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Universitätsbibliothek Paderborn
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
Technomathematik der Fakultät für Elektrotechnik,
Informatik und Mathematik an der Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16133
Amtliche Mitteilungen
I Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 48/13 vom 31. Mai 2013
Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang Technomathematik
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 31. Mai 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
2
Prüfungsordnung
für den MasterstudiengangTechnomathematik
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 31. Mai 2013
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz- HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW:2006.S. 474). zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des
Kunsthochschulgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV.NRW.2012S. 672) hat die Universität
Paderborn die folgende Prüfungsordnung erlassen:
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Inhaltsverzeichnis
IAllgemeines............................................................................................................................................................4
§1Zweck der Prüfungen.Gliederung und Ziel des Studiums.............................................................................4
§ 2 Abschlussgrad...............................................................................................................................................4
§ 3 Studienbeginnund Zugangsvoraussetzungen...............................................................................................4
§ 4 Regelstudienzeitund Studienumfang............................................................................................................5
§ 5 Modularisierung.............................................................................................................................................5
§ 6 Prüfungenund Prüfungsmodalitäten.............................................................................................................6
§ 7 Klausurarbeiten..............................................................................................................................................7
§ 8 Mündliche Prüfung.........................................................................................................................................7
§ 9 Bestehen von Prüfungenund Modulen, Kompensationund Wiederholung von Prüfungen..........................7
§10 Anmeldung und Fnsten................................................................................................................................8
§11 Prüfungsausschuss......................................................................................................................................8
§12 Prüfende und Beisitzende............................................................................................................................9
§13 Anrechnungvon Studienzeiten,Studien- und Prüfungsleistungenund Einstufung in höhere Fachsemester
...........................................................................................................................................................................10
§14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß...............................................................................11
§15 Bewertung von Prüfungsleistungenund Bildung von Noten......................................................................12
II Masterprüfung.....................................................................................................................................................12
§16 Zulassung zur Masterprüfung....................................................................................................................12
§17 Ziel, Umfang und Art der Masterprüfung....................................................................................................13
§18 Abschlussarbeit.........................................................................................................................................14
§19 Annahme und Bewertung der Masterarbeit...............................................................................................15
§ 20 Wiederholung der Masterarbeit..................................................................................................................15
§ 21 Abschluss des Studiums, Gesamtnote, endgültiges Nichtbestehen..........................................................15
§ 22 Zusatzleistungen........................................................................................................................................16
§ 23 Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement.........................................................................16
§24 Urkunde.....................................................................................................................................................17
III Schlussbestimmungen.......................................................................................................................................17
§25 Ungültigkeit der Masterprüfung..................................................................................................................17
§26 Aberkennung des Mastergrades................................................................................................................17
§27 Einsicht in die Prüfungsakten.....................................................................................................................18
§28 Übergangsregelung...................................................................................................................................18
§29 Inkrafttreten und Veröffentlichung..............................................................................................................18
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IAllgemeines
§1
Zweck der Prüfungen, Gliederung und Ziel des Studiums
(1) Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierendenAbschluss des Studiums der
Technomathematik. Das Masterstudium im Studiengang Technomathematik hat eine Dauer von 4
Semestern. Es besteht aus:
-Grundlagen des Masters
- Spezialisierung
- Masterarbeit
(2) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die in einem
vorangegangenen Bacheiorstudiengang erworbenen für die Berufspraxis notwendigen Kenntnisse
verbreitert und in ausgewählten Bereichen vertieft haben, so dass sie die Fähigkeit besitzen,
mathematische Methoden und wissenschaftlicheErkenntnisse selbständig anzuwenden und in ihrem
Vertiefungsgebiet weiterzuentwickeln.
(3) Das Studium vermittelt den Studierenden neben den allgemeinen Studienzielendes HG § 58 die
Fähigkeit, in ihrer Arbeit mathematische Methoden und wissenschaftliche Erkenntnisse selbständig
anzuwendenund weiterzuentwickeln.
§2
Abschlussgrad
Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Fakultät für Elektrotechnik,Informatik und
Mathematikden akademischen Grad „Master of Science'', abgekürzt: „M.Sc." Darüber wird eine
Urkunde ausgestellt,
§3
Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen
(1) Der Studienbeginn ist das Wintersemesteroder das Sommersemester.
(2) Zum MasterstudiengangTechnomathematikkann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägigefachgebundene Hochschulreife),
ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig
anerkanntes Zeugnis oder die Voraussetzungfür in der beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt,
2. einen ersten berufsbefähigendenAbschluss in dem BachelorstudiengangTechnomathematik
an der Universität Paderborn, in einem gleichwertigen oder vergleichbarenStudiengang der
Mathematik oder in einem einschlägigen Studiengang einer Hochschule im Geltungsbereich
des Grundgesetzes mit einer Regelstudienzeitvon mindestens 6 Semestern besitzt oder an
einer ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss erworben hat. Für die
Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungenzu berücksichtigen.Im
Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeitdie Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen gehört werden Sofern eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit
ausländischer Bildungsabschlüsse auf den mit dem Abschluss nachgewiesenen Kenntnissen
und Fähigkeiten beruht, ist Gleichwertigkeitfestzustellen, sofern diesbezüglich nicht ein
wesentlicher Unterschied besteht. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit oder
Vergleichbarkeit des Studiengangs und die Gleichwertigkeit des ausländischen
Bildungsabschlusses trifft der Prüfungsausschuss. Er legt für Absolventen einschlägiger
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Studiengänge im Benehmenmit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten fest, welche zusätzlichen
Prüfungsleistungenals weitere Voraussetzungfür die Zulassung erbracht werden müssen.
