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Universitätsbibliothek Paderborn
Ordnung der gemeinsamen wissenschaftlichen
Einrichtung der Universitäten Paderborn, Kassel und
Leuphana Universität Lüneburg "Kompetenzzentrum
Hochschuldidaktik Mathematik" (khdm)
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15818
etliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 16/13 vom 28. März 2013
Ordnung
der gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung
der Universitäten Paderborn, Kassel
und Leuphana Universität Lüneburg
„KompetenzzentrumHochschuldidaktik Mathematik"
(khdm)
Vom 28. März 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
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Ordnung
der gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung
der Universitäten Paderborn, Kassel und Leuphana Universität Lüneburg
„KompetenzzentrumHochschuldidaktik Mathematik"
(khdm)
Vom 28. März 2013
Aufgrund des §2Absatz 4, des §29 Absatz 1und des §77 Absatz 2des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen(Hochschulgesetz -HG) vom
31. Oktober 2006 (GV. NRW. 2006 S. 474). zuletzt geändert durch Art. 1des Geset¬
zes zur Änderung des Hochschulgesetzes,des Kunsthochschulgesetzesund weiterer
Vorschriften vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. 2012 S. 90), hat die Universität Pader¬
born nachfolgende Ordnung erlassen.
Der Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik,Informatik und Mathematik der Uni¬
versität Paderborn hat am 28.01.2013 die Ordnung des khdm beschlossen.
Der Fakultätsrat der Fakultät Bildung der Leuphana Universität Lüneburg hat am
09.01.2013 gem. §44 Abs. 1Satz 2NHG die Ordnung des khdm beschlossen. Das
Präsidium hat die Ordnung am 23.01.2013 gem. §44 Abs. 1Satz 3NHG genehmigt.
Der Fachbereichsratdes FachbereichsMathematik und Naturwissenschaftender Uni¬
versität Kassel hat am 19.12.2012 gem. §44 Abs. 1HHG die Ordnung des khdm be¬
schlossen. Das Präsidium hat die Ordnung am 11.02.2013 gem. §37 Abs. 5S. 2HHG
genehmigt.
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Präambel
Das khdm ist eine gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung der Universitäten
Paderborn, Kassel und Leuphana Universität Lüneburg. Die nachfolgende Ordnung
regelt die Mitgliedschaft im khdm sowie dessen Aufgaben und innere Struktur.
§1Zweck und Aufgaben
(1) Das khdm verfolgt das Ziel, die Hochschuldidaktik der Mathematik in Forschung
und Lehre zu fördern, zur Lösung hochschuldidaktischer Probleme Unterstützung
anzubieten und hierfür die Rahmenbedingungen in den beteiligten Universitäten zu
verbessern.
(2) Die Wissenschaftler koordinieren im khdm ihre Forschungs- und Lehrtätigkeit,
um die Ziele des Zentrums zu erreichen, bleiben aber mit ihren Ressourcen und ihren
sonstigen Aufgaben ihren Fachbereichen/Fakultäten am Dienstort ihrer jeweiligen
Hochschule zugeordnet.
(3) Die Wissenschaftler führen im Zentrum gemeinsame Forschungs- und Lehrprojek¬
te durch.
(4) Das khdm hat die Aufgabe, Aktivitäten im Bereich der Hochschuldidaktik der
Mathematik bundesweit zu initiieren und zu vernetzen. In diesem Rahmen kann das
khdm über die Hochschulen mit anderen Institutionen gemeinsame Projekte durchfuh¬
ren und Kooperationsverträge schießen.
§2 Mitglieder
(I) Mitglieder des khdm sind:
1. die im Anhang genannten Professorinnen und Professoren/ Hochschullehre¬
rinnen und Hochschullehrer/Privatdozenten als Gründungsmitglieder,
2. die aus den Mitteln des Kompetenzzentrums oder aus Mitteln Dritter für das
Kompetenzzentrum finanzierten wissenschaftlichen/akademischen und admi¬
nistrativ-technischen/weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3. je Universität ein von dem jeweiligen Präsidium benannter Vertreter der
Hochschuldidaktik/Medientechnologie (z.B. aus dem Servicecenter Lehre der
Universität Kassel, bzw. dem Zentrum für Informations- und Medientechno¬
logien oder Stabsstelle Hochschuldidaktik der Universität Paderborn, bzw.
dem Leuphana College der Universität Lüneburg); Die Mitglieder werden je¬
weils für die Dauer von 2Jahren benannt. Aus dieser Mitgliedschaft erwächst
keine Wahlberechtigung.
