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amtliche mitteilungen
verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb
ausgabe 53.14 vom 14. märz 2014
satzung zur änderung der
Besondere bestimmungen der prüfungsordnung
für den bachelorstudiengang
lehramt an gymnasien und gesamtschulen
mit dem unterrichtsfach evangelische Religionslehre
an der universität paderborn
vom 14. märz 2014
herausgeber: präsidium der universität paderborn
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Satzung zur Änderung der Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für
den Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit dem
Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre an der Universität Paderborn
vom 14. März 2014
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW.2006 S. 474) zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Dezember 2013 (GV. NRW. 2013 S. 723) hat die
Universität Paderborn folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an
Gymnasien und Gesamtschulen vom 20. September 2011 (AM.Uni.PB 59/11) mit dem Unterrichtsfach
Evangelische Religionslehre an der Universität Paderborn, werden wie folgt geändert:
1. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Spiegelpunkte 5 , 6 und 7 wie folgt neu gefasst:
„Mündliche Prüfung (ca. 30 min) oder schriftliche Hausarbeit (ca. 40.000 Zeichen) als
Modulabschlussprüfung im Aufbaumodul 1 Biblische Theologie (B 09)“
„Mündliche Prüfung (ca. 30 min) oder schriftliche Hausarbeit (ca. 40.000 Zeichen) als
Modulabschlussprüfung im Aufbaumodul 2 Historische Theologie (B 10)“
„Mündliche Prüfung (ca. 30 min) oder schriftliche Hausarbeit (ca. 40.000 Zeichen) als
Modulabschlussprüfung im Aufbaumodul 3 Systematische Theologie (B 11)“
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„Sofern in den Modulbeschreibungen Rahmenvorgaben zu Form und/oder Dauer/Umfang
von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Modulbeauftragten zu
Semesterbeginn bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zum neuen Absatz 3.
2. Im Studienverlaufsplan im Anhang wird
a) jeweils im 3. Semester der Abschnitt „Modulabschlussprüfungen“ wie folgt geändert:
„B 09Mündliche Prüfung oder schriftliche Hausarbeit“
b) jeweils im 5. Semester der Abschnitt „Modulabschlussprüfungen“ wie folgt geändert:
„B 10Mündliche Prüfung oder schriftliche Hausarbeit“
c) jeweils im 6. Semester der Abschnitt „Modulabschlussprüfungen“ wie folgt geändert:
„B 11 Mündliche Prüfung oder schriftliche Hausarbeit“
3. In den Modulbeschreibungen zu den Aufbaumodulen (B 09, B 10 und B 11) im Anhang wird
jeweils unter Nr.8 (Prüfungsformen) der letzte Satz wie folgt geändert:
„Modulabschlussprüfung als mündliche Prüfung (ca. 30 min) oder als schriftliche Hausarbeit
(ca. 40.000 Zeichen).“
Artikel II
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Übergangsbestimmungen
Diese Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an
Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre an der Universität
Paderborn finden mit Inkrafttreten auf alle Studierenden Anwendung, die seit dem Wintersemester
2011/2012 für diesen Studiengang eingeschrieben sind.
Artikel III
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an
Gymnasien und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre an der Universität
Paderborn treten am 01. April 2014 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom12.
Februar 2014 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 20. Februar 2014 sowie
nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 26. Februar
2014.
Paderborn, den 14. März 2014 Der Präsident
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch