Universitätsbibliothek Paderborn
Änderung und Neufassung der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang "Chemieingenieurwesen" der Fakultät
für Maschinenbau der Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16573
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 92/13 vom 29. November 2013
Änderung und Neufassung der
Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang
Chemieingenieurwesen
der Fakultät für Maschinenbau
der Universität Paderborn
Vom 29. November 2013
IS^ UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
2
Änderung und Neufassung der
Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang
Chemieingenieurwesen
an der Universität Paderborn
Vom 29. November 2013
Aufgrund des §2Abs. 4 und des §64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord¬
rhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. 2006 S. 474), zuletzt geän¬
dert durch Artikel 6 des Anerkennungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2013
(GV.NRW.2013.S.272) hat die Universität Paderborn folgende Prüfungsordnung erlassen:
3
Inhalt Seite
I. Allgemeines...........................................................................................................................................4
§1Zweck und Ziele des Studiums.............................................................................................................................5
§2AkademischerGrad..............................................................................................................................................5
§3 Zugangsvoraussetzungen.....................................................................................................................................5
§4Regelstudienzeit,Studienumfangund Modulhandbuch........................................................................................6
§5Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen, Leistungspunktesystem,Meldung und
Meldefristen, Prüfungszieleund Prüfungsteistungen............................................................................................7
§6 Prüfungsausschuss...............................................................................................................................................9
§7Prüfende und Beisitzende...................................................................................................................................10
§8Anrechnungvon Studienzeiten,Studienleistungenund Prüfungsleistungen,Einstufung in
höhere Fachsemester.........................................................................................................................................11
§9Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften.........................................................12
§10Bewertungvon Prüfungsleistungenund Bildung der Noten.........................................................................................13
II. Masterprüfung....................................................................................................................................14
§11 Zulassung............................................................................................................................................................14
§12 Zulassungsverfahren...........................................................................................................................................14
§13 Bestandteile, Umfang, Ablauf, Kompensationund Wiederholung der Prüfungen und Module...........................14
§14 Prüfungen und Module........................................................................................................................................16
§15 Masterarbeit........................................................................................................................................................17
§16 Annahme, Bewertung und Wiederholung der Masterarbeit................................................................................18
§17 Anerkennungund Beschränkungen von Leistungspunkten................................................................................19
§18 Zusatzmodule und Zusatzveranstaltungen.........................................................................................................19
§19 Abschlüss der Masterprüfung.............................................................................................................................20
§20 Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten........................................................................................20
§21 Masterzeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement.......................................................................20
§22 Masterurkunde....................................................................................................................................................21
III. Schlussbestimmungen......................................................................................................................21
§23 Ungültigkeit der Masterprüfung...........................................................................................................................22
§24 Aberkennungdes Mastergrades.........................................................................................................................22
§25 Einsicht in die Prüfungsunterlagen......................................................................................................................22
§26 Übergangsbestimmungen...................................................................................................................................22
§27 Inkrafttreten und Veröffentlichung.......................................................................................................................22
Anhang..................................................................................................................................................23
Anhang 1: Leistungspunktesystemfür den MasterstudiengangChemieingenieurwesen
der Universität Paderborn..................................................................................................23
Anhang 2. Modulhandbuch...................................................................................................................24
4
I. Allgemeines
§ 1
Zweck und Ziele des Studiums
(1) Die Masterprüfungbildet einen zweiten berufsqualifizierendenAbschluss des Studiums. Durch die
Masterprüfung werden die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundla¬
gen und wesentlichen Forschungsergebnissen, die im Masterstudiengang Chemieingenieurwesen
vermittelt werden, festgestellt.
(2) Der konsekutive viersemestrige Masterstudiengang Chemieingenieurwesenist die forschungs- und
wissenschaftlichorientierte Fortsetzung des Vertiefungsstudiums des Bachelorstudiengangs.Insbe¬
sondere bietet der Masterstudiengangdie Möglichkeit einer ausgeprägten individuellen Profilbildung.
So kann aus drei Vertiefungsrichtungen(Verfahrenstechnik,Nanotechnologie,Polymertechnologie)
ausgewählt werden oder eine freie Kombination unterschiedlicherWahlpflichtmodule belegt werden,
eine eine Aufgrund der umfangreichenWahlmöglichkeiten im Wahlpflichtbereich und der freien The¬
menwahl bei der Studien- und der Masterarbeit haben die Studierenden die Möglichkeit ein eher breit
angelegtes oder ein tiefergehendes individuelles Ausbildungsprofil zu erwerben. Unabhängigvon der
Ausprägungdes angestrebten Profils ist das Masterstudium gekennzeichnetdurch die Vermittlung von
vertiefenden mathematisch-naturwissenschaftlichenund ingenieurwissenschaftlichenMethodenkom¬
petenzen in den Pflichtmodulen sowie den modulbezogenen Pflichtfächern und forschungsorientier-
tem SpezialWissen in den dazugehörigenWahlfächern. Die Absolventinnen und Absolventen verfügen
über die Fähigkeit, dieses interdisziplinäre Wissen und die zugehörigen Methoden zielgerichtet zu ver¬
knüpfen und anzuwenden.
(3) Die Absolventinnenund Absolventen erwerben innerhalb des Studiums insbesondere die folgenden
Kompetenzen:
Fachliche Kompetenzenl:
Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen haben die
Kompetenzen, besonders anspruchsvolleAufgaben im Bereich Verfahrensentwicklung. Anlagen¬
planung, sowie Anlagen- und Apparatebau zu übernehmen und zu lösen. Das Tätigkeitsfeld reicht
von der Forschung und Entwicklung bis zur Apparateauslegungund zum Produktmarketing. Durch
die wesentlicheErweiterung und Vertiefung des Fachwissens in der gewählten Vertiefungsrichtung
besitzen sie insbesondere die Fähigkeit, ingenieurwissenschaftliche Probleme selbständig zu ana¬
lysieren und wissenschaftlicheMethoden zu ihrer Beschreibung zu erarbeiten und selbstständig
wissenschaftlich tätig zu sein.
Instrumentale und systemische Kompetenzen:
Absolventinnen und Absolventen können ihr Wissen und ihre Fähigkeiten zur Prob-Iemlösung auch
in neuen und unvertrauten Situationen anwenden, die in einem breite-ren und interdisziplinären
Umfeld der Ingenieurs- und Naturwissenschaftenstehen. Das Masterstudium vermittelt den Studie¬
renden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungenin der Berufswelt die tiefer¬
gehenden fachlichenKenntnisse, Fähigkeiten, Methoden und weitreichendenSchlüsselqualifikati¬
onen so, dass sie zu selbständiger wissenschaftlicherArbeit, Kommunikation und kritischer Ein¬
ordnung der wissenschaftlichenErkenntnisseund zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
Kommunikative Kompetenzen:
Außerdemsind Absolventinnen und Absolventen in der Lage aufgrund ihrer im Mas-terstudium er¬
worbenen kommunikativen Kompetenzen diese Ergebnisse in klarer und eindeutiger Weise zu
vermitteln und zu begründen. Sie können mit Fachkollegen sowohl des Ingenieurs- als auch des
1Die Kompetenzenorientierensich am Qualifikationsrahmenfür Deutsche Hochschulabschlüssevom 21. April
2005
5
NaturwissenschaftlichenBereichs und Laien Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen auf
wissenschaftlichemNiveau austauschen sowie in einem Arbeitsteamherausgehobene Verantwor¬
tung übernehmen.
(4) Der Masterabschlussbeinhaltet die Masterprüfung inklusive der Anfertigung einer Masterarbeit. Mit
diesem Abschluss liegt die Fähigkeit zu selbständigerwissenschaftlicherTätigkeit vor und er eröffnet
die Möglichkeit zur Promotion in den Ingenieurwissenschaftenund benachbarten Gebieten.
§ 2
Akademischer Grad
Sind alle erforderlichen Prüfungsleistungen im Rahmen des Masterstudiumserbracht, verleiht die Fakultät
für Maschinenbauden akademischen Grad Master of Science in einer Urkunde. Als abgekürzte Schreib¬
weise wird M. Sc. verwendet.
