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Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
Computer Engineering der Fakultät für Elektrotechnik,
Informatik und Mathematik an der Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16366
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 70/13 vom 12. August 2013
Prüfungsordnung
für den
Bachelor-Studiengang Computer Engineering
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 12. August 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
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Prüfungsordnung
für den
Bachelor-Studiengang Computer Engineering
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 12. August 2013
Aufgrund des §2 Absatz 4und des §64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW. 2006 S. 474), zuletzt geändert durch
Artikel 1des Gesetzes zur Änderungdes Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzesvom 18.
Dezember 2012 (GV.NRW.2012 S. 672) hat die Universität Paderborn folgende Prüfungsordnung erlassen:
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Inhaltsverzeichnis
I. ALLGEMEINES 4
§1. Zweck der Prüfungen. Gliederung und Ziel des Studiums 4
§2. Studienbeginn, Zugangsvoraussetzungen und Abschlussgrad 4
§3. Regelstudienzeit und Studienumfang 5
§4. Modularisierung 5
§5. Prüfungen und Prüfungsfristen 6
§6. Klausurarbeiten 6
§7. Mündliche Prüfung 6
§8. Andere Formen der Leistungserbringung 7
§9. Bestehen von Modulen, Kompensationund Wiederholung von Prüfungen 7
§10 Anmeldung. Abmeldung und Prufungsfnsten 8
§11 Prüfungsausschuss 8
§12 Prüfende und Beisitzende 10
§13. Anrechnungvon Studienzeiten.Studien- und Prüfungsleistungen.Einstufung in höhere Fachsemester 13
§14. Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoßund Schutzvorschriften 11
§15. Bewertung von Prüfungsleistungenund Bildung von Noten 12
II. BACHELOR-PRÜFUNG 13
§16. Zulassung zur Bachelor-Prüfung 13
§17 Ziel. Umfang und Art der Bachelor-Prüfung 14
§18. Modul Abschlussarbeit 15
§19. Annahme und Bewertung des Moduls Abschlussarbeit 16
§20 Wiederholung der Moduls Abschlussarbeit 17
§21. Abschluss des Studiums, Gesamtnote, endgültiges Nichtbestehen 17
§22. Zusatzleistungen 17
§23. Zeugnis. Transcript of Records und Diploma Supplement 18
§24. Bachelor-Urkunde 18
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 18
§25. Ungültigkeit der Bachelor-Prüfung 18
§26. Aberkennungdes Bachelor-Grades 19
§27 Einsicht in die Prüfungsakten 19
§28 Inkrafttreten und Veröffentlichung 19
ANHANG A STUDIENPLAN BACHELOR COMPUTER ENGINEERING 20
ANHANG BMODULE IM BACHELOR-STUDIENGANGCOMPUTER ENGINEERING 21
I. Allgemeines
§1. Zweck der Prüfungen, Gliederung und Ziel des Studiums
(1) Die Bachelor-Prüfungbildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums Computer
Engineering. Das Bachelor-Studium im Studiengang Computer Engineering gliedert sich in zwei
Abschnitte:
1. Der erste Abschnitt (1- 4. Semester) vermittelt die notwendigen Grundlagen aus der
Elektrotechnik und Informatik in Pflichtmodulen.
2. Im zweiten Abschnitt (5. und 6. Semester) sind neben weiteren Pflichtmodulenaus der
Elektrotechnik und den Pflichtmodulen Soft Skills und Recht und Gesellschaft zwei
Wahlpflichtmodule und das Modul Abschlussarbeitzu absolvieren. Im ersten Wahlpflichtmodul
können Lehrveranstaltungen aus einem Katalog der Elektrotechnik gewählt werden. Für das
zweite Wahlpflichtmodul steht ein Katalog von Lehrveranstaltungenaus der Informatik zur Wahl.
Das Studium orientiert sich an internationalen Standards; ein Auslandsstudiumist im 5. oder 6.
Semester möglich. Es wird empfohlen,sich bei der Planung für ein Auslandsstudiumrechtzeitig
vom Prüfungsausschuss beraten zu lassen.
(2) Durch die Bachelor-Prüfungsoll festgestellt werden, ob die Studierenden die für die Berufspraxis
notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen und Fachkenntnisse erworben haben, die
Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, Probleme im Bereich des
Computer Engineering zu erkennen, zur Lösung eine geeignete wissenschaftliche Methode
auszuwählenund sachgerecht anzuwenden.
(3) Das Studium vermittelt den Studierenden neben den allgemeinen Studienzielen des §58 HG die
Fähigkeit, in ihrer Arbeit die wissenschaftlichenMethoden des Computer Engineering anzuwenden und
im Hinblick auf die Auswirkungen des technologischen Wandels verantwortlich zu handeln.
§2. Studienbeginn, Zugangsvoraussetzungenund Abschlussgrad
(1) Studienbeginn ist das Wintersemester oder das Sommersemester. Der Studienbeginn zum
Wintersemester wird empfohlen.
(2) In den Bachelor-Studiengang Computer Engineering kann eingeschriebenwerden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife), ein
durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis besitzt oder
2. die Eignungsprüfung gemäß §49 Abs. 11 HG bestanden hat oder
3. die Voraussetzungenfür die in der beruflichen Bildung Qualifizierten besitzt.
(3) Das Verfahren der Eignungsprüfung regeln die Rahmenordnung der Universität Paderborn zur
Feststellung der Allgemeinbildungauf Hochschulniveau und die Ordnung zur Feststellung der
besonderen studiengangsbezogenen Eignung für die Studiengänge im Fach Elektrotechnik der
Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Einschreibung ist abzulehnen,wenn
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1. die in Abs. 2genannten Voraussetzungennicht vorliegen oder
2 die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im Bachelor-StudiengangComputer Engineering
oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer wissenschaftlichen
Hochschule im Geltungsbereichdes Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat. wobei sich in
den verwandten oder vergleichbaren Studiengängen die Versagung der Einschreibungauf den
Fall beschränkt,dass eine Prüfung nicht bestanden worden ist. die in dem Bachelor-Studiengang
Computer Engineering zwingend vorgeschrieben ist und als gleichwertig anzusehen ist.
Hinsichtlich weiterer Versagungsgründegilt die Einschreibeordnungder Universität Paderborn in
der jeweils geltenden Fassung.
(5) Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfungverleiht die Fakultät für Elektrotechnik,Informatik und
Mathematikden akademischen Grad ..Bachelor of Science", abgekürzt: „B.Sc". Darüber wird eine
Urkunde ausgestellt.
§3. Regelstudienzeit und Studlenumfang
(1) Die Regelstudienzeitfür den Bachelor-Studiengangbeträgt einschließlich der Bachelor-Prüfungsechs
Semester. Es wird von einem Gesamtarbeitsaufwand für die Studierenden von rund 5400 Stunden
entsprechend 180 Leistungspunkten (LP) ausgegangen.
