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Bekanntmachung der Neufassung der Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang Informatik der Fakultät für
Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der
Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15763
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 11/13 vom 28. Februar 2013
Bekanntmachung der Neufassung der Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang Informatik
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
Bekanntmachung der Neufassung der
Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang Informatik
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
Aufgrund des Artikel IV der Ersten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang an der Universität Paderborn vom 28. Februar 2013 (AM.Uni.Pb. Nr. 10/13)
wird nachstehend der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an
der Universität Paderborn in der ab dem 01. April 2013 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
- die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Universität Paderborn
vom 24. September 2009 (AM. Uni. Pb. Nr. 52/09)
die Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang an der
Universität Paderborn vom 28. Februar 2013 (AM.Uni.Pb. Nr. 10/13)
Paderborn, den 28. Februar 2013 Der Präsident
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch
-3-
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines............................................................................................................................................... 4
§1Zweck der Prüfungen, Zulassung zum Studium, Ziel und Dauer des Studiums................................4
§ 2 Abschlussgrad.....................................................................................................................................5
§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienplan............................................................................6
§4 Modularisierung...................................................................................................................................6
§5 Prüfungen und Prüfungsmodalitäten..................................................................................................7
§6 Klausurarbeiten...................................................................................................................................8
§ 7 Mündliche Prüfung..............................................................................................................................8
§8 Kompensation und Wiederholung von Prüfungen..............................................................................8
§ 9 Anmeldung und Prüfungsfristen..........................................................................................................9
§ 10 Prüfungsausschuss...........................................................................................................................9
§ 11 Prüfende und Beisitzende...............................................................................................................11
§12 Anrechnung von Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester...................................11
§13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften....................................12
§ 14 Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung von Noten...........................................................14
II Masterprüfung..........................................................................................................................................14
§15 Zulassung zur Masterprüfung.........................................................................................................14
§16 Ziel, Umfang und Art der Masterprüfung.........................................................................................15
§17 Abschlussarbeit...............................................................................................................................17
§18 Annahme und Bewertung der Masterarbeit....................................................................................19
§ 19 Bestehen der Masterprüfung...........................................................................................................19
§20 Wiederholung der Masterprüfung...................................................................................................20
§21 Zusatzleistungen.............................................................................................................................21
§22 Zeugnis............................................................................................................................................21
§23 Masterurkunde................................................................................................................................21
III. Schlussbestimmungen...........................................................................................................................22
§24 Ungültigkeit der Masterprüfung.......................................................................................................22
§25 Aberkennung des Mastergrades.....................................................................................................22
§26 Einsicht in die Prüfungsakten..........................................................................................................22
§27 Übergangsbestimmungen...............................................................................................................22
§28 Inkrafttreten und Veröffentlichung...................................................................................................23
Anhänge
Anhang 1: Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsformen und -modalitäten
Anhang 2: Nebenfachvereinbarungen für die Standardnebenfächer im Masterstudiengang Informatik
-4-
I. Allgemeines
§1
Zweck der Prüfungen, Zugang zum Studium, Ziel und Dauer des Studiums
(1) Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der
Informatik. Das Masterstudium hat eine Dauer von 4Semestern.
(2) Zum Masterstudiengang Informatik kann nur eingeschrieben werden, wer
1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene
Hochschulreife), ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen
Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder die Voraussetzung für in der
beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt,
2. einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in dem Bachelorstudiengang
Informatik an der Universität Paderborn, in einem gleichwertigen oder
vergleichbaren Studiengang der Informatik oder in einem einschlägigen
Studiengang besitzt. Die Note muss mindestens 3,0 betragen. Die Feststellung
über die Gleichwertigkeit trifft der Prüfungsausschuss. Er legt für Absolventen
einschlägiger Studiengänge im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten fest, welche zusätzlichen Prüfungsleistungen als weitere
Voraussetzung für die Einschreibung erbracht werden müssen.
3. ausreichende Sprachkenntnisse nach Maßgabe der Absätze 5und 6besitzt.
Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine erforderliche Unterlage in
der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den
Nachweis auf andere Art zu führen.
(3) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die in einem
vorangegangenen Bachelorstudiengang erworbenen für die Berufspraxis notwendigen
Kenntnisse verbreitert und in ausgewählten Bereichen vertieft haben, so dass sie die
Fähigkeit besitzen, zur Problemlösung geeignete wissenschaftliche Methoden der Informatik
anzuwenden und in ihrem Vertiefungsgebiet weiterzuentwickeln. Zu den Erfordernissen der
Berufspraxis in der Informatik gehört auch die Fähigkeit, in fachlichen Angelegenheiten
mündlich und schriftlich in englischer Sprache zu kommunizieren.
(4) Das Studium vermittelt den Studierenden neben den allgemeinen Studienzielen des §58 HG
die Fähigkeit, in ihrer Arbeit die wissenschaftlichen Methoden der Informatik anzuwenden
und weiter zu entwickeln und im Hinblick auf die Auswirkungen des technologischen
Wandels verantwortlich zu handeln.
(5) Zum Masterstudiengang Informatik wird eingeschrieben, wer ausreichende
Deutschkenntnisse - als Studienbewerberin oder Studienbewerber gem. §49 Abs. 13 HG
entsprechend der Ordnung für die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang an der
Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung - und darüber hinaus englische
Sprachkenntnisse besitzt, die nachgewiesen werden durch Zeugnisse oder andere
Dokumente über
1. erfolgreich abgeschlossenen Schulunterricht in Englisch ab der Klasse 5von mindestens
5Jahren Dauer -als Bildungsinländer -oder
-5-
2. einen Sprachtest mindestens auf dem Niveau TOEFL 500 (paper and pencil) oder
TOEFL 61 (internet-based) oder
3. gleichwertige Kenntnisse (z. B. Cambridge First Certificate Note Boder IELTS mit dem
Mindestergebnis 5.0)
(6) Alternativ zu Abs. 5 wird auch eingeschrieben, wer zwar nicht die dort geforderten
Deutschkenntnisse besitzt, dafür aber über fundierte englische Sprachkenntnisse verfügt, die
nachgewiesen werden durch Zeugnisse oder Dokumente über
1. einen Bachelorabschluss im englischsprachigen Ausland 1oder in einem als
englischsprachig akkreditierten, inländischen Studiengang oder
2. einen Sprachtest mindestens auf dem Niveau TOEFL 550 (paper and pencil) oder
TOEFL 79 (internet-based) oder
3. gleichwertige Kenntnisse (z. B. Cambridge First Certificate Note Aoder IELTS mit dem
Mindestergebnis 6.5).