§ 3
Zugangsvoraussetzungen
(1) In den MasterstudiengangChemieingenieurwesen kann eingeschrieben werden, wer
a) das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägigfach-ebundene Hochschul-reife)
oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig aner¬
kanntes Zeugnis oder die Voraussetzungenfür in der beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt,
b) und den Bachelorstudiengang Chemieingenieurwesenan der Universität Paderborn oder ei¬
nen Studiengang einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit einer Regel¬
studienzeit von mindestens6Semestern und zu erwerbenden Kenntnissenund Fähigkeiten
nach Maßgabe des Abs. 2erfolgreich absolviert hat oder an einer ausländischen Hochschule
einen gleichwertigen Abschluss erworben hat. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit
ausländischer Bildungsabschlüsse sind die von der Kulturministerkonferenz und der Hoch-
schulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechenden gesetzli¬
chen Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Sofern eine Gleichwertigkeits¬
entscheidungauf den mit dem Abschluss nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten be¬
ruht, ist Gleichwertigkeit festzustellen, sofern diesbezüglich nicht ein wesentlicherUnterschied
besteht. Über die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.
c) und eine berufspraktische Tätigkeit von insgesamt 12 Wochen nachweisen kann. Absolven¬
ten des BachelorstudiengangsChemieingenieurwesenan der Universität Paderborn brauchen
keine weitere berufspraktische Tätigkeiten mehr nachzuweisen. Praktikumszeiten aus ande¬
ren bereits abgeschlossenen Studiengängenkönnen auf Antrag vom Praktikantenamtange¬
rechnet werden. Näheres ist in der Praktikumsordnung geregelt.
(2) Der vorangegangene Abschluss muss in den nachfolgend aufgeführten Bereichen über die für ein
erfolgreichesStudium im MasterstudiengangChemieingenieurwesenerforderlichenKenntnisse und
Fähigkeiten in einem vergleichbaren Umfang, wie sie im Bachelorstudium Chemieingenieurwesenan
der Universität Paderborn vermittelt werden, vermitteln:.
i. Mathematik
TechnischeDarstellung oder Maschinenelemente
Thermodynamik
Regelungstechnik
ii. Allgemeine und Anorganische Chemie
OrganischeChemie
Physikalische Chemie
Physik
iii. Fluidmechanik
Wärme- und Stoffübertragung
ChemischeVerfahrenstechnik
Thermische Verfahrenstechnik
Mechanische Verfahrenstechnik
Insgesamt müssen Leistungen im Umfang von jeweils mindestens 30 ECTS enthalten sein, die den
Bereichen Mathematik/Maschinenbau (i), Naturwissenschaften(ii) bzw. Verfahrenstechnik(iii) zu¬
geordnet werden können.
Bei nicht ausreichender Vermittlung von Kenntnissenoder Fähigkeitenin einem oder mehreren
dieser Bereiche kann die Einschreibung mit der Auflage erfolgen, die relevanten Kenntnisse und
Fähigkeitendurch angemessene Studien nachzuholen und durch zugehörige Prüfungen bis zur
Meldung der Masterarbeit nachzuweisen. Die Entscheidunghierüber sowie über Art und Umfang
der Studien und Prüfungen trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Die Einschreibung ist abzulehnen,wenn
a) die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1und 2
nicht erfüllt oder
b) die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im MasterstudiengangChemieingenieurwe¬
sen oder in einem verwandtenoder vergleichbaren Studiengang an einer wissenschaftli¬
chen Hochschuleim Geltungsbereichdes Hochschulrahmengesetzesendgültig nicht be¬
standen hat, wobei sich in den verwandten und vergleichbarenStudiengängen die Versa¬
gung der Einschreibung auf den Fall beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden wor¬
den ist, die in dem MasterstudiengangChemieingenieurwesenzwingend vorgeschrieben
ist und als gleichwertig anzusehen ist oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einer ver¬
gleichbarenPrüfung in dem selben oder einem verwandten Studiengangbefindet oder
d) der Prüfungsanspruchverloren gegangen ist.
§ 4
Regelstudienzeit, Studienumfang und Modulhandbuch
(1) Studienbeginn für den MasterstudiengangChemieingenieurwesen ist in der Regel das Wintersemes¬
ter. Die Regelstudienzeitbeträgt vier Semester (einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit).Der Stu¬
dienumfang des gesamten Studienganges beträgt einschließlich der Masterarbeit 120 Leistungspunkte.
(2) Von den 120 Leistungspunktendes gesamten Masterstudiumsentfallen 28 Leistungspunkte auf
Pflichtveranstaltungen,36 Leistungspunkteauf Wahlpflichtveranstaltungen, 12 Leistungspunkte auf das
Studium Generale, 4Leistungspunkte auf die Projektarbeit, 15 Leistungspunkte auf die Studienarbeitinklu¬
sive des dazugehörigen Kolloquiums und 25 Leistungspunkte auf die Masterarbeit inklusive des dazugehö¬
rigen Kolloquiums.
(3) Innerhalb des Studiums sind Veranstaltungenzu absolvieren,in denen der Erwerb von Schlüssel¬
qualifikationen ein integraler Bestandteil ist. Die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen erfolgt im We¬
sentlichendurch die Anfertigung einer Projekt- und einer Studienarbeit, wobei die Präsentation der Ergeb¬
nisse einen besonderen Schwerpunkt einnimmt. Gleiches gilt für die Masterarbeit und das Kolloquium zur
Masterarbeit. Vernetztes ingenieurmäßiges Denken, Kommunikations-, Präsentations- und Moderations¬
kompetenzen stehen hier im Vordergrund. Der Umfang von Leistungspunkten, die durch Schlüsselqualifi¬
kationen erworben werden, beträgt somit mindestens 40. Die Zahl der Lehrveranstaltungen, in denen
Schlüsselqualifikationen vermittelt werden, ist allerdings deutlich höher anzusetzen, da vor allem in den
Seminaren, Übungen und Projekten der anderen Fächer Kommunikations- und Teamfähigkeitsowie Fä-
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higkeiten zur Nutzung moderner Informationstechnologien eine wichtige Rolle spielen. Durch die Anwen¬
dung neuer Lehr- und Prüfungsformen gilt dies ebenso für viele Vorlesungen.
(4) Jede Lehrveranstaltungsowie die dazugehörige Prüfung wird einem Modul zugeordnet. Einzelne
Lehrveranstaltungeninnerhalb eines Moduls können zu einem Veranstaltungsblock, zu dem eine Gesamt¬
prüfung stattfindet, zusammengefasst werden.
(5) Die Fakultät für Maschinenbau erstellt auf der Grundlage dieser Prüfungsordnungein Modulhand-
buch. Dieses gibt insbesondere Aufschlussüber Umfang, Inhalt und Ziele der einzelnen Module, Lehrver¬
anstaltungen und Lehrveranstaltungsblöcke,die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungenund Lehrveran¬
staltungsblöckezu Modulen und der Module zu den Vertiefungsrichtungen. Es informiert weiterhin über die
vorgesehenen Lehr- und Lernformen in den einzelnen Modulen, Lehrveranstaltungenund Lehrveranstal¬
tungsblöcken, regelt die Zusammenfassung einzelner Lehrveranstaltungenzu Lehrveranstaltungsblöcken
und gibt Auskunft über die notwendigen Vorkenntnisse. Änderungenim Katalog und in der Zuordnung bzw.
Zusammenfassung der Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsblöckegibt der Prüfungsausschuss
rechtzeitig zu Beginn eines Studienjahres bekannt.
(6) Im Modulhandbuch sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in
der Regelstudienzeitabgeschlossen werden kann.
§ 5
Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen, Leistungspunktesystem, Meldung und Meldefristen, Prü¬
fungsziele und Prüfungsleistungen
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Prüfungsleistungengemäß § 14. Die Masterprüfung mit der ihr
zugehörigen schriftlichen Masterarbeit soll grundsätzlichinnerhalb der in § 4Absatz 1festgelegten Regel¬
studienzeitabgeschlossen sein.