(2) Das Studium umfasst Pflichtmodule einschließlich des Moduls Abschlussarbeitund Wahlpflichtmodule
(24 Leistungspunkte) mit einem Gesamtumfangvon 180 Leistungspunkten.
(3) Leistungspunktewerden entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein
Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich 30 Stunden.
(4) Die Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik hat auf der Grundlage dieser
Prüfungsordnung einen beispielhaften Studienplanund Modulbeschreibungenin einem Modulhandbuch
erstellt. Diese Unterlagen beschreiben im Detail die Ziele und Inhalte der einzelnen Module, die
zugeordneten Lehrveranstaltungen, sowie die empfohlenen Vorkenntnisse. Der beispielhafte
Studienplan und die Liste der Module liegen dieser Prüfungsordnungals Anlagen A und Bbei. Das
Modulhandbuch wird regelmäßigaktualisiert und auf den Internetseitender Fakultät für Elektrotechnik,
Informatik und Mathematikveröffentlicht. Aus den Modulbeschreibungenim Modulhandbuch geht
insbesondere auch hervor, in welcher Form und in welchem Umfang Schlüsselqualifikationenwie
Teamleitung. Projektmanagement,etc. erworben werden können. Zusätzlich werden Studierende durch
ein Mentoren-Programm betreut.
(5) Die im Modulhandbuchbeschriebenen Studieninhalte sind so ausgewählt und begrenzt, dass das
Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
§4. Modularisierung
(1) Der Bachelor-StudiengangComputer Engineering wird in modularisierter Form angeboten. Module sind
thematisch und zeitlich abgerundete, in sich abgeschlossene und mit Leistungspunkten versehene,
abprüfbare eigenständigeQualifikationseinheiten. Module werden mit dem Bestehen einer Modulprüfung
abgeschlossen, auf deren Grundlage Noten und Leistungspunkte vergeben werden.
(2) Das Bachelor-Studiumbesteht aus Pflichtmodulenund Wahlpflichtmodulen, die im Studienverlauf
erfolgreich abgeschlossen werden müssen. Ein Modul kann Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen
enthalten.
(3) Enthält ein Modul Wahlpflichtveranstaltungen,so werden diese aus einem Veranstaltungskatalog
gewählt, der Teil der Modulbeschreibungist.
(4) Die einem Modul zugeordneten Leistungspunkte werden nur vergeben, wenn das Modul gemäß §9 Abs.
4abgeschlossen ist.
§5. Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) Eine Modulprüfung besteht in der Regel aus einer Modulabschlussprüfung, kann im Einzelfall aber aus
veranstaltungsbezogenenTeilprüfungen bestehen, die hier durchgängig..Prüfung" genannt werden. Die
Prüfungen werden in der Regel in Form schriftlicher Klausuren oder mündlicher Prüfungen durchgeführt.
Die Prüfungen sind darüber hinaus auch in Alternativformenwie Hausaufgaben, Hausarbeiten,
Projektarbeiten,Referaten oder ähnlichem möglich. In jedem Fall muss der als Prüfungsleistungzu
bewertende Beitrag einer einzelnen Kandidatin oder eines einzelnen Kandidaten deutlich zu
unterscheiden und zu bewerten sein. Nähere Regelungen zu Form und/oder Dauer/Umfang von
Prüfungen finden sich in den §§ 6, 7 und 8 sowie in der Modulliste im Anhang B. Sofern
Rahmenvorgabenenthalten sind, wird spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeitvom
Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden festgelegt, wie die Prüfungsleistungkonkret zu
erbringen ist. Die Bekanntgabe erfolgt in der Regel im Campus Management System oder durch
Aushang.
(2) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder
teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dafür zu sorgen, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit geboten wird, so weit wie
möglich gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(3) Alle Prüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungen finden in der Regel zweimal im
Studienjahr statt.
(4) Die Bewertung von Prüfungen ist den Studierenden spätestens nach sechs Wochen im Campus
Management System bekannt zu geben.
§6. Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeitensoll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er in einer
vorgegebenen Zeit mit den von der bzw. dem Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln Probleme des
Faches erkennen und mit geläufigenMethoden lösen kann. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist
zu Semesterbeginnauf den Internetseiten des Prüfers bekannt zu geben.
(2) Jede Klausurarbeit wird von mindestens einer oder einem Prüfendengern §12 Abs. 1bewertet. Im Fall
der letzten Wiederholungsprüfung wird die Bewertung von zwei Prüfendenvorgenommen
(3) Die Dauer einer Klausurarbeit richtet sich nach dem Arbeitsaufwand, welcher der oder den zugrunde
liegenden Veranstaltungen zugeordnet ist. Sie beträgt 60 bis 120 Minuten bei bis zu 150 Stunden
Arbeitsaufwand und 120 bis 240 Minuten bei mehr als 150 Stunden Arbeitsaufwand.
§7. Mündliche Prüfung
(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die
Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge
einzuordnen und in vorgegebenerZeit Lösungen zu finden vermag.
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(2) Mündliche Prüfungen werden vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einer oder einem
Prüfenden in Gegenwarteiner oder eines Beisitzenden(§12 Abs. 1Satz 5) als Gruppenprüfungenoder
als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß §15 Abs. 1beraten die Prüfenden
bzw. hört die oder der Prüfende die Beisitzerin oder den Beisitzer in Abwesenheit der Kandidatin oder
des Kandidaten. Im Fall der letzten Wiederholungsprüfungwird die Bewertungvon zwei Prüfenden
vorgenommen.
(3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung je Kandidatin oder Kandidat (auch einer Prüfung nach §9) richtet
sich nach der Summe des Arbeitsaufwands der zugrunde liegenden Veranstaltungen.Sie beträgt 20 bis
30 Minuten bei bis zu 150 Stunden Arbeitsaufwand und 30 bis 45 Minuten bei mehr als 150 Stunden
Arbeitsaufwand.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das
Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidatenim Anschluss an die mündliche Prüfung
bekannt zu geben.
(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungsterminder gleichen Prüfung unterziehen wollen,
werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht eine
Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht.Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und
Bekanntgabedes Prüfungsergebnisses.
§8. Andere Formen der Leistungserbringung
(1) Ein Referat ist ein Vortrag von etwa 30 Minuten Dauer auf der Grundlage einer schriftlichen
Ausarbeitung.Dabei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie zur wissenschaftlichen Ausarbeitung
eines Themas in der Lage sind und die Ergebnisse vortragen können.
(2) Im Rahmen einer schriftlichenHausarbeit wird in einem Umfang von etwa 10 DIN-A4-Seiten eine
Aufgabe im thematischen Umfeld einer Lehrveranstaltung gegebenenfalls unter Zuhilfenahme
einschlägiger Literatur sachgemäß bearbeitet und gelöst. Die Leistung kann auch als Gruppenleistung
erbracht werden, sofern eine individuelle Bewertung des Anteils eines jeden Gruppenmitgliedsmöglich
ist.