(7) Nach Abs. 6 eingeschriebene Studierende müssen vor Abschluss ihres Masterstudiums
Deutschkenntnisse der Kompetenzstufe A2 GER (Europäischer Referenzrahmen)
nachweisen. Diese können in Deutschkursen von 240 Stunden Dauer erworben werden und
maximal 14 Leistungspunkte im Rahmen des „Studium Generale" angerechnet werden.
(8) Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn
a) die in Abs. 2genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, oder
b) die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung in einem Masterstudiengang
Informatik in einem Masterstudiengang Ingenieurinformatik,
Wirtschaftsinformatik oder Computer Engineering oder in einem anderen
verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat, wobei sich in
den verwandten oder vergleichbaren Studiengängen die Versagung der
Einschreibung auf den Fall beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden worden
ist, die in dem Masterstudiengang Informatik zwingend vorgeschrieben ist und als
gleichwertig anzusehen ist.
c) Hinsichtlich weiterer Versagungsgründe gilt die Einschreibungsordnung der
Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung.
§2
Abschlussgrad
Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Fakultät für Elektrotechnik, Informatik
und Mathematik den akademischen Grad „Master of Science", abgekürzt: „M.Sc." Falls nach
Maßgabe von § 16 Abs. 6 Prüfungsleistungen in ausreichendem Umfang in englischer Sprache
abgelegt worden sind, wird der Abschluss „Englischsprachiger Masterstudiengang Informatik"
auf dem Zeugnis bescheinigt.
1Das sind im Rahmen dieser Ordnung Australien, Großbritannien, Irland, Kanada, Neuseeland und die
Vereinigten Staaten von Amerika.
-6-
§3
Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienplan und Studienbeginn
(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang beträgt einschließlich der Masterprüfung
vier Semester. Es wird von einem Gesamtarbeitsaufwand für die Studierenden entsprechend
120 Leistungspunkten ausgegangen.
(2) Das Studium umfasst Module mit einem Gesamtumfang von 120 Leistungspunkten. Dabei
werden ausschließlich Wahlpflichtmodule angeboten.
(3) Alle Studierenden müssen Module und zugehörige Prüfungen im Hauptfach mit einem
Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten in englischer Sprache absolvieren.
(4) Wird das Masterstudium Informatik vollständig in englischer Sprache studiert, muss mit
einer geringen Einschränkung der Wahlfreiheit gerechnet werden. Das Gleiche gilt, wenn
nur der in Abs. 3geforderte Anteil an Veranstaltungen in englischer Sprache gewählt wird.
(5) Die angegebenen Leistungspunkte entsprechen den im Rahmen des European Credit
Transfer Systems (ECTS) zu vergebenden Punktzahlen. Ein Leistungspunkt entspricht einer
Arbeitsbelastung von durchschnittlich 30 Stunden.
(6) Die Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik erstellt auf der Grundlage
dieser Prüfungsordnung einen beispielhaften Studienplan und ein Modulhandbuch. Diese
Unterlagen geben insbesondere Aufschluss über die Ziele der einzelnen Module und über
die den Modulen zugeordneten Veranstaltungskataloge. Schlüsselqualifikationen werden in
besonderem Maße im Rahmen der Projektgruppe und der Seminare vermittelt. Der
beispielhafte Studienplan und das Modulhandbuch werden auf den Internetseiten des
Instituts für Informatik veröffentlicht.
(7) Die Inhalte der Veranstaltungen sind so ausgewählt, dass dem durch die Leistungspunkte
vorgesehenen Arbeitsaufwand Rechnung getragen wird.
(8) Im Masterstudium ist für das Studium Generale und ein optionales Nebenfach zusammen
ein Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten vorgesehen. Im optionalen Nebenfach
sind Prüfungen im Sinne von §5Abs. 1abzulegen. Im Studium Generale sind Prüfungen im
Sinne von §5 Abs. 1 abzulegen oder mit Leistungspunkten versehene Teilleistungen im
Sinne von §5Abs. 1zu erbringen.
(9) Ein Studienbeginn ist zum Winter- und Sommersemester möglich.
§4
Modularisierung
(1) Der Masterstudiengang Informatik wird in modularisierter Form angeboten. Module sind
thematisch und zeitlich abgerundete, in sich abgeschlossene und mit Leistungspunkten
versehene, abprüfbare eigenständige Qualifikationseinheiten. Module werden mit dem
Bestehen einer Modulprüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage Noten und
Leistungspunkte vergeben werden.
(2) Neben den Modulen Projektgruppe und Abschlussarbeit (je 30 Leistungspunkte), und neben
..Studium Generale" und Nebenfach (zusammen mindestens 12 Leistungspunkte) ist das
Masterstudium in 6 Wahlpflichtmodule (jeweils 8Leistungspunkte) unterteilt.
(3) Enthält ein Modul Wahlpflichtveranstaltungen, so werden diese aus einem
Veranstaltungskatalog gewählt, der Teil der Modulbeschreibung ist.
§5
Prüfungen und Prüfungsmodalitäten
(1) Eine Modulprüfung besteht außer bei den Modulen Abschlussarbeit und Projektgruppe in
der Regel aus einer mündlichen Abschlussprüfung gemäß §_J und gegebenenfalls
veranstaltungsbezogenen Teilleistungen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen
Genehmigung durch den Prüfungsausschuss. Als Erbringungsformen für die Teilleistungen
sind die Elemente Klausur, mündliche Prüfung, aktive Teilnahme an Übungen oder
Projektarbeit und Bearbeitung von schriftlichen Hausaufgaben zulässig. Andere
Prüfungsformen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.
In jedem Fall müssen die Prüfungen als Einzelleistungen bewertbar sein. Teilleistungen im
Sinne dieser Prüfungsordnung sind veranstaltungsbezogene Studienleistungen, die
ausschließlich im Zusammenhang mit einer konkreten Veranstaltung erbracht werden und
für die über diesen Zusammenhang hinaus kein Anspruch auf Anrechnung besteht. Näheres
zu den Prüfungsformen und -modalitäten ist in den Anhängen geregelt.
