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Universitätsbibliothek Paderborn
Änderung und Neufassung der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang "Maschinenbau" der Fakultät für
Maschinenbau der Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16591
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 94 /13 vom 29. November 2013
Änderung und Neufassung der
Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang
Maschinenbau
der Fakultät für Maschinenbau
der Universität Paderborn
Vom 29. November 2013
üäl UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
2
Änderung und Neufassung der
Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang
Maschinenbau
der Fakultät für Maschinenbau
an der Universität Paderborn
Vom 29. November 2013
Aufgrund des §2Abs. 4 und des §64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord¬
rhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. 2006 S. 474), zuletzt geän¬
dert durch Artikel 6 des Anerkennungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2013
(GV.NRW.2013.S. 272) hat die Universität Paderborn folgende Prüfungsordnung erlassen:
3
Inhalt Seite
I. Allgemeines...........................................................................................................................................4
§ 1 Zweck und Ziele des Studiums.............................................................................................................................4
§ 2 AkademischerGrad..............................................................................................................................................5
§ 2 Zugangsvoraussetzungen.....................................................................................................................................5
§ 4 Regelstudienzeit,Studienumfangund Modulhandbuch........................................................................................6
§ 5 Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen. Leistungspunktesystem, Meldung und
Meldefristen, Prüfungszieleund Prüfungsleistungen............................................................................................7
§ 6 Prüfungsausschuss.............................................................................................................................................10
§ 7 Prüfende und Beisitzende...................................................................................................................................11
§ 8 Anrechnungen Studienzeiten,Studienleistungenund Prüfungsleistungen,Einstufung in
höhere Fachsemester.........................................................................................................................................12
§ 9 Versäumnis,Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften.........................................................13
§ 10 Bewertung von Prüfungsleisiungenund Bildung der Noten................................................................................14
II. Masterprüfung....................................................................................................................................15
§11 Zulassung............................................................................................................................................................15
§12 Zulassungsverfahren...........................................................................................................................................15
§13 Bestandteile, Umfang, Ablauf, Kompensation und Wiederholungder Prüfungen und Module...........................16
§14 Prüfungen und Module........................................................................................................................................17
§15 Masterarbeit........................................................................................................................................................19
§16 Annahme, Bewertung und Wiederholung der Masterarbeit................................................................................20
§17 Anerkennungund Beschränkungen von Leistungspunkten................................................................................21
§18 Zusatzmodule und Zusatzveranstaltungen.........................................................................................................22
§19 Abschlussder Masterprüfung.............................................................................................................................22
§20 Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten........................................................................................23
§21 Masterzeugnis,Transcript of Records und Diploma Supplement.......................................................................23
§22 Masterurkunde....................................................................................................................................................24
III. Schlussbestimmungen......................................................................................................................24
§23 Ungültigkeit der Masterprüfung...........................................................................................................................24
§24 Aberkennungdes Mastergrades.........................................................................................................................24
§25 Einsicht in die Prüfungsunterlagen......................................................................................................................25
§26 Übergangsbestimmungen...................................................................................................................................25
§27 Inkrafttreten und Veröffentlichung.......................................................................................................................25
Anhang..................................................................................................................................................27
Anhang 1: Leistungspunktesystemfür den MasterstudiengangMaschinenbau
der Universität Paderborn..................................................................................................27
Anhang 2: Modulhandbuch...............................................................................................................31
4
I. Allgemeines
§ 1
Zweck und Ziele des Studiums
(1) Die Masterprüfungbildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch
die Masterprüfung werden die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von Grund¬
lagen und wesentlichen Forschungsergebnissen, die im Masterstudiengang Maschinenbau vermittelt
werden, festgestellt.
(2) Der konsekutiveviersemestrige MasterstudiengangMaschinenbau ist die forschungs- und wis¬
senschaftlichorientierte Fortsetzungdes Vertiefungsstudiums des Bachelorstudiengangs.Das Konzept
des Bachelorstudiengangsden Studierenden eine individuelle Profilbildung zu ermöglichen, wird im
Masterstudiengang konsequent fortgesetzt. So finden sich die im Bachelorstudiengangangebotenen
Vertiefungsrichtungen und das Konzept der Wahlpflichtmodule im Masterstudiengangwieder. Aufgrund
der umfangreichenWahlmöglichkeiten im Wahlpflichtbereich und der freien Themenwahlbei der Stu¬
dien- und der Masterarbeit haben die Studierenden die Möglichkeit ein mehr breitangelegtes oder ein
tiefergehendes individuelles Ausbildungsprofil zu erwerben. Unabhängigvon der Ausprägung des an¬
gestrebten Profils ist das Masterstudiumgekennzeichnet durch die Vermittlung von vertiefenden ma¬
thematisch-naturwissenschaftlichenund ingenieurwissenschaftlichenMethodenkompetenzen in den
modulbezogenenPflichtfächern und forschungsorientiertem Spezialwissenin den dazugehörigen Wahl¬
fächern.
(3) Absoiventinnen und Absolventen des MasterstudiengangsMaschinenbauhaben die Kompeten¬
zen, besonders anspruchsvolleAufgaben im Maschinenbau zu übernehmen und zu lösen. Das Tätig¬
keitsfeld reicht von der Forschung und Entwicklung bis zur strategischen Produktplanung und zum Pro¬
duktmarketing. Durch die wesentliche Erweiterung und Vertiefung des Fachwissens in der gewählten
Vertiefungsrichtung besitzen sie insbesondere die Fähigkeit, ingenieurwissenschaftliche Probleme selb¬
ständig zu analysieren und wissenschaftliche Methoden zu ihrer Beschreibung zu erarbeiten und
selbstständig wissenschaftlich tätig zu sein. Außerdem sind sie in der Lage aufgrund ihrer im Master¬
studium erworbenenfachlichen und kommunikativen Kompetenzen diese Ergebnisse in klarer und ein¬
deutiger Weise zu vermitteln und zu begründen. Sie können mit Fachkollegen und Laien Informationen,
Ideen, Probleme und Lösungen auf wissenschaftlichemNiveau austauschen sowie in einem Arbeits¬
team herausgehobene Verantwortungübernehmen. Das Masterstudiumvermittelt den Studierenden
unter Berücksichtigung der Anforderungenund Veränderungen in der Berufsweit die tiefergehenden
fachlichen Kenntnisse,Fähigkeiten, Methoden und weitreichenden Schlüsselqualifikationen so. dass sie
zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, Kommunikation und kritischer Einordnung der wissenschaft¬
lichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
(4) Der Masterabschluss beinhaltet die Masterprüfung inklusive der Anfertigung einer Masterarbeit.
Mit diesem Abschluss liegt die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit vor und er eröff¬
net die Möglichkeit zur Promotion in den Ingenieurwissenschaften und benachbarten Gebieten.
§ 2
Akademischer Grad
Sind alle erforderlichen Prüfungsleistungenim Rahmen des Masterstudiums erbracht, verleiht die Fakul¬
tät für Maschinenbau den akademischen Grad Master of Science in einer Urkunde. Als abgekürzte
Schreibweise wird M. Sc. verwendet.
5
§ 3
Zugangsvoraussetzungen
(1) In den MasterstudiengangMaschinenbaukann eingeschriebenwerden, wer
a) das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschul¬
reife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigenstaatlichen Stelle als
gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder die Voraussetzungenfür in der beruflichen Bildung
Qualifizierte besitzt
b) und den BachelorstudiengangMaschinenbauan der Universität Paderborn oder einen
Studiengang einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit einer Regel¬
studienzeit von mindestens 6Semestern und zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkei¬
ten nach Maßgabe des Abs. 2erfolgreich absolviert hat oder an einer ausländischen
Hochschule einen gleichwertigen Abschluss erworben hat. Für die Entscheidungüber die
Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüssesind die von der Kulturministerkonfe¬
renz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder ent¬
sprechenden gesetzlichen Regelungenzu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an
der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. So¬
fern eine Gleichwertigkeitsentscheidung auf den mit dem Abschluss nachgewiesenen
Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, ist Gleichwertigkeit festzustellen, sofern diesbezüg¬
lich nicht ein wesentlicherUnterschied besteht. Über die Vergleichbarkeit und Gleichwer¬
tigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.
c) und eine berufspraktischeTätigkeit von insgesamt 12 Wochen nachweisen kann. Absol¬
venten des BacheiorstudiengangsMaschinenbauan der Universität Paderborn brauchen
keine weitere berufspraktischeTätigkeiten mehr nachzuweisen. Praktikumszeiten aus an¬
deren bereits abgeschlossenen Studiengängen können auf Antrag vom Praktikantenamt
angerechnet werden. Näheres ist in der Praktikumsordnung geregelt.
(2) Der vorangegangene Abschluss muss einen Umfang von mindestens 120 Leistungspunkteim
mathematischen,naturwissenschaftlichenund technischen Bereich aufweisen und in den nach¬
folgend aufgeführten Bereichen die für ein erfolgreiches Studium im MasterstudiengangMa¬
schinenbau erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem vergleichbarenUmfang, wie sie
im Bachelorstudium Maschinenbauan der Universität Paderborn vermittelt werden, vermitteln:
Höhere Mathematik
Technische Mechanik
Werkstoffkunde
Konstruktionslehre
Thermodynamik
Mess- und Regelungstechnik.
