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Satzung des Studentenwerks Paderborn - Anstalt des
öffentlichen Rechts -
Universität Paderborn
Paderborn, 2012
urn:nbn:de:hbz:466:1-15546
Amtliche Mitteilungen
Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM. Uni. Pb.)
Nr. 55 /12 vom 13. Dezember 2012
Satzung
des
Studentenwerks Paderborn
Anstalt des öffentlichen Rechts
Vom 13. Dezember 2012
155? UNIVERSITÄT PADERBORN
Die Universität der Informationsgesellschaft
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SATZUNG
des
STUDENTENWERKS PADERBORN
-Anstalt des öffentlichen Rechts -
vom 13. Dezember 2012
Das Studentenwerk Paderborn -Anstalt des öffentlichen Rechts - hat sich auf Grund
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen
(Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. September 2004 (GV. NRW.2004, Seite 518) durch seinen Verwaltungsrat
folgende Satzung gegeben:
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§1
NAME UND SITZ
Das Studentenwerk Paderborn führt den Namen:
STUDENTENWERK PADERBORN
Anstalt des öffentlichen Rechts
Es hat seinen Sitz in Paderborn, Warburger Straße 100.
Das Studentenwerk führt ein eigenes Schriftsiegel.
Bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird in Erledigung
hoheitlicher Aufgaben bei Bedarf das Kleine Landessiegel in abgewandelter Form
gemäß § 5Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens verwendet.
§2
AUFGABEN
(1)
Das Studentenwerk Paderborn erbringt für Studierende in seinem Zuständigkeitsbe¬
reich insbesondere die folgenden Dienstleistungen:
1. Errichtung und Betrieb gastronomischer Einrichtungen,
2. Errichtung, Vermietung und Vermittlung von Wohnraum,
3. Maßnahmen der Studienförderung, insbesondere der Ausbildungsförderung
nach dem BAföG,
4. Errichtung und Betrieb von Kindertageseinrichtungen,
5. Förderung des kulturellen Hochschullebens,
6. Maßnahmen der Gesundheits- und Sozialförderung.
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(2)
Darüber hinaus kann das Studentenwerk seine Einrichtungen und Leistungen gegen
angemessenes Entgelt Dritten zur Verfügung stellen.
1. Das Studentenwerk kann weitere Aufgaben auf sozialem und wirtschaftlichem
Gebiet übernehmen, soweit weder die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1
noch Belange der Hochschule in Forschung und Lehre beeinträchtigt werden.
2. Das Studentenwerk kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen,
Unternehmen gründen und sich an Unternehmen beteiligen.
3. Unberührt bleiben weitere Aufgaben, die dem Studentenwerk Paderborn
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden
§3
GEMEINNÜTZIGKEIT
Das Studentenwerk verfolgt mit seinen Verpflegungseinrichtungen, Kinderbetreu¬
ungsstätten und Wohnheimen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe¬
cke. Die gemäß den Vorschriften (§§ 51 ff.) der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 613) - in der jeweils geltenden Fassung - notwendigen Bestimmungen
trifft der Verwaltungsrat in einer besonderen Satzung; diese bedarf nicht der Zustim¬
mung der Aufsichtsbehörde.
§4
VERWALTUNGSRAT
(1) VERTEILUNG DER SITZE
Dem Verwaltungsrat gehören an:
1. 3 Studierende der Hochschulen im Geltungsbereich des Studentenwerks Pader¬
born, davon zwei Studierende der Universität Paderborn und ein Studierender der
Hochschule Hamm-Lippstadt. Sollte ein Platz von der Studierendenschaft einer
der beiden Hochschulen nicht besetzt werden, ist er von der jeweils anderen Stu¬
dierendenschaft zu besetzen.
2. Ein anderes Mitglied der Universität Paderborn oder der Hochschule Hamm-
Lippstadt, das der Gruppe der Professoren, ggf. der Gruppe der wissenschaftli¬
chen Mitarbeiter angehören sollte. Die Benennung erfolgt abwechselnd alle zwei
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Jahre durch Wahl der nichtstudentischen Mitglieder des jeweiligen Senats, sofern
nicht etwas anderes durch die Gremien vereinbart ist. Das Ersatzmitglied wird von
dem Senat der jeweils anderen Hochschule gewählt.
3. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Studentenwerks Paderborn, gewählt
durch die Personalversammlung des Studentenwerks Paderborn.
4. Eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirt¬
schaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet.
Es soll sich hierbei um eine Persönlichkeit handeln, die die Hochschulregion re¬
präsentiert und Willens und in der Lage ist, die Interessen des Studentenwerks
Paderborn zu fördern. Für die Wahl ist die Mehrheit der Mitglieder des Verwal¬
tungsrates erforderlich.
5. Ein Mitglied des Präsidiums der Universität Paderborn.
6. Das Präsidium der Hochschule Hamm-Lippstadt ist berechtigt, ein beratendes
Mitglied ohne Stimmrecht zu entsenden.
(2)
Scheidet ein Mitglied aus, so tritt das Ersatzmitglied ein. Im Falle der Verhinderung
tritt das Ersatzmitglied nicht in den Verwaltungsrat ein. Scheidet das Ersatzmitglied
nach Eintritt in den Verwaltungsrat aus, so hat der/die Vorsitzende des Verwaltungs¬
rates dies dem zuständigen Wahlorgan unverzüglich mitzuteilen und es zur Neuwahl
aufzufordern.
(3)
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beginnt jeweils am 1. April und en¬
det am 31. März des übernächsten Jahres. Im Falle eines späteren Beginns der
Amtszeit verkürzt sie sich um den entsprechenden Zeitraum.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StWG sind durch
die nach dem StWG zuständigen Gremien jeweils bis zum Ende der Vorlesungszeit
des Wintersemesters zu wählen, in dem die Amtsperiode des Verwaltungsrates en¬
det. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisheri¬
ge Mitglied sein Amt weiter aus.
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(4)
Der Verwaltungsrat wählt neben dem/der Vorsitzenden eine/n Stellvertreter/in, der
den/die Vorsitzende/n im Falle seiner/ihrer Verhinderung oder seines/ihres Aus¬
scheidens vertritt. Vorsitzende/r und Stellvertreter/in sollen verschiedenen Gruppen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 StWG angehören.
§5
AUFGABEN DES VERWALTUNGSRATES
(1)
Für den Verwaltungsrat gelten die Vorschriften des § 6 und § 7 StWG mit folgender
Maßgabe:
1. Bei der Beschlussfassung:
1. Zum Erlass und zur Änderung der Beitragsordnung,
2. zum Erlass und zur Änderung der Richtlinien für die Geschäftsführung,
3. über den jährlichen Wirtschaftsplan und die Feststellung des Jahresabschlus¬
ses,
ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Bei erforderlicher zweiter
Beschlussfassung genügt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in der er¬
neut einzuberufenden Sitzung mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Verwal¬
tungsrates anwesend ist und in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
2. Bei
a) Beschlussfassung über Vorschläge für die Bestellung des/der Geschäftsfüh-
rers/-führerin und dessen/deren Abberufung,
b) Erlass und Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglie¬
der erforderlich.
(2)
Sonstige Angelegenheiten i. S. d. § 6Abs. 1Nr. 12 StWG sind:
1. Grundstücksübertragungen und-belastungen.
2. Kreditaufnahmen gemäß § 10 (3)
3. Richtlinien für die Benutzung der Einrichtungen des Studentenwerks.
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(3)
Der Verwaltungsrat kann jederzeit von dem/der Geschäftsführer/In unter Beachtung
der einschlägigen Gesetze zum Datenschutz Einsicht in Geschäftsvorgänge - nicht
jedoch in Personalakten, Förderungsakten oder Mieterakten - verlangen.
§6
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VERWALTUNGSRAT
(1)
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung muss
mindestens regeln:
1. Form und Frist der Einladung zur Sitzung.
2. Durchführung der Sitzungen.
3. Führung und Inhalt der Sitzungsniederschrift.
4. Verfahren bei Abstimmungen.
5. Rechtzeitige Verständigungder Wahlgremienvor Ablauf der Amtsperiode.
(2)
Der Verwaltungsratist mindestens einmal im Semester einzuberufen. Darüber hinaus
ist der Verwaltungsrat unverzüglich einzuberufen, wenn
a. mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates es verlan¬
gen,
b. der/die Geschäftsführer/ines beantragt.
