Universitätsbibliothek Paderborn
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
Technomathematik der Fakultät für Elektrotechnik,
Informatik und Mathematik an der Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-16108
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 45/13 vom 31. Mai 2013
Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang Technomathematik
Fakultät für Elektrotechnik,Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 31. Mai 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
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Prüfungsordnung
für den BachelorstudiengangTechnomathematik
Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 31. Mai 2013
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW:2006.S. 474), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des
Kunsthochschulgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV.NRW.2012S. 672) hat die Universität
Paderborndie folgende Prüfungsordnung erlassen:
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Inhaltsverzeichnis
IAllgemeines............................................................................................................................................................*
§ 1 Zweck der Prüfungen, Gliederung und Ziel des Studiums.............................................................................4
§ 2 Abschlussgrad...............................................................................................................................................4
§ 3 Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen...............................................................................................4
§ 4 Regelstudienzeitund Studienumfang............................................................................................................5
§ 5 Modularisierung.............................................................................................................................................5
§ 6 Prüfungen und Prüfungsmodalitäten.............................................................................................................6
§ 7 Klausurarbeiten..............................................................................................................................................7
§8 Mündliche Prüfung.........................................................................................................................................7
§ 9 Bestehen von Prüfungen und Modulen, Kompensation und Wiederholung von Prüfungen..........................8
§ 10 Anmeldung und Fristen................................................................................................................................8
§ 11 Prüfungsausschuss......................................................................................................................................8
§ 12 Prüfende und Beisitzende............................................................................................................................9
§ 13 Anrechnung von Studienzeiten.Studien- und Prüfungsleistungenund Einstufung in höhere Fachsemester
...........................................................................................................................................................................10
§ 14 Versäumnis,Rücktritt, Täuschung. Ordnungsverstoß...............................................................................11
§ 15 Bewertung von Prufungsleistungenund Bildung von Noten......................................................................12
II Bachelorprüfung..................................................................................................................................................13
§ 16 Zulassung zur Bachelorprüfung.................................................................................................................13
§ 17 Ziel. Umfang und Art der Bachelorprüfung................................................................................................14
§ 18 Abschlussarbeit.........................................................................................................................................16
§ 19 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit............................................................................................17
§ 20 Wiederholung der Bachelorarbeit..............................................................................................................17
§ 21 Abschluss des Studiums. Gesamtnote, endgültiges Nichtbestehen..........................................................17
§22 Zusatzleistungen........................................................................................................................................18
§ 23 Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement.........................................................................18
§24 Urkunde.....................................................................................................................................................19
II! Schlussbestimmungen.......................................................................................................................................19
§25 Ungültigkeit der Bachelorprüfung...............................................................................................................19
§ 26 Aberkennung des Bacheiorgrades.............................................................................................................20
§27 Einsicht in die Prüfungsakten.....................................................................................................................20
§28 Übergangsregelung...................................................................................................................................20
§29 Inkrafttreten und Veröffentlichung..............................................................................................................21
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IAligemeines
§1
Zweck der Prüfungen, Gliederung und Ziel des Studiums
(1) Die Bachelorprüfungbildet einen ersten berufsqualifizierendenAbschluss des Studiums der
Technomathematik. Das Bachelorstudiumim Studiengang Technomathematik gliedert sich in drei
Abschnitte, die zeitlich annähernd den drei Studienjahren entsprechen:
- Basisstudium:In Pflichtmodulen wird die Grundlagegelegt für ein wissenschaftlich fundiertes
Studium der Mathematik und des technischen Schwerpunktfaches.
- Aufbaustudium:In Pflichtmodulen wird ein breites Spektrum mathematischen Wissens und
Könnens vermittelt. Im technischen Schwerpunktfach wird das Grundlagenwissen erweitert und
vertieft.
-Vertiefungsstudium: In Wahlpflichtmodulen und in der Bachelorarbeit werden in ausgewählten
Teilgebieten der Mathematik und des technischen SchwerpunktfachesKenntnissevertieft und
Fähigkeiten weiterentwickelt.
(2) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für die Berufspraxis
notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen und Fachkenntnisse erworben haben, die
Zusammenhänge ihres Faches überblicken, technische Zusammenhänge erkennen, technische
Anwendungsprobleme modellieren können und die Fähigkeit besitzen, mathematische Methoden
auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.
(3) Das Studium vermittelt den Studierenden neben den allgemeinen Studienzielen des HG § 58 die
Fähigkeit, in ihrer Arbeit mathematischeMethoden anzuwenden.
§2
Abschlussgrad
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfungverleiht die Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und
Mathematik den akademischen Grad ..Bachelor of Science", abgekürzt: „B.Sc." Darüber wird eine
Urkunde ausgestellt.
§3
Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen
(1) Der Studienbeginn ist in der Regel das Wintersemester.
(2) In den Bachelorstudiengang Technomathematik kann eingeschriebenwerden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife),
ein durch Rechtsvorschriftoder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig
anerkanntes Zeugnis besitzt oder
2. die Eignungsprüfung gemäß §49 Abs. 11 HG bestanden hat oder
3. die Voraussetzungenfür die in der beruflichen Bildung Qualifizierten besitzt.
(3) Das Verfahren der Eignungsprüfungregeln die Rahmenordnung der Universität Paderborn zur
Feststellung der Allgemeinbildung auf Hochschulniveau und die Ordnung zur Feststellung der
besonderen studiengangsbezogenenfachlichen Eignung für die Studiengängeim Fach Mathematik der
Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Einschreibung ist abzulehnen,wenn
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1. die in Absatz 2genannten Voraussetzungennicht vorliegen.
2. die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im Bachelorstudiengang Technomathematik
oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer wissenschaftlichen
Hochschuleim Geltungsbereichdes Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat, wobei sich
in den verwandten oder vergleichbarenStudiengängen die Versagung der Einschreibungauf
den Fall beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden worden ist, die in dem
Bachelorstudiengang Technomathematikzwingend vorgeschrieben ist und als gleichwertig
anzusehen ist. Hinsichtlich weiterer Versagungsgründe gilt die Einschreibordnung der
Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung.