Bei nicht ausreichender Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten in einem oder mehreren
dieser Bereiche kann die Einschreibung mit der Auflage erfolgen, die relevanten Kenntnisse
und Fähigkeiten durch angemessene Studien nachzuholenund durch zugehörigePrüfungen bis
zur Meldung der Masterarbeit nachzuweisen. Die Entscheidung hierüber sowie über Art und
Umfang der Studien und Prüfungen trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn
a) die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungengemäß Abs. 1und 2
nicht erfüllt oder
b) die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im MasterstudiengangMaschinenbauoder
in einem verwandten oder vergleichbarenStudiengang an einer wissenschaftlichenHoch¬
schule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzesendgültig nicht bestanden hat,
6
wobei sich in den verwandtenund vergleichbaren Studiengängendie Versagung der Ein¬
schreibung auf den Fall beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden worden ist, die in
dem MasterstudiengangMaschinenbau zwingend vorgeschriebenist und als gleichwertig
anzusehen ist oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einer ver¬
gleichbaren Prüfung in demselben oder einem verwandtenStudiengang befindet oder
d) der Prüfungsanspruchverloren gegangen ist
§ 4
Regelstudienzeit, Studienumfang und Modulhandbuch
(1) Studienbeginn für den MasterstudiengangMaschinenbauist in der Regel das Wintersemester.
Die Regelstudienzeitbeträgt vier Semester (einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit). Der Stu¬
dienumfang des gesamten Studienganges beträgt einschließlich der Masterarbeit 120 Leistungspunkte.
(2) Von den 120 Leistungspunktendes gesamten Masterstudiums entfallen 60 Leistungspunkte auf
Wahlpflichtveranstaltungen,16 Leistungspunkteauf das Studium Generale, 4 Leistungspunkte auf die
Projektarbeit,15 Leistungspunkteauf die Studienarbeitinklusive des dazugehörigen Kolloquiums und
25 Leistungspunkte auf die Masterarbeit inklusive des dazugehörigen Kolloquiums. Abweichungen hier¬
von ergeben sich, wenn die Vertiefungsrichtung Ingenieurinformatik gewählt wird. Näheres ist in § 14
geregelt.
(3) Innerhalb des Studiums sind Veranstaltungenzu absolvieren, in denen der Erwerb von Schlüs¬
selqualifikationen ein integraler Bestandteil ist. Die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen erfolgt im
Wesentlichendurch die Anfertigung einer Projekt- und einer Studienarbeit,wobei die Präsentation der
Ergebnisse einen besonderen Schwerpunkt einnimmt. Gleiches gilt für die Masterarbeit und das Kollo¬
quium zur Masterarbeit. Vernetztes ingenieurmäßiges Denken, Kommunikations-, Präsentations- und
Moderationskompetenzenstehen hier im Vordergrund. Der Umfang von Leistungspunkten,die durch
Schlüsselqualifikationen erworben werden, beträgt somit mindestens 44. Die Zahl der Lehrveranstaltun¬
gen, in denen Schlüsselqualifikationenvermittelt werden, ist allerdings deutlich höher anzusetzen, da
vor allem in den Seminaren, Übungen und Projekten der anderen Fächer Kommunikations- und Team¬
fähigkeit sowie Fähigkeiten zur Nutzung moderner Informationstechnologien eine wichtige Rolle spielen.
Durch die Anwendung neuer Lehr- und Prüfungsformen gilt dies ebenso für viele Vorlesungen.
(4) Jede Lehrveranstaltungsowie die dazugehörige Prüfung wird einem Modul zugeordnet. Einzelne
Lehrveranstaltungeninnerhalb eines Moduls können zu einem Veranstaltungsblock, zu dem eine Ge¬
samtprüfung stattfindet, zusammengefasst werden.
(5) Die Fakultät für Maschinenbau erstellt auf der Grundlage dieser Prüfungsordnungein Modul¬
handbuch. Dieses gibt insbesondere Aufschluss über Umfang, Inhalt und Ziele der einzelnen Module,
Lehrveranstaltungenund Lehrveranstaltungsblöcke,die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungenund
Lehrveranstaltungsblöckezu Modulen und der Module zu den Vertiefungsrichtungen. Es informiert wei¬
terhin über die vorgesehenen Lehr- und Lernformen in den einzelnen Modulen, Lehrveranstaltungen
und Lehrveranstaltungsblöcken,regelt die Zusammenfassung einzelner Lehrveranstaltungenzu Lehr¬
veranstaltungsblöckenund gibt Auskunft über die notwendigen Vorkenntnisse. Änderungen im Katalog
und in der Zuordnungbzw. Zusammenfassung der Lehrveranstaltungenund Lehrveranstaltungsblöcke
gibt der Prüfungsausschuss rechtzeitig zu Beginn eines Studienjahresbekannt.
(6) Im Modulhandbuch sind die Studieninhalte so auszuwählenund zu begrenzen, dass das Studium
in der Regelstudienzeitabgeschlossen werden kann.
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§ 5
Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen, Leistungspunktesystem, Meldung und Meldefristen,
Prüfungsziele und Prüfungsleistungen
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Prüfungsleistungengemäß § 14. Die Masterprüfungmit der
ihr zugehörigen schriftlichen Masterarbeit soll grundsätzlichinnerhalb der in §4Absatz 1festgelegten
Regelstudienzeit abgeschlossen sein.
(2) Alle Prüfungen werden studienbegleitendund jeweils nach dem Prinzip eines Leistungspunkte¬
systems abgelegt. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnungvon Prüfungsleistungenin dem Mas¬
terstudiengang Maschinenbauwerden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System
(ECTS) verwendet.Ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Prüfungsordnungentspricht einem Punkt
im Sinne des ECTS. In jeder Lehrveranstaltung hat die oder der verantwortliche Lehrende dafür Sorge
zu tragen, dass mit einer Arbeitsbelastung von durchschnittlich 30 Stunden pro Leistungspunkt die Ver¬
anstaltung mit der ihr zugeordneten Prüfung erfolgreich absolviert werden kann. Die Zuordnung von
Leistungspunktenzu den Lehrveranstaltungenist in den Tabellen im Anhang zu dieser Prüfungsord¬
nung bzw. im Modulhandbuch festgelegt.
(3) Zu jedem Modul und ggf. der Vertiefungsrichtung ist eine gesonderte Meldung über das Campus-
Management-Systemerforderlich. Zudem ist zu jeder Prüfung eine gesonderte Meldung über das Cam¬
pus-Management-Systeminnerhalb der festgelegten Fristen erforderlich.Die Fristen der Prüfungsan¬
meldephasen werden auf den jeweiligen Informationsseitendes Campus-Management-Systems be¬
kannt gegeben. Die erste Prüfungsmeldungin einem Modul und ggf. einer Vertiefungsrichtunggilt
gleichzeitig als endgültige Meldung zu dem entsprechenden Modul und ggf. der Vertiefungsrichtung. Die
Meldung kann nur erfolgen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen (§11) erfüllt sind. Die Regelungen
der Wiederholungsprüfungen sind zu beachten 13 Absatz 5).
(4) Bei Prüfungen im Studium Generale kommen bei Anmeldung, Abmeldung, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß, Bewertungder Prüfungsleistungenund der Zuordnung von Leistungspunkten die
Regelungen dieser Hochschulprüfungsordnung zur Anwendung.
(5) In den Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenz¬
ter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem ihres oder seines Studienganges erkennen und
Wege zu einer Lösung finden kann.
(6) Als Prüfungsleistungen werden unterschieden:
a) Klausuren:
Jede Klausurarbeit wird in der Regel von einer oder einem Prüfenden im Sinne des §7Absatz 1bewer¬
tet. Im Fall der letzten Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung wird die Arbeit von zwei Prüfenden be¬
wertet. Eine Mitwirkung bei der Korrektur durch akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist zuläs¬
sig. Die Bewertung von Klausuren ist den Studierenden nach spätestens sechs Wochen -in der Regel
durch Aushang bei den jeweiligen Lehr- und Forschungseinheiten-mitzuteilen. In den Klausurarbeiten
soll die Kandidatin /der Kandidat nachweisen, dass sie /er in begrenzter Zeit und mit den zugelasse¬
nen Hilfsmitteln ein Problem mit den gängigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer
Lösung finden kann. Die regelmäßige Bearbeitungszeit für eine Klausurarbeit im Masterstudiumbeträgt
30 Minuten für jeden Leistungspunkt der jeweiligen Lehrveranstaltung, jedoch nicht mehr als 4Stunden.
Der Umfang der Prüfungen zu den Lehrveranstaltungen ist im Modulhandbuch des Masterstudiengangs
Maschinenbaufestgelegt. Schriftliche Prüfungen überwiegend nach dem Multiple-Choice-System sind
ausgeschlossen. Über Hilfsmittel, die bei einer Klausurarbeitbenutzt werden dürfen, entscheidet die
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oder der Prüfende. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist durch Aushang bei den Prüfenden gleich¬
zeitig mit Ankündigung des Prüfungstermins bekannt zu geben.
