Universitätsbibliothek Paderborn
Erste Änderung der Ordnung für die Besetzung von
Professuren und Juniorprofessuren an der Universität
Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16401
Amtliche Mitteilungen
j Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 74/13 vom 13. August 2013
Erste Änderung
der Ordnung
für die Besetzung von
Professuren und Juniorprofessuren
an der Universität Paderborn
Vom 13. August 2013
IIS UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
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Erste Änderung
der Ordnung
für die Besetzung von
Professuren und Juniorprofessuren
an der Universität Paderborn
Vom 13. August 2013
Aufgrund des § 22 Abs. 1Nr. 3 i. V. m. § 38 Absatz 4des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen(Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), hat die Universität
Paderborn die folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die am 14. Januar 2009 ausgefertigteund in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn Nr.
03/09 vom 12. Februar 2009 veröffentlichteOrdnung für die Besetzung von Professuren und
Juniorprofessurender Universität Paderborn wird wie folgt geändert:
§3Abs. 2Punkt 5wird wie folgt gefasst:
„■weitere Professorinnenund Professorenanderer Hochschulen"
§3Abs. 4 S. 2wird wie folgt gefasst:
„Mindestens ein Mitglied oder ein zusätzliches beratendes Mitglied aus der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss einer Fakultät der Universität Paderborn angehören,
welche nicht mit der Berufung betraut ist."
§3Abs. 4Satz 3wird wie folgt geändert:
„Der Kommission kann in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Abweichung
von Satz 1. 2. Halbsatz auch höchstens eine Professorin oder ein Professor einer anderen Hochschule
im Sinne von Abs. 2 Punkt 1angehören."
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§ 3 Abs. 9Satz 1wird wie folgt gefasst:
..Die Berufungskommission wählt aus der Mitte der ihr angehörenden Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer, die Mitglieder der Fakultät sind, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter".
§ 6 Abs. 1wird wie folgt gefasst:
„Der Fakultätsrat oder die Berufungskommission stellen einen Kriterienkatalog auf."
Hinter § 8 Abs. 2der Berufungsordnung wird daher folgender Absatz 3eingefügt:
„(3)Bei Berufungsverfahren zur Besetzungvon Juniorprofessurensollen die Gutachterinnenund
Gutachter auch eine Aussage über die akademische Perspektive /das akademische Potenzial der zu
begutachtenden Bewerberinnen und Bewerber treffen."
Artikel II
Diese Änderung der Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der
Universität Paderborn in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Paderborn vom 12. Juni 2013.
Paderborn, den 13. August 2013 Der Präsident
der Universität Paderborn
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 • 33098 Paderborn