Universitätsbibliothek Paderborn
Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Bachelorteilzeitstudiengang Informatik der Fakultät für
Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der
Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15778
mtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 12/13 vom 28. Februar 2013
Erste Satzung
zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Bachelorteilzeitstudiengang Informatik
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
-2-
Erste Satzung
zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Bachelorteilzeitstudiengang Informatik
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
Aufgrund des §2Abs. 4 und des §64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW.2006 S. 474)
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes, des
Kunsthochschulgesetzes und weiterer Vorschriften vom 31. Januar 2012 (GV. NRW.2012 S.
90) hat die Universität Paderborn die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für den Bachelorteilzeitstudiengang Informatik an der Universität
Paderborn vom 30. Juni 2011 (AM.Uni.Pb Nr. 30/11) wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Zulassung" durch „Zugang" ersetzt.
b) In Absatz 1, 2. Spiegelstrich, Satz 2wird vor „berufspraktische Tätigkeit" das
Wort „optionale" eingefugt.
c) In Absatz 2, Satz 1und Satz 2wird der Verweis auf „§49 Abs. 10 HG" ersetzt
durch „§49 Abs. 11 HG".
d) In Absatz 2, Satz 3wird das Wort „Zugangsprüfungsverordnung" durch
„Berufsbildungshochschulzugangsverordnung" ersetzt.
e) Absatz 3erhält folgende Fassung:
„(3) Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn
- die in Abs. 2genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
- die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im
Bachelorteilzeitstudiengang Informatik oder in einem verwandten oder
vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat. wobei sich in den verwandten
oder vergleichbaren Studiengängen die Versagung der Einschreibung auf
den Fall beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden worden ist, die in
dem Bachelorteilzeitstudiengang Informatik zwingend vorgeschrieben ist
und als gleichwertig anzusehen ist oder
- die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule
in einer vergleichbaren Prüfung in demselben oder einem verwandten
Studiengang befindet.
Hinsichtlich weiterer Versagungsgründe gilt die Einschreibungsordnung der
Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung."
2. §3 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird „und Studienbeginn'" angefügt.
b) In Absatz 4Satz 3erhält folgende Fassung:
„Der beispielhafte Studienplan und das Modulhandbuch werden auf den
Internetseiten des Instituts für Informatik veröffentlicht."
- 3-
c) Absatz 5Satz 2erhält folgende Fassung:
..Das Mentoring-Programm wird mit der Vergabe des Mentoring-Leistungspunktes
durch den Mentor nach einem angemessenen Dialog mit dem/der Studierenden
abgeschlossen."
d) In Absatz 6Satz 1wird das Wort „Bachelorstudium" mit „Bachelorteilzeitstudium"
ersetzt.
e) In Absatz 6Satz 2wird hinter dem Wort ..Prüfungen" der Text „im Sinne von §5
Abs. 1" eingefügt.
f) Hinter Absatz 6wird folgender Absatz 7angefügt:
"Der Studienbeginn erfolgt jeweils zum Wintersemester."
3. §4wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1Satz 1wird das Wort „Bachelorstudiengang" mit dem Wort
„Bachelorteilzeitstudiengang" ersetzt.
b) in Absatz 2wird das Wort ..Bachelorstudium" mit „Bachelorteilzeitstudium"
ersetzt.
4. §5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1wird folgender Satz angefügt:
„Näheres zu den Prüfungsformen und -modalitäten ist in den Anhängen geregelt."
b) In Absatz 4Satz 1wird „in der Woche vor Vorlesungsbeginn" durch „innerhalb der
ersten drei Wochen nach Semesterbeginn" ersetzt.
c) In Absatz 4wird Satz 2durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies erfolgt durch Bekanntgabe auf den Internetseiten des Instituts für Informatik
oder im Campus Management System".
d) Absatz 5erhält folgende Fassung:
„Bei Veranstaltungen des gewählten Nebenfachs und des Studium Generale
kommen bei Anmeldung, Abmeldung, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß,
Bewertung der Prüfungsleistungen und der Zuordnung von Leistungspunkten die
Regelungen der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung des anbietenden Fachs zur
Anwendung."