§4
Regelstudienzeit und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeitfür den Bachelorstudiengangbeträgt einschließlich der Bachelorprüfung sechs
Semester. Es wird von einem Gesamtarbeitsaufwandfür die Studierenden von rund 5.400 Stunden
(entsprechen 180 Leistungspunkten (LP)) ausgegangen.
(2) Das Studium umfasst Module mit einem Gesamtumfangvon 180 LP, davon mindestens 112 LP im
Hauptfach Technomathematik, mindestens45 LP im gewählten Schwerpunktfach.
(3) LP steht für Leistungspunkte entsprechend den im Rahmen des European Credit Transfer Systems
(ECTS) zu vergebenden Punktzahlen. Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von
durchschnittlich 30 Stunden.
(4) Die Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematikhat aufgrund dieser Prüfungsordnung
einen beispielhaften Studienplan und Modulbeschreibungen erstellt. Diese Unterlagen geben
insbesondere Aufschluss über die Ziele der einzelnen Module und der den Modulen zugeordneten
Lehrveranstaltungen, sowie über die notwendigen Vorkenntnisse und die Inhalte. Aus der
Modulbeschreibunggeht hervor, in welcher Form und in welchem Umfang Schlüsselqualifikationen
erworben werden können. Diese umfassen insgesamt mindestens 6 LP und gehen in die
Leistungsbewertung mit ein. Der beispielhafte Studienplan und die Modullisten liegen dieser
Prüfungsordnung als Anlage bei.
(5) Die Inhalte der Module sind so ausgewählt, dass dem durch die Leistungspunktevorgesehenen
Arbeitsaufwand Rechnung getragen wird.
(6) Studierende, die zu Beginn des dritten Semesters erst Prüfungsleistungenim Umfang von weniger
als 30 LP erfolgreich abgeschlossen haben, werden zu einem Beratungsgespräch aufgefordert.
(7) Im Bachelorstudium ist für das Studium Generale ein Umfang von 6-8 LP vorgesehen. Die Module
bzw. Veranstaltungen des Studium Generale sind außerhalb der Mathematik und außerhalb des
Schwerpunktfachs zu wählen
§5
Modularisierung
(1) Der BachelorstudiengangTechnomathematikwird in modularisierter Form angeboten. Module sind
thematisch und zeitlich abgerundete, in sich abgeschlossene, mit Leistungspunkten versehene
abprüfbare eigenständige Qualifikationseinheiten. Alle Module mit Ausnahme des Proseminars und des
Programmierkurses (siehe § 17 (5)) sind benotet. Module werden mit dem Bestehen einer
Modulprüfungabgeschlossen, auf deren Grundlage Leistungspunkte und gegebenenfalls Noten
vergeben werden. Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Veranstaltungen.
(2) Die Module des Bachelorstudiumssind Pflichtmodule oder Wahlpflichtmodule. Alle Pflichtmodule
müssen im Studienverlauf erfolgreich abgeschlossen werden. Alle von der Studentin oder dem
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Studenten gewählten Wahlpflichtmodule, die nicht gemäß §9 (6) abgewählt werden können, müssen im
Studienverlauf erfolgreich abgeschlossen werden.
(3) Die Pflichtmodule und die möglichen Wahlpflichtmodule sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.
Module sind durch Kennnummern unterschieden.
§6
Prüfungen und Prüfungsmodalitäten
(1) Ein Modul wird abgeschlossen durch eine Modulabschlussprüfungund in der Regel durch das
Erbringen von Teilleistungen gemäß Absatz (4). Zulässige Prüfungsformen für die
Modulabschlussprüfung sind schriftliche Prüfungen (§ 7). mündliche Prüfungen (§ 8) und die in Absatz
(3) beschriebenen anderen Formen der Leistungserbringung.
(2) Ist die Modulabschlussprüfung eine schriftliche oder mündliche Prüfung, so werden im Anschluss an
die Veranstaltung mindestens zwei Prüfungstermineangeboten. Dabei liegt der erste Termin in der
Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach der Veranstaltung,Der zweite Termin findet in angemessenem
Abstand zum ersten Termin, jedoch spätestens 6Monate nach dem ersten Termin statt. Dieser kann in
schriftlicher oder mündlicher Form angeboten werden.
(3) Andere zulässige Formen der Leistungserbringungsind Seminarvortragbzw. Projektpräsentation.
Ein Seminarvortragbzw. eine Projektpräsentationdauert in der Regel 60 bis 90 Minuten. Zusätzlich
zum Vortrag bzw. zur Präsentation kann eine schriftliche Ausarbeitungverlangt werden. Durch einen
Seminarvortrag bzw. eine Projektpräsentation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie
wissenschaftlicheErgebnisse selbständigerarbeiten und präsentieren können. Die Leistung kann auch
als Gruppenleistung erbracht werden, sofern eine individuelle Bewertung des Anteils eines jeden
Gruppenmitglieds möglich ist.
(4) Teilleistungen sind Nachweise qualifizierter Teilnahme oder zu bestehende Studienleistungen,die
ausschließlich im Zusammenhang mit einer konkreten Veranstaltungerbracht werden. Teilleistungen
werden in der Regel studienbegleitend erbracht. Als Erbringungsformen sind Präsenz- oder
Hausaufgaben, Testate. Projektarbeit oder Portfolio zulässig. Hausaufgaben werden ab der 2.
Vorlesungswoche in der Regel wöchentlichwährend des Semesters ausgegeben und sollen die
Studierendenschrittweise auf nachfolgendePrüfungsleistungen vorbereiten. Die Hausaufgaben können
bewertet werden und die Modulnote nach einem vorher festgelegten Schlüssel verbessern
(Bonussystem).Die Modulabschlussprüfung muss unabhängig vom Bonussystem bestanden werden.
Das Bonussystemkann die Modulnote um maximal eine Note verbessern.