(3) Im Kolloquium sollen die Studierenden nachweisen, dass sie im Gespräch von 20 bis 30 Minuten Dauer
mit der bzw. dem Prüfenden und weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Kolloquiums fachliche
Zusammenhänge erkennen und spezielle Fragestellungen in diesem Zusammenhang einordnen
können.
(4) In einer Projektarbeitbearbeiten die Studierenden alleine oder in einer Gruppe ein vom Veranstalter
vorgegebenes Thema. Projektarbeiten beinhalten in der Regel den Entwurf und den Aufbau von
Hardware- und Softwareprototypen, sowie eine anschließende experimentelle Bewertung. Weitere
Bestandteile einer Projektarbeit sind in der Regel die technische Dokumentation und die Präsentation
der Arbeit und ihrer Ergebnisse.
§9. Bestehen von Modulen, Kompensation und Wiederholung von Prüfungen
(1) Jede Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei einer Klausur wird die zweite Wiederholungdurch
eine mündliche Prüfung über das volle Notenspektrum ersetzt.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Eine bestandene Prüfung über eine Veranstaltungin einem Wahlpflichtmodul des 2. Abschnitts, die als
Zusatzleistungnach §22 verbucht ist. kann auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidatengegen eine
bestandene oder eine noch nicht oder endgültig nicht bestandene Prüfung über eine Veranstaltung aus
demselben Wahlpflichtmodul ausgetauscht werden (Kompensation).
(4) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulprüfung mit mindestens „ausreichend" bewertet
worden ist. Besteht eine Modulprüfungaus veranstaltungsbezogenen Teilprüfungen muss jede
veranstaltungsbezogene Teilprüfung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sein.
(5) Ein Modul ist endgültig ohne Erfolg abgeschlossen, wenn die Modulabschlussprüfungoder eine
veranstaltungsbezogene Teilprüfung einer Pflichtveranstaltung des Moduls endgültig nicht bestanden ist
Oder wenn eine veranstaltungsbezogene Teilprüfung einer Wahlpflichtveranstaltungdes Moduls
endgültig nicht bestanden ist und auch nicht nach Abs. 3kompensiert werden kann.
(6) Prüfungenoder Teilprüfungen, bei deren Nichtbestehendas zugehörige Modul gemäß Abs. 5endgültig
ohne Erfolg abgeschlossen ist, sind von mindestens zwei Prüfenden gemäß §12 zu bewerten. Einer der
Prüfenden wird auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten bestellt
§10.Anmeldung. Abmeldung und Prüfungsfristen
(1) Zu jedem Modul ist eine Meldung im Campus Management System erforderlich.
(2) Zu jeder Prüfung gemäß §5 Abs. 1 ist eine gesonderte Meldung im Campus Management System
erforderlich. Die Meldung hat innerhalb der im Campus ManagementSystem bekannt gegeben Fristen
zu erfolgen. Zu Prüfungen kann nur zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungennach §16
nachgewiesen hat.
(3) Eine Abmeldungvon Prüfungen kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin
beim Zentralen Prüfungssekretariat ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden. Eine Abmeldung
von Prüfungen innerhalb eines Prüfungsblocks kann nur bis eine Woche vor Beginn dieses
Prüfungsblocks vorgenommen werden. Bei Prüfungsformen ohne Prüfungstermin werden die
Abmeldefristen vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden festgelegt und bekannt
gegeben.
§11. Prüfungsausschuss
(1) Die Fakultät Elektrotechnik, Informatik und Mathematik bildet für den Bachelor-StudiengangComputer
Engineering einen Prüfungsausschuss für
1. die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung,
2. die Einhaltung der Prüfungsordnungund die Beachtung der für die Durchführung der Prüfungen
beschlossenen Verfahrensregelungen.
3. die Entscheidungenüber Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.
4. die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen
und Studienzeiten,
5. die weiteren, durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich zugewiesenen
Aufgaben.
(2) Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prüfungsordnungund legt die
Verteilung der Noten offen Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von Angelegenheiten,die keine
grundsätzliche Bedeutung haben, auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende
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Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden für ihre jeweiligen Institutsbereiche übertragen;
dies gilt nicht für Entscheidungenüber Widersprücheund Berichte an den Fakultätsrat.Die Vorsitzende
oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
berichten dem Prüfungsausschuss über die von ihr oder ihm allein getroffenen Entscheidungen.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus Vertretern des Instituts für Elektrotechnik und Informationstechnik
und des Instituts für Informatik. Er setzt sich aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem
stellvertretenden Vorsitzendenund fünf weiteren Mitgliedern zusammen. Auf Vorschlag der jeweiligen
Gruppe werden die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, zwei weitere
Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer, ein Mitglied aus der Gruppe
der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der
Studierenden von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Fakultätsrat gewählt. Entsprechend
werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzendenund der
oder des stellvertretendenVorsitzendenStellvertreterinnenund Stellvertreter gewählt. Die Beteiligung
der Institute, Vorsitz und Amtszeiten sind wie folgt geregelt:
1. In der Gruppe der Hochschullehrer kommen je zwei Mitglieder und deren Stellvertreterinnenbzw.
Stellvertreter aus den beteiligten Instituten. Nr, 2bleibt unberührt.
2. Der Vorsitz wechselt von Amtsperiode zu Amtsperiode der Mitglieder aus der Gruppe der
Hochschullehrerinnenund Hochschullehrerzwischen den beteiligten Instituten (Rotation). Der
stellvertretendeVorsitz wird vom jeweils anderen Institut ausgefüllt.
3. Die akademische Mitarbeiterin bzw. der akademische Mitarbeiter kommt jeweils aus dem Institut,
das nicht den Vorsitz stellt.
4. Die Amtsperiodeder Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer
und aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt zwei Jahre und
läuft vom 01. Oktober des Wahljahres des Prüfungsausschusses bis zum 30. September des
übernächsten Jahres. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr läuft vom 01. Oktober des
Wahljahresdes Prüfungsausschusses bis zum 30. September des nächsten Jahres. Wiederwahl
ist zulässig.
(4) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der bzw. dem
stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Hochschullehrerinen bzw. Hochschullehrern
mindestens ein weiteres stimmberechtigtesMitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die
studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben bei pädagogisch-wissenschaftlichen
Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfenden und
Beisitzenden, nur beratende Stimme.
(6) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss
erfolgen, wenn mindestensdrei Mitglieder dieses verlangen.
(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der
Amtsverschwiegenheit.Sofern sie nicht im öffentlichenDienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
§12.Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden
übertragen. Zu Prüfern können nur Hochschullehrer und Hochschullehrerinnenund andere nach
Landesrecht prüfungsberechtigtePersonen bestellt werden. WissenschaftlicheMitarbeiter können dann
zu Prüfern bestellt werden, wenn sie in dem die Prüfung betreffenden Studienabschnitt eine
selbständige Lehrtätigkeitim entsprechenden Fach ausgeübt haben. Zur Beisitzenden bzw. zum
Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer diesen oder einen verwandten Studiengang an einer
wissenschaftlichenHochschuleim Geltungsbereichdes Grundgesetzes erfolgreich abgeschlossen hat
oder über einen vergleichbaren Abschluss verfügt.