(2) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden wurde,
diese also mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist und alle vorher festgelegten
veranstaltungsbezogenen Teilleistungen bestanden wurden. Die Note der Modulprüfung
wird nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Verfahren aus der Note der Abschlussprüfung
sowie gegebenenfalls den Noten der Teilleistungen ermittelt.
(3) Es kann eine Verbesserung der Modulnote („Bonussystem") durch aktive Teilnahme an
Übungsgruppen oder Projektarbeit oder Bearbeiten von schriftlichen Hausaufgaben nach
einem vorher festgelegten Schlüssel durchgeführt werden. Umgekehrt kann eine
Verschlechterung der Modulnote („Malussystem") durch mangelnde aktive Teilnahme an
Übungsgruppen oder Projektarbeit oder mangelndes Bearbeiten von schriftlichen
Hausaufgaben nach einem vorher festgelegten Schlüssel durchgeführt werden. Das
Bestehen der Modulprüfung darf von den Auswirkungen der gegebenenfalls eingesetzten
Bonus- oder Malusregelung nicht beeinflusst werden.
(4) Die Prüfungsformen und -modalitäten von Modulabschlussprüfungen sowie von
Teilleistungen einschließlich der An- und Abmeldefristen und der eventuelle Einsatz eines
Bonus- oder Malussystems einschließlich der in Abs. 3 genannten Schlüssel müssen vom
Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden spätestens in der Woche vor
Vorlesungsbeginn festgelegt und veröffentlicht werden. Dies erfolgt durch Bekanntgabe auf
den Internetseiten des Instituts für Informatik oder im Campus Management System.
(5) Bei Veranstaltungen des gewählten optionalen Nebenfachs und des Studium Generale
kommen bei Anmeldung. Abmeldung, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß. Bewertung
der Prüfungsleistungen und der Zuordnung von Leistungspunkten die Regelungen der
jeweils einschlägigen Prüfungsordnung des anbietenden Fachs zur Anwendung.
Gegebenenfalls ist die Zuordnung von Leistungspunkten von dem jeweiligen
Prüfungsausschuss vorzunehmen.
(6) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie
oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür zu sorgen, dass der Kandidatin oder dem
Kandidaten Gelegenheit geboten wird, so weit wie möglich gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
§6
Klausurarbeiten
Klausurarbeiten treten in der Regel ausschließlich in Form von Teilleistungen auf. Die
Modalitäten werden gemäß §5Abs. 4festgelegt.
§7
Mündliche Prüfung
(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie
oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in
diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner
festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über ein breites Wissen um
wissenschaftliche Methoden der Informatik verfügt.
(2) Mündliche Prüfungen werden entweder vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor
einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden
gemäß § 11 abgelegt. Vor der Festsetzung der Note beraten die Prüfenden bzw. hört die oder
der Prüfende die Beisitzende oder den Beisitzenden in Abwesenheit der Kandidatin oder des
Kandidaten.
(3) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel mindestens 25 Minuten und höchstens 50
Minuten. Bei Gruppenprüfungen kann die Zeit angemessen verlängert werden.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll
festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im
Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen
wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen,
sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich
nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§8
Kompensation und Wiederholung von Prüfungen
(1) Jede Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Eine bestandene Prüfung, die als Zusatzleistung nach ij 21 verbucht ist. kann auf Wunsch
der Kandidatin oder des Kandidaten gegen eine bestandene oder eine noch nicht bzw.
endgültig nicht bestandene Prüfung ausgetauscht werden (Kompensation), wenn jene vom
Grundsatz her an deren Stelle verbucht werden kann.
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(4) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfimg mit mindestens
„ausreichend" bewertet worden ist und alle vorher festgelegten veranstaltungsbezogenen
Teilleistungen bestanden wurden.
(5) Ein Modul ist endgültig ohne Erfolg abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung endgültig
nicht bestanden ist und auch nicht nach Abs. 3kompensiert werden kann.
(6) Prüfungen mit denen der Studiengang abgeschlossen wird, und Wiederholungsprüfungen,
bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von
mindestens zwei Prüfenden gemäß § 11 zu bewerten.
§9
Anmeldung und Prüfungsfristen
(1) Zu jedem Modul ist eine gesonderte Anmeldung über das Campus-Management-System
erforderlich. Zudem ist zu jeder Prüfung eine gesonderte Meldung über das Campus-
Management-System innerhalb der festgelegten Fristen erforderlich. Die Fristen der
Prüfungsanmeldephasen werden auf den jeweiligen Informationsseiten des Campus-
Management-Systems bekannt gegeben.
(2) Die Anmeldung zu mündlichen Prüfungen gemäß $5 Abs. 1. für die vom Lehrenden ein
Prüfungsblock festgelegt wird, während dessen die einzelnen Prüfungen stattfinden
(Blockprüfungen), erfolgt innerhalb der festgelegten Fristen über das Campus-Management-
System. Die Anmeldung zu Prüfungen gemäß §5Abs. 1. die als mündliche Prüfungen ohne
Festlegung eines Prüfungsblocks angeboten werden (Individualprüfungen). erfolgt innerhalb
der festgelegten Fristen über das Campus-Management-System. Der konkrete
Prüfungstermin wird dabei vom Prüfer vergeben.
(3) Die Prüfungen können abgelegt werden, sobald die für die Zulassung erforderlichen
Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt sind, der Kandidat sich gem. Abs. 1, 2 angemeldet hat
und zugelassen wurde.
(4) Eine Abmeldung von Individualprüfungen kann bis spätestens eine Woche vor dem
jeweiligen Prüfungstermin über das Campus-Management-System ohne Angabe von
Gründen vorgenommen werden. Eine Abmeldung entsprechend Satz 1 kann bei
Blockprüfungen nur bis spätestens eine Woche vor Beginn dieses Prüfungsblocks
vorgenommen werden. Die Abmeldetermine für die Projektgruppe und Seminare werden
vom Lehrenden vor Beginn der Prüfungsanmeldephase festgelegt.
(5) Ausgenommen von den Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 ist die Abschlussarbeit.
§10
Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik bildet für die
Bachelor- und den Masterstudiengänge Informatik (Vollzeit- und Teilzeitstudiengang) einen
Prüfungsausschuss für
die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung.
die Einhaltung der Prüfungsordnung und die Beachtung der für die Durchführung der
Prüfungen beschlossenen Verfahrensregelungen,
die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen,
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die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Fakultätsrat über die Entwicklung der
Prüfungen und Studienzeiten,
die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich
zugewiesenen Aufgaben.
Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung
und der Studienordnung und legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss
kann die Erledigung von Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, auf
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über
Widersprüche und Bericht an den Fakultätsrat. Die Vorsitzende oder der Vorsitzender
berichtet dem Prüfungsausschuss über die von ihr oder ihm allein getroffenen
Entscheidungen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Auf Vorschlag der jeweiligen
Gruppe werden die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei
weitere Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, ein
Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei
Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder
Vertretern im Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt drei Jahre, die Amtszeit der
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Jahre und der Studierenden ein Jahr.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der
oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrern mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Der
Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des
Prüfungsausschusses haben bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen,
insbesondere bei der Beurteilung. Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von
Prüfungen und Beisitzenden, nur beratende Stimme.
(5) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung
muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüfenden und die
Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen
beizuwohnen.
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§11
Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung
der oder dem Vorsitzenden übertragen. Prüfende sind Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer, Privatdozentinnen und -dozenten sowie habilitierte akademische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Promovierte akademische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die in dem die Prüfung betreffenden Studienabschnitt eine selbständige
Lehrtätigkeit im entsprechenden Fach ausgeübt haben, können ebenfalls in der Regel zu
Prüfenden bestellt werden. Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplom- oder
Masterprüfung in einem Informatikstudiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Abschlussarbeit und - wenn mehrere
Prüfende zur Auswahl stehen - für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen. Die
Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten sollen nach Möglichkeit Berücksichtigung
finden. Daraus resultiert aber kein Anspruch.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder
dem Kandidat die Namen der Prüfenden rechtzeitig, in der Regel vier, mindestens zwei
Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die
Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.
§12
Anrechnung von Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten. Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an
anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von
Amts wegen ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen
oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten
Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sind bei
Gleichwertigkeit anzurechnen. Studienzeiten sowie Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, sofern ihre Gleichwertigkeit festgestellt
wird. Gleichwertigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 ist festzustellen, wenn Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denjenigen dieses Studienganges im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die
Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an
ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im
Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Fehlversuche in gleichwertigen Modulprüfungen in dem gleichen Studiengang an anderen
Hochschulen oder in verwandten oder vergleichbaren Studiengängen dieser oder anderer
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet."
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(4) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in
Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gilt
Absatz 2entsprechend.
(5) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung
gemäß § 49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der
Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Prüfungs- und
Studienleistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung
sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1bis 5und 9 ist der Prüfungsausschuss.
Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder
Fachvertreter zu hören.
(7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die
Notensysteme vergleichbar sind - gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und mit
Ausnahme von Anrechnungen für das „Studium Generale" in die Berechnung der
Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk
"bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(8) Eine Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden haben die für
die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (insbesondere über
Veranstaltungsinhalte und Prüfungsbedingungen sowie über die Zahl der Prüfungsversuche
und die Prüfungsergebnisse).
(9) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf Grundlage vorgelegter
Unterlagen angerechnet werden.
§13
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ..mangelhaft" (5.0) bewertet, wenn die Kandidatin oder
der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie
oder er innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Beginn der
Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine
schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt innerhalb der Woche vor dem jeweiligen
Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem Prüfungstermin
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des
Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das eine Einschätzung zur Frage der
Prüfungsunfähigkeit enthält, oder das die Angaben enthält, die der Prüfungsausschuss für
die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit benötigt und spätestens vom Tag der Prüfung
datiert. Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann durch den Prüfungsausschuss gefordert
werden. Der Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten, sowie der oder
dem Prüfenden schriftlich mit. ob er die Gründe anerkennt oder nicht.
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(3) Täuscht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat oder versucht sie bzw. er zu täuschen, gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit ..mangelhaft" (5,0) bzw. als mit „nicht bestanden"
bewertet. Führt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit
sich, kann die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft" bzw. als mit ..nicht
bestanden" bewertet werden. Die Vorfälle werden von den jeweils Aufsichtsführenden
aktenkundig gemacht. Die Feststellung gem. Satz 1bzw. die Entscheidung gem. Satz 2wird
von der bzw .dem jeweiligen Prüfenden getroffen.
(4) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach
Abmahnung von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden: in
diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft" (5,0) bzw. als mit
„nicht bestanden" bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(5) In schwerwiegenden Fällen von Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss die
Kandidatin bzw. den Kandidaten von weiteren Prüfungsleistungen ausschließen.
Täuschungshandlungen können gem. §63 Abs. 5HG außerdem mit einer Geldbuße von bis
zu 50.000 €geahndet werden und zur Exmatrikulation führen.
(6) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass
Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1und 2 und Abs. 4 vom Prüfungsausschuss überprüft
werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
(7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz
zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu
berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die
Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung: die Dauer des
Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(8) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes zum
Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin bzw.
der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er
die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen
Kachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er
eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG auslösen würden, und teilt das
Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten unverzüglich mit. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit gemäß § 17 Abs. 2
kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht
vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein neues
Thema.
(9) Der Prüfungsausschuss regelt den Nachteilausgleich für behinderte Studierende und er
berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen
Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie
Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten.
-14-
§14
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung von Noten
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1=sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung
2=gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegt
3 = befriedigend: eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt
5=mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt
Zur differenzierten Bewertung können zwischen den Noten 1,0 und 4.0 Zwischenwerte
durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Das ergibt das
folgende Notenspektrum: 1,0, 1,3, 1,7, 2,0, 2,3, 2,7, 3,0, 3,3, 3,7, 4.0 und 5.0.
(2) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, so wird die Note aus dem
arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet. Bei der Berechnung wird nur die erste
Nachkommastelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Den so berechneten Ergebnissen entsprechen folgende Noten:
1,0 bis 1.5 =sehr gut
über 1,5 bis 2,5 =gut
über 2,5 bis 3.5 =befriedigend
über 3,5 bis 4,0 =ausreichend
über 4.0 bis 5.0 =mangelhaft
II Masterprüfung
§15
Zulassung zur Masterprüfung
(1) Zu Prüfungen in dem Masterstudiengang Informatik kann nur zugelassen werden, wer an der
Universität Paderborn für den Masterstudiengang Informatik eingeschrieben oder gemäß
§52 Absatz 1 oder Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist. Auch
während der Prüfungen müssen diese Erfordernisse gegeben sein. Weitere
Zulassungsvoraussetzungen sind im Anhang 1geregelt.