(2) Alle Prüfungen werden studienbegleitend und jeweils nach dem Prinzip eines Leistungspunktesys¬
tems abgelegt. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung von Prüfungsleistungenin dem Masterstudi¬
engang Chemieingenieurwesenwerden Leistungspunktegemäß dem European Credit Transfer System
(ECTS) verwendet. Ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Prüfungsordnungentspricht einem Punkt im
Sinne des ECTS. In jeder Lehrveranstaltunghat die oder der verantwortliche Lehrende dafür Sorge zu
tragen, dass mit einer Arbeitsbelastungvon durchschnittlich 30 Stunden pro Leistungspunkt die Veranstal¬
tung mit der ihr zugeordneten Prüfung erfolgreich absolviert werden kann. Die Zuordnung von Leistungs¬
punkten zu den Lehrveranstaltungenist in den Tabellen im Anhang zu dieser Prüfungsordnungbzw. im
Modulhandbuch festgelegt.
(3) Zu jedem Modul ist eine gesonderte Meldung über das Campus-Management-Systemerforderlich.
Zudem ist zu jeder Prüfung eine gesonderte Meldung über das Campus-Management-Systeminnerhalb
der festgelegten Fristen erforderlich. Die Fristen der Prüfungsanmeldephasen werden auf den jeweiligen
Informationsseitendes Campus-Management-Systemsbekannt gegeben. Die erste Prüfungsmeldungin
einem Modul gilt gleichzeitig als endgültige Meldung zu dem entsprechenden Modul. Die Meldung kann nur
erfolgen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen (§11) erfüllt sind. Die Regelungen der Wiederholungsprü¬
fungen sind zu beachten (§ 13 Absatz 5).
(4) Bei Prüfungen im Studium Generale kommen bei Anmeldung,Abmeldung,Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß, Bewertung der Prüfungsleistungenund der Zuordnung von Leistungspunktendie Rege¬
lungen dieser Hochschulprüfungsordnung zur Anwendung.
8
(5) In den Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter
Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem ihres oder seines Studienganges erkennen und Wege zu
einer Lösung finden kann.
(6) Als Prüfungsleistungenwerden unterschieden:
a) Klausuren:
Jede Klausurarbeit wird in der Regel von einer oder einem Prüfenden im Sinne des §7Absatz 1bewertet.
Im Fall der letzten Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung wird die Arbeit von zwei Prüfenden bewertet.
Eine Mitwirkung bei der Korrektur durch akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist zulässig. Die
Bewertung von Klausurenist den Studierendennach spätestens sechs Wochen - in der Regel durch Aus¬
hang bei den jeweiligen Lehr- und Forschungseinheiten-mitzuteilen. In den Klausurarbeiten soll die Kan¬
didatin /der Kandidat nachweisen, dass sie /er in begrenzter Zeit und mit den zugelassenen Hilfsmitteln
ein Problem mit den gängigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
Die regelmäßige Bearbeitungszeit für eine Klausurarbeit im Masterstudiumbeträgt 30 Minuten für jeden
Leistungspunkt der jeweiligen Lehrveranstaltung, jedoch nicht mehr als 4 Stunden. Der Umfang der Prü¬
fungen zu den Lehrveranstaltungen ist im Modulhandbuch des MasterstudiengangsChemieingenieurwe¬
sen festgelegt. Schriftliche Prüfungen überwiegendnach dem Multipie-Choice-System sind ausgeschlos¬
sen. Über Hilfsmittel, die bei einer Klausurarbeit benutzt werden dürfen, entscheidetdie oder der Prüfende.
Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist durch Aushang bei den Prüfenden gleichzeitig mit Ankündigung
des Prüfungstermins bekannt zu geben.
b) Mündliche Prüfungsleistungen:
In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen,dass sie bzw. er die Zu¬
sammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in begrenzter Zeit in diese Zu¬
sammenhänge einzuordnen vermag und Wege zu einer Lösung finden kann. Durch die mündliche Prüfung
soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat in dem betreffendenFachgebiet über
breites Grundlagenwissen verfügt. Im Rahmen der mündlichen Prüfungen können auch Aufgaben in an¬
gemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charak¬
ter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei
Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sach¬
kundigen Beisitzendenals Einzelprüfungen abgelegt. Im Fall der letzten Wiederholungsprüfung erfolgt die
Bewertung durch zwei Prüfende. Hierbei wird die Kandidatin oder der Kandidat grundsätzlich nur von einer
oder einem Prüfenden geprüft. Vorder Festsetzung der Note gemäß §10 Abs.1 hört die oder der Prüfende
die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfenden oder die Beisitzende oder den Beisitzenden.
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 30-45 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse
der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem
Kandidatenim Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Studierende, die sich zu einem
späteren Zeitpunkt der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhält¬
nisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat widerspricht. Die Zu¬
lassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die
Kandidatin oder den Kandidaten.
c) Prüfungsleistungenim Rahmen von Seminaren:
Sie werden durch die Abgabe eines schriftlichen Referats, den mündlichen Seminarvortrag und die Vertei¬
digung des Referats -nach regelmäßiger,aktiver Teilnahme an den Seminarsitzungen -erbracht.
d) Prüfungsleistungenim Rahmen von Projekten:
Hierzu zählen Projektberichte, Entwicklungen von Komponenten,Entwicklung multimedialer Präsentatio¬
nen und ähnliche Leistungen.
e) Prüfungsleistungenim Rahmen von Präsentationen:
Eine Präsentation ist die Darstellung eines vorgegebenen Themas unter Zuhilfenahme geeigneter Mittel im
Rahmen eines mündlichen Vortrags.
f) Prüfungsleistungenim Rahmen von Hausarbeiten:
9
Eine Hausarbeit ist die eigenständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas oder Problems. Hierzu
zählen insbesondere die Informations- und Materialrecherche,die Strukturierung der Inhalte, das Anferti¬
gen einer Gliederung und die Ausarbeitungeines schriftlichen Manuskripts gemäß der bei wissenschaftli¬
chen Arbeiten üblichen Form,
g) Prüfungsleistungenim Rahmen von Praktika:
Sie werden durch mündliche Kolloquien vor Versuchsdurchführung,nach Protokollerstellung und /oder
benotete Protokolle -nach regelmäßiger,aktiver Teilnahme an den Versuchsdurchführungen-erbracht.
(7) Aus didaktischenGründen kann eine Prüfung aus mehreren, verschiedenartigenPrüfungsleistungen
bestehen. Die Formen der Prüfungsleistungenkönnen zu unterschiedlichenPrüfungsterminenvoneinander
abweichen.
(8) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderungnicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder
teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der
Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungenin einer anderen Form zu
erbringen.
(9) Für alle Prüfungen gibt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden für alle Kandidatin¬
nen und Kandidaten einheitlich bekannt, welche Prüfungsleistungenjeweils verbindlich vorgegeben sind,.
Diese Vorgaben umfassen auch die Prüfungsleistungender Wiederholungsprüfungenzu Prüfungen. Die
Bekanntmachungenerfolgen in der Regel in den Veranstaltungskommentaren,bei Änderungen zu Beginn
eines Semesters durch Aushang bei den Prüfenden, spätestens jedoch bis zum Ende der zweiten Vorle¬
sungswoche.
(10) Bei der Festsetzung der Prüfungstermineist darauf zu achten, dass keine Kollision mit Lehrveran¬
staltungen auftritt.
(11) StudienbegleitendePrüfungen finden in der Regel zweimal im Studienjahr statt.
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen an der Universität Paderborn und die durch diese Prüfungsord¬
nung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fakultätsrat einen Prüfungsausschuss für:
1. die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung,
2. die Einhaltung der Prüfungsordnung und für die Beachtung der für die Durchführung der Prüfungen
beschlossenen Verfahrensregelungen,
3. Entscheidungenüber Widersprüche gegen in Prüfungsverfahrengetroffene Entscheidungen,
4. die Abfassung eines jährlichen Berichts an die Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und
Studienzeiten,
5. die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.
Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungenzur Reform der Prüfungsordnungund des Modul¬
handbuchs und legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von Auf¬
gaben, die keine grundsätzlicheBedeutung haben, auf die Vorsitzende oder den Vorsitzendenübertragen:
dies gilt nicht für Entscheidungenüber Widersprücheund den Bericht an die Fakultät. Die oder der Vorsit¬
zende berichtet dem Prüfungsausschuss über die von ihr oder ihm allein getroffenenEntscheidungen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden,der oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe werden die oder der Vor¬
sitzende, die oder der stellvertretendeVorsitzende und zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Hoch¬
schullehrerinnen und Hochschullehrer, ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und
IC
Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder
Vertretern im Fakultätsratgewählt. Entsprechendwerden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit
Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretendenVorsitzenden Vertreterinnen und
Vertreter gewählt. Ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnenund Hochschullehrersollte der
Fakultät Naturwissenschaftenangehören. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehre¬
rinnen und Hochschullehrersowie der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt zwei Jahre
und läuft vom 01. Oktober des Wahljahres bis zum 30. September des übernächsten Jahres und entspricht
der Wahlperiode des Fakultätsrates. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr und läuft vom 01. Ok¬
tober des Wahljahres bis zum 30. September des nächsten Jahres. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens-und des Verwaltungspro¬
zessrechts.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder
dem stellvertretenden Vorsitzendenund zwei weiteren Hochschullehrerinnenoder Hochschullehrermin¬
destens ein weiteres stimmberechtigtesMitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit ein¬
facher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.Die studenti¬
schen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichenEntscheidungen,
insbesondere über die Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnungvon Studien- und Prüfungsleistungen,
die Festlegungvon Prüfungsaufgabenund die Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden, nicht mit; diese
Einschränkung berührt nicht das Recht auf Mitberatung.
(5) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufungmuss
erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen. Absatz 4Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Sitzungendes Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschus¬
ses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüfenden und die Beisitzendenunterliegen der Amts¬
verschwiegenheit.Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwoh¬
nen.
§ 7
Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der
oder dem Vorsitzenden übertragen. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, können zu
Prüfenden Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer,Juniorprofessorinnenund Juniorprofessoren, Pri¬
vat- sowie Hochschuldozentinnenund Privat- sowie Hochschuldozenten,habilitierte akademische Mitarbei¬
terinnen und Mitarbeiter und habilitierte Assistentinnenund Assistenten bestellt werden. Promovierteaka¬
demische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in dem die Prüfung betreffenden Studienabschnitt eine
selbständige Lehrtätigkeit im entsprechenden Fach ausgeübt haben, können zu Prüfenden bestellt werden.
Bei der Bestellung zur Prüfenden bzw. zum Prüfenden sollen Gegenstand und Umfang der Lehrtätigkeit
berücksichtigt werden. Zur Beisitzendenbzw. zum Beisitzendendarf nur bestellt werden, wer diesen oder
einen verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hoch¬
schulrahmengesetzes erfolgreich abgeschlossen hat oder über einen vergleichbaren Abschluss verfügt. Im
Falle der letzten Wiederholungsprüfung kann als zweite Prüfende oder zweiter Prüfender bestellt werden,
wer diesen oder einen verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichenHochschuleim Geltungsbe¬
reich des Hochschulrahmengesetzes erfolgreich abgeschlossen hat oder über einen vergleichbaren Ab¬
schluss verfügt und Lehrerfahrung in dem die Prüfung betreffendenFach hat.
(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
V
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Masterarbeitund -wenn mehrere Prüfende zur Aus¬
wahl stehen -für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen.Die Vorschläge der Kandidatin oder des
Kandidaten sollen nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen
Anspruch.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem Kan¬
didaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier, mindestens aber zwei Wochen vor dem
Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachungdurch Aushang ist ausrei¬
chend.
§ 8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in gleichen Studiengängen an anderen
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts
wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungenund Prüfungsleistungenin anderen Studiengängen oder an ande¬
ren Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich
des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Studienzeiten so¬
wie Studienleistungenund Prüfungsleistungen,die an Hochschulenaußerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes erbracht wurden. Gleichwertigkeit im Sinne des Satzes 1ist festzustellen, sofern im Hin¬
blick auf die zu erwerbenden Kenntnisseund Fähigkeiten nicht ein wesentlicherUnterschiedder Studien¬
zeiten sowie der Studien -und Prüfungsleistungenzu denjenigen des entsprechenden Studiums an der
Universität Paderborn besteht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsieistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenzund der
HochschulrektorenkonferenzgebilligtenÄquivalenzvereinbarungensowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaftenzu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentral¬
stelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten,Studienleistungenund Prüfungsleistungenin staatlich aner¬
kannten Fernstudienoder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeitmit anderen Ländern und
dem Bund entwickelten Fernstudieneinheitengilt Absatz 2entsprechend.
(4) Fehlversuche in gleichwertigen Modulprüfungen des gleichen Studiengangs an anderen Hochschu¬
len oder in verwandtenoder vergleichbarenStudiengängen dieser oder anderer Hochschulen sind anzu¬
rechnen.
(5) Studienbewerberinnenund Studienbewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfunggemäß § 49
Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen,werden die in der Einstufungsprüfung nachgewie¬
senen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studien- und Prüfungsleistungenangerechnet. Die Feststellung im
Zeugnis über die Einstufungsprüfung ist für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf Grundlage vorgelegter Unterlagen
angerechnet werden.
(7) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1bis 4 und Abs. 6ist der Prüfungsausschuss.
Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnenoder Fachvertreter zu
hören. Wird die Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen.
12
(8) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungenangerechnet, sind die Noten gegebenenfalls
nach Umrechnungzu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Die Anrech¬
nung wird im Transcript of Records gekennzeichnet.
(9) Eine Prüfungsleistungkann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden haben die für die
Anrechnungerforderlichen Unterlagen vorzulegen (insbesondere über die durch die Prüfungsleistungzu
erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten und Prüfungsbedingungensowie über die Zahl der Prüfungsver¬
suche und die Prüfungsergebnisse).
§9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit mangelhaft (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er innerhalb einer Woche
vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung
zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bear¬
beitungszeiterbracht wird. Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich spätestens eine Woche vor dem
jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung abmelden.
(2) Die für das Versäumnisoder den Rücktritt innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin
oder nach Prüfungsbeginn geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich,
spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft
gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen,
das eine Einschätzung zur Frage der Prüfungsunfähigkeit enthält oder das die Angabe enthält, die der
Prüfungsausschuss für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit benötigt und spätestens vom Tag der Prü¬
fung datiert. Eine Bestätigungdurch den Amtsarzt kann durch den Prüfungsausschuss gefordert werden.
Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schrift¬
lich mitgeteilt.
(3) Täuscht eine Kandidatin oder ein Kandidat oder versucht sie bzw. er zu täuschen, gilt die betreffen¬
de Prüfungsleistung als „mangelhaft" (5,0) bewertet. Führt eine Kandidatin oder ein Kandidat ein nicht zu¬
gelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffendePrüfungsleistung als „mangelhaft" (5,0) bewertet wer¬
den. Die Vorfälle werden von den jeweils Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht. Die Feststellung gem.
Satz 1bzw. die Entscheidung gem. Satz 2wird von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden getroffen.
(4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört,
kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnungvon der Fort¬
setzung der jeweiligen Prüfungsleistungausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prü¬
fungsleistung als „mangelhaft" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschlusssind aktenkundig zu machen.
(5) In schwerwiegendenFällen von Täuschungoder Störung kann der Prüfungsausschuss die Kandida¬
tin bzw. den Kandidaten von weiteren Prüfungsleistungenausschließen. Täuschungshandlungen können
gem. §63 Abs. 5HG außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 €geahndet werden und zur Exmat¬
rikulation führen.
(6) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen
nach Absatz 3Satz 1und 2 und Absatz 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Ent¬
scheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen. Vor der Entscheidungist der
Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
(7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum
Schutze der erwerbstätigenMutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen.Dem Antrag
13
sind die erforderlichen Nachweisebeizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechenjede Frist nach dieser
Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(8) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Ge¬
währung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen.Die Kandidatin oder der
Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die Elternzeit antre¬
ten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichenNachweise schriftlich mitteilen, für
welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prü¬
fungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehme¬
rin oder einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG auslösen würden und teilt das
Ergebnis sowie gegebenenfallsdie neu festgesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin oder dem Kandidaten
unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist der Masterarbeitgemäß §15 Absatz 5kann nicht durch die Eitern-
zeit unterbrochenwerden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die
Kandidatin oder der Kandidat auf Antrag ein neues Thema.
