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Satzung für die Durchführung der Studienplatzvergabe in
zulassungsbeschränkten Studiengängen der Universität
Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16567
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 91 /13 vom 29. November 2013
Satzung für die Durchführung der Studienplatzvergabe in
zulassungsbeschränktenStudiengängen
der Universität Paderborn
Vom 29. November 2013
UNIVERSITÄTPADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
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Satzung für die Durchführung der Studienplatzvergabe
in zulassungsbeschränkten Studiengängen
der Universität Paderborn
vom 29. November 2013
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz -HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW.S.474), zuletzt geändert durch Art. 6des
Anerkennungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2013 (GV.NRW.S. 271), der § 3 Abs. 1Satz
3, § 2 Satz 2, § 4 Abs. 3, Abs. 5und Abs. 7und § 5 Abs. 3des Dritten Gesetzes über die Zulassung
zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz-HZG) vom 18. November
2008 (GV.NRW.S.712), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung von
Chancengleichheit beim Hochschulzugangin Nordrhein-Westfalen vom 01. März 2011 (GV.NRW.S.
165) und der §23 Abs. 4und Abs. 7, § 24, §28 Abs.1 und Anlage 6der Verordnung über die Vergabe
von Studienplätzenin Nordrhein-Westfalen (VergabeverordnungNRW- VergabeVO NRW) vom 15.Mai
2008 (GV.NRW.S. 386) zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.06.2013 (GV.NRW. S. 383) hat die
Universität Paderborn die folgende Satzung erlassen:
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I. Örtliche Zulassungsbeschränkung
§1
Auswahlverfahren
(1) Die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für Studiengänge, für die Zulassungszahlen
festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3des Staatsvertrages
zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer gemeinsamen
Einrichtung für Hochschulzulassungvom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag) einbezogen sind, erfolgt nach
dem Grad der Qualifikation.
(2) Die Fakultäten können durch Satzungen abweichendvon Absatz 1bestimmen,dass nach Maßgabe
des Artikels 10 Abs.1 Satz 1Nr.3 und Satz 2des Staatsvertrages zusätzlich andere Auswahlkriterien
zur Anwendung gelangen.
(3) Soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung,
künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne des § 49 Abs. 5 und 8
Hochschulgesetzoder im Sinne des §41 Abs. 5 und 6 Kunsthochschulgesetznachzuweisen ist, kann
neben dem Grad der Qualifikation auch der Grad der Eignung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten
einschließlich der Feststellung des Grades der Eignung regeln die Fakultäten durch Satzungen.
§2
Verfahren, Priorisierung der Studienwünsche
(1) Die Anzahl der Studiengänge, die im Zulassungsantrag in einer bestimmten Reihenfolge
(Priorisierung der Studienwünsche) gewählt werden können, ist auf sechs Studiengänge begrenzt,
wobei ein Studiengang auch aus mehreren Studienfächernbestehen kann. Die Reihenfolge kann bis
zum Ende der Bewerbungsfrist geändert werden; danach ist sie verbindlich. Entfällt auf die Bewerberin
bzw. den Bewerber ein Studienplatz für einen der gewählten Studiengänge, so wird die Bewerberin
bzw. der Bewerber für etwaige Studiengänge mit niedrigerer Priorität nicht mehr berücksichtigt.
Ablehnungsbescheidehinsichtlich der Studiengänge mit niedrigerer Priorität werden nicht erteilt.
(2) Die Universität bestimmt die Form des Zulassungsantrags. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die
den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt
von Amts wegen zu ermitteln. Die Universität kann verlangen, dass der Zulassungsantrag in Form eines
elektronisch auszufüllendenAntragsformularsvor Ablauf der jeweiligen Frist elektronisch übermittelt
wird und dass das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformularder Universität samt den
erforderlichenUnterlagen fristgerecht zugehen muss. Bei der elektronischen Übermittlungtrifft die
Universität unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen, die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
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Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronischeAntragsstellung
nicht zumutbarist, wird gestattet, den Zulassungsantrag schriftlich zu stellen; die Einhaltung von Fristen
bleibt hiervon unberührt.
