Städtebaurecht und Planungssystem in Südkorea
-Systematische Analyse aus Sicht des deutschen Rechts-
vorgelegt von
M.Eng.
Jeung Gyun Oh
aus Seoul
von der Fakultät VI – Planen Bauen Umwelt
der Technischen Universität Berlin
zur Erlangung des akademischen Grades Doktor der Ingenieurwissenschaften
- Dr.-Ing. -
Genehmigte Dissertation
Promotionsausschuss:
Vorsitzende: Prof. Elke Pahl-Weber
Berichter: Prof. Dr. Rudolf Schäfer
Berichter: Prof. Klaus Zillich
Tag der wissenschaftlichen Aussprache: 05.10.2011
Berlin 2011
D 83
ii
iii
Danksagung
Die vorliegende Dissertation wäre ohne die breite Unterstützung und Hilfe, die ich von vielen lieben
Menschen erhalten habe, nicht zustande gekommen. Mein allergrößter Dank gebührt meinem Gott und
seinem Sohn Jesus Christus, die mich geschaffen und mir Fähigkeit und Weisheit geschenkt hat.
Für meine Doktorarbeit schulde ich sehr vielen Menschen tiefen Dank. Besonders möchte ich mich bei
meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. rer.-pol. Rudolf Schäfer, bedanken. Sie brachten mir sehr viel Geduld
entgegen und sorgten mit Ihren wertvollen Ratschlägen für das Gelingen der Arbeit. Des Weiteren möchte
ich Herrn Prof. Dipl.-Ing. Klaus Zillich für die Erstellung des Zweitgutachtens danken.
Ein besonderer Dank gilt Herrn Dipl.-Des. Alexander Klombis, der die gesamte Dissertation mit großer
Mühe korrekturgelesen hat. Außerdem danke ich sehr Frau Rechtsanwältin Eun-Young Cho und Frau Dipl.-
Soz.Päd. Hye-Young Cho für die sprachliche Unterstützung. Nicht weniger zu danken gilt es Herrn Pfarrer
Sung-Ho Cho, Herrn Jeong-Bog Lee, Frau Young-Ji Byun, Frau Kyoung-Sun Kang, Frau Young-Hi Ye, Frau
Mi-Jeon Kang und allen der Evangelischen Koreanischen Gemeinde in Berlin für ihre Unterstützung und
Ermutigung.
Ein großer Dank geht auch an meine Kollegen, Herrn Dr. Inhee Kim (SDI), Herrn Dr. Chu-Hyoung Oh
(AURI), Frau Jin-Kyung Yoo, Herrn Kun-Wook Park, Herrn Bong-Won Seo, Herrn Dr. In-Soo Choi (KRILA),
Herrn Prof. Dipl.-Ing Myung-Jae Lee (Chungju National University) und Herrn Dr. Yong-Seok Kwon (Yonsei
University). Sie gaben mir mit ihrem fundierten Fachwissen viele Anregungen für meine Arbeit. Danke sage
ich auch meinen Freunden, Herrn Jeong-Sik Park, Herrn Hyun-Soo Moon, Herrn Dr. Chun-Man Cho
(KRIHS) und Herrn Prof. Dr. Jin Nam (University of Seoul), die mir immer tatkräftig zur Seite standen.
Mein größter und herzlichster Dank geht an meine Eltern Gil Sae Oh und Jeong Soon Kang, meine
Schwiegereltern Jae Sul Lee und Pil Rim Kim, meine Schwester Hyun Mee Oh und meinen Schwager Do
Young Lee. Besonders danke und gedenke ich meinem verstorbenen Bruder Seong Gyun Oh, der mich
stets bestärkt und ermutigt hat, wenn ich an mir gezweifelt habe. Daher widme ich ihm diese Arbeit.
Zum Schluss sei meiner Frau und Partnerin Frau Dipl.-Des. Eun Hae Lee und meinen Kindern Jin
Myoung und Jin Seo für ihre Geduld, Unterstützung und Aufmunterung während der „heißen
Phase“ gedankt.
iv
v
Zusammenfassung
Städtebaurecht und Planungssystem in Südkorea –Systematische Analyse aus Sicht des
deutschen Rechts– Oh, Jeung Gyun (오정균)
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema „Städtebaurecht und Planungssystem in
Südkorea“. Hierzu wird das Städtebaurecht und das auf dessen Grundlage aufgebaute Planungssystem
anhand von koreanischen Rechtsvorschriften aus Sicht des deutschen Rechts systematisch analysiert.
Im Vergleich zu Deutschland hat das koreanische Städtebaurecht eine relativ kurze
Entwicklungsgeschichte. Das moderne Städtebaurecht entstand während der japanischen Kolonialzeit
(1910 - 1945) unter dem mittelbaren Einfluss des deutschen Verwaltungsrechts. Es wurde auf der Basis
des kontinental-europäischen Rechtssystems als ein wichtiges Rechtsgebiet des besonderen
Verwaltungsrechts entwickelt. Heutzutage ist das koreanische Städtebaurecht mit einer Fülle von (Sonder-)
Gesetzen und provisorischen Instrumentarien ausgestattet und es macht das gesamte Planungssystem
unüberschaubar und kompliziert. Diese Tendenz wurde seit den 1960er Jahren durch die
wachstumsorientierte Politik intensiviert. Bis heute gab es mehrere Reformversuche, die zersplitterte
Städtebaugesetzgebung zu vereinfachen und diese Systematisierungsarbeit ist noch im Gange. Vor diesem
Hintergrund besteht das Bedürfnis, das koreanische Städtebaurecht und das Planungssystem in seiner
Gesamtheit zu beschreiben und zu bewerten. Hierzu soll diese Arbeit einen Beitrag leisten.
Die Arbeit setzt sich aus Vor- und Hauptuntersuchung zusammen. In der Voruntersuchung werden im 1.
Kapitel zunächst die Grundelemente des Städtebaurechts ermittelt und analysiert sowie die überörtliche
Planung vorgestellt. Im 2. Kapitel wird dann die Geschichte des Städtebaurechts chronologisch analysiert.
Anschließend wird in der Hauptuntersuchung das Planungssystem untersucht. Da die städtebaulichen
Vorgaben durch die Baugenehmigungsverfahren zu kontrollieren und zu realisieren sind, wird dabei die
bauaufsichtsrechtliche Genehmigung inkludiert. Schließlich fasst der dritte Teil der Arbeit die gesamten
Untersuchungsergebnisse zusammen. Dabei werden die positiven und negativen Aspekte aufgezeigt und
aus den negativen Aspekten werden die Ansätze zur Weiterentwicklung als Empfehlung abgeleitet.
Durch die Untersuchung wurde festgestellt, dass eine Rechtszersplitterung und eine
Gesetzeshypertrophie in verstärktem Maße bestehen. Zugleich konnten Gesetzesmängel bestätigt werden.
Darüber hinaus kann insgesamt festgestellt werden, dass die Planungshoheit der Kommunen in Korea
wegen des Eingriffs des Staates und Provinzgouverneurs sowie wegen der Trennung der Aufstellungs- und
Beschlussbefugnis faktisch ausgehöhlt ist. Bezüglich des Baugenehmigungssystems wurde beobachtet,
dass eine übermäßige Anwendung der Konzentrationswirkung im gesamten öffentlichen Baurecht zu finden
ist. Die aus den negativen Aspekten hergeleiten Weiterentwicklungsansätze könnten zur Weiterentwicklung
der koreanischen Stadtplanung dienen.
Schlüsselwörter: Städtebaurecht, Planungssystem, Planungshoheit, Stadtplanung, Bauordnungsrecht,
Baugenehmigung, Konzentrationswirkung
vi
Abstract
Urban Planning Law and Planning System in South Korea –Systematic Analysis from a
Perspective of German Law– Oh, Jeung Gyun
The present thesis deals with the subject: “Urban Planning Law and Planning System in South Korea”.
Therefore the Korean urban planning law and the planning system which is based on it will be analyzed
systematically by means of Korean provisions from a perspective of German law.
Compared to Germany, the Korean urban planning law has a relatively short history. The modern urban
planning law was written during the Japanese colonial period (1910 - 1945) indirectly influenced by the
German administrative law. Based on the continental European legal system it was developed as a
significant field of law of special administrative law. Nowadays, the Korean urban planning law is provided
with plenty of (special) laws and provisional instruments and it makes the whole planning system unclear
and complicated. This tendency has been intensified since the 1960’s by the growth-oriented policy. To this
date there have been several attempts of reform to simply the fragmented urban planning legislation. This
systematic work is still in progress. Against the background, there is a need to describe and to evaluate the
Korean urban planning law and the planning system in its whole.
This work consists of a preliminary and a main examination. In the first section of the preliminary
examination the basic elements of urban planning law are determined and analyzed as well as regional and
state planning is introduced. In the second section the history of urban planning law is analysed
chronologically. Then in the main examination the planning system is reviewed. As the urban planning
requirements are controlled and realized by the building permit procedure the building permit is also
included. Finally, the third part of the work summarizes the entire examination results. Thereby, the positive
and negative aspects are pointed out and from the negative aspects approaches for development have
been derived as a recommendation.
Through the analysis it was found out that a fragmentation of law and a hypertrophy of law exist to a
greater extent. At the same time legal deficiencies could be confirmd. In addition, it could be determined the
planning competence of local governments in Korea is practically undermined due to the intervention of the
state and the provincial governor as well as due to the separation of assembly and decision authority.
Regarding the building permit it could be observed that an excessive use of concentrative effect in the entire
public construction law is found. The enhancements’ approaches which are derived from the negative
aspects could be used for the development of the Korean urban planning.
Keywords: Urban Planning Law, Planning System, Planning Competence, Urban Planning, Building
Codes, Building Permit, Concentrative Effect
vii
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis.............................................................................................................................xi
Tabellenverzeichnis............................................................................................................................... xiii
Abkürzungsverzeichnis ..........................................................................................................................xv
Einleitung und Fragestellung................................................................................................................... 1
A. Hintergründe und Ausgangslage der Untersuchung ................................................................... 1
B. Zielsetzung und Fragestellung .................................................................................................... 3
C. Untersuchungsschema und Aufbau der Arbeit ........................................................................... 3
D. Stand der Diskussion in Südkorea und Begriffsklärung.............................................................. 5
Teil 1 Voruntersuchung: Städtebaurecht................................................................................................. 9
Kap. 1 Grundelemente des südkoreanischen Städtebaurechts ............................................................. 9
1. Überblick des Landes................................................................................................................. 10
2. Staats- und Verwaltungsaufbau................................................................................................. 12
2.1 Staatsaufbau..................................................................................................................... 12
2.2 Verwaltungsaufbau und Aufbau der Selbstverwaltungskörperschaften........................... 14
3. Eigentumsschutzgarantie und Baufreiheit ................................................................................. 16
3.1 Inhalt und Schranken des Eigentums............................................................................... 16
3.2 Baufreiheit und deren Beschränkung durch die einfachgesetzliche Regelung................ 16
4. Kommunale Selbstverwaltung und Planungshoheit .................................................................. 17
4.1 Selbstverwaltungsgarantie................................................................................................ 17
4.2 Planungshoheit der Kommunen ....................................................................................... 19
5. Rechtssystem, Aufbau des Bauplanungsrechts und überörtliche Planung............................... 19
5.1 Rechts- und Rechtssetzungssystem ................................................................................ 19
5.2 Aufbau des Bauplanungsrechts........................................................................................ 21
5.3 Überörtliche Planung ........................................................................................................24
Kap. 2 Geschichte des Städtebaurechts............................................................................................... 33
1. Zur Rezeption des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts in Südkorea ............................. 33
2. Entstehung des modernen Städtebaurechts (bis 1934): Anfangsperiode................................. 34
viii
2.1. Verordnung für die Stadtumbaumaßnahmen (SUMVo) vom 07.10.1912 und Verordnung
für die Bodenenteignung (BEVo) vom 13.08.1911................................................................. 35
2.2. Ausführungsleitlinie zur Aufsicht über den Bau in Städten (SBAL) vom 25.02.1913...... 36
2.3. Stadtplanungsverordnung in Joseon (SPVo) vom 20.06.1934 ....................................... 37
3. Entwicklung des Städtebaurechts..............................................................................................40
3.1. Erste Etappe (von 1935 bis 1962) : Stillstandsperiode.................................................... 40
3.2. Zweite Etappe (von 1963 bis1981) : Gesetzgebungsperiode ......................................... 42
3.3. Dritte Etappe (von 1982 bis 1998) : Umbruchsperiode ................................................... 48
3.4. Vierte Etappe (von 1999 bis heute) : Systematisierungsperiode .................................... 52
4. Standort des Städtebaurechts.................................................................................................... 62
Teil 2 Hauptuntersuchung: System der Stadtplanung und Baugenehmigung...................................... 65
Kap. 3 Örtliche Stadtplanung ................................................................................................................ 65
1. Vorbereitende Stadtplanung: Stadtgrundplan............................................................................ 66
1.1. Rechtsgrundlage und Rechtsnatur des Stadtgrundplans................................................ 66
1.2. Zuständigkeit und Aufstellungsverfahren des Stadtgrundplans ...................................... 68
1.3. Regelungsinhalt und Beispiele des Stadtgrundplans ...................................................... 73
2. Verbindliche Stadtplanung: Stadtmanagementplan................................................................... 77
2.1. Rechtsgrundlage und Rechtsnatur des Stadtmanagementplans.................................... 77
2.2. Arten und Aufstellungsverfahren des Stadtmanagementplans ....................................... 78
2.2.1. Arten des Stadtmanagementplans ........................................................................ 78
2.2.2. Aufstellungsverfahren des Stadtmanagementplans.............................................. 80
2.3. Zonierungsplan (Zonenausweisungsplan)....................................................................... 88
2.3.1. Nutzungsgebiet...................................................................................................... 90
2.3.2. Nutzungsfläche...................................................................................................... 95
2.3.3. Nutzungsbereich.................................................................................................... 99
2.3.4. Sonstige Bereiche................................................................................................ 100
2.4. Bebauungsplan.............................................................................................................. 101
2.4.1. Arten des Bebauungsplans ................................................................................. 101
2.4.2. Zuständigkeit und Aufstellungsverfahren ............................................................ 107
2.4.3. Regelungsdichte und Regelungsinhalt................................................................ 109
2.4.4. Ausnahmen und Befreiungen.............................................................................. 110
ix
3. Erschließung und Erschließungsbeiträge ................................................................................ 111
3.1. Erschließung und Dynamisierungssystem der Erschließungsanlagen ......................... 111
3.2. Erschließungsanlagen ................................................................................................... 112
3.3. Erschließungsbeiträge ................................................................................................... 113
4. Exkurs: Umlegungsmaßnahmen (od. Bodenordnungsmaßnahmen) ...................................... 114
Kap. 4 Präventive Bauaufsicht und Rechtsschutz .............................................................................. 117
1. Präventive Bauaufsicht ............................................................................................................ 117
1.1. Gegenstand der Bauaufsicht und Aufbau der Bauaufsichtsbehörde ............................ 120
1.2. Bauaufsichtliche Genehmigung..................................................................................... 122
1.2.1. Baugenehmigung................................................................................................. 123
1.2.1.1. Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens ................................................. 126
1.2.1.2. Konzentrationswirkung und Fiktion ........................................................... 127
1.2.1.2.1. Konzentrationswirkung der Genehmigungen im öffentlichen Baurecht
......................................................................................................................... 134
1.2.1.2.2. Vorrang anderer Gestattungsverfahren vor der Baugenehmigung 142
1.2.1.2.3. Konzentrationswirkung der Baugenehmigung................................ 143
1.2.1.2.4. Konzentrationswirkung des Bauvorbescheids................................ 146
1.2.1.2.5. Konzentrationswirkung der Bebauungsgenehmigung.................... 146
1.2.1.3. Bauplanungsausschuss und One-Stop-Gremium für komplexe Bauanträge
................................................................................................................................ 149
1.2.2. Baugenehmigung für provisorische Bauten ........................................................ 151
1.2.3. Bauanzeige (§ 14 BauG): Anzeigebedürftige Bauvorhaben ............................... 151
1.2.4. Bauvorbescheid durch die Bauvoranfrage .......................................................... 152
1.2.5. Exkurs: Abweichungsregelungen im materiellen Bauordnungsrecht.................. 153
1.2.5.1. Ausschluss (§ 3 BauG).............................................................................. 154
1.2.5.2. Milderung (§ 5 BauG)................................................................................ 154
1.2.5.3. Sonderausnahmen (§§ 6, 8, 29, 69 bis 77 BauG) .................................... 155
1.2.5.3.1. Sonderausnahme für bestehende bauliche Anlagen (§ 6 BauG)... 156
1.2.5.3.2. Sonderausnahme für das Remodeling (§ 8 BauG)......................... 156
1.2.5.3.3. Sonderausnahme für öffentliche Bauten (§ 29 BauG).................... 156
1.2.5.3.4. Sonderausnahme für bauliche Anlagen im Sonderbebauungsbereich
(§§ 69 bis 77 BauG) ........................................................................................ 157
x
1.2.6. Exkurs: Bebauungsgenehmigung nach §§ 56-65 SRPNG ................................. 159
2. Rechtsschutz: Gerichtliche Streitbarkeit .................................................................................. 165
2.1. Einführung...................................................................................................................... 165
2.2. Rechtsschutz des Bauherrn........................................................................................... 166
2.3. Rechtsschutz des Nachbarn.......................................................................................... 167
2.4. Rechtsschutz der Kommune.......................................................................................... 168
Teil 3: Schlussfolgerung...................................................................................................................... 171
Kap. 5 Abschließende Gesamtbewertung........................................................................................... 171
Kap. 6 Ansätze zur Weiterentwicklung................................................................................................ 183
Literaturverzeichnis ............................................................................................................................. 191
Abbildungsnachweis............................................................................................................................ 201
Abkürzungsverzeichnis der zitierten koreanischen Gesetze und Verordnungen ............................... 203
Abkürzungsverzeichnis der zitierten deutschen Gesetze und Verordnungen.................................... 217
Anhang I : Übersetzung und Umschrift der koreanischen Fachbegriffe ............................................. 219
Anhang II: Auszug aus den betreffenden koreanischen Gesetzen (KV, KSVG, SVAG, SRGG, SRPNG,
BauG) .................................................................................................................................................. 235
xi
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1-1 Spannungsverhältnis zwischen den drei Akteuren im öffentlichen Baurecht........................... 9
Abb. 1-2 Geopolitische Lage Koreas .................................................................................................... 10
Abb. 1-3 Politische Karte Koreas .......................................................................................................... 14
Abb. 1-4 Verwaltungsaufbau................................................................................................................. 15
Abb. 1-5 Die auf kommunale Selbstverwaltung bezogenen Gesetze................................................... 18
Abb. 1-6 Normenpyramide .................................................................................................................... 20
Abb. 1-7 Anpassungs- und Beachtungsgebot zwischen den Raumplanungsebenen.......................... 27
Abb. 2-1 Entstehungschronik des Städtebaurechts.............................................................................. 34
Abb. 2-2 Erster Plan für Stadtumbaumaßnahmen in Gyeongseong vom 06.11.1912 ......................... 36
Abb. 2-3 Zonierungsplan für Gyeongseong von 1914 nach der SBAL................................................. 37
Abb. 2-4 Zonierungsplan für Gyeongseong von 1939 nach der SPVo................................................. 38
Abb. 2-5 Japanische Invasionsroute zum Kontinent............................................................................. 39
Abb. 2-6 Einfluss der ausländischen Systeme auf das koreanische .................................................... 52
Abb. 2-7 Vergleich zwischen UDS, DDPS und DPS............................................................................. 54
Abb. 2-8 Systematisierung des Raumordnungs- und Städtebaurechts im Jahr 2002.......................... 55
Abb. 2-9 Schematische Darstellung über die Überschneidung mehrerer Zonenausweisungen.......... 60
Abb. 2-10 Entwicklungschronik des koreanischen Städtebaurechts .................................................... 64
Abb. 3-1 Örtliche Stadtplanung im gesamten Planungssystem............................................................ 65
Abb. 3-2 Stadtgrundplanaufstellungspflichtige Kommune .................................................................... 68
Abb. 3-3 Aufstellungsverfahren des Stadtgrundplans........................................................................... 70
Abb. 3-4 Stadtgrundplan (Grundkonzeptplan) der Sonderstadt Seoul für das Jahr 2020.................... 75
Abb. 3-5 Stadtgrundplan der Großraumstadt Daejeon für das Jahr 2020............................................ 75
Abb. 3-6 Stadtgrundplan der Stadt Yeongcheon für das Jahr 2020 ..................................................... 76
Abb. 3-7 Stadtgrundplan der Yeoju-gun für das Jahr 2020 .................................................................. 76
Abb. 3-8 Aufstellungsverfahren des Stadtmanagementplans............................................................... 82
Abb. 3-9 Beziehung zwischen Nutzungsgebiet, -fläche und -bereich bei der Zonenausweisung........ 88
Abb. 3-10 Stadtmanagementplan zur Änderung des Nutzungsgebiets in Yongdapdong in Seoul ...... 90
Abb. 3-11 Gesamtkarte über die Zonierung der Nutzungsgebiete der Stadt Seoul (Stand: 2008) ...... 94
Abb. 3-12 Ausweisung der Fläche für die Gestaltung der Stadt Seoul im Jahr 2008........................... 96
Abb. 3-13 Übersichtskarte des gesamten Bebauungsplanbereichs in Seoul im Jahr 2006............... 103
xii
Abb. 3-14 Bebauungsplan erster Klasse für den Bahnhof „Gaebong“ im Bezirk Guro in Seoul ........ 105
Abb. 3-15 Bebauungsplan zweiter Klasse für „Jincheon-gun“ in Chungcheongbuk-do ..................... 106
Abb. 3-16 Ausweisungsverfahren des Bebauungsplanbereichs ........................................................ 108
Abb. 3-17 Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans...................................................................... 109
Abb. 3-18 Dynamisierungssystem der Erschließungsanlagen ........................................................... 111
Abb. 3-19 Entwicklungsstand vor und nach der Bodenordnungsmaßnahme..................................... 115
Abb. 3-20 Verfahren der Umlegungsmaßnahmen .............................................................................. 116
Abb. 4-1 Aufbau, Rechtsquelle und Rechtsetzung des Bauordnungsrechts...................................... 118
Abb. 4-2 Vereinfachte, konzeptionelle Darstellung über das Verhältnis der Baugenehmigung mit
sonstigen Genehmigungen oder Erlaubnissen ................................................................................... 133
Abb. 4-3 Kettenreaktionsartige Verknüpfung der mehrstufigen Konzentrationswirkung .................... 134
Abb. 4-4 Zweistufige Konzentrationswirkung am Beispiel der Konzentrationswirkung nach PKIG.... 136
Abb. 4-5 Erweiterung des Einzugskreises der Baugenehmigung durch die fremde KW.................... 137
Abb. 4-6 Bauplanungsausschüsse und Fachausschüsse auf staatlicher und auf kommunaler Ebene
............................................................................................................................................................. 149
Abb. 4-7 Bebauungsgenehmigungsverfahren..................................................................................... 162
xiii
Tabellenverzeichnis
Tab. 1-1 Staatsaufbau........................................................................................................................... 13
Tab. 1-2 Rechtssetzungsverfahren....................................................................................................... 21
Tab. 1-3 Grundstruktur und Rechtsquelle des Baurechts ................................................................... 22
Tab. 1-4 System der Raumplanung und deren Rechtsgrundlage ........................................................ 25
Tab. 1-5 Planungsebenen der räumlichen Gesamtplanung ................................................................. 26
Tab. 2-1 Entwicklung der städtebaurechtsbezogenen Gesetze in der zweiten Etappe ....................... 43
Tab. 2-2 Übersicht über die Änderung des SPG in der zweiten Etappe............................................... 46
Tab. 2-3 Übersicht über die Änderung des BauG in der zweiten Etappe............................................. 47
Tab. 2-4 Entwicklung der städtebaurechtsbezogenen Gesetze in der dritten Etappe.......................... 50
Tab. 2-5 Entwicklung der städtebaurechtsbezogenen Gesetze in der vierten Etappe......................... 53
Tab. 2-6 Arten der städtebaulichen Maßnahmen im Bereich des besonderen Städtebaurechts......... 57
Tab. 2-7 Die von Stadtumbauförderungsmaßnahmen inkludierten Maßnahmen................................. 58
Tab. 2-8 Anzahl der nach städtebaurechtsbezogenen Gesetzen auszuweisenden Zonen ................. 59
Tab. 2-9 Zusammenfassung der Entwicklungsgeschichte des Städtebaurechts in Korea................... 62
Tab. 3-1 Rechtsgrundlage im SRPNG für den Stadtgrundplan ............................................................ 67
Tab. 3-2 Aufstellungs-, Beschluss- und Bewilligungsbefugnis des Stadtgrundplans ........................... 71
Tab. 3-3 Eckdaten der als Beispiel angeführten Kommune.................................................................. 74
Tab. 3-4 Rechtsgrundlage im SRPNG für den Stadtmanagementplan ................................................ 77
Tab. 3-5 Umdefinierung der örtlichen Planungsebene vor und seit 2002............................................. 78
Tab. 3-6 Arten des Stadtmanagementplans .........................................................................................79
Tab. 3-7 Zulässigkeit von Vorhaben im Plan-, Innen- und Außenbereich nach koreanischem Recht . 79
Tab. 3-8 Aufstellungs- und Beschlussbefugnis des Stadtmanagementplans....................................... 83
Tab. 3-9 Rücksprachenahme vor der Beschlussfassung des Stadtmanagementplans ....................... 85
Tab. 3-10 Durchberaten vom Stadtplanungsausschuss über den Stadtmanagementplan .................. 86
Tab. 3-11 Vergleich des Nutzungsgebiets, der Nutzungsfläche und des Nutzungsbereichs............... 89
Tab. 3-12 Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung im Nutzungsgebiet.................................... 91
Tab. 3-13 Anteil des Nutzungsgebiets im Gesamtstaatsgebiet ............................................................ 92
Tab. 3-14 Aufteilung des Nutzungsgebiets in der Sonderstadt Seoul .................................................. 93
Tab. 3-15 Arten der Nutzungsfläche ..................................................................................................... 95
Tab. 3-16 Ausweisungsstand der Nutzungsfläche im Gesamtstaatsraum ........................................... 98
xiv
Tab. 3-17 Inhaber der Aufstellungs- und Beschlussbefugnis des Stadtmanagementplans für den
Nutzungsbereich.................................................................................................................................... 99
Tab. 3-18 Sonstige Bereiche............................................................................................................... 100
Tab. 3-19 Vergleich des Bebauungsplans erster und zweiter Klasse ................................................ 102
Tab. 3-20 Ausweisungssituation des Bebauungsplanbereichs in Oberkommunen............................ 103
Tab. 3-21 Ausweisungssituation des Bebauungsplanbereichs je Zweckbestimmung ....................... 104
Tab. 3-22 Vorhaben mit Aufstellungspflicht des Bebauungsplans zweiter Klasse............................. 107
Tab. 3-23 Verteilungsmaßstab bei der Umlegung .............................................................................. 116
Tab. 4-1 Die formellen bauordnungsrechtlichen Vorschriften im BauG.............................................. 119
Tab. 4-2 Aufbau der Bauaufsichtsbehörde beider Länder.................................................................. 122
Tab. 4-3 Durchberatens- und Genehmigungszuständigkeit der Kommunen ..................................... 124
Tab. 4-4 Verhältnis der Baugenehmigung zu anderen Gestattungen in Landesbauordnungen ........ 130
Tab. 4-5 Verfahrensrechtliche Besonderheiten der Baugenehmigung beider Länder ....................... 132
Tab. 4-6 Umfang der KW der Baugenehmigung, Bauvorbescheid und Bebauungsgenehmigung .... 133
Tab. 4-7 Klassifizierung der Konzentrationswirkung im öffentlichen Baurecht................................... 135
Tab. 4-8 Entwicklung des Umfangs der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung..................... 145
Tab. 4-9 Vergleich der Abweichungsregelungen in Korea und Deutschland ..................................... 154
Tab. 4-10 Rechtsgrundlage für die Bebauungsgenehmigung ............................................................ 160
Tab. 4-11 Gegenstand des Durchberatens vom Stadtplanungsausschuss ....................................... 162
Tab. 4-12 Vergleich zwischen dem Widerspruchsverfahren und dem Verwaltungsprozess.............. 165
Tab. 5-1 Zusammenfassung der Befugnisinhaber der Stadtplanung ................................................. 175
xv
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O. am angegebenen Ort
Abb. Abbildung
Abs. Absatz
AfK Archiv für Kommunalwissenschaften
AIK Architectural Institut of Korea (대한건축학회)
Amtsbl. Amtsblatt
ARL Akademie für Raumforschung und Landesplanung
Art. Artikel
Aufl. Auflage
AURI Architecture & Urban Research Institute (건축도시공간연구소)
AVo Ausführungsverordnung
BauGB Baugesetzbuch
BauNVO Baunutzungsverordnung
BauO (Landes-)Bauordnung
BauR Baurecht, Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht
BBB Bundesbaublatt, Fachmagazin für Immobilien- und Wohnungswirtschaft
Bd. Band
Beschl. Beschluss
BGBl. Bundesgesetzblatt (für Deutschland)
BO (Landes-)Bauordnung
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
bzw. beziehungsweise
ca. cirka
DDPS Detailed District Planning System (상세계획제도)
ders. derselbe
d.h. das heißt
disP The Planning Review, interdisziplinäre wissenschaftliche Zeitschrift für
Raumentwicklung, Stadtplanung/Städtebau, Landschafts- und Umweltplanung,
Landschaftsarchitektur, Regional- und Umweltökonomie sowie Verkerhsplanung
Diss. Dissertation
xvi
DKJG Deutsch-Koreanische Juristische Gesellschaft e.V.
DÖV Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift für öffentliches Recht und
Verwaltungswissenschaft
DPS District Planunit System (지구단위계획제도)
dtv Deutscher Taschenbuchverlag
DVBl Deutsches Verwaltungsblatt
ebd. ebenda
e.V. eingetragener Verein
EW Einwohner
f. folgende Seite
ff. folgende Seiten
FKI Federation of Korean Industries (전국경제인연합회)
Fn. Fußnote
FNP Flächennutzungsplan
GBl. Gesetzblatt
GFR Geschossflächenrate (%)
GFZ Geschossflächenzahl
ggf. gegebenenfalls
GRI Gyeonggi Research Institute (경기개발연구원)
GRR Grundflächenrate (%)
GRZ Grundflächenzahl
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
GV. NRW. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
GVOBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
ha Hektar
Hg. Herausgeber
hg.(od. hrsg.) herausgegeben
Hs. Halbsatz
i.d.F. in der Fassung
IDI Incheon Development Institute (인천발전연구원)
insb. insbesondere
insg. insgesamt
xvii
i.S.d. im Sinne des
i.V.m. in Verbindung mit
Jg. Jahrgang
Jh. Jahrhundert
KALGS Korean Association for Local Government Studies (한국지방자치학회)
KALPA Korea Administraion Law Practice Association (행정법이론실무학회)
Kap. Kapitel
KAPA Korea Association of Property Appraisers (한국감정평가협회)
KAS Korea Appraisal Society (한국감정평가학회)
KDI Korea Development Institute (한국개발연구원)
KEI Korea Environment Institute (한국환경정책평가연구원)
KELA Korean Environmental Law Association (한국환경법학회)
KERI Korea Economic Research Institute (한국경제연구원)
KFS Korea Forest Service (산림청)
KIRA Korea Institut of registered Architects (대한건축사협회)
KLC Korea Land Corporation (한국토지공사)
KLRI Korea Legislation Research Institute (한국법제연구원)
KNHC Korea National Housing Corporation (대한주택공사)
KOG Koreanisches Obergericht (고등법원)
KOGH Koreanischer oberster Gerichtshof (대법원)
kor. koreanisch
KPA Korea Planner Association (대한국토• 도시계획학회)
KPLA Korea Public Law Association (한국공법학회)
KPLLA Korea Public Land Law Association (한국토지공법학회)
KREI Korea Rural Economic Institute (한국농촌경제연구원)
KRIHS Korea Research Institute for Human Settlements (국토연구원)
KRILA Korea Research Institute for Local Administration (한국지방행정연구원)
KVerfGH Koreanischer Verfassungsgerichtshof (헌법재판소)
KW Konzentrationswirkung (집중효)
LBauO Landesbauordnung
xviii
LBO Landesbauordnung
LKV Landes- und Kommunalverwaltung, Verwaltungsrechts-Zeitschrift für die Länder
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen
MBO Musterbauordnung
m.E. meines Erachtens
MIFAFF Korea Ministry for Food, Agriculture, Forestry and Fisheries (농림수산식품부)
MLTM Korea Ministry of Land, Transport and Maritime Affairs (국토해양부: seit Feb. 2008)
MOCT Korea Ministry of Construction and Transportation (건설교통부: von Dez. 1994 bis
Feb. 2008)
MOLEG Korea Ministry of Government Legislation (법제처)
MOPAS Korea Ministry of Public Administration and Security (행정안전부)
MOSF Korea Ministry of Strategy and Finance (기획재정부)
MVo ministerielle Verordnung
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
NEMA National Emergency Management Agency (소방방재청)
No. number
Nr. Nummer
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungs-Report
od. oder
OVG Oberverwaltungsgericht
PVo präsidiale Verordnung
s. siehe
S. Seite; Satz
SDI Seoul Development Institute (서울시정개발연구원)
SOC Social Overhead Capital
sog. sogenannt
Tab. Tabelle
u.a. unter anderem; unter anderen
UDD Urban Design District
UDS Urban Design System (도시설계제도)
xix
UIS Urben Information Service (도시정보), Monatszeitschrift (hg. von KPA)
Univ. Universität
UPR Umwelt und Planungsrecht, Zeitschrift für Wissenschaft und Praxis
URL uniform resource locator
Urt. Urteil
usw. und so weiter
v. von; vom
VBlBW Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg, Zeitschrift für öffentliches Recht und
öffentliche Verwaltung
VerwArch Verwaltungsarchiv, Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und
Verwaltungspolitik
vgl. vergleiche
Vo Verordnung
Vol. volume
ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
z.B. zum Beispiel
ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
ZSSD Vierteljahreszeitschrift für Stadtgeschichte, Stadtsoziologie, Denkmalpflege und
Stadtentwicklung
xx
1
Einleitung und Fragestellung
A. Hintergründe und Ausgangslage der Untersuchung
Seit die Menschheit sich in räumlich begrenzten Gebieten angesiedelt hat, musste jedes Gemein-
und Staatswesen sich mit der Anforderung an die effiziente Steuerung der baulichen Nutzung des
Bodens konfrontieren 1. Hierzu wurden in den meisten Ländern der Welt eigene Versuche
vorangetrieben, die baurechtlichen Vorschriften für die effiziente Nutzung des Bodens zu schaffen. Es
geschah jedoch nicht zügig, sondern meistens relativ verspätet, erst nachdem mangelnde
Regelwerke unerwartete Folgen hervorgerufen haben.
In den westlichen Ländern hatte diese Situation sich durch die Industrialisierung und den dadurch
beschleunigten Verstädterungsprozess verschlechtert und dabei kamen als Abhilfe notwendige
Maßnahmen und experimentelle Gesetzgebungsversuche zustande. Am Beispiel von Deutschland2
wurde ein solcher Versuch, ein modernes Städtebaurecht zu schaffen, erst in der zweiten Hälfte des
19. Jh. unternommen: Durch den Reglementierungsversuch wurden die Rechtsgrundlagen anfangs
vom bloßen „Ordnen“ (durch Baupolizeiverordnung) über die „Straßenplanung“ (durch
Fluchtliniengesetzgebung) zum „Planen als Anti-Zufall“ (durch städtebauliche Gesetzgebung)
weiterentwickelt3.
Im Unterschied dazu wurden in Korea4 die modernen planungsrechtlichen Grundlagen (von der
Fluchtliniengesetzgebung bis zum Bauordnungs- und Bauplanungsrecht) erst in der japanischen
Besatzungszeit (1910-1945) vom Kolonialminister nach dem Vorbild des japanischen Rechts
eingeführt. Dabei hatte das deutsche Recht auf das koreanische Planungsrecht einen mittelbaren
Einfluss ausgeübt, weil japanisches Recht in hohem Maß auf Deutsches gerichtet war5. Insgesamt
kann man feststellen, dass die damalige Ausgangslage von Korea anders als in Deutschland war: die
Welle der Industrialisierung und der dadurch bedingten Verstädterung war in Korea während der
Einführungsphase kaum zu spüren.
1 Albers, Gerd: Städtebau und Planungsrecht, in: Stadtbauwelt 1965, S. 632 f.
2 Reulecke, Jürgen (Hg.): Die deutsche Stadt im Industriezeitalter, Wuppertal 1980; ders.: Geschichte der
Urbanisierung in Deutschland, Frankfurt am Main 1985; Krabbe, Wolfgang R.: Die deutsche Stadt im 19. und 20.
Jahrhundert, Göttingen 1989, S. 68 ff.; zum preußischen Beispiel siehe Matzerath, Horst: Urbanisierung in
Preußen 1815-1914, Stuttgart u.a. 1985, S. 241 ff.
3 Albers, Gerd: Vom Fluchtlinienplan zum Stadtentwicklungsplan, in: AfK 1967, S. 192 ff.; Buff, Albert:
Bauordnung im Wandel, München 1971, S. 44 ff.; Pfeil, Elisabeth: Großstadtforschung, 2. Aufl., Hannover 1972,
S. 277 ff.
4 Die unterschiedliche Bezeichnung des Landesnamens „Korea“ und „Südkorea“ lässt sich auf die jüngste
Geschichte zurückzuführen. Für den Zeitraum bis zum Koreakrieg (1950-1953) wird „Korea“ benutzt. Für den
späteren Zeitraum bis heute wird die getrennte Benennung Süd- und Nordkoreas deswegen unabdingbar, weil
Korea bis heute das einzige geteilte Land auf der Welt geblieben ist. Der offizielle Name ist „Republik Korea“.
5 Vgl. Matzerath, Horst/Ogura, Kinichi: Moderne Verstädterung in Deutschland und Japan, in: Die alte Stadt
(ZSSD), Jg. 2 (1975), S. 228 ff.; Hein, Carola/Ischida, Yorifusa: Japanische Stadtplanung und ihre deutschen
Wurzeln, in: Die alte Stadt (ZSSD), Jg. 25 (1998), S. 189 ff.
2
Auf diesen planungsrechtlichen Grundlagen hat Südkorea nach dem Korea-Krieg (1950-1953) im
Laufe der zweiten Hälfte des letzten Jh. aus den USA, Deutschland und Japan verschiedene
Planungsinstrumente eingeführt. Dementsprechend wurde das Städtebaurecht mehrmals novelliert
und letztendlich ein gemischtes Planungssystem eingerichtet. Heutzutage wird das südkoreanische
Planungsrecht in großem Maße von der Fachwelt deswegen kritisiert, weil es mit einer Fülle von
provisorischen Instrumentarien ausgestattet ist und es das Planungssystem unüberschaubar,
kompliziert macht.
Diese Tendenz wird durch die seit den 1960er Jahren angefangene rasante Verstädterungswelle
und die wachstumsorientierte raumordnerische Politik intensiviert. Währenddessen wurde der
Reformierungsversuch, zersplitterte Städtebaugesetzgebung und Planungsinstrumentarien
systematisch zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, ständig angestrebt. Seit dem Jahr 2000 wurde
ein neues Planungssystem innerhalb kürzester Zeit durch die Vereinheitlichung des Planungsrechts
geschaffen. Trotzdem hat das koreanische Städtebaurecht die „Stabilisierungsphase“ noch nicht
erreicht, sondern befindet sich in der „Systematisierungsphase“. Angesichts dieser jüngsten
Entwicklung ist das Bedürfnis angewachsen, das Planungssystem unter Bezugnahme des
Städtebaurechts systematisch zu beschreiben, zu bewerten und dessen Weiterentwicklungsansätze
herauszuarbeiten. Aus diesen Gründen wird diese Arbeit einen Beitrag zur Bewertung des
südkoreanischen Städtebaurechts leisten.
Heutzutage stellt das Städtebaurecht Südkoreas eine Rechtssplitterung dar. Durch häufige
Novellierungen und Erlassen der verschiedenen Gesetzwerke wurden unzählige Instrumente 6
eingeführt, die die bauliche Nutzbarkeit des Bodens und die Voraussetzung über die Zulässigkeit des
Vorhabens bestimmen. Nach einer jüngsten Untersuchung beträgt die Zahl 324. Diese werden von 14
Ministerien mit unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen (insg. 121 Gesetze und Verordnungen)
durchgeführt7; Unter dieser Bedingung muss der Staatsbürger alle gesetzlichen Beschränkungen
hinnehmen, um die nötige Baugenehmigung und die sonstigen Bewilligungen für ein Vorhaben
einzuholen.
Diese Situation kann als neue Krise des öffentlichen Baurechts angesehen werden. Auf der einen
Seite soll diese Situation wegen der Rechtszersplitterung und Gesetzesflut kritisiert werden, auf der
anderen Seite muss man jedoch zur systematischen Bewertung des Städtebaurechts und
6 Sie werden mit unterschiedlichen Namen (Jiyeok, Jigu, Guyeok, Kwonyeok, Danji usw.) ausgestattet, so dass
auch die Fachleute den Überblick verlieren können. Im Jahr 2005 wurde ein neues Gesetz erlassen. Grundlegend
soll das Gesetz dazu beitragen, andere Gesetze zu hindern, die durch die Erfindung der neuartigen
Zonenausweisung eine weitere Beschränkung der Bodennutzung einführen. Es weist auf die Problematik der
Zersplitterung des Städtebaurechts hin. Zwar trägt das neue Gesetz wörtlich den Namen „Grundgesetz zur
Steuerung der Bodennutzung (Tojiiyonggyujegibon-beop: 토지이용규제 기본법)“, aber seine Aufgabe besteht,
eine neuartige Zonenausweisung zu unterbinden (Gesetz-Nr. 7715 vom 07.12.2005, zuletzt geändert am
09.06.2009 durch das Gesetz-Nr. 9780).
7 Siehe dazu, Lee, Chang-Soo/Kim, Chan-Ho: Aufgaben und Rollen der für die Raum- und Stadtplanung
zuständigen Verwaltungsorgane, in: UIS, KPA (Hg.), 2005, Nr. 274, S. 7 f. (kor.); Suh, Soon-Tak.: Zur
Umstrukturierung der Bodennutzungskontrolle und deren Grenze, in: UIS, KPA (Hg.), 2005, Nr. 276, S. 3 f. (kor.).
3
Planungssystems diesen auf den Grund gehen. Dabei soll als grundlegender Bewertungsmaßstab die
Funktionstüchtigkeit des Planungssystems unter Einbeziehung der Rechtsnormen mitberücksichtigt
werden. Darum wird in dieser Arbeit die Funktionsweise des Planungssystems von der
Staatsraumordnungsebene bis zur Bebauungs- und Baugenehmigung anhand aktueller
Rechtsvorschriften (Stand: 01.01.2011) untersucht.
B. Zielsetzung und Fragestellung
Von obengenannter Ausgangslage her hat diese Untersuchung sich zum Ziel gesetzt, durch die
Auseinandersetzung mit dem Städtebaurecht und dem Planungssystem einen Überblick über die
aktuelle Systematik des Städtebaurechts (von der Staatsraumordnung bis zur Baugenehmigung) zu
ermöglichen („Zielsetzung in vertikaler Hinsicht“) und zugleich die Planungsinstrumente auf jeglicher
Ebene zu analysieren („Zielsetzung in horizontaler Hinsicht“). Mit diesen Zielsetzungen soll schließlich
der aktuelle Stand des Städtebaurechts und Planungssystems bewertet werden. Schließlich sollen die
Ansätze zur Weiterentwicklung des Städtebaurechts und der sonstigen Bedürfnisbefriedigung
hergeleitet werden. Diese Zielsetzung wird mit den folgenden Fragestellungen näher dargestellt.
(Bezogen auf das Städtebaurecht)
1. Wie und unter welchen Umständen ist das moderne Städtebaurecht Koreas als eigenständige
Rechtsmaterie entstanden? Wie hat sich dieses Rechtsgebiet bis heute verändert und entwickelt?
2. Was ist die wichtigste Rechtsquelle des Bau- und Planungsrechts und wie sind sie aufgebaut? Ist
die Rechtszersplitterung oder Gesetzesflut zu beobachten?
3. Wie funktioniert das planungsrechtliche Instrumentarium auf örtlicher Ebene?
4. Worin bestehen die Defizite des Städtebaurechts? Sind daraus Ansätze zur Weiterentwicklung des
Städtebaurechts herzuleiten?
(Bezogen auf das Planungssystem)
1. Wie ist das Planungssystem Südkoreas aufgebaut?
2. Wer ist die Planungsträgerschaft, die von der Staatsraumordnung bis zur rechtsverbindlichen
Stadtplanung zuständig ist? Wie sind die Aufgaben zwischen der staatlichen Zentralregierung und
den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften verteilt? Nach welchem Verfahren wird die örtliche
Stadtplanung aufgestellt?
3. Was ist die aktuelle Problematik des Planungssystems?
C. Untersuchungsschema und Aufbau der Arbeit
Das Städtebaurecht und das Planungssystem stehen miteinander in einem wechselwirkenden
Zusammenhang, weil das Städtebaurecht ein unentbehrliches Mittel für die Aufrechterhaltung des
4
Planungssystems und die Verwirklichung der hieraus entstandenen Planungen ist8. Einerseits folgt
das Planungsrecht der Änderungstendenz, die sich im Verhältnis von Wesen und Aufgabe jeder
städtebaulichen Planung im Planungssystem vollzieht, andererseits aber wirkt das so entstandene
Planungsrecht auch auf die Praxis zurück. Diese wechselseitigen Verhältnisse im Einzelnen zu
verfolgen würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Jedoch wird mit solchem Verständnis das
Planungssystem hierarchisch angesehen und ermittelt.
Darum setzt die Analyse des Planungssystems die Auseinandersetzung mit dem Städtebaurecht
voraus. Um bessere Einsicht in das Planungssystem zu nehmen, wird es insbesondere zu
untersuchen sein, ob das planungsrechtlich gesicherte Instrumentarium strukturelle Defizite aufweist
und ob eine Prozesskontrolle Handlungsbedarf ergibt9.
Die vorliegende Arbeit besteht aus Vor- und Hauptuntersuchung. In der Voruntersuchung (Teil I)
werden die Grundelemente und die Geschichte des Städtebaurechts behandelt. Das Rechtssystem
eines Landes ist der Spiegel des gesamten Gesellschaftsbildes eines Landes.10 Es widerspiegelt die
Geschichte, Tradition, Politik, Wirtschaft, religiöse Aspekte, den Entwicklungstand der Technologie
usw. Darum sollte man zur Untersuchung des Bau- und Planungsrechts eines Landes die
systemstützenden Grundelemente konsequent ins Bezugssystem einbeziehen. Dazu gehören vor
allem der Staats- und Verwaltungsaufbau, das Rechtssetzungssystem, das unter dem Schutz der
Verfassung befindliche Eigentum (insb. hinsichtlich der Baufreiheit) und die in der Verfassung
verankerte kommunale Selbstverwaltungsgarantie (insb. hinsichtlich der Planungshoheit).
Mit der Grundlagenforschung im Kap. 1 werden die Entwicklungsgeschichte und der aktuelle Stand
des Städtebaurechts im Kap. 2 erörtert. Das Städtebaurecht in Südkorea hat sich bisher in
wechselseitigem Gefüge vom öffentlichen Baurecht und Raumordnungsrecht entwickelt. Daher soll
der gesamte Wirkungskreis des Städtebaurechts in die Untersuchung für die Geschichte des
Städtebaurechts einbezogen werden.
Anschließend in der Hauptuntersuchung (Teil 2) im Kap. 3 soll die zweistufige örtliche Stadtplanung
untersucht werden. Im Kap. 4 werden bezüglich der präventiven Bauaufsicht das
Baugenehmigungsverfahren und die gerichtliche Streitbarkeit untersucht. Schließlich fasst der dritte
Teil die gesamte Bewertung zusammen und daraus werden Ansätze zur Weiterentwicklung des
Planungssystems und Städtebaurechts hergeleitet.
8 Westermann, Harry: Das Baurecht im Rechtssystem, in: BBB 1952, S. 137 ff.; Albers, Gerd: Das
Stadtplanungsrecht im 20. Jahrhundert als Niederschlag der Wandlungen im Planungsverständnis, in:
Stadtbauwelt 1980, S. 485; Lendi, Martin: Planung und Recht – Reflexionen, in: UPR 10/2004, S. 361 ff.
9 Bock, Eckhard: Ansätze für ein neues Planungssystem, Versuch einer Standortbestimmung – aktuelle
Entwicklungen, in: PLANERIN Juli 2002, S. 66 (66).
10 So etwa, Frick, Dieter: Einflüsse der Baugesetze und Bauordnungen auf das Stadtbild, in: Berlin und seine
Bauten, Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin (Hg.), Teil IV Band A, 1970, S. 41 (41); Schmidt-Aßmann,
Eberhard: Probleme des modernen Städtebaus in verfassungsrechtlicher Sicht, in: DVBl. 1972, S. 627 ff.; Seibel,
Mark: Recht und Technik, in: BauR 3/2005, S. 490 ff.
5
D. Stand der Diskussion in Südkorea und Begriffsklärung
Die Diskussion zum Thema „Städtebaurecht und Planungssystem“ hat in Korea erst Ende der
1990er Jahre begonnen, als die Zersiedlung im Quasi-Landwirtschaftsgebiet („Junnongrim-Jiyeok“)
enorme gesellschaftliche Probleme11 hervorgerufen hat12. Bis jetzt ist die wissenschaftliche Debatte
noch im Gange. Bisherige Forschung zu diesem Thema betrifft im engeren Sinne informative Fragen13
zu Ursachen und Folgen der Gesetzesflut14, aber auch sozial- und rechtswissenschaftliche Fragen
über den Umgang mit dem Planungssystem15 und den Planungsinstrumenten. Darüber hinaus sind
einige Untersuchungen in stärkerem Maße über die Umstrukturierung des räumlichen
Planungssystems angelegt 16 . Trotzdem hat sich keine Untersuchung mit dem gesamten
Planungssystem (von der Staatsraumordnung bis zur Baugenehmigung) beschäftigt. Daher wird diese
Arbeit durch die Untersuchung des gesamten Planungssystems aus Sicht des deutschen Rechts zur
Weiterentwicklung des gesamten Planungssystems und Städtebaurechts beitragen.
Im deutschsprachigen Schrifttum wurden die Forschungen über das koreanische Städtebaurecht
oder Planungssystem meistens von Koreanern als Dissertation entweder in rechtswissenschaftlicher
Hinsicht an einer juristischen Fakultät17 oder in städtebaulicher Hinsicht an einer nicht-juristischer
11 Das Problem von ‚Junnongrim-jiyeok (준농림지역)’ geschah in den 1990er Jahren grundsätzlich in der
Hauptstadtregion. Durch den Straßenbau, Baulandbeschaffung, Bau der Industrieanlagen usw. wurden Ackerland
und Forstfläche verwahrlost. Da dieser Zersiedlungsprozess ohne vorherige Planung erfolgte, wurden Umwelt und
Landschaft stark beeinträchtigt und die Lebensqualität wegen der knappen Erschließungsanlagen und öffentlichen
Anlagen verschlechtert.
12 Park, Heon-Joo/Jin, Jeong-Su/Suh, Soon-Tak: An Analysis of the Actual Land-Use-Problems in Quasi-
Agricultural Zone and Its Remedies, in: The Korea Spatial Planning Review, Vol. 28, 1999.12, S. 80 ff. (kor.).
13 Suh, Soon-Tak u.a.: Rationalisierungsvorschlag der Bodennutzung von Jiyeok, Jigu usw., in: UIS, KPA (Hg.),
2008, Nr. 319, S. 3 ff. (kor); Choi, Dae-Sik u.a.: A Study on the Terminology Used in Land Use Regulations, in:
The Korea Spatial Planning Review, Vol. 59, 2008.12, S. 247 ff. (kor.).
14 Vgl. Becker, Bernd: Menge, Umfang, Geschwindigkeit und Beschleunigung der Rechtssetzungsfähigkeit, in:
UPR 11+12/2005, S. 418 f.
15 Cho, Jae-Sung: Stadtplanungssystem zur Novellierung des Stadtplanungsgesetzes, in: Planning and Policy,
Juli 1996, S. 52 ff. (kor.); Park, Heon-Joo: Policy Suggestions for the Regulations of Zoning System as a Land
Use Planning in Korea, in: Journal of Regulation Studies, Vol.12 No.1, 2003, S. 105 ff. (kor.).
16 Oh, Jun-Gen: Systematische Umstrukturierung der Stadtplanungsbezogenen Gesetze, KLRI, Seoul, 2000
(kor.); Pee, Seok-Hyeon/Lee, Myeong-Hun: The Study on the Problem and Improvement of Planning System in
Framework Act on the National Land and National Land Planning and Utilization Act, in: The Korea Spatial
Planning Review, Vol. 37, 2003.06, S. 3 ff. (kor.); Jung, Myeong-Un: Construction of a Decentralized System of
Urban Planning for Research on Ways to Improve the Legal System, KLRI, Seoul, 2008 (kor.).
17 Shin, Bong-Ki: Planungsermessen, Abwägungsgebot einschließlich der Prognose im Bauplanungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland im Vergleich zum entsprechenden Recht in der Republik Korea, Münster, Univ.,
Diss., 1989; Oh, Jun-Gen: Vertrauensschutz im Raum- und Stadtplanungsrecht, Eine vergleichende Betrachtung
nach deutschem und koreanischem Recht, Konstanz, Univ., Diss., 1990; Kang, Hyun-Ho Jakob: Planerische
Gestaltungsfreiheit und deren gerichtliche Kontrolle nach deutschem und südkoreanischen Recht, Univ. Köln,
Diss. 1996; Kim, Nam-Cheol: Gemeindliche Planungshoheit und überörtliche Planungen, Ein Beitrag zur
gemeindlichen Planungshoheit nach dem deutschen und koreanischen Recht, Tübingen, Univ., Diss., 1997; Choi,
6
Fakultät verfasst. Dabei sind die Untersuchungen der nicht-juristischen Fakultät in rechtspraktischer
Hinsicht von Bedeutung. Jedoch wurden solche Untersuchungen nicht mit dem Titel
„Städtebaurecht“ oder „Planungssystem“ durchgeführt18 . Bei diesen Untersuchungen wurde das
Städtebaurecht oder Planungssystem in der Regel nicht aus der gesamten Sicht betrachtet, sondern
auszugsweise behandelt. Aus diesem Hintergrund wird in dieser Untersuchung das Städtebaurecht
und Planungssystem Koreas in gesamter Hinsicht behandelt.
Wenn man den Begriff „Planungssystem“ betrachtet, sollte man vorerst die Basisbegriffe
„Planung“ und „System“ klären. Das Wort „System19“ wird heutzutage in fast allen Fachbereichen
benutzt, während es im Allgemeinen „Prinzip und Ordnung“ bedeutet20, nach der etwas organisiert
oder aufgebaut wird. Demgegenüber bezeichnet „Planung“ allgemein ein systematisches Vorgehen
zukünftiger Entwicklung bezüglich bestimmter Handlungsziele und –abfolgen21 . Wenn das Wort
„System“ auf das Wort „Planung“ trifft, betrifft es eine Form der staatlichen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Organisation.
Unter Planungssystem versteht man einen hierarchisch aufgebauten Rahmen, durch den die
Bodennutzung und die Zulässigkeit von Vorhaben mittelbar oder unmittelbar bestimmt werden
können. Jedoch gab es dazu bisher keine klare Definition. Das „(Stadt-)Planungssystem“ ist ohne
weiteres zu gebrauchen, sodass man nur einen vagen Begriffskern und -hof22 vermutet. Dessen
Bedeutung abschließend zu definieren scheint fast unmöglich, weil die Abgrenzung des Begriffskerns
vom -hof willkürlich ist. Trotzdem wäre es hilfreich, anstelle von einer abschließenden Begriffsklärung
zuerst die Funktionen vom Planungssystem herauszufinden. Danach kann man den Zweck und die
inhaltlichen Aufgaben, die mit dem Planungssystem verbunden sind, mittelbar abzuleiten.
Bong-Seok: Die unmittelbare demokratische Bürgerbeteiligung am kommunalen Entscheidungsverfahren, Univ.
Hannover, Diss., 2000; Kim, Sujin: Das kommunale Satzungsrecht und dessen Kontrolle - Eine
Rechtsvergleichung zwischen Deutschland und Korea -, Univ. zu Köln, Diss., 2000; Chung, Nam-Chul: Schutz vor
Verkehrslärm bei Planungen und Genehmigungen von Bundesfernstraßen, Zugleich eine rechtsvergleichende
Betrachtung zwischen deutschem und koreanischem Bau-, Planungs- und Umweltrecht, Humboldt Univ., Diss.,
2003.
18 Yang, Dong-Yang: Das System der räumlichen Planung in der Republik Korea und in der Bundesrepublik
Deutschland, RWTH Aachen, Diss., 1977; Choe, Byung-Sun: Entwicklung der Stadtstruktur in Korea und
Folgerungen für die städtebauliche Planung, TU München, Diss., 1980; Lee, Sangjun: Städtischer Strukturwandel
und Stadtentwicklungspolitik in Korea und Deutschland, TU-Berlin, Diss., 1995; Kang, In-Won: Endogene
Regionalentwicklung in Südkorea, Fallstudie Provinz Chungbuk, Univ. Dortmund, Diss., 1997; Kim, Dae-Wuk:
Computereinsatz für die Beteiligung am formellen Planungsprozess in Korea. Ein webbasiertes GIS für die
öffentliche Planauslegung, Univ. Kaiserslautern, Diss., 2005; Streich, Bernd: Stadtplanung in der
Wissensgesellschaft, ein Handbuch, Wiesbaden 2005, S. 562 ff.; Erpenstein, Annette: Städtebauliche
Konfliktforschung Korea, Das Beispiel der Cheonggyecheon Restaurierung in Seoul, Univ. Münster, Diss., 2010.
19 Ein System bedeutet nicht die Teile, sondern im Allgemeinen ein nach einer alle Teile erfassenden Regel
aufgebautes Ganzes.
20 Nach Duden Fremdwörterbuch (1997).
21 Vgl. ARL: Handwörterbuch der Raumordnung, 4. Aufl., Hannover 2005, S. 765.
22 Mehr dazu siehe dtv-Atlas Recht, Band1 Grundlagen Staatsrecht Strafrecht, München 2003, S. 31.
7
Nach Healey & Williams23 hat ein Stadtplanungssystem folgende drei Funktionen:
1. Die „planende Funktion“, Strategien und Prinzipien für räumliche Organisation und Bodennutzung
sowie Anordnung der Bebauungsform darstellend („a plan-making function, expressing stragegies and
principles for spatial organisation and land use/built form arrangement“).
2. Die „Entwicklungs- oder Bebauungsfunktion“, die sich über die Aktivität von der Bodenumlegung bis
zur Infrastrukturversorgung, Errichtung und Bebauung spannt (“a development function, which may
range from land assembly and servicing, to infrastructure provision and construction and development
activity”).
3. Die „Regulierungsfunktion“ in Bezug auf die Steuerung der Lage und Form des Gebäudes und die
Nutzungsänderung der Bestandsbauten (“a regulatory function relating to the control of building
location and form, and activity change within existing buildings”).
Um diese Funktionen zu erfüllen, umfasst das Planungssystem die „aufgabenbezogene
Institutionalisierung der Planung, die dafür relevanten Planarten und deren Arbeitsteilung, die
Instrumente der Planung sowie die Planungsinfrastruktur“ 24. Hierzu dient das Städtebaurecht als
Summe der Rechtsnormen, die sich auf die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen
Nutzung von Grund und Boden beziehen. Daher wäre eine Untersuchung über das Planungssystem
ohne Berücksichtigung des Städtebaurechts unmöglich. Das koreanische Städtebaurecht umfasst die
Regelungen aus den durch die Kommune im Rahmen der Stadtplanung festgelegten Bestimmungen
im Stadtgrundplan und Stadtmanagementplan (inkl. Bebauungsplan), sowie dem SRPNG und den
örtlichen Bauvorschriften. Begrifflich wird insoweit auch von „Stadtplanungsrecht“ bzw.
„Bauplanungsrecht“ gesprochen. Meine Untersuchung über das Planungssystem auf Basis des
zugrundeliegenden Rechtssystems ist vorteilhaft, weil die gesetzliche Grundlage und administrative
Struktur des Staates einen wichtigen Rahmen für das Funktionieren eines Planungssystems bilden25.
23 Healey, Patsy/Williams, Richard: European Urban Planning Systems, Diversity and Convergence, in: Urban
Studies, Vol. 30, No. 4/5, 1993, S. 702 f.
24 ARL: Handwörterbuch der Raumordnung, 4. Aufl., Hannover 2005, S. 767.
25 ARL: Grundriss der Raumordnung und Raumentwicklung, Hannover 2011, S. 761; Nadin, Vincent/Stead
Dominic: European Spatial Planning Systems, Social Models and Learning, in: disP 172, 1/2008, S. 35 (38).
8
9
Teil 1 Voruntersuchung: Städtebaurecht
Kap. 1 Grundelemente des südkoreanischen Städtebaurechts
Das Bauplanungsrecht Südkoreas, insbesondere das für Raum- und Stadtplanung relevante
Städtebaurecht, basiert auf dem Artikel 120 Abs. 2 der südkoreanischen Verfassung (KV:
대한민국헌법)26 ; „Staatsraum und Ressourcen stehen unter dem Schutz des Staates und deren
Planungen sind vom Staat zur ausgewogenen Entwicklung und Nutzung aufzustellen, soweit es
erforderlich ist.„ Dieser Artikel dient als verfassungsrechtliche Grundlage des Städtebaurechts.
Andererseits kann der Staat aufgrund von Artikel 122 KV nach Maßgabe der Gesetze
Beschränkungen anordnen oder Pflichten auferlegen, für eine effektive, ausgeglichene Nutzung,
Entwicklung und Erhaltung des Staatsraums, der zur Basis für Produktion und Leben dient. Hierauf
wurden zahlreiche Gesetze, Verordnungen und flankierende Verwaltungsvorschriften erlassen27.
Außer dieser verfassungsrechtlichen Grundlage sollte man vor der Untersuchung des
südkoreanischen Städtebaurechts eine Übersicht über den organisatorischen Aufbau des Staates, der
Verwaltung und der Kommunen usw. haben. Hierbei sind grundsätzlich bedeutsam die in Art. 117
Abs. 1 KV verankerte Planungshoheit der Gemeinde einerseits und die in Art. 23 KV verankerte
Baufreiheit andererseits. Diese beide konkurrieren miteinander wegen der Gegenseitigkeit von
öffentlichen und privaten Belangen. Außerdem kann der Staat durch die Aufsichtsbefugnis in beide
Hoheiten eingreifen. Daher bildet sich ein dreieckiges Spannungsverhältnis zwischen den drei
Akteuren im Bereich des Städtebaurechts.
Staat
Aufsichts-
befugnis
Kommune
(Selbstverwal-
tungsgarantie)
Planungs-
hoheit
Bürger
(Eigentums-
schutzgarantie)
Baufreiheit
(Quelle: Eigene Darstellung)
Abb. 1-1 Spannungsverhältnis zwischen den drei Akteuren im öffentlichen Baurecht
Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden organisatorische Grundlagen dargestellt. Ferner
werden verfassungsrechtliche Eigentumsschutzgarantie und Baufreiheit sowie kommunale
26 Oh, Jun-Gen: Systematisierung des Städtebaurechts, KLRI, 2000, S.11.
27 Aufgrund dieser Bestimmung sind zurzeit etwa über 100 gesetzliche Regelwerke erlassen worden, was die
Raum- und Stadtplanung betrifft.
10
Selbstverwaltungsgarantie und die davon abgeleitete Planungshoheit der Kommunen und schließlich
das System zur Rechtssetzung und den Aufbau des Bauplanungsrechts untersucht.
1. Überblick des Landes
Die Republik Korea28 (Südkorea) liegt auf der koreanischen Halbinsel, die vom Meer umgeben ist
und von Nord nach Süd ca. 1100 km misst. Die Halbinsel liegt am nordöstlichen Teil des asiatischen
Kontinents. Im Norden grenzt sie an China und Russland, im Osten an das Ostmeer, auf dessen
anderer Seite Japan liegt. Zurzeit ist diese Halbinsel durch eine entmilitarisierte Zone, entlang des 38.
Breitengrades, in die Republik Korea (Südkorea) im Süden und die Demokratische Volksrepublik
Korea (Nordkorea) im Norden geteilt.
Korea war wegen dieser geopolitisch günstigen Lage zwischen China, Japan und Russland im
Laufe der Zeit ständig unter ausländischem Angriff, insbesondere ab Mitte des 19. Jh. in die
Auseinandersetzung zwischen den imperialistischen Mächten geraten. In der Folgezeit erlebte Korea
die brutale Kolonialherrschaft von Japan (1910-1945). Nach dem zweiten Weltkrieg begann die
widerwillige Teilung des Landes. Mit der Aufteilung Koreas in eine sowjetische und eine US-
amerikanische Besatzungszone wurden 1948 zwei unabhängige Staaten gegründet. Diese Situation
wurde mit dem darauf folgenden Koreakrieg (1950-1953) besiegelt. Bis heute stehen sich Süd-
(Republik Korea) und Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea), als das einzige geteilte Land
der Welt mit gegensätzlichen politischen Systemen einander, gegenüber.
Abb. 1-2 Geopolitische Lage Koreas29
In den letzten 40 Jahren hat sich Südkorea mit rasantem Tempo zu einer der stärksten
Industrienationen der Welt entwickelt. Trotz der kurzen Industrialisierungs- und Modernisierungsphase
28 Mit „Korea“ ist, wenn von der Zeit nach der Teilung des Landes die Rede ist, stets nur „Südkorea“ gemeint.
11
hat Korea eine lange, über 4000-jährige Geschichte. Schon vom Jahr 2333 v. Chr. beginnt die
koreanische Zeitrechnung mit einer klassischen Legende. Damals wurde das erste koreanische
Staatswesen „Go-Joseon (Alt-Joseon)“ durch „Dangun“, der aus dem Himmelsgott „Hwanung“ und
einer Frau des Bärentotemstammes hervorgegangen war, gegründet. In der Folgezeit (Reich des
Wiman-Joseon, Epoche der Drei Reiche – Goguryeo, Baekje und Silla -, das vereinigte Silla-Reich,
Goryeo-Reich, die Zeit der Joseon-Dynastie) wurde Korea stets durch Machtkämpfe im Inneren und
Invasionen durch Japan und China erschüttert. Daher hat die koreanische Regierung seit dem 17. Jh.
eine sehr strenge Abschottungspolitik geführt. Diese Politik wurde verstärkt durch die
Aufklärungsbestrebungen der westlichen Kultur und durch christliche Missionierungsversuche sowie
durch das Eindringen europäischer und amerikanischer Schiffe in koreanisches Gewässer.
Im Jahre 1876 kam ein erster internationaler Vertrag zwischen Korea und Japan zustande. Damals
hat Japan nach dem militärischen Aufmarsch der Kriegsschiffe die Öffnung der koreanischen Häfen
erzwungen und einen ungleichen Vertrag in Ganghwa-do („Ganghwa-do Joyak“) mit Korea („Joseon“)
abgeschlossen. Anschließend musste Korea weitere Freundschafts- und Handelsverträge mit den
USA (1882), Großbritannien und Deutschland (1883), Russland und Italien (1884), Frankreich (1886),
Österreich (1892) und Dänemark (1902) schließen. Nach der Öffnung des Landes zur Außenwelt
begann die alte Joseon-Dynastie allmählich zusammenzubrechen. Die Joseon-Dynastie hatte sich
während ihrer letzten Jahre (1897-1910) selbst zum Kaiserreich „Daehanjeguk“ gekrönt. Eine solche
Entwicklung wurde durch die Japaner vorangetrieben, in deren Einflussbereich die koreanische
Halbinsel gefallen war und dessen Kolonie sie dann bis zum Ende des 2. Weltkrieges blieb. In der
Kolonialzeit (von 1910 bis 1945) bildete sich der erste Ansatz zu einem modernen Staatswesen
Koreas aus. Die Kontrolle Koreas durch Japan begann bereits vor der Annexion, nämlich mit dem
Eulsa-Abkommen (Protektoratsabkommen) von 1905 begonnen, das dem Land nach dem Japanisch-
Russischen Krieg (von 1904 bis 1905) aufgezwungen wurde. Aufgrund dieses Abkommens
kontrollierte Japan nicht nur die koreanische Außenpolitik, sondern auch das Polizei-, Militär-,
Währungs-, Bank- und das Kommunikationswesen sowie alle anderen wichtigen staatlichen
Funktionen. Das erste Städtebaurecht und das Planungssystem wurden in der Kolonialzeit unter der
Führung des japanischen Kolonialministers geschaffen.
Das heutige südkoreanische Planungssystem und die dazu erlassenen Regelwerke sind
zentralistisch geprägt, weil Korea seit langem ein zentralistisch organisierter Einheitsstaat ist und
wenig Erfahrung mit der kommunalen Selbstverwaltung gemacht hat. Im Vergleich zu Deutschland,
welche eine über 200-Jährige Geschichte der gemeindlichen Selbstverwaltung hat, hat Südkorea
dahingehend eine relativ kurze Geschichte. Die erste kommunale Selbstverwaltung kam erst in den
90er Jahren richtig zum Zuge, obwohl verfassungsrechtliche Regelungen über kommunale
Selbstverwaltung bereits in der KV von 1948 erwähnt wurden30. Auf dieser Grundlage wurde am
29 http://www.kooperation-international.de/republik-korea-suedkorea
30 Das Achte Kapitel (§§ 96 ff.) der KV von 1948 beinhaltet Regelungen über kommunale Selbstverwaltung. „Die
kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften haben im Rahmen der Gesetze ihre
Selbstverwaltungsangelegenheiten und die vom Staat übertragenen Aufgaben zu erledigen und ihr Vermögen zu
verwalten. Die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften können im Rahmen der Gesetze, Satzungen und
12
04.07.1949 das KSVG (Gesetz-Nr. 32) erlassen. Jedoch wurde die in der Verfassung verankerte
kommunale Selbstverwaltung nach dem Militärputsch vom 16.05.1961 aufgeschoben und das KSVG
entfaltete bis 1991 keine Wirkung. Erst ab 27.06.1995, als die Kommunalwahlen für Bürgermeister
von Kommunen, Kommunal- und Gemeinderat durchgeführt worden sind, wurde der Grundstein für
die wiederbelebte kommunale Selbstverwaltung gelegt und die richtige kommunale Selbstverwaltung
eingeführt31. In diesem Zusammenhang ist das Interesse der Kommunen an der Planungshoheit
enorm gewachsen, die zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung zählt. Darum ergeben
sich noch die Kompetenzkonflikte zwischen Staat und Kommunen sowie zwischen Ober- und
Unterkommunen.
2. Staats- und Verwaltungsaufbau
2.1 Staatsaufbau
Korea (die Republik Korea) ist ein demokratisch regierter Einheitsstaat mit einem Einkammer-
Parlament (Nationalversammlung). 1987 wurde in einem Referendum eine neue Verfassung 32
angenommen. Seit 1988, als die neue Verfassung in Kraft getreten war, spricht man von der Sechsten
Republik, die bis heute andauert.
Gemäß der KV ist die Staatsgewalt auf mehre Staatsorgane zum Zweck der Machtbegrenzung und
zur Sicherung von Freiheit und Gleichheit verteilt. In Korea ist die Gewaltenteilung in der KV
festgelegt. Nach diesem Staatsprinzip gibt es drei wichtige Staatsgewalten (Horizontale
Gewaltenteilung): die Gesetzgebung33 (Legislative), Vollziehung34 (Exekutive) und Rechtsprechung35
(Judikative). Im Vergleich zu Deutschland kann man eine Vertikale Gewaltenteilung in Korea nicht
beobachten, da Korea kein föderativer Staat ist.
Das Staatoberhaupt des Landes ist der Staatspräsident, das erst nach dem bürgerlichen Aufstand
im Jahre 1987 direkt vom Volk gewählt wird. Er amtiert für die Dauer einer fünfjährigen
Legislaturperiode und eine Wiederwahl ist nicht zulässig. In dem präsidialen Regierungssystem
regiert der Präsident an der Spitze der Exekutiven mit Hilfe des Kabinetts, das aus 15 bis 30
Mitgliedern besteht (Art. 88 Abs. 2 KV). Als Vorsitzender des Kabinetts ist er für alle wichtigen
Regierungsentscheidungen allein verantwortlich. Der Ministerpräsident, der als zweitwichtigster Mann
Verordnungen über eine Selbstverwaltung bestimmen (§ 96)“. „Die Organisation und Verwaltung der
Kommunalkörperschaften sind in einem Gesetz geregelt. Jede Kommunalkörperschaft muss ein eigenes
Kommunalparlament bilden. Die Organisation und die Kompetenz dieser Vertretung sowie die Wahl der
Kommunalabgeordneten sind in einem Gesetz geregelt (§ 97)“.
31 Mehr dazu s. Choi, Bong-Seok: Die unmittelbare demokratische Bürgerbeteiligung am kommunalen
Entscheidungsverfahren – Möglichkeit und Notwendigkeit der plebiszitären Bürgerbeteiligung in Korea unter
Bezugnahme auf die Theorie und Praxis in Deutschland, Diss., Uni-Hannover, 2000, S. 103 ff.
32 Koreanische Verfassung (KV) i.d.F. von 29.10.1987.
33 Drittes Kapitel (Art. 40 bis 65) KV.
34 Viertes Kapitel (Art. 66 bis 85) KV.
35 Viertes Kapitel (Art. 86 bis 100) KV.
13
nach dem Präsident, die Aufsicht über die Minister übernimmt, wird mit Zustimmung der
Nationalversammlung vom Präsidenten ernannt und weitere Minister werden auf Vorschlag des
Ministerpräsidenten vom Präsidenten ernannt. Der Präsident verfügt über ein aufschiebendes
Vetorecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung. Er besitzt eine enorme Macht nicht nur über
Verwaltung und Politik, sondern auch über die Staatsraumplanung.
Legislative Exekutive Judikative
Präsident
Ministerpräsident
Drei-Ebenen-System;
Oberster Gerichtshof,
Hohe Gerichtshöfe,
Landgerichte
Ein-Kammer-System;
Nationalversammlung
Ministerium für Strategie und
Finanzen Verteidigungsministerium Ministerium für Gesundheit,
Soziales und Familien
Ministerium für
Wiedervereinigung
Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten und Handel
Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Technologie
Justizministerium
Umweltministerium
Ministerium für öffentliche
Verwaltung und Sicherheit
Ministerium für Kultur, Sport und
Tourismus
Ministerium für Ernährung, Land-,
Forstwirtschaft und Fischerei
Ministerium für wissensbasierte
Wirtschaft
Ministerium für Land, Verkehr
und maritime Angelegenheiten
Ministerium für die Gleichstellung
der Geschlechter
Arbeitsministerium
(Quelle: Eigene Darstellung)
Tab. 1-1 Staatsaufbau
Die koreanische Nationalversammlung besitzt die Gesetzgebungskompetenz. Die Versammlung,
die aus einer Kammer besteht, setzt sich aus 299 Mitgliedern zusammen, die alle vier Jahre gewählt
werden. Durch eine Volkswahl werden insg. 245 von 299 Mitgliedern in die Wahlbezirke gewählt und
die Sitze von den übrigen 54 Mitgliedern werden auf der Grundlage des Verhältniswahlsystems
verteilt. Danach können jeder politischen Partei Sitze zugeteilt werden, die mindestens drei Prozent
aller gültigen Stimmen oder mindestens fünf Sitze bei der Kommunalwahl gewonnen haben.
Die Judikative Koreas besteht aus dem Obersten Gerichtshof, den Hohen Gerichtshöfen und den
Landgerichten (dreistufige Struktur). Zudem gibt es Patentgerichte, Familiengerichte,
Verwaltungsgerichte und Militärgerichte. Das höchste Gericht ist der Oberste Gerichtshof, der aus
vierzehn Richtern besteht. Sie werden vom Präsidenten mit Zustimmung der Nationalversammlung
ernannt. Der Oberste Gerichtshof (대법원) urteilt in letzter Instanz. Unter dem Obersten Gerichtshof
sind fünf Hohe Gerichtshöfe (고등법원) angesiedelt. Diese befinden sich in unterschiedlichen Städten:
Seoul, Busan, Daegu, Daejeon und Gwangju. Die Hohen Gerichtshöfe sind Gerichte zweiter Instanz
in Straf- und Zivilangelegenheiten sowie in Verwaltungsfällen. Die Landgerichte (지방법원) sind für
Zivil- und Strafprozesse in der ersten Instanz zuständig. In Korea gibt es insgesamt 14 Landgerichte
(in Seoul, Incheon, Uijeongbu, Suwon, Chuncheon, Daejeon, Cheongju, Daegu, Busan, Changwon,
14
Ulsan, Gwangju, Jeonju und Jeju). Die Hauptstadt Seoul hat als einzige Stadt ein eigenes
Verwaltungsgericht (행정법원). Außerhalb Seouls sind die Landgerichte auch für die
Verwaltungsstreitigkeit zuständig. Daher ist Korea kein Verwaltungsstaat, sondern ein Justizstaat.
Außer diesen drei Staatsgewalten gibt es drei unabhängige Staatsorganisationen, die zum
besonderen Schutz der grundlegenden bürgerlichen Rechte dienen und als Kontrollorgan der
Staatsgewalten fungieren: das Verfassungsgericht 36 (Art. 111 bis 113 KV), die nationale
Wahlkommission (Art. 114 bis 116 KV) und die nationale Menschenrechtskommission37.
2.2 Verwaltungsaufbau und Aufbau der Selbstverwaltungskörperschaften
Abb. 1-3 Politische Karte Koreas38
36 Nach § 111 Abs. 1 KV entscheidet das Verfassungsgericht über die Verfassungskonformität der Gesetze,
urteilt bei Verfassungsbeschwerden der Bürger, entscheidet in letzter Instanz bei Amtsenthebungsverfahren usw.
37 Die Kommission wurde im Jahre 2001 als nationale Institution zum Schutz der Menschenrechte nach dem
Gesetz über nationale Menschenrechtskommission (국가인권위원회법: NMRKG) i.d.F. vom 24.05.2001 (Gesetz-
Nr. 6481) gegründet. Obwohl diese Kommission keine verfassungsrechtliche Grundlage hat, ist sie als eine
unabhängige Staatsorganisation anerkannt.
38 http://www.kooperation-international.de/uploads/tx_userikcategorisation/map/kr_g.jpg?PHPSESSID=c332
15
Der Aufbau der kommunalen Selbstverwaltung ist in Korea zweistufig gegliedert. Die KV garantiert
zwar die zweistufige kommunale Selbstverwaltung und damit die Autonomie von Kommunen, aber sie
sind von der Art der Selbstverwaltungskörperschaften her nicht von der KV, sondern vom KSVG39
bestimmt. Das KSVG kennt mehrere Erscheinungsformen der kommunalen Gebietskörperschaften.
Auf der oberkommunalen Ebene gibt es 8 Provinzen (Do), eine Sonderselbstverwaltungsprovinz
(Teukbyeoljachido), eine Hauptstadt (Seoul) als Sonderstadt (Teukbyeolsi) und 6 Großraumstädte
(Gwangyeoksi) mit Provinzstatus. Unter diesen 16 Oberkommunen sind zur Zeit insgesamt 230
Unterkommune gegliedert, die je nach den Eigenschaften der Oberkommunen unterschiedliche
Namen tragen; 75 Jachi-si (자치시: autonome Städte), 86 Gun (군: Distrikte), 69 Jachi-gu (자치구:
autonome Bezirke).
Abb. 1-4 Verwaltungsaufbau40
39 Gesetz zur kommunalen Selbstverwaltung (지방자치법: KSVG) vom 04.07.1949 (Gesetz-Nr. 32), zuletzt
geändert am 01.04.2009 (Gesetz-Nr. 9577).
40 MLTM: Jahresbericht über die Planung und Nutzung des Staatsraums, Gyeonggi-do 2010, S. 13 ff. (kor.).
16
Außerdem gibt es unter den autonomen Unterkommunen noch untergeordnete
Verwaltungseinheiten (Verwaltungsstädte, Verwaltungsbezirke, Eup, Myeon, Dong und Ri), die als
Außen- und Anlaufstelle für Bürger dienen. Diese Verwaltungseinheiten beschäftigen sich in erster
Linie mit den routinemäßigen Verwaltungstätigkeiten und sozialen Dienstleistungen. Aber diese
Einheiten haben keine Autonomie, so dass sie eine vertikale untere Behörde vor Ort darstellen.
Zurzeit gliedern sich die kommunalen Verwaltungseinheiten wie in Abb. 1-4 dargestellt. Im Vergleich
zur deutschen Kommunalverwaltung stehen die koreanischen Institutionen der Kommunalpolitik in
weitaus direkterer Beziehung zur Zentralregierung, weil im Staatsaufbau die Länderebene fehlt und
die heutige kommunale Selbstverwaltung eine sehr kurze Geschichte hat.
3. Eigentumsschutzgarantie und Baufreiheit
3.1 Inhalt und Schranken des Eigentums
Das Eigentumsrecht aller Bürger ist in Korea verfassungsrechtlich gewährleistet und dessen Inhalt
und Schranken müssen durch die einschlägigen Gesetze bestimmt werden. Gemäß Artikel 23 Abs. 1
KV 41 besteht ein grundrechtlicher Schutz gegen staatliche Eingriffe in das Eigentum. Die
grundrechtliche Garantie zum Eigentumsschutz bezweckt die Erhaltung eines Freiheitsraumes im
Vermögensbereich zur Sicherung der materiellen Grundlagen der Persönlichkeitsentfaltung der
Eigentümer. Der Kern der Eigentumsschutzgarantie ist die Eigentumsnutzung, so dass Art. 23 Abs. 3
KV42 nicht nur vor dem Entzug, sondern auch vor einer Entwertung des Eigentums schützt. Der
verfassungsrechtliche Eigentumsschutz bedeutet nicht, dass das Eigentum vor jeglichem staatlichen
Eingriff immer geschützt ist; so kann das Eigentum nach Art. 23. Abs. 1 S. 2 KV durch
Inhaltsbestimmungen bestimmt werden. Es besteht auch kein absoluter Schutz vor Enteignung,
vielmehr wird der Schutzumfang des Eigentums durch die inhaltlich begrenzte
Enteignungsermächtigung mitbestimmt.
3.2 Baufreiheit und deren Beschränkung durch die einfachgesetzliche Regelung
Nach herrschender Meinung fällt die Baufreiheit unter die Eigentumsschutzgarantie. Daher ist die
Baufreiheit als Bestandteil der Eigentumsfreiheit anzusehen. Die KV sieht keine generelle Baufreiheit,
sondern lediglich eine eingeschränkte Baufreiheit vor (Art. 23 Abs. 1 S. 2 KV). In dem Grundsatz der
Baufreiheit kommt eine zentrale Bedeutung dem öffentlichen Baurecht zu. Hieraus erwächst dem
Bauherrn ein Recht zur baulichen Nutzung seines Grundeigentums. Diese Baufreiheit wird im BauG
(Geonchuk-beop) konkretisiert. Bei Vorliegen der im BauG genannten Voraussetzungen ist eine
Erlaubnis zur Baufreiheit zu erteilen. Unter Baufreiheit versteht man das Recht des Eigentümers, eine
41 „Das Eigentumsrecht aller Bürger ist gewährleistet. Dessen Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze
bestimmt. (Art. 23 Abs. 1 KV)“
42 „Eine Enteignung, Nutzung oder Beschränkung ist nur beim Bedarf der Allgemeinheit zulässig. Deren
Entschädigung ist durch Gesetz geregelt und eine angemessene Höhe soll gezahlt werden. (Art. 23 Abs. 3 KV)“
17
Baubewilligung zu beantragen bzw. ein Gebäude auf seinem Grundstück zu errichten. Die Baufreiheit
folgt aus dem Eigentumsrecht. Eingeschränkt bzw. in ihrem Inhalt bestimmt wird die Baufreiheit durch
die einschlägigen Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Baurechts sowie durch das privatrechtliche
Nachbarrecht.
Die zweite wesentliche Ausprägung der Baufreiheit ist der Bestandschutz. Der Art. 23 Abs.1 KV
schützt den Bestand des Eigentums. Eine bauliche Anlage, die im Widerspruch zum öffentlichen
Baurecht steht oder stand und genehmigungsfähig ist, genießt Bestandschutz.
4. Kommunale Selbstverwaltung und Planungshoheit43
4.1 Selbstverwaltungsgarantie
Die Verwaltung Koreas baut sich auf einer traditionellen zentralisierten Verwaltungskultur auf.
Korea ist seit dem Jahr 668 ein Einheitsstaat. Dieser historische Hintergrund hat eine administrative
Zentralisierung begünstigt. Zum ersten Mal in der Geschichte wurden in Korea nach dem zweiten
Weltkrieg eine demokratische Republik als Staatsform und ein zentrales Regierungssystem
übernommen. Auf eine stärkere Zentralisierung wurde nach dem Koreakrieg (1950-1953) von der
koreanischen Regierung bis auf weiteres verzichtet44.
Erst nach der „April Revolution“ am 19.04.1960 wurde die kommunale Selbstverwaltung45 in der
Zweiten Republik eingeführt. Aber das Selbstverwaltungssystem konnte nur ein halbes Jahr lang (von
Nov. 1960 bis Mai 1961) aufrechterhalten werden, weil die militärische Regierung nach dem
Militärputsch vom 16.05.1961 ein zentralisiertes Regierungssystem gewählt hat. Diese Situation
konnte bis 1987 deswegen rechtfertigt werden, weil die von der Militärregierung vorgenommene
Wirtschaftsaufschwungspolitik es erforderte. Erst ab 1988, als ein Prozess der Dezentralisierung und
Demokratisierung eingeleitet wurde, sind sorgfältige Überlegungen und Versuche für eine
Wiederbelebung der kommunalen Selbstverwaltung aufgenommen worden. Mit der Kommunalwahl
1995 wurde die kommunale Selbstverwaltung wieder eingeleitet. Damit konnten die
Provinzgouverneure und die Bürgermeister, die früher vom Präsident ernannt worden waren, sowie
die Kommunalräte vom Volk direkt gewählt werden46.
43 Kim, Gye-Hong: Erläuterung über das kommunale Selbstverwaltungsgesetz, MOLEG, Seoul 2009, S. 213 ff.
(kor.).
44 Lee, Jong Hyeon: Eletronic Government und Verwaltungsmodernisierung in Korea, Univ. Oldenburg, Diss.,
2003, S. 12.
45 Die kommunale Selbstverwaltung in Korea wird als „Graswurzeldemokratie“ bezeichnet, weil sie als eine
unabdingbare Voraussetzung für die Ausgestaltung der Demokratie anzusehen ist.
46 Mehr dazu siehe Choi, Bong-Seok: Die unmittelbare demokratische Bürgerbeteiligung am kommunalen
Entscheidungsverfahren, Univ. Hannover, Diss., 2000, S. 102 ff.;Kim, Sujin: Das kommunale Satzungsrecht und
dessen Kontrolle - Eine Rechtsvergleichung zwischen Deutschland und Korea -, Univ. zu Köln, Diss., 2000, S. 14
ff.
18
Die koreanische Verfassung (KV) gewährleistet den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften
ausdrücklich die kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Nach Art. 117 Abs. 1 KV47 können die
kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften alle Angelegenheiten über das Wohl der örtlichen
Gemeinschaft entscheiden, ihre Vermögen verwalten und im Rahmen der Gesetze und Verordnungen
kommunale Satzungen und Verwaltungsvorschriften bezüglich der Selbstverwaltung erlassen. Diese
Bestimmung verbürgt die Existenz der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften, ihre Aufgaben
und das autonome Gesetzgebungsrecht der Kommunen. Die Arten der kommunalen
Selbstverwaltungskörperschaften können nach Art. 117 Abs. 2 KV48 durch Gesetz bestimmt werden.
Aufgrund des Verfassungsrechts ist also dem Gesetzgeber das Recht vorbehalten, die
Erscheinungsform der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften näher auszugestalten49. Aus
diesem Hintergrund wurde das Gesetz zur kommunalen Selbstverwaltung (KSVG) 50 erlassen.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche flankierende Gesetze und Verordnungen.
Grundgesetz über Kommunalsteuer
(KSGG: 지방세기본법)
Kommunalsteuergesetz
(KSG: 지방세법)
Kommunalabgabengesetz
(KAG: 지방교부세법)
Gesetz über die Kommunal-
unternehmen (KUG: 지방공기업법)
Kommunalbeamtengesetz
(KBG: 지방공무원법)
Gesetz über kommunale
Bildungsautonomie (KBAG:
지방교육자치에 관한 법률)
Gesetz über kommunale Wahl
(KWG: 공직선거법)
Gesetz über die Abgaben zur
kommunalen Bildungsfinanzierung
(KBFAG: 지방교육재정 교부금법)
Abb. 1-5 Die auf kommunale Selbstverwaltung bezogenen Gesetze
47 „Die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften können alle Angelegenheiten über dem Wohl der örtlichen
Gemeinschaft erledigen, ihre Vermögen verwalten und im Rahmen der Gesetze und Verordnungen kommunale
Satzungen und Verwaltungsvorschriften bezüglich der Selbstverwaltung erlassen. (Art. 117 Abs. 1 KV)“
48 „Die Arten der Selbstverwaltungskörperschaften werden durch Gesetz bestimmt. (Art. 117 Abs. 2 KV)“
49 Das KSVG bestimmt in § 2 Abs. 1 die Erscheinungsform der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften in
zwei Arten (Ober- und Unterkommunen).
19
4.2 Planungshoheit der Kommunen
Nach Art. 117 Abs. 1 KV können die Kommunen als Selbstverwaltungskörperschaften die
Angelegenheiten zur Wohlfahrt der örtlichen Gemeinschaft ausführen. Die KV garantiert grundsätzlich
das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen, jedoch ist aus Art. 117 abs. 1 KV nicht eindeutig
erkennbar, ob die KV den Kommunen auch die allgemeine Planungshoheit überlässt, mit der die
Kommunen ihre Gebiete in eigener Verantwortung städtebaulich fortentwickeln können 51 . Die
Angelegenheiten zur Wohlfahrt der örtlichen Gemeinschaft umfassen viele Aufgaben. Um diese
Aufgaben der Selbstverwaltung sachgemäß zu erledigen, müssen die Kommunen die allgemeine
Planungshoheit haben. Die allgemeine Planungshoheit der Kommunen folgt im Allgemeinen den
Selbstverwaltungsaufgaben, „weil Planung keine zusätzliche Sachaufgabe, sondern eine Methode der
Aufgabenerledigung ist52“.
Die Planungshoheit ist nach herrschender Meinung der Kernbestand des Selbstverwaltungsrechts.
Die kommunale Planungshoheit umfasst in der Regel das Recht der Gebietskörperschaften, die
jeweilige städtebauliche Entwicklung im Rahmen der Stadtplanung (d.h. Stadtgrundplan und
Stadtmanagementplan) eigenverantwortlich zu gestalten. Die kommunale Planungshoheit gibt den
Kommunen einen Handlungsspielraum mit geringer Einflussnahme durch die staatliche Planung.
5. Rechtssystem, Aufbau des Bauplanungsrechts und überörtliche Planung
5.1 Rechts- und Rechtssetzungssystem
Das koreanische Recht ist auf der Basis des kontinental-europäischen Rechtssystem 53
hierarchisch aufgebaut. Die verschiedenen Rechtsquellen stehen nicht unvermittelt nebeneinander,
sondern in einer Hierarchie im Verhältnis zueinander. Im Rahmen des Rangverhältnisses kann die
Normenhierarchie als eine Pyramide dargestellt werden (s. Abb. 1-6). Innerhalb der Normenhierarchie
verdrängt die höhere Norm die Rangniedrigere („Lex superior derogat legi inferiori“). Wenn zwei
Normen unterschiedlicher Ebene den gleichen Sachverhalt regeln, dann gilt die Regelung der
höheren Norm. In diesem Lex superior-Grundsatz (상위법 우선의 원칙) richtet sich der
Geltungsvorrang nach dem Rangverhältnis innerhalb von bezogenen Normgruppen.
50 Gesetz zur kommunalen Selbstverwaltung (지방자치법: Jibangjachi-beop) vom 04.07.1949 (Gesetz-Nr. 32),
zuletzt geändert am 08.06.2010 (Gesetz-Nr. 10344).
51 Kang, Hyun-Ho Jakob: Planerische Gestaltungsfreiheit und deren gerichtliche Kontrolle nach deutschem und
südkoreanischem Recht, Univ. Köln, Diss., 1996, S. 74.
52 Kang, a.a.O., S. 75.
53 In Korea wurde in der ersten Hälfte des 20. Jh. während der japanischen Kolonialzeit das kontinental-
europäisches Rechtssystem eingeführt. Bis heute ist das koreanische Rechtssystem noch vom kontinental-
europäischen Rechtssystem geprägt (KLRI (Hg.): Einführung in das koreanische Recht, Berlin u.a. 2010, S. 5;
Heberer, Thomas / Derichs, Claudia (Hg.): Einführung in die politischen Systeme Ostasiens, VR China,
Hongkong, Japan, Nordkorea, Südkorea, Taiwan, 2. Aufl., Wiesbaden 2008, S. 337 f.).
20
Darüber hinaus muss man im koreanischen Rechtssystem noch zwei weitere Grundsätze (Lex
specialis-Grundsatz und Lex posterior-Grundsatz) beachten. Nach dem Lex specialis-Grundsatz („Lex
specialis derogat lex generalis“: 특별법 우선의 원칙) geht das Sondergesetz (od. Spezialgesetz),
das einen Einzelfall bzw. einen Ausnahmefall regelt, dem allgemeinen Gesetz in der Anwendung vor.
Fällt ein Tatbestand unter zwei Regelungen, so findet nur die Rechtsfolge der spezielleren Regelung
Anwendung54. Da viele Sondergesetze im Bereich des koreanischen Bauplanungsrechts erlassen
worden sind, kommt diesem Grundsatz besondere Bedeutung zu.
Der letzte Grundsatz, der eine wichtige juristische Auslegungsregel darstellt, ist der Lex posterior-
Grundsatz („Lex posterior derogat legi priori“: 신법 우선의 원칙). Danach soll das spätere Gesetz
dem früheren Gesetz vorgehen. Dieser Grundsatz stellt auch klar, dass ein späterer Rechtssatz
entgegenstehende frühere Rechtssätze aufhebt. Die oben aufgeführten drei Grundsätze55 sind
grundlegende Prinzipien in der koreanischen Rechtsordnung und bei der Rechtsanwendung.
KV
Gesetze
Rechts-
verordnungen
Präsidiale
Vo
Ministerielle
Vo
Kommunales
Recht
Kommunale Satzungen
Kommunale Vorschriften
(Quelle: Eigene Darstellung)
Verwaltungsvorschriften
Verfassungs-
recht
Gesetze im
formellen
Sinne
Gesetze im
materiellen
Sinne
Abb. 1-6 Normenpyramide
In der koreanischen Rechtsordnung steht die KV als das höchste Gesetz über allen anderen
Gesetzen. Darunter stehen die Gesetze im formellen Sinne. Danach kommen die präsidialen
Rechtsverordnungen, die mit der Ermächtigung des Gesetzes vom Präsident erlassen worden sind.
Es folgen die ministeriellen Rechtsverordnungen und die ministeriellen Verwaltungsvorschriften56, die
54 Wenn auf denselben Sachverhalt inhaltlich gegensätzliche Gesetze (z.B. ein allgemeines Gesetz und ein
Sondergesetz) ihre Anwendung finden, liegt eine Normenkollision vor. In diesem Fall kann die Normenkollision
aufgrund des Lex specialis-Grundsatzes gelöst werden.
55 Über die allgemeine Rechtsnatur der Drei-Grundsätze s. Vranes, Erich: Lex Superior, Lex Specialis, Lex
Posterior – Zur Rechtsnatur der „Konfliktlösungsregeln“, in: ZaöRV 65 (2005), S. 391 ff.
56 Unterhalb des Gesetzes im materiellen Sinne sind die Verwaltungsvorschriften anzuordnen. Verbindliche
Einzelakte (z.B. Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Verträge, Urteile) stehen infolge des Vorrangs des
Gesetzes in der Reihenfolge unterhalb jeder Rechtsnorm.
21
mit der Ermächtigung der präsidialen Rechtsverordnungen erlassen werden können. Wegen der
Hierarchie der Rechtsnormen muss jede untergeordnete Rechtsnorm mit allen übergeordneten
Normen im Einklang stehen.
Die Gesetze im formellen Sinne entstehen als allgemeingültige Regeln auf gesetzlich
vorgeschriebenem Weg durch die Nationalversammlung (Art. 40 KV57). Hingegen entstehen die
Rechtsverordnungen als ergänzende Bestimmungen zu den Gesetzen auf der Basis von Gesetzen
durch die Regierung. Das Rechtssetzungsverfahren läuft je nach Art der Rechtsquelle wie in Tabelle
1-2 ab58.
Tab. 1-2 Rechtssetzungsverfahren
5.2 Aufbau des Bauplanungsrechts
Bevor auf den Aufbau des Bauplanungsrechts eingegangen wird, ist es erforderlich, die Struktur
des koreanischen Baurechts aus Sicht des deutschen Rechts zu veranschaulichen (s. Tab. 1-3). Das
Baurecht wird auch in Korea in aller Regel in das öffentliche Baurecht und in das private Baurecht
unterteilt. Das private Baurecht regelt, ob und in welchen Grenzen ein Grundstück gegenüber privaten
Dritten genutzt werden darf59 (z.B. gemäß §§ 216 ff. KBGB60). Zum privaten Baurecht wird teilweise
auch das Bauvertragsrecht gezählt, das im Wesentlichen in den §§ 664 ff. KBGB geregelt ist.
57 „Die Nationalversammlung ist für die Gesetzgebung zuständig (Art. 40 KV). “
58 http://www.moleg.go.kr/lawinfo/governmentLegislation/process/processDefine
59 Choi, Seung-Young: Privates Bodenrecht, Gwangju 2002, S. 197 ff.
60 Bürgerliches Gesetzbuch (민법) vom 22.02.1958 (Gesetz-Nr. 471), zuletzt geändert am 08.05.2009 (Gesetz-
Nr. 9650).
22
Das „öffentliche Baurecht“61 umfasst die Summe der Rechtsvorschriften, die sich auf die
Zulässigkeit, Ordnung, Grenze und Förderung der baulichen Nutzung von Grundstücken sowie auf
bestimmungsgemäße Nutzung beziehen. Hierzu zählen die Regelungen, die die Zulässigkeit und
Grenzen von baulichen Anlagen, ihre Errichtung, Nutzung, Änderung, Beseitigung und sonstige
Beschaffenheit betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts sind das
„Bauplanungsrecht“ („Städtebaurecht“ oder „Stadtplanungsrecht“),
„Bauordnungsrecht“ („Bauwerksrecht“) und das „Baunebenrecht“ zu unterscheiden62.
Baurecht
Öffentliches Baurecht Privates Baurecht
Bauplanungsrecht (Städtebaurecht) Bauordnungsrecht Baunebenrecht
Allgemeines
Städtebaurecht Besonderes
Städtebaurecht
BauG
BEEG, BNSGG,
GSMSG, SEG und
SRPNG
BUG, FGNSG,
ISBSG, ISEG, SEG,
SUFSG, SWVG,
TMFSG, USBG,
USESG, WG,
VMBSG, WEFG, usw.
(Quelle: Eigene Darstellung)
KBGB
ABG, BSEG, DSG,
EBBG, FG, LBKG,
LVG, MIG, MGSG,
NPG, NUSG, PPG,
PWG, SBG, SHG,
SVRFG, SVSEG,
SWG, TWG usw.
Tab. 1-3 Grundstruktur und Rechtsquelle des Baurechts63 64
Das „Städtebaurecht“ ist flächenbezogen und trifft die Regelungen zur Zulässigkeit von
Bauvorhaben und die Bebaubarkeit von Grundstücken, insbesondere im Bezug auf die Planung der
Bodennutzung und gibt Angabe darüber, „Was“ und „Wo“ gebaut werden darf. Das Städtebaurecht
unterteilt sich wiederum in allgemeines und besonderes Städtebaurecht. Die landeseinheitliche
Rechtsquelle des Städtebaurechts in Korea sind SRPNG 65 (inkl. Rechtsverordnungen,
61 Das Rechtsgebiet für das öffentliche Baurecht ist in Korea auch als „das öffentliche Bodenrecht“ benannt (Mehr
dazu Rhyu, Hae-Woong: Bodenrecht, 3. Aufl., Seoul 2005; Seok, Jong-Hyun: Öffentliches Bodenrecht, Seoul
1999). Darüber wird es auch als „Bauverwaltungsrecht“ bezeichnet (Kim, Jong-Bo: Bauverwaltungsrecht, Seoul
2005).
62 In einem erweiterten Begriffsverständnis gehört zum öffentlichen Baurecht auch das Raumordnungsrecht.
63 Vgl. Shin, Bong-Ki: Planungsermessen, Abwägungsgebot einschließlich der Prognose im Bauplanungsrecht
der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich zum entsprechenden Recht in der Republik Korea, Münster, Univ.,
Diss., 1989, S. 119 ff. (kor.).
64 Da das Stadtentwicklungsgesetz (SEG: 도시개발법) die Vorschriften über die Bodenordnung und
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme enthält, ist „SEG“ nicht nur als die Rechtsquelle des allgemeinen
Städtebaurechts, sondern auch des besonderen Städtebaurechts anzusehen.
65 Gesetz über die Planung und Nutzung des Staatsraums (국토의 계획 및 이용에 관한 법률) vom 04.02.2002
(Gesetz-Nr. 6655), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
23
Verwaltungsvorschriften) und flankierende Rechtsquellen 66 . Jedoch dient das SRPNG nur als
allgemeines Städtebaurecht, während das deutsche BauGB 67 allgemeines und besonderes
Städtebaurecht zum Inhalt hat. Daher bestehen im Bereich des besonderen Städtebaurechts noch
mehrere unterschiedliche Rechtsquellen, die meistens zur Durchführung einer speziellen Maßnahme
(z.B. städtebauliche Sanierungsmaßnahme 68 , städtebauliche Entwicklungsmaßnahme 69 ,
Stadtumbaumaßnahme70, Maßnahme zur Wohnbaulanderschließung71, Wohnungsbau72usw.) oder
eines räumlichen Projekts (z.B. Projekte für ein Bahnhofsumfeld73, eine Innovationsstadt74, einen
66 Zusätzlich gibt es noch vier flankierende Rechtsquelle; 1) das „BEEG (공익사업을 위한 토지등의 취득 및
보상에 관한 법률)“ (Gesetz zur Bodenenteignung und Entschädigung bei öffentlichen Baumaßnahmen vom
04.02.2002 (Gesetz-Nr. 6656), zuletzt geändert am 01.04.2009 (Gesetz-Nr. 9595)), 2) das „BNSGG
(토지이용규제 기본법)“ (Grundgesetz zur Steuerung der Bodennutzung vom 07.12.2005 (Gesetz-Nr. 7715),
zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9780)), 3) das „GAMSG (개발제한구역의 지정 및 관리에 관한
특별조치법)“ (Sondermaßnahmengesetz zur Ausweisung und Management des Grüngürtels vom 28. 01. 2000
(Gesetz-Nr. 6241), zuletzt geändert am 25.01.2010 (Gesetz-Nr. 9968)) und 4) das „SEG
(도시개발법)“ (Stadtentwicklungsgesetz vom 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6242), zuletzt geändert am 31.05.2010
(Gesetz-Nr. 10331)).
67 Baugesetzbuch i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585).
68 Gesetz zur Stadt- und Wohnumfeldverbesserung (SWVG: 도시 및 주거환경 정비법) vom 30.12.2002
(Gesetz-Nr. 6841), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
69 Stadtentwicklungsgesetz (SEG: 도시개발법) vom 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6242), zuletzt geändert am
31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
70 Sondergesetz zur Förderung des Stadtumbaus (SUFSG: 도시재정비 촉진을 위한 특별법) vom 30.12.2005
(Gesetz-Nr. 7834), zuletzt geändert am 25.03.2009 (Gesetz-Nr. 9539).
71 Förderungsgesetz zur Erschließung des Wohnbaulandes (WEFG: 택지개발 촉진법) vom 31.12.1980 (Gesetz-
Nr. 3315), zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9865).
72 Wohnungsgesetz (WG: 주택법) vom 29.05.2003 (Gesetz-Nr. 6916), zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-
Nr. 9865).
73 Gesetz zur Entwicklung und Nutzung des Bahnhofsumfelds (BUG: 역세권의 개발 및 이용에 관한 법률) vom
15.04.2010 (Gesetz-Nr. 10266).
74 Sondergesetz über die Förderung des Baus der Innovationsstadt nach Umzug der öffentlichen Behörden in die
Nicht-Haupstadtregion (ISBSG: 공공기관 지방이전에 따른 혁신도시 건설 및 지원에 관한 특별법) vom
11.01.2007 (Gesetz-Nr. 8238), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
24
Industriestandort 75 , eine ubiquitäre Stadt (Ubiquitous City) 76 , eine Unternehmerstadt 77 , eine
verwaltungsorientierte Multistadt78, ein wassernahes Gebiet am Fluss79 usw.) erlassen sind.
Hingegen ist das „Bauordnungsrecht“ objektbezogen und stellt konkrete und detaillierte
Anforderungen an Bauvorhaben und regelt das „Wie“ des Bauens. Das koreanische
Bauordnungsrecht hat landeseinheitliche Rechtsquellen (BauG inklusive Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften80 ), während die Landesbauordnung in Deutschland von Bundesland zu
Bundesland divergiert. Außerdem haben die kommunalen Gebietskörperschaften (Ober- und
Unterkommunen) auch eine eigene Bauordnungssatzung und Bauordnungsvorschrift zur Verfügung,
die mit der Ermächtigung von Verordnungen zu erlassen ist.
Als „Baunebenrecht“ sind alle sonstigen Fachgesetze bezeichnet, die über ihre speziellen
Regelungen in das Baurecht eingreifen und sich unmittelbar auf die Zulässigkeit der Errichtung,
Änderung oder Nutzung von baulichen Anlagen beziehen. Trotzdem ist der Begriff des
Baunebenrechts in seinen Abgrenzungen nicht eindeutig. Im Wesentlichen kann man zwischen dem
sog. „Bauhauptrecht“ (d.h. Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) und dem
„Baunebenrecht“ unterscheiden. Daher wäre es möglich, das Baunebenrecht durch die
Ausklammerung des Bauhauptrechts aus dem öffentlichen Baurecht indirekt zu definieren. Die
Vorschriften des Baunebenrechts sind sehr verstreut und darum nicht leicht auffindbar. Der Umfang
des Baunebenrechts ist sehr groß und schwierig zu erfassen (s. Tab. 1-3).
5.3 Überörtliche Planung
Nach Art. 120 Abs. 2 S. 1 KV genießen Boden und Ressourcen staatlichen Schutz. Diese
Verfassungsbestimmung resultiert aus dem Bewusstsein des Verfassungsgebers, dass Grund und
Boden eine knappe Ressource darstellen, weil Korea ein dichtbesiedeltes Land ist81. Daher ist der
75 Gesetz zum Industriestandort und dessen Entwicklung (ISEG: 산업입지 및 개발에 관한 법률) vom
13.01.1990 (Gesetz-Nr. 4216), zuletzt geändert am 18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932).
76 Gesetz über den Bau der ubiquitären Stadt (USBG: 유비쿼터스 도시의 건설 등에 관한 법률) vom
28.03.2008 (Gesetz-Nr. 9052), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
77 Sondergesetz über die Entwicklung der Unternehmerstadt (USESG: 기업도시개발 특별법) vom 31.12.2004
(Gesetz-Nr. 7310), zuletzt geändert am 18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932).
78 Sondergesetz zum Bau der verwaltungsorientierten Multistadt (VMBSG: 신행정수도 후속대책을 위한
연기•공주지역 행정중심복합도시 건설을 위한 특별법) vom 18.03.2005 (Gesetz-Nr. 7391), zuletzt geändert am
18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932).
79 Sondergesetz zur Nutzung des wassernahen Gebiets am Fluss (FGNSG: 친수구역활용에 관한 특별법) vom
29. 12. 2010 (Gesetz-Nr. 10421).
80 Mehr dazu s. Tab. 4-1 im Kap. 4.
81 Korea hat rund 50 Millionen Einwohner (Stand Oktober 2010) und weist eine sehr hohe Bevölkerungsdichte
von 489 EW/km2 auf (MLTM: Jahresbericht über die Planung und Nutzung des Staatsraums, Gyeonggi-do 2010,
S. 7 f. (kor.)). Hinter Bangladesh (1.142 EW/km2) und Taiwan (639 EW/km2) hat Korea die drittgrößte
25
Staat einerseits nach Art. 120 Abs. 2 S. 2 KV verpflichtet, die für eine gleichmäßige Entwicklung und
Nutzung des gesamten Raums erforderlichen Pläne aufzustellen. Andererseits ist er durch Art. 122
KV ermächtigt, die ihm für die effektive und gleichmäßige Nutzung des Bodens erforderlichen
Einschränkungen und Verpflichtungen durch gesetzliche Regelungen aufzuerlegen. Aus diesem
Hintergrund sind SRGG82 und SRPNG als Rechtsgrundlage für die Raumplanung, also für die
überörtliche Planung, erlassen worden.
Bei der überörtlichen Planung in Korea geht es um die gemeindeübergreifende bzw. übergeordnete
Gesamtplanung. Zum besseren Verständnis der überörtlichen Planung ist es erforderlich, das
gesamte Raumplanungssystem zu veranschaulichen (s. Tab. 1-4). Das System der Raumplanung
Koreas ist im Wesentlichen vergleichbar wie das in Deutschland83. Jedoch bestehen grundsätzliche
Unterschiede wegen des organisatorischen Aufbaus und wegen der Bezeichnung der Fachbegriffe im
Gesetzestext.
Tab. 1-4 System der Raumplanung und deren Rechtsgrundlage
Die „Raumplanung (국토계획)“ Koreas ist nach § 6 Abs. 2 SRGG in „räumliche
Gesamtplanung (Querschnittsplanung)“ und „räumliche Fachplanung (sektorale
Planung)“ unterteilt. Die räumliche Gesamtplanung zielt auf die strukturelle Entwicklung und
Gestaltung eines Gebiets ab.
Sie ist nach einem hierarchischen Prinzip aufgebaut und umfasst folgende fünf insbesondere durch
das SRGG und das SRPNG ausgeformte Planungsebenen. Je nach Größe des Bezugsraums sind
Bevölkerungsdichte auf der Welt. In Deutschland liegt die Bevölkerungsdichte bei 230 EW/km2 und die
durchschnittliche Bevölkerungsdichte der Welt liegt bei rund 50 EW/km2.
82 Staatsraumgrundgesetz (국토기본법) vom 04.02.2002 (Gesetz-Nr. 6654), zuletzt geändert am 09.06.2009
(Gesetz-Nr. 9774).
83 Siehe dazu, Langhagen-Rohrbach, Christian: Raumordnung und Raumplanung, Darmstadt 2005, S. 28 ff.;
Internationales Institut für Rechts- und Verwaltungssprache: Raumordnung, Berlin u.a. 1973, S. 22 ff.; Evers,
Hans-Ulrich: Das Recht der Raumordnung, München 1973, S. 80 ff.
26
die Aufgaben, die Planungsträger, die Realisierungshorizonte und die Aussagetiefe der Planwerke
unterschiedlich (s. Tab. 1-5):
1. „Staatsraumplanung (국토종합계획)“ als Raumplanung auf staatlicher Ebene nach § 6 Abs. 2
Nr. 1 i.V.m. §§ 9 bis 12 SRGG
2. „Provinzplanung (도종합계획)“als Raumplanung auf provinzialer Ebene nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. §§ 13 bis 15 SRGG
3. „Regionalplanung (지역계획)“ als Raumplanung für eine bestimmte Region nach § 6 Abs. 2 Nr.
4 i.V.m. § 16 SRGG und nach sonstigen einschlägigen Gesetzen
4. „Großräumige Stadtplanung84 (광역도시계획)“ als übergeordnete Planung der Stadtplanung
nach §§ 10 bis 17-2 SRPNG (vgl. Fn. 234)
5. „Gesamtplanung für Stadt und Gun oder Stadtplanung85 (시군종합계획 / 도시계획)“ als örtliche
Gesamtplanung nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 SRGG i.V.m. §§ 18 ff. SRPNG
Tab. 1-5 Planungsebenen der räumlichen Gesamtplanung
84 Das SRGG erkennt die durch das SRPNG (§§ 10 bis 17-2) geregelte „großräumige Stadtplanung“ nicht als
überörtliche Planung an. Das SRPNG sieht vor, dass sie eine Art von Stadtplanung ist. Jedoch wird sie in dieser
Untersuchung als überörtliche Planung angesehen, weil es bei ihr überhaupt um übergeordnete Gesamtplanung
geht.
85 Die örtliche Gesamtplanung ist im SRGG (§ 6 Abs. 2) als „Gesamtplanung für Si (Stadtgemeinde inkl. Sonder-
und Großraumstadt) und Gun (Landgemeinde)“ bezeichnet. Im Unterschied dazu wird sie im SRPNG als
„Stadtplanung (§ 2 Nr. 2 SRPNG)“ oder „Gunplanung (§ 5 Abs.1 SRPNG)“ genannt. Trotz des Unterschiedes des
Wortgebrauchs sind die beiden Bezeichnungen bedeutungsgleich.
27
Provinz-
planung
Staats-
raumplanung
Stadtplanung
Großräumige
Stadtplanung
Regional-
planung
Sektorale
Planung
(Quelle: Eigene Darstellung)
: Beachtungsgebot
: Anpassungsgebot
: Kein Gebot
Abb. 1-7 Anpassungs- und Beachtungsgebot zwischen den Raumplanungsebenen
Die überörtliche Planung ist wie die örtliche Stadtplanung für die künftige Entwicklung der
Kommune von großer Bedeutung, da „Anpassungs- und Beachtungsgebot“86 zwischen örtlicher
Stadtplanung und überörtlicher Raumplanung gesetzlich vorgeschrieben sind.
Nach § 19 Abs. 2 SRPNG ist die Stadtplanung (d.h. der Stadtgrundplan) an die Vorgaben der
großräumigen Stadtplanung anzupassen. Wenn die Planungsinhalte des Stadtgrundplanes nicht der
großräumigen Stadtplanung entsprechen, dann geht die großräumige Stadtplanung dem
Stadtgrundplan vor. Das Anpassungsgebot besteht auch zwischen der Staatsraumplanung und der
Sektoralen Planung sowie Regionalplanung nach § 7 Abs. 1 SRGG. Darüber hinaus gibt es zwischen
den verschiedenen Raumplanungsebenen ein Beachtungsgebot. Hiernach muss die Stadtplanung die
Staatsraum- und Provinzplanung87 beachten (§ 7 Abs. 1 und 2 SRGG), und die Staatsraumplanung
muss auch von der Provinzplanung beachtet werden (§ 7 Abs. 1 SRGG). Jedoch fehlt noch die
Verhältnisregelung zwischen der Staatsraum- und Regionalplanung und der großräumigen
Stadtplanung. Zwischen der Regionalplanung und der Stadtplanung gibt es im SRGG oder SRPNG
auch keine ausdrückliche, gesetzliche Regelung über die bilaterale Beziehung88.
Um die Berücksichtigung der Interessen der Kommunen bei übergeordneten Raumplanungen
sicher zu stellen, sollen sich die Kommunen an den kommunenübergreifenden bzw. übergeordneten
Raumplanungen beteiligen („Gegenstromprinzip“). Diese Herausforderung ist von Planungsgesetzen
86 Bei dem „Beachtungsgebot“ handelt es sich darum, dass ein übergeordneter Plan als eine
Entwicklungsgrundlage für einen untergeordneten Plan beachtet werden muss. In diesem Sinne ist es ähnlich wie
das deutsche „Entwicklungsgebot“. Außerdem sind bestimmte, untergeordnete Raumpläne verpflichtet, sich nach
dem „Anpassungsgebot (Abstimmungsgebot)“ an übergeordneten Raumplänen anzupassen.
87 Die Provinzplanung ist dann von der Stadt- oder Gunplanung zu beachten, wenn sich die Stadt oder Gun
innerhalb des Verwaltungsgebiets der Provinz befindet. Nicht davon betroffen sind die Sonder- und
Großraumstädte.
88 Chung, Tae-Yong: Staatsraumplanungsgesetz, KLRI, Seoul 2005, 2. Aufl., S. 78 f. (kor.).
28
teilweise verarbeitet. Die Kommunen (Ober- und Unterkommunen) können sich nach § 12 Abs. 3
SRGG an der Staatsraumplanung beteiligen. Jedoch fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung
über die Beteiligungsmöglichkeit der provinzangehörigen Stadt und Gun an der Provinzplanung.
Zurzeit ist das Gegenstromprinzip zwischen den Planungsträgern in Korea unvollständig
berücksichtigt89.
Was die Regionalplanung anbetrifft, erklärt das SRGG den Begriff (§ 6 Abs. 2 Nr. 4) und sieht in
groben Zügen fünf Kategorien der Regionalplanung vor (§ 16). Vom SRGG sind keine weiteren
Regelungen über diese Typen zu treffen. Daher ist die Regionalplanung anders als die Staatsraum-
und Provinzplanung von mehreren einschlägigen Gesetzen90 individuell geregelt. Sie nimmt im
Gefüge der räumlichen Gesamtplanung eine vermittelnde Stellung zwischen staatlicher und
kommunaler Planung ein91. Nach § 16 SRGG können der Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden
oder die Bürgermeister der Kommunen im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden staatlichen
Verwaltungsbehörden folgende Typen der Regionalpläne aufstellen:
1. Entwicklungsplan für die Hauptstadtregion (수도권 발전계획)92
2. Entwicklungsplan für den Großstadtraum (광역권 개발계획)93
3. Entwicklungsplan für bestimmte Regionen (특정지역 개발계획)94
4. Entwicklungsplan für die Regionen zur Entwicklungsförderung (개발촉진지구 개발계획)95
5. Sonstige Regionalpläne (기타 지역계획)
89 Es gibt noch keine gesetzliche Regelung, die die Belange der untergeordneten Ebenen bei der Aufstellung der
übergeordneten Pläne berücksichtigt werden lässt.
90 Inhalt, Wirkung, Aufstellungsverfahren der Regionalplanung usw. sind vom einzelnen Gesetz zu bestimmen
(Chung, ebd.).
91 Kritische Stellungnahme über die Funktion der Regionalplanung siehe Kang, In-Won: Endogene
Regionalentwicklung in Südkorea, Fallstudie Provinz Chungbuk, Univ. Dortmund, Diss., 1997.
92 Dazu gehört der „Umstrukturierungsplan für die Hauptstadtregion (수도권 정비계획)“ nach § 4 HSRG
(수도권정비계획법).
93 Dazu gehören der „Großräumige Entwicklungsplan (광역개발계획)“ nach § 5 REUFG (지역균형개발 및
지방중소기업육성에 관한 법률) und der „Entwicklungsplan für die großräumige Wirtschaftsregion
(광역경제권개발계획)“ nach § 6 NAESG (국가균형발전 특별법).
94 Dazu zählen der „Entwicklungsplan für die bestimmte Region (특정지역 개발계획)“ nach § 26-4 REUFG, der
„Gesamtplan (종합계획)“ nach § 222 SISSG (제주특별자치도 설치 및 국제자유도시 조성을 위한 특별법) und
der „Gesamtplan für das Grenzgebiet (접경지역 종합계획)“ nach § 4 GGUG (접경지역 지원법).
95 Dazu zählen der „Entwicklungsplan für die Region zur Entwicklungsförderung (개발촉진지구개발계획)“ nach
§ 14 REUFG, der „Entwicklungsplan (개발계획)“ nach § 4 BGFSG (폐광지역 개발 지원에 관한 특별법), der
„Maßnahmenplan (사업계획)“ nach § 6 IREFG (도서개발촉진법), die „Entwicklungsstrategie für die entlegene
Region“ nach § 16 NAESG (국가균형발전특별법).
29
„Sonstige Regionalpläne“ sind nach einschlägigen Gesetzen aufzustellen und fortzuschreiben. Sie
variieren sehr stark voneinander. Einige Regionalpläne Koreas haben wie deutsche
fachübergreifende, gesamtplanerische Aspekte. Jedoch haben bestimmte Regionalpläne nur
fachliche Planungsinhalte. Daher ist es umstritten und nicht eindeutig, dass die Regionalplanung eine
räumliche Gesamtplanung darstellt. Folgende Pläne zählen in der Tat zu den sonstigen
Regionalplänen96:
a. „Regionalentwicklungsplan (지역발전계획)“ nach § 4 NAESG97
b. „Gesamtplan (종합계획)“ nach § 4 BFEFSG98
c. „Gesamtentwicklungsplan (종합발전계획)“ nach § 5 EIFSG99
d. „Gesamtförderungsplan (종합육성계획)“ nach § 4 KDFG100
e. „Gesamtplan (종합계획)“ nach § 5 KESG101
f. „Plan zur regionalspezifischen Entwicklung (지역특화발전특구계획)“ nach § 4 RESAG102
g. „Gesamterneuerungsplan der Bauern- und Fischerdörfer (농어촌 정비 종합계획)“ nach § 4
BFDEG
103
h. „Grundplan zur Entwicklung der Fischerdörfer und Fischereihäfen (어촌어항발전 기본계획)“
nach § FDFHG104
96 Vgl. Cho, Byeong-Ik/Min, Jun-Ki: Stand des wichtigen regionalplanerischen Instrumentariums, Koreanische
Nationalbank, 2004, S. 31 (kor.); MLTM: Handbuch über die Raumplanung, Gyeonggi-do 2005, S. 143. (kor.).
Die Gesamtanzahl der sonstigen Regionalpläne ist nicht abschließend.
97 Sondergesetz zur national ausgeglichenen Entwicklung (국가균형발전특별법) vom 16.01.2004 (Gesetz-Nr.
7061), zuletzt geändert am 23.07.2010 (Gesetz-Nr. 10386).
98 Sondergesetz zur Entwicklungsförderung der Bauern- und Fischerdörfer und zur Verbesserung der
Lebensqualität der Landwirte (농업인의 삶의 질 향상과 농어촌지역 개발촉진에 관한 특별법) vom 05.03.2004
(Gesetz-Nr. 7179), zuletzt geändert am 23.07.2010 (Gesetz-Nr. 10386).
99 Investitionsförderungssondergesetz zur Unterstützung des neuen Entwicklungsgebiets (신발전지역 육성을
위한 투자촉진 특별법) vom 28.03.2008 (Gesetz-Nr. 9061), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
100 Gesetz zur Förderung der kleinen Dörfer (지방소도읍육성지원법) vom 08.01.2001 (Gesetz-Nr. 6341), zuletzt
geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9758).
101 Sondergesetz zur Entwicklung der Ost-, West- und Südküste sowie des Inlands (동• 서• 남해안 및 내륙권
발전 특별법) vom 27.12.2007 (Gesetz-Nr. 8823), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331), befristet
bis 31.12.2020.
102 Sonderausnahmegesetz zur regionalspezifischen Entwicklung (지역특화발전특구에 대한 규제특례법) vom
22.03.2004 (Gesetz-Nr. 7192), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
103 Gesetz zur Erneuerung der Bauern- und Fischerdörfer (농어촌정비법) vom 22.12.1994 (Gesetz-Nr. 4823),
zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
30
Im Unterschied zur räumlichen Gesamtplanung befasst sich die „räumliche Fachplanung (sektorale
Planung)“105 mit der planerischen Bewältigung eines räumlich begrenzten Problems oder Vorhabens
mit einem bestimmten fachlichen Ziel wie z.B. die Errichtung einer Fernstraße oder eines
Flughafens106. Die räumliche Fachplanung wird aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 17 SRGG und
nach einschlägigen Fachgesetzen (s. Tab. 1-4) aufgestellt. Einschlägige Fachgesetze sind
beispielsweise folgend107: ABG108, AFG109, AWG110, EBBG111, FBHPG112, FG113, HFG114, NPG115,
NUSG116, SWG117, TBG118, TWG119, WG120, usw. Da koreanisches KVwVfG121 keine Regelung über
104 Gesetz über die Fischerdörfer und Fischereihäfen (어촌•어항법) vom 31.05.2005 (Gesetz-Nr. 7571), zuletzt
geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
105 Die rechtliche Bezeichnung für räumliche Fachplanung ist „Sektorale Planung (부문별 계획)“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 5
SRGG).
106 MLTM: Jahresbericht über die Planung und Nutzung des Staatsraums, Gyeonggi-do 2010, S. 49 f. (kor.);
Youn, Hyeok-Gyeong: Kommentar über das SRPNG, 2. Aufl., Seoul 2003, S. 1-30 f.
107 Vgl. Kim, Nam-Cheol: Gemeindliche Planungshoheit und überörtliche Planungen, Ein Beitrag zur
gemeindlichen Planungshoheit nach dem deutschen und koreanischen Recht, Tübingen, Univ., Diss., 1997, S.
193 f.; Oh, Jun-Gen: Vertrauensschutz im Raum- und Stadtplanungsrecht, Eine vergleichende Betrachtung nach
deutschem und koreanischem Recht, Konstanz, Univ., Diss., 1990, S. 94 f.
108 Gesetz für Autobahnen (고속국도법) vom 10.08.1970 (Gesetz-Nr. 2231), zuletzt geändert am 21.03.2008
(Gesetz-Nr. 8976).
109 Ackerflächengesetz (농지법) vom 22.12.1994 (Gesetz-Nr. 4817), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr.
9758).
110 Abwassergesetz (하수도법) vom 03.08.1966 (Gesetz-Nr. 1825), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr.
9774).
111 Gesetz zum Eisenbahnbau (철도건설법) vom 31.12.2004 (Gesetz-Nr. 7304), zuletzt geändert am 09.06.2009
(Gesetz-Nr. 9772).
112 Gesetz über die Herstellung und die Pflege der Forstbestände (산림자원의 조성 및 관리에 관한 법률) vom
04.08.2005 (Gesetz-Nr.7678), zuletzt geändert am 25.01.2010 (Gesetz-Nr. 9961).
113 Flussgesetz (하천법) vom 30.12.1961 (Gesetz-Nr. 892), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9763).
114 Hafengesetz (항만법) vom 30.03.1967 (Gesetz-Nr. 1941), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9773).
115 Gesetz zum Naturpark (자연공원법) vom 04.01.1980 (Gesetz-Nr. 3243), zuletzt geändert am 31.12.2008
(Gesetz-Nr. 9313).
116 Gesetz zum Natur- und Umweltschutz (자연환경보전법) vom 31.12.1991 (Gesetz-Nr.4992), zuletzt geändert
am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
117 Straßen- und Wegegesetz (도로법) vom 01.01.1962 (Gesetz-Nr. 871), zuletzt geändert am 27.05.2009
(Gesetz-Nr. 9730).
118 Gesetz über Thermalbäder (온천법) vom 02.03.1981 (Gesetz-Nr. 3377), zuletzt geändert am 04.02.2010
(Gesetz-Nr. 10005).
119 Trinkwassergesetz (수도법) vom 31.12.1961 (Gesetz-Nr.939), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr.
9774).
120 Wohnungsgesetz (주택법) vom 29.05.2003 (Gesetz-Nr. 6916), zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr.
9865).
31
das Planfeststellungsverfahren eingeführt hat, läuft das Planungsverfahren aller Fachplanung nicht
einheitlich, sondern nach jeweiligem Fachgesetz unterschiedlich ab.
121 Verwaltungsverfahrensgesetz (행정절차법) vom 01.01.1998 (Gesetz-Nr. 5241), zuletzt geändert am
29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852).
32
33
Kap. 2 Geschichte des Städtebaurechts
1. Zur Rezeption des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts in Südkorea
Korea machte seine ersten Erfahrungen mit dem westlichen Recht in der letzten Hälfte des 19.
Jahrhunderts. Damals wurden erste Kontakte mit westlichem Recht zuerst über China und dann über
Japan aufgenommen122. Seit jener Zeit nahm Korea modernes westliches Recht auf und das auf
Konfuzianismus beruhende traditionelle Rechtssystem 123 ist erneuert worden. Dabei hatte das
deutsche Verfassungs- und Verwaltungsrecht insoweit eine große Rolle gespielt, als dass das
koreanische Verfassungs- und Verwaltungsrecht ihre Wurzel im deutschen Recht hat124.
Jedoch war der Ausgangspunkt für die Rezeption des deutschen Rechts nicht der Einfluss vom
deutschen Jurist125, sondern der wachsende Einfluss Japans in Korea in der zweiten Hälfte des 19.
Jahrhunderts. Die japanische Gesellschaft hatte seit der Meiji-Restauration von 1868 eine
Verwestlichung erlebt und sich der westlichen Welt geöffnet. Seit dieser Zeit wurde das preußische
Rechtssystem in Japan fast unverändert rezipiert. Während der 35-jährigen japanischen Herrschaft
wurde das deutsche Rechtssystem, genau genommen das preußische, indirekt in Korea
übernommen. Die direkte Rezeption am Beispiel des deutschen Verwaltungsrechts erfolgt ab den
1980er Jahren und ermöglicht zur Fortentwicklung des Verwaltungsrechts eine führende Rolle126.
Heutzutage sprechen die Rechtswissenschaftler davon, dass Südkorea und Japan stark von
germanischen Rechten im kontinentaleuropäischen Rechtskreis geprägt sind 127. Aus diesem Grund
sind beide Länder im deutschen Rechtskreis innerhalb des kontinental-europäischen Rechtskreises
eingestuft. Auf dieser historischen Basis wurde das koreanische Städtebaurecht als ein wichtiger Teil
des besonderen Verwaltungsrechts begründet und bis heute entwickelt.
122 Choi, Chongko: Über die Rezeption westlichen Rechts in Korea, in: Zur Rezeption des deutschen Rechts in
Korea, hrsg. von Rehbinder, Manfred / Sonn, Ju-Chan, Baden-Baden 1990, S. 29 (57).
