Universitätsbibliothek Paderborn
Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den
Hochschulzugang an der Universität Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 2013
urn:nbn:de:hbz:466:1-15692
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 03 /13 vom 31. Januar 2013
Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung
für den Hochschulzugang
an der Universität Paderborn
Vom 31. Januar 2013
UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
2
Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung
für den Hochschulzugang
an der Universität Paderborn
Vom 31. Januar 2013
Aufgrund des §2Abs. 4und des §64 Abs. 1des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord¬
rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW.2006 S. 474) zuletzt
geändert durch Art. 1des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschul¬
gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. 2012 S. 672), hat die Universität Paderborn die
folgende Satzung erlassen:
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Inhaltverzeichnis
§2Zweck der Prüfung................................................................................................................4
§4Gliederung der Prüfung.........................................................................................................5
§5Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses.....................................5
§6Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission.................................................................................6
§7Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß..........................................................6
§8Wiederholung der Prüfung....................................................................................................7
§9 Prüfungszeugnis....................................................................................................................7
BBesondere Prüfungsbestimmungen..........................................................................................8
§10 Schriftliche Prüfung..........................................................................................................8
§11 Mündliche Prüfung..........................................................................................................11
C Schlussbestimmungen............................................................................................................11
§12 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen.....................................................................11
§13 Ungültigkeit der Prüfung.................................................................................................13
§14 Einsicht in die Prüfungsunterlagen.................................................................................13
§15 Inkrafttreten, Änderung, Übergangsbestimmungen........................................................14
Anhang: DSH-Zeugnis (Muster)................................................................................................165
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A Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§1 Anwendungsbereich
(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer
deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums an Hochschulen
in der Bundesrepublik entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den
Hochschulgesetzen der Länder für die Aufnahme des Studiums hinreichende deutsche
Sprachkenntnisse nachweisen.
Dieser Nachweis kann gemäß §2Nr. 1in Verbindung mit §7der „Rahmenordnung über Deutsche
Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen" (RO-DT) durch die „Deutsche
Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH) erfolgen.
(2) Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestanden worden ist, gilt dies
gemäß §3Abs. 3RO-DT als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte
Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen. Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden
besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder
Einschreibung erforderlichen Niveau.
Gemäß § 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 RO-DT können auf Beschluss der
Hochschule für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen
festlegt werden.
§2 Zweck der Prüfung
(1) Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Fertigkeiten Hörverstehen,
Leseverstehen, Schreiben und Sprechen nachgewiesen. Das Prüfungszeugnis weist das
Gesamtergebnis aus mündlicher und schriftlicher Prüfung als DSH-3, DSH-2 oder DSH-1
(Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Teilprüfungen erreichten Ergebnisse aus. Das
Prüfungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen
Fähigkeiten.
(2) Die Universität Paderborn kann danach für verschiedene Studienzwecke differenzierte
sprachliche Eingangsvoraussetzungen festlegen.
§3 Zulassung, Prüfungsterminc, Prüfungscntgelt
(1) Die Zulassung zur DSH regelt die/der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Zulassung
richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.)
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(2) Für die Teilnahme an der DSH kann ein Prüfungsentgelt nach Maßgabe des Landesrechts
erhoben werden.
(3) Macht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin bei Anmeldung zur Prüfung
glaubhaft, dass wegen länger dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung die
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form erfüllt werden können, wird
gestattet, die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen
Attests verlangt werden.
§4 Gliederung der Prüfung
(1) Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung
findet vor der mündlichen Prüfung statt. Beide Prüfungsteile sind am gleichen Standort sowie
innerhalb eines einzigen Prüfungszeitraums abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß § 10 in die Teilprüfungen:
1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes (HV)
2. Verstehen und Verarbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen (WS)
3. Vorgabenorientierte Textproduktion (TP)
(3) Die für die mündliche Prüfung zuständige Prüfungskommission kann durch Beschluss von einer
mündlichen Prüfung absehen, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen
Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung
entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht gem. § 5 Abs. 2 bestanden ist. Eine Anerkennung von
Vorleistungen für den schriftlichen Prüfungsteil ist nicht möglich.
