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Universitätsbibliothek Paderborn
Bekanntmachung der Neufassung der Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang Informatik der Fakultät für
Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der
Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15742
Amtliche Mitteilungen
I Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 09/13 vom 28. Februar 2013
Bekanntmachung der Neufassung der Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang Informatik
der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
Bekanntmachungder Neufassung der Prüfungsordnung
für den BachelorstudiengangInformatik
der Fakultät für Elektrotechnik,Informatik und Mathematik
an der Universität Paderborn
Vom 28. Februar 2013
Aufgrund des Artikel IV der Ersten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengangan der Universität Paderborn vom 28. Februar 2013 (AM.Uni.Pb.Nr. 08 /
13) wird nachstehendder Wortlaut der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
Informatik an der Universität Paderborn in der ab dem 01. April 2013 geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
die Prüfungsordnung für den BachelorstudiengangInformatik an der Universität
Paderborn vom 30. Juni 2011 (AM. Uni. Pb. Nr. 29/11)
-die Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengangan
der Universität Paderborn vom 28. Februar 2013 (AM.Uni.Pb. Nr. 08/13)
Paderborn, den 28. Februar 2013 Der Präsident
der Universität Paderborn
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis............................................................................................................................3
I. Allgemeines..................................................................................................................................4
§1Zweck der Prüfungen, Zugang zum Studium, Gliederung und Ziel des Studiums................4
§2Abschlussgrad........................................................................................................................5
§ 3 Regel Studienzeit, Studienumfang, Studienplan und Studienbeginn.......................................5
§4Modularisierung.....................................................................................................................6
§5Prüfungen und Prüfungsmodalitäten......................................................................................6
§6Klausurarbeiten......................................................................................................................7
§7Mündliche Prüfung.................................................................................................................7
§ 8 Wiederholung von Prüfungen und Kompensation.................................................................8
§9Anmeldung und Prüfungsfristen............................................................................................9
§10 Prüfungsausschuss................................................................................................................9
§11 Prüfende und Beisitzende...................................................................................................11
§12 Anrechnung von Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester.......................11
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriflen.......................12
§ 14 Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung von Noten.............................................13
II Bachelorprüfung........................................................................................................................14
§15 Zulassung zur Bachelorprüfung.........................................................................................14
§ 16 Ziel. Umfang und Art der Bachelorprüfung.......................................................................15
§17 Abschlussarbeit..................................................................................................................17
§18 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit....................................................................19
§ 19 Bestehen der Bachelorprüfung...........................................................................................19
§20 Wiederholung der Bachelorprüfung...................................................................................20
§21 Zusatzleistungen.................................................................................................................20
§22 Zeugnis und Transcript of Records....................................................................................20
§23 Bachelorurkunde und Diploma Supplement......................................................................21
III. Schlussbestimmungen.............................................................................................................21
§24 Ungültigkeit der Bachelorprüfung......................................................................................21
§25 Aberkennung des Bachelorgrades......................................................................................21
§26 Einsicht in die Prüfungsakten.............................................................................................22
§27* Übergangsregelungen.......................................................................................................22
§28* Inkrafttreten und Veröffentlichung..................................................................................22
Anhänge........................................................................................................................................23
Anhang 1: Benotung von Modulen............................................................................................23
Anhang 2: Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsformen und -modalitäten.......................24
Anhang 3: Nebenfachvereinbarungen für die Standardnebenfächer im Bachelorstudiengang
Informatik...................................................................................................................................27
I. Allgemeines
§1
Zweck der Prüfungen, Zugang zum Studium, Gliederung und Ziel des Studiums
(1) Die Bachelorprüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der
Informatik. Das Bachelorstudium im Studiengang Informatik gliedert sich in zwei
Abschnitte:
Der überwiegend aus Pflichtveranstaltungen aufgebaute erste Abschnitt (1. - 4.
Semester) vermittelt die notwendige Grundlage für ein wissenschaftlich fundiertes
Informatikstudium.
Der zweite Abschnitt (5.+6. Semester) dient der Vermittlung eines breiten Spektrums
an allgemeinem wissenschaftlichem Informatikwissen und schließt mit der
Bachelorprüfung ab, die internationalen Standards entspricht. In diesen Abschnitt
fällt auch die optionale berufspraktische Tätigkeit. Das 5. Semester ist so ausgelegt,
dass ohne Zeitverlust ein Auslandssemester durchgeführt werden kann.
(2) Zur Bachelorstudiengang Informatik kann nur eingeschrieben werden, wer
über die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife verfügt, oder
ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als
gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, oder
eine Eignungsprüfung gemäß §49 Abs.l 1HG bestanden hat (siehe Satz 2), oder
gemäß § 49 Abs. 6 HG die Voraussetzungen für die in der beruflichen Bildung
Qualifizierten besitzt (siehe Satz 3).
Hinsichtlich der Zulassung nach §49 Abs. 11 HG wird gemäß der Rahmenordnung zur
Feststellung der Allgemeinbildung der Universität Paderborn und gemäß der
Feststellungsordnung der besonderen studiengangsbezogenen fachlichen Eignung für
den Bachelorstudiengang Informatik verfahren. Hinsichtlich der Zulassung nach § 49
Abs. 6HG wird gemäß der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung verfahren.
(3) Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn
die in Abs. 2genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,
die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung im Bachelorstudiengang Informatik
oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat, wobei sich in den
verwandten oder vergleichbaren Studiengängen die Versagung der Einschreibung
auf den Fall beschränkt, dass eine Prüfung nicht bestanden worden ist, die in dem
Bachelorstudiengang Informatik zwingend vorgeschrieben ist und als gleichwertig
anzusehen ist oder
die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einer
vergleichbaren Prüfung in demselben oder einem verwandten Studiengang befindet.
Hinsichtlich weiterer Versagungsgründe gilt die Einschreibungsordnung der Universität
Paderborn in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für die
Berufspraxis notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen und Fachkenntnisse erworben
haben, die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, Probleme
der Informatik zu erkennen, zur Lösung eine geeignete wissenschaftliche Methode
auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.
(5) Das Studium vermittelt den Studierenden neben den allgemeinen Studienzielen des §58 HG
die Fähigkeit, in ihrer Arbeit die wissenschaftlichen Methoden der Informatik anzuwenden
und im Hinblick auf die Auswirkungen des technologischen Wandels verantwortlich zu
handeln.
§2
Abschlussgrad
Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung verleiht die Fakultät für Elektrotechnik, Informatik
und Mathematik den akademischen Grad „Bachelor of Science", abgekürzt: „B.Sc." Darüber
wird eine Urkunde ausgestellt.
§3
Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienplan und Studienbeginn
(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang beträgt einschließlich der
Bachelorprüfung sechs Semester. Es wird von einem Gesamtarbeitsaufwand für die
Studierenden entsprechend 180 Leistungspunkten ausgegangen. Eine Einschreibung ins
erste Fachsemester ist in der Regel nur im Wintersemester möglich.
(2) Das Studium umfasst Module mit einem Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten; in
Abhängigkeit vom jeweiligen Nebenfach werden Veranstaltungen im Umfang von 18 bis 22
Leistungspunkten studiert. Im Hauptfach Informatik werden ausschließlich Pflichtmodule
angeboten. Diese enthalten im ersten Studienabschnitt ausschließlich Pflichtveranstaltungen
(104 Leistungspunkte) und im zweiten Studienabschnitt abgesehen vom Mentoring (1
Leistungspunkt) und dem Proseminar (3 Leistungspunkte) ausschließlich
Wahlpflichtveranstaltungen (32 Leistungspunkte). Dazu kommen Veranstaltungen im
Studium Generale (maximal 7 Leistungspunkten je nach Nebenfach) und die
Abschlussarbeit (15 Leistungspunkte).