4. die Studierenden gemäß §4Abs. 3,
5. weitere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universitäten Kassel,
Paderborn und Lüneburg, die gemäß §4Abs. 6, 4. Spiegelstrich in das Zent¬
rum aufgenommen worden sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1Nr. 1, 2. 4 und 5endet die Mitgliedschaft mit der Beendi¬
gung der Tätigkeit im Rahmen des Kompetenzzentrums Hochschuldidaktik Mathema¬
tik oder durch Ausschluss gemäß §4Abs.7.
§3Organe des Kompetenzzentrums Hochschuldidaktik Mathematik
Organe des Kompetenzzentrums Hochschuldidaktik Mathematik sind
die Geschäftsführenden Direktoren oder die Geschäftsfuhrenden Direktorin¬
nen,
das Direktorium.
die Mitgliederversammlung und
der wissenschaftliche Beirat.
§4Direktorium
(1) Das Direktorium besteht aus 6Mitgliedern des khdm aus der Gruppe der Professo¬
rinnen und Professoren/Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, drei Mitgliedern
des khdm aus der Gruppe der wissenschaftlichen/akademischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, einem Mitglied des khdm aus der Gruppe der administrativ-technischen'
weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einem Mitglied aus der Gruppe der
Studierenden. Es tagt mindestens einmal im Semester. Es ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet
mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die gemäß § 2 Abs. 1Nr. 3 benannten Mitglieder gehören dem Direktorium als
Mitglieder mit beratender Stimme an, sofern sie nicht als stimmberechtigtes Mitglied
in das Direktorium gewählt wurden.
(3) An jeder der drei Universitäten wird ein Vertreter oder eine Vertreterin der wis¬
senschaftlichen/akademischen Mitarbeiter im Direktorium von und aus der Mitte der
Mitglieder des khdm seiner/ihrer Gruppe und Universität gewählt. Die Wahl der Ver¬
treterin oder des Vertreters der administrativ-technischen Mitarbeiter/weiteren Mitar¬
beiter erfolgt jeweils im Wechsel an einer der drei Universitäten von und aus der Mit¬
te der Mitglieder des khdm ihrer/seiner Gruppe und Universität; gleiches gilt für die
Wahl der bzw. des Studierenden. Aktiv und passiv wahlberechtigte Studierende sind
die für mindestens drei Monate als studentische Hilfskräfte an den Forschungsprojek¬
ten im Rahmen des Zentrums beschäftigten Studierenden. In Zweifelsfällen entschei¬
det das Direktorium. Die Amtszeit des Vertreters oder der Vertreterin der Studieren¬
den beträgt ein Jahr, die Amtszeit der Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaft¬
lichen/akademischen Mitarbeiter und der administrativ-technischen/'weiteren Mitar¬
beiter zwei Jahre. Die Bestellungen erfolgen durch das jeweilige Präsidium. Die
Amtsperiode beginnt jeweils am 1.10. des Wahljahres und endet am 30.9. mit Ablauf
des entsprechenden Amtsjahres. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus,
so ist für den Rest der Amtszeit, sofern diese mehr als drei Monate beträgt, ein ent¬
sprechendes Direktoriumsmitglied neu zu wählen.
(4) An jeder der drei Universitäten werden zwei Vertreter oder Vertreterinnen der
Professoren und Professorinnen/Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Direk-
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torium von und aus der Gruppe der Mitglieder des khdm seiner/ihrer Gruppe und
Universität gewählt. Die Amtszeit der Vertreter oder Vertreterinnender Professoren
und Professorinnen/Hochschullehrerinnenund Hochschullehrer beträgt zwei Jahre.
Die Bestellungen erfolgen durch das jeweilige Präsidium. Die Amtsperiode beginnt
jeweils am 1.10. des Wahljahres und endet am 30.9. mit Ablauf des entsprechenden
Amtsjahres. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest
der Amtszeit, sofern diese mehr als drei Monate beträgt, ein entsprechendesDirekto¬
riumsmitgliedneu zu wählen.