5. §6Absatz 3erhält folgende Fassung:
„(3) Klausurarbeiten dauern in der Regel mindestens 90 und höchstens 180 Minuten."
6. § 7 Absatz 3erhält folgende Fassung:
„(3) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel mindestens 25 Minuten und höchstens
50 Minuten. Bei Gruppenprüfungen kann die Zeit angemessen verlängert werden."
7. §9wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1erhält folgende Fassung:
„(1) Zu jedem Modul ist eine gesonderte Anmeldung über das Campus-
Management-System erforderlich. Zudem ist zu jeder Prüfung eine gesonderte
Anmeldung über das Campus-Management-System innerhalb der festgelegten
Fristen erforderlich. Die Fristen der Prüfungsanmeldephasen werden auf den
jeweiligen Informationsseiten des Campus-Management-Systems bekannt
gegeben."
b) Absatz 2Satz 1und 2werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Anmeldung zu Prüfungen gemäß §5Abs. 1, die in Klausurform angeboten
werden, erfolgen innerhalb der festgelegten Fristen über das Campus-Management-
System der Universität Paderborn."
c) In Absatz 2wird folgender Satz angefügt:
„Individualprüfungen. bei denen die Veranstaltung nicht im aktuellen Semester
angeboten wird, müssen bis spätestens 21 Tage vor dem Prüfungstermin
angemeldet werden."
-4-
d) Absatz 3erhält folgende Fassung:
,.(3) Die Prüfungen können abgelegt werden, sobald die für die Zulassung
erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt sind, der Kandidat sich gemäß
Abs. 1. 2angemeldet hat und zugelassen wurde."
e) Absatz 4erhält folgende Fassung:
.,(4) Eine Abmeldung von Prüfungen in Klausurform oder von Individualprüfungen
kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin über das
Campus-Management-System ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden.
Eine Abmeldung entsprechend Satz 1kann bei Blockprüfungen nur bis spätestens
eine Woche vor Beginn dieses Prüfungsblocks vorgenommen werden. Die
Abmeldetermine für das Softwarepraktikum und das Proseminar werden vor der
Prüfungsanmeldephase vom Lehrenden festgelegt."
f) Absatz 6wird gestrichen.
8. In § 10 erhält Satz 1, 1.Teilsatz folgende Fassung:
..Der Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik. Informatik und Mathematik bildet
für die Bachelor- und den Masterstudiengänge Informatik (Vollzeit und
Teilzeitstudiengang) einen Prüfungsausschuss für ..."
9. In § 11 Absatz 1letzte Satz erhält folgende Fassung:
..Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplom- oder Masterprüfung in
einem Informatikstudiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat."
10. § 12 erhält folgende Fassung:
.,(1) Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben
Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht
wurden, werden von Amts wegen ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen
Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich
anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht
wtirden. sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen. Studienzeiten sowie
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet,
sofern ihre Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit im Sinne der Sätze I
und 2ist festzustellen, wenn Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in Inhalt. Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Studienganges im
Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von
Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen
im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln
an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört
werden.
(3) Fehlversuche in gleichwertigen Modulprüfungen in dem gleichen Studiengang
an anderen Hochschulen oder in verwandten oder vergleichbaren Studiengängen
dieser oder anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von
Amts wegen angerechnet.
(4) Für die Anrechnung von Studienzeilen, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-
Westfalen in Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten
Fernstudieneinheiten gilt Absatz 2entsprechend.
-5-
(5) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer
Einstufungsprüfung gemäß §49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium
aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und
Fähigkeiten auf Studienleistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über
die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1bis 5und 9ist der
Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige
Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören.
(7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten
- soweit die Notensysteme vergleichbar sind - gegebenenfalls nach Umrechnung zu
übernehmen und mit Ausnahme von Anerkennungen für das „Studium Generale" in
die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen
wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis
gekennzeichnet.