(5) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn alle Teilleistungen erbracht wurden und die
Modulabschlussprüfungbestanden wurde, diese also mit mindestens „ausreichend" bewertet worden
ist. Die Modulnote ergibt sich aus der Note der Modulabschlussprüfungund gegebenenfalls dem in
Absatz (4) beschriebenen Bonussystem.
(6) Die Prüfungsformen und -modalitäten der Modulabschlussprüfung, Erbringungsform und Umfang der
Teilleistungen,sowie der Einsatz eines Bonussystems (einschließlich des in Absatz (4) genannten
Schlüssels) müssen vom Prüfungsausschuss im Benehmenmit den Prüfenden spätestens in der ersten
Vorlesungswochefestgelegt und veröffentlicht werden. Dies erfolgt durch Bekanntgabe im Campus
ManagementSystem
(7) Bei Veranstaltungen des Studium Generale bzw. des gewählten Nebenfachs kommen bei
Täuschung. Ordnungsverstoßund Prüfungsdauerdie jeweiligen Regelungendes ausrichtenden Faches
zur Anwendung. Bei Anmeldung, Abmeldung,Rücktritt, Bewertung der Prüfungsleistungen und der
Zuordnungvon Leistungspunktenkommen die Regelungen dieser Prüfungsordnungzur Anwendung
Ggf. ist die Zuordnung von Leistungspunkten vom eigenen Prüfungsausschuss vorzunehmen.
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(8) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er
wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderungnicht in der Lage ist. die Prüfung
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses dafür zu sorgen, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit geboten
wird, so weit wie möglich gleichwertige Prüfungsleistungenin einer anderen Form zu erbringen.
§7
Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er in einer
vorgegebenen Zeit mit den von der bzw. dem Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln und den vermittelten
Methoden Probleme des Prüfungsgebietesuntersuchen und lösen kann.
(2) Jede Klausurarbeit wird von mindestens einem Prüfenden gemäß § 12 (2) bewertet. Ist die
Klausurarbeit eine Wiederholungsprüfung,bei deren Nichtbestehen die Prüfung endgültig nicht
bestanden ist. dann ist sie von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemäß §12 (2) zu bewerten.
(3) Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt in der Regel 120 Minuten.
(4) Die Bewertung von Klausuren ist dem Studierenden nach spätestens 6Wochen durch das Campus
ManagementSystem oder durch Aushang mitzuteilen.
(5) Für Klausurarbeiten im Schwerpunktfachund im Studium Generale gelten die Regelungen des
betreffendenFaches.
§8
Mündliche Prüfung
(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen,dass sie oder er die
Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese
Zusammenhänge einzuordnenvermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden,
ob die Kandidatin oder der Kandidat über breites Grundlagenwissenverfügt.
(2) Mündliche Prüfungen werden entweder vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor einer oder
einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden(siehe § 12 (2) und § 12
(3) ) als Einzelprüfungen abgelegt. §7 (2) gilt entsprechend. Vor der Festsetzung der Note gemäß §15
(1) beraten die Prüfenden bzw. hört die oder der Prüfende die Beisitzendeoder den Beisitzenden in
Abwesenheit der Kandidatin oder des Kandidaten.
(3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung je Kandidatin oder Kandidat beträgt in der Regel 30 Minuten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche
Prüfung bekanntzugeben.
(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen,
werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht eine
Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und
Bekanntgabedes Prüfungsergebnisses.
(6) Für mündliche Prüfungen im Schwerpunktfach und im Studium Generale gelten die Regelungendes
betreffendenFaches.
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§9
Bestehen von Prüfungen und Modulen, Kompensation und Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfungbzw. jede veranstaltungsbezogene
Teilprüfung bestanden, d. h. mit mindestens „ausreichend" (4,0) bewertet worden ist, und wenn alle
Teilleistungen erbracht sind. Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die
Abschlussprüfung oder eine veranstaltungsbezogeneTeilprüfung endgültig nicht bestanden ist.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Eine bestandene Prüfung, die als Zusatzleistung nach § 22 verbucht ist. kann auf Wunsch der
Kandidatin oder des Kandidaten gegen eine bestandene Prüfung ausgetauscht werden
(Kompensation), wenn jene vom Grundsatz her an deren Stelle verbucht werden kann.
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung einer
Klausur wird auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten als mündliche Prüfung abgehalten.
(5) Eine nicht bestandene Prüfung in Analysis 1 bzw. Linearer Algebra 1 kann viermal wiederholt
werden. Die dritte bzw. vierte Wiederholung wird auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten als
mündliche Prüfung abgehalten.
(6) Mit der Teilnahme an einer Prüfung gilt ein Wahlpflichtmodulals gewählt. Abwahl auch von endgültig
nicht bestandenen Wahlpflichtmodulenist möglich. Sie muss schriftlich beim Prüfungssekretariat
beantragt werden. Die Anzahl der Abwählen ist auf zwei begrenzt. Von bereits bestandenen Modulen ist
keine Abwahl möglich.
(7) Bei Veranstaltungen des Studium Generale bzw. des gewählten Schwerpunktfachs kommen
hinsichtlich der Möglichkeit der Wiederholung oder Kompensation die Regelungen dieser
Prüfungsordnung zur Anwendung.
(8) Hinsichtlichder Möglichkeit,ein Schwerpunktfach zu wechseln, wird auf § 16 (7) verwiesen,
(9) Hinsichtlichder Möglichkeit einer Wiederholung der Bachelorarbeit wird auf §20 verwiesen.
§10
Anmeldung und Fristen
(1) Zu jedem Modul und jeder Veranstaltung ist eine gesonderte Meldung im Campus Management
System erforderlich. Eine Meldung kann nur erfolgen, soweit die Zulassungsvoraussetzungennach §16
(1) erfüllt sind. Die Meldung zu den Prüfungen gemäß § 6 erfolgt innerhalb der im Campus Management
System genannten Fristen.
(2) Eine Abmeldung von Prüfungen kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin
beim Prüfungssekretariatohne Angabe von Gründen vorgenommen werden. Bei Prüfungen gemäß §6
(3) gilt das Datum des Seminarvortragsbzw. der Projektpräsentation als Prüfungstermin.
§11
Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik bildet für den Bachelor-
und den Masterstudiengang Technomathematik einen Prüfungsausschuss für
-die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung,
-die Einhaltung der Prüfungsordnung und die Beachtung der für die Durchführung der Prüfungen
beschlossenen Verfahrensregeiungen,
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- die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen,
-die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen
und Studienzeiten,
- die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich zugewiesenen
Aufgaben.
Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der
Studienordnungund legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung
von Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, auf die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und Bericht an den
Fakultätsrat, Die Vorsitzende oder der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuss über die von ihr
oder ihm allein getroffenen Entscheidungen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden,der oder dem stellvertretenden
Vorsitzendenund fünf weiteren Mitgliedern, Auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe werden die oder der
Vorsitzende, die oder der stellvertretendeVorsitzende und zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einschließlich der hauptamtlich tätigen habilitierten
akademischen Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter,ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen
Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden von ihren
jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Fakultätsratgewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der
Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einschiießiich der hauptamtlich tätigen
habilitierten akademischen Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Jahre und der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl
ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzendenoder der oder
dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Hochschullehrerinnenoder Hochschullehrern
mindestens ein weiteres stimmberechtigtesMitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss beschließt
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die
studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben bei pädagogisch-wissenschaftlichen
Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfungen und
Beisitzenden,nur beratende Stimme.
(5) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzendeneinberufen. Die Einberufung muss
erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnenund Stellvertreter, die Prüfenden und die Beisitzenden
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen
beizuwohnen
§12
Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der
oder dem Vorsitzenden übertragen.
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(2) Prüfende in Mathematik sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie habilitierte
akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene
Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist.
Promovierte, die das die Prüfung betreffende Modul selbständig und auf Beschluss des Fakultätsrats
lehren, werden ebenfalls in der Regel zu Prüfenden bestellt. Prüfungsleistungen dürfen nur von
Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine
gleichwertige Qualifikationbesitzen.
(3) Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplom- oder Masterprüfung in einem
Mathematikstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzesoder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4) Prüfende im Schwerpunktfachund im Studium Generale sind die Prüfenden der betreffenden
Fächer.
(5) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(6) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Abschlussarbeitund -wenn mehrere Prüfende zur
Auswahl stehen -für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen. Die Vorschläge der Kandidatin
oder des Kandidaten sollen nach Möglichkeit Berücksichtigungfinden. Daraus resultiert aber kein
Anspruch.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem
Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier, mindestens zwei Wochen vor dem
Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachungdurch Aushang ist
ausreichend.
§13
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
und Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten. Studienleistungenund Prüfungsleistungenin gleichen Studiengängen an anderen
Hochschulenim Geltungsbereichdes Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts
wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an
anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im
Geltungsbereichdes Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen. Dies gilt auf Antrag auch
für Studienzeitensowie Studienleistungenund Prüfungsleistungen,die an Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereichsdes Grundgesetzes erbracht wurden. Gleichwertigkeit im Sinne der Sätze 1und 2ist
festzustellen, sofern im Hinblick auf die zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ein
wesentlicherUnterschied der Studienzeitensowie der Studien -und Prüfungsleistungenzu denjenigen
des entsprechenden Studiums an der Universität Paderborn besteht. Dabei ist kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die
Gleichwertigkeitvon Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen
Hochschulensind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftenzu beachten.
Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungenin staatlich anerkannten
Fernstudienoder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und
dem Bund entwickelten Fernstudieneinheitengilt Absatz 2entsprechend.
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(4) Fehlversuche in gleichwertigen Modulprüfungen in dem gleichen Studiengang an anderen
Hochschulen oder in verwandten oder vergleichbarenStudiengängen dieser oder anderer Hochschulen
im Geltungsbereichdes Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.
(5) Studienbewerberinnenund Studienbewerber,die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß §49
Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung
nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Prüfungsleistungenangerechnet. Die Feststellungen
im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf Grundlage vorgelegter Unterlagen
angerechnet werden.
(7) Zuständig für die Anrechnungennach den Absätzen 1bis 4 und Abs. 6 ist der Prüfungsausschuss
Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnenoder Fachvertreterzu
hören. Wird die Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen.
(8) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die
Notensysteme vergleichbar sind - gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und in die
Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbarenNotensystemen wird der Vermerk
"bestanden"aufgenommen.Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(9) Eine Prüfungsleistung oder Studienleistung kann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden
haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (insbesondere über die durch die
Prüfungsleistungzu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeitenund Prüfungsbedingungensowie über
die Zahl der Prüfungsversucheund die Prüfungsergebnisse).
§14
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „mangelhaft1(5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er innerhalb von einer
Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeiterbracht wird.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin
oder nach Prüfungsbeginngeltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich,
spätestens aber fünf Werktage nach dem Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das eine
Einschätzung zur Frage der Prüfungsunfähigkeitenthält oder das die Angaben enthält, die der
Prüfungsausschuss für die Feststellungder Prüfungsunfähigkeit benötigt und spätestens vom Tag der
Prüfung datiert. Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann durch den Prüfungsausschuss gefordert
werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, dann teilt er dies der Kandidatin oder
dem Kandidaten schriftlich mit. im Falle der Anerkennung sind die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisseanzurechnen.
(3) Täuscht ein Kandidatin oder ein Kandidat oder versucht sie oder er zu täuschen gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „mangelhaft' 1(5,0) bzw. als mit „nicht bestanden" bewertet. Führt eine
Kandidatin oder ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende
Prüfungsleistungals mit „mangelhaft" bzw. als mit „nicht bestanden" bewertet werden. Die Vorfälle
werden von den jeweils Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht. Die Feststellunggem. Satz 1bzw.
die Entscheidung gem. Satz 2wird von dem jeweiligen Prüfenden getroffen.