(3) Die Einschreibung ist abzulehnen,wenn
1. die in Absatz 2genannten Voraussetzungennicht vorliegen
2. die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im MasterstudiengangTechnomathematikoder
in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer wissenschaftlichenHochschule
im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat, wobei sich in den
verwandtenoder vergleichbaren Studiengängen die Versagung der Einschreibung auf den Fall
beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden worden ist, die in dem Masterstudiengang
Technomathematik zwingend vorgeschrieben ist und als gleichwertig anzusehen ist.
Hinsichtlich weiterer Versagungsgründegilt die Einschreibordnung der Universität Paderborn in
der jeweils geltenden Fassung.
§4
Regelstudienzeit und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang beträgt einschließlich der Masterprüfung vier
Semester. Es wird von einem Gesamtarbeitsaufwand für die Studierenden von rund 3.600 Stunden
(entsprechen 120 Leistungspunkten (LP)) ausgegangen.
(2) Das Studium umfasst Module mit einem Gesamtumfang von 120 LP. Dabei werden ausschließlich
Wahlpflichtmodule angeboten.
(3) LP steht für Leistungspunkte entsprechend den im Rahmen des European Credit Transfer Systems
(ECTS) zu vergebenden Punktzahlen. Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von
durchschnittlich 30 Stunden
(4) Die Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik hat aufgrund dieser Prüfungsordnung
einen beispielhaften Studienplan und Modulbeschreibungen erstellt. Diese Unterlagen geben
insbesondere Aufschluss über die Ziele der einzelnen Module und der den Modulen zugeordneten
Lehrveranstaltungen, sowie über die notwendigen Vorkenntnisse und die Inhalte. Aus der
Modulbeschreibunggeht hervor, in welcher Form und in welchem Umfang Schlüsselqualifikationen
erworben werden können. Diese umfassen insgesamt mindestens 6 LP und gehen in die
Leisiungsbewertung mit ein. Der beispielhafte Studienplan und die Modullisten liegen dieser
Prüfungsordnung als Anlage bei.
(5) Die Inhalte der Veranstaltungen sind so ausgewählt, dass dem durch die Leistungspunkte
vorgesehenen Arbeitsaufwand Rechnung getragen wird.
(6) Im Masterstudium ist für das Studium Generale ein Umfang von 6bis 12 LP vorgesehen. Die Module
bzw. Veranstaltungen des Studium Generale sind außerhalb der Mathematik und außerhalb des
Schwerpunktfachs zu wählen.
§5
Modularisierung
(1) Der MasterstudiengangTechnomathematikwird in modularisierterForm angeboten. Module sind
thematisch und zeitlich abgerundete, in sich abgeschlossene, mit Leistungspunkten versehene
abprüfbare eigenständige Qualifikationseinheiten. Alle Module sind benotet. Module werden mit dem
Bestehen einer Modulprüfungabgeschlossen, auf deren Grundlage Leistungspunkte und Noten
vergeben werden. Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Veranstaltungen.
(2) Die Module des Masterstudiums sind Wahlpflichtmodule. Alle von der Studentin oder dem Studenten
gewählten Module, die nicht gemäß § 9 (5) abgewählt werden können, müssen im Studienverlauf
erfolgreich abgeschlossen werden.
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(3) Die möglichen Wahlpflichtmodule sind dem Modulhandbuchzu entnehmen. Module sind durch
Kennnummern unterschieden.
§6
Prüfungen und Prüfungsmodalitäten
(1) Ein Modul wird abgeschlossen durch eine Modulabschlussprüfungund in der Regel durch das
Erbringen von Teilleistungen gemäß Absatz (4). Zulässige Prüfungsformen für die
Modulabschlussprüfung sind schriftliche Prüfungen 7), mündliche Prüfungen 8) und die in Absatz
(3) beschriebenen anderen Formen der Leistungserbringung.
(2) Ist die Modulabschlussprüfung eine schriftliche oder mündliche Prüfung, so werden im Anschluss an
die Veranstaltung mindestens zwei Prüfungstermineangeboten. Dabei liegt der erste Termin in der
Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach der Veranstaltung. Der zweite Termin findet in angemessenem
Abstand zum ersten Termin, jedoch spätestens 6Monate nach dem ersten Termin statt. Dieser kann in
schriftlicher oder mündlicher Form angeboten werden.
(3) Andere zulässige Formen der Leistungserbringungsind Seminarvortragbzw. Projektpräsentation.
Ein Seminarvortragbzw. eine Projektpräsentationdauert in der Regel 60 bis 90 Minuten. Zusätzlich
zum Vortrag bzw. zur Präsentation kann eine schriftliche Ausarbeitungverlangt werden. Durch einen
Seminarvortrag bzw. eine Projektpräsentation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie
wissenschaftlicheErgebnisse selbständig erarbeiten und präsentieren können. Die Leistung kann auch
als Gruppenleistung erbracht werden, sofern eine individuelle Bewertung des Anteils eines jeden
Gruppenmitglieds möglich ist.