(9) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilausgleich für behinderte Studierende und er
berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinbzw. des
eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwäger¬
ten.
§10
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungenwerden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt.
Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt;
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten
um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.
Wird eine Prüfung von mehreren Prüfern bewertet und weichen die Ergebnisse voneinander ab, so ergibt
sich die Note der Prüfung aus dem arithmetischenMittel der Noten aller Prüfer.
Im Übrigen gilt Abs. 2entsprechend.
(2) Setzt sich eine Note als gewichteter Mittelwert
so lautet sie
bei einem Durchschnitt bis 1,5 =
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 =
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 =
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 =
bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 =
der Noten einzelner Prüfungsleistungenzusammen,
sehr gut,
gut,
befriedigend,
ausreichend,
mangelhaft.
Bei der Bildung der Noten wird jeweils nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
14
(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis mit der Note ausreichend (4,0) oder besser bewer¬
tet worden ist.
(4) Die Gesamtnote für ein Modul ergibt sich aus dem nach LeistungspunktengewichtetenMittel der
Noten der Prüfungsleistungenin dem jeweiligen Modul. Die Pflichtveranstaltungen müssen bestanden sein
und können nicht abgewählt werden. Wahlpflichtveranstaltungen müssen ebenfalls bestanden werden, zur
Abwahlmöglichkeit wird auf §13 verwiesen.
(5) Leistungsnachweisewerden mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet.
II. Masterprüfung
§ 11
Zulassung
(1) Zu Prüfungen im MasterstudiengangChemieingenieurwesenkann nur zugelassen werden, wer für
das Masterstudium Chemieingenieurwesenan der Universität Paderborn eingeschrieben oder gemäß §52
Abs. 2HG als Zweithörer zugelassen ist.
(2) Auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dieser im Einzelfall,
d.h. für jede Prüfung einzeln, genehmigen,dass Studierendedes BachelorstudiengangsChemieingenieur¬
wesen an der Universität Paderborn bereits an Prüfungen des MasterstudiengangsChemieingenieurwesen
teilnehmen, wenn erkennbar ist, dass hierdurch Verzögerungenim Studienverlauf vermiedenwerden kön¬
nen. Die Teilnahme an diesen Prüfungen begründet jedoch keinen Anspruch auf Einschreibung. Auch trägt
der /die Studierendedie mit einer Prüfung verbundenen Risiken. Er / Sie muss sich einen nicht bestande¬
nen Versuch auf die Gesamtzahl seiner /ihrer Prüfungsversucheanrechnen lassen.
(3) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wem nicht mehr als vier veranstaltungsbezogene
Prüfungsleistungenim MasterstudiengangChemieingenieurwesenfehlen und wer die Projektarbeit und die
Studienarbeit erfolgreich abgeschlossen hat und wer im Falle einer Auflage gem. §3Abs. 2das Bestehen
der festgelegten Prüfungen nachgewiesen hat.
§12
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassungzu Prüfungen entscheidetder Prüfungsausschuss oder gemäß §6Abs. 1Satz
3dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in § 11 genannten Voraussetzungennicht erfüllt sind.
§13
Bestandteile, Umfang, Ablauf, Kompensation und Wiederholung der Prüfungen und Module
(1) Die Prüfungsleistungenbestehen aus Modulprüfungen bzw. veranstaltungsbezogenen Prüfungen in
einzelnen Lehrveranstaltungenund Lehrveranstaltungsblöcken in den Modulen, die in §14 angeführt wer¬
den, aus der Projektarbeit, der Studienarbeit sowie der Masterarbeit.
(2) Gegenstand der Modulprüfungen bzw. veranstaltungsbezogenen Prüfungen sind die Stoffgebiete
der zugeordneten Lehrveranstaltungenund Lehrveranstaltungsblöcke.Umfang und Anforderungen dieser
Prüfungen müssen unbeschadet eines Vorschlagsrechts der Studierendendem Grundsatz folgen, dass nur
geprüft wird, was zuvor gelehrt wurde.
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(3) Für jede zu Prüfungen zugelassene Kandidatin oder für jeden zu Prüfungen zugelassenen Kandida¬
ten wird ein Leistungspunktekontogeführt. Den Umfang und das Verfahren der Zuteilung von Leistungs¬
punkten regeln die §§ 17 und 19. Nach Abschluss der Korrekturen der schriftlichen Arbeiten eines Prü¬
fungstermins wird Auskunft über die erbrachten Leistungen erteilt (im Campus-Management-Systemoder
durch Aushang bei den Prüfenden). Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die Kandidatin
bzw. der Kandidat jederzeit formlos in den Stand ihres bzw. seines Kontos Einblick nehmen.
(4) Zu jedem Modul bzw. jeder Lehrveranstaltungbzw. zu jedem Lehrveranstaltungsblock,in der bzw. in
dem Leistungspunkteerworben werden können, wird spätestens im Prüfungszeitraumdes Semesters, in
dem das Modul bzw. die Veranstaltungbzw. der Veranstaltungsblockangeboten wird, eine Prüfung ange¬
boten (erster Prüfungstermin).Eine Wiederholungsmöglichkeit dieser Prüfung findet im darauf folgenden
Prüfungszeitraumstatt (zweiter Prüfungstermin).Die Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungstermins
werden in der Regel von der oder dem gleichen Prüfenden durchgeführt.
(5) Jede Prüfung bis auf die Projekt-, die Studien- und die Masterarbeitkann zweimal wiederholt wer¬
den. Die zweite Wiederholung einer Prüfung wird als mündliche Prüfung (erreichbare Noten: 4,0 oder 5,0)
organisiert. Mündliche Prüfungen dauern je Kandidat in der Regel mindestens 30 Minuten und höchstens
45 Minuten.
(6) Eine nicht bestandene Prüfung oder eine bestandene Prüfung zu einer Wahlpflichtveranstaltung,
für die noch keine Wiederholungsmöglichkeitgenutzt worden ist, kann einmalig je Modul durch einen
Wechsel innerhalb des Wahlpflichtbereiches des zugehörigenModuls kompensiert werden.
(7) Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn die Abschlussprüfungoder eine veranstaltungsbe-
zogene Teilprüfung endgültig nicht bestanden ist.
(8) Eine nicht bestandene veranstaltungsbezogene Prüfung bzw. eine nicht bestandene Modulab¬
schlussprüfungim „Studium Generale" kann wiederholt oder durch eine Prüfung zu einer anderen Veran¬
staltung bzw. durch eine andere Modulabschlussprüfungersetzt werden. Die Anzahl der Ersetzungsmög¬
lichkeiten ist auf zwei beschränkt. Jede veranstaltungsbezogene Prüfung bzw. Modulabschlussprüfung
kann zweimal wiederholt werden. Das „Studium Generale" ist endgültig nicht bestanden, wenn eine endgül¬
tig nicht bestandene Prüfung vorliegt. Eine Ersetzungsmöglichkeit ist in diesem Fall nicht mehr gegeben.
(9) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(10) Sobald die Gesamtsumme erforderlicher Leistungspunktein einem Modul erreicht ist, können keine
weiteren Prüfungsleistungenin diesem Modul erbracht werden und das Modul ist abgeschlossen. Eine
Ausnahmehiervon regelt §13 Absatz 6.
(11) Innerhalb des Wahlpflichtmodulkatalogs ist eine einmalige Kompensation durch Abwahl eines Wahl¬
pflichtmoduls möglich. Diese Kompensationsmöglichkeitgilt auch für ein endgültig nicht bestandenes
Wahlpflichtmodul.
§14
Prüfungen und Module
(1) Im Masterstudiengang Chemieingenieurwesensind drei Pflichtmodule, drei Wahlpflichtmodule und
das Studium Generale zu belegen sowie eine Projektarbeit und eine Studienarbeitabzuschließen. Es be¬
steht außerdem die Möglichkeit, eine Vertiefungsrichtung zu wählen. Um eine solche Vertiefungsrichtung
zu belegen, müssen die drei zu wählenden Wahlpflichtmodule eine, gemäß der im Anhang A.1 aufgeführ¬
ten Tabellen, bestimmte Kombination haben.