(2) Die Masterarbeit kann erst begonnen werden, wenn Modulprüfungen im Umfang von 54
Leistungspunkten erfolgreich abgelegt worden sind und nach der schriftlich vermerkten
Annahme des Arbeitsplans durch die Betreuerin oder den Betreuer. Näheres regelt § 17 Abs.
6.
(3) Die Meldung zur Masterarbeit ist schriftlich über das Zentrale Prüfungssekretariat an die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
(4) Die Zulassung zu einer Prüfung ist abzulehnen, wenn die in Abs. 1 bis 3 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
-15 -
(5) Hochschul- oder Studiengangwechslerinnen oder -Wechsler, die in einem Studiengang
gemäß § 1Abs. 8 lit. b) in einem Fach eine Prüfungsleistung nicht bestanden haben, die
gemäß § 16 für den Masterstudiengang Informatik zu erbringen ist und als gleichwertig
anzusehen ist, können gemäß § 8 in Verbindung mit §20 nur zu der entsprechenden
Wiederholungsprüfung zugelassen werden.
(6) Als Nebenfach ist in der Regel ein beim ersten Abschluss studiertes Fach zu wählen; über
Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Festlegung des Nebenfachs geschieht
mit der ausdrücklichen Anmeldung als Nebenfachprüfung und dem Ablegen der ersten
Prüfung in diesem Fach. Das Nichterscheinen oder der Rücktritt ohne triftige Gründe gem. §
13 steht dem Ablegen der Prüfung gleich. Die Kandidatin oder der Kandidat meldet ihre
oder seine Teilnahme an einer Prüfung im Nebenfach jeweils spätestens zwei Wochen vor
dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss an.
§16
Ziel, Umfang und Art der Masterprüfung
(1) Durch die Masterprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er
ein breites Spektrum an allgemeinem wissenschaftlichem Informatikwissen erworben hat
und damit in der Lage ist, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.
(2) Die Masterprüfung erstreckt sich auf die folgenden Gebiete:
1. Softwaretechnik und Informationssysteme
2. Modelle und Algorithmen
3. Eingebettete Systeme und Systemsoftware
4. Mensch-Maschine-Wechselwirkung und
5. optional ein Nebenfach nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten.
Die Gebiete 1 bis 4 heißen im folgenden Informatikgebiete. Eines dieser Gebiete ist als
Vertiefungsgebiet zu wählen.
(3) Als Standardnebenfächer können gewählt werden:
1. Elektrotechnik
2. Mathematik
3. Medienwissenschaft
4. Philosophie
5. Psychologie
6. Wirtschaftsinformatik
7. Wirtschaftswissenschaften
Für diese Nebenfächer existiert jeweils eine Nebenfachvereinbarung mit einem
abgestimmten Veranstaltungsangebot; die Nebenfachvereinbarungen sind im Anhang 2
dieser Prüfungsordnung enthalten. Die Stundenpläne werden im Zuge der Erstellung des
Vorlesungsverzeichnisses koordiniert.
Ein ausreichendes, vollständig englischsprachiges Angebot wird in den Nebenfächern
Elektrotechnik und Wirtschaftsinformatik gewährleistet.
-16-
Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall ein anderes Fach als Nebenfach
zulassen. In diesem Fall bestimmt er die zu erbringenden Prüfungsleistungen und teilt diese
der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit.
(4) Die Masterprüfung besteht aus
1. drei studienbegleitenden Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen mit einem
Umfang von je 8 Leistungspunkten im Vertiefungsgebiet über die jeweiligen
Inhalte des gesamten Moduls,
2. dem Modul Projektgruppe (30 Leistungspunkte)
3. drei studienbegleitenden Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen mit einem
Umfang von jeweils 8Leistungspunkten in den drei Informatikgebieten, die nicht
Vertiefungsgebiet sind, über die jeweiligen Inhalte des gesamten Moduls,
4. dem Modul Abschlussarbeit (30 Leistungspunkte) einschließlich einer
Arbeitsplanung (5 der 30 Leistungspunkte), eines Vortrages und einer
wissenschaftlichen Aussprache von etwa 45 Minuten Dauer,
5. Prüfungen in einem optionalen Nebenfach über Inhalte von Veranstaltungen und
Leistungsnachweise über Veranstaltungen im Rahmen des „Studium Generale"
mit einem Umfang von insgesamt mindestens 12 Leistungspunkten.
(5) Module und zugehörige Prüfungen im Hauptfach mit einem Umfang von mindestens 24
Leistungspunkten müssen in englischer Sprache absolviert werden. Dies bedeutet im
Rahmen dieser Ordnung, dass Vorlesungen bzw. Materialien in englischer Sprache gehalten
werden bzw. vorliegen und die Prüfungen einen englischsprachigen Anteil von mindestens
einem Drittel besitzen.
(6) Die Bescheinigung nach $2 Satz 2 über den Abschluss „Englischsprachiger
Masterstudiengang Informatik" wird erteilt, wenn
1. Prüfung nach Abs. 4 Nr. 4 (Modul Abschlussarbeit) vollständig in englischer
Sprache absolviert worden ist und
2. solche nach Abs. 4Nr. 1bis 3 (Wahlpflichtmodule), mit Ausnahme von Modulen
und Prüfungen im Umfang von höchstens 16 Leistungspunkten, gemäß der in
Abs. 5beschriebenen Form absolviert worden sind.
