Zufriedenheit von
Schmerzensgeldempfängern nach einem
Verkehrsunfall –
eine psychologische Studie
Dissertation
zur Erlangung des akademischen Grades eines
Doktors der Philosophie
(Dr. phil.)
der Fakultät für Kulturwissenschaften
der Universität Paderborn
Vorgelegt von
Beate Kammerer
April 2007
Erstgutachter: Prof. Dr. Niclas Schaper
Zweitgutachterin: PD Dr. Sabine Hochholdinger
Vorwort
Eine Danksagung gebührt vor allem den Schmerzensgeldempfängern, die für diese Arbeit
als Interviewpartner zur Verfügung standen. Ihre Bereitschaft, über die Unfälle mit ihren
zum Teil gravierenden gesundheitlichen Dauerfolgen zu sprechen, verdient besondere
Anerkennung.
Zahlreiche Personen in meinem beruflichen und privaten Umfeld haben mich bei der
Anfertigung dieser Studie mit motivierenden Worten und wertvollen Anregungen unter-
stützt: herzlichen Dank dafür!
In dieser Arbeit verwende ich das generische Maskulinum von Bezeichnungen für
Gruppen, denen Personen beiderlei Geschlechts angehören können. „Der
Schmerzensgeldempfänger“ könnte also auch „die Schmerzensgeldempfängerin“ sein.
Obwohl Dagmar Stahlberg und Sabine Sczesny (2001) nachgewiesen haben, dass Leser
(und vor allem Leserinnen) Frauen stärker gedanklich einbeziehen, wenn von
„RichterInnen“ oder von „Richterinnen und Richtern“ die Rede ist als von „Richtern“,
wurde zugunsten der besseren Lesbarkeit auf das Binnen-I oder die Beidnennung
verzichtet.
Gewidmet ist diese Arbeit meinen Töchtern.
Paderborn, im April 2007
Beate Kammerer
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung.........................................................................................................................................1
2 Rechtliche Aspekte des Schmerzensgeldes.................................................................................5
2.1 Was ist Schmerzensgeld?.......................................................................................................5
2.2 Besonderheiten des Schmerzensgeldanspruchs nach Verkehrsunfällen........................8
2.3 Die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes.....................................................................10
2.3.1 Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion....................................................................10
2.3.2 Diskussion um die Genugtuungsfunktion................................................................11
2.4 Die Zumessung des Schmerzensgeldes.............................................................................14
2.4.1 Bemessungskriterien.....................................................................................................14
2.4.2 Schmerzensgeldtabellen...............................................................................................15
2.5 Andere Formen der Wiedergutmachung: Täter-Opfer-Ausgleich................................19
3 Relevante psychologische Theorien und empirische Befunde..............................................21
3.1 Verkehrsunfälle als psychologisch bedeutsames Ereignis.............................................22
3.1.1 Unfall als kritisches Lebensereignis...........................................................................22
3.1.2 Stress und Bewältigung................................................................................................27
3.1.2 Klinisch-Psychologische Folgen von Verkehrsunfällen..........................................29
3.1.2.1 Posttraumatische Belastungsstörung.................................................................30
3.1.2.2 Depressionen..........................................................................................................31
3.1.2.3 Phobische Symptome............................................................................................32
3.1.2.4 ‚Rentenneurose’.....................................................................................................33
3.1.2.5 Zusammenfassung und Fallbeschreibung ........................................................34
3.1.4 Persönliche Reifung nach belastenden Ereignissen.................................................37
3.2 Schmerzensgeld und Gerechtigkeit...................................................................................40
3.2.1 Gerechtigkeitsprinzipien .............................................................................................40
3.2.2 Prozedurale Gerechtigkeit...........................................................................................43
3.2.3 Der Glaube an die gerechte Welt................................................................................44
3.3 Kognitive Vorgänge des Bewertens und Zumessens......................................................45
3.3.1 Ankereffekt.....................................................................................................................46
3.3.2 Kontrafaktisches Denken.............................................................................................48
3.3.3 Wahrnehmung ‚sehr hoher’ Geldbeträge..................................................................51
3.4 Bedürfnisse von Geschädigten............................................................................................54
3.4.1 Bedürfnisse von Kriminalitätsopfern.........................................................................55
3.4.2 Wer bringt die Entschädigung auf?............................................................................57
3.4.3 Entschuldigung des Schädigers..................................................................................63
3.5 Zum Konzept von Zufriedenheit........................................................................................64
3.6 Konkretisierung der Fragestellung....................................................................................68
