scieee Science in your language
[en] (orig)
Universitätsbibliothek Paderborn
Änderung und Neufassung der Besonderen
Bestimmungen der Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und
Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch an der
Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16490
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 83/13 vom 23. Oktober 2013
Änderung und Neufassung der
Besonderen Bestimmungen
der Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
mit dem Unterrichtsfach Englisch
an der Universität Paderborn
Vom 23. Oktober 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
-2-
Änderung und Neufassungder
Besonderen Bestimmungen
der Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang
Lehramt an Gymnasienund Gesamtschulen
mit dem Unterrichtsfach Englisch
an der Universität Paderborn
Vom 23. Oktober 2013
Aufgrund des § 2 Abs. 4und des § 64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Hochschulgesetz- HG) vom 31.10.2006 (GV.NRW.2006 S. 474), zuletzt geändert durch Art.
6 des Anerkennungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2013 (GV.NRW.2013 S. 272) hat die
Universität Paderborn die folgende Ordnung erlassen:
Advertisement
-3-
Artikel I
Die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an
Gymnasienund Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch an der Universität Paderborn vom 20.
September 2011 (AM.Uni.PB 55/11), werden wie folgt geändert und neu gefasst:
INHALTSÜBERSICHT
Teil I Allgemeines
§ 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen.........................................................................
§ 35 Studienbeginn...............................................................................................................4
§ 36 Studienumfang.............................................................................................................4
§ 37 Erwerb von Kompetenzen............................................................................................5
§ 38 Module..........................................................................................................................5
§ 39 Praxisphasen...............................................................................................................7
§ 40 Profilbildung..................................................................................................................7
Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41 Zulassung zur Bachelorprüfung....................................................................................7
§ 42 Prüfungsleistungenund Formen der Leistungserbringung...........................................7
§ 43 Bachelorarbeit .............................................................................................................8
§ 44 Bildung der Fachnote....................................................................................................9
Anhang
Studienverlaufsplan
Modulbeschreibungen
-4-
Teill
Allgemeines
§34
Zugangs- und Studienvoraussetzungen
(1) Das Studium des UnterrichtsfachesEnglisch setzt über die in § 4 AllgemeineBestimmungen
genannten Vorgaben hinaus Lateinkenntnisseim Umfang des Latinums voraus. Die Kenntnisse
sind bis zur Zulassung zur Bachelorarbeit nachzuweisen.
(2) Zum Studium des UnterrichtsfachesEnglisch im Rahmen des BachelorstudiengangsLehramt an
Gymnasien und Gesamtschulenhat Zugang, wer über Englischkenntnisseauf dem Niveau B2 des
gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügt. Die
Englischkenntnissekönnen insbesondere nachgewiesen werden durch Abiturzeugnisse, auf denen
das Niveau B 2 ausgewiesen ist oder durch Abiturzeugnisse aus NRW, aus denen sich ergibt, dass
Englisch als fortgeführte Fremdsprache mindestens am Ende der Qualifikationsphase 1 der
gymnasialen Oberstufe mit mindestens ausreichenden Leistungen bzw. 5 Punkten (Grundkurs
oder Leistungskurs) abgeschlossen wurde. Ferner können die Englischkenntnissez.B. durch den
TOEFL (internet-based, 87 Punkte), IELTS (5.5), Cambridge ESOL (FCE) oder UNIcert II oder
durch ein gleichwertiges Zertifikat nachgewiesen werden. Das vorgelegte Zertifikat darf nicht älter
als maximal zwei Jahre sein, gerechnet ab Beginn des Semesters, zu dem die Einschreibung
beantragt wird. Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist Voraussetzungfür die Einschreibung.
§35
Studienbeginn
Für das Studium des Unterrichtsfaches Englisch ist ein Beginn zum Sommersemester und zum
Wintersemestermöglich.
§36
Studienumfang
(1) Das Studienvolumen des UnterrichtsfachesEnglisch umfasst 72 Leistungspunkte (LP), davon sind
9LP fachdidaktische Studien nachzuweisen.
(2) Das Studium des UnterrichtsfachesEnglisch umfasst einen Auslandsaufenthaltvon mindestens
drei Monaten Dauer in einem entsprechenden Land der Zielsprache. Der Auslandsaufenthaltdarf
in maximal drei vierwöchigen Einzelaufenthaltennachgewiesen werden. Der Auslandsaufenthalt
kann beispielsweisein Form von Studium, Praktika, Sprachaufenthaltoder Arbeit für eine karitative
Organisation erbracht werden.
Advertisement
Loading more pages...