§5 Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 als
auch die mündliche Prüfung gemäß §5Abs. 5bestanden ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in den Teilprüfungen HV, LV, WS, TP
gemäß § 10 Abs. 1gestellten Anforderungen insgesamt 57% erfüllt sind.
(3) Bei der schriftlichen Prüfung gemäß § 10 werden die Teilprüfungen HV, LV, WS, TP im
Verhältnis 2:2:1:2 gewichtet.
(4) Verstehen und Verarbeiten eines Lesetextes sowie Wissenschaftssprachliche Strukturen bilden
eine gemeinsame Teilprüfung.
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(5) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen erfüllt sind.
(6) Wird gemäß § 4 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die Gesamtprüfung
bestanden, wenn die schriftliche Prüfung gemäß §5 Abs. 2 bestanden ist; in diesem Fall wird das
Ergebnis der mündlichen Prüfung durch die Prüfungskommission zur Feststellung des
Gesamtergebnisses mit 62 %, 75 % oder 90 % festgesetzt und im Prüfungszeugnis mit dem
Vermerk „von der mündlichen Prüfung befreit*' angegeben.
(7) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Abs. 1wird festgestellt:
-als DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung mindestens 57 %
der Anforderungen erfüllt wurden;
- als DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 67 %
der Anforderungen erfüllt wurden;
- als DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 82 %
der Anforderungen erfüllt wurden.
§6 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission
(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der DSH ist eine/ein für den Bereich Deutsch als
Fremdsprache qualifizierte/r hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der Hochschule als
Prüfungsvorsitzende/r verantwortlich, die bzw. der vom Fakultätsrat der Fakultät für
Kulturwissenschaften der Universität Paderborn für eine Amtszeit von 2Jahren gewählt wird. Eine
Wiederwahl ist möglich. Sie oder er ist auch zuständig für Entscheidungen über Widersprüche.
(2) Die/der Prüfungsvorsitzende beruft und koordiniert eine oder mehrere Prüfungskommissionen,
die sich jeweils mindestens zur Hälfte aus für den Bereich Deutsch als Fremdsprache qualifizierten
hauptamtlichen Mitarbeiter/innen/n der Hochschule zusammensetzen. Die Prüfungskommission
besteht in der Regel aus zwei Prüfern.
(3) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, soll nach Möglichkeit
ein/e Vertreter/in des Studienfaches bzw. des Fachbereichs/der Fakultät angehören, in dem die
Aufnahme des Studiums beabsichtigt ist.
§7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht bestanden", wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu
einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der
Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
-
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem oder der
Prüfungsvorsitzenden schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der
Kandidatin oder des Kandidaten muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Erkennt die
Prüfungskommission die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich
mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in
diesem Fall anzurechnen.
(3) Täuscht eine Kandidatin oder ein Kandidat oder versucht sie oder er zu täuschen, gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden" bewertet. Führt eine Kandidatin oder ein
Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende Prüfungsleistung als
„nicht bestanden" bewertet werden. Die Vorfalle werden von den jeweils Aufsichtsführenden
aktenkundig gemacht. Die Feststellung gemäß Satz 1bzw. die Entscheidung gemäß Satz 2wird von
dem jeweiligen Prüfenden getroffen.
(4) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung
von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden" bewertet. Die Gründe für den Ausschluss
sind aktenkundig zu machen.
(5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen
gemäß Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 von der oder dem Prüfungsvorsitzenden überprüft
werden. Belastende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) In schwerwiegenden Fällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende die Kandidatin oder den
Kandidaten von weiteren Prüfungen ausschließen.
§8 Wiederholung der Prüfung
(1) Die DSH kann einmal wiederholt werden.
(2) Beim Ergebnis „DSH-l" sind weitere Wiederholungen zulässig.
