Universitätsbibliothek Paderborn
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Applied
Mechatronics der Fakultät für Maschinenbau an der
Universität Paderborn und der Ain Shams University
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16399
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 73 /13 vom 13. August 2013
Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang Applied Mechatronics
der Fakultät für Maschinenbau
an der Universität Paderborn und der Ain Shams University
Vom 13. August 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
2
Prüfungsordnung
für den Master-StudiengangApplied Mechatronics
der Fakultät für Maschinenbau
an der Universität Paderborn und der Ain Shams University
Vom 13. August 2013
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. 2006 S. 474), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) hat die Universität
Paderborn folgende Prüfungsordnung erlassen:
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Inhalt Seite
I. Allgemeines...........................................................................................................................................4
§ 1 Zweck und Ziele des Studiums..............................................................................................4
§ 2 Akademischer Grad...............................................................................................................5
§ 3 Zugangsvoraussetzung..........................................................................................................5
§ 4 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienordnung.........................................................6
§ 5 Zeitlicher Zusammenhangder Prüfungen,Leistungspunktesystem,Meldung und
Meldefristen, Prüfungsziele und Prüfungsleistungen.............................................................6
§ 6 Prüfungsausschuss................................................................................................................8
§ 7 Prüfende und Beisitzende.................................................................................................10
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten,Studienieistungenund Prüfungsleistungen,Einstufung in
höhere Fachsemester..........................................................................................................10
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften...........................11
§10 Bewertung von Prüfungsleistungenund Bildung der Noten.................................................13
IL Masterprüfung....................................................................................................................................13
§11 Zulassung.............................................................................................................................13
§12 Zulassungsverfahren............................................................................................................14
§13 Bestandteile, Umfang, Ablauf und Wiederholung der Prüfungen.........................................14
§14 Prüfungen und Module.........................................................................................................15
§15 Masterarbeit.........................................................................................................................15
§16 Annahme, Bewertung und Wiederholung der Masterarbeit..................................................16
§17 Anerkennung und Beschränkungenvon Leistungspunkten.................................................17
§18 Umfang, Bewertung und Abwahl von Modulen....................................................................18
§19 Abschluss der Masterprüfung...............................................................................................18
§20 Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten.........................................................19
§21 Masterzeugnis......................................................................................................................19
§22 Masterurkunde.....................................................................................................................19
HL Schlussbestimmungen......................................................................................................................20
§23 Ungültigkeitder Masterprüfung............................................................................................20
§24 Aberkennung des Mastergrades..........................................................................................20
§25 Einsicht in die Prüfungsakten...............................................................................................20
§26 Übergangsbestimmungen....................................................................................................20
§27 Inkrafttreten und Veröffentlichung........................................................................................21
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I. Allgemeines
Die ägyptische Regierung hat strategische Programme gestartet, um die Nation auf die globale
Informationsgesellschaft vorzubereiten.Eine Reihe von Investitionen in Lehre und Weiterbildung sind
erfolgt und Kooperationen mit ausländischen Universitätenwurden initiiert. Das Ziel des Master-
Studiengangs, ist junge Ingenieurinnen und Ingenieure zu unterstützen, Produkte des Maschinenbaus
und verwandter Branchen für die Märkte von morgen zu entwickeln. Der Master-Studiengangwird
gemeinsam mit einer renommiertenägyptischen Universität, der Ain Shams University^durchgeführt.
Kooperierend beteiligt ist hierbei das Information Technology Institute (ITI). Beide Institutionen befinden
sich in Kairo.
Eingangsvoraussetzung ist ein erfolgreichabgeschlossenes Studium des Maschinenbaus bzw. der
Elektrotechnik mit dem Grad Bachelor. In der Regel haben die Kandidatinnenund Kandidatenden
Abschluss in Ägypten erworben.
Der Studiengangbesteht aus zwei Teilen -den ersten Teil in Ägypten und den zweiten in Deutschland.
Der erste Teil vermittelt Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Informatik und
Grundlagen der Mechatronik. Dieser Teil findet an dem Information Technology Institute in Kooperation
mit der Ain Shams University in Kairo statt. Parallel lernen die Studierenden Deutsch. Der zweite Teil
beinhaltet vertiefende Vorlesungenauf dem Gebiet der Mechatronik und die Anfertigung der Master-
Arbeit in Verbindung mit einem Praktikum in einem deutschen Maschinenbau-Unternehmen.Dadurch
soll erreicht werden, dass die Studierendenmit der Arbeitsweise führender deutscher Unternehmen und
der entsprechenden Geschäftskultur vertraut werden.
§1
Zweck und Ziele des Studiums
(1) Studienbeginn für den MasterstudiengangApplied Mechatronics an der Universität Paderborn ist
sowohl zum Winter-, als auch zum Sommersemester möglich. Die Regelstudienzeit beträgt zwei
Semester (einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit). Der Studienumfang des gesamten
Studienabschnittsbeträgt einschließlich der Masterarbeit und des Praktikum 60 Leistungspunkte.
(2) Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch
die Masterprüfung werden die Fähigkeit zu wissenschaftlichemArbeiten sowie die Kenntnis von
Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen, die im Masterstudiengang Applied
Mechatronics vermittelt werden, festgestellt.
(3) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und
Veränderungenin der Berufswelt die tiefergehendenfachlichen Kenntnisse,Fähigkeiten, Methoden und
weitreichende Schlüsselqualifikationenso vermitteln,dass sie zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit, Kommunikationund kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu
verantwortlichem Handeln befähigt werden.
(4) Das Masterstudium vermittelt insbesondere die Fähigkeit, ingenieurwissenschaftlicheProbleme
selbständigzu analysieren und wissenschaftlicheMethoden zu ihrer Beschreibungzu erarbeiten. Diese
forschungsnahe Studienphase hat ihre Schwerpunkte in theoriebezogenen Fachvorlesungen und
vertiefenden anwendungsorientierten Veranstaltungen, die aufbauend auf den vorangegangenen
Inhalten die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlichersowie praxisbezogener Tätigkeit vermittelt.
Der Masterabschlussbeinhaltet die Masterprüfung und die Anfertigung einer Masterarbeit.