(4) Eine Kandidatin oder ein Kardidat. die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört,
kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführendenin der Regel nach Abmahnung von der
Fortsetzungder jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
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Prüfungsleistung als mit ..mangelhaft" (5.0) bzw. als mit ..nicht bestanden" bewertet. Die Gründe für den
Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen
gemäß § 14 (3) und §14 (4) vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen
sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen.
(6) In schwerwiegendenFällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidatenvon
weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. Täuschungshandlungen können gem. HG § 63 (5)
außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 €geahndet werden und zur Exmatrikulation führen.
(7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum
Schutze der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen.Dem
Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechenjede Frist
nach dieser Prüfungsordnung: die Dauer des Mutterschutzeswird nicht in die Frist eingerechnet.
(8) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die
Gewährung von Elterngeld und Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin oder
der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er die Elternzeit
antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich
mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er Elternzeit in Anspruchnehmen
will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei
einer Arbeitnehmerinoder einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG
auslösen würden; er teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der
Kandidatin oder dem Kandidat unverzüglich mit. Die Bearbeitungsfrist einer wissenschaftlichen
Hausarbeit kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht
vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein neues Thema.
(9) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilsausgieich für behinderte Studierende und er
berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinoder
des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades
Verschwägerten.
§15
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung von Noten
(1) Die einzelnen Prüfungsieistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung
2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend: eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4=ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt
5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
Zur differenzierten Bewertung können zwischen den Noten 1,0 und 4,0 Zwischenwerte durch Absenken
oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Das ergibt das folgende Notenspektrum: 1.0,
1,3.1,7. 2.0, 2.3, 2.7, 3,0, 3.3. 3,7. 4.0 und 5,0.
(2) Jedes benotete Modul wird mit einer Modulnote bewertet, die sich aus der Note für die
Abschlussprüfung oder aus dem arithmetischenMittel der Einzelnoten in den veranstaltungsbezogenen
Teilprüfungen ergibt. Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfendenbewertet, so ist die Note das
arithmetische Mittel der Einzelnoten Bei der Berechnung wird nur die erste Nachkommastelle
berücksichtigt: alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Den so berechneten
Ergebnissen entsprechen folgende Noten:
13
1,0 bis 1.5 =sehr gut
über 1,5 bis 2.5 =gut
über 2,5 bis 3,5 =befriedigend
über 3.5 bis 4.0 =ausreichend
über 4,0 bis 5.0 =mangelhaft
II Bachelorprüfung
§16
Zulassung zur Bachelorprüfung
(1) Zu Prüfungen im Bachelorstudiengang kann nur zugelassen werden, wer an der Universität
Paderborn für den BachelorstudiengangTechnomathematikeingeschrieben oder gemäß §52 HG als
Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist. Auch während der Prüfungen müssen diese Erfordernisse
gegeben sein.
(2) Zusätzlich zu den in § 16 (1) genannten Voraussetzungen und möglichen modulspezifischen
Regelungen kann zu den Modulprüfungenim Vertiefungsstudiumdes Hauptfachs erst zugelassen
werden, wenn der Umfang der bestandenen Modulprüfungenim Basis- und Aufbaustudium des
Hauptfachs 45 LP erreicht hat. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag Ausnahmenzulassen. Für das
gewählte Schwerpunktfach gibt es fachspezifischeRegelungen.
(3) Die Bachelorarbeit kann erst nach erfolgreichem Abschluss aller Modulprüfungen des Basisstudiums
und nach der Erbringung von mindestens 30 LP aus dem Aufbaustudiumim Hauptfach begonnen
werden.
(4) Die Meldung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über das Zentrale Prüfungssekretariatan die oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Meldung sind beizufügen:
1. Der Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 1,2 und 3genannten Zulassungsvoraussetzung.
2. Eine Erklärung darüber, ob sie bzw. er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahrenbefindet.
3. Eine Erklärung darüber, ob endgültig nicht bestandene Prüfungen vorliegen.
(5) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
1. die in §16 Abs. 1-4 genannten Voraussetzungennichterfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. die Kandidatin oder der Kandidat in dem Bachelorstudiengang Technomathematik oder in
einem vergleichbarenoder verwandten Studiengang an einer wissenschaftlichenHochschule
im Geltungsbereichdes Grundgesetzes eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wobei sich
in den vergleichbarenund verwandten Studiengängen die Zulassungsablehnung auf den Fall
beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, die in dem Bachelorstudiengang
Technomathematik zwingend vorgeschriebenist. oder
4. die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einer
vergleichbaren Prüfung in demselben, einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang
befindet
(6) Hochschul- oder Studiengangwechslerinnenoder -Wechsler, die in einem Studienganggemäß § 16
(5) Nr. 3 in einem Fach eine Prüfungsleistung nicht bestanden haben, die gemäß § 17 für den
Bachelorstudiengang Technomathematik zu erbringen ist, können gemäß § 9 nur zu der
entsprechenden Wiederholungsprüfung zugelassen werden.
14
(7) Die Festlegung des Schwerpunktfachs erfolgt mit der Bewertung der ersten Prüfung in diesem Fach
Auf Antrag beim Prüfungsausschuss ist ein einmaliger Wechsel des Schwerpunktfachsmöglich, auch
nach endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung im Schwerpunktfach gemäß § 17 (4). Nr. 2.
§17
Ziel, Umfang und Art der Bachelorprüfung
(1) Durch die Bachelorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen,dass sie oder er ein
solides Verständnis von Konzepten und Methoden in fundamentalenBereichen der Mathematik und des
technischen Schwerpunktfacheserworben hat.