(3)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegen¬
heiten, von denen sie im Rahmen ihrer VerwaltungsratstätigkeitKenntnis erhalten,
Stillschweigen zu bewahren. Vertraulichkeitfür bestimmte Angelegenheiten kann
durch Beschluss des Verwaltungsratesaufgehoben werden.
(4)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 4 StWG erhalten eine Aufwandsent¬
schädigung von monatlich 100€.
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§7
GESCHÄFTSFÜHRER/IN
(1)
Der/Die Geschäftsführer/in leitet das Studentenwerk Paderborn selbstständig und
eigenverantwortlich (§ 9 StWG). Er/Sie vertritt das Studentenwerk rechtsgeschäftlich
und gerichtlich. Das Nähere regeln die Richtlinien für die Geschäftsführung" in der
jeweils gültigen Fassung
(2)
Dem/Der Geschäftsführer/in obliegt neben der Aufstellung des Wirtschaftsplanes und
des Jahresabschlusses die laufende Wirtschaftsführung auf der Grundlage des Wirt¬
schaftsplanes. Er/Sie kann Aufgaben bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes an¬
deren Bediensteten übertragen.
(3)
Der/Die Geschäftsführer/in ist Vorgesetzte/r aller Bediensteten des Studentenwerks.
(4)
Der/Die Geschäftsführer/in hat das Hausrecht in den Gebäuden und Räumen des
Studentenwerks.
(5)
Der/Die Geschäftsführer/in kann eine/n ständige/n Vertreter/in aus dem Kreis der
Abteilungsleiter/innen bestellen. Diesem/Dieser können weitere Aufgaben zur ständi¬
gen Erledigung übertragen werden. Die Bestellung ist dem Verwaltungsrat anzuzei¬
gen.
(6)
Der/Die Geschäftsführer/in berichtet dem Verwaltungsrat über die Lage des Studen¬
tenwerks, insbesondere über die wirtschaftliche Situation und über die Ausführung
von Beschlüssen des Verwaltungsrates.
(7)
Die beratende Teilnahme des/der Geschäftsführers/-führerin an Sitzungen des Ver¬
waltungsrates schließt das Recht zur Stellung von Anträgen ein.
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§8
LEITENDE ANGESTELLTE
Entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3 StWG ist zur Einstellung und Entlassung von Ange¬
stellten mit Abteilungsleiterfunktion die Zustimmung des Verwaltungsrates erforder¬
lich.
Die Bestimmungen des LPVG NW werden hiervon nicht berührt.
§9
WIRTSCHAFTSPLAN
(1)
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, der Stellenübersicht, dem Finanz¬
plan und dem Investitionsplan. Er muss ausgeglichen sein.
(2)
Der Wirtschaftsplan für das jeweils nächste Wirtschaftsjahr soll bis zum 30. Novem¬
ber des laufenden Jahres durch den Verwaltungsrat beschlossen sein.
§10
JAHRESABSCHLUSS
(1)
Der von dem/der Geschäftsführer/in möglichst bis zum 31. März eines jeden Jahres
aufgestellte Jahresabschluss wird von einem/einer Wirtschaftsprüfer/in geprüft,
den/die der Verwaltungsrat bestimmt.
(2)
Der von dem/der Geschäftsführer/in zu erstellende Geschäfts- und Lagebericht ist
zusammen mit dem geprüften Jahresabschluss dem Verwaltungsrat vorzulegen. Bis
zu diesem Zeitpunkt soll auch der geprüfte Jahresabschluss des Vorjahres festge¬
stellt sein.
(3)
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die Vorschriften des HGB für gro¬
ße Kapitalgesellschaften entsprechend.
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§11
BEKANNTMACHUNG UND
IN-KRAFT-TRETEN
Die Satzung des Studentenwerks Paderborn wird in den Amtlichen Mitteilungen der
Universität Paderborn veröffentlicht.
Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Studentenwerks Paderborn vom 7. April 2008 (Az.
124-4.07.06.07) außer Kraft.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 23. November
2012 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, For¬
schung und Technologie des Landes Nordrhein Westfalen vom 7. Dezember 2012
(Az. 124-4.07.06.07).
Paderborn, den 13. Dezember 2012
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Dr. Michael Brinkmeier Carsten Walther
Vorsitzender des Geschäftsführer
Verwaltungsrates
hrsg: Präsidium der Universität Paderborn
Warburger Str. 100 •33098 Paderborn