§9 Prüfungszeugnis
(1) Das Prüfungszeugnis weist das Prüfungsergebnis mit den erreichten Leistungen gemäß § 2
Abs.l in Verbindung mit §5Abs. 7aus.
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(2) Über die DSH wird ein Zeugnis ausgestellt, das von dem/der Prüfungsvorsitzenden
unterzeichnet wird. Titel, Vorname und Name der Unterzeichnenden sind auf dem Zeugnis in
Druckschrift zu vermerken. Das Zeugnis enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrunde
liegende örtliche Prüfungsordnung den Bestimmungen der Rahmenordnung über Deutsche
Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen entspricht und bei der HRK
(Nummer. Datum) registriert ist.
(3) Ist das Gesamtergebnis der Prüfung ..nicht bestanden", kann eine Bescheinigung über die
Teilnahme an der Prüfung mit dem Ergebnis „nicht bestanden" ausgestellt werden.
(4) Die Prüfungsunterlagen sind 5 Jahre lang aufzubewahren. Elektronische Archivierung ist
zulässig.
B Besondere Prüfungsbestimmungen
§10 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:
1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes (Bearbeitungszeit: 10 Minuten nach dem 1. Vortrag
und 40 Minuten nach dem 2. Vortrag. Die Vortragszeit selbst und eventuelle Vorentlastungen
werden nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet),
2. Verstehen und Verarbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen (90
Minuten einschließlich Lesezeit),
3. Vorgabenorientierte Textproduktion (70 Minuten).
(2) Die Teilprüfungen sollen mindestens zwei Themenbereichen zuzuordnen sein. Hilfsmittel sind
nicht zugelassen. Bei der Bearbeitung der Aufgaben sind einsprachige Wörterbücher zugelassen.
Elektronische/andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
(3) Die gesamte schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Zeitstunden.
(4) Teilprüfungen:
1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes (HV)
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit gezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem
wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anzufertigen und
damit zu arbeiten.
a) Art und Umfang des Textes
Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation Vorlesung/Übung
angemessen Rechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkenntnisse voraus, ggf. nur solche, die
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Gegenstand eines vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Der Text soll je
nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von nicht weniger als 5500 und nicht mehr
als 7000 Zeichen (mit Leerzeichen) entsprechen.
b) Durchführung
Der Hörtext wird zweimal präsentiert. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Vor der Präsentation
des Prüfungstextes können Hinweise über dessen thematischen Zusammenhang gegeben werden.
Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung durch
visuelle Hilfsmittel sind zulässig. Die Art der Präsentation soll der Kommunikationssituation
Vorlesung/Übung angemessen Rechnung tragen.
c) Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Sie soll insbesondere das
inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum
Gegenstand haben. Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben gestellt
werden, z.B.
-Beantwortung von Fragen,
-Strukturskizze,
-Resümee,
-Darstellung des Gedankengangs.
d) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten
Aufgaben.
2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen
(LV und WS)
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, einen schriftlich vorgelegten Text zu
verstehen, und sich damit auseinander zu setzen
a) Art und Umfang des Textes
Es soll ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschaftsorientierter Text vorgelegt
werden, der keine Fachkenntnisse voraussetzt, ggf. nur solche, die Gegenstand eines
vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Dem Text können z.B. eine
Grafik, ein Schaubild oder ein Diagramm beigefügt werden. Der Text soll einen Umfang von nicht
weniger als 4500 und nicht mehr als 6000 Zeichen (mit Leerzeichen) haben.