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(2) Aufgrund der Kombination der drei zu wählenden Wahlpflichtmodule kann eine der drei folgenden
Vertiefungsrichtungen belegt werden:
1. Nanotechnologie
2. Polymertechnologie
3. Verfahrenstechnik
Sollte eine dieser Vertiefungsrichtungen gewählt werden, wird diese im Zeugnis ausgewiesen.
(3) Es sind drei Wahlpflichtmodule gemäß der Tabellen im Anhang A.1 zu absolvieren. In diesen müs¬
sen jeweils 12 Leistungspunkte erreicht werden. Die Lehrveranstaltungen der Wahlpflichtmodule teilen sich
in einen Pflichtbereich (3 oder 4 Leistungspunkte) und einen Wahlpflichtbereich (8 oder 9Leistungspunkte).
(4) Im Rahmen des Studium Generale sind Veranstaltungenaus dem Lehrangebot der Universität Pa¬
derborn auszuwählen. Im Studium Generale müssen 12 Leistungspunkte erreicht werden. Davon müssen
mindestens 10 Leistungspunktedurch Prüfungsleistungenerworben werden. Für den Erwerb der weiteren
Leistungspunktegenügen Teilnahmenachweisean Veranstaltungenaus dem Lehrangebotder Universität
Paderborn.
(5) Es ist eine Projektarbeit mit einem Umfang von 4Leistungspunkten und eine Studienarbeitmit einem
Umfang von 15 Leistungspunkten (inkl. Kolloquium)anzufertigen.
(6) Projekt- und Studienarbeiten können von Prüfenden gemäß §7Absatz 1ausgegeben, betreut und
bewertet werden. Bei der Betreuung der Projekt- und der Studienarbeit sollen akademische Mitarbeiterin¬
nen bzw. Mitarbeiter oder Hochschulassistentinnenbzw. Hochschulassistenten mitwirken. Projekt- und
Studienarbeiten können auch in einer anderen Fakultät der Hochschule oder an einer Einrichtung außer¬
halb der Hochschule durchgeführtwerden. In beiden Fällen muss die Projekt- bzw. Studienarbeit durch
eine Prüfende oder einen Prüfenden gemäß § 7 Absatz 1betreut werden. Der Kandidatin oder dem Kandi¬
daten ist Gelegenheitzu geben, Vorschläge für das Thema der Projekt- bzw. Studienarbeit zu machen. Die
Themen von Projektarbeit, Studienarbeit und Masterarbeit sollten aus zwei Fachgebietenstammen.
(7) Der Arbeitsaufwandfür den schriftlichen Teil der Studienarbeit beträgt 12 Leistungspunkte. Der
schriftliche Teil der Studienarbeitist studienbegleitendin einer Frist von 6 Monaten anzufertigen. Der Zeit¬
punkt der Ausgabe ist beim Zentralen Prüfungssekretariataktenkundig zu machen. Thema und Aufgaben¬
stellung müssen so beschaffen sein, dass der schriftliche Teil der Studienarbeit den Arbeitsaufwandvon
360h nicht überschreitet. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbei¬
tungszeit zurückgegeben werden. Die Bearbeitungszeitbeginnt dann mit der Vergabe des neuen Themas
erneut. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbei¬
tungszeit um bis zu vier Wochen verlängern, wenn die oder der nach Absatz 6zuständige Betreuende
dieses befürwortet.
(8) Der schriftliche Teil der Studienarbeitist fristgemäßbeim Zentralen Prüfungssekretariatin einfacher
Ausfertigung abzuliefern.Ein zweites Exemplar der Arbeit ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten5
Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.Der Abgabezeitpunkt ist beim Zentralen Prü¬
fungssekretariat aktenkundigzu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der
Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird der schriftliche Teil der Studienarbeit nicht frist¬
gemäß abgeliefert, gilt er gemäß § 9 Absatz 1Satz 2als mit mangelhaft (5,0) bewertet.
(9) Der schriftliche Teil der Studienarbeit ist von einem oder einer Prüfenden zu begutachten und zu
bewerten. Prüfender oder Prüfende soll insbesondere sein, wer die Arbeit ausgegeben hat. Die Bewertung
ist den Studierenden jeweils spätestens acht Wochen nach Abgabe mitzuteilen.
(10) Spätestens vier Wochen nach Abgabe des schriftlichen Teils der Studienarbeit findet ein Kolloqui¬
um (3 Leistungspunkte) über das Thema der Studienarbeit und deren Ergebnissestatt. Es dauert etwa 30
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bis 45 Minuten. Ziel des Kolloquiums ist die Vermittlung der Kommunikations-, Präsentations- und Modera¬
tionskompetenzen. Das Kolloquium zur Studienarbeit ist von dem oder der Prüfenden des schriftlichen
Teils der Studienarbeit(siehe Absatz 9) zu bewerten.
(11) Die Gesamtnote der Studienarbeitergibt sich aus dem nach Leistungspunktengewichteten Mittel
der Note des schriftlichen Teils der Studienarbeitund der Note für das Kolloquium. Ist jedoch der schriftli¬
che Teil der Studienarbeitmit mangelhaft (5,0) bewertet worden, gilt die Studienarbeit als nicht bestanden.
Ist das Kolloquium mit mangelhaft (5,0) bewertet worden, kann es einmal wiederholt werden. Ergibt sich
nach der Wiederholung des Kolloquiums erneut eine Bewertung mit mangelhaft (5,0), ist die Studienarbeit
ebenfalls nicht bestanden.
(12) Die Projekt- und die Studienarbeit können jeweils nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederho¬
lung der Studienarbeitist eine Rückgabe des Themas der Studienarbeitin der in Absatz 7genannten Frist
jedoch nur zulässig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht
wurde.
(13) Eine Übersicht über die zu erbringendenLeistungspunkte je Modul findet sich in den Tabellen im
Anhang A.1. Der§ 17 ist zu beachten.
§15
Masterarbeit
(1) Die Masterarbeitist eine Prüfungsleistung, die zeigen soll, dass die Kandidatin oder der Kandidat in
der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Metho¬
den zu bearbeiten (Absatz 7 ist zu beachten). Sie besteht aus einem schriftlichen Teil (22 LP) und einem
Kolloquium (3 LP). Der schriftliche Teil der Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelas¬
sen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der bzw. des Einzelnen aufgrund der
Angabe von Abschnitten,Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung
ermöglichen, deutlich unterscheidbarund bewertbar ist und die Anforderungen nach Satz 1erfüllt.
(2) Masterarbeiten können von Prüfenden gemäß § 7Absatz 1ausgegeben, betreut und bewertet
werden. Dies gilt, im Einvernehmenmit dem Prüfungsausschuss, auch für Prüfende anderer Fakultäten,
die an diesem Studiengang beteiligt sind. Soll die Masterarbeitin einer Einrichtung außerhalb der Hoch¬
schule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der oder des Vorsitzendendes Prüfungs¬
ausschusses. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzendendes Prüfungs¬
ausschusses. Die bzw. der mit der Betreuung beauftragte Prüfende macht eine diesbezügliche Vorgabe.
Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheitzu geben, für das Thema der Masterarbeit Vorschlä¬
ge zu unterbreiten.Dieses begründet jedoch keinen Anspruch.
(3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin
oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit erhält.
(4) Die Zulassung zur Masterarbeit ist in §11 Absatz 3geregelt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist beim
Zentralen Prüfungssekretariataktenkundig zu machen.
(5) Der Arbeitsaufwand für den schriftlichen Teil der Masterarbeit entspricht 22 Leistungspunkten.Der
schriftliche Teil der Masterarbeitist studienbegleitendin einer Frist von 6 Monaten anzufertigen. Thema
und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass der schriftliche Teil der Masterarbeit den Arbeits¬
aufwand von 660h nicht überschreitet. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats
der Bearbeitungszeit zurückgegebenwerden. Die Bearbeitungszeit beginnt dann mit der Vergabe des neu¬
en Themas erneut. Ausnahmsweisekann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die
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Bearbeitungszeitum bis zu vier Wochen verlängern., wenn die oder der nach Absatz 2zuständige Betreu¬
ende dieses befürwortet.