(8) Eine Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden
haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (insbesondere
über Veranstaltungsinhalte und Prüfungsbedingungen sowie über die Zahl der
Prüfungsversuche und die Prüfungsergebnisse).
(9) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf Grundlage
vorgelegter Unterlagen angerechnet werden."
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6werden der zweite und dritte Satz gestrichen.
b) Absatz 8erhält folgende Fassung:
„Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen
Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen.
Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem
Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er die Elternzeit antreten will, dem
Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich
mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er eine
Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG auslösen würden,
und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen
der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich mit. Die Bearbeitungszeit der
Bachelorarbeit gemäß § 17 Abs. 2kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen
werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit
erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein neues Thema."
12. In §14 Absatz 2wird hinter Satz 1der folgende Satz eingefügt:
..Näheres ist im Anhang 1geregelt."
13. § 15 erhält folgende Fassung:
„(1) Zu Prüfungen in dem Bachelorteilzeitstudiengang Informatik kann nur
zugelassen werden, wer an der Universität Paderborn für den
Bachelorteilzeitstudiengang Informatik eingeschrieben oder gemäß §52 Abs. 1oder
Abs. 2HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist. Auch während der
Prüfungen müssen diese Erfordernisse gegeben sein.
(2) Hochschul- oder Studiengangwechslerinnen oder -Wechsler, die in einem
Studiengang gemäß § 1Abs. 3, 2. Spiegelstrich in einem Fach eine Prüfungsleistung
nicht bestanden haben, die gemäß § 16 für den Bachelorteilzeitstudiengang Informatik
zu erbringen ist und als gleichwertig anzusehen ist, können gemäß §8in Verbindung
mit §20 nur zu der entsprechenden Wiederholungsprüfung zugelassen werden.
-6-
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1genannten Voraussetzungen und möglichen
modulspezifischen Regelungen gemäß Anhang 2kann zu den Modulprüfungen des
zweiten Studienabschnitts im Hauptfach in der Regel erst zugelassen werden, wenn
der Umfang der bestandenen Modulprüfungen im ersten Abschnitt des Hauptfachs 79
Leistungspunkte erreicht hat und wenn alle Prüfungen der ersten beiden Semester
bestanden wurden. Bei Studierenden des Nebenfachs Mathematik werden dabei bis zu
16 Leistungspunkte der Veranstaltungen der ersten beiden Semester im Nebenfach
statt der Module ..Lineare Algebra" und ..Analysis" angerechnet. Die Bachelorarbeit
kann erst nach Abschluss aller Module des ersten Studienabschnittes sowie den
weiteren Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 6begonnen werden.
(4) Es wird nachdrücklich empfohlen, vor der letzten Prüfung im Hauptfach eine
berufspraktische Tätigkeit von mindestens 8Wochen Dauer in einer einschlägigen
Umgebung nachzuweisen oder ein Auslandssemester zu absolvieren. Die Hochschule
unterstützt die Suche nach einem Studienplatz im Ausland und nach einer Stelle für
eine berufspraktische Tätigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ein Anspruch auf
Zuweisung besteht nicht. Die berufspraktische Tätigkeit soll in der Regel erst
begonnen werden, wenn die Summe der Gewichte der bestandenen Modulprüfungen
des ersten Studienabschnitts wie in Absatz 7geregelt 79 Leistungspunkte erreicht hat
und die Prüfung zum Modul Softwaretechnik (1.2 in § 16 Abs. 5Nr. 1) bestanden
wurde. Dasselbe gilt auch für das Auslandssemester.
(5) Die Festlegung des Nebenfachs erfolgt mit der ausdrücklichen Anmeldung als
Nebenfachprüfung und dem Ablegen der ersten Prüfung in diesem Fach. Das
Nichterscheinen oder der Rücktritt ohne triftige Gründe gem. § 13 steht dem Ablegen
der Prüfung gleich. Die Kandidatin oder der Kandidat meldet ihre oder seine
Teilnahme an einer Prüfung im Nebenfach nach Maßgabe der jeweiligen
Veranstaltung an. Auf Antrag beim Prüfungsausschuss ist ein einmaliger Wechsel des
Nebenfachs möglich, auch nach endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung im
Nebenfach gemäß §16 Abs. 4Nr. 3.