(3) Die vergebenen Leistungspunkte entsprechen den im Rahmen des European Credit Transfer
Systems (ECTS) zu vergebenden Punktzahlen. Ein Leistungspunkt entspricht einem
Arbeitsaufwand von durchschnittlich 30 Stunden. Die Inhalte der Veranstaltungen sind so
ausgewählt, dass dem durch die Leistungspunkte vorgesehenen Arbeitsaufwand Rechnung
getragen wird.
(4) Die Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik erstellt auf der Grundlage
dieser Prüfungsordnung einen beispielhaften Studienplan und ein Modulhandbuch. Diese
Unterlagen geben insbesondere Aufschluss über die Ziele der einzelnen Module und der den
Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen, sowie über die notwendigen Vorkenntnisse
und die Inhalte. Der beispielhafte Studienplan und das Modulhandbuch werden auf den
Internetseiten des Instituts für Informatik veröffentlicht. Aus den Modulbeschreibungen geht
hervor, in welcher Form und in welchem Umfang Schlüsselqualifikationen erworben werden
können.
(5) Die Teilnahme am Mentoring ist für die Studierenden verpflichtend (1 Leistungspunkt im
Modul Schlüsselkompetenzen). Das Mentoring-Programm wird mit der Vergabe des
Mentoring-Leistungspunktes durch den Mentor nach einem angemessenen Dialog mit
dem/der Studierenden abgeschlossen..
(6) Im Bachelorstudium ist für das Studium Generale ein Umfang von maximal 7
Leistungspunkten vorgesehen. Im Studium Generale sind Prüfungen im Sinne von §5
Abs. 1 oder mit Leistungspunkten versehene Teilleistungen im Sinne von §5 Abs. 1 zu
erbringen.
(7) Der Studienbeginn erfolgt jeweils zum Wintersemester.
§4
Modularisierung
(1) Der Bachelorstudiengang Informatik wird in modularisierter Form angeboten. Module sind
thematisch und zeitlich abgerundete, in sich abgeschlossene und mit Leistungspunkten
versehene, abprüfbare eigenständige Qualifikationseinheiten. Module werden mit dem
Bestehen einer Modulprüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage Noten und
Leistungspunkte vergeben werden.
(2) Alle Module des Bachelorstudiums sind Pflichtmodule, die im Studienverlauf erfolgreich
abgeschlossen werden müssen. Ein Modul kann Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen
enthalten.
(3) Enthält ein Modul Wahlpflichtveranstaltungen, so werden diese aus einem
Veranstaltungskatalog gewählt, der Teil der Modulbeschreibung ist.
§5
Prüfungen und Prüfungsmodalitäten
(1) Eine Modulprüfung kann aus einer Abschlussprüfung oder veranstaltungsbezogenen
Teilprüfungen bestehen sowie zusätzlichen Teilleistungen. Prüfungsergebnisse von
Lehrveranstaltungen oder Modulen können aus Ergebnissen von Teilprüfungen und
Teilleistungen gemäß Abs. 4 abgeleitet werden. Als Erbringungsformen sind die Elemente
Klausur gemäß §6, mündliche Prüfung gemäß §7, aktive Teilnahme an Übungen oder
Projektarbeit und Bearbeitung von schriftlichen Hausaufgaben zulässig. Andere
Prüfungsformen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.
In jedem Fall müssen die Prüfungen als Einzelleistungen bewertbar sein. Teilleistungen im
Sinne dieser Prüfungsordnung sind veranstaltungsbezogene Studienleistungen, die
ausschließlich im Zusammenhang mit einer konkreten Veranstaltung erbracht werden und
für die über diesen Zusammenhang hinaus kein Anspruch auf Anrechnung besteht. Näheres
zu den Prüfungsformen und -modalitäten ist in den Anhängen geregelt.
(2) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung, falls eine solche vorgesehen
ist, oder die veranstaltungsbezogenen Teilprüfungen bestanden wurden, diese also mit
mindestens ..ausreichend" bewertet worden sind. Die Note der Modulprüfung wird nach
dem gemäß Abs. 4 festgelegten Verfahren aus der Note der Abschlussprüfung, falls eine
solche vorgesehen ist, oder den Noten der zum Bestehen relevanten Teilprüfungen sowie
gegebenenfalls den Noten der Teilleistungen ermittelt.
(3) Es kann eine Verbesserung der Gesamtnote (..Bonussystem") durch aktive Teilnahme an
Übungsgruppen oder Projektarbeit oder Bearbeiten von schriftlichen Hausaufgaben nach
einem vorher festgelegten Schlüssel durchgeführt werden. Umgekehrt kann eine
Verschlechterung der Gesamtnote (..Malussystem") durch mangelnde aktive Teilnahme an
Übungsgruppen oder Projektarbeit oder mangelndes Bearbeiten von schriftlichen
Hausaufgaben nach einem vorher festgelegten Schlüssel durchgeführt werden. Das Bestehen
einer Prüfung darf von den Auswirkungen der gegebenenfalls eingesetzten Bonus- oder
Malusregelung nicht beeinflusst werden.
(4) Die Prüfungsformen und -modalitäten von Modulabschluss- und Teilprüfungen sowie von
Teilleistungen einschließlich der An- und Abmeldefristen sowie der Möglichkeiten von
Wiederholung bzw. Nacharbeit auch von Teilleistungen und der eventuelle Einsatz eines
Bonus- oder Malussystems einschließlich der in Abs. 3 genannten Schlüssel müssen vom
Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfenden spätestens innerhalb der ersten drei
Wochen nach Semesterbeginn festgelegt und veröffentlicht werden. Dies erfolgt durch
Bekanntgabe auf den Internetseiten des Instituts für Informatik oder im Campus
Management System.
(5) Bei Veranstaltungen des gewählten Nebenfachs und des Studium Generale kommen bei
Anmeldung. Abmeldung, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Bewertung der
Prüfungsleistungen und der Zuordnung von Leistungspunkten die Regelungen der jeweils
einschlägigen Prüfungsordnung des anbietenden Fachs zur Anwendung. Gegebenenfalls ist
die Zuordnung von Leistungspunkten von dem jeweiligen Prüfungsausschuss vorzunehmen.
(6) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie
oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür zu sorgen, dass der Kandidatin oder dem
Kandidaten Gelegenheit geboten wird, so weit wie möglich gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
§6
Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er
in einer vorgegebenen Zeit mit den von der bzw. dem Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln
Probleme des Faches erkennen und mit geläufigen Methoden lösen kann.
(2) Jede Klausurarbeit muss von mindestens einer oder einem Prüfenden gemäß § 11 bewertet
werden.
(3) Klausurarbeiten dauern in der Regel mindestens 90 und höchstens 180 Minuten.
(4) Die Bewertung von Klausuren ist den Studierenden in der Regel spätestens nach sechs
Wochen mitzuteilen.
§7
Mündliche Prüfung
(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie
oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in
diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner
festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über breites Grundlagenwissen
verfügt.
-8-
(2) Mündliche Prüfungen werden entweder vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder vor
einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden
gemäß § 11 abgelegt. Vor der Festsetzung der Note beraten die Prüfenden bzw. hört die oder
der Prüfende die Beisitzende oder den Beisitzenden in Abwesenheit der Kandidatin oder des
Kandidaten.