(6) Bei der Abgabe des schriftlichen Teils der Masterarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat
schriftlich zu versichern, dass sie ihre oder er seine Arbeit -bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen ent¬
sprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit -selbständig verfasst und keine anderen als die angegebe¬
nen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(7) Der schriftliche Teil der Masterarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung
in demselben Studiengangoder in einem anderen Studiengang angefertigt worden sein.
(8) Spätestens vier Wochen nach Abgabe des schriftlichen Teils der Masterarbeit findet ein Kolloqui¬
um (3 Leistungspunkte)über das Thema der Masterarbeitund deren Ergebnissestatt. Es dauert etwa 30
bis 45 Minuten. Ziel des Kolloquiums ist die Vermittlung der Kommunikations-, Präsentations- und Modera¬
tionskompetenzen.
§16
Annahme, Bewerfung und Wiederholung der Masterarbeit
(1) Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist fristgemäß beim Zentralen Prüfungssekretariatin zweifacher
Ausfertigung abzuliefern.Ein drittes Exemplar der Arbeit ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten 5
Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Abgabezeitpunkt ist beim Zentralen Prü¬
fungssekretariat aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der
Einlieferung bei der Post (Poststempel)maßgebend. Wird der schriftliche Teil der Masterarbeitnicht frist¬
gemäß abgeliefert, gilt er gemäß § 9 Absatz 1Satz 2als mit mangelhaft (5,0) bewertet.
(2) Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Zu
den Prüfenden soll insbesondere zählen, wer die Arbeit ausgegeben hat. Die bzw. der zweite Prüfende
wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt; die Kandidatin oder der Kandidat
hat ein Vorschlagsrecht.Die Note des schriftlichen Teils der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmeti¬
schen Mittel der beiden Bewertungen.Differieren die Bewertungender Erst- und Zweitbegutachtungum
den Wert 2,0 oder um einen größeren Wert, so ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus¬
ses eine Drittbegutachtung herbeizuführen.Die Note des schriftlichen Teils der Masterarbeit ergibt sich
dann aus dem arithmetischen Mittel der drei Bewertungen. Die Bewertung ist den Studierenden jeweils
spätestens acht Wochen nach Abgabe mitzuteilen.
(3) Das Kolloquium ist von den Prüfern des schriftlichen Teils der Masterarbeit (siehe § 16 Abs.2) zu
bewerten. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 10 Abs.2 beraten die Prüfenden in Abwesenheit der
Kandidatin oder des Kandidaten.
(4) Die Gesamtnote der Masterarbeit ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Mittel der
Note des schriftlichen Teils der Masterarbeit und der Note für das Kolloquium. Ist jedoch der schriftliche
Teil der Masterarbeitmit mangelhaft (5,0) bewertet worden, gilt die Masterarbeit als nicht bestanden. Ist
das Kolloquium mit mangelhaft (5,0) bewertet worden, kann es einmal wiederholt werden. Ergibt sich nach
der Wiederholung des Kolloquiums erneut eine Bewertung mit mangelhaft (5,0), ist die Masterarbeiteben¬
falls nicht bestanden.
(5) Die Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung der Masterarbeitist eine
Rückgabe des Themas der Masterarbeit in der in §15 Absatz 5genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn
von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde.
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§17
Anerkennung und Beschränkungen von Leistungspunkten
(1) Aus veranstaltungsbezogenen Prüfungen können Leistungspunktein den Modulen nur erworben
werden, wenn
1. die Lehrveranstaltungbzw. der Lehrveranstaltungsblockgemäß Modulhandbuch für den Master¬
studiengang ChemieingenieurwesenBestandteileines Moduls ist, wobei der Prüfungsausschuss
festlegen kann, dass weitere Veranstaltungenden Modulen zugeordnet werden,
2. die Lehrveranstaltungbzw. der Lehrveranstaltungsblock durch eine benotete Prüfungsleistungge¬
mäß § 5 abgeschlossen wird und
3. Leistungspunkteaus der gleichen Lehrveranstaltungbzw. aus dem gleichen Lehrveranstaltungs¬
block oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistungnicht bereits in einem
anderen Modul in diesem Studiengang oder in dem Studiengang, der Zugangsvoraussetzung für
diesen Studiengang ist, angerechnet wurden. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zweifelsfall,
welche Lehrveranstaltungenbzw. Lehrveranstaltungsblöckeals gleich anzusehen sind.
(2) Für jede Prüfungsleistung(im Sinne des §13) werden - sofern die in Absatz 1genannten Voraus¬
setzungen erfüllt sind -in dem entsprechenden Modul, dem die Prüfung zugerechnet wird, Leistungspunk¬
te gemäß der Tabelle des Anhangs angerechnet, wenn die Prüfung mit der Note "ausreichend" (4,0) oder
besser bewertet wurde.
(3) Für jede Prüfungsleistungim Rahmen des Studium Generale werden -sofern die in Absatz 1und
Absatz 2genannten Voraussetzungen erfüllt sind -Leistungspunkteangerechnet. §5Absatz 4 und § 13
Absatz 8sind zu beachten.
(4) Beim Erwerb von Leistungspunktengelten unbeschadet der Regelungen der Absätze 1bis 3die
Beschränkungender Absätze 5bis 6.
(5) Mit der erfolgreich abgeschlossenen Masterarbeit (§§15,16) werden die im Anhang A.1 in der Tabel¬
le angeführten Leistungspunkte erworben.
(6) Sobald insgesamt die in § 19 Absatz 1ausgewiesenen Gesamtsummen für Leistungspunkteerreicht
sind, können keine weiteren Leistungspunktemehr erworben werden. Werden in einem Modul mehr als die
für das Modul erforderlichen Leistungspunkteerbracht, wird die schlechteste Leistung bei den Wahlpflicht¬
fächern entsprechend gekürzt. §18 und §13 Absatz 6bleiben unberührt.
§18
Zusatzmodule und Zusatzveranstaltungen
(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen und
Lehrveranstaltungen einer Prüfung unterziehen.
(2) Das Ergebnis der Prüfungen in diesen Zusatzmodulenbzw. Zusatzveranstaltungen wird auf Antrag
der Kandidatin bzw. des Kandidatenin das Transcript of Records aufgenommen,jedoch bei der Festset¬
zung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§19
Abschluss des Studiums, endgültiges Nichtbestehen
(1) Das Studium ist erfolgreich absolviert, wenn die Masterprüfung bestanden ist. Die Masterprüfung ist
bestanden, sobald die Kandidatin oder der Kandidat die in den Tabellen im Anhang A.1 vorgegebene
Summe an Leistungspunktendurch veranstaltungsbezogene Prüfungen, die Projektarbeit,die Studienar¬
beit und das Kolloquium, die Masterarbeitund das Kolloquium, d.h. 120 Leistungspunkteerreicht hat und
2:
alle Modulnoten der Module, in denen diese Leistungspunkte erworben wurden, mindestens ausreichend
(4,0) lauten. Die Regelungenvon §13 sind zu beachten.
(2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
1. ein Modul endgültig nicht bestanden ist und es gemäß §13 nicht kompensiert werden kann, bevor
die gemäß Abs. 1genannte Summe an Leistungspunkten erreicht ist
2. oder die Projektarbeit zum zweiten Mal mit einer Note schlechter als ausreichend (4,0) bewertet
wird
3. oder die Studienarbeitzum zweiten Mal mit einer Note schlechter als ausreichend (4,0) bewertet
wird
4. oder die Masterarbeitzum zweiten Mal mit einer Note schlechter als ausreichend (4,0) bewertet
wird.
(3) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Masterprüfung wird der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten durch den Vorsitzendenbzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses in schriftlicher Form
erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen.
(4) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw.
ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungenmit Leis¬
tungspunkten (ECTS-Credits) und erzielten Noten nennt und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung
endgültig nicht bestanden ist.
(5) Studierenden ist innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation auf Antrag eine Bescheinigung
auszustellen, die die erbrachten Prüfungsleistungensowie bei nicht bestandenen Prüfungsleistungendie
Anzahl der in Anspruch genommenen Prüfungsversucheenthält.
§20
Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Bildung der Noten für die Module gemäß §
14 und die Bestimmung der Gesamtnote der Masterprüfung ist § 10 zu beachten.