(6) Die Meldung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über das Zentrale
Prüfungssekretariat an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu stellen.
(7) Die Zulassung zu einer Prüfung ist abzulehnen, wenn die in Abs. 1und Abs. 3
bis 6genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind."
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3erhält folgende Fassung:
„(3) Als Standardnebenfächerkönnen gewählt werden
1. Elektrotechnik
2. Mathematik
3. Medienwissenschaft
4Philosophie
5.. Psychologie
6. Wirtschaftsinformatik
7. Wirtschaftswissenschaften
Für diese Nebenfächer existiert jeweils eine Nebenfachvereinbarung mit einem
abgestimmten Veranstaltungsangebot, welche im Anhang 3dieser Ordnung enthalten
sind. Die Stundenpläne werden Im Zuge der Erstellung des Vorlesungsverzeichnisses
koordiniert.
Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall ein anderes Fach als Nebenfach
zulassen. In diesem Fall bestimmt er die zu erbringenden Prüfungsleistungen und teilt
diese der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit.'"
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b) In Absatz 5letzter Satz wird die Formulierung „.im Internet verfügbar" durch „im
Anhang 3enthalten" ersetzt.
c) In Absatz 7wird das Wort „.Bachelorstudiengang'' durch das Wort
„Bachelorteilzeitstudiengang" ersetzt.
d) Absatz 7Punkt 2erhält Satz 3folgende Fassung:
..Näheres ist für Standardnebenfächer den Nebenfachvereinbarungen im Anhang 3
dieser Ordnung zu entnehmen."
e) Absatz 7wird der folgende Satz angefügt:
..Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss".
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6erhält Satz 1folgende Fassung:
„Die Bachelorarbeit kann erst nach erfolgreichem Abschluss aller Modulprüfungen
des ersten Studienabschnitts im Hauptfach gemäß § 16 Abs. 4Nr. 1, zweitens nach
dem Abschluss des Mentorenprogramms und drittens nach der schriftlich vermerkten
Annahme des Arbeitsplans durch die Betreuerin oder den Betreuer begonnen
werden."
b) In Absatz 7wird hinter Satz 3folgender Satz 4eingefügt:
„Wird das Thema der Bachelorarbeit nach der in Satz 3genannten Frist
zurückgegeben, so gilt die Bachelorarbeit als nicht bestanden."
c) Absatz 9wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anrechnung gemäß §12 bleibt hiervon unberührt."
d) Hinter Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„Bei Erkrankungen innerhalb der Bearbeitungszeit kann auf unverzüglichen Antrag
der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Bachelorarbeit um
insgesamt höchstens 4Wochen verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines
ärztlichen Attestes erforderlich. Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann vom
Prüfungsausschuss gefordert werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die
Krankheitsgründe an. wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich
mitgeteilt. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit. Überschreitet die Dauer
der Erkrankungen vier Wochen, so wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein
neues Thema gestellt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Krankheitsgründe nicht
an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ebenfalls schriftlich mitgeteilt."
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2wird in Satz 3hinter „findet" der Text „in der Regel" eingefügt.
b) In Absatz 4wird das Wort „vier" durch das Wort „sechs" ersetzt.
17. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2wird die Formulierung „vierfach (48 Gewichtspunkte)" durch den Text
„(mit 48 Gewichtspunkten)" ersetzt.
b) Die Absätze 5bis 7erhalten folgende Fassungen:
„(5) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Bachelorprüfung wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschuss in
schriftlicher Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(6) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Bachelorprüfung endgültig nicht
bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt,
die die erbrachten Prüfungsleistungen mit Leistungspunkten (ECTS-Credits) und
erzielten Noten nennt und die erkennen lässt. dass die Bachelorprüfung endgültig nicht
bestanden ist.