(5) Das Direktorium kann weitere Mitglieder des Zentrums mit beratender Stimme zu
einzelnen Sitzungen oder Amtsperioden hinzuziehen.
(6) Das Direktorium
wählt aus seiner Mitte die Geschäftsführenden Direktorinnen'Direktorenmit der
Mehrheit der anwesenden Stimmen für drei Jahre,
beschließt den jährlichen Forschungs- und Wirtschaftsplan,soweit er gemeinsame
Forschungs- oder Lehrprojekte und die zugewiesenenMittel des Zentrums betrifft,
entscheidet über die forschungsstrategischeAusrichtung des Zentrums,
entscheidet über die Aufnahme weiterer Wissenschaftlerder Universitäten Kassel.
Paderborn und Lüneburg ins Zentrum. Weitere Wissenschaftlerder Universitäten
können aufgenommenwerden, wenn sie an der Erfüllung der Aufgaben und dem
Erreichen der Ziele des Zentrums beteiligt sind.
entscheidet über Partnerschaften des Zentrums,
entscheidet über alle Fragen, die das Zentrum als Ganzes betreffen und nicht aus¬
drücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
entscheidet über die Beantragung. Einrichtung und Durchführung gemeinsamer
Projekte.
entscheidet über die Aufnahme assoziierter Projekte ins Zentrum. Wissenschaftler
aus assoziierten Projekten, die anderen Universitäten angehören, können nicht-
stimmberechtigteassoziierte Wissenschaftler des khdm werden
erstellt Berichte über die Arbeitsfortschrittedes Zentrums und legt diese den Prä¬
sidien und dem WissenschaftlichenBeirat vor.
(7) Das Direktorium kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder den
Ausschluss eines Wissenschaftlersaus dem Zentrum aus wichtigem Grund beschlie¬
ßen.
(8) Das Direktorium kann mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder den Präsidien der
Universitäten Kassel, Paderborn und Lüneburg eine Änderung dieser Ordnung vor¬
schlagen.
(9) Auf Antrag mindestens zweier Direktoriumsmitglieder können gegen Entschei¬
dungen des Direktoriums die Präsidien der Universitäten Kassel, Paderborn und Lü¬
neburg angerufen werden. Über den Antrag entscheiden die Präsidien gemeinsam.
§5Geschäftsführendes Direktorium
(1) Das Geschäftsfuhrende Direktorium besteht aus drei Geschäftsführenden Direkto¬
rinnen/Direktoren, wobei eine/r der Universität Kassel, eine/r der Universität Pader¬
born und eine/r der Universität Lüneburg angehören soll. Die Geschäftsführenden
Direktorinnen/Direktoren müssen professorale Mitglieder des Kompetenzzentrum
Hochschuldidaktik Mathematik sein. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch das für
den Gewählten zuständige Präsidium.
(2) Das Geschäftsführende Direktorium kann zu seinen Beratungen weitere Mitglie¬
der des Zentrums mit beratender Stimme zu einzelnen Sitzungen oder Amtsperioden
hinzuziehen.
(3) Die Amtszeit der Geschäftsfuhrenden Direktorinnen/Direktoren beginnt am 1.10.
des Wahljahres und endet mit Ablauf der dreijährigen Amtsperiode am 30.9. des be¬
treffenden Jahres. Scheidet ein Geschäftsführender Direktor bzw. eine Geschäftsfuh¬
rende Direktorin vorzeitig aus. so findet für den Rest der Amtszeit, sofern diese mehr
als drei Monate beträgt, eine Neuwahl statt.
(4) Das Geschäftsfuhrende Direktorium
beruft das Direktorium ein und leitet dessen Sitzung.
berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle bedeutsamen Angelegenheiten
des Kompetenzzentrums,
vertritt das Kompetenzzentrum nach außen.
leitet die Geschäftsstelle des Kompetenzzentrums.
fuhrt die Beschlüsse des Direktoriums aus,
trifft die operativen Entscheidungen in der Geschäftsführung des Kompetenzzent¬
rums.
leitet die gemeinsamen im Zentrum durchgeführten Projekte und Querschnittsar¬
beitsgruppen.
In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung hat das Geschäftsführende Direk¬
torium eine Entscheidung des Direktoriums herbeizuführen. In unaufschiebbaren
dringenden Fällen haben die Geschäftsflihrenden Direktorinnen/Direktoren das Erfor¬
derliche selbst zu veranlassen. Sie haben darüber dem Direktorium unverzüglich zu
berichten.