123 Dazu Hyun, Soong-Jong: Das traditionelle koreanische und das moderne westlichen Recht, in: Zur Rezeption
des deutschen Rechts in Korea, hrsg. von Rehbinder, Manfred / Sonn, Ju-Chan, Baden-Baden 1990, S. 17 ff.
124 Die offizielle Beziehung zwischen Deutschland und Korea begann im Jahr 1883. In diesem Jahr wurde der
erste „Handels-, Freundschafts- und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königsreich
Joseon (한독수호통상조약: Handoksuhotongsangjoyak)“ geschlossen.
125 Paul Georg von Möllendorff war von 1882 bis 1885 als der erste deutsche Jurist und Rechtsberater der
Regierung tätig. Trotzdem gelang es ihm nicht, das deutsche Recht in das Koreanische einzufließen. Choi,
Chongko: Über die Rezeption westlichen Rechts in Korea, in: Zur Rezeption des deutschen Rechts in Korea,
hrsg. von Rehbinder, Manfred / Sonn, Ju-Chan, Baden-Baden, 1990, S. 29 (54).
126 Seok, Jong Hyun: Die Rezeption des deutschen Verwaltungsrechts in Korea, Tübingen, Univ., Diss., 1991,
S.143 f.
127 Hilgendorf, Eric: dtv-Atlas Recht, Band 1 Grundlagen Staatsrecht Strafrecht, München 2003, S. 78 f.; Seok,
Jong Hyun: Die Entwicklung des Staats- und Verwaltungsrechs in Südkorea, in: Entwicklungen des Staats- und
Verwaltungsrechts in Südkorea und Deutschland, hrsg. von Pitschas, Rainer, Berlin 1998, S. 57 ff.; mehr dazu
siehe Wolff, Hans J.: Verwaltungsrecht, Band 1, 11. Aufl., München 1999, S. 168 ff.
34
2. Entstehung des modernen Städtebaurechts (bis 1934): Anfangsperiode
Die Entstehung des Städtebaurechts Koreas hängt eng mit der Geschichte auf der koreanischen
Halbinsel zusammen. Ferner „steht die Entwicklungsgeschichte des Städtebaurechts im engen
Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung und der rasanten Verstädterung, die
verschiedene städtebauliche Probleme verursachte“128. Im Folgenden werden die Entstehungs- und
Entwicklungsgeschichte des Städtebaurechts sowie deren Hintergründe chronologisch untersucht. In
Korea wurde am 20.06.1934 unter japanischer Herrschaft „die Verordnung für die Planung des
Stadtgebiets in Joseon (SPVo)“129 erlassen, die für mehrere Jahrzehnte als das modernste
Städtebaugesetz in Korea bezeichnet wurde 130 . Darum begann die Entwicklungsphase des
Städtebaurechts ab 1935 und die Reglementierungsversuche vor 1934 werden in die
Entstehungsphase eingeordnet.
SUMVo vom 07.10.1912
SBAL vom 25.02.1913
Verordnung für die Planung des
Stadtgebiets in Joseon (SPVo)
vom 20.06.1934
(Quelle: eigene Darstellung)
Abb. 2-1 Entstehungschronik des Städtebaurechts
Vom Ende des 19. Jahrhunderts bis zum Anfang der Kolonialzeit (1910 bis 1945) gab es in Korea
kein eigenes Städtebaurecht. ‚Joseon’ (조선: der damalige Name für Korea) blieb bis zur sog.
Öffnungszeit ein verschlossenes Reich, „ein Einsiedlerskönigsreich, das sich noch im 19. Jahrhundert
weigerte, der westlichen Forderung nach diplomatischen und Handelsbeziehungen nachzugeben“131.
Nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen, mit Korea Kontakt aufzunehmen, gelang es Japan im
Jahr 1876, in der größten Hafenstadt Koreas, in Busan, eine Handelsvertretung einzurichten.
Damit begann die Öffnungszeit Koreas. Japan, das sich inzwischen zu einer Industrienation
entwickelt hatte, annektierte Korea am 22. August 1910. Das bedeutete das Ende des letzten
Königreiches Koreas und den Zusammenbruch der Joseon-Dynastie. Nach der Annexion versuchte
128 Kang, Hyun-Ho Jakob: Planerische Gestaltungsfreiheit und deren gerichtliche Kontrolle nach deutschem und
südkoreanischem Recht, Univ. Köln Diss., 1996, S. 10.
129 Kolonialministerverordnung-Nr. 18, am 20.06.1934 (d.h. auf Koreanisch ‚Joseonsigajigyehoekryeong (조선
시가지 계획령)’ und wird im Folgenden als ‚SPVo’ abgekürzt), Jung, Geungsik: Legal Systems of Korea under
Rule of Imperial Japan, KLRI, 2003, S.138 (kor.).
130 Son, Jung-Mok: Entwicklungsgeschichte der modernen koreanischen Städte, Il-Ji-Sa, 1990, 3. Aufl., S. 355
(kor.); Kim, Heung-Soon: Modernity revealed in Urban Planning in the Era of Japanese Colonist Rulu – A Review
on Chosun Planning Ordinance für Urban Areas, in: Seoul Stadtforschung, Bd. 8, Nr. 4, 2007, S. 155 f. (kor.).
131 Korean Oversee Information Service: Tatsachen über Korea, Seoul 1996, S. 28.
35
der japanische Kolonialminister (der sog. Generalgouverneur) ein westliches Rechtssystem in Korea
einzuführen.
In dem Zeitraum von 1910 bis zum Erlaß der SPVo 1934 haben „die Stadtumbaumaßnahme
(SUM)“, „die SUMVo“ und „die Ausführungsleitlinie zur Aufsicht über den Bau in den Städten
(SBAL)“ als Gesetzesgrundlage für den Städtebau eine Rolle gespielt.
2.1. Verordnung für die Stadtumbaumaßnahmen (SUMVo) vom 07.10.1912 und
Verordnung für die Bodenenteignung (BEVo) vom 13.08.1911
Von der Öffnungszeit (1876) bis zur Annexion (1910) wuchs die Einwohnerzahl in den Großstädten
durch den Einzug der Japaner rasant. Die koreanischen Städte sollten einerseits seitens der Koreaner
wegen des Bevölkerungszuwachses132 , andererseits seitens der Japaner für die Sicherung der
Funktionen koreanischer Städte als Kolonie umgebaut und erweitert werden. Dafür wurden zuerst im
Jahr 1910 die Maßnahmen zum Stadtumbau (SUM)133 in dem Innenstadtgebiet von Gyeongseong
(경성: ehem. Name für Seoul134) durchgeführt, die zum Ziel die Erweiterung der Straßen und die
Modernisierung der Gebäude hatte. Die erste Stadtumbaumaßnahme wurde entlang der Trasse
zwischen dem Südtor und dem Hauptbahnhof von Gyeongseong ausgeführt, wobei die gesamte
Strecke sich auf 436 m belief und 34.5 m breit war.
Bis zur Verkündung der SUMVo wurden die SUM in Gyeongseong planungslos ohne Genehmigung
durchgeführt und angesichts der städtebaulichen Ordnung für problematisch gehalten. Somit hat sich
das Kolonialministerium entschieden, die SUM genehmigungspflichtig zu machen. Die „Verordnung
für die Maßnahmen zum Stadtumbau (SUMVo)“135 wurde am 07.10.1912 als gesetzliche Regelung
über die Aufstellung und Durchführung der SUM von dem Kolonialminister allen übrigen Ministern in
den Provinzen angeordnet. Danach wurde ein erster Plan für die SUM in Gyeongseong im Nov. 1912
aufgestellt. In diesem Plan wurden insg. 29 Trassen als Gegenstand der SUM ausgewiesen136 (s.
Abb. 2-2).
132 ‘Gyeongseong’, die Hauptstadt von Korea, erweiterte sich wegen der Bevölkerungszunahme über die
Festung, die Gyeongseong umschlossen hatte. Im Jahr 1908 wurde die Kommission für den Abriss der Festung
von Gyeongseong organisiert. Der gründliche Abriss der Festung geschah mit der Verbreitung der SUM und der
Inbetriebnahme der Tram in großem Umfang im Jahre 1915.
133 Das heißt auf koreanisch „Sigugaejeongsaeop (시구개정사업)“.
134 ‚Seoul’ war kein offizieller Name. Es bedeutet im Koreanischen „Hauptstadt“. Linguisten glauben, dass das
Wort ‚Seoul’ von ‚Sorabol (서라벌)’, ein alter Name der Hauptstadt des Königsreichs ‘Shilla (신라)’, sich ableitet.
Der ehemalige Name Seouls, Gyeongseong, wurde im Jahre 1945 nach der Befreiung aus der japanischen
Herrschaft in Seoul umbenannt (Seoul Metropolitan Government: 1394 – 2011 Urban Planning of Seoul, 1997, S.
6 (kor.)).
135 Die Verordnung für die Maßnahmen zum Stadtumbau, Verordnung vom 07.10.1912,
Kolonialministerverordnung-Nr. 9.
136 Seoul Metropolitan Government: Chronik der Stadtplanung in Seoul, Seoul 1991, S. 91 (kor.).
36
In der SUMVo lautet es; „Bevor die SUM für die Stadterweiterung oder den Stadtumbau in den
Innenstadtgebieten durchgeführt werden, müssen zuvor die Planungsunterlagen (textliche Berichte
und graphische Darstellungen) für die Erteilung der Genehmigung bei dem japanischen
Kolonialminister eingereicht und genehmigt werden“.
Abb. 2-2 Erster Plan für Stadtumbaumaßnahmen in Gyeongseong vom 06.11.1912137
Die SUM waren wie öffentliche Projekte behandelt und durchgeführt worden und darum brauchte
die Kolonialregierung ein mächtiges rechtliches Instrumentarium, das die effektive Nutzung und
Enteignung des Bodens ermöglichte. Aus diesem Grund erließ der Kolonialminister bereits im Jahr
1911 „die Verordnung zur Bodenenteignung (BEVo)“138. Danach wurde im Jahr 1912 „die Verordnung
zur Katastrierung (KaVo)“139 verkündet, damit eine effektive Bodenausnutzung der Kolonie erreicht
werden konnte.
2.2. Ausführungsleitlinie zur Aufsicht über den Bau in Städten (SBAL) vom 25.02.1913
Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts, kurz vor der Kolonialzeit, ergingen von der koreanischen
Polizeibehörde (경무청: Gyeongmucheong) die ersten Rechtsnormen (Gyongmucheong-Verordnung)
im städtebaulichen Sinne; dazu zählten „die Ausführungsleitlinie zur Aufsicht über die Änderung des
Straßenzuges (가로취체규칙: Garochwiche-gyuchik)“, „die Ausführungsleitlinie zur Verwaltung der
Änderung des Straßenzuges (가로관리규칙: Garogwanli-gyuchik)140“, „die Ausführungsleitlinie zur
137 Kim, Ki-Ho: Untersuchung über die Stadtplanung in der frühen japanischen Kolonialzeit – mit besonderer
Berücksichtigung der Stadtumbaumaßnahmen in Gyeongseong, in: Seoul Stadtforschung Nr. 6, 1995, S. 41 f.
(kor).
138 „Tojisuyong-ryeong (토지수용령)“, vom 17.04.1911, Kolonialministerverordnung-Nr. 3.
139 „Tojijosa-ryeong (토지조사령)“, vom 13.08.1912, Kolonialministerverordnung-Nr. 2.
140 Gyeongmucheong-Verordnung Nr. 2 vom 30.12.1905.
37
Kontrolle des Straßenbaus (도로취체규칙: Dorochwiche-gyuchik)“ und „die Ausführungsleitlinie zur
Bebauung am Straßenzug (가로건축규칙: Garogeonchuk-gyuchik)“.141
Diese zahlreichen Ausführungsleitlinien (규칙: Gyuchik) wurden am 25.02.1913 von dem
japanischen Kolonialminister zusammengelegt, neu formuliert und als eine Art Polizeiverordnung
erlassen (Kolonialministerverordnung-Nr. 11). Hierdurch entstand „die Ausführungsleitlinie zur
Aufsicht über den Bau in Städten (SBAL)“142, die bis zum Erlaß der SPVo als baurechtliche Grundlage
diente143.
Abb. 2-3 Zonierungsplan für Gyeongseong von 1914 nach der SBAL144
Die SBAL diente zur einheitlichen Aufsicht der Baugenehmigung von Gebäuden beim
Baugeschehen in Städten Koreas (§ 1). In dieser Verordnung sind etliche Bestimmungen über die
Zonenverteilung des Bodens (§§ 4, 6)145 sowie die GRZ von 0.8 (§ 3 Nr. 1), die Baulinie (§ 3 Nr. 2),
eine Anschlusspflicht an das öffentliche Straßen- und Wegenetz (§ 3 Nr. 4) u.a. zu finden. Alle
Bestimmungen der SBAL wurden nicht auf ein ganzes Gebiet einer Stadt, sondern nur auf ein
begrenztes Gebiet angewendet. Die SUMVo und die SBAL waren bis zum Erlass der SPVo im Jahr
1934 ca. 20 jahrelang die einzigen Bauordnungs- und Bauplanungsrechtlichen Grundlagen in Joseon.
2.3. Stadtplanungsverordnung in Joseon (SPVo) vom 20.06.1934
141 Cheon, Tae-Sam: Baugesetz, Korea Institute of Construction Technology Education (KITCE), 1998, S. 3
(kor.); Seoul Metropolitan Government: Chronik der Stadtplanung in Seoul, Seoul 1991, S. 232 (kor.). Diese vier
Ausführungsleitlinien wurden von dem Polizeipräsidenten im Oktober 1906 erlassen.
142 „Sigajigeonchukchwiche-gyuchik (시가지건축취체규칙)“. Die SBAL besteht aus insg. 9 Paragraphen.
143 Seoul Metropolitan Government: Chronik der Stadtplanung in Seoul, Seoul 1991, S. 97f. (kor.).
144 Seoul Metropolitan Government: Chronik der Stadtplanung in Seoul, Seoul 1991, S. 99 (kor.).
145 Hierbei geht es um das Feuer- und Stadtbildschutzgebiet (§ 4 SBAL) und das Industriegebiet (§ 6 SBAL).
38
Am 20.06.1934 wurde erstmals ein Gesetz (SPVo)146, das die Aufstellung der rechtsverbindlichen
Stadtplanung vorsah, erlassen. Anschließend wurde am 27.07.1934 „die Ausführungsvorschrift für die
SPVo (조선시가지계획령 시행규칙)“ als Kolonialministerverordnung-Nr. 78 erlassen und am
22.12.1955 trat „die Ausführungsbestimmung für die SPVo (조선시가지계획령 시행세칙)“ in Kraft. Die
SPVo, die zwar im Wesentlichen dem damaligen japanischen Stadtplanungsgesetz (vom 04.04.1919)
und Baugesetz entsprach147, war jedoch in mehreren Gesichtspunkten anders ausgerichtet als die in
den japanischen Gesetzen.
Abb. 2-4 Zonierungsplan für Gyeongseong von 1939 nach der SPVo148
Die SPVo zielte nicht darauf ab, eine Entwicklung des gesamten Landes zu fördern, sondern wurde
mit dem Ziel erlassen, den Boden in Korea auszubeuten und möglichst schnell einen Stützpunkt zur
Invasion des chinesischen Festlandes aufbauen zu können. Der direkte Anlass für den Erlass dieser
Verordnung war die Gründung einer Hafenstadt im Norden Koreas, die später „Najin (나진)“ genannt
wurde149. Die Japaner wollten dadurch möglichst ohne großen Aufwand eine direkte Verbindung
zwischen Japan und China auf dem Seewege schaffen150.
146 Kolonialministerverordnung-Nr. 18.
147 Watanabe, Shun-ichi J.: Comparative History of Urban Planning in Japan, Korea and Taiwan: A Challenge
from Machizukuri, in: ACP 2007, S. 1 (4).
148 Kim, Heung-Soon: Modernity revealed in Urban Planning in the Era of Japanese Colonist Rulu – A Review on
Chosun Planning Ordinance for Urban Areas, in: Seoul Stadtforschung, Bd. 8, Nr. 4, 2007, S. 155 (162) (kor.).
m.w.N.
149 Über die geographische Lage der Stadt „Najin“ in Korea siehe Abb. 2-5.
150 Jung, Chanyong: Nutzung, Bedeutung und Planung der Freiräume in koreanischen Städten, Hannover Univ.
Diss.,1993, S. 76-77.
39
Abb. 2-5 Japanische Invasionsroute zum Kontinent151
Inhaltlich gliedert sich die SPVo in drei Teile auf. Der erste Teil (§§ 1-14) beschreibt das allgemeine
Städtebaurecht (Zielsetzung der Stadtplanung, Ausweisung des Stadtplanungsgebiets, Festsetzung
und Durchführung der Stadtplanung, Lasten, Enteignung und Schadensausgleich). Im zweiten Teil
(§§ 15-41) wurde die Zonenaufteilung und Beschränkung von Bauvorhaben je nach Zonen 152
vorgeschrieben. Abschließend beinhaltete der dritte Teil (§§ 42-50) die Vorschriften über die
Umlegung.
Nach der SPVo besitzen die örtlichen Baubehörden keine Befugnis, eine verbindliche Stadtplanung
aufzustellen. Nur der japanische Kolonialminister hatte die Aufstellungsbefugnis. Die
Umlegungsmaßnahme wurde für die Planung und Ordnung der Städte am häufigsten eingesetzt. Wie
alle anderen Gesetze, die unter der japanischen Herrschaft erlassen wurden, war die SPVo aus
inhaltlicher Hinsicht sehr aggressiv und zwangsläufig. Trotzdem ist die SPVo das erste
Stadtplanungsgesetz Koreas, das Regelungen über die Zonenaufteilung und die
Umlegungsmaßnahmen, die Bestimmung des Stadtplanungsgebiets u.a. zum Inhalt hatte. Mit dem
Erlass der SPVo von 1934 wurde die Anfangsperiode des modernen Städtebaurechts abgeschlossen.
Die SPVo, das erste moderne Städtebaurecht Koreas, hatte die Forderungen nach der Erneuerung
der städtischen Umgebung beim Verstädterungsprozess Koreas ab 1934 über den Koreakrieg (1950 -
1953) bis 1962 erfüllt und einen Grundstein zur Fortentwicklung des Baurechts gelegt.
151 Kim, a.a.O., S. 155 (161) (kor.). m.w.N.
152 Nach § 14 SPVo konnte der Kolonialminister das Wohngebiet, das Gewerbegebiet und das Industriegebiet im
Stadtplanungsgebiet ausweisen. Mit der Novellierung der SPVo am 18.12.1940 kommen das Grüngebiet und das
Mischgebiet hinzu.
40
3. Entwicklung des Städtebaurechts
Die Entwicklung des Städtebaurechts geht, wie oben erwähnt, grundsätzlich von der vom
japanischen Kolonialminister erlassenen SPVo aus. Auf deren Basis hat sich das Städtebaurecht,
dessen Entwicklung sich in vier Etappen gliedert, bis heute weiterentwickelt.
Die erste Etappe („Stillstandsperiode“) umfasst in innenpolitischer Hinsicht die chaotische Zeit von
1935 bis 1962. Aus diesem Grund gab es in dieser Zeit keinen eigenständigen
Gesetzgebungsversuch im Bereich des Städtebaurechts, sondern nur den Vollzug der vielen
städtebaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau nach dem Koreakrieg. In der
zweiten Etappe von 1963 bis 1981 („Gesetzgebungsperiode“) hat es ganz offensichtlich Möglichkeiten
zu den partiellen Fortschritten des Städtebaurechts im Umgang mit der raschen Verstädterung und
Vermehrung der Bevölkerung gegeben. In der anschließenden dritten Etappe von 1982 bis 1998
(„Umbruchsperiode“) erfolgte die grundsätzliche Änderung des Systems des Städtebaurechts infolge
der Demokratisierung und Kommunalisierung (inkl. kommunale Selbstverwaltung). In der vierten
Etappe von 1999 bis heute („Systematisierungsperiode“) erfolgt die Systematisierung des
Städtebaurechts.
3.1. Erste Etappe (von 1935 bis 1962) : Stillstandsperiode
In der ersten Etappe tritt die tragische Geschichte des Koreakrieges auf der koreanischen Halbinsel
auf. Zum besseren Verständnis für diese Etappe wird die Geschichte Koreas kurz geschildert. Nach
der Niederlage Japans im 2. Weltkrieg wurde Korea am 15.08.1945 befreit. Gleichzeitig wurde der
nördliche Teil des Landes von der UdSSR und der südliche von den USA besetzt. Danach wurde
Korea auf der Linie des 38. Breitgrades in zwei Teile (nämlich Süd- und Nordkorea) geteilt. Am
10.05.1948 fand die erste Wahl im Südteil Koreas unter der Aufsicht der UNO statt und am
15.08.1948 wurde die Regierung der Republik Korea (Südkorea) mit einem demokratischen
Präsidialsystem gebildet, während im nördlichen Teil der Halbinsel ein kommunistisches Regime
unter russischem Einfluss errichtet wurde. Am 25.06.1950 fiel Nordkorea im Süden ein und überzog
das Land mit Krieg, bis schließlich am 27.07.1953 ein Waffenstillstandabkommen zustande kam.
Nach dem dreijährigen Versuch der Kommunisten, Korea mit Gewalt zu vereinigen, wurde lediglich
das ganze Land verwüstet. Nach dem Waffenstillstandsabkommen war die Notwendigkeit gegeben,
die durch den Krieg zerstörten Städte wieder aufzubauen und dem rasant zunehmenden
Verstädterungsprozess Rechnung zu tragen.
Bis 1962 hatte die SPVo von 1934 nach dreimaliger Novellierung153 noch ihre Gültigkeit und wurde
am 20.01.1962 von SPG und BauG abgelöst. Mit der ersten Novellierung hatten die Japaner zwei
neue Entwicklungsmaßnahmen eingeführt. Diese sind die Entwicklungsmaßnahmen für die
großflächigen Industriegebiete und die Entwicklungsmaßnahmen für die großflächigen Wohngebiete.
153 Bei der ersten Novellierung am 21.09.1938 (Kolonialministerverordnung-Nr. 193) und der zweiten am
18.12.1940 (Kolonialministerverordnung-Nr. 41) wurden mehrere Paragraphen gesamtnovelliert und bei der
dritten Novellierung am 31.03.1943 (Kolonialministerverordnung-Nr. 24) nur ein Paragraph geändert.
41
Darüber hinaus wurde die in Japan noch nicht existierende Regionalplanung auf der koreanischen
Halbinsel experimental eingeführt und durchgesetzt.154 Von 1945 bis zum Ausbruch des Koreakrieges
(1950) war die innenpolitische Situation Koreas so unstabil, dass die koreanische Regierung damals
nicht in der Lage war, einen Entwurf für ein eigenes Städtebaurecht vorzulegen. Einige Änderungen
ergaben sich hinsichtlich der Ausführung der Stadtplanung. In dem Zeitraum von 1945 bis 1948 (in
der Überwachungszeit der UNO) liegt die sämtliche Planungsbefugnis in der Hand der
amerikanischen Militärregierung. Diese hielt das vorherige zentralisierte Rechtssystem ohne große
Änderung aufrecht. Die SPVo behielt noch ihre Gültigkeit mit dem Gesetz der amerikanischen
Militärregierung bei155. Nach der Bildung der Regierung der Republik Korea im Jahr 1948 erhielt erst
der Innenminister die Befugnis zu allen städtebaulichen Planungen.
Abgesehen vom kommunalen Selbstverwaltungsgesetz im Jahr 1949 gab es während der
Jahrzehnte nach der Befreiung (1945) keine Gesetzgebungsversuche im Bereich des Städtebaus.
Erst Anfang der 60er Jahre, als eine neue Regierung und eine neue führende Partei (die
Demokratisch-Republikanische-Partei: DRP) durch den Militärputsch vom 16.05.1961 von Chung-Hee
Park gegründet wurde, versuchte man ein eigenes System auch im Bereich des Bau- und
Planungsrechts neu aufzubauen. Es ist auf „das Sondermaßnahmengesetz zur Neuorientierung der
alten Gesetze (Gubeopryeongjeongbiegwanhanteukbyeoljochi-beop)156 zurückzuführen, das von der
Militärregierung vorgelegt wurde. Die SPVo wurde dadurch außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig haben
das SPG und das BauG die SPVo abgelöst. Das Stadtplanungsgesetz (SPG: 도시계획법)157
übernahm inhaltlich die Regelungen zur Stadtplanung aus der SPVo. Das Baugesetz (BauG:
건축법)158 übernahm die Regelungen zur Kontrolle der Baugeschehen aus der SPVo.
Das SPG war das Grundgesetz im Bereich des Städtebaurechts. Das SPG enthielt insbesondere
die Regelungen über die Zonenverteilung, über die Umlegungsmaßnahmen sowie über die zentrale
Stadtplanungskommission. Die Besonderheiten des neuen SPG sind:
• Abtrennung des Stadtplanungsgesetzes von dem BauG
• Übergabe der Aufstellungsbefugnis der verbindlichen Stadtplanung von der zentralen Regierung
zu den Landesministern bei bestimmten städtebaulichen Maßnahmen
• Aufbau der zentralen Stadtplanungskommission
154 Son, Jung-Mok: Entwicklungsgeschichte der modernen koreanischen Städte, Il-Ji-Sa, 1990, 3. Aufl., S. 356
(kor.).
155 Amerikanisches Militärregierungsgesetz-Nr. 3, von 1945.
156 Laut diesem Gesetz, „Alle Gesetze, die bereits vor dem 16.07.1948 in Kraft gesetzt und noch gültig sind,
müssen bis zum 31.12.1961 vollständig eingerichtet sein, sonst werden diese außer Kraft gesetzt.“ (Seok, Jong-
Hyun: Öffentliches Bodenrecht, Seoul 1999, S. 6 (kor.)).
157 Gesetz-Nr. 983, vom 21.01.1962, zuletzt gesamtnovelliert am 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6243), abgeschafft am
01.01.2003.
158 Gesetz-Nr. 984, vom 21.01.1962, gesamtnovelliert am 31.05.1991(Gesetz-Nr. 4381), zuletzt geändert am
29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9858).
42
• Erweiterung der gesetzlich zu kontrollierenden Erschließungsanlagen159
• Erweiterung der Zonenaufteilungskategorie in der Zonierungsplanung ; vom „3 Jiyeok
(Nutzungsgebiet)
−
4 Jigu (Nutzungsfläche)
−
System“ zum „4 Jiyeok
−
5 Jigu
−
System“
Die BEVo von 1911 hatte aufgrund des § 100 der alten Verfassung (KV), vom Zeitraum der
Befreiung Koreas aus der japanischen Kolonialherrschaft bis zum 15.01.1962, als „das
Bodenenteignungsgesetz (BEG)“160 aufgrund des Sondermaßnahmengesetzes zur Neuorientierung
der alten Gesetze erlassen wurde, noch ihre Gültigkeit. Das BEG, das die BEVo abgelöst hatte,
eröffnete die Möglichkeit, die Hindernisse bei der Ausführung großer Bau- und Siedlungsprojekte zu
beseitigen. Das BEG übernahm das deutsche Enteignungssystem.161 Demnach diente die Enteignung
als ein staatliches Zwangsinstrument, das bestimmte öffentliche Bedürfnisse verwirklichte.
Im Jahr 1962 wurde der erste Fünfjahresplan zur Wirtschaftsentwicklung (1962-1966) aufgestellt
und schuf den Ausgangspunkt für die Industrialisierung des Landes. In dem ersten Fünfjahresplan
wurde der Städtebau mit einbezogen 162 . Der Schwerpunkt des ersten Fünfjahresplans lag in
arbeitsintensiver Leichtindustrie. Für den Städtebau konnten Investitionsmittel nur unzureichend zur
Verfügung gestellt werden. Trotzdem wurden auf der neuen gesetzlichen Grundlage und dem
Fünfjahresplan großzügige Stadterweiterungsprogramme durchgeführt.
3.2. Zweite Etappe (von 1963 bis1981) : Gesetzgebungsperiode
In den 1960er und 1970er Jahren hat die Regierung die geltenden Gesetze neu formuliert und neue
Gesetze zusätzlich verkündet, um in der Wachstumspolitik eine gerechte normative Regelung zu
schaffen und auf die jeweils gestellten Anforderungen zu reagieren. Der Beginn des
Gesetzgebungsstadiums, wie die folgende Tabelle 2-1 zeigt, kann auf diese Etappe angesetzt
werden.
Während die Wachstumspolitik in den 1960er Jahren auf nationaler Ebene intensiv durchgeführt
wurde, brachte die schnelle ökonomische Entwicklung verschiedene Probleme (Wohnungsnot,
rasante Verstädterung, Erneuerungsbedarf in vorhandenen Altstadtteilen usw.) in den Großstädten
mit sich. Insbesondere gab die Wohnungsnot der sozialschwachen Bevölkerung der Regierung eine
159 Dazu gehören Abstellplätze, Schulen, Bibliotheken, Lustgärten, Grünanlagen und die für die Verbesserung
eines Problemgebiets notwendigen Anlagen.
160 Das Bodenenteignungsgesetz (토지수용법: Tojisuyong-beop) vom 15.01.1962 (Gesetz-Nr. 965), zuletzt
geändert am 08.02.1999 (Gesetz-Nr. 5909), wurde durch das BEEG ab dem 01.01.2003 abgeschafft.
161 Seok, Jong-Hyun: Die Entwicklung des Staats- und Verwaltungsrechts in Südkorea, in: Entwicklungen des
Staats- und Verwaltungsrechts in Südkorea und Deutschland, hrsg. von Pitschas, Rainer, Berlin 1998, S. 90 f.
162 Vgl. Kim, Ki-Ho: Zum Problem des Geschoßwohnungsbaus in Seoul, Korea, unter besonderer
Berücksichtigung der Verbesserung des Wohnumfeldes, RWTH Aachen, Diss., 1986, S. 63.
43
Anregung dafür, das öffentliche Wohnungsgesetz (ÖWG)163 zu erlassen. Auf dessen Grundlage war
die Wohnbaulanderschließung für den Bau billiger Wohnungen für sozialschwache Schichten möglich.
Das Öffentliche Wohnungsgesetz wurde von dem Wohnungsbauförderungsgesetz (WBFG)164 am
30.12.1972 abgelöst. Das WBFG trug als ein Sondergesetz zur Wohnungsversorgung in den 1970er
und 1980er Jahren bei.
Neu erlassene Gesetze
● 1963: Raumordnungsgesetz (KROG)
Öffentliches Wohnungsgesetz (ÖWG)
● 1966: Umlegungsgesetz (UG)
Gesetzgebung in
den 60er Jahren
Gesetzgebung
bis 1981
● 1970 : Gesetz zur Industrieentwicklung im Land (LIEG)
● 1971 : Erste Gesamtnovellierung des SPG
● 1972 : Raumnutzungsgesetz (RNG),
Wohnungsbauförderungsgesetz (WBFG)
● 1973 : Industriegebietsentwicklungsförderungsgesetz (IEFG)
● 1975 : Ausnahmegesetz zum Erwerb der als öffentliche Nutzungsfläche
ausgewiesenen Fläche und dessen Entschädigung (EEAG)
● 1976 : Sanierungsgesetz (SG)
● 1980 : Förderungsgesetz zur Erschließung des Wohnbaulands (WEFG)
(Quelle: KRIHS: A Study on the Improvement of the Urban Development System, 1990, S. 26-27;
Seoul Metropolitan Government: Entwicklungsgeschichte des Städtebaurechts, Seoul 1997, S. 4)
Tab. 2-1 Entwicklung der städtebaurechtsbezogenen Gesetze in der zweiten Etappe
Es ist bemerkenswert, dass das Umlegungsgesetz (UG)165 am 03.08.1966 eigenständig vom SPG
getrennt erlassen wurde, damit die Umlegungsmaßnahmen als eigenständige städtebauliche
Maßnahme durchgeführt werden konnten. Die Umlegungsmaßnahmen dienten zur Entwicklung
großflächiger Wohnsiedlungen und zur Bereitstellung des erschlossenen Baulands in den
Großstädten. Nicht zuletzt erließ das koreanische Bauministerium im Jahr 1976 das koreanische
Sanierungsgesetz (SG) 166 , um die illegalen Wohngebiete zu modernen Wohnsiedlungen
umzuwandeln und dadurch die Wohnungsnot in Großstädten zu lösen. Damit sind die
Sanierungsmaßnahmen zusammen mit den Umlegungsmaßnahmen die wichtigsten städtebaulichen
Maßnahmen geworden, die zur Umstrukturierung der Städte dienten. Nach dem SG wurde der
163 Das Öffentliche Wohnungsgesetz (공영주택법: Gongyeongjutaek-beop), vom 30.11.1963, Gesetz-Nr. 1457,
abgelöst vom Wohnungsbauförderungsgesetz (WBFG) am 30.12.1972.
164 „Jutaekgeonseol-chokjinbeop (주택건설촉진법)“ vom 30.12.1972 (Gesetz-Nr. 2409), gesamtnovelliert am
29.05.2003 (Gesetz-Nr.6916), abgelöst vom Wohnungsgesetz (WG) am 29.05.2003 (Gesetz-Nr.6916).
165 Umlegungsgesetz (토지구획정리사업법: Tojiguhoekjeongrisaeop-beop) vom 03.08.1966 (Gesetz-Nr. 1822),
abgelöst vom Stadtentwicklungsgesetz (SEG) am 28.01.2000.
166 Sanierungsgesetz (도시재개발법: Dosijaegaebal-beop) vom 31.12.1976 (Gesetz-Nr. 2968), abgelöst vom
Gesetz zur Stadt- und Wohnumfeldverbesserung (SWVG) am 30.12.2002 (Gesetz-Nr. 6841).
44
Masterplan zur Sanierung aufgestellt und der räumliche Geltungsbereich der Sanierung festgesetzt.167
Außerdem wurde das Förderungsgesetz zur Erschließung des Wohnbaulands (WEFG) 168 als
wichtiges Sondergesetz erlassen, das die Durchführung der Wohnbaulanderschließung durch die
öffentliche Hand ermöglicht.
Die durch die Wachstumspolitik verschärften städtebaulichen Probleme konnten unter der
anhaltenden Verstädterungswelle in den 70er Jahren nicht gebremst werden. Trotzdem wurde über
die Regierungserklärung von 1973 die Schwerindustrie als das wichtigste Element der nationalen
Entwicklungsstrategie vorgestellt und gefördert. Demzufolge wurden neue Industriegebiete zügig
aufgebaut und deren Umgebungen in Wohnsiedlungen umgewandelt: Um die zahlreich
aufkommenden Arbeiter aufzufangen, wurden die nahe liegenden sowie angrenzenden Stadtgebiete
erneuert und erweitert. 169 Für die Unterstützung dieser Entwicklung wurde das Gesetz zur
Industrieentwicklung im Land (LIEG)170 und das Förderungsgesetz zur Industriegebietsentwicklung
(IEFG)171 erlassen.172
Im Bereich des Enteignungs- und Entschädigungsrecht wurde neben dem BEG von 1962 das
„Ausnahmengesetz zum Erwerb der als öffentliche Nutzungsfläche ausgewiesenen Fläche und
dessen Entschädigung (EEAG)“173 hinzugefügt. Das EEAG bot den Privateigentümern eine
angemessene Entschädigung 174 auf rechtlichem Weg und führt dadurch zu einer zügigen
Durchführung öffentlicher Maßnahmen. Insgesamt hat das EEAG dazu beigetragen, ein Kriterium
bzw. ein Verfahren um eine angemessene Entschädigung zu bilden.
167 Vgl. Lee, Sangjun: Städtischer Strukturwandel und Stadtentwicklungspolitik in Korea und Deutschland, TU-
Berlin, Diss., 1995, S. 142.
168 ‘택지개발촉진법 (Taekjigaeballchokjin-beop)’ vom 31.12.1980 (Gesetz-Nr. 3315), zuletzt geändert am
31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
169 KRIHS: A Study on the Improvement of the Urban Development System, 1990, S. 17 (kor.).
170 ‚Jibanggongeopgaebal-beop (지방공업개발법)’, Gesetz-Nr. 2187, vom 01.01.1970, abgeschafft am
13.01.1990, Das LIEG hat zur Ansiedlung der produzierenden Gewerbe im Land beigetragen. (KRIHS: Bewertung
der Raumordnungspolitik und deren Entwicklungsperspektive, Festschrift anlässlich des 20. Eröffnungsjahres des
KRIHS, Bd. 1, 1988, S. 88 (kor.)).
171 ‚Saneopgijigaebalchokjin-beop (산업기지개발촉진법)’, Gesetz-Nr. 2651, vom 24.12.1973, abgeschafft am
13.01.1990, Für den zügigen Aufbau der Industriegebiete mit genügender Infrastruktur wurde durch das IEFG
eine öffentliche Anstalt (산업기지개발공사: Saneopgijigaebalgongsa) gegründet. (KRIHS: Staatsraum 50 Jahre,
Rückblick und Perspektive auf das 21. Jahrhundert, 1996, S. 374 (kor.)).
172 LIEG von 1970 und IEFG von 1973 wurde durch das ISEG im Jahr 1990 abgelöst.
173 ‚Gonggongyongjieuchwideukmitsonsilbosangegwanhan-teukryebeop (공공용지의 취득 및 손실보상에 관한
특례법)’, vom 31.12.1975, Gesetz-Nr. 2847, zuletzt geändert am 08.02.1999, abgelöst durch das BEEG am
01.01.2003.
174 Die Verhandlungsenteignung (협의매수: Hyeopui-maesu) ist hinsichtlich des Schutzes der Privateneigentümer
mit der bisherigen Zwangsenteignung (강제매수: Gangjae-maesu) zu vergleichen.
45
Als die sonstigen städtebaubezogenen raumplanerischen Gesetze, die in der zweiten Etappe neu
kodifiziert wurden, sind das koreanische Raumordnungsgesetz (KROG) 175 von 1963 und das
Raumnutzungsgesetz (RNG)176 von 1972, aufzuführen. Das KROG von 1963 stellt die wesentliche
Rechtsquelle für die überörtliche Gesamtplanung gegenüber dem gesamten Staatsraum dar. Der
Raumordnungsplan wurde nach dem KROG von der Zentralregierung aufgestellt und durch die
Stellungnahme des Präsidenten stark beeinflusst. Nach §1 KROG hat der Gesetzgeber sich zum Ziel
gemacht, das Gemeinwohl durch die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung des
Staatsraumes zu fördern.
Nach § 1 RNG soll das RNG, das zugrundeliegende Regelungen über die Nutzung des
Staatsraums enthält, zur effektiven Ausführung des KROG dienen. Das RNG geht davon aus, dass
der Staatsraum als gemeinsame Lebensgrundlage der Bevölkerung dem Gemeinwohl der
Öffentlichkeit dienen soll. Das RNG, anders als das KROG, ermächtigt zum Erlass von Plänen, die
eine konkrete Funktion für den gesamten Staatraum ausüben sollen. Die überörtlichen
Gesamtplanungen, d.h. der Raumordnungsplan (국토건설종합계획) nach dem KROG und der
Raumnutzungsplan (국토이용계획) nach dem RNG, haben als eine Art „Auffangplan“ für die mögliche
Entwicklung des Staatsraums für die wachstumsorientierte Politik eine große Rolle gespielt. Allerdings
war der koreanische Raumordnungsplan vorrangig vor dem Raumnutzungsplan und den örtlichen
Planungen. Der Raumordnungsplan hat daher eine übergeordnete, starke Stellung in der
Planungshierarchie. Nachdem das RNG erlassen wurde, wurde die Steuerung der Bodennutzung im
Stadtplanungsgebiet durch das SPG und im Nicht-Stadtplanungsgebiet durch das RNG geteilt
reguliert.
In der zweiten Etappe hat sich das SPG durch siebenmalige Änderungen weiter entwickelt. Bei der
ersten Novellierung am 11.04.1963 (Gesetz-Nr. 1322) wurde die Lösung der durch die
Bevölkerungsexplosion verursachten Problematik als wichtigste städtebauliche Aufgabe im SPG
akzeptiert. Demzufolge wurden einige Vorschriften im SPG ergänzt: Die zum Aufbau der
Satellitenstädte erforderlichen Verkehrsanlagen (z.B. Autobahn, Schnellbahn usw.) konnten als
‚städtebauliche Anlagen’ festgesetzt und gebaut werden.
Die zweite Novellierung177 erfolgte am 14.03.1967, als das UG aus dem SPG getrennt erlassen
wurde. Durch diese Novellierung fielen die im SPG enthaltenen Regelungen über die
Umlegungsmaßnahmen weg. Anfang der 1970er Jahre (am 19.01.1971) wurde das SPG für die
Erfüllung der dem Städtebaurecht neu gestellten Aufgaben erstmals sämtlich novelliert (Gesetz-Nr.
175 Das koreanische Raumordnungsgesetz (국토건설종합계획법: Guktogeonseoljonghapgyehoek-beop) vom
14.10.1963 (Gesetz-Nr. 1415) wurde vom Staatsraumgrundgesetz (SRGG, 국토기본법: Guktogibon-beop) am
04.02.2002 (Gesetz-Nr. 6654) abgelöst.
176 Das Raumnutzungsgesetz (국토이용관리법: Guktoiyonggwanli-beop) vom 30.12.1972 (Gesetz-Nr. 2408)
wurde vom Gesetz über Planung und Nutzung des Staatsraums (SRPNG, 국토의 계획 및 이용에 관한 법률:
Guktouigyehoekmitiyongegwanhanbeopryul) vom 04.02.2002 (Gesetz-Nr. 6655) abgelöst.
177 Gesetz-Nr. 1912, vom 14.03.1967
46
2291) und es wurden vielfältige Änderungen vorgenommen. Der Schwerpunkt bei der ersten
Gesamtnovellierung des SPG im Jahr 1971 lag vor allem in folgenden Punkten:
• Änderung der Zonenaufteilungsplanung
• Neueinführung eines Nutzungsbereiches (용도구역: Yongdo-guyeok) als Sonderbauzone
zusätzlich zu der Zonenaufteilungsplanung; hiernach konnte der Grüngürtel als ein
Nutzungsbereich ausgewiesen werden
• Übergabe der Aufstellungsbefugnis der verbindlichen Stadtplanung des Bauministers an den
Bürgermeister (§ 11 SPG)
• Ausführliche Bestimmung über die Sanierungsmaßnahmen (§§ 31 bis 53 SPG)
• Vervielfältigung des zuständigen Ausführungsorgans (§ 24 SPG); Einsatz der öffentlichen
Anstalt als Planungsträger
• Einrichtung des zentralen Stadtplanungsausschusses (§ 75 SPG)
1. Änderung (Teilnovellierung)
vom 11.04.1963 (Gesetz-Nr. 1322)
2. Änderung (Teilnovellierung)
vom 14.03.1967 (Gesetz-Nr. 1912)
3. Änderung (Gesamtnovellierung)
vom 19.01.1971 (Gesetz-Nr.2291)
4. Änderung (Teilnovellierung)
vom 30.12.1972 (Gesetz-Nr. 2435)
5. Änderung (Teilnovellierung)
vom 31.12.1976 (Gesetz-Nr. 2988)
6. Änderung (Teilnovellierung)
vom 17.04.1979 (Gesetz-Nr. 3165)
7. Änderung (Teilnovellierung)
vom 31.03.1981 (Gesetz-Nr. 3410)
Novellierungsanlässe und Änderungsinhalte
(Quelle: Eigene Darstellung)
- Änderung wegen Neuerlass vom UG am
03.08.1966 (Gesetz-Nr. 1822)
- Akzeptierung der Verkehrsanlagen als
städtebauliche Anlagen
- Behandlung der Stadtteile mit erhöhtem
Erneuerungsbedarf
- Förderung des Baus neuer Städte oder neuer
Subzentrum in Städten
- Schutz und Erhaltung des schönen Stadtbildes
- Neueinführung einer neuen Nutzungsfläche (Fläche
für die Ordnung im Baublock )
- Änderung wegen Neuerlass vom SG am 31.12.1976
(Gesetz-Nr. 2968)
- Einführung der Bürgeranhörung am Planaufstellungs-
verfahren
- Aufstellungspflicht des Stadtgrundplans alle 20 Jahre
- Umstrukturierung des Planungssystems
- Änderung wegen Neuerlass vom PPG am
17.04.1979 (Gesetz-Nr. 3165)
Tab. 2-2 Übersicht über die Änderung des SPG in der zweiten Etappe
Im Jahr 1981 wurde das SPG (Novelle von 1981) infolge der raschen Verstädterungswelle und
Zunahme der Bevölkerung in den 1970er Jahren teilnovelliert.178 Die Novelle von 1981 enthält die
178 Gesetz-Nr. 3410, vom 31.03.1981
47
Regelung über den Stadtgrundplan 179 und sieht die jährliche Vollzugsplanung für die
rechtsverbindliche Stadtplanung vor. Durch die Bestimmung des § 16b SPG wurde die Beteiligung der
Bürger am Planaufstellungsverfahren neu eingeführt. Wichtige Änderungen bei der Novelle von 1981
waren folgend180:
• Umstrukturierung des Planungssystems; Angesichts des schnellen Einrichtens der
städtebaulichen Anlagen wurde die Hierarchie der Stadtplanung neu formuliert; 1)
vorbereitender Stadtgrundplan → 2) rechtsverbindliche Stadtplanung → 3) jährliche
Vollzugsplanung
• Erweiterung von Guyeok (Nutzungsbereich); von drei zu vier Guyeok
• Verpflichtung zur Bürgeranhörung am Planaufstellungsverfahren
Tab. 2-3 Übersicht über die Änderung des BauG in der zweiten Etappe
179 Der Stadtgrundplan (도시기본계획: Dosigibongyehoek) ist der Nachfolger des früheren
Flächennutzungsplans. Es enthält als Bestandteil nicht nur den Flächennutzungsplan (토지이용계획:
Tojiiyonggyehoek), sondern auch die finanziellen Angelegenheiten, die Verwaltungsangelegenheiten und die
planungsrelevanten Einflussfaktoren.
48
Das BauG von 1961 wurde in der zweiten Etappe durch achtmalige Novellierungen in formeller und
materieller Hinsicht verbessert 181 . Es ist hervorzuheben, dass in den 1960er Jahren die
Novellierungen für die Ordnung des Gesetzessystems, die Erleichterung der Bauverwaltung und
Verhinderung der Urbanisierung sowie für Sicherheitsvorkehrungen auf Baustellen vorgenommen
wurden. Abgesehen davon, dass in den 1970er Jahren die Entstehung von Slumsiedlungen sowie die
Verdichtung der Ballungsräume erfolgten, befasste sich das BauG mit der Problematik der Hoch- und
Großgebäude hinsichtlich der Sicherheit beim Feuerausbruch und bei Naturkatastrophen.
Es ist bemerkenswert, dass ein neues „Urban Design System (UDS: 도시설계제도)“ in Anlehnung
an das amerikanische „Urban Design“ unter dem Einfluss der japanischen Gesetzgebung
(Neueinführung der Distriktplanung182) bei der 8. Novellierung des BauG am 04.01.1980 durch § 8
Abs. 2 BauG183 eingeführt wurde. Der sog. „Urban Design District (UDD: 도시설계구역)“ wurde mit
dem Ziel der Verbesserung von Funktion und Gestalt der Städte in der Innenstadt Seouls vorbildlich
festgesetzt. Für jeden UDD wurde ein städtebaulicher Entwurf erstellt. Die Festsetzungen im
städtebaulichen Entwurf haben keine rechtsverbindliche Wirkung. Darum war die Realisierung der
Festsetzungen nur sehr eingeschränkt möglich. Das UDS wurde in den 1980er Jahren scharf kritisiert,
weil die gewollten Ziele kaum realisiert werden konnten und viele unerwartete Probleme (z.B. viele
Volksklagen, eine niedrige Realisierungsrate usw.) bei der Durchsetzung und Verwirklichung
auftauchten. Trotzdem hat das UDD einen wichtigen Beitrag zur Vorbereitung auf internationale
Sportveranstaltungen (Asiatische Spiele 1986 und Olympische Spiele 1988) geleistet.
3.3. Dritte Etappe (von 1982 bis 1998) : Umbruchsperiode
Die gesellschaftliche Situation in den 1980er Jahren war dadurch gekennzeichnet, dass das
Interesse an der Umwelt in den Städten sowohl seitens der Regierung, als auch seitens der
Bevölkerung enorm wuchs. Trotz der Hochkonjunktur184 konnte in den 1980er Jahren die Politik für
180 KRIHS: Staatsraum 50 Jahre, Rückblick und Perspektive auf das 21. Jahrhundert, 1996, S. 381 ff. (kor.).
181 Bis zum Jahr 2000 beinhaltet das BauG nicht nur die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, sondern auch die
bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Darum muss man bei der Untersuchung über die Entwicklungsgeschichte
des koreanischen Städtebaurechts das BauG berücksichtigen, soweit das BauG bauplanungsrechtliche
Vorschriften enthält.
182 Mehr dazu, Hein, Carola /Ishida, Yorifusa: Japanische Stadtplanung und ihre deutschen Wurzeln, in: Die alte
Stadt (ZSSD), Jg. 25 (1998), S. 189 (210); Hohn, Uta: Planungskulturen und Steuerungsformen in der
japanischen Stadtplanung, in: Mayr/Meurer/Vogt (Hg.), Stadt und Region, Leipzig 2002, S. 701 (710).
183 Der Titel dieses Paragrafen heißt „Sonderausnahme für die sich in der Innenstadt befindlichen Gebäude
(도심부내의 건축물에 대한 특례)“.
184 Seit Mitte der 1980er Jahre hat sich die Wirtschaftslage Koreas durch die sog. „Herabsenkungsphänomene
von drei Faktoren (삼저현상: Samjeohyeonsang)„ enorm verbessert. „Samjeohyeonsang“ bedeutet die von drei
Phänomenen verursachte Herabsenkung des Werts der koreanischen Währung „Won“; Zu den drei Phänomenen
zählen die Preissenkung des internationalen Rohöls, die internationale Zinssenkung und die Wertsteigerung der
japanischen Währung „Yen“. Infolgedessen wurden die unerwünschten Nebenwirkungen wie etwa eine riesige
Preissteigerung von Immobilien ausgelöst. Die Bevölkerungsschichten der unteren und der Mittelklasse haben
49
den Umweltschutz und die Wohnqualitätssicherung nicht in die Praxis umgesetzt werden. Seit Ende
der 1980er Jahre ist durch den Bürgeraufstand von 1987 die koreanische Gesellschaft durch die
Demokratisierung, Internationalisierung und die Privatisierung gekennzeichnet. Außerdem fing die
koreanische Gesellschaft seit den 1990er Jahren an, mit dem Auftreten der Mun-Min-Regierung185 die
vollständige Umsetzung der kommunalen Selbstverwaltung vorzunehmen und einen Umbruch im
kommunalen Verwaltungsalltag herzustellen. In dieser Umbruchssituation wurde im Bereich des
Städtebaurechts ein neues Ziel gesetzt, nämlich dass der Städtebau das Leben des Menschen
angenehmer gestalten, die Qualität des Wohnumfeldes sichern und erhöhen soll. Demzufolge wurden
die Umstrukturierung des Städtebaurechts und die Schaffung der neuen planerischen Instrumentarien
in den Städtebaubezogenen Gesetzen vorgenommen.
Im Jahr 1986 wurde die „Verkehrsverträglichkeitsprüfung (VVP)“ durch das Förderungsgesetz zum
Regeln des Stadtverkehrs (SVRFG)186 neu eingeführt. Als ein Instrumentarium, das den fließenden
Verkehr in den Städten und die Sicherung des angenehmen Verkehrsrechts der Bevölkerung
ermöglichte, hat die VVP ihre Rolle gespielt.
In der dritten Etappe gab es insgesamt nur wenige Gesetzgebungen bei städtebaurechtsbezogenen
Gesetzen. Außer dem SVRFG wurde Ende der 1980er Jahre zur Wohnumfeldverbesserung von
Elendsvierteln das Notmaßnahmengesetz zur Wohnumfeldverbesserung für arme
Bevölkerungsschichten in Städten (WUVMG) 187 neu erlassen. Das WUVMG war als einziges
befristetes Gesetz kodifiziert. Danach sollte es am 31.12.2004 seine Gültigkeit verlieren, jedoch wurde
das Gesetz frühzeitig vom SWVG am 30.12.2002 übernommen und abgeschafft. Die Maßnahmen zur
Wohnumfeldverbesserung von Elendsvierteln hatten als eine Variante der Sanierungsmaßnahmen
eine wichtige Rolle für arme Bevölkerungsschichten gespielt.
In dieser Etappe wurde das RNG dreimal, in den Jahren 1982, 1983 und 1993, novelliert. Die
Gesamtnovellierung vom 05.08.1993 (Gesetz-Nr. 4572) ergab sich aus einem richtungsabweichenden
Gedanken 188 : Die zivile Mun-Min Regierung hat mit dieser Gesamtnovellierung ein neues
unter mangelnder Wohnungsversorgung gelitten. Diese Problemkonstellation hat die Regierung zum Anlaß
genommen, das „Zweimillionenwohnungsbauprojekt (주택 200만호 건설계획)“ aufzubauen und zu realisieren.
Im Zusammenhang mit dem „Zweimillionenwohnungsbauprojekt“ wurden Anfang der 1990er Jahre 5 neue Städte
in der Umgebung Seouls errichtet.
185 Am 25. Februar 1993 wurde „die erste rein zivile Regierung (문민정부: Munminjeongbu)“ erstmals nach 32
Jahren vom neu gewählten Präsidenten Kim Young Sam begründet. Präsident Kim gelobte, durch Reformen und
Veränderungen ein „Neues Korea“ aufzubauen. (Korean Overseas Information Service: Tatsachen über Korea,
1996, S. 42-43).
186 Das Förderungsgesetz zum Regeln des Stadtverkehrs (도시교통정비촉진법: Dosigyotongjungbichokjin-beop)
vom 31.12.1986 (Gesetz-Nr. 3911), zuletzt geändert am 31.03.2010 (Gesetz-Nr. 10219).
187 Notmaßnahmengesetz zur Wohnumfeldverbesserung für arme Bevölkerungsschichten in Städten
(도시저소득주민의 주거환경개선을 위한 임시조치법: Dosijeosodeukjuminuijugeohwangyeonggaesuneulwihan-
imsijochibeop) vom 01.04.1989 (Gesetz-Nr. 4115), abgeschafft am 30.12.2002 (Gesetz-Nr. 6852).
188 KRIHS: Bewertung der Raumordnungspolitik und deren Entwicklungsperspektive, Festschrift anlässlich des
20. Eröffnungsjahres vom KRIHS, Bd. 1, 1998, S.111 (kor.).
50
Staatsraumnutzungskonzept, das eine Abweichung von der Erhaltungsorientierten
Staatsraumnutzung zur Harmonisierung der Entwicklung und Erhaltung des Gesamtstaatsraums
bedeutete, umgesetzt. Dadurch war die Staatsraumnutzung von der geordneten Bahn abgekommen.
Mit dieser Novellierung des RNG konnten im Quasi-Landwirtschaftsgebiet (Junnonglim-jiyeok), in
dem bis 1993 die Bebauung oder Entwicklung teilweise streng untersagt worden war,
bauplanungsrechtliche Genehmigungen zur baulichen Nutzung von Kommunen selbst erteilt werden.
Danach war dieses Nutzungsgebiet in fürchterliche Unordnung, fast ohne städtebauliche
Steuerungen, geraten.
Entwicklung der städtebaurechtsbezogenen Gesetze
Gesetzgebung
in den 1980er Jahren
Gesetzgebung
in den 1990er Jahren
(bis 1998)
• 1986: Förderungsgesetz zum Regeln des Stadtverkehrs (SVRFG)
• 1989: Notmaßnahmengesetz zur Wohnumfeldverbesserung für arme
Bevölkerungsschichten in Städten (WUVMG)
• 1990: Gesetz zum Industriestandort und dessen Entwicklung (ISEG)
• 1991: Gesamtnovellierung vom BauG
• 1993: Gesamtnovellierung vom RNG
• 1994: Gesetz zur gleichmäßigen Entwicklung der Region und
Förderung der kleineren regionalen Unternehmungen (GEFG),
Förderungsgesetz zum Investment des privaten Kapitals in SOC
(Social Overhead Capital; Soziale Infrastruktur) (PKIFG)
• 1995: Gesamtnovellierung vom Sanierungsgesetz (SG)
(Quelle: Eigene Darstellung)
Tab. 2-4 Entwicklung der städtebaurechtsbezogenen Gesetze in der dritten Etappe
Die auffälligste Entwicklung, die im Bereich der Stadtentwicklung in den 1990er Jahren erfolgte, ist
die enorm gewachsene Rolle des privaten Sektors.189 Mittlerweile war es für notwendig gehalten
worden, dem privaten Investor diese Aufgabe teilweise oder ganz zu übergeben.190 Um dies zu
ermöglichen, wurde „das Förderungsgesetz zum Investment des privaten Kapitals im SOC (PKIFG)“191
neu kodifiziert. Bis zum Erlaß dieses Gesetzes waren das Bauen und das Management der sozialen
Infrastruktur als ein typischer Aufgabenbereich der öffentlichen Hand angesehen. Durch das PKIFG
wurde „das Projekt zum Investment des privaten Kapitals (자본유치사업: Jabonyuchisaeop)“ in Angriff
genommen. Aber das Forcieren dieses Projekts führte zu zweifelhaftem Erfolg.192
189 KRIHS: Staatsraum 50 Jahre, Rückblick und Perspektive auf das 21. Jahrhundert, 1996, S. 393 f. (kor.).
190 KRIHS: Bewertung der Raumordnungspolitik und deren Entwicklungsperspektive, Festschrift anlässlich des
20. Eröffnungsjahres vom KRIHS, Bd. 1, 1998, S. 114 (kor.).
191 ‚Minganjabonyuchichokjin-beop (사회간접자본시설에 대한 민간자본유치촉진법)’, vom 03.08.1994 (Gesetz-
Nr. 4773), gesamtnovelliert am 31.12.1998 (Gesetz-Nr. 5624), Änderung der Gesetzesbezeichnung zu
„사회기반시설에 대한 민간투자법 (Sahoegibansiseoledaehanminganjabontuja-beop)“ am 31.12.1998, zuletzt
geändert am 08.06.2010 (Gesetz-Nr. 10359).
192 Bis 1998 waren nur 5 von ca. 40 vorgenommenen Projekten fertig gestellt.
51
Anfang der 1990er Jahre erging „das Gesetz zum Industriestandort und dessen Entwicklung
(ISEG)193 “, das das IEFG von 1973 und das LIEG von 1970 in sich vereinigt hatte, um die
systematische Versorgung und das Management der Industriestandorte zu fördern.194 Die der
Industriegebietsentwicklung zugrunde liegenden Gesetze (das LIEG und das IEFG) verzweigten sich
durch die zahlreichen flankierenden Instrumentarien. Darum galt das ISEG als ein systematisierendes
Gesetz, das eine Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Industriestandorts brachte. Nach dem ISEG
teilen sich die Industriegebiete in 3 Kategorien auf: die staatlichen Industriegebiete, die ländlichen
Industriegebiete und die landwirtschaftlich-industriellen Gebiete.195 Wenn mehr als drei Unternehmen
sich in einem Standort ansiedeln wollen, sind sie befugt, einen gemeinsamen Antrag auf die
Ausweisung und Entwicklung der Industriegebiete einzureichen. Darüber hinaus konnten die
Antragsteller an der Entwicklung der Industriegebiete teilnehmen.
In dieser Etappe (1982-1998) hat das BauG zahlreiche Änderungen (insg. 22 Mal) erlebt. Als
bemerkenswerteste Änderung ist die Gesamtnovellierung196 vom 31.05.1991 zu nennen. Bei dieser
Gesamtnovellierung des BauG wurde zum Novellierungsziel die Verfahrensvereinfachung der
Bauverwaltung zur Reaktivierung der Bautätigkeiten gesetzt.
Das SPG wurde von 1982 bis 1989 viermal geändert. Diese Änderungen wurden nur für die
Anpassung an die geänderten sonstigen Gesetze vorgenommen. In dem Zeitraum von 1990 bis 1998
ist das SPG fünfmal novelliert worden. Bei der Novellierung des SPG vom 14.12.1991197 wurde ein
neues Instrumentarium für die verbindliche Stadtplanung und die Vorschriften über die
Planungsgemeinschaften für mehr als zwei Städte eingeführt; Das DDPS (Detailed District Planning
System: 상세계획제도) und die neue überregionale, großräumige Planung (Gwangyeokgyehoek)
wurden als ein Guyeok (Nutzungsbereich) neu eingeführt.
Ab den 1990er Jahren waren in den Großstädten Koreas, insbesondere in der Hauptstadt Seoul
noch bebaubare Flächen für den Neubau schwer zu finden. Nach dieser Wendezeit musste der
Städtebau Südkoreas ein neues Konzept verfolgen, dicht bebautes Stadtgebiet zu ordnen und dessen
Weiterentwicklung zweckentsprechend zu führen. Als ein dieser Aufgabe angemessenes
städtebauliches Instrumentarium und als Ergänzung des UDS wurde das rechtsverbindliche DDPS
(Detailed District Planning System) im SPG unter Einfluss des deutschen und japanischen198
Bebauungsplansystems am 14.12.1991 durch die Teilnovellierung des SPG (Gesetz-Nr. 4427) neu
193 ‚Saneopopjimitgaebalegwanhan-beopryul (산업입지 및 개발에 관한 법률)’, vom 13.01.1990, Gesetz-Nr.
4216, zuletzt geändert am 04.06.2010 (Gesetz-Nr. 10339).
194 KRIHS: Bewertung der Raumordnungspolitik und deren Entwicklungsperspektive, Festschrift anlässlich des
20. Eröffnungsjahres von KRIHS, Bd. 1, 1998, S. 129 (kor.).
195 KRIHS: A Study on the Improvement of the Urban Development System, 1990, S. 24-25 (kor.).
196 Gesetz-Nr. 4381, vom 31.05.1991
197 Gesetz-Nr. 4427, vom 14.12.1991
198 In Japan wurden umfangreiche Vorbereitungsuntersuchungen Anfang der 1970er Jahren für die Einführung
des deutschen Bebauungsplansystems von den Planungsträgern und Fachleuten durchgeführt. Die Einführung
erfolgte im Jahre 1980 durch die Novellierung des Stadtplanungs- sowie Baustandardgesetzes (Han, Jeong-Seop:
Städtebau, Seoul 1997, 2. Aufl., S. 63 (kor.)).
52
eingeführt. Da das DDPS ohne grundlegende Rücksicht auf die Bewältigung der bisherigen Probleme
des UDS zu eilig eingeführt worden ist, ist es bei der praktischen Anwendung noch fehlgeschlagen.
Deutsch
-land
USA Japan
Korea
Zonenbauordnung
→ Urban Design
B-Plan
→ Distriktplanung
Distriktplanung
→ DDPS im SPG
(1991)
Urban Design
→ UDS im BauG
(1980)
B-Plan
→ DDPS
im SPG
(1991)
(Quelle: Eigene Darstellung)
Abb. 2-6 Einfluss der ausländischen Systeme auf das koreanische
Die gesetzlichen Ziele der Pläne des DDPS waren die Rationalisierung der baulichen
Bodennutzung in den Stadtplanungsgebieten und eine effiziente Erhaltung und Kontrolle der Funktion
der Städte, des Stadtbildes sowie der Umwelt. In der Tat wird in den Plänen des DDPS ohne
Beachtung dieser Ziele nur der Hoch- und Dichtbebauung durch „Up-zoning“ Rechnung getragen.
Das wesentliche Problem, das bei der „Up-zoning“ anfällt, ist die relative Verringerung der öffentlichen
Anlagen. Ab 1. Juli 1995, als die kommunale Selbstverwaltung in Korea wieder begann, wurde diese
unerwartete Tendenz beschleunigt. Die von den Bürgern direkt gewählten Bürgermeister dachten
ohne Rücksicht auf die Erweiterung der öffentlichen Anlagen (inkl. Erschließungsanlagen) und die
umweltrelevante städtebauliche Weiterentwicklung in aller Regel nur an das schnelle
Wirtschaftswachstum ihrer Gemeinde. Unter diesen Umständen konnte das DDPS nicht seine Ziele
verfolgen. Vielmehr spielte das DDPS nur als ein städtebauliche Probleme herbeiführendes
Instrumentarium eine Rolle.
3.4. Vierte Etappe (von 1999 bis heute) : Systematisierungsperiode
Heutzutage befindet sich das koreanische Städtebaurecht im Einklang mit den geänderten
Rahmenbedingungen der industrialisierten Gesellschaft auf der Suche nach einem demokratischen,
nachhaltigen und bürgerorientierten System des Planungsrechts. Noch immer wird ein weiterer
Reformbedarf im Bereich des Städtebaurechts aufgrund des verkomplizierten gesetzlichen Systems
diskutiert, um die Rolle des Städtebaurechts im gesamten Planungsgefüge langfristig zu sichern und
das Gesamtsystem zu vereinfachen. Vor diesem Hintergrund wird seit Ende der 1990er Jahre die
Systematisierungsversuche der städtebaurechtsbezogenen Gesetze vorgenommen.
53
Gesetzgebung
ab 1999
Entwicklung der städtebaurechtsbezogenen Gesetze
• 1999: Gesetz zur integrierten Verträglichkeitsprüfung (IVPG)
• 2000: Gesamtnovellierung vom SPG und Teilnovellierung vom BauG
Sondermaßnahmengesetz zur Ausweisung und Management des Grün-
gürtels (GAMSG)
Stadtentwicklungsgesetz (SEG)
• 2002: Staatsraumgrundgesetz (SRGG)
Gesetz zur Planung und Nutzung des Staatsraumes (SRPNG)
Gesetz zur Stadt- und Wohnumfeldverbesserung (SWVG)
Gesetz zur Bodenenteignung und Entschädigung bei öffentlichen Bau-
maßnahmen (BEEG)
• 2003: Wohnungsgesetz (WG)
• 2005: Sondergesetz zur Förderung des Stadtumbaus (SUFSG)
Grundgesetz zur Steuerung der Bodennutzung (BNSGG)
• 2007: Baugrundgesetz (BGG)
• 2008: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)
• 2010: Gesetz zur Entwicklung und Nutzung des Bahnhofsumfelds (BUG)
Sondergesetz zur Nutzung des wassernahen Gebiets am Fluss (FGNSG)
(Quelle: Eigene Darstellung)
Tab. 2-5 Entwicklung der städtebaurechtsbezogenen Gesetze in der vierten Etappe
Im Jahr 1999 erfolgte bei den Gesetzen über Verträglichkeitsprüfungen eine erste
Systematisierung. Die bisherige Verkehrsverträglichkeitsprüfung (VVP) und die sonstigen
Verträglichkeitsprüfungen 199 wurden durch den Erlass des Gesetzes zur integrierten
Verträglichkeitsprüfung (IVPG) 200 vom 31.12.1999 zu einem integrierten Prüfschema
zusammengefasst. Diese Vereinfachung der verstreuten Verträglichkeitsprüfungen wurde als eine von
hundert dringend zu lösenden Aufgaben von der Regierung für den Wirtschaftsaufschwung
durchgeführt. Jedoch wurde das IVPG wiederum durch das UVPG am 28.03.2008
unvernünftigerweise abgelöst. Mit dem Wiederauftauchen vom UVPG ist die bereits erfolgte
Systematisierung der Verträglichkeitsprüfungsbezogenen Gesetze vergebens rückgängig gemacht
worden.
Das SPG wurde von 1999 bis zur durch das SRPNG vorgenommenen Ablösung dreimal novelliert.
Im Jahr 2000, als die Gesamtnovellierung des SPG und die Teilnovellierung des BauG durchgeführt
wurden, wurden die beiden Gesetze hinsichtlich des UDS (Urban Design System: 도시설계제도) und
DDPS (Detailed District Planning System: 상세계획제도) wesentlich geändert. Diese beiden
Instrumentarien wurden bei der Gesamtnovellierung201 des SPG und bei der Teilnovellierung202 des
199 Dazu gehören die „Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP: 환경영향평가)“ nach dem UVPG (환경영향평가법:
vom 11.06.1993, Gesetz-Nr. 4567, abgeschafft am 31.12.1999), die „Bevölkerungsverträglichkeitsprüfung (BVP:
인구영향평가)“ nach dem HSRG (수도권정비계획법: vom 31.12.1982, Gesetz-Nr. 3600, zuletzt geändert am
31.03.2010, Gesetz-Nr. 10219) und die „Katastrophenverträglichkeitsprüfung (KVP: 재해영향평가)“ nach dem
NKSG (자연재해대책법: vom 28.02.1967, Gesetz-Nr. 4993).
200 Das Gesetz zur Integrierten Verträglichkeitsprüfung (환경·교통·재해 등에 관한 영향평가법: Hwangyeong ·
Gyotong · Jaehaedeungegwanhanyeonghyangpyongga-beop) vom 31.12.1999 (Gesetz-Nr. 6095), abgelöst vom
UVPG (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) am 28.03.2008 (Gesetz-Nr. 9037).
201 Vom 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6243).
54
BauG für die Vereinfachung der Planungsinstrumentarien zum DPS (District Planunit System:
지구단위계획제도)203 zusammengesetzt, weil das DDPS nach dem SPG und das UDS nach dem
BauG in inhaltlicher und praktischer Hinsicht eine ähnliche Rolle gespielt hatten (s. Abb. 2-7).
Abb. 2-7 Vergleich zwischen UDS, DDPS und DPS
Bei der Novellierung im Jahr 2000 hat das SPG die Vorschriften über das Maß der baulichen
Nutzung der Grundstücke (z.B. GRR und GFR in den jeweiligen Zonenkategorien nach der
Zonenaufteilungsplanung) aus dem BauG übernommen. Dadurch wurde das SPG als Grundlage des
Bauplanungsrechts neu formuliert und das BauG als das reine Bauordnungsrecht gesetzt. In dieser
Hinsicht ist die grundlegende Systematisierung zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
erst mit der Novelle 2000 des SPG und des BauG abgeschlossen.
Gegen diese systematische Weiterentwicklung des SPG im Jahr 2000 geschah eine zwangsläufige
Gesetzsplitterung im Bereich des allgemeinen Städtebaurechts. Das ist darauf zurückzuführen, dass
der koreanische Verfassungsgerichtshof die Vorschrift über die Ausweisung des Grüngürtels im SPG
(§ 21 SPG, i.d.F. vom 13.12.1997) wegen der mangelnden Entschädigung als verfassungsunkonform
entschieden hat. Aus diesem Grund wurde die Vorschrift über die Ausweisung des Grüngürtels (§ 21
SPG) aus dem SPG abgetrennt. Unter dieser Vorgeschichte wurde das Sondermaßnahmengesetz
zur Ausweisung und zum Management des Grüngürtels204 (GAMSG) erlassen. Mit dem GAMSG
202 Vom 16.01.2000 (Gesetz-Nr. 6370).
203 Durch das DPS wurde der Bebauungsplan als verbindliche Stadtplanung im SPG neu eingeführt.
204 „개발제한구역의 지정 및 관리에 관한 특별조치법 (Gaebaljehanguyeokuejijeongmitgwanriegwanhan-
teukbyuljochibeop)“ vom 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6241), zuletzt geändert am 25.01.2010 (Gesetz-.Nr. 9968).
Das GAMSG, das SEG und das SPG werden als wichtigste „Drei-Städtebaugesetze (Dosisam-beop)“ bezeichnet
(KPA: Urban Information Service, Bd. 216, März 2000 (kor.)).
55
konnte das bislang verletzte Vermögensrecht der im Grüngürtel ansässigen Eigentümer besser
geschützt werden; z.B. durch das gesetzlich verankerte Anspruchsrecht auf die Veräußerung des im
Grüngürtel befindlichen Privateigentums an die Regierung. Die Vorschrift vom GAMSG soll in Zukunft
vom SRGG und BEEG übernommen werden, um dieser Splitterung des Städtebaurechts
entgegenzuwirken.
Seit Ende der 1990er Jahre haben sich im Quasi-Landwirtschaftsgebiet (준농림지역), das nach der
Novellierung205 des RNG erst seit 1993 als ein Nutzungsgebiet des Staatsraums neu eingeführt
wurde (§ 6 S. 1 Nr. 4 RNG i.d.F. vom 05.08.1993), städtebauliche Probleme noch verschlechtert206.
Die Zersiedlung im Quasi-Landwirtschaftsgebiet hat enorme gesellschaftliche Probleme
hervorgerufen, während der Zersiedlungsprozess ohne vorherige Planung oder städtebauliche
Steuerung erfolgte. Innerhalb von diesem Gebiet wurden Ackerland und Forstfläche durch die
Baulandbeschaffung oder durch den Bau der Industrieanlagen in Bauland umgewandelt.
Abb. 2-8 Systematisierung des Raumordnungs- und Städtebaurechts im Jahr 2002
Nach langjähriger wissenschaftlicher Debatte um die Problematik im Quasi-Landwirtschaftsgebiet
wurde die Zusammensetzung des SPG und RNG hergeleitet und ein Gesetzesentwurf beim
Gesetzgeber vorgelegt. Danach wurde „das Gesetz über die Planung und Nutzung des Staatsraums
(SRPNG)“207 am 04.02.2002 verabschiedet. Auf dessen Grundlage ist städtebauliche Steuerung über
die bauliche Nutzung des Bodens auch im Nicht-Stadtplanungsgebiet ermöglicht worden. Die
Kategorien der Nutzungsgebiete im gesamten Staatsraum haben sich von Fünf auf Vier Kategorien
205 Vom 05.08.1993 (Gesetz-Nr. 4572).
206 Mehr dazu s. Ro, Tae-Wook u.a.: Vorschlag zur Lösung der Zersiedlung des Staatsraums, in: UIS, KPA (Hg.),
2000, S. 4 ff. (kor.); Shim, Sang-Wook: A Study on the Land Conversion at the Semi-agriculture and Forest Zone,
in: Journal of KPA, 1998, S. 27 ff. (kor); Kim, Weon-Hee: Plangemäße Entwicklung des Quasi-
Landwirtschaftsgebiets, in: UIS, KPA (Hg.), 1995, S. 2 ff. (kor); Kim, Seong-Bae: Effektive Steuerung im Quasi-
Landwirtschaftsgebiet, in: UIS, KPA (Hg.) 1995, S. 6 ff. (kor.); Shim, Sang-Wook: A Study on the Land Use
Planning in Quasi-Agricultural Zone, in : Journal of KPA, 1995, S. 17 ff. (kor.).
207 ‚국토의 계획 및 이용에 관한 법률 (Guktouigyehoekmitiyongegwanhan-beopryul)’ vom 04.02.2002 (Gesetz-
Nr. 6655), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
56
reduziert.208 Das Planungs- und Nutzungsprinzip, „zuerst planen, dann bauen “, wurde mit dem
SRPNG in das Staatsraumnutzungssystem einbezogen (§§ 18, 24 SRPNG) und die
Erschließungsbeiträge wurden neu eingeführt (§§ 67, 75 SRPNG).
Im Bereich des Raumordnungsrechts wurde das Staatsraumgrundgesetz (SRGG) 209 am
04.02.2002 neu verkündet, das das KROG abgelöst hat. Die nachhaltige Entwicklung des
Gesamtstaatsraums hat Einzug im SRGG als Grundprinzip gehalten. Die funktionelle Verzahnung von
Raumordnungsplänen auf verschiedene Ebenen wurde durch das SRGG harmonisch verankert.210
Die koreanischen Städte haben sich ab der 2. Etappe in neuer Konstellation befunden; die
Nachfrage nach Siedlungs- und Gewerbeflächen hat enorm zugenommen. Aber die städtebaulichen
Maßnahmen kannten ihre Grenze bei der Versorgung der Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Infolgedessen wurden die verschiedenen Sondergesetze inzwischen (d.h. ab der 2. Etappe) jeweils
mit bestimmtem Zweck kodifiziert. Zu diesen Sondergesetzen gehören das WBFG, das ISEG, das
WEFG u.a. Die städtebaulichen Maßnahmen nach Sondergesetzen sind meistens mit demselben Ziel
auf ähnliche Weise durchgeführt worden. Die Maßnahmen zur Wohnbaulanderschließung (일단의
주택지 조성사업) nach dem SPG, die Maßnahmen zur Baulanderschließung für die Industrie (일단의
공업용지 조성사업) nach dem SPG und die Maßnahmen zur Schaffung eines neuen Stadtteils
(시가지 조성사업) nach dem SPG sowie die Umlegungsmaßnahmen (토지구획정리사업) nach dem
UG haben ähnliche Einsatzmöglichkeiten. Bei diesen Maßnahmen gab es Mängel am
Ausführungsverfahren. Deswegen hat sich bereits gegen Ende der 1980er Jahre die Notwendigkeit
herausgebildet, die Lücke zu schließen211.
Erst im Jahr 2000 wurden alle obengenannten städtebaulichen Maßnahmen als „städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen (도시개발사업)“ zusammengesetzt und hierdurch wurde als ein
zugrundeliegendes Gesetz „das Stadtentwicklungsgesetz (SEG)“ neu kodifiziert.212 Durch das SEG
wurde das Umlegungsgesetz (UG) außer Kraft gesetzt. Der Erlass vom SEG ist als ein Beispiel für die
208 Nach §§ 6, 36 SRPNG gliedern sich die Nutzungsgebiete des Gesamtstaatsraums in vier Kategorien; die
Stadtgebiete, die Managementgebiete, die Landwirtschafs- und Forstgebiete und die Gebiete für den Schutz der
natürlichen Umwelt.
209 SRGG (국토기본법: Guktogibon-beop) vom 04.02.2002 (Gesetz-Nr. 6654), zuletzt geändert am 09.06.2009
(Gesetz-Nr. 9774).
210 Zu den Grundsätzen des Raumordnungsplans zählen nach §§ 2, 5 SRGG die ausgeglichene Entwicklung des
Staatsraums, die Schaffung des konkurrenzfähigen Staatsraums und das umweltfreundliche Management des
Staatsraums. Die Raumordnungspläne nach §§ 6, 8 SRGG teilen sich in fünf Kategorien auf; die
Staatsraumplanung (국토계획: Guktogyehoek), die Provinzplanung (도계획: Dogyehoek), die Gesamtplanung für
Si und Gun (시군계획: Sigungyehoek), die Regionalplanung (지역계획: Jiyeokgyehoek) und die sektorale Planung
(부분별계획: Bubunbyulgyehoek). (MOCT: Hintergründe der Kodifizierung vom SRGG, Februar, 2002 (kor.)).
211 Rhyu, Hae-Woong / Kim, Seung-Jong: Kommentar zum Stadtentwicklungs- und Stadtumbaurecht, Gyeonggi-
do 2003, S. 65 ff. (kor.).
212 Das Stadtentwicklungsgesetz (도시개발법: Dosigaebal-beop) vom 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6242), zuletzt
geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
57
erfolgreiche Systematisierung des Städtebaurechts in der vierten Etappe anzuführen. Im Zuge der
Kodifizierung vom SEG hat der Gesetzgeber auch versucht, das Förderungsgesetz zur Erschließung
des Wohnbaulands (WEFG) mit dem SEG zu vereinigen. Jedoch war es gescheitert und das WBFG
hat bis heute als ein Sondergesetz noch seine Gültigkeit. Das WEFG muss in Zukunft mit dem SEG
vereinigt werden.
SEG
SUSFG
SWVG
WEFG
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (도시개발사업)
- Maßnahmen zur Stadtumbauförderung (재정비촉진사업)
- Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung (주거환경개선사업)
- Sanierungsmaßnahmen (주택재개발사업)
- Maßnahmen zum Abriss-Neubau (주택재건축사업)
- Maßnahmen zur Stadtumfeldverbesserung (도시환경개선사업)
- Maßnahmen zur Wohnbaulanderschließung (택지개발사업)
(Quelle: Eigene Darstellung)
- Maßnahmen zur Markterneuerung (시장정비사업 )
TMFSG
FGNSG - Maßnahmen zur Entwicklung des wassernahen Gebiets (친수구역조성사업)
BUG - Maßnahmen zur Bahnhofsumfeldentwicklung (역세권개발사업)
Tab. 2-6 Arten der städtebaulichen Maßnahmen im Bereich des besonderen Städtebaurechts
Es gab noch einen weiteren Systematisierungsversuch im Bereich des besonderen
Städtebaurechts. Im Jahr 2002 wurden das Sanierungsgesetz (SG) 213 und das
Notmaßnahmengesetz zur Wohnumfeldverbesserung für arme Bevölkerungsschichten in Städten
(WUVMG)214 zusammengesetzt und vom Gesetz zur Stadt- und Wohnumfeldverbesserung (SWVG)
abgelöst. Dabei wurden die Vorschriften über die Maßnahmen zum Abriss-Neubau (재건축사업), die
aus dem Förderungsgesetz zum Wohnungsbau (WBFG) 215 abgetrennt wurden 216 , vom SWVG
übernommen.
Mit dem Erlass vom SWVG müssen die Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt sowie die
Bürgermeister einer Stadt einen Grundplan zur Stadt- und Wohnumfeldverbesserung (도시 및
주거환경정비 기본계획) für ihr Verwaltungsgebiet aufstellen (§ 3 Abs. 1 S. 1 SWVG) und diesen alle
213 Sanierungsgesetz (도시재개발법: Dosijaegaebal-beop) vom 31.12.1976 (Gesetz-Nr. 2968), abgelöst vom
SWVG am 30.12.2002 (Gesetz-Nr. 6841).
214 Notmaßnahmengesetz zur Wohnumfeldverbesserung für arme Bevölkerungsschichten in Städten
(도시저소득주민의 주거환경개선을 위한 임시조치법: Dosijeosodeukjuminuijugeohwangyeonggaesuneulwihan-
imsijochibeop) vom 01.04.1989 (Gesetz-Nr. 4115), abgeschafft am 30.12.2002 (Gesetz-Nr. 6852).
215 Wohnungsbauförderungsgestz (주택건설촉진법: Jutaekgeonseolchokjin-beop) vom 30.12.1972 (Gesetz-Nr.
2409), abgelöst vom Wohnungsgesetz (WG) am 29.05.2003 (Gesetz-Nr.6916).
216 Das WBFG ist mit einer Gesamtnovellierung am 29.5.2003 (Gesetz-Nr. 6916) zum WG umbenannt worden.
58
5 Jahre fortschreiben (§ 3 Abs. 2 SWVG). Aufgrund von diesem Grundplan können vier
städtebauliche Maßnahmen217, die früher vom SG, WUVMG oder WBFG geregelt worden waren,
zusammen behandelt und systematisch durchgeführt werden (§ 2 Nr. 2 SWVG). Nach der
Systematisierung des besonderen Städtebaurechts sind zurzeit insg. 9 städtebauliche Maßnahmen
nach 6 einschlägigen Gesetzen durchzuführen.
Gegen diese Systematisierungstendenz im Bereich des besonderen Städtebaurechts wurde das
Sondergesetz zur Förderung des Stadtumbaus (SUFSG)218 am 30.12.2005 erlassen. Das SUFSG hat
ein ähnliches Gesetzgebungsziel wie das SWVG. Nach §§ 4 bis 8 SUFSG ist eine
„Stadtumbauförderungszone (재정비촉진지구)“ auszuweisen. Innerhalb dieser Zone müssen ein
„Stadtumbauförderungsplan (재정비촉진계획)“ aufgestellt (§ 9 SUFSG) und die „Maßnahmen zur
Stadtumbauförderung (재정비촉진사업)“ durchgeführt werden (§§ 14 bis 18 SUFSG). Hierbei
erfassen die Maßnahmen zur Stadtumbauförderung 5 städtebauliche Maßnahmen und 2 sonstige
Maßnahmen mit (§ 2 Nr. 2 SUFSG). Dadurch werden diese 7 Maßnahmen wiederum kontrolliert,
obwohl sie nach einschlägigem Gesetz reguliert werden. Daher kann das SUFSG als ein Beispiel für
überflüssige Gesetzgebung in dieser Etappe bezeichnet werden. Da das SUFSG ein Sondergesetz
ist, hat es einen Vorrang vor dem SWVG und anderen Gesetzen. Aus diesem Grund kann das
SUFSG das System des besonderen Städtebaurechts stören oder umstürzen. Das SUFSG muss
künftig wenigstens vom SWVG übernommen oder abgeschafft werden.
Tab. 2-7 Die von Stadtumbauförderungsmaßnahmen inkludierten Maßnahmen
Im Bereich des Enteignungs- und Entschädigungsrecht hat noch ein Systematisierungsversuch
stattgefunden. Die bisherigen Enteignungs- und Entschädigungsgesetze waren in zwei Gesetze
217 Dazu gehören die Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung (주거환경개선사업), die
Sanierungsmaßnahmen (주택재개발사업), die Maßnahmen zum Abriss-Neubau (주택재건축사업) und die
Maßnahmen zum Stadtumbau (도시환경개선사업).
218 Sondergesetz zur Förderung des Stadtumbaus (도시재정비 촉진을 위한 특별법:
Dosijaejeongbichokjineulwihanteukbyeol-beop) vom 30.12.2005 (Gesetz-Nr. 7834), zuletzt geändert am
31.03.2010 (Gesetz-Nr. 10221).
59
(BEG 219 und EEAG 220 ) geteilt. Die beiden Vorgängergesetze wurden durch das „Gesetz zur
Bodenenteignung und Entschädigung bei öffentlichen Baumaßnahmen (BEEG)221 “ vereinigt und
abgeschafft. Mit der Zusammensetzung wurden zum Schutz des Vermögensrechts der
Privateigentümer verschiedene neue Regelungen eingeführt;
• Ausschluss einiger Baumaßnahmen durch die neue Definition von „öffentlichen Baumaßnahmen
(GongIksaeop)“ (§ 4 BEEG)
• Entschädigung der in der Vorbereitungsphase von öffentlichen Baumaßnahmen eingetretenen
Verluste (§§ 9, 13 BEEG)
• Schutz des Vermögensrechts der Bevölkerung mit der neuen Verfahrensbestimmung (§§ 14, 16,
26 BEEG)
• Einsatzmöglichkeit der fachlichen Trägerschaft in den Entschädigungsangelegenheiten (§§ 14,
16, 26 BEEG)
• Die Wiedererlangung des verletzten Rechts der Betroffenen durch den vereinfachten
Verwaltungsprozess (§ 85 BEEG)
Tab. 2-8 Anzahl der nach städtebaurechtsbezogenen Gesetzen auszuweisenden Zonen
Die städtebauliche Steuerung der Bodennutzung war bereits seit den 1960er Jahren die wichtigste
Aufgabe des Städtebaurechts geworden. Im Laufe der Zeit sind neue Nutzungszonen 222
219 Bodenenteignungsgesetz (토지수용법: Tojisuyong-beop) vom 15.01.1962 (Gesetz-Nr. 965), zuletzt geändert
am 08.02.1999 (Gesetz-Nr. 5909), abgelöst vom BEEG am 01.01.2003.
220 Ausnahmegesetz zum Erwerb der als öffentliche Nutzungsfläche ausgewiesenen Fläche und dessen
Entschädigung (공공용지의 취득 및 손실보상에 관한 특례법:
Gonggongyongjieuchwideukmitsonsilbosangegwanhan-teukryebeop) vom 31.12.1975 (Gesetz-Nr. 2847), zuletzt
geändert am 08.02.1999, abgelöst vom EEAG am 01.01.2003.
221 „Gongiksaeopeulwihantojideunguichwideukmitbosangegwanhan-beopryul (공익사업을 위한 토지 등의 취득
및 보상에 관한 법률)“ vom 04.02.2002 (Gesetz-Nr. 6656), zuletzt geändert am 17.05.2010 (Gesetz-Nr. 10303).
222 Im koreanischen Gesetzestext werden folgende Bezeichnungen für eine abgegrenzte Zone angewendet und
deren Bedeutungsinhalte sind fast identisch: Gebiet (Jiyeok: 지역), Fläche (Jigu: 지구), Bereich (Guyeok: 구역),
Areal (Gwonyeok: 권역).
60
hinzugekommen, die meistens im Bereich des besonderen Städtebaurechts neu entstanden waren.
im Jahr 2003 konnten Z.B. insg. 315 verschiedenartige Zonen nicht nur vom SRPNG, sondern auch
von sonstigen 111 Gesetzen ausgewiesen werden223. Das heißt, dass je Grundstück durchschnittlich
3,9 Zonen zur Steuerung der Bodennutzung ausgewiesen sind. Die Überschneidung mehrerer
Zonenausweisungen kann wie in Abb. 2-9 schematisch dargestellt werden.
Abb. 2-9 Schematische Darstellung über die Überschneidung mehrerer Zonenausweisungen
Zuständig waren dafür insg. 13 verschiedene nationale Verwaltungsbehörden (12 Ministerien und
eine Kommission). Hieraus ergaben sich ab und zu nachvollziehbare Probleme: eine lange Dauer des
Genehmigungsverfahrens, uneffektive, komplizierte Bodennutzungskontrolle, unübersichtliche
Bodennutzbarkeit, übermäßige Beschränkung der Baufreiheit usw. Diese Tendenz hat sich ohne
Hindernisse fortgesetzt.
Vor diesem Hintergrund wurde das Grundgesetz zur Steuerung der Bodennutzung (BNSGG)224 am
07.12.2005 neu erlassen, um das Aufkommen weiterer neuer Nutzungszonen zu begrenzen und die
Baufreiheit der Eigentümer zu schützen. Wegen dem BNSGG konnte die Neueinführung einer
Nutzungszone zum Teil beschränkt werden, jedoch ist es noch möglich, eine neue Zone einzuführen.
Am 15.04.2010 wurde z.B. das BUG (Gesetz zur Entwicklung und Nutzung des Bahnhofsumfelds)225 zur
systematischen, effektiven Entwicklung eines Bahnhofsumfeldes neu erlassen. Nach § 4 BUG können
der Bürgermeister der Sonderstadt, die Bürgermeister der Großraumstädte und die
Provinzgouverneure im begründeten Fall das „Bahnhofsumfeldentwicklungsgebiet
223 Im Jahr 1990 gab es insg. 220 Zonen aufgrund von ca. 80 Gesetzen. Im Laufe der Zeit haben die
Gesamtanzahl der Zonen und die Anzahl der hierfür zugrundeliegenden städtebaurechtsbezogenen Gesetze
nach und nach zugenommen.
224 Grundgesetz zur Steuerung der Bodennutzung (토지이용규제기본법: Tojiiyonggyujegibon-beop) vom
07.12.2005 (Gesetz-Nr. 7715), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9780).
225 „Yeoksegwonuigaebalmitiyongegwanhan-beopryul“ (역세권의 개발 및 이용에 관한 법률) vom 15.04.2010
(Gesetz-Nr. 10266).
61
(역세권개발구역)“ als eine sonstige Zone ausweisen und nach § 7 BUG einen „Maßnahmenplan zur
Bahnhofsumfeldentwicklung (역세권개발사업계획)“226 aufstellen. Als ein weiteres Beispiel dafür ist
das FGNSG (Sondergesetz zur Nutzung des wassernahen Gebiets am Fluss)227 aufzuführen. Das
FGNSG wurde am 29.12.2010 zur Entwicklung des wassernahen Gebiets am Fluss als ein
Sondergesetz neu erlassen. Nach § 4 Abs. 1 FGNSG kann der Bauminister das „Entwicklungsgebiet
am Fluss (친수구역)“als eine Zone ausweisen und nach § 4 Abs. 2 FGNSG einen „Maßnahmenplan
zur Entwicklung des wassernahen Gebiets (친수구역조성사업에 관한 계획)“ aufstellen.
Im Jahr 2007 wurde ein Gesetz (Baugrundgesetz) zur Förderung der innovativen Baukultur
erlassen. Das Baugrundgesetz (BGG)228 enthält zwar keine verbindlichen Bestimmungen gegenüber
den Privateigentümern, jedoch ist das BGG bemerkenswert, weil ein Wert auf die ästhetische Qualität
gegen eine marode Baukultur zum ersten Mal gelegt werden kann. Nach §§ 10-12 BGG muss der
Bauminister alle 5 Jahre einen „staatlichen Grundplan (국가기본계획)“ aufstellen. Der
Bürgermeister einer Oberkommune muss auch alle 5 Jahre einen „kommunalen Grundplan
(지역기본계획)“ aufstellen. Die Baupolitikkommission muss nach §§ 13-19 BGG auf der staatlichen
und kommunalen Ebene eingesetzt werden, um den staatlichen und kommunalen Grundplan zu
durchzuberaten. Nach § 21 BGG ist ein Entwurfsstandard vom Bauminister und Bürgermeister der
Kommune festzulegen und den privaten Bauherren zu empfehlen.
226 Trotz der Vorschriften nach §§ 36, 77 und 78 SRPNG ist mit Hilfe von diesem Plan eine Ausnahme aus dieser
Regelung (Nutzungsgebiet, GRR und GFR) nach § 8 Abs. 1 BUG möglich.
227 „Chinsuguyeokhwalyongegwanhan-teukbyeolbeop“ (친수구역 활용에 관한 특별법) vom 29.12.2010 (Gesetz-
Nr. 10421).
228 „Geonchukgibon-beop“ (건축기본법) vom 21.12.2007 (Gesetz-Nr. 8783), zuletzt geändert am 29.02.2008
(Gesetz-Nr. 8852).
62
4. Standort des Städtebaurechts
In Kapitel 2 wurde die Untersuchung über die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des
Städtebaurechts Koreas durchgeführt. Darin ist ein vierstufiger Entwicklungsablauf des
Städtebaurechts abgeleitet, analysiert und bewertet worden.
Entwicklungsphase Entstehungs
-phase
Bis 1934
2. Etappe 1. Etappe
1963-1981
(19 Jahre)
●Anfangsperiode
: Zwangsläufige Entstehung , Einführung des westlichen Rechtssystems des
kontinental-europäischen Rechts , Verstädterung durch den rasanten
Bevölkerungszuwachs, Stadterweiterung und Stadtumbau
→ Zwingende Rechtsinstitution;
BEVo, KaVo, SBAI, SUMVo, SPVo (1934)
1935-1962
(28 Jahre)
●Stillstandsperiode
: Teilung Koreas, Wiederaufbau nach dem Koreakrieg, Bildung des Präsidialsystems,
Bildung der Militärregierung, Verstädterung und Bevölkerungszuwachs, Import des
anglo-amerikanischen Rechtssystems
→ Stillstand der Entwicklung des Baurechts;
SPG, BauG, BEG
●Gesetzgebungsperiode
: Wirtschaftsaufschwung, anhaltende Verstädterung durch die Bevölkerungsexplosion,
wachstumsorientierte Stadtplanung. Einführung des UDS im BauG (1980)
→ Flankierung durch die zahlreichen Gesetze;
SPG(1971), UG, SG, KROG, RNG, usw.
4. Etappe 3. Etappe
Von 1999
bis heute
1982-1998
(17 Jahre)
●Umbruchsperiode
: Demokratisierung (seit 1987), Abhalten der olympischen Spiele (1988), IWF-
Wirtschaftskrise (1998), Einsatzmöglichkeit der Investition des privaten Sektors in die
Stadtentwicklung, Planen und Bauen im Bestand, Kommunale Selbstverwaltung
(1995), Einführung des DDPS und der Großräumigen Stadtplanung im SPG (1991)
→ bruchstückhafte Systematisierung
→ Beginn der Bürgerbeteiligung am Planungsverfahren;
ISEG (1990), Gesamtnovellierung vom BauG (1991)
●Systematisierungsperiode
: Kommunalisierung des Städtebaurechts, Systematisierung des Planungssystems
durch die Umstrukturierung des Städtebaurechts, Einführung des DPS (2000)
→ Bildung eines neuen Planungssystems
→ Vereinfachung und Vereinheitlichung des Planungsrechts;
SEG/GAMSG (2000), SRGG/SRPNG/BEEG (2002)
Gesamt-
bewertung
● Zwangsläufige Entstehung des Städtebaurechts in der Kolonialzeit
● Entwicklung vom Straßenplan zur Stadtplanung
●Gesetzesflut als Folge der rasanten Entwicklung des Städtebaurechts
● Rechtszersplitterung im Bereich des besonderen Städtebaurechts
(Quelle: eigene Darstellung)
Tab. 2-9 Zusammenfassung der Entwicklungsgeschichte des Städtebaurechts in Korea
Das Städtebaurecht in Korea hat sich aufgrund spezifischer Verhältnisse in der Vergangenheit
herausgebildet, ist unter gesellschaftlichen und historischen Rahmenbedingungen entstanden und hat
sich bis heute entwickelt (s. Tab. 2-9). Die Ausgangssituation des modernen Städtebaurechts in
Korea war grundsätzlich anders als in Deutschland. Während das deutsche Städtebaurecht im
Wesentlichen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts auf der Landesebene entstanden ist229 und
229 Vgl. Abers, Gerd: Zur Entwicklung der Stadtplanung in Europa, Begegnungen, Einflüsse, Verflechtungen,
Braunschweig/Wiesbaden, 1997. S. 34 ff.; Piccinato, Giorgio: Städtebau in Deutschland 1871-1914, Genese einer
63
nachher durch Landesrecht, Reichsrecht und Bundesrecht ergänzt und weiterentwickelt wurde, ist das
koreanische Städtebaurecht erst im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts während der Kolonialzeit
entstanden und hat sich über die Stillstands-, Gesetzgebungs-, Umbruchs- und
Systematisierungsperiode bis heute weiterentwickelt (s. Abb. 2-10).
Im Bezug auf die Entwicklungsgeschwindigkeit des Städtebaurechts hat sich das koreanische
Städtebaurecht im Vergleich zum deutschen innerhalb kurzer Zeit rasant entwickelt. Es ist darauf
zurückzuführen, dass das Entwicklungstempo des Städtebaurechts in einem engen Zusammenhang
mit der Verstädterungs- und Industrialisierungsgeschwindigkeit gestanden hat. Die ersten
Städtebaurechte Koreas (SPVo und BEVo) wurden während der Kolonialzeit geschaffen. Das Ziel war
nicht eine geordnete Entwicklung der gesamten Städte Koreas zu erreichen, sondern die Erweiterung
und Stabilisierung der japanischen Herrschaft. „Joseon“ musste eine städtebauliche Gesetzgebung
ohne Mitwirkungsrecht über sich ergehen lassen. Darum entstand das koreanische Städtebaurecht,
das nach der Kolonialzeit unsystematisch ausgearbeitet wurde, als ein nicht einheitliches
Rechtsgebiet. Es ist vielmehr aus den verschiedenen Einzelbereichen, die in unterschiedlichen
Zeiträumen entstanden sind, zusammengewachsen.
Die Einzelbereiche sind problemlösungsorientiert entstanden und so kann es nicht überraschen,
dass ihre Ansatzpunkte auch strukturell zum Teil schwer kompatibel sind, daher ergibt sich aus
heutiger Sicht nachvollziehbarer Verbesserungsbedarf. Der komplizierte Aufbau des koreanischen
Städtebaurechts bedarf weiterhin der Vereinfachung. Demzufolge soll in der jetzigen
Systematisierungsperiode eine richtige Weichenstellung zur Stabilisierung des gesamten
Planungsgefüges vorgenommen werden. Langfristig soll für die Systematisierung des
Städtebaurechts das GAMSG mit dem SRPNG zusammengefasst werden. Außerdem soll sich das
SEG mit den sonstigen Gesetzen (ISEG, WEFG, WG) vereinigen.
In jüngster Zeit hat das koreanische Städtebaurecht mit der Bildung eines neuen Planungssystems
einen Qualitätssprung erlebt. Dieser Systematisierungsversuch der städtebaulichen Gesetzgebung ist
dem Aufbau eines nachhaltigen Staatsraumnutzungssystems vorangegangen. Gleichwohl erweist
sich die Rechtsquelle des Städtebaurechts als vielfach ungleichgewichtig. Das besondere
Städtebaurecht ist im Vergleich zum allgemeinen Städtebaurecht zersplittert. Um die
Rechtszersplitterung und die damit verbundene Rechtsunsicherheit zu beseitigen, müssen die
Gesetze, die zur Durchführung mehrerer städtebaulicher Maßnahmen ergangen wurden, vereinfacht
oder vereinigt werden. Nicht zuletzt muss das Aufkommen vieler Sondergesetze vermieden werden.
wissenschaftlichen Disziplin, Braunschweig/Wiesbaden 1983, S. 21 ff.; Schmidt-Aßmann, Eberhard: Grundfragen
des Städtebaurechts, Habilitationsschrift, Göttingen 1972, S. 19 ff.
64
Bauord-
nungsrecht
Raumord-
nungsrecht
Bauplanungsrecht (Städtebaurecht)
SUMVo (1912)
SBAL (1913)
SPVo(1934)
BEVo (1911)
Entstehungsphase
(bis 1934)
Anfangsperiode
BEG (1962)
KROG (1963)
BauG (1962)
SPG (1962)
LIEG (1970)
WEFG (1980)
WBFG (1972)
SG (1976)
IEFG (1973)
UG (1966)
RNG (1972)
EEAG (1975)
ÖWG (1963)
ISEG (1990)
SRGG (2002)
GAMSG (2000)
SEG (2000)
SRPNG (2002)
BEEG (2002)
Entwicklungsphase
4. Etappe (ab 1999)
Systematisierungperiode
3. Etappe (1982-1998)
Umbruchsperiode
2. Etappe (1963-1981)
Gesetzgebungsperiode
1. Etappe (1935-1962)
Stillstandsperiode
BauG (2000)
(Quelle: eigene Darstellung)
SWVG (2002)
SUFSG (2005)
WG (2003)
BNSGG (2005)
BUG (2010)
TMFSG (2004)
WUVMG (1989)
FGNSG (2010)
Abb. 2-10 Entwicklungschronik des koreanischen Städtebaurechts
65
Teil 2 Hauptuntersuchung: System der Stadtplanung und Baugenehmigung
Kap. 3 Örtliche Stadtplanung
Alle raumrelevanten Planungen werden in Korea nach Gesamt- und Fachplanungsrecht
unterschieden. Die Gesamtplanung ist eine überfachliche Planung, mit der die Gestaltung der
strukturellen Gesamtverhältnisse eines Gebietes bezweckt wird. Zur Gesamtplanung zählt die örtliche
Stadtplanung (도시계획: Dosigyehoek), die aus dem Stadtgrundplan und dem Stadtmanagementplan
besteht. Fachplanungen sind dagegen Planungen für raumbedeutsame Einzelvorhaben, die auf den
speziellen Fachplanungsgesetzen von speziellen Behörden zugelassen, teilweise auch vorbereitet
und durchgeführt werden230.
Staatsraumplanung (국토종합계획)
Regionalplanung
(지역계획)
Provinzplanung
(도종합계획)
Sektorale Planung
(부문별계획)
(Quelle: Eigene Darstellung)
Stadtplanung (도시계획) = Gesamtplanung für Stadt und Gun (시군종합계획)
Großräumige Stadtplanung (광역도시계획)
1. Vorbereitende Stadtplanung: Stadtgrundplan (도시기본계획)
2. Verbindliche Stadtplanung: Stadtmanagementplan (도시관리계획)
Abb. 3-1 Örtliche Stadtplanung im gesamten Planungssystem
Die örtliche Stadtplanung beschäftigt sich nach § 2 Nr. 2 SRPNG231 mit der räumlichen Entwicklung
einer Sonderstadt, Großraumstadt, provinzangehörigen Stadt und Gun. Daher wird die Stadtplanung
im SRGG auch als „Gesamtplanung für Stadt und Gun (시군종합계획:
Sigunjonghapgyehoek)“ bezeichnet (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 SRGG)232. Die Gesamtplanung für Stadt und
Gun darf keine großraumstadtangehörige Gun, sondern nur provinzangehörige Gun aufstellen233. Die
Grundlagen der Gesamtplanung für Stadt und Gun sind die Staatsraumplanung und die
Provinzplanung (§ 7 Abs. 1 SRGG).
230 Siehe dazu Chung, Nam-Chul: Schutz vor Verkehrslärm bei Planungen und Genehmigungen von
Bundesfernstraßen, Humboldt Univ., Diss., 2003, S. 65 ff.
231 Gesetz über die Planung und Nutzung des Staatsraums (국토의 계획 및 이용에 관한 법률) vom 04.02.2002
(Gesetz-Nr. 6655), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
232 Bei der Bezeichnung „Gesamtplanung für Stadt und Gun“ steht der Begriff „Stadt“ nicht nur für die
provinzangehörige Stadt, sondern auch für die provinzfreie Sonder- und Großraumstadt. Sonst bedeutet der
Begriff „Stadt“ im Folgenden lediglich die „provinzangehörige Stadt“.
66
Die koreanische Stadtplanung ist im Allgemeinen mit der deutschen Bauleitplanung vergleichbar
und unterteilt sich in den „Stadtgrundplan (도시기본계획: Dosigibongyehoek)“ als vorbereitende
Stadtplanung (§ 2 Nr. 3 SRPNG) und in den „Stadtmanagementplan (도시관리계획:
Dosigwanrigyehoek)“ als rechtsverbindliche Stadtplanung (§ 2 Nr. 4 SRPNG). Im weiten Sinne
gehören der örtlichen Stadtplanung nicht nur der Stadtgrund- und Stadtmanagementplan, sondern
auch die großräumige Stadtplanung (광역도시계획: Gwangyeokdosigyehoek)234 nach §§ 10 ff.
SRPNG, Stufen-Ausführungsplan (단계별 집행계획: Dangyebyuljiphaenggyehoek) nach § 85 SRPNG
und Durchführungsplan (실시계획: Silsigyehoek) nach § 88 SRPNG an 235 . Jedoch sind die
Hauptinstrumente der örtlichen Stadtplanung überhaupt der Stadtgrundplan und der
Stadtmanagementplan. Wenn die zuständige Selbstverwaltungskörperschaft eine Gun ist, wird die
Bezeichnung „Stadtplanung, -grundplan und –managementplan“ von „Gunplanung, -grundplan und –
managementplan“ ersetzt (§ 5 Abs.1 SRPNG).
Die örtliche Stadtplanung ist vom Bürgermeister der Kommunen aufzustellen und durchzuführen.
Anders als in Deutschland ist die Aufstellungsbefugnis nicht der Kommune, sondern dem
Bürgermeister zugeordnet. Trotzdem ist die kommunale Planungshoheit wegen der Eingriffe des
Staates und Provinzgouverneurs sowie wegen der Trennung der Aufstellungs- und Beschlussbefugnis
eingeschränkt. Die Ursachen dafür sind die relativ kurze Geschichte der kommunalen
Selbstverwaltung und lückenhafte Rechtsvorschriften.
1. Vorbereitende Stadtplanung: Stadtgrundplan
1.1. Rechtsgrundlage und Rechtsnatur des Stadtgrundplans
Die formelle Stadtplanung erfordert wie die anderen raumrelevanten Planungen einen
entsprechenden Plan. In diesem Sinne werden der Stadtgrundplan als vorbereitende Stadtplanung
und der Stadtmanagementplan als verbindliche Stadtplanung aufgestellt. Der Stadtgrundplan, der mit
dem deutschen Flächennutzungsplan vergleichbar ist, trifft Aussagen zur Flächennutzung, zur
233 Im Vergleich zu provinzangehöriger Gun hat eine großraumstadtangehörige Gun wie die
großraumstadtangehörige Gu (autonomer Bezirk) keine Planungshoheit.
234 M.E. ist es sehr umstritten, dass die großräumige Stadtplanung als echte Stadtplanung anzusehen ist. Obwohl
die großräumige Stadtplanung im § 10 ff. SRPNG als übergeordnete Stadtplanung anerkannt ist, hat diese eher
eine regionalplanerische Funktion. Daher wird die großräumige Stadtplanung in dieser Untersuchung als
Regionalplanung eingestuft (mehr dazu siehe 5.3. Überörtliche Planung im Kap. 1).
Die „großräumige Stadtplanung“ in Korea ist ähnlich wie „regionaler FNP“ in Deutschland. Jedoch sind die
Beiden nicht deckungsgleich, weil großräumige Stadtplanung anders als regionaler FNP die Funktionen eines
Regionalplans und eines gemeinsamen FNP in einem Planwerk nicht vereinigen kann. In der Regel kommt der
großräumigen Stadtplanung nur die regionalplanerische Funktion zu. Jedoch darf ausnahmsweise die
großräumige Stadtplanung aufgrund vom § 18 Abs. 1 S. 2 SRPNG i.V.m. § 14 PVo zum SRPNG die Funktion des
Stadtgrundplans für die Stadt und Gun ersetzen, soweit sie die im § 19 Abs. 1 SRPNG aufgezählten
Regelungsinhalte beinhaltet.
235 Chung, Tae-Yong: Staatsraumplanungsgesetz, KLRI, Seoul 2005, 2. Aufl., S. 75 (kor.).
67
Stadtstruktur, zur geplanten Bevölkerungsentwicklung und zur städtischen Infrastrukturausstattung. Er
stellt das Ergebnis eines grundlegenden politischen sowie fachlichen Planungsprozesses einer
Kommune dar. Der Stadtgrundplan hat eine richtungweisende Funktion gegenüber einem
Stadtmanagementplan. Also ist der Stadtgrundplan behördenverbindlich und entfaltet keine
Rechtsverbindlichkeit gegenüber dem Bürger.
Der Stadtgrundplan wurde erst am 31.03.1981 bei der Änderung (Gesetz-Nr. 3410.) des ehem.
SPG236 zum ersten Mal im Städtebaurecht eingeführt. Heutzutage ist die Rechtsgrundlage für den
Stadtgrundplan enorm gewachsen. Die wichtige Rechtsgrundlage für den Stadtgrundplan ist „das
Gesetz über die Planung und Nutzung des Staatsraums (SRPNG)“. Außer dem SRPNG gibt es die
dazugehörige präsidiale Ausführungsverordnung (PVo)237. Noch dazu dienen die „Richtlinie für die
Aufstellung vom Stadtgrundplan (도시기본계획수립지침)238 “ als zugrunde liegende
Verwaltungsvorschrift und kommunale Stadtplanungsatzungen.
Tab. 3-1 Rechtsgrundlage im SRPNG für den Stadtgrundplan
Wie der Flächennutzungsplan (FNP) in Deutschland stellt der Stadtgrundplan in Korea die erste
Planungsstufe der kommunalen Stadtplanung dar. Nach § 2 Nr. 3 SRPNG ist der Stadtgrundplan ein
Gesamtplan, der für den Verwaltungsbereich einer Sonderstadt, Großraumstadt und
236 Bei der Novellierung des SPG ist § 10-2 (Aufstellung des Stadtgrundplans) als einziger Paragraf für den
Stadtgrundplan entstanden. Nach dieser Neuregelung konnte der Bürgermeister der (provinzangehörigen) Stadt
oder Gun einen Stadtgrundplan aufstellen. Der Stadtgrundplan bedarf der Genehmigung des Bauministers. Die
Änderung des genehmigten Stadtgrundplans bedarf auch der Genehmigung (§ 10-2 Abs. 1 SPG). Unter
Stadtgrundplan verstand man damals die Pläne, die alle 20 Jahre zur Grundlage für die Richtung der künftigen
Stadtentwicklung dienen. Der Bürgermeister der Stadt oder Gun muss alle 5 Jahre durch die Untersuchung der
Sachgerechtigkeit den Stadtgrundplan fortschreiben (§ 10-2 Abs. 4 SPG).
237 Präsidiale Verordnung Nr. 17816 vom 26.12.2002, zuletzt geändert am 09.03.2011 durch die Verordnung Nr.
22703.
238 Neuerlass am 30.12.2002, erneuter Neuerlass am 12.24.2009 (MLTM-Runderlass Nr. 409), zuletzt geändert
am 12.01.2011 (MLTM-Runderlass Nr. 672).
68
(provinzangehörigen) Stadt oder Gun eine räumliche Struktur und langfristige Entwicklungsziele
darstellt, und dient als ein zugrunde liegender Plan gegenüber dem Stadtmanagementplan. Der
Stadtgrundplan ist weder Rechtsnorm (Satzung) noch Verwaltungsakt239. Seine Rechtsnatur und -
wirkung werden im SRPNG nicht geregelt. Im Schrifttum ist er als ein „Verwaltungsplan
(행정계획)“ oder eine „Verwaltungsvorschrift (행정규칙)“ qualifiziert, obwohl diese Auffassung zum
Teil noch umstritten ist240. Daher kommt ihm keine allgemeine Rechtsverbindlichkeit zu. Der Inhalt
eines Stadtgrundplans ist in der Praxis für die Entwicklung des Stadtmanagementplans entscheidend.
Trotzdem sind die Grundstückseigentümer nicht direkt vom Stadtgrundplan betroffen. Sie sind dann
mittelbar betroffen, wenn ein rechtsverbindlicher Stadtmanagementplan die Grundsätze des
Stadtgrundplans verwirklicht. Aus diesem Grund kommen Rechtsmittel gegen ihn im koreanischen
Recht nicht in Betracht.
1.2. Zuständigkeit und Aufstellungsverfahren des Stadtgrundplans
1
Autonome
Sonderprovinz
(Teukbyeol-
Jachido „Jeju“)
8
Provinz
(Do)
6
Großraumstadt
(Gwangyeoksi)
1
Sonderstadt
(Teukbyeolsi
„Seoul“)
75
Provinz-
angehörige
Stadt
(Si)
81
Provinz-
angehörige
Gun
5
Großraumstadt-
angehörige
Gun
69
Sonder- oder
großraumstadt-
angehöriger
Bezirk (Gu)
Autonome
Oberkommunen
(Gwangyeok-
Jachidanche)
Autonome
Unterkommunen
(Gicho-
Jachidanche)
(Quelle: Eigene Darstellung) (Stand: 2010)
Abb. 3-2 Stadtgrundplanaufstellungspflichtige Kommune
Der Bürgermeister einer Sonderstadt, Großraumstadt und (provinzangehörigen) Stadt oder Gun ist
im „Regelfall“ gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 SRPNG grundsätzlich verpflichtet, einen Stadtgrundplan für ihr
Verwaltungsgebiet aufzustellen. Nach § 18 Abs.1 SRPNG i.V.m. Ziffer 2.1.1 der Richtlinie für die
Aufstellung vom Stadtgrundplan haben insg. 163 Kommunen, nämlich 7 Oberkommunen (1
Sonderstadt und 6 Großraumstädte) und 156 Unterkommunen (75 Städte und 81 Gun) die
239 Oh, Jun-Gen: Vertrauensschutz im Raum- und Stadtplanungsrecht, Eine vergleichende Betrachtung nach
deutschem und koreanischem Recht, Konstanz, Univ., Diss., 1990, S. 86.
240 Chung, Nam-Chul: Schutz vor Verkehrslärm bei Planungen und Genehmigungen von Bundesfernstraßen,
Zugleich eine rechtsvergleichende Betrachtung zwischen deutschem und koreanischem Bau-, Planungs- und
Umweltrecht, Humboldt Univ., Diss., 2003, S. 72.
69
Möglichkeit, einen eigenen Stadtgrundplan aufzustellen. Seit dem Neuerlass des SRPNG im Jahr
2002 bis zum Jahr 2010 haben insg. 128 Kommunen einen neuen Stadtgrundplan aufgestellt241.
Demgegenüber sind die sonderstadtangehörige Gu242 sowie die großraumstadtangehörige Gu und
Gun nach geltendem Recht nicht berechtigt, einen Stadtgrundplan aufzustellen. Nicht zuletzt kann
eine provinzangehörige Stadt oder Gun in folgenden Fällen nach § 18 Abs. 1 S. 2 SRPNG i.V.m. § 14
PVo zum SRPNG unter der Berücksichtigung der Lage der Kommune, der Einwohnerzahl und der
Rate des Bevölkerungsrückgangs keinen Stadtgrundplan aufstellen:
1. Eine Stadt oder Gun mit weniger als 100.000 EW, die nicht zu der Hauptstadtregion i.S.d. § 2
Abs. 1 HSRG gehört und nicht unmittelbar an eine Großraumstadt angrenzt.
2. Eine Stadt oder Gun, für die eine großräumige Stadtplanung bereits aufgestellt worden ist und
soweit die großräumige Stadtplanung für eine Stadt oder Gun die im § 19 Abs. 1 SRPNG
aufgezählten Inhalte beinhaltet.
Im „Sonderfall“ können der Bürgermeister einer Sonderstadt, Großraumstadt und
(provinzangehörigen) Stadt oder Gun aufgrund vom § 18 Abs. 2 SRPNG unter Einbeziehung vom
„Gesamt- oder Teilbereich“ der angrenzenden Sonderstadt, Großraumstadt und Stadt oder Gun einen
gemeinsamen Stadtgrundplan aufstellen, wenn die örtliche Situation es verlangt („gemeinsamer
Stadtgrundplan“). Dafür muss es im Voraus das Einvernehmen mit dem betreffenden Bürgermeister
geben (§ 18 Abs. 3 SRPNG).
Der gemeinsame Stadtgrundplan in Korea ist ähnlich wie der gemeinsame FNP in Deutschland.
Nach § 204 Abs. 1 BauGB sollen benachbarte Gemeinden in Deutschland einen gemeinsamen FNP
für den „Gesamtbereich“ aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch
gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder wenn ein gemeinsamer FNP
einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. Vergleichsweise besagt das
koreanische SRPNG die Anforderung der örtlichen Situation als einzige Voraussetzung für das Recht
zur Aufstellung eines gemeinsamen Stadtgrundplans. Diese abstrakte Voraussetzung soll zur
sicheren Rechtsanwendung noch detaillierter konkretisiert werden („Konkretisierungsbedarf der
abstrakten Voraussetzung“). Ein gemeinsamer FNP erlaubt „eine über die Abstimmungspflicht nach
§ 2 Abs. 2 BauGB hinausgehende Beschränkung der Planungshoheit243“. Die an der gemeinsamen
FNP teilnehmenden Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung des gemeinsamen FNP
nur auf „bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche“ erstreckt. Der gemeinsame FNP kann
daher mehr Flexibilität in der Anwendung als der koreanische gemeinsame Stadtgrundplan haben.
241 MLTM: Jahresbericht über die Planung und Nutzung des Staatsraums, Gyeonggi-do 2010, S. 184 f. (kor.).
242 „Gu“ ist autonomer Bezirk, der einer Sonder- oder Großraumstadt angehört und als kommunale
Selbstverwaltungskörperschaft eingestuft ist (§ 2 Abs. 2 KSVG). Obwohl autonome Bezirke ein eigenes
Selbstverwaltungsrecht haben, kommen ihr keine Planungshoheit über Stadtgrundplan und
Stadtmanagementplan zu.
70
Das Aufstellungsverfahren des Stadtgrundplans beginnt nach § 20 SRPNG mit einer
„Grunduntersuchung (기초조사)“. Die Grunduntersuchung muss vom Bürgermeister einer Sonder-,
Großraumstadt, Stadt oder Gun zur Aufstellung oder Änderung des Stadtgrundplans die dazu
erforderliche Sachlage über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Bodennutzung, Umwelt,
Verkehr, Wohnungen und sonstige von der PVo zum SRPNG bestimmten Gegenstände244 frühzeitig
untersuchen oder vermessen.
Grunduntersuchung
Öffentliche Anhörung
Anhörung vom Kommunalrat
Rücksprache des Bürgermeisters
der Sonder- oder Großraumstadt
mit dem Leiter
der betreffenden Verwaltungsbehörden
Durchberaten vom Stadtplanungsausschuss
der Sonder- oder Großraumstadt
Beschluss des Stadtgrundplans durch den
Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt
Ausarbeitung des Stadtgrundplan-Entwurfs
Bekanntmachung und Öffentliche Einsicht
Inkrafttreten
Durchberaten
vom Stadtplanungsausschuss der Provinz
Bewilligung des Stadtgrundplans
durch den Provinzgouverneur
<Sonder- und
Großraumstadt>
<Provinzangehörige
Stadt oder Gun>
Rücksprache des Provinzgouverneurs mit dem
Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden
Beratung des Stadtplanungsauschusses
der Stadt oder Gun
Bewilligungsantrag beim Provinzgouverneur
( Quelle: eigene Darstellung)
Abb. 3-3 Aufstellungsverfahren des Stadtgrundplans
Aufgrund vom Ergebnis der Grunduntersuchung wird ein „Stadtgrundplan-Entwurf“ ausgearbeitet.
Nach Ziffer 3-3-2 (1) der Richtlinie für die Aufstellung vom Stadtgrundplan müssen bei der
Ausfertigung des „Grundkonzeptplans (기본구상도)“ und der „Planunterlagen für Stadtgrundplan
(도시기본계획서)“ eindeutige Fachbegriffe angewendet werden, um das Missverständnis zu
243 Peine, Franz-Joseph: Öffentliches Baurecht: Grundzüge des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts unter
Berücksichtigung des Raumordnungs- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl., Tübingen 2003, S. 139.
244 Nach § 22 PVo zum SRPNG bedeuten sonstige von der PVo zum SRPNG bestimmten Gegenstände folgende
Einzelheiten:
1. Natürliche Gegebenheiten, wie die Klima, Topographie, Ressourcen, Ökologie u.a.
2. Aktueller Stand und Perspektive der Erschließungsanlagen und Wohnqualität.
3. Stand und Weitergang des Vorkommens einer Naturkatastrophe wie Sturm, Hochwasser, Erdbeben und
sonstigen Katastrophen.
4. Inhalt der anderen Pläne oder Maßnahmen, die mit dem Stadtgrundplan zu tun haben.
5. Sonstig für die Aufstellung erforderlichen Inhalte.
71
vermeiden. Die Planunterlagen für den Stadtgrundplan müssen nach Ziffer 3-3-2 (2) der Richtlinie für
die Aufstellung vom Stadtgrundplan in „Planunterlagen (계획서)“ und „Materialiensammlung
(자료집)“ eingeteilt bearbeitet werden.
Anschließend findet eine „öffentliche Anhörung (공청회)“ als ein Verfahren für die Bürgerbeteiligung
und die „Anhörung vom Kommunalrat (지방의회의견청취)“ statt (§§ 20, 21 SRPNG). Gemäß § 21
Abs. 2 muss der Kommunalrat innerhalb von 30 Tagen seine Stellungnahme geben.
Inhaber der Aufstellungsbefugnis des
Stadtgrundplans
Inhaber der Beschluss- oder
Bewilligungsbefugnis des Stadtgrundplans
Bürgermeister einer
provinzangehörigen Stadt oder Gun
Bürgermeister benachbarter Sonder-,
Großraumstadt, Stadt oder Gun
Regelfall
Sonderfall
Bürgermeister einer Sonder- oder
Großraumstadt
Bewilligung durch den Provinzgouverneur
Beschluss des Bürgermeisters
einer Sonder- oder Großraumstadt
Keine Regelung
(Quelle: Eigene Darstellung)
Tab. 3-2 Aufstellungs-, Beschluss- und Bewilligungsbefugnis des Stadtgrundplans
Das Aufstellungsverfahren des Stadtgrundplans läuft in der Abschlussphase je nach dem Inhaber
der Aufstellungsbefugnis unterschiedlich ab, weil der Inhaber der Aufstellungsbefugnis und
Bewilligungsbefugnis nicht immer identisch ist (siehe Tab. 3-2). Bei der Stadt oder Gun wird der vom
Bürgermeister der Stadt oder Gun aufgestellte Stadtgrundplan durch den Provinzgouverneur bewilligt.
Demgegenüber wird der Stadtgrundplan der Sonder- oder Großraumstadt selbst vom Bürgermeister
beschlossen. Bis zur Novellierung des SRPNG (Gesetz-Nr. 9442) am 06.02.2009 musste der
Stadtgrundplan der Sonder- oder Großraumstadt vom Bauminister bewilligt werden. Die
Bewilligungspflicht wurde abgeschafft, um die zügige, autonome Aufstellung des Stadtgrundplans zu
fördern. Dafür muss nach § 22 Abs. 1 SRPNG der Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt vor
dem Beschluss im Voraus eine „Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden
inkl. Bauminister (관계행정기관의 장과의 협의)“ halten 245 und vom kommunalen
Stadtplanungsausschuss der Sonder- oder Großraumstadt durchberaten werden („Durchberaten246
vom kommunalen Stadtplanungsausschuss“: 지방도시계획위원회 심의).
Bei der provinzangehörigen Stadt oder Gun muss der Stadtgrundplan nach Ziffer 6.3.2. der
Richtlinie für die Aufstellung vom Stadtgrundplan vor der Bewilligung durch den Provinzgouverneur
vom kommunalen Stadtplanungsausschuss der Stadt oder Gun beraten werden („Beratung vom
kommunalen Stadtplanungsausschuss“: 지방도시계획위원회 자문). Nach der Annahme des
245 Gemäß § 22 Abs. 2 SRPNG muss der Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörde innerhalb von 30 Tagen
dem Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt seine Stellungsnahme abgeben.
246 Hierbei bedeutet das „Durchberaten“ abschließende Beratung.
72
Bewilligungsantrags muss der Provinzgouverneur gemäß § 22-2 SRPNG eine „Rücksprache mit dem
Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörde (관계행정기관의 장과의 협의)“ nehmen und vom
Stadtplanungsausschuss der Provinz durchberaten werden („Durchberaten vom kommunalen
Stadtplanungsausschuss“: 지방도시계획위원회 심의).
Für den Sonderfall, dass der Bürgermeister einer Sonderstadt, Großraumstadt und
(provinzangehörigen) Stadt oder Gun unter Einbeziehung vom „Gesamt- oder Teilbereich“ der
angegrenzten Sonderstadt, Großraumstadt und Stadt oder Gun einen gemeinsamen Stadtgrundplan
aufstellt, gibt es zurzeit keine klare Vorschrift darüber, wer einen Beschluss fasst oder eine
Bewilligung erteilt. Es ist nur zu vermuten, dass ein Beschluss durch den Bürgermeister der Sonder-
oder Großraumstadt gefasst werden soll (im Falle, dass ein gemeinsamer Stadtgrundplan zwischen
der Sonder- und Großraumstadt oder zwischen den Großraumstädten aufgestellt wird) oder eine
Bewilligung durch den Provinzgouverneur erteilt werden soll (im Falle, dass ein gemeinsamer
Stadtgrundplan zwischen der provinzangehörigen Stadt oder Gun aufgestellt wird). Im Falle, dass ein
gemeinsamer Stadtgrundplan zwischen der Sonder- oder Großraumstadt und der Stadt oder Gun
aufgestellt wird, kann man nicht annehmen, wer für die Beschlussfassung oder Bewilligung befugt
sein soll (vielleicht der Bauminister?). Dieser Gesetzesmangel muss durch die Ergänzung des
Gesetzes behoben werden.
Der beschlossene oder bewilligte Stadtgrundplan muss nach §§ 22 Abs. 3 und 22-2 Abs. 4 SRPNG
öffentlich bekannt gemacht werden („öffentliche Bekanntmachung“: 공고). Die öffentliche
Bekanntmachung für den Stadtgrundplan einer Sonder- oder Großraumstadt muss nach § 16-2 PVo
zum SRPNG im oberkommunalen „Amtsblatt (공보)“ angekündigt werden. Die öffentliche
Bekanntmachung für die Stadt oder Gun muss auch nach § 17 Abs. 3 PVo zum SRPNG im
unterkommunalen Amtsblatt angekündigt werden. Die Planungsunterlagen und Planungsergebnisse
müssen nach §§ 22 Abs. 3 und 22-2 Abs. 4 SRPNG i.V.m. §§ 16-2 und 17 Abs. 3 PVo zum SRPNG
mindestens 30 Tage lang zur „öffentlichen Einsicht (열람)„ bereit gestellt werden. Hiermit wird das
Aufstellungsverfahren des Stadtgrundplans abgeschlossen.
Es gibt eine „Fortschreibungspflicht“ beim in Kraft getretenen Stadtgrundplan. Nach § 23 Abs. 1
SRPNG muss der Bürgermeister einer Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder Gun alle 5 Jahre die
Angemessenheit des Stadtgrundplans grundlegend überprüfen und notwendige Änderungen
nachträglich vornehmen. Dabei muss der Bürgermeister den Stadtgrundplan den Planinhalten der
großräumigen Stadtplanung nach § 19 Abs. 2 SRPNG und des Nationalplans nach § 22-3 Abs. 5
SRPNG anpassen.
Im Vergleich zum Aufstellungsverfahren der Bauleitpläne in Deutschland ist das
Aufstellungsverfahren der Stadtplanung in Korea vom Einsatz des Stadtplanungsausschusses
geprägt. Der Stadtplanungsausschuss muss aufgrund §§ 106 ff. SRPNG und §§ 108 ff. PVo vom
SRPNG sowohl in der Zentralregierung als auch in der Ober- und Unterkommune eingerichtet
werden. In der Zentralregierung wird ein „staatlicher Stadtplanungsausschuss
(중앙도시계획위원회)“ im Bauministerium gebildet (§ 106 SRPNG). In der Oberkommune (Provinz,
Sonderstadt und Großraumstadt) und Unterkommune (Stadt, Gun und Bezirk) ist auch ein
73
„kommunaler Stadtplanungsausschuss (지방도시계획위원회)“ eingerichtet (§ 113 Abs. 1 SRPNG).
Der kommunale Stadtplanungsausschuss spielt im Aufstellungsverfahren eine wichtige Rolle, weil das
Durchberaten des Ausschusses für die Beschlussfassung oder Bewilligung des Stadtgrundplans
obligatorisch vorzunehmen ist. Das Durchberaten vom Stadtplanungsausschuss muss durch eine
Entscheidung abgeschlossen werden. Diese Entscheidung wird in der Regel als „angenommen (원안
의결)“, „angenommen mit der Nebenbestimmung (원안 조건부의결)“, „nach Überarbeitung
angenommen (수정안 의결)“, „nach Überarbeitung mit der Nebenbestimmung angenommen (수정안
조건부의결)“, „Verweigerung (부결)“, „nicht entscheidbar (계류)“, „Zurückweisung (철회)“ gefallen
werden247.
Es ist noch umstritten, ob der Ausschuss beim Aufstellungsverfahren des Stadtgrundplans
unbedingt brauchbar ist. Der Einsatz des Stadtplanungsausschuss kann das Planungsermessen der
Verwaltung einschränken und das Aufstellungsverfahren verzögern. Obwohl der
Stadtplanungsausschuss in Korea eine relativ lange Tradition hat, soll die Funktion und Nutzbarkeit
des Stadtplanungsausschusses grundlegend untersucht werden 248 . Bisher gab es nur wenige
Untersuchungen über den Stadtplanungsausschuss, weil das Protokoll des Ausschusses bis 2009
nicht offengelegt werden durfte. Erst nach der Novellierung des SRPNG am 06.02.2009 (Gesetz-Nr.