(2) Die Bacheiorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
1. Mathematik
2. ein Schwerpunktfach nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten
(3) Als Schwerpunktfächer können gewählt werden:
- Elektrotechnik
- Maschinenbau
Für diese Schwerpunktfächer existiert jeweils eine Schwerpunktfachvereinbarung mit einem
abgestimmten Veranstaitungsangebot (siehe § 17 (10) und (11)). Auf Antrag kann der
Prüfungsausschuss im Einzelfall ein anderes Fach als Schwerpunktfachzulassen. In diesem Fall
bestimmt er die zu erbringenden Prüfungsleistungenund teilt diese der Antragstellerin oder dem
Antragsteller mit.
(4) Die Bachelorprüfung besteht aus
1. studienbegleitendenModulprüfungen der Pflichtmodule und der gewählten Wahlpflichtmodule
im Hauptfach Mathematik
2. studienbegleitendenModulprüfungen im Schwerpunktfach und im Studium Generale.
3. der Bachelorarbeit (12 LP).
(5) Im Basisstudium des Hauptfaches sind gemäß § 17 (4), Nr. 1studienbegleitendeModulprüfungen im
Umfang von 44 LP wie folgt abzulegen:
1. Lineare Algebra 1(9 LP)
2. Lineare Algebra 2(9 LP)
3. Analysis 1 (9 LP)
4. Analysis 2 (9 LP)
5. Proseminar(4 LP, unbenotet)
6. Programmierkurs (4 LP, unbenotet)
(6) Im Aufbaustudium des Hauptfachessind gemäß § 17 (4). Nr. 1studienbegleitendeModulprüfungen
im Umfang von 43 LP wie folgt abzulegen:
1. Reelle Analysis (9 LP)
2. Algebra (9 LP)
3. Numerik 1(9 LP)
4. Funktionentheorie (5 LP)
5. Stochastik (5 LP)
6. MathematischesPraktikum (6 LP)
15
(7) Die Bachelorprüfung im Vertiefungsstudium erstreckt sich auf Teilgebiete der Mathematik und des
gewählten Schwerpunktfachs.
Diese Teilgebiete entstammen den Gebieten:
1. Algebra und Geometrie
2. Analysis und Stochastik
3. Numerische Mathematik
4. dem gewählten Schwerpunktfach.
In zwei der ersten drei Gebiete sind mindestens 8 LP zu erwerben.
(8) Im Vertiefungsstudium sind gemäß § 17 (4), Nr. 1und Nr. 2 studienbegleitendeModulprüfungen in
den aus dem Modulhandbuch bzw. dem Modulhandbuch des gewählten Schwerpunktfachsgewählten
Wahlpflichtmodulenim Umfang von mindestens 27 LP abzulegen. Unter diesen Modulen muss
mindestens ein Seminar sein. Weiterhin muss ein Modul mit 9LP aus dem Bereich der Mathematik
absolviert werden.
(9) Es dürfen bis zu 18 Leistungspunktedurch Module aus dem Angebot des Masterstudiengangs
Technomathematikerworben werden. Dafür muss eine dem Bachelorstandard angepasste Prüfung
absolviert werden. Eine Anrechnung dieser Leistungspunkte in einem Masterstudiengangist unzulässig.
(10) Im Schwerpunktfachsind Modulprüfungen im Umfang von 45-47 LP (Maschinenbau)bzw. 46-47
LP (Elektrotechnik)abzulegen. In den Schwerpunktfächern sind als Pflichtmodulefolgende den
Studiengängendieser Schwerpunktfächer zugehörigen Module zu absolvieren:
- Elektrotechnik:
Grundlagen der Elektrotechnik A(GET A) (8 LP)
Grundlagen der Elektrotechnik B(GET B) (8 LP)
Experimentalphysik für Elektrotechniker (8 LP)
Technische Mechanik für Elektrotechniker (6 LP)
Feldtheorie (6 LP)
2von 3Veranstaltungen: ElektromagnetischeWellen (6 LP), Signaltheorie (5 LP) oder
Systemtheorie(5 LP)
Maschinenbau:
Technische Mechanik 1, 2 (TM 1.2) (11 LP)
Technische Mechanik 3 (TM 3) (5 LP)
Thermodynamik 1 (6 LP)
Regelungstechnik und Mechatronik (8 LP)
Naturwissenschaftliche Grundlagen: Physik (3 LP)
2von 3Veranstaltungen: Werkstoffkunde 1(6 LP). Messtechnik und Elektrotechnik (8 LP) oder
Transportphänomene(6 LP)
(11) Im Vertiefungsstudium gemäß §17 (7) 4. können alle Module aus dem Modulhandbuch des
gewählten Schwerpunktfaches mit den folgenden Ausnahmen belegt werden:
- Elektrotechnik:
Höhere Mathematik für Elektrotechniker I(Höhere Mathematik Afür Elektrotechniker und
Höhere Mathematik Bfür Elektrotechniker).
Höhere Mathematik für Elektrotechniker II (Höhere Mathematik Cfür Elektrotechniker und
16
Höhere Mathematik Dfür Elektrotechniker)
Datenverarbeitung(Datenverarbeitung und Angewandte Programmierung).
- Maschinenbau:
Naturwissenschaftliche Grundlagen und Informatik (Angewandte Chemie und Technische
Informatik),
Mathematik 1,
Mathematik 2,
Mathematik 3.
(12) Im Rahmen des Studium Generale sind 6-8 LP zu erwerben.
§18
Abschlussarbeit
(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit besitzt, innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes ein Problem der Mathematik oder des technischen Schwerpunktfaches
auf der Grundlage wissenschaftlicherMethoden zu bearbeiten. Die Aufgabenstellung soll so gestaltet
werden, dass sie einem Arbeitsaufwand von 360 Stunden (12 LP) entspricht. Die Arbeit wird
studienbegleitenderstellt und muss 5 Monate nach der Ausgabe abgegeben werden. Sie soll einen
Umfang von in der Regel nicht mehr als 50 DIN-A4-Seiten haben.
(2) Die Bachelorarbeitkann auch im ingenieurwissenschaftlichen Schwerpunktfach angefertigt werden,
wenn die Verzahnung mit mathematischenInhalten und die zusätzliche Betreuung durch das Institut für
Mathematik gewährleistet sind.