4 Interviewstudie.............................................................................................................................71
4.1 Methode..................................................................................................................................71
4.1.1 Leitfadeninterview als Erhebungsinstrument..........................................................72
4.1.2 Konzeption des Interviewleitfadens...........................................................................75
4.1.3 Gewinnung der Versuchspersonen............................................................................78
4.1.4 Beschreibung der Stichprobe.......................................................................................80
4.1.5 Ablauf des Interviews...................................................................................................81
4.1.6 Dokumentation und Aufbereitung der Daten..........................................................82
4.1.7 Auswertung der Interviews.........................................................................................86
4.2 Ergebnisse..............................................................................................................................88
4.2.1 Unfallhergang, Unfallfolgen und erhaltenes Schmerzensgeld...............................88
4.2.2 Zufriedenheit mit dem Schmerzensgeld...................................................................91
4.2.3 Die Rolle des Unfallverursachers................................................................................96
4.2.4 Andere Möglichkeiten des Ausgleichs......................................................................98
4.2.5 Unterschied zwischen 'gerecht finden' und 'zufrieden sein'................................100
4.2.6 Zusammenfassendes Resultat aus den Interviews................................................101
5 Experimente.................................................................................................................................103
5.1 Methode................................................................................................................................103
5.1.1 Entwicklung der Szenarien........................................................................................103
5.1.2 Untersuchte Einflussgrößen......................................................................................107
5.1.2.1 Szenario "Claudia": Gerechtigkeit vs. Zufriedenheit.....................................107
5.1.2.2 Szenario "Michael": Verletzung des Unfallverursachers...............................107
5.1.2.3 Szenario "Helmut": Bußgeld..............................................................................108
5.1.2.4 Szenario "Sandra": Verhalten des Unfallverursachers...................................109
5.1.2.5 Szenario "Thorsten": Alkoholeinfluss...............................................................110
5.1.3 Stichprobe und Versuchsablauf................................................................................111
5.2 Ergebnisse............................................................................................................................111
5.2.1 Untersuchte Einflussgrößen......................................................................................112
5.2.1.1 Szenario „Claudia“: Gerechtigkeit vs. Zufriedenheit....................................112
5.2.1.2 Szenario „Michael“: Verletzung des Unfallverursachers..............................115
5.2.1.3 Szenario „Helmut“: Bußgeld.............................................................................117
5.2.1.4 Szenario „Sandra“: Verhalten des Unfallverursachers.................................119
5.2.1.5 Szenario „Thorsten“: Alkoholeinfluss..............................................................120
5.2.1.6 Mittelwertsvergleiche nach Ausreißerkorrektur............................................122
5.2.2 Absolute Höhe der zugedachten Beträge................................................................124
5.2.3 Wer bezahlt das Schmerzensgeld?...........................................................................125
5.2.4 Zusammenfassendes Resultat aus den Szenario-Studien.....................................127
6 Fazit und Ausblick......................................................................................................................129
7 Zusammenfassung.....................................................................................................................135
Anhang............................................................................................................................................136
Literatur..........................................................................................................................................154
1 Einleitung
Wer eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit erlitten hat, hat unter
bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schmerzensgeld. So sieht es die
deutsche Rechtsordnung vor.
In der Praxis resultieren eine hohe Zahl von Schmerzensgeldansprüchen
aus Verletzungen, die Menschen bei Verkehrsunfällen erleiden. Im Jahr 2004
wurden in Deutschland 440.126 Personen bei Verkehrsunfällen verletzt (An-
gabe des Statistischen Bundesamtes Deutschland). Nach einer Untersuchung
der Unternehmensberatung McKinsey&Company gaben die Haftpflicht-
versicherer 1999 mehr als 4 Mrd. Euro für Personenschäden aus, davon 25%
für Schmerzensgeld (Binder, König & Messemer, 2002). Die Zahlen machen
deutlich, welche quantitative Bedeutung dem Schmerzensgeld zukommt. Als
Verkehrsteilnehmer kann grundsätzlich jeder Mensch in die Lage kommen,
nach einem Unfall Schmerzensgeld bezahlen zu müssen oder beanspruchen
zu können.