9442) konnte nach § 113-2 SRPNG i.V.m. § 113-2 PVo zum SRPNG das Protokoll unter bestimmter
Voraussetzung offengelegt werden. Es besteht ein weiterer Untersuchungsbedarf.
1.3. Regelungsinhalt und Beispiele des Stadtgrundplans
Der Stadtgrundplan wird als ein integrierter Gesamtplan für den Zeitraum von 20 Jahren aufgestellt
und dient als sachliche und zugleich nicht-sachliche Planung249. Er ist die vorbereitende Stadtplanung,
die keine direkte Rechtskraft gegenüber dem Bürger entfaltet, sondern behördenintern bindende
Vorgaben über den Inhalt von Stadtmanagementplänen darstellt. Seine Regelungsinhalte richten sich
nach den Vorschriften des § 19 Abs. 1 SRPNG. Die Darstellungen des Stadtgrundplans sind nicht
flächenscharf, das heißt, dass weder Grund- und Flurstücksgrenze abgebildet noch Grund- und
Flurstücksnummern angegeben werden. Nach §19 Abs. 1 SRPNG muss der Stadtgrundplan die
folgenden Inhalte enthalten:
1. Die Richtung und Ziele des Stadtgrundplans sowie die örtlichen Eigenschaften.
2. Die räumliche Struktur, die räumliche Verteilung der Zentren und die Bevölkerungsverteilung.
3. Die Nutzung und Entwicklung des Bodens.
247 Kim, Hong-Joo u.a.: The Functions and Roles of City Planning of the Central Urban Committee, in: Journal of
KPA, 2010, S. 33 (kor.).
248 Moon, Chae u.a.: Aufstellung des neuen Stadtgrundplans und dessen Aufgabe, in: UIS, KPA (Hg.), No. 265,
2004, S. 11 (kor.).
249 Shin, Dong-Jin: Characteristics of Economic and Industrial Policy Statements in Comprehensive City Plans, in:
Journal of KPA, 2008, S. 7 (kor.).
74
4. Flächenangebot und -nachfrage je nach Art der Bodennutzung.
5. Umweltschutz und -pflege.
6. Die Erschließung.
7. Die Parkanlage und Grünfläche.
8. Das Stadtbild.
9. Die stufenweise Ausführung der von Nr. 2 bis 8 aufgeführten Einzelheiten.
10. Sonstige in der PVo bestimmte Einzelheiten250.
Im Folgenden werden kartographische Beispiele für den Stadtgrundplan von den 4
aufstellungspflichtigen Kommunentypen (Sonderstadt, Großraumstadt, provinzangehörige Stadt und
provinzangehörige Gun) angeführt. Da es in Korea keine mit dem deutschen PlanzV 251
vergleichbaren Regelwerke gibt, variieren die Darstellungsarten des Stadtgrundplans.
Tab. 3-3 Eckdaten der als Beispiel angeführten Kommune
250 Nach § 15 PVo zum SRPNG kann der Stadtgrundplan folgende Regelungsinhalte enthalten:
1. Inhalt über Schutz und Pflege der Stadtzentren und des Wohnumfeldes.
2. Inhalt über die Entwicklung und Förderung der Wirtschaft, Industrie, Gesellschaft und Kultur.
3. Inhalt über die Verbesserung des Verkehrs- und Logistiksystems sowie die Weiterentwicklung der IT.
4. Inhalt über die Pflege der Gestaltung.
5. Inhalt über den Katastrophenschutz und die Sicherheit.
6. Inhalt über die Finanzerweiterung und Aufbringung von den für die Durchführung des Stadtgrundplans
erforderlichen Finanzmitteln.
7. Angaben über den Stufenplan zur Ausführung der in Nr. 1 bis 6 aufgeführten Inhalte.
251 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990
(BGBl. 1991 I S. 58).
75
A. Sonderstadt „Seoul (서울특별시)“
Abb. 3-4 Stadtgrundplan (Grundkonzeptplan) der Sonderstadt Seoul für das Jahr 2020
B. Großraumstadt „Daejeon (대전광역시)“
Abb. 3-5 Stadtgrundplan der Großraumstadt Daejeon für das Jahr 2020
76
C. Provinzangehörige Stadt: Stadt „Yeongcheon (영천시)“ in der Provinz Gyeongsangbuk-do
Abb. 3-6 Stadtgrundplan der Stadt Yeongcheon für das Jahr 2020
D. Provinzangehörige Gun: „Yeoju-gun (여주군)“ in der Provinz Gyeonggi-do
Abb. 3-7 Stadtgrundplan der Yeoju-gun für das Jahr 2020
77
2. Verbindliche Stadtplanung: Stadtmanagementplan
2.1. Rechtsgrundlage und Rechtsnatur des Stadtmanagementplans
Der Stadtmanagementplan stellt als verbindliche Stadtplanung die zweite Stufe im örtlichen
Planungssystem und einen Oberbegriff für die im § 2 Nr. 4 SRPNG geregelte Pläne dar. In der Stufe
der rechtsverbindlichen Stadtplanung wird der Stadtmanagementplan für räumliche Teilbereiche des
Verwaltungsgebiets einer Kommune vom Bürgermeister aufgestellt. Während der Stadtgrundplan nur
behördenverbindliche Darstellungen enthält, regelt der Stadtmanagementplan die Art und das Maß
der baulichen und sonstigen Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich.
Hierfür liegen die Bestimmungen des SRPNG, der PVo zum SRPNG, der MVo zum SRPNG252 und
des GAMSG zugrunde.
Tab. 3-4 Rechtsgrundlage im SRPNG für den Stadtmanagementplan
Außerdem gibt es drei Richtlinien vom koreanischen Bauministerium (MLTM). Dazu zählen die
„Richtlinie für die Aufstellung vom Stadtmanagementplan (도시관리계획수립지침)253“, die „Richtlinie
für die Aufstellung der Bebauungspläne erster Klasse (제1종 지구단위계획 수립지침)254“ und die
„Richtlinie für die Aufstellung der Bebauungspläne zweiter Klasse (제2종 지구단위계획 수립지침)255“.
Die Richtlinie für die Aufstellung vom Stadtmanagementplan wird als ein Runderlass (훈령) gemäß
der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs. 4 SRPNG i.V.m. § 19 PVo zum SRPNG vom Bauminister
erlassen. Die sonstigen zwei Richtlinien werden auch gemäß der Ermächtigungsgrundlage des § 52
Abs. 4 SRPNG i.V.m. § 48 PVo zum SRPNG vom Bauminister erlassen. Alle Richtlinien enthalten
252 Ministerielle Verordnung Nr. 345 vom 31.12.2002, zuletzt geändert am 25.02.2011 durch die Verordnung Nr.
334.
253 Neuerlass vom 30.12.2002, Erneuter Neuerlass vom 24.08.2009 (MLTM-Runderlass Nr. 415), zuletzt
geändert am 30.06.2010 (MLTM-Runderlass Nr. 603).
254 Neuerlass vom 28.05.2002, zuletzt geändert am 28.05.2009.
255 Neuerlass vom 30.12.2002, zuletzt geändert am 28.05.2009.
78
jeweils detaillierte Bestimmungen über Aufstellungsverfahren und Regelungsinhalte, die in der Praxis
auch bedeutsam sind.
Der Fachbegriff „Stadtmanagementplan“ wurde mit dem Neuerlass des SRPNG erst am 04.02.2002
neu erfunden. Dabei wurde die Stadtplanung (도시계획) als ein Oberbegriff für den Stadtgrundplan
und Stadtmanagementplan umdefiniert. Sie bedeutete bis vor 2002 nur die örtliche verbindliche
Planungsebene. Es gab bis dahin keinen Oberbegriff für die beiden Planungsebenen. Die
Rechtsnatur des Stadtmanagementplans (ehem. Stadtplanung) wurde in der Rechtsprechung als ein
Verwaltungsakt 256 (also eine Verwaltungsverfügung) anerkannt, während in Deutschland die
verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) als Satzung beschlossen wird257.
Tab. 3-5 Umdefinierung der örtlichen Planungsebene vor und seit 2002
2.2. Arten und Aufstellungsverfahren des Stadtmanagementplans
2.2.1. Arten des Stadtmanagementplans
Die verbindliche Stadtplanung, der Stadtmanagementplan (도시관리계획: Dosigwanrigyehoek),
lässt sich nach dem geltenden Städtebaurecht in fünf Planarten einteilen (§ 2 Nr. 4 SRPNG). Von
diesen fünf Arten sind insbesondere drei Planarten für das Planungssystem von großer Bedeutung.
Der Plan zur Ausweisung oder Änderung der Nutzungszonen (Nutzungsgebiet, -fläche, -bereich)258
und der Bebauungsplan sind tragende Elemente im koreanischen Planungssystem. Daher werden in
dieser Arbeit die anderen beiden Pläne, d.h. der Plan zur Errichtung, Instandhaltung oder
Verbesserung der Erschließungsanlagen und der Plan über die städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahmen259 und die Verbesserungsmaßnahmen260, nicht eingehend untersucht. Die
256 Oberster Gerichtshof, Urteil vom 09.03.1982 – 80 Nu 105; Oberster Gerichtshof, Urteil vom 19.08.1986 – 86
Nu 256.
257 Chung, Nam-Chul: Schutz vor Verkehrslärm bei Planungen und Genehmigungen von Bundesfernstraßen,
Zugleich eine rechtsvergleichende Betrachtung zwischen deutschem und koreanischem Bau-, Planungs- und
Umweltrecht, Humboldt Univ., Diss., 2003, S. 72.
258 Das ist im Allgemeinen als „Zonierungsplan oder Zonenausweisungsplan“ bezeichnet.
259 Die städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SEG die Maßnahmen, die innerhalb
eines Stadtentwicklungsbereichs zum Bau eines Viertels oder einer Siedlungsfläche durchzuführen sind.
260 Nach § 2 Nr. 2 SWVG bedeuten die Verbesserungsmaßnahmen folgende Maßnahmen:
1. Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung (주거환경개선사업).
79
beiden Pläne gehören nicht zum allgemeinen Städtebaurecht, sondern eher zum besonderen
Städtebaurecht.
Tab. 3-6 Arten des Stadtmanagementplans
Aus Sicht des deutschen Städtebaurechts kann man zum besseren Verständnis über die
Ausgangslage des Stadtmanagementplans und die Zulässigkeit von Vorhaben das Verwaltungsgebiet
einer Kommune in drei Bereichskategorien, in Plan-, Innen- und Außenbereich, einteilen, obwohl
solch eine Kategorisierung eigentlich nicht vorhanden ist.
Tab. 3-7 Zulässigkeit von Vorhaben im Plan-, Innen- und Außenbereich nach koreanischem Recht
Der durch einen Bebauungsplan (지구단위계획) überbaute Bereich entspricht dem deutschen
Planbereich. In diesem Bereich liegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans als
Zulässigkeitsvoraussetzung von Vorhaben zugrunde. Daher genießt die Vorhaben im Planbereich
eine beschränkte Baufreiheit. Der durch einen Zonierungsplan in Nutzungszone (Nutzungsgebiet, -
2. Sanierungsmaßnahmen in Wohnvierteln (주택재개발사업).
3. Maßnahmen zum Abriss-Neubau in Wohnvierteln (주택재건축사업).
4. Maßnahmen zur Stadtumfeldverbesserung (도시환경정비사업).
80
fläche und -bereich) unterteilte Bereich genießt im Vergleich zum Plan- und Außenbereich die größte
Baufreiheit. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich hängt von der Regelung über die Art und
das Maß der baulichen Nutzung und sonstige Bestimmungen betroffener Nutzungszonen ab. Im
Vergleich dazu kann ein Vorhaben im Entwicklungssperrbereich (Außenbereich) keine Baufreiheit
haben (§ 12 Abs. 1 GAMSG). Die Zulässigkeit von Vorhaben geht vom „Steuerungsplan des
Entwicklungssperrbereichs (개발제한구역관리계획)261 “ nach § 11 Abs. 1 GAMSG aus und nur
privilegierte Vorhaben können ausnahmsweise gewilligt werden. Dieses Zulässigkeitsprinzip ist ein
Fundament für das koreanische Planungssystem auf der örtlichen Ebene.
Die Zulässigkeitstatbestände von Vorhaben werden nicht nur im Verfahren der
Bebauungsgenehmigung, sondern auch im Verfahren der Vorentscheidung (Bauvorbescheid) und der
Baugenehmigung überprüft. Hierbei bleiben sonstige Vorschriften des Bauordnungsrechts (BauG)
und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt.
2.2.2. Aufstellungsverfahren des Stadtmanagementplans
Der Stadtmanagementplan wird zur Entwicklung, Steuerung und zum Schutz einer Sonderstadt,
Großraumstadt, Stadt oder Gun vom zuständigen Bürgermeister aufgestellt (§ 24 Abs. 1 SRPNG).
Dabei kann nach § 24 Abs. 2 SRPNG der Gesamt- oder Teilbereich des Verwaltungsgebiets der
benachbarten Kommunen einbezogen werden, wenn aus örtlich gerechtfertigtem Anlass im Voraus
eine Rücksprache mit dem Bürgermeister benachbarter Kommunen erfolgt ist oder wenn ein
gemeinsamer Stadtgrundplan gemäß § 18 Abs. 2 SRPNG mit Einbeziehung des Verwaltungsgebiets
benachbarter Kommunen bereits aufgestellt ist. In diesem Fall kann der Bürgermeister nach
vorheriger Rücksprache gemeinsam mit dem Bürgermeister der benachbarten Kommunen einen
Stadtmanagementplan aufstellen oder ihn durch einen gemeinsam abgestimmten Vertreter aufstellen
lassen (§ 24 Abs. 3 SRPNG). Wenn die vorherige Rücksprache nicht zustande kommt, muss der
Provinzgouverneur262 oder der Bauminister263 einen vertretenden Aufsteller nominieren und es
bekannt machen (§ 24 Abs. 4 SPRNG).
Wie der Bürgermeister der Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt und Gun können der Bauminister
und ein Provinzgouverneur einen Stadtmanagementplan selbst aufstellen. In folgenden besonderen
Fällen kann der „Bauminister“ spontan oder nach Aufforderung des Leiters der betreffenden
staatlichen Verwaltungsbehörden einen Stadtmanagementplan aufstellen (§ 24 Abs. 5 SRPNG):
1. Wenn ein Stadtmanagementplan sich auf den Nationalplan bezieht.
261 Der Steuerungsplan des Entwicklungssperrbereichs muss vom Bürgermeister der Sonder- oder
Großraumstadt oder vom Provinzgouverneur alle Fünf Jahre aufgestellt und vom Bauminister genehmigt werden.
262 Der Provinzgouverneur greift ein, wenn das gesamte Planungsgebiet sich innerhalb des Verwaltungsgebiets
einer Provinz befindet.
263 Der Bauminister schaltet sich ein, wenn das gesamte Planungsgebiet sich auf das Verwaltungsgebiet von
mehr als zwei Oberkommunen erstreckt.
81
2. Wenn die neu auszuweisende Nutzungszone oder ein Plan für ein Projekt sich auf das
Verwaltungsgebiet von mehr als zwei Oberkommunen bezieht und dieser Tatbestand durch den
Beschluss eines Stadtmanagementplans weiter zu regeln ist.
3. Wenn der Bürgermeister einer Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder Gun trotz der
Aufforderung des Bauministers innerhalb der Frist nach § 138 SRPNG eine anpassende Änderung
des Stadtmanagementplans nicht vornimmt.
Ein „Provinzgouverneur“ kann auch in folgenden begründeten Fällen mit oder ohne Aufforderung
des Bürgermeisters der Stadt oder Gun selbst einen Stadtmanagementplan aufstellen (§ 24 Abs. 6
SRPNG):
1. Wenn die neu auszuweisende Nutzungszone oder ein Plan für ein Projekt sich auf das
Verwaltungsgebiet von mehr als zwei Unterkommunen bezieht und dieser Tatbestand durch den
Beschluss eines Stadtmanagementplans weiter zu regeln ist.
2. Wenn ein vom Provinzgouverneur aufzustellender Plan für ein Projekt durch den Beschluss eines
Stadtmanagementplans weiter zu regeln ist.
Wie in Deutschland (vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB264) besteht in Korea auch kein Anspruch auf die
Aufstellung eines Stadtmanagementplans. Darüber gibt es keine ausdrückliche Bestimmung im
SRPNG265. Jedoch können in Korea anders als in Deutschland die Bürgerinnen und Bürger für den
Bau, die Instandhaltung oder Modernisierung der Erschließungsanlagen oder für die Ausweisung oder
Änderung des Planungsgebiets eines Bebauungsplans und die Aufstellung und Änderung eines
Bebauungsplans dem Aufstellungsberechtigten einen Stadtmanagementplan vorschlagen (§ 26 Abs.
1 bis 3 SRPNG). Der Vorschlagende muss beim vorschlagenden Antrag die Planungsunterlagen und
einen Erläuterungsbericht beifügen. Derjenige, der einen vorschlagenden Antrag zur Aufstellung des
Stadtmanagementplans erhalten hat, muss dessen Bearbeitungsergebnis dem Vorschlagenden
mitteilen. Derjenige, der einen vorschlagenden Antrag zur Aufstellung des Stadtmanagementplans
erhalten hat, kann im Einvernehmen mit dem Antragsteller dem Antragsteller die Teil- oder
Gesamtkosten, die bei der Aufstellung und beim Beschluss des Stadtmanagementplans entstehen,
auferlegen.
Der durch einen Vorschlag der Bürger aufzustellende Stadtmanagementplan ist ähnlich wie ein
“vorhabenbezogener Bebauungsplan“ in Deutschland nach § 12 BauGB, aber grundsätzlich anders.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist ein von einem privaten Investor angefertigter
Bebauungsplan für ein konkretes Bauprojekt. Der vom privaten Investor zu erstellende „Vorhaben-
und Erschließungsplan (VEB)“ wird der Gemeinde zur Entscheidung vorgelegt. Danach wird der
vorhabenbezogene Bebauungsplan als eine Satzung erlassen. Demgegenüber wird der von Bürgern
264 „Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch
kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauGB).“
265 Kim, Jong-Bo: Bauverwaltungsrecht, Seoul 2005, 3. Aufl., S. 279 f. (kor.).
82
vorgeschlagene Stadtmanagementplan nicht vom Vorschlagenden, sondern vom Bürgermeister der
Kommune aufgestellt.
Grunduntersuchung
Ausarbeitung des Stadtmanagementplan-vorentwurfs
Bürgeranhörung
Anhörung vom Kommunalrat der Stadt oder Gun
Beschlussantrag
Rücksprache
mit den betreffenden Verwaltungsbehörden
Durchberaten vom Stadtplanungsausschuss
Beschluss und Bekanntmachung
des Stadtmanagementplans
Öffentliche Einsicht
(Quelle: Eigene Darstellung)
Abb. 3-8 Aufstellungsverfahren des Stadtmanagementplans
Das Aufstellungsverfahren des Stadtmanagementplans beginnt mit der „Grunduntersuchung
(기초조사)“ nach § 27 Abs. 1 SRPNG und läuft wie in Abb. 3-8 dargestellt ab. Nach einer
Grunduntersuchung 266 wird ein Planentwurf ausgearbeitet. Mit diesem Planentwurf findet die
„Bürgeranhörung (주민의견청취)“ nach § 28 Abs. 1 SRPNG i.V.m. § 22 Abs. 2 PVo zum SRPNG
mindestens 14 tagelang statt. Innerhalb der Frist können die interessierten Bürgerinnen und Bürger
ihre Anregungen abgeben. Die fristgerecht vorgebrachten Anregungen müssen vom Bauminister,
Provinzgouverneur und Bürgermeister einer Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder Gun geprüft
werden. Das Ergebnis der Prüfung der Anregungen ist nach dem Ablauf der Anhörungsfrist innerhalb
von 60 Tagen gemäß § 22 Abs. 4 PVo zum SRPNG mitzuteilen. Nach dem geltenden koreanischen
Recht gibt es keine Regelung für sog. „Massenverfahren“, die etwa mit der deutschen Regelung im
§ 3 Abs. 2 S. 5 BauGB267 vergleichbar ist.
Anschließend haben der Bauminister, der Provinzgouverneur und der Bürgermeister einer
Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder Gun nach § 28 Abs. 5 SRPNG i.V.m. § 22 Abs. 7 PVo zum
266 Bei der Grunduntersuchung müssen nach § 27 Abs. 2 und 3 SRPNG der Bauminister, der Provinzgouverneur,
der Bürgermeister einer Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder Gun gleichzeitig einen Bodeneignungstest und
eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchführen. Für die Aufstellung eines unerheblichen
Stadtmanagementplans darf die Grunduntersuchung nicht stattfinden (§ 27 Abs. 1 S. 2 SRPNG).
267 „Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgeben, kann die
Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle,
bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu
machen (§ 3 Abs. 2 S. 5 BauGB).“
83
SRPNG über den Stadtmanagementplan vom Kommunalrat anzuhören („Anhörung vom
Kommunalrat“: 지방의회의견청취). Wird der Entwurf des Stadtmanagementplans nach der
Auslegung geändert oder ergänzt, muss er nach § 22 Abs. 5 PVo zum SRPNG zur Anhörung vom
Bürger und Kommunalrat erneut ausgelegt werden.
Inhaber der Aufstellungsbefugnis des
Stadtmanagementplans
Inhaber der Beschlussbefugnis des
Stadtmanagementplans
Bürgermeister einer provinzangehörigen
Kleinstadt und Gun
Bürgermeister benachbarter Kommunen
oder ein vertretender Bürgermeister
Bauminister
(oder Minister der MIFAFF)
Provinzgouverneur
Regelfall
Sonderfall
Bürgermeister einer Sonderstadt oder
Großraumstadt
Bürgermeister einer Provinzangehörigen
Großstadt (mit mehr als 500.000 EW)
Bürgermeister einer Sonderstadt oder
Großraumstadt
Bauminister
(oder Minister der MIFAFF)
Provinzgouverneur
Keine Regelung
(Quelle: Eigene Darstellung)
Provinzgouverneur
Bürgermeister einer provinzangehörigen
Großstadt (mit mehr als 500.000 EW)
Tab. 3-8 Aufstellungs- und Beschlussbefugnis des Stadtmanagementplans
Der Stadtmanagementplan wird „im Regelfall“ nach § 29 Abs. 1 SRPNG vom Provinzgouverneur
oder vom Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt sowie vom Bürgermeister einer Großstadt
beschlossen. Bei der Sonder- und Großraumstadt ist der Inhaber der Aufstellungs- und
Beschlussbefugnis identisch. Darum hat der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt sowohl
die Aufstellungs- als auch Beschlussbefugnis. Demgegenüber hat der Provinzgouverneur im
Sonderfall die Aufstellungs- und Beschlussbefugnis aber im Regelfall nur die Beschlussbefugnis.
Im Vergleich dazu ist die Situation der Unterkommunen anders. Die sonderstadt- oder
großraumstadtangehörige Unterkommune (Gun und Gu) hat im Prinzip keine Planungshoheit über
den Stadtmanagementplan, also keine Aufstellungs- und Beschlussbefugnis zum
Stadtmanagementplan. Die provinzangehörige Unterkommune (Stadt und Gun) hat eine eigene
Aufstellungsbefugnis zum Stadtmanagementplan. Jedoch hat nach geltendem Recht nicht jede
provinzangehörige Unterkommune (Stadt und Gun), sondern nur eine Stadt mit mehr als 500.000 EW
(„Großstadt“) i.S.d. § 175 KSVG268 eine eigene Beschlussbefugnis (§ 29 Abs. 1 S. 2 SRPNG). Diese
Regelung wurde bei der Novellierung des SRPNG am 28.03.2008 (Gesetz-Nr. 9043) neu eingeführt,
268 „Für die Verwaltung, die finanziellen Angelegenheiten und die staatliche Aufsicht oder Weisung der
Großstädte mit mehr als 500.000 EW (außer der Sonderstadt Seoul und der Großraumstädte) können die
Sonderausnahmeregelungen im Rahmen der betreffenden Gesetze getroffen werden (§ 175 KSVG).“
84
um die Autonomie der Großstadt zu ermöglichen und das Aufstellungsverfahren des
Stadtmanagementplans zu vereinfachen.
Im Vergleich dazu hat eine Stadt mit weniger als 500.000 EW („Kleinstadt“) und Gun keine
Beschlussbefugnis. In diesem Fall wird die Beschlussbefugnis dem Provinzgouverneur gegeben.
Darum wird die Planungshoheit der provinzangehörigen Kleinstadt und Gun wegen der Trennung der
Aufstellungs- und Beschlussbefugnis ausgehöhlt („Aushöhlung der Planungshoheit der
Unterkommunen“). Künftig muss die Beschlussbefugnis des Provinzgouverneurs zum
Stadtmanagementplan zum Bürgermeister der Kleinstadt und Gun verlagert werden, um die
Planungshoheit der Unterkommunen sicherzustellen und das Aufstellungsverfahren zu vereinfachen.
Der Bauminister hat auch eine Beschlussbefugnis über folgende Stadtmanagementpläne.
Ausnahmsweise ist der Stadtmanagementplan der Nr. 4 vom Minister der MIFAFF aufzustellen und zu
beschließen:
1. Der nach § 24 Abs. 5 SRPNG vom Bauminister aufgestellte Stadtmanagementplan.
2. Der Stadtmanagementplan zur Ausweisung oder Änderung des Entwicklungssperrbereichs
nach § 38 SRPNG.
3. Der Stadtmanagementplan zur Ausweisung oder Änderung des Entwicklungskontrollbereichs
nach § 39 SRPNG.
4. Der Stadtmanagementplan zur Ausweisung oder Änderung des Meeresressourcenschutz-
bereichs nach § 40 SRPNG.
Für den Fall, dass die Bürgermeister von mehreren benachbarten Kommunen oder ein vertretender
Bürgermeister einen Stadtmanagementplan nach § 24 Abs. 3 SRPNG aufstellen, gibt es keine
ausdrückliche Regelung darüber, wem die Beschlussbefugnis zukommt. Wenn sich die
teilnehmenden benachbarten Kommunen in einer Provinz befinden, ist es nach geltendem Recht
anzunehmen, dass der Provinzgouverneur den Stadtmanagementplan beschließen wird. Und wenn
sich die teilnehmenden Kommunen in mehreren Oberkommunen befinden, wird die
Beschlussbefugnis nach geltendem Recht dem Bauminister zukommen. Da es dafür keine klare
Rechtsvorschrift gibt, muss dieser „Gesetzesmangel“ durch die Ergänzung des Gesetzes behoben
werden. Zur Sicherstellung der Planungshoheit der benachbarten Kommunen sollte die
Beschlussbefugnis den an der Planung teilnehmenden Kommunen zustehen.
Die verbindliche Stadtplanung in Korea wird zurzeit von mehreren Trägern als ein Verwaltungsakt
beschlossen, während die verbindliche Bauleitplanung in Deutschland von der Gemeinde als Satzung
zu beschließen ist. Da die kommunale Selbstverwaltung in Korea wieder angefangen hat und die
Kommunen einen eigenen Kommunalrat haben, sollte die Beschlussbefugnis des
Stadtmanagementplans vom Bürgermeister an den Kommunalrat verlagert werden („Verlagerung der
Beschlussbefugnis des Stadtmanagementplans an den Kommunalrat“). Dann kann die
Gewaltentrennung bei der Aufstellung und Beschlussfassung des Stadtmanagementplans ermöglicht
werden und der vom Bürgermeister aufgestellte Plan durch die vom Bürger direkt gewählten
85
Kommunalratsmitglieder im Beschlussverfahren überprüft werden. Mit diesem Lösungsvorschlag kann
die aktuelle Problematik der kommunalen Selbstverwaltung in Korea, die wegen der übermäßigen
Konzentration der Macht auf den Bürgermeister verursacht wird, zumindest gemindert werden.
Tab. 3-9 Rücksprachenahme vor der Beschlussfassung des Stadtmanagementplans
Nach § 30 SRPNG muss der zuständige Beschlussträger des Stadtmanagementplans im Voraus
Rücksprachenahme mit den betreffenden Verwaltungsbehörden halten. Der Provinzgouverneur, der
Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Großstadt mit mehr als
500.000 EW muss zum Beschluss des Stadtmanagementplans Rücksprache mit dem Leiter der
betreffenden Verwaltungsbehörde halten (§ 30 Abs. 1 und 7 SRPNG). Wenn der Bauminister (oder
Minister der MIFAFF) einen Stadtmanagementplan beschließt, muss er auch Rücksprache mit dem
Leiter der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden nehmen, und die zur Rücksprache
aufgeforderten Leiter müssen ohne besondere Begründung innerhalb von 30 Tagen Stellung nehmen
(§ 30 Abs. 1 S. 2 SRPNG). Alle Beschlussträger, außer dem Bauminister, müssen zur Änderung des
nach § 24 Abs. 5 SRPNG vom Bauminister aufgestellten und beschlossenen Stadtmanagementplans
oder zum Beschluss des im § 25 Abs. 1 PVo zum SRPNG bestimmten Stadtmanagementplans269
über wichtige Angelegenheiten im Voraus Rücksprache mit dem Bauminister halten.
Die letzte Phase, die kurz vor der Beschlussfassung des Stadtmanagementplans steht, ist das
Durchberaten vom Stadtplanungsausschuss. Im Aufstellungsverfahren des Stadtmanagementplans
spielt der Stadtplanungsausschuss wie im Aufstellungsverfahren des Stadtgrundplans eine
entscheidende Rolle, weil ohne Bewilligung des Ausschusses der Stadtmanagementplan nicht
beschlossen werden darf. Nach § 30 Abs. 3 SRPNG muss der Stadtmanagementplan je nach
Beschlussträger vom unterschiedlichen Stadtplanungsausschuss durchberaten und bewilligt werden.
269 Dazu zählen folgende Stadtmanagementpläne (§ 25 Abs. 1 PVo zum SRPNG):
1. Der Stadtmanagementplan, der bezüglich der großräumigen Stadtplanung vom Provinzgouverneur und
Bürgermeister der Sonderstadt und Großraumstadt beschlossen wird.
2. Der zum ersten Mal aufzustellende Stadtmanagementplan für das Gebiet auf dem ehemaligen
Entwicklungssperrbereich.
3. Der Stadtmanagementplan zur Errichtung, Instandhaltung oder Verbesserung der Erschließungsanlagen, die
sich in mehr als zwei Oberkommunen befinden.
86
Der Stadtplanungsausschuss wird in Korea sowohl im Bereich des allgemeinen Städtebaurechts, als
auch im besonderen Städtebaurecht sehr häufig eingesetzt. Es ist umstritten, ob der
Stadtplanungsausschuss die Planungshoheit der Kommune unterstützt oder aushöhlt.
Tab. 3-10 Durchberaten vom Stadtplanungsausschuss über den Stadtmanagementplan
Der Stadtmanagementplan wird im bestimmten Fällen nach § 30 Abs. 3 S. 2 SRPNG nicht vom
Stadtplanungsausschuss, sondern vom gemeinsamen Ausschuss (도시건축공동위원회)270, der aus
Stadtplanungsausschuss und Bauplanungsausschuss besteht, durchberaten. In den folgenden Fällen
der Bebauungspläne müssen der Provinzgouverneur und der Bürgermeister der Sonder- oder
Großraumstadt nach der Bestimmung der PVo das Durchberaten vom gemeinsamen Ausschuss
vornehmen:
1. Die Festsetzung über die maximale oder minimale Höhe der baulichen Anlagen nach § 52 Abs.
1 Nr. 4 SRPNG271 (gültig nur für die Bebauungspläne erster Klasse nach § 49 Abs. 1 SRPNG).
2. Die Festsetzung i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 5 SRPNG272.
3. Die Festsetzung über den Stadtbildgestaltungsplan i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 6 SRPNG273.
Der Bauminister oder der Bürgermeister der Oberkommune muss gemäß § 30 Abs. 6 SRPNG nach
dem Beschluss des Stadtmanagementplans umgehend die beschlossenen Pläne bekannt machen
270 Nach § 25 Abs. 2 PVo zum SRPNG besteht der gemeinsame Ausschuss aus max. 25 Mitgliedern, die vom
Provinzgouverneur oder vom Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt unter den Mitgliedern des Stadt- und
Bauplanungsausschusses ernannt worden sind. Mindestens ein Drittel der Mitglieder des gemeinsamen
Ausschusses müssen Mitglieder des Bauplanungsausschusses sein.
271 Die Nutzungseinschränkung der baulichen Anlagen, GRR und GFR der baulichen Anlagen sowie die
maximale oder minimale Höhe der baulichen Anlagen (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 SRPNG).
272 Die Festsetzung über die Stellung, Gestaltung und Farbe der baulichen Anlagen oder die Baulinie (§ 52 Abs. 1
Nr. 5 SRPNG).
273 Der Umweltpflegeplan oder der Stadtbildgestaltungsplan (§ 52 Abs. 1 Nr. 6 SRPNG).
87
und diesbezügliche Planungsunterlagen dem betroffenen Bürgermeister der Kommunen zuschicken,
um die Einsicht durch die Bürger und Bürgerinnen zu ermöglichen. Der beschlossene
Stadtmanagementplan tritt gemäß § 31 Abs. 1 SRPNG in Kraft innerhalb von 5 Tagen nach der
Bekanntmachung. Nach der Bekanntmachung des beschlossenen Stadtmanagementplans müssen
gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 SRPNG der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der
Bürgermeister einer Stadt oder Gun eine topographische Karte inkl. Parzellierungsangaben gemäß
PVo ausarbeiten, die die Inhalte über den Stadtmanagementplan detailliert darstellt. Der Beschluss
des Stadtmanagementplans verliert seine Wirkung nach Ablauf von 2 Jahren, wenn keine
Bekanntgabe durch eine topographische Karte nach § 32 Abs. 4 SRPNG innerhalb von 2 Jahren nach
der Bekanntgabe des Beschlusses des Stadtmanagementplans vorgenommen wird (§ 33 Abs. 1
SRPNG).
Der Bauminister, der Provinzgouverneur sowie die Bürgermeister der Sonderstadt, Großraumstadt,
Stadt und Gun können nach § 35 Abs.1 SRPNG während der Aufstellung des Stadtgrundplans
gleichzeitig einen Stadtmanagementplan aufstellen („Parallelverfahren“), soweit die zügige Aufstellung
des Stadtmanagementplans erforderlich ist. Jedoch fehlt im § 35 Abs. 1 SRPNG die Bestimmung
bezüglich des materiellen Aspekts, wie z.B. die Regelung des § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB274. Zur
Sicherstellung der Verknüpfung von beiden Planungsebenen sollte die Regelung über das
Parallelverfahren zusätzlich dahingehend ergänzt werden, dass das Vorliegen der sog. „Planreife“ als
Voraussetzung für das Parallelverfahren dienen kann.
Es gibt eine „Fortschreibungspflicht“ des Stadtmanagementplans. Nach § 34 SRPNG muss der
Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun alle 5
Jahre den Stadtmanagementplan fortschreiben, d.h. die Angemessenheit des Stadtmanagementplans
grundlegend überprüfen und notwendige Änderungen nachträglich vornehmen. Der zuständige
Bürgermeister muss nach § 29 Abs. 1 PVo zum SRPNG bei der Fortschreibung bezüglich der
„stadtplanerischen Infrastruktur (도시계획시설)275 “ die Verhältnismäßigkeit des Beschlusses des
Stadtmanagementplans über stadtplanerische Infrastruktur überprüfen und das Überprüfungsergebnis
bei der Fortschreibung berücksichtigen, wenn die „Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur
(도시계획시설사업)“ innerhalb von 10 Jahren ab dem Tag der Bekanntmachung über den Beschluss
des Stadtmanagementplans nicht durchgeführt worden sind. Wenn der Bürgermeister der Stadt oder
Gun, der nach § 18 Abs. 1 S. 2 SRPNG i.V.m. § 14 PVo zum SRPNG keinen Stadtgrundplan
aufstellen kann276, nach § 30 SRPNG einen Stadtmanagementplan überprüfen und fortschreiben will,
274 „Nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen
Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird (§ 8 Abs. 3 S. 2 BauGB).“ Damit ist das Vorliegen
der sog. „Planreife“ nach dem deutschen Recht die einzige Voraussetzung für das Parallelverfahren. Wann
„Planreife“ des Flächennutzungsplanentwurfs gegeben ist, lässt sich nicht generell bestimmen.
275 „Stadtplanerische Infrastruktur“ bedeutet nach § 2 Nr. 7 SRPNG „die Erschließungsanlagen, die nach § 30
SRPNG durch den Stadtmanagementplan beschlossen sind“.
276 Dazu zählen folgende Stadt oder Gun:
1. Stadt oder Gun mit weniger als 100.000 EW, die nicht zu der Hauptstadtregion i.S.d. § 2 Abs. 1 HSRG gehört
und nicht unmittelbar an eine Großraumstadt angrenzt.
88
muss eine langfristige Entwicklungskonzeption der Stadt oder Gun nach § 25 Abs. 2 SRPNG in dem
Erläuterungsbericht (계획설명서) übernommen werden und eine öffentliche Anhörung stattfinden.
2.3. Zonierungsplan (Zonenausweisungsplan)
Unter „Zonierung (조닝)“ versteht man in Korea die Regulierung der städtebaulichen
Bodennutzbarkeit durch die Zonenausweisung. Zu diesem Zweck wird das Verwaltungsgebiet einer
Kommune in verschiedene Nutzungszonen unterteilt, für die die Nutzungsarten, die Bebauungsdichte
(GRR und GFR), Gebäudehöhe, Abstände oder andere städtebauliche Vorgaben durch einen
„Zonierungsplan (Zonenausweisungsplan)277“ festgelegt werden. Nach §§ 36 bis 42 SRPNG kann ein
Zonierungsplan als Stadtmanagementplan vom Bauminister (oder Minister der MIFAFF 278 ),
Provinzgouverneur und Bürgermeister der Sonder-, Großraum- oder Großstadt rechtsverbindlich
beschlossen werden279. Hierdurch wird der sog. städtebauliche „Konfektionsanzug“ für das betroffene
Gebiet gegeben.
Abb. 3-9 Beziehung zwischen Nutzungsgebiet, -fläche und -bereich bei der Zonenausweisung
2. Stadt oder Gun, für die eine großräumige Stadtplanung bereits aufgestellt worden ist und soweit die
großräumige Stadtplanung für die Stadt oder Gun die im § 19 Abs. 1 SRPNG aufgezählten Inhalte aufweist.
277 Der „Zonierungsplan (Zonenausweisungsplan)„ bedeutet in dieser Untersuchung folgende
Stadtmanagementpläne i.S.d. § 2 Nr. 4 SRPNG:
1. Plan zur Ausweisung oder Änderung des Nutzungsgebiets.
2. Plan zur Ausweisung oder Änderung der Nutzungsfläche.
3. Plan zur Ausweisung oder Änderung des Nutzungsbereichs.
278 Der Minister der MIFAFF ist lediglich für den Zonierungsplan des Meeresressourcenschutzbereichs nach § 40
SRPNG zuständig.
279 Weil der Zonierungsplan selbst den Stadtmanagementplan darstellt, sind alle Einzelregeln für den
Stadtmanagementplan z.B. Aufstellungsverfahren des Plans, Inhaber der Befugnis zur Aufstellung oder zum
Beschluss des Zonierungsplans usw. entsprechend anzuwenden.
89
Im Innenbereich, wo relativ große Baufreiheit besteht, können mehrere Zonierungspläne für die
Festlegung des Nutzungsgebiets, der Nutzungsfläche oder des Nutzungsbereichs aufgestellt und
beschlossen werden. Hierbei dient die Festlegung des Nutzungsgebiets als fundamentale
Ausgangslage für die Zulässigkeitsvoraussetzung von Bauvorhaben, da jedes parzellierte Grundstück
irgendeinem Nutzungsgebiet immer zugeordnet werden muss. Eine doppelte Ausweisung des
Nutzungsgebiets ist verboten; d.h. ein räumlich begrenztes Gebiet darf nur als ein Nutzungsgebiet
(z.B. allgemeines Wohngebiet zweiter klasse) ausgewiesen werden. Gleichzeitig darf auf diesem
Gebiet kein weiteres Nutzungsgebiet zweckbestimmt werden (z.B. allgemeines Wohngebiet und
allgemeines Handelsgebiet).
Nutzungsgebiet
(용도지역)
Nutzungsfläche
(용도지구)
Nutzungsbereich
(용도구역)
Aufgabe
Zonenarten
Mehrfache
Ausweisung Unmöglich Möglich Möglich
(Quelle: Eigene Darstellung)
- Effiziente und effektive
Bodennutzung
- Förderung des Gemein-
wohls
- Funktionsförderung
des Nutzungsgebiets
- Verbesserung der
Gestaltung, des Stadt-
bilds und der Sicherheit
- Entgegenwirken der
Zersiedlung der Land-
schaft
- Planmäßige Entwicklung
und Bodennutzung
21 Arten 29 Arten 4 Arten
Rechtsgrundlage
§ 36 SRPNG
i.V.m.
§ 30 PVo zum SRPNG
§ 37 SRPNG
i.V.m.
§ 31 PVo zum SRPNG
§§ 38 bis 40 SRPNG
i.V.m. § 32 PVo zum
SRPNG und GAMSG
Ausweisungs-
pflicht Zwingend Optional Optional
Vorrangigkeit 1. Vorrang2. Vorrang3. Vorrang
Beschränkungs-
intensität Sehr hochHochNiedrig
Tab. 3-11 Vergleich des Nutzungsgebiets, der Nutzungsfläche und des Nutzungsbereichs
Dagegen darf ein räumlich begrenztes Gebiet entweder als eine Nutzungsfläche (z.B. Fläche für die
Gestaltung in Zentren), oder als mehrere Nutzungsflächen (z.B. Fläche für den Feuerschutz, Fläche
zur Begrenzung der maximalen Höhe, Fläche zum Ausschluss der bestimmten Nutzung usw.)
ausgewiesen werden. Die Nutzungsfläche dient zur Ergänzung des Nutzungsgebiets. Deswegen
können Insg. 21 Arten der Nutzungsfläche auf dem bereits zonierten Nutzungsgebiet überschneidend
ausgewiesen werden. Nicht zuletzt können noch weitere 4 Arten des Nutzungsbereichs zur
Ergänzung des Nutzungsgebiets und der Nutzungsfläche überlagert ausgewiesen werden (vgl. Abb.
2-9).
Anders als beim Nutzungsgebiet besteht bei der Nutzungsfläche oder beim Nutuzungsbereich keine
Ausweisungspflicht. Ein Zonierungsplan zur Ausweisung einer Nutzungsfläche oder eines
Nutzungsbereichs kann optional aufgestellt und beschlossen werden, soweit es erforderlich ist.
Im Allgemeinen ist die Beschränkung der Nutzbarkeit im Nutzungsbereich strenger als die in der
Nutzungsfläche. Darüber hinaus ist die Beschränkung in der Nutzungsfläche auch strenger als die im
90
Nutzungsgebiet. Wenn ein begrenztes Gebiet nicht nur als ein Nutzungsgebiet, sondern auch als eine
Nutzungsfläche sowie ein Nutzungsbereich ausgewiesen wird, dann findet die Beschränkung des
Nutzungsbereichs eine vorrangige Anwendung vor der Beschränkung der Nutzungsfläche und des
Nutzungsgebiets. Zwischen der Nutzungsfläche und dem Nutzungsgebiet hat die Nutzungsfläche
Vorrang vor dem Nutzungsgebiet.
2.3.1. Nutzungsgebiet
Das „Nutzungsgebiet (용도지역)“ ist zur effizienten, effektiven Bodennutzung und Förderung des
Gemeinwohls durch die Beschränkung der Bodennutzung, der Art der baulichen Nutzung, der GRR280,
der GFR und der Höhe der Gebäude im Stadtmanagementplan nicht überschneidend festzusetzen
(§ 2 Nr. 15 SRPNG). Nach § 36 Abs. 1 SRPNG können der Bauminister, der Provinzgouverneur, der
Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Großstadt einen
Zonierungsplan zur Ausweisung oder Änderung des Nutzungsgebiets als Stadtmanagementplan
beschließen (z.B. siehe Abb. 3-10).
Abb. 3-10 Stadtmanagementplan zur Änderung des Nutzungsgebiets in Yongdapdong in Seoul
Die Zonierung des Nutzungsgebiets trägt dazu bei, die unverträglichen Nutzungsarten von einander
zu trennen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu fördern. Der Zonierungsplan des
Nutzungsgebiets hält zuerst den Geltungsbereich des Nutzungsgebiets fest. Die Art und Maße der
baulichen Nutzung richten sich nach dem gesetzlich vorbestimmten Regelungsschema. Die zulässige
Art der baulichen Nutzung wird nach § 71 PVo zum SRPNG i.V.m. Anhang 2 bis 22 der PVo zum
SRPNG geregelt. Bezüglich des Maßes der baulichen Bodennutzung (GRR und GFR) wird die
280 Das Maß der baulichen Nutzung wird in Korea nicht durch die dezimale Ziffer (GRZ und GFZ), sondern durch
die prozentuale Ziffer (GRR und GFR) bestimmt. Z.B. GRR 40% heißt GRZ von 0.4.
91
maximale Obergrenze als ein Rahmen im §§ 77, 78 SRPNG bestimmt. Diese Obergrenze wird durch
die Bestimmung des §§ 84, 85 PVo zum SRPNG differenziert herabgesetzt.
Nutzungsgebiet
Land- und Forstwirtschaftsgebiet
Natur- und Umweltschutzgebiet
Wohn-
gebiet
Handels-
gebiet
Industrie-
gebiet
Grün-
gebiet
Quasiwohngebiet
Reines Wohngebiet (1. Klasse)
Reines Wohngebiet (2. Klasse)
Allg. Wohngebiet (1. Klasse)
Allg. Wohngebiet (2. Klasse)
Allg. Wohngebiet (3. Klasse)
(Quelle: Eigene Darstellung)
Zentralhandelsgebiet
Allgemeines Handelsgebiet
Nachbarschaftshandelsgebiet
Verteilungshandelsgebiet
Reines Industriegebiet
Allgemeines Industriegebiet
Quasiindustriegebiet
Erhaltungsgrüngebiet
Produktionsgrüngebiet
Naturgrüngebiet
Erhaltungsmanagementgebiet
Produktionsmanagementgebiet
Planungsmanagementgebiet
Grundflächenratio
(GRR: %)
Geschoßflächenratio
(GFR: %)
50
50
60
60
50
70
90
80
70
80
70
70
70
20
20
20
20
20
40
20
20
50 - 100
100 - 150
100 - 200
150 - 250
200 - 300
200 - 500
400 - 1.500
300 - 1.300
200 - 900
200 - 1.100
150 - 300
200 - 350
200 - 400
50 - 80
50 - 100
50 - 100
50 - 80
50 - 80
50 - 100
50 - 80
50 - 80
§ 77
SRPNG
§ 78
SRPNG
§ 84
PVo
§ 85
PVo
70 500
90 1.500
70 400
20 100
20 80
40 100
20 80
20 80
20 80
§ 54 SPS
von Seoul
§ 55 SPS
von Seoul
50
40
60
60
50
60
60
60
60
60
60
60
60
20
20
20
–
–
–
–
–
100
120
200
250
400
150
1.000 (800)*
800 (600)*
600 (500)*
600 (500)*
200
200
400
50
50
50
–
–
–
–
–
( )* : Bestimmung für die Innenstadt Seouls
Stadt-
gebiet
Manage-
ment-
gebiet
Tab. 3-12 Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung im Nutzungsgebiet
Jedoch wird die wirkliche Obergrenze der GRR und GFR erst durch die kommunale
Stadtplanungssatzung (SPS) endgültig gesetzt. Eine Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt und Gun
kann durch ihre Stadtplanungssatzung die örtliche Obergrenze im Rahmen der im §§ 84 Abs. 1, 85
Abs. 1 PVo zum SRPNG gesetzten Obergrenze eigenständig bestimmen. In der Tab. 3-12 wird die
Bestimmung der Sonderstadt Seoul beispielsweise gezeigt. Da in der Stadt Seoul kein
Managementgebiet, kein Land- und Forstwirtschaftsgebiet und kein Natur- und Umweltschutzgebiet
besteht, hat die SPS der Sonderstadt Seoul281 keine Bestimmung für diese Gebiete.
281 Stadtplanungssatzung der Sonderstadt Seoul (서울특별시 도시계획조례: Seoulteukbyeolsidosigyehoek-jorye)
vom 15.07.2000 (Satzungs-Nr. 3760), zuletzt geändert am 07.01.2010 (Satzungs-Nr. 4926).
92
Die Zonenausweisung des Nutzungsgebiets wurde im Jahr 1934 von der SPVo282 zum ersten Mal
eingeführt. Damals konnten nach §§ 15 bis 18 SPVo das Wohngebiet, Handelsgebiet und
Industriegebiet als ein Nutzungsgebiet ausgewiesen werden. Die Gesamtanzahl der
Nutzungsgebietsarten ist im Laufe der Zeit auf 21 gewachsen. Der gesamte Staatsraum Koreas wird
zuerst grob in „Stadtgebiet (도시지역)“, „Managementgebiet (관리지역)“, „Land- und
Forstwirtschaftsgebiet (농림지역)“ oder „Natur- und Umweltschutzgebiet
(자연환경보전지역)“ aufgeteilt. Das Stadtgebiet und das Managementgebiet werden in weitere Arten
untergliedert. Demgegenüber werden das Land- und Forstwirtschaftsgebiet und das Natur- und
Umweltschutzgebiet nicht weiter unterteilt.
Flächengröße Anteil
Stadtgebiet
Managementgebiet
Land- und
Forstwirtschaftsgebiet
Natur- und
Umweltschutzgebiet
Summe
17.420,2 km216,5 %
23,9 %
48,3 %
11,2 %
100 %
25.283,3 km2
51.019,1 km2
11.871,3 km2
105.593,9 km2
(Quelle: MLTM: Jahresbericht über die Planung und Nutzung des Staatsraums,
Gyeonggi-do 2010, S. 22)
(Stand: 31.12.2009)
Tab. 3-13 Anteil des Nutzungsgebiets im Gesamtstaatsgebiet
Nach aktueller Statistik über die Aufteilung des Staatsraums in die Nutzungsgebiete ist das Land-
und Forstwirtschaftsgebiet mit 48,3 % am größten ausgewiesen. Das Stadtgebiet, das vom
Zonierungsplan am häufigsten betroffen wird, hat einen relativ geringen Anteil (16,5 %) am gesamten
Staatsraum. Die Flächengröße des als Managementgebiet ausgewiesenen Staatsraums beträgt
25.283,3 km2 und damit stellt das Managementgebiet das zweitgrößte Nutzungsgebiet dar. Das
Natur- und Umweltschutzgebiet ist vom Anteil (11,2 %) her das kleinste Nutzungsgebiet im
Staatsraum.
Das Stadtgebiet hat 4 Unterarten (Wohn-, Handels-, Industrie- und Grüngebiet), die weiter in 16
Nutzungsgebiete untergliedert werden. Als „Wohngebiet (주거지역)„ kann ein Gebiet ausgewiesen
werden, soweit es dem Wohl des Wohnens und dem Schutz des Wohnumfelds dient (§ 36 Abs. 1 Nr.
1 a SRPNG). Das Wohngebiet wird nach § 30 Nr. 1 PVo zum SRPNG in „reines Wohngebiet
(전용주거지역)“, „allgemeines Wohngebiet (일반주거지역)“ und „Quasiwohngebiet
(준주거지역)“ eingeteilt. Das reine Wohngebiet, das zum Schutz des guten Wohnumfelds erforderlich
282 Verordnung für die Planung des Stadtgebiets in Joseon (조선 시가지계획령: Joseonsigajigyehoek-ryeong)
vom 20.06.1934 (Kolonialministerverordnung-Nr. 18), zuletzt geändert am 01.04.1943
93
ist, wird noch in „reines Wohngebiet erster Klasse (제1종 전용주거지역)“ und „reines Wohngebiet
zweiter Klasse (제2종 전용주거지역)“ unterteilt. Das allgemeine Wohngebiet, das zur Schaffung des
komfortablen Wohnumfelds erforderlich ist, wird auch in „allgemeines Wohngebiet erster Klasse
(제1종 일반주거지역)“, „allgemeines Wohngebiet zweiter Klasse (제2종 일반주거지역)“ und
„allgemeines Wohngebiet dritter Klasse (제3종 일반주거지역)“ unterteilt.
Tab. 3-14 Aufteilung des Nutzungsgebiets in der Sonderstadt Seoul
Das „Handelsgebiet (상업지역)“, das der Förderung des Handels oder der Erhöhung der Effizienz
sonstiger Geschäfte dient, wird nach § 30 Nr. 2 PVo zum SRPNG in „Zentralhandelsgebiet
(중심상업지역)“, „allgemeines Handelsgebiet (일반상업지역)“, „Nachbarschaftshandelsgebiet
(근린상업지역)“ und „Verteilungshandelsgebiet (유통상업지역)“ eingeteilt. Das „Industriegebiet
(공업지역)“ dient der Förderung der Industrie und wird nach § 30 Nr. 3 PVo zum SRPNG in „reines
Industriegebiet (전용공업지역)“, „allgemeines Industriegebiet (일반공업지역)“ und
„Quasiindustriegebiet (준공업지역)“ eingeteilt. Das „Grüngebiet (녹지지역)“ dient dem Schutz der
Naturlandschaft, der Ackerfläche und des Forstes und der öffentlichen Hygiene und wirkt der
ungeordneten Entwicklung der Städte entgegen. Das Grüngebiet wird nach § 30 Nr. 4 PVo zum
SRPNG in „Erhaltungsgrüngebiet (보전녹지지역)“, „Produktionsgrüngebiet (생산녹지지역)“, und
„Naturgrüngebiet (자연녹지지역)“ aufgeteilt.
(Kolonialministerverordnung-Nr. 41), abgelöst vom BauG und SPG am 21.01.1962.
94
Am Beispiel der Sonderstadt Seoul ist deren Verwaltungsgebiet, wie die Tab. 3-14 und Abb. 3-11
darstellt, aufgeteilt. Die gesamte Stadtfläche Seouls ist durch unzählige Zonierungspläne irgendeinem
Nutzungsgebiet zugeordnet worden. Mit 244 km2 (40.28 %) ist das Naturgrüngebiet das größte
Nutzungsgebiet in Seoul. Davon sind 154.7 km2 als Entwicklungssperrbereich ausgewiesen283 (Stand:
Jan. 2009). Das allgemeine Wohngebiet zweiter Klasse ist als das zweitgrößte Nutzungsgebiet auf
der Fläche von ca. 134 km2 ausgewiesen worden. Da die Stadt Seoul keine Industriestadt ist, gibt es
in Seoul kein reines Industriegebiet und kein allgemeines Industriegebiet.
Abb. 3-11 Gesamtkarte über die Zonierung der Nutzungsgebiete der Stadt Seoul (Stand: 2008)284
Übrigens kann ein Gebiet als „Managementgebiet (관리지역)“ ausgewiesen werden, wenn die
planmäßige Entwicklung und Steuerung eines Gebiets unter besonderer Berücksichtigung erfolgen
muss. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 kann das Managementgebiet wiederum in
„Erhaltungsmanagementgebiet (보전관리지역)“, „Produktionsmanagementgebiet (생산관리지역)“ und
283 Am 19.01.1971, als das ehem. SPG gesamtnovelliert wurde (Gesetz-Nr. 2291), wurde der
Entwicklungssperrbereich im Städtebaurecht als ein Nutzungsbereich neu eingeführt. Am Beispiel der Stadt Seoul
wurde der Entwicklungssperrbereich am 30.07.1971 auf der Fläche von 166.8 km2 ausgewiesen und beträgt
zurzeit 154.7 km2 (Seoul Metropolitan Government: Urban Planning of Seoul, Seoul 2009, S. 49).
284 Seoul Metropolitan Government: Urban Planning of Seoul, Seoul 2009, S. 47 (kor.).
95
„Planungsmanagementgebiet (계획관리지역)“ unterteilt werden. Das Managementgebiet befindet sich
als das zweitgrößte Nutzungsgebiet meistens in der ländlichen Kommune.
2.3.2. Nutzungsfläche
Die „Nutzungsfläche (용도지구)“ ist zur Verbesserung von Funktion, Stadtbild, Landschaft und
Sicherheit des Nutzungsgebiets durch weitere Beschränkung oder Minderung der baulichen
Nutzungsfähigkeit über die Bodennutzung, Art der baulichen Nutzung, GRR, GFR und Höhe der
baulichen Anlagen im Stadtmanagementplan festzusetzen (§ 2 Nr. 16 SRPNG).
Nutzungsfläche (용도지구)
Fläche für das
Stadtbild
(경관지구)
Fläche für das natürliche Stadtbild
Fläche für das Stadtbild in Waterfront
Fläche für das Stadtbild der Siedlung
Fläche für die
Gestaltung
(미관지구)
Fläche für die Gestaltung in Zentren
Fläche für die Gestaltung historischer Kulturlandschaft
Fläche für die allgemeine Gestaltung
Fläche zur
Begrenzung der
Höhe (고도지구)
Fläche zur Begrenzung der maximalen Höhe
Fläche zur Begrenzung der minimalen Höhe
Fläche für den Feuerschutz (방화지구)
Fläche für den Katastrophenschutz (방재지구)
Fläche
für die Erhaltung
(보존지구)
Fläche für die Erhaltung der Kulturgüter
Fläche für die Erhaltung der wichtigen Anlagen
Fläche für die Erhaltung des Ökosystems
Fläche für den
Anlagenschutz
(시설보호지구)
Fläche für den Anlagenschutz der Schulen
Fläche für den Anlagenschutz der öffentlichen Anlagen
Fläche für den Anlagenschutz der Häfen
Fläche für den Anlagenschutz der Flughäfen
Dorfsiedlungsfläche
(취락지구)
Dorfsiedlungsfläche in der Naturlandschaft
Dorfsiedlungsfläche im Entwicklungssperrbereich
Fläche zur
Entwicklungs-
förderung
(개발진흥지구)
Fläche zur Entwicklungsförderung des Wohnens
Fläche zur Entwicklungsförderung der Industrie
Fläche zur Entwicklungsförderung des Handels
Fläche zur Entwicklungsförderung des Fremdenverkehrs und der Erholung
Fläche zur komplexen Entwicklungsförderung
Fläche zur besonderen Entwicklungsförderung
Fläche zum Ausschluss der bestimmten Nutzung (특정용도제한지구)
Sonstige nach kommunaler Satzung auszuweisende Nutzungsfläche (기타지구)
(Quelle: Eigene Darstellung)
Tab. 3-15 Arten der Nutzungsfläche
Nach § 37 Abs. 1 SRPNG können der Bauminister, der Provinzgouverneur, der Bürgermeister einer
Sonder- und Großraumstadt sowie der Bürgermeister einer Großstadt einen Stadtmanagementplan
zur Ausweisung oder Änderung der Nutzungsflächen beschließen. Jede Nutzungsfläche kann
96
aufgrund der Bestimmung des § 31 Abs. 2 PVo zum SRPNG in Unterarten weiter eingeteilt werden
(vgl. Tab. 3-15) und diese Unterarten können durch den Beschluss des Stadtmanagementplans
ausgewiesen oder geändert werden, soweit es erforderlich ist.
Nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 SRPNG ist die „Fläche für das Stadtbild (경관지구)“ zur Erhaltung und
Schaffung des Stadtbildes auszuweisen. Diese Nutzungsfläche kann nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 PVo zum
SRPNG vom Bauminister, Bürgermeister einer Sonder-, Großraum oder Großstadt durch den
Beschluss eines Stadtmanagementplans in folgende Nutzungsflächen noch zerteilt werden: die
„Fläche für das natürliche Stadtbild (자연경관지구)“, die „Fläche für das Stadtbild in Waterfront
(수변경관지구)“ und die „Fläche für das Stadtbild der Siedlung (시가지경관지구)“.
Abb. 3-12 Ausweisung der Fläche für die Gestaltung der Stadt Seoul im Jahr 2008285
Die „Fläche für die Gestaltung (미관지구)“ wird nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 SRPNG zur Erhaltung der
Gestaltung bestimmt. Diese Nutzungsfläche kann nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 PVo zum SRPNG in
folgende Unterarten noch zerteilt werden: die „Fläche für die Gestaltung in Zentren (중심지미관지구)“,
die „Fläche für die Gestaltung historischer Kulturlandschaft (역사문화미관지구)“ und die „Fläche für
die allgemeine Gestaltung (일반미관지구)“.
285 Seoul Metropolitan Government: Urban Planning of Seoul, Seoul 2009, S. 48 (kor.).
97
Bei der „Fläche zur Begrenzung der Höhe (고도지구)“ handelt es sich nach § 37 Abs. 1 Nr. 3
SRPNG um die effektive Bodennutzung und Schaffung angenehmer Wohnverhältnisse durch die
Begrenzung der Höhe der baulichen Anlagen. Diese Nutzungsfläche kann nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 PVo
zum SRPNG in zwei Unterarten, in die „Fläche zur Begrenzung der maximalen Höhe
(최고고도지구)“ und die „Fläche zur Begrenzung der minimalen Höhe (최저고도지구)“, geteilt werden.
Die „Fläche für den Feuerschutz (방화지구)“ wird zur Vorbeugung der Feuergefahr ausgewiesen und
die „Fläche für den Katastrophenschutz (방재지구)“ wird zur Vorbeugung der Naturkatastrophe (z.B.
Sturmflutkatastrophe, Bergsturz, Erdrutsch usw.) ausgewiesen. Beide Nutzungsflächen haben keine
Unterarten.
Die „Fläche für die Erhaltung (보존지구)“ wird nach § 37 Abs. 3 Nr. 6 SRPNG für die Erhaltung der
Kulturdenkmäler und der wichtigen Anlagen sowie zum Schutz der kulturell und ökologisch wertvollen
Fläche bestimmt. Diese Nutzungsfläche kann nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 PVo zum SRPNG in folgende
drei Unterarten eingeteilt werden: die „Fläche für die Erhaltung der Kulturgüter (문화자원보존지구)“,
die „Fläche für die Erhaltung der wichtigen Anlagen (중요시설물보존지구)“ und die „Fläche für die
Erhaltung des Ökosystems (생태계보존지구)“.
Bei der „Fläche für den Anlagenschutz (시설보호지구)“ geht es um den Schutz der bestimmten
Anlagen (z.B. Bildungsstätten, öffentliche Anlagen, Hafenanlagen und Flughäfen). Nach dieser
Zweckbestimmung kann diese Nutzungsfläche nach § 31 Abs. 2 Nr. 5 PVo zum SRPNG in folgende
weitere vier Nutzungsflächen unterteilt werden: die „Fläche für den Anagenschutz der Schulen
(학교시설보호지구)“, die „Fläche für den Anagenschutz der öffentlichen Anlagen (공용시설보호지구)“,
die „Fläche für den Anagenschutz der Häfen (항만시설보호지구)“ und die „Fläche für den
Anagenschutz der Flughäfen (공항시설보호지구)“.
Die „Dorfsiedlungsfläche (취락지구)“ ist nach § 37 Abs. 3 Nr. 8 SRPNG für die Erneuerung der
Dorfsiedlung auszuweisen. Die „Dorfsiedlungsfläche in der Naturlandschaft (자연취락지구)“ wird nach
§ 31 Abs. 2 Nr. 6 PVo zum SRPNG für die Erneuerung der Dorfsiedlung im Grüngebiet,
Managementgebiet, Land- und Forstwirtschaftsgebiet und städtischen Naturparkbereich bestimmt.
Demgegenüber kann die „Dorfsiedlungsfläche im Entwicklungssperrbereich (집단취락지구)“ nur für
den Entwicklungssperrbereich ausgewiesen werden.
Bei der „Fläche zur Entwicklungsförderung (개발진흥지구)“ handelt es sich ähnlich wie bei der
Dorfsiedlungsfläche um die Entwicklung oder Erneuerung bestimmter Funktionen (z.B. Wohnfunktion,
Handelsfunktion, Gewerbefunktion, Logistikfunktion, Fremdenverkehrsfunktion, Erholungsfunktion
usw.). Für diese Zweckbestimmung wird sie nach § 31 Abs. 2 Nr. 7 PVo zum SRPNG in folgende
sechs Unterarten unterteilt: die „Fläche zur Entwicklungsförderung des Wohnens
(주거개발진흥지구)“, die „Fläche zur Entwicklungsförderung der Industrie (산업개발진흥지구)“, die
„Fläche zur Entwicklungsförderung des Handels (유통개발진흥지구)“, die „Fläche zur
Entwicklungsförderung des Fremdenverkehrs und der Erholung (관광.휴양개발진흥지구)“, die „Fläche
98
zur komplexen Entwicklungsförderung (복합개발진흥지구)“ und die „Fläche zur besonderen
Entwicklungsförderung (특정개발진흥지구)“.
Nach § 37 Abs. 3 Nr. 10 SRPNG kann die „Fläche zum Ausschluss der bestimmten Nutzung
(특정용도제한지구)“ zum Ausschluss der bestimmten baulichen Nutzung (z.B. jugendgefährdende
Betriebe) für den Schutz der Wohnfunktion oder für den Jugendschutz ausgewiesen werden.
Außerdem kann die „sonstige nach kommunaler Satzung auszuweisende Nutzungsfläche
(기타지구)“ nach § 37 Abs. 1 Nr. 11 SRPNG i.V.m. § 31 Abs. 4 PVo zum SRPNG durch kommunale
Stadtplanungssatzung entwickelt werden.
Am Beispiel der Stadt Seoul kann die „Fläche für die Kultur (문화지구)“ als sonstige Nutzungsfläche
gemäß § 9 SPS der Stadt Seoul ausgewiesen werden. Nach § 31 Abs. 3 PVo zum SRPNG können
der Provinzgouverneur sowie der Bürgermeister der Sonder-, Großraum- oder Großstadt aufgrund der
Bestimmung der kommunalen SPS die Fläche für das Stadtbild, die Fläche für die Gestaltung und die
Fläche zum Ausschluss der bestimmten Nutzung eigenständig unterteilen, soweit die örtlichen
Umstände dies erfordern. Am Beispiel der Stadt Seoul kann nach § 8-2 Abs. 1 Nr. 3 SPS die „Fläche
für die Gestaltung der Aussichtsstraße (조망가로미관지구)“ ausgewiesen werden. Darüber hinaus
kann auch nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SPS die „Fläche für das Stadtbild am Stadtrand (시계경관지구)“ zur
Entgegenwirkung der unordentlichen Stadterweiterung und zum Schutz der guten Wohnumgebung
am Stadtrand ausgewiesen werden.
Tab. 3-16 Ausweisungsstand der Nutzungsfläche im Gesamtstaatsraum
Die Nutzungsfläche wird in der Regel zum besonderen Zweck bestimmt. Im Gegensatz zum
Nutzungsgebiet wird bei der Nutzungsfläche eine Bestimmung über ein relativ kleines Gebiet
99
getroffen286. Auf einem Gebiet können sich zwei oder mehrere Nutzungsflächen überschneiden. Nach
aktueller Statistik ist die „Fläche zur Entwicklungsförderung (개발진흥지구)“ mit 764.053 km2 am
größten ausgewiesen (s. Tab. 3-16). Von der Ausweisungsanzahl her ist die „Dorfsiedlungsfläche
(취락지구)“ am häufigsten ausgewiesen. In der Innenstadt werden in der Regel die Fläche für das
Stadtbild, die Fläche für die Gestaltung und die Fläche zur Begrenzung der Höhe sehr häufig
ausgewiesen. In der Umgebung der Schulen ist zum Schutz der Jugendlichen die Fläche zum
Ausschluss der bestimmten Nutzung bevorzugt. In den ländlichen Räumen werden die
Dorfsiedlungsfläche und die Fläche zur Entwicklungsförderung oft eingesetzt.
2.3.3. Nutzungsbereich
Der „Nutzungsbereich (용도구역)“ wird in aller Regel mit einer besonderen Zweckbestimmung (z.B.
zur Verhinderung der chaotischen Ausbreitung der Stadt, zur Ermöglichung der planmäßigen,
stufenweisen Bodennutzung und zur Steuerung der Bodennutzung) verbunden. Durch die
Ausweisung des Nutzungsbereichs können die in Nutzungsflächen oder Nutzungsgebieten
auferlegten Beschränkungen über die Bodennutzung, bauliche Nutzung, GRR, GFR und Höhe der
Gebäude gestärkt oder gemindert werden.
Inhaber der Aufstellungsbefugnis des
Stadtmanagementplans
Inhaber der Beschlussbefugnis des
Stadtmanagementplans
Meeresressourcenschutz-
bereich (수산자원보호구역)
Entwicklungssperrbereich
(개발제한구역)
Städtischer Naturparkbereich
(도시자연공원구역)
Entwicklungskontrollbereich
(시가화조정구역)
Bauminister
Minister vom MIFAFF
Sonderprovinzgouverneur, Bürgermeister
einer Sonder- oder Großraumstadt und
Bürgermeister einer Stadt oder Gun
Provinzgouverneur, Bürgermeister einer
Sonder- oder Großraumstadt und
Bürgermeister einer Großstadt
Provinzgouverneur, Bürgermeister einer
Sonder- oder Großraumstadt und
Bürgermeister einer Großstadt
Bauminister
Minister vom MIFAFF
Bauminister
(Quelle: Eigene Darstellung)
Tab. 3-17 Inhaber der Aufstellungs- und Beschlussbefugnis des Stadtmanagementplans für den
Nutzungsbereich
Nach § 38 Abs. 1 SRPNG i.V.m. § 3 GAMSG kann der „Entwicklungssperrbereich
(개발제한구역)“ ausgewiesen werden, wenn die Beschränkung der Stadtentwicklung für die
Sicherstellung des gesunden Wohnumfelds erforderlich ist und soweit der Verteidigungsminister
aufgrund der Staatssicherheit die Beschränkung der Stadtentwicklung anfordert und die
286 Suh, Sun-Tak: Rationalisierungsvorschlag der Bodennutzung von Jiyeok, Jigu usw., in: UIS, KPA (Hg.), 2008,
S. 3 ff. (kor.).
100
Staatssicherheit dies begründet. Der „städtische Naturparkbereich (도시자연공원구역)“ kann nach
§ 38-2 SRPNG für den Schutz der Naturlandschaft und des Stadtbildes und zur Schaffung des
gesunden Erholungsraums in Städten bestimmt werden. Beim „Entwicklungskontrollbereich
(시가화조정구역)“ handelt es sich nach § 39 SRPNG um die Entstehung der Splittersiedlung im
Stadtgebiet und dessen Umland. Für die planmäßige, schrittweise Entwicklung dieses Gebiets kann
der Entwicklungskontrollbereich ausgewiesen werden, wenn die Einschränkung der Entwicklung
während des im § 32 Abs. 1 PVo zum SRPNG bestimmten Zeitraums (5 bis 20 Jahre lang)
erforderlich ist. Der „Meeresressourcenschutzbereich (수산자원공원구역)“ ist nach § 40 SRPNG für
den Schutz der Meeresressourcen und deren Pflege in öffentlichen Gewässern und deren Umland
auszuweisen.
Bei vier Arten des Nutzungsbereichs sind die Inhaber der Aufstellungs- und Beschlussbefugnis des
Zonierungsplans nicht immer identisch. Nach § 4 Abs. 1 GAMSG kommt die Aufstellungsbefugnis des
Stadtmanagementplans für den Entwicklungssperrbereich dem Sonderprovinzgouverneur, dem
Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und dem Bürgermeister der Stadt oder Gun zu.
Jedoch kann der Bauminister nach § 38 Abs. 1 SRPNG i.V.m. § 3 GAMSG einen
Stadtmanagementplan zur Ausweisung oder Änderung des Entwicklungssperrbereichs beschließen.
Für die Aufstellung und Beschlussfassung des Zonierungsplans für den städtischen
Naturparkbereich sind der Provinzgouverneur, der Bürgermeister einer Sonder-, Großraum- oder
Großstadt zuständig. Demgegenüber hat der Bauminister Befugnis für die Aufstellung und
Beschlussfassung des Zonierungsplans für den Entwicklungskontrollbereich. Beim
Meeresressourcenschutzbereich ist der Minister vom MIFAFF befugt, dessen Zonierungsplan
aufzustellen und zu beschließen. Der Bebauungsdichtekontrollbereich kommt in Betracht, wenn die
Erschließung eines Bereichs nach der Bebauung als ungenügend anzusehen ist und die Herstellung
der Erschließungsanlagen schwierig ist. Durch die Ausweisung als Bebauungskontrollbereich kann
die GRZ oder GFZ gestärkt oder gemindert werden (§ 2 Nr. 18 SRPNG).
2.3.4. Sonstige Bereiche
Bebauungsplanbereich
Bebauungsdichte-
kontrollbereich
Erschließungsbeitrags-
erhebungsbereich
Rechtsgrundlage
§§ 49-54 SRPNG
i.V.m.
§§ 43-50 PVo zum
SRPNG
§ 66 SRPNG i.V.m.
§ 63 PVo zum SRPNG
§ 67 SRPNG i.V.m.
§ 64 PVo zum SRPNG
Aufgabe
Effektive Bodennutzung,
Stärkung der Funktion,
Verbesserung des
Stadtbildes u.a.
Eindämmung der
Bebauungstätigkeiten
Erweiterung der
Erschließungsanlagen
Inhaber der
Ausweisungsbefugnis
(Quelle: Eigene Darstellung)
Bauminister, Provinzgouverneur,
Bürgermeister einer Sonder-,
Großraum- oder Großstadt
Bürgermeister einer Sonder-,
Großraumstadt, Stadt oder Gun
Bürgermeister einer Sonder-,
Großraumstadt, Stadt oder Gun
Tab. 3-18 Sonstige Bereiche
101
Nach dem SRPNG gibt es drei sonstige Bereiche, die zur planmäßigen Entwicklung des Bodens
beitragen. Sie gehören nicht zu den regulären Nutzungszonen i.S.d. §§ 36 bis 42 SRPNG und werden
als eigenständige Bereiche angesehen. Zwar erfolgt deren Ausweisung nach dem SRPNG. Aber sie
haben eine besondere Stellung gegenüber den Nutzungszonen. Dazu zählen der
„Bebauungsplanbereich (지구단위계획구역)“, der „Bebauungsdichtekontrollbereich
(개발밀도관리구역)“ und der „Erschließungsbeitragserhebungsbereich (기반시설부담구역)“287.
Von drei sonstigen Bereichen hat nur der Bebauungsplanbereich nach § 50 SRPNG eine Stellung
als Stadtmanagementplan. Daher wird ein Bebauungsplan vom Bauminister, Provinzgouverneur, und
Bürgermeister einer Sonder-, Großraum- oder Großstadt aufgestellt. Im Vergleich dazu werden die
anderen zwei Bereiche vom Bürgermeister einer Sonder-, Großraumstadt, Stadt oder Gun
ausgewiesen und nicht mit dem Stadtmanagementplan beschlossen. Sie beziehen sich auf die
Erschließung des betroffenen Bereichs. Mehr dazu wird in „3. Erschließung und
Erschließungsbeiträge“ in diesem Kapitel eingehend untersucht. Der Bebauungsplanbereich wird
gleich in „2.4. Bebauungsplan“ erörtert.
2.4. Bebauungsplan
Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts der Kommunen
besteht die Planungshoheit bei den Kommunen. Im Rahmen des SRPNG können die Kommunen
entweder durch den „Zonierungsplan (od. Zonenausweisungsplan)“ der Nutzungszonen oder durch
den „Bebauungsplan (지구단위계획) „ ihre Planungshoheit in Anspruch nehmen. Während der
Zonierungsplan wie ein „Konfektionsanzug“ anhand von bereits formulierter Formel wichtige
bauplanungsrechtliche Voraussetzungen bestimmt, setzt der Bebauungsplan wie ein „Maßanzug“ mit
einer relativ hohen Regelungsdichte einen detaillierten Rahmen fest.
Nach § 2 Nr. 5 SRPNG stellt der Bebauungsplan einen Stadtmanagementplan dar. Er wird für einen
Teilbereich innerhalb des mit der Stadtplanung vorgesehenen Bereichs aufgestellt, um die
Bodennutzung effektiv zu machen, die Funktion zu stärken, das Stadtbild zu verbessern und den
Teilbereich systematisch, planerisch zu lenken. Ein Bebauungsplan regelt die Art und Weise der
möglichen Bebauung von parzellierten Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang
stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen. Der Bebauungsplan und der Plan zur
Ausweisung oder Änderung eines Bebauungsplanbereichs sind nach §§ 50 SRPNG als ein
Stadtmanagementplan zu beschließen.
2.4.1. Arten des Bebauungsplans
287 Rhyu, Hae-Woong: Bodenrecht, 3. Aufl., Seoul 2005, S. 170 f. (kor.).
102
Nach § 49 SRPNG sind die Bebauungspläne in erster und zweiter Klasse unterteilt288 . Der
Bebauungsplan erster Klasse kann für die Rationalisierung und Konkretisierung der Bodennutzung,
die Funktionsstärkung der Städte und Dörfer, Verbesserung der Landschaft und Sicherung der
gesunden Umwelt aufgestellt werden (§ 49 Nr. 1 SRPNG). Im Vergleich dazu wird der Bebauungsplan
zweiter Klasse zur systematischen, planmäßigen Entwicklung des Planungsmanagementgebiets oder
der Entwicklungsförderungsfläche aufgestellt. Dafür können die Art und das Maß der baulichen
Nutzung im Bebauungsplan gemindert werden.
Bebauungsplan erster Klasse Bebauungsplan zweiter Klasse
Aufstellungsziel
Zielgebiet
Bestimmung über
die Gebietsgröße
Regelungsinhalt
Gegebenheit
des Zielgebiets
Unterentwickeltes Gebiet oder
Nichtentwickeltes Gebiet
Vorhandenes Stadtgebiet
Nutzungs-
einschränkung
Incentive
Erschließungs-
träger Öffentliche HandÖffentliche Hand oder privater Sektor
Minderung der GRR, GFR oder
Gebäudehöhe
Minderung der GRR und GFR, Zulässigkeit aller
sonstigen Gebäudenutzung außer bestimmter
Nutzung
Bestimmung der Nutzung, die der zulässigen
Nutzungsart gehört
Verleihung einer neuen Nutzung, die nicht der
zulässigen Nutzungsart gehört
Keine pflichtigen Regelungsinhalte
Pflichtige Regelungsinhalte: Erschließungsanlagen
inklusive Wege, Nutzungsart der Gebäude, GRR,
GFR, Gebäudehöhe und Verkehrsplanung
Keine GrößenbestimmungMindestgröße des Gebiets
Planungsmanagementgebiet und
Entwicklungsförderungsfläche
(Nicht-städtisches Gebiet)
Städtisches Gebiet
Verhinderung der Zersiedlung und Lenkung der
planerischen Entwicklung
Rationalisierung, Konkretisierung der
Bodennutzung, Verbesserung der Funktion
und des Stadtbildes
(Quelle: Eigene Darstellung)
Tab. 3-19 Vergleich des Bebauungsplans erster und zweiter Klasse
Der Bebauungsplan erster Klasse wird in der Praxis mit unterschiedlichem Zweck aufgestellt. Es
gibt folgende Zweckbestimmungen beim Bebauungsplan erster Klasse289 : 1) „Erneuerung eines
Altstadtviertels“, 2) „Management eines Altstadtviertels“, 3) „Erhaltung eines Altstadtviertels“, 4)
„Entwicklung eines neuen Stadtviertels“ und 5) „Mehrzweckbestimmung“290.
288 Die Unterteilung des Bebauungsplans in die erste und zweite Klasse wird ab 15.04.2012 abgeschafft werden.
Durch die am 14.04.2011 (Gesetz-Nr. 10599) abgeschlossene Teilnovellierung des SRPNG wurden der
Bebauungsplan erster Klasse und der Bebauungsplan zweiter Klasse vereinigt. Diese Novelle wird am 15.04.2012
in Kraft treten.
289 Vgl. Ziffer 2-1-2 der Richtlinie für die Aufstellung des Bebauungsplans erster Klasse.
290 Lee, Sam-Su u.a.: Umstellungsziel des Bebauungsplans durch die Novellierung des SRPNG, in: UIS, KPA
(Hg.), No. 347, 2011, S. 4 ff. (kor.).
103
Seoul
Busan
Gyeonggi
Ulsan
Daejeon
Gwangju
Incheon
Daegu
Jeju
Jeonbuk
Jeonnam
Gyeong-
nam
Gyeong-
buk
Chungnam
Chungbuk
Gangwon
Tab. 3-20 Ausweisungssituation des Bebauungsplanbereichs in Oberkommunen
Beim Bebauungsplan zweiter Klasse kann dessen Zweckbestimmung in „Wohnen (주거형)“,
„Industrie (산업형)“, „Verteilung od. Logistik (유통형)“, „Fremdenverkehr und Erholung (관광.휴양)“,
„Mehrzweckbestimmung (복합형)“ und „Spezielle Zweckbestimmung (특정용도형)“ eingeteilt werden.
Ende 2008 waren insg. 6098 Bebauungsplanbereiche beschlossen291.
Abb. 3-13 Übersichtskarte des gesamten Bebauungsplanbereichs in Seoul im Jahr 2006292
291 Vgl. Ziffer 2-1-2 der Richtlinie für die Aufstellung des Bebauungsplans zweiter Klasse.
292 Seoul Metropolitan Government: Urban Planning of Seoul, Seoul 2009, S. 54 (kor.).
104
Nach der Statistik vom koreanischen Bauministerium (MLTM) gab es zu diesem Zeitpunkt insg.
6.098 Bebauungsplanbereiche in Korea mit einer Gesamtfläche von 180.924 ha. Die Gesamtfläche
der insg. 3.778 Bebauungsplanbereiche erster Klasse betragen 117.525 ha und die Gesamtfläche der
insg. 2.320 Bebauungsplanbereiche zweiter Klasse betragen 63.340 ha.
Zwischen-
summe
Zwischen-
summe
Gesamtsumme
Erneuer-
ung
Manage-
ment
Erhaltung
Entwicklung
der neuen
Stadtviertel
Mehrzweck-
bestimmung
Fremden-
verkehr und
Erholung
Mehrzweck-
bestimmung
Spezielle
Zweck-
bestimmung
Verteilung
od. Logistik
Industrie
Wohnen
Tab. 3-21 Ausweisungssituation des Bebauungsplanbereichs je Zweckbestimmung
105
A. Beispiel für einen Bebauungsplan erster Klasse:
Abb. 3-14 Bebauungsplan erster Klasse für den Bahnhof „Gaebong“ im Bezirk Guro in Seoul
106
B. Beispiel für einen Bebauungsplan zweiter Klasse:
Abb. 3-15 Bebauungsplan zweiter Klasse für „Jincheon-gun“ in Chungcheongbuk-do
107
2.4.2. Zuständigkeit und Aufstellungsverfahren
Art der Vorhaben Umfang der Projekte
1. Wohnungsbauprojekt
2. Projekt zur Baulandbeschaffung
3. Bebauungsgenehmigungspflichtige
Vorhaben
4. Genehmigungspflichtige Vorhaben
für Umnutzung der Ackerfläche
5. Genehmigungspflichtige Vorhaben
für Umnutzung des Forstes
- Mehr als 20 Einfamilienhäuser oder 20 Wohnungen
- Mehr als 10.000 m2
- Wohn- und Handelsgebiet: ≥ 10.000 m2
- Industriegebiet: ≥ 30.000 m2
- Grüngebiet zum Ackerbau und natürliches Grüngebiet: < 5.000 m2
(Für den Bebauungsplanbereich ist dieses Kriterium nicht zwingend)
- Wohnungen: < 15.000 m2
- Wohnheim: < 7.500 m2
- Einfamilienhäuser, kleines Einzelhandelsgeschäft der 1. und 2.
Klasse: < 1.000 m2
- Die unter 10.000 m2liegenden Anlagen für Land- und
Forstwirtschaft, Zufahrten usw.
- Die unter 1.500 m2liegenden Häuser oder deren Zubehör.
- Die unter 10.000 m2liegende Sozialeinrichtungen, Einrichtungen für
Arbeiter und Kureinrichtungen.
- Religiöse Einrichtungen usw.
(Quelle: Ahn, Jung-Geun/Jung, Oh-Rock: A Comparative Study on the Planning Guidelines between District
Unit Plan Type II und Planned Unit Development (PUD), in: Journal of KPA, 2008, S. 44 (kor.))
Tab. 3-22 Vorhaben mit Aufstellungspflicht des Bebauungsplans zweiter Klasse
Da der Bebauungsplan selbst einen Stadtmanagementplan darstellt, können der Bauminister, der
Provinzgouverneur und der Bürgermeister einer Sonder-, Großraum- oder Großstadt wie beim
Stadtmanagementplan nach § 51 Abs. 1 SRPNG den Gesamtbereich oder den Teilbereich folgender
Gebiete als Bebauungsplanbereich erster Klasse ausweisen:
1. Die nach § 37 SRPNG ausgewiesene Nutzungsfläche.
2. Der nach § 3 SEG ausgewiesene Stadtentwicklungsbereich.
3. Der nach § 4 SWVG ausgewiesene Erneuerungsbereich.
4. Das Planungsgebiet zur Wohnbaulanderschließung, das nach §3 WEFG ausgewiesen ist.
5. Das Gebiet zum Baulandbeschaffungsprojekt, das nach § 16 WG ausgewiesen ist.
6. Der nach § 2 Nr. 5 ISEG ausgewiesene Industriepark
7. Die nach § 70 FVFG ausgewiesene Fremdenverkehrszone.
8. Der von der Ausweisung als Entwicklungssperrbereich, städtischer Naturparkbereich,
Entwicklungskontrollbereich oder Parkanlage freizugebende Bereich, der vom Grüngebiet zum
Wohngebiet, Handelsgebiet oder Industriegebiet umzuzonierende Bereich und das neu ins
Stadtgebiet einzugliedernde Gebiet, für welche eine planmäßige Entwicklung und deren Kontrolle
erforderlich sind.
9. Das Gebiet im Stadtgebiet, für welches die systematische, planmäßige Entwicklung und deren
Kontrolle erforderlich sind.
10. Sonstige durch die PVo bestimmten Gebiete, die für die Sicherung der gesunden Umwelt und
für die Verbesserung der Funktion oder Gestaltung erforderlich sind.
108
Bezüglich des Bebauungsplans zweiter Klasse können der Bauminister, der Provinzgouverneur und
der Bürgermeister einer Sonder-, Großraum- oder Großstadt folgende Gebiete als einen
Bebauungsplanbereich zweiter Klasse ausweisen:
1. Das Gebiet, das als Planungsmanagementgebiet die von der PVo zum SRPNG bestimmte
Voraussetzung erfüllt.
2. Das Gebiet, das als Entwicklungsförderungsfläche die von der PVo zum SRPNG bestimmte
Voraussetzung erfüllt.
Grunduntersuchung
Ausarbeitung des Planentwurfs
zur Ausweisung des Bebauungsplanbereichs
Bürgeranhörung
Beratung vom Stadtplanungsausschuss der Unterkommune
Aufstellung des Plans zur Ausweisung des Bebauungsplanbereichs
(vom Bürgermeister der Sonder-, Großraumstadt, Stadt oder Gun)
Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden
Durchberaten vom Stadtplanungsausschuss der Oberkommune
Beschluss und Bekanntmachung über die Ausweisung des
Bebauungsplanbereichs
Öffentliche Einsicht
(Quelle: Eigene Darstellung)
Abb. 3-16 Ausweisungsverfahren des Bebauungsplanbereichs
Der „Bebauungsplan (지구단위계획)“ und der „Plan zur Ausweisung oder Änderung eines
Bebauungsplanbereichs (지구단위계획의 지정 또는 변경에 관한 계획)“ müssen nach §§ 50
SRPNG als ein Stadtmanagementplan beschlossen werden. Vor diesem Hintergrund muss man das
„Verfahren für den Plan zur Ausweisung oder Änderung eines Bebauungsplanbereichs“ vom
„Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans“ unterscheiden. Das Verfahren für den Plan zur
Ausweisung oder Änderung eines Bebauungsplanbereichs muss als „Vorverfahren“ vor dem
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans abgeschlossen werden293.
Das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans ist durch das SRPNG, die „Richtlinie für die
Aufstellung des Bebauungsplans erster Klasse 294 “ und die „Richtlinie für die Aufstellung des
293 Im Vergleich zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans findet beim Verfahren für den Plan zur
Ausweisung oder Änderung eines Bebauungsplanbereichs das Durchberaten vom gemeinsamen Ausschuss nicht
statt. Daher wird keine Erläuterung über das Ausweisungsverfahren gegeben.
294 Erlassen am 30.12.2002, zuletzt geändert am 28.05.2009.
109
Bebauungsplans zweiter Klasse295“ geregelt. Das Verfahren zur Aufstellung läuft wie in Abb. 3-17 ab
und beginnt wie beim Stadtmanagementplan mit der „Grunduntersuchung“. Ausgehend von dieser
Grunduntersuchung wird ein „Bebauungsplan-Vorentwurf“ ausgearbeitet. Mit diesem Planentwurf wird
die „Bürgeranhörung“ abgehalten. Anschließend muss der Planaufsteller vom
Stadtplanungsausschuss der Unterkommune beraten lassen („Beratung vom Stadtplanungsauschuss
der Unterkommune“). Danach wird ein Bebauungsplan vom Bürgermeister der Sonder-,
Großraumstadt, Stadt oder Gun aufgestellt.
Abb. 3-17 Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans
Über den aufgestellten Bebauungsplan muss eine „Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden
Verwaltungsbehörden“ genommen werden. Danach muss der Bebauungsplan zwei Mal vom
Ausschuss durchberaten werden. Zuerst findet das „Durchberaten vom gemeinsamen
Ausschuss“ statt, der aus dem Stadtplanungs- und Bauplanungsausschuss besteht. Danach wird das
„Durchberaten vom oberkommunalen Stadtplanungsausschuss“ erfolgen. Hierbei ist sehr fraglich, ob
wirklich die Notwendigkeit besteht, im Aufstellungsverfahren mehrmals vom Stadtplanungsausschuss
oder gemeinsamen Ausschuss beraten zu lassen. Wenn der Stadtplanungsausschuss den
Bebauungsplan akzeptiert, dann kann der Bebauungsplan beschlossen werden. Dies muss
umgehend bekannt gemacht werden. Der beschlossene Bebauungsplan muss zum Schluss mit
anderen Planungsunterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.
2.4.3. Regelungsdichte und Regelungsinhalt
295 Erlassen am 30.12.2002, zuletzt geändert am 28.05.2009.
110
Der Regelungsinhalt des Bebauungsplans ist im § 52 Abs. 1 SRPNG nicht abschließend geregelt.
Voraussetzung für eine Festsetzung ist eine städtebauliche Begründung. Alle Bebauungspläne
müssen mindestens vier Festsetzungen (Nr. 2, 3, 4, und 7) von folgenden im § 52 Abs.1 SRPNG
aufgeführten Festsetzungen enthalten. Die Bebauungspläne zweiter Klasse, die zur Umsetzung der in
der PVo bestimmten Ziele wie die Förderung der Industrie oder Logistik aufgestellt werden, müssen
mindestens zwei Festsetzungen (Nr. 2 und 4) beinhalten:
1. Festsetzung zur Differenzierung oder Änderung von Nutzungsgebiet oder –fläche im Rahmen
der PVo.
2. Verteilung und Maß der in präsidialer Verordnung aufgeführten Infrastruktur.
3. Realisierungsplan und Maß für einen von den Wegen umgebenen Bereich oder für ein zur
geplanten Entwicklung oder Änderung aggegrenztes Areal.
4. Nutzungsbeschränkung, GRR, GFR und minimale oder maximale Höhe der baulichen Anlagen.
5. Stellung, Gestaltung, Farbe der baulichen Anlagen oder Baulinie.
6. Umweltpflegeplan oder Stadtbildgestaltungsplan.
7. Verkehrsplan.
8. Sonstige in der PVo bestimmten Inhalte, die zur effektiven Bodennutzung oder zur Förderung
der Funktion der Städte, Bauern- oder Fischerdörfer sowie Bergregionen erforderlich sind.
Es gibt nach dem geltenden Recht keine Unterscheidung zwischen dem sog. qualifizierten und
einfachen Bebauungsplan. Die Regelungsdichte des Bebauungsplans ist vergleichweise hoch. Künftig
sollten die Regelungsinhalte des Bebauungsplans durch die Einführung des einfachen
Bebauungsplans abgebaut werden.
2.4.4. Ausnahmen und Befreiungen
Die Ausnahmeregelung über den Bebauungsplan findet man im § 52 Abs.3 SRPNG und in den
§§ 46, 47 präsidiale Verordnung zum SRPNG (§ 46 für Bebauungsplan erster Klasse und § 47 für
Bebauungsplan zweiter Klasse). Wenn der Bauherr ein bestimmtes Teil seines Grundstücks zur
öffentlichen Nutzung oder Erschließungsanlage gespendet hat, kann die GRR, GFR und Höhe der
baulichen Anlagen nach der Rechnung durch eine genaue Formel296 gemindert geregelt werden.
296 Z.B. zusätzlich zu erlaubende GRR = anerkannte GRR x (1+ Größe der gespendeten Fläche/ ursprüngliche
Grundfläche) oder zusätzliche zu erlaubende GFR = anerkannte GFR + {1.5 x (Größe der gespendeten Fläche x
ursprüngliche GFR)/ Größe der Grundfläche nach der Spende}.
111
3. Erschließung und Erschließungsbeiträge
3.1. Erschließung und Dynamisierungssystem der Erschließungsanlagen
Ein zu bebauendes Grundstück muss nicht nur an das öffentliche Straßennetz angebunden sein
(„verkehrsmäßige Erschließung“), sondern auch mit Strom, Wasser, Abwasser usw. versorgt werden
(„technische Erschließung“). Darüber hinaus muss es mit sonstigen Erschließungsanlagen („sonstige
Erschließung“) ausgestattet sein. Die Erschließung ist im Zusammenhang mit der örtlichen
Stadtplanung von größter Bedeutung, da die Erschließungsanlagen allen planerischen, baulichen
Tätigkeiten zugrunde liegen.
In der Innenstadt, wo die Bevölkerungsdichte sehr hoch ist, werden die Erschließungsanlagen mit
Nachverdichtung immer knapper. Diese Situation wird dadurch verschlechtert, dass eine
nachträgliche Erweiterungsmöglichkeit der Erschließungsanlagen im Bestand sehr begrenzt oder
unmöglich ist. Aus diesem Hintergrund wurde versucht, die Kapazität der Erschließungsanlagen und
die Bebauungsgenehmigung miteinander zu verknüpfen. Dafür wurde ein neues
Dynamisierungssystem der Kapazitätspotenziale von Erschließungsanlagen („Dynamisierungssystem
der Erschließungsanlagen: 기반시설연동제“) im Jahr 2002 eingeführt.
Danach kann eine Bebauungsgenehmigung nur insoweit erteilt werden, als die Kapazität der
Erschließungsanlagen die von einer Bebauungsgenehmigung verursachte Nachfrage erfüllen kann.
Wenn ein Bauherr ein großes Bauvorhaben innerhalb eines Gebietes, wo man weitere
Erschließungsanlagen erweitern kann, realisieren will, müssen die erforderlichen
Erschließungsanlagen vom Bauherrn eingerichtet werden. Ansonsten muss deren Aufwand vom
Bauherrn ganz oder teilweise getragen werden. Das Dynamisierungssystem der
Erschließungsanlagen ist durch die Ausweisung von zwei Bereichen (Bebauungsdichtekontrollbereich
und Erschließungsbeitragserhebungsbereich) aufrechtzuerhalten. Hierbei ist der
Erschließungsbeitragserhebungsbereich das Hauptinstrument zur Erschließung.
Gebiet, in dem die
Erschließungsanlagen
nicht zu erweitern sind.
Ausweisung des
Bebauungsdichte-
kontrollbereichs
Gebiet, in dem die
Erschließungsanlagen
zu erweitern sind.
Ausweisung des
Erschließungsbeitrags-
erhebungsbereichs
Einschränkung des
Maßes der baulichen
Nutzung
Erhebung der
Erschließungsbeiträge
(Quelle: Eigene Darstellung)
Abb. 3-18 Dynamisierungssystem der Erschließungsanlagen
112
Der „Bebauungsdichtekontrollbereich (개발밀도관리구역)“ kann innerhalb eines Gebietes, in dem
die Knappheit der Erschließungsanlagen durch ein Bebauungsvorhaben im Wohn-, Handels- und
Industriegebiet vorhersehbar ist, ausgewiesen werden (§ 66 Abs. 1 SRPNG). Der zuständige
Bürgermeister der Kommunen kann eine verschärfte Regelung über GRR oder GFR i.S.d. §§ 77 und
78 SRPNG auf das Vorhaben anwenden, um die Bebauungstätigkeiten innerhalb des
Bebauungsdichtekontrollbereichs abzudämpfen. Im Gegenteil dazu kann der
„Erschließungsbeitragserhebungsbereich (기반시설부담구역)“ innerhalb eines Gebietes, in dem die
Erschließungsanlagen zu erweitern sind, ausgewiesen werden (mehr dazu s. unten).
3.2. Erschließungsanlagen
Die Erschließungsanlagen sind als Gegenstand der Erschließung in § 2 Nr. 6 SRPNG aufzählend
definiert. Hiernach besteht die Erschließungsanlage aus folgenden 7 Anlagengruppen, die von der
PVo näher bestimmt werden:
1. Verkehrsanlagen wie Straßen, Eisenbahnanlagen, Kais, Flughäfen, Parkplätze usw.
2. Freiräume wie Plätze, Parkanlagen, Grünanlagen usw.
3. Logistik und Versorgungsanlagen wie Vertriebszentren, Wasser-, Elektrizitäts- und
Gasversorgungsanlagen, Sende- und Kommunikationsanlagen, Kanalisation usw.
4. Öffentliche, kulturelle Sportanlagen wie Schulen, Sportplätze, öffentliche Gebäude,
Kulturanlagen usw.
5. Katastrophenschutz-Einrichtungen wie Flüsse, Staudämme, Feuerschutzanlagen usw.
6. Bestattungsanlagen wie Krematorien, Friedhöfe, Verehrungseinrichtungen.
7. Umwelt-Grundanlagen wie Abwasser-Anlagen, Abfallentsorgungsanlagen.
Im Vergleich zum deutschen Begriff haben die Erschließungsanlagen im koreanischen Recht ein
reiches Inhaltsspektrum. Nach § 2 Nr. 7 und 8 SRPNG werden die Erschließungsanlagen in
„stadtplanerische Infrastruktur (도시계획시설)“ und „großräumige Infrastruktur (광역시설)“ unterteilt.
Die stadtplanerische Infrastruktur wird als eine Art von „stadtplanerischen Maßnahmen
(도시계획사업)“ durch die „Maßnahmen über stadtplanerische Infrastruktur (도시계획시설사업)“ (§ 2
Nr. 11 a SRPNG) errichtet und nach § 30 SRPNG durch die Stadtmanagementpläne beschlossenen
(§ 2 Nr. 7 SRPNG). Die Stadtmanagementpläne nach § 2 Nr.4 d SRPNG verfügen dafür über einen
Plan zur Errichtung, Instandhaltung oder Verbesserung der Erschließungsanlagen. Aufgrund von
diesem Stadtmanagementplan wird stadtplanerische Infrastruktur durch die Maßnahmen über
stadtplanerische Infrastruktur errichtet.
Die „großräumige Infrastruktur (광역시설)“ sind die Erschließungsanlagen, die auf großräumiger
Ebene errichtet werden müssen. Die großräumige Infrastruktur wird mit Hilfe von großräumiger
113
Stadtplanung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SRPNG durchgeführt. Hierzu gehören folgende Anlagen, die
durch die präsidiale Verordnung zum SRPNG näher bestimmt werden:
a. Die Anlagen, die sich in Verwaltungsbezirken von mehr als 2 Verwaltungseinheiten
(Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder Gun) befinden.
b. Die Anlagen, die von mehr als 2 Verwaltungseinheiten (Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder
Gun) gemeinsam genutzt werden.
Die Herstellung der Erschließungsanlagen setzt im Vergleich zu deutschem Recht keinen
Bebauungsplan voraus, sondern kann meistens durch die Stadtmanagementpläne oder großräumige
Stadtplanung vorgenommen werden. Außer der „stadtplanerischen Infrastruktur“ und „großräumigen
Infrastruktur“ können die Erschließungsanlagen über die Ausweisung des
Erschließungsbeitragserhebungsbereichs hergestellt werden297.
3.3. Erschließungsbeiträge
Mit dem Neuerlass des SRPNG in 2002 konnten die Erschließungsbeiträge innerhalb des
Erschließungsbeitragserhebungsbereichs zum ersten Mal im Bauplanungsrecht erhoben werden.
Jedoch wurde dieses System im Juni 2006 von einem neuen Erhebungssystem für die
Erschließungsbeiträge aufgrund des EBG298 abgeschafft. Dieses System wurde auch durch das
SRPNG im Jahr 2008 wegen der Problematik der landeseinheitlichen, hohen Beitragsberechnung
abgelöst. Hierzu wurde im SRPNG299 der sog. Bereich zur Erhebung des Erschließungsbeitrags
wieder eingeführt300.
Der Bereich zur Erhebung der Erschließungsbeiträge bedeutet keine Nutzungszone, sondern eine
neu entdeckte Variante von Nutzungsbereichen. Daher ist es nicht als ein normaler Nutzungsbereich
im Sinne der §§ 38 bis 40 SRPNG zustande gekommen, sondern versteht sich im Bezug auf die
Bebauungsgenehmigung und wird zur Herstellung der wegen der Bebauungsgenehmigung zusätzlich
angeforderten Erschließungsanlagen ausgewiesen.
Der Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt oder der Bürgermeister der Stadt oder Gun
muss folgende Gebiete als einen Erschließungsbeitragserhebungsbereich nach § 67 Abs. 1 SRPNG
ausweisen. Außerdem können sie sonstige Gebiete als einen
Erschließungsbeitragserhebungsbereich ausweisen, wenn eine planerische Steuerung wegen der
Bebauungsvorhaben notwendig ist.
297 Vgl. § 125 Abs. 1 BauGB und § 2 Nr. 19 SRPNG i.V.m. § 67 SRPNG.
298 Gesetz über die Erschließungsbeiträge (기반시설부담금에 관한 법률: Gibansiseolbudamgeumegwanhan-
beopryul) vom 11.01.2006 (Gesetz-Nr. 7848), zuletzt geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852), abgeschafft am
28.02.2008 (Gesetz-Nr. 9051).
299 § 2 Nr. 19 SRPNG i.V.m. §§ 67 bis 70 SRPNG.
114
1. Das Gebiet, in dem die Beschränkung der Bebaubarkeit durch die Novellierung oder Änderung
dieses Gesetzes oder anderer Gesetze und Verordnungen gemildert oder aufgehoben wird.
2. Das Gebiet, in dem die Beschränkung der Bebaubarkeit durch die Änderung oder Aufhebung
der Ausweisung als ein Nutzungsgebiet nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen und
Verordnungen gemildert wird.
3. Das Gebiet, das mit Rücksicht auf den Zustand der Erteilung der Bebauungsgenehmigungen
oder die Bevölkerungswachstumsrate durch die PVo bestimmt wird.
Das SRPNG erkennt im Gegensatz zum Bereich zur Erhebung der Erschließungsbeiträge
zusätzlich einen „Bebauungsdichtekontrollbereich“. Der erschließungsbeitragspflichtige Bereich soll
außerhalb des Bebauungsdichtekontrollbereich liegen, wo der bebauungsbedingte Mangel an den in
der PVo bestimmten Erschließungsanlagen wie Straßen, Parkanlagen, Grünanlagen usw. besteht.
Die Erschließungsbeiträge müssen nach § 69 SRPNG belegt und entrichtet werden, um die
Erschließungsanlagen, die durch den Neu- und Ausbau der in der PVo bestimmten baulichen Anlagen
wie Einfamilienhäuser, Unterkünfte usw. gefordert werden, herzustellen oder die hierfür erforderliche
Fläche zu sichern.
Nach § 68 Abs. 1 SRPNG bedeuten die beitragspflichtigen Bauvorhaben innerhalb eines
Erschließungsbeitragserhebungsbereichs einen Neu- und Ausbau eines Gebäudes mit Bauvolumen
von mehr als 200 m2 (inkl. bisheriger Geschossfläche). Insbesondere beim Abrissneubau sind nur die
Bauvorhaben beitragspflichtig, deren Geschossfläche größer als die bisherige sein wird. Die Höhe der
Erschließungsbeiträge richtet sich entweder nach einem Erschließungsbeitragserhebungsplan oder
nach einer speziellen Formel301. Der Erschließungsbeitragserhebungsplan muss vom Bürgermeister
der Sonder- und Großraumstadt oder vom Bürgermeister der Stadt oder Gun nach PVo mit Rücksicht
auf die Nachfrage nach der Erschließungsanlage im Erschließungsgebiet aufgestellt werden. Hierbei
wird der Erschließungsplan in einem Stadtmanagementplan übernommen.
4. Exkurs: Umlegungsmaßnahmen (od. Bodenordnungsmaßnahmen)
Durch die Umlegung können Grundstücke geschaffen werden, die nach Lage, Form und Größe für
eine bauliche oder sonstige Nutzung geeignet sind. Die Bodenordnung im Stadtgebiet wird durch die
Umlegungsmaßnahme nach §§ 28 bis 49 SEG 302 ausgeführt. Im ländlichen Gebiet kann die
300 Choei, Nae-Young: A Study on the Grid Analysis to Designate the Zone for Impact Fee Based on the
Population Increase Rate Criteria, in: Journal of KPA, 2009, S. 83 f. (kor.).
301 Nach § 68 Abs. 2 SRPNG wird der Erschließungsbeitrag durch die Multiplikation der Summe von
Grundstücks- und Standardkosten für die Erschließungsanlage mit der vom Bauherrn getragenen Belastungsrate
berechnet. Dabei wird der vom Staat und von den Kommunen getragene Anteil ausgeschlossen.
302 Stadtentwicklungsgesetz (도시개발법: Dosigaebal-beop) vom 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6242), zuletzt geändert
am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
115
Bodenordnung im Gegensatz dazu durch die Flurbereinigungsmaßnahme nach § 15 AFG 303
ausgeführt werden.
Die Umlegungsmaßnahme nach §§ 28 ff. SEG ist eine städtebauliche Maßnahme zur
Baulanderschließung. Außer Bodenordnungsmaßnahmen gibt es als städtebauliche Maßnahmen die
Baulanderschließungsmaßnahmen nach Wohnbaulandförderungsgesetz 304 . Im Vergleich zu
deutschen Umlegungsmaßnahmen werden koreanische Umlegungsmaßnahmen nicht in Verbindung
mit anderen Maßnahmen oder Plänen, sondern ohne weiteres durchgeführt. Das SEG erkennt keine
Grenzregelung oder vereinfachte Umlegungsmaßnahme. Daher gibt es nur reguläre
Umlegungsmaßnahmen.
Abb. 3-19 Entwicklungsstand vor und nach der Bodenordnungsmaßnahme
Wenn der Ausführungsträger eine Umlegungsmaßnahme durchführen will, muss er dafür einen
Umlegungsplan aufstellen, der folgende Einzelheiten zum Inhalt hat (§ 28 Abs. 1 SEG): 1.
Umlegungsentwurf, 2. Umlegungsverzeichnis über die Parzellen, 3. Bestandsverzeichnis über die
Parzellen und Besitzer, 4. Verzeichnis über die Abfindung und Flächenabtretung nach § 34, 5.
Sonstige in der PVo bestimmten Einzelheiten.
303 Ackerflächengesetz (농지법: Nongji-beop) vom 22.12.1994 (Gesetz-Nr. 4817), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9758).
304 Wohnungsbauförderungsgestz (주택건설촉진법: Jutaekgeonseolchokjin-beop) vom 30.12.1972 (Gesetz-Nr.
2409), gesamtnovelliert am 29.05.2003 (Gesetz-Nr.6916) und Änderung der Bezeichnung zu Wohnungsgesetz
(주택법: Jutaek-beop).
116
In der Regel läuft ein Verfahren für eine Umlegungsmaßnahme folgendermaßen ab: Ein
Umlegungsplan muss vom Gouverneur der autonomen Sonderprovinz, Bürgermeister der Stadt und
Gun oder Bezirksbürgermeister erlaubt werden, soweit der Umlegungsträger selbst keine
Verwaltungsbehörde ist (§ 29 Abs. 1 SEG). Das koreanische Umlegungsrecht kennt keine
vereinfachte Umlegung, sondern nur eine reguläre Umlegung. Die Errechnung der den beteiligten
Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile ist entweder von dem Verhältnis
der Flächen oder dem Verhältnis der Werte abhängig. In der Regel ist der Maßstab vom
Umlegungsträger je nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen. Dabei kann die Verteilung nur
nach Werten oder nach Flächen erfolgen. In besonderen Fällen kann auch vom gemischten
Verteilungsmaßstab ausgegangen werden. Jedoch gibt es kein Beispiel dafür.
Bestandaufnahme
Aufstellung des Maßstabs zum Umlegungsplan
Erstellung einer Durchführungsvorschrift
Bodenwertermittlung
Bestimmung der durchschnittlichen Abtretungsrate
Verteilung der Böden
Öffentliche Auslegung
Erlaubnis des Umlegungsplans
Ausweisung als ein Umlegungsgebiet
(Quelle: Eigene Darstellung)
Inkrafttreten des Umlegungsplans durch die
Bekanntmachung
Vollzug des Umlegungsplans
Abb. 3-20 Verfahren der Umlegungsmaßnahmen
Verteilungsmaßstab nach Werten Verteilungsmaßstab nach Flächen
Vorteil
Nachteil
- Theoretische Errechnung
- Ausgeglichene Verteilung der Gewinnung
- Abwendung der ungerechten Gewinnung
- Einfache Anwendung
- Einfache Errechnung
- Einfache Prognose in dem gesamten
Umlegungsgebiet
- Zuteilung auf gleiche Stellen ist möglich
- Errechnung aufgrund der Arten der
Nutzungszonen:
erhöhtes Wertsteigerungspotenzial
- Errechnung aufgrund der Breite der
angegrenzten Wege: Aufkommen des
Mißverhältnisses bei der Verteilung
(Quelle: Eigene Darstellung)
Tab. 3-23 Verteilungsmaßstab bei der Umlegung
117
Kap. 4 Präventive Bauaufsicht und Rechtsschutz
Das Bauordnungsrecht ist neben dem Städtebaurecht ein wichtiger Bestandteil des öffentlichen
Baurechts und wird im BauG (inklusive dazugehöriger Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften) und in den kommunalen Bauvorschriften (Bauordnungssatzungen und
Bauordnungsvorschriften) geregelt. Mit dem Bauordnungsrecht kann das vom Städtebaurecht
verfolgte Ziel auf den einzelnen Baugrundstücken verwirklicht werden; d.h. durch die Tätigkeiten der
Bauaufsichtsbehörde, mittels Erteilung einer Baugenehmigung können bauplanungsrechtliche
Festsetzungen und übrige öffentlich-rechtliche Bestimmungen realisiert werden, obwohl die
Baugenehmigung in Korea keinen „Schlusspunkt“ unter die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen setzt305.
Basierend auf diesem Hintergrund wird in diesem Kapitel das bauordnungsrechtliche
Verfahrensrecht anhand der gesetzlichen Regelwerke kategorial analysiert, obwohl das formelle
Bauordnungsrecht nicht dem Städtebaurecht angehört. Anschließend werden die
Rechtsschutzmöglichkeiten der Bauherrn, der Nachbarschaft und der Kommune im Bezug auf das
Verwaltungsrecht erörtert.
1. Präventive Bauaufsicht
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ist im koreanischen
Bauordnungsrecht grundsätzlich von einer Genehmigung abhängig. Dabei handelt es sich um ein
„präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Im Allgemeinen dient die Baugenehmigungspflicht der
Rechtssicherheit des Bauherrn und dem Rechtsschutz der Nachbarschaft.
Die Baugenehmigung ist eine Verwaltungsverfügung (Haengjeongcheobun), also ein
Verwaltungsakt (Haengjeonghaengwi), der aus einem feststellenden und verfügenden Teil besteht.
Die Baugenehmigung ist eine Art „Unbedenklichkeitsbescheinigung“, die eine Vereinbarkeit des
Bauvorhabens mit dem öffentlichen Recht darstellt. Der Bauherr hat in der Regel ein Anspruchsrecht
auf die Erteilung der Baugenehmigung, wenn und soweit sein Bauvorhaben mit den einschlägigen
öffentlichen Vorschriften im Einklang steht306.
305 Aus der Sicht des deutschen Baurechts verfolgt die koreanische Baugenehmigung das sog.
„Separationsmodell“. Mehr dazu siehe Pieper, Hans-Gerd: Öffentliches Baurecht, 5. Aufl., Münster 2009, S. 74;
Hecker, Mischa: Die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung am Beispiel der brandenburgischen
Bauordnungen, in: BauR 4/2006, S. 629 ff.; Finkelnburg/Ortloff: Öffentliches Baurecht, Bd. II, Bauordnungsrecht,
Nachbarschutz, Rechtsschutz, 5. Aufl., München 2005, S. 115 ff.; Ortloff, Karsten-Michael: Ex oriente lux-
brandenburgische Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung, in: NVwZ 2003 Heft 10, S. 1218 ff.
306 Diese Auffassung ist aus der Tatsache begründet, dass die Baugenehmigung ein gebundener Verwaltungsakt
ist. Jedoch kann im Falle i.S.d. § 11 Abs. 4 BauG diese Auffassung ausgeschlossen werden.
118
Die Rechtsquelle des Bauordnungsrechts ist das BauG307 sowie die präsidiale Verordnung (PVo)
zum BauG 308 , die ministerielle Verordnung (MVo) zum BauG 309 und die kommunale
Bauordnungssatzung von Ober- und Unterkommunen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche einschlägige
Verwaltungsvorschriften 310 , z.B. die amtliche Mitteilung (고시: Gosi), den Runderlass (훈령:
Hunryeong), die Anweisung (지시: Jisi), die Anordnung (명령: Myeongryeong), die Richtlinie (지침:
Jichim) u.a.
Gesetze
(Beopryul)
Präsidiale
Rechtsverordnungen
(Daetongryeonryeong)
Ministerielle
Rechtsverordnungen
(Buryeong)
Ministerielle
Verwaltungsvorschriften
(Haengjeonggyuchik)
Kommunale Satzungen
(Jorye)
BauG
(Geonchukbeop)
PVo zum BauG:
Ausführungsverordnung
zum BauG (Sihaengryeong)
MVo zum BauG:
Ausführungsvorschrift
zum BauG (Sihanengyuchik)
Runderlass, Mitteilung,
Anweisung, Anordnung,
Richtlinie
Bauordnungssatzung von
Ober- und Unterkommune
(Geonchukjorye)
Rechtsetzung: Parlament
Publikation: Präsident
Rechtsetzung:
Kabinettssitzung
Publikation: Präsident
Rechtsetzung: MOLEG
Publikation: Bauminister
Rechtsetzung: MLTM
Publikation: Bauminister
Rechtsetzung: Gemeinderat
Publikation: Bürgermeister
Kommunale Vorschriften
(Gyuchik)
Bauordnungsvorschrift von
Ober- und Unterkommune
(Geonchuksihaenggyuchik)
Rechtsetzung: Bürgermeister
Publikation: Bauordnungsamt
(Quelle: Eigene Darstellung)
Abb. 4-1 Aufbau, Rechtsquelle und Rechtsetzung des Bauordnungsrechts
307 Baugesetz (건축법: Geonchuk-beop) vom 21.01.1962 (Gesetz-Nr. 4381), zuletzt geändert am 29.12.2009
(Gesetz-Nr. 9858), inkrafttreten am 29.12.2010.
308 Präsidiale Verordnung zum Baugesetz (건축법 시행령: Geonchukbeop-sihaengryeong) vom 10.04.1962
(PVo-Nr. 650), zuletzt geändert am 14.12.2009 (PVo-Nr. 21881).
309 Ministerielle Verordnung zum Baugesetz (건축법 시행규칙: Geonchukbeop-sihaenggyuchik) vom 04.05.1962
(MVo-Nr. 11), zuletzt geändert am 31.12.2008 (MVo-Nr. 83).
310 Unter der URL (http://www.mltm.go.kr/USR/I0204/m_45/lst.jsp) kann man sämtliche Verwaltungsvorschriften
des Bauministeriums einsehen und herunterladen (Zugriff am 02.01.2010), wie z.B. die Ausführungsvorschrift
über die Entwicklung der Bautechnologie und Verwaltung (건설기술개발 및 관리등에 관한 운영규정:
Geonseolgisungaebalmitkwanrideungekwanhanunyeonggyujeon) vom 23.10.1995 (Runderlass-Nr. 124), zuletzt
geändert am 31.12.2009 (Runderlass-Nr. 543) oder ein einheitliches Kriterium für die Baugenehmigung
(건축관련통합기준: Geonchukkwanryeontonghap-gijun) vom 05.07.2000 (amtliche, bauministerielle Mitteilungs-
Nr. 2000-172) usw. (Mehr dazu MLTM: Einführung der Bauverwaltung, Gyeonggi-do 2009, S. 447 ff.).
119
Das BauG, als die wichtigste Rechtsquelle des Bauordnungsrechts, enthält die formellen und
materiellen bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Im zweiten Teil des BauG („Errichtung baulicher
Anlagen“: §§ 10-34) ist das bauordnungsrechtliche Verfahren geregelt. Jedoch fehlen genaue
Angaben über die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde. Der Baugenehmigungsträger
ist gemäß des BauG nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bürgermeister der Kommunen. Also
wird eine Baugenehmigung nicht von der Bauaufsichtsbehörde, sondern von dem Bürgermeister
erteilt, obwohl das kommunale Bauordnungsamt als reale Bauaufsichtsbehörde dafür zuständig wäre.
Im dritten Teil des BauG („Instandhaltung und Kontrolle baulicher Anlagen“: §§ 35-39) werden die
formellen Vorschriften wie die Abrissanzeige, Kontrolle der baulichen Anlagen usw. behandelt. In
Bezug auf die präventive Bauaufsicht sind das koreanische BauG und dessen Rechtsverordnungen
wie folgt strukturiert.
Tab. 4-1 Die formellen bauordnungsrechtlichen Vorschriften im BauG
In den Teilen vier bis neun des BauG werden die materiellen bauordnungsrechtlichen Vorschriften
geregelt (s. Anhang II); vierter Teil („Grundstück der baulichen Anlagen und Wege“: §§ 40-47), fünfter
Teil („Die Konstruktion baulicher Anlagen und Baumaterial“: §§ 48-53), sechster Teil („Bauliche
Anlagen im Nutzungsgebiet und Nutzungsfläche“: §§ 54-61), siebter Teil („Technische
120
Gebäudeausrüstung“: §§ 62-68), achter Teil („Sonderbebauungsbereich“: §§ 69-77) und neunter Teil
(„Ergänzende Vorschriften“: §§ 78-105).
1.1. Gegenstand der Bauaufsicht und Aufbau der Bauaufsichtsbehörde
Der Begriff „Bauliche Anlagen311“ findet im öffentlichen Baurecht seine Verwendung. Er wird nicht im
SRPNG, sondern nur im BauG (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) erwähnt. Im SRPNG ist er unter dem Oberbegriff
„Bebauungsvorhaben“ als ein unterordneter Bestandteil erwähnt 312 . Der Begriff „Bauliche
Anlagen“ bezeichnet im allgemeinen Objekte, die vergleichsweise immobil sind. Die „Errichtung von
baulichen Anlagen“ beinhalten fünf Typen von Bauvorhaben, die in § 2 PVo zum BauG näher
bestimmt sind:
1) „Neubau eines Gebäudes“: Ein neues Gebäude wird auf einem leeren Baugrundstück313
gebaut, wo zuvor ein bestehendes Gebäude abgerissen worden ist.
2) „Ausbau eines Gebäudes“: Eine Vergrößerung der Grund- oder Geschossfläche, die
Aufstockung eines Geschosses sowie die Erhöhung der Gebäudehöhe auf dem Baugrundstück,
wo das bestehende Gebäude liegt.
3) „Renovierung eines Gebäudes“: Die Wiedererrichtung eines Gebäudes im ursprünglichen
Bauvolumen nach dem Abriss des gesamten Gebäudes oder eines Teilabrisses314.
4) „Wiederaufbau eines Gebäudes“: Die Wiedererrichtung eines Gebäudes innerhalb des
ursprünglichen Bauvolumens, soweit das bestehende Gebäude durch eine Naturkatastrophe
zerstört worden ist.
5) „Versetzen eines Gebäudes“: Ein Gebäude wird innerhalb des selben Baugrundstücks ohne
dass die wichtigsten Konstruktionsteile abgebaut werden, verschoben
311 „’Die baulichen Anlagen’ sind die fest mit dem Erdboden verbundenen Werkanlagen, die mit Dächern, Stützen
und Wänden ausgestattet sind, die dazu gehörigen Anlagen, die für unter- und oberirdische Werkanlagen
errichteten Büros, Veranstaltungsräume, Läden, Garagen und Lager und die übrigen durch die PVo bestimmten
Anlagen.“
312 § 56 Abs. 1 SRPNG lautet „Derjenige, der eine in der PVo bestimmte Aktion vornehmen will, muss entweder
vom Bürgermeister der Sonderstadt, der Großraumstadt, der Stadt oder der Gun eine Bebauungsgenehmigung
einholen. Jedoch findet diese Bestimmung keine Anwendung auf die folgenden Aktionen durch die
stadtplanerische Maßnahme: 1. Errichtung baulicher Anlagen oder Installierung der Werkanlage, 2. Änderung der
Bodeneigenschaft (ausgeschlossen ist die Änderung der Bodeneigenschaft für den Ackerbau), 3. Abgrabung der
Erde und Steine, 4. Teilung des Grundstücks (ausgeschlossen ist das Baugrundstück mit baulichen Anlagen nach
§ 57 BauG), 5. Aufschüttung der Sache im Grüngebiet, Managementgebiet sowie Natur- und Umweltschutzgebiet
(länger als 1 Monat) “.
313 Ein leeres Baugrundstück bedeutet der Ort, an dem ein bestehendes Gebäude ordnungsgemäß abgerissen
oder durch eine Katastrophe zerstört wurde.
121
Das koreanische BauG kennt keine separate Bauaufsichtsbehörde. Für die Erteilung einer
Baugenehmigung ist entweder der Bürgermeister einer Kommune oder der Gouverneur einer Provinz
oder einer Sonderprovinz zuständig 315 . Eine Baugenehmigung wird daher im Namen des
Bürgermeisters oder des Gouverneurs erteilt. Zum besseren Verständnis folgt eine kurze Ausführung
über die Funktion des Bürgermeisters oder Gouverneurs. Man muss zwischen dem Amtsinhaber als
Person und dem Bürgermeister bzw. Gouverneur als Organ im Sinne einer öffentlich-rechtlichen
Einrichtung eines Verwaltungsträgers unterscheiden. Als Organ ist der Bürgermeister bzw.
Gouverneur institutionell eine Behörde der Kommune oder Provinz. Aus diesem Grund nimmt der
Bürgermeister bzw. Gouverneur als ein Organ der Exekutive die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahr und kann in diesem Sinne sowohl der Baugenehmigungsträger, als auch die
Bauaufsichtsbehörde sein.
Aus diesem Tatbestand kann man vermuten, dass die Erteilung der Baugenehmigung in Korea
nicht als staatliche, sondern als eine kommunale Aufgabe zu verstehen ist. Zurzeit gibt es für die
Bauaufsichtsbehörden und dessen Aufbau keine klaren Rechtsvorschriften. Es gibt nur indirekte
Vorschriften im BauG (§ 78), danach kann der Bauminister gegenüber dem Bürgermeister der
Kommune oder dem Gouverneur der Provinz von seinem Aufsichtsrecht Gebrauch machen316 (§ 78
Abs. 1 BauG). Entsprechend können der Bürgermeister der Oberkommune und der Gouverneur der
Provinz auch ihr Aufsichtsrecht gegenüber dem Bürgermeister der Unterkommune geltend machen
(§ 78 Abs. 2 BauG). Hierbei ist der Gegenstand des Aufsichtsrechts jede Anordnung oder Verfügung
(inklusive der Baugenehmigung), die nach BauG oder aufgrund der bereits gestellten Anordnung,
Verfügung oder Satzung erteilt ist (§ 78 Abs. 1 und 2 BauG). Der betroffene Bürgermeister oder
Gouverneur muss seinem übergeordneten Aufsichtsrechtsinhaber das Ergebnis der
Gegenmaßnahme für die gestellten Anforderungen umgehend mitteilen (§ 78 Abs. 3 BauG).
In der Praxis übernehmen die bauaufsichtliche Aufgabe das Bauordnungsamt einer Unterkommune
als „untere Bauaufsichtsbehörde“, das Bauordnungsamt einer Sonder-, Großraumstadt und einer
Provinz als „obere Bauaufsichtsbehörde“ und das Bauministerium als „oberste
314 Teilabriss bedeutet ein Abriss von mehr als drei Bauelementen von Tragewänden, Stütze, Decken und
Dächerrahmen.
315 Teilweise schaltet sich der Bürgermeister einer Kommune oder der Gouverneur einer Provinz ins
Baugenehmigungsverfahren ein, wenn betroffene Bürger oder Bürgerinnen eine Beschwerde oder Petition für
oder gegen ein Bauvorhaben einreichen. Da er direkt von den Bürgern gewählt wird, kann er im Falle einer
Baugenehmigung tief auf die Bedürfnisse der Bürger entscheidend eingehen. Das kann derzeit passieren, weil
der Bürgermeister oder der Gouverneur ein sogenannter Genehmigungsträger nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BauG und
gleichzeitig eine Bauaufsichtsbehörde darstellt. Das ihm untergeordnete Bauordnungsamt ist als „fiktiver
Genehmigungsträger und fiktive Bauaufsichtsbehörde“ auf seine Weisung angewiesen. Unter Umständen
passiert es beim Baugenehmigungsverfahren, dass das Bauordnungsamt nach der Weisung keine gebundene
Entscheidung, sondern eine Ermessensentscheidung trifft. Das kann zum Teil zum langwierigen
Verwaltungsprozess führen.
316 Der Bauminister kann die Rücknahme oder Änderung einer Anordnung bzw. Verfügung sowie übrige
erforderliche Maßnahmen anordnen, soweit eine vom Bürgermeister oder Gouverneur gestellte Anordnung bzw.
Verfügung rechtswidrig beurteilt wird.
122
Bauaufsichtsbehörde“ (s. Tab. 4-2). Im Vergleich dazu ist in Deutschland die Bauaufsicht traditionell
eine Aufgabe des Staates (§ 58 Abs. 1 MBO317). Daher wird diese Aufgabe von den unmittelbaren
Verwaltungsbehörden (d.h. von den unteren Bauaufsichtsbehörden 318 ) der Bundesländer
wahrgenommen. Teilweise kann diese Aufgabe von den kommunalen Behörden 319 als eine
übertragene Aufgabe übernommen werden. Die Bauaufsichtsbehörden sind in den Flächenstaaten
meistens dreistufig320 und in den Stadtstaaten zweistufig aufgebaut.
Bauaufsichtsbehörde
Oberste
Bauaufsichtsbehörde
Obere
Bauaufsichtsbehörde
Untere
Bauaufsichtsbehörde
Korea
(§§ 11 Abs. 1 und 2, 78 BauG)
Deutschland: Flächenstaat
am Beispiel vom Land NRW
(§ 60 Abs. 1 BauO NRW)
Bauminister
Bürgermeister der Oberkommune,
Gouverneur der Provinz
Bürgermeister der
Unterkommune
Das für die Bauaufsicht
zuständige Ministerium
Bezirksregierungen, Landräte
Kreise, Kreisfreie Städte,
Große kreisangehörige Städte,
Mittlere kreisangehörige Städte
(Quelle: Eigene Darstellung)
Tab. 4-2 Aufbau der Bauaufsichtsbehörde beider Länder
1.2. Bauaufsichtliche Genehmigung
Im Bezug auf die Stärke der Genehmigungsabhängigkeit können die Bauvorhaben in Korea in drei
Typen eingeteilt werden: „Genehmigungsbedürftige Bauvorhaben“ (§ 11 BauG), „Anzeigebedürftige
Bauvorhaben“ (§ 14 BauG) und „Genehmigungsfreie Bauvorhaben“321 (§ 29 BauG). Bezüglich der
317 Musterbauordnung i.d.F. vom November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz
vom Oktober 2008.
318 Nach § 1 Abs. 4 VwVfG ist eine Behörde eine staatliche Einrichtung, die die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt, daher ist die Bauaufsichtsbehörde eine staatliche, unmittelbare Behörde.
319 Dazu können „(Land)kreis, kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt sowie leistungsfähige
kreisangehörige Gemeinde“ gezählt werden. Es kann je nach dem Bundesland aufgrund seiner Bauordnung und
Gemeindeordnung unterschiedlich sein (vgl. dazu jeweilige Landesbauordnung und Gemeindeordnung).
320 In den fünf Flächenstaaten „Brandenburg (§ 51 Abs. 1 bis 3 BbgBO), Mecklenburg-Vorpommern (§ 57 Abs. 1
LBauO M-V), Niedersachsen (§ 63 Abs. 1 NBauO), Saarland (§ 58 Abs. 1 und 2 LBO Saarland) und Schleswig-
Holstein (§ 65 Abs. 1 und 2 LBO S-H)“ sind die Bauaufsichtsbehörden zweistufig aufgebaut.
321 Der § 29 BauG („Sonderausnahme für die öffentlichen Bauten“) reguliert die Bauvorhaben der öffentlichen
Bauten. Es ist sehr umstritten, ob es sich dabei um das genehmigungsfreie Bauvorhaben oder eine reine
Sonderausnahme handelt, da der Gesetzgeber mit dem Titel „Sonderausnahme für die öffentlichen Bauten“ das
Ziel dieses Paragraphen deutlich gezeigt hat. Trotzdem wird es in meiner Untersuchung in die
genehmigungsfreien Bauvorhaben eingestuft.
123
bauaufsichtlichen Genehmigung werden die reguläre Baugenehmigung, die Baugenehmigung für
provisorische Bauten, die Bauanzeige, der Bauvorbescheid sowie die Abweichungsregelungen und
schließlich die Bebauungsgenehmigung untersucht.