(4) Teilleistungen sind Nachweise qualifizierter Teilnahmeoder zu bestehende Studienleistungen,die
ausschließlich im Zusammenhang mit einer konkreten Veranstaltungerbracht werden. Teilleistungen
werden in der Regel studienbegleitend erbracht. Als Erbringungsformen sind Präsenz- oder
Hausaufgaben, Testate, Projektarbeit oder Portfolio zulässig. Hausaufgaben werden ab der 2.
Vorlesungswoche in der Regel wöchentlich während des Semesters ausgegeben und sollen die
Studierendenschrittweise auf nachfolgendePrüfungsleistungen vorbereiten. Die Hausaufgaben können
bewertet werden und die Modulnote nach einem vorher festgelegten Schlüssel verbessern
(Bonussystem).Die Modulabschlussprüfungmuss unabhängig vom Bonussystem bestanden werden
Das Bonussystemkann die Modulnote um maximal eine Note verbessern
(5) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn alle Teilleistungen erbracht wurden und die
Modulabschlussprüfung bestanden wurde, diese also mit mindestens „ausreichend"bewertet worden
ist. Die Modulnote ergibt sich aus der Note der Modulabschlussprüfungund gegebenenfalls dem in
Absatz (4) beschriebenen Bonussystem
(6) Die Prüfungsformen und -modalitäten der Modulabschlussprüfung, Erbringungsform und Umfang der
Teilleistungen,sowie der Einsatz eines Bonussystems (einschließlich des in Absatz (4) genannten
Schlüssels) müssen vom Prüfungsausschuss im Benehmenmit den Prüfenden spätestens in der ersten
Vorlesungswochefestgelegt und veröffentlicht werden. Dies erfolgt durch Bekanntgabe im Campus
Management System.
(7) Bei Veranstaltungen des Studium Generale bzw des gewählten Nebenfachs kommen bei
Täuschung, Ordnungsverstoßund Prüfungsdauerdie jeweiligen Regelungen des ausrichtenden Faches
zur Anwendung. Bei Anmeldung,Abmeldung.Rücktritt. Bewertung der Prüfungsieistungen und der
Zuordnung von Leistungspunktenkommen die Regelungen dieser Prüfungsordnungzur Anwendung
Ggf. ist die Zuordnung von Leistungspunkten vom eigenen Prüfungsausschuss vorzunehmen.
(8) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,dass sie oder er
wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderungnicht in der Lage ist, die Prüfung
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des
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Prüfungsausschusses dafür zu sorgen, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit geboten
wird, so weit wie möglich gleichwertige Prüfungsleistungenin einer anderen Form zu erbringen.
§7
Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er in einer
vorgegebenen Zeit mit den von der bzw. dem Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln und den vermittelten
Methoden Probleme des Prüfungsgebietesuntersuchen und lösen kann.
(2) Jede Klausurarbeit wird von mindestens einem Prüfenden gemäß § 12 (2) bewertet. Ist die
Klausurarbeit eine Wiederholungsprüfung,bei deren Nichtbestehen die Prüfung endgültig nicht
bestanden ist, dann ist sie von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemäß §12 (2) zu bewerten.
(3) Die Dauer einer Klausurarbeit in Technomathematikbeträgt in der Regel 120 Minuten.
(4) Die Bewertung von Klausuren ist dem Studierenden nach spätestens 6Wochen durch das Campus
ManagementSystem oder durch Aushang mitzuteilen.
(5) Für Klausurarbeitenim Schwerpunktfachund im Studium Generale gelten die Regelungen des
betreffendenFaches.
§8
Mündliche Prüfung
(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die
Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese
Zusammenhänge einzuordnenvermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden,
ob die Kandidatin oder der Kandidat über breites Grundlagenwissenverfügt.
(2) Mündliche Prüfungen werden entweder vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einer oder
einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden (siehe § 12 (2) und § 12
(3) ) als Einzelprüfungen abgelegt. §7 (2) gilt entsprechend. Vor der Festsetzung der Note gemäß §15
(1) beraten die Prüfenden bzw. hört die oder der Prüfende die Beisitzendeoder den Beisitzenden in
Abwesenheit der Kandidatin oder des Kandidaten.
(3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung je Kandidatin oder Kandidat beträgt in der Regel 30 Minuten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche
Prüfung bekanntzugeben.
(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungsterminder gleichen Prüfung unterziehen wolien,
werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht eine
Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(6) Für mündliche Prüfungen im Schwerpunktfach und im Studium Generale gelten die Regelungen des
betreffendenFaches.
§9
Bestehen von Prüfungen und Modulen, Kompensation und Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfungbzw. jede veranstaltungsbezogene
Teilprüfung bestanden, d. h. mit mindestens „ausreichend"(4,0) bewertet worden ist. und wenn alle
Teilleistungen erbracht sind. Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die
Abschlussprüfung oder eine veranstaltungsbezogene Teilprüfung endgültig nicht bestanden ist.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
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(3) Eine bestandene Prüfung, die als Zusatzleistung nach § 22 verbucht ist. kann auf Wunsch der
Kandidatin oder des Kandidaten gegen eine bestandene Prüfung ausgetauscht werden
(Kompensation), wenn jene vom Grundsatz her an deren Stelle verbucht werden kann,
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungeiner
Klausur wird auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten als mündliche Prüfung abgehalten.