Das Schmerzensgeld soll ein Ausgleich sein für die erlittenen Verletzun-
gen und Beeinträchtigungen. Die ausgezahlten Beträge reichen von ca. 500
EUR für leichtere Verletzungen ohne Dauerfolgen bis über 500.000 EUR für
schwerste Verletzungen, wie Hirnschädigung mit Zerstörung der Persönlich-
keit (siehe so genannte Schmerzensgeldtabellen, z.B. Jaeger & Luckey, 2006).
Die Bemessung richtet sich in erster Linie nach dem Ausmaß der Lebensbe-
einträchtigung, hier vor allem Schwere und Dauer der Verletzungen. Die
Rechtsprechung hat im Laufe der Jahrzehnte eine Fülle weiterer Bemessungs-
kriterien herausgearbeitet, die dem Anspruch dienen sollen, jeden Fall indivi-
duell zu beurteilen und doch ähnliche Fälle ähnlich zu beurteilen (für einen
Überblick über die rechtlichen Bestimmungen siehe Deutsch und Ahrens,
1
2002). Dies sind die Intentionen von Seiten der Zumessenden.
Wie sieht aber die Seite der Empfänger aus? Wer nach einem Unfall Schmer-
zensgeld bekommt, sei es nach einem Gerichtsprozess, nach Tätigwerden ei-
nes Rechtsanwaltes oder nach eigenen Verhandlungen mit der gegnerischen
Haftpflichtversicherung, muss den erhaltenen Betrag irgendwie bewerten.
Gegebenenfalls muss entschieden werden, ob weitere rechtliche Schritte ein-
geleitet werden sollen, die zu einem höheren Schmerzensgeld führen könn-
ten, z.B. eine Klageerhebung statt einer außergerichtlichen Einigung. Die
Summe kann den Empfänger mehr oder minder zufriedenstellen, und ihm
mehr oder minder ausreichend erscheinen. Er muss eine Abwägung zwischen
Verletzungen und Schmerzen auf der einen Seite und einem schnöden Geld-
betrag auf der anderen Seite leisten.
Die Zufriedenheit von Schmerzensgeldempfängern wurde bisher in keiner
wissenschaftlichen empirischen Arbeit näher untersucht. Es liegen weder Er-
kenntnisse vor über den Grad der Zufriedenheit noch über die Einflussfakto-
ren auf die Zufriedenheit. Angesichts der Alltäglichkeit von Verkehrsunfällen
mit Personenschäden ist diese Wissenslücke erstaunlich.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, Bedingungen der Zufriedenheit von
Schmerzensgeldempfängern zu identifizieren und beschreiben. Es soll ein dif-
ferenziertes Bild der subjektiv erlebten Zufriedenheit von Personen geschaf-
fen werden, die nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld bekommen ha-
ben. Hierzu dienen qualitative Interviews mit Empfängern von Schmerzens-
geld. Zum anderen werden aus der Literatur abgeleitete Annahmen über
Aspekte und Regelläufigkeiten des Phänomens ‚Zufriedenheit mit dem
Schmerzensgeld’ überprüft. Dies geschieht mit Unfallszenarien, die systema-
tisch variiert und anschließend Vpn vorgelegt wurden mit der Bitte, anzuge-
ben, wie viel Schmerzensgeld der Protagonist „bekommen sollte“. Angesichts
2
der Neuheit des Themas ist die Erkenntnisrichtung in hohem Maße explorativ
ausgerichtet (zur vermeintlichen Dichotomie explorativ/explanativ siehe
Bortz und Döring, 2002, S. 34). Bisher unbekannte Aspekte der Zufriedenheit
mit Schmerzensgeld werden aus den quantitativen Daten mittels Explorativer
Datenanalyse (EDA) und aus den transkribierten Interviews mittels Analyse
nach dem Grounded Theory-Ansatz gewonnen (z.B. Strauss, 1998).
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein Rechtsanspruch, und es liegt des-
halb nahe, das Thema „Zufriedenheit der Empfänger von Schmerzensgeld“
der Rechtspsychologie zuzuordnen. Jedoch ist das Thema bei keinem der
klassischen Gebiete der Rechtspsychologie beheimatet.