(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Bachelorarbeit und, wenn mehrere Prüfende zur Auswahl
stehen, für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen. Die Vorschlägeder Kandidatin oder des
Kandidaten sollen nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. Daraus resultiert aber kein Anspruch.Bei
einer Prüfung nach §9 Abs. 6 wird einer der Prüfenden auf Vorschlag der Kandidatin oder des
Kandidaten bestellt.
(4) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier,
mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, im Campus Management System
bekannt gegeben werden.
§13.Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere
Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsieistungen,die in gleichen Studiengängen an anderen
Hochschulenim Geltungsbereichdes Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen ohne
Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(2) Studienzeiten. Studienieistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an
anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im
Geltungsbereichdes Grundgesetzes erbracht wurden, sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen. Dies gilt
auf Antrag auch für Studienzeitensowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden. Gleichwertigkeit im Sinne der
Sätze 1und 2 ist festzustellen,sofern im Hinblick auf die zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten
nicht ein wesentlicher Unterschied der Studienzeiten sowie der Studien- und Prüfungsleistungenzu
denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Paderborn besteht. Dabei ist kein
schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für
die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungenund Prüfungsleistungenan ausländischen
Hochschulensind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenzgebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftenzu betrachten.
Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalenin Zusammenarbeit mit anderen
Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gilt Absatz 2entsprechend
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(4) Fehlversuche in gleichwertigen Modulprüfungen in dem gleichen Studiengang an anderen Hochschulen
oder in verwandten oder vergleichbaren Studiengängen dieser oder anderer Hochschulen im
Geltungsbereichdes Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.
(5) Studienbewerbennnenund Studienbewerbern,die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß §49 Abs.
12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung
nachgewiesenen Kenntnisseund Fähigkeitenauf Prüfungsleistungenangerechnet. Die Feststellungen
im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Auf Antrag können Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen
angerechnet werden.
(7) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1bis 4 und 6 ist der Prüfungsausschuss. Vor
Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu
hören. Wird die Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen.
(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten gegebenenfalls nach Umrechnung zu
übernehmen und in die Berechnungder Gesamtnote einzubeziehen. Die Anrechnungwird im Zeugnis
gekennzeichnet.
(9) Eine Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden haben die für die
Anrechnungerforderlichen Unterlagenvorzulegen (insbesondere über die durch Prüfungsleistungenzu
erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten und Prüfungsbedingungen sowie über die Zahl der
Prüfungsversucheund die Prüfungsergebnisse).
§14.Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzvorschriften
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „mangelhaft" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu
einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er innerhalb der Woche
vor dem jeweiligen Prüfungsterminbzw. Prüfungsblockoder nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb
der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungsterminbzw.
Prüfungsblock oder nach Prüfungsbeginn geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss
unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem Prüfungstermin schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidatenist ein ärztliches Attest
vorzulegen, das eine Einschätzung zur Frage der Prüfungsunfähigkeit enthält, die der
Prüfungsausschuss für die Feststellungder Prüfungsunfähigkeit benötigt und spätestens vom Tag der
Prüfung datiert. Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann vom Prüfungsausschuss gefordert werden
Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, dann teilt er dies der Kandidatin oder dem
Kandidatenschriftlich mit. Im Falle der Anerkennungsind bereits vorliegendeveranstaltungsbezogene
Teilprüfungsergebnisseanzurechnen.
(3) Täuscht eine Kandidatin oder ein Kandidat oder versucht sie oder er zu täuschen, gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „mangelhaft" (5.0) und demnach als mit „nicht bestanden" bewertet. Führt eine
Kandidatin oder ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende
Prüfungsleistung als mit „mangelhaft" (5,0) und demnach als mit „nicht bestanden" bewertet werden. Die
Vorfälle werden von den jeweils Aufsichtführenden aktenkundig gemacht. Die Feststellung gemäß Satz
1bzw. die Entscheidung gem. Satz 2wird von dem jeweiligen Prüfenden getroffen.
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(4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann
von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführendenin der Regel nach Abmahnung von der
Fortsetzungder jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „mangelhaft" (5,0) und demanch als mit „nicht bestanden" bewertet. Die Gründe
für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungengem.
§14 Abs. 3Satz 1oder Satz 2oder §14 Abs. 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende
Entscheidungensind mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen.
(6) In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatinoder den Kandidaten von
weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. Täuschungshandlungen können gem. HG §63 Abs. 5
außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 €geahndet werden und zur Exmatrikulation führen.
(7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum Schutze
der erwerbstätigenMutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind
die erforderlichenNachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser
Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(8) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die
Gewährung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen.Die Kandidatin oder
der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die Elternzeit
antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen,
für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der
Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer
Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmereinen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG auslösen
würden; er teilt das Ergebnis sowie gegebenenfallsdie neu festgesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin
oder dem Kandidatenunverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist einer Bachelorarbeit kann nicht durch die
Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit
erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein neues Thema.
(9) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilsausgleichfür behinderte Studierende und er
berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinoder
des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades
Verschwägerten.
§15.Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung von Noten
(1) Benotete Prüfungsleistungensind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1=sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung
2=gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3=befriedigend: eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4=ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt
5=mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt
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(2) Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungensteht das folgende Notenspektrum zur Verfügung:
1,0 und 1.3 zur Differenzierung der Note "sehr gut", 1,7; 2.0 und 2,3 zur Differenzierung der Note "gut",
2,7; 3,0 und 3,3 zur Differenzierung der Note "befriedigend", 3,7 und 4.0 zur Differenzierung der Note
"ausreichend" und 5.0 für die Note "mangelhaft".
(3) Die Note einer aus Teilprüfungenbestehenden Modulprüfung wird aus dem nach Arbeitsaufwand
gewichteten Mittel der Noten der veranstaltungsbezogenen Teilprüfungen gebildet. Bei der Berechnung
wird nur die erste Nachkommastelle berücksichtigt;alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(4) Nicht benotete Prüfungsleistungen erhalten die Bewertung „bestanden" bzw. „nicht bestanden."
II. Bachelor-Prüfung
§16.Zulassung zur Bachelor-Prüfung
(1) Zu Prüfungen im Bachelor-Studiengang Computer Engineering kann nur zugelassen werden, wer an der
Universität Paderbornfür den Bachelor-Studiengang Computer Engineering eingeschrieben oder gemäß
§52 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist. Auch während der Prüfungen müssen diese
Erfordernisse gegeben sein.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1genannten Voraussetzungenund möglichen modulspezifischenRegelungen
kann zu den Modulprüfungen des zweiten Studienabschnittserst zugelassen werden, wenn der Umfang
der bestandenen Modulprüfungen im ersten Abschnitt 52 Leistungspunkte erreicht hat.
