Universitätsbibliothek Paderborn
Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die
Masterstudiengänge Betriebswirtschaftslehre,
International Business Studies, International Economics
and Management, Management Information Systems, ...
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16434
Amtliche Mitteilungen
\ Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 77/13 vom 13. August 2013
Satzung zur Änderung der
Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge
Betriebswirtschaftslehre
International Business Studies
International Economics and Management
Management Information Systems
Wirtschaftsinformatik
Wirtschaftspädagogik
Wirtschaftspädagogik-Lehramt an Berufskollegs
der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
an der Universität Paderborn
Vom 13. August 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
Satzung zur Änderung der
Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge
Betriebswirtschaftslehre
International Business Studies
International Economics and Management
Management Information Systems
Wirtschaftsinformatik
Wirtschaftspädagogik
Wirtschaftspädagogik -Lehramt an Berufskollegs
der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
an der Universität Paderborn
vom 13. August 2013
Aufgrund des § 2 Abs. 4und des §64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Hochschulgesetz -HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW.2006 S. 474) zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV.NRW. S.272) sowie für den Masterstudiengang
Wirtschaftspädagogik - Lehramt an Berufskollegs in Verbindung mit der Lehramtszugangsverordnung
(LZV) vom 18. Juni 2009 und dem Gesetz über die Ausbildung der Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz- LABG) vom 12. Mai 2009 hat die Universität Paderborn die folgende Satzung
erlassen:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für die MasterstudiengängeBetriebswirtschaftslehre, International Business Studies,
InternationalEconomics and Management, Management Information Systems, Wirtschaftsinformatik,
Wirtschaftspädagogik an der Universität Paderborn 27. September2012 (AM.Uni.Pb.43/12),wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Absatz 2wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 3eingefügt:
„Der Nachweis der fremdsprachlichen Kenntnisse kann bis zur Zulassung zur Masterarbeit
nachgeholt werden."
b) Die bisherigen Sätze 3bis 9werden die Sätze 4bis 10.
2. § 3 Absatz 4erhält die folgende Fassung:
-3-
,.Zum MasterstudiengangWirtschaftspädagogik -Lehramt an Berufskollegs wird zugelassen, wer die
folgenden Studienanteile nachweist:
a. Fachwissenschaft und Fachdidaktik in der großen beruflichen Fachrichtung
Wirtschaftswissenschaften im Umfang von mindestens 113 Leistungspunkten inklusive
fachdidaktischer Anteile im Umfang von mindestens 8Leistungspunkten,
b. Fachwissenschaft und Fachdidaktikin der kleinen beruflichen Fachrichtung im Umfang von
mindestens 33 Leistungspunkteninklusive fachdidaktischerAnteile im Umfang von bis zu 8
Leistungspunkten,
c. Bildungswissenschaften/ Berufspädagogikim Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten
inklusive eines Berufsfeldpraktikums und Orientierungspraktikums gemäß § 12 LABG und § 7 LZV,
d. Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Umfang von 6
Leistungspunkten und
e. Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten.
Die Feststellung über das Vorliegen der Studienanteile trifft der Prüfungsausschuss.
Fehlen Studienanteile nach den Buchstaben a), b) oder c) im Umfang von bis zu 3Leistungspunkten,
so können sie durch Leistungspunkte in Studienanteilen nach den Buchstabena), b), c) oder e) ersetzt
werden. Die Vorgaben für die fachdidaktischen Anteile bleiben hiervon unberührt.
Fehlen Studienanteileim Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten,wird die Einschreibungmit der
Auflage verbunden, diese Studienanteile bis zur Anmeldung zur Masterarbeit nachzuholen und
nachzuweisen(vorläufiger Zugang). Die Leistungen sind zusätzlich zum Studienvolumen zu erbringen.
Fehlen Studienanteile im Umfang von mehr als 30 Leistungspunkten,kann keine Einschreibung
erfolgen."
3. In § 20 Absatz 4werden folgende Wörter angefügt:
„und den Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse im Falle des § 3 Absatz 2Satz 3nachgeholt hat."
1. Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01. Oktober 2013 in Kraft.
2. Diese Satzung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Wirtschafts-wissenschaften vom
03. Juli 2013 und der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Präsidium vom 17. Juli 2013.
Artikel II
Paderborn, den 13. August 2013 Der Präsident
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
War bürg er Str. 100 • 33098 Paderborn