'Die Ain Shunts University hat den Status einer wissenschaftlichenHochschule.
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§2
Akademischer Grad
Sind alle erforderlichenPrüfungsleistungen im Rahmen des Masterstudiumserbracht, verleihen die
Fakultät für Maschinenbau, die Ain Shams University und das kooperierend beteiligte Information
Technology Institute gemeinsam den akademischen Grad Master of Engineering in einer Urkunde, Als
abgekürzte Schreibweise wird M. Eng. verwendet.
§3
Zugangsvoraussetzungen
(1) In den ersten Teil des Masterstudiengangesin Ägypten kann eingeschrieben werden, wer
a) erfolgreich den Bachelorgrad an einer anerkannten Universität in Ägypten mit 65% der
Gesamtpunktzahl erreicht hat. Das Studium muss in eines der folgenden
Ingenieurwissenschaftenabsolviert worden sein:
• Maschinenbau,Kernkraft, Luft- und Raumfahrt oder Textilingenieurwesen.
•Elektrotechnik, Elektronik, Nachrichten- oder Informationstechnik.
•Mechatronik oder Medizintechnik.
b) den TOEFL Test mit mindestens 550 Punkten vorweisen kann.
c) von den männlichen Studierenden den militärischen Wehrdienst vor Beginn des Studiums
absolviert hat, bzw. davon befreit wurde.
(2) In den zweiten Teil des Masterstudiengangesin Deutschland kann eingeschrieben werden, wer
a) das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene
Hochschulreife) oder ein durch Rechtvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle
als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt.
b) den Abschluss Bachelor of Mechanical Engineering,Bachelor of Electrical Engineering
oder einen vergleichbaren Abschluss besitzt,
c) ein Diplom des StudiengangsMechatronik am ITI vorweisen kann.
d) als ägyptischer Studierenderdie DSH „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang"
(mit mindestens DSH-2), TestDaF 2-Prüfung (mit mindestens 4*4 Punkten) oder eine als
äquivalent angegebene Prüfung vor Beginn des dritten Semesters bestanden hat oder als
deutscher Studierender im TOEFL-Test mindestens 213 Punkte im TOEFL-CBT bzw. 80
Punkte im TOEFL-iBTbei Einschreibung erreich hat.
(3) Die Einschreibung ist abzulehnen,wenn
a) die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im Masterstudiengang Applied
Mechatronics oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer
wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
endgültig nicht bestanden hat, wobei sich in den verwandten oder vergleichbaren
Studiengängen die Versagung der Einschreibung auf den Fall beschränkt, dass eine
Prüfung nicht bestanden worden ist, die in dem MasterstudiengangApplied Mechatronics
zwingend vorgeschriebenist und als gleichwertig anzusehen ist oder
b) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einer
vergleichbaren Prüfung in dem selben oder einen verwandten Studiengangbefindet oder
c) der Prüfungsanspruchverloren gegangen ist.
(4) Einschreibungen in den Masterstudiengang Applied Mechatronics sind letztmalig im
Wintersemester2012/2013 möglich.
Test Deutsch als Fremdsprache
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§4
Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienordnung
(1) Die Regelstudienzeit für den MasterstudiengangApplied Mechatronics beträgt vier Semester
(einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit). Der Studienumfang des gesamten Studienabschnitts
an der Universität Paderborn beträgt einschließlich der 14 wöchigen Masterarbeit und eines 12
wöchigen Praktikums 120 Leistungspunkte.
(2) Innerhalb des Studiums sind Veranstaltungen zu absolvieren, in denen der Erwerb von
Schlüsselqualifikationenein integraler Bestandteil ist. Die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen
erfolgt im Wesentlichen durch Veranstaltungen in denen Kommunikations-,Präsentations- und
Moderationskompetenzenregelmäßig im Vordergrund stehen. Der Umfang von Leistungspunkten,die
durch Schlüsselqualifikationenerworben werden, beträgt somit mindestens vier. Die Zahl der
Lehrveranstaltungen,in denen Schlüsselqualifikationen vermittelt werden, ist allerdings deutlich höher
anzusetzen, da diese vor allem in den Seminaren, Übungen und Projekten der anderen Fächer
Kommunikations- und Teamfähigkeit sowie Fähigkeiten zur Nutzung moderner
Informationstechnologieneine wichtige Rolle spielen. Durch die Anwendung neuer Lehr- und
Prüfungsformengilt dies ebenso für viele Vorlesungen,sodass der Anteil der Leistungspunkte,die
durch Schlüsselqualifikationen erworben werden, im gesamten Studium mindestens mit acht
anzusetzen ist.
(3) Jede Lehrveranstaltungsowie die dazugehörige Prüfung wird einem Modul zugeordnet. Einzelne
Lehrveranstaltungen innerhalb eines Moduls können zu einem Veranstaltungsblock,zu dem eine
Gesamtprüfung stattfindet, zusammengefasst werden.
Die Fakultät für Maschinenbauerstellt auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung ein Modulhandbuch.
Studienpläne und Veranstaltungskommentarefür das dritte und vierte Semester. Für das erste und
zweite Semester ist die Ain Shams University verantwortlich. Diese geben insbesondere Aufschluss
über Umfang, Inhalt und Ziele der einzelnen Module, Lehrveranstaltungen und
Lehrveranstaltungsblöcke,die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungenund Lehrveranstaltungsblöcke
zu Modulen und der Module zu den Fächern. Sie informieren weiterhin über die vorgesehenen Lehr-
und Lernformen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und Lehrveransialtungsblöcken,regeln die
Zusammenfassung einzelner Lehrveranstaltungenzu Lehrveranstaltungsblöckenund geben Auskunft
über die notwendigen Vorkenntnisse. Änderungen im Katalog und in der Zuordnung bzw.
Zusammenfassungder Lehrveranstaltungenund Lehrveranstaltungsblöcke gibt der Prüfungsausschuss
rechtzeitig zu Beginn eines Studienjahresbekannt.
(4) In dem Modulhandbuchsind die Studieninhalteso auszuwählen und zu begrenzen, dass das
Studium in der Regelstudienzeitabgeschlossen werden kann.