(3) Die Bachelorarbeit kann von jeder oder jedem Prüfenden nach § 12 (2) vergeben und betreut
werden. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss auch
Prüfungsberechtigtezur Betreuung der Bachelorarbeit zulassen, die das von der Kandidatin oder dem
Kandidaten gewählte Schwerpunktfach vertreten. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit
zu geben, Vorschlägefür das Thema der Bachelorarbeit zu machen; dies begründet jedoch keinen
Anspruch.
(4) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin
oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält.
(5) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als
Prüfungsleistungzu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinoder des einzelnen Kandidaten
aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen, objektiven Kriterien, die eine
eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbarund bewertbar ist und die Anforderungen
nach §18(1) erfüllt.
(6) Wird die Bachelorarbeit im Schwerpunktfach angefertigt, so gilt diese Regelung auch für dieses. Die
Ausgabe des Themas erfolgt durch die Betreuerin oder den Betreuer über die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(7) Das Thema und die Aufgabenstellung der Bachelorarbeit wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
schriftlich mitgeteilt. Sie müssen so lauten, dass der zur Bearbeitung vorgegebene Arbeitsaufwand und
die vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des
ersten Monats nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der
Vergabe des neuen Themas erneut. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag
die Bearbeitungszeit um höchstens vier Wochen verlängern.
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(8) Die Bachelorarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung in demselben oder
in einem anderen Studiengang angefertigt worden sein. Eine Bachelorarbeitdarf auf eine andere
wissenschaftlicheArbeit aufbauen, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Teil deutlich von der
ursprünglichen Arbeit unterscheidbar und eigenständig bewertbar ist.(9) Bei der Abgabe der
Bachelorarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit
-bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst
und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht
hat.
§19
Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeitist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung beim Prüfungsausschuss abzuliefern:
der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit mit der Post ist der Zeitpunkt
der Einlieferung bei der Post (Poststempel)maßgebend. Wird die Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt
sie gemäß §14 (1) Satz 2als mit „mangelhaft1,(5,0) bewertet.
(2) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfenden gemäß § 12 zu bewerten. Eine Prüfende bzw. ein
Prüfender muss hauptamtlichals Hochschullehrerinbzw. Hochschullehrerim Fach Mathematiktätig
sein. Sehen beide Bewertungen mindestens die Note „ausreichend 1, vor, so ist deren gerundetes
arithmetisches Mittel die Bewertung der Bachelorarbeit. Liegen zwei Bewertungen mit der Note
„mangelhaft" vor, so ist dies auch die Bewertung der Bachelorarbeit. Liegen zwei Bewertungen vor, von
denen die eine mindestens „ausreichend" und die zweite „mangelhaft" ist, so wird vom
Prüfungsausschuss eine dritte Bewertung und Notenvergabe durch eine Prüferin oder einen Prüfer
gemäß § 12 veranlasst. In diesem Fall ist die Bewertung der Bachelorarbeit „mangelhaft", falls diese
dritte Bewertung so lautet. Andernfalls ist sie das gerundete arithmetische Mittel der drei Noten,
mindestens aber 4,0.
(3) Die Bewertung der Bachelorarbeit ist den Studierendennach spätestens acht Wochen nach Abgabe
der Arbeit mitzuteilen.
§20
Wiederholung der Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeitkann bei nicht ausreichender Bewertung (schlechter als 4,0) einmal wiederholt
werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Arbeit in der in
§ 18 (7) genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der
Anfertigung ihrer oder seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
(2) Für die Wiederholungder Bachelorarbeit kann die Kandidatin oder der Kandidat eine andere
Prüfende oder einen anderen Prüfenden vorschlagen.
§21
Abschiuss des Studiums, Gesamtnote, endgültiges Nichtbestehen
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Pflichtmodule und alle gewählten Wahlpflichtmodule
gemäß § 17 bestanden wurden, die Bachelorarbeit mindestensmit der Note „ausreichend" (4.0) benotet
wurde und 180 LP erreicht wurden, davon müssen mindestens 112 LP im Hauptfach Mathematik und
mindestens 45 LP im Schwerpunktfach erbracht werden. Es werden nur Leistungspunkte angerechnet,
die im Hauptfach Mathematik, im gewählten Schwerpunktfach oder im Rahmen des Studium Generale
erworben wurden.
18
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten aus den
Modulprüfungen des Hauptfaches Mathematik sowie den Noten der Modulprüfungen des
Schwerpunktfachs(§ 17 (4)). Hierbei bleiben die Noten der Module Analysis 1und Lineare Algebra 1
unberücksichtigt.Für die Gewichtung werden die Leistungspunkteder benoteten Module einfach und
die der Bachelorarbeit doppelt gezählt.
Dies ergibt folgende Gewichte:
1. Basis- und Aufbaustudium: 61 Gewichtspunkte.
2. Vertiefungsstudium und Schwerpunktfach: 73 Gewichtspunkte, unbenommender tatsächlichen
LP.
3. Bachelorarbeit: 24 Gewichtspunkte.
Noten des "Studium Generale" gehen nicht in die Gesamtnote ein.
(3) Das Gesamturteil „mit Auszeichnungbestanden" wird erteilt, wenn die Note der Bachelorarbeit1,0,
die nach § 21 (2) ermittelte Gesamtnote mindestens 1.3 und keine der Modulnoten des
Vertiefungsstudiums nach § 17 (7) schlechter als „gut" (2,0) ist.
(4) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn ein Modul endgültig nicht bestanden ist und
keine AbWahlmöglichkeitbesteht oder die Bachelorarbeit zum zweiten Mal mit einer Note schlechter als
„ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.
(5) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Bachelorprüfung wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten durch den Prüfungsausschuss in schriftlicher Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen.
(6) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw.
ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigungausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungenmit
Leistungspunkten und erzielten Noten nennt und die erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung
endgültig nicht bestanden ist.