(3) Das Modul Abschlussarbeitkann erst nach erfolgreichem Abschluss aller Modulprüfungen des ersten
Studienabschnittsund des Mentorenprogramms gemäß §17 Abs. 2Nr. 1begonnen werden.
(4) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über das Zentrale Prüfungssekretariatan die oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Anmeldung sind beizufügen:
1. der Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 2und Abs 3genannten Zulassungsvoraussetzungen
2 eine Erklärung darüber, ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahrenbefindet,
3. eine Erklärung darüber, ob endgültig nicht bestandene Prüfungen vorliegen.
(5) Die Zulassungist abzulehnen,wenn
1. die in §16 Abs. 1bis Abs. 4genannten Voraussetzungennicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im BachelorstudiengangComputer Engineering
oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer wissenschaftlichen
Hochschuleim Geltungsbereichdes Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat, wobei sich in
den verwandten oder vergleichbaren Studiengängen die Zulassungsablehnung auf den Fall
beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden worden ist, die in dem Bachelorstudiengang
Computer Engineering zwingend vorgeschriebenist und als gleichwertig anzusehen ist oder
4. die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer andere Hochschulein einer vergleichbaren
Prüfung in demselben, in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang befindet.
- 14-
(6) Hochschul- oder Studiengangwechslerinnenoder -Wechsler, die in einem Studiengang einer Hochschule
im Geltungsbereichdes Grundgesetzes gemäß §2 Abs. 4Nr. 2in einem Fach eine Prüfungsleistung
nicht bestanden haben, die gemäß §17 für den Bachelor-StudiengangComputer Engineering zu
erbringen ist und als gleichwertig anzusehen ist, können nur zu der entsprechenden
Wiederholungsprüfung zugelassen werden.
(7) Es wird nachdrücklich empfohlen, innerhalb des Bachelorstudiums eine berufspraktischeTätigkeit von
mindestens 8 Wochen Dauer in einer einschlägigen Umgebung nachzuweisen oder ein
Auslandssemester zu absolvieren. Eine Beratung durch die Auslands- und Praktikumsbeauftragtender
Fakultät wird nahegelegt. Die Hochschule unterstützt die Suche nach einem Studienplatzim Ausland
und nach einer Stelle für eine berufspraktischeTätigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ein Anspruch
auf Zuweisung besteht nicht.
§17.Ziel, Umfang und Art der Bachelor-Prüfung
(1) Durch die Bachelor-Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die
notwendigen Grundlagen des Computer Engineering, ein methodisches Instrumentarium, die
systematische Orientierung und darauf aufbauend ein breites Spektrum an allgemeinem
wissenschaftlichenIngenieurs- und Informatikwissen erworben hat.
(2) Die Bachelor-Prüfung besteht aus
1. studienbegleitenden Modulprüfungen des ersten Abschnitts (1.-4. Semester) über Inhalte von
Modulen mit einem Umfang von 120 Leistungspunkten,
2. studienbegleitenden Modulprüfungen des zweiten Abschnitts (5.-6. Semester) über Inhalte von
Modulen mit einem Umfang von 45 Leistungspunkten,davon Module mit einem Umfang von 24
Leistungspunkten nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten, sowie dem Modul Soft Skills mit
6Leistungspunkten und dem Modul Recht und Gesellschaft mit 5 Leistungspunkten, und
3. dem Modul Abschlussarbeit(15 Leistungspunkte) bestehend aus dem Arbeitsplan (Arbeitsaufwand
90 Stunden) und der Bachelorarbeit (Arbeitsaufwand 360 Stunden) einschließlich einer
Zwischenpräsentation,einer Abschlusspräsentationund einer Aussprache.
(3) Im ersten Studienabschnitt sind gemäß Abs. 2, Nr. 1studienbegleitendeModulprüfungen über den Inhalt
der folgenden Pflichtmodule abzulegen:
1. Höhere Mathematik I(Pflichtmodul. 16 Leistungspunkte)
2. Höhere Mathematik II (Pflichtmodul, 8Leistungspunkte)
3. Stochastik (Pflichtmodul, 5Leistungspunkte)
4. Grundlagen der Elektrotechnik A(Pflichtmodul. 8Leistungspunkte)
5. Grundlagen der Elektrotechnik B(Pflichtmodul, 8Leistungspunkte)
6. Halbieitertechnik (Pflichtmodul, 5Leistungspunkte)
7. PraktikumC-Elektronik (Pflichtmodul, 7Leistungspunkte)
8. Signaltheorie (Pflichtmodul. 5Leistungspunkte)
9. Systemtheorie(Pflichtmodul. 5Leistungspunkte)
10. Programmiertechnik (Pflichtmodul, 8Leistungspunkte)
11. Modellierung (Pflichtmodul, 8Leistungspunkte)
12. Algorithmen (Pflichtmodul, 8Leistungspunkte)
- 15-
13. Technische Informatik (Pflichtmodul, 8Leistungspunkte)
14. Systemsoftware(Pflichtmodul. 8Leistungspunkte)
15. Software-und Systementwurf (Pflichtmodul, 13 Leistungspunkte)
(4) Im zweiten Studienabschnittsind gemäß Abs. 2, Nr. 2 studienbegleitende Modulprüfungen über den
Inhalt der folgenden Module abzulegen:
16. Nachrichtentechnik (Pflichtmodul, 5Leistungspunkte)
17. Schaltungstechnik(Pflichtmodul, 5Leistungspunkte)
18. Wahlpflichtmodul Elektrotechnik (12 Leistungspunkte,zu wählen sind 2 Veranstaltungen aus
einem Katalog von Veranstaltungender Elektrotechnik)
19. Wahlpflichtmodul Informatik (12 Leistungspunkte,zu wählen sind 3Veranstaltungenaus einem
Katalog von Veranstaltungen der Informatik; davon zwei Veranstaltungen aus dem Gebiet
„Eingebettete Systeme und Systemsoftware")
20. Recht und Gesellschaft(Pflichtmodul, 5Leistungspunkte)
21. Soft Skills (Pflichtmodul, 6Leistungspunkte)
22. Abschlussarbeit(Pflichtmodul, 15 Leistungspunkte)
(5) Der Katalog der Veranstaltungen der Wahlpflichtmodule und nähere Regelungen zu den
Prüfungsformen der Pflicht- und Wahlpflichtmodule finden sich in der Modulliste in Anhang B.
§18. Modul Abschlussarbeit
(1) Das Modul Abschlussarbeitbesteht aus dem Arbeitsplan (Arbeitsaufwand 90 Stunden, ohne Benotung)
und der Bachelorarbeit einschließlich einer Zwischenpräsentation, einer Abschlusspräsentation und
einer Aussprache (Arbeitsaufwand 360 Stunden).