(7) Studierenden ist innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation auf Antrag eine
Bescheinigung auszustellen, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie bei nicht
- 8-
bestandenen Prüfungsleistungen die Anzahl der in Anspruch genommenen
Prüfungsversuche enthält."
18. §22 erhält folgende Fassung:
..Zeugnis und Transcript of Records
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält
sie bzw. er über das Ergebnis ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält den Namen des
Studienganges, Angaben zum Nebenfach, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote.
Das Zeugnis weist das Datum auf, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden
ist. Daneben trägt es das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records. in dem
die gesamten erbrachten Leistungen, die Zusatzleistungen nach §21 und die
Fachstudiendauer aufgeführt sind. Das Transcript of Records enthält Angaben über die
Leistungspunkte (ECTS-Credits) und die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen
und zu der Bachelorarbeit. Es enthält des Weiteren das Thema der Bachelorarbeit und
die erzielte Gesamtnote der Bachelorprüfung. Die Noten aller im Rahmen des Studium
Generale absolvierten Prüfungen werden auf Antrag der Kandidatin bzw. des
Kandidaten nicht aufgeführt. Dieser Antrag ist vor Erbringung der letzten
Prüfungsleistung zu stellen."
19. §23 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird "und Diploma Supplement" angefügt.
b) Hinter Absatz 2werden die folgenden Absätze 3und 4angefügt:
„(3) Mit dem Zeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma
Supplement ausgehändigt.
(4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher
Sprache mit einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen, welche
das deutsche Bildungssystem erläutern und die Einordnung des vorliegenden
Abschlusses vornimmt. Das Diploma Supplement informiert über den absolvierten
Studiengang und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen
Qualifikationen."
20. §27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1wird das letzte Wort „waren" durch ..sind" ersetzt.
21. Der Prüfungsordnungen werden die folgenden Anhänge angefügt:
"Anhang 1: Benotung von Modulen
In der Regel stellt bei Modulen, die aus einer einzigen Veranstaltung bestehen, die Note
dieser Leistung auch die Modulnote dar. Dies betrifft die Module
•1.1.3 Datenbanken Grundlagen,
•1.2.1 Modellierung
•1.2.2 Datenstrukturen und Algorithmen
•1.2.3 Einführung in Berechenbarkeit, Komplexität und formale Sprachen
•1.3.2 Konzepte und Methoden der Systemsoftware
•1.4.1 Grundlagen der Mensch-Maschine-Wechsel Wirkung
•1.5.1 Analysis
•1.5.2 Lineare Algebra
•1.5.3 Stochastik
• II.5.2 Bachelorarbeit
In der Regel wird bei Modulen des Bachelor-Studiengangs, die aus mehreren
Veranstaltungen bestehen, die in veranstaltungsbezogenen Teilprüfungen geprüft werden,
die Note aus dem gemäß den vergebenen Leistungspunkten gewichteten Teilnoten gebildet.
Dies betrifft die Module
•1.1.1 Programmiertechnik
•1.3.1 Grundlagen der technischen Informatik und Rechnerarchitektur
•II. 1.1 Softwaretechnik und Informationssysteme
•11.2.1 Modelle und Algorithmen
• II.3.1 Eingebettete Systeme und Systemsoftware
• II.4.1 Mensch-Maschine-Wechselwirkung
Bei den folgenden Modulen des Bachelor-Studiengangs wird die Modulnote wie folgt
ermittelt:
•1.1.2 Softwaretechnik
Das Modul besteht aus den beiden Veranstaltungen
o Softwareentwurf (SE)
o Softwaretechnikpraktikum (SWTPRA)
Die Note der Vorlesung SE wird als Modulnote vergeben.
• II.5.1 Schlüsselkompetenzen
Das Modul besteht aus den beiden Veranstaltungen
o Proseminar
o Mentoring
Die Note des Proseminars wird als Modulnote vergeben.