Die Bauaufsicht durch das Bauordnungsamt endet nicht mit der Erteilung der Baugenehmigung,
sondern verlängert sich bis zur Bauabnahme oder Nachkontrolle. Bei der „Bauabnahme“ (od.
Gebrauchsabnahme) handelt es sich um die Bestätigung der baurechtlichen und bautechnischen
Mangelfreiheit einer baulichen Anlage oder einer erbrachten Bauausführungsleistung. Sie muss nach
§ 22 BauG und § 16 Abs. 2 MVo zum BauG vom Baugenehmigungsträger innerhalb von 7 Tagen
nach der Antragstellung auf Bauabnahme erledigt werden. Wenn der Gebrauchsabnahmeschein
innerhalb dieser Frist nicht erteilt oder nicht verweigert wird, kommt eine „fiktive Genehmigung“ dem
Antragsteller zu (s. Tab. 4-5). Das Bauordnungsamt einer Unterkommune kann als untere
Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der repressiven Kontrolle des Baugeschehens nach § 79 BauG
Eingriffsmaßnahmen wie Baueinstellung erlassen oder die Nutzung der baulichen Anlage untersagen
bzw. deren Beseitigung mittels Abrissverfügung anordnen.
1.2.1. Baugenehmigung
Die Baugenehmigung wird aufgrund eines Bauantrags und der Bauvorlagen vom „Bürgermeister
der Unterkommune (Stadt, Gun und Bezirk)“ oder vom „Gouverneur der autonomen
Sonderprovinz“ schriftlich erteilt (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauG). Der Bürgermeister der
Unterkommune in einer Sonder- oder Großraumstadt ist für die bestimmten baulichen Anlagen
zuständig, deren Vollgeschosse unter 16 liegen und deren Geschossfläche unter 30.000 m2 beträgt.
Für die übrigen größeren Bauvorhaben ist der Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt
zuständig. Der Bürgermeister der provinzangehörigen Unterkommunen ist unabhängig von dieser
Größenordnung für die Baugenehmigung aller Bauvorhaben zuständig. Aus diesem Grund muss der
Bürgermeister der provinzangehörigen Unterkommunen eine vorgezogene Bewilligung vom
Provinzgouverneur erhalten322 (s. 1.2.1.1. Schritt 1).
Das durch das Erfordernis der Baugenehmigung statuierte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
wird durch die Erteilung der Baugenehmigung dann aufgehoben, wenn dem Bauvorhaben keine
einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entgegenstehen. Im Vergleich zum deutschen
Baurordnungsrecht kennt das koreanische Bauordnungsrecht keine Teil- oder Typengenehmigung,
sondern die „reguläre Baugenehmigung“ (§ 11 BauG) und die „Baugenehmigung für provisorische
Bauten“ (§ 20 BauG), die etwa mit den deutschen fliegenden Bauten vergleichbar sind. Die
Baugenehmigung für provisorische Bauten ist im Rahmen der PVo (§ 15) und der kommunalen
Bauordnungssatzung zu erteilen.
Darüber hinaus gibt es die sog. „Installationsanzeige der Werkanlage“. Nach § 83 Abs. 1 BauG
muss man die Installation der Werkanlage auf dem Grundstück beim Sonderprovinzgouverneur oder
124
beim Bürgermeister der Unterkommune anzeigen. Dabei finden die in § 83 Abs. 2 BauG angeführten
Vorschriften z.B. Bauanzeige, Baubeginnanzeige usw. entsprechende Anwendung. Demzufolge wird
die Werkanlage i.S.d. § 83 Abs. 1 BauG als eine bauanzeigebedürftige bauliche Anlage behandelt.
Tab. 4-3 Durchberatens- und Genehmigungszuständigkeit der Kommunen
Die Baugenehmigung nach koreanischem Verwaltungsrecht ist ein gebundener Verwaltungsakt,
darum ist der Ermessensspielraum der Entscheidungsträger sehr gering. Daher darf die
Baugenehmigungsbehörde dann nicht verweigern, wenn das Bauvorhaben die
bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Obwohl diese Behauptung die herrschende Lehre ist, enthält das BauG im § 11 Abs. 4323 eine
städtebaurechtliche Regelung, die dem Genehmigungsträger einen Ermessensspielraum erlaubt; „Der
Genehmigungsträger kann trotz des Vorhandenseins der Zulässigkeitsvoraussetzung dieses
Gesetzes oder eines anderen Gesetzes das Bauvorhaben für Vergnügungsstätten oder den
Beherbergungsbetrieb über das Durchberaten vom Bauplanungsausschuss untersagen, wenn sich
das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung oder nach Gestalt der baulichen Anlagen
nicht in die nähere Umgebung, wie die Wohnumgebung oder erzieherische Umgebung, einfügt.“.
Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung in den aufgeführten Fällen als ein
Ermessensverwaltungsakt anzusehen 324 . Daher wird ein Ermessensspielraum dem
Genehmigungsträger, genauer gesagt dem Bauplanungsausschuss, gegeben, obwohl der
Bauplanungsausschuss kein Genehmigungsträger ist. Aus diesem Grund ist die Baugenehmigung in
322 Der Provinzgouverneur muss innerhalb von 50 Tagen dem Antragsteller (d.h. Bürgermeister der
Unterkommune) das Ergebnis mitteilen. Die Frist kann höchstens um 30 Tage verlängert werden, soweit es
notwendig ist (§ 7 Abs. 2 MVo zum BauG).
323 Der § 11 Abs. 4 BauG wurde am 16.01.2001 durch das Änderungsgesetz (Gesetz-Nr. 6370) neu eingeführt.
324 MOLEG: Untersuchung zum klaren Kriterium für Genehmigung und Erlaubnis, Seoul 2009, S. 7 (kor.).
125
Korea nicht immer ein gebundener Verwaltungsakt, sondern in besonderen Fällen ein
Ermessensverwaltungsakt. Also die Baugenehmigung ist begrifflich ein gebundener Verwaltungsakt
mit Ausnahme325.
Meiner Auffassung nach sollte die Einfügbarkeit i.S.d. § 11 Abs. 4 BauG nicht im
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft werden, sondern auf der Stufe der
bauplanerischen Zulässigkeitsprüfung behandelt werden 326 , weil der Gegenstand der
Einfügbarkeitsprüfung nicht dem traditionellen baupolizeirechtlichen Aufgabenbereich angehört. In
Deutschland ist für Vorhaben im Innenbereich die Einfügbarkeit nach Art und Maß der baulichen
Nutzung beispielsweise aufgrund § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich geprüft.
Außer der Untersagungsmöglichkeit gegenüber dem Bauvorhaben für Vergnügungs- oder
Beherbergungsstätten lässt das BauG eine weitere Einschränkungsmöglichkeit bezüglich der
Baugenehmigung zu. Hierbei handelt es sich einerseits um die „Zurückstellung des Baugesuchs“ und
andererseits um die „Verschiebung des Baubeginns der genehmigten baulichen Anlage“ (§ 18 BauG).
Der „Bauminister“ kann die Entscheidung der Genehmigungsträger über die Zulässigkeit des
genehmigungsfähigen Bauvorhabens aussetzen lassen, soweit es zum Management des
Staatsraums als unabdingbar beurteilt ist oder wenn der zuständige Minister die Einschränkung als
besonders notwendig für Verteidigung, Denkmalschutz oder Volkswirtschaft erachtet und es dringend
verlangt (§ 18 Abs. 1 BauG).
Der „Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt“ und der „Provinzgouverneur“ können auch
veranlassen, die Baugenehmigung des Bürgermeisters der Unterkommune auszusetzen oder den
Baubeginn der genehmigten baulichen Anlage zu verschieben, soweit es für die Regional- oder
Stadtplanung als unabdingbar anerkennt wird (§ 18 Abs. 2 BauG). Der Bürgermeister von Sonder-
oder Großraumstadt und der Provinzgouverneur müssen sofort nach der Einschränkungsverfügung
dem Bauminister die Einschränkungsinhalte berichten und der benachrichtigte Bauminister kann in
den unzumutbaren Fällen die Freigabe der Einschränkung anordnen (§ 18 Abs. 5 BauG). Die
Zurückstellungsdauer für beide Fälle beträgt zwei Jahre und kann einmal bis zu einem Jahr verlängert
werden (§ 18 Abs. 3 BauG).
Die Gültigkeit der Baugenehmigung beträgt in der Regel ein Jahr. Soweit der Bauherr innerhalb von
einem Jahr mit der Bauarbeit nicht beginnt, erlischt die Genehmigung (§ 11 Abs. 7 BauG). Beim
begründeten Fall kann die einjährige Frist auf Antrag des Bauherrn einmal verlängert werden. Die
Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung ist vergleichsweise kurz. In Deutschland haben die
Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung drei Jahre lang ihre Gültigkeit. Wenn innerhalb von
325 Vgl. KPLA: Untersuchung zum klaren Kriterium für Erlaubnisse und Genehmigungen, MOLEG (Hg.), Seoul
2009, S. 95 (kor.); Kim, Nam-Wook: Bauordnungsrechtliche Regelung über den Bau von Lovehotels, in: Journal of
Public Land Law Research (Hg. KPLLA), 2002, Bd. 16, S. 201 ff. (kor.).
326 Folgende Abhandlungen erkennen die bauplanungsrechtliche Bedeutung des § 11 Abs. 4 BauG und damit
das Ermessen bei der Baugenehmigung an: Song, Hyun-Dam: The Legal Nature of Land Development Permit, in:
Journal of KAS (Hg. KAS), Bd. 5, 2006, S. 111 (125) (kor.); Shin, Bong-Gi: Kriterium für die begünstigende
Verwaltungsverfügung im Bauverwaltungsbereich in Korea, KLRI Workshop, 2006, S. 161 ff. (kor.).
126
drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Bau nicht begonnen wird oder die Bauausführung länger als
ein Jahr unterbrochen worden ist, verliert die Baugenehmigung ihre Gültigkeit (§ 73 MBO). Unter
Umständen kann eine Verlängerung der Frist für ein Jahr schriftlich beantragt werden.
Nach § 16 BauG muss der Bauherr zur Änderung der Inhalte der Baugenehmigung i.S.d. § 11
BauG oder zur Änderung der Bauanzeige i.S.d. § 14 BauG vom Genehmigungsträger eine erneute
Genehmigung gemäß § 12 PVo zum BauG erwirken oder beim Gouverneur der autonomen
Sonderprovinz oder Bürgermeister von Unterkommunen wiederholt anzeigen. Die in § 12 Abs. 2 PVo
zum BauG bestimmte geringfügige Änderung327 bleibt von dieser Pflicht unberührt.
1.2.1.1. Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens
Das Baugenehmigungsverfahren umfasst die Zeitspanne zwischen der Abgabe des Bauantrags
durch den Bauherrn und den Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung. In der Regel läuft ein
Baugenehmigungsverfahren nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen in vier Schritten
ab. Hierbei ist die Bewilligung durch den Provinzgouverneur auffällig, weil solch ein Eingreifen in das
Baugenehmigungsverfahren in Deutschland unvorstellbar ist. Das Bauordnungsrecht hat keine
Regelung über die Verfahrensdauer328 für die Baugenehmigung.
Schritt 1: Bewilligung durch den Provinzgouverneur (§ 11 Abs. 2 BauG)
Der Bürgermeister der Unterkommune muss vor der Erteilung der Baugenehmigung für die bauliche
Anlage329 i.S.d. § 11 Abs. 2 BauG im Voraus eine vorzeitige Bewilligung vom Provinzgouverneur
327 Bei einer geringfügigen Änderung geht es nicht um die Errichtung, den Ausbau, die Renovierung, den
Wiederaufbau, das Versetzen oder eine große Reparatur der baulichen Anlagen.
328 Über die gesamte Verfahrensdauer der Baugenehmigung findet sich im BauG keine Regelung. Der einzige
Rechtsgrund, der die Dauer des Baugenehmigungsverfahrens mittelbar vorschreibt, ist eine amtliche Mitteilung
vom MOPAS (Nr. 2004-40 vom 15.10.2004, Amtsbl. 15820 Geu 2). Hierbei ist die Dauer des
Baugenehmigungsverfahrens unter der Klassifizierungsnummer 1500000-0066 wie folgende Tabelle
vorgeschrieben. Da es keine Untersuchung gibt, ist es unklar, ob diese Regelung eingehalten wird.
Verfahrensdauer
20 Tage
30 Tage
50 Tage
90 Tage
Baugenehmigungsgegenstand
Bauliche Anlagen von über 10 bis 15 Stockwerken oder von über 5.000㎡ bis 30.000㎡ der Geschossfläche
Bauliche Anlagen von über 16 Stockwerken oder von über 30.000㎡ der Geschossfläche
Genehmigungsgegenstand der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstädte
Durchberatensgegenstand des Bauplanungsausschusses der Provinz, Sonder- oder Großraumstadt
Bauliche Anlagen unter 3 Stockwerken oder unter 1.000㎡ der Geschossfläche
Bauliche Anlagen unter 4 Stockwerken oder von über 1.000㎡ bis 5.000㎡ der Geschossfläche
7 Tage
14 Tage
329 Die auf die Bewilligung des Provinzgouverneurs angewiesenen baulichen Anlagen sind folgendermaßen:
1) Die bauliche Anlage über 21 Stockwerke und sonstige in der PVo zum BauG bestimmte bauliche Anlagen mit
bestimmten Maßen und in bestimmter Art,
127
erhalten. Wenn ein Bauvorhaben nicht davon betroffen wäre, wird dieser Schritt gegenstandlos.
Jedoch ist für die in § 11 Abs. 2 BauG angeführten baulichen Anlagen eine Bewilligung durch den
Provinzgouverneur zur Baugenehmigung unabdingbar.
Schritt 2: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung
Die Bauaufsichtsbehörde prüft die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem SRPNG, sonstigen
einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und kommunale Satzungen. Hierbei
wird geprüft, ob das geplante Bauvorhaben am vorgesehenen Standort städtebaurechtlich zulässig
ist. Soweit das Grundstück sich in einem Bebauungsplanbereich befindet, muss die Vereinbarkeit mit
den Festsetzungen des B-Plan geprüft werden. In anderen Fällen muss das Bauvorhaben die
Vorschriften zur Nutzungszone (Nutzungsgebiet, -fläche, -bereich) beachten.
Schritt 3: Bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung
Die Bauaufsichtsbehörde prüft die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nach dem BauG, übrigen
einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und kommunalen Satzungen.
Hierbei wird geprüft, ob das geplante Bauvorhaben gegen materielles Bauordnungsrecht verstößt.
Schritt 4: Genehmigungserteilung nach der Entscheidung
Schließlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt,
soweit keine Bedenken gegen das geplante Bauvorhaben bestehen. Im Vergleich zu dem deutschen
Baugenehmigungsverfahren (vgl. § 63 MBO) kennt das koreanische BauG kein vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren, sondern nur ein reguläres.
1.2.1.2. Konzentrationswirkung und Fiktion
Die Anforderungen der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung entstehen, wenn neben der
Baugenehmigung sonstige Genehmigungen oder Erlaubnisse erhalten werden müssen. Die
Parallelität der sonstigen Gestattungsverfahren resultiert im Allgemeinen aus der Unterschiedlichkeit
der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen. Ohne die Konzentrationswirkung laufen die
sonstigen Gestattungsverfahren in der Regel formell parallel aber materiell voneinander unabhängig.
Nur in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren können mehrere Genehmigungen aus einer
Hand miterfasst werden330 . Wenn der Baugenehmigung eine dominante Konzentrationswirkung
2) Die bauliche Anlage im Umwelt- und Wasserqualitätsschutz vom Provinzgouverneur ausgewiesen Gebiet, die
höher als 4 Geschosse und größer als 1.000
㎡
Geschossfläche ist und zu den in der PVo zum BauG bestimmten
Nutzungsarten wie Vergnügungs- oder Beherbergungsstätten gehört,
3) Die bauliche Anlage wie Vergnügungs- oder Beherbergungsstätte, die im Schutz der Wohnumgebung oder
erzieherischer Umgebung vom Provinzgouverneur ausgewiesen Gebiet liegt.
330 Dietz, Andreas: Konzeptionelle Überlegungen zur „Genehmigung aus einer Hand“, in: DÖV, 2005, Heft 18, S.
772 (772 f.).
128
zukommt, können sonstige Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entfallen oder ersetzt werden331.
Zurzeit verfügen zwei Landesbauordnungen in Deutschland über die generell-dominante
Konzentrationswirkung der Baugenehmigung. Jedoch kennen die meisten Landesbauordnungen
keine generell-dominante Konzentrationswirkung, sondern „parallele Gestattungsverfahren“, bei
denen wiederum je nach Bundesland die „Strenge Schlusspunkttheorie“, die „Modifizierte
Schlusspunkttheorie“ und das „Separationsmodell“ unterschiedlich anzuwenden sind332 . Seit der
Novellierung des MBO im Jahr 2002 sind die Landesbauordnungen allmählich von der
Schlusspunkttheorie 333 getrennt worden und danach findet das Separationsmodell vermehrte
Anwendung334.
In Niedersachsen335, Nordrhein-Westfalen336, in Rheinland-Pfalz337 sowie in Schleswig-Holstein338
kann die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung aber nur erteilen, wenn alle anderen Behörden
331 Aus diesem Grund wird die Bezeichnung als „Konzentrationswirkung“ in Deutschland nicht einheitlich
verwendet. Stattdessen wird in der Literatur von „Ersetzungs-, Einschluss-, Bündelungs-, Einheits-, Substitutions-,
Absorptions-, Befreiungs- oder Verdrängungswirkung“ gesprochen. Im Vergleich dazu wird die
Konzentrationswirkung der Genehmigung in Korea als „Fiktion der Genehmigung“ zu Unrecht benannt.
332 Siegel, Thorsten: Entscheidungsfindung im Verwaltungsverbund, Horizontale Entscheidungsvernetzung und
vertikale Entscheidungsstufung im nationalen und europäischen Verwaltungsverbund, Tübingen 2009, S. 105 ff.;
Hecker, Mischa: Die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung am Beispiel der Brandenburgischen
Bauordnung, in: BauR, 4/2006, S. 629 ff.
333 Die Schlusspunkttheorie wurde in Deutschland entwickelt, weil der Baugenehmigung keine
Konzentrationswirkung zukommt. Hierzu Ortloff, Karsten-Michael: Ex oriente lux – brandenburgische
Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung, in: NVwZ, 2003, Heft 10, S. 1218 f.
334 Jäde, Henning: Zur aktuellen Entwicklung des Bauordnungsrechts, in: ZfBR, 5/2008, S. 538 (544); ders.:
Grundlinien der Musterbauordnung 2002, in: ZfBR, 3/2003, S. 221 (222 f.); Mampel, Dietmar: Baugenehmigung –
Schluss mit der Schlusspunkttheorie?, in: BauR 5/2002, S. 719 ff.
335 § 75 Abs. 1 S. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i.d.F. vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. S. 89),
zuletzt geändert am 28.10.2009 (Nds. GVBl. S. 366): „Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die
Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit die Prüfung nicht entfällt, dem öffentlichen
Baurecht entspricht.“
336 § 75 Abs. 1 S. 1 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.d.F. vom 01.03.2000 (GV. NRW.
S. 256), zuletzt geändert am 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975): „Die Baugenehmigung ist zu erteilen,
wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.“ Obwohl die Wortlaute der BauO
NRW der strengen Schlusspunkttheorie folgt, ist die Rechtsprechung des OVG Münster nicht einheitlich. Während
der 10. Senat des OVG Münster der Schlusspunkttheorie zugeneigt ist (OVG Münster, Urt. v. 11.09.2003 – 10 A
4694/01 –, BauR 12/2003, S. 1870 (1871)), lehnt der 7. Senat sie ausdrücklich ab (OVG Münster, Urt. v.
14.09.2001 – 7 A 620/00 -, NVwZ-RR 2002, S. 564 (565)).
337 § 70 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5, S. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO R-P) i.d.F. vom
24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert am 26.05.2009 (GVBl. S. 201); „Die Baugenehmigung ist zu erteilen,
wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.“ In
Rheinland-Pfalz ist die Rechtsprechung des zuständigen OVG Koblenz auch nicht einheitlich. Der 1. Senat des
OVG Koblenz (OVG Koblenz, Beschl. v. 26.05.2003 – 1 A 10478/03 –) steht der Schlusspunkttheorie negativ
129
ihre Genehmigung erteilt haben („Strenge Schlusspunkttheorie“). Im Vergleich dazu kann die
Baugenehmigung in Bremen339 unter dem Vorbehalt der Erteilung der übrigen Genehmigungen erteilt
werden („Modifizierte Schlusspunkttheorie“).
Beim „Separationsmodell“ handelt es sich um die „teilweise Aufhebung der absoluten Abhängigkeit
der Baugenehmigung von sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ und um die getrennten
Genehmigungen durch verschiedene Behörden. Typischerweise formulieren die
Landesbauordnungen in Baden-Württemberg 340 , Bayern 341 , Berlin 342 , Hessen343 , Mecklenburg-
Vorpommern344, Saarland345, Sachsen346, Sachsen-Anhalt347 und Thüringen348 folgendermaßen: „Die
Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften
gegenüber, während der 8. Senat (OVG Koblenz, Beschl. v. 28.10.2005 – 8 B 11345/05 –) die
Schlusspunkttheorie anerkennt.
338 § 73 Abs. 1 S. 1 der neu verkündeten Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO S-H) i.d.F.
vom 22.01.2009 (GVBl. S. 6). Danach „ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-
rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.“
339 § 72 Abs. 1 S. 1 der gesamt novellierten Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) i.d.F. vom 06.10.2009
(Brem. GBl. S. 401) besagt „Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich
rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind und
alle neben der Baugenehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen
Zulassungsentscheidungen erteilt sind.“ Darüber hinaus kann die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 S. 3
BremLBO unter den aufschiebenden Bedingungen erteilt werden. Die Vorschrift lautet: „Die Baugenehmigung
kann auch unter den aufschiebenden Bedingungen erteilt werden, dass bautechnische Nachweise nachgereicht
und die in der Baugenehmigung zu benennenden öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen nach Satz 1
eingeholt werden“.
340 § 58 Abs. 1 S. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO B-W) i.d.F. vom 08.08.1995 (GBl. S.
617), zuletzt geändert am 25.04.2007 (GBl. Nr. 9, S. 252).
341 Art. 58 Abs. 1 S. 1 der Bayerischen Bauordnung (Bay BO) i.d.F. vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt
geändert am 27.07.2009 (GVBl. S. 385).
342 § 71 Abs. 1 S. 1 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) i.d.F. vom 29.09.2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert
am 18.11.2009 (GVBl. S. 674).
343 § 64 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert am
10.12.2009 (GVBl. I S. 631) und 15.12.2009 (GVBl. I S. 716).
344 § 72 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) i.d.F. vom 18.04.2006 (GVOBl.
M-V S. 102), zuletzt geändert am 17.12.2009 (GVOBl. M-V S. 729).
345 § 73 Abs. 1 S. 1 der Bauordnung für das Saarland (LBO) i.d.F. vom 18.02.2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt
geändert am 21.11.2007 (Amtsbl. 2008, S. 278).
346 § 72 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) i.d.F. vom 28.05.2004 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert
am 13.08.2009 (GVBl. S. 438).
347 § 71 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) i.d.F. vom 20.12.2005 (GVBl. LSA
2005, S. 769), zuletzt geändert am 16.12.2009 (GVBl. LSA S. 717). Es gibt auch die Auffassung, dass die
Schlusspunkttheorie im Land Sachsen-Anhalt durch das Separationsmodell noch nicht ganz ersetzt ist. Mehr
dazu Haar, Rüdiger: Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA 2006), LKV 2007, S. 254 (255).
348 § 70 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) i.d.F. vom 16.03.2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert am
08.07.2009 (GVBl. S. 592).
130
entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“. Um das
Separationsmodell noch effektiver auszugestalten, haben sieben Bundesländer insoweit ihre LBauO
und sonstige Landesgesetze novelliert, als die Baugenehmigung eine speziell-dominante
Konzentrationswirkung entfalten kann.
MBO
LBO BW
BauO Bln
Bay BO
BbgBO
BremLBO
HBauO
HBO
LBauO M-V
NBauO
BauO NRW
LBauO RhPf
LBO Saarl
SächsBO
BauO LSA
LBO SH
ThürBO
Strenge
Schlusspunkt-
theorie
Modifizierte
Schlusspunkt-
theorie
Separations-
modell
Rezessive
KW
Generell-
domin. KW Speziell-
domin. KW*
§ 60§ 72 (1) –––
§ 58 (1) S. 1–– –––
Art. 56
–
–– –
§ 61§ 71 (1) S. 1–
–
§ 65 S. 1 Nr. 3
§ 67 (2)
§ 75 (1) S. 1
§ 72 (1) S. 1
§ 70 (1) S. 1
§ 73 (1) S. 1
§ 72 Abs. 1
§ 64 (1)
§ 72 (1)
§ 73 (1) S. 1
§ 71 (1)
§ 70 (1)
Anzahl der
LBauO 419 772
–§ 67 (1) S. 2
–
–
–––
–
§ 64 S. 1 Nr. 3
§ 72 (2)––
––
––
–
–
–
––
–
–
–
–
––
–
§ 72 (1)
–
–
–
–––
–
– § 58 S. 1 Nr. 3
––
––
–
– § 64 S. 1 Nr. 3
– § 63 S. 1 Nr. 3
––
–
§ 70 (6)
§ 60
§ 60
§ 60
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Dominante KW
LBauO
Typus
§ 64 S. 1 Nr. 3
–
* Eine speziell-dominante KW liegt dann vor, wenn andere Landesgesetze (z.B. DSchG, NatSchG, StrG/StrWG,
WaldG, WG usw.) die KW der Baugenehmigung anordnen. Die angeführte Vorschrift begründet keine KW,
sondern setzt sie voraus. (Quelle: Eigene Darstellung)
Tab. 4-4 Verhältnis der Baugenehmigung zu anderen Gestattungen in Landesbauordnungen
Während die Landesbauordnungen der neun Bundesländer sich dem Separationsmodell angelehnt
haben, hat das Land Brandenburg 349 als erstes Bundesland die sog. „generell-dominante
Konzentrationswirkung“ der Baugenehmigung in der LBauO eingeführt 350 . Danach kann die
Baugenehmigung die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen
349 § 67 Abs. 1 S. 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) i.d.F. vom 17.09.2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt
geändert am 07.07.2009 (GVBl. I S. 262).
350 Hecker, Mischa: Die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung am Beispiel der Brandenburgischen
Bauordnung, in: BauR 4/2006, S. 629 ff. ; Knuth, Andreas: Die Brandenburgische Bauordnung auf neuen Wegen,
in: LKV 2004, S. 193 (196); Ortloff, Karsten-Michael: Ex oriente lux – brandenburgische Baugenehmigung mit
Konzentrationswirkung, in: NVwZ 2003 Heft 10, S. 1218 f.
131
einschließen. Anschließend hat Hamburg351 als zweites Bundesland ein Baugenehmigungsverfahren
mit derselben Konzentrationswirkung eingeleitet.
Dem Beispiel brandenburgischer Bauordnung sind weitere sieben Bundesländer (s. Tab. 4-4)
gefolgt, indem sie eine vergleichsweise „speziell-dominante Konzentrationswirkung“ eingeführt haben.
§ 64 S. 1 Nr. 3 LBauO Mecklenburg-Vorpommern schreibt z.B. nach der Änderung vom 18.04.2006
die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung wie folgt vor: „Bei genehmigungsbedürftigen
baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) fallen, prüft die
Bauaufsichtsbehörde andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung
eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. “ Die
Einführung der speziell-dominanten Konzentrationswirkung der Baugenehmigung ist mit der
Novellierung anderer Landesgesetze abgeschlossen. Der Landesgesetzgeber spricht dabei von der
Konzentrationswirkung der Baugenehmigung, wobei innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens alle
anderen Genehmigungen nach Denkmalschutzgesetz 352 , Naturschutzgesetz 353 , Straßen- und
Wegegesetz354, Waldgesetz355 und Wassergesetz356 eingeschlossen werden sollen.
Bei der dominanten Konzentrationswirkung handelt es sich darum, dass die von ihr geregelte
Baugenehmigung den anderen Genehmigungen vorgeht. Im Vergleich dazu wird von einer
„Rezessiven Konzentrationswirkung“ der Baugenehmigung gesprochen, wenn die Baugenehmigung
hinter einer anderen Genehmigung zurücktritt oder von einer anderen Genehmigung eingeschlossen
wird 357 . Damit bildet die rezessive Konzentrationswirkung das Gegenteil der dominanten
Konzentrationswirkung und eine neue Form der Konzentrationswirkung aus Sicht der
Formenvielfältigkeit358. In Anlehnung an § 60 MBO haben bislang insg. sieben Landesbauordnungen
die rezessive Konzentrationswirkung der Baugenehmigung eingeführt.
351 § 72 Abs. 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) i.d.F. vom 14.12.2005 (HmbGVBl. Nr. 44), zuletzt
geändert am 17.02.2009 (HmbGVBl. Nr. 7).
352 § 7 Abs. 1 S. 3 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) i.d.F. vom
06.01.1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 12), zuletzt geändert am 20.07.2006 (GVOBl. M-V S. 576).
353 § 65d Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LNatG M-V) i.d.F. vom
22.10.2002 (GVOBl. M-V 2003, S. 1), zuletzt geändert am 14.07.2006 (GVOBl. M-V S. 560).
354 §§ 22 Abs.1, 31 Abs. 3 S. 2, 32 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-
Vorpommern (StrWG M-V) i.d.F. vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert am 10.07.2006
(GVOBl. M-V S. 539).
355 §§ 20 Abs. 2, 29 Abs. 1, 4 des Waldgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG M-V) vom
08.02.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 90), zuletzt geändert am 25.10.2005 (GVOBl. M-V S. 535).
356 § 113a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) vom 30.11.1992 (GVOBl.
M-V S. 669), zuletzt geändert am 18.12.2009 (GVOBl. M-V S. 760, 761).
357 Jarass, Hans D.: Konkurrenz, Konzentration und Bindungswirkung von Genehmigungen, Berlin 1984, S. 51;
Odendahl, Kerstin: Die Konzentrationswirkung: Formenvielfalt, Kollisionsfragen und Alternativmodelle, in:
VerwArch, 2003, Bd. 94, S. 222 (228).
358 Buchmann, Claudia: Die Behördenkoordination des Art. 7 IVU-Richtlinie im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren, Aachen, 2006, S. 79; ders.: Die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung – auch in
Baden-Württemberg?, in: VBlBW, 6/2007, S. 201 (202 ff.).
132
Tab. 4-5 Verfahrensrechtliche Besonderheiten der Baugenehmigung beider Länder359
Im Vergleich dazu ist die Konzentrationswirkung360 der Baugenehmigung in Korea als komplizierter
anzusehen, weil nicht nur die „Baugenehmigung“, sondern auch der „Bauvorbescheid“ oder die
„Bebauungsgenehmigung“ mit eigener Konzentrationswirkung ausgestattet sind (s. Tab 4-6). Vor dem
Bauvorbescheid und der Bebauungsgenehmigung hat die Baugenehmigung Vorrang, während alle
drei Genehmigungsarten einen unterschiedlichen Wirkungskreis haben. Der Umfang der
Konzentrationswirkung der Baugenehmigung ist größer als der vom Bauvorbescheid, indem alle vom
Bauvorbescheid eingeschlossenen Genehmigungen von der Baugenehmigung einbezogen werden.
Die Baugenehmigung und der Bauvorbescheid schließen die Bebauungsgenehmigung ein (§§ 10
Abs. 6 Nr. 1, 11 Abs. 5 Nr. 3 BauG), obwohl die Anzahl der von der Bebauungsgenehmigung
einzuschließenden Genehmigungen, Erlaubnisse und Anzeigen (im Folgenden als
„Genehmigungen“ abgekürzt) größer als die von beiden ist.
359 Tettinger, Peter J/Erbgut, Wilfried/Mann, Thomas: Besonderes Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Polizei-
und Ordnungsrecht, Baurecht, 10. Aufl., Heidelberg 2009, S. 357.; Pieper, Hans-Gerd: Öffentliches Baurecht, 5.
Aufl., Münster 2009, S. 74; Buchmann, Claudia: Die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung – auch in
Baden-Württemberg?, in: VBlBW, 6/2007, S. 201 (206); Ortloff, Karsten-Michael: Die Entwicklung des
Bauordnungsrechts, in: NVwZ, 2006, Heft 9, S. 999 (1001); Finkelnburg/Ortloff: Öffentliches Baurecht, Bd. II,
Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Rechtsschutz, 5. Aufl., München 2005, S. 115 ff.
360 Bei der Konzentrationswirkung im öffentlichen Baurecht in Korea geht es nur um eine
„Verfahrenskonzentration“, die die Geltung des materiellen Rechts unberührt lässt. Diese formelle
Konzentrationswirkung kann meistens durch die Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden
Verwaltungsbehörden entfaltet werden (Vgl. KoGH, Urt. v. 01.11.1992 – 92 Nu 1162 -; Kim, Jong-Bo: Baurecht im
Alltag, 2005, Seoul, S. 639 f. (kor.)).
133
Arten der Genehmigung
Baugenehmigung
Bauvorbescheid
Bebauungsgenehmigung
Zugrunde liegende
Rechtsvorschrift
Umfang der
dominanten KW
28 Genehmigungen
nach 18 Gesezten
§ 61 Abs. 1 SRPNG
4 Genehmigungen
nach 4 Gesetzen
§ 10 Abs. 6 BauG
§ 11 Abs. 5 BauG 19 Genehmigungen
nach 13 Gesetzen
(Quelle: Eigene Darstellung)
Tab. 4-6 Umfang der KW der Baugenehmigung, Bauvorbescheid und Bebauungsgenehmigung
Wenn sonstige Genehmigungen nicht von der Baugenehmigung eingeschlossen werden können,
muss sich der Bauherr im parallelen Gestattungsverfahren unabhängig von der Baugenehmigung
eigenverantwortlich um die Erteilung sonstiger Genehmigungen kümmern. Also richtet sich die
koreanische Baugenehmigung nach dem „Separationsmodell“, während die Baugenehmigung eine
eigene speziell-dominante Konzentrationswirkung hat. Es ist darauf zurückzuführen, dass die
koreanische Baugenehmigung ihre Konzentrationswirkung nicht gegenüber allen zu beachtenden
Genehmigungen entfalten kann. Daher kann die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung als
„teilweise Konzentrationswirkung“ bezeichnet werden. M.E. ist es notwendig, für die Beschleunigung
und Vereinfachung des gesamten Genehmigungsverfahrens und zur Beseitigung der rechtlich
unökonomischen Verfahrensparallelität den Kreis der Konzentrationswirkung auf alle einschlägigen
Genehmigungen und Erlaubnisse zu erweitern („umfassende Konzentrationswirkung“).
Abb. 4-2 Vereinfachte, konzeptionelle Darstellung über das Verhältnis der Baugenehmigung mit
sonstigen Genehmigungen oder Erlaubnissen
134
Es ist bemerkenswert, dass koreanische Gesetze irrtümlicherweise eine unpassende Terminologie
für die Konzentrationswirkung verwenden361. Die betreffenden Gesetze kennen die Terminologie
„Konzentrationswirkung“ nicht362. Stattdessen benutzen sie den Begriff „Fiktion“, die im Allgemeinen in
der Rechtswissenschaft „eine im Gesetz festgelegte Annahme eines Sachverhalts, die in Wirklichkeit
nicht besteht363“ bedeutet. In der Tat wird das Wort „Fiktion“ im koreanischen bürgerlichen Gesetz
(§§ 15, 28) und Strafgesetz (§ 346) unter obengenannter Bedeutung gebraucht. Jedoch wird es im
besonderen Verwaltungsrecht (z.B. Bau- und Umweltrecht) nicht sachgemäß, sondern mit der
Konzentrationswirkung identisch benutzt. Das Wort „Fiktion“ oder „Fiktionsverfügung“ muss in den
einschlägigen Gesetzen bedeutungsgemäß von einer zutreffenden Bezeichnung
(„Konzentrationswirkung“) ersetzt werden.
1.2.1.2.1. Konzentrationswirkung der Genehmigungen im öffentlichen Baurecht
Eine Vielzahl von Genehmigungen (inklusive der Bebauungsgenehmigung oder Plangenehmigung)
im öffentlichen Baurecht verfügt über eine eigene Konzentrationswirkung wie die Baugenehmigung.
Die Funktionsweise der jeweiligen Konzentrationswirkung variiert relativ stark. Daher ist die
Klassifizierung der Konzentrationswirkung des koreanischen öffentlichen Baurechts im Vergleich zu
deutschem Recht umfangreicher, wie die Tabelle 4-7 darstellt.
Abb. 4-3 Kettenreaktionsartige Verknüpfung der mehrstufigen Konzentrationswirkung
In einigen Fällen können unterschiedliche Genehmigungen durch die Konzentrationswirkung
miteinander verknüpft werden. Dabei taucht eine unerwartete Problematik dann auf, wenn eine
Genehmigung („vorrangige Genehmigung“) eine andere Genehmigung („Hauptgenehmigung“)
einschließt, indem die andere Genehmigung noch eine weitere Genehmigung („Nebengenehmigung“)
361 Vgl. Han, Gwi-Hyeon: Concentrative Effect in German Administrative Law, in: Journal of Legislation Research
(Hg. KLRI), 2004, Bd. 26, S. 249 (273) (kor.).
362 Der Begriff „Konzentrationswirkung der Baugenehmigung“ ist bislang nur von einer begrenzten Anzahl von
Fachleuten verwendet.
363 Weber, Klaus (Hg.): Rechtswörterbuch, 19. Aufl., München 2007, S. 414.
135
einschließen kann364 (Abb. 4-3). Es ist auch möglich, dass die Nebengenehmigung noch weitere
untergeordnete Genehmigungen usw. umfasst. In dieser Fallkonstellation muss vorerst geklärt
werden, ob die von der Hauptgenehmigung einschließbare Nebengenehmigung von der vorrangigen
Genehmigung auf einmal eingeschlossen werden kann365.
(Quelle: Eigene Darstellung)
Umfassende KW
(Ausnahmefall)
Teilweise KW
(Regelfall)
Einstufige KW
(Regelfall)
Zweistufige KW
(Ausnahmefall)
Einseitige KW
(Regelfall)
Gegenseitige KW
(Ausnahmefall)
Eigenständige KW
(Regelfall)
Fremde KW
(Ausnahmefall)
Arten Beispiel
KW nach § 17 Abs. 1 PKIG
Übrige KW
Übrige KW
KW nach §§ 17 Abs. 1, 21 Abs. 1 PKIG
§ 10-2 Abs. 1 Nr. 1 KFPG ↔ § 61 Abs. 1 Nr. 11 SRPNG
§ 32 Abs. 1 Nr. 5 FG ↔ § 61 Abs. 1 Nr. 18 SRPNG
§ 11 Abs. 5 Nr. 4 BauG ↔ § 92 Abs. 1 Nr. 1 SRPNG
Übrige KW
Übrige KW
KW nach § 17 Abs. 1 IKIFG, § 15 Abs. 1 HIEG, § 27
Abs. 1 AIEG, § 11 Abs. 2 ABNUG, § 35 Abs. 2 KMUGG
Kriterium
Wirkungsintensität
und -umfang
Verknüpfung
einer weiteren KW
(Mehrstufigkeit)
Verhältnis der
Hauptgenehmigung
zu der
Nebengenehmigung
in einer KW
Rechtsquelle
der Verleihung
einer KW
Tab. 4-7 Klassifizierung der Konzentrationswirkung im öffentlichen Baurecht
Da es im Verwaltungsrecht keine Regelung für oder gegen die Zulässigkeit der mehrstufigen
Konzentrationswirkung gibt, ist die Mehrstufigkeit unter jetziger Situation theoretisch möglich. Jedoch
soll herrschender Meinung nach die mehrstufige Konzentrationswirkung möglichst vermieden werden,
weil sonst eine vorrangige Genehmigung fast alle bauverwaltungsrechtlichen Genehmigungen
(inklusive der Baugenehmigung) einschließt 366 und damit alle anderen Gestattungsverfahren
364 In dieser Arbeit wird solch eine Fallkonstellation zum besseren Verständnis als „mehrstufige
Konzentrationswirkung“ bezeichnet, obwohl es im deutschen Verwaltungsrecht als „Kettenkonzentration“ benannt
ist (vgl. Odendahl, Kerstin: Die Konzentrationswirkung: Formvielfalt, Kollisionsfragen und Alternativmodelle, in:
VerwArch, 2003, Bd. 94, S. 222 (228)).
365 Als erster Kritiker der mehrstufigen Konzentrationswirkung hat Lee in seiner Schrift eine kritische Stellung
dazu genommen. (Lee, Ik-Hyeon: Untersuchungen über die Fiktion der Erlaubnisse und Genehmigungen, in:
Monatszeitschrift Gesetzgebung (Hg. MOLEG), 1994, Bd. 437, S. 106 (130) (kor.)).
366 Chung, Tae-Yong: Überlegung nach der Fiktion der Erlaubnisse oder Genehmigungen, in: Monatszeitschrift
Gesetzgebung (Hg. MOLEG), 2002, Bd. 530, S. 3 (15) (kor.).
136
verdrängen kann. Nicht zuletzt kann die rechtsstaatliche Klarheit auch dadurch zusammenbrechen367.
Daher sollte die mehrstufige Konzentrationswirkung insoweit eingegrenzt angewendet werden, als
das betreffende Gesetz es ausnahmsweise erlaubt und deren Wirkungskreis eindeutig definiert.
Als ein treffendes Beispiel für die mehrstufige (hier „zweistufige“) Konzentrationswirkung bezüglich
der Baugenehmigung ist die Konzentrationswirkung nach § 21 Abs.3 Nr. 1 PKIG368 anzuführen (Abb.
4-4). Danach kann die Bekanntgabe der Bewilligung des Durchführungsplans i.S.d. § 15 Abs. 1 PKIG
ihre zweistufige Konzentrationswirkung entfalten, die über die Bewilligung nach § 16 Abs. 1 WG bis
auf die Baugenehmigung nach § 11 Abs.1 BauG durchgeht. Das ist im § 21 Abs. 3 PKIG ausdrücklich,
insofern vorgesehen worden, als die Bekanntgabe der Bewilligung nicht nur zehn Genehmigungen
(inklusive der Bewilligung nach § 16 Abs. 1 WG), sondern auch die nach dem jeweiligen Gesetz von
diesen zehn Genehmigungen einzuschließenden Genehmigungen miterfassen kann.
Abb. 4-4 Zweistufige Konzentrationswirkung am Beispiel der Konzentrationswirkung nach PKIG
Das PKIG ist ein einziges Gesetz, das die mehrstufige Konzentrationswirkung im gesamten
Verwaltungsrecht ausdrücklich zulässt. Derzeit ist die einstufige Konzentrationswirkung der Regelfall.
Jedoch ist die mehrstufige Konzentrationswirkung prinzipiell als möglich anzusehen, weil eine
treffende Regelung fehlt. Die Möglichkeit der Mehrstufigkeit sollte entweder im KVwVfG369 oder im
ABEG370 ausdrücklich geregelt werden.
367 Song, Young-Sun: Rechtsuntersuchung über die Fiktion der Erlaubnisse und Genehmigungen, KLRI, 2005, S.
56 (kor.); Seon, Jeong-Won: Komplizierte Anträge und Aufgabe der Regulierungsreform, FKI, 2002, S.23 f. (kor.).
368 Gesetz zum Investment des privaten Kapitals in SOC (사회기반시설에 대한 민간투자법:
Sahoegibansiseoledaehanminganjabontuja-beop) vom 03.08.1994 (Gesetz-Nr. 4773), zuletzt geändert am
29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9824).
369 Verwaltungsverfahrensgesetz (행정절차법: Haenjeongjeolcha-beop) vom 01.01.1998 (Gesetz-Nr. 5241),
zuletzt geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852).
370 Gesetz zur Erledigung der Angelegenheiten über die Anträge und Beschwerden (민원사무처리에 관한 법률:
Minwonsamucheoriegwanhan-beopryul) vom 22.08.1997 (Gesetz-Nr. 5369), zuletzt geändert am 29.02.2008
(Gesetz-Nr. 8852).
137
Übrigens gibt es eine merkwürdige Fallkonstellation der Konzentrationswirkung bezüglich der
Bebauungsgenehmigung. Hierbei geht es um sog. „Gegenseitige Konzentrationswirkung“. Die
Bebauungsgenehmigung i.S.d. § 56 SRPNG entfaltet ihre Konzentrationswirkung gegenüber der
Genehmigung i.S.d. § 10 KFPG371 gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 11 SRPNG und umgekehrt kann die
Genehmigung i.S.d. § 10 KFPG wegen ihrer Konzentrationswirkung die Bebauungsgenehmigung
gemäß § 10-2 Abs. 1 Nr. 1 KFPG einschließen. In diesem Fall unterliegt keine Genehmigung einer
anderen Genehmigung, während die beiden Genehmigungen aufeinander Konzentrationswirkung
entfalten (mehr dazu siehe 1.2.1.2.5.). Es gibt noch zwei weitere Beispiele für die gegenseitige
Konzentrationswirkung (s. Tab. 4-7). Das Problem mit der gegenseitigen Konzentrationswirkung liegt
darin, dass keine Vorrangigkeit zwischen den beiden Genehmigungen besteht. Falls diese
gegenseitige Konzentrationswirkung sich zum Regelfall entwickeln wird, kann die Hierarchie des
öffentlichen Baurechts zerfallen und die Befugnis des Hauptgenehmigungsträgers in höherem Maße
beeinträchtigt werden. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, soll die gegenseitige
Konzentrationswirkung keine Anwendung mehr im öffentlichen Baurecht finden.
Die 41 Gesetze, die mit eigener Genehmigung die Baugenehmigung einschließen, lassen die
Konzentrationswirkung in der Regel nur innerhalb von einem eingegrenzten Umfang entfalten
(„Teilweise dominante Konzentrationswirkung“). Im Vergleich dazu kommt eine „umfassende
dominante Konzentrationswirkung“ der Bewilligung nach § 17 Abs. 1 PKIG wie beim deutschen
Planfeststellungsbeschluss zu. Die Bewilligung nach § 17 Abs.1 PKIG kann insg. 271
Genehmigungen nach 181 Gesetzen einschließen372. Es gibt kein anderes Gesetz, das wie das PKIG
über eine umfassende Konzentrationswirkung verfügt. Alle anderen Gesetze sind mit der teilweisen
Konzentrationswirkung ausgestattet, während der Umfang der Konzentrationswirkung je nach der
gesetzlichen Regelung stark variiert.
Abb. 4-5 Erweiterung des Einzugskreises der Baugenehmigung durch die fremde KW
Die Baugenehmigung kann aufgrund vom BauG insgesamt 19 Genehmigungen nach 13 Gesetzen
einschließen. Hierbei ist der § 11 Abs. 5 BauG die zugrundeliegende Vorschrift der
371 Gesetz zur Pflege kleinerer Flüsse (소하천정비법: Sohacheonjeonbi-beop) vom 05.01.1995 (Gesetz-Nr.
4873), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9758).
372 Kritische Stellungsnahme dazu, Kim, Jae-Kwang: Überlegung nach Fiktion im Verwaltungsrecht, in: Journal of
Public Land Law Research (Hg. KPLLA), 2000, Bd. 9, S. 67 (82) (kor.).
138
Konzentrationswirkung der Baugenehmigung. In der Regel wird der Gegenstand einer
Konzentrationswirkung ausschließlich durch das Gesetz „eigenständig“ bestimmt, welches die
betreffende Hauptgenehmigung regelt und der Hauptgenehmigung die Konzentrationswirkung
verleiht. Solch eine Konzentrationswirkung wird in dieser Untersuchung als „eigenständige
Konzentrationswirkung“ bezeichnet, um die gegenteilige Konzentrationswirkung (d.h. „fremde
Konzentrationswirkung“) zu erklären. Bei der „fremden Konzentrationswirkung“ handelt es sich um
eine Variante der rezessiven Konzentration373 im Sinne des deutschen Rechts.
Insgesamt 5 Gesetze374 (IKIFG375, HIEG376, AIEG377, ABNUG378 und KMUGG379) bewirken der
Baugenehmigung eine fremde Konzentrationswirkung, indem sie den Umfang der von der
Baugenehmigung einschließbaren Genehmigungen erweitern lassen. Darum kann die
Baugenehmigung in diesen Fällen noch mehre Genehmigungen als die in dem Regelfall einschließen.
Hierbei ist auffällig, dass die Erweiterungsmöglichkeit nicht vom BauG selbst, sondern von einem
„fremden“ Gesetz geregelt wird. Die vermehrte Anwendung der fremden Konzentrationswirkung muss
eingedämmt werden, weil es sonst den Einzugskreis der Baugenehmigung willkürlich verändern und
die Vorschrift des BauG unscharf machen kann. Wenn so eine Erweiterung des Einzugskreises der
Baugenehmigung notwendig wird, muss das vom BauG eigenständig geregelt werden. Bis jetzt hat
keine Untersuchung diese fremde Konzentrationswirkung festgestellt, weil die Verknüpfung zwischen
den unzähligen Genehmigungen labyrinthisch ausgestaltet ist. Die fünf Rechtsquellen, worauf die
fremde Konzentrationswirkung beruht, und die von der Baugenehmigung zusätzlich einschließbare
Anzahl der Genehmigungen sind folgende:
1)
§
17 Abs. 1 IKIFG: 5 weitere Genehmigungen.
2)
§
15 Abs. 1 HIEG: 7 weitere Genehmigungen.
373 Mehr dazu, Buchmann, Claudia: Die Behördenkoordination des Art. 7 IVU-Richtlinie im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, Aachen 2006, S.79.
374 Während meiner Untersuchung wurden 5 Beispiele herausgefunden. Es könnte noch mehr Beispiele dafür
geben.
375 Gesetz zur Förderung der Industrie des Internationalen Kongresses (국제회의산업 육성에 관한 법률:
Gukjaehoeuisaneopyuksoengegwanhan-beopryul) vom 30.12.1996 (Gesetz-Nr. 5210), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
376 Gesetz über die Errichtung der Handelsinfrastruktur (무역거래기반 조성에 관한 법률:
Muyeokgeoraegibanjoseongegwanhan-beopryul) vom 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6227), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
377 Gesetz zur Entwicklung der Ausstellungsindustrie (전시산업발전법: Jeonsisaneopbaljeon-beop) vom
21.03.2008 (Gesetz-Nr. 8935), zuletzt geändert am 21.05.2009 (Gesetz-Nr. 9685).
378 Gesetz zur Unterstützung des Nebenjobs der Agrarbevölkerung (농업인등의 농외소득 활동 지원에 관한
법률: Nongeopindeunguinongoesodeukhwaldongjiwonegwanhan-beopryul) vom 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9760).
379 Gesetz zur Unterstützung der Gründung der kleinen oder mittleren Unternehmen (중소기업창업 지원법:
Jungsogieopchangeopjiwon-beop) vom 12.05.1986 (Gesetz-Nr. 3831), zuletzt geändert am 30.12.2009 (Gesetz-
Nr. 9889).
139
3)
§
27 Abs. 1 AIEG: 4 weitere Genehmigungen.
4)
§
11 Abs. 2 ABNUG: 7 weitere Genehmigungen.
5)
§
35 Abs. 2 KMUGG: 13 weitere Genehmigungen.
Eine Hauptursache dieser komplizierten Situation ist der übermäßige Gebrauch 380 der
Konzentrationswirkung in den Sondergesetzen und allgemeinen Gesetzen. Nach meiner
Untersuchung sind insg. 43 Gesetze381 (inkl. 23 Sondergesetze) mit der Konzentrationswirkung
ausgestattet, die sich in die Baugenehmigung auswirken. Von allen 23 Sondergesetzen382 sind 21
380 Zurzeit gibt es in Korea nach meiner Untersuchung insg. „95 Gesetze“ im Bereich des einschlägigen
öffentlichen Baurechts, die mit einer Konzentrationswirkung ausgestattet sind. Es gibt keine statistische Angabe
über die Gesamtanzahl der Gesetze, die eine Konzentrationswirkung verleihen. Darum haben die folgenden
Verfasser eine unterschiedliche Schätzung vorgenommen. Jedoch sind bei meiner grundlegenden Untersuchung
bezüglich der Konzentrationswirkung der Bau- oder Bebauungsgenehmigung „83 Gesetze“ und bezüglich der
Konzentrationswirkung der übrigen Genehmigungen noch „12 Gesetze“ festgestellt worden.
381 Mit Hilfe der Suchmaschinenfunktion des Gesetzesinformationssystems im koreanischen Nationalparlament
(URL: http://likms.assembly.go.kr/law/jsp/LawSrch.jsp) wurde bestätigt, dass insg. „43 Gesetze“ (inklusive 23
Sondergesetze) mit der Konzentrationswirkung ausgestattet sind, die gegenüber der Baugenehmigung i.S.d. § 11
Abs. 1 BauG entfaltet werden können. Darüber hinaus sind zwei Gesetze mit einer verkleinerten
Konzentrationswirkung ausgestattet, deren Wirkung nur der Bauanzeige zukommt. Nach dem
Gesetzesinformationssystem gibt es insg. „424 Gesetze“, die in ihrem Gesetzestext das Wort „Fiktion
(의제)“ beinhalten. Die Vorschriften von allen Gesetzen wurden separat analysiert, um festzustellen, ob es sich
dabei um die Konzentrationswirkung der Genehmigung handelt. (Quelle: eigene Datenerhebung)
382 1) Sondergesetz zur Nutzung des wassernahen Gebiets am Fluss (FGNSG) vom 29.12.2010 (Gesetz-Nr.
10421); 2) Sondergesetz über die Ausweisung und Führung der Freihandelszone (FHZSG) vom 30.12.2002
(Gesetz-Nr. 6835), zuletzt geändert am 18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932); 3) Sondergesetz über die Förderung des
Baus der Innovationsstadt nach Umzug der öffentlichen Behörden in die Nicht-Hauptstadtregion (ISBSG) vom
11.01 2007 (Gesetz-Nr. 8238), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774); 4) Sondergesetz über die
Entwicklung der Unternehmerstadt (USESG) vom 31.12.2004 (Gesetz-Nr. 7310), zuletzt geändert am 18.01.2010
(Gesetz-Nr. 9932); 5) Sondergesetz über die Nutzung der landwirtschaftlichen Infrastruktur und des Umlands
(LINSG) vom 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9762); 6) Sondergesetz über die Stadtentwicklung und Förderung für den
Umzug des Amtssitzes der Provinz (PAUSG) vom 28.03.2008 (Gesetz-Nr. 9057), zuletzt geändert am 09.06.2009
(Gesetz-Nr. 9774); 7) Sondergesetz zur Entwicklung der Ost-, West- und Südküste (KESG) vom 27.12.2007
(Gesetz-Nr. 8823), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774); 8) Sondergesetz über den Bau der
öffentlichen Volkswohnungen (ÖVBSG) vom 31.12.2003 (Gesetz-Nr. 7051), zuletzt geändert am 09.06.2009
(Gesetz-Nr. 9774); 9) Sondergesetz zur Beschleunigung für das Projekt in Saemangeum (SPBSG) vom
27.12.2007 (Gesetz-Nr. 8795), zuletzt geändert am 18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932); 10)
Investitionsförderungssondergesetz zur Unterstützung eines neuen Entwicklungsgebietes (EIFSG) vom
28.03.2008 (Gesetz-Nr. 9061), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774); 11) Sondergesetz zum Bau
140
Sondergesetze in den letzen zehn Jahren neu erlassen, die je mit eigener Genehmigung die
Baugenehmigung einschließen lassen (mehr dazu siehe 1.2.1.2.2.). Außerdem sind zehn allgemeine
Gesetze383 in diesem Zeitraum neu erlassen worden, die auch eine eigene Konzentrationswirkung auf
die Baugenehmigung geltend machen können.
Im Allgemeinen wurde eine wachsende Tendenz der Konzentrationswirkung bezüglich der Bau-
oder Bebauungsgenehmigung in den letzten zehn Jahren festgestellt. Es gab bisher keinen
erfolgreichen Versuch, die Flut an neu eingeführten Konzentrationswirkungen und neu erlassenden
einer verwaltungsorientierten Multistadt (VMBSG) vom 18.03.2005 (Gesetz-Nr. 7391), zuletzt geändert am
18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932); 12) Sondergesetz über den Bau einer zentralen Kulturstadt in Asien (KSBSG) vom
27.09.2006 (Gesetz-Nr. 7992), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9763); 13) Sondergesetz zum Bau
einer Parkanlage in Yongsan (YPBSG) vom 13.07.2007 (Gesetz-Nr. 8512), zuletzt geändert am 09.06.2009
(Gesetz-Nr. 9774); 14) Sondergesetz über die Beseitigungsmaßnahmen der Katastrophengefahr und die
Umzugsvorbereitung (KBUSG) vom 03.08.2007 (Gesetz-Nr. 8585), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr.
9774); 15) Sondergesetz zur Förderung des traditionellen Marktes und Ladens (TMFSG) vom 22.10.2004
(Gesetz-Nr. 7235), zuletzt geändert am 30.12.2009 (Gesetz-Nr. 9887); 16) Sondergesetz zum Einrichten der
autonomen Sonderprovinz Jeju und zum Bau der internationalen freien Stadt (SISSG) vom 21.02.2006 (Gesetz-
Nr. 7849), zuletzt geändert am 18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932); 17) Sondergesetz zur Unterstützung des von US-
Amerikanischen Soldaten zurückgegebenen Gebiets (USUSG) vom 03.03.2006 (Gesetz-Nr. 7854), zuletzt
geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9843); 18) Sondergesetz über die Unterstützung der Stadt Pyeongtaek nach
dem Auszug der US-Garnison (SPUSG) vom 31.12.2004 (Gesetz-Nr. 7271), zuletzt geändert am 09.06.2009
(Gesetz-Nr. 9770); 19) Sondergesetz über die Förderung von Taekwondo und den Bau eines Taekwondoparks
(TFSG) vom 21.12.2007 (Gesetz-Nr. 8746), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774); 20) Sondergesetz
zur Unterstützung der Yeosu-Expo 2012 (YEUSG) vom 14.03.2008 (Gesetz-Nr. 8901), zuletzt geändert am
18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932); 21) Sondergesetz zur Unterstützung der Leichtathletik Weltmeisterschaft in Daegu
2011 und der Asienspiele in Incheon 2014 (WAUSG) vom 14.12.2007 (Gesetz-Nr. 8687), zuletzt geändert am
09.10.2009 (Gesetz-Nr. 9790); 22) Gesetz zur Förderung des Baus des neuen Flughafens in Hauptstadtregion
(NFBFG) vom 31.05.1991 (Gesetz-Nr. 4383), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9780); 23) Gesetz zur
Förderung des Baus der neuen Hafenanlage (NHBFG) vom 31.12.1996 (Gesetz-Nr. 5251), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9773).
383 1) Gesetz über die Planung und Nutzung des Staatsraums (SRPNG) vom 04.02.2002 (Gesetz-Nr. 6655),
zuletzt geändert am 27.01.2010 (Gesetz-Nr. 9982); 2) Stadtentwicklungsgesetz (SEG) vom 28.01.2000 (Gesetz-
Nr. 6242), zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9862); 3) Gesetz zur Stadt- und Wohnumfeldverbesserung
(SWVG) vom 30.12.2002 (Gesetz-Nr. 6841), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774); 4) Gesetz über
den Bau und das Management der Marinehäfen (MHBMG) vom 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9778); 5) Gesetz über
die Fischerdörfer und Fischereihäfen (FDFHG) vom 31.05.2005 (Gesetz-Nr. 7571), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9763); 6) Gesetz über den Bau der ubiquitären Stadt (USBG) vom 28.03.2008 (Gesetz-
Nr. 9052), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770); 7) Gesetz zur Förderung der kleinen Dörfer (KDFG)
vom 08.01.2001 (Gesetz-Nr. 6341), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9758); 8) Gesetz zum
Eisenbahnbau (EBBG) vom 31.12.2004 (Gesetz-Nr. 7304), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9772); 9)
Gesetz über die Entwicklung und Kontrolle des Trinkwassers aus dem tiefen Meeresboden (MTWG) vom
03.08.2007 (Gesetz-Nr. 8629), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9758); 10) Gesetz zur Entwicklung
und Nutzung des Bahnhofsumfelds (BUG) vom 15.04.2010 (Gesetz-Nr. 10266).
141
Gesetzen384 einzudämmen, weil die Vermehrung der Konzentrationswirkung in Korea überhaupt als
ein Anzeichen für Bürokratieabbau, Verfahrensbeschleunigung oder Verfahrensvereinfachung
bewertet worden ist. Aus diesem Grund gibt es derzeit wohl keine verwaltungsrechtlichen Regelungen
gegen die wachsende Tendenz, sondern nur ein paar Untersuchungen, die die Problemlage kurz
vorgestellt haben385. Bei den bisherigen Untersuchungen handelt es sich meistens um die einfache
Konzentrationswirkung 386 oder das auf den deutschen Planfeststellungsbeschluss bezogene
Verwaltungsrecht387. Die Konzentrationswirkung der Genehmigungen muss nur für den begründeten
Fall sehr begrenzt zugelassen werden, sonst kann es die öffentliche Bauverwaltung durcheinander
bringen. Dafür muss vorerst die Vorrangigkeit zwischen den Genehmigungen genau untersucht,
bewertet und hierarchisch neu gegliedert werden388. Danach kann die Vorrangigkeit zwischen den
Genehmigungen z.B. in der gegenseitigen Konzentrationswirkung bestimmt werden (mehr dazu siehe
1.2.1.2.5.).
384 Nach Peter Noll können unvermeidbare Ursachen für die ständig steigende Gesetzesflut
(„Gesetzeshypertrophie“) folgende Gründe sein: 1) mehr Bedürfnis nach vieler gesetzlichen Normen des sozialen
Rechtsstaates, 2) komplizierte Verhältnisse der pluralistischen modernen Industriegesellschaft, 3) wachsende
Notwendigkeit weiterer Normierung wegen der größeren Freiheit, die durch die verbesserte technische
Bewältigung der Naturkräfte ermöglicht wird, 4) ständige Kumulation der laufenden Erlasse, 5) Perfektionismus
der Gesetzgeber und 6) ungelöste Problematik der Ordnung einer pluralistischen, freiheitlichen und sozialen
Gesellschaft. Auf Grund dieser Argumente hat er behauptet, dass die Gesetzesflut durch die
Gesetzgebungstechnik eingedämmt werden sollte. (Noll, Peter: Gesetzgebungslehre, Hamburg 1973, S. 164 ff.)
385 Chung, ebd.; Seon, Jeong-Won: Komplexe Anträge und Aufgabe der Regulierungsreform, FKI, 2002, S. 23 f.
(kor.).
386 MOLEG: Untersuchung zum klaren Kriterium für Genehmigung und Erlaubnis, Seoul 2009, S. 169 ff. (kor.);
Kim, Jong-Bo: Baurecht im Alltag, 2005, Seoul, S. 639 f. (kor.); Kang, Eui-Sung: The Study on the Local Housing
Association of the Housing Act, Chung-Ang Univ., 2005, Master Arbeit, S. 22 ff. (kor.); Kwon, Su-Cheol:
Rechtsnatur der Fiktion der Erlaubnisse oder Genehmigungen, in: Monatszeitschrift Gesetzgebung (Hg. MOLEG),
2002, Bd. 535, S. 3-11 (kor.); Kim, Jung-Kwon: Überlegung über den fiktiven Verwaltungsakt, in: Monatszeitschrift
Gesetzgebung (Hg. MOLEG), 2001, Bd. 520, S. 53 ff. (kor.); Kang, Hyun-Ho: Konzentrationswirkung, in: Journal
of Public Law Research (Hg. KPLA), 2000, Bd. 28, Nr. 2, S. 321 ff. (kor); Kim, Jong-Bo: Natur der Bewilligung des
Durchführungsplans vom Appartment und Umweltrecht, in: Journal of Environmental Law Research (Hg. KELA),
2000, Bd. 22, S. 441 ff. (kor.); Kim, Jong-Bo: Ermessen in der Baugenehmigung, in: Research of Administrative
Law (Hg. KALPA), 1998, Bd. 3, S. 158 ff. (kor.); Kim, Hae-Ryoung: Problematik des aktuellen
Baugenehmigungsverfahrens, In: Lawtimes, vom 14.09.1995, Nr. 2438, S. 14 f. (kor.).
387 Park, Jong-Guk: Konzentrationswirkung vom Planfeststellungsbeschluss im VwVfG, in: Monatszeitschrift
Gesetzgebung (Hg. MOLEG), 2004, Bd. 555, S. 6 ff. (kor.); Han, Gwi-Hyeon: Concentrative Effect in German
Administrativ Law, in: Journal of Legislation Research (Hg. KLRI), 2004, Bd. 26, S. 249 ff. (kor.); Kim, Jae-Kwang:
Errichtung der Atomkraftanlage und rechtliche Aufgabe, in: Journal of Legislation Research (Hg. KLRI), 2002, Bd.
22, S.177 ff. (kor.); Kim, Jae-Kwang: Überlegung über die Fiktion im Verwaltungsrecht, in: Journal of Public Land
Law Research (Hg. KPLLA), 2000, Bd. 9, S. 67 ff. (kor.).
388 Da diese Anregung den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, wird auf eine weitere Untersuchung in dieser
Arbeit verzichtet.
142
Seit 2009 wurde eine neue Abweichungsregelung bezüglich der Genehmigung mit
Konzentrationswirkung im Zuge der Verfahrensbeschleunigung eingeführt. Danach kann eine
Hauptgenehmigung unabhängig von einer Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden
Verwaltungsbehörden unter aufschiebender Bedingung erteilt werden. Es ist darauf zurückzuführen,
dass ein Gestattungsverfahren für ein komplexes Vorhaben389 sich zu lange verzögert und schließlich
dessen Realisierung fast unmöglich gemacht hat. Im Jahr 2009 haben drei Gesetze dieses
Genehmigungssystem neu eingeführt und im Laufe des Jahres 2010 werden noch weitere zehn
Gesetze das System einleiten390. Die zurzeit mit dieser Abweichungsregelung ausgestatteten Gesetze
und deren betreffende Vorschriften sind § 29 Abs. 3 USUSG, § 32 Abs. 5 SWVG und § 85 Abs. 4
HFG. Fast alle Gesetze, die eine Hauptgenehmigung der Konzentrationswirkung erteilen, fordern
Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden als
Genehmigungsvoraussetzung. Hierbei bedeutet „Rücksprache“ sowohl die „Zustimmung“, als auch
das „Einvernehmen“391.
1.2.1.2.2. Vorrang anderer Gestattungsverfahren vor der Baugenehmigung
Wie bereits erwähnt, gibt es zurzeit insg. 43 Gesetze392 die eine Konzentrationswirkung auf die
Baugenehmigung zulassen. Diese vorrangigen Gesetze bestehen aus 23 Sondergesetzen (inklusive
7 befristeten Zeitgesetzen) und 20 allgemeinen Gesetzen. Die 43 Gesetze bestimmen mit Hilfe der
„dominante Konzentrationswirkung“ den Vorrang Ihrer Gestattungsverfahren vor der
Baugenehmigung. Wenn eine Genehmigung nach diesen Gesetzen erteilt wird, dann wird die
Baugenehmigung (inkl. Bauanzeige) für provisorische Bauten miterfasst. In diesen Fällen wird das
389 Im Jahr 2008 gab es große Schwierigkeiten am Beispiel des Gestattungsverfahrens für ein großes Bauprojekt
auf dem Gelände der Ehwa Uni. in der Stadt Paju. Danach wurde ein neues System für die vorgezogene
Genehmigung mit Vorbehalt der Rücksprache als ein Lösungsvorschlag erachtet.
390 Stadt Paju: Verkürzung der Verfahrensdauer durch die vorgezogene Genehmigung mit Vorbehalt der
Rücksprache, in: Paju Singsing News, vom 21.12.2009.
391 Kim, Jae-Kwang: Überlegung nach Fiktion im Verwaltungsrecht, in: Journal of Public Land Law Research (Hg.
KPLLA), 2000, Bd. 9, S. 67 (69) (kor.).
392 Die betreffenden Vorschriften der 43 Gesetze (23 Sondergesetze und 20 allgemeine Gesetze) sind folgend: §
11 Abs. 1 Nr. 36 FHZSG; § 14 Abs. 1 Nr. 1 ISBSG; § 13 Abs. 1 Nr. 1 USESG; § 15 Abs. 1 Nr. 2 LINSG; § 16 Abs.
1 Nr. 19 PAUSG; § 15 Abs. 1 Nr. 1 KESG; § 18 Abs. 1 Nr. 1 ÖVBSG; § 15 Abs. 1 Nr. 3 SPBSG; § 8 Abs. 1 Nr. 19
NFBFG; § 15 Abs. 1 Nr. 1 EIFSG; § 9 Abs. 2 Nr. 17 NHBFG; § 22 Abs. 1 Nr. 1 VMBSG; § 33 Abs. 1 Nr. 32
KSBSG; § 17 Abs. 1 Nr. 1 YPBSG; § 17 Abs. 1 Nr. 1 KBUSG; § 40 Abs. 1 Nr. 2 TMFSG; § 230 Abs. 1 Nr. 30
SISSG; § 29 Abs. 1 Nr. 26 USUSG; § 5 Abs. 1 Nr. 14 SPUSG; § 15 Abs. 1 Nr. 15 TFSG; § 30 Abs. 1 Nr. 1
YEUSG; § 28 Abs. 1 Nr. 29 WAUSG; § 15 Abs. 1 Nr. 1 FGNSG; § 52 Abs. 1 Nr. 1 SVSEG; § 92 Abs. 1 Nr. 1
SRPNG; § 106 Abs. 2 Nr. 1 BFDEG; § 11 Abs. 5 EGIG; § 19 Abs. 1 Nr. 15 SEG; § 32 Abs. 1 Nr. 2 SWVG; § 16
Abs. 1 Nr. 1 MHBMG; § 21 Abs. 1 Nr. 1 LAEFG; § 21 Abs. 1 Nr. 28 ISEG; § 13-2 Abs. 1 Nr. 15 IFFEG; § 8 Nr. 14
FDFHG; § 15 Abs. 1 Nr. 7 USBG; § 9 Abs. 5 Nr. 5 TTSUG; § 17 Abs. 1 Nr. 1 WG; § 9 Abs. 1 Nr. 25 KDFG; § 11
Abs. 1 Nr. 2 EBBG; § 32 Abs. 1 Nr.1 FG; § 85 Abs. 1 Nr. 1 HFG; § 17 Abs. 1 Nr. 1 MTWG; § 16 Abs. 1 Nr. 1
BUG.
143
Baugenehmigungsverfahren auf ein vorrangiges Gestattungsverfahren konzentriert und die
Kompetenz der Bauaufsichtsbehörde verdrängt.
Anders als die Konzentrationswirkung nach diesen 43 Gesetzen erlauben zwei andere Gesetze die
Konzentrationswirkung nur auf die Baugenehmigung (inkl. Bauanzeige) für provisorische Bauten. Zum
Beispiel kann die Bewilligung eines Durchführungsplans i.S.d. § 17 Abs. 1 REUFG393 gemäß § 18
Abs. 1 Nr. 27 REUFG die Baugenehmigung (inkl. Bauanzeige) für provisorische Bauten einschließen.
Die Bewilligung des Durchführungsplans zur Wohnbaulanderschließung i.S.d. § 9 Abs. 1 WEFG394
kann auch die Baugenehmigung (inkl. Bauanzeige) für provisorische Bauten nach § 11 Abs. 1 Nr. 20
WEFG miterfassen.
Die Landesbauordnungen in Deutschland bestimmen mit Hilfe der „rezessiven
Konzentrationswirkung“ den Vorrang anderer Gestattungsverfahren vor der Baugenehmigung
selbst395 (z.B. § 60 MBO; § 61 BauO Berlin). Hiernach bedürfen die in § 60 MBO angeführten Anlagen
keiner Baugenehmigung, soweit ein anderes Gestattungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften
die Baugenehmigung, die Abweichung oder die Zustimmung einschließt. Also regulieren die
deutschen Bauordnungen in sich selbst die Konzentrationswirkung einer vorrangigen Genehmigung,
die die Baugenehmigung einschließt. M.E. sollte das koreanische BauG auch die vorrangigen
Gestattungen nach anderen Gesetzen durch seine Vorschriften regulieren, damit man unter der
Gesetzesflut leicht bestätigen kann, wie viele Genehmigungen nach welchem Gesetz die
Baugenehmigung vorrangig einschließen können. Die unnötig wachsende Anzahl der vorrangigen
Gestattungsverfahren kann dann leicht kontrolliert werden.
1.2.1.2.3. Konzentrationswirkung der Baugenehmigung
Nach § 11 Abs. 5 BauG kommt der Baugenehmigung die Konzentrationswirkung396 zu. Hiernach
schließt die Baugenehmigung folgende Genehmigungen, Erlaubnisse sowie Anzeigen ein. Davon
können vier Genehmigungen (Nr. 3, 5, 7 und 10) wegen der Konzentrationswirkung auch vom
Bauvorbescheid eingeschlossen werden (s. 1.2.1.2.4). Die Baugenehmigung kann insgesamt 19
Genehmigungen nach 13 Gesetzen einschließen:
1) Die Installationsanzeige der Baustelleneinrichtungen nach § 20 Abs. 2 BauG.
393 Gesetz für die ausgeglichene Regionalentwicklung und zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen
in der Nicht-Hauptstadtregion (지역균형개발 및 지방중소기업 육성에 관한 법률:
Jiyeokgyunhyeonggaebalmitjibangjungsogieopyukseongegwanhan-beopryul) vom 07.01.1994 (Gesetz-Nr. 4722),
zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
394 Förderungsgesetz zur Erschließung des Wohnbaulands (택지개발촉진법: Taekjigaebal-chokjinbeop) vom
31.12.1980 (Gesetz-Nr. 3315), zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr.9865).
395 Zu den Unterschieden zwischen einer dominanten und einer rezessiven Konzentrationswirkung vgl. Odendahl,
Kerstin: Die Konzentrationswirkung: Formvielfalt, Kolllisionsfragen und Alternativmodelle, in: VerwArch, 2003, Bd.
94, S. 222 (225 ff.).
396 Kim, Hae-Ryoung: Problematik des aktuellen Baugenehmigungsverfahrens, in: The Lawtimes, No. 2438, vom
14.09.1995, S.14-15 (kor.).
144
2) Die Installationsanzeige der Werkanlage nach § 83 BauG.
3) Die Bebauungsgenehmigung nach § 56 SRPNG.
4) Die Benennung des Durchführers nach § 86 Abs. 5 SRPNG und die Genehmigung des
Durchführungsplans nach § 88 Abs. 2 SRPNG.
5) Die Forstumnutzungsgenehmigung und Forstumnutzungsanzeige nach §§ 14, 15 BWPG.
Wenn das Bauvorhaben im Bergwaldschutzgebiet liegt, ist diese Regelung nur im Stadtgebiet
anzuwenden.
6) Die Baugenehmigung der privaten Wege nach § 4 PWG.
7) Die Ackerflächenumnutzungsgenehmigung, –anzeige und Rücksprache nach §§ 34, 35 und 43
AFG.
8) Die Straßennutzungsgenehmigung nach § 38 SWG.
9) Die Genehmigung zur Ausführung des Straßenbaus durch eine nichtamtliche Firma und die
Wegeanschlussgenehmigung nach §§ 34, 64 Abs. 2 SWG.
10) Die Flussnutzungsgenehmigung usw. nach § 33 FG.
11) Die Bauanzeige der Abwassereinrichtungen nach § 27 AWG397.
12) Die Bauanzeige der privaten Abwasserkläranlage nach § 34 Abs. 2 AWG.
13) Der Trinkwasserversorgungsantrag nach § 38 TWG398, wenn die Kommune selbst die
Wasserversorgung übernimmt.
14) Die Erlaubnis oder Anzeige der privaten elektrischen Einrichtungen nach § 62 EIG399.
15) Die Baugenehmigung oder -anzeige der Einrichtungen nach § 33 WÖSG 400 , die
gewässerverschmutzende Substanzen ablassen.
16) Die Baugenehmigung oder –anzeige der Einrichtungen nach § 23 AUSG 401 , die
luftverschmutzende Substanzen ablassen.
17) Die Baugenehmigung oder –anzeige der Einrichtungen nach § 8 LBKG402, die Lärm oder
Beben verursachen.
397 Abwassergesetz (하수도법: Hasudo-beop) vom 03.08.1966 (Gesetz-Nr. 1825), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
398 Trinkwassergesetz (수도법: Sudo-beop) vom 31.12.1961 (Gesetz-Nr.939), zuletzt geändert am 09.06.2009
(Gesetz-Nr. 9774).
399 Elektrizitätsindustriegesetz (전기사업법: Jeongisaeop-beop) vom 31.12.1961 (Gesetz-Nr. 953), zuletzt
geändert am 21.05.2009 (Gesetz-Nr. 9680).
400 Gesetz zum Schutz der Wasserqualität und des Wasserökosystems (수질 및 수생태계 보전에 관한 법률:
Sujilmitsusaengtaegyebojeonekwanhan-beopryul) vom 01.08.1990 (Gesetz-Nr. 4260), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
401 Gesetz zum Umweltschutz in der Atmosphäre (대기환경보전법: Daegkhwankyeonggojeon-beop) vom
01.08.1990 (Gesetz-Nr. 4262), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
145
Außerdem werden bei der Errichtung von Fabrikationsstätten durch die Erteilung der
Baugenehmigung jegliche Erlaubnisse und Genehmigungen nach §§ 13-2 (Fiktion der Erlaubnis und
Genehmigung) und 14 (Baugenehmigung der Fabrikationsstätte) IEFEG403 als erteilt angesehen (§ 11
Abs. 5 BauG).
Erstmals wurde die Vorschrift über die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung am 03.04.1982
(Gesetz-Nr. 3558) im BauG eingeführt. Anschließend hat diese Vorschrift kleine Änderungen
erfahren. Erst am 05.01.1995 gelangten weitere neun Genehmigungen zum Einzugsbereich der
Konzentrationswirkung. Zum Schluss wurden am 03.01.2007 noch drei Genehmigungen hinzugefügt.
Die heutige Vorschrift § 11 Abs. 5 ist durch die Verlagerung der alten Vorschriften am 21.03.2008
(Gesetz-Nr. 8974) entstanden. Das Gesetz, das eine Konzentrationswirkung einer Genehmigung zum
ersten Mal in Korea eingeführt hat, war das IEFG404. Gemäß § 21 Abs. 1 IEFG konnten schon im
Jahre 1973 14 Genehmigungen nach elf Gesetzen von einer Bewilligung des Durchführungsplans
über die Industriegebietsentwicklung nach § 8 Abs. 1 IEFG mit einbezogen werden405. In Anlehnung
an die Konzentrationswirkung aufgrund des IEFG haben bis heute zahlreiche Gesetze eine eigene
Konzentrationswirkung eingeführt.
Tab. 4-8 Entwicklung des Umfangs der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung
402 Gesetz zur Kontrolle des Lärms und Bebens (소음진동관리법: Soeumjindongkwanri-beop) vom 01.08.1990
(Gesetz-Nr. 4259), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
403 Gesetz über die Förderung der Industriekonzentration und die Errichtung der Fabrikationsstätten
(산업집적활성화 및 공장설립에 관한 법률: Saneopjipjeokhwalseonghwamitgongjangseolripekwanhan-beopryul)
vom 14.01.1991 (Gesetz-Nr. 4212), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
404 Förderungsgesetz zur Industriegebietsentwicklung (산업기지개발촉진법: Saneopgijigaebalchokjin-beop) vom
24.12.1973 (Gesetz-Nr. 2651), abgelöst vom IESG am 13.01.1990.
405 Vgl. Chung, Tae-Yong: Überlegung zur Fiktion der Erlaubnisse oder Genehmigungen, in: Monatszeitschrift
Gesetzgebung (Hg. MOLEG), 2002, Bd. 530, S. 3 (3) (kor.); Kim, Jae-Kwang: Überlegung zur Fiktion im
Verwaltungsrecht, in: Journal of Public Land Law Research (Hg. KPLLA), 2000, Bd. 9, S. 67 (69 f.) (kor.).
146
1.2.1.2.4. Konzentrationswirkung des Bauvorbescheids
Nach § 10 Abs. 6 BauG kann auch der Bauvorbescheid seine Konzentrationswirkung gegenüber
folgenden Genehmigungen und Anzeigen entfalten. Insgesamt können vier Genehmigungen nach vier
Gesetzen in den Bauvorbescheid einbezogen werden:
1) Bebauungsgenehmigung i.S.d. § 56 SRPNG
2) Forstumnutzungsgenehmigung und -anzeige i.S.d. §§ 14, 15 BWPG406. Innerhalb des
Bergwaldschutzgebietes ist es nur für Stadtgebiet gültig.
3) Ackerflächenumnutzungsgenehmigung, -anzeige und Rücksprache i.S.d. §§ 34, 35, 43 AFG407
4) Flussnutzungsgenehmigung i.S.d. § 33 FG408
Der Genehmigungsträger muss frühzeitig Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden
Verwaltungsbehörden halten („Voraussetzung der Konzentrationswirkung des Bauvorbescheids“),
bevor er eine Entscheidung über den Bauvorbescheid, der einen von im § 10 Abs. 6 BauG
aufgeführten Inhalten enthält (§ 10 Abs. 7 BauG), trifft. Der Leiter der betreffenden
Verwaltungsbehörden muss innerhalb von 15 Tagen seine Entscheidung abgeben, wofür es keine
Regelung zur fiktiven Genehmigung gibt.
1.2.1.2.5. Konzentrationswirkung der Bebauungsgenehmigung
Nach § 61 Abs. 1 SRPNG hat die Bebauungsgenehmigung eine eigene Konzentrationswirkung.
Insgesamt können 28 Genehmigungen nach 18 Gesetzen von der Bebauungsgenehmigung
eingeschlossen werden 409 , wenn der Antragsteller die für die sonstigen Genehmigungen und
Erlaubnisse erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einreicht.
Die Genehmigungsträger i.S.d. § 61 SRPNG, d.h. die jeweiligen Bürgermeister der Sonderstadt
Seoul oder der Großraumstädte sowie der Stadt und Gun, müssen vor der Erteilung einer
Bebauungsgenehmigung Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden halten
(§ 61 Abs. 3 SRPNG), soweit die Bebauungsgenehmigung im Zusammenhang mit den im § 61 Abs. 1
SRPNG aufgeführten Genehmigungsarten steht. Die Bebauungsgenehmigung kann wegen ihrer
formellen Konzentrationswirkung in ihrem Genehmigungsverfahren folgende Genehmigungsarten
miterfassen:
406 Bergwaldpflegegesetz (산지관리법: Sanjigwanri-beop) vom 30.12.2002 (Gesetz-Nr. 6841), zuletzt geändert
am 27.05.2009 (Gesetz-Nr. 9722).
407 Ackerflächengesetz (농지법: Nongji-beop) vom 22.12.1994 (Gesetz-Nr. 4817), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9758).
408 Flussgesetz (하천법:Hacheon-beop) vom 30.12.1961 (Gesetz-Nr. 892), zuletzt geändert am 09.06.2009
(Gesetz-Nr. 9763).
147
1) Die Nutzungsgenehmigung nach § 8 SGMG 410 , die Bewilligung oder Anzeige des
Durchführungsplans nach § 17 SGMG, die Lizenz zum Anschütten des staatlichen Gewässers
und Meers nach § 28 SGMG und die Bewilligung des Durchführungsplans nach § 38 SGMG.
2) Die Erlaubnis des Bergbauplans nach § 42 MIG411.
3) Die Zweckentfremdungsbewilligung der landwirtschaftlichen Infrastruktur nach § 23 BFDEG412.
4) Die Ackerflächenumnutzungsgenehmigung oder Rücksprache nach § 34 AFG, die
Ackerflächenumnutzungsanzeige nach § 35 AFG und die Genehmigung oder Rücksprache zur
provisorischen Ackerflächenumnutzung nach § 36 AFG.
5) Die Genehmigung zur Ausführung des Straßenbaus nach § 34 SWG und
Straßennutzungsgenehmigung nach § 38 SWG.
6) Die Genehmigung zur Öffnung der unbekannten Gräber nach § 27 Abs. 1 BG413.
7) Die Baugenehmigung der privaten Wege nach § 4 PWG.
8) Die Genehmigung zur Änderung der Bodeneigenschaft nach § 14 BESMG414 und Freigabe der
Ausweisung als Bodenerosionsschutzgebiet des § 20 BESMG.
9) Die Forstumnutzungsgenehmigung und –anzeige nach §§ 14, 15 BWPG, die Genehmigung
zum Abbau von Erde und Gesteinen nach § 25 Abs. 1 BWPG, die Anzeige zum Abbau der Erden
und des Sandes nach § 25 Abs. 2 BWPG und die Genehmigung sowie Anzeige zur Baumfällung
usw. nach § 36 Abs. 1 und 4 FBHPG415.
10) Die Genehmigung zur Ausführung der Pflegearbeit des kleinen Flusses nach § 10 KFPG und
die Nutzungsgenehmigung des kleinen Flusses nach § 14 KFPG.
11) Die Erlaubnis zur Verlegung der eigenen Wasserversorgungsanlage nach § 52 TWG und die
Erlaubnis zur Verlegung der eigenen Wasserversorgungsanlage für Industrie nach § 54 TWG.
409 In Nr. 10 sind zwei Genehmigungsarten gleichzeitig angeführt, die sich jeweils auf die Vorschriften des BWPG
und FBHPG stützen.
410 Gesetz über das Management und Aufschütten des staatlichen Gewässers und Meeres (공유수면 관리 및
매립에 관한 법률: Gongyusumyeongwanrimitmaeripegwanhan-beopryul) vom 15.04.2010 (Gesetz-Nr. 10272),
zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
411 Gesetz über die Montanindustrie (광업법: Gwangeop-beop) vom 23.12.1951 (Gesetz-Nr. 234), zuletzt
geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
412 Gesetz zur Erneuerung der Bauern- und Fischerdörfer (농어촌정비법: Nongeochonjeonbi-beop) vom
22.12.1994 (Gesetz-Nr. 4823), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9763).
413 Gesetz über Beerdigung usw. (장사등에 관한 법률: Jangsadeungegwanhan-beopryul) vom 05.12.1961
(Gesetz-Nr. 799), zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9847).
414 Maßnahmengesetz zum Schutz vor Bodenerosion (사방사업법: Sabangsaeop-beop) vom 15.01.1962
(Gesetz-Nr. 977), zuletzt geändert am 26.12.2008 (Gesetz-Nr. 9176).
148
12) Die Erlaubnis des Durchführungsplans zur Küstenpflege nach § 25 KPG416.
13) Die Erlaubnis des Geschäftsplans nach § 12 SEBNG417.
14) Die Genehmigung, Anzeige oder Rücksprache zur Umnutzung der Weidefläche nach § 23
WFG418.
15) Die Prüfung der Kartenpublizierung nach § 15 Abs. 3 VSGG.
16) Die Genehmigung zur Bauausführung über die öffentliche Abwasseranlage nach § 16 AWG.
17) Die Genehmigung zur Ausführung der Bauarbeit im Fluss nach § 30 FG und die
Flussnutzungsgenehmigung nach § 33 FG.
Die Bebauungsgenehmigung hat wegen ihrer Konzentrationswirkung einen Vorrang vor allen oben
angeführten Genehmigungen außer der Genehmigung von Nr. 11. Das KFPG verleiht der
Genehmigung i.S.d. § 10 KFPG auch eine eigene Konzentrationswirkung (§ 10-2 KFPG419). Hiernach
kann auch die Genehmigung zur Ausführung der Pflegearbeit eines kleinen Flusses i.S.d. § 10 KFPG
gegenüber der Bebauungsgenehmigung eine eigene Konzentrationswirkung entfalten. Damit können
die Bebauungsgenehmigung und die Genehmigung i.S.d. § 10 KFPG gegenseitig eine eigene
Konzentrationswirkung entfalten („Gegenseitige Konzentrationswirkung“). Da keine Vorrangigkeit
zwischen den beiden Genehmigungen besteht, konkurrieren sie beide miteinander.
Das Bestehen der gegenseitigen Konzentrationswirkung beruht wahrscheinlich darauf, dass die für
die beiden Gesetze zuständigen Ministerien420 nicht identisch sind („Zwei Köche verderben den
Brei“). Dieses Beispiel deutet an, dass die auf die Konzentrationswirkung bezogenen
Rechtsvorschriften hierarchielos aufgebaut sind. Die „gegenseitige Konzentrationswirkung“ muss im
Zusammenhang mit der mehrstufigen Konzentrationswirkung eingehend analysiert werden. Danach
sollte eine Vorrangigkeit zwischen den beiden Genehmigungen vorab festgelegt werden. M.E. sollte
die Bebauungsgenehmigung den Vorrang erhalten, da sie eine größere Reichweite hat.
415 Gesetz über die Herstellung und die Pflege der Forstbestände (산림자원의 조성 및 관리에 관한 법률:
Sanrimjawonuijoseongmitgwanriegwanhan-beopryul) vom 04.08.2005 (Gesetz-Nr.7678), zuletzt geändert am
25.01.2010 (Gesetz-Nr. 9961).
416 Gesetz zur Pflege der Küste (연안관리법: Yeonangwanri-beop) vom 08.02.1999 (Gesetz-Nr. 5913), zuletzt
geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9773).
417 Gesetz über den Bau von Sporteinrichtungen und deren Nutzung (체육시설의 설치, 이용에 관한 법률:
Cheyuksiseoluiseolchiiyongegwanhan-beopryul) vom 31.03.1989 (Gesetz-Nr. 4106), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
418 Gesetz über die Weidefläche (초지법: Choji-beop) vom 17.01.1969 (Gesetz-Nr. 2081), zuletzt geändert am
30.01.2009 (Gesetz-Nr. 9366).
419 Aufgrund vom § 10-2 KFPG kann die Genehmigung i.S.d. § 10 KFPG insgesamt 17 Genehmigungsarten
inklusive der Bebauungsgenehmigung einschließen.
420 Für das KFPG sind das MOPAS und das NEMA zuständig und für das SRPNG ist das Bauministerium
(MLTM) zuständig.
149
1.2.1.3. Bauplanungsausschuss und One-Stop-Gremium für komplexe Bauanträge
Als Besonderheiten des koreanischen formellen Bauordnungsrechts sind das frühzeitige
Durchberaten vom Bauplanungsausschuss vor dem Stattfinden des Baugenehmigungsverfahrens und
der Einsatz des sog. „One-Stop-Gremiums“ während des Genehmigungsverfahrens zu benennen.
Staatliche Ebene Oberkommunale Ebene Unterkommunale Ebene
Staatlicher
Bauplanungsausschuss
Unterkommunaler
Bauplanungsausschuss
Oberkommunaler
Bauplanungsausschuss
(Quelle: Eigene Darstellung)
Abb. 4-6 Bauplanungsausschüsse und Fachausschüsse auf staatlicher und auf kommunaler Ebene
Das koreanische öffentliche Baurecht verfügt über drei Arten der Planungsausschüsse. Dazu
zählen der Bauplanungsausschuss nach § 10 BauG, der Stadtplanungsausschuss nach §§ 106-116
SRPNG und der gemeinsame Ausschuss für Bau- und Stadtplanung nach § 30 Abs. 3 S. 2 SRPNG
i.V.m. § 25 Abs. 2 PVo zum SRPNG. Hierbei ist die Rolle des Bauplanungsausschusses421 im Bezug
auf das Baugenehmigungsverfahren unabdingbar. Die Bauplanungsausschüsse sind nach BauG
dreistufig aufgebaut422, wie es die Abbildung 4-6 darstellt.
421 Vgl. Kwon, Ki-Bum/Kim, Sanil-Gil: A Study on the Operational Problems and the Improvement Scheme of the
Architectural Design-Review in Seoul, in: Research of Seoul and Other Cities, Vol. 8, No. 2, 2007, S. 65 ff. (kor.);
Park, Chul-Min/Kim, Jae-Chul: A Study on Decisions of Building Design Control Committee in Jeju-Si, in: Journal
of the Korean Housing Association, Vol. 15, No. 6, 2004, S. 77 ff. (kor.); Lee, Chang-Moo/Kim, Donyun: The Role
of the Architecural Review in Seoul, in: Journal of AIK (Planungsteil), 2000, S. 1 ff. (kor.).
422 § 4 Abs. 1 BauG besagt;
„Der Bauminister, die Bürgermeister der Oberkommunen und die Bürgermeister der Unterkommunen müssen
jeweils einen Bauplanungsausschuss bilden, um die folgenden Einzelheiten zu ermitteln, durchzuberaten, zu
koordinieren und zu entscheiden (im Folgenden „durchberaten“ genannt): 1. Wichtige Einzelheiten über die
Ausführung dieses Gesetzes und der Satzungen, 2. Einzelheiten über die Koordination oder Entscheidung des
Konfliktes, der sich auf die Errichtung von baulichen Anlagen bezieht. Jedoch ausgeschlossen ist der von einem
Bürgermeister der Unterkommunen gebildete Bauplanungsausschuss, 3. Einzelheiten, wobei Durchberaten vom
150
Auf staatlicher Ebene ist der staatliche Bauplanungsausschuss dem Bauminister und auf
kommunaler Ebene sind der ober- und unterkommunale Bauplanungsausschuss dem Bürgermeister
untergeordnet. Bei Bedarf können der Bauminister, die Bürgermeister der Oberkommunen und die
Bürgermeister der Unterkommunen für das effektive Durchberaten vom Bauplanungsausschuss einen
„Fachausschuss für Baukonflikte423“ und „Fachausschüsse für alle Arbeitsgebiete“ bilden und beraten
lassen (§ 4 Abs. 2 BauG). Die beiden Fachausschüsse können anstatt des Bauplanungsausschusses
bestimmte Angelegenheiten beraten (§ 4 Abs. 3 BauG). In diesem Fall ersetzt die Beratung beider
Fachausschüsse das Durchberaten des Bauplanungsausschusses (§ 4 Abs. 4 BauG).
Das „One-Stop-Gremium“ muss vom Baugenehmigungsträger für die Erledigung der „komplexen
Bauanträge“ und der Bauvoranfrage nach §§ 12 Abs. 1 BauG424 und 10 Abs. 2 PVo zum BauG425
binnen zehn Tagen nach der Antragstellung einmalig abgehalten werden. Der Begriff über die
komplexen Bauanträge ist nicht im BauG, sondern im ABEG426 definiert. Nach § 2 Nr. 3 ABEG
bedeuten komplexe Bauanträge die Bauanträge, deren Genehmigungen sonstige Genehmigungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen, Empfehlung, Rücksprache und Bestätigung von mehreren betreffenden
Verwaltungsbehörden oder Abteilungen in Anspruch nehmen.
Zur gemeinsamen Erledigung eines komplexen Bauantrags treffen sich die Vertreter von allen
einberufenen involvierten Verwaltungsbehörden oder Abteilungen auf einer Sitzung eines Gremiums.
Der Genehmigungsträger muss die betreffenden Verwaltungsbehörden oder Abteilungen mindestens
drei Tage vor dem Abhalten der Sitzung über den Sitzungstermin des Gremiums informieren (§ 10
Abs. 3 PVo zum BauG). Die an der Sitzung Teilnehmenden müssen ihre Meinung über die
Bauplanungsausschuss durch andere Gesetze oder Verordnungen gefordert ist, 4. Einzelheiten, die nach
anderen Gesetzen oder Verordnungen zum Durchberaten vom Bauplanungsausschuss gefordert sind, wenn das
Durchberaten vom Bauplanungsausschuss ein Durchberaten nach anderen Gesetzen oder Verordnungen
ersetzen kann..“
423 Der Fachausschuss für Baukonflikte darf auf der unterkommunalen Ebene dem Bürgermeister nicht
eingerichtet werden.
424 § 12 Abs. 1 BauG lautet: „der Genehmigungsträger muss vor der Genehmigung i.S.d. § 11 bestätigen, ob die
Errichtung von baulichen Anlagen auf dem Grundstück mit den Bestimmungen von § 54, §§ 56 bis 62, §§ 76 bis
82 SRPNG und sonstigen in der PVo zum BauG bestimmten Folgevorschriften vereinbar ist, und das One-Stop
Gremium für komplizierte Bauanträge halten, um die Einzelheiten im Sinne des § 10 Abs. 6 und Abs. 7, § 11 Abs.
5 und Abs. 6 zu erledigen.“ Die in dieser Vorschrift genannte „sonstige in der PVo zum BauG bestimmten
Folgevorschriften“ sind in § 10 Abs. 1 PVo zum BauG definiert. Dazu gehören folgende Vorschriften:
§
12
MGSG; §§ 23, 25 NPG; §§ 7, 8, 9 HSRG; § 6 WEFG; §§ 24, 38 SPGFG; § 82 LVG; § 6 SHG ; §§ 8, 10, 12, 14,
18 BWPG; §§ 36, 45 FBHPG; §§ 38, 49 SWG; §§ 19, 19-2, 19-4 PPG; § 22 UPGG; § 15 NUSG; § 7 TWG; §§ 34,
36 SVRFG; § 34 DSG; § 10 TTSUG; §§ 12 Abs. 1, 13, 15 GAMSG; §§ 32, 34 AFG; § 11 HASSG.
425 „Der Genehmigungsträger muss innerhalb von 10 Tagen nach der Antragstellung für den Bauvorbescheid
i.S.d. § 10 Abs. 1 BauG und für die Baugenehmigung i.S.d. § 11 Abs. 1 BauG eine Sitzung für das One-Stop-
Gremium abhalten.“
426 Gesetz zur Erledigung der Angelegenheiten über Anträge und Beschwerden (민원사무처리에 관한 법률:
Minwonsamucheoriegwanhan-beopryul) vom 22.08.1997 (Gesetz-Nr. 5369), zuletzt geändert am 04.02.2010
(Gesetz-Nr. 10012).
151
betroffenen gesetzlichen Regelungen äußern (§ 10 Abs. 4 PVo zum BauG) und innerhalb von 5
Tagen nach der Sitzung dem Genehmigungsträger eine ablehnende oder annehmende Entscheidung
abschließend bekunden (§ 10 Abs. 5 PVo zum BauG). Die Kommunen können aufgrund ihrer
Satzungshoheit durch die eigene kommunale Bausatzung (§ 10 Abs. 6 PVo zum BauG) die
Einzelregeln über die Führung des Gremiums bestimmen.
Das One-Stop-Gremium ist seit 09.05.2006, nach der Novellierung des BauG (Gesetz-Nr. 7696)
und der PVo zum BauG (PVo-Nr. 19466), zur Erledigung der komplexen Bauanträge oder der
Bauvoranfragen eingeführt worden. Mit dessen Hilfe kann das Koordinationsverfahren für die
Konzentrationswirkung der Baugenehmigung binnen 15 Tagen abgeschlossen werden. Das One-
Stop-Gremium kann insgesamt dazu beitragen, die Mitwirkung der betreffenden
Verwaltungsbehörden oder Abteilungen effektiv auszugestalten und die gesamte Verfahrensdauer der
Baugenehmigung, die eine Konzentrationswirkung entfaltet, zu verkürzen.
1.2.2. Baugenehmigung für provisorische Bauten
Das koreanische Bauordnungsrecht kennt die mit den „Fliegenden Bauten“ vom deutschen Recht
vergleichbaren provisorischen Bauten. Jedoch sind provisorische Bauten von ihrem Begriff her nicht
identisch mit „Fliegenden Bauten427“. Im koreanischen Bauordnungsrecht sind provisorische Bauten
begrifflich nicht so klar definiert, sondern nur kategorisch in zwei Typen eingeteilt.
Zu den provisorischen Bauten gehören nach § 20 Abs. 1 und 2 BauG folgende Typen:
1) provisorische Bauten in stadtplanerischer Infrastruktur oder auf dem künftigen Gelände für
stadtplanerische Infrastruktur (→ Baugenehmigungsbedürftig),
2) die in der PVo bestimmten provisorischen Bauten wie die Bauten zur Katastrophenhilfe,
Veranstaltungsbauten, Ausstellungsbauten, Messebauten, Baustelleneinrichtungen usw., die nicht
zu den provisorischen Bauten i.S.d. Abs. 1 gehören (→ Bauanzeigebedürftig).
Die weitere Auseinandersetzung mit der Definition übernimmt die PVo zum BauG. In § 15 PVo zum
BauG sind betreffende Beispiele zu provisorischen Bauten aufgeführt. Aus dieser Auflistung ist
abzuleiten, dass der Begriff noch umfangreicher als der Begriff der deutschen „Fliegenden
Bauten“ ist428: Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 MBO sind Baustelleneinrichtungen im deutschen Recht keine
Fliegende Bauten.
1.2.3. Bauanzeige (§ 14 BauG): Anzeigebedürftige Bauvorhaben
427 In den jeweiligen Landesbauordnungen sind „Fliegende Bauten“ wie in der MBO einheitlich definiert;
1„Fliegende Bauten“ sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden. 2Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine „Fliegenden Bauten“ (§ 76
Abs. 1 MBO).
428 Z.B. § 15 Abs. 5 Nr. 3 PVo zum BauG besagt, dass Baustelleneinrichtungen und Baugerüste ein Teil der
provisorischen Bauten sind.
152
Das BauG besagt, dass die Bauanzeige die reguläre Baugenehmigung ersetzt (§ 14 Abs. 1 BauG)
und dieselbe Konzentrationswirkung wie eine Baugenehmigung hat (§ 14 Abs. 2 BauG). Die
begünstigende Wirkung der Bauanzeige erlischt innerhalb von einem Jahr, wenn die Bauausführung
in diesem Zeitraum nicht beginnt. Für die Errichtung baulicher Anlagen in folgenden Fällen braucht
man nur eine Bauanzeige vom Gouverneur der autonomen Sonderprovinz oder vom Bürgermeister
einer Unterkommune:
1) Ausbau, Renovierung oder Wiederaufbau der Geschoßfläche von weniger als 85 m2.
2) Errichtung von ein- oder zweigeschossigen baulichen Anlagen mit weniger als 200 m2
Geschossfläche im Managementgebiet, Land- und Forstwirtschaftsgebiet oder Natur- und
Umweltschutzgebiet i.S.d. SRPNG. Ausgeschlossen ist die Errichtung von baulichen Anlagen im
Bebauungsplanbereich zweiter Klasse.
3) Große Reparatur von ein- oder zweigeschossigen baulichen Anlagen mit weniger als 200 m2
Geschoßfläche.
4) Große Reparatur ohne Demontage der wichtigen konstruktiven Teile nach PVo zum BauG.
5) Errichtung der sonstigen kleinen baulichen Anlagen nach PVo zum BauG.
1.2.4. Bauvorbescheid durch die Bauvoranfrage
Außer der Baugenehmigung und Bauanzeige verfügt das koreanische BauG im § 10 über den
Bauvorbescheid, der seit der Teilnovellierung des BauG am 08.11.2005 neu eingeführt wurde. Hierbei
handelt es sich um die vorgezogene verbindliche Entscheidung, die einen vorweggenommenen Teil
der Baugenehmigung darstellt.
Nach § 10 BauG kann ein künftiger Bauherr mit Hilfe der Bauvoranfrage die Genehmigungsfähigkeit
des Bauvorhabens vorab prüfen lassen. Somit kann eine vorgezogene Entscheidung der
Baugenehmigungsbehörde verbindlich bestätigen, dass das Bauvorhaben mit dem öffentlichen
Baurecht, d.h. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und die Frage, ob eine bestimmte Art oder ein
bestimmtes Maß der baulichen Nutzung, vereinbar ist. Daher kann man den finanziellen Aufwand für
die Beibringung detaillierter Bauvorlagen sparen und ggf. die Unsicherheit der Investition schon vor
dem Kaufvertrag des Grundstücks vermeiden.
In einem Bauvorbescheid kommt die formelle Konzentrationswirkung nach § 10 Abs. 6 und 7 BauG
zustande. Ein durch frühzeitige Rücksprache erteilter Bauvorbescheid schließt nach §10 Abs. 6 BauG
vier andere Fälle von Genehmigungen, Anzeigen oder Rücksprachen ein. Da der Bauvorbescheid
keine materielle Konzentrationswirkung, sondern bloß eine verfahrensrechtliche
Konzentrationswirkung hat, muss der Genehmigungsträger selbst rechtzeitig Rücksprache mit dem
Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden halten, um eine Entscheidung über den
Bauvorbescheid zu treffen. In diesem Fall muss der Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden
innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Rücksprache seine Auffassung darlegen (§ 10 Abs. 7 BauG).
Der Genehmigungsträger muss innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Antragstellung dem
Antragsteller einen Bescheid erstellen (§ 5 Abs. 1 MVo zum BauG).
153
Obwohl der Bauvorbescheid eine formelle Konzentrationswirkung hat, muss der Antragsteller selbst
im Parallelverfahren des Bauvorbescheids das Durchberaten vom Bauplanungsausschuss, die
Überprüfung über Verkehrsverträglichkeitsanalyse, Verbesserungsvorschläge nach dem
SVRFG429und eine Rücksprache über frühzeitige Umweltverträglichkeitsanalyse beim Umweltamt
beantragen430. Darum sollte M.E. der Gegenstand der Konzentrationswirkung durch die Übernahme
von diesem Parallelverfahren erweitert werden.
Der Bauvorbescheid ist zeitlich befristet und erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren kein
Bauantrag gestellt wird (§ 10 Abs. 8 BauG). Die Antragstellung auf einen Bauvorbescheid ist nicht
zwingend und bildet keine Voraussetzung für die Baugenehmigung: d.h. der Bauherr kann ohne
Beantragung auf einen Bauvorbescheid freiwillig einen Antrag auf die Baugenehmigung stellen. Die
durch den Bauvorbescheid vorgezogenen Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörde haben ihre
Bindungswirkung weiterhin im Baugenehmigungsverfahren.
Der Bauvorbescheid ist nach koreanischem Bauordnungsrecht nicht mit der
Bebauungsgenehmigung identisch. Der Bauvorbescheid schließt automatisch die
Bebauungsgenehmigung ein. Für die Zulässigkeit der Bebauungsgenehmigung wird der Leiter des
zuständigen Verwaltungsorgans zur Rücksprache aufgefordert und muss binnen 15 Tagen seine
Auffassung darlegen. In Vergleich zu Korea kann in Deutschland der Bauvorbescheid nach der
Rechtsprechung des BVerwG dann als Bebauungsgenehmigung bezeichnet werden, wenn der
Bauvorbescheid die gesamten planungsrechtlichen Fragen zum Gegenstand hat431.
1.2.5. Exkurs: Abweichungsregelungen im materiellen Bauordnungsrecht
In Bezug auf die Abweichung von den materiellen bauordnungsrechtlichen Regelungen kennt das
koreanische Bauordnungsrecht den Ausschluss, die Minderung und die Sonderausnahmen von der
Anwendung des Gesetzes. Diese drei Abweichungsbegriffe können jeweils etwa mit den deutschen
Begriffen (Befreiung, Abweichung und Ausnahme)432 in Landesbauordnungen verglichen werden.
Bei dem „Ausschluss“ handelt es sich um die Befreiung von allen oder ggf. teilweisen
bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Bei der „Milderung“ geht es um die Ermöglichung des
Überschreitens der Obergrenzen von betreffenden Vorschriften.
Die „Sonderausnahmen“ beziehen sich auf vier Fälle: 1) auf die Legalisierung der bestehenden
Schwarzbauten über die nachträgliche Baugenehmigung (§ 6 Sonderausnahme über die
bestehenden baulichen Anlagen), 2) auf das Überschreiten der Obergrenzen der GFR und der
Gebäudehöhe bei großen Mehrfamilienhäusern (§ 8 Sonderausnahme für das künftige Remodeling),
429 Förderungsgesetz zum Regeln des Stadtverkehrs (도시교통정비촉진법: Dosigyotongjungbichokjin-beop) vom
31.12.1986 (Gesetz-Nr. 3911), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9775).
430 Vgl. § 10 Abs. 2 und 3 BauG.
431 BVerwG Bd. 48. 242 bzw. Bd. 69. 1.
432 Finkelnburg/Ortloff: Öffentliches Baurecht, Band II, Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Rechtsschutz, 5.Aufl.,
München 2005, S. 8-10.
154
3) auf öffentliche Bauten des Staates oder der Kommune (§ 29 Sonderausnahme für die öffentlichen
Bauten), 4) auf bauliche Anlagen im Sonderbebauungsbereich (§§ 69 bis 77
Sonderbebauungsbereich).
Tab. 4-9 Vergleich der Abweichungsregelungen in Korea und Deutschland
1.2.5.1. Ausschluss (§ 3 BauG)
Auf die in § 3 Abs. 1 BauG aufgeführten Anlagen findet das BauG keine Anwendung. Nicht nur die
Baugenehmigungspflicht, sondern auch alle übrigen Bestimmungen des BauG sind bei diesen
Anlagen ausgeschlossen. Hierzu gehören:
1) die nach dem DSG festgestellten oder potentiellen Kulturdenkmäler.
2) die auf Schienen befindlichen folgenden Anlagen:
a. Lenkungs- und Sicherheitsanlagen.
b. Die über oder unter den Schienen verlaufenden Fußgängereinrichtungen.
c. Bahngleise.
d. Wasser-, Kohle- Ölversorgungsanlagen für Eisenbahnen.
3) Die Mauterhebungsanlagen auf Autobahnen.
4) Die Lagercontainer als kleine Lagerungsstätte.
In einigen besonderen Gebietstypen können nach Abs. 2 und 3 die Vorschriften des BauG teilweise
ausgeschlossen werden. Jedoch bleibt die bauaufsichtliche Genehmigungspflicht davon unberührt.
1.2.5.2. Milderung (§ 5 BauG)
Über die Anwendung der Milderung entscheidet der Bauplanungsausschuss i.S.d. § 4 BauG. Dazu
kann ein Antrag auf die Milderung vom Bauherr, Entwurfsverfasser, Bauleiter oder Bauüberwacher bei
155
den jeweiligen Bürgermeistern einer Ober- oder Unterkommune gestellt werden, wenn sie die
Anwendung dieses Gesetzes auf ein Baugrundstück oder bauliche Anlagen, die von § 6 Abs. 1 PVo
zum BauG bestimmt sind, für sehr unzweckmäßig halten.
Der § 6 Abs. 1 PVo zum BauGB bestimmt den Gegenstand der Milderung wie folgt:
1) Wenn eine klare Begrenzung eines Baugrundstücks unmöglich ist, z.B. bei baulichen Anlagen
auf dem Wasser, können die Bestimmungen nach §§ 40 bis 47 BauG, §§ 55 bis 57 BauG und
§§ 60, 61 BauG gemildert angewendet werden.
2) Wenn eine Kommunikationseinrichtung oder eine technische Anlage kein Wohnzimmer hat,
können die Bestimmungen nach §§ 44 bis 46 BauG gemildert angewendet werden.
3) Die Bestimmungen nach §§ 43, 49 bis 52, 62, 64, 66, 67, 68 BauG können auf bauliche
Anlagen mit mehr als 31 Geschossen, Kraftwerke, Stahlfabriken und bauliche Anlagen für die
Sondernutzung gemildert angewendet werden.
4) Auf traditionelle Häuser und Tempel, die sich zum Schutz der Baukultur in dem von
Bausatzungen der Oberkommunen bestimmten Gebiet befinden, können die Bestimmungen nach
§§ 2 Abs. 1 Nr. 11, 44, 45, 46 BauG gemildert angewendet werden.
5) Auf ein Mehrfamilienwohnhaus,das auf einem steilen Grundstück stufenweise errichtet ist, oder
auf ein Hochhaus können die Bestimmungen nach § 55 BauG gemildert angewendet werden.
6) Auf die remodeling-bedürftigen Bauten, bei denen nach Erhalt der Benutzungsbewilligung
mindestens 15 Jahre vergangen sind, können die Bestimmungen nach §§ 42, 43, 46, 55, 56, 58,
60, 61 BauG gemildert angewendet werden.
7) Wenn eine zur Förderung von Behinderten, Senioren und Schwangeren dienende Einrichtung
bei einer baulichen Anlage nachträglich eingerichtet wird, können die Bestimmungen nach §§ 55,
56 BauG gemildert angewendet werden.
8) Wenn bei einer baulichen Anlage, die auf der „Fläche für den Katastrophenschutz“ i.S.d. § 37
SRPNG errichtet wird, eine Maßnahme zum Katastrophenschutz erforderlich ist, können die
Bestimmungen nach §§ 55, 56, 60, 61 BauG gemildert angewendet werden.
9) Auf bauliche Anlagen, die vom Genehmigungsträger als Bauten zur Verbesserung des
Stadtbilds anerkannt werden und auf städtische Wohnhäuser i.S.d. § 3 Abs. 1 PVo zum WG
können die Bestimmungen nach §§ 60, 61 BauG gemildert angewendet werden.
Der Genehmigungsträger muss nach dem Milderungsantrag durch Durchberaten des
Bauplanungsausschusses über die Milderungsmöglichkeit und über den Milderungsumfang
entscheiden und dem Antragsteller das Ergebnis umgehend mitteilen. Das Entscheidungsverfahren
wird durch die Satzung der zuständigen Kommunen näher geregelt.
1.2.5.3. Sonderausnahmen (§§ 6, 8, 29, 69 bis 77 BauG)
Unter allen drei Abweichungsregelungen sind insb. die Sonderausnahmen nochmals in vier weitere
Anwendungsbereiche eingeteilt:
156
1) Sonderausnahme für bestehende bauliche Anlagen (§ 6 BauG).
2) Sonderausnahme für das Remodeling (§ 8 BauG).
3) Sonderausnahme für öffentliche Bauten (§ 29 BauG).
4) Sonderausnahmen für bauliche Anlagen im Sonderbebauungsbereich (§§ 69 bis 77 BauG).
1.2.5.3.1. Sonderausnahme für bestehende bauliche Anlagen (§ 6 BauG)
Der Genehmigungsträger, d.h. die Bauaufsichtsbehörde, kann gemäß § 6 BauG die
Baugenehmigung von Schwarzbauten bei bestehenden Gebäuden als Sonderausnahme nachträglich
erteilen, wenn diese Bauten im Laufe der Zeit wegen eines Neuerlasses, einer Novellierung oder von
in der PVo bestimmten Gründen rechtswidrig geworden sind. Zu den in der PVo bestimmten Gründen
gehören folgende Fälle (§ 6-2 Abs. 1 PVo zum BauG):
1) Im Falle eines Beschlusses und einer Änderung des Stadtmanagementplans oder im Falle einer
Änderung des Verwaltungsgebiets.
2) Im Falle einer Bereitstellung der stadtplanerischen Infrastruktur, einer Durchführung von
Stadtentwicklungsmaßnahmen oder eines Straßenbaus nach dem SWG.
3) Alle übrigen in der MVo zum BauG bestimmten Fälle.
Schließlich kann der Genehmigungsträger Schwarzbauten im Rahmen der PVo zum BauG gemäß
zusätzlicher Bestimmung der Satzung der betreffenden Kommune legalisieren. Der Gegenstand einer
Ausnahme und die anzuwendenden Bestimmungen variieren stark je nach Situation433.
1.2.5.3.2. Sonderausnahme für das Remodeling (§ 8 BauG)
Der § 8 BauG regelt den Sonderausnahmefall bei den Mehrfamilienwohnhäusern. Diese
Ausnahmeregelung ist zur Förderung von Errichtungen von großen Mehrfamilienwohnhäusern
eingeführt worden, damit die Remodeling-Maßnahmen in Zukunft leicht durchgeführt werden können.
Dabei können die nach § 56 BauG (Geschossflächenzahl) und §§ 60, 61 BauG (Gebäudehöhe)
bestimmten Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung dann als Sonderausnahme von max.
20% der Obergrenze nach der Bestimmung der PVo überschritten werden, wenn ein Antrag auf
Baugenehmigung für die Errichtung der Mehrfamilienwohnhäuser gestellt wird und deren Konstruktion
der Bestimmung der PVo entspricht.
1.2.5.3.3. Sonderausnahme für öffentliche Bauten (§ 29 BauG)
Für öffentliche Bauten des Staates und der Kommunen kennt das BauG auch eine
Sonderausnahmeregelung. Wenn der Staat oder die Kommunen selbst öffentliche Bauten errichten
433 Koo, Ja-Hoon u.a.: Proposed Policy Recommendation for the Improvement of Variance System and Flexible
Zoning, SDI, Seoul 1995, S. 61 f. (kor.).
157
oder bei diesen große Reparaturen ausführen wollen, muss gemäß PVo vorher Rücksprache mit dem
für den Standort dieser Bauten zuständigen Genehmigungsträger genommen werden. In diesem Falle
kann die Baugenehmigung i.S.d. § 11 BauG oder die Bauanzeige i.S.d. § 14 BauG als erteilt
angesehen werden, soweit der Staat oder die Kommunen nach Abs. 1 Rücksprache mit dem für den
Standort der Bauten zuständigen Genehmigungsträger genommen haben. Außerdem finden die
Vorschriften nach § 22 Abs. 1 bis 3 BauG (Gebrauchsabnahme) für bauliche Anlagen, für die nach
Abs. 1 Rücksprache genommen ist, keine Anwendung. Der Bauherr muss trotzdem nach Errichtung
von öffentlichen Bauten umgehend den zuständigen Genehmigungsträger benachrichtigen.
1.2.5.3.4. Sonderausnahme für bauliche Anlagen im Sonderbebauungsbereich (§§ 69 bis 77
BauG)
Als letzte Sonderausnahme hat das BauG für bauliche Anlagen im Sonderbebauungsbereich eine
umfangreiche Sonderausnahmeregelung zur Verfügung gestellt (§§ 69-77 BauG). Wenn die
Anwendung der Sonderausnahmen als erforderlich gilt, kann der Baumeister ein Teilgebiet in
folgenden Bereichen als Sonderbebauungsbereich ausweisen: 1) Der Projektbereich, wo nach der
PVo nationalpolitische Maßnahmen durchgeführt werden, um eine harmonische, kreative Bebauung
zu fördern, 2) Der Projektbereich der übrigen in der PVo bestimmten Stadt oder Region.
In der Regel weist der Bauminister einen Sonderbebauungsbereich durch einen Antrag vom Leiter
der staatlichen Verwaltungsbehörden, Bürgermeister von Ober- oder Unterkommunen aus. Dabei
muss der Bauminister über das Durchberaten vom staatlichen Bauplanungsausschuss innerhalb von
30 Tagen eine Entscheidung treffen (§ 71 Abs. 1 und 2 BauG). In einem begründeten Fall kann der
Bauminister ohne Beantragung kraft seines Amtes ein Gebiet als Sonderbebauungsbereich
ausweisen. Dabei bleiben das reguläre Ausweisungsverfahren und die Vorschriften nach § 71 Abs. 1
und 2 BauG unberührt434, weil der Bauminister selbst als ein Antragsteller behandelt ist. Schließlich
müssen nach der Entscheidung die Einzelheiten über die Ausweisung im Amtsblatt bekannt gemacht
werden.
Der Bauminister kann nach der Anhörung vom Antragsteller für einen von folgenden Fällen das
Gesamtgebiet oder ein Teilgebiet des Sonderbebauungsbereichs von der Ausweisung freigeben (§ 71
Abs. 8 BauG):
1) Wenn der Ausweisungsantragsteller die Freigabe angefordert hat.
2) Wenn die Ausweisung auf falsche Weise erfolgt ist.
3) Wenn innerhalb von 5 Jahren ab dem Ausweisungstag kein Baubeginn für die dem
Ausweisungsziel entsprechende bauliche Anlage vorgenommen ist.
4) Wenn der Sonderbebauungsbereich gegen die Ausweisungsvoraussetzung verstößt und
dessen Korrektur unmöglich ist.
434 Es ist auch für die Änderungsausweisung des Sonderbebauungsbereichs gültig (§ 71 Abs. 7 BauG).
158
Da die Ausweisung als Sonderbebauungsbereich den Beschluss des Stadtmanagementplans
(ausgeschlossen sind die Ausweisung und Änderung des Nutzungsgebiets, der Nutzungsfläche und
des Nutzungsbereichs) nach § 30 SRPNG einschließt („Konzentrationswirkung der
Ausweisungsentscheidung zum Sonderbebauungsbereich“), ist bei der Ausweisung oder Änderung
der Beschluss des Stadtmanagementplans als gefasst anzusehen (§ 71 Abs. 9 BauG).
Bei der Anwendung der Sonderausnahmeregelungen spielt in der Regel der sog. „einheitliche
Anwendungsplan (통합적용계획)“ eine große Rolle (§ 74 BauG), mit dem die
Sonderausnahmeregelungen eine einheitliche Anwendung auf das Gesamt- oder Teilgebiet innerhalb
des Sonderbebauungsbereichs finden können. Dabei handelt es sich nur um die folgenden
Vorschriften, für die der einheitliche Anwendungsplan vom Ausweisungsantragsteller aufgestellt
werden muss und darf:
1) Dekoration der baulichen Anlage mit Kunst i.S.d. § 9 KKFG435.
2) Aufstellen der gebäudeeigenen Stellplätze i.S.d. § 19 PPG436.
3) Bau von Parkanlagen nach SPGFG437.
Der Aufsteller eines einheitlichen Anwendungsplanes, d.h. der Antragsteller für die Ausweisung
zum Sonderbebauungsbereich, muss frühzeitig Rücksprache mit dem für das betreffende Gebiet
zuständigen Genehmigungsträger438 nehmen.
Die Sonderausnahmeregelungen sind wiederum nach der Wirkungsweise der Sonderausnahmen in
zwei Kategorien unterteilt:
1) Sonderausnahme mit „Ausschlusswirkung“ der betreffenden Gesetze und Verordnungen (§ 73
Abs. 1 BauG): Folgende Vorschriften haben bei ihrer Anwendung auf dem
Sonderbebauungsbereich eine Ausschlusswirkung, d.h. keine Anwendung.
a. § 42 BauG: Grünflächengestaltung auf Baugrundstücken.
b. § 55 BauG: Grundflächenrate von baulichen Anlagen.
c. § 58 BauG: Freifläche auf Baugrundstücken.
d. § 60 BauG: Begrenzung der Höhe von baulichen Anlagen.
435 Gesetz zur Förderung der Kultur und Kunst (문화예술진흥법: Munhwayesuljinheung-beop) vom 14.08.1972
(Gesetz-Nr. 2337), zuletzt geändert am 09.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852).
436 Gesetz über Parkplätze (주차장법: Juchajang-beop) vom 17.04.1979 (Gesetz-Nr. 3165), zuletzt geändert am
07.01.2009 (Gesetz-Nr. 9341).
437 Gesetz über städtische Parkanlagen und Grünflächen (도시공원 및 녹지등에 관한 법률:
Dosigongwonmitnogjideungekwanhan-beopryul) vom 04.01.1980 (Gesetz-Nr. 3256), zuletzt geändert am
29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9860).
438 Der zur Rücksprache aufgeforderte Genehmigungsträger muss innerhalb von 20 Tagen dem
Ausweisungsantragsteller seine Auffassung übermitteln (§ 74 Abs. 3 BauG).
159
e. § 66 BauG: Energieverwendung und Recycling des Baumaterials in baulichen Anlagen.
f. § 21 WG: Maßstab zum Wohnungsbau usw.
2) Sonderausnahme mit „Milderungswirkung“ der betreffenden Gesetze und Verordnungen (§ 73
Abs. 2 BauG): Alle oder Teile folgender Vorschriften können durch den kommunalen
Bauplanungsausschuss gemildert angewendet werden.
a. § 49 BauG: Rettungswege und Nutzungsbeschränkung der baulichen Anlagen.
b. § 50 BauG: Brandsichere Konstruktion und Brandwände.
c. § 51 BauG: Die baulichen Anlagen in der Fläche für den Feuerschutz.
d. § 52 BauG: Raumabschließende Baustoffe.
e. § 53 BauG: Keller.
f. § 62 BauG: Standard der technischen Gebäudeausrüstung.
g. § 64 BauG: Aufzüge.
h. § 66 BauG: Energieverwendung und Wiederverwendung des Baumaterials in baulichen
Anlagen.
1.2.6. Exkurs: Bebauungsgenehmigung nach §§ 56-65 SRPNG
Die Bebauungsgenehmigung (개발행위허가)439 nach koreanischem Städtebauecht ist eine
Genehmigung für ein Vorhaben, das nicht nur bauordnungsrechtliche Bauvorhaben, sondern auch
sonstige bauplanungsrechtliche Vorhaben inkludiert440. Der Vorhabensbegriff im SRPNG ist etwa mit
dem deutschen Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB vergleichbar. Jedoch bezieht sich die
Bebauungsgenehmigung nach koreanischem Recht anders als im deutschen Recht441 nicht auf den
Bauvorbescheid, sondern nur auf eine gesonderte bauplanungsrechtliche Genehmigung.
Die Bebauungsgenehmigung ist zum ersten Mal im Jahr 2000 für das Stadtgebiet eingeführt
worden, als das ehemalige SPG gesamtnovelliert wurde442. Mit dem Neuerlass443 vom SRPNG im
Jahr 2002 wurde das Anwendungsgebiet der Bebauungsgenehmigung auf den gesamten Staatsraum
erweitert444. Die Rechtsquellen für die Bebauungsgenehmigung sind §§ 56 bis 65 SRPNG, §§ 51 bis
61 PVo zum SRPNG, §§ 9 bis 11 MVo zum SRPNG, die Ausführungsrichtlinie für die
439 Vgl. Suh, Soon-Tak/Kim, Jin-Ah: A Comparative Study on the Korean and Japanese Deveopment Permit
System, in: Journal of KPA, Vol. 43, No. 6, 2008, S. 39 (48) (kor.).
440 Kim, Jong-Bo: Bauverwaltungsrecht, Seoul 2005, 3. Aufl., S. 273 (kor.).
441 Nach deutschem Recht bedeutet eine Bebauungsgenehmigung ein Bauvorbescheid, der sich ausschließlich
mit bauplanungsrechtlichen Fragen befasst.
442 Am 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6243). Das SPG wurde durch das SRPNG am 01.01.2003 abgelöst.
443 Am 04.02.2002 (Gesetz-Nr. 6655).
444 MLTM: Fachwörterbuch über die Bodennutzung, Gyeonggi-do 2009, S. 7 f. (kor.).
160
Bebauungsgenehmigung 445 und kommunale Stadtplanungssatzungen 446 (am Beispiel der
Sonderstadt Seoul: §§ 20 bis 24-2 SPS von Seoul447).
SRPNG PVo zum SRPNG Mvo zum SRPNG
§ 56 Genehmigung des Vorhabens
(Bebauungsgenehmigung)
§ 57 Verfahren der Bebauungsgenehmigung
§ 58 Maßstab der Bebauungsgenehmigung
§ 59 Durchberaten des Stadtplanungs-
ausschusses über Vorhaben
§ 60 Sicherung des Vollzugs von Vorhaben
§ 61 Fiktion von betreffenden Genehmigung-
en oder Erlaubnissen usw.
§ 62 Bauabnahme
§ 63 Beschränkung der Bebauungsgenehmi-
gung
§ 64 Vorhaben auf dem Gelände für
stadtplanerische Infrastruktur
§ 65 Zuordnung der öffentlichen Anlagen
durch das Vorhaben
§ 51 Gegenstand einer Bebauungs-
genehmigung
§ 52 Geringfügige Änderung einer
Bebauungsgenehmigung
§ 53 Die von Genehmigung befreiten
geringfügigen Vorhaben
§ 54 Verfahren der Bebauungsgenehmigung
§ 55 Umfang der Bebauungsgenehmigung
§ 56 Genehmigungskriterien
§ 57 Durchberaten des Stadtplanungs-
ausschusses über Vorhaben
§ 58 Durchberaten der nicht zur Stadtplanung
gehörenden Vorhaben
§ 59 Sicherung des Vollzugs von Vorhaben
§ 60 Beschränkung der Bebauungsgenehmi-
gung
§ 61 Vorhaben auf dem Gelände für
stadtplanerische Infrastruktur
§ 9 Antrag auf die
Bebauungs-
genehmigung
§ 10 Befreiung der
Begrenzung des
Umfangs der
Bebauungs-
genehmigung
§ 11 Bauabnahme
(Quelle: Eigene Darstellung)
Tab. 4-10 Rechtsgrundlage für die Bebauungsgenehmigung
Nach § 56 Abs.1 Nr.1 und § 57 SRPNG i.V.m. § 51 Abs. 1 PVo zum SRPNG muss derjenige, der
eine der in der PVo bestimmten Aktionen vornehmen will, vom Bürgermeister der Sonderstadt, der
Großraumstadt, der Stadt sowie der Gun eine Bebauungsgenehmigung einholen. Bei der Änderung
der bereits genehmigten Bebauungsgenehmigung findet diese Bestimmung entsprechende
Anwendung. Wenn ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, dann wird eine
Bebauungsgenehmigung als ein Verwaltungsakt (Verwaltungsverfügung) erteilt448. Hierbei wird dem
Genehmigungsträger ein relativ großer Ermessensspielraum anerkannt449.
Folgende Vorhaben müssen von einer Bebauungsgenehmigung abhängig gemacht werden (§ 56
Abs. 1 SRPNG i.V.m. § 51 PVo zum SRPNG):
1. Errichtung baulicher Anlagen oder Installierung einer Werkanlage.
445 Nach § 56 Abs. 2 PVo zum SRPNG ist der Bauminister berechtigt, die Ausführungsrichtlinie für die
Bebauungsgenehmigung zu erlassen (Verwaltungsvorschrift vom MLTM vom 24.04.2009 (Richtlinie-Nr. 424),
zuletzt geändert am 01.10.2010 (Richtlinie-Nr. 636)).
446 Nach § 1-2-2 Ausführungsrichtlinie für die Bebauungsgenehmigung kann der Bürgermeister der Kommune
detaillierte Regelungen über die Bebauungsgenehmigung in kommunaler Satzung treffen.
447 Stadtplanungssatzung der Stadt Seoul vom 15.07.2000 (Satzungs-Nr. 3760), zuletzt geändert am 15.07.2010
(Satzungs-Nr. 4978).
448 Kim, Jae-Kuk u.a.: A Case study on the application of Development Permit System in Gyeonggi Province,
GRI, Gyeonggi-do 2004, S. 14 (kor.).