(5) Mit der Teilnahme an einer Prüfung gilt ein Wahlpflichtmodul als gewählt. Abwahl auch von endgültig
nicht bestandenen Wahlpflichtmodulen ist möglich. Sie muss schriftlichbeim Prüfungssekretariat
beantragt werden. Die Anzahl der Abwählen ist auf zwei begrenzt. Von bereits bestandenen Modulen ist
keine Abwahl möglich.
(6) Bei Veranstaltungen des Studium Generale bzw. des gewählten Schwerpunktfachs kommen
hinsichtlich der Möglichkeit der Wiederholung oder Kompensation die Regelungen dieser
Prüfungsordnung zur Anwendung.
(7) Hinsichtlich der Möglichkeit einer Wiederholung der Masterarbeit wird auf §20 verwiesen.
§10
Anmeldung und Fristen
(1) Zu jedem Modul und jeder Veranstaltung ist eine gesonderte Meldung im Campus Management
System erforderlich. Eine Meldung kann nur erfolgen, soweit die Zulassungsvoraussetzungennach §16
(1) erfüllt sind. Die Meldung zu den Prüfungen gemäß § 6 erfolgt innerhalb der im Campus Management
System genannten Fristen.
(2) Eine Abmeldung von Prüfungen kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin
beim Prüfungssekretariatohne Angabe von Gründen vorgenommen werden. Bei Prüfungen gemäß §6
(3) gilt das Datum des Seminarvortragsbzw. der Projektpräsentation als Prüfungstermin.
§11
Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsratder Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik bildet für den Bachelor-
und den MasterstudiengangTechnomathematikeinen Prüfungsausschuss für
-die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung,
-die Einhaltung der Prüfungsordnungund die Beachtung der für die Durchführung der Prüfungen
beschlossenen Verfahrensregelungen,
- die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen.
-die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen
und Studienzeiten.
- die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich zugewiesenen
Aufgaben.
Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prüfungsordnungund der
Studienordnungund legt die Verteilung der Noten offen Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung
von Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, auf die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden übertragen, dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und Bericht an den
Fakultätsrat. Die Vorsitzende oder der Vorsitzendeberichtet dem Prüfungsausschuss über die von ihr
oder ihm allein getroffenen Entscheidungen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden,der oder dem stellvertretenden
Vorsitzendenund fünf weiteren Mitgliedern. Auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe werden die oder der
Vorsitzende, die oder der stellvertretendeVorsitzende und zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der
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Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einschließlich der hauptamtlich tätigen habilitierten
akademischen Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter,ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen
Mitarbeiterinnenund Mitarbeiterund zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden von ihren
jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Fakultätsratgewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der
Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einschließlich der hauptamtlich tätigen
habilitierten akademischen Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Jahre und der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl
ist zulässig
(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder
dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Hochschullehrerinnenoder Hochschullehrern
mindestens ein weiteres stimmberechtigtesMitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.Die
studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben bei pädagogisch-wissenschaftlichen
Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennungoder Anrechnungvon Studien- und
Prüfungsleistungen,der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfungen und
Beisitzenden, nur beratende Stimme,
(5) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzendeneinberufen. Die Einberufungmuss
erfolgen, wenn mindestensdrei Mitglieder dieses verlangen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnenund Stellvertreter,die Prüfenden und die Beisitzenden
unterliegen der Amtsverschwiegenheit.Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen
beizuwohnen.
§12
Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der
oder dem Vorsitzenden übertragen.
(2) Prüfende in Mathematik sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie habilitierte
akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene
Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist.
Promovierte, die das die Prüfung betreffende Modul selbständig und auf Beschluss des Fakultätsrats
lehren, werden ebenfalls in der Regel zu Prüfenden bestellt, Prüfungsleistungen dürfen nur von
Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine
gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplom- oder Masterprüfung in einem
Mathematikstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzesoder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4) Prüfende im Schwerpunktfachund im Studium Generale sind die Prüfenden der betreffenden
Fächer.
(5) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(6) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Abschlussarbeit und -wenn mehrere Prüfende zur
Auswahl stehen -für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen. Die Vorschläge der Kandidatin
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oder des Kandidaten sollen nach Möglichkeit Berücksichtigungfinden. Daraus resultiert aber kein
Anspruch.
(7) Die oder der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem
Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier, mindestens zwei Wochen vor dem
Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachungdurch Aushang ist
ausreichend.
§13
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
und Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in gleichen Studiengängen an anderen
Hochschulenim Geltungsbereichdes Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts
wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an
anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im
Geltungsbereichdes Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen. Dies gilt auf Antrag auch
für Studienzeitensowie Studienleistungenund Prüfungsleistungen,die an Hochschulenaußerhalb des
Geltungsbereichsdes Grundgesetzes erbracht wurden. Gleichwertigkeit im Sinne der Sätze 1und 2ist
festzustellen, sofern im Hinblick auf die zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ein
wesentlicherUnterschied der Studienzeitensowie der Studien- und Prüfungsleistungenzu denjenigen
des entsprechenden Studiums an der Universität Paderborn besteht. Dabei ist kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die
Gleichwertigkeitvon Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenzgebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftenzu beachten.
Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeitenund Studien- und Prüfungsleistungenin staatlich anerkannten
Fernstudienoder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und
dem Bund entwickelten Fernstudieneinheitengilt Absatz 2entsprechend.