(7) Die Modulprüfungen gemäß Absatz 4, Nr. 1und 3, werden über den Inhalt von Modulen im
Umfang von jeweils 8 Leistungspunkten abgelegt, die aus den folgenden zu den genannten
Informatikgebieten gehörigen Katalogen gewählt werden können:
1. Modulkatalog Softwaretechnik und Informationssysteme:
1.1 Modellbasierte Softwareentwicklung
1.2 Sprachen und Programmiermethoden
1.3 Datenbanken und Informationssysteme
1.4 Wissensbasierte Systeme
1.5 Analytische Methoden des Software Engineering
1.6 Konstruktive Methoden des Software Engineering
2. Modulkatalog Modelle und Algorithmen:
- 17-
2.1 Algorithmen I
2.2 Algorithmen II
2.3 Komplexität und Kryptographie
2.4 Algorithmen in Rechnernetzen
3. Modulkatalog Eingebettete Systeme und Systemsoftware:
3.1 Verteilte Rechnersysteme
3.2 Systemsoftware
3.3 Rechnernetze
3.4 Eingebettete Systeme
3.5 HW/SW-Codesign
3.6 Eingebettete und Echtzeitsysteme
4. Modulkatalog Mensch-Maschine-Wechselwirkung:
4.1 Computergrafik und Visualisierung
4.2 Informatik und Gesellschaft
4.3 Barrierefreie Mensch-Computer-Interaktion
4.4 Computergestütztes kooperatives Arbeiten und Lernen
4.5 Entwicklung von Benutzungsschnittstellen
4.6 Modellbasierte Entwicklung von Benutzungsschnittstellen
Neben dem obligatorischen Seminar im Rahmen der Projektgruppe muss in einem Modul
des Vertiefungsgebiets (vgl. Abs. 4 Nr. 1) eine der Wahlpflichtveranstaltungen ein Seminar
sein. In höchstens einem weiteren Wahlpflichtmodul (gemäß Abs. 4Nr. 1oder 3) kann eine
weitere Wahlpflichtveranstaltung ein Seminar sein.
(8) Im optionalen Nebenfach sind Fach- bzw. Modulprüfungen über Veranstaltungen im
Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten abzulegen oder im „Studium Generale""
Prüfungs- und Teilleistungen im Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten zu erbringen.
Näheres ist für Standardnebenfächer dem Anhang 2 zu entnehmen. Bei Zulassung nach § 1
Abs. 6 können die geforderten Deutschkurse als Leistungen im „Studium Generale" gemäß
Abs. 4 Nr. 5 anerkannt werden. Im „Studium Generale"' dürfen keine Informatik-
Veranstaltungen angerechnet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§17
Abschlussarbeit
(1) Das Modul Abschlussarbeit besteht aus der Arbeitsplanung (5 Leistungspunkte, ohne
Benotung) und der Masterarbeit einschließlich eines Vortrags und einer wissenschaftlichen
Aussprache (25 Leistungspunkte).
-18-
(2) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt
und zeigen soll, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit besitzt, innerhalb einer
bestimmten Frist ein Problem der Informatik nach wissenschaftlichen Methoden zu
bearbeiten. Die Aufgabenstellung soll so gestaltet werden, dass sie einem Arbeitsaufwand
von 5 Monaten Vollzeitarbeit entspricht. Die Arbeit muss 5 Monate nach der Ausgabe
abgegeben werden. Die Arbeit soll einen Umfang von in der Regel nicht mehr als 120 DIN
A4-Seiten haben
(3) Die Masterarbeit kann von jeder oder jedem Prüfenden nach $11 vergeben und betreut
werden. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss auch
Prüfungsberechtigte zur Betreuung der Masterarbeit zulassen, die das von der Kandidatin
oder dem Kandidaten gewählte Nebenfach vertreten. In diesem Fall benennt der
Prüfungsausschuss eine zweite Prüferin bzw. einen zweiten Prüfer aus der Informatik, mit
der bzw. mit dem der Arbeitsplan abgestimmt werden muss. Der Kandidatin oder dem
Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Masterarbeit zu
machen; dies begründet jedoch keinen Anspruch.
(4) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine
Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Masterarbeit erhält.
(5) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als
Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen
Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen, objektiven
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und
bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2erfüllt. Die Erstellung einer Gruppenarbeit
mit Studierenden des Masterteilzeitstudiengangs ist nicht zulässig.
(6) Die Masterarbeit kann erst begonnen werden, wenn Modulprüfungen im Umfang von 54
Leistungspunkten erfolgreich abgelegt worden sind und nach der schriftlich vermerkten
Annahme des Arbeitsplans durch die Betreuerin oder den Betreuer. Die Ausgabe des
Themas der Masterarbeit erfolgt nach der Annahme des Arbeitsplans unverzüglich durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist
aktenkundig zu machen.
(7) Das Thema und die Aufgabenstellung der Masterarbeit wird der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Sie müssen so lauten, dass der zur Bearbeitung
vorgesehene Arbeitsaufwand ausreicht. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des
ersten Monats nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Wird das Thema der Masterarbeit
nach dieser Frist zurückgegeben, so gilt die Masterarbeit als nicht bestanden. Die
Bearbeitungszeit beginnt mit der Vergabe des neuen Themas nach Annahme des neuen
Arbeitsplans erneut. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die
Bearbeitungszeit um höchstens sechs Wochen verlängern.
(8) Bei Erkrankungen innerhalb der Bearbeitungszeit kann auf unverzüglichen Antrag der
Kandidatin bzw. des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Masterarbeit um insgesamt
höchstens 4 Wochen verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes
erforderlich. Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann vom Prüfungsausschuss gefordert
werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Krankheitsgründe an, wird dies der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit.
Überschreitet die Dauer der Erkrankungen vier Wochen, so wird der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten ein neues Thema gestellt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Krankheitsgründe
nicht an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
-19-
(9) Der Arbeitsplan muss die folgenden Elemente enthalten: Beschreibung der zu bearbeitenden
Aufgabe. Motivation der Arbeit, explizite Formulierung der Zielsetzung, Beschreibung der
durchzuführenden Arbeiten um das Ziel zu erreichen, einschließlich eines zugehörigen
Zeitplans, sowie eine Aufstellung einer vorläufigen Gliederung der schriftlichen
Ausarbeitung.
(10) Die Masterarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung in demselben
oder in einem anderen Studiengang angefertigt worden sein. Eine Anrechnung gem. § 12
bleibt hiervon unberührt.
(11) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu
versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend
gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Der
Arbeitsplan ist mit der Arbeit einzureichen. Es müssen zwei Exemplare der Arbeit
eingereicht werden, ein weiteres hat die Kandidatin oder der Kandidat für 5 Jahre
aufzubewahren.
§18
Annahme und Bewertung der Masterarbeit
(1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern; der Abgabezeitpunkt
ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit mit der Post ist der Zeitpunkt der
Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß
abgeliefert, gilt sie als mit „mangelhaft" (5,0) bewertet.