449 Oberster Gerichtshof, Urteil vom 07.07.2000 – 99 Du 66; Oberster Gerichtshof, Urteil vom 16.01.2001 – 99 Du
8886; Oberster Gerichtshof, Urteil vom 28.09.2001 – 2000 Du 8684.
161
2. Änderung der Bodeneigenschaft450 (ausgeschlossen ist die Änderung der Bodeneigenschaft für
den Ackerbau).
3. Abgrabung von Steinen und Erden.
4. Teilung des Grundstücks (ausgeschlossen ist das Baugrundstück mit baulichen Anlagen nach
§ 57 BauG).
5. Aufschüttung von Material im Grüngebiet, Managementgebiet sowie Natur- und
Umweltschutzgebiet (länger als 1 Monat).
Nach § 56 Abs. 3 SRPNG sind für die Vorhaben i.S.d. § 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SRPNG im Stadt-
und Planungsmanagementgebiet, insbesondere für den Bau der Waldwege und die
Schutzmaßnahmen vor Bodenerosion das FBHPG und BESMG maßgebend. Außerdem ist für die
Vorhaben i.S.d. § 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SRPNG im Wald, der sich im Erhaltungsmanagementgebiet,
Produktionsmanagementgebiet, Land- und Forstwirtschaftsgebiet und Natur- und Umweltschutzgebiet
befindet, das BWPG maßgebend. Folgende Vorhaben werden nach § 56 Abs. 4 SRPNG von einer
Bebauungsgenehmigung befreit:
1. Die provisorische Maßnahme zur Katastrophenhilfe oder zur Räumung nach einem Unglück.
2. Die Renovierung, der Ausbau oder der Wiederaufbau der baulichen Anlagen, die nach dem
BauG anzeigebedürftig sind und die Änderung der Bodeneigenschaften, die hierfür notwendig ist
(gültig nur für das Gelände zur noch nicht realisierten stadtplanerischen Infrastruktur).
3. Sonstige geringfügige Vorhaben nach der PVo zum SRPNG.
Für die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung muss der Genehmigungsträger nach § 58 Abs. 1
BauG prüfen, ob das Vorhaben die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Hierbei liegen für eine
Bebauungsgenehmigung folgende Kriterien zugrunde:
1. Das Bebauungsvorhaben muss dem Maß der Bebauung entsprechen, das mit Rücksicht auf die
Eigenschaften jedes Nutzungsgebiets durch die Pvo bestimmt ist.
2. Das Bebauungsvorhaben muss den Planungsinhalt der Stadtmanagementpläne einhalten.
3. Die Durchführung der stadtplanerischen Maßnahmen darf nicht beeinträchtigt werden.
4. Das Bebauungsvorhaben muss sich nach dem Bodenutzungszustand, dem
Flächenutzungsplan, der Höhe der baulichen Anlagen, der Bodenneigung, dem Zustand der
Bäume, dem Wasserabfluss und dem Abfluss der Gewässer in die Eigenart der näheren
Umgebung und des Ortsbildes einfügen,
5. Die Erschließung für das Bebauungsvorhaben muss gesichert sein und der Bereitstellungsplan
zur Erschließungsfläche muss angemessen sein.
450 Es bedeutet die Umwidmung des Bodens.
162
Das Verfahren für eine Bebauungsgenehmigung läuft wie in Abb. 4-7 dargestellt ab. Nach § 57 Abs.
1 SRPNG muss derjenige, der ein Bebauungsvorhaben vornehmen will, dem Genehmigungsträger
einen Antrag mit Planungsunterlagen über die Erschließung, die Sicherung der Erschließungsfläche,
die Gefahrenabwehr, den Schutz vor Umweltverschmutzung, die Gestaltung und den Gartenbau
einreichen. Für das Bebauungsvorhaben im Bebauungsdichtekontrollbereich müssen die
Planungsunterlagen über die Erschließung und die Sicherung der Erschließungsfläche nicht
eingereicht werden. Für eine Bebauungsgenehmigung sind nicht nur die
Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 58 Abs. 1 SRPNG entscheidend, sondern auch das
Durchberatungsergebnis vom Stadtplanungsausschuss, soweit ein Vorhaben
durchberatungsbedürftig ist.
Annahme und Überprüfung der Kriterien
Rücksprache und Anhörung
Durchberaten vom Stadtplanungsausschuss
(soweit es Durchberatungsgegenstand ist)
Erteilung der Bebauungsgenehmigung
Antragstellung für ein Vorhaben
(Quelle: MLTM: Einführung in die Bebauungs-
genehmigung, Gyeonggi-do 2000, S. 5 (kor.))
Abb. 4-7 Bebauungsgenehmigungsverfahren
Je nach der Größe und dem Maß eines Vorhabens muss der Leiter der betreffenden
Verwaltungsbehörde nach § 59 Abs. 1 SRPNG i.V.m. § 57 Abs. 2 PVo zum SRPNG vom zentralen
Stadtplanungsausschuss oder kommunalen Stadtplanungsausschuss durchberaten werden, bevor ein
Vorhaben genehmigt wird.
Zentraler
Stadtplanungs-
ausschuss
Oberkommunaler
Stadtplanungs-
ausschuss
Unterkommunaler
Stadtplanungs-
ausschuss
Flächengröße des Vorhabens
für die Änderung der
Bodeneigenschaften
Maß des Vorhabens für den
Abbau von Steinen und
Erden
(Quelle: Eigene Darstellung)
Ab 300.000 m2
bis 1 km2Bis 300.000 m2
Größer als
1.000.000 m2Ab 500.000 m2
bis 1.000.000 m2Ab 30.000 m2
bis 500.000 m2
Größer als 1 km2
Tab. 4-11 Gegenstand des Durchberatens vom Stadtplanungsausschuss
163
Eine Bebauungsgenehmigung für folgende Vorhaben wird vom Durchberaten des
Stadtplanungsausschusses freigestellt:
1. Die Bebauungsvorhaben, die sich in dem Gebiet befinden, für das nach §§ 8, 9 SRPNG oder
nach anderen Gesetzen das Durchberaten vom Stadtplanungsausschuss erfolgt ist.
2. Die Bebauungsvorhaben im Bebauungsplanbereich.
3. Die Bebauungsvorhaben, die sich im Wohngebiet, Handelsgebiet und Industriegebiet befinden
und den in der kommunalen Satzung (von Sonder-, Großraumstadt, Stadt und Gun) bestimmten
Kriterien (d.h. Maß und Lage) nicht entsprechen.
4. Die Bebauungsvorhaben, die bereits einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG
unterzogen worden sind.
5. Die Bebauungsvorhaben, die bezüglich der Verkehrsverträglichkeit und der
Verbesserungsmaßnahme nach SVRFG451 bereits überprüft worden sind.
6. Die Bebauungsvorhaben, die den Erneuerungsmaßnahmen für die Bauern- und Fischerdörfer
i.S.d. § 2 Nr. 2 BFDEG452 angehören und von der PVo bestimmt sind.
7. Die Bebauungsvorhaben, die für die Forstpflegemaßnahme nach FBHPG453 und für die
Bodenerosionsschutzmaßnahme nach BESMG454 erforderlich sind.
Die Bebauungsgenehmigung hat nach § 61 Abs.1 SRPNG wie die Baugenehmigung eine eigene
Konzentrationswirkung auf andere Genehmigungen oder Erlaubnisse (mehr dazu siehe 1.2.1.2.5.).
Daher müssen der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer
Stadt oder Gun im Voraus Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden über
andere Genehmigungen oder Erlaubnisse nach § 61 Abs. 3 SRPNG nehmen. Durch die Rücksprache
mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden sind die Genehmigungen als erteilt anzusehen.
Derjenige, der die Genehmigungen und Erlaubnisse i.S.d. § 61 Abs. 1 SRPNG durch die
Konzentrationswirkung der Bebauungsgenehmigung erhalten will, muss bei der Beantragung auf die
Bebauungsgenehmigung die für die Genehmigungen erforderlichen Unterlagen mit einreichen. Wenn
der Inhalt der Bebauungsgenehmigung mit dem Inhalt des § 61 Abs. 1 SRPNG zu tun hat, müssen
451 Förderungsgesetz zum Regeln des Stadtverkehrs (도시교통정비촉진법: Dosigyotongjungbichokjin-beop) vom
31.12.1986 (Gesetz-Nr. 3911), zuletzt geändert am 31.03.2010 (Gesetz-Nr. 10219).
452 Gesetz zur Erneuerung der Bauern- und Fischerdörfer (농어촌정비법: Nongeochonjeonbi-beop) vom
22.12.1994 (Gesetz-Nr. 4823), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
453 Gesetz über die Herstellung und die Pflege der Forstbestände (산림자원의 조성 및 관리에 관한 법률:
Sanrimjawonuijoseongmitgwanriegwanhan-beopryul) vom 04.08.2005 (Gesetz-Nr.7678), zuletzt geändert am
25.01.2010 (Gesetz-Nr. 9961).
454 Maßnahmengesetz zum Schutz vor Bodenerosion (사방사업법: Sabangsaeop-beop) vom 15.01.1962
(Gesetz-Nr. 977), zuletzt geändert am 26.12.2008 (Gesetz-Nr. 9176).
164
der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun vor der
Erteilung der Bebauungsgenehmigung im Voraus Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden
Verwaltungsbehörden nehmen. Nach § 61 Abs. 4 SRPNG muss der Bauminister alle
Entscheidungskriterien bekannt machen, nachdem er die Entscheidungskriterien von betreffenden
staatlichen Verwaltungsbehörden erhalten hat, die zur Bearbeitung der von der
Bebauungsgenehmigung einzufassenden Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich sind.
Nach § 63 Abs. 1 SRPNG i.V.m. § 60 PVo zum SRPNG kann der Bauminister, der Bürgermeister
der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun nach dem Durchberaten
vom Stadtplanungsausschuss für die folgenden Fälle die Bebauungsgenehmigung höchstens 3 Jahre
lang einmalig455 beschränken, soweit die Stadtmanagementpläne die Beschränkung anfordern:
1. Das Gebiet, in dem Bäume und Pflanzen innerhalb des Grün- oder
Planungsmanagementgebiets gruppiert wachsen, Vögel und Tiere gruppiert leben oder sich
schutzwürdige Ackerfläche befindet.
2. Das Gebiet, in dem Umwelt, Landschaft, äußere Gestaltung und Denkmäler durch das
Bebauungsvorhaben in hohem Maße belastet werden oder deren Schäden vorhersehbar sind.
3. Das Gebiet, in dem ein Stadtgrundplan oder ein Stadtmanagementplan aufgestellt wird, die
Änderung der Nutzungszone durch die Beschlussfassung eines Stadtgrundplans oder eines
Stadtmanagementplans notwendig ist und demzufolge die Beurteilungskriterien zur
Bebauungsgenehmigung in hohem Maße zu ändern sind.
4. Das als Bebauungsplanbereich ausgewiesene Gebiet.
5. Das als Erschließungsbeitragserhebungsbereich ausgewiesene Gebiet.
455 Für das Gebiet der Nr. 3 bis 5 kann die Beschränkungsfrist noch einmal um höchstens 2 Jahre verlängert
werden.
165
2. Rechtsschutz: Gerichtliche Streitbarkeit
2.1. Einführung
Nach Art. 27 Abs. 1 KV456 wird dem Bürger ein prozessualer Rechtsschutz durch die Gerichte
gewährleistet. Diese Garantie kann jedoch nur im Rahmen der Gesetze in Anspruch genommen
werden. Hierfür ist entscheidend, ob das VwPG457 eine verwaltungsgerichtliche Klage zulässt458.
Vorverfahren
(Widerspruchsverfahren) Verwaltungsprozess
Rechtsgrundlage Verwaltungswiderspruchsgesetz
(VwWsG) Verwaltungsprozessgesetz (VwPG)
Klageart
1. Anfechtungswiderspruch
(취소심판)
2. Feststellungswiderspruch
(무효등확인심판)
3. Verpflichtungswiderspruch
(의무이행심판)
1. Einspruchsklage (항고소송) :
Anfechtungsklage (취소소송),
Feststellungsklage (무효등확인소송),
Feststellungsklage auf Rechtswidrigkeit
der Unterlassung (부작위위법확인소송)
2. Parteiklage (당사자소송)
3. Popularklage (민중소송)
4. Organklage (기관소송)
Zuständigkeit Widerspruchsbehörde
(nächst höhere Verwaltungsbehörde) Verwaltungsgericht
(Quelle: Eigene Darstellung)
Tab. 4-12 Vergleich zwischen dem Widerspruchsverfahren und dem Verwaltungsprozess
Im koreanischen Verwaltungsrecht können Betroffene, die sich wegen einem Verwaltungsakt einer
Behörde beschweren, gegen diesen Bescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrist 459 (180 Tage),
Widerspruch (행정심판) einlegen und damit die zuständige Behörde veranlassen, die Rechtmäßigkeit
und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachzuprüfen460. Dieses Widerspruchsverfahren ist
456 „Alle Bürger haben das Recht darauf, von einem nach der KV oder nach einem Gesetz berufenen Richter
rechtlich beurteilt zu werden (Art. 27 Abs. 1 KV). “
457 Verwaltungsprozessgesetz (행정소송법: Haenjeongsosong-beop) vom 14.09.1951 (Gesetz-Nr. 213), zuletzt
geändert am 26.01.2002 (Gesetz-Nr. 6627).
458 Kang, Hyun-Ho Jakob: Planerische Gestaltungsfreiheit und deren gerichtliche Kontrolle nach deutschem und
südkoreanischen Recht, Univ. Köln, Diss. 1996, S. 180.
459 Der Empfänger muss auf jeden Fall innerhalb von „180 Tagen“ nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Widerspruch einlegen (§ 18 Abs. 3 VwWsG). Jedoch wird diese Frist auf „90 Tage“ ab dem Tag der
Kenntnisnahme des Verwaltungsaktes gekürzt (§ 18 Abs. 1 VwWsG). Der § 18 Abs. 1 ABEG enthält auch gleiche
Bestimmung.
460 Jin, Young-Kwang: Administration Remedies Law, Incheon 2005, S. 191 ff. (kor.).
166
nach Art. 107 Abs. 3 KV461 und nach § 18 Abs. 1 VwPG462 keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine
Verwaltungsklage.
Daher kann ein Bürger, der sich von einem Verwaltungsakt in seinen gesetzlichen Interessen
verletzt sieht, mit oder ohne Widerspruchsverfahren verwaltungsgerichtlich vorgehen 463 . Das
Vorverfahren dient der nochmaligen Überprüfung einer behördlichen Entscheidung durch eine Stelle
der Verwaltung (Selbstkontrolle der Verwaltung), dem Rechtsschutz des Bürgers und der Entlastung
der Verwaltungsgerichte. Das VwWsG464 sieht drei Arten des Widerspruchs vor. Dies sind gemäß § 4
VwWsG der Anfechtungswiderspruch (취소심판), der Feststellungswiderspruch (무효등확인심판) und
der Verpflichtungswiderspruch (의무이행심판).
Demgegenüber gibt es vier Arten der Verwaltungsklage (§ 3 VwPG). Hierzu zählen die
Einspruchsklage (항고소송), die Parteiklage (당사자소송), die Popularklage (민중소송) und die
Organklage (기관소송). Die Einspruchsklage unterteilt sich nach § 4 VwPG wiederum in die
Anfechtungsklage (취소송송), die Feststellungsklage (무효등확인소송) und die Feststellungsklage auf
Rechtswidrigkeit der Unterlassung (부작위위법확인소송). Für den Rechtsschutz der Bauherrn oder
der Nachbarn ist die Anfechtungsklage von Bedeutung. Die Anfechtungsklage richtet sich auf
Aufhebung oder Änderung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
Im Allgemeinen stellt sich der Rechtsschutz im Baurecht in zwei Konstellationen. Zum einen geht es
um den Rechtsschutz im Verhältnis des Bauherrn zur Baubehörde und zum anderen um den
Rechtsschutz des Nachbarn. Darum wird im Folgenden auf den Rechtsschutz des Bauherrn und des
Nachbarn eingegangen. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes der Kommune
ein Augenmerk gerichtet.
2.2. Rechtsschutz des Bauherrn
Im Verwaltungsrecht unterscheidet man präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt und repressive
Verbote mit Befreiungsvorbehalt. Diese Unterscheidung ist für das Verständnis
bauordnungsrechtlicher Handlungsinstrumente grundlegend. Das wichtigste baurechtliche Beispiel für
ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist das Erfordernis einer Baugenehmigung465. Das
461 „Als Vorverfahren des Verwaltungsprozesses kann man Widerspruch einlegen. Das verwaltungsrechtliche
Widerspruchsverfahren wird durch ein Gesetz bestimmt und das Justizverfahren findet entsprechende
Anwendung (Art. 107 Abs. 3 KV). “
462 „Eine Anfechtungsklage kann ohne Widerspruchsverfahren geführt werden. Jedoch ist dies nicht der Fall,
wenn andere Gesetze das Widerspruchsverfahren zwingend vorschreiben (§ 18 Abs. 1 VwPG)“
463 Im Vergleich zu dem „Prinzip des pflichtigen Widerspruchsverfahrens (행정심판 전치주의)“ ist es das „Prinzip
des beliebigen Widerspruchsverfahrens (행정심판 임의주의)“ und seit 01.03.1998 gültig.
464 Verwaltungswiderspruchsgesetz (행정심판법: Haenjeongsimpan-beop) vom 01.10.1985 (Gesetz-Nr. 3755),
zuletzt geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8871).
465 Kim, Jong-Bo: Bauverwaltungsrecht, Seoul 2005, 3. Aufl., S. 668 ff. (kor.); Jin, Young-Kwang: Administration
Remedies Law, Incheon 2005, S. 259 ff (kor.).
167
vorläufige Verbot des Bauens soll sicherstellen, dass eine Baubehörde in einem Verfahren die
Gelegenheit erhält, zu überprüfen, ob das Bauvorhaben den gesetzlichen Voraussetzungen
entspricht.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen hat ein Bauherr in aller Regel einen grundrechtlich
verbürgten Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung466. Sollte eine Baugenehmigung zu Unrecht
verweigert werden, besteht die Rechtsschutzmöglichkeit einerseits durch den Widerspruch nach dem
VwWsG und andererseits durch die Verwaltungsklage nach dem VwPG. Im Vorverfahren kann er bei
der Bauaufsichtsbehörde gegen die Ablehnung innerhalb von 90 Tagen nach der Kenntnisnahme
Widerspruch, wie in den meisten deutschen Bundesländern üblich, einlegen (§ 18 Abs. 1 VwWsG).
Wenn ein Widerspruchsbescheid in dem Widerspruchsverfahren ergeht, so kann der Bauherr nach
§ 4 Abs. 1 VwPG innerhalb von 90 Tagen eine „Anfechtungsklage gegen die Verweigerung der
Baugenehmigung (건축허가반려처분취소소송)“ vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Da die Baugenehmigung in der Rechtsprechung als ein gebundener Verwaltungsakt anerkannt
ist467, steht der Rechtsschutz des Bauherrn im engen Zusammenhang mit der Baufreiheit, welche aus
dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 23 Abs. 1 KV folgt. Aus diesem Grund hat der
Bauherr grundsätzlich ein subjektives Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn dem
Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
2.3. Rechtsschutz des Nachbarn
Da die Baugenehmigung als begünstigender Verwaltungsakt eine drittbelastende Wirkung hat, kann
ein Verwaltungsstreitverfahren nicht nur seitens des Bauherrn, sondern auch seitens des Nachbarn
eingeleitet werden468. Bei der Bebauung eines Grundstücks müssen grundsätzlich die Interessen der
betroffenen Nachbarn berücksichtigt werden. Soweit die nachbarlichen Interessen nicht genügend
berücksichtigt werden, können betroffene Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung rechtlich
vorgehen. Hierbei bedeuten betroffene Nachbarn nicht nur die unmittelbar angrenzenden Personen.
Der Begriffsumfang betroffener Nachbarn ist je nach Art der verletzten Interessen weit zu fassen.
Daher kann es alle, die sich im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens ständig oder längerfristig
aufhalten, betreffen.
Ein betroffener Nachbar kann nach Erlass der Genehmigung gegen die erteilte Baugenehmigung
Anfechtungswiderspruch einlegen und eine Anfechtungsklage erheben. Dabei geht es einerseits um
die Verletzung einer drittschützenden Norm, andererseits um die Verletzung der öffentlichen-
rechtlichen Vorschriften durch die Baugenehmigung. Da der Widerspruch des Nachbarn und die
466 Oberster Gerichtshof, Urteil vom 03.12.1996 - 95 Nu 658; Oberster Gerichtshof, Urteil vom 08.03.1996 – 95
Nu 7451; Oberster Gerichtshof, Urteil vom 13.02.1996 – 95 Nu 16981; Oberster Gerichtshof, Urteil vom
12.12.1995 – 95 Nu 9051; Oberster Gerichtshof, Urteil vom 13.10.1995 – 94 Nu 14247; Oberster Gerichtshof,
Urteil vom 28.03.1989 – 88 Nu 10541.
467 Oberster Gerichtshof, Urteil vom 11.12.1992 - 92 Nu 3038.
468 Kim, Jong-Bo: Bauverwaltungsrecht, Seoul 2005, 3. Aufl., S. 693 (kor.).
168
Nachbarklage (인인소송) keine aufschiebende Wirkung haben, kann der Nachbar nach Maßgabe des
ZPG469 i.V.m. nach § 214 1. Halbsatz KBGB470 vor dem Beginn der Bauarbeit eine „einstweilige
Anordnung zur Unterlassung der Bauarbeit (공사금지가처분)“ oder während der Bauarbeit eine
„einstweilige Anordnung zur Unterbrechung der Bauarbeit (공사중지가처분)“ beantragen. Außerdem
kann der Nachbar aufgrund vom § 23 VwPG die „Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung
(집행정지)“ geltend machen 471 . Da der Nachbar nicht Adressat eines ihn belastenden
Verwaltungsaktes ist, muss der Nachbar für die Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung geltend machen, durch die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung in
seinen Rechten verletzt zu sein.
2.4. Rechtsschutz der Kommune
Da die Kommune eine Rechtsposition als juristische Person innehat, kann sie gegen die Verletzung
der gemeindeschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Wege des Verwaltungsprozesses
klagen. Nicht zuletzt kann die Kommune eine dem Nachbarn vergleichbare Rechtsposition besitzen,
soweit sie durch Vorschriften des einfachen öffentlich-rechtlichen Rechts in ihrer Planungshoheit
geschützt wird472. Jedoch ist die Verwaltungsklage durch die Kommunen nicht so üblich wie in
Deutschland, weil die kommunale Selbstverwaltung keine lange Tradition hat. Die Baugenehmigung
wird in Korea im Namen eines Bürgermeisters erteilt. Trotzdem übernimmt das kommunale
Bauordnungsamt in der Tat die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde. Darum enthält das BauG keine mit
dem deutschen gemeindlichen Einvernehmen vergleichbare Regelung im BauG.
Eine Konfliktsituation kann sowohl zwischen einer Ober- und Unterkommune, als auch zwischen
dem Staat und den Kommunen auftreten. Für diesen Fall verfügt das VwPG über eine institutionelle
Klage, die zwischen den öffentlich-rechtlichen und juristischen Personen erhoben werden kann. Für
eine institutionelle Klage ist der oberste Gerichtshof als einzige Instanz zuständig473. Die Befugnis für
die institutionelle Verwaltungsklage der Kommune kann im Allgemeinen aus der Verletzung der
Planungshoheit, die im KV als subjekt-öffentliches Recht der Kommune verankert ist, beruhen.
Ein Rechtsschutz der Kommune kommt dann in Betracht, wenn eine Baugenehmigung für ein
Bauvorhaben im eigenen Gemeindegebiet gegen ihre Planungshoheit erteilt wurde. Als Verletzung
subjektiv-öffentlicher Rechte der Kommune kommen Verstöße gegen die Schutznormen des
469 Zivilprozessgesetz (민사소송법: Minsasosong-beop) vom 04.04.1960 (Gesetz-Nr. 547), zuletzt geändert am
23.07.2010 (Gesetz-Nr. 10373).
470 Bürgerliches Gesetzbuch (민법: Min-beop) vom 22.02.1958 (Gesetz-Nr. 471), zuletzt geändert am 08.05.2009
(Gesetz-Nr. 9650).
471 Kim, Dong-Hee: Verwaltungsrecht I, Seoul 2005, 11. Aufl., S. 693 ff. (kor.).
472 Finkelnburg, Klaus / Ortloff, Karsten-Michael: Öffentliches Baurecht, Bd. II, Bauordnungsrecht, Nachbarrecht,
Rechtsschutz, 5. Aufl., München 2005, S. 348.
473 Es gibt kein nationales Verwaltungsgericht, das mit dem Bundesverwaltungsgericht vergleichbar ist. Das
Verwaltungsgericht gibt es in Korea nur für die erste Instanz.
169
einfachen Rechts in Verbindung mit der gemeindlichen Planungshoheit des Art. 117 KV in Betracht. In
diesem Fall kann die Kommune gegen die Baugenehmigung Widerspruch und Anfechtungsklage
erheben und so die Aufhebung der Baugenehmigung erreichen. Auch wenn eine Baugenehmigung für
ein im Grenzbereich zur Nachbarkommune liegendes Baugrundstück gegen die Planungshoheit einer
Nachbarkommune erteilt wurde, kann diese Kommune sich gegen diese Baugenehmigung wehren.
170
171
Teil 3: Schlussfolgerung
Kap. 5 Abschließende Gesamtbewertung
In dieser Arbeit wurden das koreanische Städtebaurecht und das auf dessen Grundlage
aufgebaute Planungssystem aus Sicht des deutschen Rechts anhand von alten und aktuellen
Rechtsvorschriften untersucht. Dafür wurde die gesamte Untersuchung in Vor- und
Hauptuntersuchung unterteilt. Bei der Voruntersuchung handelt es sich um das Städtebaurecht und
bei der Hauptuntersuchung um das System der Stadtplanung und Baugenehmigung.
Zur systematischen Analyse des koreanischen Städtebaurechts wurden in der Voruntersuchung
zuerst die Grundelemente des Städtebaurechts ermittelt und analysiert (im Kap. 1), die als essentielle
Ausgangslage der gesamten Arbeit zu betrachten sind. Festgestellt wurde dabei ein dreieckiges
Spannungsverhältnis zwischen den drei Akteuren (Staat, Kommune und Bürger) im öffentlichen
Baurecht aufgrund von verfassungsrechtlichen Grundlagen. In diesem Zusammenhang wurden
verfassungsrechtlich verankerte kommunale Planungshoheit und individuelle Baufreiheit als tragende
Elemente des Städtebaurechts betrachtet, weil beide wegen der Gegenseitigkeit zwischen
öffentlichen und privaten Interessen miteinander konkurrieren. Hierdurch wurde festgestellt, dass die
Baufreiheit grundsätzlich unter Planungsvorbehalt der Kommune besteht. Als wichtige Grundelemente
des Städtebaurechts wurden noch die organisatorischen Grundlagen des Staats und der kommunalen
Verwaltung und das koreanische Rechts- und Rechtsetzungssystem untersucht. Noch ein besonderes
Augenmerk wurde auf den Aufbau des Bauplanungsrechts und überörtliche Planung gerichtet, um die
Hierarchieverhältnisse des gesamten Raumplanungssystems vor der Hauptuntersuchung
festzustellen.
Anschließend wurde im Kap. 2 die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Städtebaurechts
chronologisch analysiert, um einen Rückblick und den aktuellen Stand des Städtebaurechts
aufzuzeigen. Es wurde dabei festgestellt, dass in der Entstehungsphase die japanische
Einflussnahme eine entscheidende Rolle gespielt hat. Das koreanische Städtebaurecht wurde im
Laufe der Zeit über vier Entwicklungsphasen („Stillstandsperiode“ Æ „Gesetzgebungsperiode“ Æ
„Umbruchsperiode“ Æ „Systematisierungsperiode“) mit dem Wirtschaftsaufschwung, der
Verstädterung, Demokratisierung und Kommunalisierung weiterentwickelt und befindet sich zurzeit in
der Systematisierungsperiode. Durch die Voruntersuchung im Kap. 2 wurde die Frage geklärt, wie das
Planungssystem entstanden, entwickelt und aufgebaut ist. Während der Entwicklungsphase des
Städtebaurechts (insb. in der Umbruchs- und Systematisierungsperiode) hat das deutsche
Städtebaurecht einen unmittelbaren Einfluss auf die Einführung des DDPS und des Bebauungsplans
ausgeübt.
In der Hauptuntersuchung (Kap. 3 und 4) wurde anhand von gesetzlichen Rahmenbedingungen
das Planungssystem Koreas untersucht. Da die städtebaurechtlichen Vorgaben durch die
Baugenehmigungsverfahren zu kontrollieren und realisieren sind, wurde bei der Hauptuntersuchung
nicht nur die örtliche Stadtplanung, sondern auch die bauaufsichtsrechtliche Genehmigung analysiert.
Das Untersuchungsziel im Kap. 3 war die örtliche Stadtplanung. Wie die deutsche Bauleitplanung
stellt die koreanische Stadtplanung eine räumliche Gesamtplanung auf der kommunalen Ebene dar.
172
Sie besteht aus zwei Stufen, die als vorbereitende Stadtplanung in den Stadtgrundplan und als
rechtsverbindliche Stadtplanung in den Stadtmanagementplan einzuteilen sind. Die örtliche
Stadtplanung beruht aus der Selbstverwaltungsgarantie der koreanischen Verfassung (Art. 117 Abs. 1
KV). Daraus leiten sich das Recht und die Pflicht der Kommune ab, alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung zu regeln. Aus
diesem Grund erfolgt die stadtplanerische Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung und
Entwicklung einer Kommune durch die örtliche Stadtplanung. Die örtliche Stadtplanung ist nach dem
SRPNG vom Bürgermeister einer Sonder-, Großraumstadt, Stadt oder Gun in eigener Verantwortung
aufzustellen und auszuführen. Damit ist die örtliche Stadtplanung im Rahmen der kommunalen
Planungshoheit das wichtigste Instrument. Die kommunale Planungshoheit erlaubt im Allgemeinen
den Kommunen einen Handlungsspielraum mit geringerer Einflussnahme durch den Staat. Trotzdem
ist die Planungshoheit der Unterkommune in Korea im Vergleich zu Deutschland relativ
eingeschränkt, weil der Eingriff des Staates und der Oberkommune (insb. Provinz) in hohem Maße
möglich ist.
Anschließend wurde im Kap. 4 das bauordnungsrechtliche Verfahrensrecht anhand der
gesetzlichen Regelungen kategorial analysiert. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung in Korea ist
ein zentrales Instrument des öffentlichen Baurechts und dient als präventive Bauaufsicht. Die
Baugenehmigung setzt keinen „Schlusspunkt“ unter die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen, sondern richtet sich nach dem „Separationsmodell“, während sie eine „speziell-
dominante Konzentrationswirkung“, also eine „teilweise Konzentrationswirkung“ hat. Außer der
Baugenehmigung verfügt eine Vielzahl von Genehmigungen im öffentlichen Baurecht über eine
eigene Konzentrationswirkung. Da die Funktionsweise der Konzentrationswirkung der jeweiligen
Genehmigung relativ stark variiert, ist es sehr schwierig, einen gesamten Überblick auf die
Konzentrationswirkungen im öffentlichen Baurecht zu erhalten (s. Tab. 4-7). Festgestellt wurde die
Verbesserungsnotwendigkeit bezüglich des Wirkungsgefüges der Konzentrationswirkung im
bauverwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Im Teil 3 werden eine abschließende Gesamtbewertung des koreanischen Städtebaurechts und
Planungssystems vorgenommen und Ansätze zur Weiterentwicklung vorgestellt. Dafür sollen vorerst
das Städtebaurecht und Planungssystem aus Sicht des deutschen Rechts betrachtet und die
Eigenschaften und die Schwachstellen des koreanischem Städtebaurechts und Planungssystems
aufgezeigt werden. Weil diese Untersuchung das koreanische Städtebaurecht und Planungssystem
ohne besonderen Bewertungsmaßstab nicht durch praktische Beispiele, sondern anhand von
gesetzlichen Vorschriften bewertet hat, können die Untersuchungsergebnisse je Sachgebiet
zusammengefasst werden. Die gesamte Untersuchung in dieser Arbeit hat nicht nur positive, sondern
auch negative Aspekte des Städtebaurechts und Planungssystems Koreas aufgezeigt. Die durch die
Untersuchung gewonnenen negativen und positiven Erkenntnisse lassen sich wie folgt
zusammenfassen.
(Negative Aspekte bezüglich des Städtebaurechts und Planungssystems)
1. „Rechtszersplitterung“ im Bereich des allgemeinen Städtebaurechts
173
Im Bereich des allgemeinen Städtebaurechts wurde eine Rechtszersplitterung festgestellt. Zurzeit
gibt es als Rechtsquelle für das allgemeine Städtebaurecht ein grundlegendes Gesetz (SRPNG) und
sonstige flankierende Gesetze (BEEG, BNSGG, GAMSG und SEG). Diese Rechtszersplitterung kann
eine Rechtsunsicherheit und unsystematische Rechtsentwicklung verursachen. Daher besteht ein
Vereinheitlichungsbedarf des allgemeinen Städtebaurechts.
2. „Gesetzeshypertrophie (Gesetzesflut)“ im Bereich des besonderen Städtebaurechts
Es gibt im Bereich des besonderen Städtebaurechts zu viele Sondergesetze (FGNSG, BUG,
ISBSG, ISEG, SEG, SUFSG, SWVG, TMFSG, USBG, USESG, WG, VMBSG, WEFG usw.), die zur
Durchführung von bestimmten Maßnahmen oder räumlicher Großprojekte erlassen wurden. Diese
machen das allgemeine Planungssystem wegen der Vorrangigkeit des besonderen Städtebaurechts
vor dem allgemeinen Städtebaurecht zwecklos. Zu viele Gesetze, Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften bringen das Gesamtplanungssystem durcheinander. Darum muss der
Neuerlass dieser Sondergesetze im Bereich des besonderen Städtebaurechts strikt beschränkt
werden.
3. Ein „labyrinthischer Aufbau“ des Städtebaurechts
Ein wichtiger “Prüfstein“ für ein funktionstüchtiges Städtebaurecht ist die gut übersehbare
Gesetzesstruktur. Unter jetziger Situation kann sogar der Gesetzgeber selbst nicht den Umfang und
Inhalt der betreffenden Gesetze erkennen. Mehrere Gesetze im Bereich des Städtebaurechts haben
in ihrem Gesetzestext falsche Anführungsstellen. Z.B. hat die MVo zum BauG auch einen derartigen
Fehler: der § 5 Abs. 1 MVo zum BauG weist eine inkorrekte Anführungsstelle (§ 7 Abs. 4 BauG) als
eine zugrundeliegende Vorschrift über den Bauvorbescheid auf, obwohl § 10 BauG die betreffende
Vorschrift ist. Solche fehlerhafte gesetzliche Vorschriften konnten während der Untersuchung nicht
nur im BauG, sondern auch in den Rechtsquellen des besonderen Städtebaurechts und
Fachplanungsrechts ausfindig gemacht werden. Langfristig sollte die inhaltliche Verzahnung des
Städtebaurechts verbessert werden.
4. „Kompliziertes Regionalplanungssystem“
Die Diskussion über das Städtebaurecht und Planungssystem wurde in Korea wegen der
Zersiedlungsproblematik auf dem Land (im Quasi-Landwirtschaftsgebiet) richtig gestartet. Vor diesem
Hintergrund wurden zu viele regionalplanerische Instrumente für die ländlichen Gebiete im Laufe der
Zeit neu eingeführt. Bezüglich der Regionalplanung gibt es zurzeit zu viele Gesetze, auf deren
Grundlage verschiedene Planungsarten aufzustellen sind. Das SRGG lässt fünf Typen der
Regionalplanung zu: 1. Entwicklungsplan für die Hauptstadtregion, 2. Entwicklungsplan für den
Großstadtraum, 3. Entwicklungsplan für besondere Regionen, 4. Entwicklungsplan für die Regionen
zur Entwicklungsförderung, 5. Sonstige Regionalpläne 474 . Es wurde festgestellt, dass
Vereinfachungsbedarf im Regionalplanungssystem besteht.
5. Umstrittene Stellung der großräumigen Stadtplanung
474 Zu den sonstigen Regionalplänen gehören acht ähnliche Regionalpläne.
174
Von ihrer Funktion und Aufgabe her ist die großräumige Stadtplanung als eine Regionalplanung
anzusehen. Da die großräumige Stadtplanung überhaupt eine überörtliche Gesamtplanung darstellt,
sollen das SRGG und das SRPNG die großräumige Stadtplanung nicht als örtliche Stadtplanung,
sondern als Regionalplanung einstufen. Die großräumige Stadtplanung kann mit einer ähnlichen
Regionalplanung zusammengesetzt werden. Auf der Ebene der Regionalplanung gibt es einen
ähnlichen „großräumigen Entwicklungsplan“, der nach § 5 REUFG aufzustellen ist.
6. Hohe Regelungsdichte des Bebauungsplans
Die Regelungsdichte des Bebauungsplans in Korea ist im Vergleich zu Deutschland relativ hoch. Es
gibt in Korea keine Unterscheidung des Bebauungsplans zwischen einem einfachen und qualifizierten
Bebauungsplan. Zurzeit ist der Bebauungsplan in die erste und zweite Klasse unterteilt, die ab dem
nächsten Jahr vereinigt werden soll. Der Bebauungsplan mit hoher Regelungsdichte kann oft die
Planungskapazität der Kommunen überfordern und die private Baufreiheit übermäßig einschränken.
Diese Problematik kann durch die Einführung des einfachen Bebauungsplans gemindert werden.
7. Gesetzesmangel an den Vorschriften über örtliche Stadtplanung
Es wurde ein Mangel an Vorschriften über den Inhaber der Beschlussbefugnis beim gemeinsamen
Stadtgrundplan und gemeinsamen Stadtmanagementplan festgestellt. Nach geltendem Recht kann
man nicht immer bestätigen, wer für die Beschlussfassung oder Bewilligung für einen gemeinsamen
Stadtgrundplan befugt ist. Für den Fall, dass die Bürgermeister von mehreren benachbarten
Kommunen oder ein vertretender Bürgermeister einen Stadtmanagementplan nach § 24 Abs. 3
SRPNG aufstellen, gibt es keine ausdrückliche Regelung darüber, wem die Beschlussbefugnis
zukommt. Das sollte durch die Änderung des SRPNG behoben werden. Solcher Gesetzesmangel
führt zur Rechtsunsicherheit im Stadtbaurecht und Stadtplanungssystem.
8. Aushöhlung der Planungshoheit der Kommune wegen der Trennung der Aufstellungs- und
Beschlussbefugnis bei der Stadtplanung
Wie die Tab. 5-1 zeigt, hat die provinzangehörige Stadt oder Gun im Vergleich zur Sonder- oder
Großraumstadt wegen der Trennung der Aufstellungs- und Beschlussbefugnis der Stadtplanung
(Stadtgrundplan und Stadtmanagementplan) eingeschränkte Planungshoheit. Der vom Bürgermeister
der provinzangehörigen Stadt oder Gun aufgestellte Stadtgrundplan muss vom Provinzgouverneur
bewilligt werden. Wegen dieser Bewilligungspflicht durch den Provinzgouverneur wird die
Planungshoheit der provinzangehörigen Stadt oder Gun sehr eingeschränkt. Bezüglich des
Stadtmanagmentplans hat der Provinzgouverneur sogar die Beschlussbefugnis. Ausgenommen ist
die provinzangehörige Stadt mit mehr als 500.000 EW („Großstadt“), die sowohl die
Aufstellungsbefugnis, als auch die Beschlussbefugnis hat. Übrigens haben sonderstadtangehörige
Bezirke fast keine Stadtplanungsbefugnis, obwohl sie als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft
anerkannt sind. Sie können bei der Aufstellung der Stadtmanagementpläne nur beschränkte
Planungsbefugnis durch die Ermächtigung der Sonderstadt entfalten.
175
3
2
Vorbereitende
Stadtplanung:
Stadtgrundplan
Verbindliche
Stadtplanung:
Stadtmanagementplan
Aufstellung Beschluss Aufstellung Beschluss
Sonder- oder Großraumstadt
Provinz-
angehörige
Stadt
Großstadt
(mit mehr als
500.000 EW)
Kleinstadt
(mit weniger als
500.000 EW)
Provinzangehörige
Gun
Ober-
kommune
Unter-
kommune
Gegenstand der
Stadtplanung
1: Provinzgouverneur, 2: Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt, 3: Bürgermeister einer
provinzangehörigen Stadt, 4: Bürgermeister einer Großstadt, 5: Bürgermeister einer Kleinstadt, 6:
Bürgermeister einer provinzangehörigen Gun
(Quelle: Eigene Darstellung)
222
1
(Bewilligung)
44
51
61
(Bewilligung) 61
Ebene
Tab. 5-1 Zusammenfassung der Befugnisinhaber der Stadtplanung
9. Aushöhlung der kommunalen Planungshoheit wegen Einsatz des Stadtplanungsausschusses und
des gemeinsamen Ausschusses am Aufstellungsverfahren der Stadtplanung
Durch den Einsatz des Stadtplanungsausschusses und des gemeinsamen Ausschusses am
Aufstellungsverfahren der Stadtplanung wird die Planungshoheit der Kommune wesentlich
eingeschränkt, weil die beiden Ausschüsse wie ein Entscheidungs- od. Beschlussträger am
Aufstellungsverfahren eine große Kompetenz haben. Die Befugnis des kommunalen und staatlichen
Ausschusses muss eingeschränkt werden.
10. Kein ausdrückliches Gegenstromprinzip
Die einheitliche Staatsordnung der Republik Korea bestimmt entscheidend das
Raumplanungssystem. Die rechtlich festgelegte Kompetenz- und Aufgabenverteilung in der
räumlichen Planung zwischen Staat, Oberkommunen und Unterkommunen ist entsprechend
zentralisiert. Hieraus ergibt sich ein System rechtlich, organisatorisch und inhaltlich voneinander
abgegrenzter Planungsebenen. Sie sind durch das Anpassungs- und Beachtungsgebot miteinander
vernetzt. Jedoch fehlt noch das Gegenstromprinzip im Städtebaurecht.
11. Unvollständige Bürgerbeteiligung am Aufstellungsverfahren des Stadtgrundplans und
Stadtmanagementplans
Es findet nur eine einmalige Bürgerbeteiligung am Aufstellungsverfahren der Stadtplanung statt. Die
Möglichkeit der Bürgerbeteiligung soll erweitert werden.
176
12. Kein ausdrückliches Abwägungsgebot und kein interkommunales Abstimmungsgebot im SRPNG
Mit Abwägungsgebot wird die Pflicht der Planungsträger bezeichnet, bei drohender
Rechtsgüterkollision die widerstreitenden Interessen zu gewichten und dadurch eine
grundrechtskonforme Lösung zu finden. Diese Abwägung dient im Bereich der örtlichen Stadtplanung
als ein Fundament. Jedoch gibt es im koreanischen Städtebaurecht keine ausdrückliche Regelung für
das Abwägungsgebot. Darüber hinaus gibt es im koreanischen Städtebaurecht kein interkommunales
Abstimmungsgebot. Die etwa mit der deutschen Regelung des § 2 Abs. 2 BauGB vergleichbare
Vorschrift sollte eingeführt werden. Dadurch können die Stadtgrundpläne und Stadtmanagementpläne
benachbarter Gemeinden aufeinander abgestimmt werden.
13. Zu viele Nutzungszonen im Städtebaurecht und zu viele städtebauliche Maßnahmen im Bereich
des besonderen Städtebaurechts
Zur Steuerung der Nutzbarkeit vom Grund und Boden gibt es zu viele Nutzungszonen
(Nutzungsgebiet, -fläche und -bereich sowie sonstige Nutzungszone) im koreanischen
Städtebaurecht. Diese Situation führt zur Überschneidung mehrerer Zonenausweisungen (siehe Abb.
2-9). Hieraus ergeben sich nachvollziehbare Probleme (eine lange Dauer des
Genehmigungsverfahrens, uneffektive, komplizierte Bodennutzungskontrolle, unübersichtliche
Bodennutzbarkeit, übermäßige Beschränkung der Baufreiheit usw.). Daher sollte die Einführung einer
neuen Nutzungszone strikt eingeschränkt werden. Die bisherigen ähnlichen Nutzungszonen müssen
zu einer Nutzungszone zusammengelegt werden.
Im Bereich des besonderen Städtebaurechts gibt es zurzeit viele städtebauliche Maßnahmen, die
für ein ähnliches Ziel durchgeführt werden (vgl. Tab. 2-6). Es wurde festgestellt, dass die ähnlichen
städtebaulichen Maßnahmen durch die Zusammenlegung vereinfacht werden sollten. Dadurch
können unnötige Planungsarbeiten vermieden werden.
(Positive Aspekte bezüglich des Städtebaurechts und Planungssystems)
1. Hierarchischer Aufbau des Planungssystems und rasante Entwicklung des Städtebaurechts
Das koreanische Planungssystem, das System der räumlichen Gesamtplanung
(Querschnittsplanung), ist von der Staatsraumplanung bis zur örtlichen Stadtplanung hierarchisch
aufgebaut, obwohl das koreanische Städtebaurecht im Vergleich zu Deutschland eine relative kurze
Geschichte hat. Im Bezug auf das Entwicklungstempo des Städtebaurechts hat sich das koreanische
Städtebaurecht innerhalb der letzten 50 Jahre rasant entwickelt. Es ist darauf zurückzuführen, dass
das Entwicklungstempo des Städtebaurechts in einem engen Zusammenhang mit der
Verstädterungs- und Industrialisierungsgeschwindigkeit stand.
2. Erfolgreiche Systematisierung des Städtebaurechts und Planungssystems seit 1999
Obwohl noch weiterer Systematisierungsbedarf des Städtebaurechts und Planungssystems
besteht, kann man den Systematisierungsversuch in der Systematisierungsperiode als erfolgreich
bewerten. In dieser Phase wurde die grundlegende Systematisierung zwischen dem Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht mit der Novellierung des ehem. SPG und des BauG abgeschlossen.
177
3. Gemischtes Planungssystem
Das koreanische Städtebaurecht wurde während der Entstehungsphase vom westlichen
Rechtssystem des kontinental-europäischen Rechts und in der Entwicklungsphase (in der
Stillstandsperiode) vom anglo-amerikanischen Rechtssystem beeinflusst. Dadurch wurde in der
Folgezeit das koreanische Planungssystem durch die Einführung des Zonierungssystems, UDS,
DDPS und DPS zu einem gemischten Planungssystem entwickelt. Erst nach der Neueinführung des
Bebauungsplansystems, welches nach dem deutschen Vorbild entstanden ist, wurde das gemischte
Planungssystem festgesetzt. Das System der verbindlichen Stadtplanung (Stadtmanagementplan)
besteht hauptsächlich aus dem Zonierungsplan (지역지구계획) und dem Bebauungsplan
(지구단위계획).
4. Antragsbefugnis der Bürger zur Aufstellung von Stadtmanagementplänen (주민제안권)
Das koreanische Städtebaurecht erlaubt den Bürgern Antragsbefugnis zur Aufstellung von
Stadtmanagementplänen. Nach § 26 Abs. 1 bis 3 SRPNG können die Bürger 1) „für den Bau,
Instandhaltung oder Modernisierung der Erschließungsanlagen oder für die Ausweisung oder
Änderung des Planungsgebiets eines Bebauungsplans“ und 2) „für die Aufstellung oder Änderung
eines Bebauungsplans einen Stadtmanagementplan“ vorschlagen. Beim Vorschlagen müssen ein
Antrag, die Planungsunterlagen und ein Erläuterungsbericht eingereicht werden. Die Verleihung der
Antragsbefugnis der Bürger zur Aufstellung von Stadtmanagementplänen kann eine bürger- und
bedarfsorientierte Stadtplanung ermöglichen.
(Negative Aspekte bezüglich des Baugenehmigungssystems)
1. Vorhandensein des Ermessensspielraums des Genehmigungsträgers im Baugenehmigungssystem
Obwohl die Baugenehmigung nach koreanischem Verwaltungsrecht ein gebundener
Verwaltungsakt ist, besteht im bestimmten Fall ein Ermessensspielraum beim Genehmigungsträger.
Beim Bauvorhaben für die Vergnügungsstätten oder den Beherbergungsbetrieb kann nach § 11 Abs.
4 BauG deren Baugenehmigung über das Durchberaten vom Bauplanungsausschuss untersagt
werden, wenn sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung oder nach Gestalt der
baulichen Anlagen nicht in die nähere Umgebung einfügt. Die Einfügbarkeitsprüfung muss auf der
Stufe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung durchgeführt werden.
2. Eingeschränkte Genehmigungszuständigkeit der Unterkommunen (vgl. Tab. 4-3)
Die Baugenehmigung wird nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauG vom Bürgermeister der
Unterkommune oder vom Gouverneur der autonomen Sonderprovinz erteilt. Der Bürgermeister der
Unterkommune (Stadt oder Gun) in einer Sonder- oder Großraumstadt ist für die Genehmigung eines
Bauvorhabens zuständig, dessen Vollgeschosse unter 16 liegen und dessen Geschossfläche unter
30.000 m2 beträgt. Für sonstige Bauvorhaben ist der Bürgermeister einer Sonder- oder
Großraumstadt zuständig. Im Vergleich dazu ist der Bürgermeister einer provinzangehörigen Stadt
oder Gun für alle Bauvorhaben zuständig. Außerdem muss der Bürgermeister der Unterkommune
178
vom Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt sowie vom Provinzgouverneur zur Erteilung
der bestimmten baulichen Anlagen durchberaten werden.
3. Übermäßige Anwendung der Konzentrationswirkung der zahlreichen Genehmigungen im gesamten
Baurecht
Das koreanische Baurecht lässt übermäßige Anwendung der Konzentrationswirkung bei den
Erlaubnissen oder Genehmigungen zu. Es gibt im gesamten Baurecht nicht nur normale
Konzentrationswirkung sondern auch mehrstufige Konzentrationswirkung, fremde
Konzentrationswirkung usw. Da Subjekt und Objekt der Konzentrationswirkung sehr kompliziert
verflochten sind, kann man einen Überblick über das gesamte Ausmaß des Systems der
Konzentrationswirkung nicht haben. Die Konzentrationswirkung im öffentlichen Baurecht kann kein
„Allheilmittel“ zur Beschleunigung, Vereinfachung und Entbürokratisierung sein. Die
Konzentrationswirkung der Genehmigungen sollte nur für einen begründeten Fall zugelassen werden.
Dafür muss der Vorrang zwischen Genehmigungen mit Konzentrationswirkung genau untersucht,
bewertet und hierarchisch neu gegliedert werden. Übrigens muss bezüglich der
Konzentrationswirkung eine neue Begriffsklärung erfolgen oder ein neuer, passender Begriff erfunden
werden, weil die dafür stehende Terminologie („Fiktionsverfügung für Konzentrationswirkung“)
irrtümlicherweise verwendet ist.
4. Keine Teil- und Typengenehmigung im Bauordnungsrecht
Im Vergleich zum deutschen Bauordnungsrecht kennt das koreanische Bauordnungsrecht keine
Teil- und Typengenehmigung, sondern die reguläre Baugenehmigung (§ 11 BauG) und die
Baugenehmigung für provisorische Bauten (§ 20 BauG), die etwa mit den deutschen fliegenden
Bauten zu vergleichen ist. Es besteht das Bedürfnis der Einführung dieser Arten der Baugenehmigung
zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens.
5. Einschränkung der Kompetenz der Genehmigungsträger durch den Einsatz des
Bauplanungsausschusses
Die Kompetenz der Genehmigungsträger (Bauminister, Bürgermeister der Ober- oder
Unterkommune) wird auf das frühzeitige Durchberaten vom Bauplanungsausschuss angewiesen sein.
Weil der Bauplanungsausschuss quasi ein unabhängiges Beschlussorgan ist, kann er die Kompetenz
der Baugenehmigungsbehörde verdrängen. Daher kann man den Einsatz des
Bauplanungsausschusses am Baugenehmigungsverfahren als negativ bewerten.
6. Kurze Geltungsdauer der Baugenehmigung
In Deutschland haben die erteilte Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung drei Jahre lang ihre
Gültigkeit. Im Vergleich dazu ist diese Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung in Korea relativ kurz.
Nach dem geltenden Recht genießt eine erteilte Baugenehmigung ein Jahr lang ihre Gültigkeit. Wenn
der Bauherr innerhalb von einem Jahr mit der Bauausführung nicht beginnt oder wenn der Abschluss
der bereits begonnenen Bauausführung als unmöglich gilt, kann der Genehmigungsträger die erteilte
Baugenehmigung zurücknehmen und die Genehmigung erlischt (§ 11 Abs. 7 BauG). Im Begründeten
Fall kann die einjährige Frist auf Antrag des Bauherrn einmal ein Jahr lang verlängert werden.
179
7. „Fremde Konzentrationswirkung“ bezüglich der Baugenehmigung
Die Baugenehmigung nach dem koreanischen Bauordnungrecht hat eigenständige
Konzentrationswirkung (§ 11 Abs. 5 BauG). Demzufolge kann die Baugenehmigung insg. 19
Genehmigungen nach 13 Gesetzen miteinschließen. Der Einzugskreis der Baugenehmigung kann
durch die sog. „fremde Konzentrationswirkung“ zusätzlich erweitert werden (s. Abb. 4-5). Insgesamt 5
Gesetze bewirken der Baugenehmigung eine fremde Konzentrationswirkung. Die vermehrte
Anwendung der fremden Konzentrationswirkung muss eingedämmt werden, weil sie sonst den
Einzugsbereich der Baugenehmigung willkürlich verändern und die Vorschrift des BauG unscharf
machen kann.
8. Keine Vorrangigkeit zwischen den Genehmigungen bei der „gegenseitigen Konzentrationswirkung“
Das koreanische Bauordnungsrecht erlaubt nicht nur einseitige Konzentrationswirkung (Regellfall),
sondern auch gegenseitige Konzentrationswirkung. Das Problem mit der gegenseitigen
Konzentrationswirkung liegt darin, dass keine Vorrangigkeit zwischen den beiden Genehmigungen
(d.h. zwischen der verdrängenden und verdrängten Genehmigung) besteht. Dadurch kann die
Hierarchie des öffentlichen Baurechts zerfallen und die Befugnis des Genehmigungsträgers
beeinträchtigt werden.
9. Keine Regelung über die Rechtmäßigkeit der „mehrstufigen Konzentrationswirkung“
Das koreanische Bauordnungsrecht hat keine klare Regelung darüber, ob die sog. mehrstufige
Konzentration, die auch als „Kettenkonzentration“ zu bezeichnen ist, möglich sein kann oder nicht.
Das PKIG erlaubt lediglich in ihrem Gesetzestext die zweistufige Konzentrationswirkung (§§ 17 Abs.
1, 21 Abs. 1 PKIG). Da es keine Regelung über die mehrstufige Konzentrationswirkung gibt, ist diese
Konzentrationswirkung im Verwaltungsrecht sehr umstritten. Wenn die mehrstufige Konzentration
verwaltungsrechtlich möglich wäre, könnte eine vorrangige Genehmigung alle anderen
Gestattungsverfahren verdrängen.
10. Verdrängung des Baugenehmigungsverfahrens durch die vorrangigen Gestattungsverfahren
Nach meiner Untersuchung wurde festgestellt, dass insg. 43 Gesetze (inkl. 23 Sondergesetze) mit
der Konzentrationswirkung ausgestattet sind, die sich in die Baugenehmigung auswirken. In diesen
Fällen wird das Baugenehmigungsverfahren auf ein vorrangiges Gestattungsverfahren konzentriert
und die Kompetenz der Bauaufsichtsbehörden verdrängt. Die Problematik liegt darin, dass diese
Tendenz in den letzten 10 Jahren durch den Neuerlass zahlreicher Sondergesetze beschleunigt ist
und dass man den genauen Umfang der vorrangigen Genehmigung nicht feststellen kann.
(Positive Aspekte bezüglich des Baugenehmigungssystems)
1. Landeseinheitliche Gesetzgebung für das Baugenehmigungsverfahren
In Korea gibt es eine landeseinheitliche bauordnungsrechtliche Gesetzgebung. Die zugrunde
liegenden Rechtsvorschriften sind das BauG, die PVo zum BauG, die MVo zum BauG und die
kommunale Bauordnungssatzung. Durch diese Rechtsvorschriften werden die Baugenehmigung und
dessen Verfahren landeseinheitlich geregelt. Danach werden die Bauvorhaben in die
180
genehmigungsbedürftigen, anzeigebedürftigen und genehmigungsfreien Bauvorhaben (§§ 11, 14, 29
BauG) eingeteilt.
2. Differenzierung zwischen den baulichen Anlagen und Werkanlagen
Neben der Baugenehmigung für bauliche Anlagen gibt es eine Installationsanzeige für die
Werkanlagen. Die Werkanlagen bedeuten nach § 83 Abs. 1 BauG Stützmauer, Schornstein,
Plakatsäule, oberirdischer Wassertank, unterirdische Fluchtanlage und sonstige in der PVo bestimmte
ähnliche Anlagen. Durch die Differenzierung der baulichen Anlagen und Werkanlagen kann die
Bautätigkeit auf dem Boden noch detaillierter kontrolliert werden.
3. Schnelles Baugenehmigungsverfahren durch den Einsatz des One-Stop-Gremiums (건축허가
일괄처리위원회)
Das One-Stop-Gremium erledigt die komplexen Bauanträge oder Bauvoranfragen nach § 12 Abs. 1
BauG i.V.m. § 10 Abs. 2 PVo zum BauG binnen Zehn Tagen nach der Antragstellung. Das One-Stop-
Gremium kann insgesamt dazu beitragen, die Mitwirkung der betreffenden Verwaltungsbehörden oder
Abteilungen effektiv auszugestalten und die gesamte Verfahrensdauer der Baugenehmigung, die eine
Konzentrationswirkung entfaltet, zu verkürzen.
4. Einheitliche Anwendung des Separationsmodells bei der Baugenehmigung
Anders als in Deutschland ist in Korea bezüglich der Baugenehmigung das Separationsmodell
einheitlich angewendet. Die Baugenehmigung setzt keinen „Schlusspunkt“ unter die erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, obwohl sie eine „speziell-dominante Konzentrationswirkung“,
also „teilweise Konzentrationswirkung“ besitzt. Darum muss der Bauherr neben der Baugenehmigung
sonstige Genehmigungen im parallelen Gestattungsverfahren erhalten.
5. Dispens im materiellen Bauordnungsrecht:
Beim Dispens im materiellen Bauordnungsrecht handelt es sich um die Aufhebung einer
allgemeinen Baubeschränkung in einem Einzelfall. Das koreanische Bauordnungsrecht kennt
bezüglich der Abweichungsregelungen den „Ausschluss“ (§ 3 BauG), die „Milderung“ (§ 5 BauG) und
die „Sonderausnahmen“ (§§ 6, 8, 29, 69 bis 77 BauG). Durch die Einräumung eines gebundenen
Ermessens des Genehmigungsträgers werden die Vorschriften des materiellen Bauordnungsrechts
sachgerecht ergänzt, um unbillige Härten zu vermeiden oder aus Gründen des Allgemeinwohls. Diese
Befugnis des Genehmigungsträgers ist zwar im verfahrensrechtlichen Teil des Bauordnungsrechts
geregelt, sie dient jedoch als rechtsgestaltender Verwaltungsakt zugunsten des Bauherrn zur
Veränderung des materiellen Bauordnungsrechts.
6. Umfangreiche Konzentrationswirkung der Baugenehmigung
Nach § 11 Abs. 5 BauG kann die Baugenehmigung insg. 19 Genehmigungen nach 13 Gesetzen
miteinschließen. Hierbei geht es um die formelle Konzentrationswirkung. Weil die
Konzentrationswirkung der Baugenehmigung keine umfassende Konzentration darstellt, sind neben
ihr unter Umständen noch weitere Genehmigungen erforderlich. Der Umfang der
Konzentrationswirkung durch die Baugenehmigung ist seit der Neueinführung am 03.04.1982 enorm
181
gewachsen (s. Tab. 4-8). Diese Tendenz geht weiter475. Im Vergleich dazu entfaltet in den meisten
deutschn Bundesländern die Baugenehmigung selbst keine Konzentrationswirkung.
475 Die Baugenehmigung wird ab 01.12.2011 noch weitere 4 Genehmigungen einschließen (vgl. Gesetz-Nr.
10755 vom 30.05.2011)
182
183
Kap. 6 Ansätze zur Weiterentwicklung
Jedes Land entwickelt ein eigenes Planungssystem aufgrund seiner gesellschaftlichen und
historischen Rahmenbedingungen. Deswegen ist klar, dass ein Planungssystem eines Landes nicht
immer als Vorbild für ein anderes Land gesehen werden kann. Trotzdem wurde in dieser
Untersuchung das Planungssystem und Städtebaurecht Koreas aus der Sicht des deutschen Rechts
bewertet, weil das koreanische Städtebaurecht im engen Zusammenhang mit dem deutschen
Städtebaurecht entwickelt worden ist.
Das koreanische Städtebaurecht und Planungssystem haben, wie im Kap. 5 erwähnt, einerseits
negative Aspekte, andererseits positive Aspekte. Aus den negativen Aspekten können die Ansätze
zur Weiterentwicklung abgeleitet werden. Dabei wird die Übertragbarkeit des deutschen
Städtebaurechts und Planungssystems auf das koreanische erörtert. Die Ansätze zur
Weiterentwicklung für das Städtebaurecht und das Planungssystem sollen zusammen berücksichtigt
werden, weil das Planungssystem nach Maßgabe der städtebaurechtlichen Vorschriften konkretisiert
werden kann. Außerdem werden die Weiterentwicklungsansätze für die präventive Bauaufsicht
aufgrund von Ergebnissen des Kap. 4 kurz zusammen gefasst.
(Ansätze zur Weiterentwicklung bezüglich des Städtebaurechts und Planungssystems)
1. Vereinheitlichung des allgemeinen Städtebaurechts
Um die Rechtszersplitterung zu beseitigen, sollten die Rechtsquellen des allgemeinen
Städtebaurechts (BEEG, BNSGG, GAMSG, SEG und SRPNG) zu einem Gesetz (SRPNG) vereinigt
werden. Durch diese Neuordnung des allgemeinen Städtebaurechts können die vorher verstreut,
unübersichtlich in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Regelungen zusammengeführt und die
bislang bestehende Rechtszersplitterung und die damit verbundene Rechtsunsicherheit behoben
werden. Vorerst sollten das SRPNG und GAMSG vereinigt werden und die betreffenden Vorschriften
aus dem SEG vom SRPNG übernommen werden.
2. Vereinfachung des besonderen Städtebaurechts
Als Rechtsquelle des besonderen Städtebaurechts sind zu viele Sondergesetze (FGNSG, BUG,
ISBSG, ISEG, SEG, SUFSG, SWVG, TMFSG, USBG, USESG, WG, VMBSG, WEFG usw.) erlassen
worden, die jeweils zur Durchführung von bestimmten Maßnahmen oder räumlichen Großprojekten
dienen. Zur Behebung der Gesetzeshypertrophie im Bereich des besonderen Städtebaurechts sollten
zuerst die Rechtsquellen vereinfacht werden. Dabei sollte sich zumindest das SEG mit den sonstigen
Gesetzen (ISEG, WEFG, WG) vereinigen. Außerdem muss der Erlass eines neuen Sondergesetzes
strikt beschränkt werden. Aus gesamter Sicht muss eine grundlegende Untersuchung über die
Ursachen der Gesetzeshypertrophie im Bereich des besonderen Städtebaurechts erhoben werden.
Ein konkretes Konzept zur Gesetzesabschaffung oder -vereinfachung sollte ein wesentlicher
Bestandteil bei der Reform der Gesetzgebung sein. Jedes neu eingeführte Gesetzgebungsverfahren
184
sollte eine umfassende Gesetzesfolgenabschätzung durchlaufen, sonst kann wie beim EBG476 noch
ein weiterer „Teufelskreis“ entstehen.
3. Verbesserung des Städtebaurechts zur besser übersehbaren Gesetzesstruktur
Die Grundvoraussetzung für ein gut funktionierendes Städtebaurecht ist die gut übersehbare
Gesetzesstruktur. In dieser Hinsicht hat das koreanische Städtebaurecht (auch Bauordnungsrecht)
einige Probleme. Wegen der labyrinthischen Verzahnung zwischen dem Gesetz, der PVo und der
MVo kann man aus dem Gesetzestext die Einzelregelung für bestimmte Angelegenheiten nur mit
großer Mühe finden. Darum kann die falsche Anführung des Gesetzestextes vorkommen. Ein Versuch
zur Systematisierung und Vereinfachung des öffentlichen Baurechts muss dauerhaft vorangetrieben
werden und dabei muss die Problematik mit der Flut der Konzentrationswirkung mit berücksichtigt
werden.
4. Vereinfachungsbedarf des komplizierten Regionalplanungssystems
Das komplizierte Regionalplanungssystem sollte nach ihrer Zielsetzung und Aufgabe vereinfacht
werden. Vorerst müssen ähnliche regionalplanerische Planungsgebiete vereinigt werden.
Insbesondere sollten die regionalplanerischen Instrumente wie der Entwicklungsplan für die Region
zur Entwicklungsförderung (개발촉진지구 개발계획) nach § 14 REUFG477, der Entwicklungsplan für
die bestimmte Region (특정지역 개발계획) nach § 26-4 REUFG, der Gesamtentwicklungsplan für die
neuen Entwicklungsgebiete (신발전지역 종합발전계획) nach § 5 EIFSG478 sowie der Gesamtplan für
die Entwicklung des Küstengebietes (해안권발전 종합계획) nach § 5 KESG 479 zu einem
Regionalplan zusammengelegt werden.
5. Stellung der großräumigen Stadtplanung als Regionalplanung
Das SRGG und das SRPNG sollte die großräumige Stadtplanung nicht als Stadtplanung, sondern
als Regionalplanung einstufen, weil die großräumige Stadtplanung von ihrer Funktion und Aufgabe
her als eine Regionalplanung anzuerkennen ist. Die großräumige Stadtplanung sollte mit einer
476 Gesetz über die Erschließungsbeiträge (기반시설부담금에 관한 법률: Gibansiseolbudamgeumegwanhan-
beopryul) vom 11.01.2006 (Gesetz-Nr. 7848), zuletzt geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852), abgeschafft am
28.03.2008 (Gesetz-Nr. 9051).
477 Gesetz für die ausgeglichene Regionalentwicklung und zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen
in der Nicht-Hauptstadtregion (지역균형개발 및 지방중소기업 육성에 관한 법률:
Jiyeokgyunhyeonggaebalmitjibangjungsogieopyukseongegwanhan-beopryul) vom 07.01.1994 (Gesetz-Nr. 4722),
zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
478 Investitionsförderungssondergesetz zur Unterstützung eines neuen Entwicklungsgebietes (신발전지역 육성을
위한 투자촉진 특별법: Sinbaljeonjiyeokyukseongeulwihantujachokjin -teukbyeolbeop) vom 28.03.2008 (Gesetz-
Nr. 9061), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
479 Sondergesetz zur Entwicklung der Ost-, West- und Südküste sowie des Inlands (동·서·남해안 및 내륙권 발전
특별법: Dongseonamhaeanmitnaeryukgwonbaljeon-teukbyeolbeop) vom 27.12.2007 (Gesetz-Nr. 8823), zuletzt
geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331), befristet bis 31.12.2020.
185
ähnlichen Regionalplanung zusammengesetzt werden und dabei sollten die für die Regionalplanung
erlassenen Gesetze abgeschafft werden.
6. Einführungsbedarf des einfachen Bebauungsplans
Zur niedrigen Regelungsdichte des Bebauungsplans sollte wie beim deutschen Bebauungsplan die
Unterscheidung zwischen dem einfachen und qualifizierten Bebauungsplan im koreanischen
Städtebaurecht erfolgen. Alles was im einfachen Bebauungsplan geregelt ist, muss der Bauherr
absolut beachten. Für alle anderen Punkte sollten ergänzende Regelungen des Zonierungsplans
zugrunde gelegt werden. Dadurch kann die Planungsaktivität der Kommunen erleichtert werden.
7. Behebung der Gesetzesmängel an den Vorschriften über örtliche Stadtplanung
Es wurden Mängel an den Vorschriften über den Inhaber der Beschlussbefugnis beim
gemeinsamen Stadtgrundplan und Stadtmanagementplan festgestellt. Diese Problematik sollte
durch die Änderung des SRPNG behoben werden. Für den Fall, dass ein gemeinsamer
Stadtgrundplan zwischen der provinzangehörigen Stadt oder Gun aufgestellt wird, sollte eine klare
Regelung über den Inhaber der Beschlussfassung bestimmt werden. M.E. sollte die
Beschlussbefugnis einem gemeinsamen Planungsgremium zukommen. Für den Fall, dass die
Bürgermeister von mehreren benachbarten Kommunen oder ein vertretender Bürgermeister einen
Stadtmanagementplan nach § 24 Abs. 3 SRPNG aufstellen, sollte die Beschlussbefugnis zur
Sicherstellung der Planungshoheit der teilnehmenden Kommunen den an der Planung teilnehmenden
Kommunen gemeinsam zustehen.
8. Sicherung der Planungshoheit der Unterkommune bezüglich des Stadtmanagementplans
Es wurde festgestellt, dass die Planungshoheit der provinzangehörigen Kleinstadt (mit weniger als
500.000 EW) oder Gun eingeschränkt ist. Die Beschlussbefugnis des Stadtmanagementplans sollte,
wie bei der provinzangehörigen Großstadt (mit mehr als 500.000 EW), künftig der provinzangehörigen
Kleinstadt oder Gun übertragen werden. Den sonder- oder großraumstadtangehörigen
Unterkommunen (Gun und Gu) sollten auch eigene Aufstellungs- und Beschlussbefugnis zum
Stadtmanagementplan verliehen werden. Die Trennung der Aufstellungs- und Beschlussbefugnis
sollte möglichst vermieden werden.
9. Sicherung der Planungshoheit der Kommune bezüglich des Einsatzes des
Stadtplanungsausschusses und des gemeinsamen Ausschusses am Aufstellungsverfahren der
Stadtplanung
Die Planungshoheit der Kommune wird durch den Einsatz des Stadtplanungsausschusses oder des
gemeinsamen Ausschusses wesentlich eingeschränkt. Diese Ausschüsse haben wie ein
Entscheidungs- od. Beschlussträger eine relativ große Befugnis am Aufstellungsverfahren der
Stadtplanung. Die Einsatzmöglichkeit dieser Ausschüsse sollte möglichst eingedämmt werden, um die
Planungshoheit der Kommune zu sichern.
10. Einführung des Gegenstromprinzips im Städtebaurecht
Wie die Vorschriften nach § 1 Abs. 3 ROG sollte auch das koreanische SRGG und SRPNG das
sogenannte Gegenstromprinzip einführen. Hiernach sollten nicht nur die Teilräume die Ordnung des
186
Gesamtraumes beachten, sondern auch die übergeordneten Planungen auf die Planungen der
darunter liegenden Ebenen Rücksicht nehmen. Mit dem Gegenstromprinzip kann die Ordnung des
Gesamtraumes die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Einzelräume besser berücksichtigen.
11. Einführung des Massenverfahrens am Aufstellungsverfahren der Stadtplanung
Es wurde festgestellt, dass das koreanische Städtebaurecht über eine unvollständige Partizipation
am Aufstellungsverfahren der Stadtplanung verfügt hat. Um die privaten Belange besser zu schützen,
sollte das sog. „Massenverfahren“ am Aufstellungsverfahren des Stadtgrundplans und
Stadtmanagementplans im SRPNG eingeführt werden. Wenn die Anregungen von mehr als einer
bestimmten Anzahl (z.B. 100) wegen gleichen Inhalts eingereicht werden, sollte das Ergebnis der
Prüfung den Einwendern schriftlich mitgeteilt und die öffentliche Einsichtnahme durchgeführt werden.
12. Einführung des Abwägungsgebots und des interkommunalen Abstimmungsgebots
Mit der Einführung von Bebauungsplänen ist die Anforderung des planerischen Abwägungsgebotes
im Städtebaurecht enorm gewachsen. Wie die Vorschriften nach § 1 Abs. 7 BauGB sollte auch das
koreanische Städtebaurecht das Abwägungsgebot einführen. Darüber hinaus sollten die Verfahrens-
und Formvorschriften wie die Vorschriften in dem § 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB eingeführt
werden. Außerdem sollte das koreanische Städtebaurecht, ähnlich den Vorschriften des § 2 Abs. 2
BauGB, das interkommunale Abstimmungsgebot einführen, um den Rechtsschutz der benachbarten
Kommunen zu stärken. Dadurch kann auf die Interessen und Rechte der Nachbarkommunen
Rücksicht genommen werden.
13. Vereinfachung der Nutzungszonen und der städtebaulichen Maßnahmen
Die Nutzungszonen nach dem allgemeinen Städtebaurecht umfassen das Nutzungsgebiet, die
Nutzungsfläche und den Nutzungsbereich. Hinzu kommen viele Nutzungszonen nach dem
besonderen Städtebaurecht. Die aktuelle Gesamtanzahl der Nutzungszonen nach dem koreanischen
Städtebaurecht steigt weiter. Das Entstehen neuer Nutzungszonen sollte mit Hilfe vom BNSGG480
streng eingedämmt werden. Im Allgemeinen sollten ähnliche Nutzungszonen vereinheitlicht werden.
Es gibt zurzeit zu viele städtebauliche Maßnahmen im besonderen Städtebaurecht. Die
Gesamtanzahl der städtebaulichen Maßnahmen steigt auch mit dem Neuerlass eines
Sondergesetzes ständig weiter. Dagegen sollten vorerst die städtebaulichen Maßnahmen, die mit
einem ähnlichen Ziel durchzuführen sind, aufgrund einer grundlegenden Gesamtuntersuchung des
besonderen Städtebaurechts zusammengelegt werden.
(Ansätze zur Weiterentwicklung bezüglich der Baugenehmigung)
1. Abschaffung der Einfügbarkeitsprüfung am Baugenehmigungsverfahren
Die Einfügbarkeitsprüfung des Bauvorhabens am Baugenehmigungsverfahren, die nach § 11 Abs.
4 BauG vom Bauplanungsausschuss durchgeführt wird, sollte abgeschafft werden. Dadurch könnte
480 Grundgesetz zur Steuerung der Bodennutzung (토지이용규제기본법: Tojiiyonggyujegibon-beop) vom
07.12.2005 (Gesetz-Nr. 7715), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9780).
187
die Baugenehmigung als ein gebundener Verwaltungsakt angesehen werden. Solch eine
Einfügbarkeitsprüfung müsste auf der Ebene der städtebaurechtlichen Zulässigkeitsprüfung
durchgeführt werden.
2. Erweiterung der Baugenehmigungsbefugnis der sonder- und großraumstadtangehörigen
Unterkommune
Es wurde festgestellt, dass die Baugenehmigungsbefugnis der sonder- und
großraumstadtangehörigen Unterkommune im Vergleich zu der Befugnis der provinzangehörigen
Stadt oder Gun eingeschränkt ist. Künftig sollte auch der sonder- und großraumstadtangehörigen
Unterkommune eine erweiterte Befugnis zur Baugenehmigung verliehen werden. Dadurch kann die
bauordnungsrechtliche Kompetenz der sonder- und großraumstadtangehörigen Unterkommune
verbessert werden.
3. Eindämmung der übermäßigen Anwendung der Konzentrationswirkung im gesamten Baurecht
Die Hauptproblematik der Konzentrationswirkung im gesamten Baurecht liegt in der übermäßigen
Anwendung. Die ständig wachsende Tendenz der Konzentrationswirkung sollte gestoppt werden. Die
Konzentrationswirkung der Genehmigungen sollte nur für den begründeten Fall zugelassen werden.
4. Erweiterung der Arten der Baugenehmigung: Neueinführung der Teil- und Typengenehmigung
Zurzeit kennt das koreanische Bauordnungsrecht keine Teil- und Typengenehmigung. Künftig
sollten diese Baugenehmigungen zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens eingeführt
werden. „Die Teilbaugenehmigung bindet die Behörde insoweit, als hinsichtlich der bereits
entschiedenen Fragen die spätere Baugenehmigung nicht mehr versagt werden darf481“. Mit der
Teilgenehmigung kann ein Bauherr vor Erteilung der Baugenehmigung die Bauarbeiten für die
Baugrube oder für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte beginnen. Demgegenüber erleichtert die
Typengenehmigung „die Genehmigungsverfahren für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung
an mehreren Stellen errichtet werden sollen (z.B. Garagen, Fertighäuser)482“. Die beiden Arten der
Baugenehmigung sollten zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens dienen.
5. Beschränkung des Einsatzes der Konzentrationswirkung am Baugenehmigungsverfahren.
Die Genehmigungen, die einen Vorrang vor der Baugenehmigung haben, sollten wie in der
deutschen BauO (§ 60 MBO, § 59 BauO Bln) in der Rechtsquelle des Bauordnungsrechts geregelt
werden. Dabei sollte überlegt werden, ob die gesamte Auflistung innerhalb des BauG angesiedelt
werden soll oder als Anhang des BauG hingefügt werden soll. Dadurch kann sowohl der
Genehmigungsträger, als auch der Antragsteller die Struktur der Verknüpfung der vorrangigen
Genehmigungen leicht bestätigen. Darüber hinaus muss eine rationale rechtliche Regelung dafür
erarbeitet werden, bis zu wie viel Stufen die Konzentrationswirkung angewendet werden darf und soll.
Da diese Anregungen den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden, wurde auf eine weitere
Untersuchung in dieser Arbeit verzichtet.
481 Finkelnburg, Klaus/Ortloff, Karsten-Michael: Öffentliches Baurecht, Bd. II, Bauordnungsrecht, Nachbarrecht,
Rechtsschutz, 5. Aufl., München 2005, S. 167 ff.
188
6. Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung
Die Gültigkeitsdauer einer erteilten Baugenehmigung beträgt nach dem geltenden Recht ein Jahr
und im begründeten Fall kann sie auf Antrag des Bauherrn noch ein Jahr lang verlängert werden. Sie
ist im Vergleich zu deutschem Recht relativ kurz. Die Gültigkeit einer regulären Baugenehmigung
sollte m.E. auf zwei oder drei Jahr verlängert werden. Mit dieser Regelung kann sowohl dem Interesse
des Bauherrn, als auch dem öffentlichen Interesse Rechnung getragen werden.
7. Vermeidung der fremden Konzentrationswirkung bezüglich der Baugenehmigung und
Umstrukturierung des Gesamtsystems der Konzentrationswirkung
Die Baugenehmigung kann nach geltendem Recht gegenüber anderen Genehmigungen
eigenständige Konzentrationswirkung entfalten und insg. 19 Genehmigungen nach 13 Gesetzen
miteinschließen (§ 11 Abs. 5 BauG). Weil der Einzugskreis der Baugenehmigung durch die „fremde
Konzentrationswirkung“ wilkürlich erweitert werden kann, muss die Anwendung der fremden
Konzentrationswirkung im Baurecht künftig strikt vermieden werden. Zurzeit kann man einen
gesamten Überblick über ein gesamtes Ausmaß des Systems der Konzentrationswirkung im Baurecht
nicht haben, weil verdrängende und verdrängte Genehmigungen miteinander sehr kompliziert
verflochten sind. Daher muss das Gesamtsystem der Konzentrationswirkung durch eine
grundlegende Untersuchung umstrukturiert und vereinfacht werden.
8. Abschaffung der gegenseitigen Konzentrationswirkung
Bezüglich der gegenseitigen Konzentrationswirkung wurde festgestellt, dass keine Vorrangigkeit
zwischen den beiden Genehmigungen (d.h. zwischen der verdrängenden und verdrängten
Genehmigung) besteht. Dadurch kann die Hierarchie des öffentlichen Baurechts zerfallen und die
Befugnis des Genehmigungsträgers beeinträchtigt werden. Das Bestehen der gegenseitigen
Konzentrationswirkung beruht wohl darauf, dass die für beide Genehmigungen zuständigen
Ministerien nicht identisch sind („Zwei Köche verderben den Brei“). Die Vorrangigkeit zwischen den
beiden Genehmigungen muss eingehend analysiert werden und danach sollte die Vorrangigkeit vorab
festgelegt werden. Langfristig sollte die gegenseitige Konzentrationswirkung keine Anwendung mehr
im öffentlichen Baurecht finden.
9. Keine Regelung über die Rechtmäßigkeit der „mehrstufigen Konzentrationswirkung“
Die Rechtmäßigkeit der mehrstufigen Konzentrationswirkung ist im Verwaltungsrecht sehr
umstritten, da es keine Regelung über die mehrstufige Konzentrationswirkung gibt. Wenn die
mehrstufige Konzentration verwaltungsrechtlich möglich wäre, könnte eine vorrangige Genehmigung
alle anderen Gestattungsverfahren verdrängen. M.E. sollte diese Konzentrationswirkung möglichst
vermieden werden und insoweit eingegrenzt angewendet werden, als das betreffende Gesetz es
ausnahmsweise erlaubt und deren Wirkungskreis eindeutig definiert.
10. Einführung der „Rezessiven Konzentrationswirkung“ bezüglich der Baugenehmigung
482 Finkelnburg/Ortloff, a.a.O., S. 169.
189
Zurzeit gibt es im öffentlichen Baurecht insg. 43 Gesetze, die mit Hilfe der Konzentrationswirkung
die Baugenehmigung einschließen lassen. Es ist sehr schwierig herauszufinden, welche
Genehmigung nach welcher Rechtsgrundlage die Baugenehmigung verdrängen kann. Diese
Problematik kann durch die Einführung der „rezessiven Konzentrationswirkung“ leicht gelöst werden
(vgl. § 60 MBO, § 61 BauO Berlin). Damit kann man im Gesetzesdschungel einen Überblick über das
System der Konzentrationswirkung der vorrangigen Genehmigungen haben, die die Baugenehmigung
verdrängen. Die unnötig wachsende Anzahl der vorrangigen Gestattungsverfahren vor dem
Baugenehmigungsverfahren kann unmittelbar durch das BauG kontrolliert und eingedämmt werden.
190
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Abbildungsnachweis
Abb. 1-1 Verfasser
Abb. 1-2 http://www.kooperation-international.de/republik-korea-suedkorea
Abb. 1-3 http://www.kooperation-
international.de/uploads/tx_userikcategorisation/map/kr_g.jpg?PHPSESSID=c332
Abb. 1-4 MLTM: Jahresbericht über die Planung und Nutzung des Staatsraums, Gyeonggi-do
2010, S. 13 ff. (kor.)
Abb. 1-5 Verfasser
Abb. 1-6 Verfasser
Abb. 2-1 Verfasser
Abb. 2-2 Kim, Ki-Ho: Untersuchung über die Stadtplanung in der frühen japanischen
Kolonialzeit – mit besonderer Berücksichtigung der Stadtumbaumaßnahmen in
Gyeongseong, in: Seoul Stadtforschung Nr. 6, 1995, S. 41 f. (kor)
Abb. 2-3 Seoul Metropolitan Government: Chronik der Stadtplanung in Seoul, Seoul 1991, S.
99 (kor.)
Abb. 2-4 Kim, Heung-Soon: Modernity revealed in Urban Planning in the Era of Japanese
Colonist Rulu – A Review on Chosun Planning Ordinance for Urban Areas, in: Seoul
Stadtforschung, Bd. 8, Nr. 4, 2007, S. 155 (162) (kor.)
Abb. 2-5 Kim, Heung-Soon: a.a.O., S. 155 (161) (kor.)
Abb. 2-6 Verfasser
Abb. 2-7 Verfasser
Abb. 2-8 Verfasser
Abb. 2-9 Verfasser
Abb. 2-10 Verfasser
Abb. 3-1 Verfasser
Abb. 3-2 Verfasser
Abb. 3-3 Verfasser
Abb. 3-4 Seoul Metropolitan Government: Stadtgrundplan für das Jahr 2020, Seoul 2006, S.
110 (kor.)
Abb. 3-5 Großraumstadt Daejeon: Stadtgrundplan für das Jahr 2020, Daejeon 2006, S. iii, 224
(kor.)
Abb. 3-6 http://www.ctplan.com/samp/youngcheon.htm
202
Abb. 3-7 http://www.ctplan.com/samp/yuju_2020.htm;
http://blog.naver.com/PostView.nhn?blogId=orion074&logNo=140093052053&redirect
=Dlog&widgetTypeCall=true
Abb. 3-8 Verfasser
Abb. 3-9 Abteilung Stadtplanung in Seoul Metropolitan Government: Verständliches
Fachwörterbuch für Stadtplanung, Seoul 2010, S. 194 (kor.)
Abb. 3-10 http://www.sd.go.kr
Abb. 3-11 Seoul Metropolitan Government: Urban Planning of Seoul, Seoul 2009, S. 47 (kor.)
Abb. 3-12 Seoul Metropolitan Government: Urban Planning of Seoul, Seoul 2009, S. 48 (kor.)
Abb. 3-13 Seoul Metropolitan Government: Urban Planning of Seoul, Seoul 2009, S. 54 (kor.)
Abb. 3-14 http://www.guro.go.kr
Abb. 3-15 http://www.jincheon.go.kr
Abb. 3-16 Verfasser
Abb. 3-17 Verfasser
Abb. 3-18 Verfasser
Abb. 3-19 Seoul Metropolitan Government: Chronik der Stadtplanung in Seoul, Seoul 1991, S.
109 (kor.)
Abb. 3-20 Verfasser
Abb. 4-1 Verfasser
Abb. 4-2 Verfasser
Abb. 4-3 Verfasser
Abb. 4-4 Verfasser
Abb. 4-5 Verfasser
Abb. 4-6 Verfasser
Abb. 4-7 Verfasser
203
Abkürzungsverzeichnis der zitierten koreanischen Gesetze und Verordnungen
(Abkürzung für aktuelle Gesetze ist Fett geschrieben)
ABEG: Gesetz zur Erledigung der Angelegenheiten über Anträge und Beschwerden (민원사무처리에
관한 법률: Minwonsamucheoriegwanhan-beopryul) vom 22.08.1997 (Gesetz-Nr. 5369), zuletzt
geändert am 04.02.2010 (Gesetz-Nr. 10012).
ABG: Gesetz für Autobahnen (고속국도법: Gosokgukdo-beop) vom 10.08.1970 (Gesetz-Nr. 2231),
zuletzt geändert am 21.03.2008 (Gesetz-Nr. 8976).
ABNUG: Gesetz zur Unterstützung von Nebenbeschäftigung der Agrarbevölkerung (농업인등의
농외소득 활동 지원에 관한 법률: Nongeopindeunguinongoesodeukhwaldongjiwonegwanhan-
beopryul) vom 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9760).
AFG: Ackerflächengesetz (농지법: Nongji-beop) vom 22.12.1994 (Gesetz-Nr. 4817), zuletzt geändert
am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9758).
AG: Gesetz über die Architekten (건축사법: Geonchuksa-beop) vom 16.12.1963 (Gesetz-Nr. 1536),
zuletzt geändert am 26.12.2008 (Gesetz-Nr. 9187)
AIEG: Gesetz zur Entwicklung der Ausstellungsindustrie (전시산업발전법: Jeonsisaneopbaljeon-
beop) vom 21.03.2008 (Gesetz-Nr. 8935), zuletzt geändert am 21.05.2009 (Gesetz-Nr. 9685).
ASBG: Gesetz zum sicheren Betrieb der Aufzüge (승강기시설 안전관리법:
Seunggangisiseolanjeonkwanri-beop) vom 31.12.1991 (Gesetz-Nr. 4482), zuletzt geändert am
30.01.2009 (Gesetz-Nr. 9384).
AUSG: Gesetz zum Umweltschutz in der Atmosphäre (대기환경보전법: Daegkhwankyeonggojeon-
beop) vom 01.08.1990 (Gesetz-Nr. 4262), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
AWG: Abwassergesetz (하수도법: Hasudo-beop) vom 03.08.1966 (Gesetz-Nr. 1825), zuletzt
geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
AZG: Gesetz über die Auszeichnung (상훈법: Sanghun-beop) vom 14.12.1963 (Gesetz-Nr. 1519),
zuletzt geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852).
BauG: Baugesetz (건축법: Geonchuk-beop) vom 21.01.1962 (Gesetz-Nr. 4381), zuletzt geändert am
29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9858).
BEEG: Gesetz zur Bodenenteignung und Entschädigung bei öffentlichen Baumaßnahmen
(공익사업을 위한 토지 등의 취득 및 보상에 관한 법률:
Gongiksaeopeulwihantojideunguichwideukmitbosangegwanhan-beopryul) vom 04.02.2002
(Gesetz-Nr. 6656), zuletzt geändert am 17.05.2010 (Gesetz-Nr. 10303).
BEG: Bodenenteignungsgesetz (토지수용법: Tojisuyong-beop) vom 15.01.1962 (Gesetz-Nr. 965),
zuletzt geändert am 08.02.1999 (Gesetz-Nr. 5909), abgelöst vom BEEG am 01.01.2003.
204
BESMG: Maßnahmengesetz zum Schutz vor Bodenerosion (사방사업법: Sabangsaeop-beop) vom
15.01.1962 (Gesetz-Nr. 977), zuletzt geändert am 26.12.2008 (Gesetz-Nr. 9176).
BEVo: Verordnung zur Bodenenteignung (토지수용령: Tojisuyong-ryeong) vom 17.04.1911
(Kolonialministerverordnung-Nr. 3), abgelöst vom BEG am 15.01.1962.
BFDEG: Gesetz zur Erneuerung der Bauern- und Fischerdörfer (농어촌정비법: Nongeochonjeonbi-
beop) vom 22.12.1994 (Gesetz-Nr. 4823), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
BFEFSG: Sondergesetz zur Entwicklungsförderung der Bauern- und Fischerdörfer und zur
Verbesserung der Lebensqualität der Landwirte (농업인의 삶의 질 향상과 농어촌지역
개발촉진에 관한 특별법:
Nongeopinuisalmuijilhyangsanggwanongeochonjiyeokgaebalchokjinegwanhan-teukbyeolbeop)
vom 05.03.2004 (Gesetz-Nr. 7179), zuletzt geändert am 23.07.2010 (Gesetz-Nr. 10386).
BG: Gesetz zur Beerdigung ua. (장사등에 관한 법률: Jangsadeungegwanhan-beopryul) vom
05.12.1961 (Gesetz-Nr. 799), zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9847).
BGFSG: Sondergesetz zur Förderung der Nachfolgeentwicklung der ehemaligen Bergbaugebiete
(폐광지역 개발지원에 관한 특별법: Pyegwangjiyeokgaebalegwanhan-teukbyeolbeop) vom
29.12.1995 (Gesetz-Nr. 5089), zuletzt geändert am 04.02.2010 (Gesetz-Nr. 10029).
BGG: Baugrundgesetz (건축기본법: Geonchukgibon-beop) vom 21.12.2007 (Gesetz-Nr. 8783),
zuletzt geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852).
BIGG: Grundgesetz über die Bauindustrie (건설산업기본법: Geonseolsaneopgibon-beop) vom
11.05.1958 (Gesetz-Nr. 477), zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9875).
BKG: Bankgesetz (은행법: Eunhaeng-beop) vom 05.05.1950 (Gesetz-Nr. 139), zuletzt geändert am
17.05.2010 (Gesetz-Nr. 10303).
BNSGG: Grundgesetz zur Steuerung der Bodennutzung (토지이용규제기본법: Tojiiyonggyujegibon-
beop) vom 07.12.2005 (Gesetz-Nr. 7715), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9780).
BSG: Bodenschutzgesetz (토양환경보전법: Toyanghwangyeongbojeon-beop) vom 05.01.1995
(Gesetz-Nr. 4906), zuletzt geändert am 17.05.2007 (Gesetz-Nr. 8469).
BSEG: Gesetz über die Unterhaltung und Sicherheitsvorkehrung der Brandschutzeinrichtungen
(소방시설설치유지 및 안전관리에 관한 법률: Sobansiseolyuchimitanjeonkwanriekwanhan-
beopryul) vom 29.05.2003 (Gesetz-Nr. 6895), zuletzt geändert am 26.12.2008 (Gesetz-Nr. 9199).
BTFG: Gesetz zur Führung der Bautechnologie (건설기술관리법: Geonseolgisulkwanri-beop) vom
24.10.1987 (Gesetz-Nr. 3934), zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9848).
BUG: Gesetz zur Entwicklung und Nutzung des Bahnhofsumfeldes (역세권의 개발 및 이용에 관한
법률: Yeoksegwonuigaebalmitiyongegwanhan-beopryul) vom 15.04.2010 (Gesetz-Nr. 10266).
BWPG: Bergwaldpflegegesetz (산지관리법: Sanjigwanri-beop) vom 30.12.2002 (Gesetz-Nr. 6841),
zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
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DSG: Denkmalschutzgesetz (문화재보호법: Munhwajaeboho-beop) vom 10.01.1962 (Gesetz-Nr.
961), zuletzt geändert am 30.01.2009 (Gesetz-Nr. 9401).
EBBG: Gesetz zum Eisenbahnbau (철도건설법: Cheoldogeonseol-beop) vom 31.12.2004 (Gesetz-Nr.
7304), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9772).
EBG: Gesetz über die Erschließungsbeiträge (기반시설부담금에 관한 법률:
Gibansiseolbudamgeumegwanhan-beopryul) vom 11.01.2006 (Gesetz-Nr. 7848), zuletzt
geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852), abgeschafft am 28.03.2008 (Gesetz-Nr. 9051).
EEAG: Ausnahmegesetz zum Erwerb der als öffentliche Nutzungsfläche ausgewiesenen Fläche und
deren Entschädigung (공공용지의 취득 및 손실보상에 관한 특례법:
Gonggongyongjieuchwideukmitsonsilbosangegwanhan-teukryebeop) vom 31.12.1975 (Gesetz-
Nr. 2847), zuletzt geändert am 08.02.1999 (Gesetz-Nr. 5906), abgelöst vom BEEG am
04.02.2002 (Gesetz-Nr. 6656).
EEFG: Förderungsgesetz zur Entwicklung der entlegenen Regionen (오지개발 촉진법:
Ojigaebalchokjin-beop) 31.12.1988 vom (Gesetz-Nr. 4060), abgeschafft am 28.03.2008 (Gesetz-
Nr. 9008).
EGIG: Gesetz über die Erdgasindustrie (도시가스사업법: Dosigassaeop-beop) vom 05.12.1978
(Gesetz-Nr. 3133), zuletzt geändert am 25.03.2009 (Gesetz-Nr. 9533).
EIFSG: Investitionsförderungssondergesetz zur Unterstützung eines neuen Entwicklungsgebietes
(신발전지역 육성을 위한 투자촉진 특별법: Sinbaljeonjiyeokyukseongeulwihantujachokjin -
teukbyeolbeop) vom 28.03.2008 (Gesetz-Nr. 9061), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr.
9774).
EIG: Elektrizitätsindustriegesetz (전기사업법: Jeongisaeop-beop) vom 31.12.1961 (Gesetz-Nr. 953),
zuletzt geändert am 21.05.2009 (Gesetz-Nr. 9680).
EREFG: Gesetz zur Förderung der Entwicklung der Energieressourcen (전원개발 촉진법:
Jeonwongaebal-chokjinbeop) vom 05.12.1978 (Gesetz-Nr. 3131), zuletzt geändert am 30.01.2009
(Gesetz-Nr. 9376).
EVRG: Gesetz zur Rationalisierung der Energieverwendung (에너지이용 합리화법:
Eneojiiyonghaprihwa-beop) vom 28.12.1979 (Gesetz-Nr. 3181), zuletzt geändert am 30.01.2009
(Gesetz-Nr. 9373).
FBHPG: Gesetz über die Herstellung und die Pflege der Forstbestände (산림자원의 조성 및 관리에
관한 법률: Sanrimjawonuijoseongmitgwanriegwanhan-beopryul) vom 04.08.2005 (Gesetz-
Nr.7678), zuletzt geändert am 25.01.2010 (Gesetz-Nr. 9961).
FDFHG: Gesetz über die Fischerdörfer und Fischereihäfen (어촌•어항법: Eochoneohang-beop) vom
31.05.2005 (Gesetz-Nr. 7571), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
FG: Flussgesetz (하천법: Hacheon-beop) vom 30.12.1961 (Gesetz-Nr. 892), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9763).
206
FGNSG: Sondergesetz zur Nutzung des wassernahen Gebiets am Fluss (친수구역 활용에 관한
특별법: Chinsuguyeokhwalyongegwanhan-teukbyeolbeop) vom 29.12.2010 (Gesetz-Nr. 10421).
FHZSG: Sondergesetz über die Ausweisung und Führung der Freihandelszone (경제자유구역의 지정
및 운영에 관한 특별법: Gyeongjaejayuguyeokuijijeonmitunyeongegwanhan-teukbyeolbeop) vom
30.12.2002 (Gesetz-Nr. 6835), zuletzt geändert am 18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932).
FVFG: Gesetz zur Förderung des Fremdenverkehrs (관광진흥법: Gwangwangjinheung-beop) vom
01.07.1976 (Gesetz-Nr. 2878), zuletzt geändert am 17.03.2010 (Gesetz-Nr. 10112).
GAMSG: Sondermaßnahmengesetz zur Ausweisung und zum Management der Grüngürtel
(개발제한구역의 지정 및 관리에 관한 특별조치법:
Gaebaljehanguyeokuejijeongmitgwanriegwanhan-teukbyuljochibeop) vom 28.01.2000 (Gesetz-
Nr. 6241), zuletzt geändert am 25.01.2010 (Gesetz-Nr. 9968).
GBG: Gesetz über das Grundbuch (지적법: Jijeok-beop) vom 01.12.1950 (Gesetz-Nr. 165), zuletzt
geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852), abgelöst vom VSGG am 09.06.2009 (Gesetz-Nr.
9774).
GGUG: Gesetz zur Unterstützung des Grenzgebiets (접경지역지원법: Jeobgyeogjiyeokjiwon-beop)
vom 21.01.2000 (Gesetz-Nr. 6185), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
HASSG: Sondergesetz zur Erhaltung der historischen alten Stadt (고도 보존에 관한 특별법:
Godobojonegwanhan-teukbyeolbeop) vom 05.03.2004 (Gesetz-Nr. 7178), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9763).
HFG: Hafengesetz (항만법: Hangman-beop) vom 30.03.1967 (Gesetz-Nr. 1941), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9773).
HIG: Gesetz zur Entwicklung der Handelsindustrie (유통산업발전법: Yutongsaneopbaljeon-beop) vom
10.04.1997 (Gesetz-Nr. 5327), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
HIEG: Gesetz über die Errichtung der Handelsinfrastruktur (무역거래기반 조성에 관한 법률:
Muyeokgeoraegibanjoseongegwanhan-beopryul) vom 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6227), zuletzt
geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
HSRG: Gesetz zum Management und zur Planung der Hauptstadtregion (수도권 정비계획법:
Sudokwonjeonbigyehoek-beop) vom 31.12.1982 (Gesetz-Nr. 3600), zuletzt geändert am
31.03.2010 (Gesetz-Nr. 10219).
IEFG: Förderungsgesetz zur Industriegebietsentwicklung (산업기지개발촉진법:
Saneopgijigaebalchokjin-beop) vom 24.12.1973 (Gesetz-Nr. 2651), abgelöst vom IESG am
13.01.1990.
IFFEG: Gesetz über die Förderung der Industriekonzentration und die Errichtung der
Fabrikationsstätten (산업집적활성화 및 공장설립에 관한 법률:
Saneopjipjeokhwalseonghwamitgongjangseolripekwanhan-beopryul) vom 14.01.1991 (Gesetz-Nr.
4212), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
207
IKIFG: Gesetz zur Förderung der Industrie des Internationalen Kongresses (국제회의산업 육성에
관한 법률: Gukjaehoeuisaneopyuksoengegwanhan-beopryul) vom 30.12.1996 (Gesetz-Nr.
5210), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
IÖSSG: Sondergesetz zum Schutz des Ökosystems der Insel Dokdo und des Inselgebietes (독도등
도서지역의 생태계보전에 관한 특별법:
Dokdodeungdoseojiyeokuisaengtaegyebojeonekwanhan-teukbyulbeop) vom 13.12.1997 (Gesetz-
Nr. 5447), zuletzt geändert am 21.05.2009 (Gesetz-Nr. 9696).
IREFG: Förderungsgesetz zur Entwicklung der Inselregion (도서개발촉진법: Doseogaebalchokjin-
beop) vom 31.12.1986 (Gesetz-Nr. 3923), zuletzt geändert am 01.04.2009 (Gesetz-Nr. 9570).
ISBSG: Sondergesetz über die Förderung des Baus der Innovationsstadt nach Umzug der
öffentlichen Behörden in die Nicht-Hauptstadtregion (공공기관 지방이전에 따른 혁신도시 건설
및 지원에 관한 특별법:
Gonggonggigwanjibangijeonettareunhyeoksindosigeonseolmitjiwonegwanhan-teukbyeolbeop)
vom 11.01.2007 (Gesetz-Nr. 8238), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
ISEG: Gesetz zum Industriestandort und dessen Entwicklung (산업입지 및 개발에 관한 법률:
Saneopopjimitgaebalegwanhan-beopryul) vom 13.01.1990 (Gesetz-Nr. 4216), zuletzt geändert
am 04.06.2010 (Gesetz-Nr. 10339).
ITEIG: Gesetz über die Installation der informationstechnischen Einrichtungen (정보통신공사업법:
Jeongbotongsingongsaeop-beop) vom 22.01.1971 (Gesetz-Nr.2307), zuletzt geändert am
22.05.2009 (Gesetz-Nr. 9708).
IVPG: Gesetz zur integrierten Verträglichkeitsprüfung (환경·교통·재해 등에 관한 영향평가법:
Hwangyeong · Gyotong · Jaehaedeungegwanhanyeonghyangpyongga-beop) vom 31.12.1995
(Gesetz-Nr. 6095), abgelöst vom UVPG am 28.03.2009 (Gesetz-Nr. 9037).
KaVo: Verordnung zur Katastrierung (토지조사령: Tojijosa-ryeong) vom 13.08.1912
(Kolonialministerverordnung-Nr. 2).
KAG: Kommunalabgabengesetz (지방교부세법: Jibanggyobuse-beop) vom 31.12.1961 (Gesetz-Nr.
931), zuletzt geändert am 01.01.2010 (Gesetz-Nr. 9925).
KBAG: Gesetz über kommunale Bildungsautonomie (지방교육자치에 관한 법률:
Jibanggyuyukjachiegwanhan-beopryul) vom 08.03.1991 (Gesetz-Nr. 4347), zuletzt geändert am
26.02.2010 (Gesetz-Nr. 10046).
KBFAG: Gesetz über die Abgaben zur kommunalen Bildungsfinanzierung (지방교육재정 교부금법:
Jibanggyoyukjaejeonggyobugeum-beop) vom 28.12.1971 (Gesetz-Nr. 2330), zuletzt geändert am
31.03.2010 (Gesetz-Nr. 10221).
KBG: Kommunalbeamtengesetz (지방공무원법: Jibanggongmuwon-beop) vom 01.11.1963 (Gesetz-
Nr. 1427), zuletzt geändert am 08.06.2010 (Gesetz-Nr. 10343).
208
KBGB: Bürgerliches Gesetzbuch (민법: Min-beop) vom 22.02.1958 (Gesetz-Nr. 471), zuletzt geändert
am 08.05.2009 (Gesetz-Nr. 9650).
KBUSG: Sondergesetz über die Beseitigungsmaßnahmen der Katastrophengefahr und die
Umzugsvorbereitung (재해위험 개선사업 및 이주대책에 관한 특별법:
Jaehaewiheomgaeseonsaeopmitijudaechaekegwanhan-teukbyeolbeop) vom 03.08.2007 (Gesetz-
Nr. 8585), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
KDFG: Gesetz zur Förderung der kleinen Dörfer (지방소도읍육성지원법:
Jibansodoeupyukseongjiwon-beop) vom 08.01.2001 (Gesetz-Nr. 6341), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9758).
KESG: Sondergesetz zur Entwicklung der Ost-, West- und Südküste sowie des Inlands (동·서·남해안
및 내륙권 발전 특별법: Dongseonamhaeanmitnaeryukgwonbaljeon-teukbyeolbeop) vom
27.12.2007 (Gesetz-Nr. 8823), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331), befristet bis
31.12.2020.
KEVGG: Gesetz über das kollektive Energieversorgungsgeschäft (집단에너지사업법:
Jipdaneneojisaeop-beop) vom 14.12.1991 (Gesetz-Nr. 4425), zuletzt geändert am 15.04.2010
(Gesetz-Nr. 10272).
KFG: Kommunales Finanzgesetz (지방재정법: Jibangjaejeong-beop) vom 11.11.1963 (Gesetz-Nr.
1443), zuletzt geändert am 17.05.2010 (Gesetz-Nr. 10303).
KKFG: Gesetz zur Förderung der Kultur und Kunst (문화예술 진흥법: Munhwayesuljinheung-beop)
vom 14.08.1972 (Gesetz-Nr. 2337), zuletzt geändert am 09.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852).
KFPG: Gesetz zur Pflege kleinerer Flüsse (소하천 정비법: Sohacheonjeonbi-beop) vom 05.01.1995
(Gesetz-Nr. 4873), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9758).
KMUGG: Gesetz zur Unterstützung der Gründung der kleinen oder mittleren Unternehmen
(중소기업창업 지원법: Jungsogieopchangeopjiwon-beop) vom 12.05.1986 (Gesetz-Nr. 3831),
zuletzt geändert am 30.12.2009 (Gesetz-Nr. 9889).
KPG: Gesetz zur Pflege der Küste (연안관리법: Yeonangwanri-beop) vom 08.02.1999 (Gesetz-Nr.
5913), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9773).
KROG: Koreanisches Raumordnungsgesetz (국토건설종합계획법: Guktogeonseoljonghapgyehoek-
beop) vom 30.12.1972 (Gesetz-Nr. 2408), abgelöst vom SRGG am 04.02.2002 (Gesetz-Nr.
6654).
KSBSG: Sondergesetz über den Bau einer zentralen Kulturstadt in Asien (아시아문화중심도시
조성에 관한 특별법: Asiamunhwajungsimdosijoseongegwanhan-teukbyeolbeop) vom
27.09.2006 (Gesetz-Nr. 7992), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9763), befristet bis
31.12.2026.
KSG: Kommunalsteuergesetz (지방세법: Jibangse-beop) vom 22.12.1949 (Gesetz-Nr. 84), zuletzt
geändert am 27.12.2010 (Gesetz-Nr. 10416).
209
KSGG: Grundgesetz über Kommunalsteuer (지방세기본법: Jibangsegibon-beop) vom 31.03.2010
(Gesetz-Nr. 10219), zuletzt geändert am 27.12.2010 (Gesetz-Nr. 10415).
KSVG: Gesetz zur kommunalen Selbstverwaltung (지방자치법: Jibangjachi-beop) vom 04.07.1949
(Gesetz-Nr. 32), zuletzt geändert am 08.06.2010 (Gesetz-Nr. 10344).
KUG: Gesetz über die Kommunalunternehmen (지방공기업법: Jibanggonggieop-beop) vom
29.01.1969 (Gesetz-Nr. 2101), zuletzt geändert am 01.04.2009 (Gesetz-Nr. 9575).
KV: Koreanische Verfassung (대한민국헌법: Daehanminguk-heonbeop) vom 17.07.1948, zuletzt
geändert am 29.10.1987.
KVwPG: Verwaltungsprozessgesetz (행정소송법: Haenjeongsosong-beop) vom 14.09.1951 (Gesetz-
Nr. 213), zuletzt geändert am 26.01.2002 (Gesetz-Nr. 6627).
KVwVfG: Verwaltungsverfahrensgesetz (행정절차법: Haenjeongjeolcha-beop) vom 01.01.1998
(Gesetz-Nr. 5241), zuletzt geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852).
KVwWsG: Verwaltungswiderspruchsgesetz (행정심판법: Haenjeongsimpan-beop) vom 01.10.1985
(Gesetz-Nr. 3755), zuletzt geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8871).
KWG: Gesetz über kommunale Wahl (공직선거법: Gongjikseongeo-beop) vom 16.03.1994 (Gesetz-
Nr. 4739), zuletzt geändert am 17.05.2010 (Gesetz-Nr. 10303).
LAEFG: Gesetz über die Entwicklung und Führung der Anlagen der Logistik (물류시설의 개발 및
운영에 관한 법률: Mulryusiseoluigaebalmitunyeongegwanhan-beopryul) vom 29.12.1995
(Gesetz-Nr. 5105), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9780).
LBKG: Gesetz zur Kontrolle des Lärms und Bebens (소음진동관리법: Soeumjindongkwanri-beop)
vom 01.08.1990 (Gesetz-Nr. 4259), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
LEG: Gesetz über die Eintragung der Liegenschaft (부동산등기법: Budongsandeunggi-beop) vom
01.01.1960 (Gesetz-Nr. 536), zuletzt geändert am 31.03.2010 (Gesetz-Nr. 10221).
LIEG: Gesetz zur Industrieentwicklung im Land (지방공업개발법: Jibanggongeopgaebal-beop) vom
01.01.1970 (Gesetz-Nr. 2187), abgelöst vom IESG am 13.01.1990.
LINSG: Sondergesetz über die Nutzung der landwirtschaftlichen Infrastruktur und des Umlands
(농업생산기반시설 및 주변지역 활용에 관한 특별법:
Nongeopsaengsangibansiseolmitjubyeonjiyeokhwalyongegwanhan-teukbyeolbeop) vom
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9762).
LVG: Gesetz über den Luftverkehr (항공법: Hanggong-beop) vom 03.07.1961 (Gesetz-Nr. 591),
zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9780).
MIG: Gesetz über die Montanindustrie (광업법: Gwangeop-beop) vom 23.12.1951 (Gesetz-Nr. 234),
zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
210
MGSG: Gesetz zum Schutz des Militärgebiets und der Militäreinrichtungen (군사기지 및 군사시설
보호법: Gunsagijimitgunsasiseolboho-beop) vom 21.12.2007 (Gesetz-Nr. 8733), zuletzt geändert
am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9780).
MHBMG: Gesetz über den Bau und das Management der Marinehäfen (마리나항만의 조성 및 관리
등에 관한 법률: Marinahangmanuijoseongmitgwanrideungegwanhan-beopryul) vom 09.06.2009
(Gesetz-Nr. 9778).
MÖSG: Gesetz zum Schutz und zur Pflege des Meeresökosystems (해양생태계의 보전 및 관리에
관한 법률: Haeyangsaengtaegyeuibojeonmitkwanriekwanhan-beopryul) vom 04.10.2006
(Gesetz-Nr.8045), zuletzt geändert am 22.04.2009 (Gesetz-Nr. 9626).
MRPG: Gesetz zur Pflege der Meeresressourcen (수산자원관리법: Susanjawongwanri-beop) vom
22.04.2009 (Gesetz-Nr. 9627), zuletzt geändert am 17.05.2010 (Gesetz-Nr. 10291).
MSG: Gesetz zum Schutz des Moors (습지보전법: Seupjibojeon-beop) vom 08.02.1999 (Gesetz-Nr.
5866), zuletzt geändert am 21.03.2008 (Gesetz-Nr. 8958).
MTWG: Gesetz über die Entwicklung und Kontrolle des Trinkwassers aus dem tiefen Meeresboden
(해양심층수의 개발 및 관리에 관한 법률: Haeyangsimcheungsuuigaebalmitgwanriegwanhan-
beopryul) vom 03.08.2007 (Gesetz-Nr. 8629), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9758).
MWG: Mietwohnungsgesetz (임대주택법: Imdaejutaek-beop) vom 31.12.1984 (Gesetz-Nr. 3783),
zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9863).
NAESG: Sondergesetz zur national ausgeglichenen Entwicklung (국가균형발전특별법:
Gukgagyunhyeongbaljeon-teukbyeolbeop) vom 16.01.2004 (Gesetz-Nr. 7061), zuletzt geändert
am 23.07.2010 (Gesetz-Nr. 10386).
NFBFG: Gesetz zur Förderung des Baus des neuen Flughafens in der Hauptstadtregion
(수도권신공항건설 촉진법: Sudogwonsingonghanggeonseolchokjin-beop) vom 31.05.1991
(Gesetz-Nr. 4383), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9780).
NHBFG: Gesetz zur Förderung des Baus der neuen Hafenanlage (신항만건설촉진법:
Sinhangmangeonseolchokjin-beop) vom 31.12.1996 (Gesetz-Nr. 5251), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9773).
NKSG: Gesetz zum Schutz vor den Naturkatastrophen (자연재해대책법: Jayeonjaehaedaechaek-
beop) vom 28.02.1967 (Gesetz-Nr. 1894), zuletzt geändert am 23.07.2010 (Gesetz-Nr. 10384).
NMRKG: Gesetz über die nationale Menschenrechtskommission (국가인권위원회법:
Gukgaingwonwiwonhoe-beop) vom 24.05.2001 (Gesetz-Nr. 6481), zuletzt geändert am
03.02.2009 (Gesetz-Nr. 9402).
NPG: Gesetz zum Naturpark (자연공원법: Jayeongongwon-beop) vom 04.01.1980 (Gesetz-Nr. 3243),
zuletzt geändert am 31.12.2008 (Gesetz-Nr. 9313).
211
NUSG: Gesetz zum Natur- und Umweltschutz (자연환경보전법: Jayeonhwangyeongbojeon-beop)
vom 31.12.1991 (Gesetz-Nr.4992), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
ÖEGMG: Gesetz zum Management des öffentlichen Eigentums und der öffentlichen Güter (공유재산
및 물품관리법: Gongyujaesanmitmulpumgwanri-beop) vom 04.08.2005 (Gesetz-Nr. 7665),
zuletzt geändert am 04.02.2010 (Gesetz-Nr. 10006).
ÖOVG: Gesetz über die Verwaltung öffentlicher Organe (공공기관의 운영에 관한 법률:
Gonggonggigwanuiunyeongegwanhan-beopryul) vom 19.01.2007 (Gesetz-Nr. 8258), zuletzt
geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9829).
ÖVBSG: Sondergesetz über den Bau der öffentlichen Volkswohnungen (보금자리주택건설 등에
관한 특별법: Bogeumjarijutaekgeonseoldeungegwanhan-teukbyeolbeop) vom 31.12.2003
(Gesetz-Nr. 7051), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774), befristet bis 31.12.2012.
ÖWG: Öffentliches Wohnungsgesetz (공영주택법: Gongyeongjutaek-beop) vom 30.11.1963, abgelöst
vom WBFG am 30.12.1972.
PAUSG: Sondergesetz über die Stadtentwicklung und Förderung für den Umzug des Amtssitzes der
Provinz (도청이전을 위한 도시건설 및 지원에 관한 특별법:
Docheongijeoneulwihandosigeonseolmitjiwonegwanhan-teukbyeolbeop) vom 28.03.2008
(Gesetz-Nr. 9057), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
PKIFG: Förderungsgesetz zum Investment des privaten Kapitals im SOC (사회기반시설에 대한
민간자본유치촉진법: Sahoegibansiseoledaehanminganjabonyuchichokjin-beop) vom 03.08.1994
(Gesetz-Nr. 4773), zuletzt geändert 08.06.2010 (Gesetz-Nr. 10359).
PKIG: Gesetz zum Investment des privaten Kapitals im SOC (사회기반시설에 대한 민간투자법:
Sahoegibansiseoledaehanminganjabontuja-beop) vom 03.08.1994 (Gesetz-Nr. 4773),
gesamtnovelliert am 31.12.1998 (Gesetz-Nr. 5624), Änderung der Gesetzesbezeichnung zu
PKIFG am 31.12.1998.
PPG: Gesetz über Parkplätze (주차장법: Juchajang-beop) vom 17.04.1979 (Gesetz-Nr. 3165), zuletzt
geändert am 07.01.2009 (Gesetz-Nr. 9341).
PWG: Gesetz über Privatwege (사도법: Sado-beop) vom 01.01.1961 (Gesetz-Nr. 872), zuletzt
geändert am 21.03.2008 (Gesetz-Nr. 8976).
RESAG: Sonderausnahmegesetz zur regionalspezifischen Entwicklung (지역특화발전특구에 대한
규제특례법: Jiyeokteukhwabaljeonteukguedaehangyujae-teukryebeop) vom 22.03.2004 (Gesetz-
Nr. 7192), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
REUFG: Gesetz für die ausgeglichene Regionalentwicklung und zur Förderung der kleinen und
mittleren Unternehmen in der Nicht-Hauptstadtregion (지역균형개발 및 지방중소기업 육성에
관한 법률: Jiyeokgyunhyeonggaebalmitjibangjungsogieopyukseongegwanhan-beopryul) vom
07.01.1994 (Gesetz-Nr. 4722), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
212
RNG: Raumnutzungsgesetz (국토이용관리법: Guktoiyonggwanri-beop) vom 30.12.1972 (Gesetz-Nr.
2408), abgelöst vom SRPNG am 01.01.2003.
SBAL: Ausführungsleitlinie zur Aufsicht über den Bau in den Städten (시가지건축취체규칙:
Sigajigeonchukchwiche-gyuchik) vom 25.02.1913 (Kolonialministerverordnung-Nr. 11).
SBG: Gesetz über das Stadtbild (경관법: Gyeonggwan-beop) vom 18.11.2007 (Gesetz-Nr. 8478),
zuletzt geändert am 21.03.2008 (Gesetz-Nr. 8974).
SBEG: Gesetz über die Einstellung der Staatsbeamten (국가공무원법: Gukgagongmuwon-beop) vom
12.08.1949 (Gesetz-Nr. 44), zuletzt geändert am 22.03.2010 (Gesetz-Nr. 10148).
SEBNG: Gesetz über den Bau von Sporteinrichtungen und deren Nutzung (체육시설의 설치, 이용에
관한 법률: Cheyuksiseoluiseolchiiyongegwanhan-beopryul) vom 31.03.1989 (Gesetz-Nr. 4106),
zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
SEG: Stadtentwicklungsgesetz (도시개발법: Dosigaebal-beop) vom 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6242),
zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
SG: Sanierungsgesetz (도시재개발법: Dosijaegaebal-beop) vom 31.12.1976 (Gesetz-Nr. 2968),
abgelöst vom SWVG am 30.12.2002 (Gesetz-Nr. 6841).
SGMAG: Gesetz über das Aufschütten des staatlichen Gewässers und Meeres (공유수면매립법:
Gongyusumyeonmaerip-beop) vom 20.01.1962 (Gesetz-Nr. 986), abgelöst am 15.04.2010 durch
das SGMG.
SGMMG: Gesetz über das Management des staatlichen Gewässers und Meeres (공유수면관리법:
Gongyusumyeongwanri-beop) vom 19.12.1961 (Gesetz-Nr. 848), abgelöst am 15.04.2010 durch
das SGMG.
SGMG: Gesetz über das Management und Aufschütten des staatlichen Gewässers und Meeres
(공유수면 관리 및 매립에 관한 법률: Gongyusumyeongwanrimitmaeripegwanhan-beopryul)
vom 15.04.2010 (Gesetz-Nr. 10272), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
SHG: Gesetz über die Hygiene der Schule (학교보건법: Hakgyobogeon-beop) vom 30.03.1967
(Gesetz-Nr. 1928), zuletzt geändert am 18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932).
SISSG: Sondergesetz zum Einrichten der autonomen Sonderprovinz Jeju und zum Bau der
internationalen freien Stadt (제주특별자치도 설치 및 국제자유도시 조성을 위한 특별법:
Jejuteukbyeoljachidoseolchimitgukjaejayudosijoseongeulwihan-teukbyeolbeop) vom 21.02.2006
(Gesetz-Nr. 7849), zuletzt geändert am 18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932).
SPBSG: Sondergesetz zur Beschleunigung für das Projekt in Saemangeum (새만금사업 촉진을 위한
특별법: Saemangeumsaeopchokjineulwihan-teukbyeolbeop) vom 27.12.2007 (Gesetz-Nr. 8795),
zuletzt geändert am 18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932).
SPG: Stadtplanungsgesetz (도시계획법: Dosigyehoek-beop) vom 21.01.1962 (Gesetz-Nr. 983),
zuletzt gesamtnovelliert am 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6243), abgelöst vom SRPNG am 01.01.2003.
213
SPGAG: Gesetz zur städtischen Park- und Grünanlage (도시공원 및 녹지등에 관한 법률:
Dosigongwonmitnokjideungegwanhan-beopryul) vom 04.01.1980 (Gesetz-Nr. 3256), zuletzt
geändert am 15.04.2010 (Gesetz-Nr. 10264).
SPGFG: Gesetz über städtische Parkanlagen und Grünflächen (도시공원 및 녹지등에 관한 법률:
Dosigongwonmitnogjideungekwanhan-beopryul) vom 04.01.1980 (Gesetz-Nr. 3256), zuletzt
geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9860).
SPS der Sonderstadt Seoul: Stadtplanungssatzung der Sonderstadt Seoul (서울특별시
도시계획조례: Seoulteukbyeolsidosigyehoek-jorye) vom 15.07.2000 (Satzungs-Nr. 3760), zuletzt
geändert am 07.01.2010 (Satzungs-Nr. 4926).
SPUSG: Sondergesetz über die Unterstützung der Stadt Pyeongtaek nach dem Auszug der US-
Garnison (주한미군기지 이전에 따른 평택시 등의 지원 등에 관한 특별법:
Juhanmigungijiijeonettareunpyeongtaeksideunguijiwondeungegwan-teukbyeolbeop) vom
31.12.2004 (Gesetz-Nr. 7271), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770), befristet bis
31.12.2014.
SPVo: Verordnung für die Planung des Stadtgebiets in Joseon (조선 시가지계획령:
Joseonsigajigyehoek-ryeong) vom 20.06.1934 (Kolonialministerverordnung-Nr. 18), zuletzt
geändert am 01.04.1943 (Kolonialministerverordnung-Nr. 41), abgelöst vom BauG und SPG am
21.01.1962.
SRGG: Staatsraumgrundgesetz (국토기본법: Guktogibon-beop) vom 04.02.2002 (Gesetz-Nr. 6654),
zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
SRPNG: Gesetz über die Planung und Nutzung des Staatsraums (국토의 계획 및 이용에 관한
법률: Guktouigyehoekmitiyongegwanhan-beopryul) vom 04.02.2002 (Gesetz-Nr. 6655), zuletzt
geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331).
STEG: Gesetz über staatliches Eigentum (국유재산법: Gukyujaesan-beop) vom 08.04.1950 (Gesetz-
Nr. 122), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
STG: Strafgesetz (형법: Hyeong-beop) vom 18.09.1953 (Gesetz-Nr. 293), zuletzt geändert am
15.04.2010 (Gesetz-Nr. 10259).
SUFSG: Sondergesetz zur Förderung des Stadtumbaus (도시재정비 촉진을 위한 특별법:
Dosijaejeongbichokjineulwihanteukbyeol-beop) vom 30.12.2005 (Gesetz-Nr. 7834), zuletzt
geändert am 31.03.2010 (Gesetz-Nr. 10221).
SUMVo: Verordnung für die Maßnahmen zum Stadtumbau (시구개정사업령: Sigugaejeongsaeop-
ryeong) vom 07.10.1912 (Kolonialministerverordnung-Nr. 9).
SVAG: Ausnahmegesetz über die Verwaltung der Sonderstadt Seoul (서울특별시 행정특례에 관한
법률: Seoulteukbyulsihaengjeongteukryeegwanhan-beopryul) vom 08.07.1991 (Gesetz-Nr. 4371),
zuletzt geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852).
214
SVRFG: Förderungsgesetz zum Regeln des Stadtverkehrs (도시교통정비촉진법:
Dosigyotongjungbichokjin-beop) vom 31.12.1986 (Gesetz-Nr. 3911), zuletzt geändert am
31.03.2010 (Gesetz-Nr. 10219).
SVSEG: Gesetz zur Effektivität des staatseinheitlichen Verkehrssystems (국가통합교통체계효율화법:
Gukgatonghapgyotongchaegyehyoyulhwa-beop) vom 08.02.1999 (Gesetz-Nr. 5891), zuletzt
geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9772).
SWEG: Gesetz über die Schifffahrtswegeermittlung (수로업무법: Suroeopmu-beop) vom
23.12.1961(Gesetz-Nr. 862), zuletzt geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852), abgelöst vom
VSGG am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
SWG: Straßen- und Wegegesetz (도로법: Doro-beop) vom 01.01.1962 (Gesetz-Nr. 871), zuletzt
geändert am 27.05.2009 (Gesetz-Nr. 9730).
SWVG: Gesetz zur Stadt- und Wohnumfeldverbesserung (도시 및 주거환경정비법:
Dosimitjugeohwangyeongjeongbi-beop) vom 30.12.2002 (Gesetz-Nr. 6841), zuletzt geändert am
27.12.2010 (Gesetz-Nr. 10416).
TBG: Gesetz über Thermalbäder (온천법: Oncheon-beop) vom 02.03.1981 (Gesetz-Nr. 3377), zuletzt
geändert am 04.02.2010 (Gesetz-Nr. 10005).
TFSG: Sondergesetz über die Förderung von Taekwondo und den Bau eines Taekwondoparks
(태권도 진흥 및 태권도공원 조성 등에 관한 법률:
Taekwondojinheungmittaekwondogongwonjoseongdeungegwanhan-beopryul) vom 21.12.2007
(Gesetz-Nr. 8746), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
TMFSG: Sondergesetz zur Förderung des traditionellen Marktes und Ladens (전통시장 및 상점가
육성을 위한 특별법: Jeontongsijangmitsangjeomgayukseongeulwihan-teukbyeolbeop) vom
22.10.2004 (Gesetz-Nr. 7235), zuletzt geändert am 08.06.2010 (Gesetz-Nr. 10356), befristet bis
31.12.2016.
TTSUG: Gesetz zum Schutz und zur Unterstützung des traditionellen Tempels (전통사찰의 보존 및
지원에 관한 법률: Jeontongsachaluibojonmitjiwonegwanhan-beopryul) vom 28.11.1987 (Gesetz-
Nr. 3974), zuletzt geändert am 05.03.2009 (Gesetz-Nr. 9473).
TWG: Trinkwassergesetz (수도법: Sudo-beop) vom 31.12.1961 (Gesetz-Nr.939), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
TWVG: Gesetz über die Verbesserung der Trinkwasserqualität im Fluss Han und Unterstützung der
Bewohner (한강수계 상수원수질개선 및 주민지원 등에 관한 법률:
Hangansugyesangsuwonsujilgaesunmitjuminjiwondeungekwanhan-beopryul) vom 08.02.1999
(Gesetz-Nr. 5932), zuletzt geändert am 09. 06.2009 (Gesetz-Nr. 9763).
UG: Umlegungsgesetz (토지구획정리사업법: Tojiguhoekjeongrisaeop-beop) vom 03.08.1966
(Gesetz-Nr. 1822), abgelöst vom SEG am 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6242).
215
UPGG: Grundgesetz über die Umweltpolitik (환경정책기본법: Hwangyeonjeongchaekgibon-beop)
vom 02.02.1991 (Gesetz-Nr. 4257), zuletzt geändert am 28.03.2008 (Gesetz-Nr. 9037).
USBG: Gesetz über den Bau der ubiquitären Stadt (유비쿼터스 도시의 건설 등에 관한 법률:
Ubiquitousdosiuigeonseoldeungegwanhan-beopryul) vom 28.03.2008 (Gesetz-Nr. 9052), zuletzt
geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
USESG: Sondergesetz über die Entwicklung der Unternehmerstadt (기업도시개발 특별법:
Gieopdosigaebal-teukbyeolbeop) vom 31.12.2004 (Gesetz-Nr. 7310), zuletzt geändert am
18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932).
USUSG: Sondergesetz zur Unterstützung des von US-Amerikanischen Soldaten zurückgegebenen
Gebiets (주한미군 공여구역주변지역 등 지원 특별법:
Juhanmigungongyeoguyeokjubyeonjiyeokdeungjiwon-teukbyeolbeop) vom 03.03.2006 (Gesetz-
Nr. 7854), zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9843).
UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (환경영향평가법:
Hwangyeongyeonghyangpyeongga-beop) vom 28.03.2008 (Gesetz-Nr. 9037).
VAZAG: Gesetz zur Zwangsausführung der Verwaltungsangelegenheiten (행정대집행법:
Haengjeongdaejiphaeng-beop) vom 18.03.1954 (Gesetz-Nr. 314), zuletzt geändert am
15.12.1984 (Gesetz-Nr. 3755).
VG: Vermessungsgesetz (측량법: Cheukryang-beop) vom 31.12.1961 (Gesetz-Nr. 938), zuletzt
geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852), abgelöst vom VSGG am 09.06.2009 (Gesetz-Nr.
9774).
VMBSG: Sondergesetz zum Bau einer verwaltungsorientierten Multistadt (신행정수도 후속대책을
위한 연기•공주지역 행정중심복합도시 건설을 위한 특별법:
Sinhaengjeonsudohusokdaechaekeulwihanyeongigongjujiyeokhaengjeongjungsimbokhapdosigeo
nseoleulwihan-teukbyeolbeop) vom 18.03.2005 (Gesetz-Nr. 7391), zuletzt geändert am
18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932).
VSGG: Gesetz über die Vermessung, die Schifffahrtswegeermittlung und das Grundbuch (측량,
수로조사 및 지적에 관한 법: Cheukryangsurojosamitjijeokekwanhan-beop) vom 09.06.2009
(Gesetz-Nr. 9774).
WAUSG: Sondergesetz zur Unterstützung der Leichtathletik Weltmeisterschaft in Daegu 2011 und
der Asienspiele in Incheon 2014 (2011대구세계육상선수권대회 및 2014인천아시아경기대회
지원법: 2011 Daegusaegyeyuksangseonsugwondaehoemit 2014
Incheonasiagyeonggidaehoejiwon-beop) vom 14.12.2007 (Gesetz-Nr. 8687), zuletzt geändert am
09.10.2009 (Gesetz-Nr. 9790).
WEFG: Förderungsgesetz zur Erschließung des Wohnbaulandes (택지개발촉진법: Taekjigaebal-
chokjinbeop) vom 31.12.1980 (Gesetz-Nr. 3315), zuletzt geändert am 31.05.2010 (Gesetz-Nr.
10331).