(4) Fehlversuche in gleichwertigen Modulprüfungen in dem gleichen Studiengang an anderen
Hochschulen oder in verwandten oder vergleichbarenStudiengängen dieser oder anderer Hochschulen
im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.
(5) Studienbewerberinnenund Studienbewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß §49
Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung
nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeitenauf Prüfungsieistungenangerechnet. Die Feststellungen
im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf Grundlage vorgelegterUnterlagen
angerechnet werden.
(7) Zuständig für die Anrechnungennach den Absätzen 1bis 4 und Abs. 6 ist der Prüfungsausschuss.
Vor Feststellungenüber die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnenoder Fachvertreter zu
hören. Wird die Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen
(8) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die
Notensysteme vergleichbar sind - gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und in die
Berechnungder Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbarenNotensystemen wird der Vermerk
"bestanden" aufgenommen.Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(9) Eine Prüfungsleistung oder Studienleistung kann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden
haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagenvorzulegen(insbesondere über die durch die
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Prüfungsieistungzu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeitenund Prüfungsbedingungensowie über
die Zahl der Prüfungsversucheund die Prüfungsergebnisse).
§14
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „mangelhaft" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er innerhalb von einer
Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin
oder nach Prüfungsbeginn geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich,
spätestens aber fünf Werktage nach dem Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen,das eine
Einschätzung zur Frage der Prüfungsunfähigkeitenthält, oder das die Angaben enthält, die der
Prüfungsausschuss für die Feststellungder Prüfungsunfähigkeit benötigt und spätestens vom Tag der
Prüfung datiert. Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann vom Prüfungsausschuss gefordert werden.
Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, dann teilt er dies der Kandidatinoder dem
Kandidaten schriftlich mit. Im Falle der Anerkennungsind die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
anzurechnen.
(3) Täuscht ein Kandidatin oder ein Kandidat oder versucht sie oder er zu täuschen, gilt die betreffende
Prüfungsieistung als mit „mangelhaft"(5,0) bzw. als mit „nicht bestanden" bewertet. Führt eine
Kandidatin oder ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende
Prüfungsleistungals mit „mangelhaft" bzw. als mit „nicht bestanden" bewertet werden. Die Vorfälle
werden von den jeweils Aufsichtsführendenaktenkundiggemacht. Die Feststellung gem. Satz 1bzw.
die Entscheidung gem. Satz 2wird von dem jeweiligen Prüfenden getroffen.
(4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört,
kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführendenin der Regel nach Abmahnung von der
Fortsetzungder jeweiligen Prüfungsleistungausgeschlossen werden: in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „mangelhaft" (5,0) bzw. als mit „nicht bestanden" bewertet. Die Gründe für den
Ausschlusssind aktenkundig zu machen.
(5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen
gemäß § 14 (3) und §14 (4) vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen
sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen.
(6) In schwerwiegendenFällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidatenvon
weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. Täuschungshandlungen können gem. HG § 63 (5)
außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 geahndet werden und zur Exmatrikulation führen.
(7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum
Schutze der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem
Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist
nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(8) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die
Gewährungvon Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen.Die Kandidatin oder
der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die Elternzeit
antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich
mitteilen für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er Elternzeit in Anspruch nehmen
will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei
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einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG
auslosen würden; er teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der
Kandidatin oder dem Kandidat unverzüglich mit Die Bearbeitungsfrist einer wissenschaftlichen
Hausarbeit kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden Die gestellte Arbeit gilt als nicht
vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein neues Thema.
(9) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilsausgleichfür behinderteStudierende und er
berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder
des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades
Verschwägerten.
§15
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung von Noten
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungensind mit einer der folgendenNoten zu bewerten:
1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung
2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend:eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4=ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt
5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
Zur differenzierten Bewertung können zwischen den Noten 1,0 und 4,0 Zwischenwerte durch Absenken
oder Anheben der einzelnen Note um 0.3 gebildet werden. Das ergibt das folgende Notenspektrum:1,0.
1,3,1,7, 2,0, 2.3, 2,7, 3,0, 3,3, 3,7,4,0 und 5,0.
(2) Jedes Modul wird mit einer Modulnote bewertet, die sich aus der Note für die Abschlussprüfung oder
aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten in den veranstaltungsbezogenen Teilprüfungen ergibt.