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b) Aufgabenstellung Leseverstehen
Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Das Textverstehen und die
Fähigkeit zur Textverarbeitung können u.a. durch folgende Aufgabentypen überprüft werden:
-Beantwortung von Fragen,
-Darstellung der Argumentationsstruktur des Textes,
-Darstellung der Gliederung des Textes,
-Erläuterung von Textstellen,
-Formulierung von Überschriften,
-Zusammenfassung.
c) Bewertung Leseverstehen
Die Leistung ist nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben
zu bewerten.
d) Aufgabenstellung Wissenschaftssprachliche Strukturen
Die Aufgabenstellung im Bereich Wissenschaftssprachliche Strukturen beinhaltet das Erkennen,
Verstehen und Anwenden wissenschaftssprachlich relevanter Strukturen. Diese Aufgabenstellung
soll die Besonderheiten des zugrunde gelegten Textes zum Gegenstand haben (z.B. syntaktisch,
morphologisch, lexikalisch, idiomatisch, textsortenbezogen) und kann u.a. Ergänzungen, Fragen
zum Verstehen komplexer Strukturen sowie verschiedene Arten von Umformungen
(Paraphrasierung. Transformation) beinhalten.
e) Bewertung Wissenschaftssprachliche Strukturen
Dieser Prüfungsteil ist nach sprachlicher Richtigkeit zu bewerten.
3. Vorgabenorientierte Textproduktion
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit gezeigt werden, sich selbstständig und zusammenhängend zu
einem studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema zu äußern.
a) Aufgabenstellung
Die Textproduktion sollte einen Umfang von ca. 250 Wörtern haben. Die Aufgabe sollte
Sprachhandlungen aus folgenden beiden Bereichen evozieren:
-Beschreiben, Vergleichen, Beispiele anfuhren,
-Argumentieren, Kommentieren, Bewerten.
Vorgaben zur Textproduktion können sein: Grafiken, Schaubilder, Diagramme, Stichwortlisten,
Zitate.
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Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. Durch die Aufgabenstellung sollte
ausgeschlossen werden, dass die Aufgaben schematisch durch vorformulierte Passagen gelöst
werden können.
b) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach inhaltlichen Aspekten (Angemessenheit, Textaufbau. Kohärenz)
und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax). Dabei sind die sprachlichen
Aspekte stärker zu berücksichtigen.
§11 Mündliche Prüfung
Die Prüfung soll die Fähigkeit zeigen, studienrelevante sprachliche Handlungen (Erörtern,
Bewerten, Exemplifizieren, Informieren, etc..) spontan, fließend und angemessen auszuführen und
zu rezipieren sowie mit relevanten Interaktionsstrategien (Sprecherwechsel, Kooperieren, um
Klärung bitten, etc.) umzugehen.
a) Aufgabenstellung und Durchführung
Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll 20 Minuten nicht überschreiten.
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag möglichst beschreibender Art von maximal
5Minuten und einem Gespräch von maximal 15 Minuten. Grundlage der mündlichen Prüfung sollte
ein kurzer, nicht zu komplexer und sprachlich nicht zu schwieriger Text und/oder ein/e
Schaubild/Grafik sein. Zur Vorbereitung des Kurzvortrags soll eine Vorbereitungszeit von maximal
20 Minuten gewährt werden. Gruppenprüfungen sind nicht zulässig.
b) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach der inhaltlichen Angemessenheit, Verständlichkeit und
Selbstständigkeit der Aussagen, dem Gesprächsverhalten, der sprachlichen Korrektheit und
lexikalischen Differenziertheit, der Aussprache und Intonation.
C Schlussbestimmungen
§12 Befreiende Prüfungen und Qualifikationen
(1) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit durch die DSH ist befreit, wer entweder eine
Prüfung zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gem. §2 der RO-DT bestanden hat oder
eine der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungen bereits bestanden hat oder von einem Nachweis
freigestellt ist (Abs. 3).
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Befreiende Prüfungen gemäß Abs. 2gelten als Nachweis der sprachlichenStudierfähigkeit gemäß §
3Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2und § 6 Abs. 5der RO-DT.