§5
Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen, Leistungspunktesystem, Meldung und Meldefristen,
Prüfungsziele und Prüfungsleistungen
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Prüfungsleistungen gemäß §14, insbesondere Absatz 1. Die
Masterprüfung mit der ihr zugehörigenschriftlichen Masterarbeit soll grundsätzlich innerhalb der in § 4
Absatz 1festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.
(2) Alle Prüfungen werden studienbegleitend und jeweils nach dem Prinzip eines
Leistungspunktesystems abgelegt. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung von
Prüfungsleistungenin dem MasterstudiengangApplied Mechatronics werden Leistungspunktegemäß
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dem European Credit Transfer System (ECTS) verwendet. Ein Leistungspunktnach Maßgabe dieser
Prüfungsordnung entspricht einem Punkt im Sinne des ECTS. In jeder Lehrveranstaltung hat der
verantwortliche Dozent dafür Sorge zu tragen, dass mit einer Arbeitsbelastungvon durchschnittlich 30
Stunden pro Leistungspunkt die Veranstaltungmit der ihr zugeordneten Prüfung erfolgreich absolviert
werden kann. Der Fakultätsrat kann in Absprache mit der Am Shams University und dem kooperierend
beteiligten Information Technology Institute Ausnahmenvon dieser ZuOrdnungsvorschrift zulassen.
(3) Zu jeder einzelnen veranstaltungsbezogenen Prüfung im dritten und vierten Semester ist eine
gesonderte Meldung erforderlich -für das erste und zweite Semester gelten die Bestimmungen der Ain
Shams University. Mit der Meldung ist anzugeben, welchem Modul die Prüfung zugeordnet wird. Die
erste Prüfungsmeldungin einem Modul gilt gleichzeitig als Meldung zu dem entsprechenden Modul.
Jede Prüfungsmeldung erfolgt in dem vorgesehenen Anmeldezeitraum vor dem jeweiligen
Prüfungstermin.Die Meldung kann nur erfolgen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen (§ 11) erfüllt
sind. Die Meldung zu den Prüfungen soll nach Vorgabe des Prüfungsausschusses schriftlich über das
Zentrale Prüfungssekretariat beim Prüfungsausschuss erfolgen. Melde- und Rücktrittsfristen für
Seminare werden von dem jeweiligen Dozenten bekannt gegeben. Alle anderen Melde- und
Rücktrittsfristen werden durch Aushang beim Zentralen Prüfungssekretariat bekannt gegeben. Die
Regelungen der Wiederholungsprüfungensind zu beachten (§ 13 Absatz 5). Mit der Meldung zu der
ersten Prüfung ist der Antrag auf Zulassung (im Sinne des § 11) zu den Prüfungen im
Masterstudiengangzu stellen.
i4) In den Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in
begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmittelnein Problem ihres oder seines Studienganges erkennen
und Wege zu einer Lösung finden kann.
(5) Als Prüfungsleistungenwerden unterschieden:
a) Klausuren:
Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt pro Semesterwochenstunde der zugehörigen Lehrveranstaltung
bzw. des zugehörigen Lehrveranstaltungsblockes eine halbe Zeitstunde. Die Höchstdauer einer
Klausurarbeitbeträgt vier Zeitstunden. Jede Klausurarbeit wird von einer Prüferin oder einem Prüfer
bewertet. Die Bewertungder letzten Wiederholungsprüfungeiner Pflichtveranstaltungwird von zwei
Prüfern vorgenommen.Dies kann bei mündlichen Prüfungen analog angewandt werden. Hiervon kann
nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Abweichungen sind beim Prüfungsausschuss
aktenkundig zu machen. Sie können insbesondere bei unzumutbarer Belastung der Prüfenden im
jeweiligen Prüfungstermin und bei der für die Studierenden unzumutbaren Verlängerung der zur
Korrektur benötigten Zeit angezeigt sein. Abweichungen sind im Fall der letzten
Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung ausgeschlossen. Eine Mitwirkung bei der Korrekturdurch
akademische Mitarbeiterinnenund Mitarbeiterist zulässig. Die Bewertung von Klausuren ist den
Studierenden nach spätestens sechs Wochen -in der Regel durch Aushang bei den jeweiligenLehr-
und Forschungseinheiten - mitzuteilen. In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin/der Kandidat
nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit den zugelassenen Hilfsmitteln ein Problem mit den
gängigen Methoden seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die regelmäßige
Bearbeitungszeit für eine Klausurarbeit im Masterstudium beträgt 30 Minuten für jede
Semesterwochenstunde (SWS) Vorlesung und Übung des jeweiligen Teilgebietes,jedoch nicht mehr
als 4 Stunden. Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-Choice-System sind ausgeschlossen. Über
Hilfsmittel, die bei einer Klausurarbeitbenutzt werden dürfen, entscheidet der Prüfer. Eine Liste der
zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit Ankündigung des Prüfungstermins bekannt zu geben.
b) Mündliche Prüfungsieistungen:
In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/derKandidat nachweisen, dass sie bzw. er die
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Zusammenhänge des Prüfungsgebieteserkennt, spezielle Fragestellungenin begrenzter Zeit in diese
Zusammenhänge einzuordnen vermag und Wege zu einer Lösung finden kann. Durch die mündliche
Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat in dem betreffenden Fachgebiet
über breites Grundlagenwissenverfügt. Im Rahmen der mündlichen Prüfungen können auch Aufgaben
in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche
Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor
mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen
Beisitzersals Gruppenprüfungenoder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jede Kandidatin/der
Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der
Note gemäß §10 Abs.1 hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer oder
den Beisitzer. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 30-45 Minuten. Die wesentlichen
Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der
Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Studierende,
die sich zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe
der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin/der Kandidat
widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnissesan den Kandidaten.
cJPrüfungsleistungenim Rahmen von Seminaren:
Sie werden durch die Abgabe eines schriftlichen Referats, den mündlichen Seminarvortragund die
Verteidigung des Referats -nach regelmäßiger, aktiver Teilnahme an den Seminarsitzungen -erbracht.