b) Mündliche Prüfungsleistungen:
In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die
Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in begrenzter Zeit in diese
Zusammenhänge einzuordnen vermag und Wege zu einer Lösung finden kann. Durch die mündliche
Prüfung soll ferner festgestelltwerden, ob die Kandidatin oder der Kandidat in dem betreffenden Fach¬
gebiet über breites Grundlagenwissen verfügt. Im Rahmen der mündlichenPrüfungen können auch
Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der
mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehobenwird. Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor
mindestens zwei Prüfenden(Kollegialprüfung) oder vor einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer
oder eines sachkundigen Beisitzenden als Einzelprüfungenabgelegt. Im Fall der letzten Wiederho¬
lungsprüfung erfolgt die Bewertung durch zwei Prüfende. Hierbei wird die Kandidatin oder der Kandidat
grundsätzlich nur von einer oder einem Prüfenden geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß §10
Abs.1 hört die oder der Prüfende die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfenden oder
die Beisitzende oder den Beisitzenden.Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 30-45 Minuten. Die
wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Er¬
gebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung
bekannt zu geben. Studierende, die sich zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen Prüfung unterziehen
wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn,
die Kandidatin oder der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Bera¬
tung und Bekanntgabedes Prüfungsergebnisses an die Kandidatin oder den Kandidaten.
c) Prüfungsleistungenim Rahmen von Seminaren:
Sie werden durch die Abgabe eines schriftlichen Referats, den mündlichen Seminarvortrag und die
Verteidigung des Referats -nach regelmäßiger, aktiver Teilnahme an den Seminarsitzungen-erbracht.
d) Prüfungsleistungenim Rahmen von Projekten:
Hierzu zählen Projektberichte, Entwicklungen von Komponenten, Entwicklung multimedialer Präsentati¬
onen und ähnliche Leistungen.
e) Prüfungsleistungenim Rahmen von Präsentationen:
Eine Präsentation ist die Darstellung eines vorgegebenen Themas unter Zuhilfenahme geeigneter Mittel
im Rahmen eines mündlichen Vortrags.
f) Prüfungsleistungenim Rahmen von Hausarbeiten:
Eine Hausarbeitist die eigenständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas oder Problems. Hierzu
zählen insbesondere die Informations- und Materialrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfer¬
tigen einer Gliederung und die Ausarbeitungeines schriftlichen Manuskripts gemäß der bei wissen¬
schaftlichen Arbeiten üblichen Form.
g) Prüfungsleistungenim Rahmen von Praktika:
Sie werden durch mündliche Kolloquien vor Versuchsdurchführung, nach Protokollerstellung und /oder
benotete Protokolle -nach regelmäßiger, aktiver Teilnahme an den Versuchsdurchführungen-erbracht.
(7) Aus didaktischen Gründen kann eine Prüfung aus mehreren, verschiedenartigen Prüfungsleis¬
tungen bestehen. Die Formen der Prüfungsleistungenkönnen zu unterschiedlichenPrüfungsterminen
voneinander abweichen.
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(8) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er
wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungs¬
ausschusses der Kandidatin oder dem Kandidatenzu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in
einer anderen Form zu erbringen.
(9) Für alle Prüfungen gibt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden für alle Kandi¬
datinnen und Kandidateneinheitlich bekannt, welche Prüfungsleistungenjeweils verbindlich vorgege¬
ben sind. Diese Vorgaben umfassen auch die Prüfungsleistungender Wiederholungsprüfungen zu Prü¬
fungen. Die Bekanntmachungenerfolgen in der Regel in den Veranstaltungskommentaren,bei Ände¬
rungen zu Beginn eines Semesters durch Aushang bei den Prüfenden, spätestens jedoch bis zum Ende
der zweiten Vorlesungswoche.
(10) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine ist darauf zu achten, dass keine Kollision mit Lehrver¬
anstaltungen auftritt.
(11) StudienbegleitendePrüfungen finden in der Regel zweimal im Studienjahr statt.
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen an der Universität Paderborn und die durch diese Prüfungs¬
ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fakultätsrat einen Prüfungsausschuss für:
1. die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung,
2. die Einhaltung der Prüfungsordnungund für die Beachtung der für die Durchführung der Prü¬
fungen beschlossenen Verfahrensregelungen,
3. Entscheidungenüber Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen,
4. die Abfassung eines jährlichen Berichts an die Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und
Studienzeiten,
5. die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich zugewiesenen Aufga¬
ben.
Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und des
Modulhandbuchsund legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung
von Aufgaben, die keine grundsätzlicheBedeutung haben, auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungenüber Widersprücheund den Bericht an die Fakultät. Die
oder der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuss über die von ihr oder ihm allein getroffenen
Entscheidungen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden
Vorsitzendenund fünf weiteren Mitgliedern. Auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe werden die oder der
Vorsitzende, die oder der stellvertretendeVorsitzende und zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeite¬
rinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden von ihren jeweiligen Ver¬
treterinnen oder Vertretern im Fakultätsrat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prü¬
fungsausschusses mit Ausnahmeder oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretendenVorsit¬
zenden Vertreterinnen und Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hoch¬
schullehrerinnenund Hochschullehrer sowie der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt
zwei Jahre und läuft vom 01. Oktober des Wahljahres bis zum 30. September des übernächsten Jahres
und entspricht der Wahlperiode des Fakultätsrates. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr und
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läuft vom 01. Oktober des Wahljahres bis zum 30. September des nächsten Jahres. Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungs¬
prozessrechts.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzendenoder der
oder dem stellvertretendenVorsitzenden und zwei weiteren Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer
mindestens ein weiteres stimmberechtigtesMitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die
studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichenEnt¬
scheidungen, insbesondere über die Beurteilung, Anerkennungoder Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen,die Festlegung von Prüfungsaufgabenund die Bestellung von Prüfenden und Bei¬
sitzenden, nicht mit; diese Einschränkung berührt nicht das Recht auf Mitberatung.
(5) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss
erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen. Absatz 4Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsaus¬
schusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der
Amtsverschwiegenheit.Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizu¬
wohnen.
§ 7
Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden.Er kann die Bestellung der
oder dem Vorsitzendenübertragen. Sofern nicht zwingendeGründe eine Abweichung erfordern, kön¬
nen zu Prüfenden Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer, Juniorprofessorinnenund Juniorprofes¬
soren, Privat- sowie Hochschuldozentinnenund Privat- sowie Hochschuldozenten,habilitierte akademi¬
sche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und habilitierte Assistentinnenund Assistenten bestellt werden.
Promovierte akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in dem die Prüfung betreffenden Stu¬
dienabschnitt eine selbständige Lehrtätigkeit im entsprechenden Fach ausgeübt haben, können zu Prü¬
fenden bestellt werden. Bei der Bestellung zur Prüfenden bzw. zum Prüfenden sollen Gegenstand und
Umfang der Lehrtätigkeit berücksichtigt werden. Zur Beisitzenden bzw. zum Beisitzenden darf nur be¬
stellt werden, wer diesen oder einen verwandtenStudiengangan einer wissenschaftlichenHochschule
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolgreichabgeschlossen hat oder über einen
vergleichbaren Abschluss verfügt. Im Falle der letzten Wiederholungsprüfung kann als zweite Prüfende
oder zweiter Prüfender bestellt werden, wer diesen oder einen verwandtenStudiengang an einer wis¬
senschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolgreich abge¬
schlossen hat oder über einen vergleichbaren Abschluss verfügt und Lehrerfahrung in dem die Prüfung
betreffenden Fach hat.
(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Masterarbeit und -wenn mehrere Prüfende zur
Auswahl stehen -für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen. Die Vorschläge der Kandidatin
oder des Kandidaten sollen nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. Die Vorschlägebegründen je¬
doch keinen Anspruch.
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(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem
Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier, mindestens aber zwei Wochen vor
dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die Be-kanntmachung durch Aushang ist
ausreichend.
§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten,Studienleistungenund Prüfungsleistungenin gleichen Studiengängen an anderen
Hochschulenim Geltungsbereichdes Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts
wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an
anderen Hochschulensowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademienim Geltungs¬
bereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Studi¬
enzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Gel¬
tungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden. Gleichwertigkeit im Sinne des Satzes 1 ist festzu¬
stellen, sofern im Hinblick auf die zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ein wesentlicher
Unterschied der Studienzeiten sowie der Studien -und Prüfungsleistungenzu denjenigen des entspre¬
chenden Studiums an der Universität Paderborn besteht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, son¬
dern eine Gesamtbetrachtungund Gesamtbewertung vorzunehmen.Für die Gleichwertigkeit von Studi¬
enzeiten, Studienleistungenund Prüfungsleistungenan ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenzund der Hochschulrektorenkonferenzgebilligten Äquivalenzvereinbarungen
sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftenzu beachten. Im Übrigen kann bei Zwei¬
feln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnungvon Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeitmit anderen Län¬
dern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheitengilt Absatz 2entsprechend.