216
WBFG: Wohnungsbauförderungsgestz (주택건설촉진법: Jutaekgeonseolchokjin-beop) vom
30.12.1972 (Gesetz-Nr. 2409), abgelöst vom Wohnungsgesetz (WG) am 29.05.2003 (Gesetz-
Nr.6916).
WFG: Gesetz über die Weidefläche (초지법: Choji-beop) vom 17.01.1969 (Gesetz-Nr. 2081), zuletzt
geändert am 30.01.2009 (Gesetz-Nr. 9366).
WG: Wohnungsgesetz (주택법: Jutaek-beop) vom 29.05.2003 (Gesetz-Nr. 6916), zuletzt geändert am
29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9865).
WÖSG: Gesetz zum Schutz der Wasserqualität und des Wasserökosystems (수질 및 수생태계
보전에 관한 법률: Sujilmitsusaengtaegyebojeonekwanhan-beopryul) vom 01.08.1990 (Gesetz-
Nr. 4260), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
WPSG: Gesetz zum Schutz des Wildtiers und der Pflanze (야생동•식물보호법:
Yasaengdongsikmulboho-beop) vom 09.02.2004 (Gesetz-Nr. 7167), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9763).
WUVMG: Notmaßnahmengesetz zur Wohnumfeldverbesserung für arme Bevölkerungsschichten in
Städten (도시저소득주민의 주거환경개선을 위한 임시조치법:
Dosijeosodeukjuminuijugeohwangyeonggaesuneulwihan-imsijochibeop) vom 01.04.1989
(Gesetz-Nr. 4115), abgeschafft am 30.12.2002 (Gesetz-Nr. 6852).
YEUSG: Sondergesetz zur Unterstützung der Yeosu-Expo 2012 (2012 여수세계박람회 지원특별법:
2012Yeosusaegyebakramhoejiwon-teukbyeolbeop) vom 14.03.2008 (Gesetz-Nr. 8901), zuletzt
geändert am 18.01.2010 (Gesetz-Nr. 9932), befristet bis 31.12.2013.
YPBSG: Sondergesetz zum Bau einer Parkanlage in Yongsan (용산공원 조성 특별법:
Yongsangongwonjoseong-teukbyeolbeop) vom 13.07.2007 (Gesetz-Nr. 8512), zuletzt geändert
am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
ZPG: Zivilprozessgesetz (민사소송법: Minsasosong-beop) vom 04.04.1960 (Gesetz-Nr. 547), zuletzt
geändert am 23.07.2010 (Gesetz-Nr. 10373).
217
Abkürzungsverzeichnis der zitierten deutschen Gesetze und Verordnungen
BauGB: Baugesetzbuch i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 31.07.2009
(BGBl. I S. 2585).
BauNVO: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) i.d.F.
vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am 22.04.1993 (BGBl. I S. 466).
BauO Bln: Bauordnung für Berlin i.d.F. vom 29.09.2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert am
18.11.2009 (GVBl. S. 674).
BauO LSA: Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt i.d.F. vom 20.12.2005 (GVBl. LSA 2005, S.
769), zuletzt geändert am 16.12.2009 (GVBl. LSA S. 717).
BauO NRW: Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256),
zuletzt geändert am 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975).
Bay BO: Bayerische Bauordnung i.d.F. vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert am
27.07.2009 (GVBl. S. 385).
BbgBO: Brandenburgische Bauordnung i.d.F. vom 17.09.2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert am
07.07.2009 (GVBl. I S. 262).
BremLBO: Bremische Landesbauordnung i.d.F. vom 06.10.2009 (Brem. GBl. S. 401).
DSchG M-V: Denkmalschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern i.d.F. vom 06.01.1998
(GVOBl. M-V 1998, S. 12), zuletzt geändert vom 20.07.2006 (GVOBl. M-V S. 576).
HBauO: Hamburgische Bauordnung i.d.F. vom 14.12.2005 (HmbGVBl. Nr. 44), zuletzt geändert am
17.02.2009 (HmbGVBl. Nr. 7).
HBO: Hessische Bauordnung i.d.F. vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert am 10. 12.
2009 (GVBl. I S. 631) und 15.12.2009 (GVBl. I S. 716).
LBauO M-V: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern i.d.F. vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S.
102), zuletzt geändert am 17.12.2009 (GVOBl. M-V S. 729).
LBauO R-P: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt
geändert am 26.05.2009 (GVBl. S. 201).
LBO Saarland: Bauordnung für das Saarland i.d.F. vom 18.02.2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt
geändert am 21.11.2007 (Amtsbl. 2008, S. 278).
LBO B-W: Landesbauordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 08. 08. 1995 (GBl. S. 617), zuletzt
geändert am 25. 04. 2007 (GBl. Nr. 9, S. 252).
LBO S-H: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein i.d.F. vom 22.01.2009 (GVBl. S. 6).
LNatG M-V: Landesnaturschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern i.d.F. vom 22.10.2002
(GVOBl. M-V 2003, S. 1), zuletzt geändert am 14.07.2006 (GVOBl. M-V S. 560).
218
LWaG M-V: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.1992 (GVOBl. M-V S.
669), zuletzt geändert am 18.12.2009 (GVOBl. M-V S. 760, 761).
LWaldG M-V: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 08.02.1993 (GVOBl. M-V
1993, S. 90), zuletzt geändert am 25.10.2005 (GVOBl. M-V S. 535).
MBO: Musterbauordnung i.d.F. vom November 2002, zuletzt geändert durch Beschlusses der
Bauministerkonferenz vom Oktober 2008.
NBauO: Niedersächsische Bauordnung i.d.F. vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert
am 28.10.2009 (Nds. GVBl. S. 366).
PlanzV 90: Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58).
SächsBO: Sächsische Bauordnung i.d.F. vom 28.05.2004 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert am
13.08.2009 (GVBl. S. 438).
StrWG M-V: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern i.d.F. vom 13.01.1993
(GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert am 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 539).
ThürBO: Thüringer Bauordnung i.d.F. vom 16.03.2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert am
08.07.2009 (GVBl. S. 592).
219
Anhang I : Übersetzung und Umschrift483 der koreanischen Fachbegriffe
<Lautschrift> <Fachbegriff> <Übersetzung>
Baesuseolbi 배수설비 Abwassereinrichtungen
Baesuseolbiseolchisingo 배수설비설치신고 Bauanzeige der Abwassereinrichtungen
Baljeonsiseol 발전시설 Kraftwerkanlage
Baljucheo (Baljucheong) 발주처(발주청) Auftraggeber
Banghwa 방화(防火) Brandschutz/Feuerschutz
Banghwabyeok 방화벽 Brandwände
Banghwajigu 방화지구 Fläche für den Feuerschutz
Bangjae 방재(防災) Katastrophenschutz
Bangjaejigu 방재지구 Fläche für den Katastrophenschutz
Bangsongtongsinsiseol 방송통신시설 Rundfunk- und
Kommunikationseinrichtungen
Beolchik 벌칙(罰則) Sanktionen
Beopgyumyeongryeong 법규명령(法規命令) Rechtsverordnung
Beopin 법인(法人) Juristische Person/Rechtskörperschaft
공법인(公法人): Juristische Person des öffentlichen Rechts
사법인(私法人): Juristische Person des privaten Rechts
Beopryeong 법령(法令) Gesetze und Verordnungen
Beopryulhyogwa 법률효과(法律效果) Rechtsfolgen
Biyongbudam 비용부담 Kostenübernahme
Bochik 보칙(補則) Ergänzende Vorschriften
Bogo 보고(報告) Bericht
Bojeonsanji 보전산지 Bergwaldschutzgebiet
Bojonjigu 보존지구 Fläche für die Erhaltung
문화자원 보존지구: Fläche für die Erhaltung der Kulturgüter
중요시설물 보존지구: Fläche für die Erhaltung der wichtigen Anlagen
생태계 보존지구: Fläche für die Erhaltung des Ökosystems
Bokjisiseol 복지시설 Sozialeinrichtungen
Boryu 보류(保留) Zurückstellung
Bosanggyehoek 보상계획 Entschädigungsplan
Buchik 부칙(附則) Überleitungs- und Schlussvorschriften
Budaesiseol 부대시설 Zubehör
483 Für Umschriften der koreanischen Schriften galt von 1988 bis 2000 die leicht veränderte Version vom
„McCune-Reischauer Umschriftsystem“ als offizielle Lautschrift. Im Jahr 2000 führte dann das Kultur- und
Fremdenverkehrsministerium eine revidierte Romanisierung als offizielles Umschriftsystem ein (amtliche
Bekanntmachung vom Kultur- und Fremdenverkehrsministerium Nr. 2000-8 am 07.07.2000). Aus diesem Grund
werden in dieser Arbeit die koreanischen Fachwörter anhand des McCune-Reischauer Umschriftsystems nach
der neuen Regelung umgeschrieben.
220
Bugwan 부관(附款) Nebenbestimmung
Bumunbyeolgyehoek 부문별계획 Sektorale Planung
Bungwawiwonhoe 분과위원회 Unterausschuss
Bunnyomitsseuregicheorisiseol 분뇨 및 쓰레기처리시설 Abfall- und Jaucheentsorgungs-
einrichtungen
Bunyabyeoljeonmunwiwonhoe 분야별 전문위원회 Fachausschüsse je Arbeitsgebiete
Buryeong 부령(部令) Ministerielle Verordnung (MVo)
Buseoljuchajang 부설주차장 Gebäudeeigene Stellplätze
Chaegwon 채권(債券) Anleiheschein
Chakgong 착공(着工) Baubeginn/Grundsteinlegung
Chakgongsingo 착공신고 Baubeginnanzeige
Changgosiseol 창고시설 Lagerungsstätte
Cheobun 처분(處分) Verfügung
Cheolhoe 철회(撤回) Rücknahme
Cheongsonyeonyuhaesiseol 청소년 유해시설 Jugendgefährdende Betriebe
Cheongwon 청원(請願) Petition
Choji 초지 Weidefläche
Chojijeonyong 초지전용(草地轉用) Umnutzung der Weidefläche
Chongchik 총칙 Allgemeine Vorschriften
Chongron 총론 Einführung
Chujinsiljeokseo 추진실적서 Leistungsbilanz
Chukjosingo 축조신고 Installationsanzeige
Chuljangso 출장소 Vor-Ort-Büro
Chwirakjigu 취락지구 Dorfsiedlungsfläche
자연 취락지구: Dorfsiedlungsfläche in der Naturlandschaft
집단 취락지구: Dorfsiedlungsfläche im Entwicklungssperrbereich
Chwiso 취소(取消) Widerruf
Chwisososong 취소소송(取消訴訟) Anfechtungsklage
Daebeopwon 대법원(大法院) Gerichtshof
Daedosi 대도시(大都市) Großstadt
Daegioyeom 대기오염 Luftverschmutzung
Daehaeng 대행(代行) Vertretung
Daeji 대지(垈地) Baugrundstück
Daejibunhalheoga 대지분할허가 Teilungsgenehmigung
Daejijoseongsaeop 대지조성사업 Projekt zur Baulandbeschaffung
Daejijoseongsaeopjigu 대지조성사업지구 Gebiet zum Baulandbeschaffungsprojekt
Daejinaegongji 대지내 공지 Freifläche auf dem Baugrundstück
Daejnaejogyeong 대지내 조경 Grünflächengestaltung auf dem
Baugrundstück
Daeriin 대리인(代理人) Bevollmächtigte
Daesuseon 대수선(大修線) Große Reparaturen (eines Gebäudes)
Daetongryeongryeong 대통령령(大統領令) Präsidiale Verordnung (PVo)
Dangyebyuljiphaenggyehoek 단계별 집행계획 Stufen-Ausführungsplan
221
Danseo(-johang) 단서(조항) Einschränkende Klausel
Deunggichoktak 등기촉탁(登記囑託) Eintragungsantrag durch die öffentliche
Hand
Deunggiso 등기소 Grundbuchamt
Deungroksincheong 등록신청 Eintragungsantrag
Do 도(道) Provinz
Dojisa 도지사 Provinzgouverneur
Dojisasajeonseungin 도지사 사전승인 Vorgezogene Bewilligung des
Provinzgouverneurs
Dojonghapgyehoek 도종합계획 Provinzplanung/Provinzialer Gesamtplan
Dongui 동의(同意) Zustimmung
Donongbokhapsi 도농복합시 Komplex-Stadt mit gemischter Prägung
Dorojeomyongheoga 도로점용허가 Straßennutzungsgenehmigung
Doroyejeongji 도로예정지 Straßenbauerwartungsland
Doroyeongyeolheoga 도로연결허가 Wegeanschlussgenehmigung
Dosigaebalguyeok 도시개발구역 Stadtentwicklungsbereich
Dosigaebalsaeop 도시개발사업 Stadtentwicklungsmaßnahmen/
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Dosi-geonchukgonddongwiwonhoe 도시•건축 공동위원회 Gemeinsamer Ausschuss für Stadt- und
Bauplanung
Dosigibongyehoek 도시기본계획 Stadtgrundplan
(都市基本計劃)
Dosigibongyehoeksuripjichim 도시기본계획수립지침 Richtlinie zur Aufstellung vom
Stadtgrundplan
Dosigongwon 도시공원 Städtische Parkanlage
Dosigwanrigyehoek 도시관리계획 Stadtmanagementplan
(都市官理計劃)
Dosigyehoek 도시계획(都市計劃) Stadtplanung
Dosigyehoeksaeop 도시계획사업 Stadtplanerische Maßnahmen
Dosigyehoeksaeopsihaengja 도시계획사업 시행자 Träger der stadtplanerischen Maßnahmen
Dosigyehoeksangimgihoekdan 도시계획 상임기획단 Ständige Arbeitsgruppe für Stadtplanung
Dosigyehoeksiseol 도시계획시설 Stadtplanerische Infrastruktur
Dosigyehoeksiseolchaegwon 도시계획시설채권 Anleihescheine für stadtplanerische
Infrastruktur
Dosigyehoeksiseolsaeop 도시계획시설사업 Maßnahmen zur stadtplanerischen
Infrastruktur
Dosigyehoeksiseolsaeopsihaengja 도시계획시설사업시행자 Träger der Maßnahmen zur
stadtplanerischen Infrastruktur
Dosigyehoekwiwonhoe 도시계획위원회 Stadtplanungsausschuss
중앙 도시계획위원회: Zentraler Stadtplanungsausschuss
지방 도시계획위원회: Kommunaler Stadtplanungsausschuss
시•도 도시계획위원회: Oberkommunaler Stadtplanungsausschuss
시•군•구 도시계획위원회: Unterkommunaler Stadtplanungsausschuss
222
Dosihwangyeongjeongbisaeop 도시환경정비사업 Maßnahmen zur
Stadtumfeldverbesserung
Dosihyeongsaenhwaljutaek 도시형 생활주택 Städtische Wohnhäuser
Dosijayeongonwonguyeok 도시자연공원구역 Städtischer Naturparkbereich
Dosijiyeok 도시지역 Stadtgebiet
Dosimigwan 도시미관 Städtisches Ortsbild
Eochon 어촌 Fischregion
Eohangguyeok 어항구역 Fischereihafenbereich
Eopmudaehaengja 업무대행자 Vertreter der Arbeit
Eopmusiseol 업무시설 Geschäftseinrichtungen
Gaebal 개발(開發) Entwicklung
Gaebalchokjinjigugaebalgyehoek 개발촉진지구개발계획 Entwicklungsplan für die Region zur
Entwicklungsförderung
Gaebalhaengwi 개발행위(開發行爲) Bebauungsvorhaben
Gaebalhaengwiheoga 개발행위허가 Bebauungsgenehmigung
Gaebalhaengwiheogasaeop 개발행위허가사업 Bebauungsgenehmigungspflichtige
Vorhaben
Gaebaljehanguyeok 개발제한구역 Entwicklungssperrbereich/
Grüngürtelbereich (Greenbelt)
Gaebaljehanguyeokgwanrigaehoek 개발제한구역관리계획 Steuerungsplan des
Entwicklungssperrbereichs
Gaebaljinheungjigu 개발진흥지구 Fläche zur Entwicklungsförderung
주거 개발진흥지구: Fläche zur Entwicklungsförderung des Wohnens
산업 개발진흥지구: Fläche zur Entwicklungsförderung der Industrie
유통 개발진흥지구: Fläche zur Entwicklungsförderung des Handels
관광•휴양 개발진흥지구: Fläche zur Entwicklungsförderung des Fremdenverkehrs und der Erholung
복합 개발진흥지구: Fläche zur komplexen Entwicklungsförderung
특정 개발진흥지구: Fläche zur besonderen Entwicklungsförderung
Gaebalmildogwanriguyeok 개발밀도관리구역 Bebauungsdichtekontrollbereich
Gaebalyejeongji 개발예정지 Bauerwartungsland
Gaechuk 개축(改築) Renovierung eines Gebäudes
Gaeinhasucheorisiseol 개인하수처리시설 Private Abwasserkläranlage
Gamdok 감독(監督) Aufsicht
Gamri 감리(監理) Bauüberwachung
Gamriwanryobogoseo 감리완료보고서 Bauüberwachungsabschlussbericht
Gaseolgeonchukmul 가설건축물 Provisorische Bauten
Geobu/Geojeol/Gakha 거부/거절/각하 Zurückweisung
Geonchuk 건축(建築) Errichtung von baulichen Anlagen
Geonchukbokhapminwon 건축복합민원 Komplizierte Bauanträge
Geonchukbokhapminwonilgwalhyeopuihoe 건축복합민원 일괄협의회 One-Stop-Gremium für komplizierte
Bauanträge
Geonchukbunjaengjeonmunwiwonhoe 건축분쟁전문위원회 Fachausschuss für die Baukonflikte
Geonchukgwangyeja 건축관계자 Die am Bau Beteiligten
223
Geonchukgyehoek 건축계획(建築計劃) Bauplanung
Geonchukgyehoekseo 건축계획서 Bauplan
Geonchukhaengwi 건축행위(建築行爲) Bauvorhaben
Geonchukhaenjeong 건축행정(建築行政) Bauverwaltung
Geonchukhangyeseon 건축한계선 Baugrenze
Geonchukheoga 건축허가(建築許可) Baugenehmigung
Geonchukheogasajeongyeoljeong 건축허가 사전결정 Bauvorbescheid
Geonchukheogasajeongyeoljeongsincheong건축허가 사전결정신청 Antrag auf Bauvorbescheid/
Bauvoranfrage
Geonchukheogasajeongyeoljeong- 건축허가 사전결정신청자 Antragsteller auf Bauvorbescheid
-sincheongja
Geonchukheogasincheong 건축허가신청 Bauantrag
Geonchukjidowon 건축지도원 Bauinstrukteur
Geonchukjorye 건축조례 Kommunale Bauordnungssatzung
Geonchukju 건축주(建築主) Bauherr
Geonchukmul 건축물(建築物) Bauliche Anlage/Bauten
Geonchukmuldaejang 건축물대장 Gebäudeverzeichnis
Geonchukmuluigwanri 건축물의 관리 Verwaltung der baulichen Anlagen
Geonchukmuluiyongdo 건축물의 용도 Nutzung der baulichen Anlagen
Geonchukmuluiyuji 건축물의 유지 Instandhaltung der baulichen Anlagen
Geonchukseolbi 건축설비 Technische Gebäudeausrüstung
Geonchukseon 건축선(建築線) Baulinie
Geonchukseonjijeong 건축선 지정 Zuweisung einer Baulinie
Geonchuksigong 건축시공 Bauausführung
Geonchuksigongja 건축시공자 Bauausführer/Bauleiter
Geonchuksingo 건축신고(建築申告) Bauanzeige
Geonchukwiwonhoe 건축위원회 Bauplanungsausschuss
중앙 건축위원회: Staatlicher Bauplanungsausschuss
지방 건축위원회: Kommunaler Bauplanungsausschuss
Geonseolgongsa 건설공사 Bauausführung/Bauarbeit
Geonpyeyul 건폐율(建蔽率) Grundflächenrate (GRR)
Geumji 금지(禁止) Untersagung
Geunrojasiseol 근로자시설 Einrichtungen für Arbeiter
Geunrinsaenghwalsiseol 근린생활시설 Kleines Einzelhandelsgeschäft
1종 근린생활시설: Kleines Einzelhandelsgeschäft erster Klasse
2종 근린생활시설: Kleines Einzelhandelsgeschäft zweiter Klasse
Gibansiseol 기반시설(基盤施設) Erschließungsanlagen
Gibansiseolbudamgeum 기반시설부담금 Erschließungsbeitrag
Gibansiseolbudamguyeok 기반시설부담구역 Erschließungsbeitragserhebungsbereich
Gibansiseolbudamgyehoek 기반시설부담계획 Erschließungsbeitragserhebungsplan
Gibansiseolseolchibiyong 기반시설설치비용 Erschließungskosten
Gibansiseolseolchigyehoek 기반시설설치계획 Erschließungsplan
Gibansiseolyeondongje 기반시설연동제 Dynamisierungssystem der
224
Erschließungsanlagen
Gichojachidanche 기초자치단체 Autonome Unterkommune
(基礎自治團體)
Gichojachidanchejang 기초자치단체장 Bürgermeister der Unterkommune
Gichojosa 기초조사 Grunduntersuchung
Gidung 기둥 Stütze
Gisokhaengwi 기속행위(羈束行爲) Gebundener Verwaltungsakt
Gisokjaeryang 기속재량(羈束裁量) Gebundenes Ermessen (Soll-Vorschrift)
Gisokpandan 기속판단(羈束判斷) Gebundene Entscheidung
Godojigu 고도지구 Fläche zur Begrenzung der Höhe
최고 고도지구: Fläche zur Begrenzung der maximalen Höhe
최저 고도지구: Fläche zur Begrenzung der minimalen Höhe
Gongcheonghoe 공청회(公聽會) Öffentliche Anhörung
Gongdonggu 공동구(共同溝) Unterirdisches gemeinsames Rohr
Gongdongguhyeopuihoe 공동구협의회 Gremium für unterirdische gemeinsame
Rohre
Gongdonggwonrija 공동권리자 Gemeinsame Berechtigte
Gongdongjutaek 공동주택 Großes Mehrfamilienwohnhaus
Gongdonguimuja 공동의무자 Gemeinsame Verpflichtete
Gongdongwiwonhoe 공동위원회 Gemeinsamer Ausschuss
Gongeopjiyeok 공업지역(工業地域) Industriegebiet
전용 공업지역: Reines Industriegebiet
일반 공업지역: Allgemeines Industriegebiet
준 공업지역: Quasi-Industriegebiet
Gongeupcheorisiseol 공급처리시설 Anlagen der Ver- und Entsorgung
Gonggaegongji 공개공지 Öffentlich zugängliche Freifläche
Gonggo 공고(公告) Bekanntmachung/Bekanntgabe
Gonggongbokri 공공복리 Gemeinwohl/Wohl der Allgemeinheit
Gonggongsiseol 공공시설 Öffentliche Anlagen
Gongjakmul 공작물(工作物) Werkanlage
Gongjakmuluiseolchi 공작물의 설치 Installierung der Werkanlage
Gongjang 공장 Fabrikationsstätte
Gongji 공지 Freifläche
Gongsagamri 공사감리 Bauüberwachung
Gongsagamrija 공사감리자 Bauüberwacher
Gongsagyehoek 공사계획 Bauplanung
Gongsasigongja 공사시공자 Bauleiter
Gongsasihaeng 공사시행 Bauausführung
Gongsawanryobogoseo 공사완료보고서 Bauabschlussbericht
Gongsayonggaseolgeonchukmul 공사용 가설건축물 Provisorische Baustelleneinrichtungen
Gongsisongdal 공시송달(公示送達) Öffentliche Zustellung
Gongwonguyeok 공원구역 Parkgebiet
Gongyongsiseol 공용시설 Gemeinbedarfseinrichtungen
225
Gongyongsiseolyongji 공용시설용지 Gemeinbedarfsfläche
Gongyuji 공유지(公有地) Boden vom Gemeinschaftsbesitz
Gongyusumyeon 공유수면 Öffentliche Gewässer
Gongyusumyeonmaerip 공유수면매립 Landgewinnung durch Ablagerung bei
öffentlichen Gewässern
Gosi 고시(告示) Bekanntmachung, Bekanntgabe
Guhoek 구획(區劃) Quartier
Gukgagyehoek 국가계획 Nationalplan
Gukgasaneopdanji 국가산업단지 Nationaler Industriepark
Gukgongyuji 국공유지 Boden vom staatlichen und kommunalen
Besitz
Guktohaeyangbu 국토해양부 Korea Ministry of Land, Transport und
Maritime Affairs (MLTM) (abgekürzt als
„Bauministerium“)
Guktohaeyangbujanggwan 국토해양부장관 Minister von MLTM (abgekürzt als
„Bauminister“)
Guktojeongbochegye 국토정보체계 Rauminformationssystem
Guktojeongchaek 국토정책 Raumordungspolitik
Guktojonghapgyehoek 국토종합계획 Staatsraumplanung
Guktojosa 국토조사 Staatsraumuntersuchung
Gukyuji 국유지(國有地) Boden vom staatlichen Besitz
Gulchak 굴착 Ausschachtung
Gunsagijimitgunsasiseolbohoguyeok 군사기지 및 군사시설 Bereich zum Schutz des Militärgebiets
보호구역 und der Militäreinrichtungen
Guyeok 구역(區域) Bereich
Gwanbo 관보(官報) Amtsblatt
Gwangwanghyugesiseol 관광 휴게시설 Fremdenverkehrs- und Kureinrichtungen
Gwangwangteukgu 관광특구 Fremdenverkehrszone
Gwangyebeopryeong 관계법령 Einschlägige Gesetze und Verordnungen
Gwangyegyujeong 관계규정 Einschlägige Vorschriften
Gwangyehaengjeonggigwanuijang 관계행정기관의 장 Leiter der betreffenden
Verwaltungsbehörden
Gwangyejeonmungisulja 관계전문기술자 Betreffende Fachingenieure
Gwangyejunganghaengjeonggigwanuijang 관계중항행정기관의 장 Leiter der betreffenden staatlichen
Verwaltungsbehörden
Gwangyeokdosigyehoek 광역도시계획 Großräumige Stadtplanung
(廣域都市計劃)
Gwangyeokdosigyehoekhyeobuihoe 광역도시계획협의회 Planungsgremium für großräumige
Stadtplanung
Gwangyeokgaebalgyehoek 광역개발계획 Großräumiger Entwicklungsplan
Gwangyeokgwon 광역권(廣域圈) Großstadtraum
Gwangyeokgyehoekgwon 광역계획권 Großräumiges Stadtplanungsgebiet
Gwangyeokjachidanche 광역자치단체 Autonome Oberkommune
226
(廣域自治團體)
Gwangyeokjachidanchejang 광역자치단체장 Bürgermeister der Oberkommune
Gwangyeoksi 광역시(廣域市) Großraumstadt
Gwangyeoksijang 광역시장(廣域市長) Bürgermeister der Großraumstädte
Gwangyeoksiseol 광역시설 Großräumige Infrastruktur
Gwangyeokwongaebalgyehoek 광역권개발계획 Entwicklungsplan für den Großstadtraum
Gwanrijiyeok 관리지역 Managementgebiet
보전 관리지역: Erhaltungsmanagementgebiet
생산 관리지역: Produktionsmanagementgebiet
계획 관리지역: Planungsmanagementgebiet, Gebiet für städtebauliche Steuerung
Gwataeryo 과태료(過怠料) Bußgeld
Gwisok 귀속(歸屬) Heimfall
Gwongo 권고(權告) Empfehlung
Gwonhan 권한(權限) Befugnis/Kompetenz
Gwonyeok 권역(圈域) Areal
Gwonyeokbyeolbaljeongyehoek 권역별발전계획 Bereichsentwicklungsplan
Gyehoekan 계획안 Planentwurf
Gyeoljeong 결정(決定) Beschluss/Entscheidung
Gyeoljeonggwonja 결정권자 Entscheidungsträger
Gyeonggwangyehoek 경관계획 Stadtbildgestaltungsplan
Gyeonggwanjigu 경관지구 Fläche für das Stadtbild
자연 경관지구: Fläche für das natürliche Stadtbild
수변 경관지구: Fläche für das Stadtbild in Waterfront
시가지 경관지구: Fläche für das Stadtbild der Siedlung
시계 경관지구: Fläche für das Stadtbild mit herrlicher Aussicht
Gyeonjejayuguyeok 경제자유구역 Freihandelszone
Gyojeongmitgunsasiseol 교정 및 군사시설 Justizvollzugsanstalt und Militärische
Einrichtungen
Gyotongyeonghyangbunseok 교통영향분석 Verkehrsverträglichkeitsanalyse
Gyoyuksiseol 교육연구시설 Bildungs- und Forschungseinrichtung
Gyubeomtongje 규범통제(規範統制) Normenkontrolle
Gyubeomtongjejeolcha 규범통제절차 Normenkontrollverfahren
Gyuchik 규칙(規則) (kommunale) Vorschrift
Hacheonjeomyongheoga 하천점용허가 Flussnutzungsgenehmigung
Haeje 해제(解除) Freigabe
Haengjeongcheobun 행정처분(行政處分) Verwaltungsverfügung
Haengjeongcheong 행정청(行政廳) Verwaltungsbehörde
Haengjeongdaejiphaeng 행정대집행(行政代執行) Verwaltungsrechtliche Zwangsausführung
Haengjeonggyehoek 행정계획(行政計劃) Verwaltungsplan
Haengjeonggyuchik 행정규칙(行政規則) Verwaltungsvorschrift
Haengjeonghaengwi 행정행위(行政行爲) Verwaltungsakt
Haengjeongsimpan 행정심판(行政審判) Widerspruch
227
Haengjeongsimpanjeolcha 행정심판절차 Widerspruchverfahren
Haengjeongsosongjeolcha 행정소송절차 Verwaltungsstreitverfahren
Haengwijehan 행위제한 Beschränkung der Tätigkeiten
Haenjeonggigwan 행정기관 Verwaltungsorgan
Haenjeonggigwanuijang 행정기관의 장 Leiter der Verwaltungsbehörden
Haengjeongsosong 행정소송(行政訴訟) Verwaltungsklage
Haeyangbohoguyeok 해양보호구역 Meeresschutzbereich
Haeyangjawon 해양자원 Meeresressourcen
Haeyangsaengtaegye 해양생태계 Meeresökosystem
Hangmanguyeok 항만구역 Hafenbereich
Hansibeop 한시법(限時法) Zeitgesetz/Befristetes Gesetz
Hapmokjeokseong 합목적성(合目的性) Zweckmäßigkeit
Hapui 합의(合議) Einvernehmen
Hasucheorisiseol 하수처리시설 Abwasserkläranlage
Heoga 허가(許可) Genehmigung
Heogagwonja 허가권자 Genehmigungsträger
Heoyongocha 허용오차 Toleranzgrenze
Hoebu 회부(回附) Verweisung
Honhapjiyeok 혼합지역 Mischgebiet
Hunryeong 훈령(訓令) Runderlass
Hwangyeonggwanrigyehoek 환경관리계획 Umweltpflegeplan
Hyeonjanggwanriin 현장관리인 Vor-Ort-Manager
Hyeopui 협의(協議) Rücksprache
Hyeopuihoe 협의회 Gremium
Hyuyangsiseol 휴양시설 Erholungseinrichtungen
Ihaegwangyein 이해관계인 Die Interessen-Betroffenen
Ihaenggangjegeum 이행강제금 Zwangsgeld
Ijeon 이전(移轉) Versetzen eines Gebäudes
Ilbanbeop 일반법(一般法) Allgemeines Gesetz
Ilgwalhyeopuihoe 일괄협의회 One-Stop-Gremium
Imyado 임야도 Flurkarte
Inga 인가(認可) Erlaubnis/Genehmigung
Injeopdaejigyeonggyeseon 인접대지경계선 Grenze zum Nachbargrundstück
Ipmokbeolchae 입목벌채 Baumfällung
Ital 이탈(離脫) Abweichung
Iuijegi 이의제기(異議提起) Widersprucheinlegung
Jachigwon 자치권(自治權) Selbstverwaltungsrecht
Jadongchagwanryeonsiseol 자동차 관련시설 Autobezogene Einrichtungen
Jaechuk 재축(再築) Wiederaufbau eines Gebäudes
Jaegyeol 재결(裁決) Entscheidung
Jaejeong 재정(裁定) Erneute Entscheidung
Jaejeongbi 재정비(再整備) Fortschreibung
228
Jaejeongbichokjingyehoek 재정비촉진계획 Stadtumbauförderungsplan nach SUFSG
Jaejeongbichokjinjigu 재정비촉진지구 Stadtumbauförderungszone nach SUFSG
Jaejeongbichokjinsaeop 재정비촉진사업 Maßnahmen zur Stadtumbauförderung
nach SUFSG
Jaeryang 재량(裁量) Ermessen
Jaeryanghaengwi 재량행위(裁量行爲) Ermessensverwaltungsakt
Jaeryangpandan 재량판단(裁量判斷) Ermessensentscheidung
Jaewonjodalgyehoek 재원조달계획 Finanzierungsplan
Jamun 자문(諮問) Beratung
Jamunwiwonhoe 자문위원회 Beratungsausschuss
Jayeonhwangyeong 자연환경 Naturlandschaft
Jayeonhwangyeongbojeonjiyeok 자연환경보전지역 Natur- und Umweltschutzgebiet
Jayujaeryang 자유재량(自由裁量) Freies Ermessen (Kann-Vorschrift)
Jecheok 제척(除斥) Ausgrenzung/Ausschluss
Jeoe 제외(除外) Ausschluss
Jeokbeopseong 적법성(適法性) Rechtmäßigkeit
Jeolto 절토(切土) Abgrabung
Jeomyongheoga 점용허가 Nutzungsgenehmigung
Jeomyu 점유(占有) Besitz
Jeomyuja 점유자 Besitzer
Jeongbi 정비(整備) Erneuerung
Jeongbiguyeok 정비구역 Erneuerungsbereich
Jeongbisaeop 정비사업 Verbesserungsmaßnahmen
Jeongbohwa 정보화 Informatisierung
Jeongiseolbi 전기설비 Elektrische Einrichtungen
Jeonmungyehoek 전문계획(專門計劃) Fachplanung
Jeonsancheori 전산처리 EDV-gestützte Bearbeitung
Jeonwongaebalsaeopguyeok 전원개발사업구역 Bereich zur Entwicklung der
Energieressourcen
Jeonwongaebalyejeongguyeok 전원개발예정구역 Der geplante Bereich zur Entwicklung der
Energieressourcen
Jeopdoguyeok 접도구역 Der an der Straße angegrenzte Bereich,
Straßenangrenzungsbereich
Jeungchuk 증축(增築) Ausbau eines Gebäudes
Jibangjachi 지방자치(地方自治) Kommunale Selbstverwaltung
Jibangjachidanchae 지방자치단체 Kommunale
(地方自治團體) Selbstverwaltungskörperschaft
Jibangjachidanchaeuihoe 지방자치단체의회 Kommunalrat
Jibangjachidanchaeuijang 지방자치단체의 장 Bürgermeister der Kommune
Jichim 지침(指針) Richtlinie
Jigu 지구(地區) Fläche
Jigudanwigyehoek 지구단위계획 Bebauungsplan
(地區單位計劃)
229
Jigudanwigyehoek-guyeok 지구단위계획구역 Bebauungsplanbereich
1종 지구단위계획구역: Bebauungsplanbereich erster Klasse
2종 지구단위계획구역: Bebauungsplanbereich zweiter Klasse
Jihacheung 지하층 Kellergeschoss
Jihyeongdo 지형도 Topographische Karte
Jijeokdo 지적도 Katasterkarte
Jijeokgongbu 지적공부(地籍公簿) Katasterbuchwerk
Jijeong 지정(指定) Ausweisung/Zuweisung
Jijeongyogeon 지정요건 Ausweisungsvoraussetzung
Jikgwoneiro 직권으로 kraft seines Amtes
Jinipro 진입로 Zufahrt
Jiphoesiseol 집회시설 Versammlungseinrichtungen
Jipjunghyo 집중효(集中效) Konzentrationswirkung
우성 집중효: Dominante Konzentrationswirkung
열성 집중효: Rezessive Konzentrationswirkung
Jisi 지시(指示) Anweisung
Jiyeok 지역(地域) Gebiet / Region
Jiyeokgyehoek 지역계획(地域計劃) Regionalplanung
Jogeon 조건 Auflage
Jojeong 조정 Vermittlung
Jonchigigan 존치기간 Bestandszeit
Jonghapgyehoek 종합계획 Gesamtplan
Jongjibuiron 종지부이론 Schlusspunkttheorie
Jonggyosiseol 종교시설 Religiöse Einrichtungen
Josa 조사 Ermittlung/Untersuchung
Jugeohwangyeong 주거환경 Wohnumfeld
Jugeohwangyeonggaeseonsaeop 주거환경개선사업 Maßnahmen zur
Wohnumfeldverbesserung
Jugeojiyeok 주거지역(住居地域) Wohngebiet
전용 주거지역: Reines Wohngebiet
일반 주거지역: Allgemeines Wohngebiet
준 주거지역: Quasi-Wohngebiet
Junganghaengjeonggigwan 중앙행정기관 Staatliche Verwaltungsbehörden
Junganghaengjeonggigwanuijang 중앙행정기관의 장 Leiter der staatlichen
Verwaltungsbehörden
Jungonggeomsa (Sayongseungin) 준공검사(사용승인) Bauabnahme (Gebrauchsabnahme)
Junnongrimjiyeok 준농림지역 Quasi-Landwirtschaftsgebiet und Quasi-
Forstwirtschaftsgebiet
Junyong 준용(準用) Entsprechende Anwendung
Jutaek 주택(住宅) Wohnung
Jutaekgeonseolsaeop 주택건설사업 Wohnungsbauprojekt
Jutaekjaegaebalsaeop 주택재개발사업 Sanierungsmaßnahmen in Wohnvierteln
Jutaekjaegeonchuksaeop 주택재건축사업 Maßnahmen zum Abriss-Neubau in
230
Wohnvierteln
Juyogujobu 주요구조부 Wichtige konstruktive Teile
Maegak 매각(賣却) Veräußerung
Maerip 매립(埋立) Auffüllung von Gewässern
Magamjaeryo 마감재료 Baustoffe für Oberflächen der
raumabschließenden Bauteile
Matbyeokgeonchuk (Hapbyeokgeonchuk) 맞벽건축(합벽건축) Aneinanderbauen
Migwanjigu 미관지구 Fläche für die Gestaltung
중심지 미관지구: Fläche für die Gestaltung in Zentren
역사문화 미관지구: Fläche für die Gestaltung historischer Kulturlandschaft
일반 미관지구: Fläche für die allgemeine Gestaltung
조망가로 미관지구: Fläche für die Gestaltung des Straßenzugs
Minwon 민원 Anträge (auf begünstigenden
(수익적행정행위의 신청) Verwaltungsakt)
Minwon 민원 Beschwerde (gegen belastenden
(침해적행정행위에 대항) Verwaltungsakt)
Mokjeokoesayong 목적외 사용 Zweckentfremdung
Munhwasiseol 문화시설 Kultureinrichtungen
Myeongryeong 명령(命令) Anordnung
Myeonheo 면허(免許) Lizenz
Myeonjae 면제(免除) Befreiung (von zwingender Vorschrift)
Naehwa 내화 Brandsicherheit
Naehwagujo 내화구조 Brandsichere Konstruktion
Naeryeok 내력 Widerstandsfähigkeit
Nokjijiyeok 녹지지역(綠地地域) Grüngebiet
보전 녹지지역: Erhaltungsgrüngebiet
생산 녹지지역: Produktionsgrüngebiet
자연 녹지지역: Naturgrüngebiet
Nongeochon 농어촌 Bauern- und Fischerdörfer
Nongeochonjeonbisaeop 농어촌정비사업 Erneuerungsmaßnahmen für die Bauern-
und Fischerdörfer
Nongeopjinheungjiyeok 농업진흥지역 Gebiet zur Förderung der Landwirtschaft
Nongeopsaengsangibansiseol 농업생산기반시설 Landwirtschaftliche Infrastruktur
Nonggongdanji 농공단지 Agrar-Industriepark
Nongjijeonyong 농지전용(農地轉用) Ackerflächenumnutzung
Nongjijeonyongheoga 농지전용허가 Ackerflächenumnutzungsgenehmigung
Nongjijeonyongheogasaeop 농지전용허가사업 Genehmigungspflichtige Vorhaben zur
Ackerflächenumnutzung
Nongjijeonyongsingo 농지전용신고 Ackerflächenumnutzungsanzeige
Nongrimeoeopyongsiseol 농림어업용시설 Anlage für Land- und Forstwirtschaft
sowie Fischerei
Nongrimeop 농림업 Land- und Forstwirtschaft
Nongrimjiyeok 농림지역 Land- und Forstwirtschaftsgebiet
231
Noyujasiseol 노유자시설 Einrichtungen für Senioren und Kinder
Oksangjogyeong 옥상조경 Dachbegrünung
Ongbyeok 옹벽 Stützmauer
Panmaesiseol 판매시설 Anlage für Verkauf
Pinan 피난 Rettung
Pinansiseol 피난시설 Rettungsanlagen
Pungchijigu 풍치지구 Fläche für das Landschaftsbild
Pyejajae 폐자재 Bauabfall/Baumüll
Sabang 사방(砂防) Schutz vor Bodenerosion
Sabangji 사방지 Bodenerosionsschutzgebiet
Sabangsaeop 사방사업 Bodenerosionsschutzmaßnahme
Sabon 사본 Photokopie von Vorlagen
Sadogaeseolheoga 사도개설허가 Baugenehmigung der privaten Wege
Saengtae-gyeonggwanbojeonjiyeok 생태•경관보전지역 Gebiet zum Schutz des Ökosystems und
der Landschaft
Saeopgyehoek 사업계획 Geschäftsplan
Sajeonhwangyeongseonggeomto 사전환경성검토 Frühzeitige Umweltverträglichkeitsanalyse
Sakjae 삭제(削除) Weggefallen
Sanchon 산촌 Bergregion
Saneopdanji 산업단지 Industriepark
Sangeopjiyeok 상업지역(商業地域) Handelsgebiet
중심 상업지역: Zentralhandelsgebiet
일반 상업지역: Allgemeines Handelsgebiet
근린 상업지역: Nachbarschaftshandelsgebiet
유통 상업지역: Verteilungshandelsgebiet
Sanggongeop 상공업 Handel und Gewerbe
Sangsuwonbohoguyeok 상수원보호구역 Trinkwasserschutzbereich
Sanjijeonyongheoga 산지전용허가 Forstumnutzungsgenehmigung
Sanjijeonyongsingo 산지전용신고 Forstumnutzungsanzeige
Sanrim 산림 Forst
Sanrimjawon 산림자원 Forstressourcen
Sanrimjeonyong 산림전용(山林轉用) Forstumnutzung
Sanrimjeonyongheogasaeop 산림전용허가사업 Genehmigungspflichtige Vorhaben für
Forstumnutzung
Sanrimsaeop 산림사업 Forstpflgemaßnahme
Sayongseungin (Jungonggeomsa) 사용승인(준공검사) Gebrauchsabnahme (Bauabnahme)
Sayongseunginseo 사용승인서 Gebrauchsabnahmeschein
Seolgyedosoe 설계도서 Bauvorlagen
Seolgyeja 설계자 Entwurfsverfasser
Seongto 성토(盛土) Aufschüttung
Seonmae 선매(先賣) Vorkauf
Seungin 승인(承認) Bewilligung
Seupji 습지 Moor
232
Seupjibohojiyeok 습지보호지역 Moorschutzgebiet
Sibangseo 시방서 Baubeschreibung
Sibeomdosi 시범도시 Vorbildstadt
Si-dojisa 시•도지사 Provinzgouverneur und Bürgermeister
einer Sonder- oder Großraumstadt
Si-doyasaengdongsikmulbohoguyeok 시•도야생동식물보호구역 Schutzbereich des Wildtiers und der
Pflanze in Stadt und Provinz
Sigahwajojeongguyeok 시가화조정구역 Entwicklungskontrollbereich
Si-gun-gu 시•군•구 (市•郡•區) Stadt, Gun und Bezirk
Sigunjonghapgyehoek 시군종합계획 Gesamtplanung für Stadt und Gun
Sihaenggyuchik 시행규칙(施行規則) Ausführungsleitlinie
Sihaengja 시행자 Ausführungsträger
Sihaengryeong 시행령(施行令) Ausführungsverordnung
Sihyo 시효(時效) Verjährung
Sijang-gunsu 시장•군수 Bürgermeister einer Stadt oder Gun
Sijang-gunsu-gucheongjang 시장•군수•구청장 Bürgermeister einer Stadt, Gun oder Gu
(Bürgermeister der Unterkommune)
Sijangjeongbisaeop 시장정비사업 Maßnahmen zur Markterneuerung
Sijeongmyeongryeong 시정명령 Anordnung zum Korrigieren
Silcheongyehoek 실천계획 Realisierungsplan
Silhyo 실효(失效) Erlöschen
Silsigyehoek 실시계획 Durchführungsplan
Simsa 심사(審査) Prüfung/Zensierung
Simui 심의(審議) Durchberaten (abschließende Beratung)
Sinchuk 신축(新築) Neubau eines Gebäudes
Siseolbohojigu 시설보호지구 Fläche für den Anlagenschutz
학교시설 보호지구: Fläche für den Anlagenschutz der Schulen
공용시설 보호지구: Fläche für den Anlagenschutz der öffentlichen Anlagen
항만시설 보호지구: Fläche für den Anlagenschutz der Häfen
공항시설 보호지구: Fläche für den Anlagenschutz der Flughäfen
Siseolgun 시설군 Anlagengruppe
Songbu 송부(送付) Zuschicken
Songdal 송달(送達) Zustellung
Sonsilbosang 손실보상(損失補償) Entschädigung
Soyuja 소유자 Eigentümer
Subyeonguyeok 수변구역 Waterfront-Bereich
Sudogwonbaljeongyehoek 수도권발전계획 Entwicklungsplan für die Hauptstadtregion
Sudogwonjeonbigyehoek 수도권정비계획 Umstrukturierungsplan für die
Hauptstadtregion
Suikheoga 수익허가 Genehmigung zur Gewinnbringung
Sujawon 수자원(水資源) Wasserressourcen
Sujiloyeom 수질오염 Gewässerverschmutzung
Sukbakeop 숙박업 Beherbergungsgewerbe
233
Sukbaksiseol 숙박시설 Beherbergungsstätte
Suryeonsiseol 수련시설 Schulungs- und Freizeitseinrichtungen
Susanjawon 수산자원(水産資源) Meeresressourcen
Susanjawonbohoguyeok 수산자원보호구역 Meeresressourcenschutzbereich
Susuryo 수수료 Gebühr
Suyong 수용(收用) Enteignung
Taekjigaebalsaeop 택지개발사업 Maßnahmen zur
Wohnbaulanderschließung
Taekjigaebalyejeongjigu 택지개발예정지구 Das Planungsgebiet zur
Wohnbaulanderschließung
Teukbyeolbeop 특별법(特別法) Sondergesetz/Spezialgesetz
Teukbyeolgeonchukguyeok 특별건축구역 Sonderbebauungsbereich
Teukbyeolgyehoekguyeok 특별계획구역 Sonderplanungsbereich
Teukbyeoljachido 특별자치도(特別自治道) Autonome Sonderprovinz
Teukbyeoljachidojisa 특별자치도지사 Gouverneur der autonomen
Sonderprovinz
Teukbyeolsi 특별시(特別市) Sonderstadt
Teukbyeolsi-gwangyeoksi-si-gun 특별시•광역시•시 또는 군Sonderstadt, Großraumstadt und Stadt
oder Gun
Teukbyeolsijang-gwangyeoksijang 특별시장•광역시장 Bürgermeister einer Sonder- oder
Großraumstadt
Teukjeonggagujeongrijigu 특정가구정리지구 Fläche für die Ordnung im Baublock
Teukjeongjiyeokgaebalgyehoek 특정지역개발계획 Entwicklungsplan für die bestimmte
Region
Teukjeongyongdojehanjigu 특정용도제한지구 Fläche zum Ausschluss der bestimmten
Nutzung
Teukrye 특례(特例) Sonderausnahme
Tojidaejang/Imyadaejang 토지대장/임야대장 Grundbuch
Tojigeoraegyeyak 토지거래계약 Bodenkaufvertrag
Tojigeoraegyeyakheogaguyeok 토지거래계약허가구역 Grundstücksverkehrsgenehmigungsgebiet
Tojigeoraeheoga 토지거래허가 Grundstücksverkehrsgenehmigung
Tojiguhoekjeongrisaeop 토지구획정리사업 Bodenordnungsmaßnahmen
Tojihyeongjilbyeongyeong 토지형질변경 Änderung der Bodeneigenschaften
Tojijeokseongpyeongga 토지적성평가 Bodeneignungstest
Tongbo 통보(通報) Mitteilung
Tongji 통지(通知) Mitteilung/Benachrichtigung
Tosachaechwisingo 토사채취신고 Anzeige zum Abbau von Steinen und
Erden
Toseokchaechwiheoga 토석채취허가 Genehmigung zum Abbau von Steinen
und Erden
Toyangbojeondaechaekjiyeok 토양보전대책지역 Gebiet für die Maßnahmen zum
Bodenschutz
Uije 의제(擬制) Fiktion
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Uijecheori 의제처리(擬制處理) Fiktionsverfügung
Uijejeokgeonchukheoga 의제적 건축허가 Fiktive (oder Fingierte) Baugenehmigung
Uimuihaengsosong 의무이행소송 Verpflichtungsklage
(義務履行訴訟)
Uiryosiseol 의료시설 Medizinische Einrichtungen
Undongsiseol 운동시설 Sporteinrichtungen
Unsusiseol 운수시설 Anlage für Transport
Wanhwa 완화(緩和) Milderung
Wiban 위반(違反) Verstoß/Ordnungswidrigkeit
Wibanja 위반자 Zuwiderhandelnde
Wihaebangji 위해방지 Sicherheitsvorkehrung
Wiheommuljeojangmitcheorisiseol 위험물저장 및 처리시설 Lagerungs- und Entsorgungsstätte für
gefährliche Stoffe
Wiim 위임(委任) Übergeben/Übertragung
Wiraksiseol 위락시설 Vergnügungsstätte
Witak 위탁(委託) Beauftragung/Überweisung
Wonsanghoebok 원상회복 Restitution
Yangbeolgyujeong 양벌규정(兩罰規定) Vorschriften über doppelseitige Bußen
Yangdo 양도(讓渡) Entäußerung
Yasaengdong-sikmulteukbyeolbohoguyeok 야생동•식물특별보호구역 Sonderschutzbereich des Wildtiers und
der Pflanze
Yejeongji 예정지(預定地) Erwartungsland
Yeoe 예외(例外) Ausnahme (von einer nicht-zwingenden
Vorschrift)
Yeoksegwongaebalguyeok 역세권개발구역 Bahnhofsumfeldentwicklungsgebiet
Yeoksegwongaebalsaeop 역세권개발사업 Maßnahmen zur Bahnhofsumfeld-
entwicklung
Yeolram 열람(閱覽) Einsicht
Yeongyeolbokdo 연결복도 Verbindungsflur
Yongdoguyeok 용도구역(用途區域) Nutzungsbereich
Yongdojigu 용도지구(用途地區) Nutzungsfläche
Yongdojiyeok 용도지역(用途地域) Nutzungsgebiet
Yongjeokryul 용적율(容積率) Geschossflächenrate (GFR)
Yuji 유지(維持) Unterhaltung (eines Gebäudes)/
Instandhaltung
235
Anhang II: Auszug aus den betreffenden koreanischen Gesetzen (KV, KSVG,
SVAG, SRGG, SRPNG, BauG)
1) Koreanische Verfassung (KV: 대한민국헌법) vom 29.10.1987
Artikel 23
(1) Das Eigentumsrecht aller Bürger ist gewährleistet. Dessen Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze
bestimmt.
(2) Der Gebrauch von Eigentum soll dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung, Nutzung oder Beschränkung ist nur beim Bedarf der Allgemeinheit zulässig. Deren
Entschädigung ist durch Gesetz geregelt und eine angemessene Höhe soll gezahlt werden.
Artikel 117
(1) Die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften können alle Angelegenheiten über dem Wohl der örtlichen
Gemeinschaft erledigen, ihre Vermögen verwalten und im Rahmen der Gesetze und Verordnungen kommunale
Satzungen und Verwaltungsvorschriften bezüglich der Selbstverwaltung erlassen.
(2) Die Arten der Selbstverwaltungskörperschaften werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 118
(1) Die kommunale Selbstverwaltungskörperschaft hat eine eigene Volksvertretung.
(2) Die Organisation, Kompetenz und Wahlen der Volksvertretung, der Wahlvorgang der Bürgermeister und
sonstige Inhalte über das Organ und die Führung der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft werden durch
die Gesetze bestimmt.
Artikel 120
(2) Boden und Naturschätze stehen unter dem staatlichen Schutz und der Staat stellt nötige Pläne zur
ausgeglichenen Entwicklung und Nutzung auf.
Artikel 122
Um eine effektive, ausgeglichene Nutzung, Entwicklung und Erhaltung des Staatsraums, der zur Basis für
Produktion und Leben dient, zu ermöglichen, kann der Staat nach Maßgabe der Gesetze Beschränkungen
anordnen oder Pflichten auferlegen.
236
2) Gesetz zur kommunalen Selbstverwaltung (KSVG: 지방자치법) vom
04.07.1949 (Gesetz-Nr. 32), zuletzt geändert am 08.06.2010 (Gesetz-Nr. 10344)
§ 1 Ziel
Dieses Gesetz zielt darauf ab, durch die Bestimmung über die Arten der Kommunen, deren Organisation und
Verwaltung, grundsätzliche Verhältnisse zwischen Staat und kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften eine
demokratische, effektive kommunale Selbstverwaltung zu führen und eine ausgeglichene kommunale und
demokratische nationale Entwicklung zu ermöglichen.
§ 2 Erscheinungsform der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften
(1) Die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften (Kommunen) unterscheideen sich auf zwei Arten.
1. Sonderstadt, Großraumstadt, Provinz und autonome Sonderprovinz (Oberkommunen).
2. Stadt, Gun und Bezirk (Unterkommunen).
(2) Der Bezirk (im Folgenden „autonomer Bezirk“ genannt), der als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft
eingestuft ist, liegt im Verwaltungsgebiet einer Sonder- oder Großraumstadt und die Reichweite dessen
Selbstverwaltungsrechts kann im Rahmen des Gesetzes oder der Verordnungen anders als die von Stadt und
Gun bestimmt werden.
(3) Bei Bedarf können neben den Kommunen nach Abs. 1 besondere kommunale
Selbstverwaltungskörperschaften (Sonderkommunen) für einen besonderen Zweck errichtet werden.
(4) Die weiteren Regelungen über die Errichtung und Verwaltung der Sonderkommunen sind durch die PVo zu
bestimmen.
§ 3 Rechtsstellung und Kompetenz der Kommunen
(1) Die Kommunen haben ihre Rechtsstellung als Rechtskörperschaft.
(2) Die Sonderstadt, Großraumstadt, Provinz und autonome Sonderprovinz sind der Regierung untergeordnet.
Die Stadt ist innerhalb des Verwaltungsgebiets einer Provinz, die Gun innerhalb des Verwaltungsgebiets einer
Großraumstadt oder Provinz und der autonome Bezirke innerhalb des Verwaltungsgebiets der Sonderstadt oder
der Großraumstadt zu errichten.
(3) Die Stadt mit mehr als 500.000 EW, die selbst nicht eine Sonderstadt oder Großraumstadt bildet, kann nicht-
autonome Verwaltungsbezirke errichten. Die Gun kann Eup und Myeon errichten. Die Stadt und Bezirke (inkl.
autonome Bezirke) können in Dong unterteilt werden. Die Eup und Myeon können wiederum in Ri eingeteilt
werden.
(4) Die nach § 7 Abs. 2 errichteten Städte können in dem städtischen Gebiet Dong und in dem sonstigen Gebiet
Eup und Myeon errichten. Werden nicht-autonome Verwaltungsbezirke errichtet, können Eup und Myeon darunter
wiederum errichtet werden.
§ 7 Maßstab zum Errichten von Stadt und Eup
(1) Eine Stadt muss in der Regel städtisch geprägt sein und mindestens 50.000 EW haben.
237
(2) Im folgenden Gebiet kann eine Komplex-Stadt mit gemischter Prägung (im Folgenden „Komplex-
Stadt“ genannt) errichtet werden.
1. in dem Gebiet, wo die nach Abs. 1 errichtete Stadt mit Gun zusammenschließt.
2. in der städtisch geprägten Gun mit mehr als 50.000 EW.
3. in der Gun, die mehr als zwei mit über 20.000 EW habende städtisch geprägte Gebiete einschließt und
deren gesamte Einwohner, die in städtisch geprägten Gebieten wohnen, über 50.000 liegen. In diesem Fall
müssen die gesamten EW mehr als 150.000 betragen und die in der PVo bestimmte Voraussetzung erfüllt
werden.
4. in dem Gebiet, wo durch die staatliche Politik sich eine neue Stadt entwickelt hat und ein Vor-Ort-Büro nach
§ 115 eingerichtet ist. Die Gesamteinwoherzahl in diesem Gebiet muss über 30.000 liegen und das
betreffende Gebiet muss zu einem Teil einer über 150.000 EW habenden Komplex-Stadt gehören.
(3) Eine Eup muss städtisch geprägt sein und deren Einwohnerzahl muss über 20.000 liegen. In dem folgenden
Fällen kann eine Eup gebildet werden, obwohl ihre Einwohnerzahl unter 20.000 liegt.
1. eine Myeon zugleich Verwaltungssitz einer Gun.
2. eine Myeon unter mehreren Myeons, die sich in einer Komplex-Stadt ohne Eup befinden.
(4) Der detaillierte Maßstab über die Errichtung einer Stadt oder Eup wird in der PVo geregelt.
§ 8 Grundprinzip bei der Erledigung aller Angelegenheiten
(1) Die Kommunen müssen sich bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten um das Gemeinwohl und die
Bequemlichkeit der Bürger bemühen.
(2) Die Kommunen müssen sich um die Rationalisierung der Organisation und der Verwaltung und um die
angemessene Bildung ihrer Organisation bemühen.
(3) Dis Kommunen dürfen bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten gegen die Gesetze und Verordnungen sowie
gegen die Satzungen der übergeordneten Kommunen nicht verstoßen.
§ 9 Umfang der Angelegenheiten der Kommunen
(1) Die Kommunen erledigen die kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten und sonstige Angelegenheiten,
deren Auftrag durch die Gesetze und Verordnungen ihnen gegeben sind.
(2) Die in Abs. 1 erwähnten Angelegenheiten sind folgendermaßen. Es ist nicht gültig für den Fall, dass die
Gesetze die davon abweichenden Regelungen getroffen haben.
1. Die Angelegenheiten über das Verwaltungsgebiet, die Organisation, die Verwaltung der Kommunen.
a. die Änderung des Namens und der Lage der Verwaltungseinheiten innerhalb des Verwaltungsgebiets
sowie die Gebietsänderung.
b. der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der kommunalen Satzungen und Vorschriften.
c. die Verwaltung ihrer untergeordneten Verwaltungsorgane.
d. die Weisung und Aufsicht über untergeordnete Verwaltungsorgane.
e. die Anstellung, Sozialpflege und Bildung des Kommunalpersonals.
f. die Auferlegung und die Erhebung der Kommunalsteuer und der sonstigen Einnahmen.
238
g. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Revision und die Vermögensverwaltung.
h. die Instandhaltung der Verwaltungsausstattung, die Elektronisierung der Verwaltung und die
Verbesserung des Verwaltungsvorgangs.
i. die Verwaltung des kommunalen Eigentums.
j. die Verwaltung der Familienbücher und der Einwohnermeldung.
k. die Durchführung der auf die Kommunen bezogenen Forschungen und die Erstellung der Statistiken.
2. Die Angelegenheiten zur Förderung des Gemeinwohls der Bürger.
a. die Maßnahmen zum Gemeinwohl der Bürger.
b. die Errichtung, Verwaltung und Instandhaltung der Fürsorgeeinrichtungen.
c. der Schutz und die Unterstützung für sozial Schwache.
d. der Schutz und die Fürsorge der Senioren, Kinder, Behinderten, Jugendlichen und
Frauen.
e. die Errichtung und Verwaltung der Gesundheitsämter.
f. der Schutz und die Bekämpfung der Seuchen und sonstiger Krankheiten.
g. die Verwaltung der Friedhöfe, des Krematoriums und des Kolumbariums.
h. die Anweisung zur Verbesserung der Hygiene der öffentlichen Lokale.
i. die Reinigung, die Müllabfuhr und die Entsorgung.
j. die Errichtung und Verwaltung der kommunalen Unternehmen.
3. Die Angelegenheiten zur Förderung der Industrie wie z.B. Land- und Forstwirtschaft sowie Handel und
Gewerbe.
a. die Errichtung und Instandhaltung von Wasserkanälen und Dämmen zum Bewässern der Ackerflächen.
b. die Förderung der Produktion und des Warenverkehrs von Produkten der Land-, Forst-, Fischerei- und
Weidewirtschaft.
c. die Kontrolle des Landwirtschaftsmaterials.
d. die Verwaltung und Aufsicht der kombinierten Landwirtschaft.
e. die Unterstützung und Leitung der bäuerlichen Nebenbewirtschaftung.
f. die Förderung der bäuerlichen Nebenbewirtschaftung.
g. die Verwaltung des öffentlichen Forstes.
h. die Maßnahme zur Entwicklung von kleinen Viehzuchten und die Maßnahme zur Förderung des
Molkereibetriebs.
i. die Vorbeugung gegen die Viehseuchen.
j. die Förderung und Unterstützung der örtlichen Industrie.
k. der Verbraucherschutz und die Förderung des Sparens.
l. die Förderung der kleinen oder mittleren Unternehmen.
m. die Entwicklung und Förderung der örtlich spezifischen Industrie.
n. die Entwicklung der örtlich spezialisierten Produkte und der Geschenkartikel für Touristen.
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4. Die Angelegenheiten über die Regionalentwicklung, die örtliche Entwicklung und die Errichtung und
Verwaltung der öffentlichen Einrichtungen.
a. die Maßnahmen zur Regionalentwicklung oder zur örtlichen Entwicklung.
b. die Durchführung der kommunalen Bauarbeiten.
c. die Durchführung der stadtplanerischen Maßnahmen.
d. der Bau, die Renovierung und die Instandhaltung der kommunalen Wege.
e. die Förderung und Unterstützung der Wohnumfeldverbesserung.
f. die Modernisierung der bäuerlichen Wohnhäuser und die Verbesserung der Siedlungsstruktur.
g. die Tätigkeiten zum Umweltschutz.
h. die Verwaltung der kleinen Flüsse und der kommunalen Flüsse erster und zweiter Klasse.
i. die Installierung und Instandhaltung der Wasser- und Abwasserleitungen.
j. die Installierung und Instandhaltung der kleinen Wasserversorgungsanlagen.
k. die Errichtung und Verwaltung der Fremdenverkehrs- und Kureinrichtungen, der provinzialen,
kommunalen Parkanlagen und Grünanlagen.
l. der Betrieb der regionalen Eisenbahn.
m. die Errichtung und Verwaltung von Verkehrsanlagen wie z.B. Abstellplätze, Verkehrsschilder usw.
n. die Aufstellung und Durchführung der Maßnahmen zum Katastrophenschutz.
o. die Förderung und Unterstützung der regionalen Wirtschaft.
5. Die Angelegenheiten über die Förderung von Bildung, Sport, Kultur und Kunst.
a. die Errichtung, Verwaltung und Aufsicht von Kindertagesstätten, Kindergärten, Grundschulen,
Mittelschulen, Oberschulen und sonstigen entsprechenden Bildungseinrichtungen.
b. die Errichtung und Verwaltung der öffentlichen Bildung-, Sport- und Kultureinrichtungen wie z.B.
Bibliotheken, Sportplätze, Sporthallen, Plätze, Museen, Konzerthallen, Galerien, Musikhallen usw.
c. die Ausweisung, Erhaltung und Pflege der kommunalen Denkmäler.
d. die Förderung der kommunalen Kultur und Kunst.
e. die Entwicklung der kommunalen Kultur und Kunstverbände.
6. Die Angelegenheiten über kommunalen Zivilschutz und Feuerwehr.
a. die Organisation, Verwaltung, Leitung und Aufsicht des kommunalen und betriebszugehörigen
Zivilschutzes.
b. der Feuerschutz und Brandschutz.
§ 10 Verteilungsmaßstab der Angelegenheiten je Erscheinungsform der Kommunen
(1) Der Maßstab zur Teilung der kommunalen Angelegenheiten je Erscheinungsform der Kommunen gemäß § 9
ist folgendermaßen. Die Angelegenheiten nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 gehören zu den gemeinsamen Aufgaben aller
Kommunen.
1. Die Sonder- und Großraumstadt sowie Provinz (Oberkommunen) sind für folgende Angelegenheiten
zuständig.
240
a. die großräumigen Angelegenheiten, deren Auswirkung sich auf mehr als zwei Städte, Gun und
autonome Bezirke erstreckt.
b. die Angelegenheiten, die nach einheitlichem Maßstab in Oberkommunen zu erledigen sind.
c. die Angelegenheiten, die zur Stärkung der kommunalen Besonderheiten dienen und die Einheitlichkeit
der Oberkommunen erfordern.
d. die Angelegenheiten über die Verbindung und den Ausgleich zwischen dem Staat und den
Unterkommunen.
e. die Angelegenheiten, die für die Erledigung durch die Unterkommunen nicht geeignet sind.
f. die Angelegenheiten über die Errichtung und Verwaltung der Einrichtungen, die eine Zusammenarbeit
von mehr als zwei Unterkommunen erfordern.
2. Die Stadt, Gun und autonome Bezirke (Unterkommunen) sind für die in Nr. 1 nicht aufgeführten
Angelegenheiten zuständig. Ein Teil der provinzialen Angelegenheiten kann veranlasst werden, von einer
Stadt mit mehr als 500.000 EW übernommen zu werden.
(2) Die PVo bestimmt aufgrund des Verteilungsmaßstabs gemäß Abs. 1 die Angelegenheiten je nach Arten der
Kommunen.
(3) Die Ober- und Unterkommunen sollen sich bemühen, die Konkurrenz zwischen den Kommunen während der
Erledigung ihrer Angelegenheiten zu vermeiden. Konkurrieren die Kommunen um die Zuständigkeit über die
Angelegenheiten, kommt die Zuständigkeit den Unterkommunen vorrangig zu.
§ 11 Einschränkung der Erledigung von staatlichen Angelegenheiten
Die Kommunen dürfen folgende staatliche Angelegenheiten nicht erledigen. Ausnahmsweise können die
staatlichen Angelegenheiten von den Kommunen übernommen werden, soweit die Gesetze dies ausdrücklich
erlauben.
1. Die für das Bestehen des Staates erforderlichen Angelegenheiten wie die auswärtigen Angelegenheiten,
die Verteidigung, die Rechtsprechung und die Staatssteuer.
2. Die auf der Nationalebene einheitlich zu behandelnden Angelegenheiten wie die Preispolitik,
Wirtschaftspolitik und Politik zum Im- und Export.
3. Die Angelegenheiten, die auf der Nationalebene einheitlich kontrolliert werden müssen wie z.B. die
Steuerung über Angebot und Nachfrage der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, weidewirtschaftlichen
und fischwirtschaftlichen Produkte, der Getreide und des Im- und Exportes.
4. Die Angelegenheiten über Staatliche Flüsse, Staatlichen Forst, Häfen, Autobahnen, Nationalstraßen und
Nationalparks sowie zum Gesamtstaatlichen Wirtschaftsentwicklungsplan und Gesamtstaatsraumplan.
5. Die Angelegenheiten, die auf der Nationalebene einem einheitlichen Maßstab bedürfen wie z.B.
Arbeitsnorm, Messungseinheit usw.
6. Die Angelegenheiten über den Postdienst und die Eisenbahn.
7. Die Angelegenheiten, die wegen der Technologie und Finanzfähigkeit die Erledigung durch die Kommunen
erschweren, wie z.B. Prüfungen, Forschungen, Untersuchungen, Aufsicht über den Luftverkehr, Wetterdienst
und die Atomentwicklung.
241
§ 22 Kommunale Satzungen
Die Kommunen können eigene Satzungen für ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und Verordnungen
erlassen. Wenn die Satzungen die Beschränkung des Rechts der Bürger, die Auferlegung der Pflichten oder die
Sanktionen beinhalten, benötigen sie eine gesetzliche Ermächtigung.
§ 23 Kommunale Vorschriften
Der Bürgermeister kann im Rahmen der Gesetze und Verordnungen oder im Rahmen der Ermächtigung der
Satzungen kommunale Vorschriften zur Erledigung der Angelegenheiten erlassen, die zu seinem
Zuständigkeitsbereich gehören.
§ 24 Beziehung der kommunalen Satzungen oder Vorschriften
Die Satzungen oder Vorschriften von Unterkommunen (Städte, Gun oder autonome Bezirke) dürfen den
Satzungen oder Vorschriften von Oberkommunen (Provinz oder Sonder- und Großraumstadt) nicht
widersprechen.
§ 26 Verfahren der Erlasses von Satzung und Vorschriften
(1) Der Vorsitzende des Kommunalrats muss innerhalb von 5 Tagen nach dem Beschluss des Kommunalrats
dem Bürgermeister die beschlossene Satzung übermitteln.
(2) Der Bürgermeister muss innerhalb von 20 Tagen nach der Übermittlung die Satzung öffentlich
bekanntmachen.
(3) Der Bürgermeister kann innerhalb von 20 Tagen nach der Übermittlung die beschlossene Satzung dem
Kommunalrat mit einer Begründung zurückweisen und einen Neubeschluss anfordern, wenn er gegen den
Entwurf einen Einwand erheben will. In diesem Fall ist der Bürgermeister nicht berechtigt, einen Teil des
Satzungsentwurfs oder die ganzen Satzungsinhalte selber zu korrigieren und die korrigierte Satzung vom
Kommunalrat beschließen zu lassen.
(4) Bei dem erneuten Beschluss einer Satzung nach Abs. 3 kann der Kommunalrat die ursprüngliche Satzung
endgültig beschließen, insoweit als der Rat bei Anwesenheit der Mehrheit der gesamten Mitgliederzahl mit mehr
als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei der ursprünglichen Satzung bleibt.
(5) Die vom Kommunalrat beschlossene Satzung kommt zur Geltung, auch wenn der Bürgermeister die Satzung
innerhalb der Frist nach Abs. 2 weder bekannt macht noch zurückweist.
(6) Der Bürgermeister muss die nach Abs. 4 und 5 festgesetzte Satzung umgehend bekannt machen. Der
Vorsitzende des Kommunalrats kann die Satzung bekannt machen, wenn der Bürgermeister die nach dem
erneuten Beschluss der Satzung gemäß Abs. 5 oder nach Ablauf von 5 Tagen nach der Übermittlung der gemäß
Abs. 4 festgesetzten Satzung nicht bekannt macht.
(7) Die kommunalen Satzungen und Vorschriften treten ab 20 Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit es
keine besondere Regelung dafür gibt.
(8) Die PVo zum KSVG bestimmt die erforderlichen Einzelheiten über die Bekanntmachung der kommunalen
Satzungen und Vorschriften.
242
§ 174 Anerkennung der Sonderausnahme
(1) Die Stellung, Organisation und Verwaltung der Sonderstadt Seoul können durch die Sonderausnahme unter
der Rücksicht der Besonderheit als Hauptstadt im Rahmen des Gesetzes geregelt werden.
(2) Die Stellung, Organisation, Verwaltung und Finanzen der Sonderprovinz Jeju können durch die
Sonderausnahme unter der Rücksicht der Besonderheit des Verwaltungssystems im Rahmen des Gesetzes
geregelt werden.
§ 175 Sonderausnahme der Großstädte
Für die Verwaltung, die finanziellen Angelegenheiten und die staatliche Aufsicht oder Weisung der Großstädte mit
mehr als 500.000 EW (außer der Sonderstadt Seoul und der Großraumstädte) können die
Sonderausnahmeregelungen im Rahmen der betreffenden Gesetze getroffen werden.
243
3) Ausnahmegesetz über die Verwaltung der Sonderstadt Seoul (SVAG:
서울특별시 행정특례에 관한 법률) vom 08.07.1991 (Gesetz-Nr. 4371), zuletzt
geändert am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz zielt darauf ab, aufgrund des § 174 KSVG die Sonderausnahmeregelung über die Stellung,
Organisation und Verwaltung der Sonderstadt Seoul zu treffen.
§ 2 Stellung der Sonderstadt Seoul
Die Sonderstadt Seoul steht unter der direkten Kontrolle der Staatsregierung und hat im Rahmen dieses
Gesetzes eine besondere Stellung als Hauptstadt.
§ 3 (weggefallen)
§ 4 Sonderausnahmen bei der allgemeinen Verwaltungsführung
(1) Der Minister vom MOPAS (Korea Ministry of Public Administration and Security: 행정안전부) muss dem
Ministerpräsident über die Bewilligungsentscheidung berichten, wenn er nach der Bestimmung vom § 124 Abs. 1
KSVG eine Entscheidung über die Bewilligung der Ausgabe des kommunalen Fonds trifft.
(2) Der Minister vom MOPAS muss vom Ministerpräsident kontrolliert werden, wenn er nach der Bestimmung vom
§ 171 KSVG eine Aufsicht über die Selbstverwaltungsangelegenheiten der Sonderstadt Seoul führen will.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Der Bürgermeister der Sonderstadt Seoul übernimmt die von der PVo bestimmten Angelegenheiten über die
Einstellung der Beamten, die nach § 32 Abs. 1 und 3, § 78 Abs. 1 und 4 und § 82 SBEG484 dem Befugniskreis
des betreffenden Ministers oder des Leiters der staatlichen Verwaltungsbehörden angehören. Der Bürgermeister
der Sonderstadt Seoul wird trotz der Bestimmung des § 16 SBEG bei der diesbezüglichen Verwaltungsklage der
Angeklagte.
(6) (weggefallen)
(7) Der Bürgermeister der Sonderstadt Seoul übernimmt trotz der Bestimmung des § 5 Abs. 1 AZG485 die
Empfehlung zur Auszeichnung zwischen den Beamten der Sonderstadt Seoul.
(8) (weggefallen)
§ 5 Sonderausnahmen bei der Verwaltungsführung in der Hauptstadtregion
484 Gesetz über die Einstellung der Staatsbeamten (국가공무원법: Gukgagongmuwon-beop) vom 12.08.1949
(Gesetz-Nr. 44), zuletzt geändert am 22.03.2010 (Gesetz-Nr. 10148).
485 Gesetz über die Auszeichnung (상훈법: Sanghun-beop) vom 14.12.1963 (Gesetz-Nr. 1519), zuletzt geändert
am 29.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852).
244
(1) Wenn es keine besondere Bestimmung in anderen Gesetzen gibt, bestimmt der Ministerpräsident die
Einzelheiten im Falle, dass der Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden und der Bürgermeister der
Sonderstadt Seoul sich darüber nicht einigen, einen Plan über die Wege, den Verkehr, die Umwelt usw. innerhalb
der Hauptstadtregion aufzustellen und diesen auszuführen.
(2) Die im Abs. 1 zur Vermittllung erforderlichen weiteren Regelungen sind von PVo zu bestimmen.
245
4) Staatsraumgrundgesetz (SRGG: 국토기본법) vom 04.02.2002 (Gesetz-Nr.
6654), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774), inkraftgetreten am
10.12.2009
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 5-2)
§ 1 Ziel
Dieses Gesetz zielt durch die Bestimmung der grundlegenden Anforderungen, die sich auf die Aufstellung und
Durchführung der Raumpläne und -strategien beziehen, auf den Beitrag zur intakten räumlichen Entwicklung und
Erhöhung des Gemeinwohls ab.
§ 2 Grundsätze der Staatsraumordnung
Da der Staatsraum die Lebensgrundlage aller Staatsbürger und das an die nächste Generation weiterzugebende
Nationalvermögen ist, müssen die Raumpläne und –strategien auf der Basis des harmonischen Nebeneinanders
des Bauens und der Umwelt aufgestellt und durchgeführt werden, um zur Erhöhung der nationalen
Wettbewerbsfähigkeit, Verbesserung der Lebensqualität der Staatsbürger und zur ausgeglichenen, nachhaltigen
Raumentwicklung beizutragen.
§ 3 Ausgeglichene Entwicklung des Staatsraums
(1) Zur regionalspezifischen Raumentwicklung und Förderung der räumlichen Wettbewerbsfähigkeit sind der Staat
und die Kommunen verpflichtet, allen Staatsbürgern eine sichere, komfortable Lebensgrundlage anzubieten.
(2) Der Staat und die Kommunen müssen eine Entwicklungsbasis aufbauen, die zur ausgeglichenen Entwicklung
zwischen der Hauptstadt- und Nicht-hauptstadtregion, zwischen dem städtischen und ländlichen Raum (inkl.
Berg- und Fischregion) und zwischen den großen, mittleren und kleineren Städten beiträgt und die
Verbesserung der Lebensverhältnisse im entlegenen Gebieten fördert.
(3) Der Staat und die Kommunen müssen Austausch und Zusammenarbeit zwischen den Regionen stärken und
systematisch unterstützen, um interregionale Bündnisse und gemeinsame Fortentwicklung zu fördern.
§ 4 Schaffung der Grundlage des wettbewerbsfähigen Staatsraums
(1) Der Staat und die Kommunen müssen die nationale Infrastruktur (z.B. Straßen, Eisenbahnen, Häfen,
Flughäfen, Wasserversorgungsanlagen, Logistikanlagen, Anlagen der Informationstechnologie usw.) systematisch
ausbauen, um die nationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Lebensqualität der Bevölkerung zu
verbessern.
(2) Der Staat und die Kommunen müssen sich bemühen, nationale Ressourcen (z.B. Ackerböden,
Wasserressourcen, Bergressourcen, Nahrungsressourcen, Mineralressourcen, Ökoressourcen, Meerressourcen
usw.) effektiv zu erschließen und sie systematisch zu erhalten und zu pflegen.
(3) Der Staat und die Kommunen müssen eine den aktiven internationalen Austausch fördernde Ausgangslage
des Staates aufbauen, um die geographisch günstige Lage des Staats, die den Kontinent und die Meere
verbindet, maximal zu nutzen.
246
§ 5 Umweltfreundliche Raumordnung
(1) Der Staat und die Kommunen müssen während der Aufstellung und Durchführung der raumordnenden Pläne
und Maßnahmen die Auswirkung auf die Natur- und Kulturlandschaft im Voraus berücksichtigen und versuchen,
einen negativen Einfluss auf die Umwelt zu minimieren.
(2) Der Staat und die Kommunen müssen einen Gesamtplan über die Bodennutzung aufstellen und den
gesamten Staatsraum dementsprechend systematisch pflegen, um eine ungeordnete Entwicklung des
Staatsraums zu verhindern und die dem Leben der Bürger zugrunde liegenden Böden genügend anzubieten.
(3) Der Staat und die Kommunen müssen mit der Durchführung von allerlei Maßnahmen, die zur systematischen
Erhaltung der Ökosysteme (z.B. Berge, Flüsse, Gewässer, Küsten, Seen usw.) und zur Wiederherstellung des
veränderten Ökosystems dienen, einen gepflegten Staatsraum für das Nebeneinander der Menschen und Natur
schaffen.
§ 5-2 Bewertungsmaßstab und Kriterium für eine nachhaltige Staatsraumordnung
(1) Zur nachhaltigen, ausgeglichenen Entwicklung des Staatsraums muss der Bauminister einen Maßstab sowie
ein Kriterium für die Bewertung der Nachhaltigkeit der Staatsraumordnung aufstellen. In diesem Fall muss der
Bauminister mit dem Leiter der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden frühzeitig eine Rücksprache
führen. <geändert am 29.02.2008>
(2) Die Bürgermeister der Kommunen können mit Rücksicht auf den Maßstab und das Kriterium nach Abs. 1
zusätzlich einen Maßstab sowie ein Kriterium aufstellen, wenn örtliche Gegebenheiten dies rechtfertigen. In
diesem Fall müssen die Bürgermeister der Kommunen frühzeitig eine Rücksprache mit dem Leiter der
betreffenden Verwaltungsbehörden führen und nach § 113 SRPNG vom zuständigen kommunalen
Stadtplanungsausschuss durchberaten werden.
(3) Wenn ein Maßstab oder ein Kriterium nach Abs. 2 aufgestellt wird, müssen die Bürgermeister der Kommunen
umgehend dem Bauminister dies berichten. <geändert am 29.02.2008>
(4) Die Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden müssen bei der Aufstellung eines raumordnenden Planes
oder einer raumordnenden Maßnahme die nach Abs. 1 und 2 aufgestellten Maßstäbe oder Kriterien
berücksichtigen.
(5) Der Bauminister und die Bürgermeister der Kommunen können mit Hilfe von Maßstäben und Kriterien die
Nachhaltigkeit der Staatsraumordnung nach der Bestimmung der PVo messen und bewerten. <geändert am
29.02.2008> [eingeführt am 28.12.2006]
Zweiter Teil: Aufstellung der Raumplanung (§§ 6 - 17)
§ 6 Definition und Klassifikation der Raumplanung
(1) In diesem Gesetz bedeutet die Raumplanung eine Planung, die die Anforderung des künftigen
wirtschaftlichen, sozialen Wandels an der Nutzung, Entwicklung und Erhaltung des Staatsraums erfüllt und zur
Schaffung eines Entwicklungsrahmens und dessen Realisierung dient.
(2) Die Raumplanung wird unterteilt in Staatsraumplanung, Provinzplanung, Gesamtplanung für Stadt und Gun,
Regionalplanung und Sektorale Planung.
247
1. Staatsaumplanung: Gesamtplanung, die einen langfristigen Entwicklungsrahmen des Gesamtstaatsraums
darstellt.
2. Provinzplanung: Gesamtplanung, die einen langfristigen Entwicklungsrahmen des Verwaltungsgebiets
einer Provinz darstellt.
3. Gesamtplanung für Stadt und Gun: Stadtplanung, die innerhalb des Verwaltungsgebiets einer Sonder- und
Großraumstadt sowie Stadt und Gun (einer Großraumstadt angehörige Gun ist ausgenommen) eine
grundlegende Raumstruktur und einen langfristigen Entwicklungsrahmen darstellt und nach SRPNG für
Bodennutzung, Verkehr, Umwelt, Sicherheit, Industrie, IT, Hygiene, Sozialpflege, Kultur usw. aufzustellen ist.
4. Regionalplanung: Raumplanung, die für die bestimmte Region zur Realisierung eines speziellen
strategischen Ziels aufzustellen ist.
5. Sektorale Planung: Raumplanung, die innerhalb des Gesamtstaatsraums einen langfristigen
Entwicklungsrahmen für einen bestimmten Sektor darstellt.
§ 7 Beziehung der Raumplanung
(1) Die Staatsraumplanung ist die Grundlage für die Provinzplanung und die Gesamtplanung für Stadt und Gun.
Sektorale Planung und Regionalplanung sind der Staatsraumplanung anzupassen.
(2) Die Provinzplanung ist die Grundlage für die Gesamtplanung für Stadt und Gun, die für das Verwaltungsgebiet
einer Provinz aufzustellen ist.
(3) Die Staatsraumplanung ist alle 20 Jahre wieder aufzustellen. Der Aufstellungsträger einer Provinzplanung,
Gesamtplanung für Stadt und Gun, Regionalplanung und sektoralen Planung hat deren Aufstellungsperiode mit
Rücksicht auf die Aufstellungsperiode der Staatsraumplanung zu bestimmen.
§ 8 Verhältnis des Staatsraumplans mit den nach anderen Gesetzen aufzustellenden Plänen
Der Staatsraumplan nach diesem Gesetz hat einen Vorrang vor anderen raumordnenden Plänen nach anderen
Gesetzen und dient als deren Grundlage. Auf die militärischen Pläne ist diese Regelung nicht anwendbar.
§ 9 Aufstellung des Staatsraumplans
(1) Der Bauminister muss einen Staatsraumplan aufstellen. <geändert am 29.02.2008>
(2) Der Bauminister kann für die Aufstellung eines Staatsraumplans nach der Bestimmung der PVo den Leitern
der staatlichen Verwaltungsbehörden sowie dem Bürgermeister der Sonderstadt, den Bürgermeistern der
Großraumstädte und den Provinzgouverneuren (im Folgenden „Bürgermeistern oder Provinzgouverneuren“) eine
Einreichung eines Vorschlags über die Raumordnungspolitik und -maßnahmen anfordern. Hierbei müssen die
Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden, Bürgermeister und Provinzgouverneure diese Anforderung befolgen,
wenn keine besondere Begründung besteht. <geändert am 29.02.2008>
(3) Der Bauminister kann auf der Basis der Vorschläge, die nach Abs. 2 eingereicht werden, nach der
Bestimmung der PVo einen koordinierden Vorschlag für einen Staatsraumplan ausarbeiten und weitere
zusätzliche Planungsinhalte, soweit es notwendig ist, im Einvernehmen mit den Leitern der staatlichen
Verwaltungsbehörden in dem Vorschlag berücksichtigen. <geändert am 29.02.2008>
(4) Die Regelungen nach Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung auf die Änderung eines vorhandenen
Staatsraumplans.
248
§ 10 Planungsinhalt des Staatsraumplanes
Der Staatsraumplan muss bezüglich der folgenden Einzelheiten eine grundlegende, langfristige
Entwicklungsrichtung zum Inhalt haben.
1. Stand des Staatsraums und Prognose über die Änderung der Ausgangslage.
2. Grundsätze der Raumentwicklung des Staates sowie Entwicklungsaussicht des Staatsraumes.
3. Ordnung der Raumstruktur des Staates sowie regionale Funktionsverteilung.
4. Maßnahmen für die ausgeglichene Entwicklung des Staatsraums sowie Förderung regionaler Industrie.
5. Ausbau der nationalen Infrastruktur, die zur Verbesserung der nationalen Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und
als Lebensgrundlage der Völker dient.
6. Effektive Nutzung der nationalen Ressourcen wie z.B. Boden, Wasserressourcen, Forstressourcen,
Meeresressourcen usw. und deren Pflege.
7. Schaffung der Lebensgrundlage wie z.B. Wohnungen und Wasser- oder Abwasserversorgung sowie
Verbesserung der Lebensqualität.
8. Schutz vor Naturkatastrophen (Wasser- oder Windschaden) und sonstigen Katastrophen.
9. Angemessene Nutzung der unterirdischen Räume und deren Pflege.
10. Erhaltung und Verbesserung der Umwelt zur nachhaltigen Entwicklung des Staatsraums.
11. Sonstige zusätzliche Inhalte zu Abs. 1 oder 10.
§ 11 Abhaltung einer öffentlichen Anhörung
(1) Der Bauminister muss nach der Fertigstellung eines Vorschlags eines Staatsraumplans eine öffentliche
Anhörung abhalten, die Meinungen von den Bürgern und Bürgerinnen sowie von betroffenen Fachleuten hören
und die angebrachten Meinungen im Staatsraumplan berücksichtigen, wenn sie als gerechtfertigt anzunehmen
sind. Im Falle, dass der Verteidigungsminister eine Geheimhaltung zur Verteidigung anfordert, ist diese Regelung
nicht anzuwenden. <geändert am 29.02.2008>
(2) Die für die Abhaltung einer öffentlichen Anhörung erforderlichen Einzelregeln werden von der PVo bestimmt.
§ 12 Bewilligung des Staatsraumplans
(1) Wenn der Bauminister einen Staatsraumplan neu aufstellt oder ändert, muss der Staatsraumplan vom
Kabinett überprüft und vom Präsident bewilligt werden. <geändert am 29.02.2008>
(2) Der Bauminister muss mit den Leitern der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden Rücksprache
nehmen und die Meinungen von Bürgermeistern oder Provinzgouverneuren hören, wenn der Staatsraumplan
nach Abs. 1 vom Kabinett überprüft wird. <geändert am 29.02.2008>
(3) Die Leiter der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden, die Bürgermeister und die Provinzgouverneure
müssen innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt des vorzuschlagenden Staatsraumplans nach Abs. 2 dem
Bauminister ihre Meinungen mitteilen, wenn keine besondere Begründung besteht. <geändert am 29.02.2008>
(4) Der Bauminister muss umgehend nach dem Erhalt der Bewilligung des Staatsraumplans eine diesbezügliche
Mitteilung im Amtsblatt bekannt machen und den Leitern der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden, den
249
Bürgermeistern der Ober- und Unterkommune (der Bürgermeister einer großraumstadtangehörigern Gun ist
ausgenommen) den Staatsraumplan zuschicken. <geändert am 29.02.2008>
§ 13 Aufstellung des Provinzplanes
(1) Der Provinzgouverneur muss einen Provinzplan mit folgenden Inhalten aufstellen. Wenn eine Provinz einen
Plan nach anderem Gesetz bereits aufgestellt hat und von der PVo anerkannt worden ist, dann kann die
Aufstellungspflicht eines Provinzplans freigestellt werden.
1. Analyse des Zustands und der Eigenschaften der Provinz sowie Prognose über die Veränderung der
Ausgangslage.
2. Ziel und Stragegie für die provinziale Entwicklung.
3. Umstrukturierung der provinzialen Raumstruktur und Funktionsverteilung in der Provinz.
4. Aufbau der Infrastruktur wie z.B. Verkehr, Logistik, IT-Netz usw.
5. Erschließung, Schutz und Pflege der Ressourcen und Umwelt innerhalb der Provinz.
6. Art der Bodennutzung und deren planerische Steuerung.
7. Sonstige für die nachhaltige Entwicklung der Provinz erforderlichen, von der PVo bestimmten Einzelheiten.
(2) Der Provinzgouverneur muss vom nach dem SRPNG errichteten provinzialen Stadtplanungsausschuss
durchberaten werden, wenn er nach Abs. 1 einen Provinzplan aufstellt.
(3) Das Aufstellungskriterium eines Provinzplans wird nach der PVo vom Bauminister bestimmt. <geändert am
29.02.2008>
§ 14 Öffentliche Anhörung zur Aufstellung des Provinzplanes
Die Vorschriften des § 11 finden entsprechende Anwendung auf die Aufstellung des Provinzplans.
§ 15 Bewilligung des Provinzplanes
(1) Der Provinzgouverneur muss nach der Aufstellung des Provinzplanes eine Bewilligung vom Bauminister
erhalten. Für die Änderung des Provinzplanes ist die Bewilligung auch erforderlich. <geändert am 29.02.2008>
(2) Der Bauminister muss für die Bewilligung eines Provinzplanes nach Abs. 1 eine Rücksprache mit den Leitern
der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden halten. <geändert am 29.02.2008>
(3) Die nach Abs. 2 zur Rücksprache angeforderten Leiter der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden
müssen innerhalb von 30 Tagen ihre Meinung dem Bauminister mitteilen, wenn keine besondere Begründung
besteht. <geändert am 29.02.2008>
(4) Der Provinzgouverneur muss nach dem Erhalt der Bewilligung nach Abs. 1 eine diesbezügliche Mitteilung
umgehend öffentlich bekannt machen und den Bürgermeistern einer Stadt oder Gun den Provinzplan zuschicken.
§ 16 Aufstellung des Regionalplanes
Die Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden oder Bürgermeister der Kommunen können im Einvernehmen mit
den Leitern der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden nach der Bestimmung des betreffenden Gesetzes
folgende Regionalpläne aufstellen, soweit es für die regionale Entwicklung oder Ordnung erforderlich ist.
250
1. Entwicklungsplan für die Hauptstadtregion: Regionalplan, der zur Dekonzentration der in der
Hauptstadtregion übermäßig konzentrierten Bevölkerung und Industrie beiträgt.
2. Entwicklungsplan für den Großstadtraum: Regionalplan, der zur systematischen Entwicklung von
Großraumstädten und deren Umland, Industriepark und dessen Umland oder Ballungsgebiet dient.
3. Entwicklungsplan für die besondere Region: Regionalplan, der zur strategischen Entwicklung der
besonderen Region in einem bestimmten Bereich wie z.B. Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Fremdenverkehr
usw. dient.
4. Entwicklungsplan für die Region zur Entwicklungsförderung: Regionalplan, der zur Entwicklungsförderung
einer strukturschwachen Region dient.
5. Sonstige nach einschlägigen Gesetzen aufzustellende Regionalpläne.
§ 17 Aufstellung sektoraler Pläne
(1) Die Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden können für den gesamten Staatsraum einen sektoralen Plan
im Kompetenzbereich aufstellen.
(2) Die Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden müssen bei der Aufstellung eines sektoralen Plans nach Abs.
1 die Planungsinhalte des Staatsraumplans berücksichtigen und dürfen nicht dem Staatsraumplan widersprechen.
(3) Die Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden müssen dem Bauminister die Aufstellung eines sektoralen
Plans umgehend mitteilen, sobald sie nach Abs. 1 den Plan aufgestellt haben. <geändert am 29.02.2008>
Dirtter Teil: Effektive Durchführung der Raumplanung (§§ 18-22)
§ 18 Aufstellung und Bewertung des Realisierungsplans
(1) Die Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden sowie die Bürgermeister der Oberkommunen müssen die
Planungsinhalte des Staatsraumplans bezüglich ihrer Aufgaben in ihren Programmen und Planungen
berücksichtigen, nach PVo bezüglich ihrer Aufgaben einen Realisierungsplan zur Durchführung des
Staatsraumplans aufstellen und dem Bauminister dies einreichen. <geändert am 29.02.2008>
(2) Die Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden sowie die Bürgermeister der Oberkommunen müssen nach
PVo eine Leistungsbilanz für ihren Realisierungsplan erstellen und dem Bauminister diese einreichen. <geändert
am 29.02.2008>
(3) Der Bauminister muss aufgrund der nach Abs. 2 eingereichten Leistungsbilanzen das Zwischenergebnis des
Staatsraumplans nach PVo regelmäßig bewerten und dessen Ergebnis bei der Aufstellung oder Ausführung der
Raumordungspolitik berücksichtigen. <geändert am 29.02.2008>
(4) Zur effektiven Bewertung nach Abs. 3 kann der Bauminister dafür erforderliche Untersuchungen einem
Fachinstitut übergeben. <geändert am 29.02.2008>
§ 19 Fortschreibung des Staatsraumplans
Der Bauminister muss das Bewertungsergebnis nach § 18 Abs. 3 und die Veränderung der gesellschaftlichen,
wirtschaftlichen Lage beachten, alle 5 Jahre den gesamten Staatsraumplan überprüfen und bei Bedarf den
Staatsraumplan fortschreiben. <geändert am 29.02.2008>
251
§ 20 Koordinierung zwischen den Plänen
(1) Wenn der Bauminister beobachtet, dass ein Konflikt zwischen dem Provinzplan, Gesamtplan für Stadt und
Gun, Regionalplan und sektoralen Plan besteht oder diese Pläne dem Staatsraumplan nicht entsprechen, kann er
den Leitern der staatlichen Verwaltungsbehörden oder den Bürgermeistern der Kommunen die Koordinierung
zwischen den Plänen anordnen. <geändert am 29.02.2008>
(2) Wenn die Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden oder die Bürgermeister der Kommunen die Anordnung
i.S.d. Abs. 1 ohne besondere Begründung nicht befolgen, kann der Bauminister eingreifen. <geändert am
29.02.2008>
(3) Für das Eingreifen i.S.d. Abs. 2 muss der Bauminister im Voraus die Meinungen von den Leitern der
staatlichen Verwaltungsbehörden oder den Bürgermeistern der Kommunen anhören. <geändert am 29.02.2008>
§ 21 Koordinierung der Verfügung über den Raumplanung
(1) Wenn Verfügungen oder Maßnahmen, die zur Durchführung des Staatsraumplans von Leitern der staatlichen
Verwaltungsbehörden oder Bürgermeistern der Kommunen vorgenommen wurden, miteinander kollidieren und
dadurch die Verhinderung bei der Durchführung des Staatsraumplans verursacht werden kann, dann kann der
Bauminister diese Verfügungen oder Maßnahmen koordinieren. <geändert am 29.02.2008>
(2) Die Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden oder Bürgermeister der Kommunen können den Bauminister
auffordern, die Verfügungen oder Maßnahmen nach Abs. 1 zu koordinieren. <geändert am 29.02.2008>
(3) Wenn der Bauminister nach Abs. 1 koordiniert, muss er im Voraus die Meinungen von den Leitern der
staatlichen Verwaltungsbehörden oder den Bürgermeistern der Kommunen anhören. <geändert am 29.02.2008>
§ 22 Finanzielle Maßnahmen
Die Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden und die Bürgermeister der Kommunen müssen alle erforderlichen
finanziellen Maßnahmen treffen, um die Raumpläne effektiv durchzuführen.
Vierter Teil: Aufbau des Rauminformationssystems usw. (§§ 23 - 30)
§ 23 Weggefallen <am 29.02.2008>
§ 24 Jahresbericht über die Planung und Nutzung des Staatsraums
(1) Die Staatsregierung muss einen Jahresbericht über die Planung und Nutzung des Staatsraums (im Folgenden
„Jahresbericht“) abfassen und jährlich dem Nationalparlament vor dem Beginn der Tagung vorlegen.
(2) Der Jahresbericht muss folgende Einzelheiten zum Inhalt haben.
1. Aufstellung und Administration des Staatsraumplans.
2. Durchgeführte oder durchzuführende Maßnahmen für die Planung und Nutzung des Staatsraums.
3. Stand der Regionalentwicklung und Hauptmaßnahmen.
4. Stand der sozialen Infrastruktur.
5. Stand der Nutzung der Ressourcen.
6. Stand der Umwelt und Hauptmaßnahmen.
252
7. Stand der Bodennutzung je Nutzungsgebiet und Trend des Bodenverkehrs.
8. Sonstige wichtige Angaben über die Planung und Nutzung des Staatsraums.
§ 25 Staatsraumuntersuchung
(1) Zur Aufstellung eines Raumplanes oder einer Raumpolitik, zum Aufbau eines Staatsrauminformationssystems
und zur Erstellung eines Jahresberichtes kann der Bauminister, falls erforderlich, im Voraus eine Untersuchung
über Bevölkerung, Wirtschaft, Kultur, Verkehr, Umwelt, Bodennutzung und sonstige in der PVo bestimmten
Einzelheiten durchführen. <geändert am 29.02.2008>
(2) Der Bauminister kann die Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden oder die Bürgermeister der Kommunen
veranlassen, die zur Untersuchung erforderlichen Daten zu erbringen oder einen Teil der in Abs. 1 aufgeführten
Untersuchungsgegenstände selbst zu untersuchen. In diesem Fall müssen die Leiter der staatlichen
Verwaltungsbehörden oder die Bürgermeister der Kommunen ohne besondere Begründung der Anforderung vom
Bauminister folgen. <geändert am 29.02.2008>
(3) Der Bauminister kann ein Fachinstitut mit den in Abs. 1 aufgeführten Untersuchungen beauftragen, wenn es
zur effektiven Staatsraumuntersuchung erforderlich ist. <geändert am 29.02.2008>
(4) Die für die Staatsraumuntersuchungen erforderlichen Einzelregeln (Untersuchungsarten und –methoden)
werden in der PVo bestimmt.
Fünfter Teil: Weggefallen <am 29.02.2008>
§ 26: Weggefallen <am 29.02.2008>
§ 27: Weggefallen <am 29.02.2008>
§ 28: Weggefallen <am 29.02.2008>
§ 29: Weggefallen <am 29.02.2008>
§ 30: Weggefallen <am 29.02.2008>
Sechster Teil: Ergänzende Vorschriften (§§ 31-33)
§ 31 Grundsätze für die Kostenverteilung
Der Aufwand für die Staatsraumuntersuchungen und für die Aufstellung des Staatsraumplanes wird vom
zuständigen Träger übernommen, soweit es in diesem oder in einem anderen Gesetz keine Sonderregelung dafür
gibt. Wenn eine Kommune nach § 25 Abs. 2 eine Staatsraumuntersuchung durchführt, dann kann der Aufwand
zum Teil staatlich subventioniert werden.
§ 32 Entsprechende Anwendung des VSGG
(1) Die Regelungen nach § 8 Abs. 2, 3, 6, 7 VSGG und §§ 9, 11, 12, 101, 102 VSGG finden in folgenden Fällen
entsprechende Anwendung: Einreichung der für die Staatsraumuntersuchung erforderlichen Daten, Mitteilung und
Bekanntmachung über die Staatsraumuntersuchung, Zutritt zu Privatboden, Veränderung oder Beseitigung eines
Gegenstandes, kurzzeitige Nutzung eines Privatbodens, Entschädigung der durch die Staatsraumuntersuchung
bedingten Schäden, Anbringung, Wartung und Schutz eines Schildes. <geändert am 09.06.2009>
253
(2) Bezüglich der Ordnungswidrigkeiten finden die Sanktionsregelungen des VSGG (§ 108 Abs. 1, § 111 Abs. 1
Nr. 18 VSGG) entsprechende Anwendung. <geändert am 09.06.2009>
§ 33 Übertragung der Kompetenz und Beauftragung
(1) Der Bauminister kann nach PVo seine Kompetenz einem Leiter des zugehörigen Organs oder einem
Bürgermeister der Oberkommune teilweise übertragen. <geändert am 29.02.2008>
(2) Die Kompetenz vom Bauminister, vom Bürgermeister der Oberkommune und vom Bürgermeister einer Stadt
oder Gun kann aufgrund von PVo oder kommunaler Satzung teilweise einer anderen Verwaltungsbehörde oder
einem Dritten übertragen werden. <geändert am 29.02.2008>
(3) Der nach Abs. 2 definierte Dritte, der selbst keine Verwaltungsbehörde oder ein dazugehöriger Mitarbeiter ist,
ist bei der Anwendung des §§ 129, 132 STG486 als ein Beamter anzusehen.
486 Strafgesetz (형법: Hyeong-beop) vom 18.09.1953 (Gesetz-Nr. 293), zuletzt geändert am 15.04.2010 (Gesetz-
Nr. 10259).
254
5) Gesetz über die Planung und Nutzung des Staatsraums (SRPNG: 국토의
계획 및 이용에 관한 법률) vom 04.02.2002 (Gesetz-Nr. 6655), zuletzt geändert
am 31.05.2010 (Gesetz-Nr. 10331), inkraftgetreten am 01.12.2010
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1-9)
§ 1 Ziel
Dieses Gesetz bestimmt notwendige Regelungen über die Planaufstellung und -ausführung zur Nutzung,
Entwicklung und zum Schutz des staatlichen Bodens. Das Ziel dieses Gesetzes liegt in der Förderung der
öffentlichen Interesse und Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung.
§ 2 Begriffsklärung
Die in diesem Gesetz angewandten Begriffe sind folgendermaßen definiert.
1. „Großräumige Stadtplanung“ ist der Plan, der eine langfristige Entwicklungsrichtung für das
großräumige Plangebiet im Sinne des §10 zeigt.
2. „Stadtplanung“ ist der Plan für den Verwaltungsbereich einer Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder
provinzangehörigen Gun (eine großraumstadtangehörige Gund ist ausgenommen), der die räumliche
Struktur und Entwicklungsziele vorbereitet und wiederum in den Stadtgrundplan und den
Stadtmanagementplan unterzugliedern ist.
3. „Stadtgrundplan“ ist ein Gesamtplan, der für den Verwaltungsbereich einer Sonderstadt,
Großraumstadt, Stadt oder Gun die grundlegende räumliche Struktur und langfristige Entwicklungsziele
darstellt, und als ein zugrunde liegender Plan gegenüber den Stadtmanagementplänen dient.
4. „Stadtmanagementplan“ wird zur Entwicklung, Steuerung und zum Schutz von Sonderstadt,
Großraumstadt, Stadt oder Gun aufgestellt und beinhaltet folgende Pläne in Bezug auf Bodennutzung,
Verkehr, Umwelt, Landschaft (Stadtbild), Sicherheit, Industrie, IT, Hygiene, Soziale Pflege,
Staatssicherheit, Kultur usw.
a. Plan zur Ausweisung oder Änderung des Nutzungsgebiets und der Nutzungsfläche.
b. Plan zur Ausweisung oder Änderung des Grüngürtelbereichs, des Stadtnaturparkbereichs, des
Ansiedlungssteuerungsbereichs und des Meeresressourcenschutzbereichs.
c. Plan zur Errichtung, Instandhaltung oder Verbesserung der Erschließungsanlagen.
d. Plan über die Stadtentwicklungsmaßnahmen oder Verbesserungsmaßnahmen.
e. Bebauungsplan und Plan zur Ausweisung oder Änderung des Bebauungsplanbereichs.
5. „Bebauungsplan“ ist ein Stadtmanagementplan und aufgestellt für einen Teilbereich innerhalb des mit
der Stadtplanung vorgesehenen Bereichs, um die Bodennutzung effektiv zu machen, die Funktion zu
stärken, das Stadtbild zu verbessern und den Teilbereich systematisch, planerisch zu lenken.
6. „Erschließungsanlagen“ bedeuten eine von unten aufgeführten Anlagen und werden von PVo zum
SRPNG näher bestimmt.
a. Verkehrsanlagen wie Straßen, Eisenbahnanlagen, Kais, Flughäfen, Parkplätze usw.
b. Freiräume wie Plätze, Parkanlagen, Grünanlagen usw.
c. Logistik und Versorgungsanlagen wie Vertriebszentren, Wasser-, Elektrizitäts- und
Gasversorgungsanlagen, Sende- und Kommunikationsanlagen, Kanalisationen usw.
d. Öffentliche, kulturelle Sportanlagen wie Schulen, Sportplätze, öffentliche Gebäude, Kulturanlagen
usw.
e. Katastrophenschutz-Einrichtungen wie Flüsse, Staudämme, Feuerschutzanlagen usw.
f. Bestattungsanlagen wie Krematorien, Friedhöfe, Verehrungseinrichtungen.
255
g. Umwelt-Grundanlagen wie Abwasser-Anlagen, Abfallentsorgungsanlagen.
7. „Stadtplanerische Infrastruktur“ beinhaltet insbesondere die Erschließungsanlagen, die nach § 30
durch den Stadtmanagementplan beschlossen sind.
8. „Großräumige Infrastruktur“ beinhaltet die Erschließungsanlagen, die auf großräumiger Ebene errichtet
werden müssen. Dazu gehören folgenden Anlagen, die durch die PVo (präsidiale Verordnung zum
SRPNG) näher bestimmt werden.
a. Die Anlagen, die sich im Verwaltungsgebiet der mehr als 2 Verwaltungseinheiten (Sonderstadt,
Großraumstadt, Stadt oder Gun) befinden.
b. Die Anlagen, die von mehr als 2 Verwaltungseinheiten (Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder
Gun) gemeinsam genutzt werden.
9. „Unterirdisches gemeinsames Rohr“ ist die unterirdisch herzustellende Anlage, die durch den mehrere
unterirdische Einrichtungen (Versorgungsleitungen von Elektrizität, Gas und Trinkwasser,
Kommunikationseinrichtungen, Abwasserkanal) umfassenden Kanalaufbau zur Verbesserung des
Stadtbilds, Erhaltung der Straßenstruktur und zum fließenden Verkehr dient.
10. „Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur“ sind die Maßnahmen zur Errichtung, Instandhaltung
und Verbesserung der stadtplanerischen Infrastruktur.
11. „Stadtplanerische Maßnahmen“ sind die Maßnahmen zur Durchführung des Stadtmanagementplans.
Dazu gehören
a. die Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur.
b. die Stadtentwicklungsmaßnahmen im Sinne des SEG487.
c. die Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des SWVG488.
12. „Träger der stadtplanerischen Maßnahmen“ sind diejenigen, die nach diesem Gesetz oder anderen
Gesetzen stadtplanerische Maßnahmen durchführen.
13. „Öffentliche Anlagen“ sind Straßen, Parkanlagen, Bahnen, Wasserleitungen und sonstige von der PVo
bestimmte Anlagen, die öffentlich benutzt werden.
14. „Nationalplan“ sind diejenigen Pläne, die von den Planungen, die vom zentralen Verwaltungsorgan
aufgrund der gesetzlichen Regelungen oder im Zuge der Umsetzung der staatlichen Politik aufgestellt
sind, zum Inhalt die in §19 Abs.1 Nr.1 bis 9 bezeichneten Bestandteile oder die als
Stadtmanagementplan zu beschließenden Vorgaben enthalten.
15. „Nutzungsgebiet489“ ist zur effizienten, effektiven Bodennutzung und Förderung des Gemeinswohls
durch die Begrenzung der Bodennutzung, der Art der baulichen Nutzung, der GRR (im Sinne des § 55
BauG), der GFR (im Sinne des § 56 BauG) 490 und der Höhe der baulichen Anlagen im
Stadtmanagementplan nicht überschneidend festzusetzen.
16. „Nutzungsfläche“ ist zur Verbesserung von Funktion, Stadtbild, Landschaft und Sicherheit des
Nutzungsgebiets durch weitere Beschränkung oder Minderung der baulichen Nutzungsfähigkeit über
die Bodennutzung, Art der baulichen Nutzung, GRR, GFR und Höhe der baulichen Anlagen im
Stadtmanagementplan festzusetzen.
17. Die in Nutzungsflächen oder Nutzungsgebieten auferlegten Beschränkungen über die Bodennutzung,
bauliche Nutzung, GRR, GFR, Höhe können durch die Ausweisung von „Nutzungsbereich“, die zur
Verhinderung der chaotischen Ausbreitung der Stadt, Ermöglichung der planmäßigen, stufenweisen
Bodennutzung und Steuerung der Bodennutzung dient, gestärkt oder gemindert werden.
18. Ein Bereich, in dem nach der Bebauung eine ungenügende Erschließung vorhersehbar ist und die
Herstellung der Erschließungsanlagen schwierig ist, wird nach § 66 als
„Bebauungsdichtekontrollbereich“ ausgewiesen, um die GRZ oder GFZ zu stärken oder zu mindern.
19. „Erschließungsbeitragserhebungsbereich“ ist für den Bereich außerhalb des Bereichs zur Steuerung
der Bebauungsdichte, wo der bebauungsbedingte Mangel an den in der PVo bestimmten
Erschließungsanlagen wie Straßen, Parkanlagen, Grünanlagen usw. besteht, nach § 67 auszuweisen
und bekannt zu machen, um die Erschließungsanlagen herzustellen oder die hierfür erforderliche
Fläche zu sichern.
20. „Erschließungskosten od. -beiträge“ werden zur Herstellung der Erschließungsanlagen oder zur
Sicherung der hierfür erforderlichen Fläche nach § 69 belegt und entrichtet, wenn ein Neu- oder
Ausbau der in der PVo aufgeführten baulichen Anlagen wie Einfamilienhäuser, Unterkünfte usw. die
Erschließunganlagen benötigt.
487 Stadtentwicklungsgesetz (도시개발법: Dosigaebal-beop) vom 28.01.2000 (Gesetz-Nr. 6242), zuletzt geändert
am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
488 Gesetz zur Stadt- und Wohnumfeldverbesserung (도시 및 주거환경정비법: Dosimitjugeohwangyeongjeongbi-
beop) vom 30.12.2002 (Gesetz-Nr. 6841), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
489 Zoneneinteilung ist ein wichtiges Instrument für die Durchführung der Stadtplanung. Darum werden mehrere
Fachbegriffe zur Beschreibung von Zonen angewendet, obwohl der Bedeutungsgehalt von folgenden Begriffen
fast identisch ist; Gebiet (지역: Jiyeok), Fläche (지구: Jigu) und Bereich (구역: Guyeok).
490 Der Maßstab der baulichen Nutzung wird in Korea nicht durch die dezimale Ziffer (GRZ und GFZ), sondern
durch die prozentuale Ziffer (GRR und GFR) bestimmt. Z.B. Die GRR 40% heißt die GRZ von 0.4.
256
§ 3 Grundsätze für die Staatsraumnutzung und Pflege
Der Staatsraum soll unter der folgenden Zielsetzung genutzt und geleitet werden, damit die nachhaltige
Entwicklung durch den Schutz der natürlichen Umwelt und die effektive Nutzung der Ressourcen erzielt wird.
1. Effektive Nutzung und genügendes Angebot von Boden und verschiedenen Anlagen, die für das
öffentliche Leben und die wirtschaftliche Aktivität notwendig sind.
2. Erhaltung der natürlichen Umwelt und der Landschaft, Verbesserung und Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Umwelt und der Landschaft.
3. Bereitstellung von verschiedener Grundleistung der Daseinsvorsorge wie etwa Verkehr, Wasserressource,
Energie usw.
4. Verbesserung der Lebensqualität des Volkes durch die Verbesserung des Wohn- und Lebensumfeldes.
5. Bewahrung der lokalen Identität und des kulturellen Erbes.
6. Verfolgung des gemeinsamen Wohles durch die interregionale Kooperation und die ausgewogene
Entwicklung.
7. Minimalisierung der sozialen Kosten durch die Entwicklung der regionalen Wirtschaft und die
angemessene interregionale oder regionalinterne Aufgabenverteilung.
§ 3-2 Bewertung der Nachhaltigkeit der Städte
(1) Der Minister für Staatsraum, Verkehr und Meer (im Folgenden „Bauminister“ genannt) kann für die
nachhaltige, ausgewogene Entwicklung der Städte die Nachhaltigkeit der Städte bewerten.
(2) Die PVo bestimmt zur Bewertung der Nachhaltigkeit der Städte nach Abs.1 die notwendige Regelung über das
Verfahren, den Maßstab usw.
(3) Der Staat und die kommunale Selbstverwaltungskörperschaft muss vom Bewertungsergebnis nach Abs. 1 für
die Aufstellung und Durchführung der Stadtplanung Gebrauch machen.
§ 4 Status der Stadtplanung
(1) Die Stadtplanung dient als Grundlage der aufgrund der anderen Gesetze innerhalb des Verwaltungsgebiets
einer Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder Gun gefassten Planungen über die Nutzung, Entwicklung und
den Schutz des Bodens.
(2) Wenn der Bürgermeister einer Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder Gun für sein Verwaltungsgebiet
sektorale Pläne über Umwelt, Verkehr, Abwasser, Wasser, Wohnungen usw. aufstellt, müssen diese Pläne im
Einklang mit dem Stadtgrundplan stehen.
§ 5 Bezeichnung der Stadtplanung usw. von Gun
(1) Wenn der Name der Verwaltungseinheit Gun ist, dann werden die Bezeichnungen für Stadtplanung,
Stadtgrundplan und Stadtmanagementplan zu Gunplanung, Gungrundplan und Gunmanagementplan.
257
(2) Wenn der Name der Verwaltungseinheit Gun ist, dann werden stadtplanerische Infrastruktur, Maßnahmen zur
stadtplanerischen Infrastruktur und stadtplanerische Maßnahmen zu gunplanerische Infrastruktur, Maßnahmen
zur gunplanerischen Infrastruktur und gunplanerische Maßnahmen.
(3) Der Name des nach §113 Abs. 2 in Gun eingerichteten Stadtplanungsausschusses wird zum
Gunplanungsausschuss.
§ 6 Nutzungsverteilung des Staatsraums
Der gesamte Staatsraum wird unter der Berücksichtigung von aktuellem Nutzungszustand, Eigenschaft und
künftigem Bodennutzungstrend in folgende Nutzungsflächen eingeteilt.
1. „Stadtgebiet“: Gebiet, wo die systematische Entwicklung, Erneuerung, Erhaltung und Schutz erforderlich
sind, weil dichte Besiedlung und Agglomeration der Industrie zu betrachten oder zu erwarten ist.
2. „Managementgebiet“: Gebiet, welches systematische Steuerung wie in einem Stadtgebiet zum Aufnehmen
der Bevölkerung und Industrie vom Stadtgebiet bedarf oder Gebiet, welches schutzwürdig ist, wie ein Land-
und Forstwirtschaftsgebiet zur Förderung vom Land- und Forstwirtschaft oder wie ein Natur- und
Umweltschutzgebiet zum Schutz der natürlichen Umwelt oder der Waldfläche.
3. „Land- und Forstwirtschaftsgebiet“:
Gebiet, das dem Stadtgebiet nicht angehört und dem Landwirtschaftsförderungsgebiet im Sinne des AFG
oder dem Bergwald im Sinne des BWPG angehört und zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft und zum
Schutz des Bergwalds notwendig ist.
4. „Natur- und Umweltschutzgebiet“:
Gebiet, das zum Schutz von natürlicher Umwelt, Wasser Ressource, Küsten, Ökosystem,
Trinkwasserreserve und Denkmal und zum Erhalt und Pflege der Meeresressourcen erforderlich ist.
§ 7 Managementpflicht des jeweiligen Nutzungsgebietes
Der Staat und die Kommunen sollen sich zur effektiven Nutzung und zum Management der Nutzungsgebiete
i.S.d. § 6 auf erforderliche Maßnahmen für Entwicklung, Erneuerung, Erhalt des zutreffenden Gebietes
vorbereiten.
1. „Stadtgebiet“: Im Voraus soll ein Plan aufgestellt und ausgeführt werden, damit das Gebiet nach den
Vorschriften von diesem Gesetz oder diesbezüglichen Gesetzen systematisch, effektiv entwickelt, erneuert
und erhalten werden kann.
2. „Managementgebiet“: Die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen sollen nach den Vorschriften von diesem
Gesetz oder diesbezüglichen Gesetzen getroffen werden und für das entwicklungsbedürftige Gebiet muss
eine systematische Nutzung und Entwicklung vorgenommen werden.
3. „Land- und Forstwirtschaftsgebiet“: Nach den Vorschriften von diesem Gesetz oder diesbezüglichen
Gesetzen müssen die nötigen Untersuchungen und Maßnahmen zur Förderung der Land- und
Forstwirtschaft und zur Pflege des Forstes getroffen werden.
4. „Natur- und Umweltschutzgebiet“: Nach den Vorschriften von diesem Gesetz oder diesbezüglichen
Gesetzen müssen die nötigen Untersuchungen und Maßnahmen zur Verhinderung der
Umweltverschmutzung, zum Schutz der natürlichen Umwelt, der Wasserqualität, der Wasserressourcen, der
Küsten, des Ökosystems und der Denkmäler und zur Pflege der Fischereiressourcen getroffen werden.
258
§ 8 Ausweisungsbeschränkung der Zonen bezüglich der Bodennutzung nach anderen Gesetzen
(1) Wenn der Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörde oder der Bürgermeister einer Kommune aufgrund des
anderen Gesetzes bezüglich der Bodennutzung zusätzlich ein Gebiet, eine Fläche, einen Bereich oder ein Areal
(im Folgenden ‚Zonen’ genannt) ausweisen will, muss er das erklärte Ausweisungsziel vom SRNPG, das für
Nutzungsgebiet, -fläche und –bereich verwendet wird, beachten.
(2) Wenn der Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörde oder der Bürgermeister einer Kommune unter den
gemäß des anderen Gesetzes ausgewiesenen Zonen die in der PVo regulierten über bestimmter Größe
liegenden Gebiete als Zonen ausweisen oder ändern will, muss der Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörde
eine Rücksprache mit dem Bauminister nehmen und der Bürgermeister einer Kommune eine Bewilligung vom
Bauminister erhalten. Jedoch ist diese Regelung in den folgenden Fällen ausgenommen.
1. Wenn Zonen, wo Ausweisung oder Änderung aufgrund des anderen Gesetzes vorgenommen werden soll,
bereits im Stadtgrundplan behandelt sind.
2. Wenn man ein Gebiet im Erhaltungsmanagementgebiet, Produktionsmanagementgebiet oder Natur- und
Umweltschutzgebiet nach § 36 als ein Gebiet von folgenden Gebieten ausweisen will.
a. Gebiet zur Förderung der Landwirtschaft im Sinne des § 28 AFG.
b. Waterfrontbereich im Sinne des TWVG.
c. Trinkwasserschutzbereich im Sinne des § 7 TWG.
d. Gebiet zum Schutz des Ökosystems und der Landschaft im Sinne des §12 NUSG.
e. Sonderschutzbereich des Wildtiers und der Pflanze im Sinne des § 27 WPSG491.
f. Meeresschutzbereich im Sinne des § 25 MÖSG492.
3. Wenn man einen Ort als Zone zum Schutz der militärischen Geheimnisse ausweisen will.
4. Wenn man im Rahmen der Regelung der PVo die Zonen, wo die Rücksprache oder Bewilligung bereits
abgeschlossen oder erteilt sind, ändern will.
(3) Für die Rücksprache oder Bewilligung nach Abs. 2 muss der Bauminister vom zentralen
Stadtplanungsausschuss beraten werden. Jedoch ist diese Regelung in den folgenden Fällen ausgenommen.
1. Wenn man im Erhaltungsmanagementgebiet oder Produktionsmanagementgebiet eine von folgenden
Zonen ausweist.
a. Bergwald zum Schutz im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 BWPG.
b. Schutzbereich des Wildtiers und der Pflanze in Städten und Provinzen im Sinne des § 33 WPSG.
c. Moorschutzgebiet im Sinne des § 8 MSG493.
d. Gebiet für die Maßnahmen zum Bodenschutz im Sinne des § 17 BSG494.
491 Gesetz zum Schutz des Wildtiers und der Pflanze (야생동•식물보호법: Yasaengdongsikmulboho-beop) vom
09.02.2004 (Gesetz-Nr. 7167), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9763).
492 Gesetz zum Schutz und Pflege des Meeresökosystems (해양생태계의 보전 및 관리에 관한 법률:
Haeyangsaengtaegyeuibojeonmitkwanriekwanhan-beopryul) vom 04.10.2006 (Gesetz-Nr.8045), zuletzt geändert
am 22.04.2009 (Gesetz-Nr. 9626).
493 Gesetz zum Schutz des Moors (습지보전법: Seupjibojeon-beop) vom 08.02.1999 (Gesetz-Nr. 5866), zuletzt
geändert am 21.03.2008 (Gesetz-Nr. 8958).
494 Bodenschutzgesetz (토양환경보전법: Toyanghwangyeongbojeon-beop) vom 05.01.1995 (Gesetz-Nr. 4906),
259
2. Wenn man im Land- und Forstwirtschaftsgebiet oder im Natur- und Umweltschutzgebiet eine von
folgenden Zonen ausweist.
a. Eine von den in Nr. 1 aufgeführten Zonen.
b. Naturpark im Sinne des § 4 NPG.
c. Bereich erster Klasse im Sinne des § 34 Abs.1 Nr.1 NUSG495.
d. Bestimmte Inselgruppe im Sinne des § 4 IÖSSG496.
e. Denkmäler und Naturdenkmäler sowie deren Schutzbereich im Sinne des § 7 und 9 DSG.
f. Bereich erster Klasse von Meeresökosystem im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 MÖSG.
§ 9 Änderungsbeschränkung vom Nutzungsgebiet nach anderen Gesetzen
Wenn andere Gesetze einen Plan genehmigen, zubilligen, erlauben oder beschließen, der den Beschluss eines
Stadtmanagementplans zur Ausweisung oder Änderung von Nutzungszonen (Nutzungsgebiet, -fläche und -
bereich) nach diesem Gesetz fiktiv einschließt, muss der Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörde oder der
Bürgermeister einer Kommune vom staatlichen Stadtplanungsausschuss nach der PVo oder vom kommunalen
Stadtplanungsausschuss im Sinne des § 113 durchberaten werden. Wenn Rücksprache mit dem Bauminister
oder eine Bewilligung vom Bauminister nach § 8 Abs. 2 erfolgt und die Beachtung nach § 8 Abs. 1 vorgenommen
wird, ist diese Regelung nicht anwendbar.
Zweiter Teil: Großräumige Stadtplanung (§§ 10-17)
§ 10 Ausweisung des großräumigen Stadtplanungsgebiets
(1) Der Bauminister oder Provinzgouverneur kann aufgrund der PVo ein Gesamtverwaltungsgebiet oder
Teilgebiet von mehr als zwei Kommunen von einer Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder Gun als
großräumiges Stadtplanungsgebiet ausweisen, um die Raumstruktur und Funktion von mehr als zwei Kommunen
von einer Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder Gun zu verknüpfen, die Umwelt zu schützen und die
großräumige Infrastruktur systematisch zu koordinieren.
1. Wenn das großräumige Stadtplanungsgebiet sich auf dem Verwaltungsgebiet von mehr als zwei
Oberkommunen einer Sonderstadt, von Großraumstädten, einer Provinz oder Sonder-Provinz befindet, ist
der Bauminister für die Gebietsausweisung zuständig.
2. Wenn das großräumige Stadtplanungsgebiet sich innerhalb einer Provinz befindet, ist der
Provinzgouverneur für die Gebietsausweisung zuständig.
(2) Der Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörde, der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt, der
Provinzgouverneur, der Gouverneur der autonomen Sonderprovinz und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun
können bei dem Bauminister oder Provinzgouverneur eine Ausweisung oder Änderung des großräumigen
Stadtplanungsgebiets anfordern.
zuletzt geändert am 17.05.2007 (Gesetz-Nr. 8469).
495 Gesetz zum Natur- und Umweltschutz (자연환경보전법: Jayeonhwangyeongbojeon-beop) vom 31.12.1991
(Gesetz-Nr.4992), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
496 Sondergesetz zum Schutz des Ökosystems der Insel Dokdo und des Inselgebietes (독도등 도서지역의 생태
계보전에 관한 특별법: Dokdodeungdoseojiyeokuisaengtaegyebojeonekwanhan-teukbyulbeop) vom 13.12.1997
(Gesetz-Nr. 5447), zuletzt geändert am 21.05.2009 (Gesetz-Nr. 9696).
260
(3) Für die Ausweisung oder Änderung des großräumigen Stadtplanungsgebiets muss der Bauminister nach der
Anhörung des Bürgermeisters einer Sonder- oder Großraumstadt, des Provinzgouverneurs und des
Bürgermeisters einer Stadt oder Gun vom zentralen Stadtplanungsausschuss durchberaten werden.
(4) Wenn der Provinzgouverneur ein großräumiges Stadtplanungsgebiet ausweisen oder ändern will, muss er
Rücksprache mit dem Bauminister halten und nach der Anhörung vom Bürgermeister einer Sonder- und
Großraumstadt, Provinzgouverneur und Bürgermeister einer Stadt oder Gun muss vom kommunalen
Stadtplanungsausschuss durchberaten werden.
(5) Der Bauminister oder der Provinzgouverneur muss sofort nach der Ausweisung oder Änderung des
großräumigen Stadtplanungsgebiets den Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt, den
Provinzgouverneur und Bürgermeister einer Stadt oder Gun über die Sachlage informieren.
§ 11 Aufstellungsträger der großräumigen Stadtplanung
(1) Der Bauminister, der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt, der Provinzgouverneur und der
Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen folgendermaßen die großräumige Stadtplanung aufstellen.
1. Wenn das großräumige Stadtplanungsgebiet sich innerhalb des Verwaltungsgebietes einer Provinz
befindet, dann stellen zutreffende Bürgermeister gemeinsam eine großräumige Stadtplanung auf.
2. Wenn das großräumige Stadtplanungsgebiet sich auf dem Verwaltungsgebiet von mehr als zwei Städten
oder Provinzen befindet, dann stellen zutreffende Bürgermeister oder der Provinzgouverneur gemeinsam
eine großräumige Stadtplanung auf.
3. Wenn die Bewilligung nach § 16 Abs.1 innerhalb von 3 Jahren nach dem Erfolg der Ausweisung zum
großräumigen Stadtplanungsgebiet vom zuständigen Bürgermeister der Stadt oder Gun nicht beantragt wird,
stellt der zuständige Provinzgouverneur eine großräumige Stadtplanung auf.
4. Soweit die großräumige Stadtplanung bezüglich des Nationalplans notwendig ist, oder soweit die
Bewilligung nach § 16 Abs.1 vom zuständigen Provinzgouverneur innerhalb von 3 Jahren nach der
Ausweisung zum großräumigen Stadtplanungsgebiet nicht beantragt wurde, stellt der Bauminister die
großräumige Stadtplanung auf.
(2) Der Bauminister kann trotz der Vorschrift des Abs. 1 gemeinsam mit dem Bürgermeister und
Provinzgouverneur die großräumige Stadtplanung aufstellen, wenn der Bürgermeister und Provinzgouverneur
dies verlangt oder eine gemeinsame Aufstellung als dringend anerkannt ist.
(3) Der Provinzgouverneur kann trotz der Vorschrift des Abs. 1 gemeinsam mit dem Bürgermeister einer Stadt
oder Gun die großräumige Stadtplanung aufstellen, wenn der Bürgermeister einer Stadt oder Gun das verlangt
oder eine gemeinsame Aufstellung als dringend anerkannt wird. Der Provinzgouverneur kann dann allein die
großräumige Stadtplanung aufstellen, wenn der Bürgermeister einer Stadt oder Gun bei der Rücksprache dies
verlangt.
§ 12 Inhalt der großräumigen Stadtplanung
(1) Die großräumige Stadtplanung soll den für das Ausweisungsziel notwendigen Gegenstand unter den
folgenden Gegenständen zum Inhalt haben.
1. Die Raumstruktur und Funktionsverteilung des Planungsgebiets.
2. Das Pflegesystem der Grünflächen im Planungsgebiet und Umweltschutz.
261
3. Die Einzelheiten über die Verteilung, das Ausmaß und die Errichtung der großräumigen Infrastruktur.
4. Der Plan über das Stadtbild.
5. Die Einzelheiten über die interkommunale Funktionsverbindung innerhalb des Planungsgebiets, das in der
PVo bestimmt wurde.
(2) Aufgrund der Regelung der PVo kann der Bauminister den Aufstellungsmaßstab für die großräumige
Stadtplanung bestimmen.
§ 13 Grunduntersuchung zur Aufstellung der großräumigen Stadtplanung
(1) Der Bauminister, der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt, der Provinzgouverneur und der
Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen zur Aufstellung oder Änderung einer großräumigen Stadtplanung die
dazu erforderliche Sachlage über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Bodennutzung, Umwelt, Verkehr,
Wohnungen und sonstige von der PVo bestimmten Gegenstände gemäß der PVo frühzeitig untersuchen oder
vermessen.
(2) Der Bauminister, der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt, der Provinzgouverneur und der
Bürgermeister einer Stadt oder Gun können beim Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden die notwendigen
Materialien zur Untersuchung oder Vermessung anfordern.
(3) Der Bauminister, der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt, der Provinzgouverneur und der
Bürgermeister einer Stadt oder Gun können nach Bedarf die Untersuchung oder Vermessung nach Absatz 1 und
2 einem Fachinstitut ausgeben.