(6) Aus didaktischen Gründen kann eine Prüfung aus mehreren, verschiedenartigen
Prüfungsleistungen bestehen. Die Formen der Prüfungsleistungen können zu unterschiedlichen
Prüfungsterminen voneinander abweichen.
(7) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er
wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige
Prüfungsleistungenin einer anderen Form zu erbringen.
(8) Für alle Prüfungen gibt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden für alle
Kandidatinnen und Kandidaten einheitlich bekannt, welche Prüfungsleistungenjeweils verbindlich
vorgegeben sind, wie sich die Gesamtnote einer Prüfung im Falle mehrerer Prüfungsleistungen
berechnet und wie viele Leistungspunktezugeordnet werden. Diese Vorgaben umfassen auch die
Prüfungsleistungender Wiederholungsprüfungen zu Prüfungen. Die Bekanntmachungen erfolgen in der
Regel in den Veranstaltungskommentaren,bei Änderungen zu Beginn eines Semesters durch Aushang
bei den Prüfenden, spätestens jedoch bis zum Ende der zweiten Vorlesungswoche.
(9) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine ist darauf zu achten, dass keine Kollision mit
Lehrveranstaltungenauftritt.
(10) StudienbegleitendePrüfungen finden mindestenszweimal im Studienjahr statt.
§6
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfungen des ersten und zweiten Semesters werden von der Am Shams University
organisiert. Für die Organisation der Prüfungen an der Universität Paderborn und die durch diese
Prüfungsordnung zugewiesenenAufgaben bildet der Fakultätsrat einen Prüfungsausschuss für:
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1. die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung,
2. die Einhaltung der Prüfungsordnung und für die Beachtung der für die Durchführungder
Prüfungen beschlossenen Verfahrensregelungen,
3. Entscheidungenüber Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen,
4. die Abfassung eines jährlichen Berichts an die Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und
Studienzeiten,
5. die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich zugewiesenen
Aufgaben.
Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der
Studienordnungund legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung
von Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, auf die Vorsitzende oder den
Vorsitzendenübertragen;dies gilt nicht für Entscheidungenüber Widersprüche und den Bericht an die
Fakultät. Die oder der Vorsitzendeberichtet dem Prüfungsausschuss über die von ihr oder ihm allein
getroffenen Entscheidungen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden
Vorsitzendenund fünf weiteren Mitgliedern. Auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe werden die oder der
Vorsitzende, die oder der stellvertretendeVorsitzende und zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen
Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden von ihren
jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzendenund der oder des stellvertretenden
Vorsitzenden Vertreterinnenund Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt drei Jahre, die Amtszeit der akademischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwei Jahre und die der Studierendenein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne der Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der
oder dem stellvertretendenVorsitzenden und zwei weiteren Hochschuliehrennnen oder Hochschullehrer
mindestens ein weiteres stimmberechtigtesMitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.Die
studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen
Entscheidungen, insbesondere über die Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen, die Festlegung von Prüfungsaufgaben und die Bestellung von Prüfenden und
Beisitzenden,nicht mit; diese Einschränkung berührt nicht das Recht auf Mitberatung.
(5) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen Die Einberufung muss
erfolgen, wenn mindestensdrei Mitglieder dieses verlangen. Absatz 4Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnenund Stellvertreter,die Prüfenden und die Beisitzenden
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen
beizuwohnen.
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§7
Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden Er kann die Bestellung der
oder dem Vorsitzenden übertragen. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, können
zu Prüfenden Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
Privat- sowie Hochschuldozentinnenund Privat- sowie Hochschuldozenten,habilitierte akademische
Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter und habilitierte Assistentinnen und Assistenten bestellt werden.
Promovierte akademische Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter, die in dem die Prüfung betreffenden
Studienabschnitteine selbständige Lehrtätigkeit im entsprechenden Fach ausgeübt haben, können zu
Prüfenden bestellt werden. Für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Bereich gilt Entsprechendes.
Bei der Bestellung zur Prüfenden bzw. zum Prüfenden sollen Gegenstand und Umfang der Lehrtätigkeit
berücksichtigt werden. Zur Beisitzendenbzw. zum Beisitzendendarf nur bestellt werden, wer diesen
oder einen verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichenHochschule im Geltungsbereichdes
Hochschulrahmengesetzes erfolgreich abgeschlossen hat oder über einen vergleichbarenAbschluss
verfügt.
(2) Die Prüfendensind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Masterarbeitund -wenn mehrere Prüfende zur
Auswahl stehen -für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen.Die Vorschläge der Kandidatin
oder des Kandidaten sollen nach Möglichkeit Berücksichtigungfinden. Die Vorschläge begründen
jedoch keinen Anspruch.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem
Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier, mindestens aber zwei Wochen vor
dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist
ausreichend.
§8
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,die in demselben Studiengang an
anderen wissenschaftlichenHochschulenim Geltungsbereich des Hochschulrahmen-gesetzeserbracht
wurden, werden von Amts wegen ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(2) Studienzeiten,Studienleistungenund Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängenoder an
anderen als wissenschaftlichen Hochschulen oder an staatlichen und staatlich anerkannten
Berufsakademien im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf
Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Studienzeiten sowie
Studienleistungenund Prüfungsleistungen,die an Hochschulenaußerhalb des Geltungsbereichs des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, sofern die
Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf das Studium können auf Antrag auch gleichwertige Studien-
und Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen oder staatlich anerkannten
Berufsakademien erbracht wurden. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten.
Studienleistungenund Prüfungsleistungenin Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des
entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichenentsprechen. Dabei ist
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtungund Gesamtbewertungvorzunehmen.
Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten,Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
■1
Äquivalenzvereinbarungensowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftenzu beachten.
Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalenin Zusammenarbeit mit anderen
Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheitengilt Absatz 2entsprechend.
(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden auf Antrag angerechnet, sofern die
Gleichwertigkeit nachgewiesenwird.
(5) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die
Notensysteme vergleichbar sind - gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und in die
Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk
bestanden aufgenommen.Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(6) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor
Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu
hören.