(4) Fehlversuche in gleichwertigen Modulprüfungen des gleichen Studiengangs an anderen Hoch¬
schulen oder in verwandten oder vergleichbarenStudiengängen dieser oder anderer Hochschulensind
anzurechnen.
(5) Studienbewerberinnenund Studienbewerber,die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß §49
Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachge¬
wiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studien- und Prüfungsleistungenangerechnet. Die Feststel¬
lung im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ist für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Auf Antrag können sonstige Kenntntsse und Qualifikationen auf Grundlage vorgelegter Unterla¬
gen angerechnet werden.
(7) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1bis 4 und Abs. 6 ist der Prüfungsaus¬
schuss. Vor Feststellungenüber die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnenoder Fachver¬
treter zu hören. Wird die Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen.
(8) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungenangerechnet, sind die Noten gegebenenfalls
nach Umrechnung zu übernehmenund in die Berechnungder Gesamtnote einzubeziehen. Die Anrech¬
nung wird im Transcript of Records gekennzeichnet.
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(9) Eine Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Die Studierendenhaben die für die
AnrechnungerforderlichenUnterlagenvorzulegen (insbesondere über die durch die Prüfungsleistung
zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten und Prüfungsbedingungensowie über die Zahl der Prü¬
fungsversuche und die Prüfungsergebnisse).
§9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit mangelhaft (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandi¬
dat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er innerhalb einer
Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistungnicht innerhalb der vorgege¬
benen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich spätestens eine Wo¬
che vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung abmelden.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungster¬
min oder nach Prüfungsbeginn geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüg¬
lich, spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungsterminschriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest
vorzulegen, das eine Einschätzung zur Frage der Prüfungsunfähigkeit enthält oder das die Angabe
enthält, die der Prüfungsausschuss für die Feststellungder Prüfungsunfähigkeit benötigt und spätes¬
tens vom Tag der Prüfung datiert. Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann durch den Prüfungsaus¬
schuss gefordert werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin
oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
(3) Täuscht eine Kandidatin oder ein Kandidat oder versucht sie bzw. er zu täuschen, gilt die betref¬
fende Prüfungsleistungals „mangelhaft" (5,0) bewertet. Führt eine Kandidatin oder ein Kandidat ein
nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende Prüfungsleistungals „mangelhaft" (5,0)
bewertet werden. Die Vorfälle werden von den jeweils Aufsichtsführendenaktenkundig gemacht. Die
Feststellunggem. Satz 1bzw. die Entscheidung gem. Satz 2wird von der bzw. dem jeweiligen Prüfen¬
den getroffen.
(4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört,
kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnungvon der
Fortsetzungder jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistungals „mangelhaft" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu
machen.
(5) In schwerwiegendenFällen von Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss die Kan¬
didatin bzw. den Kandidatenvon weiteren Prüfungsleistungenausschließen. Täuschungshandlungen
können gem. §63 Abs. 5 HG außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 geahndet werden und
zur Exmatrikulation führen.
(6) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen
nach Absatz 3Satz 1und 2 und Absatz 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Ent¬
scheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schrift¬
lich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen. Vor der Entschei¬
dung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
(7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum
Schutze der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen.Dem
13
Antrag sind die erforderlichenNachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist
nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(8) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Mafigabe des jeweils gültigen Gesetzes über die
Gewährung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen.Die Kandidatin oder
der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die Elternzeit
antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichenNachweise schriftlich mittei¬
len, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er eine Elternzeit in Anspruch nehmen
will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei
einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG auslö¬
sen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristender
Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit gemäß § 15
Absatz 5kann nicht durch die Elternzeit unterbrochenwerden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht verge¬
ben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat auf Antrag ein neues Thema.
(9) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilausgleich für behinderte Studierende und
er berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinbzw.
des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandtenoder ersten Grades Ver¬
schwägerten.
§10
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungenwerden von den jeweiligen Prüfenden festge¬
setzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt;
Zur differenziertenBewertung können Zwischenwertedurch Absenken oder Anheben der einzelnen
Noten um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.
Wird eine Prüfung von mehreren Prüfern bewertet und weichen die Ergebnisse voneinander ab, so
ergibt sich die Note der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Prüfer.
Im Übrigen gilt Abs. 2entsprechend.
(2) Setzt sich eine Note als gewichteterMittelwert der Noten einzelner Prüfungsleistungenzusam¬
men, so lautet sie
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft.
Bei der Bildung der Noten wird jeweils nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
14
(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis mit der Note ausreichend (4,0) oder besser
bewertet worden ist.
(4) Die Gesamtnote für ein Modul ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Mittel
der Noten der Prüfungsleistungenin dem jeweiligen Modul. Die Pflichtveranstaltungen müssen bestan¬
den sein und können nicht abgewählt werden. Wahlpflichtveranstaltungen müssen ebenfalls bestanden
werden, zur Abwahlmöglichkeit wird auf § 13 verwiesen.
(5) Leistungsnachweisewerden mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet.
II. Masterprüfung
§ 11
Zulassung
(1) Zu Prüfungen im Masterstudiengang Maschinenbau kann nur zugelassen werden, wer für das
MasterstudiumMaschinenbau an der Universität Paderborn eingeschrieben oder gemäß §52 Abs. 2
HG als Zweithörer zugelassen ist.
(2) Auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dieser im Einzelfall,
d.h. für jede Prüfung einzeln, genehmigen, dass Studierendedes BachelorstudiengangsMaschinenbau
an der Universität Paderborn bereits an Prüfungen des MasterstudiengangsMaschinenbau teilnehmen,
wenn erkennbar ist, dass hierdurch Verzögerungenim Studienverlauf vermieden werden können. Die
Teilnahme an diesen Prüfungen begründet jedoch keinen Anspruch auf Einschreibung. Auch trägt der /
die Studierendedie mit einer Prüfung verbundenenRisiken. Er / Sie muss sich einen nicht bestandenen
Versuch auf die Gesamtzahl seiner /ihrer Prüfungsversucheanrechnen lassen.
(3) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wem nicht mehr als vier veranstaltungsbezogene
Prüfungsleistungenim MasterstudiengangMaschinenbaufehlen und wer die Projektarbeit und die Stu¬
dienarbeit erfolgreich abgeschlossen hat und wer im Falle einer Auflage gem. §3Abs. 2das Bestehen
der festgelegten Prüfungen nachgewiesen hat.
§12
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung zu Prüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 6Abs. 1
Satz 3dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in §11 genannten Voraussetzungennicht erfüllt sind.
§13
Bestandteile, Umfang, Ablauf, Kompensation und Wiederholung der Prüfungen und Module
(1) Die Prüfungsleistungenbestehen aus Modulprüfungen bzw. veranstaltungsbezogenenPrüfungen
in einzelnen Lehrveranstaltungenund Lehrveranstaltungsblöckenin den Modulen, die in §14 angeführt
werden, aus der Projektarbeit, der Studienarbeit sowie der Masterarbeit.
15
(2) Gegenstand der Modulprüfungen bzw. veranstaltungsbezogenen Prüfungen sind die Stoffgebiete
der zugeordneten Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsblöcke. Umfang und Anforderungen
dieser Prüfungen müssen unbeschadet eines Vorschlagsrechtsder Studierenden dem Grundsatz fol¬
gen, dass nur geprüft wird, was zuvor gelehrt wurde.
(3) Für jede zu Prüfungen zugelassene Kandidatin oder für jeden zu Prüfungenzugelassenen Kan¬
didaten wird ein Leistungspunktekonto geführt. Den Umfang und das Verfahren der Zuteilung von Leis¬
tungspunktenregeln die §§ 17 und 19. Nach Abschluss der Korrekturen der schriftlichen Arbeiten eines
Prüfungstermins wird Auskunft über die erbrachten Leistungen erteilt (im Campus-Management-System
oder durch Aushang bei den Prüfenden). Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die
Kandidatin bzw. der Kandidat jederzeit formlos in den Stand ihres bzw. seines Kontos Einblick nehmen.
(4) Zu jedem Modul bzw. jeder Lehrveranstaltung bzw. zu jedem Lehrveranstaltungsblock,in der
bzw. in dem Leistungspunkte erworben werden können, wird spätestens im Prüfungszeitraumdes Se¬
mesters, in dem das Modul bzw. die Veranstaltungbzw. der Veranstaltungsblock angeboten wird, eine
Prüfung angeboten (erster Prüfungstermin).Eine Wiederholungsmöglichkeit dieser Prüfung findet im
darauf folgendenPrüfungszeitraum statt (zweiter Prüfungstermin). Die Prüfungen des ersten und zwei¬
ten Prüfungstermins werden in der Regel von der oder dem gleichen Prüfenden durchgeführt.
(5) Jede Prüfung bis auf die Projekt-, die Studien- und die Masterarbeit kann zweimal wiederholt
werden. Die zweite Wiederholung einer Prüfung wird als mündliche Prüfung (erreichbareNoten: 4,0
oder 5,0) organisiert. Mündliche Prüfungen dauern je Kandidat in der Regel mindestens 30 Minuten und
höchstens 45 Minuten.