Die Rechtspsychologie arbeitet an der Schnittstelle von Psychologie und
Recht. Ihre klassischen Inhaltsbereiche sind Forensische Psychologie und Kri-
minalpsychologie (siehe z.B. Lösel & Bender, 1993; Fabian, 2002). Die For-
schungstätigkeit konzentrierte sich in den vergangenen Jahrzehnten auf die
Themen Strafvollzug, Resozialisierung, forensisch-psychologische Diagnostik
und Kriminalitätsbedingungen. Die Schwerpunktbereiche heutiger rechts-
psychologischer Forschung sind die Psychologie der Zeugenaussage und die
Psychologie des Kindeswohls in Familienrechtssachen. Daneben benennen
Lösel und Bender (1993, S. 590): „Rechtspsychologen befassen sich z.B. neben
den genannten Themen mit zivilrechtlichen Fragen des angemessenen Scha-
densausgleichs.“. Dies spricht vorliegende Thematik an: das Schmerzensgeld
ist eine zivilrechtlich geregelte Form des Schadensersatzes.
Verkehrsunfallgeschädigte können Opfer einer Straftat sein, wenn der Un-
fallverursacher strafrechtlich belangt wurde, z.B. wegen Gefährdung des Stra-
ßenverkehrs, § 315c StGB. Dem klassischen Bild des Verbrechensopfers ent-
sprechen sie nicht, was sich auch darin widerspiegelt, dass in den in dieser
Arbeit zitierten empirischen Arbeiten zu Kriminalitätsopfern stets Opfer von
3
Vorsatztaten untersucht wurden, wie Gewalt- oder Eigentumsdelikte. Den-
noch wären bei Verkehrsunfällen mit strafrechtlicher Relevanz Fragen der
Viktimologie angesprochen: die Bewältigung krimineller Viktimisierung, die
Beziehung zwischen Täter und Opfer, die erlittenen materiellen, physischen
und psychischen Schäden, sowie Fragen der Schadenswiedergutmachung.
Viktimologie ist die „Lehre vom Opfer einer Straftat“, und Opfer ist eine
„Person, der durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde“ (Brockhaus
1996-1999). Verwirrend für juristische Laien ist, dass der Schmerzensgeldan-
spruch ein zivilrechtlicher ist, der Unfall aber auch strafrechtlich relevant sein
kann.
4
2 Rechtliche Aspekte des Schmerzensgeldes
In Kapitel 2 werden die rechtlichen Grundlagen des Schmerzensgeldes dargestellt, die
zum Verständnis der Problematik nötig sind. Aufgezeigt wird, welche Intentionen
Gesetzgebung und Rechtsprechung mit dem Schmerzensgeld verbinden. Das Schmer-
zensgeld ist ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens.
Die Funktion der Buße oder Genugtuung wird dem Schmerzensgeld von der Recht-
sprechung nur in den eng umgrenzten Fällen der groben Fahrlässigkeit zugebilligt.
Für Schmerzensgeldansprüche, die aus Verkehrsunfällen resultieren, kommt die Kfz-
Haftpflichtversicherung auf. Die Schmerzensgeldtabellen sind eine Sammlung von
Urteilen, bei denen Schmerzensgeld zugemessen wurde. Sie dienen Richtern und
Laien als Anhaltspunkte, welche Beträge in vergleichbaren Fällen ausgeurteilt wur-
den.
2.1 Was ist Schmerzensgeld?
Der Paragraph 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt fol-
gendes:
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder
der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch
wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Ent-
schädigung in Geld gefordert werden.
So weit der Gesetzestext – in der den Gesetzestexten eigenen Sprache.
Diese Vorschrift ist die Rechtsgrundlage für das Schmerzensgeld. Vorausset-
zungen sind die Verletzung eines Rechtsguts und eine Pflicht zum Scha-
densersatz, Rechtsfolge ist eine billige Entschädigung in Geld für den Schaden,
der nicht Vermögensschaden ist.
5
Das Schadensrecht differenziert in Vermögensschaden (materieller Schaden)
und Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden) (vgl. z.B. Deutsch, 2002).
Der Vermögensschaden ist der in Geld bewertbare Schaden am Vermögen
des Geschädigten: etwa der Sachschaden, der Verdienstausfall und die Auf-
wendungen, die nötig sind, um die verletzte Gesundheit wiederherzustellen.