(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf
Anrechnung; eine Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden haben die
für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen(insbesondere über Veranstaltungsinhalteund
Prüfungsbedingungensowie über die Zahl der Prüfungsversucheund die Prüfungsergebnisse).
(8) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie die
Einstufung in höhere Fachsemester an der Ain Shams University wird von dem dort zuständigen
Gremium entsprechend geregelt.
(9) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf Grundlage vorgelegter
Unterlagen angerechnet werden.
§9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften
(1) Eine Prüfungsleistunggilt als mit mangelhaft (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der
Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er innerhalb
einer Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von
der Prüfung zurücktritt.Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich spätestens
eine Woche vordem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung abmelden.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt innerhalb der Woche vor dem jeweiligen
Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungstermin
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten
ist ein ärztliches Attest spätestens vom Tag der Prüfung vorzulegen, das eine Einschätzung zur Frage
der Prüfungsunfähigkeitenthält oder das die Angabe enthält, die der Prüfungsausschuss für die
Feststellung der Prüfungsunfähigkeitbenötigt und spätestens von Tag der Prüfung datiert. Eine
Bestätigung durch den Amtsarzt kann durch den Prüfungsausschuss gefordert werden. Erkennt der
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Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich
mitgeteilt.
(3) Täuscht eine Kandidatinoder ein Kandidat oder versucht sie bzw. er zu täuschen, gilt die
betreffende Prüfungsleistungals "mangelhaft" (5,0) bzw. als „nicht bestanden" bewertet. Führt eine
Kandidatin oder ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende
Prüfungsleistungals mit „ungenügend"bzw. als mit „nicht bestanden" bewertet werden. Die Vorfälle
werden von den jeweils Aufsichtsführendenaktenkundig gemacht. Die Feststellunggem. Satz 1bzw.
die Entscheidung gem. Satz 2wird von dem jeweiligen Prüfenden getroffen.
(4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört,
kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführendenin der Regel nach Abmahnung von der
Fortsetzungder jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistungals "mangelhaft" (5,0) bzw. als mit „nicht bestanden" bewertet. Die Gründe für den
Ausschlusssind aktenkundig zu machen.
(5) In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten
von weiteren Prüfungsleistungenausschließen. Täuschungshandlungen können gem. § 63 Abs. 5 HG
außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 €geahndet werden und zur Exmatrikulation führen.
(6) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen,dass Entscheidungen
nach Absatz (3) Satz 1und 2 und Absatz (4) vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende
Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatinoder dem Kandidaten unverzüglich
schriftlich mitzuteilen,zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der
Entscheidungist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheitzum rechtlichen Gehör zu geben.
(7) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilsausgleich für behinderteStudierende und
er berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinoder
des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades
Verschwägerten.
(8) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum
Schutze der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen.Dem
Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist
nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(9) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die
Gewährungvon Erziehungsgeld und Elternzeit (BErzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin
oder der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die
Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise
schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er eine Elternzeit in
Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach
dem BErzGG auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten
Prüfungsfristen der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist der
Masterarbeit gemäß § 15 kann nicht durch die Elternzeit unterbrochenwerden. Die gestellte Arbeit gilt
als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat auf Antrag ein
neues Thema.
13
§10
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden
festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt;
Zur differenziertenBewertung können Zwischenwertedurch Absenken oder Anheben der einzelnen
Noten um 0.3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten0,7; 4,3; 4,7; 5,3 und 5,7 ausgeschlossen.
(2) Setzt sich eine Note als gewichteter Mittelwert der Noten einzelner Prüfungsleistungen
zusammen, so lautet sie
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend.
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4.0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Noten wird jeweils nur die erste Dezimalstellehinter dem Komma berücksichtigt;
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis mit der Note ausreichend (4,0) oder besser
bewertet worden ist.
(4) Die Gesamtnote für ein Modul ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der Noten der
Prüfungsleistungenin dem jeweiligenModul. Die Pflichtveranstaltungenmüssen bestanden sein und
können nicht abgewählt werden. Weiterhin gilt Abs. 1.
II. Masterprüfung
§11
Zulassung
(1) Zu Prüfungen im MasterstudiengangApplied Mechatronics kann nur zugelassen werden, wer für
den MasterstudiengangApplied Mechatronics eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen ist.
(2) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 85 Leistungspunkte im
Masterstudiengang Applied Mechatronics erbracht hat. Zu den Prüfungen des dritten und vierten
Semesters kann nur zugelassen werden, wer alle 60 Leistungspunkteder ersten beiden Semester
erfolgreich erbracht hat.
14
(3) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche
Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den
Nachweis auf andere Art zu führen.
§12
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung entscheidet die Am Shams University im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuss oder gemäß § 6 Absatz 1Satz 3dessen Vorsitzende oder Vorsitzender. Der Antrag
ist mit der Meldung zur ersten studienbegleitendenPrüfung zu stellen.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen,wenn die in §11 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
§13
Bestandteile, Umfang, Ablauf, Kompensation und Wiederholung der Prüfungen und Module
(1) Die Prüfungsleistungen bestehen aus veranstaltungsbezogenen Prüfungen in einzelnen
Lehrveranstaltungenund Lehrveranstaltungsblöckenin den Modulen, die in § 14 angeführt werden,
sowie aus der Masterarbeit.
(2) Gegenstand der veranstaltungsbezogenenPrüfungen sind die Stoffgebiete der den Fächern bzw.
Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsblöcke. Umfang und
Anforderungen dieser Prüfungen müssen unbeschadet eines Vorschlagsrechtsder Studierenden dem
Grundsatz folgen, dass nur geprüft wird, was zuvor gelehrt wurde.
(3) Für jede zu Prüfungen zugelassene Kandidatin bzw. für jeden zu Prüfungen zugelassenen
Kandidaten wird ein Leistungspunktekonto geführt. Den Umfang und das Verfahren der Zuteilung von
Leistungspunktenregeln die §§ 17 und 19. Nach Abschluss der Korrekturen der schriftlichen Arbeiten
eines Prüfungstermins wird Auskunft über die erbrachten Leistungen erteilt (in der Regel durch Aushang
bei den Prüfenden). Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der
Kandidat jederzeit formlos in den Stand ihres bzw. seines Kontos Einblick nehmen.