(7) Studierenden ist innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation auf Antrag eine Bescheinigung
auszustellen, die die erbrachten Prüfungsleistungensowie bei nicht bestandenen Prüfungsieistungen
die Anzahl der in Anspruch genommenen Prüfungsversucheenthält,
§22
Zusatzleistungen
(1) Über die in §17 geforderten Leistungen hinaus können Studierende Prüfungen zu Veranstaltungen
bzw. Modulen im Umfang von 14 Leistungspunkten ablegen. Die erfolgreich abgeschlossenen
Prüfungen werden im „Transcript of Records"' aufgeführt.
(2) Unter Beachtung der in Satz 1angegebenen Obergrenze ist auch ein Umbuchen zum Zwecke einer
Kompensation nach § 9 Abs, 3möglich. Unter die Obergrenze fallen auch nicht bestandene Prüfungen.
(3) Prüfungen, die im Rahmen des „Studium Generale" abgelegt worden sind, können grundsätzlich
nicht umgebucht werden.
§23
Zeugnis, Transcript of Records und Diploma Supplement
(1) Hat die Kandidatin bzw, der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie bzw. er über das
Ergebnis ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält den Namen des Studienganges,die Regelstudienzeitund
die Gesamtnote. Das Zeugnis weist das Datum auf. an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden
19
ist. Daneben trägt es das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Ferner erhält die Kandidatin bzw der Kandidat ein Transcript of Records. in dem die gesamten
erbrachten Leistungen und die Fachstudiendauer aufgeführt sind. Das Transcript of Records enthält
Angaben über die Leistungspunkte(ECTS-Credits), die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen
und zu der Bachelorarbeit.Es enthält des Weiteren das Thema der Bachelorarbeitund die erzielte
Gesamtnote der Bachelorprüfung.
(3) Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventenein Diploma Supplement
ausgehändigt.
(4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher Sprache mit
einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen, welche das deutsche Bildungssystem
erläutern und die Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das Diploma Supplement
informiert über den absolviertenStudiengang und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen
und beruflichen Qualifikationen.
§24
Urkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über die bestandene Bachelorprüfung wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten eine Urkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades gemäß § 2
beurkundet.
(2) Die Bachelorurkundewird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät und der bzw. dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetund mit dem Siegel der Universität versehen.
Iii Schlussbestimmungen
§25
Ungültigkeit der Bachelorprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für
diejenigen Prüfungsleistungen,bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat,
entsprechend berichtigen und gegebenenfallsdie Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die
Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der
Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Gegebenenfalls ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen und ein neues zu erteilen. Eine
Entscheidungnach § 25 (1) und § 25 (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung
des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Bachelorgradabzuerkennen
und die entsprechende Urkunde einzuziehen.
20
§26
Aberkennung des Bachelorgrades
Der Bachelorgrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung
erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungenfür die Verleihung irrtümlich als gegeben
angesehen worden sind. Über die Aberkennungentscheidet der Fakultätsrat mit zwei Dritteln seiner
Mitglieder.
§27
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss jeder Prüfung und des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem
Kandidatenauf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen
Gutachtender Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses oder Aushändigungdes
Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§28
Übergangsregelung
(1) Diese Prüfungsordnungfindet auf alle Studierende Anwendung, die erstmalig ab Wintersemester
2013/14 an der Universität Paderborn für den BachelorstudiengangTechnomathematik eingeschrieben
waren.
(2) Auf Antrag kann in den BachelorstudiengangTechnomathematiknach dieser Prüfungsordnung
gewechselt werden. Der Wechsel ist insoweit unwiderruflich, als nicht in den Bachelorstudiengang
Technomathematik nach der Prüfungsordnung vom 22. Oktober 2008 (AM.Uni.PB 42/08) zuletzt
geändert durch Änderungssatzungvom 28. April 2010 (AM.Uni.PB. 28/10) zurück gewechselt werden
kann.
(3) Beim Wechsel vom alten in den neuen Bachelorstudiengang gelten insbesondere folgende
Regelungen, falls bereits Leistungen erworben worden sind. Die Noten für die alten Module Anaiysis
bzw. Lineare Algebra werden für die neuen Module Anaiysis 1 und 2 bzw. Lineare Algebra 1und 2
angerechnet. Erreichte Leistungen aus den Modulen Geometrie bzw. AlgorithmischerDiskreter
Mathematik werden im Vertiefungsstudiumangerechnet. Die Module Algebra, Funktionentheorie,
Numerik und Stochastik werden trotz abweichenderLeistungspunktzahl für den entsprechenden Modul
des neuen Bachelorstudiengangs mit dann neuer Leistungspunktzahl angerechnet. Ein bereits
absolvierterModul in der Informatik kann auf Antrag als Studium Generale oder im Vertiefungsstudium
angerechnet werden.
(4) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2013/14 an der Universität Paderborn für den
Bachelorstudiengang Technomathematikeingeschrieben worden sind, können ihre Bachelorprüfung
einschließlich Wiederholungsprüfung letztmalig im Sommersemester 2017 nach der im
Sommersemester 2013 für sie geltenden Prüfungsordnung ablegen. Engere Fristen aus älteren
Übergangsregelungenbleiben unberührt.
(5) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag besondere Übergangsregelungen
beschließen.
21
§29
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2013 in Kraft. Die
Zugangsvoraussetzungen gemäß §3treten bereits zum 01. Juni 2013 in Kraft
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn (AM Uni. Pb.)
veröffentlicht.
Ausgefertigtaufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Elektrotechnik. Informatik
und Mathematik vom 22. April 2013 und der Rechtmäßigkeitsprüfungdurch das Präsidium vom
22. Mai 2013.
Paderborn, den 31. Mai 23013 Der Präsident
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch
Anhang I: Studienverlaufsplan
22
Anhang II: Modulhandbuch
Das Modulhandbuch ist als Anhang II Teil der Prüfungsordnung, ist aber getrennt veröffentlicht
(AM Uni.Pb. Nr. 46/13).
hrsc: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 • 33098 Paderborn