(3) Ist der Antrag auf Zulassung zu einem Studiengang,der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird,
fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommersemester bis
zum 28. Februar und für das Wintersemesterbis zum 31. August berücksichtigt werden.
§3
Zulassung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern
(1) Bewerberinnenund Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader
eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, werden im
Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz vor den
Bewerberinnenund Bewerbern im Sinne von Artikel 9des Staatsvertrages ausgewählt.
(2) Soweit in einem Studiengangfür höhere Fachsemester Zulassungszahlenfestgesetzt sind, werden
die Studienplätzevorrangig an Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von Absatz 1vergeben.
§4
Sonderregelung für die Bacheiorstudiengänge
Lehramt an Grundschulen und Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
(1) Bewerberinnenund Bewerber, die sich für einen Studienplatzim BachelorstudiengangLehramt an
Grundschulen (BA of Ed.) mit dem weiteren Fach Kunst oder Musik bewerben und die besondere
studiengangbezogene Eignung für das Fach Kunst oder Musik nachgewiesen haben, erhalten im
Rahmen der Bewerbung für die LernbereicheSprachliche und MathematischeGrundbildung -für den
Fall, dass diese Lernbereiche der Zulassungsbeschränkung unterliegen - eine Verbesserung der
Durchschnittsnoteder Hochschulzugangsberechtigungum den Wert von 1,0, höchstens jedoch auf die
Durchschnittsnote1,0.
(2) Bewerberinnenund Bewerber, die sich für einen Studienplatzim BachelorstudiengangLehramt an
Gymnasien und Gesamtschulen (BA of Ed.) für das Fach Musik bewerben und die besondere studien¬
gangbezogene Eignung für das Fach Musik nachgewiesen haben, erhalten im Rahmen der Bewerbung
für das weitere gewählte Fach - für den Fall, dass dieses Fach einer Zulassungsbeschränkung
unterliegt -eine Verbesserungder Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigungum den Wert
von 1,0, höchstens jedoch auf die Durchschnittsnote1,0.
(3) Der Nachweis der besonderen studiengangbezogenen Eignung ist für das Sommersemester bis
zum 20. Januar und für das Wintersemesterbis zum 20. Juli einzureichen{Ausschlussfrist).
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§5
Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit beruflicher Qualifizierung
Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studiengang 2 vom Hundert für Bewerberinnenund
Bewerber vorzuhalten,
a) denen der Hochschulzuganggem. §2Berufsbildungshochschulzugangsverordnungauf Grund
einer beruflichen Aufstiegsfortbildung eröffnet ist,
b) denen der Hochschulzuganggem. §3Berufsbildungshochschulzugangsverordnungauf Grund
fachlich entsprechender beruflicher Bildung eröffnet ist oder
c) die gemäß § 5 Berufsbildungshochschulzugangsverordnungein erfolgreiches Probestudium
durchgeführt haben.
Die Vergabe dieser Studienplätze erfolgt auf der Grundlage der VergabeverordnungNRW.
(1) Zulassungsanträge ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser, die nicht gemäß §2Satz 2
der VergabeverordnungNRW Deutschen gleichgestellt sind, müssen für das Sommersemester bis zum
15. Januar und für das Wintersemesterbis zum 31. Mai eingegangen sein (Ausschlussfristen).
(2) Für die Form des Zulassungsantrages gilt § 2 Abs. 2entsprechend.
(1) Diese Satzung tritt am 30. November 2013 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahrenzum
Sommersemester 2014. Mit Inkrafttretendieser Satzung tritt die „Satzung zur Durchführung der
Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Universität Paderborn vom
01. Dezember 2011" außer Kraft.
(2) Diese Satzung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Paderborn vom 13. November 2013
im Benehmenmit dem Ausschuss für Lehrerbildung vom 24. Oktober 2013.
Paderborn, den 29. November 2013 Der Präsident /~\
II. Zulassung von ausländischen Studienbewerberinnen und -bewerbern
§6
Ausländerzulassung durch die Universität
III. Schlussvorschriften
§7
Inkrafttreten, Geltung
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 33098 Paderborn