Das Mentoring-Programm wird mit der Vergabe des Mentoring-Leistungspunktes durch den
Mentor nach einem angemessenen Dialog mit dem/der Studierenden abgeschlossen.
Anhang 2: Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsmodalitäten
Weitere Angaben zu den Modulen sind den Modulbeschreibungen im Modulhandbuch, das
auf den Internetseiten des Instituts für Informatik veröffentlicht wird, zu entnehmen.
Die unter „Formale Voraussetzungen" genannten Module oder Prüfungen müssen erfolgreich
abgeschlossen bzw. bestanden sein, um an den Modulprüfungen teilnehmen zu können.
Module im 1. Studienahschnitt des Bachelorteilzeitstudiengangs
Gebiet Softwaretechnik und Informationssysteme
Modul Programmiertechnik
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur zu Grundlagen der Programmierung 1
Klausur zu Grundlagen der Programmierung 2
Klausur zu Grundlagen der Programmiersprachen
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Modul Softw aretechnik
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
Voraussetzung für das Softwaretechnikpraktikum: Bestehen der Klausuren
Grundlagen der Programmierung 1und 2und der Klausur zu Softwareentuwrf
Prüfungsmodal itäten
Klausur zu Softwareentwurf
Zum Bestehen des Moduls muss darüber hinaus jede Einzelleistung aus
Projektarbeit im Softwaretechnikpraktikum einzeln bestanden werden.
Modul Datenbanken-Grundlagen
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodal Halen
Klausur
Gebiet Modelle und Algorithmen
Modul Modellierung
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur
Modul Datenstrukturen und Algorithmen
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur
Modul Einführung in Berechenbarkeit, Komplexität und formale Sprachen
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
Modul Modellierung (1.2.1) und Modul Datenstrukturen und Algorithmen (1.2.2)
Prüfungsmodalitäten
Klausur
Gebiet Eingebettete Systeme und Systemsoftware
Modul Grundlagen der technischen Informatik und Rechnerarchitektur
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausuren zu Grundlagen der Technischen Informatik
Klausur zu Grundlagen der Rechnerarchitektur jeweils für die beiden Veranstaltung
Modul Konzepte und Methoden der Systemsoftware
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur
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Gebiet Mensch-Maschine Wechselwirkung
Modul Grundlagen der Mensch-Maschine-Wechselwirkung (GMW)
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur
Mathematik
Modul Analysis
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur
Modul Lineare Algebra
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur
Modul Stochastik
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
Modul Analysis (1.5.1) und Modul Lineare Algebra (1.5.2)
Prüfungsmodalitäten
Klausur oder mündliche Prüfung
Module im 2. Studienabschnitt des Bachelorteilzeitstudiengangs
Gebiet Softwaretechnik und Informationssysteme
Modul Softwaretechnik und Informationssysteme
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Mündliche Prüfung oder Klausur zu jeder der zwei Veranstaltungen
Gebiet Modelle und Algorithmen
Modul Modelle und Algorithmen
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Mündliche Prüfung oder Klausur zu jeder der zwei Veranstaltungen
Gebiet Eingebettete Systeme und Systemsoftware
Modul Eingebettete Systeme und Systemsoftware
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
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Prüfungsmodalitäten
Mündliche Prüfung oder Klausur zu jeder der zwei Veranstaltungen
Gebiet Mensch-Maschine-Wechselwirkung
Modul Mensch-Maschine-Wcchselwirkung
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Mündliche Prüfung oder Klausur zu jeder der zwei Veranstaltungen
Gebietsübergreifend
Modul Schlüssclkompctcnzen
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodal itäten
Referat und Hausarbeit in dem Proseminar
Modul Bachelorarbeit
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Bewertung gemäß §18 Abs. 2der Prüfungsordnung
Anhang 3:
Nebenfachvereinbarungen für die Standardnebenfächer im
Bachelorteilzeitstudiengang Informatik
Vorbemerkung: Die Prüfungsmodalitäten bestimmen sich nach den Regelungen der
Prüfungsordnung des jeweils einschlägigen Studiengangs in der jeweils geltenden Fassung.