Nach einem Verkehrsunfall gehören typischerweise die Reparaturkosten des
beschädigten Autos, der Verdienstausfall während der Zeit der Arbeitsunfä-
higkeit und die Heilungskosten zum materiellen Schaden. Die Höhe des ma-
teriellen Schadens lässt sich leicht beziffern uns ist somit keine Ermessens-
frage.
Im Gegensatz zum Vermögensschaden, der die materiellen Einbußen um-
fasst, umfasst der "Schaden, der nicht Vermögensschaden" ist, knapp formu-
liert, das persönliche Leid. Der Nichtvermögensschaden ergibt sich aus dem
Verlust an Lebensfreude durch eine Körperverletzung oder Gesundheitsbe-
schädigung. Dies können Schmerzen, Behinderung, Entstellung, Kummer
und Sorge um den Heilungsverlauf sein. Deutsch (2002) charakterisiert den
Nichtvermögensschaden so:
Es sind also Beeinträchtigungen der Wertinhalte des menschlichen Lebens,
die sich nicht in Geld messen lassen. (…) Typisch für diesen Schaden ist
auch seine prinzipielle »Unersetzbarkeit« in Geld: Der Schmerz eines Bein-
bruchs und die Zahlung von DM 5.000,- sind nicht vergleichbar. (S. 218)
Ähnlich auch Slizyk und Töpper (2003, S. 3): Die immateriellen Schäden
sind die Schäden „bei an sich in Geld nicht messbaren Gütern oder Zustän-
den, zu denen insbesondere auch Schmerzen und Leid zählen“.
Daraus wird bereits die Problematik des Schmerzensgeldes sichtbar: es sol-
len Beeinträchtigungen ausgeglichen werden, die sich nicht in Geld messen
6
lassen. Das Schmerzensgeld soll muss also mit Geld ausgleichen, was eigent-
lich in Geld nicht messbar und durch Geld nicht ersetzbar ist.
Der Anspruch auf Ausgleich des Vermögensschadens und auf Ausgleich
des Nichtvermögensschadens stehen dem Geschädigten nebeneinander zu. Fol-
gendes Beispiel (nach Slizyk & Töpper, 2003) soll dies verdeutlichen: Eine
Postbeamtin erleidet durch einen Unfall eine Querschnittlähmung. Sie bleibt
auf Lebenszeit rollstuhlabhängig. Nach längerer Rehabilitation kann sie je-
doch wieder in ihrem Beruf arbeiten. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Un-
fallverursachers zahlt – neben dem Ersatz für ihren total beschädigten PKW -
100.000 DM, damit sie ihr Haus behindertengerecht umbauen kann und wei-
tere 80.000 DM für die Anschaffung eines behindertengerechten Autos. Außer-
dem zahlt die Versicherung ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 DM.
Die Kosten für den Hausumbau und das behindertengerechte Auto zählen
zu den materiellen Schäden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen für den
Ersatz des materiellen Schadens (§ 249 BGB) hat der Schädiger den Zustand
herzustellen, der bestünde, hätte er den Schaden nicht verursacht. Die Ge-
schädigte ist dadurch, dass Haus und Auto wieder für sie nutzbar gemacht
wurden, erst so gestellt wie sie vor dem Schaden war – so weit das überhaupt
geht. Ein Ausgleich des immateriellen Schadens wird zusätzlich gewährt.
Durch das Schmerzensgeld soll sie – wenigstens finanziell – besser gestellt
werden als vor dem Unfall. Sie soll die drastische Einbuße an Lebensfreude
durch das Schmerzensgeld soweit als möglich kompensieren können, z.B.
durch Reisen, die sie sich vorher nicht hätte leisten können.
In der Praxis resultieren Schmerzensgeldansprüche aus Verkehrsunfällen,
aber auch aus anderen Gründen für Schädigungen: ärztliche Behandlungsfeh-
ler, Sport- und Freizeitunfälle, Straftaten, u.a.
7
2.2 Besonderheiten des Schmerzensgeldanspruchs nach
Verkehrsunfällen
Der Anspruch auf Schmerzensgeld wurde 2002 neu geregelt (vgl. Ady, 2002).