(4) Zu jeder Lehrveranstaltung bzw. zu jedem Lehrveranstaltungsblock,in der bzw. in dem
Leistungspunkteerworben werden können, wird spätestens im Prüfungszeitraumdes Semesters der
Veranstaltungbzw. des Veranstaltungsblockeseine Prüfung angeboten (erster Prüfungstermin).Eine
Wiederholungsmöglichkeit dieser Prüfung findet im darauf folgenden Prüfungszeitraumstatt (zweiter
Prüfungstermin).Die Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsterminswerden in der Regel vom
gleichen Prüfenden durchgeführt.
(5) Jede Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung einer Prüfung wird als
mündlichen Prüfung (erreichbare Noten: 4,0 oder 5,0) organisiert. Mündliche Prüfungen dauern je
Kandidat in der Regel mindestens30 Minuten und höchstens 45 Minuten.
(6) Eine nicht bestandene Prüfung oder eine bestandene Prüfung zu einer Wahlpflichtveranstaltung,
für die noch keine Wiederholungsmöglichkeit genutzt worden ist. kann einmalig durch einen Wechsel
innerhalb des Wahlpflichtbereiches des zugehörigenModuls kompensiert werden.
(7) Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn die Abschlussprüfung oder eine
veranstaltungsbezogeneTeilprüfung endgültig nicht bestanden ist.
(8) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
15
(9) Sobald die Gesamtsumme erforderlicherLeistungspunktein einem Modul erreicht ist, können
keine weiteren Prüfungsleistungenin diesem Modul erbracht werden und das Modul ist abgeschlossen.
Eine Ausnahmehiervon regelt §13 Absatzz 6.
(10) Innerhalb des Wahlpflichtmodulkatalogs ist eine einmalige Kompensation durch Abwahl eines
Wahlpflichtmodulsmöglich. Diese Kompensationsmöglichkeitgilt auch für ein endgültig nicht
bestandenes Wahlpflichtmodul.
§14
Prüfungen und Module
(1) Im gemeinsamen Masterstudiengangsind die folgenden Module in Ägypten zu absolvieren:
1. General
2. Information Technology and Programming
3. Modeling and Simulation
4. Mechanical Hardware
5. Electrical and Electronics Hardware and Software
6. Control Engineering
7. Mechatronics Design and Industrial Applications
(2) Im gemeinsamen Masterstudiengangsind die folgenden Module in Paderborn zu absolvieren:
1. Mechatronics Introduction
2. Calculation Methods of Mechanical Engineering
3. Optional-Compuisory Module
4. Practical Training
(3) Im Wahlpflichtmodul (Optional-Compuisory Module) ist ein Modul zu absolvieren. In diesem
müssen jeweils 12 Leistungspunkteerreicht werden. Gewählt werden kann zwischen den folgenden
Modulen:
1. Applied Mechanics
2. Design Systematics
3. Light Weight Construction
4. Control Engineering
(4) Es ist ein Wahlpflichtmodul gemäß der Tabelle im Modulhandbuch zu absolvieren.In diesem
müssen 12 Leistungspunkte erreicht werden.
(5) Eine Übersicht über die zu erbringendenLeistungspunkte je Modul findet sich in den
Modulbeschreibungen. Der§ 17 ist zu beachten.
§15
Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit (Thesis) ist eine Prüfungsleistung, die zeigen soll, dass die Kandidatin oder der
Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach
wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten (Absatz 7 ist zu beachten). Sie besteht aus einem
schriftlichen Teil (15 LP) und einem Kolloquium(2 LP). Der schriftliche Teil der Masterarbeitkann auch
in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag
der bzw. des Einzelnenaufgrund der Angabe von Abschnitten,Seitenzahlen oder anderer objektiver
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und
16
die Anforderungennach Satz 1 erfüllt. Die Masterarbeit ist entweder in deutscher oder englischer
Sprache anzufertigen. Pro Prüfer muss ein Exemplar im Prüfungssekretariatabgegeben werden.
(2) Masterarbeitenkönnen von Prüfenden gemäß §7Absatz 1ausgegeben, betreut und bewertet
werden. Dies gilt, im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, auch für Prüfende anderer Fakultäten,
die an diesem Studiengang beteiligt sind. Soll die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der
Hochschule durchgeführtwerden, bedarf es hierzu der Zustimmung der oder des Vorsitzendendes
Prüfungsausschusses, Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses. Die bzw. der mit der Betreuung beauftragte Prüfende macht eine
diesbezüglicheVorgabe. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema
der Masterarbeit Vorschläge zu unterbreiten.Dieses begründet jedoch keinen Anspruch.
(3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine
Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit erhält.
(4) Die Zulassung zur Masterarbeit ist in §11 Absatz 2geregelt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist
beim Zentralen Prüfungssekretariataktenkundig zu machen.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 14 Wochen, wobei das 12-wöchige Praktikum
schon thematisch an die Masterarbeit angelehnt ist. Thema und Aufgabenstellung müssen so
beschaffen sein, dass die Masterarbeitinnerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann.
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden. Die Bearbeitungszeit beginnt dann mit der Vergabe des neuen Themas erneut.
Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die
Bearbeitungszeitum bis zu sechs Wochen, verlängern, wenn die oder der nach Absatz 2zuständige
Betreuendedieses befürwortet.
(6) Bei der Abgabe der Masterarbeithat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern,
dass sie ihre oder er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend
gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen
Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(7) Die Masterarbeitdarf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung in demselben
Studiengang oder in einem Studiengang, der Zugangsvoraussetzung zu dem Masterstudiengang
Applied Mechatronics ist, angefertigt worden sein.
(8) Spätestens vier Wochen nach Abgabe der Masterarbeit findet ein Kolloquium über das Thema
der Masterarbeit und deren Ergebnisse statt. Das Kolloquiumist Teil der Masterarbeit und geht in deren
Bewertung ein. Es dauert etwa 30 bis 45 Minuten.
(9) Die Masterarbeit wird mit 15 Leistungspunktenbewertet. Für das Kolloquium werden zusätzlich
zwei Leistungspunkte angerechnet.