Wird eine Prüfungsleistungvon mehreren Prüfenden bewertet, so ist die Note das arithmetische Mittel
der Einzelnoten.Bei der Berechnungwird nur die erste Nachkommastelleberücksichtigt; alle weiteren
Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Den so berechneten Ergebnissen entsprechen folgende
Noten:
1.0 bis 1.5 =sehr gut
über 1,5 bis 2,5 =gut
über 2,5 bis 3.5 =befriedigend
über 3.5 bis 4.0 =ausreichend
über 4,0 bis 5,0 =mangelhaft
II Masterprüfung
§16
Zulassung zur Masterprüfung
(1) Zu Prüfungen im MasterstudiengangTechnomathematikkann nur zugelassen werden, wer an der
Universität Paderborn für den Masterstudiengang Technomathematik eingeschrieben oder gemäß
§52 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist. Auch während der Prüfungen müssen diese
Erfordernisse gegeben sein
(2) Die Meldung zur Masterarbeit ist schriftlich über das Zentrale Prüfungssekretariatan die oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Meldung sind beizufügen:
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1Der Machweis über das Vorliegen der in Abs. 1genannte Zulassungsvoraussetzung
2. Eine Erklärung darüber, ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahrenbefindet
3. Eine Erklärung darüber, ob endgültig nicht bestandene Prüfungen vorliegen
(3) Die Zulassungzur Masterprüfung ist abzulehnen,wenn
1. die in §16 (1) genannten Voraussetzungennicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung' im MasterstudiengangTechnomathematikoder
in einem verwandtenoder vergleichbaren Studiengangan einer wissenschaftlichenHochschule
im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat, wobei sich in den
verwandten oder vergleichbaren Studiengängen die Zulassungsablehnung auf den Fall
besch'änkt. dass eine Prüfung nicht bestanden worden ist, die in dem Masterstudiengang
Technomathematikzwingend vorgeschriebenist und als gleichwertig anzusehen ist oder
4. die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einer
vergle chbaren Prüfung in demselben, einem verwandten oder vergleichbarenStudiengang
befindet.
(4) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach § 16 (2) erforderliche Unterlage
in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf
andere Art zu führen.
(5) Hochschul- oder Studiengangwechslerinnenoder -Wechsler, die in einem Studiengang gemäß
§16 (3), Nr. 3 in einem Fach eine Prüfungsleistungnicht bestanden haben, die gemäß § 17 für den
MasterstudiengangTechnomathematikzu erbringen ist, können gemäß §9 nur zu der entsprechenden
Wiederholungsorüfung zugelassen werden.
§17
Ziel, Umfang und Art der Masterprüfung
(1) Durch die Masterprüfungsoll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er ein
vertieftes Verständnisvon Konzepten und Methoden in weitergehenden Bereichen der Mathematik und
des technischen Schwerpunktfacheserworben hat.
(2) Die Masterprüfung erstreckt sich auf Teilgebiete der Mathematik. Diese Teilgebiete entstammen den
Gebieten
1. Algebra und Geometrie.
2. Analysis und Stochastik,
3. Numerische Mathematik.
Als Schwerpunktfach kann das Fach Maschinenbau oder das Fach Elektrotechnik gewählt werden.
(3) Die Masterprüfung besteht aus
1. studienbegleitenden Modulprüfungen im Umfang von 78-84 LP aus dem Masterstudiengang
Technomathematikgemäß Modulhandbuch, wobei § 17 (4) zu berücksichtigen ist. Es dürfen
maximal 9 Leistungspunkte durch Module aus dem Angebot eines Bachelorstudiengangs
erworben werden, sofern diese in sinnvollem Zusammenhang zu den im Master gewählten
Modulen stehen. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Leistungspunkteaus
einem Bachelorstudiengang dürfen zuvor nicht für eine Bachelorprüfungverwendet worden
sein
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2. studienbegleitenden Modulprüfungenim Studium Generale im Umfang von 6-12 LP unter
Beachtung von §4 (2),
3. der Masterarbeit (30 LP).
(4) Es sind mindestens ein Seminar und ein Projektseminar zu absolvieren, die nicht alie aus
demselben Gebiet 17 (2)) stammen dürfen. In zwei der drei in §17 (2) genannten Gebiete sind
mindestens 9 LP zu erwerben, die nicht aus einem Bachelorstudiengangstammen (vgl. §17 (3) Satz 2)
Aus dem Schwerpunktfach sind mindestens 12 LP zu erbringen.
In einem der drei mathematischenGebiete nach § 17 (2) oder in dem Schwerpunktfach sind mindestens
24 LP zu erbringen, einschließlich eines Seminars oder Projektseminars (6 LP).
(5) Im Fach Informatiksind studienbegleitendeModulprüfungen im Umfang von 8LP zu absolvieren. Es
sind dabei Veranstaltungen aus dem Bereich Modelle und Algorithmen zu wählen.
§18
Abschlussarbeit
(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit besitzt, innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes ein Problem der Mathematikoder des Schwerpunktfaches auf der
Grundlage wissenschaftlicherMethoden zu bearbeiten. Die Aufgabenstellung soll so gestaltet werden
dass sie einem Arbeitsaufwandvon 900 Stunden entspricht. Die Arbeit muss 8 Monate nach der
Ausgabe abgegeben werden. Sie soll einen Umfang von in der Regel nicht mehr als 80 DIN-A4-Seiten
haben.
(2) Die Masterarbeit kann auch im Schwerpunktfachangefertigt werden, wenn die Verzahnung mit
mathematischen Inhalten und die zusätzliche Betreuung durch das Institut für Mathematik gewährleistet
sind.
(3) Die Masterarbeit kann von jeder oder jedem Prüfenden nach § 12 (2) vergeben und betreut werden.
Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der
Masterarbeit zu machen; dies begründet jedoch keinen Anspruch.
(4) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin
oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Masterarbeit erhält.
(5) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als
Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten
aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen, objektiven Kriterien, die eine
eindeutigeAbgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbarund bewertbarist und die Anforderungen
nach §18(1) erfüllt.
(6) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Betreuerin oder den Betreuer über die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(7) Das Thema und die Aufgabenstellungder Masterarbeit wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
schriftlich mitgeteilt. Sie müssen so lauten, dass der zur Bearbeitung vorgegebene Arbeitsaufwand und
die vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des
ersten Monats nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der
Vergabe des neuen Themas erneut. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag
die Bearbeitungszeit um höchstens sechs Wochen verlängern.