Bisher war das Verschulden einer anderen Person Voraussetzung für den An-
spruch auf Schmerzensgeld. Nach neuer Rechtslage muss kein Verschulden
mehr nachgewiesen werden. Für den Bereich des Straßenverkehrs hat das be-
sondere Relevanz: hier gibt es nun außer der Verschuldenshaftung die so ge-
nannte Gefährdungshaftung, die verschuldensunabhängig ist. Grundgedanke
der Gefährdungshaftung ist, dass ein Pkw grundsätzlich eine Gefährdung
darstellt und der Halter einer Gefahrenquelle auch dann für Schäden ein-
stehen muss, wenn ihm kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
Deutsch (1991) weist auf die rechtspolitische Bedeutung der Gefährdungs-
haftung im Sinne des Opferschutzes hin:
Immer dann, wenn eine soziale Notwendigkeit besteht, ein Opfer unbe-
dingt zu entschädigen, dann gehen wir vom Verschuldensprinzip über
zur Gefährdungshaftung. (…) Wenn also die im Straßenverkehr Verletzten
unbedingt eine Entschädigung erhalten sollen, so wird eine Gefährdungs-
haftung verbunden mit einer Versicherungspflicht angeordnet. Auf diese
Weise erhält jedes Verkehrsunfallopfer eine angemessene Entschädigung.
(S. 227)
Der Gesetzgeber möchte mit der Einführung der Gefährdungshaftung eine
Verbesserung des Opferschutzes bewirken, indem die Geltendmachung von
Schmerzensgeldansprüchen erleichtert wird.
Eine weitere Besonderheit schützt diejenigen, die Opfer von Verkehrsun-
fällen werden: für die Zulassung eines Autos muss eine Kfz-Haftpflichtversi-
cherung nachgewiesen werden. Dies ist gesetzliche Pflicht nach dem 'Gesetz
8
über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeughaltern'. Die Kfz-Haftpflicht-
versicherung kommt für alle Schäden auf, die dieses Fahrzeug verursacht.
Insbesondere Personenschäden können leicht so kostspielig werden, dass sie
das Zahlungsvermögen eines Einzelnen übersteigen. Durch die Versiche-
rungspflicht wird verhindert, dass sich ein Opfer, dem Schadensersatz zu-
steht, einem zahlungsunfähigen Schuldner gegenübersieht und leer ausgeht.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes müssen die Gerichte auf die wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers keine Rücksicht nehmen. Ob
dieser vermögend oder mittellos ist, wirkt sich auf die Schmerzensgeldhöhe
nicht aus. Dies kommt einer Gleichbehandlung aller Verkehrsunfallopfer zu-
gute, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln ausführt:
Die Einbeziehung der Haftpflichtversicherung des Schädigers in die
Schmerzensgeldbemessung kann jedoch in Verkehrsunfallsachen nur
dazu führen, dass eine Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsunfallop-
fern erfolgt. Aufgrund der in Deutschland bestehenden Haftpflichtversi-
cherungspflicht sind die Schädiger in diesem Punkt in aller Regel wirt-
schaftlich gleichgestellt. (OLG Köln, Urteil vom 10.09.19999, Az:
19U202/98).
Die Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, einen so genannten Entschädi-
gungsfonds einzurichten. Dieser springt in allen Fällen ein, in denen nicht die
reguläre Haftpflichtversicherung für Schäden aufkommt, etwa wenn ein ver-
ursachendes Fahrzeug nicht ermittelt werden kann. Unfallgeschädigte sind
also, vom Gesetzgeber gewollt, durch die Trias Gefährdungshaftung, Versi-
cherungspflicht und Entschädigungsfonds weitestgehend abgesichert.
9
2.3 Die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes
2.3.1 Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 1955 in einer Entscheidung, die heute noch
wegweisend ist, die so genannte Doppelfunktion des Schmerzensgeldes for-
muliert: das Schmerzensgeld habe eine Ausgleichs- und eine Genugtuungsfunk-
tion. Der Anspruch auf Schmerzensgeld „solle dem Geschädigten einen ange-
messenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher
Art sind [Ausgleichsfunktion], und zugleich dem Gedanken Rechnung tra-
gen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was
er getan hat [Genugtuungsfunktion].“ (BGHZ 18,149).