(6) Eine nicht bestandene Prüfung oder eine bestandene Prüfung zu einer Wahlpflichtveranstal¬
tung, für die noch keine Wiederholungsmöglichkeit genutzt worden ist, kann einmalig je Modul durch
einen Wechsel innerhalb des Wahlpflichtbereiches des zugehörigen Moduls kompensiert werden.
(7) Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn die Abschlussprüfung oder eine veranstaltungs-
bezogene Teilprüfung endgültig nicht bestanden ist.
(8) Eine nicht bestandene veranstaltungsbezogene Prüfung bzw. eine nicht bestandene Modulab¬
schlussprüfung im „Studium Generale" kann wiederholt oder durch eine Prüfung zu einer anderen Ver¬
anstaltung bzw. durch eine andere Modulabschlussprüfung ersetzt werden. Die Anzahl der Erset¬
zungsmöglichkeiten ist auf zwei beschränkt. Jede veranstaltungsbezogene Prüfung bzw. Modulab¬
schlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Das „Studium Generale" ist endgültig nicht bestanden,
wenn eine endgültig nicht bestandene Prüfung vorliegt. Eine Ersetzungsmöglichkeit ist in diesem Fall
nicht mehr gegeben.
(9) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(10) Sobald die Gesamtsumme erforderlicherLeistungspunkte in einem Modul erreicht ist, können
keine weiteren Prüfungsleistungenin diesem Modul erbracht werden und das Modul ist abgeschlossen.
Eine Ausnahme hiervon regelt §13 Absatz 6.
(11) Innerhalb des Wahlpflichtmodulkatalogs ist eine einmalige Kompensationdurch Abwahl eines
Wahlpflichtmoduls möglich. Diese Kompensationsmöglichkeit gilt auch für ein endgültig nicht bestande¬
nes Wahlpflichtmodul.
(12) Durch die Abwahl der Vertiefungsrichtung nach §14 Absatz 2 ist eine einmalige Kompensation
eines Basismodulsmöglich. Diese Kompensationsmöglichkeit gilt auch für ein endgültig nicht bestan-
16
denes Basismodul.Wird von der AbWahlmöglichkeitder Vertiefungsrichtung Gebrauch gemacht, sind
alle Basismodule der neuen Vertiefungsrichtung zu belegen.
§14
Prüfungen und Module
(1) Im MasterstudiengangMaschinenbauist eine Vertiefungsrichtung zu wählen und es sind folgen¬
de Bestandteile zu belegen und erfolgreich abzuschließen:
1. 2Basismodule
2. 3Wahlpflichtmodule
3. Studium Generale
4. Projektarbeit
5. Studienarbeit
Wird die Vertiefungsrichtung „Ingenieurinformatik"gewählt, sind folgende Bestandteilezu belegen und
erfolgreich abzuschließen:
1. EingebetteteSysteme und Systemsoftware als Basismodul
2. Mensch-Maschine-Wechselwirkung als Basismodul
3. Softwaretechnik und Informationssysteme als Basismodul
4. Ingenieurinformatik
5. Numerische Mathematik I
6. Grundlagen der Stochastik
7. 2Wahlpflichtmodule
8. Studium Generale
9. Projektarbeit
10. Studienarbeit
(2) Gewählt werden kann zwischen folgenden Vertiefungsrichtungen:
1. Energie- und Verfahrenstechnik
2. Kunststofftechnik
3. Mechatronik
4. Produktentwicklung
5. Fertigungstechnik
6. Werkstoffeigenschaftenund -Simulation
7. ingenieurinformatik
Mit der Wahl einer Vertiefungsrichtung ist die Wahl von zwei Basismodulen gemäß der Tabellen im
Anhang A.1 verpflichtend. In den Basismodulen müssen jeweils 12 Leistungspunkte erreicht werden.
Wird die Vertiefungsrichtung „Ingenieurinformatik"gewählt, dann sind die 3Basismodule „Eingebettete
System und Systemsoftware", „Mensch-Maschine-Wechselwirkung" sowie „Softwaretechnik und Infor¬
mationssysteme" zu absolvieren und es müssen jeweils 8Leistungspunkte erreicht werden. Die Lehr¬
veranstaltungender Basismodule sind Pflichtveranstaltungen.
(3) Es sind drei Wahlpflichtmodule gemäß der Tabellen im Anhang A.1 zu absolvieren. Wird die Ver¬
tiefungsrichtung„Ingenieurinformatik" gewählt, sind zwei Wahlpflichtmodule gemäß der Tabellen im
Anhang A.1 zu absolvieren.In diesen müssen jeweils 12 Leistungspunkte erreicht werden. Die Lehrver¬
anstaltungen der Wahlpflichtmodule teilen sich in einen Pflichtbereich (4 Leistungspunkte)und einen
Wahlpflichtbereich (8 Leistungspunkte). In der Regel umfasst ein Wahipflichtmodul 3 Lehrveranstaltun¬
gen mit einem Umfang von je 4Leistungspunkten, die jeweils mit einer Klausur oder mündlichen Prü¬
fung abgeschlossen werden.
17
(4) Im Rahmen des Studium Generale sind Veranstaltungenaus dem Lehrangebot der Universität
Paderborn auszuwählen. Im Studium Generale müssen 16 Leistungspunkte erreicht werden. Davon
müssen mindestens 12 Leistungspunktedurch Prüfungsleistungenerworben werden. Für den Erwerb
der weiteren Leistungspunkte genügen Teilnahmenachweisean Veranstaltungenaus dem Lehrangebot
der Universität Paderborn. Wird die Vertiefungsrichtung „Ingenieurinformatik" gewählt, müssen im Stu¬
dium Generale 2Leistungspunkte erreicht werden.
(5) Wird im MasterstudiengangMaschinenbaudie Vertiefungsrichtung „Ingenieurinformatik" gewählt,
sind stattdes 3. Wahlpflichtmoduls und 14 Leistungspunkten des Studium Generale die Pflichtmodule
„Ingenieurinformatik"mit 12 Leistungspunkten,„Numerische Mathematik I" mit 7 Leistungspunktenund
„Grundlagen der Stochastik" mit 7 Leistungspunkten zu absolvieren.
(6) Es ist eine Projektarbeitmit einem Umfang von 4 Leistungspunktenund eine Studienarbeitmit
einem Umfang von 15 Leistungspunkten(inkl. Kolloquium)anzufertigen.
(7) Projekt- und Studienarbeiten können von Prüfenden gemäß §7Absatz 1ausgegeben, betreut
und bewertet werden. Bei der Betreuung der Projekt- und der Studienarbeitsollen akademische Mitar¬
beiterinnenbzw. Mitarbeiter oder Hochschulassistentinnenbzw. Hochschulassistenten mitwirken. Pro¬
jekt- und Studienarbeitenkönnen auch in einer anderen Fakultät der Hochschuleoder an einer Einrich¬
tung außerhalb der Hochschuledurchgeführt werden. In beiden Fällen muss die Projekt- bzw. Studien¬
arbeit durch eine Prüfende oder einen Prüfenden gemäß §7Absatz 1betreut werden. Der Kandidatin
oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Projekt- bzw. Studien¬
arbeit zu machen. Die Themen von Projektarbeit, Studienarbeit und Masterarbeitsollten aus zwei Fach¬
gebieten stammen.
(8) Der Arbeitsaufwand für den schriftlichen Teil der Studienarbeitbeträgt 12 Leistungspunkte.Der
schriftliche Teil der Studienarbeit ist studienbegleitendin einer Frist von 6 Monaten anzufertigen. Der
Zeitpunkt der Ausgabe ist beim Zentralen Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen. Thema und
Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass der schriftliche Teil der Studienarbeit den Arbeits¬
aufwand von 360h nicht überschreitet. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Mo¬
nats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bearbeitungszeitbeginnt dann mit der Vergabe
des neuen Themas erneut. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten
Antrag die Bearbeitungszeitum bis zu vier Wochen verlängern,wenn die oder der nach Absatz 7zu¬
ständige Betreuende dieses befürwortet.
(9) Der schriftliche Teil der Studienarbeitist fristgemäß beim Zentralen Prüfungssekretariatin einfa¬
cher Ausfertigung abzuliefern. Ein zweites Exemplar der Arbeit ist von der Kandidatin oder dem Kandi¬
daten 5Jahre lang aufzubewahrenund auf Verlangen vorzuzeigen.Der Abgabezeitpunktist beim Zent¬
ralen Prüfungssekretariataktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeit¬
punkt der Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird der schriftliche Teil der Studienar¬
beit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt er gemäß § 9 Absatz 1Satz 2als mit mangelhaft(5,0) bewertet.
(10) Der schriftliche Teil der Studienarbeitist von einem oder einer Prüfenden zu begutachten und zu
bewerten. Prüfender oder Prüfende soll insbesondere sein, wer die Arbeit ausgegeben hat. Die Bewer¬
tung ist den Studierenden jeweils spätestens acht Wochen nach Abgabe mitzuteilen.