§6Geschäftsstelle
Das geschäftsftihrende Direktorium richtet rotierend bei einer der Hochschulen eine
Geschäftsstelle unter Leitung des geschäftsführenden Direktors, der Mitglied dieser
Hochschule ist. ein.
§7Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß §2. Sie tritt mindes¬
tens einmal im Jahr zusammen. In ihr werden die Arbeitsergebnisse vorgestellt und
der Forschungs- und Wirtschaftsplan besprochen. In ihr können von den Mitgliedern
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alle wissenschaftlichenund organisatorischenFragen des KompetenzzentrumsHoch¬
schuldidaktik Mathematik thematisiert werden.
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
Am KompetenzzentrumHochschuldidaktikMathematik wird ein internationaler wis¬
senschaftlicher Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus 7Mitgliedern, die von den Prä¬
sidien der Universitäten Kassel, Paderborn und Lüneburg auf Vorschlag des Direkto¬
riums gemeinsam berufen werden. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt 2.5
Jahre. Der Beirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit eine Sprecherin bzw. einen
Sprecher und gibt dem Zentrum Anregungen zu seiner Fortentwicklung. Er nimmt
gegenüber den Präsidien zu den Berichten über die Arbeitsfortschrittedes Zentrums
Stellung und legt den Präsidien alle zweieinhalb Jahre eine Stellungnahme dazu vor.
§ 9 Zusammenarbeitim KompetenzzentrumHochschuldidaktik Mathematik
(1) Die im KompetenzzentrumHochschuldidaktikMathematik kooperierenden Wis¬
senschaftler bleiben Personal der jeweiligen Universität und werden von dieser dem
khdm zugeordnet. Sie bearbeiten die von ihnen eingeworbenen Forschungsaufträge
und ihre sonstigen Aufgaben in Forschung und Lehre in eigener Verantwortung. So¬
weit rechtlich zulässig (insbesondere, soweit keine entgegenstehenden Geheimhal¬
tungspflichten bestehen) informieren sie die anderen Wissenschaftlerüber ihre For¬
schungstätigkeitenund ihre Ergebnisse und geben auf Nachfragen Auskunft zu ein¬
zelnen Forschungsarbeiten.Projekte, an deren Leitung Mitglieder des Zentrums betei¬
ligt sind, können dem Zentrum assoziiert werden. Das kann auch gemeinsame Projek¬
te mit Mitgliedern weiterer Universitäten einschließen.
(2) Die kooperierendenWissenschaftlerunterstützen die gemeinsame Zielsetzung des
Zentrums und bemühen sich in diesem Rahmen um eine interdisziplinäreZusammen¬
arbeit und die gemeinsame Einwerbung und Durchführung von Forschungsprojekten.
Sie arbeiten auch in der Ausbildung der Nachwuchswissenschaftlerzusammen. Sie
tragen zu einem gemeinsamen Erscheinungsbilddes KompetenzzentrumsHochschul¬
didaktik Mathematik und zu einem gemeinsamen Außenauftritt bei.
(3) Jeder Wissenschaftler im Kompetenzzentrums Hochschuldidaktik Mathematik
kann seine eigenen Arbeitsergebnisse veröffentlichen. Dabei ist in geeigneter Form
auf die Kooperation im Kompetenzzentrum Hochschuldidaktik Mathematik hinzu¬
weisen. Jede Veröffentlichung und jeder Vortrag wird dem Geschäftsführenden Di¬
rektor oder der Geschäftsführenden Direktorin für die Ergebnisdokumentation und
den anderen Fachgebieten für mögliche Kooperationenbekannt gegeben.
(4) Gemeinsam durchgeführte Projekte des Zentrums sind das von der VW- und Mer-
cator-Stiftung für die Jahre 2010 -2014 geförderte Vorhaben auf Einrichtung eines
KompetenzzentrumsHochschuldidaktikMathematik mit den dort genannten Teilpro¬
jekten sowie solche Projekte, bei denen nicht einzelne Wissenschaftler Projektleiter
sind.