Das Schmerzensgeld in der Ausgleichsfunktion entspricht am ehesten der
Kompensation bei materiellen Schäden. Es hat Wiederherstellungscharakter
und soll „eine auf andere Weise nicht auszugleichende immaterielle Unbill ir-
gendwie kompensieren, etwa Schmerzen, seelische Qual, Befürchtungen, Ent-
stellungen oder die Minderung der Berufs- oder Heiratsaussichten“ (Deutsch,
1991, S. 218). Dem Verletzten soll ermöglicht werden, sich Annehmlichkeiten
und Erleichterungen zu verschaffen oder einer Liebhaberei nachzugehen, die
ihm bisher nicht zugänglich war. Sogar der Besitz der Geldsumme an sich
könne dem Verletzten Befriedigung geben und ihn von seinen Schmerzen ab-
lenken.
Neben der Ausgleichsfunktion hat das Schmerzensgeld eine Genugtuungs-
funktion. Wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat, wohnt dem Schmerzens-
geld zwar kein unmittelbarer Strafcharakter mehr inne, doch schwingt in ihm
der Ausgleichscharakter der Buße und der Genugtuung mit. Hier soll die
Zahlung der Sanktionierung der Norm dienen. Beim Geschädigten sollen „ne-
gative Gefühle besänftigt werden, die aus der flagranten Verletzung des
10
Rechts entstehen" (Deutsch 2002, S. 218). Gleichzeitig sollen präventive Ziele
verfolgt werden.
Die Genugtuungsfunktion kommt jedoch nur unter bestimmten Vorausset-
zungen in Betracht: es muss Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Das
Oberlandesgericht Köln urteilt dazu: "Bei der Bemessung des Schmerzensgel-
des ist die Genugtuungsfunktion bei grob fahrlässigen Verkehrsverstößen zu
berücksichtigen, da ein im besonderen Maß die verkehrsübliche Sorgfalt ver-
letzendes Verhalten des Schädigers das Geschehen für den Geschädigten aus
dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos herausrückt." (OLG Köln, Urteil
vom 10.09.1999, Az: 19U202/98). Ähnlich der BGH in seinem "klassischen" Ur-
teil aus dem Jahre 1955: "Mag der Verletzte noch geneigt sein, einen Schaden
als sein Schicksal hinzunehmen, wenn er durch geringe Fahrlässigkeit hervor-
gerufen wurde, wird sich der Umstand, dass der Schädiger grob fahrlässig ge-
handelt hat, bei ihm mit Recht verbitternd auswirken." (BGHZ 16, 149).
Gewöhnliche Verkehrsunfälle fallen demnach in den Bereich des allgemei-
nen Lebensrisikos und des Schicksals, und die Ausgleichsfunktion des Schmer-
zensgeldes steht im Vordergrund. Erst ein ‚im besonderen Maß die verkehrs-
übliche Sorgfalt verletzendes Verhalten des Schädigers’ erlaubt es, das
Schmerzensgeld der Genugtuung wegen aufzustocken. Der für die Genugtu-
ung bestimmte Betrag wird nicht separat ausgewiesen.
2.3.2 Diskussion um die Genugtuungsfunktion
In der Literatur wird ein Disput über die Berechtigung der Genugtuungs-
funktion ausgetragen. Kritiker der Genugtuungsfunktion argumentieren, sie
stelle ein ‚pönales Element’ im Schadensrecht dar (Kern, 1991). Zweck des
Schadensrechts sei es jedoch, einen Schaden auszugleichen. Der Schadensaus-
gleich werde zivilrechtlich geregelt und beträfe die Beziehung zwischen Schä-
11
diger und Geschädigtem. Die Verhängung einer Strafe sei hiervon gesondert
zu sehen. Die Strafe geschähe im Interesse der Allgemeinheit und drücke die
Missbilligung der Rechtsgemeinschaft gegen den Normverstoß aus. Sie be-
ruhe auf dem Strafmonopol des Staates.
Auch das OLG Köln weist in einem Urteil darauf hin, dass bei "vorsätzli-
chen Rechtsgutverletzungen auch ein Genugtuungsbedürfnis des Geschädig-
ten zu berücksichtigen" sei. Dies sei aber von "einem etwaigen Strafanspruch
des Staates zu unterscheiden". Der BGH habe sich "explizit gegen ein Ver-
ständnis der Genugtuungsfunktion als Einfallstor für Straf- oder Bußelemente
in die Schmerzensgeldbemessung" gewendet (OLG Köln, Urteil vom
10.09.19999, Az: 19U202/98).