§ 14 Abhaltung der öffentlichen Anhörung
(1) Der Bauminister, der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt, der Provinzgouverneur und der
Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen zur Aufstellung oder Änderung der großräumigen Stadtplanung
frühzeitig eine öffentliche Anhörung abhalten, um die Meinungen der Bürger und Fachleute anzuhören. Die in der
Anhörung als begründet beurteilten Anregungen sollen in der großräumigen Stadtplanung berücksitigt werden.
(2) Die PVo bestimmt die erforderlichen Einzelheiten zur öffentlichen Anhörung nach Absatz 1.
§ 15 Anhörung der Kommunen
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt, der Provinzgouverneur und der Bürgermeister einer
Stadt oder Gun müssen zur Aufstellung oder Änderung einer großräumigen Stadtplanung frühzeitig von der
Verordnetenversammlung der Kommune, vom Bürgermeister und vom Gouverneur Meinungen und Anregungen
hören.
(2) Der Bauminister muss zur Aufstellung oder Änderung einer großräumigen Stadtplanung dem Bürgermeister
einer Sonder- und Großraumstadt oder dem Provinzgouverneur den Planentwurf zustellen und der Bürgermeister
und der Gouverneur müssen nach der Anhörung der Verordnetenversammlung der Kommune die
Anhörungsergebnisse dem Bauminister überreichen.
(3) Die Verordnetenversammlung der Kommune und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun nach Absatz 1 und
2 müssen ohne besonderen Grund innerhalb 30 Tage dem Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt, dem
Provinzgouverneur oder dem Bürgermeister einer Stadt oder Gun die Meinungen einreichen.
262
§ 16 Bewilligung der großräumigen Stadtplanung
(1) Der Bürgermeister einer Oberkommune muss zur Aufstellung oder Änderung der großräumigen Stadtplanung
die Bewilligung vom Bauminister erhalten. Es gilt nicht für den Fall nach § 11 Abs. 3, wenn der Provinzgouverneur
selbst die großräumige Stadtplanung aufstellt.
(2) Der Bauminister muss Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden
nehmen und vom staatlichen Stadtplanungsausschuss durchberaten lassen, um nach Abs. 1 die großräumige
Stadtplanung aufzustellen oder zu ändern.
(3) Der nach Abs. 2 zur Rücksprache aufgeforderte Leiter der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörde muss
innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Aufforderung der Rücksprache dem Bauminister seine Auffassung
abgeben, soweit es keine besondere Begründung gibt.
(4) Der Bauminister muss dem Leiter der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörde und dem Bürgermeister
der Oberkommune die betreffenden Dokumente zustellen und der Bürgermeister der Oberkommune muss nach
dem Erhalt der Dokumente gemäß der PVo den Planungsinhalt bekannt machen und zur Einsicht ausgeben,
wenn der Bauminister selbst eine großräumige Stadtplanung aufgestellt, geändert oder bewilligt hat.
(5) Der Bürgermeister einder Stadt oder Gun muss zur Aufstellung oder Änderung der großräumigen
Stadtplanung eine Bewilligung vom Provinzgouverneur erhalten.
(6) Wenn der Provinzgouverneur eine großräumige Stadtplanung nach Abs. 5 bewilligen oder nach § 11 Abs. 3
selbst (gültig auch für den Fall, dass der Provinzgouverneur gemeinsam mit dem Bürgermeister einer Stadt oder
Gun eine großräumige Stadtplanung aufstellt oder ändert) eine großräumige Stadtplanung aufstellen oder ändern
wird, sind die Vorschriften nach Abs. 2 bis 4 entsprechend angewendet. In diesem Fall werden der Bauminister
vom Provinzgouverneur, der Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörde vom Leiter der Verwaltungsbehörde, der
staatliche Stadtplanungsausschuss vom kommunalen Stadtplanungsausschuss und der Bürgermeister einer
Oberkommune vom Bürgermeister einer Stadt oder Gun ersetzt.
(7) Die PVo bestimmt sonstige Einzelheiten über die Aufstellung und Durchführung der großräumigen
Stadtplanung außer den Einzelheiten nach Abs. 1 bis 6.
§ 17 Kompromiss der großräumigen Stadtplanung
(1) Wenn die Bürgermeister einer Oberkommune, die nach § 11 Abs 1 Nr. 2 gemeinsam eine großräumige
Stadtplanung aufstellen, sich untereinander über den Planungsinhalt nicht einig sind, können die betroffenen
Bürgermeister allein oder gemeinsam beim Bauminister eine Vermittlung beantragen.
(2) Wird der Bauminister nach Abs. 1 von einem Bürgermeister zur Vermittllung angefordert, kann er erneute
Rücksprache zwischen den Bürgermeistern von Oberkommunen innerhalb vom befristeten Zeitraum empfehlen.
Im Falle vom Misserfolg der Rücksprache kann der Bauminister kraft seines Amtes vermitteln.
(3) Wenn der Bauminister nach Abs. 1 von einem Bürgermeister zur Vermittllung aufgefordert wird oder nach Abs.
2 kraft seines Amtes vermittelt, muss er über das Durchberaten vom staatlichen Stadtplanungsausschuss die
inhaltliche Änderung der großräumigen Stadtplanung vornehmen. In diesem Fall können die Bürgermeister der
betroffenen Kommunen ihre Anregungen bei der Sitzung des staatlichen Stadtplanungsausschusses äußern.
(4) Der Aufsteller der großräumigen Stadtplanung muss das Vermittllungsergebnis nach Abs. 3 in der
großräumigen Stadtplanung bearbeiten.
263
(5) Die Bürgermeister einer Stadt oder Gun, die gemeinsam eine großräumige Stadtplanung aufstellen, können
alleine oder gemeinsam beim Provinzgouverneur eine Vermittllung beantragen, wenn die Inhalte der
großräumigen Stadtplanung miteinander nicht vereinbar sind.
(6) Wenn der Provinzgouverneur nach Abs. 5 eine großräumige Stadtplanung vermittelt, werden die Vorschriften
nach Abs. 2 bis 4 entsprechend angewendet. In diesem Fall werden der Bauminister vom Provinzgouverneur und
der staatliche Stadtplanungsausschuss vom kommunalen Stadtplanungsausschuss ersetzt.
§ 17-2 Organisation und Führung des Gremiums für großräumige Stadtplanung
(1) Wenn der Bauminister, der Bürgermeister einer Oberkommune und der Bürgermeister einer Unterkommune
nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 gemeinsam eine großräumige Stadtplanung aufstellen, kann das
Planungsgremium für großräumige Stadtplanung gebildet und eingesetzt werden, um Rücksprache, Vermittllung
oder Beratung über die Aufstellung der großräumigen Stadtplanung zu vornehmen.
(2) Wenn das Planungsgremium für großräumige Stadtplanung über die Aufstellung der großräumigen
Stadtplanung Rücksprache oder Vermittllung vorgenommen hat, muss das Ergebnis in der großräumigen
Stadtplanung bearbeitet werden und der Bürgermeister von betreffenden Kommunen das Ergebnis befolgen.
(3) Die PVo bestimmt die erforderlichen Einzelheiten über die Bildung und Führung des Planungsgremiums für
großräumige Stadtplanung außer den Bestimmungen nach Abs. 1 und 2.
Dritter Teil: Stadtgrundplan (§§ 18-23)
§ 18 Aufstellungsträger und Planungsgebiet des Stadtgrundplans
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen
einen Stadtgrundplan für sein Verwaltungsgebiet aufstellen. Durch die Rücksichtnahme auf die Lage der Stadt
oder Gun, die Einwohnerzahl und die Rate des Bevölkerungsrückgangs darf die Stadt oder Gun keinen
Stadtgrundplan nach der Regelung der PVo zum SRPNG aufstellen.
(2) Der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun können
unter Einbeziehung vom Gesamtbereich oder Teilbereich der angegrenzten Stadt, Gun, Sonder- oder
Großraumstadt einen gemeinsamen Stadtgrundplan aufstellen, wenn die örtliche Situation es verlangt
(„gemeinsamer Stadtgrundplan“).
(3) Wenn der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun unter
Einbeziehung vom Gesamtbereich oder Teilbereich der angegrenzten Stadt, Gun, Sonder- oder Großraumstadt
einen Stadtgrundplan aufstellen, muss im Voraus das Einvernehmen mit dem betreffenden Bürgermeister erreicht
werden.
§ 19 Inhalt des Stadtgrundplans
(1) Ein Stadtgrundplan muss richtungweisende politische Inhalte bezüglich der folgenden Gesichtspunkte
darstellen.
1. Die Richtung und Ziele des Stadtgrundplans sowie die örtlichen Eigenschaften.
2. Die räumliche Struktur, die räumliche Verteilung der Zentren und die Bevölkerungsverteilung.
3. Die Nutzung und Entwicklung des Bodens.
264
4. Flächenangebot und -nachfrage je nach Art der Bodennutzung.
5. Umweltschutz und -pflege.
6. Die Erschließung.
7. Die Parkanlage und Grünfläche.
8. Das Stadtbild.
9. Die stufenweise Ausführung der von Nr. 2 bis 8 aufgeführten Einzelheiten.
10. Sonstige in der PVo bestimmte Einzelheiten.
(2) Ein Stadtgrundplan, der für die bereits von einer großräumigen Stadtplanung gefassten Gebiete aufgestellt
wird, ist der großräumigen Stadtplanung anzupassen. Entsprechen die Planungsinhalte des Stadtgrundplanes
nicht der großräumigen Stadtplanung, dann geht die großräumige Stadtplanung dem Stadtgrundplan vor.
(3) Das Aufstellungskriterium von Stadtgrundplänen wird nach PVo vom Bauminister bestimmt.
§ 20 Grunduntersuchung zur Aufstellung des Stadtgrundplans und öffentliche Anhörung
Die Bestimmungen nach §§ 13, 14 finden entsprechende Anwendung bei der Aufstellung und Änderung von
Stadtgrundplänen. In diesem Fall werden „der Bauminister, der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt,
der Provinzgouverneur und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun“ von „dem Bürgermeister einer Sonder- oder
Großraumstadt und dem Bürgermeister einer Stadt oder Gun“ und „die großräumige Stadtplanung“ von „dem
Stadtgrundplan“ ersetzt.
§ 21 Anhörung des Kommunalrats
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen im
Voraus eine Anhörung vor dem Kommunalrat stattfinden lassen, bevor ein Stadtgrundplan aufgestellt oder
geändert wird.
(2) Der zur Anhörung eingeladene Kommunalrat muss ohne besondere Begründung innerhalb von 30 Tagen dem
Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und dem Bürgermeister einer Stadt oder Gun seine
Stellungnahme geben.
§ 22 Beschluss des Stadtgrundplans für die Sonder- und Großraumstadt
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt muss zur Aufstellung oder Änderung des
Stadtgrundplans im Voraus eine Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden (inkl.
Bauminister) halten und vom kommunalen Stadtplanungsausschuss beraten werden.
(2) Der nach Abs. 1 zur Rücksprache eingeladene Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörde muss ohne
besondere Begründung innerhalb von 30 Tagen ab dem angeforderten Tag zur Rücksprache dem Bürgermeister
der Sonder- oder Großraumstadt seine Stellungnahme abgeben.
(3) Der Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt muss nach der Aufstellung und Änderung dem Leiter der
betreffenden Verwaltungsbehörde die dazugehörigen Unterlagen zuschicken, gemäß der Bestimmung der PVo
den Stadtgrundplan bekannt machen und zu jedermanns Einsicht öffentlich bereit halten.
265
§ 22-2 Bewilligung des Stadtgrundplans für Stadt oder Gun
(1) Der Bürgermeister einer Stadt oder Gun muss gemäß der Bestimmung der PVo zur Aufstellung und Änderung
des Stadtgrundplans eine Bewilligung vom Provinzgouverneur erhalten.
(2) Der Provinzgouverneur muss zur Bewilligung des Stadtgrundplans nach Abs. 1 im Voraus eine Rücksprache
mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden nehmen und vom Kommunalen Stadtplanungsausschuss
beraten werden.
(3) Auf die Rücksprache nach Abs. 2 findet die Bestimmung nach § 22 Abs. 2 entsprechende Anwendung. In
diesem Fall wird der Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt vom Provinzgouverneur ersetzt.
(4) Der Provinzgouverneur muss nach der Bewilligung des Stadtgrundplans dem Leiter der betreffenden
Verwaltungsbehörde und dem Bürgermeister der Stadt oder Gun die dazugehörigen Unterlagen zuschicken. Der
Bürgermeister der Stadt oder Gun muss den Stadtgrundplan bekannt machen und die Planunterlagen zu
jedermanns Einsicht öffentlich bereit halten.
§ 22-3 Verhältnis zwischen dem Stadtgrundplan und Nationalplan
(1) Ein Nationalplan, der alle Planungsinhalte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 beinhaltet, kann vom Bauminister unter
den Projekten für die Realisierung des politischen Nationalziels zur Durchführung eines bestimmten Projekts nach
PVo aufgestellt werden, das den im Gesamtstaatsraumplan nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 SRGG oder in der
großräumigen Stadtplanung eingeschlossenen Inhalten entspricht.
(2) Vor der Aufstellung des Nationalplans nach Abs. 1 muss der Bauminister im Voraus einen Meinungsaustausch
mit dem Bürgermeister einer Stadt oder Gun vornehmen und tiefgreifende Rücksprache mit dem Bürgermeister
der Sonder- oder Großraumstadt und dem Provinzgouverneur nehmen.
(3) Der nach Abs. 1 aufgestellte Nationalplan wird durch die Überprüfung der Kabinettssitzung festgelegt.
(4) Im Falle der Änderung des Nationalplans i.S.d. Abs. 1 sind die Bestimmungen nach Abs. 2 und 3
entsprechend anzuwenden.
(5) Widerspricht der nach Abs. 3 und 4 festgesetzte Planinhalt des Nationalplans dem Planinhalt des
Stadtgrundplans, hat der Nationalplan Vorrang vor dem Stadtgrundplan.
§ 23 Überprüfung des Stadtgrundplans
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen
alle 5 Jahre die Angemessenheit des Stadtgrundplans grundlegend überprüfen und notwendige Änderungen
nachträglich vornehmen.
(2) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen
den Stadtgrundplan den Planinhalten der großräumigen Stadtplanung nach § 19 Abs. 2 und des Nationalplans
nach § 22-3 Abs. 5 anpassen.
Vierter Teil: Stadtmanagementplan (§§ 24-55)
Erster Abschnitt: Aufstellungsverfahren des Stadtmanagementplans (§§ 24-35)
§ 24 Aufstellungsträger des Stadtmanagementplans
266
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen
einen Stadtmanagementplan aufstellen.
(2) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun können in
folgenden Fällen mit Einbeziehung des Gesamt- oder Teilbereichs des Verwaltungsgebiets der benachbarten
Kommunen (d.h. Sonder- oder Großraumstadt sowie Stadt oder Gun) einen Stadtmanagementplan aufstellen.
1. Wenn aus örtlich gerechtfertigtem Anlass im Voraus eine Rücksprache mit dem Bürgermeister
benachbarter Kommunen erfolgt ist.
2. Wenn ein Stadtgrundplan gemäß § 18 Abs. 2 mit Einbeziehung des Verwaltungsgebiets benachbarter
Kommunen bereits aufgestellt ist.
(3) Der Stadtmanagementplan, der die Verwaltungsgebiete der benachbarten Kommunen nach Abs. 2 einbezieht,
ist nach vorheriger Rücksprache gemeinsam von den Bürgermeistern der benachbarten Kommunen oder von
einem gemeinsam abgestimmten Vertreter aufzustellen.
(4) Für den Fall, dass die Rücksprache nach Abs. 3 nicht zustande kommt, muss entweder der
Provinzgouverneur oder der Bauminister (wenn das Planungsgebiet sich innerhalb des
Meeresressourcenschutzbereichs nach § 40 befindet, ist der Minister vom MIFAFF497 zuständig.) einen Aufsteller
nominieren und es bekannt machen. Der Provinzgouverneur ist zuständig, soweit das gesamte Planungsgebiet
sich innerhalb des Verwaltungsgebiets einer Provinz befindet. Wenn das gesamte Planungsgebiet sich auf das
Verwaltungsgebiet von mehr als zwei Oberkommunen erstreckt, muss der Bauminister die leitende Rolle
übernehmen.
(5) In den folgenden Fällen kann der Bauminister trotz der Bestimmung nach Abs. 1 und 2 mit oder ohne
Aufforderung des Leiters der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden selbst einen Stadtmanagementplan
aufstellen. In diesem Fall muss er den betroffenen Bürgermeistern der Ober- und Unterkommunen Gelegenheit
zur Äußerung geben.
1. Wenn ein Stadtmanagementplan sich auf den Nationalplan bezieht.
2. Wenn die neu auszuweisende Nutzungszone (d.h. Nutzungsgebiet, -fläche oder -bereich) oder ein Plan für
ein Projekt sich auf das Verwaltungsgebiet von mehr als zwei Oberkommunen bezieht und dieser Tatbestand
durch den Beschluss eines Stadtmanagementplans weiter zu regeln ist.
3. Wenn der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt sowie der Bürgermeister einer Stadt oder Gun
trotz der Aufforderung des Bauministers innerhalb der Frist nach § 138 eine anpassende Änderung des
Stadtmanagementplans nicht vornehmen.
(6) In den folgenden Fällen kann der Provinzgouverneur trotz der Bestimmung nach Abs. 1 und 2 mit oder ohne
Aufforderung des Bürgermeisters der Stadt oder Gun selbst einen Stadtmanagementplan aufstellen. In diesem
Fall muss er den betroffenen Bürgermeister der Unterkommunen Gelegenheit zur Äußerung geben.
1. Wenn die neu auszuweisende Nutzungszone oder ein Plan für ein Projekt sich auf das Verwaltungsgebiet
von mehr als zwei Unterkommunen bezieht und dieser Tatbestand durch den Beschluss eines
Stadtmanagementplans weiter zu regeln ist.
2. Wenn ein vom Provinzgouverneur aufzustellender Plan für ein Projekt durch den Beschluss eines
Stadtmanagementplans weiter zu regeln ist.
497 Korea Ministry for Food, Agriculture, Forestry and Fisheries (농림수산식품부).
267
§ 25 Aufstellung der Stadtmanagementplans
(1) Der Stadtmanagementplan ist der großräumigen Stadtplanung oder den Stadtgrundplänen anzupassen.
(2) Der Bauminister (wenn das Planungsgebiet sich innerhalb des Meeresressourcenschutzbereichs nach § 40
befindet, ist der Minister vom MIFAFF zuständig.) und der Bürgermeister von Ober- und Unterkommunen müssen
die in der PVo bestimmten Planunterlagen für Stadtmanagementplan (d.h. Karten und Bericht) und den
dazugehörigen Erläuterungsbericht (inkl. Grunduntersuchungsergebnis, Finanzierungsplan sowie
Stadtbildgestaltungsplan) ausarbeiten.
(3) Der Stadtmanagementplan ist im Bezug auf den Detaillierungsgrad der Pläne und den Umfang der durch den
Stadtmanagementplan zu beschließenden Erschließungsanlagen unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte,
Bodennutzungseigenschaft und Umgebung des Planungsgebiets differenzial aufzustellen.
(4) Der Maßstab und die Weise zur Ausarbeitung der Planunterlagen und des Erläuterungsberichts und der
Aufstellungsmaßstab des Stadtmanagementplans sind anhand der Bestimmung der PVo vom Bauminister zu
bestimmen.
§ 26 Vorschlag zur Aufstellung des Stadtmanagementplans
(1) Die Bürgerinnen und Bürger (inkl. Beteiligten) können bezüglich folgender Inhalte den
Aufstellungsberechtigten des Stadtmanagementplans i.S.d. § 24 die Neuaufstellung des Stadtmanagementplans
vorschlagen. Beim vorschlagenden Antrag sind die Planunterlagen und ein Erläuterungsbericht beizufügen.
1. Bau, Instandhaltung oder Modernisierung der Erschließungsanlagen.
2. Ausweisung oder Änderung des Planungsgebiets eines Bebauungsplans und Aufstellung und Änderung eines
Bebauungsplans.
(2) Derjenige, der nach Abs. 1 einen vorschlagenden Antrag zur Aufstellung des Stadtmanagementplans erhalten
hat, muss dessen Bearbeitungsergebnis dem Antragsteller mitteilen.
(3) Derjenige, der nach Abs. 1 einen vorschlagenden Antrag zur Aufstellung des Stadtmanagementplans erhalten
hat, kann im Einvernehmen mit dem Antragsteller dem Antragsteller die Teil- oder Gesamtkosten, die bei der
Aufstellung und beim Beschluss des Stadtmanagementplans entstehen, auferlegen.
(4) Sonstige erforderliche Bestimmungen außer der Regelung nach Abs. 1 bis 3 über den Vorschlag des
Stadtmanagementplans und die Bearbeitung des vorgeschlagenen Antrags sind durch die PVo weiter zu regeln.
§ 27 Grunduntersuchung zur Aufstellung des Stadtmanagementplans
(1) Auf die Aufstellung findet § 13 entsprechende Anwendung. Auf die Aufstellung eines unerheblichen
Stadtmanagementplans, die in der PVo bestimmt ist, findet § 13 keine Anwendung.
(2) Der Bauminister (wenn das Planungsgebiet sich innerhalb des Meeresressourcenschutzbereichs nach § 40
befindet, ist der Minister vom MIFAFF zuständig.) und die Bürgermeister von Ober- und Unterkommunen haben
der Grunduntersuchung nach Abs. 1 eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung, die zur Ermittlung der Auswirkung
des Stadtmanagementplans auf die Umwelt erfolgt, beizufügen.
(3) Der Bauminister und die Bürgermeister von Ober- und Unterkommunen haben der Grunduntersuchung nach
Abs. 1 einen Bodeneignungstest, der zur Ermittlung der Eigenschaften, Lage und Nutzungsmöglichkeit des
Bodens erfolgt wird, beizufügen.
268
(4) Die Grunduntersuchung, die Umweltprüfung oder der Bodeneignungstest muss nicht durchgeführt werden,
falls der als Bebauungsplanbereich auszuweisende Bereich oder der Bereich zur Aufstellung eines
Bebauungsplans sich im Citybereich befindet oder wenn es nach Abschluss der Bebauung keine Baulücke gibt.
§ 28 Anhörung der Bürger und des Gemeinderats
(1) Der Bauminister (wenn das Planungsgebiet sich innerhalb des Meeresressourcenschutzbereichs nach § 40
befindet, ist der Minister vom MIFAFF zuständig.) , der Provinzgouverneur und der Bürgermeister einer
Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder Gun haben im Aufstellungsverfahren gemäß § 25 eine öffentliche
Anhörung zum Stadtmanagementplan durchzuführen und gerechtfertigte Anregungen in den
Stadtmanagementplan einzuarbeiten. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, falls der
Stadtmanagementplan aufgrund der Landesverteidigung oder der Staatssicherheit eine Geheimhaltung erfordert
oder der Stadtmanagementplan die in der PVo bestimmten geringfügigen Einzelheiten beinhaltet.
(2) Wenn der Bauminister oder der Provinzgouverneur einen Stadtmanagementplan nach § 24 Abs. 5 und 6
aufstellen will, muss er die Frist der öffentlichen Anhörung vorab feststellen und dem Bürgermeister der Sonder-
und Großraumstadt oder dem Bürgermeister der Stadt oder Gun einen Entwurf des Stadtmanagementplans
zuschicken.
(3) Der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt oder der Bürgermeister der Stadt oder Gun, der nach Abs.
2 einen Entwurf des Stadtmanagementplans erhalten hat, muss fristgemäß eine öffentliche Anhörung von
Bürgern und Bürgerinnen bezüglich des Entwurfs durchführen und dem Bauminister oder dem Provinzgouverneur
das Ergebnis der Anhörung mitteilen.
(4) Die Bestimmungen, die zur öffentlichen Anhörung von Bürgern und Bürgerinnen zugrunde liegen, sind nach
der PVo von der kommunalen Satzung zu regeln.
(5) Der Bauminister, der Provinzgouverneur und der Bürgermeister einer Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt oder
Gun haben im Aufstellungsverfahren des Stadtmanagementplans die vom Kommunalrat bezüglich der in PVo
vorgegebenen Inhalte anzuhören.
(6) Die Bestimmungen nach Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Bauminister
oder der Provinzgouverneur nach Abs. 5 vom Kommunalrat angehört werden. In diesem Fall werden die Bürger
und Bürgerinnen vom Kommunalrat ersetzt.
(7) Der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt oder der Bürgermeister der Stadt oder Gun müssen für die
Anhörung vom Kommunalrat nach Abs. 5 mit der Angabe zur Frist den Entwurf des Stadtmanagementplans
einreichen. In diesem Fall muss der Kommunalrat innerhalb der Frist Meinungen und Anregungen vorlegen.
§ 29 Beschlussträger des Stadtmanagementplans
(1) Der Stadtmanagementplan ist entweder vom Provinzgouverneur oder vom Bürgermeister einer Sonder- oder
Großraumstadt oder auf Antrag vom Bürgermeister einer Stadt oder Gun zu beschließen. Im Falle der Großstädte
mit mehr als 500.000 EW (außer der Sonderstadt Seoul und Großraumstädten) nach § 175 KSVG beschließt der
Bürgermeister der Großstädte selbst.
(2) Die folgenden Stadtmanagementpläne sind trotz der Bestimmung nach Abs. 1 vom Bauminister zu
beschließen. Der Stadtmanagementplan der Nr. 4 ist vom Minister der MIFAFF zu beschließen.
1. Der nach § 24 Abs. 5 vom Bauminister aufgestellte Stadtmanagementplan.
2. Der Stadtmanagementplan zur Ausweisung oder Änderung des Entwicklungssperrbereichs nach § 38.
269
3. Der Stadtmanagementplan zur Ausweisung oder Änderung des Entwicklungskontrollbereichs nach § 39.
4. Der Stadtmanagementplan zur Ausweisung oder Änderung des Meeresressourcenschutzbereichs nach
§ 40.
§ 30 Beschluss des Stadtmanagementplans
(1) Der Provinzgouverneur und der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt müssen zum Beschluss des
Stadtmanagementplans im Voraus Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörde halten.
Wenn der Bauminister einen Stadtmanagementplan beschließt, muss er im Voraus Rücksprache mit dem Leiter
der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden nehmen (Im Falle des Meeresressourcenschutzbereichs nach
§ 40 beschließt der Minister vom MIFAFF). Die zur Rücksprache angeforderten Leiter müssen ohne besondere
Begründung innerhalb von 30 Tagen Stellung nehmen.
(2) Der Provinzgouverneur und der Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt müssen zur Änderung des
nach § 24 Abs. 5 vom Bauminister aufgestellten, beschlossenen Stadtmanagementplans oder zum Beschluss des
in der PVo bestimmten Stadtmanagementplans über wichtige Angelegenheiten im Voraus Rücksprache mit dem
Bauminister halten.
(3) Der Bauminister muss zum Beschluss des Stadtmanagementplans das Durchberaten vom zentralen
Stadtplanungsausschuss vornehmen und der Provinzgouverneur und der Bürgermeister der Sonder- oder
Großraumstadt müssen zum Beschluss des Stadtmanagementplans das Durchberaten vom oberkommunalen
Stadtplanungsausschuss vornehmen. In den folgenden Fällen der Bebauungspläne müssen der
Provinzgouverneur und der Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt nach der Bestimmung der PVo das
Durchberaten vom gemeinsamen Ausschuss des oberkommunalen Bau- (nach § 4 BauG) und
Stadtplanungsausschusses vornehmen.
1. Die Festsetzung über die maximale oder minimale Höhe der baulichen Anlagen nach § 52 Abs. 1 Nr. 4
(gültig nur für die Bebauungspläne erster Klasse nach § 49 Abs. 1).
2. Die Festsetzung i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 5.
3. Die Festsetzung über den Stadtbildgestaltungsplan i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 6.
(4) Der Bauminister oder der Bürgermeister der Oberkommune kann bezüglich eines gesamten oder teilweisen
Stadtmanagementplanes das Verfahren nach Abs. 1 bis 3 überspringen, soweit die Landesverteidigung oder die
Staatssicherheit dessen Geheimhaltung begründet (nur im Falle, dass der Leiter der betreffenden staatlichen
Verwaltungsbehörde es anfordert).
(5) Auf die Änderung des bereits beschlossenen Stadtmanagementplans finden die Vorschriften nach Abs. 1 bis 4
entsprechende Anwendung. Es ist nicht der Fall bei der Änderung der geringfügigen Inhalte, die in der PVo
bestimmt sind.
(6) Der Bauminister oder der Bürgermeister der Oberkommune muss nach dem Beschluss des
Stadtmanagementplans umgehend die beschlossenen Pläne bekannt machen und diesbezügliche
Planungsunterlagen dem betroffenen Bürgermeister der Kommunen zuschicken, um die Einsicht durch die Bürger
und Bürgerinnen zu ermöglichen. Der Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt muss veranlassen, die
Einsichtnahme der Bürger und Bürgerinnen in die Planungsunterlagen zu ermöglichen.
(7) Die Vorschriften nach Abs.1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Bürgermeister der Großstädte
einen Stadtmanagementplan beschließt. In diesem Fall werden der Bürgermeister der Oberkommune vom
Bürgermeister der Großstadt, der oberkommunale Stadtplanungsausschuss nach § 113 Abs. 1 vom
270
unterkommunalen Stadtplanungsausschuss, der oberkommunale Bauplanungsausschuss i.S.d. § 4 BauG vom
großstädtischen Bauplanungsausschuss i.S.d. § 4 BauG, der Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt
vom Bürgermeister der Großstadt ersetzt.
§ 31 Wirkung des Beschlusses des Stadtmanagementplans
(1) Der beschlossene Stadtmanagementplan tritt in Kraft innerhalb von 5 Tagen nach der Bekanntgabe nach § 30
Abs. 6.
(2) Die Personen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses des Stadtmanagementplans bereits mit einer Maßnahme
oder Bauarbeit begonnen haben, dürfen unabhängig vom Beschluss des Stadtmanagementplans die Maßnahme
oder Bauarbeit weiter ausführen. Im Falle, dass der Stadtmanagementplan zur Ausweisung des
Entwicklungskontrollbereichs oder Meeresressourcenschutzbereichs beschlossen werden, dürfen die
Maßnahmen oder Bauarbeiten nach der Anzeige beim Bürgermeister der Stadt oder Gun oder beim
Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt weiter ausgeführt werden.
§ 32 Öffentliche Auslegung des Stadtmanagementplans durch die topographische Karte
(1) Nach der Bekanntgabe des beschlossenen Stadtmanagementplans nach § 30 müssen der Bürgermeister
einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun eine topographische Karte inkl.
Parzellierungsangaben gemäß PVo ausarbeiten, die die Inhalte über den Stadtmanagementplan detailliert
darstellt. In dem Fall, dass keine Stadtplanerische Infrastruktur auf dem Planungsbereich beschlossen ist, kann
eine topographische Karte ohne Parzellierungsangaben ausgearbeitet werden.
(2) Der Bürgermeister einer Stadt oder Gun muss eine Bewilligung vom Provinzgouverneur erhalten, wenn er die
topographische Karte (im Folgenden „topographische Karte“ genannt), die die Inhalte über den
Stadtmanagementplan detailliert darstellt, ausgearbeitet hat. In diesem Fall muss der Provinzgouverneur
innerhalb der in der PVo bestimmten Frist die topographische Karte bewilligen, soweit sich kein Fehler durch die
Gegenüberstellung der topographischen Karte und des beschlossenen, bekanntgegebenen
Stadtmanagementplan herausgestellt hat.
(3) Der Bauminister (Im Falle des Meeresressourcenschutzbereichs nach § 40 ist der Minister vom MIFAFF dafür
zuständig) oder der Provinzgouverneur kann trotz der Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit
dem Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt oder mit dem Bürgermeister der Stadt oder Gun selbst
topographische Karte ausarbeiten, wenn er den Stadtmanagementplan selbst aufgestellt hat.
(4) Der Bauminister, der Provinzgouverneur, der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der
Großstadt müssen die Einzelheiten gemäß PVo bekannt geben und die diesbezüglichen Planungsunterlagen dem
betroffenen Bürgermeister der Kommunen zuschicken, um die Einsicht der Bürger und Bürgerinnen zu
ermöglichen, wenn er selbst die topographische Karte ausgearbeitet oder bewilligt hat. Der Bürgermeister der
Sonder- oder Großraumstadt muss veranlassen, die Einsichtnahme der Bürger und Bürgerinnen in die
Planungsunterlagen zu ermöglichen.
(5) Die Bekanntgabe des Beschlusses des Stadtmanagementplans kann ohne Ausarbeitung einer
topographischen Karte die Bekanntgabe i.S.d. Abs. 4 ersetzen, wenn die Bekanntgabe mit einer topographischen
Karte vorgenommen wird, deren Maßstab größer als der Maßstab der PVo ist. In diesem Fall ist die
diesbezügliche Erläuterung in der Bekanntgabe des Beschlusses des Stadtmanagementplans ausdrücklich
aufzuweisen.
271
§ 33 Erlöschen der Wirkung des Beschlusses des Stadtmanagementplans
(1) Der Beschluss des Stadtmanagementplans verliert seine Wirkung nach Ablauf von 2 Jahren, wenn keine
Bekanntgabe durch eine topographische Karte nach § 32 Abs. 4 innerhalb von 2 Jahren nach der Bekanntgabe
des Beschlusses des Stadtmanagementplans vorgenommen wird (Diese Regelung wird ausgeschlossen, wenn
der Ersatz der Bekanntgabe nach § 32 Abs. 5 erfolgt).
(2) Der Bauminister (Im Falle des Meeresressourcenschutzbereichs nach § 40 ist der Minister vom MIFAFF dafür
zuständig) oder der Bürgermeister der Oberkommune oder Großstadt muss aufgrund der Bestimmung der PVo
umgehend die Wirkungserlöschung bekannt geben, wenn der Beschluss des Stadtmanagementplans ihre
Wirkung nach Abs. 1 verliert.
§ 34 Überprüfen des Stadtmanagementplans
Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun muss alle 5
Jahre die Angemessenheit des Stadtmanagementplans grundlegend überprüfen und notwendige Änderungen
nachträglich vornehmen.
§ 35 Sonderausnahme im Aufstellungsverfahren des Stadtmanagementplans
(1) Der Bauminister, Provinzgouverneur, Bürgermeister der Sonderstadt, Großraumstadt, Stadt und Gun können
während der Aufstellung der großräumigen Stadtplanung oder des Stadtgrundplans gleichzeitig einen
Stadtmanagementplan aufstellen, soweit die zügige Aufstellung des Stadtmanagementplans erforderlich ist
(Parallelverfahren).
(2) Der Bauminister (Im Falle des Meeresressourcenschutzbereichs nach § 40 ist der Minister vom MIFAFF dafür
zuständig) und die Bürgermeister von Kommunen können im Aufstellungsverfahren des Stadtmanagementplans
Rücksprache i.S.d. § 30 Abs. 1 mit dem Leiter der betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden oder Leiter der
betreffenden Verwaltungsbehörden frühzeitig nehmen, soweit es erforderlich ist. In diesem Fall muss der
Bürgermeister einer Stadt oder Gun bei der Antragstellung auf den Beschluss des Stadtmanagementplans dem
Provinzgouverneur das Ergebnis der vorgezogenen Rücksprache beifügen.
(3) Die durch vorgezogene Rücksprache nach Abs. 2 behandelten Einzelheiten können Rücksprachen nach § 30
Abs. 1 ersetzen.
Zweiter Abschnitt: Nutzungsgebiet, Nutzungsfläche und Nutzungsbereich (§§ 36-42)
§ 36 Ausweisung des Nutzungsgebiets
(1) Der Bauminister, der Provinzgouverneur, der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der
Bürgermeister einer Großstadt beschließen den Stadtmanagementplan zur Ausweisung oder Änderung folgender
Nutzungsgebiete.
1. Stadtgebiet: Es wird in folgende Gebiete eingeteilt und differenziert ausgewiesen.
a. Wohngebiet: das Gebiet, das dem Wohl des Wohnens und dem Schutz des Wohnumfelds dient.
b. Handelsgebiet: das Gebiet, das der Förderung des Handels oder der Erhöhung der Effizienz sonstiger
Geschäfte dient.
c. Industriegebiet: das Gebiet, das der Förderung der Industrie dient.
272
d. Grüngebiet: das Gebiet, das dem Schutz der Naturlandschaft, der Ackerfläche und des Forstes und der
öffentlichen Hygiene dient und der ungeordneten Erweiterung der Städte entgegenwirkt.
2. Managementgebiet: Es wird in folgende Gebiete eingeteilt und diffenziert ausgewiesen.
a. Erhaltungsmanagementgebiet: das Gebiet, das dem Schutz der Naturlandschaft und des Forstes, dem
Schutz vor der Gewässerverschmutzung, der Erhaltung der Grünfläche und dem Schutz des Ökosystems
dient und im Hinblick auf die Verhältnisse mit dem umgebenen Nutzungsgebiet jedoch nicht als Natur- und
Umweltschutzgebiet auszuweisen und zu pflegen ist.
b. Produktionsmanagementgebiet: das Gebiet, das unter ständiger Kontrolle für das Produzieren der
Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei stehen muss und im Hinblick auf die Verhältnisse mit dem
umgebenen Nutzungsgebiet jedoch nicht als Land- und Forstwirtschaftsgebiet auszuweisen und zu
pflegen ist.
c. Planungsmanagementgebiet: das Gebiet, das für die bestimmte Nutzung und Entwicklung in
Berücksichtigung der Naturlandschaft unter planerischer, systematischer Kontrolle stehen muss und
dessen künftige Integration ins Stadtgebiet vorhersehbar ist.
3. Land- und Forstwirtschaftsgebiet.
4. Natur- und Umweltschutzgebiet.
(2) Der Bauminister, der Provinzgouverneur, der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt sowie der
Bürgermeister einer Großstadt können aufgrund der Bestimmung der PVo jedes Nutzungsgebiet nach Abs. 1
weiter differenziert unterteilen und durch den Beschluss des Stadtmanagementplans differenziert unterteilte
Nutzungsgebiete ausweisen oder ändern.
§ 37 Ausweisung der Nutzungsfläche
(1) Der Bauminister, der Provinzgouverneur, der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt sowie der
Bürgermeister einer Großstadt beschließen den Stadtmanagementplan zur Ausweisung oder Änderung folgender
Nutzungsflächen.
1. Fläche für das Stadtbild: Nutzungsfläche, die der Erhaltung und Schaffung des Stadtbildes dient.
2. Fläche für die Gestaltung: Nutzungsfläche, die der Erhaltung der Gestaltung dient.
3. Fläche zur Begrenzung der Höhe: Nutzungsfläche, wo die Begrenzung der Höhe der baulichen Anlagen für
die effektive Bodennutzung und zur Schaffung angenehmer Wohnverhältnisse erforderlich ist.
4. Fläche für den Feuerschutz: Nutzungsfläche, die der Vorbeugung der Feuergefahr dient.
5. Fläche für den Katastrophenschutz: Nutzungsfläche, die der Vorbeugung der Naturkatastrophen (z.B.
Sturmflutkatastrophe, Bergsturz, Erdrutsch usw.) dient.
6. Fläche für die Erhaltung: Nutzungsfläche, die für die Erhaltung der Kulturdenkmäler und der wichtigen
Anlagen sowie zum Schutz der kulturell und ökologisch wertvollen Fläche erforderlich ist.
7. Fläche für den Anlagenschutz: Nutzungsfläche, die für den Schutz der bestimmten Anlagen (z.B.
Bildungsstätten, öffentliche Anlagen, Hafenanlagen und Flughäfen) oder zur effizienten Leistung der
Geschäftsfunktion sowie zur Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.
8. Dorfsiedlungsfläche: Nutzungsfläche, die für die Erneuerung der Dorfsiedlung im Grüngebiet,
Managementgebiet, Land- und Forstwirtschaftsgebiet, Entwicklungssperrbereich und städtischen
Naturparkbereich erforderlich ist.
273
9. Fläche zur Entwicklungsförderung: Nutzungsfläche, die für die intensive Entwicklung oder Erneuerung
bestimmter Funktionen (z.B. Wohnfunktion, Handelsfunktion, Gewerbefunktion, Logistikfunktion,
Fremdenverkehrsfunktion, Erholungsfunktion usw.) erforderlich ist.
10. Fläche zum Ausschluss der bestimmten Nutzung: Nutzungsfläche, wo der Ausschluss der bestimmten
baulichen Nutzung (z.B. jugendgefährdende Betriebe) für den Schutz der Wohnfunktion oder für den
Jugendschutz erforderich ist.
11. Sonstige von der PVo zu bestimmenden Flächen.
(2) Der Bauminister, der Provinzgouverneur, der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt sowie der
Bürgermeister einer Großstadt können aufgrund der Bestimmung der PVo jede Nutzungsfläche in Unterarten
weiter einteilen, durch den Beschluss des Stadtmanagementplans diese Unterarten ausweisen oder ändern, wenn
und soweit dies erforderlich ist.
(3) Der Provinzgouverneur, der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt sowie der Bürgermeister einer
Großstadt können aufgrund der Bestimmung der PVo durch die kommunale Satzung eigene Regelungen über die
Bezeichnung der Nutzungsflächen und deren Ausweisungsziel sowie Ausschluss und Beschränkung des Bauens
oder sonstiger Akten treffen und durch den Beschluss des Stadtmanagementplans die Ausweisung oder
Änderung der neuen Nutzungsflächen vornehmen, die den in Abs. 1 aufgeführten Nutzungsflächen nicht
angehören, wenn die örtliche Ausgangslage dies erfordert.
§ 38 Ausweisung des Entwicklungssperrbereichs
(1) Der Bauminister kann durch den Beschluss des Stadtmanagementplans die Ausweisung oder Änderung des
Entwicklungssperrbereichs vornehmen, wenn die Beschränkung der Stadtentwicklung für die Sicherstellung des
gesunden Wohnumfelds erforderlich ist oder soweit der Verteidigungsminister aufgrund der Staatssicherheit die
Beschränkung der Stadtentwicklung anfordert und die Staatssicherheit dies begründet.
(2) Die weiteren Einzelregelungen zur Ausweisung oder Änderung des Entwicklungssperrbereichs werden durch
ein anderes Gesetz bestimmt.
§ 38-2 Ausweisung des städtischen Naturparkbereichs
(1) Der Provinzgouverneur, der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt sowie der Bürgermeister einer
Großstadt können für den Schutz der Naturlandschaft und des Stadtbildes und zur Schaffung des gesunden
Erholungsraums in Städten durch den Beschluss des Stadtmanagementplans die Ausweisung oder Änderung des
städtischen Naturparkbereichs vornehmen, wenn die Beschränkung der Nutzung des im Stadtgebiet befindlichen
Berggebiets mit üppiger Vegetation erforderlich ist.
(2) Die weiteren Einzelregelungen zur Ausweisung und Änderung des städtischen Naturparkbereichs werden
durch ein anderes Gesetz bestimmt.
§ 39 Ausweisung des Entwicklungskontrollbereiches
(1) Der Bauminister kann mit oder ohne Aufforderung vom Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörde für die
Kontrolle der ungeordneten Entstehung von Splittersiedlungen im Stadtgebiet und dessen Umland und zur
planmäßigen, schrittweisen Entwicklung dieses Gebiets durch den Beschluss des Stadtmanagementplans die
Ausweisung oder Änderung des Entwicklungskontrollbereichs vornehmen, wenn die Einschränkung der
Entwicklung auf diesem Gebiet während des in der PVo bestimmten Zeitraums erforderlich ist.
274
(2) Die Wirkung des Beschlusses des Stadtmanagementplans zur Ausweisung des Entwicklungskontrollbereichs
erlischt nach Ablauf der gesetzten Frist nach Abs. 1. In diesem Fall muss der Bauminister nach der Bestimmung
der PVo eine amtliche Mitteilung machen.
§ 40 Ausweisung des Meeresressourcenschutzbereiches
Mit oder ohne Aufforderung vom Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörde kann der Minister vom MIFAFF für
den Schutz der Meeresressourcen und deren Pflege durch den Beschluss des Stadtmanagementplans die
Ausweisung oder Änderung des Meeresressourcenschutzbereichs in öffentlichen Gewässern und deren Umland
vornehmen.
§ 41 Ausweisung des durch Ablagerung neugewonnenen Landes bei öffentlichen Gewässern als
Nutzungsgebiet
(1) Wenn das Ziel der Landgewinnung durch Ablagerung bei öffentlichen Gewässern (nur bei der See) mit dem
Ziel des benachbarten Nutzungsgebiets gleich ist, ist das neugewonnenen Land trotz der Bestimmungen nach
§§ 25 und 30 ab dem Bauabnahmetag ohne Aufstellungs- und Beschlussverfahren des Stadtmanagementplans
anzusehen, als ob das neugewonnene Land als dasselbe Nutzungsgebiet des benachbarten Gebiets
ausgewiesen ist. In diesem Fall müssen die Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt sowie die
Bürgermeister der Stadt oder Gun umgehend die Einzelheiten bekannt machen.
(2) Wenn das Ziel der Landgewinnung durch Ablagerung bei öffentlichen Gewässern (nur bei der See) mit dem
Ziel des benachbarten Nutzungsgebiets nicht identisch ist oder wenn das neugewonnene Land neben mehr als 2
Nutzungsgebieten benachbart ist, muss das Nutzungsgebiet des neugewonnenen Landes durch den Beschluss
eines Stadtmanagementplans ausgewiesen werden.
(3) Der Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörde muss nach der Bestimmung der MVo dem betroffenen
Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt sowie dem Bürgermeister der Stadt oder Gun das Ergebnis
umgehend mitteilen, soweit die Bauabnahme für die Landgewinnung durch Ablagerung bei öffentlichen
Gewässern nach SGMAG erfolgt.
§ 42 Fiktion bei der Ausweisung des nach anderem Gesetz ausgewiesenen Nutzungsgebiets als
Nutzungsgebiet
(1) Das Gebiet, das als eines der folgenden Gebiete ausgewiesen und bekannt gemacht wird, ist anzusehen, als
ob es als Stadtgebiet beschlossen, bekannt gemacht ist.
1. Die dem Stadtgebiet benachbarten öffentlichen Gewässer, die nach § 2 Abs. 4 HFG als Hafenbereich
ausgewiesen sind.
2. Die dem Stadtgebiet benachbarten öffentlichen Gewässer, die nach § 17 Abs. 1 FDFHG als
Fischereihafenbereich ausgewiesen sind.
3. Nationaler Industriepark, allgemeiner Industriepark und städtischer, hochmoderner Industriepark nach § 2
Nr. 5 a bis c ISEG.
4. Das Planungsgebiet zur Wohnbaulanderschließung nach § 3 WEFG.
275
5. Der geplante Bereich zur Entwicklung der Energieressourcen und der Bereich zur Entwicklung der
Energieressourcen nach §§ 5 und 11 EREFG 498 (Ausgeschlossen sind Wasserkraftanlagen,
Hochspannungsleitungsanlagen und Transformatorenanlagen).
(2) Das Gebiet im Managementgebiet, das nach AFG als Gebiet zur Förderung der Landwirtschaft ausgewiesen,
bekannt gegeben ist, und der Forst im Managementgebiet, der nach dem BWPG als Bergwaldschutzgebiet
ausgewiesen, bekannt gegeben ist, sind ohne Ausweisungs- und Bekanntmachungsverfahren anzusehen, als ob
diese Gebiete als Land- und Forstwirtschaftsgebiet oder Natur- und Umweltschutzgebiet nach diesem Gesetz
ausgewiesen oder bekannt gemacht worden sind.
(3) Wenn die Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden nach Abs. 1 und 2 bestimmte Gebiete als einen
Hafenbereich, einen Fischereihafenbereich, einen Industriepark, ein Planungsgebiet zur
Wohnbaulanderschließung, einen geplanten Bereich zur Entwicklung der Energieressourcen, einen Bereich zur
Entwicklung der Energieressourcen, ein Gebiet zur Förderung der Landwirtschaft oder ein Bergwaldschutzgebiet
ausgewiesen haben, müssen sie nach der Bestimmung der MVo die detaillierten Ausweisungsinhalte auf der
topographischen Karte i.S.d. § 32 darstellen und dem für die Gebiete zuständigen Bürgermeister der Sonder- und
Großraumstadt oder der Stadt oder Gun mitteilen.
(4) Wenn bei der Freigabe der Ausweisung als Gebiet, Bereich, Fläche, Park usw. (im Folgenden Gebiete usw.
genannt) i.S.d. Abs. 1 und 2 (ausgeschlossen ist der Fall, dass die Freigabe mit dem Abschluss der
Entwicklungsmaßnahme erfolgt) keine Nachfolgenutzung durch dieses Gesetz oder durch ein anderes Gesetz
bestimmt ist, geht das ursprüngliche Nutzungsgebiet zurück. In diesem Fall muss der Ausweisungsberechtigte
gemäß der Bestimmung der PVo das Zurückgehen des ursprünglichen Nutzungsgebiets bekannt machen und
dem für die Gebiete zuständigen Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt oder der Stadt oder Gun
mitteilen.
(5) Unberührt bleibt das Projekt oder die Bauausführung vom Zurückgehen des ursprünglichen Nutzungsgebiets.
Derjenige, der zum Zeitpunkt des Zurückgehens des ursprünglichen Nutzungsgebiets nach Abs. 4 bereits mit dem
Projekt oder mit der Bauausführung begonnen hat, kann unabhängig vom Zurückgehen des ursprünglichen
Nutzungsgebiets das laufende Projekt oder die laufende Bauausführung weiter aufrechterhalten.
Dritter Abschnitt: Stadtplanerische Infrastruktur (§§ 43-48)
§ 43 Herstellung und Instandhaltung der stadtplanerischen Infrastruktur
(1) Die Art, Bezeichnung, Lage und das Maß der Anlagen müssen im Voraus durch einen Stadtmanagementplan
beschlossen werden, wenn die Infrastruktur oberirdisch, unterirdisch, auf dem Wasser, unter dem Wasser oder in
der Luft errichtet wird. Jedoch ist es nicht gültig, wenn es die PVo rücksichtlich der Eigenschaft der
Nutzungsgebiete und Erschließungsanlagen anders bestimmt.
(2) Die erforderlichen Einzelheiten über die Kriterien der Struktur, Errichtung und Entscheidung der
stadtplanerischen Infrastruktur werden durch die MVo bestimmt. Wenn ein anderes Gesetz eine besondere
Bestimmung hat, liegt das andere Gesetz dabei zugrunde.
(3) Wenn dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine besondere Bestimmung hat, bestimmt die PVo (soweit
der Staat die Infrastruktur verwaltet) oder kommunale Satzung (soweit eine Kommune die Infrastruktur verwaltet)
498 Gesetz zur Förderung der Entwicklung der Energieressourcen (전원개발촉진법: Jeonwongaebal-chokjinbeop)
vom 05.12.1978 (Gesetz-Nr. 3131), zuletzt geändert am 30.01.2009 (Gesetz-Nr. 9376).
276
bezüglich des Managements der nach Abs. 1 errichteten stadtplanerischen Infrastruktur die Einzelregeln über das
Management der stadtplanerischen Infrastruktur.
§ 44 Herstellung des unterirdischen gemeinsamen Rohres
(1) Wenn folgende Nutzungszonen (d.h. Nutzungsgebiet, -fläche und -bereich) die in der PVo bestimmte Grenze
überschritten haben, muss die für die Ausführung einer Entwicklungsmaßnahme im betroffenen Gebiet
zuständige Person (im Folgenden „Ausführer“ genannt) gemeinsame unterirdische Rohre herstellen.
1. Stadtentwicklungsbereich nach § 2 Abs. 1 SEG.
2. Planungsgebiet zur Wohnbaulanderschließung nach § 2 Abs. 3 WEFG.
3. Freihandelszone nach § 2 Abs. 1 FHZSG.
4. Erneuerungsbereich nach § 2 Abs. 1 SWVG.
5. Sonstige in der PVo bestimmte Gebiete.
(2) Das für die Verwaltung der Straßen zuständige Amt i.S.d. § 20 SWG muss die Verhältnismäßigkeit bei der
Herstellung des gemeinsamen unterirdischen Rohres dann überprüfen, wenn die Erhaltung der Straßenstruktur
und die Sicherung des sicheren, reibungslosen Straßenverkehrs durch die häufige Herstellungs- und
Wartungsarbeit der unterirdischen Rohre beeinträchtigt werden. In diesem Fall muss die stufenweise Herstellung
des gemeinsamen unterirdischen Rohres unter Berücksichtigung der finanziellen Lage und der
Herstellungssreihenfolge vorgenommen werden.
(3) Wenn gemeinsame unterirdische Rohre montiert werden, müssen alle mitzuerfassende Anlagen nach der PVo
mit montiert werden.
(4) Bei der Aufstellung eines Planes zur Entwicklungsmaßnahme i.S.d. Abs. 1 muss der Planungsinhalt über
gemeinsame unterirdische Rohre beinhaltet werden. In diesem Fall muss über die Montagestrecke und das
Ausmaß eine Rücksprache mit dem Bauausführer, der nach Abs. 3 die von gemeinsamen unterirdischen Rohren
mitzuerfassenden Anlagen montieren wird, im Voraus gehalten werden und vom Gremium für gemeinsame
unterirdische Rohre nach § 44-2 Abs. 4 durchberaten werden.
(5) Der Aufwand zum Bau und zur Renovierung der gemeinsamen unterirdischen Rohre ist vom Ausführer zu
übernehmen. Ausgenommen ist der Fall, dass dieses Gesetz oder andere Gesetze eine gesonderte Bestimmung
haben. Der Ausführer übernimmt den Aufwand nach der PVo im Rahmen des Aufwandes, der für die
mitzuerfassenden Anlagen nötig ist.
(6) Wenn der Ausführer der unterirdischen gemeinsamen Rohre nach Abs. 5 den Aufwand übernimmt, können
der Staat und die Bürgermeister der Ober- und Unterkommune zum Bau der Rohre den Aufwand zum Teil
subventionieren oder finanzieren.
(7) Der Bauminister bestimmt den Maßstab über die vom gemeinsamen Rohr mitzuerfassenden Anlagen, die
nach Abs. 3 eingerichtet werden, soweit andere Gesetze keine gesonderte Bestimmung darüber treffen.
§ 44-2 Verwaltung und Instandhaltung der gemeinsamen Rohre
(1) Die gemeinsamen Rohre sind vom Bürgermeister von Ober- und Unterkommunen (im Folgenden als
„Rohrverwalter“ genannt) zu verwalten. Die Verwaltung und Instandhaltung der gemeinsamen Rohre kann den
von der PVo anerkannten Anstalten übertragen werden, wenn es für die effektive Verwaltung und Instandhaltung
erforderlich ist.
277
(2) Der Rohrverwalter muss alle fünf Jahre einen Plan zur Sicherheit und Instandhaltung der gemeinsamen Rohre
nach der Bestimmung der PVo aufstellen und durchführen.
(3) Der Rohrverwalter muss mindestens einmal jährlich nach der Bestimmung der PVo eine
Sicherheitsüberprüfung vornehmen und eine erforderliche Maßnahme wie detaillierte Sicherheitsüberprüfung,
Reparaturen usw. dann umgehend ergreifen, wenn das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung diese Maßnahme
begründet.
(4) Der Rohrverwalter kann ein Gremium für gemeinsame Rohre bilden, um wichtige Angelegenheiten über den
Bau und das Management der gemeinsamen Rohre durchberaten oder beraten zu lassen. In diesem Fall
bestimmt die PVo die Einzelregeln über die Struktur und Führung des Gremiums.
(5) Der Bauminister kann erforderliche Einzelregelungen über die Verwaltung der gemeinsamen Rohre treffen.
§ 44-3 Instandhaltungsaufwand usw.
(1) Der Instandhaltungsaufwand für gemeinsame Rohre wird vom Benutzer gemeinsam getragen und der
Rohrverwalter bestimmt die Verteilung des Instandhaltungsaufwands aufgrund der Größe der Nutzungsfläche.
(2) Derjenige, der keinen Beitrag für gemeinsame Rohre bezahlt hat, muss zur Nutzung der gemeinsamen Rohre
vom zuständigen Rohrverwalter eine Genehmigung erhalten.
(3) Derjenige, der gemeinsame Rohre benutzt, muss eine Nutzungsgebühr nach der zuständigen ober- oder
unterkommunalen Bestimmung bezahlen.
§ 45 Herstellung und Verwaltung der großräumigen Infrastruktur
(1) Die großräumige Infrastruktur wird nach § 43 hergestellt und verwaltet.
(2) Die betroffenen Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Stadt und Gun können durch eine
Absprache oder durch die Bildung eines Gremiums die großräumige Infrastruktur herstellen oder verwalten. Wenn
die Absprache oder die Bildung eines Gremiums nicht erfolgreich vorgenommen wird, kann der für die betroffene
Stadt und Gun zuständige Provinzgouverneur die großräumige Infrastruktur herstellen oder verwalten.
(3) Die durch einen Nationalplan herzustellende großräumige Infrastruktur kann von einer juristischen Person
hergestellt oder verwaltet werden, die nach anderen Gesetzen gegründet wird und deren Geschäftsziel die
Herstellung und Verwaltung der großräumigen Infrastruktur ist.
(4) Die Kommunen müssen nach der Bestimmung der PVo zusammen mit den anderen Kommunen eine
Umweltschutzmaßnahme oder eine Maßnahme zur Erhöhung des Gemeinwohls der Bürger in der Region
durchführen oder hierfür notwendigen Aufwand fördern, wenn die Kommunen innerhalb des Verwaltungsgebietes
anderer Kommunen eine großräumige Infrastruktur herstellen, die eine starke Umweltverschmutzung verursachen
oder regionale Entwicklung spürbar einschränken kann. Wenn jedoch ein anderes Gesetz eine besondere
Bestimmung hat, liegt diese Bestimmung zugrunde.
§ 46 Maßstab und Entschädigung bei der ober- und unterirdischen Herstellung der stadtplanerischen
Infrastruktur
Wenn eine stadtplanerische Infrastruktur ober- und unterirdisch, im oder auf dem Wasser, hergestellt wird, ist die
Entschädigung gegenüber dem von der Herstellung geschädigten Besitzer des Bodens oder Gebäudes von
einem einschlägigen Gesetz geregelt.
278
§ 47 Anspruch auf Übernahme der zur stadtplanerischen Infrastruktur ausgewiesenen Fläche
(1) Wenn eine Maßnahme zur Herstellung einer stadtplanerischen Infrastruktur innerhalb von 10 Jahren nach der
Bekanntgabe des Beschlusses über einen Stadtmanagementplan für die stadtplanerische Infrastruktur (im
Folgenden „Beschluss einer stadtplanerischen Infrastruktur“ genannt) nicht abgeschlossen ist (ausgeschlossen ist
der Fall, dass eine Genehmigung zum Durchführungsplan nach § 88 oder ein entsprechendes Verfahren erfolgt
ist), kann der Bodenbesitzer, der ein Baugrundstück (inklusive baulicher Anlage oder Werkanlage) innerhalb des
Planungsareals für die stadtplanerische Infrastruktur besitzt, nach der Bestimmung der PVo den Verkauf seines
Bodens beim Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt oder beim Bürgermeister der Stadt oder Gun
beanspruchen. In den folgenden Fällen kann der Verkauf des Bodens bei aufgeführten Personen (in diesem
Paragraph wird es als „der zum Kauf Verpflichtete“ genannt) beansprucht werden.
1. Dem Ausführer, soweit er als Träger für die Maßnahmen über stadtplanerische Infrastruktur nach diesem
Gesetz bestimmt ist.
2. Dem Verpflichteten, soweit er verpflichtet ist, nach diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz die
stadtplanerische Infrastruktur herzustellen oder zu verwalten. Wenn der zur Herstellung Verpflichtete und
der zur Verwaltung Verpflichtete nicht identisch sind, muss der Verkauf des Bodens beim zur Herstellung
Verpflichteten beansprucht werden.
(2) Der zum Kauf Verpflichtete muss beim Kauf des Bodens, der nach Abs. 1 in Anspruch genommenen ist, bar
bezahlen. In folgenden Fällen können die Kommunen als Verpflichtete die Anleihescheine (im Folgenden
„Anleihescheine für stadtplanerische Infrastruktur“ genannt) ausgeben.
1. Wenn der Bodenbesitzer will.
2. Wenn der Kaufpreis den in der PVo bestimmten Preis übersteigt und der überstiegene Teil bezahlt wird.
Dabei darf der Boden nicht als geschäftliche Nutzung angewendet sein und der Bodenbesitzer nicht auf
diesem Boden wohnen.
(3) Die Anleihescheine für stadtplanerische Infrastruktur müssen innerhalb von 10 Jahren erstattet werden und
deren Zinsen müssen höher als die Durchschnittszinsen des Festgeldes sein, dessen Einlage eine feste Laufzeit
von einem Jahr hat. Diese Durchschnittszinsen müssen zum Zeitpunkt der Ausgabe der Anleihescheine von den
staatsweit betriebenen Banken unter den nach dem BKG 499 anerkannten Banken angewendet sein. Die
kommunale Satzung (der Sonder- und Großraumstadt oder der Stadt und Gun) kann einen detaillierten
Erstattungspunkt und Zinssatz bestimmen.
(4) Auf den Verkaufspreis und das Verkaufsverfahren des beanspruchten Bodens findet das BEEG
entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht gesondert bestimmt.
(5) Auf das Ausgabeverfahren über die Anleihescheine für stadtplanerische Infrastruktur oder auf sonstige
Einzelheiten wird das KFG500 angewendet, soweit dieses Gesetz nicht gesondert bestimmt.
(6) Der zum Kauf Verpflichtete muss sich innerhalb von 6 Monaten nach dem Erhalt einer Kaufaufforderung i.S.d.
Abs. 1 für den Kauf entscheiden und den Bodenbesitzer, den Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt und
den Bürgermeister der Stadt oder Gun darüber informieren. Der Boden muss innerhalb von 2 Jahren nach der
Informierung gekauft werden.
499 Bankgesetz (은행법: Eunhaeng-beop) vom 05.05.1950 (Gesetz-Nr. 139), zuletzt geändert am 17.05.2010
(Gesetz-Nr. 10303).
500 Kommunales Finanzgesetz (지방재정법: Jibangjaejeong-beop) vom 11.11.1963 (Gesetz-Nr. 1443), zuletzt
279
(7) Der nach Abs. 1 zum Verkauf aufgefordernde Bodenbesitzer kann in folgenden Flällen nach dem Erhalt einer
Genehmigung i.S.d. § 56 die in PVo bestimmte bauliche Anlagen oder Werkanlage errichten. Auf diesen Fall
finden die Bestimmungen nach §§ 58 und 64 keine Anwendung.
1. Wenn der Bodenbesitzer sich nach Abs. 6 nicht für den Verkauf entschieden hat.
2. Wenn der Boden innerhalb von 2 Jahren nach der Informierung über die Entscheidung nach Abs. 6 nicht
verkauft ist.
§ 48 Erlöschen des Beschlusses über eine stadtplanerische Infrastruktur
(1) Wenn eine stadtplanerische Infrastruktur, deren Beschluss bereits bekannt gemacht worden ist, durch die
Maßnahmen über eine stadtplanerische Infrastruktur innerhalb von 20 Jahren nach der Bekanntgabe nicht
durchgeführt worden ist, erlischt die Wirkung des Beschlusses über die stadtplanerische Infrastruktur ab 20
Jahren nach der Bekanntgabe.
(2) Der Provinzgouverneur, der Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister der
Großstädte müssen dann umgehend die Sachlage öffentlich bekannt machen, wenn der Beschluss über die
stadtplanerische Infrastruktur aufgrund des Abs. 1 seine Wirkung verliert.
Vierter Abschnitt: Bebauungsplan (§§ 49-55)
§ 49 Differenzierung der Bebauungspläne
Die Bebauungspläne sind in folgende Arten einzuteilen.
1. Bebauungspläne erster Klasse: Bebauungspläne erster Klasse werden zur Rationalisierung und
Konkretisierung der Bodennutzung, zur Förderung der Funktion der Städte und der Bauern-, Berg- und
Fischerdörfer, zur Verbesserung des Ortsbildes und zur Sicherung der gesunden Umwelt aufgestellt.
2. Bebauungspläne zweiter Klasse: Bebauungspläne zweiter Klasse werden zur systematischen, planmäßigen
Entwicklung des Planungsmanagementgebiets oder der Entwicklungsförderungsfläche, zu dessen
Management durch die Milderung der Beschränkung über bauliche Anlagen, Art und Maß der baulichen
Nutzung der sonstigen Anlagen, GRR, GFR, usw. aufgestellt.
§ 50 Beschluss eines Bebauungsplanbereichs und Bebauungsplans
Der Bebauungsplanbereich und der Bebauungsplan sind als ein Stadtmanagementplan zu beschließen.
§ 51 Ausweisung des Bebauungsplanbereichs usw.
(1) Der Bauminister, der Provinzgouverneur und der Bürgermeister einer Sonder-, Großraum- oder Großstadt
können den Gesamtbereich oder den Teilbereich des folgenden Gebiets als Bebauungsplanbereich erster Klasse
ausweisen.
1. Die nach § 37 ausgewiesene Nutzungsfläche.
2. Der nach § 3 SEG ausgewiesene Stadtentwicklungsbereich.
3. Der nach § 4 SWVG ausgewiesene Erneuerungsbereich.
geändert am 17.05.2010 (Gesetz-Nr. 10303).
280
4. Das Planungsgebiet zur Wohnbaulanderschließung, das nach §3 WEFG ausgewiesen ist.
5. Das Gebiet zum Baulandbeschaffungsprojekt, das nach § 16 WG ausgewiesen ist.
6. Der nach § 2 Nr. 5 ISEG ausgewiesene Industriepark (ausgeschlossen ist das Gebiet für Anlagen i.S.d. § 2
Nr. 6 a ISEG).
7. Die nach § 70 FVFG501 ausgewiesene Fremdenverkehrszone.
8. Der von der Ausweisung als Entwicklungssperrbereich, städtischer Naturparkbereich,
Entwicklungskontrollbereich oder Parkanlage freizugebende Bereich, der vom Grüngebiet zum Wohngebiet,
Handelsgebiet oder Industriegebiet zu umzonierende Bereich und das neu ins Stadtgebiet einzugliedernde
Gebiet, dafür sind eine planmäßige Entwicklung und deren Kontrolle erforderlich sind.
9. Das Gebiet im Stadtgebiet, für welches die systematische, planmäßige Entwicklung und deren Kontrolle
erforderlich sind.
10. Sonstige durch die PVo bestimmten Gebiete, die für die Sicherung der gesunden Umwelt und für die
Verbesserung der Funktion oder Gestaltung erforderlich sind.
(2) Der Bauminister, der Provinzgouverneur und der Bürgermeister einer Sonder-, Großraum- oder Großstadt
müssen folgende Gebiete als einen Bebauungsplanbereich erster Klasse ausweisen. Diese Aufstellungspflicht
wird gegenstandslos, wenn nach dem anderen betreffenden Gesetz ein Plan über die Bodennutzung und
Bebauung für das Bezugsgebiet bereits aufgestellt ist.
1. Das Gebiet, bei dem 10 Jahre nach dem Abschluss der Maßnahmen i.S.d. Abs. 1 Nr. 3 und 4 vergangen
sind.
2. Das in der PVo bestimmte Gebiet, für welches eine systematische, planmäßige Entwicklung oder deren
Kontrolle erforderlich ist.
(3) Der Bauminister, der Provinzgouverneur und der Bürgermeister einer Sonder-, Großraum-oder Großstadt
können folgende Gebiete als einen Bebauungsplanbereich zweiter Klasse ausweisen.
1. Das Gebiet, das als Planungsmanagementgebiet i.S.d. § 36 die von der PVo bestimmte Voraussetzung
erfüllt.
2. Das Gebiet, das als Entwicklungsförderungsfläche i.S.d. § 37 die von der PVo bestimmte Voraussetzung
erfüllt.
(4) Wenn der nach Abs. 3 ausgewiesene Bebauungsplanbereich zweiter Klasse durch Beschluss des
Stadtmanagementplans ins Stadtgebiet integriert wird, wird ab dem Tag der Bekanntmachung des Beschlusses
des Stadtmanagementplans der betroffene Bereich als ausgewiesener Bebauungsplanbereich erster Klasse
angesehen. In diesem Fall ist der bereits beschlossene Bebauungsplan zweiter Klasse als Bebauungsplan erster
Klasse anzusehen.
§ 52 Inhalt des Bebauungsplans
(1) Zur Umsetzung des Ausweisungsziels der Bebauungsplanbereiche müssen die Bebauungspläne erster und
zweiter Klasse mindestens Vier Inhalte (Nr. 2, 3, 4 und 7) unter den folgenden Aufzählungen beinhalten. Die
Bebauungspläne zweiter Klasse, die zur Umsetzung der in der PVo bestimmten Ziele wie die Förderung der
Industrie oder Logistik aufgestellt werden, müssen mindestens Zwei Festsetzungen (Nr. 2 und 4) beinhalten.
501 Gesetz zur Förderung des Fremdenverkehrs (관광진흥법: Gwangwangjinheung-beop) vom 01.07.1976
281
1. Festsetzung zur Differenzierung oder Änderung von Nutzungsgebiet oder –fläche im Rahmen der PVo.
2. Die Stellung oder das Maß der in der PVo bestimmten Erschließungsanlagen.
3. Der Realisierungsplan und das Maß für einen von den Wegen umgebenen Bereich oder für ein zur
geplanten Entwicklung oder Änderung abgegrenztes Areal.
4. Nutzungseinschränkung der baulichen Anlagen, GRR und GFR der baulichen Anlagen sowie die maximale
oder minimale Höhe der baulichen Anlagen.
5. Festsetzung über die Stellung, Gestaltung und Farbe der baulichen Anlagen oder die Baulinie.
6. Der Umweltpflegeplan oder der Stadtbildgestaltungsplan.
7. Verkehrsplan.
8. Sonstige in der PVo bestimmten Inhalte, die zur effektiven Bodennutzung oder zur Förderung der Funktion
der Städte, Bauern- oder Fischerdörfer sowie Bergregionen erforderlich sind.
(2) Der Bebauungsplan muss darauf abzielen, dass die Kapazität der von der PVo bestimmten stadtplanerischen
Infrastruktur wie die Straßen, Wasserleitungen und Abwasserkanäle usw. dem Bebauungsvolumen (wie etwa
gesamte Geschossfläche, gezielte Anzahl der Bewohner usw.) der baulichen Anlagen im Bebauungsplanbereich
entsprechend anpasst.
(3) Die Bestimmungen der §§ 76 bis 78 SRPNG, §§ 42, 43, 44, 60, 61 BauG, und §§ 19, 19-2 PPG sind im
Rahmen der PVo durch die Festsetzung der Bebauungspläne gemildert anzuwenden.
(4) Die Aufstellungsrichtlinie zum Bebauungsplan ist im Rahmen der PVo vom Bauminister zu bestimmen.
§ 53 Erlöschen des Beschlusses vom Stadtmanagementplan bezüglich der Ausweisung des
Bebauungsplanbereichs
(1) Wenn innerhalb von 3 Jahren ab dem Tag des Beschlusses des Stadtmanagementplans zur Ausweisung als
Bebauungsplanbereich der Beschluss und die Bekanntmachung für die Bebauungspläne nicht erfolgen, erlischt
nach Ablauf von 3 Jahren der Beschluss des Stadtmanagementplans zur Ausweisung als Bebauungsplanbereich.
Nur wenn ein anderes Gesetz eine eigene abweichende Regelung über den Beschluss des
Bebauungsplanbereichs getroffen hat, kann die Gültigkeit der Ausweisung als Bebauungsplanbereich bis zur
Beschlussfassung durch das Gesetz aufrechterhalten.
(2) Der Bauminister, der Bürgermeister der Oberkommune und der Bürgermeister einer Großstadt müssen beim
Erlöschen der Gültigkeit der Ausweisung als Bebauungsplanbereich gemäß der Bestimmung der PVo dies
umgehend bekanntgeben.
§ 54 Bauen im Bebauungsplanbereich
Der Bau der baulichen Anlagen und die Änderung der Nutzung der baulichen Anlage im Bebauungsplanbereich
müssen gemäß dem Bebauungsplan vorgenommen werden. Diese Bestimmung kann dann außer Acht gelassen
werden, wenn kein Bebauungsplan aufgestellt ist oder wenn der Bebauungsplan beabsichtigt, mit zeitlichem
Abstand stufenweise zu bauen.
(Gesetz-Nr. 2878), zuletzt geändert am 17.03.2010 (Gesetz-Nr. 10112).
282
§ 55 (weggefallen)
Fünfter Teil: Bebauungsgenehmigung (§§ 56-75)
Erster Abschnitt: Bebauungsgenehmigung (§§ 56-65)
§ 56 Genehmigung des Vorhabens (Bebauungsgenehmigung)
(1) Derjenige, der eine der in der PVo bestimmten Aktion vornehmen will, muss entweder vom Bürgermeister der
Sonderstadt, der Großraumstadt, der Stadt oder der Gun eine Bebauungsgenehmigung einholen. Jedoch findet
diese Bestimmung keine Anwendung auf die Aktionen durch eine stadtplanerische Maßnahme.
1. Errichtung baulicher Anlagen oder Installierung einer Werkanlage.
2. Änderung der Bodeneigenschaft (ausgeschlossen ist die Änderung der Bodeneigenschaft für den
Ackerbau).
3. Abbau von Steinen und Erden.
4. Teilung des Grundstücks (ausgeschlossen ist das Baugrundstück mit baulichen Anlagen nach § 57
BauG).
5. Aufschüttung von Material im Grüngebiet, Managementgebiet sowie Natur- und Umweltschutzgebiet
(länger als 1 Monat).
(2) Bei der Änderung der bereits genehmigten Bebauungsgenehmigung findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.
In dem Falle, dass eine geringfügige Änderung nach der Pvo vorgenommen wird, findet diese Bestimmung keine
Anwendung.
(3) Für die Vorhaben i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 und 3 im Stadtgebiet und Planungsmanagementgebiet, insbesondere für
den Bau der Waldwege und die Schutzmaßnahmen vor Bodenerosion sind das FBHPG und BESMG abweichend
von der Bestimmung des Abs. 1 maßgebend. Für die Vorhaben i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 und 3 im Wald, der sich im
Erhaltungsmanagementgebiet, Produktionsmanagementgebiet, Land- und Forstwirtschaftsgebiet und Natur- und
Umweltschutzgebiet befindet, ist das BWPG maßgebend.
(4) Ohne Bebauungsgenehmigung sind mit den folgenden Vorhaben trotz der Bestimmung des Abs. 1
anzufangen. Nur wenn die provisorische Maßnahme nach Nr. 1 getroffen wird, muss es innerhalb von einem
Monat dem Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt sowie dem Bürgermeister der Stadt oder Gun
angezeigt werden.
1. Die provisorische Maßnahme zur Katastrophenhilfe oder zur Räumung nach einem Unglück.
2. Die Renovierung, der Ausbau oder der Wiederaufbau der baulichen Anlagen, die nach dem BauG
anzeigebedürftig sind, und die Änderung der Bodeneigenschaften, die hierfür notwendig ist (gültig nur für das
Gelände zur noch nicht realisierten stadtplanerischen Infrastruktur).
3. Sonstige geringfügige Vorhaben nach der PVo.
§ 57 Verfahren der Bebauungsgenehmigung
(1) Derjenige, der ein Vorhaben vornehmen will, muss dem Genehmigungsträger einen Antrag mit
Planungsunterlagen über die Erschließung, die Sicherung der Erschließungsfläche, die Gefahrenabwehr, den
Schutz vor Umweltverschmutzung, die Gestaltung und den Gartenbau einreichen. Für das Vorhaben im
283
Bebauungsdichtekontrollbereich müssen die Planungsunterlagen über die Erschließung und die Sicherung der
Erschließungsfläche nicht eingereicht werden.
(2) Der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun müssen
gegenüber dem nach Abs. 1 gestellten Antrag auf die Bebauungsgenehmigung innerhalb der von der Pvo
bestimmten Frist entweder eine Genehmigung erteilen oder den Antrag zurückweisen, soweit es keine besondere
Begründung gibt.
(3) Der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun müssen nach
Erteilung der Genehmigung oder Zurückweisung des Antrags nach Abs. 2 umgehend den
Bebauungsgenehmigungsschein ausstellen oder die Zurückweisungsgründe schriftlich mitteilen.
(4) Der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun können die
Bebauungsgenehmigung unter der Voraussetzung erteilen, dass der Antragsteller aufgrund der Bestimmung der
Pvo die erforderliche Erschließung, die Sicherung der Erschließungsfläche, die Gefahrenabwehr, den Schutz vor
Umweltverschmutzung, die Gestaltung und den Gartenbau übernimmt.
§ 58 Maßstab der Bebauungsgenehmigung
(1) Der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun dürfen die
Bebauungsgenehmigung dann erteilen, wenn Antragsinhalte folgenden Kriterien entsprechen.
1. Das Vorhaben muss dem Maß der Bebauung entsprechen, das mit Rücksicht auf die Eigenschaften jedes
Nutzungsgebiets durch die Pvo bestimmt ist.
2. Das Vorhaben muss den Planungsinhalt des Stadtmanagementplans einhalten.
3. Die Durchführung der stadtplanerischen Maßnahmen darf nicht beeinträchtigt werden.
4. Das Vorhaben muss sich nach dem Bodenutzungszustand, dem Flächenutzungsplan, der Höhe der
baulichen Anlagen, der Bodenneigung, dem Zustand der Bäume, dem Wasserabfluss und dem Abfluss der
Gewässer in die Eigenart der näheren Umgebung und des Ortsbildes einfügen.
5. Die Erschließung für das Vorhaben muss gesichert sein und der Bereitstellungsplan zur Erschließungfläche
muss angemessen sein.
(2) Der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen vor
der Erteilung der Bebauungsgenehmigung den Träger der stadtplanerischen Maßnahmen anhören, um
festzustellen, ob das Vorhaben die Durchführung der stadtplanerischen Maßnahmen verhindern wird.
(3) Die detaillierten Einzelheiten über die Kriterien der Bebauungsgenehmigung werden durch die PVo bestimmt.
§ 59 Durchberaten des Stadtplanungsausschusses über Vorhaben
(1) Der Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörde muss nach der Bestimmung der PVo vom zentralen
Stadtplanungsausschuss oder kommunalen Stadtplanungsausschuss durchberaten werden, bevor er die
Vorhaben i.S.d. § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach diesem Gesetz genehmigt und nach anderen Gesetzen Erlaubnis,
Genehmigung und Bewilligung erteilt oder Rücksprache nimmt.
(2) Abweichend von der Bestimmung nach Abs. 1 brauchen folgende Vorhaben kein Druchberaten vom zentralen
Stadtplanungsausschuss oder kommunalen Stadtplanungsausschuss.
1. Die Vorhaben, die sich in dem Gebiet befinden, für das nach §§ 8, 9 oder nach anderen Gesetzen das
Durchberaten vom Stadtplanungsausschuss erfolgt ist.
284
2. Die Vorhaben im Bebauungsplanbereich.
3. Die Vorhaben, die sich im Wohngebiet, Handelsgebiet und Industriegebiet befinden und den in der
kommunalen Satzung (von Sonder-, Großraumstadt, Stadt und Gun) bestimmten Kriterien (d.h. Maß und
Lage) nicht entsprechen.
4. Die Vorhaben, die bereits einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG unterzogen worden sind.
5. Die Vorhaben, die bezüglich der Verkehrsverträglichkeit und der Verbesserungsmaßnahme nach SVRFG
bereits überprüft worden sind.
6. Die Vorhaben, die den Erneuerungsmaßnahmen für die Bauern- und Fischerdörfer i.S.d. § 2 Nr. 2 BFDEG
angehören und von der PVo bestimmt sind.
7. Die Vorhaben, die für die Forstpflegemaßnahme nach FBHPG und für die Bodenerosionsschutzmaßnahme
nach BESMG erforderlich sind.
(3) Der Bauminister und die Bürgermeister der Kommunen können nach der Bestimmung der PVo dem Leiter der
betreffenden Verwaltungsbehörden das Durchberaten vom zentralen Stadtplanungsausschuss oder vom
kommunalen Stadtplanungsausschuss anfordern, wenn die Vorhaben i.S.d. Abs. 2 Nr. 4 trotz der Regelung nach
Abs. 2 nicht der Stadtplanung gehören. In diesem Fall muss der Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden
ohne besondere Begründung diese Anforderung annehmen.
§ 60 Sicherung des Vollzugs von Vorhaben usw.
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun können zur
Sicherung der Ausführung des Vorhabens den Antragsteller veranlassen, einen Sicherungsbetrag zur Ausführung
vorzustrecken, wenn die Erschließung, die Sicherung der Erschließungsfläche, die Gefahrenabwehr, der Schutz
vor Umweltverschmutzung, die Gestaltung und der Gartenbau dies erforderlich machen und die PVo dies
bestimmt. Jedoch findet diese Bestimmung keine Anwendung auf folgende Fälle.
1. Die Vorhaben, die vom Staat oder von Kommunen auszuführen sind.
2. Die Vorhaben, die von den in der PVo aufgeführten öffentlichen Organen (i.S.d. ÖOVG) auszuführen sind.
3. Sonstige Vorhaben, die von den in kommunalen Satzungen bestimmten öffentlichen Organen auszuführen
sind.
(2) Die Berechnungsmethode und die Weise des Vorstreckens des Sicherungsbetrags i.S.d. Abs. 1 sowie
sonstige erforderliche Einzelheiten werden von der PVo bestimmt.
(3) Der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun können die
Wiederherstellung des Bodens anordnen, wenn ein Vorhaben ohne Bebauungsgenehmigung oder abweichend
von den genehmigten Inhalten umgesetzt wird.
(4) Der Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt und einer Bürgermeister der Stadt oder Gun können
durch die Zwangsausführung der Verwaltungsangelegenheiten nach VAZAG den Boden wiederherstellen, wenn
der zur Wiederherstellung aufgeforderte Eigentümer keine Wiederherstellung des Bodens vornimmt. In diesem
Fall kann der Sicherungsbetrag zur Ausführung i.S.d. Abs. 1 für die zur Zwangsausführung erforderlichen Kosten
verwendet werden.
§ 61 Fiktion von betreffenden Genehmigungen oder Erlaubnissen usw.
285
(1) Für die Bebauungsgenehmigung müssen der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der
Bürgermeister einer Stadt oder Gun im Voraus Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden
Verwaltungsbehörden über Erlaubnis, Genehmigung, Bewilligung, Lizenz, Rücksprache, Freigabe, Anzeige und
Prüfung usw. (im Folgenden „Genehmigungen oder Erlaubnisse usw.“ genannt) nach Abs. 3 nehmen. Durch die
Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden über die folgenden Genehmigungen oder
Erlaubnissen usw. sind die Genehmigungen oder Erlaubnisse usw. als erteilt anzusehen.
1. Die Lizenz zum Anschütten des staatlichen Gewässers und Meeres nach § 9 SGMAG502 und die
Bewilligung des Durchführungsplans nach § 15 SGMAG.
2. Die Nutzungsgenehmigung nach § 5 SGMMG 503 und die Bewilligung oder Anzeige des
Durchführungsplans nach § 8 SGMMG.
3. Die Erlaubnis des Bergbauplans nach § 42 MIG504.
4. Die Zweckentfremdungsbewilligung der landwirtschaftlichen Infrastruktur nach § 23 BFDEG505.
5. Die Ackerflächenumnutzungsgenehmigung oder Rücksprache nach § 34 AFG, die
Ackerflächenumnutzungsanzeige nach § 35 AFG und die Genehmigung oder Rücksprache zur
provisorischen Ackerflächenumnutzung nach § 36 AFG.
6. Die Genehmigung zur Ausführung des Straßenbaus nach § 34 SWG und Straßennutzungsgenehmigung
nach § 38 SWG.
7. Die Genehmigung zur Öffnung der unbekannten Gräber nach § 27 Abs. 1 BG506.
8. Die Baugenehmigung der privaten Wege nach § 4 PWG.
9. Die Genehmigung zur Änderung der Bodeneigenschaft nach § 14 BESMG 507 und Freigabe der
Ausweisung als Bodenerosionsschutzgebiet des § 20 BESMG.
10. Die Forstumnutzungsgenehmigung und –anzeige nach §§ 14, 15 BWPG, die Genehmigung zum Abbau
der Erden und Gesteine nach § 25 Abs. 1 BWPG, die Anzeige zum Abbau der Erden und des Sandes nach
§ 25 Abs. 2 BWPG und die Genehmigung sowie Anzeige zur Baumfällung usw. nach § 36 Abs. 1 und 4
FBHPG508.
11. Die Genehmigung zur Ausführung der Pflegearbeit des kleinen Flusses nach § 10 KFPG509 und die
Nutzungsgenehmigung des kleinen Flusses nach § 14 KFPG.
502 Gesetz über das Anschütten des staatlichen Gewässers und Meeres (공유수면매립법:
Gongyusumyeonmaerip-beop) vom 20.01.1962 (Gesetz-Nr. 986), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr.
9774).
503 Gesetz über das Management des staatlichen Gewässers und Meeres (공유수면관리법:
Gongyusumyeongwanri-beop) vom 19.12.1961 (Gesetz-Nr. 848), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr.
9774).
504 Gesetz über die Montanindustrie (광업법: Gwangeop-beop) vom 23.12.1951 (Gesetz-Nr. 234), zuletzt
geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
505 Gesetz zur Erneuerung der Bauern- und Fischerdörfer (농어촌정비법: Nongeochonjeonbi-beop) vom
22.12.1994 (Gesetz-Nr. 4823), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9763).
506 Gesetz über die Beerdigung usw. (장사등에 관한 법률: Jangsadeungegwanhan-beopryul) vom 05.12.1961
(Gesetz-Nr. 799), zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9847).
507 Maßnahmengesetz zum Schutz vor Bodenerosion (사방사업법: Sabangsaeop-beop) vom 15.01.1962
(Gesetz-Nr. 977), zuletzt geändert am 26.12.2008 (Gesetz-Nr. 9176).
508 Gesetz über die Herstellung und die Pflege der Forstbestände (산림자원의 조성 및 관리에 관한 법률:
Sanrimjawonuijoseongmitgwanriegwanhan-beopryul) vom 04.08.2005 (Gesetz-Nr.7678), zuletzt geändert am
25.01.2010 (Gesetz-Nr. 9961).
509 Gesetz zur Pflege des kleinen Flusses (소하천정비법: Sohacheonjeonbi-beop) vom 05.01.1995 (Gesetz-Nr.
4873), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9758).
286
12. Die Erlaubnis zur Verlegung der eigenen Wasserversorgungsanlage nach § 52 TWG und die Erlaubnis
zur Verlegung der eigenen Wasserversorgungsanlage für Industrie nach § 54 TWG.
13. Die Erlaubnis des Durchführungsplans zur Küstenpflege nach § 25 KPG510.
14. Die Erlaubnis des Geschäftsplans nach § 12 SEBNG511.
15. Die Genehmigung, Anzeige oder Rücksprache zur Umnutzung der Weidefläche nach § 23 WFG512.
16. Die Prüfung der Kartenpublizierung nach § 15 Abs. 3 VSGG.
17. Die Genehmigung zur Bauausführung über die öffentliche Abwasseranlage nach § 16 AWG.
18. Die Genehmigung zur Ausführung der Bauarbeit im Fluss nach § 30 FG und die
Flussnutzungsgenehmigung nach § 33 FG.
(2) Derjenige, der die Genehmigungen i.S.d. Abs. 1 durch die Konzentrationswirkung der
Bebauungsgenehmigung erhalten will, muss bei der Beantragung auf die Bebauungsgenehmigung die für die
Genehmigungen erforderlichen Unterlagen mit einreichen.
(3) Der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun müssen vor der
Erteilung der Bebauungsgenehmigung im Voraus Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden
Verwaltungsbehörden nehmen, wenn der Inhalt der Bebauungsgenehmigung mit dem Inhalt des Abs. 1 zu tun
hat.
(4) Der Bauminister muss alle Entscheidungskriterien bekannt machen, nachdem er die Entscheidungskriterien
von betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden erhalten hat, die zur Bearbeitung der nach Abs. 1
einzuschließenden Genehmigungen oder Erlaubnissen usw. erforderlich sind.
§ 62 Bauabnahme
(1) Derjenige, der eine Bebauungsgenehmigung für das Vorhaben i.S.d. § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erhalten hat,
muss gemäß der MVo nach dem Abschluss des Vorhabens vom Bürgermeister einer Sonder- und Großraumstadt
oder vom Bürgermeister einer Stadt oder Gun für die Bauabnahme überprüft werden. Ausgeschlossen ist der Fall,
dass für das Vorhaben i.S.d. § 56 Abs. 1 Nr. 1 eine Bauabnahme nach § 22 BauG erteilt wird.
(2) In dem Falle, dass eine Bauabnahme nach Abs. 1 erteilt wird, ist dann die Bauabnahme als erteilt anzusehen,
wenn der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun Rücksprache
über die Bauabnahme bezüglich der von der Bebauungsgenehmigung einzuschließenden Genehmigungen nach
§ 61 mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden gehalten haben.
(3) Derjenige, der nach Abs. 2 die Bauabnahme erhalten will, muss bei der Beantragung auf die Bauabnahme
nach Abs. 1 die von den betreffenden Gesetzen angeforderten Unterlagen mit einreichen.
(4) Der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun müssen vor der
Überprüfung zur Bauabnahme nach Abs. 1 im Voraus Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden
510 Gesetz zur Pflege der Küste (연안관리법: Yeonangwanri-beop) vom 08.02.1999 (Gesetz-Nr. 5913), zuletzt
geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9773).
511 Gesetz über den Bau der Sporteinrichtungen und deren Nutzung (체육시설의 설치, 이용에 관한 법률:
Cheyuksiseoluiseolchiiyongegwanhan-beopryul) vom 31.03.1989 (Gesetz-Nr. 4106), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
512 Gesetz über die Weidefläche (초지법: Choji-beop) vom 17.01.1969 (Gesetz-Nr. 2081), zuletzt geändert am
30.01.2009 (Gesetz-Nr. 9366).
287
Verwaltungsbehörden halten, wenn der Überprüfungsinhalt bei der Bauabnahme sich auf die einzuschließenden
Genehmigungen i.S.d. § 61 bezieht.
(5) Der Bauminister muss die gesamten Entscheidungskriterien bekannt machen, nachdem er die
Entscheidungskriterien von betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden erhalten hat, die zur Bearbeitung der
nach Abs. 2 einzuschließenden Bauabnahme erforderlich sind.
§ 63 Beschränkung der Bebauungsgenehmigung
(1) Der Bauminister, der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder
Gun sind befugt, durch das Durchberaten vom staatlichen und kommunalen Stadtplanungsausschuss nach der
Bestimmung der Pvo für die folgenden Fälle die Bebauungsgenehmigung höchstens 3 Jahre lang einmalig zu
beschränken, soweit der Stadtmanagementplan die Beschränkung anfordert. Für das Gebiet der Nr. 3 bis 5 ist die
Beschränkungsfrist noch einmal um höchstens 2 Jahre lang zu verlängern.
1. Das Gebiet, in dem Bäume und Pflanzen innerhalb des Grün- oder Planungsmanagementgebiets gruppiert
wachsen, Vögel und Tiere gruppiert leben oder schutzwürdige Ackerfläche sich befindet.
2. Das Gebeit, wo Umwelt, Landschaft, äußere Gestaltung und Denkmäler durch das Vorhaben in hohem
Maße belastet werden oder deren Schäden vorhersehbar sind.
3. Das Gebiet, wo ein Stadtgrundplan oder ein Stadtmanagementplan aufgestellt wird, die Änderung der
Nutzungszone durch die Beschlussfassung eines Stadtgrundplans oder eines Stadtmanagementplans
notwendig ist und demzufolge die Beurteilungskriterien zur Bebauungsgenehmigung in hohem Maße zu
ändern sind.
4. Das als Bebauungsplanbereich ausgewiesene Gebiet.
5. Das als Erschließungsbeitragserhebungsbereich ausgewiesene Gebiet.
(2) Der Bauminister, der Bürgermeister der Oberkommune und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen
für die Beschränkung der Bebauungsgenehmigung nach Abs. 1 aufgrund der Bestimmung der PVo im Voraus das
Beschränkungsgebiet, die Beschränkungsgründe, die zu beschränkenden Vorhaben und die Beschränkungsfrist
bekannt machen.
§ 64 Vorhaben auf dem Gelände für stadtplanerische Infrastruktur
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun dürfen auf
dem Gelände für stadtplanerische Infrastruktur keine Bebauungsgenehmigung für das Bauen der baulichen
Anlagen oder die Installierung der Werkanlage erteilen. In den von der PVo bestimmten Fällen dürfen sie die
Bebauungsgenehmigung erteilen.
(2) Der Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun dürfen trotz
der Bestimmung des Abs. 1 für die folgende Fälle die Bebauungsgenehmigung erteilen, wenn kein Stufen-
Ausführungsplan nach § 85 unter den noch nicht ausgeführten stadtplanerischen Infrastrukturen innerhalb von 2
Jahren nach der Bekanntgabe des Beschlusses aufgestellt ist oder wenn der Stufen-Ausführungsplan den ersten
Stufen-Ausführungsplan nicht beinhaltet.
1. Das Bauen der provisorischen Bauten und die dazu erforderliche Änderung der Bodeneigenschaften.
2. Die Installierung der Werkanlage, die der Ausführung der stadtplanerischen Infrastruktur nicht entgegen
steht, und die dazu erforderliche Änderung der Bodeneigenschaften.
288
3. Die Renovierung oder der Wiederaufbau der baulichen Anlagen und die dazu erforderliche Änderung der
Bodeneigenschaften (der Fall des § 56 Abs. 4 Nr. 2 ist ausgeschlossen).
(3) Der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun müssen
mindestens 3 Monate vor dem Beginn der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur mit der
Kostenübernahme durch den Eigentümer der provisorischen Bauten oder Werkanlage die zum Zurücksetzen
erforderlichen Maßnahmen wie den Abbruch der provisorischen Bauten oder der Werkanlage anordnen, wenn die
Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur auf dem nach Abs. 2 Nr. 1 oder 2 genehmigten Gelände
ausgeführt werden. Es ist ausgeschlossen, wenn das Zurücksetzen als nicht notwendig anzusehen ist.
(4) Der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun können durch
verwaltungsrechtliche Zwangsausführung nach VAZAG zurücksetzen lassen, wenn der nach Abs. 3 zum
Zurücksetzen Angeforderte nicht zurücksetzt.
§ 65 Zuordnung der öffentlichen Anlagen durch das Vorhaben
(1) Wenn der Inhaber der Bebauungsgenehmigung eine Verwaltungsbehörde ist und die Verwaltungsbehörde
eine neue öffentliche Anlage oder eine Ersatzanlage errichtet, wird die neu errichtete öffentliche Anlage trotz der
Bestimmung vom STEG513 und ÖEGMG514 einer künftig diese Anlage managenden Verwaltungsbehörde und die
bisherige öffentliche Anlage dem Genehmigten kostenlos zugeordnet.
(2) Wenn der Inhaber der Bebauungsgenehmigung keine Verwaltungsbehörde ist, wird die durch den Inhaber der
Bebauungsgenehmigung neu errichtete öffentliche Anlage entschädigungslos einer künftig diese Anlage
managenden Verwaltungsbehörde zugeordnet. Die wegen des Vorhabens abzuschließende öffentliche Anlage
kann trotz der Bestimmung vom STEG und ÖEGMG innerhalb der Obergrenze des zur Errichtung der öffentlichen
Anlage investierten Ausgabenvolumens dem Inhaber der Bebauungsgenehmigung kostenlos übergeben werden.
(3) Der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun müssen
frühzeitig eine Anhörung der zuständigen Verwaltungsbehörde vornehmen, wenn sie eine
Bebauungsgenehmigung bezüglich der Zuordnung der öffentlichen Anlage i.S.d. Abs. 1 und 2 erteilen. Wenn die
zuständige Verwaltungsbehörde noch nicht benannt ist, müssen sie nach der Benennung vor der Bauabnahme
frühzeitig eine Anhörung der zuständigen Verwaltungsbehörde vornehmen. Wenn die zuständige
Verwaltungsbehörde unklar ist, ist der Bauminister für die Wege und Flüsse als zuständige Verwaltungsbehörde
anzusehen und der Minister vom MOSF (Finanzminister) für sonstige Vermögen als zuständige
Verwaltungsbehörde anzusehen.
(4) Der Inhaber der Bebauungsgenehmigung kann mit der fiktischen Genehmigung nach einschlägigen Gesetzen
bezüglich der Nutzung der von der Genehmigung betroffenen öffentlichen Anlage sein Vorhaben ausführen, wenn
der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun eine
Bebauungsgenehmigung nach der Anhörung von der zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 erteilen. In
diesem Fall ist die Nutzungsgebühr für die öffentliche Anlage als befreit anzusehen.
(5) Im Falle, dass der Inhaber der Bebauungsgenehmigung eine Verwaltungsbehörde ist, muss der Inhaber der
Bebauungsgenehmigung nach dem Abschluss der Bauabnahme von seinem Vorhaben der für die öffentliche
Anlage zuständigen Verwaltungsbehörde die Art der öffentlichen Anlage und die Eigenschaft des Bodens
513 Gesetz über staatliches Eigentum (국유재산법: Gukyujaesan-beop) vom 08.04.1950 (Gesetz-Nr. 122), zuletzt
geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
514 Gesetz zum Management des öffentlichen Eigentums und der öffentlichen Güter (공유재산 및 물품관리법:
Gongyujaesanmitmulpumgwanri-beop) vom 04.08.2005 (Gesetz-Nr. 7665), zuletzt geändert am 04.02.2010
289
mitteilen. In diesem Fall ist die öffentliche Anlage ab dem Mitteilungsdatum der zuständigen Verwaltungsbehörde
und dem Inhaber der Bebauungsgenehmigung als zugeordnet anzusehen.
(6) Wenn der Inhaber der Bebauungsgenehmigung keine Verwaltungsbehörde ist, muss der Inhaber der
Bebauungsgenehmigung bezüglich der nach Abs. 2 einer zuständigen Verwaltungsbehörde zuzuordnenden oder
zu übergebenden öffentlichen Anlage vor dem Abschluss des Vorhabens der zuständigen Verwaltungsbehörde
die Art der öffentlichen Anlage und die Eigenschaft des Bodens mitteilen. Der Bürgermeister der Sonder- und
Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun müssen umgehend nach dem Erfolg der Bauabnahme
dies der zuständigen Verwaltungsbehörde mitteilen. In diesem Fall ist die öffentliche Anlage mit dem Erfolg der
Bauabnahme der zuständigen Verwaltungsbehörde und dem Inhaber der Bebauungsgenehmigung als
zugeordnet oder übergeben anzusehen.
(7) Bei der Eintragung der öffentlichen Anlage i.S.d. Abs. 1 bis 3, 5 und 6 können die zur Eintragung nach § 40
Abs. 1 Nr. 2 LEG515 erforderlichen Unterlagen von der Bescheinigung für den Erfolg der Bauabnahme nach § 62
Abs. 1 ersetzt werden.
(8) Wenn der Inhaber der Bebauungsgenehmigung eine Verwaltungsbehörde ist, darf der Inhaber der
Bebauungsgenehmigung den Erlös nicht für einen anderen Zweck außer den stadtplanerischen Maßnahmen
benutzen, der durch den Verkauf der nach Abs. 1 ihm zugeordneten öffentlichen Anlage entstanden ist.
Zweiter Abschnitt: Herstellung der von der Bebauung bedingten Erschließungsanlagen (§§ 66-75)
§ 66 Bebauungsdichtekontrollbereich
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun können ein
schwer zu erschließendes Gebiet innerhalb eines Gebietes, wo die Knappheit der Erschließungsanlagen durch
ein Vorhaben im Wohn-, Handels- und Industriegebiet vorhersehbar ist, als einen Bebauungsdichtekontrollbereich
ausweisen.
(2) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun wenden
eine verschärfte Regelung über die GRR oder die GFR i.S.d. §§ 77 und 78 auf das Vorhaben im
Bebauungsdichtekontrollbereich im Rahmen der Bestimmung der PVo an.
(3) Zur Ausweisung oder Änderung eines Bebauungsdichtekontrollbereichs nach Abs. 1 müssen der
Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun vom zuständigen
kommunalen Stadtplanungsausschuss über folgende Inhalte durchberaten werden.
1. Die Bezeichnung des Bebauungsdichtekontrollbereichs.
2. Der Umfang des Bebauungsdichtekontrollbereichs.
3. Die verschärften Regelungen über die GRR und die GFR i.S.d. §§ 77 und 78.
(4) Im Falle, dass ein Bebauungsdichtekontrollbereich nach Abs. 1 ausgewiesen oder geändert wird, müssen der
Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun nach der
Bestimmung der PVo die Einzelheiten über die Ausweisung oder Änderung öffentlich bekannt machen.
(5) Die übrigen detaillierten Regelungen über den Ausweisungsmaßstab und das Management des
Bebauungsdichtekontrollbereichs werden vom Bauminister aufgrund der PVo getroffen.
(Gesetz-Nr. 10006).
515 Gesetz über die Eintragung der Liegenschaft (부동산등기법: Budongsandeunggi-beop) vom 01.01.1960
(Gesetz-Nr. 536), zuletzt geändert am 31.03.2010 (Gesetz-Nr. 10221).
290
§ 67 Ausweisung als Erschließungsbeitragserhebungsbereich
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen
folgende Gebiete als einen Erschließungsbeitragserhebungsbereich ausweisen. Sie können dann sonstige
Gebiete als einen Erschließungsbeitragserhebungsbereich ausweisen, wenn eine planerische Steuerung wegen
der Vorhaben notwendig ist.
1. Das Gebiet, in dem die Beschränkung der Bebaubarkeit durch die Novellierung oder Änderung dieses
Gesetzes oder anderer Gesetze und Verordnungen gemildert oder aufgehoben wird.
2. Das Gebiet, in dem die Beschränkung der Bebaubarkeit durch die Änderung oder Aufhebung der
Ausweisung als ein Nutzungsgebiet nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen und Verordnungen
gemildert wird.
3. Das Gebiet, das mit Rücksicht auf den Zustand der Erteilung der Bebauungsgenehmigungen oder die
Bevölkerungswachstumsrate durch die PVo bestimmt wird.
(2) Der Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun müssen zur
Ausweisung oder Änderung des Erschließungsbeitragserhebungsbereichs die Meinung der Bürger und
Bürgerinnen anhören, vom betreffenden kommunalen Stadtplanungsausschuss durchberaten lassen und nach
der PVo öffentlich bekanntmachen.
(3) Wenn ein Beschluss über die Ausweisung für einen Bebauungsplanbereich zweiter Klasse nach § 51 Abs. 3
gefasst und öffentlich bekanntgemacht wird, dann kann die Ausweisung des betroffenen Bereichs als einen
Erschließungsbeitragserhebungsbereich und dessen öffentliche Bekanntmachung als gegeben angesehen
werden.
(4) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen
einen Erschließungsplan nach der Bestimmung der PVo aufstellen und ihn im Stadtmanagementplan
übernehmen, soweit ein Erschließungsbeitragserhebungsbereich gemäß Abs. 2 ausgewiesen wird.
(5) Der Bauminister bestimmt erforderliche, weitere Einzelregeln über das Ausweisungskriterium zum
Erschließungsbeitragserhebungsbereich nach der PVo.
§ 68 Beitragspflichtiger Gegenstand und Berechnungsmaßstab des Erschließungsbeitrags
(1) Die beitragspflichtigen Bauvorhaben innerhalb eines Erschließungsbeitragserhebungsbereichs entsprechen
den baulichen Anlagen i.S.d. § 2 Nr. 20 und bedeuten einen Neu- und Ausbau eines Gebäudes mit einem
Bauvolumen von mehr als 200 m2 (inkl. bisheriger Geschossfläche). Insbesondere beim Abrissneubau sind nur
die Bauvorhaben beitragspflichtig, deren Geschossfläche größer als die bisherige ist.
(2) Der Erschließungsbeitrag wird durch die Multiplikation der Summe von Grundstücks- und Standardkosten für
die Erschließungsanlage mit der vom Bauherrn getragenen Belastungsrate berechnet. Dabei wird der vom Staat
und von den Kommunen getragener Anteil ausgeschlossen. Wenn der Bürgermeister einer Sonder- oder
Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun nach der PVo mit Rücksicht auf die Nachfrage nach
der Erschließungsanlage im Erschließungsgebiet einen Erschließungsbeitragserhebungsplan aufstellen, richtet
sich der Erschließungsbeitrag nach diesem Plan.
(3) Die Standardkosten für die Erschließungsanlage i.S.d. Abs. 2 sind die zur Erschließung erforderlichen
Anlagenkosten pro Einheit und werden mit Rücksicht auf die Teuerungsrate des betreffendes Jahres für
Produzenten nach der PVo vom Bauminister bekannt gemacht.
291
(4) Die Grundstückskosten für die Erschließungsanlage i.S.d. Abs. 2 werden gegenüber dem Baugrundstück, wo
das beitragspflichtige Vorhaben ausgeführt wird, durch die Multiplikation der folgenden Faktoren berechnet.
1. Der Umrechnungsfaktor für das Baugrundstück, der mit Rücksicht auf den Erschließungszustand innerhalb
von 0,4 durch die kommunale Satzung bestimmt wird.
2. Der Verursachungsfaktor je Gebäudetyp, der sich gemäß PVo nach dem Durchschnitt des
Bodenrichtwertes im Erschließungsbeitragserhebungsbereich richtet.
(5) Die vom Bauherrn getragene Belastungsrate i.S.d. Abs. 2 ist 20 % und können der Bürgermeister der Sonder-
und Großraumstadt und der Bürgermeister der Stadt oder Gun mit Rücksicht auf das Bauvolumen und örtliche
Eigenschaften innerhalb von 25 % die Belastungsrate bestimmen.
(6) Der Erschließungsbeitrag kann reduziert werden, wenn der Beitragspflichtige i.S.d. § 69 Abs. 1 eine
Voraussetzung von folgenden Fällen erfüllt hat.
1. Im Falle, dass die Erschließungsanlage nach § 2 Nr. 19 errichtet wird oder die dazu erforderliche Fläche
sichergestellt wird.
2. Im Falle, dass die in der PVo bestimmten Beiträge, wie z.B. der Beitrag des Verursachers nach § 76 SWG,
entrichtet worden sind.
(7) Der Maßstab und das Verfahren zur Reduzierung nach Abs. 6 und sonstige nötige Einzelregelungen werden
von der PVo bestimmt.
§ 69 Zahlung des Erschließungsbeitrags und Disposition bei Beitragsrückstand
(1) Der Bauherr des Bauvorhabens i.S.d. § 68 Abs. 1 (auch der Treugeber oder der Rechtsnachfolger des
Bauvorhabens, im Folgenden „der Beitragspflichtige“) muss den Erschließungsbeitrag zahlen.
(2) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen
innerhalb von 2 Monaten nach der Erteilung der Baugenehmigung (in den Fiktionsfällen nach der Erteilung der
Projektbewilligung) dem Beitragspflichtigen den Erschließungsbeitrag auferlegen und die Beitragspflichtigen
müssen bis zu der Antragstellung zur Bauabnahme den Beitrag zahlen.
(3) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun können
den Beitrag nach der Regelung über die Steuerrückstände abkassieren, wenn die Beitragspflichtigen innerhalb
der Frist nach Abs. 2 den Beitrag nicht gezahlt haben.
(4) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen
den betroffenen Anteil der Erschließungsbeiträge zurückzahlen, wenn der bezahlte Beitrag nach der
Antragstellung auf die Bauabnahme für die zusätzliche Errichtung der Erschließungsanlagen zurückgezahlt
werden muss.
(5) Die sonstigen, erforderlichen Einzelregelungen über das Auferlegungsverfahren des Erschließungsbeitrags,
die Zahlungswege, die Rückzahlungsfälle usw. können durch die PVo bestimmt werden.
§ 70 Verwaltung und Verwendung des Erschließungsbeitrags
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen
zur Verwaltung und Bewirtschaftung der Erschließungskosten je Erschließungsbeitragserhebungsbereich einen
besonderen Haushalt aufstellen und die dazu erforderlichen Einzelheiten werden durch die kommunale Satzung
bestimmt.
292
(2) Die nach § 69 Abs. 2 gezahlten Erschließungsbeiträge müssen zur Errichtung der Erschließungsanlagen i.S.d.
§ 2 Nr. 19 oder zur Sicherstellung der dazu erforderlichen Flächen im Erschließungsbeitragserhebungsbereich
verwendet werden. Wenn die PVo den Fall anerkennt, dass die Erschließungsbeiträge im betroffenen
Erschließungsbeitragserhebungsbereich nicht verwendbar sind, dann können die Erschließungsbeiträge zur
Sicherstellung der dazu erforderlichen Flächen oder zur Errichtung der Erschließungsanlagen, die im
Zusammenhang mit den Erschließungsanlagen im betroffenen Erschließungsbeitragserhebungsbereich stehen,
verwendet werden.
(3) Die Einzelregeln über die Verwaltung und Verwendung der Erschließungsbeiträge werden nach PVo vom
Bauminister bestimmt.
§§ 71 bis 75 (weggefallen)
Sechster Teil: Zulässigkeitsvoraussetzung für Vorhaben in Nutzungszonen (Nutzungsgebiet, -fläche und -
bereich) (§§ 76-84)
§ 76 Bebauungsbeschränkung der baulichen Anlagen im Nutzungsgebiet und in der Nutzungsfläche
(1) Die Einzelregeln über die Beschränkung der Nutzung, Nutzungsart und des Maßes der baulichen und
sonstigen Anlagen innerhalb des Nutzungsgebiets i.S.d. § 36 werden von der PVo bestimmt.
(2) Die Einzelregeln über die Beschränkung der Nutzung, Nutzungsart und des Maßes der baulichen und
sonstigen Anlagen innerhalb der Nutzungsfläche i.S.d. § 37 werden im Rahmen der PVo von der ober- oder
unterkommunalen Satzung bestimmt, wenn in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen keine besondere
Regelung darüber getroffen wurde.
(3) Die Beschränkung der Nutzung, Nutzungsart und des Maßes der baulichen und sonstigen Anlagen nach Abs.
1 und 2 muss dem Ausweisungszweck des Nutzungsgebiets und der Nutzungsfläche entsprechen.
(4) Nach der Änderung der Nutzung, Nutzungsart und des Maßes der baulichen und sonstigen Anlagen müssen
die Nutzung, Nutzungsart und das Maß der baulichen und sonstigen Anlagen den Bestimmungen des Abs. 1 und
2 entsprechen.
(5) Trotz der Bestimmungen nach Abs. 1 bis 4 sind die folgenden Bestimmungen zur Beschränkung der Nutzung,
Nutzungsart und des Maßes der baulichen und sonstigen Anlagen anzuwenden. <geändert am 22.04.2009>
1. Für die Beschränkung in der Dorfsiedlungsfläche i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 8 bestimmt die PVo mit Rücksicht
auf das Ausweisungsziel die Einzelregeln.
2. Für die Beschränkung in einem Agrar-Industriepark i.S.d. § 2 Nr. 5 d ISEG bestimmt das ISEG die
Einzelregeln.
3. Für die Beschränkung in einem Gebiet zur Förderung der Landwirtschaft, einem Bergwaldschutzgebiet und
in der Weidefläche werden die Einzelregeln nach dem AFG, BWPG und WFG bestimmt.
4. Innerhalb des Natur- und Umweltschutzgebiets sind für die Beschränkung im Parkgebiet i.S.d. NPG, im
Trinkwasserschutzbereich i.S.d. TWG , im Schutzgebiet (inklusive Denkmäler und Naturdenkmäler) i.S.d.
DSG und im Meeresschutzbereich i.S.d. MÖSG die Bestimmungen vom betreffenden Gesetz entscheidend.
293
5. Für die Beschränkung im Meeresressourcenschutzbereich Innerhalb des Natur- und Umweltschutzgebiets
bestimmt das MRPG516 die Einzelregeln.
(6) Die Nutzung, die Nutzungsart und das Maß der baulichen und sonstigen Anlagen sind nach dem AFG, NUSG,
WPSG, MÖSG und FBHPG zu beschränken, wenn der Minister vom MIFAFF, der Umweltminister oder der
Minister vom KFS es zum Schutz der Ackerfläche, der natürlichen Umwelt, der Meeresumwelt oder der Forst im
Erhaltungsmanagementgebiet und Produktionsmanagementgebiet für notwendig erachtet. Hierbei müssen das
Beschränkungsziel und die Ausgeglichenheit verfolgt werden.
§ 77 GRR im Nutzungsgebiet
(1) Die maximalen Obergrenzen der GRR der Nutzungsgebiete, die nach § 36 ausgewiesen werden, werden in
Anbetracht der gesamten Flächengröße, der Populationszahl und der Eigenschaft des Nutzungsgebiets innerhalb
der folgenden Obergrenze nach der Bestimmung der PVo durch die Satzung einer Sonder- oder Großraumstadt
sowie einer Stadt oder Gun bestimmt.
1. Stadtgebiet
a. Wohngebiet: 70 %
b. Handelsgebiet: 90 %
c. Industriegebiet: 70 %
d. Grüngebiet: 20 %
2. Managementgebiet
a. Erhaltungsmanagementgebiet: 20 %
b. Produktionsmanagementgebiet: 20 %
c. Planungsmanagementgebiet: 40 %
3. Land- und Forstwirtschaftsgebiet: 20 %
4. Natur- und Umweltschutzgebiet: 20 %
(2) Die Obergrenzen der GRR im nach § 36 Abs. 2 unterteilten Nutzungsgebiet werden im Rahmen der Grenze
nach Abs. 1 durch die PVo bestimmt.
(3) Die Obergrenzen der GRR in folgenden Zonen werden trotz der Bestimmung des Abs. 1 und 2 innerhalb von
80 % nach der Bestimmung der PVo durch die Satzung von Sonder- und Großraumstadt oder von Stadt und Gun
bestimmt.
1. Dorfsiedlungsfläche nach § 37 Abs. 1 Nr. 8.
2. Fläche zur Entwicklungsförderung nach § 37 Abs. 1 Nr. 9 (gültig nur für die Gebiete außerhalb des
Stadtgebietes).
3. Meeresressourcenschutzbereich nach § 40.
4. Naturpark nach NPG.
5. Agrar-Industriepark nach § 2 Nr. 5 d ISEG.
516 Gesetz zur Pflege der Meeresressourcen (수산자원관리법: Susanjawongwanri-beop) vom 22.04.2009
(Gesetz-Nr. 9627), zuletzt geändert am 17.05.2010 (Gesetz-Nr. 10291).
294
6. Nationaler Industriepark nach § 2 Nr. 5 a bis c ISEG, der im Industriegebiet liegt, allgemeiner Industriepark,
städtischer hochmoderner Industriepark und Quasi-Industriepark nach § 2 Nr. 7.
(4) Die Obergrenzen der GRR können in folgenden Fällen trotz der Bestimmung des Abs. 1 nach der Bestimmung
der PVo durch die Satzung einer Sonder- oder Großraumstadt sowie einer Stadt oder Gun bestimmt werden.
1. Wenn die Verschärfung der Obergrenze der GRR für das Entgegenwirken der verdichteten Entwicklung der
Bodennutzung erforderlich ist.
2. Wenn die Milderung der Obergrenze der GRR zur Stärkung der Bodennutzungsintensität mit Rücksicht auf
die Gegebenheiten erforderlich ist.
3. Wenn Anlagen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und die Fischerei oder bauliche Anlagen zur
Erhöhung der Lebensqualität der Bewohner im Erhaltungsmanagementgebiet,
Produktionsmanagementgebiet, Land- und Forstwirtschaftsgebiet oder Natur- und Umweltschutzgebiet gebaut
werden.
§ 78 GFR im Nutzungsgebiet
(1) Die maximalen Obergrenzen der GFR der Nutzungsgebiete, die nach § 36 ausgewiesen werden, werden in
Anbetracht der gesamten Flächengröße, der Populationszahl und der Eigenschaft des Nutzungsgebiets innerhalb
der folgenden Obergrenze nach der Bestimmung der PVo durch die Satzung einer Sonder- oder Großraumstadt
sowie einer Stadt oder Gun bestimmt.
1. Stadtgebiet
a. Wohngebiet: 500 %
b. Handelsgebiet: 1.500 %
c. Industriegebiet: 400 %
d. Grüngebiet: 100 %
2. Managementgebiet
a. Erhaltungsmanagementgebiet: 80 %
b. Produktionsmanagementgebiet: 80 %
c. Planungsmanagementgebiet: 100 %
3. Land- und Forstwirtschaftsgebiet: 80 %
4. Natur- und Umweltschutzgebiet: 80 %
(2) Die Obergrenzen der GFR im nach § 36 Abs. 2 unterteilten Nutzungsgebiet werden im Rahmen der Grenze
nach Abs. 1 durch die PVo bestimmt.
(3) Die Obergrenzen der GFR in den Zonen i.S.d. § 77 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 werden trotz der Bestimmung des Abs. 1
und 2 innerhalb von 200 % nach der Bestimmung der PVo durch die Satzung einer Sonder- und Großraumstadt
sowie einer Stadt oder Gun bestimmt.
(4) Wenn eine Freifläche wie z.B. eine Parkanlage, ein Platz, ein Weg oder Fluss in der Umgebung der baulichen
Anlage vorhanden ist oder diese Freifläche gebaut wird, können die Obergrenzen der GFR trotz der Bestimmung
des Abs. 1 nach der Bestimmung der PVo durch die Satzung einer Sonder- oder Großraumstadt sowie einer
Stadt oder Gun bestimmt werden.
295
(5) Die baulichen Anlagen der in der PVo bestimmten Nutzungen wie z.B. Lager können im Stadtgebiet
(ausschließlich im Grüngebiet) und Managementgebiet i.S.d. § 36 trotz der Bestimmung des Abs. 1 und 4 durch
die Satzung einer Sonder- oder Großraumstadt sowie einer Stadt oder Gun bestimmt werden.
§ 79 Beschränkung von Vorhaben im Gebiet, in dem kein Nutzungsgebiet ausgewiesen ist
(1) In dem Gebiet, welches nicht als Nutzungsgebiet, wie z.B. Stadtgebiet, Managementgebiet, Land- und
Forstwirtschaftsgebiet oder Natur- und Umweltschutzgebiet, ausgewiesen ist, werden bei der Anwendung der
Bestimmungen nach §§ 76 bis 78 die Bestimmungen für das Natur- und Umweltschutzgebiet angewendet.
(2) Wenn das Stadtgebiet oder das Managementgebiet nach § 36 nicht als irgendein Nutzungsgebiet nach § 36
Abs. 1 ausgewiesen ist, werden bei der Anwendung der Bestimmungen nach §§ 76 bis 78 die Bestimmungen für
das von der PVo bestimmte Gebiet auf das Stadtgebiet und die Bestimmungen für das
Erhaltungsmanagementgebiet auf das Managementgebiet angewendet.
§ 80 Beschränkung von Vorhaben im Entwicklungssperrbereich usw.
Die Beschränkung von Vorhaben im Entwicklungssperrbereich oder sonstige Einzelregeln über das Management
des Entwicklungssperrbereichs werden durch ein gesondertes Gesetz geregelt.
§ 80-2 Beschränkung von Vorhaben im städtischen Naturparkbereich usw.
Die Beschränkung von Vorhaben im städtischen Naturparkbereich und sonstige Einzelregeln über das
Management des städtischen Naturparkbereichs werden durch ein gesondertes Gesetz geregelt.
§ 81 Beschränkung von Vorhaben im Entwicklungskontrollbereich usw.
(1) Die stadtplanerischen Maßnahmen im nach § 39 ausgewiesenen Entwicklungskontrollbereich können
ausgeführt werden, soweit sie durch die PVo bestimmt sind.
(2) Im Entwicklungskontrollbereich können trotz der Bestimmungen nach §§ 56 und 76 die folgenden Vorhaben
mit der Genehmigung vom Bürgermeister der Sonder- und Großraumstadt und vom Bürgermeister einer Stadt
oder Gun ausgeführt werden.
1. Errichtung der baulichen Anlagen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, deren Art und Maß
durch die PVo bestimmt sind, oder Errichtung sonstiger Anlagen.
2. Die durch die PVo bestimmten Vorhaben (wie z.B. eine Anlage der Dorfgemeinschaft, eine öffentliche
Anlage, der Bergbau usw.), die für das Alltagsleben der Bewohner erforderlich sind.
3. Kleine Vorhaben wie z.B. Abholzung, Bewaldung, Abgrabung und sonstige von der PVo bestimmten
Tätigkeiten.
(3) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen
vor der Erteilung der Genehmigung im Voraus eine Rücksprache mit einem von Folgenden halten.
1. Derjenige, der eine Befugnis des Abs. 5 für die Genehmigung hat.
2. Derjenige, der öffentliche Anlage verwaltet, die sich auf das Vorhaben bezieht.
3. Derjenige, der öffentliche Anlage verwalten wird, die durch das Vorhaben errichtet wird.
296
(4) Die Bestimmungen nach § 60 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung auf dem Bauherrn, der im
Entwicklungskontrollbereich ohne Genehmigung i.S.d. Abs. 2 Errichtung der baulichen Anlage, die Änderung der
Bodeneigenschaften usw. vornehmen will.
(5) Die Genehmigung nach Abs. 2 ersetzt die folgende Genehmigungen oder Anzeigen.
1. Forstumnutzungsgenehmigung oder Forstumnutzungsanzeige nach §§ 14 und 15 BWPG.
2. Genehmiung oder Anzeige zur Abholzung nach § 36 Abs. 1 und 4 FBHPG.
(6) Die Einzelregeln über den Genehmigungsmaßstab und das Verfahren der Antragstellung nach Abs. 2 werden
durch die PVo bestimmt.
§ 82 (weggefallen)
§ 83 Ausschluss der Anwendung des anderen Gesetzes im Stadtgebiet
Die folgenden gesetzlichen Regelungen finden in dem Stadtgebiet keine Anwendung.
1. Straßenangrenzungsbereich nach § 49 SWG.
2. Straßenangrenzungsbereich nach § 8 ABG517.
3. Befähigungsbescheinigung für den Erwerb der Ackerflächen nach § 8 AFG. Es ist nicht gültig für die
Ackerflächen innerhalb des Grüngebiets, die für die Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur nicht
erforderlich sind.
§ 84 Anwendungsmaßstab für das auf mehr als zwei Nutzungszonen befindliche Grundstück
(1) Wenn ein Baugrundstück sich auf mehr als zwei Nutzungszonen (Nutzungsgebieten, -flächen oder -bereichen)
befindet, wird ein auf einer Nutzungszone befindlicher Grundstücksteil, der innerhalb der von der PVo bestimmten
Größe liegt, durch die Bestimmung geregelt, die auf den größten Grundstücksteil angewendet wird, Wenn jedoch
eine bauliche Anlage auf der Gestaltungsfläche oder Höhenbegrenzungsfläche liegt, werden für diese bauliche
Anlage und Baugrundstücke die Bestimmungen angewendet, die für die baulichen Anlagen und Grundstücke in
der Gestaltungsfläche oder Höhenbegrenzungsfläche gültig sind.
(2) Wenn eine bauliche Anlage sich auf einer Feuerschutzfläche und zugleich auf sonstigen Nutzungszonen
befindet, ist trotz der Regelung des Abs. 1 die Bestimmung für das Gebäude auf der Feuerschutzfläche auf alle
Teile des Grundstücks anzuwenden. Wenn die Feuerschutzfläche durch eine Brandwand i.S.d. § 50 Abs. 2 BauG
von sonstigen Nutzungszonen getrennt wird, dann kann die Bestimmung für das Gebäude auf der
Feuerschutzfläche nicht auf sonstige Nutzungszonen auf dem Grundstück angewendet werden.
(3) Wenn ein Baugrundstück sich auf einem Grüngebiet und zugleich auf sonstigen Nutzungszonen befindet, wird
trotz der Regelung des Abs. 1 die Bestimmung für die jeweilige Nutzungszone auf den jeweiligen Teil des
Baugrundstücks angewendet werden. Wenn eine bauliche Anlage im Grüngebiet sich zugleich auf der
Gestaltungsfläche, Höhenbegrenzungsfläche oder Feuerschutzfläche befindet, muss die einschränkende Klausel
des Abs. 1 und die Bestimmung des Abs. 2 angewendet werden.
517 Gesetz für Autobahn (고속국도법: Gosokgukdo-beop) vom 10. 08. 1970 (Gesetz-Nr. 2231), zuletzt geändert
am 21. 03. 2008 (Gesetz-Nr. 8976).
297
Siebter Teil: Ausführung der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur (§§ 85-100)
§ 85 Aufstellung des Stufen-Ausführungsplans
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen
innerhalb von 2 Jahren nach der Bekanntgabe des Beschlusses über die stadtplanerische Infrastruktur gemäß der
Bestimmung der PVo einen Stufen-Ausführungsplan inklusive eines Finanzierungsplans und eines
Entschädigungsplans für die stadtplanerische Infrastruktur aufstellen.
(2) Der Bauminister oder der Provinzgouverneur kann selbstaufgestellte Stufen-Ausführungspläne dem
Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und dem Bürgermeister einer Stadt oder Gun zuschicken, wenn
er selbst den Stadtmanagementplan aufgestellt hat.
(3) Ein Stufen-Ausführungsplan muss in die Ausführungspläne erster Stufe und zweiter Stufe geteilt aufgestellt
werden. Der Ausführungsplan erster Stufe zielt auf die Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur ab, die
innerhalb von 3 Jahren ausgeführt werden, und der Ausführungsplan zweiter Stufe zielt auf die Maßnahmen zur
stadtplanerischen Infrastruktur ab, die nach Ablauf von 3 Jahren ausgeführt werden.
(4) Wenn der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun nach
Abs. 1 und 2 einen Stufen-Ausführungsplan aufgestellt oder erhalten haben, müssen sie dies nach der
Bestimmung der PVo umgehend bekanntmachen.
(5) Die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf den Fall, bekanntgemachte
Stufen-Ausführungspläne zu ändern. Es ist nicht gültig, wenn die von der PVo bestimmten geringfügigen Inhalte
geändert werden.
§ 86 Ausführer der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun müssen
ohne besondere Bestimmung nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen innerhalb des Verwaltungsgebiets die
Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur ausführen.
(2) Wenn eine Maßnahme zur stadtplanerischen Infrastruktur sich auf den Verwaltungsgebieten von mehr als
zwei Kommunen (d.h. Sonder-, Großraumstadt, Stadt und Gun) befindet, müssen die Bürgermeister der
betreffenden Kommunen sich durch Besprechung einigen, einen Hauptausführer zu bestimmen.
(3) Wenn keine Einigung über einen Hauptausführer erzielt wird, kann der Provinzgouverneur oder der
Bauminister einen Hauptausführer nominieren. Der Provinzgouverneur ist für den Fall zuständig, dass die
Maßnahme zur stadtplanerischen Infrastruktur innerhalb des Verwaltungsgebiets der Provinz liegt. Der
Bauminister ist für den Fall zuständig, dass die Maßnahme zur stadtplanerischen Infrastruktur sich auf die
Verwaltungsgebiete von mehr als zwei Oberkommunen erstreckt.
(4) Trotz der Bestimmung des Abs. 1 und 3 kann der Bauminister selbst eine Maßnahme zur stadtplanerischen
Infrastruktur nach Anhörung der Meinung der Bürgermeister der betroffenen Ober- und Unterkommunen
ausführen, wenn die Maßnahme zur stadtplanerischen Infrastruktur sich auf den Nationalplan bezieht oder aus
sonstigem Anlass als besonders notwendig anzusehen ist. Der Provinzgouverneur kann auch selbst eine
Maßnahme zur stadtplanerischen Infrastruktur nach Anhörung der Meinung der Bürgermeister der betroffenen
Unterkommunen (Stadt und Gun) ausführen, wenn die Maßnahme zur stadtplanerischen Infrastruktur sich auf
eine großräumige Stadtplanung bezieht oder aus sonstigem Anlass als besonders notwendig anzusehen ist.
298
(5) Derjenige, der zu den anerkannten Ausführern i.S.d. Abs. 1 bis 4 nicht angehört, kann nach der Anerkennung
vom Bauminister und von Bürgermeistern der Ober- und Unterkommunen auch als Ausführer eine Maßnahme zur
stadtplanerischen Infrastruktur ausführen.
(6) Der Bauminister und die Bürgermeister der Ober- und Unterkommunen müssen nach der Bestimmung der
MVo den Inhalt der Nominierung öffentlich bekannt machen, wenn sie nach dem Abs. 2, 3 oder 5 einen Ausführer
nominiert haben.
(7) Derjenige, der selbst kein Staat, keine Kommune, keine öffentliche Hand oder keine von PVo bestimmte
Personen ist, muss für die Nominierung als Ausführer der Maßnahme zur stadtplanerischen Infrastruktur die von
der PVo bestimmten Grundvoraussetzungen erfüllen, die die Größe des Grundstücks (außer des Bodens vom
staatlichen und kommunalen Besitz) und die Billigungsrate der Eigentümer des Grundstücks regeln.
§ 87 Ausführung in Teilabschnitt von Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur
Der Ausführer einer Maßnahme zur stadtplanerischen Infrastruktur kann das Maßnahmengebiet in mehr als zwei
Teilgebiete einteilen, wenn es für die effektive Ausführung der Maßnahme erforderlich ist.
§ 88 Erstellung des Durchführungsplans und dessen Erlaubnis
(1) Der Träger der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur muss nach der PVo einen Durchführungsplan
über die Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur (im Folgenden „Durchführungsplan“ genannt) erstellen.
(2) Der Träger der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur (der Bauminister, die Bürgermeister der
Oberkommunen und die Bürgermeister der Großstädte werden ausgeschlossen und es ist für Abs. 3 auch gültig)
muss nach der Erstellung eines Durchführungsplans gemäß der Bestimmung der PVo eine Erlaubnis vom
Bauminister, Bürgermeister einer Oberkommune oder Bürgermeister einer Großstadt erhalten.