(3) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel mindestens 25 Minuten und höchstens 50
Minuten. Bei Gruppenprüfungen kann die Zeit angemessen verlängert werden.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll
festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im
Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen
wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen,
sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich
nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§8
Wiederholung von Prüfungen und Kompensation
(1) Jede Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die erste oder zweite Wiederholung einer
Prüfung in Klausurform wird auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten als
mündliche Ersatzprüfung abgehalten. Für die Abnahme und Bewertung der Ersatzprüfung
gelten die §§ 7 und 14 entsprechend. Die Ersatzprüfung kann nur mit den Noten
..ausreichend" (4,0) oder „mangelhaft" (5,0) bewertet werden.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Eine bestandene Prüfung, die als Zusatzleistung nach §21 verbucht ist, kann auf Wunsch
der Kandidatin oder des Kandidaten gegen eine bestandene oder eine noch nicht bzw.
endgültig nicht bestandene Prüfung ausgetauscht werden (Kompensation), wenn jene vom
Grundsatz her an deren Stelle verbucht werden kann.
(4) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung oder wenn alle
veranstaltungsbezogenen Teilprüfungen mit mindestens „ausreichend" bewertet worden
sind.
(5) Ein Modul ist endgültig ohne Erfolg abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung oder eine
veranstaltungsbezogene Pflicht-Teilprüfung endgültig nicht bestanden ist oder wenn eine
Wahl-Teilprüfung endgültig nicht bestanden ist und auch nicht nach Abs. 3 kompensiert
werden kann.
(6) Prüfungen oder Teilprüfungen nach §§6 und 7, mit denen der Studiengang abgeschlossen
wird, und Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine
Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüfenden gemäß § 11 zu
bewerten.
§9
Anmeldung und Prüfungsfristen
(1) Zu jedem Modul ist eine gesonderte Anmeldung über das Campus-Management-System
erforderlich. Zudem ist zu jeder Prüfung eine gesonderte Anmeldung über das Campus-
Management-System innerhalb der festgelegten Fristen erforderlich. Die Fristen der
Prüfungsanmeldephasen werden auf den jeweiligen Informationsseiten des Campus-
Management-Systems bekannt gegeben.
(2) Die Anmeldung zu Prüfungen gemäß §5 Abs. 1, die in Klausurform angeboten werden,
erfolgen innerhalb der festgelegten Fristen über das Campus-Management-System der
Universität Paderborn. Dasselbe gilt für mündliche Prüfungen gemäß §5 Abs. 1, für die
vom Veranstalter ein Prüfungsblock von bis zu drei Wochen Dauer festgelegt wird, während
dessen die einzelnen Prüfungen stattfinden (Blockprüfungen), sowie für mündliche
Prüfungen ohne Festlegung eines Prüfungsblocks (Individualprüfungen). Der konkrete
Prüfungstermin wird dabei vom Prüfer vergeben. Individualprüfungen, bei denen die
Veranstaltung nicht im aktuellen Semester angeboten wird, müssen bis spätestens 21 Tage
vor dem Prüfungstermin angemeldet werden.
(3) Die Prüfungen können abgelegt werden, sobald die für die Zulassung erforderlichen
Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt sind, der Kandidat sich gemäß Abs. 1, 2angemeldet hat
und zugelassen wurde.
(4) Eine Abmeldung von Prüfungen in Klausurform oder von Individualprüfungen kann bis
spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin über das Campus-Management-
System ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden. Eine Abmeldung entsprechend
Satz 1 kann bei Blockprüfungen nur bis spätestens eine Woche vor Beginn dieses
Prüfungsblocks vorgenommen werden. Die Abmeldetermine für das Softwarepraktikum und
das Proseminar werden vor der Prüfungsanmeldephase vom Lehrenden festgelegt.
(5) Ausgenommen von den Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 ist die Abschlussarbeit.
§10
Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik bildet für die
Bachelor- und den Masterstudiengänge Informatik (Vollzeit- und Teilzeitstudiengang) einen
Prüfungsausschuss für
die Organisation der Prüfungen und die Überwachung ihrer Durchführung,
die Einhaltung der Prüfungsordnung und die Beachtung der für die Durchführung der
Prüfungen beschlossenen Verfahrensregelungen,
die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen,
die Abfassung eines jährlichen Berichts an den Fakultätsrat über die Entwicklung der
Prüfungen und Studienzeiten,
die weiteren durch diese Ordnung dem Prüfungsausschuss ausdrücklich
zugewiesenen Aufgaben.
-10-
Darüber hinaus gibt der Prüfungsausschuss Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung
und der Studienordnung und legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuss
kann die Erledigung von Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben auf
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über
Widersprüche und Bericht an den Fakultätsrat. Die Vorsitzende oder der Vorsitzender
berichtet dem Prüfungsausschuss über die von ihr oder ihm allein getroffenen
Entscheidungen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Auf Vorschlag der jeweiligen
Gruppe werden die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei
weitere Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, ein
Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei
Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder
Vertretern im Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt drei Jahre, die Amtszeit der
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drei Jahre und der Studierenden ein Jahr.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der
oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrern mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Der
Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des
Prüfungsausschusses haben bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen,
insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern
und Beisitzenden, nur beratende Stimme.
(5) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung
muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüfenden und die
Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen
beizuwohnen.
§11
Prüfende und Beisitzende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung
der oder dem Vorsitzenden übertragen. Prüfende sind Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer, Privatdozentinnen und -dozenten sowie habilitierte akademische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Promovierte akademische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die in dem die Prüfung betreffenden Studienabschnitt eine selbständige
Lehrtätigkeit im entsprechenden Fach ausgeübt haben, können ebenfalls in der Regel zu
Prüfenden bestellt werden. Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplom- oder
Masterprüfung in einem Informatikstudiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Abschlussarbeit und - wenn mehrere
Prüfende zur Auswahl stehen - für die mündlichen Prüfungen Prüfende vorschlagen. Die
Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten sollen nach Möglichkeit Berücksichtigung
finden. Daraus resultiert aber kein Anspruch.
§12
Anrechnung von Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an
anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von
Amts wegen ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen
oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten
Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sind bei
Gleichwertigkeit anzurechnen. Studienzeiten sowie Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, sofern ihre Gleichwertigkeit festgestellt
wird. Gleichwertigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 ist festzustellen, wenn Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denjenigen dieses Studienganges im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die
Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an
ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im
Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Fehlversuche in gleichwertigen Modulprüfungen in dem gleichen Studiengang an anderen
Hochschulen oder in verwandten oder vergleichbaren Studiengängen dieser oder anderer
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.
(4) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in
Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gilt
Absatz 2entsprechend.
-12-
(5) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung
gemäß § 49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der
Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen
angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den
Prüfungsausschuss bindend.
(6) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1bis 5und 9 ist der Prüfungsausschuss.
Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder
Fachvertreter zu hören.
(7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die
Notensysteme vergleichbar sind - gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und mit
Ausnahme von Anerkennungen für das ,.Studium Generale" in die Berechnung der
Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk
"bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(8) Eine Prüfungsleistung kann nur einmal angerechnet werden. Die Studierenden haben die für
die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (insbesondere über
Veranstaltungsinhalte und Prüfungsbedingungen sowie über die Zahl der Prüfungsversuche
und die Prüfungsergebnisse).
(9) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf Grundlage vorgelegter
Unterlagen angerechnet werden.