(2) Die Bachelorarbeitsoll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit besitzt, innerhalb
einer bestimmten Frist ein Problem des Computer Engineering auf der Grundlage wissenschaftlicher
Methoden zu bearbeiten. Die Aufgabenstellung für das Modul Abschlussarbeitsoll so gestaltet werden
dass sie einem Arbeitsaufwandvon 450 Stunden (15 Leistungspunkte)entspricht. Die Bachelorarbeit
wird studienbegleitenderstellt und soll einen Umfang von in der Regel nicht mehr als 50 DIN A4-Seiten
haben.
(3) Die Bachelorarbeit kann von jeder oder jedem Prüfenden nach §12 Abs. 1 vergeben und betreut
werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheitzu geben, Vorschläge für das Thema der
Bachelorarbeit zu machen; dies begründet jedoch keinen Anspruch.
(4) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin oder
ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält.
(5) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als
Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten
aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen, objektiven Kriterien, die eine
eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich zu unterscheiden und zu bewerten ist und die
Anforderungen nach Abs. 2erfüllt.
(6) Zum Modul Abschlussarbeit kann man erst nach erfolgreichemAbschluss aller Modulprüfungendes
ersten Studienabschnittes gemäß §17 Abs. 3 und nach erfolgreichem Abschluss des
Mentorenprogrammszugelassen werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt nach Annahme des
- 16-
Arbeitsplanes unverzüglich durch die Vorsitzendeoder den Vorsitzendendes Prüfungsausschusses.
Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungsfristfür die Bachelorarbeit
beträgt 6Monate.
(7) Das Thema und die Aufgabenstellungder Bachelorarbeitwird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
schriftlich mitgeteilt. Sie müssen so lauten, dass der zur Bearbeitung vorgegebene Arbeitsaufwand und
die vorgegebene Frist eingehalten werden können. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des
ersten Monats nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Vergabe
des neuen Themas erneut. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die
Bearbeitungszeitum höchstens zwei Wochen verlängern.
(8) Die Bachelorarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung in demselben oder in
einem anderen Studiengangangefertigt worden sein. Die Anrechnungsregeln bleiben hiervon unberührt.
(9) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass
sie oder er die Arbeit -bei einer Gruppenarbeitden entsprechend gekennzeichnetenAnteil der Arbeit -
selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
(10) Spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Themas präsentiert die Kandidatin bzw. der Kandidat
die Vorgehensweiseund den Zeitplan für die Bachelorarbeit in einer Zwischen Präsentation.Spätestens
vier Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeitfindet die Abschlusspräsentationüber das Thema der
Bachelorarbeit und deren Ergebnisse einschließlich einer Aussprache statt. Diese
Abschlusspräsentationeinschließlich Aussprache dauert etwa 30 bis 45 Minuten.
§19.Annahme und Bewertung des Moduls Abschlussarbeit
(1) Die Bewertung des Moduls Abschlussarbeit,bestehend aus dem Arbeitsplan (ohne Benotung)und der
Bachelorarbeit einschließlich einer Zwischenpräsentation, einer Abschlusspräsentation und einer
Aussprache, erfolgt gemäß §15, Der Arbeitsplan gilt mit Annahme durch den Erstprüfer gemäß §18 Abs.
6 als bestanden. In die Bewertung der Bachelorarbeit gehen die Abschlusspräsentation und die
Aussprache ein. Die Note der Bachelorarbeit ist gleichzeitig die Note des Moduls Abschlussarbeit.
(2) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Zentralen Prüfungssekretariat in zweifacher Ausfertigung
abzuliefern. Ein drittes Exemplar der Bachelorarbeit ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten5
Jahre lang aufzubewahrenund auf Verlangen vorzuzeigen. Der Abgabezeitpunkt ist durch das Zentrale
Prüfungssekretariataktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit mit der Post ist der Zeitpunkt der
Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß
abgeliefert, gilt sie gemäß §14 Abs. 1als mit „mangelhaft" bewertet.
(3) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfendengemäß §12 zu bewerten. Die Abschlusspräsentationund die
Aussprache gehen in die Bewertung ein. Als Note wird das arithmetischeMittel der Bewertungen der
beiden Prüfenden vergeben, falls die Differenz kleiner als 2,0 ist. Differiert die Bewertung der Erst- und
Zweitprüfer um den Wert 2,0 oder einen höheren Wert, so ist von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses ein dritter Prüfer zur Bewertung der Bachelorarbeit (ohne Abschusspräsentation
und Aussprache) zu bestellen. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich dann aus dem arithmetischen
Mittel der drei Bewertungen.Die Bachelorarbeitkann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser
bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.
(4) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" ist. Die Bewertung der
Bachelorarbeit ist den Studierendenspätestens sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit mitzuteilen.
-17 -
§20. Wiederholung der Moduls Abschlussarbeit
(1) Das Modul Abschlussarbeit kann bei "mangelhafter" Bewertungder Bachelorarbeiteinmal wiederholt
werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit
in der in §18 Abs. 7 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der
Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht hatte.
(2) Für die Wiederholung des Moduls Abschlussarbeitkann die Kandidatin oder der Kandidat eine andere
Prüfende oder einen anderen Prüfer vorschlagen.
§21 .Abschlussdes Studiums, Gesamtnote, endgültiges Nichtbestehen
(1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungen nach §17 einschließlich des Moduls
Abschlussarbeitmindestens mit der Note „ausreichend" benotet wurden.
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Durchschnitt der
Modulnoten. Dabei wird abweichend von den in §17 Abs. 2 festgelegten Leistungspunktendas Modul
Abschlussarbeitdoppelt gewichtet, alle anderen Module werden mit ihren Leistungspunktengewichtet.
Die Modulnote des Moduls Soft Skills entspricht der Note des Proseminars, die Modulnote des Moduls
Recht und Gesellschaft entspricht der Note der Veranstaltung Gesellschaft und Informationstechnik und
im Modul Software- und Systementwurf geht die Veranstaltung Projektmanagement nicht in die
Modulnote ein. Noten für Zusatzleistungennach §22 gehen nicht in die Gesamtnote ein.
(3) Das Gesamturteil .mit Auszeichnungbestanden" wird erteilt, wenn die Note des Moduls Abschlussarbeit
1.0. der nach Leistungspunktengewichtete Durchschnitt der Modulnoten mindestens 1,3 und keine der
Modulnoten des zweiten Studienabschnittsnach §17 Abs. 4schlechter als „gut" ist.
(4) Die Bachelor-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn ein Modul endgültig nicht bestanden ist und
eine Kompensation nach §9 Abs. 3nicht mehr möglich ist oder die Bachelorarbeit zum zweiten Mal mit
der Note "mangelhaft" bewertet worden ist.
(5) Der Bescheid über eine endgültige nicht bestandene Bachelorprüfungwird der Kandidatin oder dem
Kandidaten durch den Prüfungsausschuss in schriftlicherForm erteilt. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen.