§16
Annahme, Bewertung und Wiederholung der Masterarbeit
(1) Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses in zweifacher Ausfertigung abzuliefern. Der Abgabezeitpunktist beim Zentralen
Prüfungssekretariataktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt
der Einlieferungbei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß
abgeliefert, gilt sie gemäß §9Absatz 1Satz 2als mit mangelhaft (5,0) bewertet.
17
(2) Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist in der Regel von zwei Prüfenden zu begutachten und zu
bewerten. Zu den Prüfenden soll insbesondere zählen, wer die Arbeit ausgegeben hat. Die bzw. der
zweite Prüfende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt; die
Kandidatin oder der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht.Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem
arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen. Von der Begutachtung der Masterarbeit durch eine
zweite Prüfende bzw. einen zweiten Prüfenden kann nur aus zwingendenGründen abgesehen werden.
Die Zweitbegutachtung ist aber unabdingbar, wenn die Erstgutachterin oder der Erstgutachter die
Masterarbeit mit schlechter als ausreichend (4,0) bewertet hat. Differieren die Bewertungender Erst¬
und Zweitbegutachtungum den Wert 2,0 oder um einen größeren Wert, so ist von der bzw. dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Drittbegutachtung herbeizuführen. Die Note der
Masterarbeitergibt sich dann aus dem arithmetischenMittel der drei Bewertungen.Die Bewertung ist
den Studierendenjeweils spätestens acht Wochen nach Abgabe mitzuteilen.
(3) Das Kolloquium ist von den Prüfern des schriftlichen Teils der Masterarbeit (siehe §16 Abs.2) zu
bewerten. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 10 Abs.2 beraten die Prüfenden in Abwesenheit der
Kandidatin oder des Kandidaten.
(4) Die Gesamtnote der Masterarbeit ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Mittel
der Note des schriftlichen Teils der Masterarbeit und der Note für das Kolloquium. Ist jedoch der
schriftliche Teil der Masterarbeit mit mangelhaft (5,0) bewertet worden, gilt die Masterarbeit als nicht
bestanden. Ist das Kolloquium mit mangelhaft (5,0) bewertet worden, kann es einmal wiederholt
werden. Ergibt sich nach der Wiederholung des Kolloquiums erneut eine Bewertungmit mangelhaft
(5,0), ist die Masterarbeit ebenfalls nicht bestanden.
(5) Die Masterarbeitkann nur einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung der Masterarbeitist
eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit in der in § 15 Absatz 5 genannten Frist jedoch nur
zulässig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde.
§17
Anerkennung und Beschränkungen von Leistungspunkten
(1) Aus veranstaltungsbezogenen Prüfungen können Leistungspunkte in den Modulen nur
erworben werden, wenn
1. die Lehrveranstaltung bzw. der Lehrveranstaltungsblockgemäß Modulhandbuch für den
Masterstudiengang Applied Mechatronics Bestandteil eines Moduls ist, wobei der
Prüfungsausschuss festlegen kann, dass weitere Veranstaltungen den Modulen zugeordnet
werden,
2. die Lehrveranstaltungbzw. der Lehrveranstaltungsblock durch eine benotete Prüfungsleistung
gemäß §5abgeschlossen wird und
3. keine Leistungspunkte aus der gleichen Lehrveranstaltung bzw. aus dem gleichen
Lehrveranstaltungsblockoder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung in
diesem Studiengang oder in dem Studiengang, der Zugangsvoraussetzung für diesen
Studiengang ist, angerechnet wurden. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zweifelsfall, welche
Lehrveranstaltungenbzw. Lehrveranstaltungsblöckeals gleich anzusehen sind.
(2) Für jede Prüfungsleistung(im Sinne des §13) werden - sofern die in Absatzes 1genannten
Voraussetzungen erfüllt sind - in dem entsprechenden Modul, dem die Prüfung zugerechnet wird,
Leistungspunkte gemäß der Tabelle des Anhangs angerechnet, wenn die Prüfung mit der Note
ausreichend (4,0) oder besser bewertet wurde.
18
(3) Beim Erwerb von Leistungspunktengelten unbeschadet der Regelungen der Absätze 1bis 2
die Beschränkungender Absätze 4bis 5.
(4) Mit der erfolgreich abgeschlossenen Masterarbeit (§§ 15, 16) werden die im Anhang in der
Tabelle angeführtenLeistungspunkte erworben.
(5) Sobald insgesamt die in §19 Absatz 1 ausgewiesenen Gesamtsummen für Leistungspunkte
erreicht sind, können Leistungspunkte nur noch erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der
Beschränkungender Absätze 2bis 5notwendig sind oder soweit sie aus Prüfungsleistungen,zu denen
sich die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits gemeldet hatte, oder aus entsprechenden
Wiederholungsprüfungenstammen. Leistungspunktekönnen letztmalig in dem Termin der Prüfungen
oder Wiederholungsprüfungenerworben werden, in dem insgesamt die angeführten Summen an
Leistungspunkten erreicht werden.
§18
Umfang, Bewertung und Abwahl von Modulen
(1) Sobald die Gesamtsumme erforderlicher Leistungspunktein einem Modul erreicht ist, können
keine weiteren Prüfungsleistungen in diesem Modul erbracht werden und das Modul gilt als
abgeschlossen. Die Module sind so gestaltet, dass die geforderte Zahl an Leistungspunkten exakt
erreicht werden kann.
(2) Nach Abschluss eines Moduls ist dessen Gesamtnote gemäß §9 zu ermitteln. Eine einzelne
Prüfungsleistung wird dabei mit der Zahl der ihr gemäß §16 zugeordneten Leistungspunkte gewichtet.
(3) Innerhalb des Wahlpflichtmodulkatalogs (§ 13 Abs. 1 Nr. 10) besteht die Möglichkeit der
Kompensation durch einmaligen Wechsel des Wahlpflichtmoduls auch nach endgültigem Nichtbestehen
des Wahlpflichtmoduls.
