Universitätsbibliothek Paderborn
Satzung zur Änderung der Besonderen Bestimmungen
der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach
Französisch an der Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16678
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 102/ 13vom 11. Dezember2013
Satzung
zur Änderung der
Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang
Lehramt an Berufskollegs
mit dem Unterrichtsfach Französisch
an der Universität Paderborn
Vom 11. Dezember 2013
ISS UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
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Satzung
zur Änderung der
Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang
Lehramt an Berufskollegs
mit dem Unterrichtsfach Französisch
an der Universität Paderborn
Vom 11. Dezember 2013
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulendes Landes
Nordrhein-Westfalen(Hochschulgesetz - HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW.2006 S. 474) zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Anerkennungsgesetzes Nordrhein-Westfalenvom 28. Mai 2013
(GV.NRW.2013 S. 272) hat die Universität Paderborn folgende Satzung erlassen:
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Artikel I
Die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an
Berufskollegs mit dem UnterrichtsfachFranzösisch an der Universität Paderborn vom 20. September
2011 (AM.Uni.Pb63/11) werden wie folgt geändert:
§34 erhält folgende Fassung:
(1) Über die in § 4 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus hat zum Studium des
Unterrichtsfaches Französisch im Rahmen des Bachelorstudiengangs Lehramt an
Berufskollegs Zugang, wer über Französischkenntnisseauf dem Niveau B1 des gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügt. Die Französischkenntnisse
können insbesondere nachgewiesen werden durch Abiturzeugnisse,auf denen das Niveau B1
ausgewiesen ist oder durch Abiturzeugnisse aus NRW, aus denen sich ergibt, dass
Französisch als fortgeführteFremdsprache mindestens am Ende der Einführungsphase oder
als neu einsetzende Fremdsprache am Ende der Qualifikationsphase2 der gymnasialen
Oberstufe mit mindestens ausreichenden Leistungen bzw. 5 Punkten (Grundkurs oder
Leistungskurs)abgeschlossen wurde. Ferner können die Französischkenntnisse durch das
Zertifikat DELF B1 (niveau independant) nachgewiesen werden. Das vorgelegte Zertifikat darf
nicht älter als zwei Jahre sein, gerechnet ab Beginn des Semesters, zu dem die Einschreibung
beantragtwird. Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist Voraussetzungfür die Einschreibung.
(2) Zu Beginn des Studiums ist die Teilnahme an einem Sprachdiagnostiktestverpflichtend. Der
Test dient der Selbstüberprüfungdes Sprachniveaus.
Diese Satzung tritt zum 01. April 2014 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität
Paderbornveröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaftenvom
20. November 2013 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 28. November 2013
sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium vom 04. Dezember 2013.
Paderborn, den 11. Dezember 2013 Der Präsident
Artikel II
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 • 33098 Paderborn