(11) Spätestens vier Wochen nach Abgabe des schriftlichen Teils der Studienarbeitfindet ein Kollo¬
quium (3 Leistungspunkte) über das Thema der Studienarbeitund deren Ergebnisse statt. Es dauert
etwa 30 bis 45 Minuten. Ziel des Kolloquiums ist die Vermittlung der Kommunikations-, Präsentations¬
und Moderationskompetenzen.Das Kolloquium zur Studienarbeitist von dem oder der Prüfenden des
schriftlichen Teils der Studienarbeit(siehe Absatz 10) zu bewerten.
18
(12) Die Gesamtnote der Studienarbeit ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Mittel
der Note des schriftlichen Teils der Studienarbeit und der Note für das Kolloquium. Ist jedoch der schrift¬
liche Teil der Studienarbeit mit mangelhaft (5,0) bewertet worden, gilt die Studienarbeit als nicht bestan¬
den, Ist das Kolloquiummit mangelhaft (5,0) bewertet worden, kann es einmal wiederholt werden. Ergibt
sich nach der Wiederholung des Kolloquiums erneut eine Bewertung mit mangelhaft (5,0), ist die Studi¬
enarbeit ebenfalls nicht bestanden.
(13) Die Projekt- und die Studienarbeit können jeweils nur einmal wiederholt werden. Bei der Wieder¬
holung der Studienarbeit ist eine Rückgabe des Themas der Studienarbeit in der in Absatz 8genannten
Frist jedoch nur zulässig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Gebrauch ge¬
macht wurde.
(14) Eine Übersicht über die zu erbringendenLeistungspunkte je Modul findet sich in den Tabellen
im Anhang. Der §17 ist zu beachten.
§15
Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsleistung, die zeigen soll, dass die Kandidatin oder der Kandidat
in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen
Methoden zu bearbeiten (Absatz 7 ist zu beachten). Sie besteht aus einem schriftlichen Teil (22 LP) und
einem Kolloquium (3 LP). Der schriftliche Teil der Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit
zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der bzw. des Einzelnen auf¬
grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige
Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbarund bewertbar ist und die Anforderungen nach Satz 1
erfüllt.
(2) Masterarbeitenkönnen von Prüfenden gemäß §7Absatz 1ausgegeben, betreut und bewertet
werden. Dies gilt, im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, auch für Prüfende anderer Fakultäten,
die an diesem Studiengangbeteiligt sind. Soll die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hoch¬
schule durchgeführtwerden, bedarf es hierzu der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prü¬
fungsausschusses. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzendendes
Prüfungsausschusses. Die bzw. der mit der Betreuung beauftragtePrüfende macht eine diesbezügliche
Vorgabe. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheitzu geben, für das Thema der Masterar¬
beit Vorschläge zu unterbreiten. Dieses begründet jedoch keinen Anspruch.
(3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandida¬
tin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit erhält.
(4) Die Zulassung zur Masterarbeitist in §11 Absatz 3geregelt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist
beim Zentralen Prüfungssekretariataktenkundig zu machen.
(5) Der Arbeitsaufwand für den schriftlichen Teil der Masterarbeit entspricht 22 Leistungspunkten.
Der schriftliche Teil der Masterarbeitist studienbegleitend in einer Frist von 6 Monaten anzufertigen.
Thema und Aufgabenstellungmüssen so beschaffen sein, dass der schriftliche Teil der Masterarbeit
den Arbeitsaufwand von 660h nicht überschreitet. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des
ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Bearbeitungszeit beginnt dann mit der
Vergabe des neuen Themas erneut. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf
begründeten Antrag die Bearbeitungszeitum bis zu vier Wochen verlängern, wenn die oder der nach
Absatz 2zuständige Betreuendedieses befürwortet.
19
(6) Bei der Abgabe des schriftlichen Teils der Masterarbeithat die Kandidatin oder der Kandidat
schriftlich zu versichern,dass sie ihre oder er seine Arbeit -bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen
entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit -selbständig verfasst und keine anderen als die an¬
gegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(7) Der schriftliche Teil der Masterarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prü¬
fung in demselben Studiengangoder in einem anderen Studiengangangefertigt worden sein.
(8) Spätestens vier Wochen nach Abgabe des schriftlichen Teils der Masterarbeitfindet ein Kollo¬
quium (3 Leistungspunkte)über das Thema der Masterarbeit und deren Ergebnisse statt. Es dauert
etwa 30 bis 45 Minuten, Ziel des Kolloquiums ist die Vermittlung der Kommunikations-, Präsentations¬
und Moderationskompetenzen.
§16
Annahme, Bewertung und Wiederholung der Masterarbeit
(1) Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist fristgemäß beim Zentralen Prüfungssekretariat in zweifa¬
cher Ausfertigung abzuliefern. Ein drittes Exemplar der Arbeit ist von der Kandidatin oder dem Kandida¬
ten 5Jahre lang aufzubewahrenund auf Verlangen vorzuzeigen. Der Abgabezeitpunktist beim Zentra¬
len Prüfungssekretariataktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeit¬
punkt der Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird der schriftliche Teil der Masterar¬
beit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt er gemäß § 9 Absatz 1Satz 2als mit mangelhaft (5,0) bewertet.
(2) Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Zu
den Prüfenden soll insbesondere zählen, wer die Arbeit ausgegeben hat. Die bzw. der zweite Prüfende
wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt; die Kandidatin oder der Kan¬
didat hat ein Vorschlagsrecht.Die Note des schriftlichen Teils der Masterarbeitergibt sich aus dem
arithmetischenMittel der beiden Bewertungen.Differieren die Bewertungender Erst- und Zweitbegut¬
achtung um den Wert 2,0 oder um einen größeren Wert, so ist von der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses eine Drittbegutachtung herbeizuführen.Die Note des schriftlichen Teils der Mas¬
terarbeit ergibt sich dann aus dem arithmetischenMittel der drei Bewertungen.Die Bewertung ist den
Studierendenjeweils spätestens acht Wochen nach Abgabe mitzuteilen.
(3) Das Kolloquium ist von den Prüfern des schriftlichen Teils der Masterarbeit (siehe § 16 Abs.2) zu
bewerten. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 10 Abs.2 beraten die Prüfenden in Abwesenheit der
Kandidatin oder des Kandidaten.
(4) Die Gesamtnote der Masterarbeit ergibt sich aus dem nach Leistungspunktengewichteten Mittel
der Note des schriftlichen Teils der Masterarbeit und der Note für das Kolloquium. Ist jedoch der schrift¬
liche Teil der Masterarbeit mit mangelhaft (5,0) bewertet worden, gilt die Masterarbeitals nicht bestan¬
den. Ist das Kolloquiummit mangelhaft (5,0) bewertet worden, kann es einmal wiederholt werden. Ergibt
sich nach der Wiederholung des Kolloquiums erneut eine Bewertung mit mangelhaft (5,0), ist die Mas¬
terarbeit ebenfalls nicht bestanden.
(5) Die Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung der Masterarbeit ist
eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit in der in §15 Absatz 5genannten Frist jedoch nur zuläs¬
sig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde.
20
§17
Anerkennung und Beschränkungen von Leistungspunkten
(1) Aus veranstaltungsbezogenen Prüfungen können Leistungspunktein den Modulen nur erwor¬
ben werden, wenn
1. die Lehrveranstaltungbzw. der Lehrveranstaltungsblockgemäß Modulhandbuch für den Mas¬
terstudiengangMaschinenbauBestandteil eines Moduls ist, wobei der Prüfungsausschuss fest¬
legen kann, dass weitere Veranstaltungen den Modulen zugeordnetwerden,
2. die Lehrveranstaltungbzw, der Lehrveranstaltungsblockdurch eine benotete Prüfungsleistung
gemäß § 5 abgeschlossen wird und
3. Leistungspunkteaus der gleichen Lehrveranstaltungbzw. aus dem gleichen Lehrveranstal¬
tungsblock oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung nicht bereits in
einem anderen Modul in diesem Studiengang oder in dem Studiengang,der Zugangsvoraus¬
setzung für diesen Studiengangist, angerechnet wurden. Der Prüfungsausschuss bestimmt im
Zweifelsfall, welche Lehrveranstaltungenbzw. Lehrveranstaltungsblöckeals gleich anzusehen
sind.
(2) Für jede Prüfungsleistung (im Sinne des §13) werden -sofern die in Absatz 1genannten Vo¬
raussetzungen erfüllt sind -in dem entsprechenden Modul, dem die Prüfung zugerechnet wird, Leis¬
tungspunkte gemäß der Tabelle des Anhangs angerechnet, wenn die Prüfung mit der Note "ausrei¬
chend" (4,0) oder besser bewertet wurde.
(3) Für jede Prüfungsleistung im Rahmen des Studium Generale werden -sofern die in Absatz 1
und Absatz 2genannten Voraussetzungenerfüllt sind -Leistungspunkte angerechnet. §5Absatz 4und
§ 13 Absatz 8sind zu beachten.