(6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm
auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen mit
Leistungspunkten und erzielten Noten nennt und die erkennen lässt. dass die Bachelorprüfung endgültig
nicht bestanden ist.
(7) Studierenden ist innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation auf Antrag eine Bescheinigung
auszustellen,die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie bei nicht bestandenen Prüfungsleistungendie
Anzahl der in Anspruch genommenen Prüfungsversucheenthält..
§22.Zusatzleistungen
(1) Über die in §17 gefordertenLeistungen hinaus können Studierende Prüfungen zu Veranstaltungenbzw.
Modulen im Umfang von 12 Leistungspunkten ablegen. Unter diese Obergrenze fallen auch nicht
bestandene Prüfungen.Die erfolgreich abgeschlossenen Prüfungenwerden im „Transcript of Records"
aufgeführt.
- 18-
(2) Unter Beachtung der in Abs. 1Satz 1angegebenen Obergrenze ist auch ein Umbuchen zum Zwecke
einer Kompensation nach §9 Abs. 3 möglich. Unter die Obergrenze fallen auch nicht bestandene
Prüfungen.
§23.Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement
(1) Hat eine Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie bzw. er über das
Ergebnis ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält den Namen des Studiengangs, die Regelstudienzeitund
die Gesamtnote. Das Zeugnis weist das Datum auf, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden
ist. Daneben trägt es das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records, in dem die gesamten
erbrachten Leistungen und die Fachstudiendauer aufgeführt sind. Das Transcript of Records enthält
Angaben über die Leistungspunkte (ECTS-Credits) und die erzielten Noten zu den absolviertenModulen
und zu der Bachelorarbeit.Es enthält des Weiteren das Thema der Bachelorarbeitund die erzielte
Gesamtnote der Bachelorprüfung.
(3) Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventinbzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement
ausgehändigt.
(4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher Sprache mit
einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen,welche das deutsche Bildungssystem
erläutern und die Einordnungdes vorliegenden Abschlusses vornehmen. Das Diploma Supplement
informiert über den absolvierten Studiengang und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen
und beruflichen Qualifikationen.
§24. Bachelor-Urkunde
(1) Gleichzeitigmit dem Zeugnis über die bestandene Bachelorprüfung wird der Kandidatinoder dem
Kandidaten eine Urkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades gemäß §2
beurkundet.
(2) Die Bachelor-Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät Elektrotechnik. Informatik und
Mathematikund der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem
Siegel der Universität versehen.
III. Schlussbestimmungen
§25.UngüItigkeit der Bachelor-Prüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für
diejenigen Prüfungsleistungen,bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat,
entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungenfür die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin
oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigungdes
Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin
oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss
unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalenüber die
Rechtsfolgen.
- 19-
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheitzur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine
Entscheidungnach Abs. 1und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des
Prüfungszeugnissesausgeschlossen.
(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, sind der Bachelor-Grad abzuerkennen und
die entsprechende Urkunde einzuziehen.
(1) Der Bachelor-Grad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung
erworben worden ist, oder wenn wesentlicheVoraussetzungenfür die Verleihung irrtümlich als gegeben
angesehen worden sind. Über die Aberkennungentscheidet der Fakultätsrat mit zwei Dritteln seiner
Mitglieder.
(1) Nach Abschluss jeder Prüfung und des Prüfungsverfahrenswird der Kandidatin oder dem Kandidaten
auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,die darauf bezogenen Gutachten
der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses oder Aushändigung des
Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2013 in Kraft. Die Zugangsvoraussetzungen
gem. §2, die Regelungenzum Prüfungsausschuss gem. § 11 und die Anrechnungsregelungengem. §
13 treten am Tag nach der Veröffentlichung dieser Prüfungsordnungin Kraft. Die erste Amtsperiode des
Prüfungsausschusses beginnt am Tag nach der Veröffentlichung dieser Prüfungsordnungund läuft für
die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnenund Hochschullehrerund aus der Gruppe der
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum 30. September des übernächsten Jahres und für
die Studierendenbis zum 30. September des nächsten Jahres.
(2) Diese Prüfungsordnungwird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn (AM Uni. Pb.)
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Elektrotechnik,Informatik und
Mathematik vom 17. Juni 2013 und der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Präsidium vom 17. Juli 2013.
§26,Aberkennung des Bachelor-Grades
§27.Einsicht in die Prüfungsakten
§28.lnkrafttreten und Veröffentlichung
veröffentlicht.
Paderborn, den 12. August 2013 Der Präsident
-20-
Anhang AStudienplan Bachelor Computer Engineering
Die folgende Abbildung zeigt den exemplarischen Studienplan des Bachelor-Studiengangs Computer
Engineering mit seinen Modulen und Leistungspunkten (LP) pro Modul. Für jedes Modul sind die
Veranstaltungen aufgeführt, jeweils mit der Angabe der Semesterwochenstunden (Präsenzzeit) und des
Arbeitsaufwandes. Pro Semester sind die gesamte wöchentliche Präsenzzeit und die erzielbaren
Leistungspunkte angegeben.
1. Semester
24SWS| 32 LP
2.Semester
22SWS| 28 LP
3.Semester
24SWS| 29 LP
4. Semester
24SWS| 31LP
5.Semester
- SWS| 28 LP
6.Semester
- SWS| 32LP
' HöhereMathematik({16LP)
MathematikA MathematikB
l 4*2SWSI240h j 4*2SWS240h
"(BLP)i ' Stotfum*(5U>>, (Nariwftantachwifc{5\ AtechfcJs»«rt>eB<1si>>j
J
S ww**<»u»>1 i sygt^gtPg ^-sch^^tSLP^
[G-undl89Pnd.CTA;eLP)(Grundlagen<S,£TB(8Lp][praklifaimpC-&eka.:{?LP)j[ Syttamtheoria WahfefSchtBehiroiecrtfilk(i2LP)
Grundlagenaar
ElektrotechnikA
4*2SWSI240h
Grundlagender
E'ekttolecnnine
4*2SWS|240h
Praktikum
Mlkroconttollerund
Interface-Elektronik
1*5SWS|210h
(8LP>] Software-undSystamantwutl113LP)'
Grundlagender
Programmierung1
4*2SWS!240n
DalenstruMjrenund
Algorittimen
4*2SWS|240h
Bachelor Computer Engineering
RechtundGe-
*techaft(5LPt
fürtT-Beule
2SWS:60h 3-1SWSI90h
-21 -
Anhang BModule im Bachelor-Studiengang Computer Engineering
Als Folge der Weiterentwicklung der Forschungs- und Lehrinhalte der Institute für Informatik und für Elektrotechnik und
Informationstechnik können im Wahlpflichtbereich Veranstaltungen der nachfolgenden Liste in geringer Zahl entfallen
oder durch Veranstaltungen, die fachlich zu dem gleichen Bereich gehören, in geringer Zahl ersetzt oder ergänzt werden.