§13
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ..mangelhaft" (5.0) bewertet, wenn die Kandidatin oder
der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie
oder er innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Beginn der
Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine
schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt innerhalb der Woche vor dem jeweiligen
Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem Prüfungstermin
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des
Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das eine Einschätzung zur Frage der
Prüfungsunfähigkeit enthält oder das die Angaben enthält, die der Prüfungsausschuss für die
Feststellung der Prüfungsunfähigkeit benötigt und spätestens vom Tag der Prüfung datiert.
Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann durch den Prüfungsausschuss gefordert werden.
Der Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten, sowie der oder dem
Prüfenden schriftlich mit, ob er die Gründe anerkennt oder nicht.
(3) Täuscht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat oder versucht sie bzw. er zu täuschen, gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft" (5,0) bzw. als mit „nicht bestanden"
bewertet. Führt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit
sich, kann die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft" bzw. als mit „nicht
bestanden" bewertet werden. Die Vorfälle werden von den jeweils Aufsichtsführenden
aktenkundig gemacht. Die Feststellung gem. Satz 1bzw. die Entscheidung gem. Satz 2wird
von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden getroffen.
-13-
(4) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach
Abmahnung von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in
diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft" (5,0) bzw. als mit
„nicht bestanden" bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(5) In schwerwiegenden Fällen von Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss die
Kandidatin bzw-, den Kandidaten von weiteren Prüfungsleistungen ausschließen.
Täuschungshandlungen können gem. §63 Abs. 5HG außerdem mit einer Geldbuße von bis
zu 50.000 geahndet werden und zur Exmatrikulation fuhren.
(6) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass
Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 vom Prüfungsausschuss überprüft
(7) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz
zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu
berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die
Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des
Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(8) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes zum
Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin bzw.
der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er
die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen
Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er
eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG auslösen würden, und teilt das
Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin bzw.
dem Kandidaten unverzüglich mit. Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit gemäß § 17
Abs. 2 kann nicht durch die Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als
nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein
neues Thema.
(9) Der Prüfungsausschuss regelt den Nachteilausgleich für behinderte Studierende und er
berücksichtigt Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen
Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie
Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten.
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
werden.
§14
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung von Noten
3=befriedigend:
4 = ausreichend:
5=mangelhaft:
1=sehr gut:
2 = gut:
eine ausgezeichnete Leistung
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegt
eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen genügt
eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt
-14-
Zur differenzierten Bewertung können zwischen den Noten 1.0 und 4.0 Zwischenwerte
durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0.3 gebildet werden. Das ergibt das
folgende Notenspektrum: 1,0, 1,3, 1,7, 2.0. 2.3, 2,7, 3.0, 3.3. 3,7. 4.0 und 5.0.
(2) Die Note einer aus Teilprüfungen bestehenden Prüfungsleistung wird aus einem gewichteten
Mittel der Einzelnoten gebildet. Näheres ist im Anhang 1 geregelt. Wird eine
Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, so wird die Note aus dem
arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet. Bei der Berechnung wird nur die erste
Nachkommastelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Den so berechneten Ergebnissen entsprechen folgende Noten:
1,0 bis 1,5 =sehr gut
über 1,5 bis 2.5 =gut
über 2.5 bis 3.5 =befriedigend
über 3,5 bis 4,0 =ausreichend
über 4.0 bis 5,0 =mangelhaft
II Bachelorprüfung
§15
Zulassung zur Bachelorprüfung
(1) Zu Prüfungen in dem Bachelorstudiengang Informatik kann nur zugelassen werden, wer an
der Universität Paderborn für den Bachelorstudiengang Informatik eingeschrieben oder
gemäß §52 Abs. 1oder Abs. 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist. Auch
während der Prüfungen müssen diese Erfordernisse gegeben sein.
(2) Hochschul- oder Studiengangwechslerinnen oder -Wechsler, die in einem Studiengang
gemäß § 1 Abs. 3, 2. Spiegelstrich in einem Fach eine Prüfungsleistung nicht bestanden
haben, die gemäß §16 für den Bachelorstudiengang Informatik zu erbringen ist und als
gleichwertig anzusehen ist, können gemäß §8 in Verbindung mit §20 nur zu der
entsprechenden Wiederholungsprüfung zugelassen werden.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und möglichen
modulspezifischen Regelungen gemäß Anhang 2kann zu den Modulprüfungen des zweiten
Studienabschnitts im Hauptfach in der Regel erst zugelassen werden, wenn der Umfang der
bestandenen Modulprüfungen im ersten Abschnitt des Hauptfachs 79 Leistungspunkte
erreicht hat und wenn alle Prüfungen der ersten beiden Semester bestanden wurden. Bei
Studierenden des Nebenfachs Mathematik werden dabei bis zu 16 Leistungspunkte der
Veranstaltungen der ersten beiden Semester im Nebenfach statt der Module „Lineare
Algebra" und „Analysis" angerechnet. Die Bachelorarbeit kann erst nach Abschluss aller
Module des ersten Studienabschnittes sowie den weiteren Voraussetzungen gemäß §17
Abs. 6begonnen werden.
-15-
(4) Es wird nachdrücklich empfohlen, vor der letzten Prüfung im Hauptfach eine
berufspraktische Tätigkeit von mindestens 8 Wochen Dauer in einer einschlägigen
Umgebung nachzuweisen oder ein Auslandssemester zu absolvieren. Die Hochschule
unterstützt die Suche nach einem Studienplatz im Ausland und nach einer Stelle für eine
berufspraktische Tätigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ein Anspruch auf Zuweisung
besteht nicht. Die berufspraktische Tätigkeit soll in der Regel erst begonnen werden, wenn
die Summe der Gewichte der bestandenen Modulprüfungen des ersten Studienabschnitts wie
in Absatz 7 geregelt 79 Leistungspunkte erreicht hat und die Prüfung zum Modul
Softwaretechnik (1.2 in §16 Abs. 5 Nr. 1) bestanden wurde. Dasselbe gilt auch für das
Auslandssemester.
(5) Die Festlegung des Nebenfachs erfolgt mit der ausdrücklichen Anmeldung als
Nebenfachprüfung und dem Ablegen der ersten Prüfung in diesem Fach. Das
Nichterscheinen oder der Rücktritt ohne triftige Gründe gem. §13 steht dem Ablegen der
Prüfung gleich. Die Kandidatin oder der Kandidat meldet ihre oder seine Teilnahme an einer
Prüfung im Nebenfach nach Maßgabe der jeweiligen Veranstaltung an. Auf Antrag beim
Prüfungsausschuss ist ein einmaliger Wechsel des Nebenfachs möglich, auch nach
endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung im Nebenfach gemäß §16 Abs. 4Nr. 3.
(6) Die Meldung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über das Zentrale Prüfungssekretariat an die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
(7) Die Zulassung zu einer Prüfung ist abzulehnen, wenn die in Abs. 1 und Abs. 3 bis 6
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
§16
Ziel, Umfang und Art der Bachelorprüfung
(1) Durch die Bachelorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder
er die notwendigen Grundlagen der Informatik, ein methodisches Instrumentarium, die
systematische Orientierung und darauf aufbauend ein breites Spektrum an allgemeinem
wissenschaftlichen Informatikwissen erworben hat.
(2) Die Bachelorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Gebiete:
1. Softwaretechnik und Informationssysteme
2. Modelle und Algorithmen
3. Eingebettete Systeme und Systemsoftware
4. Mensch-Maschine-Wechselwirkung
5. Mathematik
6. ein Nebenfach nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten.