(4) Beim Erwerb von Leistungspunkten gelten unbeschadet der Regelungen der Absätze 1bis 3die
Beschränkungender Absätze 5bis 6.
(5) Mit der erfolgreich abgeschlossenen Masterarbeit (§§15,16) werden die im Anhang in der Tabel¬
le angeführtenLeistungspunkte erworben.
(6) Sobald insgesamt die in §19 Absatz 1ausgewiesenen Gesamtsummen für Leistungspunkte
erreicht sind, können keine weiteren Leistungspunkte mehr erworben werden. Werden in einem Modul
mehr als die für das Modul erforderlichen Leistungspunkte erbracht, wird die schlechteste Leistung bei
den Wahlpflichtfächern entsprechend gekürzt. §18 und §13 Absatz 6bleiben unberührt.
§18
Zusatzmodule und Zusatzveranstaltungen
(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenenModulen und
Lehrveranstaltungen einer Prüfung unterziehen.
(2) Das Ergebnis der Prüfungen in diesen Zusatzmodulenbzw. Zusatzveranstaltungenwird auf An¬
trag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in das Transcript of Records aufgenommen,jedoch bei der
Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§19
Abschluss des Studiums, endgültiges Nichtbestehen
(1) Das Studium ist erfolgreich absolviert, wenn die Masterprüfung bestanden ist. Die Masterprüfung
ist bestanden, sobald die Kandidatin oder der Kandidat die in den Tabellen im Anhang A.1 vorgegebene
2"
Summe an Leistungspunktendurch veranstaltungsbezogene Prüfungen,die Projektarbeit, die Studien¬
arbeit und das Kolloquium, die Masterarbeit und das Kolloquium, d.h. 120 Leistungspunkteerreicht hat
und alle Modulnoten der Module, in denen diese Leistungspunkteerworben wurden, mindestens aus¬
reichend (4,0) lauten. Die Regelungen von § 13 sind zu beachten.
(2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
1. ein Modul endgültig nicht bestanden ist und es gemäß § 13 nicht kompensiertwerden kann,
bevor die gemäß Abs. 1genannte Summe an Leistungspunkten erreicht ist
2. oder die Projektarbeit zum zweiten Mal mit einer Note schlechter als ausreichend (4,0) bewertet
wird
3. oder die Studienarbeitzum zweiten Mal mit einer Note schlechter als ausreichend (4,0) bewer¬
tet wird
4. oder die Masterarbeit zum zweiten Mal mit einer Note schlechter als ausreichend (4,0) bewertet
wird.
(3) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Masterprüfung wird der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses in schriftlicher
Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen.
(4) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw.
ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigungausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen mit
Leistungspunkten(ECTS-Credits) und erzielten Noten nennt und die erkennen lässt, dass die Master¬
prüfung endgültig nicht bestanden ist.
(5) Studierenden ist innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation auf Antrag eine Bescheinigung
auszustellen, die die erbrachten Prüfungsleistungensowie bei nicht bestandenen Prüfungsleistungen
die Anzahl der in Anspruch genommenen Prüfungsversucheenthält.
§20
Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen,die Bildung der Noten für die Module ge¬
mäß § 14 und die Bestimmung der Gesamtnote der Masterprüfung ist § 10 zu beachten.
(2) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten
gewichteten Mittel aller endnotenrelevanten Modulnoten, der Note der Studienarbeitund der Note der
Masterarbeit nach §16 Absatz 4.
(3) Anstelle der Gesamtnote sehr gut wird das Gesamturteil mit Auszeichnung bestanden erteilt,
wenn die Masterarbeiteinschließlich des Kolloquiums mit 1,0 bewertet wird und das gewichtete Mittel
der analog Absatz 2ermittelten Gesamtnote nicht schlechter als 1,2 ist.
§21
Masterzeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie bzw. er über
das Ergebnis ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält den Namen des Studienganges, den Namen der
gewählten Vertiefungsrichtung, die Regelstudienzeitund die Gesamtnote. Das Zeugnis weist das Da¬
tum auf, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Daneben trägt es das Datum der Aus¬
fertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
22
(2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records, in dem die gesamten
erbrachten Leistungen und die Fachstudiendauer aufgeführt sind. Das Transcript of Records enthält
Angaben über die Leistungspunkte(ECTS-Credits) und die erzielten Noten zu den absolvierten Modu¬
len und zu der Masterarbeit.Es enthält des Weiteren das Thema der Masterarbeit und die erzielte Ge¬
samtnote der Masterprüfung.
(3) Mit dem Abschlusszeugniswird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement
ausgehändigt.
(3) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzungin englischer und deutscher Sprache mit
einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen,welche das deutsche Bildungssystem
erläutern und die Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das Diploma Supplement infor¬
miert über den absolvierten Studiengang und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und
beruflichen Qualifikationen.
§22
Masterurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über den bestandenen Masterabschluss wird der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Ausfertigungsdatum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird
die Verleihung des Mastergradesgemäß § 2 beurkundet.
(2) Die Masterurkundewird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Dekan der
Fakultät für Maschinenbauunterzeichnetund mit dem Siegel der Universität versehen.
III. Schlussbestimmungen
§23
Ungültigkeitder Masterprüfung
(1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst
nach Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für
diejenigen Prüfungsleistungen,bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat,
entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungenfür die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kan¬
didatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandida¬
tin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss
unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalenüber die
Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnisist einzuziehen und gegebenenfalls ein Neues zu erteilen. Eine
Entscheidungnach Abs. 1und Abs. 2Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Ist die Masterprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, sind der Mastergrad abzuer¬
kennen und die Masterurkunde einzuziehen.
23
§24
Aberkennung des Mastergrades
Der Mastergradwird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erwor¬
ben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungenfür die Verleihung irrtümlich als gegeben an¬
gesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Fakultät für Maschinen¬
bau der Universität Paderborn mit zwei Dritteln seiner Mitglieder.
§25
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf Wunsch bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe
der Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die
darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die oder der Vorsit¬
zende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; sie oder er kann diese Auf¬
gabe an die Prüfenden delegieren.
§26
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle StudierendenAnwendung, die ab dem Sommersemester
2014 erstmalig für den MasterstudiengangMaschinenbauan der Universität Paderborn eingeschrieben
worden sind, mit Ausnahme der Studierendennach Abs. 2.
(2) Studierende, die erstmalig ab dem Sommersemester 2014 für den Masterstudiengang Maschi¬
nenbau eingeschrieben werden, aber bis zum 31. März 2014 bereits vorgezogene Leistungen aus dem
Masterstudiengangnach § 11 Abs. 2der Prüfungsordnungvom 14. September 2011 (AM.Uni.PB.Nr.
43/11) erbracht haben, studieren nach der Prüfungsordnungvom 14. September 2011 (AM.Uni.PB.Nr.
43/11). Auf Antrag können sie nach dieser Prüfungsordnung studieren. Der Antrag auf Anwendungder
neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.
(3) Studierende, die vor dem Sommersemester 2014 eingeschrieben worden sind, studieren nach
der Prüfungsordnung, auf die sie eingeschrieben sind. Auf Antrag können sie nach dieser Prüfungsord¬
nung studieren. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.
(4) Studierende, die nach der Prüfungsordnungvom 10. August 2005 (AM.Uni.Pb.Nr. 26/05), zu¬
letzt geändert durch Änderungssatzung vom 22. Oktober 2008 (AM.Uni.Pb.Nr. 45/08) studieren und
nicht in diese Prüfungsordnung wechseln, können ihre Masterprüfungeinschließlich der Wiederho¬
lungsprüfungen letztmalig im Winterssemester2016/17ablegen.
(5) Studierende, die nach der Prüfungsordnungvom 14. September 2011 (AM.Uni.Pb.Nr. 43/11)
geändert durch Satzung vom 12. August 2013 (AM.Uni.Pb Nr. 66/13) studieren und nicht in diese Prü¬
fungsordnungwechseln, können ihre Masterprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungenletzt¬
malig im Wintersemester2016/17 ablegen.
24
§27
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung für den MasterstudiengangMaschinenbau tritt zum 01. April 2014 in Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Maschinenbauvom 13. Feb¬
ruar 2013 und nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium vom 25. September 2013.