Für die gemeinsam im Zentrum durchgeführtenProjekte werden besondere Vereinba¬
rungen zwischen dem Geschäftsführenden Direktorium und den Projektbeauftragten
getroffen, denen die Durchführung von Teilprojekten vom Direktorium übertragen
wird. Die Vereinbarungen sollen Regelungen zur Finanz- und Arbeitsplanungsowie
zum Einsatz von wissenschaftlichenMitarbeitern für Projektaufgabenund allgemeine
Zentrumsaufgabenvorsehen.
§10 Gründungsphase
Abweichend von §4Abs. 61. Spiegelstrich besteht das Geschäftsführende Direktori¬
um für den Zeitraum vom 01.1.2012 bis 30.09.2014 aus Prof. Biehler, Prof. Hoch-
muth und Prof. Rück.
Abweichend von § 4 Abs. 4 gehören dem Direktorium vom 1.1.2012 bis 30.9.2014
die Prof. Biehler, Rück und Hochmuth an.
Die restlichen 3professoralen Mitglieder des Direktoriums werden entsprechend den
Regelungen in §4Abs. 4gewählt, ebenso wie die anderen Mitglieder des Direktori¬
ums entsprechend den Regelungen in §4 Abs. 3. Unverzüglich nach Inkrafttreten
dieser Ordnung finden die Wahlen statt. Die ersten Amtszeiten beginnen mit dem auf
die Bekanntgabe des Wahlergebnisses folgenden Tag und enden am 30.09.2014.
Abweichendvon §2Abs. 1Nr. 3sind Frau Dr. Oevel für die Universität Paderborn
und Frau Dr. Borchard für die Universität Kassel vom 01.01.2012 bis 30.09.2014 die
Vertreter der Hochschuldidaktik/Medientechnologiefür ihre Universität. Der Vertre¬
ter der Leuphana Universität Lüneburg wird gem. § 2 Abs. 1Nr. 3benannt.
Das von der VW- und Mercator-Stiftungfür die Jahre 2010-2014 geförderte Vorha¬
ben auf Einrichtung eines KompetenzzentrumsHochschuldidaktikMathematik wird
mit den dort genannten Teilprojekten als ..gemeinsames Projekt" des Zentrums durch¬
geführt.
§11 Finanzierung
Die Finanzierungdes khdm erfolgt aus Mitteln, die die Universitäten zur Verfügung
stellen sowie über die Universitäten eingeworbeneDrittmittel.
§12 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der hochschulöffentlichenBekanntmachung in den
Amtlichen Mitteilungsblättern der Hochschulenin Kraft.
Paderborn, den 28. März 2013 Der Präsident
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Anhang:
Folgende Professorinnen und Professoren / Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer /
Privatdozenten sind mit der Gründung Mitglieder des khdm gem. §2 Abs. 2 Nr. 1der
Ordnung des khdm:
Prof. Dr. Peter Bender (Mathematikdidaktik, Universität Paderborn)
Prof. Dr. Rolf Biehler (Mathematikdidaktik, Universität Paderborn)
Prof. Dr. Werner Blum (Mathematikdidaktik, Universität Kassel)
Prof. Dr. Rita Borromeo Ferri (Mathematikdidaktik, Universität Kassel)
Prof. Dr. Michael Dellnitz (Mathematik, Universität Paderborn)
Prof. Dr. Hans Dietz (Mathematik, Universität Paderborn)
Prof. Dr. Dörte Haftendorn (Mathematik, Leuphana Universität Lüneburg)
Prof. Dr. Martin Hänze (Pädagogische Psychologie, Universität Kassel)
Prof. Dr. Reinhard Hochmuth (Mathematik, Leuphana Universität Lüneburg)
Prof. Dr. Wolfram Koepf (Mathematik, Universität Kassel)
Prof. Dr. Bärbel Mertsching (Elektrotechnik, Universität Paderborn)
Prof. Dr. Hans-Georg Rück (Mathematik, Universität Kassel)
Prof. Dr. Niclas Schaper (Psychologie, Hochschuldidaktik, Universität Paderborn)
Jun.-Prof. Dr. Stanislaw Schukajlow-Wasjutinski (Mathematikdidaktik, Univ. Pader¬
born)
Prof. Dr. Maria Specovius-Neugebauer (Mathematik, Universität Kassel)
Prof. Dr. Rainer Voßkamp (Wirtschaftswissenschaften, Universität Kassel)
Prof. Dr. Torsten Wedhorn (Mathematik, Universität Paderborn)
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