(2) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfenden gemäß $ 11 zu bewerten. Der Vortrag der bzw. des
Studierenden und die wissenschaftliche Aussprache gehen in die Bewertung ein. Er findet
spätestens vier Wochen nach dem Abgabezeitpunkt statt. Als Note wird das arithmetische
Mittel der Bewertungen der beiden Prüfenden vergeben, falls die Differenz kleiner als 1,0
ist. Andernfalls entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfenden über die
endgültige Benotung. Er kann dazu von einer bzw. einem weiteren Prüfenden ein Gutachten
einholen.
(3) Die Note der Masterarbeit ist gleichzeitig die Note des Moduls Abschlussarbeit.
(4) Die Bewertung der Masterarbeit ist den Studierenden in der Regel spätestens nach sechs
Wochen mitzuteilen.
§19
Bestehen der Masterprüfung
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen sowie die Prüfungen im
„Studium Generale" bzw. dem optionalen Nebenfach nach $ 16 Abs. 4 mindestens mit der
Note „ausreichend" (4,0) benotet wurden.
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten aus den sieben
Modulprüfungen des Hauptfachs (5 16 Abs. 4. Nr. 1 bis 4), sowie im Fall, dass ein
Nebenfach absolviert wurde, den Noten der Fach- bzw. Modulprüfungen des Nebenfachs.
Dabei werden abweichend von den in tj 16 Abs. 4 festgelegten Leistungspunkten das Modul
Projektgruppe mit 8Punkten, das Modul Abschlussarbeit mit 50 Punkten und das Nebenfach
mit 12 Punkten gewichtet. Noten des „Studium Generale" gehen nicht in die Gesamtnote
ein.
(3) Das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden" wird erteilt, wenn die Note der
Masterarbeit 1,0. die nach Absatz 2 ermittelte Gesamtnote mindestens 1,3 und keine der
Modulnoten im Hauptfach schlechter als „gut" ist.
(4) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
1. ein Modul gemäß § 8 Abs. 5endgültig nicht bestanden ist oder
2. das Modul Abschlussarbeit zum zweiten Mal mit der Note „mangelhaft" bewertet
wird.
(5) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Masterprüfung wird der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschuss in schriftlicher Form erteilt.
Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird
ihr bzw. ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
Prüfungsleistungen mit Leistungspunkten (ECTS-Credits) und erzielten Noten nennt und die
erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.
(7) Studierenden ist innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation auf Antrag eine
Bescheinigung auszustellen, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie bei nicht
bestandenen Prüfungsleistungen die Anzahl der in Anspruch genommenen
Prüfungsversuche enthält."
§20
Wiederholung der Masterprüfung
(1) Die Wiederholung der Masterprüfung geschieht durch die Wiederholung der nicht
bestandenen oder als nicht bestanden geltenden Modulprüfungen.
(2) Die Masterarbeit kann bei einer Bewertung mit „mangelhaft" (5,0) einmal wiederholt
werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der
Masterarbeit in der in $ 17 Abs. 7 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die
Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Masterarbeit von
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
(3) Für die Wiederholung der Masterarbeit kann die Kandidatin oder der Kandidat eine andere
Prüfende oder einen anderen Prüfenden vorschlagen.
-21 -
§21
Zusatzleistungen
(1) Über die in 5 16 geforderten Leistungen hinaus können Studierende Prüfungen zu
Veranstaltungen bzw. Modulen im Umfang von 16 Leistungspunkten ablegen. Die
erfolgreich abgeschlossenen Prüfungen werden im ..Transcript of Records" aufgeführt.
(2) Unter Beachtung der in Satz 1 angegebenen Obergrenze ist auch ein Umbuchen zum
Zwecke einer Kompensation nach tj 8 Abs. 3 möglich. Unter die Obergrenze fallen auch
nicht bestandene Prüfungen.
(3) Prüfungen, die im Rahmen des „Studium Generale" abgelegt worden sind, können
grundsätzlich nicht umgebucht werden. Eine Ausnahme besteht nur für Prüfungsleistungen
im gewählten Nebenfach.
§22
Zeugnis und Transcript of Records
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie bzw. er
über das Ergebnis ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält den Namen des Studienganges,
Angaben zum Nebenfach, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote. Das Zeugnis weist das
Datum auf, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Daneben trägt es das
Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records, in dem die
gesamten erbrachten Leistungen, die Zusatzleistungen nach §21 und die Fachstudiendauer
aufgeführt sind. Das Transcript of Records enthält Angaben über die Leistungspunkte
(ECTS-Credits) und die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen und zu der
Masterarbeit. Es enthält des Weiteren das Thema der Masterarbeit und die erzielte
Gesamtnote der Masterprüfung. Die Noten aller im Rahmen des Studium Generale
absolvierten Prüfungen werden auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten nicht
aufgeführt. Dieser Antrag ist vor Erbringung der letzten Prüfungsleistung zu stellen.
§23
Masterurkunde und Diploma Supplement
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Masterurkunde
mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades
gemäß fj_2 beurkundet.
(2) Die Masterurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät und der bzw. dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität
versehen.
(3) Mit dem Zeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement
ausgehändigt.
(4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher Sprache
mit einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen, welche das deutsche
Bildungssystem erläutern und die Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das
Diploma Supplement informiert über den absolvierten Studiengang und die mit dem
Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen.
-22-
III. Schlussbestimmungen
§24
Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich
die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der
Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für
nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die
Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach
der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der
Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht
erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
Eine Entscheidung nach Absatz 1und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren
nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Mastergrad
abzuerkennen und die entsprechende Urkunde einzuziehen.
§25
Aberkennung des Mastergrades
Der Mastergrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung
erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als
gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat mit zwei
Dritteln seiner Mitglieder.
§26
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss jeder Prüfung und des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf
bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses oder Aushändigung
des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme.
§27*
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierende Anwendung, die erstmalig ab
Wintersemester 2009/10 an der Universität Paderborn für den Masterstudiengang Informatik
eingeschrieben sind.
(2) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2009/10 an der Universität Paderborn für
den Masterstudiengang Informatik eingeschrieben waren, können ihre Masterprüfung
letztmalig im Sommersemester 2011 nach der im Sommersemester 2009 für sie geltenden
Prüfungsordnung ablegen. Wiederholungsprüfungen können innerhalb von 6 Monaten nach
Maßgabe der Prüfungsordnung abgelegt werden, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
Engere Fristen aus älteren Übergangsregelungen bleiben unberührt.