Paderborn,den 29. November 2013 Der Präsident
Professor Dr. Nikolaus Risch
25
Anhang A.1
Leistungspunktesystem für den Masterstudiengang Maschinenbau der Universität Paderborn
Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen, wenn nicht die
Vertiefungsrichtung „Ingenieurinformatik" gewählt wird_
MusterstudienverlaufsplanMaster Maschinenbau
1. Semester 2. Semester
Modul LP Modul LP
Basismodul 112 Basismodul 2 12
Wahlpflichtmodul 112 Wahlpflichtmodul 2"2
Studium Generale 6 Projektarbeit 4
Summe 30 Studium Generale 2
Summe 30
3. Semester 4. Semester
Modul LP Modul LP
Wahlpflichtmodu! 312 Studium Generale 5
Studium Generale 3 Masterarbeitinkl. Kolloquium 25
Studienarbeitinkl. Kolloquium 15
Summe 30 Summe 30
Es ist eine Vertiefungsrichtung aus der folgenden Lis te zu wählen:
__ Vertiefungsrichtungen _
Energie- und Verfahrenstechnik_
Kunststofftechnik _
Mechatronik _
Produktentwicklung _
Fertigungstechnik__
Werkstoffeigenschaftenund -Simulation_
Je nach gewählter Vertiefungsrichtung sind die beiden entsprechenden Basismodule mit einem
Umfang von je 12 Leistungspunkten aus der folgenden Liste zu wählen:_
Energie- und Verfahrenstechnik
Basismodule Art Leistungspunkte
Unit Operations EPL 12
VerfahrenstechnischeAnlagen EPl 12
Kunststofftechnik
Basismodule Art Leistungspunkte
Kunststofftechnik EPL 12
Werkstoffe und Oberflächen EPL 12
Mechatronik
Basismoduie Art Leistungspunkte
Regelungs- und Steuerungstechnik EPL 12
Dynamik mechatromscher Systeme EPL 12
Produktentwicklung
Basismodule Art Leistungspunkte
Konstruktion EPL 12
AngewandteMechanik EPL 12
Fertigungstechnik
Basismodul Art Leistungspunkte
Prozessketten in der Fertigungstechnik EPL 12
Leichtbau EPL 12
Werkstoffeigenschaften und -Simulation
Basismodul Art Leistungspunkte
Metallische Werkstoffe EPL 12
Werkstoffmechanik EPL 12
26
Aus der Liste der folgenden Wahlpflichtmodule sind drei Wahlpflichtmodule mit einem Umfang
von je 12 Leistungspunkten zu wählen:
WshinflirhtmnHiilp
lVaiMpiMl>IIUIlUUUtC Art 1 Atctimncniinktp
UCIOIU1IU3UUI 1nie
AHHiTi\tc For+inimncworfohrün
muuiuvc rciLiyuiiyavcitdiiicii fpi
Cr L 19
Ic.
AnnüiAfQnHtß CriAmIotor'nn iL*
MIlyöWdl IUlc CMciyifcHKLIIIIIK FPI
Cr L 12
AnfiavdianHtß nManhaniL'
MIlyeWdl lUlc lvlcUldlllr\ FPI
Cr L 12
Ai(tr^rnnhiltor' HniL
MUlUlMULmlcUlinii\ FPI
r_ri_ 19
tc.
Rai itoil"7in/oriäccinlroit
dULclliLIVclfdbbiy r\ctl EPL 12
f^hins KuHiif iiriH ToohniL
L,llllld iVUllUlUF1U1COllillr\ FPI
LrL 19
Ic.
f^v/n^miL' rY\dr*hiirr\ nic^hßr Qv/otQrr^ö
uyndiniK jitcoiiduunibuiici oybiciiic FPI
CrL 19
IL.
Fntinnirf rriorhntrnntcfhor Qwctamß
CJHWUMiHcOMdLIUllibljllcioyblclllc FPI
CrL 12
Förtini inncint^nriQrtor 1lmiA/oltcr*hirt~7
rcHiyUllybif ILcytIcl lc! UUIWyilbOltUu. EPL 12
Fi tnotor^hruL'
ruycicui IIII* EPL 12
fnfs\rmo+ir^ncrrtnno/i£i»vi£in+für DllKlio Q^ffitw J? Cö^i irifw/'PQQ\
iiiiurriidiiuribiiidiidytriiiciu iui ruuiio odiuiy & occuruy (rooj FPI
CrL 11
\L
Inrtnniüi rnnfArmotiL'
ingcnicunniQnftdiin FPI
CrL 12
lnnm/ofri/~\no iinH P r/~*/H111n cm^ nOi'iörrnimf
IllllUVdllUllb- UMUrtUÜUKtlUllbindlldyclUcML FPI
CrL 19
IL.
L^rxncfni^ir^n
r\UfIbirUMlUII FPI
CrL 12
k-!tnctctAff Maer^hinonHai i
r\UIIMblUII mdoUlIlllcllUdU EPL 12
l^iinetetnfftofhniL'
r\Ullc>LalUl1LtJUI1HII\ EPL 12
l^iinc+ot/^ffx/ororKöiti i
rMJilblblUIIVcidlUcIlUIiy FPI
Cr L 12
1ölfhtkiQl l
LclUÜUdU EPL 12
K^dallic/^hci \A/orL'ctriffo
ivicidiiibbiit; vvcii\btuiic EPL 12
Prozessketten in der FsrtlcfunQstschnik EPL 12
Regelungs- und Steuerungstechnik EPL 12
Simulation in der Verlahrens-und Kunststofftechnik EPL 12
Unit Operations EPL 12
VerfahrenstechnischeAnlagen EPL 12
VerfahrenstechnischeProzesse EPL 12
Verlässlichkeit mechatronischerSysteme EPL 12
Werkstoffmechanik EPL 12
Werkstoffe und Oberflächen EPL 12
Studium Generale Art Leistungspunkte
Aus dem Lehrangebot de r Unive rsitat Paderborn PL 16
Art Leistungspunkte
Projektarbeit PL 4
Schriftlicher Teil der Studienarbeit EPL 12
Kolloquium 1zur Studienarbeit EPL 3
Schriftlicher Teil der Masterarbeit EPL 22
Kolloquiumi zur Masterarbeit EPL 3
Summe: 120 Leistungspunkte
Legende
PL =Prüfungsleistungen
EPL =EndnotenrelevantePrüfungsleistungen
Erläuterungen
Die Prüfungsformen werden vom Prüfungsausschuss mit den Prüfenden festgelegt (vgl. §5).
EndnotenrelevantePrüfungsleistungen(EPL) werden auf die gleiche Weise erworben wie andere Prü¬
fungsleistungen,gehen jedoch in die Gesamtnote mit ein.
1Beinhaltet sowohl Vorbereitungs-als auch Präsentationszeit
27
Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen,wenn die Vertie¬
fungsrichtung „Ingenieurinformatik" gewählt wird
Ingenieurinformatik
Basismodule Art Leistungspunkte
Eingebettete Systeme und Systemsoftware EPL 8
Mensch-Maschine-Wechselwirkung EPL 8
Softwaretechnikund Informationssysteme EPL 6
Pflichtmodule Ingenieurinformatik Art Leistungspunkte
Ingenieurinformatik EPL 12
NumerischeMathematik 1EPL 7
Grundlagen der Stochastik EPL 7
Aus der Liste der folgenden Wahlpflichtmodule sind zwei Wahlpflichtmodule mit einem Umfang
Wahlpflichtmodule Art Leistungspunkte
Additive Fertigungsverfahren 'EPL 12
AngewandteEnerqietechnik EPL 12
AngewandteMechan kEPL 12
Automoblltechnik EPL 12
Bauteilzuverlässigkeit EPL 12
China -Kultur und Technik EPL 12
Dynamik mechatronischer Systeme EPL 12
Entwurf mechatronischer Systeme EPL 12
FertigungsintegrierterUmweltschutz EP_ 12
Fügetechnik En L12
informationsmanagementfür Public Safety & Security (PSS) EPL 12
Innovations- und Produktionsmanagement EPL 12
Konstruktion EPL 12
Kunststoff-Maschinenbau EPL 12
Kunststofftechnik EPL 12
Kunststoffverarbeitung EPL 12
Leichtbau EPL 12
Metallische Werkstoffe EPL 12
Prozessketten in der Fertigungstechnik EPL 12
Regelungs- und Steuerungstechnik EPL 12
Simulation in der Verfahrens- und Kunststofftechnik EPL 12
Unit Operations EPL 12
VerfahrenstechnischeAnlagen EPL 12
Verfahrenstechnische Prozesse EPL 12
Verlässlichkei! mechatronischer Systeme EPL 12
Werkstoffmechanik EPL 12
Werkstoffe und Oberflächen EPL 12
Studium Generale Art Leistungspunkte
Aus dem Lehrangebotder Universität Paderborn PL 2
Art Leistungspunkte
Projektarbeit PL 4
Schnftlicner Teil der Studienarbeit EPL 12
Kolloquium2zur Studienarbeit EPL 3
Schriftlicher Teil der Masterarbeit EPL 22
Kolloquium2 zur Masterarbeit EPL 3
Summe: 120 Leistungspunkte
2Beinhaltet sowohl Vorbereitungs-als auch Präsentationszeit
Legende
PL = Prüfungsleistungen
EPL =EndnotenrelevantePrüfungsleistungen
Erläuterungen
Die Prüfungsformen werden vom Prüfungsausschuss mit den Prüfenden festgelegt (vgl. §5).
EndnotenrelevantePrüfungsleistungen(EPL) werden auf die gleiche Weise erworben wie andere Prü¬
fungsleistungen, gehen jedoch in die Gesamtnote mit ein.
Anhang A2
Modulhandbuch
Das Modulhandbuchist als Anhang A2Teil der Prüfungsordnung,ist aber getrennt veröffentlicht
(AM.Uni.Pb.Nr.95/13 vom 29.November 2013).
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 33098 Paderborn