Die Gebiete 1bis 4heißen im folgenden Informatikgebiete.
(3) Als Standardnebenfächer können gewählt werden:
1. Elektrotechnik
2. Mathematik
3. Medienwissenschaft
4 Philosophie
5. Psychologie
6. Wirtschaftsinformatik
7. Wirtschaftswissenschaften
Für diese Nebenfächer existiert jeweils eine Nebenfachvereinbarung mit einem
abgestimmten Veranstaltungsangebot, welche im Anhang 3 dieser Ordnung enthalten sind.
Die Stundenpläne werden Im Zuge der Erstellung des Vorlesungsverzeichnisses koordiniert.
-16-
Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall ein anderes Fach als Nebenfach
zulassen. In diesem Fall bestimmt er die zu erbringenden Prüfungsleistungen und teilt diese
der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit.
(4) Die Bachelorprüfung besteht aus
1. studienbegleitenden Modulprüfungen des ersten Abschnitts im Hauptfach
einschließlich Mathematik über Inhalte von Veranstaltungen mit einem Umfang
von 104 Leistungspunkten,
2. studienbegleitenden Modulprüfungen des zweiten Abschnitts im Hauptfach über
Inhalte von Veranstaltungen mit einem Umfang von 32 Leistungspunkten, sowie
zum Modul Schlüsselkompetenzen mit einem Umfang von 4Leistungspunkten.
3. studienbegleitenden Modulprüfungen im Nebenfach über Inhalte von
Veranstaltungen mit einem Umfang von mindestens 18 bis höchstens 22
Leistungspunkten,
4. sowie dem Nachweis von Teilleistungen oder Prüfungen in Veranstaltungen im
Rahmen des „Studium Generale" mit einem Umfang von maximal 7
Leistungspunkten;5. dem Modul Abschlussarbeit (12 Leistungspunkte)
einschließlich eines Arbeitsplanes (3 Leistungspunkte), eines Vortrages und einer
Aussprache von etwa 30 Minuten Dauer.
(5) In den einzelnen Gebieten sind im ersten Studienabschnitt gemäß Abs. 4, Nr. 1
studienbegleitende Modulprüfungen über den Inhalt der folgenden Module mit dem
angegebenen Gewicht abzulegen:
1. Softwaretechnik und Informationssysteme:
1.1 Programmiertechnik (16 Leistungspunkte)
1.2 Softwaretechnik (14 Leistungspunkte, davon 10 Punkte ohne Benotung)
1.3 Datenbankgrundlagen (4 Leistungspunkte)
2. Modelle und Algorithmen:
2.1 Modellierung (10 Leistungspunkte)
2.2 Datenstrukturen und Algorithmen (8 Leistungspunkte)
2.3 Einführung in Berechenbarkeit, Komplexität und formale Sprachen (8
Leistungspunkte)
3. Eingebettete Systeme und Systemsoftware:
3.1 Grundlagen der technischen Informatik und Rechnerarchitektur (10
Leistungspunkte)
3.2 Konzepte und Methoden der Systemsoftware (8 Leistungspunkte)
4. Mensch-Maschine-Wechselwirkung:
4.1 Grundlagen Mensch-Maschine-Wechselwirkung (4 Leistungspunkte)
5. Mathematik:
5.1 Analysis (8 Leistungspunkte)
5.2 Lineare Algebra (8 Leistungspunkte)
5.3 Stochastik (6 Leistungspunkte)
-17-
Ist das Nebenfach Mathematik gewählt, gilt eine abweichende Regelung. Näheres ist der
Nebenfachvereinbarung zum Fach Mathematik zu entnehmen, die im Anhang 3 enthalten
ist.
(6) Im zweiten Abschnitt sind gemäß Abs. 4 Nr. 2 studienbegleitende Modulprüfungen wie
folgt abzulegen:
1. In jedem der vier Informatikgebiete das zugehörige Pflichtmodul im Umfang von
8Leistungspunkten.
2. Das Modul Schlüsselkompetenzen (4 Leistungspunkte), bestehend aus einem
Proseminar (3 Leistungspunkte) und den Veranstaltungen des
Mentorenprogramms (I Leistungspunkt).
Außerdem muss das Modul Abschlussarbeit absolviert werden.
(7) Insgesamt sind im Bachelorstudiengang darüberhinaus
1. studienbegleitende Fach- bzw. Modulprüfungen über Veranstaltungen im
Nebenfach im Umfang von 18 bis 22 Leistungspunkten abzulegen, sowie
2. Nachweise über Prüfungs- oder Teilleistungen im Rahmen des „Studium
Generale" mit einem Umfang von maximal 7 Leistungspunkten abhängig vom
gewählten Nebenfach zu erwerben. Insgesamt müssen in Nebenfach und Studium
Generale zusammen mindestens 25 Leistungspunkte absolviert werden. Näheres
ist für Standardnebenfächer den Nebenfachvereinbarungen im Anhang 3 dieser
Ordnung zu entnehmen. Im „Studium Generale" dürfen keine Informatik-
Veranstaltungen angerechnet werden. Über Ausnahmen entscheidet der
Prüfungsausschuss.
§17
Abschlussarbeit
(1) Das Modul Abschlussarbeit besteht aus der Arbeitsplanung (3 Leistungspunkte, ohne
Benotung) und der Bachelorarbeit einschließlich eines Vortrags und einer Aussprache (12
Leistungspunkte).
(2) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit besitzt,
innerhalb einer bestimmten Frist ein Problem der Informatik auf der Grundlage
wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten. Die Aufgabenstellung soll so gestaltet werden,
dass sie einem Arbeitsaufwand von 9 Wochen Vollzeitarbeit entspricht. Die Arbeit wird
studienbegleitend erstellt und muss 5Monate nach der Ausgabe abgegeben werden. Sie soll
einen Umfang von in der Regel nicht mehr als 60 DIN A4-Seiten haben.
(3) Die Bachelorarbeit kann von jeder oder jedem Prüfenden nach §11 vergeben und betreut
werden. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss auch
Prüfungsberechtigte zur Betreuung der Bachelorarbeit zulassen, die das von der Kandidatin
oder dem Kandidaten gewählte Nebenfach vertreten. In diesem Fall benennt der
Prüfungsausschuss eine zweite Prüferin bzw. einen zweiten Prüfer aus der Informatik, mit
der bzw. mit dem der Arbeitsplan abgestimmt werden muss. Der Kandidatin oder dem
Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Bachelorarbeit zu
machen; dies begründet jedoch keinen Anspruch.
(4) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine
Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält.
-18-
(5) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als
Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen
Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten. Seitenzahlen oder anderen, objektiven
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und
bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt. Unter der Voraussetzung gleicher
Abgabefristen ist dabei auch die Erstellung einer Gruppenarbeit mit Studierenden des
Bachelorteilzeitstudiengangs zulässig.
(6) Die Bachelorarbeit kann erst nach erfolgreichem Abschluss aller Modulprüfungen des ersten
Studienabschnitts im Hauptfach gemäß § 16 Abs. 4Nr. 1, zweitens nach dem Abschluss des
Mentorenprogramms und drittens nach der schriftlich vermerkten Annahme des
Arbeitsplans durch die Betreuerin oder den Betreuer begonnen werden. Die Ausgabe des
Themas erfolgt nach der Annahme des Arbeitsplans unverzüglich durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig
zu machen.