(3) Der Bauminister, der Bürgermeister einer Oberkommune und der Bürgermeister einer Großstadt müssen die
Erlaubnis eines Durchführungsplans erteilen, soweit der vom Träger der Maßnahmen zur stadtplanerischen
Infrastruktur erstellte Durchführungsplan das Kriterium zur Entscheidung, Struktur und Herstellung der
stadtplanerischen Infrastruktur nach § 43 Abs. 2 erfüllt. Hierbei können der Bauminister, der Bürgermeister einer
Oberkommune und der Bürgermeister einer Großstadt diesen Durchführungsplan unter der Voraussetzung
genehmigen, dass die Maßnahmen zur Erschließung, zur Sicherstellung der für die Erschließung erforderlichen
Baugrundstücke, zur Gefahrenabwehr, zum Schutz vor der Umweltverschmutzung, zur Schaffung des neuen
Stadtbildes und zum Gartenbau getroffen werden.
(4) Die Bestimmung des Abs. 2 findet entsprechende Anwendung auf den Fall, dass ein genehmigter
Durchführungsplan geändert oder aufgehoben wird. Jedoch ist es nicht gültig für den Fall, dass eine von der MVo
bestimmte geringfügige Änderung erfolgt.
(5) Einem Durchführungsplan müssen die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen
Entwurfsmaterialien, der Finanzierungsplan, die Erklärung über die Bauzeit und sonstige von der PVo bestimmten
Einzelheiten erläuternd beigefügt werden.
§ 89 Bürgschaft zur Durchführung von Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur
(1) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun können
zwecks Bürgschaft für die Durchführung den Träger der Maßnahmen zur stadtplanerische Infrastruktur auffordern,
einen Geldbetrag vorzustrecken, wenn es für die Erschließung, für die Sicherstellung der für die Erschließung
299
erforderlichen Baugrundstücke, für die Gefahrenabwehr, für den Schutz vor der Umweltverschmutzung, für die
Schaffung des neuen Stadtbildes und für den Gartenbau notwendig ist und die PVo es bestimmt. Jedoch ist diese
Regelung bei folgenden Trägern nicht anzuwenden.
1. Staat oder Kommunen.
2. Die von der PVo bestimmte öffentliche Institution.
3. Sonstige von der PVo bestimmte Träger.
(2) Die PVo bestimmt die Einzelregeln über die Berechnung des Geldbetrags zur Bürgschaft und die Arten zum
Vorstrecken der Bürgschaft nach Abs. 1.
(3) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun können
dem Träger der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur die Restitution des Bodens anordern, wenn er die
Maßnahmen ohne gültige Erlaubnis für den Durchführungsplan i.S.d. § 88 Abs. 2 durchführt oder die Maßnahmen
abweichend von dem genehmigten Durchführungsplan durchführt.
(4) Der Bürgermeister einer Sonder- oder Großraumstadt und der Bürgermeister einer Stadt oder Gun können die
Restitutionsarbeit durch die verwaltungsrechtliche Zwangsausführung nach dem VAZAG vollstrecken, wenn der
zur Restitution aufgeforderte Träger der Maßnahmen keine Restitution vornimmt. In diesem Fall können die für
die verwaltungsrechtliche Zwangsausführung notwendigen Kosten vom Geldbetrag i.S.d. Abs. 1 gedeckt werden,
der vom Träger der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur zur Bürgschaft vorgestreckt worden ist.
§ 90 Akteneinsicht usw.
(1) Wenn der Bauminister, Bürgermeister der Oberkommunen und Bürgermeister der Großstädte nach § 88 Abs.
3 einen Durchführungsplan genehmigen, dann müssen sie gemäß der Bestimmung der PVo im Voraus
diesbezügliche Mitteilung bekanntmachen und der Allgemeinheit ein Duplikat der betreffenden Unterlagen länger
als 20 Tage lang zur Einsichtnahme präsentieren.
(2) Die Eigentümer des Bodens und des Gebäudes sowie die „Interessen-Betroffenen“ innerhalb des
Maßnahmengebiets können dem Bauminister, dem Bürgermeister der Oberkommune und dem Bürgermeister der
Großstadt innerhalb der Einsichtnahme-Frist nach Abs. 1 ihre Stellungnahme schreiben. Wenn die vorgebrachten
Anregungen als gerechtfertigt anerkannt werden, müssen der Bauminister, Bürgermeister der Oberkommune und
Bürgermeister der Großstadt die vorgebrachten Anregungen im Durchführungsplan berücksichtigen.
(3) Der Bauminister, Bürgermeister der Oberkommune und Bürgermeister der Großstadt können selbst einen
Durchführungsplan aufstellen und hierbei werden die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend
angewendet.
§ 91 Bekanntmachung des Durchführungsplans
Wenn der Bauminister, der Bürgermeister der Oberkommune und der Bürgermeister der Großstadt einen
Durchführungsplan nach § 88 erstellt oder genehmigt haben, müssen sie nach der PVo dies bekannt machen.
§ 92 Fiktion von betroffenen Genehmigungen und Erlaubnisse
(1) Wenn der Bauminister, der Bürgermeister der Oberkommune und der Bürgermeister der Großstadt einen
Durchführungsplan i.S.d. § 88 erstellen oder genehmigen, können folgende Genehmigungen, Erlaubnisse usw.
bezüglich des Durchführungsplans durch die frühzeitige Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden
300
Verwaltungsbehörden nach Abs. 3 miterfasst werden. Wenn der Durchführungsplan nach § 91 bekannt gemacht
wird, dann kann die Bekanntgabe folgender Genehmigungen, Erlaubnisse usw. als gegeben angesehen werden.
1. Baugenehmigung nach § 11 BauG, Bauanzeige nach § 14 BauG und Baugenehmigung und Bauanzeige
der provisorischen Bauten nach § 20 BauG.
2. Bewilligung zur Errichtung einer Fabrik nach § 13 IFFEG.
3. Lizenz zur Auffüllung von staatlichen Gewässern und des Meeres nach § 9 SGMAG, Bewilligung eines
Durchführungsplans nach § 15 SGMAG und Rücksprache oder Bewilligung nach § 38 SGMAG.
4. Nutzungsgenehmigung nach § 5 SGMMG und Bewilligung oder Anzeige eines Durchführungsplans nach
§ 8 SGMMG.
5. Erlaubnis eines Gewinnungsplans nach § 42 MIG.
6. Genehmigung zur Nutzung nach § 24 STEG.
7. Zweckentfremdungsbewilligung der landwirtschaftlichen Infrastruktur nach § 23 BFDEG.
8. Genehmigung oder Rücksprache zur Ackerflächenumnutzung nach § 34 AFG,
Ackerflächenumnutzungsanzeige nach § 35 AFG und Genehmigung oder Rücksprache zur provisorischen
Ackerflächenumnutzung nach § 36 AFG.
9. Genehmigung zur Ausführung der Straßenbauarbeit nach § 34 SWG und Straßennutzungsgenehmigung
nach § 38 SWG.
10. Öffnungsgenehmigung unbekannter Gräber nach § 27 Abs. 1 BG.
11. Genehmigung zur Errichtung privater Wege nach § 4 PWG.
12. Genehmigung zur Änderung der Bodeneigenschaften nach § 14 BESMG und Freigabe der Ausweisung
als Bodenerosionsschutzgebiet nach § 20 BESMG.
13. Forstumnutzungsgenehmigung und Forstumnutzungsanzeige nach §§ 14 und 15 BWPG, Genehmigung
zum Abbau der Erden und Gesteine nach § 25 Abs. 1 BWPG, Anzeige zum Abbau der Erden und des Sandes
nach § 25 Abs. 2 BWPG und Genehmigung oder Anzeige zur Abholzung nach § 36 Abs. 1 und 4 FBHPG.
14. Ausführungsgenehmigung für bauliche Maßnahmen im kleinen Fluss nach § 10 KFPG und
Nutzungsgenehmigung eines kleinen Flusses nach § 14 KFPG.
15. Erlaubnis der Maßnahmen zur allgemeinen Trinkwasserversorgung nach § 17 TWG, Erlaubnis der
Maßnahmen zur industriellen Trinkwasserversorgung nach § 49 TWG, Erlaubnis zur Errichtung einer eigenen
Trinkwasseranlage nach § 52 TWG und Erlaubnis zur Errichtung einer eigenen, industriellen
Trinkwasseranlage nach § 54 TWG.
16. Bewilligung des Durchführungsplans über die Maßnahmen zur Pflege der Küste nach § 25 KPG.
17. Rücksprache über den Energienutzungsplan nach § 8 EVRG.
18. Registrierung zur Eröffnung eines großen Ladens nach § 8 HIG518.
19. Genehmigung zur Nutzung und Gewinnbringung nach § 20 Abs. 1 ÖEGMG.
20. Anzeige zum Beginn, zur Änderung oder zum Abschluss der Maßnahmen nach § 86 Abs. 1 VSGG.
21. Rücksprache über die Verhältnismäßigkeit der Versorgung der kollektiven Energie nach § 4 KEVGG519.
518 Gesetz zur Entwicklung der Handelsindustrie (유통산업발전법: Yutongsaneopbaljeon-beop) vom 10. 04. 1997
(Gesetz-Nr. 5327), zuletzt geändert am 31. 05. 2010 (Gesetz-Nr. 10331).
301
22. Bewilligung eines Geschäftsplans nach § 12 SEBNG.
23. Genehmigung, Anzeige oder Rücksprache für die Umnutzung der Weidefläche nach § 23 WFG.
24. Zensierung für die Erstellung der Karten nach § 15 Abs. 3 VSGG.
25. Genehmigung zur Ausführung der Arbeit für öffentliche Abwasseranlagen nach § 16 AWG.
26. Ausführungsgenehmigung für bauliche Maßnahmen im Fluss nach § 30 FG und
Flussnutzungsgenehmigung nach § 33 FG.
27. Genehmigung zur Ausführung der Arbeit am Hafen nach § 9 Abs. 2 HFG und Bewilligung eines
Durchführungsplans nach § 10 Abs. 2 HFG.
(2) Wenn man eine Genehmigung oder Erlaubnis nach Abs. 1 erhalten will, muss man bei der Antragstellung für
einen Durchführungsplan die gesetzlich vorbestimmten Unterlagen mit einreichen.
(3) Der Bauminister, der Bürgermeister der Oberkommune und der Bürgermeister der Großstadt müssen bei der
Erstellung oder Genehmigung eines Durchführungsplans im Voraus Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden
Verwaltungsbehörden nehmen, insoweit dieser Durchführungsplan mit den in Abs. 1 aufgeführten
Genehmigungen usw. inhaltlich zu tun hat.
(4) Der Bauminister muss vom Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsmaßstab für die
nach Abs. 1 mitzuerfassenden Genehmigungen oder Erlaubnisse erhalten und dies bekannt machen.
§ 93 Akteneinsicht
Der Träger der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur kann zur Ausführung der Maßnahmen bei Bedarf
beim zuständigen Grundbuchamt oder sonstigem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden kostenfrei
anfordern, erforderliche amtliche Unterlagen einzusehen, zu kopieren und einen beglaubigten Auszug oder eine
beglaubigte Kopie aus dem Grundbuch zur Verfügung gestellt zu bekommen.
§ 94 Zustellung der Akten
(1) Wenn der Träger der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur den Interessen-Betroffenen Akten
zustellen muss, die Adresse der Interessen-Betroffenen unklar ist und die Zustellung aus sonstigen Gründen
unmöglich ist, kann der Träger nach der PVo diesbezügliche Inhalte öffentlich zustellen.
(2) Die öffentliche Zustellung nach Abs. 1 erfolgt aufgrund des Beispiels der öffentlichen Zustellung nach dem
ZPG520.
§ 95 Enteignung und Nutzung des Bodens
(1) Der Träger der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur kann bei Bedarf folgende Sachen oder Rechte
enteignen oder dies benutzen.
1. Grundstücke, bauliche Anlagen oder die mit dem Boden verbundenen Sachen.
519 Gesetz über das kollektive Energieversorgungsgeschäft (집단에너지사업법: Jipdaneneojisaeop-beop) vom 14.
12. 1991 (Gesetz-Nr. 4425), zuletzt geändert am 15. 04. 2010 (Gesetz-Nr. 10272).
520 Zivilprozessgesetz (민사소송법: Minsasosong-beop) vom 04.04.1960 (Gesetz-Nr. 547), zuletzt geändert am
26.12.2008 (Gesetz-Nr. 9171).
302
2. Rechte außer den Eigentumsrechten auf Grundstücke, bauliche Anlagen oder die mit dem Boden
verbundenen Sachen.
(2) Der Träger der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur kann provisorisches Nutzungsrecht auf
folgende Sachen haben, die an stadtplanerische Infrastruktur angegrenzt sind, soweit die Ausführung der
Maßnahmen es besonders erfordert.
1. Grundstücke, bauliche Anlagen oder die mit dem Boden verbundenen Sachen.
2. Rechte außer den Eigentumsrechten auf Grundstücke, bauliche Anlagen oder die mit dem Boden
verbundenen Sachen.
§ 96 Entsprechende Anwendung des BEEG521
(1) Auf die Enteignung und Nutzung nach § 95 findet das BEEG entsprechende Anwendung, soweit es keine
besondere Bestimmung hierfür gibt.
(2) Wenn ein Durchführungsplan öffentlich bekannt gemacht worden ist, sind bei der entsprechenden Anwendung
des BEEG nach Abs. 1 die Anerkennung der Maßnahmen nach § 20 Abs. 1 BEEG und die Bekanntgabe nach
§ 22 BEEG als erfolgt anzusehen. Jedoch muss der Antrag auf die Entscheidung trotz der Bestimmungen der
§§ 23 Abs. 1 und 28 Abs. 1 BEEG innerhalb der Ausführungsfrist gestellt werden, die für die Maßnahmen zur
stadtplanerischen Infrastruktur durch den Durchführungsplan bestimmt ist.
§ 97 Verfügungsbeschränkung von staatlichem und kommunalem Eigentum an Grund und Boden
(1) Der Boden vom staatlichen und kommunalen Besitz, der für die Maßnahmen zur stadtplanerischen
Infrastruktur erforderlich ist, darf für einen anderen Zweck als den im Stadtmanagementplan vorgegebenen Zweck
nicht veräußert oder entäußert werden.
(2) Alle Akten, die der Bestimmung nach Abs. 1 widersprechen, sind ungültig.
§ 98 Bekanntmachung über die Fertigstellung
(1) Der Träger der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur (der Bauminister, der Bürgermeister der
Oberkommune und der Bürgermeister der Großstadt sind ausgeschlossen) müssen nach dem Abschluss der
Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur einen Bauabschlussbericht nach MVo erstellen und eine
Bauabnahme vom Bürgermeister der Oberkommune oder vom Bürgermeister der Großstadt erhalten.
(2) Der Bürgermeister der Oberkommunen oder der Bürgermeister der Großstädte muss nach dem Erhalt eines
Bauabschlussberichts umgehend eine Überprüfung zur Bauabnahme erledigen.
(3) Wenn der Bürgermeister der Oberkommune oder der Bürgermeister der Großstadt bei der Überprüfung zur
Bauabnahme eine planmäßige Bauausführung bestätigt hat, muss er dem Träger der Maßnahmen zur
stadtplanerischen Infrastruktur eine Bescheinigung für die Bauabnahme erteilen und den Bauabschluss bekannt
machen.
521 Gesetz zur Bodenenteignung und Entschädigung bei öffentlichen Baumaßnahmen (공익사업을 위한 토지 등
의 취득 및 보상에 관한 법률: Gongiksaeopeulwihantojideunguichwideukmitbosangegwanhan-beopryul) vom
04.02.2002 (Gesetz-Nr. 6656), zuletzt geändert am 01.04.2009 (Gesetz-Nr. 9595).
303
(4) Wenn der Bauminister, der Bürgermeister der Oberkommune oder der Bürgermeister der Großstadt selbst als
Träger der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur die Bauausführung für die Maßnahmen zur
stadtplanerischen Infrastruktur abgeschlossen hat, muss er den Bauabschluss bekannt machen.
(5) Bei der Bauabnahme nach Abs. 2 oder bei der Bekanntmachung des Bauabschlusses nach Abs. 4 kann die
Bauabnahme als erteilt angesehen werden, wenn der Bauminister, der Bürgermeister der Oberkommune oder der
Bürgermeister der Großstadt im Voraus mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörde Rücksprache über
die Bauabnahme der nach § 92 mitzuerfassenden Genehmigungen oder Erlaubnisse hält.
(6) Die Träger der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur (der Bauminister, der Bürgermeister der
Oberkommune und der Bürgermeister der Großstadt sind ausgeschlossen) müssen bei der Antragstellung auf die
Bauabnahme nach Abs. 1 die vom betreffenden Gesetz bestimmten Unterlagen mit einreichen, um die
Bauabnahme durch die Konzentrationswirkung i.S.d. Abs. 5 zu erhalten.
(7) Der Bauminister, der Bürgermeister der Oberkommune oder der Bürgermeister der Großstadt muss bei der
Überprüfung auf die Bauabnahme nach Abs. 2 oder bei der Bekanntmachung des Bauabschlusses nach Abs. 4
im Voraus mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörde Rücksprache nehmen, soweit die Bauabnahme
der nach § 92 mitzuerfassenden Genehmigungen oder Erlaubnisse mit der Bauabnahme nach Abs. 2 oder der
Bekanntmachung des Bauabschlusses nach Abs. 4 zu tun hat.
(8) Der Bauminister muss ein integriertes Handlungskriterium für die nach Abs. 5 mitzuerfassende Bauabnahme
bekannt machen, nachdem er von betreffenden staatlichen Verwaltungsbehörden die Kriterien für die Handlung
der nach Abs. 5 mitzuerfassenden Bauabnahme erhalten hat.
§ 99 Heimfall der öffentlichen Anlagen
Die Bestimmung des § 65 wird entsprechend für Fall angewendet, dass neue öffentliche Anlagen durch die
Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur errichtet werden oder bisherige öffentliche Anlagen durch neue
ersetzt werden. In diesem Fall werden der Satzteil des § 65 Abs. 5 „nach dem Abschluss der Bauabnahme“ durch
„nach dem Abschluss der Bauabnahme (das bedeutet den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bauabschlusses
nach § 98 Abs. 4, wenn der Bauminister, der Bürgermeister der Oberkommune oder der Bürgermeister der
Großstadt selbt Bauausführer ist)“ und der Satzteil des § 65 Abs. 7 „Bescheinigung für den Erfolg der
Bauabnahme nach § 62 Abs. 1“ durch „Bescheinigung für die Bauabnahme i.S.d. § 98 Abs. 3 (das bedeutet eine
Bescheinigung für die Bekanntmachung des Bauabschlusses i.S.d. § 98 Abs. 4, wenn der Bauminister, der
Bürgermeister der Oberkommunen oder der Bürgermeister der Großstädte selbt Bauausführer ist)“ ersetzt.
§ 100 Verhältnis mit anderen Gesetzen
Wenn man unter den durch die Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur erbauten Grundstücken und
Gebäuden das Vermögen vom staatlichen oder kommunalen Besitz veräußert, kann man trotz des STEG und
ÖEGMG aufgrund der Bestimmung der PVo nach folgender Reihenfolge das Vermögen veräußern.
1. Veräußerung an den Eigentümern, dessen Grundstücke oder Gebäude wegen der Ausführung der
Maßnahme zur stadtplanerischen Infrastruktur enteignet worden sind.
2. Umtausch mit den Grundstücken, die für eine andere Maßnahme zur stadtplanerischen Infrastruktur
erforderlich sind.
Achter Teil: Kosten (§§ 101-105)
304
§ 101 Prinzip der Kostenübernahme
Die Kosten für die Aufstellung der Stadtplanung sowie großräumigen Stadtplanung und für die Maßnahmen zur
stadtplanerischen Infrastruktur werden im Prinzip vom staatlichen Haushalt (falls der Staat der Träger ist) oder
von einer Kommune (falls eine Kommune der Träger ist) oder von einem Dritten (falls ein Dritter der Träger ist)
gedeckt, wenn es keine besondere Bestimmung hierfür in diesem und einem anderen Gesetz gibt.
§ 102 Kostenübernahme durch die Kommunen
(1) Der Bauminister oder der Bürgermeister der Oberkommune kann nach der PVo den Kommunen einen Teil der
Gesamtkosten für die Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur auferlegen, wenn die Kommunen (Sonder-
und Großraumstadt, Provinz, Stadt oder Gun) von den Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur profitieren
werden. Hierbei muss der Bauminister vor der Auferlegung der Kosten auf die Kommunen Rücksprache mit dem
Minister des MOPAS halten.
(2) Der Bürgermeister der Oberkommune muss Rücksprache mit den Bürgermeistern der betroffenen Kommunen
halten, um die Kosten den Kommunen (Sonder- und Großraumstadt oder Stadt oder Gun) nach Abs. 1
aufzuerlegen, die seiner Oberkommune nicht angehören. Wenn die Rücksprachenahme mit den Bürgermeistern
der betroffenen Kommunen nicht gelingt, richtet sich die Kostenauferlegung nach der Entscheidung des Ministers
des MOPAS.
(3) Der Bürgermeister der Stadt oder Gun kann nach der PVo einer anderen Kommune einen Teil der
Gesamtkosten für die Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur im Einvernehmen mit der anderen
Kommune auferlegen, wenn die andere Kommune von den Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur
profitieren wird.
(4) Wenn das Einvernehmen nach Abs. 3 nicht erzielt wird, kann der zuständige Provinzgouverneur (im Falle,
dass die andere Kommune einer gleichen Provinz angehört) oder der Minister des MOPAS (im Falle, dass die
andere Kommune einer anderen Provinz angehört) eine Kompromiss-Entscheidung treffen.
§ 103 Kostenübernahme durch die Verwalter der öffentlichen Anlagen
Der Träger der Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur (hierbei nur die Verwaltungsbehörde) kann nach
der PVo den Verwaltern einen Teil der Gesamtkosten für die Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur im
Einvernehmen mit den Verwaltern auferlegen, wenn die Verwalter der öffentlichen Anlagen von den Maßnahmen
zur stadtplanerischen Infrastruktur wesentlich profitieren wird. Wenn das Einvernehmen nicht erzielt wird, kann
der Bauminister nach der Anhörung vom Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden über die öffentlichen
Anlagen eine Kompromiss-Entscheidung treffen.
§ 104 Subvention oder Finanzierung
(1) Der Aufwand zur Aufstellung einer großräumigen Stadtplanung oder zur Grunduntersuchung über die
Stadtplanung sowie zur Erstellung topographischer Karten kann nach der PVo ganz oder teilweise vom
staatlichen Haushalt subventioniert werden, wenn diese Aufgaben vom Bürgermeister der Oberkommune und
Bürgermeister einer Stadt oder Gun aufgeneommen werden.
(2) Der Aufwand für die Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur, die von den Verwaltungsbehörden
ausgeführt werden, kann nach der PVo ganz oder teilweise vom staatliechen Haushalt subventioniert oder
finanziert werden. Ein Teil des Aufwandes für die Maßnahmen zur stadtplanerischen Infrastruktur, die von Nicht-
305
Verwaltungsbehörden ausgeführt werden, kann nach PVo entweder vom Staat oder von den Kommunen
subventioniert oder finanziert werden. In diesem Fall können Staat oder Kommunen folgende Gebiete vorrangig
unterstützen: Gebiete, die im Vergleich zu den Nachbargebieten über mangelende Erschließungsanlagen
verfügen, Gebiete, bei denen die von der großräumigen Stadtplanung geplannte großräumige Infrastruktur
errichtet werden oder Gebiete, die vom Entwicklungssperrbereich freigegeben worden sind.
§ 105 Förderung von Dorfsiedlungsflächen
Der Staat oder die Kommuen können nach der PVo die Maßnahmen zur Erhöhung der Lebensqualität und des
Gemeinwohls der Bürger in der Dorfsiedlungsfläche ausführen oder fördern.
Neunter Teil: Stadtplanungsausschuss (§§ 106-116)
§ 106 Staatlicher Stadtplanungsausschuss
Das Bauministerium kann zur Erledigung folgender Aufgabe einen staatlichen Stadtplanungsausschuss
einrichten.
1. Das Durchberaten der Angelegenheiten, die zu den Befugnissen des Bauministers gehören, wie z. B.
großräumige Stadtplanung, Stadtplanung, Grundstücksverkehrsgenehmigungsgebiete usw.
2. Das Durchberaten der Angelegenheiten, die verpflichtet sind, aufgrund der Bestimmung anderer Gesetze
vom staatlichen Stadtplanungssausschuss durchberaten zu werden.
3. Die Untersuchung und Forschung über die Stadtplanung.
§ 107 Aufbau
(1) Der staatliche Stadtplanungsausschuss besteht aus 25 bis 30 Mitgliedern inklusive einem Vorsitzenden und
einem Vize-Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende und der Vize-Vorsitzende werden vom Bauminister unter den Ausschussmitgliedern ernannt
oder betraut.
(3) Die Ausschussmitglieder werden vom Bauminister unter den Fachleuten ernannt oder betraut, die als Beamte
der staatlichen Verwaltungsbehörden tätig sind oder die viele Fachkenntnisse und Erfahrungen über die
Stadtplanung (z.B. über die Bodennutzung, die Architektur, das Wohnungswesen, das Verkehrswesen, die
Umwelt, den Katastrophenschutz, die Kultur, die Land- und Forstwirtschaft usw.) haben.
(4) Die Zahl der Ausschussmitglieder, die keine Beamten sind, muss mindestens 10 betragen und deren
Amtsperiode muss 2 Jahre dauern.
(5) Die Amtszeit der Ersatzmitglieder hängt von der Restamtszeit ab.
§ 108 Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten zuständig und übernimmt den Posten des Präsidenten des
staatlichen Stadtplanungsausschusses.
(2) Der Vize-Vorsitzende assistiert dem Vorsitzenden und vertritt den Vorsitzenden, wenn der Vorsitzende aus
dringendem Grund seine Arbeit nicht ausfürhen kann.
306
(3) Wenn der Vorsitzende und der Vize-Vorsitzende aus dringendem Grund ihre Arbeit nicht ausführen können,
muss der Vorsitzende einen Vertreter unten den Ausschussmitgliedern ernennen, der den Posten des
Vorsitzenden übernimmt.
§ 109 Einberufung der Sitzung und Beschlussfähige Stimmen
(1) Die Sitzung des staatlichen Stadtplanungsausschusses wird vom Bauminister oder Vorsitzenden einberufen,
soweit es erforderlich ist.
(2) Die Sitzung des staatlichen Stadtplanungsausschusses wird bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der
Ausschussmitglieder eröffnet und kann durch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden
Ausschussmitglieder alle Angelegenheiten beschließen.
§ 110 Unterausschuss
(1) Der staatliche Stadtplanungsausschuss kann zum effektiven Durchberaten folgender Angelegenheiten einen
eigenen Unterausschuss einrichten.
1. Ausweisung oder Änderung der Zonen bezüglich der Bodennutzung nach § 8 Abs. 2 und Änderung vom
Nutzungsgebiet nach § 9.
2. Durchberaten nach § 59.
3. Ausweisung des Grundstücksverkehrsgenehmigungsbereichs nach § 117.
4. Die vom staatlichen Stadtplanungsausschuss übertragenen Angelegenheiten.
(2) Das Durchberaten des Unterausschusses ersetzt das Durchberaten vom staatlichen Stadtplanungsausschuss.
In dem Fall des Abs. 1 Nr. 4 kann das Durchberaten des Unterausschusses insoweit das vom staatlichen
Stadtplanungsausschuss ersetzen, als der staatliche Stadtplanungsausschuss das zulässt.
§ 111 Fachexperten
(1) Der staatliche Stadtplanungsausschuss kann zur Untersuchung und Forschung der wichtigen Sachfragen über
die Stadtplanung eigene Fachexperten einsetzen.
(2) Die Fachexperten können bei der Sitzung ihre Erklärung abgeben, wenn dies der Vorsitzende, der staatliche
Stadtplanungsausschuss oder der Unterausschuss anfordert.
(3) Die Fachexperten werden vom Bauminister unter den Fachleuten ernannt, die viele Fachkenntnisse und
Erfahrungen über die Stadtplanung (z.B. über die Bodennutzung, das Verkehrswesen, die Umwelt usw.) besitzen.
§ 112 Administrator und Sekretärin
(1) Der staatliche Stadtplanungsausschuss verfügt über einen Administrator und eine Sekretärin.
(2) Der Administrator und die Sekretärin werden vom Bauminister unter den im Bauministerium tätigen Beamten
ernannt.
(3) Der Administrator ist zuständig für allgemeine Angelegenheiten des staatlichen Stadtplanungsausschusses
unter Anweisung vom Vorsitzenden und die Sekretärin assistiert dem Administrator.
307
§ 113 Kommunaler Stadtplanungsausschuss
(1) Der Stadtplanungausschuss der Provinz und der Sonder- oder Großraumstadt (im Folgenden
„oberkommunaler Stadtplanungsausschuss“ genannt) ist auf der Ebene der Oberkommune einzurichten, um das
Durchberaten oder die Beratung folgender Angelegenheiten vorzunehmen.
1. Das Durchberaten der Angelegenheiten, die zu den Befugnissen der Bürgermeister der Oberkommune
gehören (wie z.B. das Durchberaten des vom Bürgermeister der Oberkommune zu beschließenden
Stadtmanagementplans) und das Durchberaten der Angelegenheiten, die durch die Bestimmung anderer
Gesetze das Durchberaten des oberkommunalen Stadtplanungsausschusses erfordern.
2. Das Durchberaten der dem Bürgermeister der Oberkommune übertragenen Angelegenheiten, die zu den
Befugnissen des Bauministers und zu den Angelegenheiten des Durchberatens des staatlichen
Stadtplanungsausschusses gehören.
3. Die Beratung über die Angelegenheiten, die bezüglich des Stadtmanagementplans vom Bürgermeister der
Oberkommune beraten werden.
4. Das Durchberaten oder die Beratung über die von der PVo zusätzlich bestimmten Angelegenheiten.
(2) Die Stadtplanungsausschüsse der Städte, Gun und Bezirke (im Folgenden „unterkommunaler
Stadtplanungsausschuss“ genannt) sind auf der Ebene der Städte, Gun (inklusive der Gun, die sich auf dem
Verwaltungsgebiet einer Großraumstadt befinden) und Bezirke (hierbei nur autonome Bezirke) einzurichten.
1. Das Durchberaten des vom Bürgermeister der Großstädte zu beschließenden Stadtmanagementplans und
das Durchberaten der Angelegenheiten, die zu den Befugnissen des Bauministers oder des Bürgermeisters
der Oberkommune gehören und zu den Durchberatungsgegenständen der oberkommunalen
Stadtplanungsausschüsse zählen und dem Bürgermeister der Unterkomme zu übertragen sind.
2. Die Beratung über die Einzelheiten, die bezüglich des Stadtmanagementplans vom Bürgermeister der
Unterkommune beraten werden.
3. Das Durchberaten der Bebauungsgenehmigung nach § 59.
4. Das Durchberaten oder die Beratung über die von der PVo zusätzlich bestimmten Angelegenheiten.
(3) Die ober- oder unterkommunalen Stadtplanungsausschüsse können einen eigenen Unterausschuss
einrichten, um das effentive Durchberaten der von der PVo bestimmten Angelegenheiten zu ermöglichen, die zu
den Durchberatensgegenständen der unter- oder oberkommunalen Stadtplanungsausschüsse zählen.
(4) Das Durchberaten der vom Unterausschuss durchzuberatenden Angelegenheiten, die von den ober- oder
unterkommunalen Stadtplanungsausschüssen angeordnet wurden, ersetzt das Durchberaten der ober- oder
unterkommunalen Stadtplanungsausschüsse.
(5) Die Mitglieder der kommunalen Stadtplanungsausschüsse sind aus dem Durchberaten oder aus der Beratung
auszuklammern, wenn sie mit einem der folgenden Fälle zu tun haben.
1. Wenn sie oder ihr Ehepartner selbst die Betroffenen oder die gemeinsamen Berechtigten oder
Verpflichteten sind.
2. Wenn sie mit den Betroffenen verwandt sind sowie wenn sie oder ihre Kanzlei als Rechtsberater der
Betroffenen tätig sind.
3. Wenn sie oder ihre Kanzlei als Vertreter der Betroffenen tätig sind oder waren.
4. Wenn sie als Interessierte mit dem durchzuberatenen Fall zu tun haben und soweit die PVo es bestimmt.
308
§ 113-2 Offenlegung des Protokolls
Das Protokoll des staatlichen und kommunalen Stadtplanungsausschusses, das das Sitzungsdatum, den
Sitzungsort, die Beratungseinzelheiten, die Beratungsinhalte und die Ergebnisse beinhaltet, muss innerhalb von
einem Jahr nach Ablauf der in der PVo bestimmten Zeit auf Anforderung gemäß der PVo offenlegen. In den
Fällen, dass die Offenlegung des Protokolls öffentliche Interessen (z.B. Auslösen von Immobilienspekulation) oder
die Gerechtigkeit des Durchberatens wesentlich beeinträchtigen kann, können die Angaben über die persönliche
Identifikation (z.B. den Namen, die öffentliche persönliche Identifikationsnummer usw.) ausgeklammert werden,
soweit die PVo es bestimmt.
§ 114 Ausführungsvorschriften
(1) Die Einzelheiten, die zum Einrichten und zur Verwaltung des staatlichen Stadtplanungsausschusses und
dessen Unterausschüsse erforderlich sind, sind von der PVo zu regeln.
(2) Die Einzelheiten, die zum Einrichten und zur Verwaltung der kommunalen Stadtplanungsausschüsse und
dessen Unterausschüsse erforderlich sind, sind im Rahmen der PVo von kommunalen Satzungen zu regeln.
§ 115 Besoldung und Reisekosten der Ausschussmitglieder
Den Mitgliedern des staatlichen Stadtplanungsausschusses oder den Fachexperten sowie den Mitgliedern der
kommunalen Stadtplanungsausschüsse können die Besoldung und die Reisekosten gemäß PVo oder
kommunaler Satzung ausgezahlt werden.
§ 116 Ständige Arbeitsgruppe für Stadtplanung
Gemäß der Bestimmung der kommunalen Satzung können die kommunalen Stadtplanungsausschüsse eine
ständige Arbeitsgruppe zur Stadtplanung einrichten, die den Stadtplanungsausschüssen untergeordnet ist, um die
vom Bürgermeister der Kommune aufgestellte Stadtplanung (d.h. großräumige Stadtplanung, Stadtgrundplan und
Stadtmanagementplan) zu überprüfen oder die vom Bürgermeister der Kommune beauftragte Stadtplanung zu
projektieren, auszuführen, zu untersuchen und zu erforschen.
Zehnter Teil: Grundstücksverkehrsgenehmigung usw. (§§ 117-126)
§ 117 Zuweisung als Genehmigungsbereich zum Grundstücksverkehr
§ 118 Genehmigung über den Bodenkaufvertrag
§ 119 Genehmigungsmaßstab
§ 120 Widersprucheinlegung
§ 121 Sonderausnahme über den Bodenkaufvertrag des Staates usw.
§ 122 Vorkauf
§ 123 Inanspruchnahme des Verkaufs für nicht genehmigten Boden
§ 124 Verpflichtung über die Bodennutzung usw.
§ 124-2 Geldbetrag zur Zwangsdurchführung
§ 125 Untersuchung der Tendenz der Bodenpreise
309
§ 126 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Elfter Teil: Ergänzende Vorschriften (§§ 127-139)
§ 127 Ausweisung und Unterstützung der Vorbildstadt
§ 128 (weggefallen)
§ 129 Beratung durch das Fachinstitut usw.
§ 130 Zutritt zum Grundstück usw.
§ 131 Entschädigung für den Zutritt zum Grundstück usw.
§ 132 (weggefallen)
§ 133 Verfügung der Zuwiderhandelnden des Gesetzes
§ 134 Widerspruch
§ 135 Übernehmen des Rechts und der Verpflichtung
§ 136 Anhörung
§ 137 Mitteilung und Überprüfung
§ 138 Aufsicht und Vermittllung über die Aufstellung und Führung der Stadtplanung
§ 139 Übertragung und Beauftragen der Befugnis
(1) Die Befugnis des Bauministers (im Falle des Meeresressourcenschutzbereichs nach § 40 ist der Minister vom
MIFAFF dafür zuständig) ist im Rahmen der Bestimmung der PVo dem Bürgermeister der Oberkommune
(Sonderstadt, Großraumstadt und Provinz) teilweise zu übertragen und der Bürgermeister der Oberkommune
kann mit der Bewilligung des Bauministers die vom Bauminister übertragene Befugnis dem Bürgermeister von
Unterkommunen (Stadt, Gun und Bezirk) wiederum übertragen. <geändert am 06.02.2009>
(2) Die Befugnis des Bürgermeisters der Oberkommune kann durch die Bestimmung der oberkommunalen
Satzung dem Bürgermeister der Unterkommune übertragen werden. In diesem Fall muss der Bürgermeister der
Oberkommune die Übertragung seiner Befugnis dem Bauminister berichten. <geändert am 06.02.2009>
(3) Im Falle, dass die Befugnis nach Abs. 1 und 2 übertragen und nochmals weiter übertragen wird, muss für
folgende Einzelheiten das Durchberaten durch den kommunalen Stadtplanungsausschuss oder das gemeinseme
Durchberaten durch den nach § 4 BauG in der Unterkommune errichteten Bauplanungsausschuss und den
Stadtplanungsausschuss nach der oberkommunalen Satzung vorgenommen werden. Im Falle, dass eine
Anhörung von dem betreffenden Kommunalrat angefordert wird, muss eine Anhörung von dem Rat der zu
übertragenden Kommune erfolgen werden. <geändert am 06.02.2009>
1. Die Angelegenheiten, die das Durchberaten des staatlichen oder kommunalen Stadtplanungsausschusses
verlangen.
2. Die Angelegenheiten, die das gemeinsame Durchberaten vom nach § 4 BauG in der Oberkommune
einzurichtenden Bauplanungsausschuss und vom kommunalen Stadtplanungsausschuss verlangen.
(4) Die Aufgabe vom Bauminister, Bürgermeister der Oberkommune und Bürgermeister der Stadt und Gun kann
nach der Bestimmung der PVo oder der betreffenden kommunalen Satzung teilweise einer anderen
Verwaltungsbehörde oder einem Dritten aufgetragen werden. <geändert am 06.02.2009>
310
(5) (weggefallen)
(6) Der Dritte, der nach Abs. 4 die aufgetragenen Angelegenheiten ausführt und die ihm zugehörigen Angestellten
sind bei der Anwendung des Strafgesetzes oder der Sanktionsvorschriften nach sonstigen Gesetzen als Personal
im öffentlichen Dienst zu behandeln. <geändert am 06.02.2009>
Zwölfter Teil: Sanktionen (§§ 140-144)
§ 140 Sanktionen
§ 140-2 Sanktionen
§ 141 Sanktionen
§ 142 Sanktionen
§ 143 Vorschriften über doppelseitige Bußen
§ 144 Bußgeld
Überleitungs- und Schlussvorschriften
311
6) Baugesetz (BauG: 건축법) vom 21.01.1962 (Gesetz-Nr. 4381), zuletzt
geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9858), inkraftgetreten am 30.12.2010
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1-9)
§ 1 Ziel
Das Ziel dieses Gesetzes ist, durch die Bestimmung über das Baugrundstück, die Struktur, den bautechnischen
Maßstab und die Nutzung der baulichen Anlagen die Sicherheit, Funktion und Gestaltung zu verbessern und
dadurch zur Förderung des Gemeinwohls beizutragen.
§ 2 Definition
(1) Die im Rahmen dieses Gesetzes zu verwendenden Begriffe sind wie folgt definiert.
1. „Das Baugrundstück“ ist ein Flurstück, das nach VSGG522 parzelliert ist.
2. „Die baulichen Anlagen“ sind die fest mit dem Erdboden verbundenen Werkanlagen, die mit den Dächern,
Stützen und Wänden ausgestattet sind, die dazu gehörigen Anlagen, die für unterirdische und oberirdische
Werkanlagen errichteten Büros, Veranstaltungsräume, Läden, Garagen und Lager und sonstige durch die
PVo (präsidiale Verordnung zum BauG) bestimmten Anlagen.
3. „Die Nutzung der baulichen Anlagen“ ist die nach Konstruktion, Nutzungszweck und Gestalt differenzierte
Kategorisierung der baulichen Anlagen.
4. „Technische Gebäudeausrüstung“ sind folgende für bauliche Anlagen ausgerüstete bautechnische
Anlagen: Stromversorgungsanlage, telefonischen Anlage, informationstechnische Anlage, intelligente
Gebäudeautomationsanlage, Gas- und Wasserversorgungsanlage, Abwasserentsorgungsanlage,
Lüftungsanlage, Heizungsanlage, Löschanlage, Entrauchungsanlage, Müllentsorgungsanlage, Schornstein,
Aufzug, Blitzschutzanlage, Flaggenplatz, gemeinsame Antennenanlage, Empfangsanlage für Kabel TV,
Briefkasten, Wasserbehälter und sonstige durch die PVo bestimmten Anlagen.
5. „Untergeschoss“ ist das Geschoss, dessen Boden sich unter der Erde befindet und wo die
durchschnittliche Höhe vom Boden bis zur Erdoberfläche mehr als die Hälfte der Geschosshöhe liegt.
6. „Wohnzimmer“ ist das Zimmer, das innerhalb eines Gebäudes zum Wohnen, Arbeiten, Basteln,
Versammeln, Spielen und zum sonstigen ähnlichen Zweck dient.
7. „Wichtige konstruktive Teile“ sind tragende Wände, Stütze, Böden, Decken, Dachrahmen und
Haupttreppen. Ausgeschlossen sind jedoch die Zwischenstützen, Böden des untersten Geschosses, kleine
Decke, Überdächer, Außentreppen und sonstige ähnliche, bautechnisch unwichtige Bauteile.
8. „Errichtung von baulichen Anlagen“ bedeutet Neubau, Ausbau, Renovierung, Wiederaufbau und
Versetzen eines Gebäudes.
9. „Große Reparaturen von baulichen Anlagen“ sind die Änderung, Reparaturen oder der Ausbau von
Konstruktion oder äußerer Gestalt von Stützen, Decken, Tragewänden, Haupttreppen eines Gebäudes.
522 Gesetz über die Vermessung, die Schifffahrtswegeermittlung und das Grundbuch (측량, 수로조사 및 지적에
관한 법: Cheukryangsurojosamitjijeokekwanhan-beop) vom 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
312
10. „Remodelling“ ist die Bautätigkeit wie große Reparaturen oder der Ausbau vom Gebäudeteil, die zum
Stoppen des Alterungsprozesses eines Gebäudes oder zur Funktionsstärkung dient.
11. „Wege“ sind die mehr als 4 Meter breiten Fußwege oder befahrbaren Wege (Die bedeuten die in der PVo
bestimmten Wege mit bestimmter Struktur und Breite, wenn die Wege aufgrund der Bodenbeschaffenheit
nicht befahrbar sind oder eine Sackgasse bilden.) und bedeuten einer von folgenden Wegen oder geplanten
Wegen.
a. Die nach SRPNG, SWG523 , PWG 524 und sonstigen Gesetzen über Neubau oder Änderung
bekanntgemachten Wege.
b. Die bei der Baugenehmigung oder Bauanzeige über die Lage vom Bürgermeister der Sonderstadt,
Bürgermeister der Großraumstädte, Provinzgouverneur und Gouverneur der autonomen Sonderprovinz
(im Folgenden „Bürgermeister von Oberkommunen“ genannt) oder von Bürgermeistern von Stadt, Gun
und autonomen Bezirken (im Folgenden „Bürgermeister von Unterkommunen“ genannt)
bekanntgemachten Wege.
12. „Der Bauherr“ ist der Auftraggeber zur Durchführung von Bauvorhaben für die Errichtung von baulichen
Anlagen, große Reparaturen eines Gebäudes, den Bau der technischen Gebäudeausrüstung und den Bau
der Werkanlage oder die Person, die durch die Anstellung eines Vor-Ort-Managers selbst bauen lässt.
13. „Der Entwurfsverfasser“ erstellt in eigener Verantwortung (inklusive der Unterstützung der Helfer) einen
Entwurf für ein Bauwerk, erklärt und berät das im Entwurf verfolgte Ziel.
14. „Die Bauvorlagen“ sind die Bauzeichnung über die Errichtung von baulichen Anlagen, der
Berechnungsnachweis über die Konstruktion, die Baubeschreibung und sonstige nach der MVo
(bauministerieller Verordnung zum BauG) für den Bau erforderliche Unterlagen.
15. „Der Bauüberwacher (
공사감리자
)“ bestätigt in eigener Verantwortung (inklusive der Unterstützung der
Helfer) nach der Regelung dieses Gesetzes, ob bauliche Anlage, Technische Gebäudeausrüstung und
Werkanlage gemäß der Bauvorlagen richtig gebaut werden. Außerdem führt und überwacht er das
Qualitätsmanagement, Baumanagement, Sicherheitsmanagement usw.
16. „Bauleiter (
공사시공자
)“ ist derjenige, der nach § 2 Abs. 4 BIGG525 die Bauausführung übernimmt.
17. „Baubezogene Fachingenieure“ ist der, wer ein baubezogenes Zertifikat für die Fachingenieure innehat
und durch die Teilnahme am Entwurf und an der Bauüberwachung mit dem Entwurfsverfasser und
Bauüberwacher koordiniert.
18. „Sonderbebauungsbereich“ ist der gemäß dieses Gesetzes oder sonstiger Gesetze von bestimmten
Regelungen befreit, gemildert oder einheitlich angewendete Bereich, um durch die Errichtung von
harmonischen, kreativen baulichen Anlagen ein neues Stadtbild zu schaffen, das Niveau der Bautechnik zu
verbessern und das baubezogene Regelwerk weiterzuentwickeln.
(2) Die Nutzungsarten der Gebäude werden in folgende Arten eingeteilt und die jeweilige Art wird nach der PVo
weiter in detaillierte Unterarten eingeteilt.
1. Kleines Mehrfamilienwohnhaus.
523 Straßen- und Wegegesetz (도로법: Doro-beop) vom 01.01.1962 (Gesetz-Nr. 871), zuletzt geändert am
27.05.2009 (Gesetz-Nr. 9730).
524 Gesetz über Privatwege (사도법: Sado-beop) vom 01.01.1961 (Gesetz-Nr. 872), zuletzt geändert am
21.03.2008 (Gesetz-Nr. 8976).
525 Grundgesetz über die Bauindustrie (건설산업기본법: Geonseolsaneopgibon-beop) vom 11.05.1958 (Gesetz-
313
2. Großes Mehrfamilienwohnhaus.
3. Kleines Einzelhandelsgeschäft erster Klasse.
4. Kleines Einzelhandelsgeschäft zweiter Klasse.
5. Kultur- und Versammlungseinrichtungen.
6. Religiöse Einrichtungen.
7. Anlage für Verkauf.
8. Anlage für Transport.
9. Medizinische Einrichtungen.
10. Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
11. Einrichtungen für Senioren und Kinder.
12. Schulungs- und Freizeiteinrichtungen.
13. Sporteinrichtungen.
14. Geschäftseinrichtungen.
15. Beherbergungsstätte.
16. Vergnügungsstätte.
17. Fabrik.
18. Lagerungsstätte.
19. Lagerungs- und Entsorgungsstätte für gefährliche Stoffe.
20. Autobezogene Einrichtungen.
21. Auf Tiere und Pflanzen bezogene Einrichtungen.
22. Abfall- und Jaucheentsorgungseinrichtungen.
23. Justizvollzugsanstalt und Militärische Einrichtungen.
24. Rundfunk- und Kommunikationseinrichtungen.
25. Kraftwerksanlage.
26. Begräbnisanlage.
27. Fremdenverkehrs- und Kureinrichtungen.
28. Sonstige in der PVo bestimmte Einrichtungen oder Anlagen.
§ 3 Ausschluss der Anwendung
(1) Auf eine von folgenden baulichen Anlagen findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1. Die nach DSG526 festgestellten oder potentiellen Kulturdenkmäler.
2. Die auf Schienen befindlichen folgenden Anlagen:
Nr. 477), zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9875).
526 Denkmalschutzgesetz (문화재보호법: Munhwajaeboho-beop) vom 10.01.1962 (Gesetz-Nr. 961), zuletzt
geändert am 30.01.2009 (Gesetz-Nr. 9401).
314
a. Lenkungs- und Sicherheitsanlagen.
b. Die über oder unter den Schienen verlaufenden Fußgängereinrichtungen.
c. Bahngleise.
d. Wasser-, Kohle- Ölversorgungsanlagen für Eisenbahnen.
3. Die Mauterhebungsanlagen auf Autobahnen.
4. Die Lagercontainer als kleine Lagerungsstätten (Die leicht transportablen Lagercontainer, die sich auf dem
Grundstück eines Gebäudes befinden, das im Sinne des § 2 Abs. 1 IFFEG527 lediglich als Fabrikationsstätte
genutzt ist).
(2) Für das einem Dong und Eup528 nicht angehörige Gebiet, das sich außerhalb des Stadtgebietes und des
Bebauungsplanbereiches zweiter Klasse nach SRNPG befindet, kommen §§ 44 bis 47, §§ 51 und 57 nicht zur
Anwendung.
(3) Wenn eine bauliche Anlage oder Werkanlage im Sinne des § 47 Abs. 7 SRNPG auf dem
Straßenbauerwartungsland errichtet wird, finden die Bestimmungen nach §§ 45 bis 47 keine Anwendung.
§ 4 Bauplanungsausschuss
(1) Der Bauminister, die Bürgermeister der Oberkommunen und die Bürgermeister der Unterkommunen müssen
jeweils einen Bauplanungsausschuss bilden, um die folgenden Einzelheiten zu ermitteln, durchzuberaten, zu
koordinieren und zu entscheiden (im Folgenden „durchberaten“ genannt).
1. Wichtige Einzelheiten über die Ausführung dieses Gesetzes und der Satzungen.
2. Einzelheiten über die Koordination oder Entscheidung des Konfliktes, der sich auf die Errichtung von
baulichen Anlagen bezieht. Jedoch ausgeschlossen ist der von Bürgermeistern der Unterkommunen
gebildete Bauplanungsausschuss.
3. Einzelheiten, wobei Durchberaten vom Bauplanungsausschuss durch andere Gesetze oder Verordnungen
gefordert ist.
4. Einzelheiten, die von anderen Gesetzen oder Verordnungen zum Durchberaten vom
Bauplanungsausschuss gefordert sind, wenn das Durchberaten vom Bauplanungsausschuss ein
Durchberaten nach anderen Gesetzen oder Verordnungen ersetzten kann.
(2) Der Bauminister, die Bürgermeister von Oberkommunen und die Bürgermeister von Unterkommunen können
für das effektive Durchberaten vom Bauplanungsausschuss bei Bedarf neben einem Bauplanungsausschuss
„einen Fachausschuss für Baukonflikte (lediglich bei Bauplanungsausschüssen, die vom Bauminister und von
Bürgermeistern der Oberkommune gebildet sind)“ und Fachausschüsse für die jeweiligen Arbeitsgebiete bilden
und beraten lassen.
(3) Der Fachausschuss für Baukonflikte und die Fachausschüsse der Arbeitsgebiete nach Abs. 2 beraten die vom
Bauplanungsausschuss bestimmten Einzelheiten.
(4) Die Beratung durch den Fachausschuss für Baukonflikte und die Fachausschüsse der Arbeitsgebiete ersetzt
die Beratung vom Bauplanungsausschuss.
527 Gesetz über die Förderung der Industriekonzentration und die Errichtung der Fabrikationsstätten (산업집적활
성화 및 공장설립에 관한 법률: Saneopjipjeokhwalseonghwamitgongjangseolripekwanhan-beopryul) vom
14.01.1991 (Gesetz-Nr. 4212), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
315
(5) Die Organisation, die Führung und sonstige erforderliche Einzelheiten des jeweiligen
Bauplanungsausschusses werden aufgrund der Bestimmung von der PVo durch die MVo oder kommunale
Satzungen differenziert geregelt.
§ 5 Milderung der Anwendung
(1) Der Bauherr, der Entwurfsverfasser, der Bauleiter und der Bauüberwacher(im Folgenden
„Baupersonal“ genannt) können die Minderung der Anwendung dieses Gesetzes bei den Bürgermeistern von
Oberkommunen oder den Bürgermeistern von Unterkommunen dann anfordern, wenn sie die Anwendung dieses
Gesetzes auf einem Baugrundstück oder bauliche Anlagen, die von der PVo bestimmt sind, für sehr unsinnig
halten.
(2) Der nach Abs. 1 angeforderte Genehmigungsträger muss durch das Durchberaten vom
Bauplanungsausschuss über die Möglichkeit der Milderung und den Anwendungbereich entscheiden und dem
Antragsteller die Ergebnisse mitteilen.
(3) Die zuständige Kommune bestimmt mit ihren Satzungen das Anforderungsverfahren, das
Entscheidungsverfahren und sonstige erforderliche Einzelheiten.
§ 6 Sonderausnahme für bestehende bauliche Anlagen
Der Genehmigungsträger kann im Rahmen der PVo nach der Bestimmung der kommunalen Satzungen die
Errichtung von baulichen Anlagen genehmigen, wenn ein Baugrundstück oder bauliche Anlagen wegen des
Neuerlasses oder der Novellierung des Gesetzes oder aus dem in der PVo vorgeschriebenen Anlass gesetzwidrig
geworden sind.
§ 7 Satzung der Provinz zur Wahrung der Einheitlichkeit
§ 8 Sonderausnahme für Remodelling
Zur Förderung der Errichtung von großen Mehrfamilienwohnhäusern, bei denen die Remodellingmaßnahmen in
ferner Zukunft leicht durchgeführt werden können, können die nach §§ 56 (Geschoßflächenzahl), 60 und 61
(Gebäudehöhe) bestimmten Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung dann als Sonderausnahme
innerhalb von 20% der Obergrenze nach der Bestimmung von präsidialer Verordnung zum BauG überschritten
werden, wenn der Antrag auf die Baugenehmigung für die Errichtung der großen Mehrfamilienwohnhäuser gestellt
wird, deren Konstruktion der Bestimmung von der PVo entspricht.
§ 9 Ausschluss anderer Gesetze
Zweiter Teil: Errichtung baulicher Anlagen (§§ 10-34)
§ 10 Vorentscheidung über die Lage und den Umfang bezüglich des Bauens (Bauvorbescheid)
528 s. Abbildung 1-3.
316
(1) Derjenige, der die genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen im Sinne des § 11 errichten will, kann vor der
Bauantragstellung dem Genehmigungsträger eine Bauvoranfrage darüber stellen, ob das Bauvorhaben mit den
Regelungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze und Verordnungen vereinbart und zulässig ist.
(2) Der Antragsteller des Bauvorbescheids im Sinne des Abs. 1 kann das Durchberaten vom
Bauplanungsausschuss und die Überprüfung der Verkehrsverträglichkeitsanalyse und
Verbesserungsmaßnahmen nach dem SVRFG529 gleichzeitig beantragen.
(3) Der Genehmigungsträger muss mit dem Umweltminister oder dem Leiter des kommunalen Umweltamtes
Rücksprache über eine frühzeitige Umweltverträglichkeitsanalyse halten, wenn nach Abs. 1 die Größe des
Grundstücks der baulichen Anlage, für welche ein Bauvorbescheid beantragt wurde, dem Prüfgegenstand
frühzeitiger Umweltverträglichkeitsanalyse nach UPGG530 angehört.
(4) Der Genehmigungsträger muss die vorgezogene Entscheidung über die Lage und die Nutzungsart und das
Maß der baulichen Anlagen treffen und den Antragsteller benachrichtigen, soweit er einen Antrag nach Abs. 1 und
2 erhielt.
(5) Die für das Verfahren über die Antragstellung, das Antragformular und die Benachrichtigung erforderlichen
Einzelheiten werden in der MVo geregelt.
(6) Die folgenden Genehmigungen, Anzeigen und Rücksprachen sind dann als gegeben anzusehen, wenn der
Bauvorbescheid nach Abs. 4 benachrichtigt ist.
1. Bebauungsgenehmigung im Sinne des § 56 SRPNG.
2. Forstumnutzungsgenehmigung und -anzeige im Sinne des §§ 14, 15 BWPG 531 . Innerhalb des
Bergwaldschutzgebietes ist es nur für Stadtgebiet gültig.
3. Ackerflächenumnutzungsgenehmigung, -anzeige und Rücksprache im Sinne des §§ 34, 35, 43 AFG532.
4. Flussnutzungsgenehmigung im Sinne des § 33 FG533.
(7) Der Genehmigungsträger muss frühzeitig Rücksprache mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden
halten, um die Entscheidung über den Bauvorbescheid zu treffen, der eine von in Abs. 6 aufgeführten Inhalten
enthält. Der Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden muss innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, ab dem er
zur Rücksprache aufgefordert ist, seine Auffassung abgeben.
(8) Der Antragsteller auf Bauvorbescheid muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag, ab dem er eine
Benachrichtigung über den Bauvorbescheid erhalten hat, einen Bauantrag nach § 11 stellen. Der Bauvorbescheid
erlischt, falls kein Bauantrag in diesem Zeitraum gestellt wird.
§ 11 Baugenehmigung
(1) Derjenige, der eine bauliche Anlage bauen will oder große Reparaturen von baulichen Anlagen ausführen will,
muss eine Baugenehmigung vom Bürgermeister der Unterkommune (Stadt, Gun und Bezirk) oder vom
529 Förderungsgesetz zum Regeln des Stadtverkehrs (도시교통정비촉진법: Dosigyotongjungbichokjin-beop) vom
31.12.1986 (Gesetz-Nr. 3911), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9775).
530 Grundgesetz über die Umweltpolitik (환경정책기본법: Hwangyeonjeongchaekgibon-beop) vom 02.02.1991
(Gesetz-Nr. 4257), zuletzt geändert am 28.03.2008 (Gesetz-Nr. 9037).
531 Bergwaldpflegegesetz (산지관리법: Sanjigwanri-beop) vom 30.12.2002 (Gesetz-Nr. 6841), zuletzt geändert
am 27.05.2009 (Gesetz-Nr. 9722).
532 Ackerflächengesetz (농지법: Nongji-beop) vom 22.12.1994 (Gesetz-Nr. 4817), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9758).
533 Flussgesetz (하천법:Hacheon-beop) vom 30.12.1961 (Gesetz-Nr. 892), zuletzt geändert am 09.06.2009
317
Gouverneur der autonomen Sonderprovinz erhalten. Wenn man die bauliche Anlage über 21 Stockwerke und
sonstige in der PVo bestimmte bauliche Anlagen mit bestimmten Maßen und in bestimmter Art in einer
Sonderstadt oder Großraumstadt errichten will, muss man eine Baugenehmigung vom Bürgermeister der
Sonderstadt oder Großraumstadt erhalten.
(2) Der Bürgermeister einer Stadt oder Gun muss für die Genehmigung von einem der folgenden Bauvorhaben
nach Abs. 1 im Voraus eine Bewilligung vom Provinzgouverneur erhalten. Dabei sollen der Bauplan und die in der
PVo bestimmte Bauzeichnung, die die Nutzungsart, die Maße und die Gestalt der baulichen Anlagen darstellt,
eingereicht werden.
1. Die bauliche Anlage im Sinne des Abs. 1 Satz 2.
2. Die bauliche Anlage im für Umwelt- und Wasserqualitätsschutz vom Provinzgouverneur ausgewiesen
Gebiet, die höher als 4 Geschosse und größer als 1.000㎡ Geschossfläche ist und zu den in PVo zum BauG
bestimmten Nutzungsarten wie Vergnügungsstätte oder Beherbergungsstätte gehört.
3. Die bauliche Anlage wie Vergnügungsstätte oder Beherbergungsstätte, die im zum Schutz der
Wohnumgebung oder erzieherischer Umgebung vom Provinzgouverneur ausgewiesen Gebiet liegt.
(3) Derjenige, der nach Abs. 1 eine Baugenehmigung erhalten will, muss das Antragsformular und die in der PVo
bestimmten Entwurfsbezeichnungen beim Genehmigungsträger einreichen.
(4) Der Genehmigungsträger kann trotz des Vorhandenseins der Zulässigkeitsvoraussetzung dieses Gesetzes
oder eines anderen Gesetzes das Bauvorhaben für die Vergnügungsstätte oder Beherbergungsstätte über das
Durchberaten im Bauplanungsausschuss untersagen, wenn sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der
baulichen Nutzung oder nach Gestalt der baulichen Anlagen nicht in die nähere Umgebung, wie die
Wohnumgebung oder erzieherische Umgebung, einfügt.
(5) Die Baugenehmigung nach Abs. 1 schließt die folgenden Genehmigungen ein („Konzentrationswirkung der
Baugenehmigung“) und im Falle der Errichtung von Fabrikationsstätten werden jegliche Erlaubnisse und
Genehmigungen nach §§ 13 Abs. 2 und 14 IEFEG als gegeben angesehen.
1. Die Installationsanzeige der Baustelleneinrichtungen nach § 20 Abs. 2.
2. Die Installationsanzeige der Werkanlage nach § 83.
3. Die Bebauungsgenehmigung nach § 56 SRPNG.
4. Die Benennung des Durchführers nach § 86 Abs. 5 SRPNG und die Genehmigung des
Durchführungsplans nach § 88 Abs. 2 SRPNG.
5. Die Forstumnutzungsgenehmigung und Forstumnutzungsanzeige nach §§ 14, 15 BWPG. Wenn das
Bauvorhaben im Bergwaldschutzgebiet liegt, ist diese Regelung nur im Stadtgebiet anzuwenden.
6. Die Baugenehmigung der privaten Wege nach § 4 PWG.
7. Die Ackerflächenumnutzungsgenehmigung, –anzeige und Rücksprache nach §§ 34, 35 und 43 AFG.
8. Die Straßennutzungsgenehmigung nach § 38 SWG.
9. Die Genehmigung der Ausführung des Straßenbaus durch die nichtamtliche Firma und die
Wegeanschlussgenehmigung nach §§ 34, 64 Abs. 2 SWG.
10. Die Flussnutzungsgenehmigung usw. nach § 33 FG.
(Gesetz-Nr. 9763).
318
11. Die Bauanzeige der Abwassereinrichtungen nach § 27 AWG534.
12. Die Bauanzeige der privaten Abwasserkläranlage nach § 34 Abs. 2 AWG.
13. Der Trinkwasserversorgungsantrag nach § 38 TWG535, wenn die Kommune selbst die Wasserversorgung
übernimmt.
14. Die Erlaubnis oder Anzeige der privaten elektrischen Einrichtungen nach § 62 EIG536.
15. Die Baugenehmigung oder -anzeige der Einrichtungen nach § 33 WÖSG 537 , die
gewässerverschmutzende Substanzen ablassen.
16. Die Baugenehmigung oder –anzeige der Einrichtungen nach § 23 AUSG538, die luftverschmutzende
Substanzen ausstoßen.
17. Die Baugenehmigung oder –anzeige der Einrichtungen nach § 8 LBKG539, die Lärm oder Beben
verursachen.
(6) Der Genehmigungsträger muss im Voraus eine Rücksprache mit dem Leiter der anderen Verwaltungsbehörde
halten, wenn eine andere Verwaltungsbehörde für einen der in Abs. 5 aufgeführten Fälle zuständig ist. Der Leiter
der anderen Verwaltungsbehörde muss binnen 15 Tage ab dem zur Rücksprache angeforderten Tag seine
Auffassung abgeben. Er darf nicht aus den in Abs. 8 aufgeführten Begründungen eine Rücksprache verweigern.
(7) Der Genehmigungsträger muss die Genehmigung zurücknehmen, wenn einer von folgenden Fällen auf die
nach Abs.1 Baugenehmigung erhaltene Person zutrifft. Nur wenn im Fall von Nr. 1 eine gerechtfertigte
Begründung anerkannt wird, kann der Zeitpunkt des Baubeginns höchstens 1 Jahr lang verlängert werden.
1. Wenn innerhalb von einem Jahr ab Genehmigungsdatum die Bauausführung nicht beginnt.
2. Wenn der Abschluss der Bauausführung als unmöglich gilt, obwohl innerhalb von einem Jahr ab
Genehmigungsdatum die Bauausführung begonnen hat.
(8) Der Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörde, der für einen von in Abs. 5 aufgeführten Fällen und für die
Gesetze und Verordnungen im Sinne des § 12 Abs. 1 zuständig ist, muss dem Bauminister den
Behandlungsmaßstab mitteilen. Im Falle der Änderung vom Behandlungsmaßstab gilt die Mitteilungspflicht weiter.
(9) Der Bauminister muss den Behandlungsmaßstab im Sinne des Abs. 8 zusammenfassend bekannt machen,
soweit er ihn erhielt.
§ 12 One-Stop-Gremium für komplexe Bauanträge
(1) Der Genehmigungsträger muss vor der Genehmigung i.S.d. § 11 bestätigen, ob die Errichtung von baulichen
Anlagen auf dem Grundstück mit den Bestimmungen von § 54, §§ 56 bis 62, §§ 76 bis 82 SRPNG und sonstigen
534 Abwassergesetz (하수도법: Hasudo-beop) vom 03.08.1966 (Gesetz-Nr. 1825), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9774).
535 Trinkwassergesetz (수도법: Sudo-beop) vom 31.12.1961 (Gesetz-Nr.939), zuletzt geändert am 09.06.2009
(Gesetz-Nr. 9774).
536 Elektrizitätsindustriegesetz (전기사업법: Jeongisaeop-beop) vom 31.12.1961 (Gesetz-Nr. 953), zuletzt
geändert am 21.05.2009 (Gesetz-Nr. 9680).
537 Gesetz zum Schutz der Wasserqualität und des Wasserökosystems (수질 및 수생태계 보전에 관한 법률:
Sujilmitsusaengtaegyebojeonekwanhan-beopryul) vom 01.08.1990 (Gesetz-Nr. 4260), zuletzt geändert am
09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
538 Gesetz zum Umweltschutz in der Atmosphäre (대기환경보전법: Daegkhwankyeonggojeon-beop) vom
01.08.1990 (Gesetz-Nr. 4262), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
539 Gesetz zur Kontrolle des Lärms und Bebens (소음진동관리법: Soeumjindongkwanri-beop) vom 01.08. 1990
(Gesetz-Nr. 4259), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-Nr. 9770).
319
in der PVo bestimmten Folgevorschriften vereinbar ist, und das One-Stop Gremium für komplizierte Bauanträge
halten, um die Einzelheiten im Sinne des § 10 Abs. 6 und Abs. 7, § 11 Abs. 5 und Abs. 6 zu erledigen.
(2) Die Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörde, die für die zu bestätigenden Gesetze und Verordnungen im
Sinne des Abs. 1 zuständig sind, und die Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden im Sinne des § 10 Abs. 7
und § 11 Abs. 6 müssen ihre Beamten am One-Stop Gremium für komplizierte Bauanträge teilnehmen lassen.
§ 10 PVo zum BauG (One-Stop-Gremium für komplexe Bauanträge)
(1) Die in § 12 Abs. 1 BauG erwähnten sonstigen Folgevorschriften bedeuten die folgenden
Vorschriften: 1. § 12 MGSG ; 2. §§ 23, 25 NPG ; 3. §§ 7, 8, 9 HSRG; 4. § 6 WEFG; 5. §§ 24, 38
SPGFG; 6. § 82 LVG; 7. § 6 SHG; 8. §§ 8, 10, 12, 14, 18 BWPG; 9. §§ 36, 45 FBHPG; 10. §§ 38, 49
SWG; 11. §§ 19, 19-2, 19-4 PPG; 12. § 22 UPGG; 13. § 15 NUSG; 14. § 7 TWG; 15. §§ 34, 36
SVRFG; 16. § 34 DSG; 17. § 10 TTSUG; 18. §§ 12 Abs. 1, 13, 15 GAMSG; 19. §§ 32, 34 AFG; 20. §
11 HASSG.
(2) Der Genehmigungsträger muss innerhalb von 10 Tagen nach der Antragstellung für den
Bauvorbescheid i.S.d. § 10 Abs. 1 BauG und für die Baugenehmigung i.S.d. § 11 Abs. 1 BauG eine
Sitzung für das One-Stop-Gremium abhalten.
(3) Der Genehmigungsträger muss mindestens 3 Tage vor der Abhaltung der Sitzung den betreffenden
Verwaltungsbehörden oder Abteilungen die Abhaltung der Sitzung mitteilen.
(4) Die an der Sitzung des Gremiums teilnehmenden Beamten der betreffenden Verwaltungsbehörden
oder Abteilungen müssen in der Sitzung ihre Meinung über die betroffenen gesetzlichen Regelungen
äußern.
(5) Die betreffenden Verwaltungsbehörden oder Abteilungen müssen innerhalb von 5 Tagen nach der
Sitzung des Gremiums dem Genehmigungsträger endgültig eine ablehnende oder annehmende
Meinung abgeben.
(6) Die kommunale Bausatzung bestimmt die für die Führung des Gremiums erforderlichen
Einzelheiten.
§ 13 Einschuss zur Absicherung der Baustelle
§ 14 Bauanzeige
(1) Wenn die baugenehmigungsbedürftige bauliche Anlage im Sinne des § 11 auf einen der folgenden Fälle
zutrifft, kann nach Bestimmungen der PVo im Voraus eine Bauanzeige, die die Baugenehmigung ersetzt, beim
Gouverneur der autonomen Sonderprovinz oder bei den Bürgermeistern von Unterkommunen eingebracht
werden.
1. Ausbau, Renovierung oder Wiederaufbau der Geschoßfläche von weniger als 85㎡.
2. Errichtung von ein- oder zweigeschossigen baulichen Anlagen mit weniger als 200㎡ Geschoßfläche im
Managementgebiet, Land- und Forstwirtschaftsgebiet oder Natur- und Umweltschutzgebiet im Sinne des
SRPNG. Ausgeschlossen ist die Errichtung von baulichen Anlagen im Bebauungsplanbereich zweiter
Klasse.
3. Große Reparaturen von ein- oder zweigeschossigen baulichen Anlagen mit weniger als 200㎡
Geschoßfläche.
320
4. Große Reparaturen ohne Demontage der wichtigen konstruktiven Teile nach der PVo.
5. Errichtung der sonstigen kleinen baulichen Anlagen nach der PVo.
(2) § 11 Abs. 5 findet für die Bauanzeige im Sinne des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(3) Die Wirkung der Bauanzeige erlischt, soweit der nach Abs. 1 die Bauanzeige Eingebrachte innerhalb von
einem Jahr mit der Bauausführung nicht anfängt.
§ 15 Vertrag mit dem Bauherrn usw.
§ 16 Änderung der Inhalte der Baugenehmigung oder Bauanzeige
(1) Der Bauherr muss zur Änderung der Inhalte der Baugenehmigung nach § 11 oder zur Änderung der
Bauanzeige nach § 14 vom Genehmigungsträger eine Genehmigung gemäß der Regelung der PVo erhalten oder
beim Gouverneur der autonomen Sonderprovinz oder Bürgermeister von Unterkommunen wiederholt anzeigen.
Die in der PVo bestimmte geringfügige Änderung bleibt von dieser Pflicht unberührt.
(2) Die in der PVo bestimmten Änderungsinhalte der Baugenehmigung oder Bauanzeige nach Abs. 1 können dem
Genehmigungsträger bei der Beantragung auf die Bauabnahme nach § 22 gleichzeitig angezeigt werden.
§ 17 Gebühr bei der Baugenehmigung usw.
§ 18 Einschränkung der Baugenehmigung usw.
(1) Der Bauminister kann die Baugenehmigung des Genehmigungsträgers oder den Baubeginn der genehmigten
baulichen Anlage einschränken, soweit es zum Management des Staatsraums als unabdingbar anzusehen ist
oder wenn der zuständige Minister die Einschränkung besonders notwendig für Verteidigung, Denkmalschutz
oder Volkswirtschaft hält und es dringend verlangt.
(2) Der Bürgermeister von Oberkommunen kann die Baugenehmigung vom Bürgermeister der Unterkommunen
oder den Baubeginn der genehmigten baulichen Anlage einschränken, soweit es für die Regional- oder
Stadtplanung als unabdingbar anzusehen ist.
(3) In den Fällen nach Abs. 1 und 2 kann die Einschränkungszeit Zwei Jahre nicht überschreiten. Zusätzlich kann
die Einschränkungszeit innerhalb von einem Jahr einmal verlängert werden.
(4) Der Bauminister oder Bürgermeister von Oberkommunen muss in den Fällen nach Abs. 1 und 2 dem
Genehmigungsträger die Einzelheiten über die Nutzung der betreffenden baulichen Anlage und die Lage, Fläche
und Grenze des betreffenden Gebiets mitteilen und der die Mitteilung erhaltene Genehmigungsträger muss die
Einzelheiten sofort bekannt machen.
(5) In den Fällen nach Abs. 2 muss der Bürgermeister von Oberkommunen sofort dem Bauminister die
Einschränkung berichten und der informierte Bauminister kann in unzumutbaren Fällen die Freigabe der
Einschränkung anordnen.
§ 19 Nutzungsänderung
(1) Die Nutzungsänderung der baulichen Anlagen ist nur zulässig, soweit die baulichen Anlagen dem
Errichtungsmaßstab der neuen Nutzung entsprechen.
321
(2) Derjenige, der die Nutzung der baulichen Anlagen ändern will, für die nach § 22 die Gebrauchsabnahme
bereits durchgeführt worden ist, muss in den folgenden Fällen nach der Bestimmung der MVo vom Gouverneur
der autonomen Sonderprovinz oder vom Bürgermeister der Unterkommunen eine Genehmigung erhalten oder bei
ihm anzeigen.
1. Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung: Wenn man die Nutzung der baulichen Anlagen, die zu einer in
Abs. 4 aufgeführten Anlagengruppe gehören, zu einer anderen Nutzung übergeordneter Anlagengruppe
ändern will (Hierbei bedeutet übergeordnete Anlagengruppe „die mit einer kleineren Nummer bezifferte
Anlagengruppe gegenüber den in Abs. 4 mit Nummern aufgeführten Anlagengruppen“).
2. Anzeigepflichtige Nutzungsänderung: Wenn man die Nutzung der baulichen Anlagen, die zu einer in Abs. 4
aufgeführten Anlagengruppe gehören, zu einer anderen Nutzung der untergeordneten Anlagengruppe ändern
will (Hierbei bedeutet untergeordnete Anlagengruppe „die mit einer größeren Nummer bezifferte
Anlagengruppe gegenüber den in Abs. 4 mit Nummern aufgeführten Anlagengruppen“).
(3) Wenn man die Nutzung der baulichen Anlagen zu einer anderen Nutzung innerhalb einer gleichen
Anlagengruppe i.S.d. Abs. 4 ändern will, muss man nach MVo beim Gouverneur der autonomen Sonderprovinz
oder beim Bürgermeister der Unterkommunen einen Antrag auf die Änderung der eingetragenen Inhalte im
Gebäudeverzeichnis stellen. Auf die Nutzungsänderung, die von der PVo geregelt ist, ist diese Bestimmung nicht
anzuwenden.
(4) Die Anlagengruppen werden in die folgenden Gruppen geteilt und dazugehörige Nutzungen der baulichen
Anlagen sind von PVo zu bestimmen.
1. Anlagengruppe, die sich auf die Kraftfahrzeuge bezieht.
2. Anlagengruppe über die Industrien.
3. Anlagengruppe über die Elektro- und Informationstechnik.
4. Anlagengruppe über die Kultur und Veranstaltung.
5. Anlagengruppe über den Betrieb.
6. Anlagengruppe über die Bildung und Wohlfahrt.
7. Anlagengruppe über die kleinen Einzelhandelsgeschäfte.
8. Anlagengruppe über das Wohnen und Geschäft.
9. Sonstige Anlagengruppe.
(5) Die Bestimmung nach § 22 findet entsprechende Anwendung auf die Gebrauchsabnahme, wenn die
Nutzungsänderung genehmigungspflichtig oder anzeigepflichtig nach Abs. 2 ist und die von der
Nutzungsänderung betroffene Geschoßfläche über 100 m2 liegt.
(6) Die Bestimmung nach § 23 findet entsprechende Anwendung auf den Entwurf, wenn die Nutzungsänderung
genehmigungspflichtig nach Abs. 2 ist und die von der Nutzungsänderung betroffene Geschoßfläche über 500 m2
liegt (der von der PVo bestimmte Fall ist ausgeschlossen).
(7) Der § 54 nach SRPNG und die Bestimmungen nach §§ 3, 5 bis 7, 11 Abs. 2 bis 9, §§ 12, 14 bis 16, 18, 20, 27,
29, 35, 38, 42 bis 44, 48 bis 56, 60 bis 64, 66 bis 68, 78 bis 87 sind auf die Nutzungsänderung der baulichen
Anlagen nach Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 20 Provisorische Bauten
322
(1) Wenn provisorische Bauten in stadtplanerischer Infrastruktur oder auf dem künftigen Gelände für
stadtplanerische Infrastruktur errichtet werden, muss der Bauherr die Bestimmung nach § 64 SRPNG einhalten
und nach der Bestimmung der kommunalen Satzung vom Gouverneur der autonomen Sonderprovinz oder vom
Bürgermeister von Unterkommunen eine Genehmigung erhalten. Die Zahl der Vollgeschosse der Bauten müssen
weniger als 3 sein.
(2) Derjenige, der die in der PVo bestimmten provisorischen Bauten wie die Bauten zur Katastrophenhilfe,
Veranstaltungsbauten, Ausstellungsbauten, Messebauten, Baustelleneinrichtungen usw., die nicht zu den
provisorischen Bauten im Sinne des Abs. 1 gehören, errichten will, muss gemäß der PVo je nach der
Bestandszeit, dem Ausführungsmaßstab und -verfahren beim Gouverneur der autonomen Sonderprovinz oder
beim Bürgermeister von Unterkommunen Anzeige geben und danach mit dem Bauen beginnen.
(3) Auf die Errichtung von provisorischen Bauten im Sinne des Abs. 1 und 2 finden aufgrund der PVo die
Bestimmungen nach §§ 25, 38 bis 42, 44 bis 64, 66 bis 68 dieses Gesetz und § 76 SRPNG teilweise keine
Anwendung.
(4) Der Gouverneur der autonomen Sonderprovinz und Bürgermeister von Unterkommunen müssen nach der
PVo die Einzelheiten im Gebäudeverzeichnis eintragen und überwachen, soweit sie gemäß Abs. 1 und 2 die
Baugenehmigung von provisorischen Bauten erteilen oder Bauanzeige erhalten.
§ 21 Baubeginnanzeige
(1) Ein Bauherr, der mit dem Bau der nach §§ 11, 14, 20 Abs. 1 genehmigten oder angezeigten baulichen Anlage
beginnt, muss gemäß der PVo dem Genehmigungsträger die Bauplanung anzeigen. Es ist nicht für den Fall der
Abrissanzeige nach § 36 anwendbar.
(2) Ein Bauüberwacher(nur im Falle, dass der Bauüberwacher nach § 25 Abs. 1 benannt ist) und ein Bauleiter
müssen auf dem Antragsformular gemeinsam unterschreiben, wenn die Bauplanung oder deren Änderung
angezeigt wird.
(3) Ein Bauherr darf nicht einen Bauplan zur Ausführung gegen § 41 BIGG bringen oder bringen lassen.
(4) Ein Bauherr der nach § 11 genehmigten baulichen Anlage muss bei der Anzeige nach Abs. 1 eine Photokopie
von allen Verträgen nach § 15 Abs. 2 beifügen.
§ 22 Gebrauchsabnahme der baulichen Anlagen
(1) Wenn ein Bauherr mit der Errichtung der nach §§ 11, 14 oder 20 Abs. 1 genehmigten oder angezeigten
baulichen Anlage abgeschlossen hat, muss er vor dem Gebrauch der baulichen Anlage einen vom
Bauüberwacher erstellten Bauüberwachungsabschlussbericht nach § 25 Abs. 5 und das von der MVo bestimmte
Bauabschlussmaterial beilegen und beim Genehmigungsträger die Gebrauchsabnahme beantragen.
(2) Der Genehmigungsträger muss innerhalb von der in der MVo bestimmten Frist (7 Tage) die folgenden
Einzelheiten prüfen und den bestandenen Bauten einen Gebrauchsabnahmeschein ausgeben, soweit er den
Antrag auf Gebrauchsgenehmigung nach Abs. 1 erhält:
1. Ob die bauliche Anlage nach dem Entwurf gebaut ist, der bei der Baugenehmigung oder Bauanzeige
gemäß diesem Gesetz eingereicht wurde.
2, Ob die Dokumente wie der Bauüberwachungsabschlussbericht, Bauabschlussbericht usw. gesetzmäßig
erstellt sind.
323
(3) Der Bauherr darf die bauliche Anlage nicht in Gebrauch nehmen, soweit er keinen Gebrauchsabnahmeschein
nach Abs. 2 erteilt bekommen hat. Jedoch darf er in den folgenden Fällen die bauliche Anlage in Gebrauch
nehmen.
1. Wenn der Genehmigungsträger innerhalb der Frist (7 Tage) im Sinne des Abs. 2 einen
Gebrauchsabnahmeschein nicht erteilt hat <„fiktive Abnahme“>.
2. Wenn eine provisorische Gebrauchsabnahme nach der PVo für den Fall erteilt ist, dass die vor der
Ausgabe des Gebrauchsabnahmescheins fertig gestellten Teile mit dem Maßstab nach der MVo wie z.B.
GRR, GFR, technische Gebäudeausrüstung, Brandschutz, Rettung usw. vereinbar ist.
(4) Wenn der Bauherr einen Gebrauchsabnahmeschein nach Abs. 2 erteilt bekommen hat, sind die folgenden
Prüfungen wie die Gebrauchsabnahme, die Bauabnahme oder der Eintragungsantrag als erledigt anzusehen und
ist die Überprüfung der betreffenden Gesetze nach § 14-2 IFFEG im Falle von Fabrikationsstätten als erfolgt
gesehen <„Konzentrationswirkung der Gebrauchsabnahme“>:
1. Die Bauabnahme der Abwassereinrichtungen nach § 27 AWG sowie die Bauabnahme der privaten
Abwasserkläranlage nach § 37 AWG.
2. Der Eintragungsantrag der Änderungsinhalte im Katasterbuchwerk nach § 64 VSGG.
3. Die Überprüfung von eingebauten Aufzügen nach § 13 ASBG540.
4. Die Überprüfung der Einrichtung von Heizungsanlagen nach § 39 EVRG541.
5. Die Überprüfung der elektrischen Einrichtungen vor dem Gebrauch nach § 63 EIG.
6. Die Überprüfung der Installierung der Informationstechnischen Einrichtungen nach § 36 ITEIG542.
7. Die Bestätigung der Bauabnahme der Maßnahmen nach § 38 Abs. 3 SWG.
8. Die Bauabnahme des Vorhabens nach § 62 SRPNG.
9. Die Bauabnahme der Maßnahmen über stadtplanerische Infrastruktur nach § 98 SRPNG.
10. Die Inbetriebnahmeanzeige von den Wasserverschmutzungsstoff emittierenden Einrichtungen nach § 37
WÖSG.
11. Die Inbetriebnahmeanzeige von den Luftverschmutzungsstoff emittierenden Einrichtungen nach § 30
AUSG.
12. (Weggefallen)
(5) Bei der Erteilung der Gebrauchsabnahme nach § 2 muss der Genehmigungsträger im Voraus Rücksprache
mit dem Leiter der betreffenden Verwaltungsbehörden nehmen, wenn einer von in Abs. 4 aufgeführten Fällen mit
dem Gegenstand der Gebrauchsabnahme zu tun hat.
(6) Der Bürgermeister einer Sonderstadt oder Großraumstadt muss umgehend dem Bürgermeister vom Bezirk
oder Gun die Bauabnahme mitteilen und die bauliche Anlage in dem Gebäudeverzeichnis eintragen lassen, wenn
er die Bauabnahme nach Abs. 2 erteilt hat. In diesem Fall müssen in dem Gebäudeverzeichnis der
540 Gesetz zum sicheren Betrieb der Aufzüge (승강기시설 안전관리법: Seunggangisiseolanjeonkwanri-beop)
vom 31.12.1991(Gesetz-Nr. 4482), zuletzt geändert am 30.01.2009 (Gesetz-Nr. 9384).
541 Gesetz zur Rationalisierung von Energieverwendung (에너지이용 합리화법: Eneojiiyonghaprihwa-beop) vom
28.12.1979 (Gesetz-Nr. 3181), zuletzt geändert am 30.01.2009 (Gesetz-Nr. 9373).
542 Gesetz über die Installierung der Informationstechnischen Einrichtungen (정보통신공사업법:
Jeongbotongsingongsaeop-beop) vom 22.01.1971 (Gesetz-Nr.2307), zuletzt geändert am 22.05.2009 (Gesetz-Nr.
9708).
324
Entwurfsverfasser, der Bauüberwacher und der Bauleiter, den die PVo als Bauausführer der wichtigen Bauarbeit
vorgesehen hat, eingetragen werden.
§ 23 Entwurf baulicher Anlagen
§ 24 Bauausführung
(1) Der Bauleiter muss nach dem Vertrag im Sinne des § 15 Abs. 2 die Bauarbeit treu ausführen und nach der
gesetzmäßigen Bauausführung dem Bauherrn die bauliche Anlage übergeben.
(2) Der Bauleiter muss auf der Baustelle der baulichen Anlage(nur mit Baugenehmigungspflicht oder
Genehmigungspflicht zur Nutzungsänderung) das Entwurfsmaterial vorlegen.
(3) Der Bauleiter kann mit Zustimmung vom Bauherrn und Bauüberwacher schriftlich beim Entwurfsverfasser die
Änderung des Entwurfs anfordern, wenn der Entwurf mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar ist und
nach der Sachlage als unsinnig anerkannt ist. In diesem Fall muss der Entwurfsverfasser die Anforderung
annehmen, soweit es keine gerechtfertigte Begründung gibt.
(4) Der Bauleiter muss einen detaillierten Ausführungsentwurf anfertigen, vom Bauüberwacher bestätigen lassen
und nach dem erneuten Entwurf die Bauarbeiten ausführen, soweit erforderlich oder wenn er nach § 25 Abs. 4
vom Bauüberwacher zur Anfertigung des detaillierten Ausführungsentwurfes angefordert wurde.
(5) Der Bauleiter muss ein Baustellenschild über die Baugenehmigung auf der Baustelle hinstellen, wenn er mit
der Bauarbeit angefangen hat, welche einer Baugenehmigung oder einer Genehmigung zur Nutzungsänderung
bedarf.
§ 25 Bauüberwachung baulicher Anlagen
§ 26 Toleranzgrenze
§ 27 Vertretung der Arbeit von Vor-Ort-Untersuchung, Prüfung und Bestätigung
(1) Der Genehmigungsträger kann die Vor-Ort-Untersuchungs-, Prüfungs- und
Bestätigungsarbeit(ausgeschlossen ist die Arbeit für die baugenehmigungspflichtigen baulichen Anlagen) von
denjenigen vertreten lassen, die aufgrund der Vorschriften der PVo ihre Berufsarbeit als Architekten nach AG543
angezeigt haben.
(2) Der Vertreter nach Abs. 1 muss das Ergebnis von der Vor-Ort-Untersuchungs-, Prüfungs- und
Bestätigungsarbeit nach der MVo dem Genehmigungsträger schriftlich mitteilen.
(3) Der Genehmigungsträger muss im Rahmen der MVo die in kommunaler Satzung bestimmte Gebühr erstatten,
wenn er jemandem nach Abs. 1 die Untersuchungs-, Prüfungs- und Bestätigungsarbeit vertreten lässt.
§ 28 Sicherheitsvorkehrungen an Baustellen usw.
543 Gesetz über die Architekten (건축사법: Geonchuksa-beop) vom 16.12.1963 (Gesetz-Nr. 1536), zuletzt
geändert am 26.12.2008 (Gesetz-Nr. 9187)
325
§ 29 Sonderausnahme für öffentliche Bauten
(1) Der Staat oder die Kommunen müssen gemäß PVo vorher Rücksprache mit dem für den Standort der Bauten
zuständigen Genehmigungsträger nehmen, wenn sie selbst die öffentlichen Bauten errichten oder bei ihnen große
Reparaturen ausführen.
(2) Die Baugenehmigung im Sinne des § 11 oder die Bauanzeige im Sinne des § 14 ist als erteilt anzusehen,
soweit der Staat oder die Kommunen nach Abs. 1 eine Rücksprache mit dem für den Standort der Bauten
zuständigen Genehmigungsträger genommen haben.
(3) Auf die baulichen Anlagen, für die nach Abs. 1 Rücksprache genommen ist, finden die Vorschriften nach § 22
Abs. 1 bis 3(Gebrauchsabnahme) keine Anwendung. Trotzdem muss die Errichtung von öffentlichen Bauten
umgehend nach dem Abschluss mitgeteilt werden.
§ 30 Statistik des Bauwesens usw.
§ 31 Informatisierung der Bauverwaltung
§ 32 EDV-gestützte Bearbeitung der Baugenehmigungsangelegenheiten usw.
§ 33 Weisung und Aufsicht über den Benutzer der Computerdateien
§ 34 Einrichten der Stelle für gesamte Bauanträge (Bauantragsstelle)
Der Gouverneur der autonomen Sonderprovinz und der Bürgermeister von Unterkommunen muss gemäß der
PVo die Bauantragsstelle einrichten, die die auf das Bauen bezogenen Anträge, z.B. Baugenehmigung,
Bauanzeige, Gebrauchsabnahme und sonstige das Bauen betreffende Anträge und Beschwerden annehmen und
erledigen können.
Dritter Teil: Instandhaltung und Kontrolle baulicher Anlagen (§§ 35-39)
§ 35 Instandhaltung und Pflege der baulichen Anlagen
§ 36 Abrissanzeige baulicher Anlagen
(1) Der Besitzer oder Verwalter von baulichen Anlagen muss für den Abriss von baulichen Anlagen, die zu den
baugenehmigungspflichtigen Anlagen gehören, vorher bei dem Gouverneur der autonomen Sonderprovinz und
den Bürgermeistern von Unterkommunen Anzeige aufgeben.
(2) Der Besitzer oder Verwalter von baulichen Anlagen muss innerhalb von 30 Tagen Anzeige aufgeben, soweit
die baulichen Anlagen durch eine Katastrophe zerstört wurden.
(3) Die PVo bestimmt die Einzelheiten über die Anzeigepflichtigen Bauten und das Anzeigeverfahren nach Abs. 1
und 2.
§ 37 Bauinstrukteur
(1) Der Gouverneur der autonomen Sonderprovinz oder der Bürgermeister von Unterkommunen kann nach der
PVo einen Bauinstrukteur benennen, um einer Entstehung der baulichen Anlagen gegen dieses Gesetz oder
326
gegen die Anordnung oder Verfügung nach diesem Gesetz vorsorglich entgegenzuwirken und die rechtmäßige
Instandhaltung und Verwaltung von baulichen Anlagen anzuweisen.
(2) Die Qualifikation und der Arbeitsumfang des Bauinstrukteurs nach Abs. 1 sind in der PVo bestimmt.
§ 38 Gebäudeverzeichnis
§ 39 Eintragungsantrag durch die öffentliche Hand
Vierter Teil: Grundstück baulicher Anlagen und Wege (§§ 40-47)
§ 40 Standsicherheit auf dem Grundstück
§ 41 Maßnahme über die Bodenausschachtung usw.
§ 42 Grünflächengestaltung auf Baugrundstücken
(1) Der Bauherr, der auf dem Baugrundstück mit mehr als 200㎡ großer Fläche eine bauliche Anlage errichtet,
muss je nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung aufgrund von den Bestimmungen der kommunalen
Satzung eine Grünflächengestaltung auf dem Baugrundstück und sonstige notwendige Maßnahmen vornehmen.
Die Maßnahmen zur Grünflächengestaltung usw. können nicht vorgenommen werden, soweit die PVo die
betreffende bauliche Anlage als bauliche Anlagen, die keiner Grünflächengestaltung bedürfen, bestimmt. Wenn
die PVo für die Dachbegrünung usw. extra einem eigenen Maßstab vorschreibt, muss der Bauherr diesen
Maßstab einhalten.
(2) Der Bauminister kann die für die Grünflächengestaltung notwendigen Einzelheiten wie z.B. Maßstab der
Anpflanzung, Art und Bauweise der Grünanlagen und Dachbegrünungsweise bestimmen und bekannt machen.
§ 43 Sicherung der öffentlich zugänglichen Freifläche
§ 44 Verhältnis zwischen dem Grundstück und den Wegen
§ 45 Zuweisung, Aufhebung oder Änderung der Wege
§ 46 Zuweisung einer Baulinie
§ 47 Baubeschränkung bezüglich der Baulinie
Fünfter Teil: Die Konstruktion der baulichen Anlagen und Baumaterial (§§ 48-53)
§ 48 Konstruktive Widerstandsfähigkeit
§ 49 Rettungsanlagen der baulichen Anlagen, Nutzungsbeschränkung usw.
§ 50 Brandsichere Konstruktion der baulichen Anlagen und Brandwände
§ 51 Bauliche Anlagen in der Brandschutzfläche
§ 52 Baustoffe für Oberflächen der raumabschließenden Bauteile
§ 53 Kellergeschoss
327
Sechster Teil: Bauliche Anlagen in Nutzungsgebiet und Nutzungsfläche (§§ 54- 61)
§ 54 Regelung für den Fall, dass ein Baugrundstück sich auf mehreren Nutzungszonen befindet.
§ 55 Grundflächenrate (%) von baulichen Anlagen
Die Obergrenze der Rate von der Grundfläche zur Grundstücksfläche (Grundflächenrate: GRR) richtet sich nach
dem Maßstab des § 77 SRPNG (Falls zwei Gebäude auf einem Grundstück errichtet sind, berechnet man die
GRR durch die Summierung der Grundfläche von beiden Gebäuden). Wenn dieses Gesetz vorschreibt, diesen
Maßstab gestärkt oder gemildert anzuwenden, dann muss man diesen Maßstab beachten.
§ 56 Geschoßflächenrate (%) von baulichen Anlagen
Die Obergrenze der Rate von der Geschossfläche zur Grundstücksfläche (Geschossflächenrate: GFR) richtet
sich nach dem Maßstab des § 78 SRPNG(Falls zwei Gebäude auf einem Grundstück errichtet sind, berechnet
man die GFR durch die Summierung der Geschossfläche von beiden Gebäuden). Wenn dieses Gesetz
vorschreibt, diesen Maßstab erhöht oder verringert anzuwenden, dann muss man diesen Maßstab beachten.
§ 57 Beschränkung der Teilung des Grundstücks
§ 58 Freifläche auf Baugrundstücken
Wenn die Errichtung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage erfolgt, muss die bauliche Anlage dann unter
Beachtung der PVo mindestens den in kommunaler Satzung(Bauordnungssatzung) bestimmten Abstand von der
Baulinie oder von der Grenze zum Nachbargrundstück innerhalb vom 6 m gemäß Nutzungsgebiet,
Nutzungsfläche, Art und Maß der baulichen Nutzung im SRPNG halten.
§ 59 Aneinanderbauen und Verbindungsflur
§ 60 Beschränkung der Höhe baulicher Anlagen
§ 61 Beschränkung der Höhe baulicher Anlagen zur Sicherung des Tageslichts
Siebter Teil: Technische Gebäudeausrüstung (§§ 62-68)
§ 62 Kriterium für technische Gebäudeausrüstung
§ 63 Einrichten der Fußbodenheizung und sonstiger Heizungsanlage
§ 64 Aufzüge
§ 65 Anerkennung der umweltfreundlichen baulichen Anlagen
§ 66 Energieverwendung baulicher Anlagen und Recycling der Baumaterials in baulichen Anlagen
§ 66-2 Anerkennung über die Energieklasse baulicher Anlagen
§ 67 Betreffender Fachingenieur
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(1) Der Entwurfsverfasser und der Bauüberwacher müssen nach Vorschriften der PVo die Mitwirkung von
betreffenden Fachingenieuren erlauben, wenn sie nach §§ 40, 41, 48 bis 52, 62, 64, 66 eine Bauüberwachung für
die Standsicherheit des Baugrundstückes, die konstruktive Sicherheit der baulichen Anlage und den Bau der
technischen Gebäudeausrüstung vornehmen.
(2) Der betreffende Fachingenieur muss gemäß diesem Gesetz, gemäß der aufgrund von diesem Gesetz erteilten
Anordnung oder Verfügung und gemäß sonstigen Gesetzen und Verordnungen, ohne Einwand der Sicherheit, der
Funktion und äußerer Gestaltung, seine Arbeit durchführen.
§ 68 Bautechnisches Kriterium
Achter Teil: Sonderbebauungsbereich (§§ 69-77)
§ 69 Ausweisung des Sonderbebauungsbereichs
(1) Der Bauminister kann ein Teilgebiet in folgenden Bereichen als Sonderbebauungsbereich ausweisen, soweit
die Anwendung der Sonderausnahmen auf diesem Gebiet als erforderlich anzusehen ist.
1. Der Projektbereich, bei dem nach der PVo nationalpolitische Maßnahmen durchgeführt werden, um die
harmonische, kreative Bebauung zu fördern.
2. Der Projektbereich der sonstigen in der PVo bestimmten Stadt oder Region.
(2) Die folgenden Nutzungsgebiete und Nutzungsbereiche dürfen trotz der Bestimmung nach Abs. 1 nicht als
Sonderbebauungsbereich ausgewiesen werden.
1. Entwicklungssperrbereich im Sinne des GAMSG544.
2. Naturpark im Sinne des NPG545.
3. Straßenangrenzungsbereich im Sinne des SWG.
4. Bergwaldschutzgebiet im Sinne des BWPG.
5. Bereich zum Schutz des Militärgebiets und der Militäreinrichtungen im Sinne des MGSG546.
§ 70 Bauliche Anlagen im Sonderbebauungsbereich
Die baulichen Anlagen, die nach der Sonderausnahmeregelung von § 73 errichtet werden können, müssen einer
von folgenden Fällen sein:
1. Die vom Staat oder von den Kommunen errichteten Bauten.
2. Die Bauten von den in der PVo bestimmten öffentlichen Organe im Sinne des § 4 ÖOVG547.
544 Sondermaßnahmengesetz zur Ausweisung und Management der Grüngürtels (개발제한구역의 지정 및 관리
에 관한 특별조치법: Gaebaljehanguyeokuejijeongmitgwanriegwanhan-teukbyuljochibeop) vom 28.01.2000
(Gesetz-Nr. 6241), zuletzt geändert am 22.04.2009 (Gesetz-Nr. 9629).
545 Gesetz zum Naturpark (자연공원법: Jayeongongwon-beop) vom 04.01.1980 (Gesetz-Nr. 3243), zuletzt
geändert am 31.12.2008 (Gesetz-Nr. 9313).
546 Gesetz zum Schutz des Militärgebiets und der Militäreinrichtungen (군사기지 및 군사시설 보호법:
Gunsagijimitgunsasiseolboho-beop) vom 21.12.2007 (Gesetz-Nr. 8733), zuletzt geändert am 09.06.2009 (Gesetz-
Nr. 9780).
547 Gesetz über die Verwaltung öffentlicher Organe (공공기관의 운영에 관한 법률:
Gonggonggigwanuiunyeongegwanhan-beopryul) vom 19.01.2007 (Gesetz-Nr. 8258), zuletzt geändert am
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3. Sonstige in der PVo bestimmte Bauten, auf die zur Schaffung eines neuen Stadtbilds, Verbesserung des
Bautechnikniveaus und Weiterentwicklung des baubezogenes Regelwerks die Anwendung der
Sonderausnahme als notwendig anzusehen ist.
§ 71 Ausweisungsverfahren des Sonderbebauungsbereichs
(1) Leiter der staatlichen Verwaltungsbehörden, Bürgermeister von Oberkommunen oder Bürgermeister von
Unterkommunen (im Folgenden „Ausweisungsantragsteller“ genannt) können dann die Ausweisung als
Sonderbebauungsbereich mit folgenden Unterlagen beim Bauminister beantragen, wenn die Ausweisung des
Sonderbebauungsbereichs notwendig ist.
1. Unterlagen über die Lage, den Umfang und die Fläche des Sonderbebauungsbereichs.
2. Unterlagen über das Ausweisungsziel und die Notwendigkeit des Sonderbebauungsbereichs.
3. Unterlagen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung im Sonderbebauungsbereich.
4. Unterlagen über den Stadtmanagementplan, in diesem Fall bestimmt die PVo die Einzelheiten des
Stadtmanagementplans.
5. Unterlagen über den Entwurf des Gebäudes, die Bauüberwachung und Bauausführung.
6. Verwaltungsplan über die Kunstdekoration, Abstellplätze und Parkanlage, die nach § 74 für das
Gesamtgebiet oder ein Teilgebiet des Sonderbebauungsbereichs gültig sind. In diesem Fall bestimmt die
PVo die Einzelheiten über die Ausfertigungsweise des Verwaltungsplans, der Formulare und Inhalte.
7. Unterlagen über sonstige Inhalte, die PVo zur Ausweisung des Sonderbebauungsbereichs anfordert.
(2) Der Bauminister muss im Falle der Ausweisungsantragsannahme das Erfordernis, die Verhältnismäßigkeit, die
Öffentlichkeit, und die Einzelheiten über die Flucht und den Katastrophenschutz prüfen und für die Entscheidung
über Ausweisung innerhalb von 30 Tage ab dem Tage, ab dem er den Ausweisungsantrag angenommen hat,
durch den vom Bauminister eingerichteten Bauplanungsausschuss (im Folgenden „staatlicher
Bauplanungsausschuss“ genannt) durchberaten lassen.
(3) Wenn das Ergebnis des Durchberatens durch den staatlichen Bauplanungsausschuss eine Änderung
erfordert, kann der Bauminister Inhalte über den Umfang des Sonderbebauungsbereichs und den
Stadtmanagementplan verändern.
(4) Der Bauminister kann bei Bedarf ohne Ausweisungsantrag kraft seines Amtes ein Gebiet als
Sonderbebauungsgebiet ausweisen. In diesem Fall muss das Ausweisungsverfahren nach Abs. 1 und 2 analog
angewendet werden und der Bauminister ist selbst ein Antragsteller.
(5) Der Bauminister muss gemäß der PVo die wichtigen Inhalte im Amtsblatt bekannt machen und dem
Ausweisungsantragsteller eine Photokopie von diesbezüglichen Vorlagen zustellen, soweit er den
Sonderbebauungsbereich ausweist, verändert oder freigibt.
(6) Der Ausweisungsantragsteller, dem eine Photokopie von betreffenden Vorlagen zugestellt wurde, muss nach
§ 32 SRPNG eine erforderliche Maßnahme wie die Antragstellung auf die Bewilligung der topographischen Karte
ergreifen, wenn die betreffenden Vorlagen den Beschluss des Stadtmanagementplans zum Inhalt haben.
(7) Der Ausweisungsantragsteller muss eine Änderungsausweisung erhalten, wenn eine Änderung nach der
Ausweisung als Sonderbebauungsbereich vorgenommen wird. In diesem Fall werden der Umfang der Änderung,
29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9829).
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für die eine Änderungsausweisung notwendig ist, das Verfahren der Änderungsausweisung und sonstige
erforderliche Einzelheiten in der PVo geregelt.
(8) Der Bauminister kann für einen von folgenden Fällen das Gesamtgebiet oder ein Teilgebiet des
Sonderbebauungsbereichs von der Ausweisung freigeben. In diesem Fall muss der Bauminister die Meinung vom
Ausweisungsantragsteller anhören.
1. Wenn der Ausweisungsantragsteller die Freigabe angefordert hat.
2. Wenn die Ausweisung auf falsche Weise erfolgt ist.
3. Wenn innerhalb von 5 Jahren ab dem Ausweisungstag kein Baubeginn für die dem Ausweisungsziel
entsprechende bauliche Anlage vorgenommen ist.
4. Wenn der Sonderbebauungsbereich gegen die Ausweisungsvoraussetzung verstößt und dessen Korrektur
unmöglich ist.
(9) In dem Falle der Ausweisung oder Änderung des Sonderbebauungsbereichs ist der Beschluss des
Stadtmanagementplans(Ausgeschlossen sind die Ausweisung und Änderung des Nutzungsgebiets, der
Nutzungsfläche und des Nutzungsbereichs) nach § 30 SRPNG als gefasst gesehen.
§ 72 Durchberaten der baulichen Anlagen im Sonderbebauungsbereich usw.
(1) Derjenige, der einen Bauantrag mit der Anwendung der Sonderausnahmen nach § 73 stellen will (im
Folgenden „Bauantragsteller“ genannt), muss nach § 11 mit dem Anwendungsplan der Sonderausnahmen, der
die folgenden Einzelheiten zum Inhalt hat, beim Genehmigungsträger eine Baugenehmigung beantragen. Für
diesen Fall regelt die MVo die Ausfertigungsweise des Anwendungsplans der Sonderausnahmen und die
einzureichenden Vorlagen.
1. Einzelheiten, die gemilderte Anwendung des Maßstabs nach § 5 anfordern.
2. Einzelheiten über die Ausweisungsvoraussetzung.
3. Die Begründung für die Sonderausnahme zum Anwendungsausschluss im Sinne des § 73 Abs. 1 und der
vorhersehbare Effekt.
4. Beweisinhalt über die gleichwertige oder höhere Leistung der Sonderausnahme zur Anwendungsmilderung
im Sinne des § 73 Abs. 2.
5. Plan über die Bauausführung der Bauten und die Unterhaltung und Instandhaltung der Bauten.
(2) Die Baugenehmigung nach Abs. 1 muss vom Bauplanungsausschuss, der nach § 4 Abs. 1 vom Bürgermeister
der Ober- oder Unterkommunen eingerichtet wird (im Folgenden „kommunaler Bauplanungsausschuss“ genannt),
darüber durchberaten werden, ob die betreffende bauliche Anlage dem Ausweisungsziel des
Sonderbebauungsbereichs entspricht. Außerdem muss der Anwendungsplan der Sonderausnahme durchberaten
werden.
(3) Der Antragsteller kann mit den Vorlagen bezüglich der Prüfung über die Analyse und
Verbesserungsvorschläge der Verkehrsverträglichkeit nach § 16 SVRFG bei dem Genehmigungsträger das
Durchberaten beantragen, wenn er während des Baugenehmigungsverfahrens die Prüfung über die Analyse und
Verbesserungsvorschläge der Verkehrsverträglichkeit nach § 16 SVRFG gleichzeitig erledigen will.
(4) Wenn der kommunale Bauplanungsausschuss über die Analyse und Verbesserungsvorschläge der
Verkehrsverträglichkeit nach Abs. 3 integriert durchberaten hat, wird das Durchberaten über die Analyse und
Verbesserungsvorschläge der Verkehrsverträglichkeit nach § 17 SVRFG als erledigt angesehen.
331
(5) Wenn eine in der PVo bestimmte Veränderung unter den nach Abs. 1 und 2 durchberatenen Inhalten
vorgenommen ist, muss der Antragsteller zur Änderung ein Durchberaten vom kommunalen
Bauplanungsausschuss nehmen. In diesem Fall finden die Vorschriften nach Abs. 1 bis 3 auf das Durchberaten
zur Änderung entsprechende Anwendung.
(6) Für die Verbesserung des Bauordnungsrechts und zum Fortschritt der Bautechnologie kann der Bauminister
unter den nach Abs. 1 und 2 genehmigten baulichen Anlagen die Monitoringsbedürftige bauliche Anlage
bestimmen.
(7) Der Genehmigungsträger muss dem Bauminister den Anwendungsplan der Sonderausnahme für die nach
Abs. 1 und 2 genehmigte bauliche Anlage und das nach Abs. 6 für die Bestimmung von Monitoringsbedürftigen
baulichen Anlagen notwendige Material abgeben, das in der MVo näher aufgeführt ist.
(8) Der nach Abs. 1 und 2 Baugenehmigung erhaltene Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 5 BTFG548 kann den
Entwurfsverfasser nach der Baugenehmigung an der Bauausführung teilnehmen lassen, wenn die Realisierung
der Entwurfsabsicht, die Monitoring der Bauausführung und Bauüberwachung und sonstige vom Auftraggeber
übergebene Aufgaben die Teilnahme des Entwurfsverfassers anfordern. In diesem Fall bestimmt die PVo die
Aufgabeninhalte und das Honorar des Entwurfsverfassers.
§ 73 Sonderausnahme der Anwendung der betreffenden Gesetze und Verordnungen
(1) Die folgenden Vorschriften können auf die Errichtung der baulichen Anlagen im Sonderbebauungsbereich
keine Anwendung finden. < „Sonderausnahme mit Ausschlusswirkung der Anwendung der betreffenden Gesetze
und Verordnungen „>
1. §§ 42 (Grünflächengestaltung auf dem Baugrundstück), 55 (Grundflächenrate der baulichen Anlagen), 58
(Freifläche auf dem Baugrundstück), 60(Begrenzung der Höhe von baulichen Anlagen) und 66
(Energieverwendung und Wiederverwendung des Baumaterials in baulichen Anlagen) BauG.
2. Die in der PVo bestimmten Regelungen unter den Vorschriften des § 21 WG.
(2) Wenn der kommunale Bauplanungsausschuss anerkennt, dass die baulichen Anlagen im
Sonderbebauungsbereich den im Sinne des §§ 49 (Rettungswege und Nutzungsbeschränkung der baulichen
Anlagen), 50 (Brandsichere Konstruktion und Brandwände), 51 (Die baulichen Anlagen in der Fläche für den
Feuerschutz), 52 (Raumabschließende Baustoffe), 53 (Keller), 62 (Standard der technischen
Gebäudeausrüstung), 64 (Aufzüge) und 66 (Energieverwendung und Wiederverwendung des Baumaterials in
baulichen Anlagen) BauG angeforderten Maßstab oder Leistungen auf geänderte Weise ersetzen können,
können alle oder teilweise betroffene Vorschriften gemildert angewendet werden. <“Sonderausnahme mit
Milderungswirkung der Anwendung der betreffenden Gesetze und Verordnungen“>
(3) Alle oder einzelne Vorschriften können gemildert angewendet werden, wenn der in § 9 und 11 BSEG549
angeforderten Maßstab oder Leistungen nach Vorschriften der PVo auf geänderte Weise ersetzt werden können.
§ 74 Aufstellung und Ausführung des einheitlichen Anwendungsplans
548 Gesetz zur Führung der Bautechnologie (건설기술관리법: Geonseolgisulkwanri-beop) vom 24.10.1987
(Gesetz-Nr. 3934), zuletzt geändert am 29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9848).
549 Gesetz über die Unterhaltung und Sicherheitsvorkehrung der Brandschutzeinrichtungen (소방시설설치유지
및 안전관리에 관한 법률: Sobansiseolyuchimitanjeonkwanriekwanhan-beopryul) vom 29.05.2003 (Gesetz-Nr.
6895), zuletzt geändert am 26.12.2008 (Gesetz-Nr. 9199).
332
(1) Die folgenden Vorschriften der betreffenden Gesetze finden im Sonderbauungsplanbereich auf die jeweilige
bauliche Anlage keine individuelle Anwendung, sondern auf das Gesamt- oder Teilgebiet innerhalb des
Sonderbebauungsbereichs eine einheitliche Anwendung.
1. Dekoration der baulichen Anlage mit Kunst im Sinne des § 9 KKFG550.
2. Aufstellen der gebäudeeigenen Stellplätze im Sinne des § 19 PPG551.
3. Bau der Parkanlage nach SPGFG552.
(2) Der Ausweisungsantragsteller muss für das Gesamt- oder Teilgebiet des Sonderbebauungsbereichs die
Nachfrage nach Kunstdekoration, gebäudeeigenen Stellplätzen und Parkanlagen über die Obergrenze des
einzelnen Gesetzes berechnen und aus Rücksicht auf die Bequemlichkeit, Gemütlichkeit und Sicherheit der
Benutzer einen einheitlichen Anwendungsplan aufstellen, wenn er die Vorschriften von betreffenden Gesetzen
und Verordnungen nach Abs. 1 einheitlich anwenden will.
(3) Soweit der Ausweisungsantragsteller einen einheitlichen Anwendungsplan nach Abs. 2 aufstellt, muss er
Rücksprache mit dem für das betreffende Gebiet zuständigen Genehmigungsträger nehmen und es muss der zur
Rücksprache aufgeforderte Genehmigungsträger innerhalb von 20 Tagen dem Ausweisungsantragsteller seine
Auffassung übermitteln.
(4) Der Ausweisungsantragsteller muss das betreffende Material nach § 30 SRPNG dem Entscheidungsträger
des Stadtmanagementplans zustellen, soweit er einen einheitlichen Anwendungsplan aufgestellt hat, der die
Änderung des Stadtmanagementplans zur Folge hat. In diesem Fall muss der Entscheidungsträger des
Stadtmanagementplans ohne besondere Begründung eine erforderliche Maßnahme zur Änderung des
Stadtmanagementplans treffen.
§ 75 Pflicht des Bauherrn usw.
(1) Wenn der Bauüberwacher, Bauleiter, Bauherr sowie Eigentümer durch die Anwendung der Sonderausnahmen
nach § 73 eine Baugenehmigung erteilt bekommen hat, muss er während der Bauausführung oder nach der
Gebrauchsabnahme erforderliche Maßnahmen treffen, um die ursprünglich genehmigte Gestaltung, Baumaterial,
Farbe der baulichen Anlage usw. zu halten.
(2) Der Bauherr oder Eigentümer der baulichen Anlage, die nach § 72 Abs. 6 dem Monitoringsgegenstand
zugewiesen ist, muss bei der Gebrauchsabnahme dem Genehmigungsträger den Monitoringsbericht über das
Verfahren und die Bewertung des Entwurfs, der Bauausführung und der Bauüberwachung abgeben und auch
nach der Gebrauchsabnahme regelmäßig mit dem in der PVo vorgeschriebenen Zeitabstand dem
Genehmigungsträger den Monitoringsbericht über die Unterhaltung und Instandhaltung der baulichen Anlage
abgeben. In diesem Fall bestimmt die PVo den Inhalt, das Formular und Ausfertigungsweise des
Monitoringsberichts.
§ 76 Pflicht der Genehmigungsträger usw.
550 Gesetz zur Förderung der Kultur und Kunst (문화예술진흥법: Munhwayesuljinheung-beop) vom 14.08.1972
(Gesetz-Nr. 2337), zuletzt geändert am0 9.02.2008 (Gesetz-Nr. 8852).
551 Gesetz über Parkplätze (주차장법: Juchajang-beop) vom 17.04.1979 (Gesetz-Nr. 3165), zuletzt geändert am
07.01.2009 (Gesetz-Nr. 9341).
552 Gesetz über die städtische Parkanlage und Grünfläche (도시공원 및 녹지등에 관한 법률:
Dosigongwonmitnogjideungekwanhan-beopryul) vom 04.01.1980 (Gesetz-Nr. 3256), zuletzt geändert am
29.12.2009 (Gesetz-Nr. 9860).
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(1) Der Genehmigungsträger muss sich für die baulichen Anlagen im Sonderbebauungsbereich bemühen, die
Kreativität und die Ästhetik des Entwurfsverfassers entfalten zu können und die Verbesserung der
Rechtsvorschriften und die Entwicklung der Bautechnologie zu fördern.
(2) Der Genehmigungsträger muss dem Bauminister den Monitoringsbericht über die baulichen Anlagen im
Sonderbebauungsbereich nach § 75 Abs. 2 und der Bauminister muss diesen Monitoringsbericht, die Prüfung
nach § 77 und das Ergebnis der Monitoring analysieren und beim Bedarf sich bemühen, dieses Gesetz oder
betreffende Gesetze und Verordnungen zu Verbessern.
§ 77 Prüfung der baulichen Anlagen im Sonderbebauungsbereich usw.
(1) Der Bauminister und der Genehmigungsträger können nach § 87 die baulichen Anlagen im
Sonderbebauungsbereich prüfen und bei Bedarf erforderliche Maßnahmen wie die Anordnung zum Korrigieren
nach § 79 ergreifen.
(2) Der Bauminister und der Genehmigungsträger können nach § 72 Abs. 6 für die als Monitoringsgegenstand
zugewiesenen baulichen Anlagen das Monitoring selbst durchführen oder einem Fachmann je Arbeitsgebiet oder
einem Fachinstitut einen Auftrag geben. In diesem Fall muss der Bauherr, Eigentümer oder Verwalter von
betroffenen baulichen Anlagen ohne besondere Begründung bei den für das Monitoring erforderlichen
Einzelheiten mitarbeiten.
Neunter Teil: Ergänzende Vorschriften (§§ 78-105)
§ 78 Aufsicht
(1) Der Bauminister kann die Rücknahme oder Änderung einer Anordnung oder Verfügung sowie sonstige
erforderliche Maßnahmen anordnen, soweit eine vom Bürgermeister oder Gouverneur bereits gestellte
Anordnung, Verfügung oder Satzung als rechtswidrig beurteilt wird.
(2) Der Bürgermeister der Oberkommune oder der Gouverneur der Provinz kann die Rücknahme oder Änderung
einer Anordnung oder Verfügung sowie sonstige erforderliche Maßnahmen anordnen, soweit eine vom
Bürgermeister der Unterkommune bereits gestellte Anordnung, Verfügung oder Satzung als rechtswidrig beurteilt
wird.
(3) Wenn der Bürgermeister der Kommunen oder der Gouverneur der Provinz die nach Abs. 1 erlassenen
Anordnungen zur Gegenmaßnahme erhält, muss der betroffene Bürgermeister oder Gouverneur dem Bauminister
das Ergebnis der Gegenmaßnahme nach Abs. 2 umgehend mitteilen.
(4) Der Bauminister oder der Bürgermeister der Oberkommune sowie der Gouverneur der Provinz muss nach den
Vorschriften der MVo jährlich einen Aufsichts- und Inspektionsplan aufstellen und ausführen, um die seriöse
Führung der Bauverwaltung bezüglich der rechtsmäßigen Erteilung der Baugenehmigung und des
Steuerungsstands der Schwarzbauten zu ermöglichen.
§ 79 Maßnahmen gegen die ordnungswidrigen baulichen Anlagen
(1) Wenn ein Baugrundstück oder eine bauliche Anlage gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem
Gesetz erlasse Anordnung oder Verfügung verstößt, kann der Genehmigungsträger die Genehmigung oder
Bewilligung zurücknehmen und dem Bauherrn, dem Bauleiter, dem Vor-Ort-Manager, dem Eigentümer, dem
Verwalter oder dem Besitzer (im Folgenden „Bauherrn usw.“ genannt) die Baueinstellung anordnen sowie den
Abriss, die Renovierung, den Ausbau, die Reparaturen, die Nutzungsänderung, die Nutzungseinstellung, die
334
Nutzungsbeschränkung der baulichen Anlage oder sonstige erforderliche Maßnahmen in einem bestimmten
Zeitraum geltend machen.
(2) Der Genehmigungsträger kann für die baulichen Anlagen, bei denen nach Abs. 1 die Genehmigung oder
Bewilligung zurückgenommen oder die Anordnung nach Abs. 1 vernachlässigt wurde, einen Betrieb oder sonstige
Tätigkeit nach anderem Gesetz untersagen lassen. Diese Regelung bleibt in dem Falle unberührt, dass der
Genehmigungsträger in gesetzter Frist den Gebrauch, den Betrieb oder sonstige Tätigkeit der Wohnbauten
zulässt oder die PVo es bestimmt.
(3) Derjenige, der nach Abs. 1 aufgefordert ist, muss ohne besondere Begründung der Aufforderung folgen.
(4) Der Genehmigungsträger muss ein nach der MVo bestimmtes Schild am ordnungswidrigen Gebäude oder auf
dem Grundstück aufstellen und nach der MVo die ordnungswidrigen Einzelheiten in das Gebäudeverzeichnis
eintragen, wenn er nach Abs. 1 eine Anordnung zum Korrigieren erlässt.
(5) Niemand darf die Aufstellung des Schildes nach Abs. 4 verweigern oder beschädigen.
§ 80 Ausführungszwangsgeld
§ 81 Sicherheitskontrolle über bestehende bauliche Anlagen und Anordnung zum Korrigieren
(1) Der Gouverneur der Sonderprovinz und der Bürgermeister der Unterkommunen können die Abrissverfügung,
die Renovierung, den Ausbau, die Reparaturen, die Nutzungsänderung, die Nutzungseinstellung, die
Nutzungsbeschränkung sowie sonstige erforderliche Maßnahmen anordnen, wenn eine bestehende bauliche
Anlage rechtswidrig gegen die Bestimmungen nach §§ 40 bis 47 errichtet worden ist und zu einem von der PVo
bestimmten Kriterium gehört oder wenn bauordnungsrechtliche Eingriffe aus Staatssicherheitsgründen
erforderlich sind.
(2) Der Gouverneur der Sonderprovinz und der Bürgermeister der Unterkommunen können im Einvernehmen mit
dem Bauplanungsausschuss die Renovierung oder die Reparaturen der baulichen Anlage anordnen, wenn die
bauliche Anlage, die sich in der „Fläche für die Gestaltung“ oder in der „Fläche für das Stadtbild“ befindet, das
städtische Ortsbild oder die Wohnumgebung wesentlich beeinträchtigt.
(3) Der Gouverneur der Sonderprovinz und der Bürgermeister der Unterkommunen müssen eine angemessene
Entschädigung gemäß der Bestimmung der PVo leisten, nachdem sie erforderliche Eingriffe angeordnet haben.
(4) Der Bauherr der baulichen Anlage, die vom Gouverneur der Sonderprovinz oder vom Bürgermeister der
Unterkommune als gefährlich aus Sicht der Standsicherheit bewertet wurde, muss nach der Regelung der PVo
die Standsicherheit der baulichen Anlage von einem staatlich anerkannten Prüfer überprüfen lassen und das
Prüfergebnis dem Gouverneur der Sonderprovinz oder dem Bürgermeister der Unterkommune mitteilen. Zu den
staatlich anerkannten Prüfern gehören der Verein der staatlich anerkannten Architekten (KIRA) und sonstige
Körperschaften oder Vereine mit staatlich anerkanntem Fachpersonal.
(5) Wenn das Prüfergebnis nach Abs. 4 die bauordnungsrechtlichen Eingriffe erfordert, kann der Gouverneur der
Sonderprovinz oder der Bürgermeister der Unterkommune die Abrissverfügung, die Renovierung, die
Reparaturen, die Nutzungsänderung, die Nutzungseinstellung, die Nutzungsbeschränkung sowie sonstige
erforderliche Maßnahmen anordnen.
§ 82 Übergeben und Überweisung der Befugnis
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§ 83 Entsprechende Anwendung auf die Werkanlage wie Stützmauer usw.
(1) Derjenige, der auf dem Grundstück eine Stützmauer, einen Schornstein, eine Plakatsäule, einen oberirdischen
Wassertank, eine unterirdische Fluchtanlage und sonstige in der PVo bestimmte ähnliche Anlage installieren will,
muss beim Sonderprovinzgouverneur oder beim Bürgermeister der Unterkommune die Installation der
Werkanlage nach PVo zum BauG anzeigen.
(2) §§ 14, 21 Abs. 3, 29, 35 Abs. 1, 40 Abs. 4, 41, 47, 48, 55, 58, 60, 61, 79, 81, 84, 85, 87 und § 76 SRPNG
finden im Falle des Abs. 1 gemäß PVo entsprechende Anwendung.
§ 84 Berechnen der Fläche, Höhe und Vollgeschosse
§ 85 Sonderausnahme der Anwendung vom VAZAG553
§ 86 Anhörung
§ 87 Mitteilung und Prüfung
(1) Der Bauminister, der Bürgermeister einer Oberkommune, der Bürgermeister einer Unterkommune, deren
Beamte, ein Vertreter der Arbeit nach § 27 oder ein Bauinstrukteur nach § 37 können dem Bauherrn,
Bauüberwacher oder Bauleiter einer baulichen Anlage die Abgabe oder Mitteilung des nötigen Materials
anfordern, zu den baulichen Anlagen, dem Grundstück oder der Stelle der Bauarbeit zutritt erlangen und die
bauliche Anlage, Technische Gebäudeausrüstung und das Baumaterial prüfen oder eine erforderliche
Untersuchung vornehmen.
(2) Derjenige, der nach Abs. 1 eine Prüfung oder Untersuchung vornimmt, muss einen Ausweis den betroffenen
Leuten vorzeigen.
§ 88 Fachausschuss für die Baukonflikte
(1) Der Fachausschuss für die Baukonflikte nach § 4 Abs. 2 führt die Unterhandlung und erneute Entscheidung
über die folgenden mit dem Bauen bezogenen Konflikte (Ausgeschlossen sind die Konflikte, die zum Gegenstand
der Unterhandlung nach § 69 BIGG gehören). Es ist in den staatlichen Fachausschuss für die Baukonflikte unter
dem staatlichen Bauplanungsausschuss und den kommunalen Fachausschuss für die Baukonflikte unter dem
kommunalen Bauplanungsausschuss eingeteilt.
1. Der Konflikt zwischen den am Bau Beteiligten und der Nachbarschaft, die von der Errichtung der
betreffenden baulichen Anlage benachteiligt ist.
2. Der Konflikt zwischen den betreffenden Fachingenieuren und der Nachbarschaft.
3. Der Konflikt zwischen den am Bau Beteiligten und den betreffenden Fachingenieuren.
4. Der Konflikt unter den am Bau Beteiligten.
5. Der Konflikt unter der Nachbarschaft.
6. Der Konflikt unter den betreffenden Fachingenieuren.
553 Gesetz zur Zwangsausführung der Verwaltungsangelegenheiten (행정대집행법: Haengjeongdaejiphaeng-
beop) vom 18.03.1954 (Gesetz-Nr. 314), zuletzt geändert am 15.12.1984 (Gesetz-Nr. 3755).
336
7. Sonstige in PVo bestimmte Einzelheiten.
(2) Der staatliche Fachausschuss für Baukonflikte ist für die Angelegenheiten zuständig, deren
Genehmigungsträger der Bürgermeister einer Oberkommune ist. Der kommunale Fachausschuss für Baukonflikte
ist für die Angelegenheiten zuständig, deren Genehmigungsträger der Bürgermeister einer Unterkommune ist.
(3) Die PVo bestimmt die Einzelheiten über Sitzung, Führung und sonstige Anforderungen vom staatlichen
Fachausschuss für Baukonflikte und die oberkommunale Satzung bestimmt die Einzelheiten über Sitzung,
Führung und sonstige Anforderungen vom kommunalen Fachausschuss für Baukonflikte.
§ 89 Aufbau vom Fachausschuss für die Baukonflikte
(1) Der staatliche oder kommunale Fachausschuss für Baukonflikte (im Folgenden „Fachausschuss für
Baukonflikte“ genannt) besteht jeweils aus insgesamt 15 Mitgliedern inklusive einem Vorsitzenden und einem
Vize-Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des staatlichen Fachausschusses für Baukonflikte sollen Fachkenntnisse und Erfahrungen über
das Bauen und die Gesetze haben und werden vom Bauminister ernannt oder betraut. Die
Fachausschussmitglieder müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen und die Anzahl der Mitglieder, die
die Voraussetzung Nr. 4 erfüllen, muss mindestens 2 betragen.
1. Der Beamte, der im höheren Dienst (d.h. Dienstgruppe 1 oder höher) länger als 1 Jahr gearbeitet hat.
2. Der Beamte, der im gehobenen Dienst (d.h. Dienstgruppe 2 oder 3) länger als 3 Jahre gearbeitet hat.
3. Der Professor, der nach dem Gesetz über die Bildung einer höherern Stufe die Architektur oder
Rechtswissenschaft in einer Universität lehrt und als Professor länger als 3 Jahre gearbeitet hat.
4. Derjenige, der als Richter, Staatanwalt oder Rechtsanwalt länger als 6 Jahre gearbeitet hat.
5. Der nach dem Gesetz über die Architekten (AG) eingetragene Architekt, der länger als 6 Jahre berufstätig war.
6. Derjenige, der viele Erfahrungen in der Bauausführung oder Bauindustrie hat und in diesem Berufsfeld länger
als 15 Jahre gearbeitet hat.
(3) Die Mitglieder des kommunalen Fachausschusses für Baukonflikte, die eine der Voraussetzungen des Abs. 2
erfüllen, werden vom Provinzgouverneur oder vom Bürgermeister der Sonder- oder Großraumstadt ernannt oder
betraut. In diesem Fall muss die Anzahl der Mitglieder, die die Voraussetzung des Abs. 2 Nr. 4 erfüllen, muss
mindestens 2 betragen.
(4) Der Vorsitzende und der Vize-Vorsitzende des Fachausschusses für Baukonflikte werden unter den
Fachausschussmitgliedern durch die mündliche Verhandlung gewählt.
(5) Die Amtszeit der Fachausschussmitglieder ohne Beamtentum läuft nach 3 Jahren ab und kann verlängert
werden. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder hängt von der Restamtszeit ab.
(6) Die Sitzung des Fachausschusses für Baukonflikte beginnt bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der
gesamten Mitglieder und ein Beschluss in der Sitzung bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der
anwesenden Mitglieder.
(7) Derjenige, der eine von folgenden Voraussetzungen erfüllt, darf kein Fachausschussmitglied sein.
1. Derjenige, der psychologisch krank oder als Bankrotteur verurteilt und noch nicht rehabilitiert ist.
2. Derjenige, der abgeurteilt worden ist und wenn noch nicht 2 Jahre nach Beendigung der Haft abgelaufen sind.
3. Derjenige, dessen Berechtigung durch ein gerichtliches Urteil oder durch ein Gesetz entzogen ist.
337
§ 90 Ausgrenzung der Fachausschussmitglieder usw.
§ 91 Bevollmächtige
§ 92 Antrag auf Unterhandlung
§ 93 Verweigerung und Einstellung der Unterhandlung
§ 94 Unterhandlungsausschuss und Ausschuss für erneute Entscheidung
§ 95 Untersuchung zur Unterhandlung und Meinungsanhörung
§ 96 Wirkung der Unterhandlung
§ 97 Erneute Entscheidung der Konflikte
§ 98 Untersuchungsbefugnis für erneute Entscheidung
§ 99 Wirkung erneuter Entscheidung
§ 100 Unterbrechung der Verjährung
§ 101 Verweisung der Unterhandlung
§ 102 Kostenübernahme
§ 103 Sekretariat
§ 104 Verfahren der Unterhandlung usw.
§ 105 Anerkennung des Beamtenstatus bei der Anwendung von Sanktionen
Zehnter Teil: Sanktionen (§§ 106-113)
§§ 106-111 Sanktionen
§ 112 Vorschriften über doppelseitige Bußen
§ 113 Bußgeld
Überleitungs- und Schlussvorschriften