§19
Abschluss der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, sobald die Kandidatin oder der Kandidat die im Modulhandbuch
in der Tabelle vorgegebene Summe an Leistungspunktendurch veranstaltungsbezogene Prüfungen,
die Masterarbeit und das Kolloquium,d. h. 120 Leistungspunkte erreicht hat. Die Beschränkungenvon §
17 sind zu beachten.
(2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
1. ein Modul gemäß § 13 mit einer Note schlechter als ausreichend (4,0) bewertet wird (§ 17
Abs. 2) oder die Prüfung zu einer Pflichtveranstaltung endgültig nicht bestanden ist und keine
Möglichkeit zur Kompensation besteht, bevor die gemäß Abs. 1 genannte Summe an
Leistungspunktenerreicht ist. und keine Möglichkeit besteht, dieses Modul abzuwählen (§ 17
Abs. 3)
2. oder die Masterarbeit zum zweiten Mal mit einer Note schlechter als ausreichend (4,0) bewertet
wird.
(3) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Verweis auf die entsprechenden
Bestimmungen der Prüfungsordnunghierüber einen schriftlichen Bescheid, Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen.
'9
(4) Studierende, welche aus diesem Studiengangohne Studienabschluss ausscheiden, erhalten auf
Antrag eine Bestätigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsieistungen.
§20
Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen,die Bildung der Noten für die Module
gemäß §14 und die Bestimmung der Gesamtnote der Masterprüfung ist § 10 zu beachten.
(2) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten
gewichteten Mittel aller endnotenrelevanten Modulnoten, der Note der Masterarbeit und der Note des
Kolloquiums.
(3) Anstelle der Gesamtnote sehr gut wird das Gesamturteil mit Auszeichnung bestanden erteilt,
wenn die Masterarbeitmit 1,0 bewertet wird und das gewichtete Mittel der analog Absatz 2ermittelten
übrigen Prüfungsleistungennicht schlechterals 1,3 ist.
§21
Masterzeugnis
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Masterprüfung bestanden, erhält sie oder er über das
Ergebnis ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote der Masterprüfung. Ist die Masterarbeitdie
letzte Prüfungsleistung, so wird das Datum der Abgabe verwendet. Das Zeugnis wird von der
Vorsitzendenoder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusse und der entsprechenden Stelle der Ain
Shams unterzeichnet.
(2) Mit dem Abschlusszeugniswird der Absoiventin bzw. dem Absolventen ein Transcript of Records
ausgehändigt. Das Transcript of Records enthält eine Aufzählung der erbrachten Module und der darin
enthaltenen Lehrveranstaltungenund der entsprechenden Modulnoten. Auf Antrag der Kandidatin oder
des Kandidaten werden in das Transcript of Records entsprechende Angaben über etwaige
Zusatzmodule und die bis zum Abschluss der Masterprüfung benötigten Fachstudiendauer
aufgenommen.
(3) Mit dem Abschiusszeugniswird der Absoiventin oder dem Absolventenein Diploma Supplement
ausgehändigt. Das Diploma Supplementinformiert über das individuelle Profil des Studiengangs.
(4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat alle zum Bestehen der Masterprüfung notwendigen
Prüfungsleistungen erbracht, besteht jedoch noch die Möglichkeit zur Wiederholung einzelner
Prüfungen und verzichtet die Kandidatin oder der Kandidat auf diese Wiederholungsprüfungen(§ 16
Absatz 3 Nr. 3 ist zu beachten) hat sie bzw. er durch einen formlosen, schriftlichen Antrag an das
Zentrale Prüfungssekretariatauf Ausstellen des Zeugnissen diesen Verzicht deutlich zu machen.
§22
Master-Urkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidatendie Masterurkunde mit
dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 2
beurkundet.
(2) Die Masterurkunde wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dem Dekan des
Fakultät für Maschinenbau, dem Dekan der Facutty of Engineering der Ain Shams University in
Kooperation mit dem Information Technology Institute unterzeichnet und mit den Siegeln der
Universitäten versehen.
20
III. Schlussbestimmungen
§23
Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst
nach Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für
diejenigen Prüfungsleistungen,bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat,
entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die
Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der
Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzesfür das Land Nordrhein-
Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein Neues zu erteilen. Eine
Entscheidungnach Abs. 1und Abs. 2Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Ist die Masterprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, sind der Mastergrad
abzuerkennen und die Masterurkunde einzuziehen.
§24
Aberkennung des Mastergrades
Der Mastergrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung
erworben worden ist. oder wenn wesentlicheVoraussetzungenfür die Verleihung irrtümlich als gegeben
angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Universität Paderborn
mit zwei Dritteln seiner Mitglieder im Einvernehmen mit der Ain Shams University.
§25
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf Wunsch bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe
der Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,die
darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokollegewährt. Die oder der
Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; er oder sie kann diese Aufgabe an die Prüfenden
delegieren.
§26
Übergangsbestimmungen
(1) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2008/2009 im Masterstudiengang Applied
Mechatronicseingeschrieben waren, schließen ihr Studium nach der Prüfungsordnung für den
MasterstudiengangApplied Mechatronics vom 10. November 2006 ab. Auf Antrag ist ein Wechsel
in diese Prüfungsordnung möglich. Der Wechsel kann nicht widerrufen werden.
21
Das Ablegen der Prüfungen nach der alten Prüfungsordnung,ist bis zum Wintersemester 2011 /
2012 möglich.
(2) Die Masterprüfungeinschließlich aller nach dieser Prüfungsordnung möglichen Wiederholungs¬
versuche kann letztmalig im Sommersemester 2016 abgelegt werden.
(1) Diese Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Applied Mechatronicstritt am 1. Oktober
2008 in Kraft und tritt am 01. Oktober 2016 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung,tritt
die Prüfungsordnung vom 10. November 2006 außer Kraft. Hierbei bleibt §26 unberührt.
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn
(AM Uni.Pb.) und der A/n Shams University veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Maschinenbau vom 23. Juni
2010 und nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium vom 23. Februar 2011.
Paderborn,den 13. August 2013 Der Präsident
§27
Inkrafttreten und Veröffentlichung
der Universität Paderborn
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 •33098 Paderborn