1. Elektrotechnik
(Beginn NF-Studium ab WS 09/10 bis einschl. SS 11)
7. oder 8. Semester Elektronik für MB, Wing und Informatik FP 6
9. oder 10. Semester Systemtheorie FP 6
11. oder 12. Semester Signaltheorie FP 6
Summe 18
FP =Fachprüfung.
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale 7 ECTS absolviert werden.
(Beginn NF-Studium ab WS 11/12)
5. oder 6. Semester Grundlagen der Elektrotechnik A(GET A) FP 6
Signaltheorie FP 6
Systemtheorie FP 6
SUMME 18
FP =Fachprüfung.
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale 7 ECTS absolviert werden.
7.-12. Semester
- 13-
Hinweis: Statt GET Akann auch die Veranstaltung „Grundlagen der Elektrotechnik für
Maschinenbau" absolviert werden.
2. Mathematik
(Beginn NF-Studium ab WS 09/10)
Das Nebenfach Mathematik wird anders als die anderen Standardnebenfächer vom ersten
Semester an studiert.
1. Semester Lineare Algebra I(*) FP 9
Ein darauffolgendes
Sommersemester Lineare Algebra II (ohne den
Praktikumsanteil) FP 9
3. Semester Analysis I(*) FP 9
Ein darauffolgendes
Sommersemester Analysis II
oder
Numerische Mathematik I
oder
Algebra
FP 9
oder
FP 7
oder
FP 7
_ 36 oder
Summe 34
(*) Dafür entfallen die Module 1.5.1 Analysis und I.5.2 Lineare Algebra (je 8 ECTS)
FP =Fachprüfung.
Durch den Abzug der Module 1.5.1 und I.5.2 hat dieses Nebenfach je nach Auswahl im 4.-6.
Semester einen Umfang von 20 bzw. 18 ECTS-Punkten. Dies muss mit Studium Generale auf 25
ECTS-Punkte aufgefüllt werden, d.h. es müssen 5 bzw. 7 ECTS-Punkte Studium Generale
absolviert werden. Das Modul Stochastik (6 ECTS) muss absolviert werden, kann aber optional
durch die Veranstaltung „Grundlagen der Stochastik" (7 ECTS) ersetzt werden. Bei dieser
Variante entfällt ein weiterer ECTS-Punkt im Studium Generale.
3. Medienwissenschaften
(Beginn NF-Studium bis einschl. SS 10)
5.-12. Semester Basismodul Medienanalyse
(Musik, visuelle Medien, Text in den Medien, digitale Medien)
Einführung SP 4
Seminar/Lehrveranstaltung SP 4
Seminar/Lehrveranstaltung MP 4
Modul Mediensoziologie/-pädagogik/-psychologie
Einführung SP 4
Seminar/Lehrveranstaltung SP 4
Seminar/Lehrveranstaltung MP 5
SUMME 25
SP =Seminarpapier
MP =Modulprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs muss kein Studium Generale mehr absolviert werden.
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(Beginn NF-Studium ab WS 10/11)
5.-12. Semester Basismodul Medienanalyse
(Musik, visuelle Medien, Text in den Medien, digitale Medien)
Einführung SP 4
Seminar/Lehrveranstaltung SP 4
Seminar/Lehrveranstaltung MP 4
Reduziertes Modul Mediensoziologie/-pädagogik/-psycbologie
Einführung SP 4
Seminar/Lehrveranstaltung MP 6
SUMME 22
SP =Seminarpapier
MP =Modulprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs muss Studium Generale im Umfang von 3 ECTS-Punkten
absolviert werden.