Die Änderungen werden im Modulhandbuch bekannt gegeben. Die Regelungen zu Anzahl und Form der Prüfungen
bleiben hiervon unberührt.
Modul
Lehrveranstaltung (LV)
LP Modul
SWS LV
Anzahl und Form
der Prüfungen
Bemerkung
Höhere Mathematik1 16 1Klausur als
Modulabschlussprüf
ung
Pflichtmodul
Höhere Mathematik A4+2
Höhere Mathematik B4+2
Höhere Mathematik II 81Klausur als
Modulabschlussprüf
ung
Pflichtmodul
Höhere Mathematik C4+2
Stochastik r
ü1Klausurals
Modulabschlussprüf
ung
Pflichtmodul
Stochastik für Ingenieure 2+2
Grundlagen der Elektrotechnik A 81Klausur als
Modulabschlussprüf
ung
Pflichtmodul
Grundlagen der Elektrotechnik A4+2
Grundlagen der Elektrotechnik B 81Klausur als
Modulabschlussprüf
ung
Pflichtmodul
Grundlagen der Elektrotechnik B4+2
Halbleitertechnik 51Klausur als
Modulabschlussprüf
ung
Pflichtmodul
Halbleiterbauelemente 2+2
Praktikum i C-Elektronik 71Projektarbeit Pflichtmodul
Praktikum MikroControllerund Interface-
Elektronik 1+5
Signaltheorie 51Klausur als
Modulabschlussprüf
ung
Pflichtmodul
Signal theone 2+2
Systemtheorie 51Klausur als
Modulabschlussprüf
ung
Pflichtmodul
Systemtheorie 2+2
Programmiertechnik 81Klausur als
Modulabschlussprüf
ung
Pflichtmodul
Grundlagen der Programmierung 14+2
Modellierung 81Klausur als
Modulabschlussprüf
ung
Pflichtmodul
Modellierung 4+2
Algorithmen 81Klausur als
Modulabschlussprüf
ung
Pflichtmodul
Datenstrukturenund Algorithmen 4+2
-22-
Technische Informatik 82Klausurerals
veranstaltungs-
bezogene
Teilprüfungen
Pflichtmodul
Grundlagen der Technischen Informatik 2+2
Grundlagen der Rechnerarchitektur 2+2
Systemsoftware 81Klausur als
Modulabschlussprüf
ung
Pflichtmodul
Konzepte und Methoden der
Systemsoftware 4+2
Software- und Systementwurf 13 1Klausur und 1
Projektarbeitals
veranstaltungs-
bezogene
Teilprüfungen
Pflichtmodul
Die Veranstaltung
"Projektmanagement" wird nicht
benotet.
QrtftxA/□rö_1—n\h*/iirf
OUIiwdrtrCI IlVffUI1 94.1
Z+ I
Projektmanagement 1+0
Systementwurfs-Teamprojekt 0+6
Nachrichtentechnik 51Klausur als
Modulabschlussprüf
ung
Pflichtmodul
Nachrichtentechnik 2+2
Schaltungstechnik 51Klausur als
Modulabschlussprüf
ung
Mily
Pflichtmodul
Schaltungstechnik 2+2
WahlpflichtmodulElektrotechnik 12 2Klausuren oder
mündliche
Prüfungen als
veranstaltungs-
bezogene
Teilprüfungen
2 Wahlpflichtveranstaltungen werden
aus dem nachfolgend aufgeführten
Katalog der Elektrotechnik gewählt
WahlpflichtmodulInformatik 12 3Klausuren oder
mündliche
Prüfungen als
veranstaltungs-
bezogene
Teilprüfungen
2der 3Veranstaltungenmüssen
aus dem Informatik-Bereich
"Eingebettete Systeme und
Systemsoftware" sein
3 Wahlpflichtveranstaltungen werden
aus dem nachfolgend aufgeführten
Katalog der Informatik gewählt
Recht und Gesellschaft C
01Klausur oder
mündliche Prüfung
Pflichtmodul
Die Veranstaltung "Rechtliche
Grundlagen für IT-Berufe" wird nicht
benotet.
Rechtliche Grundlagen für IT-Berufe 2+0
Gesellschaft und Informationstechnik 2+1
Soft Skills 61Referat im
Promeminar
Die Veranstaltungen "Sprache,
Schreib- und Präsentationstechnik"
und "Mentorenprogramm" werden
nicht benotet.
Proseminar 3
Sprachen. Schreibund
Präsentationstechnik 2
Mentorenprogramm 1
Abschlussarbeit 15 siehe §18, §19 Der Arbeitsplan wird nicht benotet.
Zulassung zum Modul
Abschlussarbeit erst nach
erfolgreichem Abschlussdes ersten
Abschnittes (§17 Abs. 3) und des
Mentorenprogramms
Arbeitsplan i3
Bachelorarbeit 12
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Veranstaltungen im Bereich "Sprachen, Schreib- und Präsentationstechnik"
Es ist eine Veranstaltung aus dem Lehrangebot der Universität Paderborn in den Bereichen Fremdsprachen, dem
Verfassen wissenschaftlicher Texte und der Präsentationstechnikzu wählen. Das Lehrangebot ist im
Vorlesungsverzeichnisder Universität Paderborn ausgewiesen.. Ziel dieser Wahlveranstaltungist die Erweiterung und
Vertiefung fachübergreifenderQualifikationen.
Katalog der Veranstaltungen für das Wahlpflichtmodul Elektrotechnik
•Elektrische Antriebstechnik
•ElektromagnetischeWellen
•Elemente digitaler Kommunikationssysteme
• Energietechnik
• Feldtheorie
•Industrielle Messtechnik
•Mechatronik kognitiver Robotersysteme
• Messtechnik
• Mikrosystemtechnik
•Optische Informationsübertragung
•Qualitätssicherungfür Mikroelektronische Systeme
•RegelungstechnikA
•Regenerative Energien
•Werkstoffe der Elektrotechnik
•Zeitdiskrete Signalverarbeitung
Katalog der Veranstaltungen für das Wahlpflichtmodul Informatik
Bereich "EingebetteteSysteme und Systemsoftware"
•Eingebettete Prozessoren
•Eingebettete Systeme
• Rechnernetze
•Verteilte Systeme
Andere Bereiche
•Computergrafik 1
•Einführung in Kryptographie
•Gestaltung von Webauftritten
•GrundlagenDatenbanken
•Grundlagen der Wissensbasierten Systeme
•GrundlegendeAlgorithmen
• Komplexitätstheorie
•Kontextuelle Informatik
•Methoden des Algorithmenentwurfs
•Modellbasierte Softwareentwicklung
• Optimierung
•Parallelität und Kommunikation
•Programmiersprachenund Übersetzer
•Softwaremodellierung mit formalen Methoden
•Usability Engineering
•Verteilte Algorithmen und Datenstrukturen
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 •33098 Paderborn