(8) Die Masterarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung in demselben oder in
einem anderen Studiengang angefertigt worden sein. Eine Masterarbeit darf auf eine andere
wissenschaftlicheArbeit aufbauen, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Teil deutlich von der
ursprünglichen Arbeit unterscheidbarund eigenständig bewertbar ist.
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(9) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass
sie oder er die Arbeit -bei einer Gruppenarbeitden entsprechend gekennzeichnetenAnteil der Arbeit -
selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§19
Annahme und Bewertung der Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist fristgemäßin dreifacher Ausfertigung beim Prüfungsausschuss abzuliefern, der
Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit mit der Post ist der Zeitpunkt der
Einlieferung bei der Post (Poststempel)maßgebend Wird die Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie
gemäß §14(1) Satz 2als mit „mangelhaft" (5,0) bewertet.
(2) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfenden gemäß § 12 zu bewerten. Eine Prüfende bzw. ein
Prüfender muss hauptamtlichals Hochschullehrerinbzw. Hochschullehrerim Fach Mathematik tätig
sein. Sehen beide Bewertungen mindestens die Note „ausreichend"vor, so ist deren gerundetes
arithmetisches Mittel die Bewertung der Masterarbeit. Liegen zwei Bewertungen mit der Note
„mangelhaft" vor, so ist dies auch die Bewertung der Masterarbeit.Liegen zwei Bewertungenvor, von
denen die eine mindestens „ausreichend" und die zweite „mangelhaft" ist, so wird vom
Prüfungsausschuss eine dritte Bewertung und Notenvergabe durch eine Prüferin oder einen Prüfer
gemäß §12 veranlasst. In diesem Fall ist die Bewertung der Masterarbeit „mangelhaft", falls diese dritte
Bewertung so lautet. Andernfalls ist sie das gerundete arithmetischeMittel der drei Noten, mindestens
aber 4,0.
(3) Wird die Masterarbeit mindestens mit der Note „ausreichend" (4,0) benotet, so wird ein Kolloquium
zur Masterarbeit einberaumt. Das Kolloquium sollte nicht mehr als 6 Wochen nach Abschluss des
Bewertungsverfahrensstattfinden. Das Kolloquium besteht aus einem Vortrag der Kandidatin oder des
Kandidaten über die Masterarbeit mit Diskussion. Das Kolloquium zur Masterarbeit wird von zwei
Prüfenden gemäß § 12 abgenommen, die in der Regel mit den Gutachterinnenund Gutachtern der
Masterarbeit identisch sind. Die wesentlichenGegenstände und die Ergebnissedes Kolloquiums sind in
einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an
das Kolloquium bekannt zu geben. Das Kolloquium kann bei nicht ausreichender Leistung einmal
wiederholt we'den. Der Prüfungsausschuss setzt im Benehmen mit der Kandidatin oder dem
Kandidaten den Termin für die Wiederholungfest. Dies soll im Verlauf der folgenden acht Wochen
erfolgen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Ist das Kolloquium
endgültig nicht bestanden, gilt die Masterarbeitebenfalls als nicht bestanden. In diesem Fall kommt §
20 zur Anwendung. Das Kolloquiumgeht nicht in die Gesamtbewertungmit ein.
(4) Die Bewertung der Masterarbeit ist den Studierenden nach spätestens acht Wochen nach Abgabe
der Arbeit mitzuteilen.
§20
Wiederholung der Masterarbeit
(1) Die Masterarbeitkann bei nicht ausreichender Bewertung(schlechter als 4,0) einmal wiederholt
werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Arbeit in der in
§ 18 (7) genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der
Anfertigung ihrer oder seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeitkeinen Gebrauch gemacht hatte
(2) Für die Wiederholung der Masterarbeit kann die Kandidatin oder der Kandidat eine andere Prüfende
oder einen anderen Prüfenden vorschlagen.
§21
Abschluss des Studiums, Gesamtnote, endgültiges Nichtbestehen
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle gewählten Wahlpflichtmodule gemäß § 17 bestanden
wurden, die Masterarbeit mindestens mit der Note „ausreichend" (4,0) benotet wurde, das Kolloquium
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aus § 19 (3) bestanden wurde und 120 LP erreicht wurden. Es werden nur Leistungspunkte
angerechnet, die im Fach Mathematik, im gewählten Schwerpunktfach oder im Rahmen des Studium
Generale erworben wurden.
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten aus den
Modulprüfungen des Faches Mathematik, des gewählten Schwerpunktfachsund der Informatik 17
(5)) Für die Gewichtung werden die Leistungspunkteder benoteten Module einfach und die der
Masterarbeit eineinhalbfach gezählt.
Dies ergibt folgende Gewichte:
1. Modulprüfungen: 78 Gewichtspunkte, unbenommen der tatsächlichenLP.
2. Masterarbeit: 45 Gewichtspunkte.
Noten des "Studium Generale" gehen nicht in die Gesamtnoteein.
(3) Das Gesamturteil „mit Auszeichnungbestanden" wird erteilt, wenn die Note der Masterarbeit 1,0, die
nach §21 (2) ermittelte Gesamtnote mindestens 1,3 und keine der Modulnoten schlechterals „gut" (2.0)
ist.