(2) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit sind befreit:
(a) Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung
entspricht;
(b) Inhaber eines Zeugnisses über das bestandene Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches
Sprachdiplom (GDS). Das Goethe-ZertifikatC2: Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS)
löst zum 01.01.2012 die Oberstufenprüfung des Goethe-Instituts-Zentrale Oberstufen¬
prüfung (ZOP), Kleines deutsches Sprachdiplom (KDS) und Großes deutsches
Sprachdiplom(GDS) ab. Liegt das Prüfungsdatum bei den Prüfungen Zentrale Oberstufen-
prüfung (ZOP), Kleines deutsches Sprachdiplom (KDS) und Großes deutsches Sprach¬
diplom (GDS) zum Stichtag 31.12.2016 mehr als 5Jahre zurück, steht es im Ermessen der
Hochschule, das Zeugnis anzuerkennen;
(c) Inhaber von ausländischen Zeugnissen, die gemäß Ziffer 3 (4. Spiegelstrich) der Ver¬
einbarung „Zugang von ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungs¬
nachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen
Sprachkenntnisse"(Beschluss der Kultusministerkonferenzvom 02.06.1995 in der jeweils
geltenden Fassung) ausgewiesen sind;
(3) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit kann befreit werden:
(a) Wer Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist oder glaubhaft macht, die zweifelsfrei
erwarten lassen, dass sie die sprachliche Studierfähigkeitfür den angestrebten Studiengang
gewährleisten;
(b) wer ein abgeschlossenes mindestens vierjähriges Germanistikstudiuman einer
ausländischen Hochschule nachweist;
(c) wer einen mindestens vierjährigen Schulbesuchin einem deutschsprachigen Land
nachweist.
(d) Doktoranden und Doktorand innen, denen der zuständige Promotionsausschuss deutsche
Sprachkenntnisse bescheinigt, die für das Promotionsvorhabenausreichen;
(e) Kandidatinnenund Kandidaten für einen Studienabschlussan der Universität Paderborn im
Rahmen eines mit der Universität Paderborn vereinbarten besonderen Ausbildungs¬
programms (sog. Doppelabschluss),denen der zuständige Programmbeauftragtedie für das
besondere Ausbildungsprogrammnotwendigen Sprachkenntnisse bescheinigt:
(f) ausländische Bewerberinnen und Bewerber, deren Studium Bestandteil eines mit der
Universität Paderborn vereinbarten besonderen Ausbildungsprogramms ohne Studienab-
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schluss oder Bestandteil eines internationalen Austauschprogramms ist. an dem die
Universität in vertraglich geregelter Form teilnimmt;
(g) ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die nachweisen, dass sie ein Studium an einer
deutschen Hochschule als Bestandteil eines im Herkunftsland betriebenen Studiums
ableisten müssen und die über Kenntnisse der deutschen Sprache als Zugangsvoraussetzung
für das Studium im Heimatland oder als Studienleistung an der Herkunftshochschule
verfügen.
Anträge auf Befreiung sind beim Akademischen Auslandsamt einzureichen. Die Entscheidung
erfolgt nach Aktenlage, in Zweifelsfallen führt die oder der Prüfungsvorsitzende ein persönliches
Gespräch mit dem Bewerber oder der Bewerberin.
§13 Ungültigkeit der Prüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst
nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der oder die Prüfungsvorsitzende nachträglich
die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der
Kandidat getäuscht hat. entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für „nicht
bestanden" erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die
Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der
oder die Prüfungsvorsitzende unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine
Entscheidung nach Abs. 1und Abs. 2 Satz 2ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung
des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§14 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfer bzw. die Prüfungsprotokolle
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gewährt. Die oder der Prüfungsvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Sie oder er
kann diese Aufgabe an die Prüfenden delegieren.
§15 Inkrafttreten, Änderung, Übergangsbestimmungen
(1) Dieser Prüfungsordnung liegen der Beschluss des Vorstandes des Fachverbands Deutsch als
Fremdsprache (FaDaF) vom 12. März 2011 und die zustimmenden Beschlüsse der
Hochschulrektorenkonferenz vom 03. Mai 2011 und der Kultusministerkonferenz vom
17. November 2011 zugrunde. Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in
den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn in Kraft und gilt erstmalig für Prüfungen ab
dem 01. März 2013.
