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amtliche mitteilungen
verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb
ausgabe 16.14 vom 14. märz 2014
besondere bestimmungen der prüfungsordnung
für den masterstudiengang
lehramt an haupt-, real- und gesamtschulen
mit dem unterrichtsfach deutsch
an der universität paderborn
vom 14. märz 2014
herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2-
Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen
an der Universität Paderborn vom 14. März 2014
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006
(GV.NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember
2013 (GV.NRW. S. 723), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen:
INHALTSÜBERSICHT
Teil I Allgemeines
§ 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ..............................................3
§ 35 Studienbeginn......................................................................................3
§ 36 Studienumfang.....................................................................................3
§ 37 Erwerb von Kompetenzen....................................................................3
§ 38 Module.................................................................................................4
§ 39 Praxissemester....................................................................................4
§ 40 Profilbildung.........................................................................................4
Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41 Zulassung zur Masterprüfung ..............................................................5
§ 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .................5
§ 43 Masterarbeit.........................................................................................5
§ 44 Bildung der Fachnote...........................................................................6
Teil III Schlussbestimmungen
§ 45 Inkrafttreten und Veröffentlichung........................................................6
Anhang
Studienverlaufsplan
Modulbeschreibungen
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Teil I
Allgemeines
§ 34
Zugangs- und Studienvoraussetzungen
Über die in § 4 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine
weiteren.
§ 35
Studienbeginn
Für das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch ist ein Beginn zum Sommersemester
und zum Wintersemester möglich.
§ 36
Studienumfang
Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Deutsch umfasst 18 Leistungspunkte (LP),
davon 9 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische Studien im
Rahmen des Praxissemesters.
§ 37
Erwerb von Kompetenzen
(1) In den fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Deutsch sollen die
Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:
Beherrschung grundlegenden, strukturierten und ausbaufähigen Wissens in
der Sprach- und Literaturwissenschaft,
Vertrautheit mit grundlegenden Methoden, Theorien und Arbeitsweisen der
Sprach- und Literaturwissenschaft,
(2) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Deutsch sollen die
Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:
Anschlussfähiges Orientierungswissen über Konzepte, Methoden und
Ergebnisse der Entwicklung von sprachlichen und literarischen Kompetenzen
von Lernenden in der Haupt-, Real- und Gesamtschule,
Analyse, Planung, Erprobung und Reflexion des Deutschunterrichts,
kritische Auseinandersetzung mit fachdidaktischen und unterrichtspraktischen
Entwicklungen,
selbständige Erschließung und Lösung neuer unterrichtlicher Problemstellung
im Deutschunterricht unter Anwendung der jeweils spezifischen Techniken
und Methoden wissenschaftlichen Arbeitens,
Auswertung empirisch-didaktischer Forschungsergebnisse und exem-
plarische Anwendung auf konkrete Fallbeispiele und Unterrichtssituationen,
kritische Auseinandersetzung mit der Institution der Schule und dem
Lehrerberuf in größeren gesellschaftlichen und historischen Zusam-
menhängen.
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§ 38
Module
(1) Das Studienangebot im Umfang von 18 LP, davon 9 LP fachdidaktische Studien,
ist modularisiert und umfasst 2 Module.
(2) Die Module bestehen aus Wahlpflichtveranstaltungen, die aus einem
Veranstaltungskatalog gewählt werden können.
(3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen
folgender Module:
1 Vertiefungsmodul Fachdidaktik zur Vorbereitung auf das Praxissemester 9 LP
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load(h)
1. Sem. Aufbauveranstaltung Spezifische Aspekte des
Deutschunterrichts in der Haupt-, Real- und
Gesamtschule
Aufbauveranstaltung Mündliche und schriftliche
Kompetenzen fördern, beurteilen und beraten
WP
WP
270
2 Vertiefungsmodul Sprache und Literatur analysieren sowie Sprachprozesse und
literarische Rezeptionsprozesse fördern 9 LP
Zeitpunkt
(Sem.) P/WP Work-
load(h)
3.-4. Sem. Aufbauveranstaltung zum Kompetenzbereich
Schreiben einschl. Orthographie oder zum
Kompetenzbereich Sprachreflexion.
Aufbauveranstaltung zum Kompetenzbereich
Medien oder Autoren, Werke und Gattungen der
Kinder- und Jugendliteratur
WP
WP
270
(4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im
Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die
Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die
Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen.
§ 39
Praxissemester
Das Masterstudium im Unterrichtsfach Deutsch umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11
Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einer Haupt-, Real- oder
Gesamtschule. Das Nähere wird in einer gesonderten Ordnung geregelt.
§ 40
Profilbildung
Das Fach Deutsch beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den
standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine
Bestimmungen. Die Beiträge des Faches können den semesterweisen Übersichten
entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben.
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Teil II
Art und Umfang der Prüfungsleistungen
§ 41
Zulassung zur Masterprüfung
Im Fach Deutsch wird für die Teilnahme an Prüfungsleistungen zugelassen, wer die in
§ 17 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben erfüllt.
§ 42
Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung
Im Unterrichtsfach Deutsch werden folgende Prüfungsleistungen, die in die
Abschlussnote der Masterprüfung eingehen, erbracht, durch das Lei-
stungspunktesystem gewichtet und bewertet:
Das Vertiefungsmodul Fachdidaktik zur Vorbereitung auf das Praxissemester wird
mit einer benoteten Modulabschlussprüfung in Form einer mündlichen Prüfung
beendet, in der die Themen des gesamten Moduls geprüft werden. In allen
Veranstaltungen wird die aktive und qualifizierte Teilnahme durch Referate, Tests,
Protokolle, Essays oder mündliche Leistungen nachgewiesen.
Das Vertiefungsmodul Sprache und Literatur analysieren… wird mit einer
benoteten Modulabschlussprüfung in Form einer schriftlichen Hausarbeit
abgeschlossen, in der die Gegenstände des gesamten Moduls berührt werden. Die
Hausarbeit wird im Anschluss an die letzte Wahlpflichtveranstaltung des Moduls
betreut. In allen Veranstaltungen wird die aktive und qualifizierte Teilnahme durch
Referate, Tests, Protokolle, Essays oder mündliche Leistungen nachgewiesen.
Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/ oder Dauer/
Umfang von Nachweisen der aktiven und qualifizierten Teilnahme enthalten sind, wird
vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten zu Semesterbeginn bekannt
gegeben, wie die Leistung konkret zu erbringen ist.
§ 43
Masterarbeit
(1) Wird die Masterarbeit gemäß §§17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im
Unterrichtsfach Deutsch verfasst, so hat sie einen Umfang, der 15 LP entspricht.
Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb
einer vorgegebenen Frist ein für das Berufsfeld Schule relevantes Thema bzw.
Problem aus dem Fach Deutsch mit wissenschaftlichen Methoden vor dem
Hintergrund einer beruflichen Qualifizierung selbständig zu bearbeiten und die
Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann wahlweise in der
Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik verfasst werden. Wird in der
Fachwissenschaft im Anschluss an das Masterstudium eine Promotion
angestrebt, sollte die Masterarbeit im Bereich der Fachwissenschaft verfasst
werden. Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten.
(2) Wird die Masterarbeit im Fach Deutsch nach Abschluss des
Bewertungsverfahrens mit mindestens ausreichender Leistung angenommen, so
wird gemäß § 23 Allgemeine Bestimmungen eine mündliche Verteidigung der
Masterarbeit anberaumt. Die Verteidigung dauert ca. 30 Minuten. Auf die
Verteidigung entfallen 3 LP.
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