(4) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn ein Modul endgültig nicht bestanden ist und
keine AbWahlmöglichkeitbesteht oder die Masterarbeit zum zweiten Mal mit einer Note schlechter als
„ausreichend" (4.0) bewertet worden ist.
(5) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Masterprüfung wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten durch den Prüfungsausschuss in schriftlicher Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen.
(6) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw.
ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigungausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungenmit
Leistungspunktenund erzielten Noten nennt und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig
nicht bestanden ist.
(7) Studierenden ist innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation auf Antrag eine Bescheinigung
auszustellen, die die erbrachten Prüfungsleistungensowie bei nicht bestandenen Prüfungsleistungen
die Anzahl der in Anspruch genommenen Prüfungsversucheenthält.
§22
Zusatzleistungen
(1) Über die in §17 gefordertenLeistungen hinaus können Studierende Prüfungen zu Veranstaltungen
bzw. Modulen im Umfang von 18 Leistungspunkten ablegen. Die erfolgreich abgeschlossenen
Prüfungen werden im „Transcript of Records" aufgeführt.
(2) Unter Beachtung der in Satz 1angegebenen Obergrenzeist auch ein Umbuchen zum Zwecke einer
Kompensation nach § 9 Abs. 3möglich. Unter die Obergrenze fallen auch nicht bestandene Prüfungen.
(3) Prüfungen, die im Rahmen des „Studium Generale" abgelegt worden sind, können grundsätzlich
nicht umgebucht werden.
§23
Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie bzw. er über das
Ergebnis ein Zeugnis Dieses Zeugnis enthält den Namen des Studienganges, die Regelstudienzeitund
die Gesamtnote. Das Zeugnis weist das Datum auf, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden
ist. Daneben trägt es das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzendendes
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
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(2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records. in dem die gesamten
erbrachten Leistungen und die Fachstudiendauer aufgeführt sind. Das Transcnpt of Records enthält
Angaben über die Leistungspunkte(ECTS-Credits). die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen
und zu der Masterarbeit. Es enthält des Weiteren das Thema der Masterarbeit und die erzielte
Gesamtnote der Masterprüfung.
(3) Mit dem Abschlusszeugniswird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement
ausgehändigt.
(4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher Sprache mit
einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen,welche das deutsche Bildungssystem
erläutern und die Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das Diploma Supplement
informiert über den absolvierten Studiengang und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen
und beruflichen Qualifikationen.
§24
Urkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die bestandene Masterprüfung wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten eine Urkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 2
beurkundet.
(2) Die Masterurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät und der bzw. dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.
III Schlussbestimmungen
§25
Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für
diejenigen Prüfungsleistungen,bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat.
entsprechend berichtigen und gegebenenfallsdie Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die
Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der
Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Gegebenenfalls ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen und ein neues zu erteilen. Eine
Entscheidungnach § 25 (1) und §25 (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung
des Prüfungszeugnissesausgeschlossen.
(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Mastergrad abzuerkennen und
die entsprechende Urkunde einzuziehen
§26
Aberkennung des Mastergrades
Der Mastergrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung
erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungenfür die Verleihung irrtümlich als gegeben
angesehen worden sind. Über die Aberkennungentscheidet der Fakultätsrat mit zwei Dritteln seiner
Mitglieder.
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§27
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss jeder Prüfung und des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,die darauf bezogenen
Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses oder Aushändigungdes
Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(1) Diese Prüfungsordnungfindet auf alle Studierende Anwendung,die erstmalig ab Wintersemester
2013/14 an der Universität Paderborn für den MasterstudiengangTechnomathematikeingeschrieben
waren.
(2) Auf Antrag kann in den Masterstudiengang Technomathematik nach dieser Prüfungsordnung
gewechselt werden. Der Wechsel ist insoweit unwiderruflich, als nicht in den Masterstudiengang
Technomathematik nach der Prüfungsordnung vom 22. Oktober 2008 (AM.Uni.PB 43/08) zurück
gewechselt werden kann.
(3) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2013/14 an der Universität Paderborn für den
Masterstudiengang Technomathematik eingeschrieben worden sind, können ihre Masterprüfung
einschließlich Wiederholungsprüfung letztmalig im Sommersemester 2016 nach der im
Sommersemester 2013 für sie geltenden Prüfungsordnung ablegen. Engere Fristen aus älteren
Übergangsregelungenbleiben unberührt.
(4) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag besondere Übergangsregelungen
beschließen.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2013 in Kraft Die
Zugangsvoraussetzungengemäß § 3 treten bereits zum 01. Juni 2013 in Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn (AM Uni. Pb.)
veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Elektrotechnik.Informatik
und Mathematik vom 22. April 2013 und der Rechtmäßigkeitsprüfungdurch das Präsidium vom
22. Mai 2013.
Paderborn,den 31 Mai 2013 Der Präsident
§28
Übergangsregelung
§29
Inkrafttreten und Veröffentlichung
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch
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Anhang I: Studienverlaufsplan
Anhang II: Modulhandbuch
Das Modulhandbuch ist als Anhang II Teil der Prüfungsordnung, Ist aber getrennt veröffentlicht
(AM.Uni.Pb. 49/13)
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 33098 Paderborn