4. Philosophie
(Beginn NF-Studium ab WS 10/11)
5. Semester Basismodul 1: Grundlagen und Methoden Überblicksveranstaltung TS
der Philosophie Seminar IS
6.-12. Basismodul 2: Praktische Philosophie Überblicksveranstaltung TS
Semester Seminar TS
Modulprüfung MP
Basismodul 3: Theoretische Philosophie Überblicksveranstaltung TS
Seminar I§
Modulprüfung MP
VF 6
SUMME 22
Bei Wahl dieses Nebenfachs muss Studium Generale im Umfang von 3 ECTS-Punkten absolviert
werden.
TS =Teilnahmeschein
MP =Modulprüfung
5. Psychologie
(Beginn NF-Studium ab WS 09/10)
5.-8.
Semester
9.-12.
Semester
Basismodul Kognitionspsychologie und psychologische
Methoden
Einführung in die Psychologie mit Tutorium
Veranstaltung zur Entwicklungspsychologie oder Einführung in die
Kognitionspsychologie
Empirische Methoden (Seminar)
Aufbaumodul Arbeits- und Organisationspsychologie
Arbeits- und Personalpsychologie oder Organisationspsychologie
Arbeits- und Organisationspsychologie
Portfolioprüfung
oder
LN
TS
LN, FP
IS
LN
- 15-
9.-12. Aufbaumodul Kognitionspsychologie
Semester
Kognitionspsychologisches Seminar TS 2
Experimentalpsychologisches oder empirisches Praktikum LN 4
Portfolioprüfung 2
SUMME 18
LN =Leistungsnachweis
TS =Teilnahmeschein
FP =Fachprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale 7 ECTS absolviert werden.
6. Wirtschaftsinformatik
(Beginn NF-Studium ab WS 09/10)
5. und 6. Veranstaltungen aus dem Bachelor-Vertiefungsbereich .
Semester Wirtschaftsinformatik (*) —
7. und 8.
Semester
9. und 10.
Semester
11. und 12. Veranstaltungen aus dem Bachelor-Vertiefungsbereich Fp ._
Semester Wirtschaftsinformatik (*) —
SUMME 20
FP =Fachprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale 5 ECTS absolviert werden.
(*) Wählbar sind alle Veranstaltungen für Studierende im Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik
des 3. bis 6. Semesters
7. Wirtschaftswissenschaften
(Beginn NF-Studium ab WS 09/10)
5. und 6. Semester Modul W1111: Grundzüge der BWL A FP 9
7. und 8. Semester
9. und 10. Semester
11. und 12 Semester W1211: Grundzüge der BWL Bund des Privatrechts FP 9
SUMME 18
FP =Fachprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale 7 ECTS absolviert werden."
-1 fr-
Artikel II: Übergangsbestimmungen
(1) Die Änderung des § 17 Abs. 11 gilt erst für Bachelorarbeiten, die ab 1. April 2013
ausgegeben werden. Das Nebenfach Philosophie ist ab dem Wintersemester 2010/2011
Standardnebenfach. Das Nebenfach Maschinenbau ist ab dem Wintersemester 2012/2013
nicht mehr Standardnebenfach und kann ab Wintersemester 2012/2013 nur noch auf Antrag
im Einzelfall gem. § 16 Abs. 3zugelassen werden.
(2) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag besondere
Übergangsregelungen beschließen.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. April 2013 in Kraft und wird in den Amtlichen
Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Artikel II bleibt unberührt.
Der Präsident wird ermächtigt, die Prüfungsordnung für den Bachelorteilzeitstudiengang
Informatik an der Universität Paderborn in der sich aus dieser Satzung ergebenden Fassung
neubekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Rechtsschreibung zu
beseitigen sowie Paragrafenverweise zu aktualisieren.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Fakultät für Elektrotechnik.
Mathematik und Informatik vom 17. Dezember 2012 und vom 10. Februar 2013 und der
Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Präsidium vom 20. Februar 2013.
Paderborn, den 28. Februar 2013 Der Präsident
Artikel III: Inkrafttreten und Veröffentlichung
Artikel IV: Neubekanntmachungsbefugnis
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 • 33098 Paderborn