(3) Auf Antrag kann in den Masterstudiengang Informatik nach dieser Prüfungsordnung
gewechselt werden. Der Wechsel ist insoweit unwiderruflich, als nicht in den
Masterstudiengang Informatik nach der Prüfungsordnung vom 27. Juli 2004 zurück
gewechselt werden kann. Er kann grundsätzlich erst zum Sommersemester 2010
vorgenommen werden.
(4) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag besondere
Übergangsregelungen beschließen. Insbesondere kann er bei einem Abschluss vor Ende des
Sommersemesters 2011 Ausnahmen von §16 Abs. 5zulassen.
(5) Ein Studiengangwechsel aus dem Masterteilzeitstudiengang in den
Mastervollzeitstudiengang ist auf Antrag im Studierendensekretariat innerhalb der
Rückmeidefrist möglich.
§28*
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Masterprüfungsordnung vom 27. Juli 2004 außer Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn (AM
Uni. Pb.) veröffentlicht.
Diese Vorschriften betreffen die Masterprüfungsordnung in der ursprünglichen Fassung vom
24. September
2009 (AM. Uni.Pb. Nr. 52 /09). Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten der Änderungen
ergeben sich aus der eingangs bezeichneten Änderungssatzung.
-24-
Anhänge
Anhang 1:
Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsformen und -modalitäten
Vorbemerkungen:
Weitere Angaben zu den Modulen sind den Modulbeschreibungen im Modulhandbuch, das auf
den Internetseiten des Instituts für Informatik veröffentlicht wird, zu entnehmen.
Für Module und Veranstaltungen in Modulen des Masterstudiengangs gilt, dass nicht alle
regelmäßig angeboten werden. Von Zeit zu Zeit kann eine Anpassung des Angebots an den
Stand der Technik erforderlich werden, bei der Veranstaltungen innerhalb der Module gestrichen
bzw. hinzugefugt werden.
A.
Für die Module gem. §16 Abs. 4Nr. 1und Nr. 3dieser Prüfungsordnung gelten folgende
Regelungen:
Die Abschlussprüfungen finden als mündliche Prüfungen statt.
Bei den Modulen III.1.1 Modellbasierte Softwareentwicklung und III.1.6 Konstruktive
Methoden des Software Engineering gilt: Der Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung besteht
schwerpunktmäßig aus einer der beiden Katalogveranstaltungen. In der jeweils anderen
Katalogveranstaltung ist eine Teilleistung zu bestehen. Das Bestehen dieser Teilleistung ist auch
Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Bei den weiteren Modulen, an denen kein Seminar beteiligt ist, wird die Modulnote durch eine
mündliche Abschlussprüfung zu den Inhalten des Moduls ermittelt.
Bei den Modulen, die ein Seminar beinhalten, besteht der Inhalt der mündlichen
Abschlussprüfung schwerpunktmäßig aus der Katalogveranstaltung. Im Seminar ist eine
Teilleistung zu bestehen. Das Bestehen der Teilleistung im Seminar ist auch Voraussetzung für
die Zulassung zur Abschlussprüfung.
B.
Für das Modul III.5.1 Projektgruppe gilt, dass keine formalen Voraussetzungen existieren.
Während der gesamten Laufzeit beobachtet und wertet der Lehrende die Leistung der einzelnen
Projektgruppenteilnehmer. Zur Bewertung herangezogen werden der Anteil am
Projektgruppenergebnis (z.B. Implementation), der Anteil an den Projektgruppenberichten und
ein abschließendes Fachgespräch, das in der Regel die Dauer einer mündlichen Prüfung hat.
Die Modulnote wird aus der Gesamtschau der vorgenannten Punkte ermittelt.
Das Modul III.5.2 Abschlussarbeit wird gemäß §18 Abs. 2der Prüfungsordnung geprüft und
bewertet.
-25-
Anhang 2:
Nebenfachvereinbarungen für die Standardnebenfächer im Masterstudiengang
Informatik
Vorbemerkung:Die näheren Prüfungsmodalitätenbestimmen sich nach den Regelungen der
Prüfungsordnung des jeweils einschlägigenStudiengangs in der jeweils geltenden Fassung.
1. Elektrotechnik
1.-3. Semester
FP = Fachprüfung
2. Mathematik
2Veranstaltungen aus
• Schaltungstechnik
• Regelungstechnik
• Nachrichtentechnik
• Energietechnik
1.-3.
Semester Weiterführende Veranstaltungen aus dem Kanon der
Mathematikveranstaltungen
FP = Fachprüfung
3. Medienwissenschaften
Stand: 15.07.2009
1.-3. Semester Basismodul Medientheorie/-geschichte
Einführung
Seminar/Lehrveranstaltung
Seminar/Lehrveranstaltung
SP =Seminarpapier
MP =Modulprüfung
FP 6
FP 6
Summe 12
FP 12
Summe 12
SP
SP
MP
SUMME 12
4. Philosophie
-3. Semester Aufbaumodul 1:
Anthropologie und Kulturphilosophie
oder
Aufbaumodul 2:
Praktische Philosophie
oder
Aufbaumodul 3:
Theoretische Philosophie
TS =
MP;
Teilnahmeschein
Modulprüfung
jeweils: jeweils:
Überblicksveranstaltung TS
Seminar TS
Seminar TS
Modulprüfung MP
jeweils: 12
SUMME 12
-26-
5. Psychologie
1., 2. und 3. Forschungskolloquium Kognitionspsychologie Tg LN 2
Semester — —
2 Seminare aus dem Lehrangebot der Teilgebiete TS, LN 4
Kognitionspsychologie und Arbeits- und Organisationspsychologie
IS, LN 4
Portfolioprüfung 2
SUMME 12
TS =Teilnahmeschein
LN = Leistungsnachweis
6. Wirtschaftsinformatik
1., 2. und 3. Beliebiges Modul aus dem Masterstudiengang Pp
Semester Wirtschaftsinformatik —
SUMME 10
FP =Fachprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale zusätzlich 2 ECTS absolviert werden.
7. Wirtschaftswissenschaften
1., 2. und 3. Beliebiges Modul aus dem Masterstudiengang
Semester Wirtschaftswissenschaften (aber nicht aus dem Bereich FP 10
Wirtschaftsinformatik und nicht BWL A und nicht BWL B)
SUMME 10
FP =Fachprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale zusätzlich 2 ECTS absolviert werden.
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 •33098 Paderborn