(7) Das Thema und die Aufgabenstellung der Bachelorarbeit wird der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Sie müssen so lauten, dass der zur Bearbeitung
vorgegebene Arbeitsaufwand und die vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das
Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats nach der Ausgabe
zurückgegeben werden. Wird das Thema der Bachelorarbeit nach der in Satz 3 genannten
Frist zurückgegeben, so gilt die Bachelorarbeit als nicht bestanden. Die Bearbeitungszeit
beginnt mit der Vergabe des neuen Themas nach der Annahme des neuen Arbeitsplans
erneut. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die
Bearbeitungszeit um höchstens zwei Wochen verlängern.
(8) Der Arbeitsplan muss die folgenden Elemente enthalten: Beschreibung der zu bearbeitenden
Aufgabe. Motivation der Arbeit, explizite Formulierung der Zielsetzung. Beschreibung der
durchzuführenden Arbeiten um das Ziel zu erreichen, einschließlich eines zugehörigen
Zeitplans, sowie eine Aufstellung einer vorläufigen Gliederung der schriftlichen
Ausarbeitung.
(9) Die Bachelorarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung in
demselben oder in einem anderen Studiengang angefertigt worden sein. Eine Anrechnung
gemäß § 12 bleibt hiervon unberührt.
(10) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu
versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend
gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Der
Arbeitsplan ist mit der Arbeit einzureichen. Es müssen zwei Exemplare der Arbeit
eingereicht werden, ein weiteres hat die Kandidatin oder der Kandidat für 5 Jahre
aufzubewahren.
(11) Bei Erkrankungen innerhalb der Bearbeitungszeit kann auf unverzüglichen Antrag der
Kandidatin bzw. des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Bachelorarbeit um insgesamt
höchstens 4 Wochen verlangen werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes
erforderlich. Eine Bestätigung durch den Amtsarzt kann vom Prüfungsausschuss gefordert
werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Krankheitsgründe an. wird dies der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit.
Überschreitet die Dauer der Erkrankungen vier Wochen, so wird der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten ein neues Thema gestellt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Krankheitsgründe
nicht an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
-19-
§18
Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern; der Abgabezeitpunkt
ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit mit der Post ist der Zeitpunkt der
Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Arbeit nicht fristgemäß
abgeliefert, gilt sie als mit „mangelhaft" (5,0) bewertet.
(2) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfenden gemäß § 11 zu bewerten. Der Vortrag des
Studierenden geht in die Bewertung ein. Er findet in der Regel spätestens vier Wochen nach
dem Abgabezeitpunkt statt. Als Note wird das arithmetische Mittel der Bewertungen der
beiden Prüfenden vergeben, falls die Differenz kleiner als 1,0 ist. Andernfalls entscheidet
der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfenden über die endgültige Benotung. Er kann
dazu von einer bzw. einem weiteren Prüfenden ein Gutachten einholen.
(3) Die Note der Bachelorarbeit ist gleichzeitig die Note des Moduls Abschlussarbeit.
(4) Die Bewertung der Bachelorarbeit ist den Studierenden nach spätestens sechs Wochen
mitzuteilen.
§19
Bestehen der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen nach §16 mindestens mit
der Note ..ausreichend" (4,0) benotet wurden.
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten aus den
Modulprüfungen des Hauptfachs einschließlich Mathematik, sowie den Noten der Fach¬
bzw. Modulprüfungen des Nebenfachs 16 Abs. 4). Für die Gewichtung werden die
Leistungspunkte des ersten Studienabschnitts einfach, wobei für Modul 1.2 nur 4
Leistungspunkte gerechnet werden (94 Gewichtspunkte), die des zweiten Abschnitts mit
Ausnahme der Abschlussarbeit doppelt (70 Gewichtspunkte), die des Moduls
Abschlussarbeit (mit 48 Gewichtspunkten) und die des Nebenfachs anderthalbfach mit -
unbenommen der tatsächlichen Leistungspunkte - 20 Leistungspunkten (30
Gewichtspunkte) gezählt. Noten des „Studium Generale" gehen nicht in die Gesamtnote ein.
(3) Das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden" wird erteilt, wenn die Note der
Bachelorarbeit 1,0, die nach Absatz 2 ermittelte Gesamtnote mindestens 1,3 und keine der
Modulnoten des zweiten Studienabschnitts nach §16 Abs. 6Nr. 1und 2schlechter als „gut"
ist.
(4) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn ein Modul gemäß § 8 Abs. 5
endgültig nicht bestanden ist oder die Bachelorarbeit zum zweiten Mal mit der Note
„mangelhaft" bewertet worden ist.
(5) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Bachelorprüfung wird der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschuss in schriftlicher Form
erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird
ihr bzw. ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
Prüfungsleistungen mit Leistungspunkten (ECTS-Credits) und erzielten Noten nennt und die
erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.
-20-
(7) Studierenden ist innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation auf Antrag eine
Bescheinigung auszustellen, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie bei nicht
bestandenen Prüfungsleistungen die Anzahl der in Anspruch genommenen
Prüfungsversuche enthält."
§20
Wiederholung der Bachelorprüfung
(1) Die Wiederholung der Bachelorprüfung geschieht durch die Wiederholung der nicht
bestandenen oder als nicht bestanden geltenden Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen
innerhalb der Module.
(2) Das Modul Abschlussarbeit kann bei Bewertung mit „mangelhaft" einmal wiederholt
werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der
Bachelorarbeit in der in § 17 Abs. 7Satz 3genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die
Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Arbeit von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
(3) Für die Wiederholung der Bachelorarbeit kann die Kandidatin oder der Kandidat eine andere
Prüfende oder einen anderen Prüfenden vorschlagen.
§21
Zusatzleistungen
(1) Uber die in §16 geforderten Leistungen hinaus können Studierende Prüfungen zu
Veranstaltungen bzw. Modulen im Umfang von 12 Leistungspunkten ablegen. Die
erfolgreich abgeschlossenen Prüfungen werden im ..Transcript of Records" aufgeführt.
(2) Unter Beachtung der in Satz 1 angegebenen Obergrenze ist auch ein Umbuchen zum
Zwecke einer Kompensation nach §8 Abs. 3 möglich. Unter die Obergrenze fallen auch
nicht bestandene Prüfungen.
(3) Prüfungen, die im Rahmen des ..Studium Generale" abgelegt worden sind, können
grundsätzlich nicht umgebucht werden. Eine Ausnahme besteht nur für Prüfungsleistungen
im gewählten Nebenfach.
§22
Zeugnis und Transcript of Records
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie bzw. er
über das Ergebnis ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält den Namen des Studienganges.
Angaben zum Nebenfach, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote. Das Zeugnis weist das
Datum auf. an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Daneben trägt es das
Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records, in dem die
gesamten erbrachten Leistungen, die Zusatzleistungen nach §21 und die Fachstudiendauer
aufgeführt sind. Das Transcript of Records enthält Angaben über die Leistungspunkte
(ECTS-Credits) und die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen und zu der
Bachelorarbeit. Es enthält des Weiteren das Thema der Bachelorarbeit und die erzielte
Gesamtnote der Bachelorprüfung. Die Noten aller im Rahmen des Studium Generale
absolvierten Prüfungen werden auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten nicht
aufgeführt. Dieser Antrag ist vor Erbringung der letzten Prüfungsleistung zu stellen.
-21 -
§23
Bachelorurkunde und Diploma Supplement
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die
Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung
des Bachelorgrades gemäß §2beurkundet.
(2) Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät und der bzw. dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität
versehen.
(3) Mit dem Zeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement
ausgehändigt.