(2) Änderungen dieser Prüfungsordnung erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbands
Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) gemäß § 9 (1) der Rahmenordnung über Deutsche Sprach¬
prüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen und nach Beschlussfassung im Fakultätsrat
der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Paderborn und Rechtmäßigkeitsprüfung durch
das Präsidium der Universität Paderborn.
(3) Diese Prüfungsordnung ersetzt die Ordnung für die deutsche Sprachprüfung für den
Hochschulzugang an der Universität Paderborn vom 27. Juni 2007 (AM.Uni.Pb. Nr. 30/07).
(4) Wiederholungsprüfungen zu Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung abgelegt
werden, finden nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom
19. Dezember 2012 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität
Paderborn vom 23. Januar 2013.
Paderborn, den 31. Januar 2013 Der Präsident
Professor Dr. Nikolaus Risch
15
Anhang: DSH-Zeugnis (Muster)
äUNIVERSITÄT PADERBORN
DieUniversitätder Informationsgeseilschaft
DSH-Zeugnis®
Herr/Frau..............................................................................
geboren am.........................in...............................................
hat die ..Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulgang'" (DSH) mit folgendem Ergebnis abgelegt:
Gesamtergebnis: DSH-... [dsh-3/dsh-2/dsh-i]
In den Teilprüfungen wurden erreicht:
Schriftliche Prüfung:
Hörverstehen: ....%
Textproduktion: ....%
Lese verstehen: .... %
Wissenschaftssprachliche Strukturen: ....%
Mündliche Prüfung: .... [% -vonmündlicher Prüfung befreil gem. § 4 Abs.3]
Ein GesamtergebnisDSH-2weistdie sprachlicheStudierfähigkeitfürdie uneingeschränkteZulassungoder Hinschreibungzu allen Studiengangen und
Studienabschlllssenan allen Hochschulenaus.
Mit Erreichender Ebene DSH-3werden besondershohe Deutschkenntnisscnachgewiesen.DieDSH-3 liegt Uberdem für die Zulassung oder Einschreibung
erforderlichen Niveau. Ein GesamtergebnisDSH-1weist eine eingeschränktesprachlicheStudierfähigkeitaus Nach Entscheidungder Ilochschuic ist damit die
Zulassung oder EinschreibungfürbestimmteStudiengangeoder Studienabschlüssemöglich.
Beschreibungder mit dem PrüfungsergebnisnachgewiesenensprachlichenFähigkeilensiehe Rückseite.
Paderborn, den ....
(Siegel)
Unterschrift Unterschrift
(Titel VornameName] [Titel Vorname Name]
Prüfungsvorsilzende/r Mitgliedder Prüfungskommission
Der Prüfunglag die DSH-Prüfungsordnungder UniversitätPaderbornvom ...31.01.2013 zu Grunde DiePrüfungsordnungentspricht der ..Rahmenordnungüber
Deutsche Sprachprüfungenfür das Studiuman deutschen Hochschulen"' vom 03.05.2011und ist bei der Hochschulrektorenkonferenzregistriert (Registnerungsnumtr
...). Eine nach Maßgabeder RahmenordnungabgelegtePrüfung wird gemäß $6 der Rahmenordnungvon allen 1lochschulenund Sludienkoilegs in Deutschland
anerkannt.
16
Rückseite: DSH-Zeugnis (Muster)
Mit der DSM-Prüfung wird die sprachlicheSiudiertaliigkeitineiner schriftlichenPrüfung(mit Teilprüfungenim Hörverstehen,
Lesevcrstehenund wissenschaftssprachlicheStrukturenundTextproduktion)und einermündlichenPrüfung(Mündlicher
Ausdruck)nachgewiesen.
Im Gesamtergebnissind schriftliche Prüfungsteileund mündlichePrüfung im Verhältnis70:30gewichtet.