(2) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung ergibt sich aus dem nach Leistungspunktenge¬
wichteten Mittel aller endnotenrelevanten Modulnoten, der Note der Studienarbeitund der Note der Mas¬
terarbeit nach § 16 Absatz 4
(3) Anstelle der Gesamtnote sehr gut wird das Gesamturteil mit Auszeichnung bestanden erteilt, wenn
die Masterarbeit einschließlich des Kolloquiums mit 1,0 bewertet wird und das gewichteteMittel der analog
Absatz 2ermittelten Gesamtnote nicht schlechter als 1,2 ist.
§21
Masterzeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie bzw. er über das
Ergebnis ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält den Namen des Studienganges, die Regelstudienzeitund
die Gesamtnote. Das Zeugnis weist das Datum auf, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
Daneben trägt es das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzendendes Prü¬
fungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records, in dem die gesamten er¬
brachten Leistungenund die Fachstudiendauer aufgeführt sind. Das Transcript of Records enthält Anga-
21
ben über die Leistungspunkte(ECTS-Credits) und die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen und zu
der Masterarbeit.Es enthält des Weiteren das Thema der Masterarbeitund die erzielte Gesamtnote der
Masterprüfung.
(3) Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement
ausgehändigt.
(4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher Sprache mit ein¬
heitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen,welche das deutsche Bildungssystem erläu¬
tern und die Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das Diploma Supplement informiert über
den absolvierten Studiengang und die mit dem Abschluss erworbenenakademischen und beruflichen Qua¬
lifikationen.
§22
Masterurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über den bestandenen Masterabschluss wird der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten eine Urkunde mit dem Ausfertigungsdatum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Ver¬
leihung des Mastergradesgemäß § 2 beurkundet.
(2) Die Masterurkundewird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Dekan der Fa¬
kultät für Maschinenbauunterzeichnetund mit dem Siegel der Universität versehen.
III. Schlussbestimmungen
§23
Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst
nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für die¬
jenigen Prüfungsleistungen,bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, ent¬
sprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungenfür die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandida¬
tin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder
der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Be¬
achtung des Verwaltungsverfahrensgesetzesfür das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidungist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zur Äußerung zu ge¬
ben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein Neues zu erteilen. Eine
Entscheidungnach Abs. 1und Abs. 2Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellungdes
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(4) Ist die Masterprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, sind der Mastergrad abzuer¬
kennen und die Masterurkunde einzuziehen.
22
§24
Aberkennung des Mastergrades
Der Mastergradwird aberkannt, wenn sich nachträglichherausstellt, dass er durch Täuschung erworben
worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen
worden sind. Über die Aberkennungentscheidet der Fakultätsratder Fakultät für Maschinenbauder Uni¬
versität Paderborn mit zwei Dritteln seiner Mitglieder.
§25
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf Wunsch bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabeder
Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,die darauf
bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme;sie oder er kann diese Aufgabe an die
Prüfenden delegieren.
§26
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnungfindet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Sommersemester
2014 erstmalig für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesenan der Universität Paderborn einge¬
schrieben worden sind.
(2) Studierende,die vor dem Sommersemester 2014 eingeschriebenworden sind, studieren nach der
Prüfungsordnung,auf die sie eingeschrieben sind. Auf Antrag können sie nach dieser Prüfungsordnung
studieren. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnungist unwiderruflich.
(3) Studierende, die nach der Prüfungsordnungvom 14. September 2011 (AM.Uni.Pb.Nr.44/11) ge¬
ändert durch Satzung vom 12. August 2013 (AM.Uni.Pb. 64/13) studieren und nicht in diese Prüfungsord¬
nung wechseln, können ihre Masterprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungen letztmalig im Win¬
tersemester 2016/17 ablegen.
§27
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung für den MasterstudiengangChemieingenieurwesen tritt am 01. April 2014 in
Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn
veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsratsder Fakultät für Maschinenbauvom 13. Februar
2013 und nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium vom 25. September 2013.
Paderborn, den 29. November 2013 Der Präsident
der Universität-Paderborn
10
Professor Dr. Nikolaus Risch
23
Anhang A.1
Leistungspunktesystem für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen der Universität Paderborn
Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen
Musterstudienverlaufsplan Master Chemieingenieurwesen
1. Semester 2. Semester
Modul LP Modul LP
Pflichtmodule 1;2;3 12 Pflichtmodul 1;2;3 16
Wahlpflichtmodul 112 Wahlpflichtmodul 212
Studium Generale 2Studium Generale 2
Projektarbeit 4
Summe 30 Summe ! 30
3. Semester 4. Semester
Modul LP Modul LP
Wahlpflichtmodul 312 Studium Generale 5
Studium Generale 3Masterarbeit inkl. Kolloqium 25
Studienarbeitinkl. Präsentation 15
Summe 30 Summe 30
_Vertiefungsrichtungen _
Nanotechnologie
Kombination: Nanotechnologie 1, Nanotechnologie 2, eines der Module Verfahrenstechnik 1, 2 oder 3
Polymertechnologie
Kombination: Kunststofftechnik 1, Kunststofftechnik 2, Makromolekulare und technische Chemie
Verfahrenstechnik
Kombination: Verfahrenstechnik 1, Verfahrenstechnik2, Verfahrenstechnik 3_
Pflichtmodul 1: Numerik und Informatik Art Leistungspunkte
Mathematik 4 für Maschinenbau (NumerischeMethoden) EPL 4
Grundlagen der Programmierung PL 4
Pflichtmodul 2: Biologische und Kolloidale Systeme Art Leistungspunkte
Grundlagen der biologischen Verfahrenstechnik EPL 4
Kolloide und Grenzflächen EPL 4
Pflichtmodul 3: Unit Operations Art Leistungspunkte
Thermische Verfahrenstechnik II EPL 4
MechanischeVerfahrenstechnik II EPL 4
Chemische Verfahrenstechnik II EPL 4
Wahlpflichtmodule Art Leistungspunkte
Verfahrenstechnik1: Modellierung &Simulation EPL 12
Verfahrenstechnik 2: Apparate EPL 12
Verfahrenstechnik 3: Prozesse EPL 12
Nanotechnologie1: Partikel EPL 12
Nanotechnologie 2: Materialien &Produkte EPL 12
Kunststofftechnik 1: Verfahren EPL 12
Kunststofftechnik 2: Materialien EPL 12
Makromolekulare und technische Chemie 2EPL 12
Energietechnik EPL 12
2Das Modul 'Makromolekulareund TechnischeChemie' stellt hier eine Ausnahmedar. Diesem Modul sind nur
Lehrveranstaltungenmit 3 Leistungspunktenzugeordnet. Daher müssen neben der Pflichtveranstaltungnicht 2son¬
dern 3weitere Lehrveranstaltung ausgewähltwerden, um das Modul zu vervollständigen.
24
Cfi iHnim f^anoroln
oiuuium oericrdic Art
Mil 1 flic +nn^cnririLtiü
Leisiungspunruc
Aus dem Lehrangebotder Universität Paderborn DI
rl_ 10
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Prüfungsleistuncj Art
Mit 1aicfiinncmin ifto
LcibtunybpuuMc
Projektarbeit PL 4
Schriftlicher Teil der Studienarbeit EPL 12
Kolloquium 3 zur Studienarbeit EPL 3
Schriftlicher Teil der Masterarbeit EPL 22
Kolloquium 4 zur Masterarbeit EPL 3
Summe: 120 Leistungspunkte
Legende
PL =Prüfungsleistungen
EPL =EndnotenrelevantePrüfungsleistungen
Erläuterungen
Die Prüfungsformen werden vom Prüfungsausschuss mit den Prüfenden festgelegt (vgl. §5).
Endnotenrelevante Prüfungsleistungen(EPL) werden auf die gleiche Weise erworben wie andere Prü¬
fungsleistungen,gehen jedoch in die Gesamtnotemit ein.
A2
Modulhandbuch
Das Modulhandbuch ist als Anhang A 2 Teil der Prüfungsordnung, ist aber getrennt veröffentlicht
(AM.Uni.Pb.Nr. 93/13 vom 29 November 2013).
3Beinhaltet sowohl Vorbereitungs-als auch Präsentationszeit
4Beinhaltet sowohl Vorbereitungs-als auch Präsentationszeit
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 • 33098 Paderborn