(4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher Sprache
mit einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen, welche das deutsche
Bildungssystem erläutern und die Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das
Diploma Supplement informiert über den absolvierten Studiengang und die mit dem
Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen.
III. Schlussbestimmungen
§24
Ungültigkeit der Bachelorprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich
die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der
Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für
nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die
Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach
der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der
Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht
erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Gegebenenfalls ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen und ein neues zu erteilen.
Eine Entscheidung nach Abs. 1und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach
Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Bachelorgrad
abzuerkennen und die entsprechende Urkunde einzuziehen.
§25
Aberkennung des Bachelorgrades
Der Bachelorgrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung
erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als
gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat mit zwei
Dritteln seiner Mitglieder.
-22-
§26
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss jeder Prüfung und des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf
bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses oder Aushändigung
des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme.
§27*
Übergangs regelungen
(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierende Anwendung, die erstmalig ab
Wintersemester 2009/10 an der Universität Paderborn für den Bachelorstudiengang
Informatik eingeschrieben sind.
(2) Auf Antrag kann in den Bachelorstudiengang Informatik nach dieser Prüfungsordnung
gewechselt werden. Der Wechsel ist insoweit unwiderruflich, als nicht in den
Bachelorstudiengang Informatik nach der Prüfungsordnung vom 14. Juni 2006 zurück
gewechselt werden kann.
(3) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2009/10 an der Universität Paderborn für
den Bachelorstudiengang Informatik eingeschrieben waren, können ihre Bachelorprüfung
letztmalig im Sommersemester 2012 nach der im Sommersemester 2009 für sie geltenden
Prüfungsordnung ablegen. Wiederholungsprüfungen können innerhalb von 6 Monaten nach
Maßgabe der Prüfungsordnung abgelegt werden, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
Engere Fristen aus älteren Übergangsregelungen bleiben unberührt.
(4) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag besondere
Übergangsregelungen beschließen.
§28*
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom I. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Bachelorprüfungsordnung vom 24. September 2009 außer Kraft. §27 bleibt unberührt.
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn (AM
Uni. Pb.) veröffentlicht.
Diese Vorschriften betreffen die Bachelorprüfungsordnung in der ursprünglichen Fassung vom
30. Juni 2011 (AM. Uni.Pb. Nr. 29/11). Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten der
Änderungen ergeben sich aus der eingangs bezeichneten Änderungssatzung.
igP&ljsipiäpafipÄpBfilBßdiflmäEko wp$x 0 rlineto 0 wp$y rlineto wp$x neg 0 r
-23-
Anhänge
Anhang 1: Benotung von Modulen
In der Regel stellt bei Modulen, die aus einer einzigen Veranstaltung bestehen, die Note dieser
Leistung auch die Modulnote dar. Dies betrifft die Module
1.1.3 Datenbanken Grundlagen,
1.2.1 Modellierung
1.2.2 Datenstrukturen und Algorithmen
1.2.3 Einführung in Berechenbarkeit, Komplexität und formale Sprachen
1.3.2 Konzepte und Methoden der Systemsoftware
1.4.1 Grundlagen der Mensch-Maschine-Wechselwirkung
1.5.1 Analysis
1.5.2 Lineare Algebra
1.5.3 Stochastik
11.5.2 Bachelorarbeit
In der Regel wird bei Modulen des Bachelor-Studiengangs, die aus mehreren
Veranstaltungen bestehen, die in veranstaltungsbezogenen Teilprüfungen geprüft werden, die
Note aus dem gemäß den vergebenen Leistungspunkten gewichteten Teilnoten gebildet. Dies
betrifft die Module
1.1.1 Programmiertechnik
1.3.1 Grundlagen der technischen Informatik und Rechnerarchitektur
II. 1.1 Softwaretechnik und Informationssysteme
II.2.1 Modelle und Algorithmen
II.3.1 Eingebettete Systeme und Systemsoftware
II.4.1 Mensch-Maschine-Wechselwirkung
Bei den folgenden Modulen des Bachelor-Studiengangs wird die Modulnote wie folgt ermittelt:
1.1.2 Softwaretechnik
Das Modul besteht aus den beiden Veranstaltungen
o Softwareentwurf (SE)
o Softwaretechnikpraktikum (SWTPRA)
Die Note der Vorlesung SE wird als Modulnote vergeben.
II.5.1 Schlüsselkompetenzen
Das Modul besteht aus den beiden Veranstaltungen
o Proseminar
o Mentoring
Die Note des Proseminars wird als Modulnote vergeben.
Das Mentoring-Programm wird mit der Vergabe des Mentoring-Leistungspunktes durch den
Mentor nach einem angemessenen Dialog mit dem/der Studierenden abgeschlossen.
-24-
Anhang 2:
Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsformen und- modalitäten
Vorbemerkungen:
Weitere Angaben zu den Modulen sind den Modulbeschreibungenim Modulhandbuch, das auf
den Internetseiten des Instituts für Informatik veröffentlicht wird, zu entnehmen.
Die unter „Formale Voraussetzungen" genannten Module oder Prüfungen müssen erfolgreich
abgeschlossen bzw. bestanden sein, um an den Modulprüfungenteilnehmen zu können.
Module im 1. Studienabschnitt des Bachelorstudiengangs
Gebiet Softwaretechnik und Informationssysteme
Modul Programmiertechnik
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur zu Grundlagen der Programmierung1
Klausur zu Grundlagen der Programmierung 2
Klausur zu Grundlagen der Programmiersprachen
Modul Softwaretechnik
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordn ung)
Voraussetzung für das Softwaretechnikpraktikum:Bestehen der Klausuren zu
Grundlagen der Programmierung1und 2und der Klausur zu Softwareentwurf
Prüfungsmodalitäten
Klausur zu Softwareentwurf
Zum Bestehen des Moduls muss darüber hinaus jede Einzelleistung aus der Projektarbeit
im Softwaretechnikpraktikumeinzeln bestanden werden.
Modul Datenbanken-Grundlagen
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur
Gebiet Modelle und Algorithmen
Modul Modellierung
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur
fö9tg£§g94jtHfÜB£B£ßdifiia£eko wp$x 0 rlineto 0 wp$y rlineto wp$x neg 0 rlinetc
-25-
Modul Datenstrukturen und Algorithmen
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur
Modul Einführung in Berechenbarkeit, Komplexität und formale Sprachen
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
Modul Modellierung(1.2.1) und Modul Datenstrukturen und Algorithmen(1.2.2)
Prüfungsmodalitäten
Klausur
Gebiet Eingebettete Systeme und Systemsoftware
Modul Grundlagen der technischen Informatik und Rechnerarchitektur
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur zu Grundlagen der Technischen Informatik
Klausur zu Grundlagen der Rechnerarchitektur
Modul Konzepte und Methoden der Systemsoftware
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur
Gebiet Mensch-Maschine Wechselwirkung
Modul Grundlagen der Mensch-Maschine-Wechselwirkung (GMW)
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsm odalitäten
Klausur
Mathematik
Modul Analysis
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Klausur
Modul Lineare Algebra
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodal itäten
Klausur
-26-
Modul Stochastik
Formale Voraussetzungen {zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
Modul Analysis (1.5.1) und Modul Lineare Algebra (1.5.2)
Prüfungsmodalitäten
Klausur oder mündliche Prüfung
Module im 2. Studienabschnitt des Bachelorstudienqanqs
Gebiet Softwaretechnik und Informationssysteme
Modul Softwaretechnik und Informationssysteme
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Mündliche Prüfung oder Klausur zu jeder der zwei Veranstaltungen
Gebiet Modelle und Algorithmen
Modul Modelle und Algorithmen
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Mündliche Prüfung oder Klausur zu jeder der zwei Veranstaltungen
Gebiet Eingebettete Systeme und Systemsoftware
Modul Eingebettete Systeme und Systemsoftware
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Mündliche Prüfung oder Klausur zu jeder der zwei Veranstaltungen
Gebiet Mensch-Maschine-Wechselwirkung
Modul Mensch-Maschine-Wechselwirkung
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Mündliche Prüfung oder Klausur zu jeder der zwei Veranstaltungen
Gebietsübergreifend
Modul Schlüsselkompetenzen
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Referat und Hausarbeit in dem Proseminar
Modul Bachelorarbeit
Formale Voraussetzungen (zusätzlich zu bestehenden Regelungen der
Prüfungsordnung)
keine
Prüfungsmodalitäten
Bewertung gemäß §18 Abs. 2der Prüfungsordnung
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Anhang 3:
Nebenfachvereinbarungen für die Standardnebenfächer
im Bachelorstudiengang Informatik
Vorbemerkung: Die näheren Prüfungsmodalitäten bestimmen sich nach den Regelungen der
Prüfungsordnung des jeweils einschlägigen Studiengangs in der jeweils geltenden Fassung.