(1) Das Gesamtergebnis weist die sprachliche Studierfähigkeit auf drei Stufen aus:
Gesamtergebnis Zulassung
(gemäß Rahmenordnungüber DeutscheSprachprüfungenfür
das Studiuman deutschenHochschulenvom
03.05.2011/17.11.2011,§3, Abs. 3 bis 5)
DSH-3:
Besonders hohe
Schriftliche und mündliche Fähigkeiten bestände
(Mindestens 82% der Anforderungensowohl
in der schriftlichen Prüfungals auch der Studien«;
mündlichenPrüfung)
(Abs. 3) Eine mindestensmit dem GesamtergebnisDSH-2
ne DSU gilt als Nachweisder sprachliehen
Studierfähigkeitfür dieZulassungoder Einschreibungzu allen
ängen und Studienabschlüssenan allen Hochschulen.
(Abs.4) Mit Erreichender EbeneDSH-3werdenbesonders
jtschkenntnisse nachgewiesen.Die DSH-3liegt über
dem für die Zulassungoder EinschreibungerforderlichenNi-
DSH-2:
Differenzierte
schriftliche und mündliche Fähigkeiten hohe De
(Mindestens67% der Anforderungensowohl
in der schriftlichen Prüfungals auch der veau.
mündlichen Prüfung)
DSH-1:
Grundlegende
schriftliche und mündliche Fähigkeiten von DSI
(Mindestens57% der Anforderungensowohl
in der schriftlichen Prüfungals auch der Einschrt
mündlichenPrüfung) Einschn
(Abs. 5) Soweiteine HochschuleflirbestimmteStudienzwecke
-2 abweichendegeringeresprachlicheAnforderungen
festgelegthat, hat eine daraufberuhendeZulassungoder
ibungkeine bindendeWirkungfüreine Zulassungoder
bung bei einem Wechseldes Studiengangesan
derselben Hochschuleoder für die Zulassungoder
Einschreibungan anderen Hochschulen,falls dafür andere
SprachlicheAnforderungenfestgelegtsind.
(2) Sprachliche Fähigkeiten in Teilbereichen
Teilbereich Gesamtergebnis
DSH-3 DSH-2 DSH-1
Besonders hohe Fähigkeit,... Dif erenzierte Fähigkeit.... Grui dlegendc Fähigkeit,...
Schriftlich
Hörverstehen in typischenZusammenhangendes Studiums(Vorlesungen.Vortrage)der Darlegungvon
Sachverhaltenund ihrer Erörterungmit Verständniszu folgen,sowie darüber in schrittlicher
FormzusammenhangendeundstrukturierteAufzeichnungen(Notizen)zu fertigen
(Darstellung,inhaltlicheGliederungenund Zusammenfassungvon Gedankengängen,...).
Leseverstehen studienbezogeneund wissenschaftsorientierteTexte zu verstehenund zu bearbeiten:
InhaltlicheErfassungdargestellterSachverhalte,Erkennenvon Gedankengangund
Argumentationsstruklurensowiederen Gliederung.Zusammenfassung.
und
wissenschaftssprachliche
Strukturen typische wissenschaftssprachlicheFormenzu verstehenund selbstanzuwenden:
Satzbau,wissenschaftlicheTerminologieund Wortbildung,Wortschatzund
Ausdrucksformenin unterschiedlichenAnwendungsbereichen,wie referierendeDarstellung,argumentative
Darlegung.....
Textproduktion Studien-undwissenschaftsorientierteSachverhalteundThemenschriftlichzu behandeln:
Beschreibung.Vergleich.Kommentterung.argumentativeBewertung.
Mündlich
Mündliche Sprachfähigkeit
Studien-undwissenschaftsorientierteThemen und Sachverhaltemündlichzu behandeln:
- monologisch(erörtern,bewerten,exemplifizieren,informierenddarstellen,...);
- in sprachlicherInteraktion:spontan, fließend undangemessenausführensowiesie zu
rezipieren;relevante Interaktionsstrategienbeherrschen(Sprechwechsel,kooperieren,um
Klärungbitten, ...).
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 •33098 Paderborn