amtliche mitteilungen
verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb
ausgabe 02.14 vom 31. Januar 2014
satzung zur änderung der fachspezifischen Bestimmungen
für das Fach romanistik – französisch zur
prüfungsordnung für den zwei-fach-bachelorstudiengang
der fakultät für kulturwissenschaften
an der universität paderborn
vom 31. januar 2014
herausgeber: präsidium der universität paderborn
Satzung zur Änderung der Fachspezifischen Bestimmungen für das Fach
Romanistik – Französisch zur Prüfungsordnung für den Zwei-Fach-Bachelor-
Studiengang der Fakultät für Kulturwissenschaften an der Universität Paderborn
vom 31. Januar 2014
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW.2006 S. 474) zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) hat die Universität
Paderborn folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Fachspezifischen Bestimmungen für das Fach Romanistik – Französisch zur Prüfungsordnung für
den Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Fakultät für Kulturwissenschaften an der Universität
Paderborn vom 11. November 2011 (AM.Uni.Pb 132/11) werden wie folgt geändert:
Der Punkt 2 „ Studienvoraussetzungen“ erhält folgende Fassung:
(1) Über die in § 6 der Prüfungsordnung für den Zwei-Fach-Bachelorstudiengang der Fakultät für
Kulturwissenschaften genannten Vorgaben hinaus hat zum Studium des Faches Romanistik-
Französisch Zugang, wer über Französischkenntnisse auf dem Niveau B1 des gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügt. Die Französischkenntnisse
können insbesondere nachgewiesen werden durch Abiturzeugnisse, auf denen das Niveau B1
ausgewiesen ist oder durch Abiturzeugnisse aus NRW, aus denen sich ergibt, dass
Französisch als fortgeführte Fremdsprache mindestens am Ende der Einführungsphase oder
als neu einsetzende Fremdsprache am Ende der Qualifikationsphase 2 der gymnasialen
Oberstufe mit mindestens ausreichenden Leistungen bzw. 5 Punkten (Grundkurs oder
Leistungskurs) abgeschlossen wurde. Ferner können die Französischkenntnisse durch das
Zertifikat DELF B1 (niveau indépendant) nachgewiesen werden. Das vorgelegte Zertifikat darf
nicht älter als zwei Jahre sein, gerechnet ab Beginn des Semesters, zu dem die Einschreibung
beantragt wird. Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Einschreibung.
(2) Zu Beginn des Studiums ist die Teilnahme an einem Sprachdiagnostiktest verpflichtend. Der
Test dient der Selbstüberprüfung des Sprachniveaus.
Artikel II
Diese Satzung tritt zum 01. April 2014 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität
Paderborn veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 20.
November 2013 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium vom 18. Dezember 2013.
Paderborn, den 31. Januar 2014 Der Präsident
der Universität Paderborn
Professor Dr. Nikolaus Risch