1. Elektrotechnik
(Beginn NF-Studium ab WS 09/10 bis einschl. SS 11)
3. Semester
4. Semester Elektronik für MB, Wing und Informatik FP 6
5. Semester Systemtheorie FP 6
6. Semester Signaltheorie FP 6
Summe 18
FP = Fachprüfung.
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale 7 ECTS absolviert werden.
(Beginn NF-Studium ab WS 11/12)
3. Semester Grundlagen der Elektrotechnik A(GET A) FP 6
Signaltheorie FP 6
4. -6. Semester
Systemtheorie FP 6
SUMME 18
FP =Fachprüfung.
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale 7 ECTS absolviert werden.
Hinweis: Statt GET Akann auch die Veranstaltung „Grundlagen der Elektrotechnik für
Maschinenbau" absolviert werden.
2. Mathematik
(Beginn NF-Studium ab WS 09/10)
Das Nebenfach Mathematik wird anders als die anderen Standardnebenfächer vom ersten
Semester an studiert.
1. Semester Lineare Algebra I(*) FP 9
2. Semester Lineare Algebra II (ohne den Praktikumsanteil) FP 9
3. Semester Analysis I(*) FP 9
4. bis 6. Semester Analysis II FP 9
oder oder
Numerische Mathematik I ££ 7
oder oder
Algebra 7
Summe 36 oder 34
(*) Dafür entfallen die Module 1.5.1 Analysis und i.5.2 Lineare Algebra (je 8 ECTS)
FP =Fachprüfung.
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Durch den Abzug der Module 1.5.1 und I.5.2 hat dieses Nebenfach je nach Auswahl im 4.-6.
Semester einen Umfang von 20 bzw. 18 ECTS-Punkten. Dies muss mit Studium Generale auf 25
ECTS-Punkte aufgefüllt werden, d.h. es müssen 5 bzw. 7 ECTS-Punkte Studium Generale
absolviert werden. Das Modul Stochastik (6 ECTS) muss absolviert werden, kann aber optional
durch die Veranstaltung „Grundlagen der Stochastik" (7 ECTS) ersetzt werden. Bei dieser Variante
entfallt ein weiterer ECTS-Punkt im Studium Generale.
3. Medienwissenschaften
(Beginn NF-Studium bis einschl. SS 10)
3.-6. Semester Basismodul Medienanalyse
(Musik, visuelle Medien, Text in den Medien, digitale Medien)
Einführung
Seminar/Lehrveranstaltung
Seminar/Lehrveranstaltung
Modul Mediensoziologie/-pädagogik/-psychologie
Einführung
Seminar/Lehrveranstaltung
Seminar/Lehrveranstaltung
SP =Seminarpapier
MP =Modulprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs muss kein Studium Generale mehr absolviert werden.
(Beginn NF-Studium ab WS 10/11)
SP
SP
MP
SP
SP
MP
SUMME 25
3.-6. Semester Basismodul Medienanalyse
(Musik, visuelle Medien, Text in den Medien, digitale Medien)
Einführung
Seminar/Lehrveranstaltung
Seminar/Lehrveranstaltung
Reduziertes Modul Mediensoziologie/-pädagogik/-psychoiogie
Einführung
Seminar/Lehrveranstaltung
SP
SP
MP
SP
MP
SUMME 22
SP =Seminarpapier
MP =Modulprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs muss Studium Generale im Umfang von 3ECTS-Punkten absolviert
werden.
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4. Philosophie
(Beginn NF-Studium ab WS 10/11)
3. Semester Basismodul 1: Grundlagen und Methoden der Überblicksveranstaltung TS
Philosophie Seminar TS
4.-6. Basismodul 2: Praktische Philosophie Überblicksveranstaltung TS
Semester Seminar TS
Modulprüfung MP
Basismodul 3: Theoretische Philosophie Überblicksveranstaltung TS
Seminar TS
Modulprüfung MP
8
SUMME 22
Bei Wahl dieses Nebenfachs muss Studium Generale im Umfang von 3 ECTS-Punkten absolviert
werden.
TS =Teilnahmeschein
MP =Modulprüfung
5. Psychologie
(Beginn NF-Studium ab WS 09/10)
3. und 4.
Semester
5. und 6.
Semester
Basismodul Kognitionspsychologie und psychologische
Methoden
Einführung in die Psychologie mit Tutorium
Veranstaltung zur Entwicklungspsychologie oder Einführung in die
Kognitionspsychologie
Empirische Methoden (Seminar)
Aufbaumodul Arbeits- und Organisationspsychologie
Arbeits- und Personalpsychologie oder Organisationspsychologie
Arbeits- und Organisationspsychologie
Portfolioprüfung
oder
Aufbaumodul Kognitionspsychologie
Kognitionspsychologisches Seminar
Experimentalpsychologisches oder empirisches Praktikum
Portfolioprüfung
LN = Leistungsnachweis
TS =Teilnahmeschein
FP =Fachprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale 7 ECTS absolviert werden.
5. und 6.
Semester
LN
IS
LN, FP
IS
LN
IS
LN
SUMME 18
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6. Wirtschaftsinformatik
(Beginn NF-Studium ab WS 09/10)
3. Veranstaltungen aus dem Bachelor-Vertiefungsbereich PP 1Q
Semester Wirtschaftsinformatik (*)
4.
Semester
5.
Semester
6. Veranstaltungen aus dem Bachelor-Vertiefungsbereich Fp ^
Semester Wirtschaftsinformatik (*)
SUMME 20
FP = Fachprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale 5 ECTS absolviert werden.
(*) Wahlbar sind alle Veranstaltungen für Studierende im Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik des
3. bis 6. Semesters
7. Wirtschaftswissenschaften
(Beginn NF-Studium ab WS 09/10)
3. Semester Modul W1111: Grundzüge der BWL A FP 9
4. Semester
5. Semester
6. Semester W1211: Grundzüge der BWL Bund des Privatrechts FP 9
SUMME 18
FP =Fachprüfung
Bei Wahl dieses Nebenfachs müssen im Studium Generale 7 ECTS absolviert werden.
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