Die gegenteilige Position (z.B. Nixdorf, 1996) erkennt durchaus über den
Ausgleich hinausgehende Zwecke des Schmerzensgeldes wie Genugtuung
und Prävention an. Diese Zwecke könnten auch mit den Zwecken einer Strafe
identisch sein. Eine Konkurrenz zum staatlichen Strafanspruch entstehe dar-
aus nicht. Zwei Argumente führt Nixdorf an:
Andere Ziele, wie etwa die der Prävention und Erziehung, werden (…) als
nahezu zwangsläufige Folge der Tatsache erreicht, dass der Schädiger für
alle Mitglieder der Rechtsgemeinschaft deutlich erkennbar zum Scha-
densersatz gezwungen wird. (S. 92)
Zum anderen
Je weiter sich in diesem Sektor [gemeint ist der Bereich der immateriellen
Schäden] die Einbuße des Geschädigten vom gleichsam körperlich Erfass-
baren entfernt, desto weniger wird man mit dem gewohnten Begriff des
Schadensausgleiches arbeiten können. (S. 93)
12
Genugtuung, Prävention und Erziehung wohnten nach dieser Ansicht dem
Schmerzensgeld ohnehin inne. Dies resultiere aus dem Zwang zum Scha-
densersatz, der u.a. aus dem Pflichtversicherungsgesetz hergeleitet wird, so-
wie aus der Tatsache, dass im Bereich der immateriellen Schäden wie Leid,
Dauerbeschwerden und Schmerzen nur noch bedingt von "Schadensaus-
gleich" gesprochen werden kann, somit andere Funktionen angesprochen sein
müssen. Jaeger und Luckey (2006) verweisen auf Verletzte mit schwersten
Hirnschädigungen, die alle geistigen Fähigkeiten und wesentliche Sinnes-
empfindungen verloren haben, und zu deren Gunsten sehr hohe Schmerzens-
geldbeträge ausgeurteilt werden. Die Betroffenen könnten das Geld weder als
Ausgleich noch als Genugtuung empfinden, geschweige denn sich Annehm-
lichkeiten davon leisten. Das Schmerzensgeld rücke hier trotz aller gegenteili-
ger Beteuerungen „in die unmittelbare Nachbarschaft eines Anspruchs auf
Strafe“ (S. 3).
Die Entwicklung in der Rechtsprechung geht nach Ansicht von Jaeger und
Luckey (2006) dahin, den Ausgleich umfassender zu interpretieren und damit
die Genugtuungsfunktion entbehrlich zu machen. „In der ganz überwiegen-
den Zahl der Fälle der Verletzung von Körper und Gesundheit, im Straßen-
verkehr und in der Arzthaftung fehlt es an einem Verhalten des Schädigers,
das beim Verletzten ein Genugtuungsbedürfnis erweckt“ (S. 195).
Die Diskussion um die Genugtuungsfunktion ist nicht nur von juristischer
Relevanz, sondern auch von psychologischer. Will man gegenüberstellen,
welche die vom Gesetzgeber intendierten Zwecke des Schmerzensgeldes und
die vom Laien vermuteten sind, muss man erstere kennen, und zwar auf dem
aktuellen Stand. Die Genugtuungsfunktion und das Genugtuungsbedürfnis
sprechen Motivationen der Opfer an. Die Rechtsprechung legt normativ fest,
in welchen Fällen sie dem Genugtuungsbedürfnis der Opfer Genüge leisten
13
will und in welchen nicht. Für die aus Verkehrsunfällen resultierenden
Schmerzensgeldansprüche wird nur in den (seltenen) Fällen einer groben
Fahrlässigkeit die Genugtuungsfunktion bejaht werden.
2.4 Die Zumessung des Schmerzensgeldes
2.4.1 Bemessungskriterien
Was ist nun eine ‚billige Entschädigung in Geld’, wie sie im Gesetzestext des §
253 Abs. 2 des BGB genannt wird? Der BGH hat von ‚allen in Betracht kom-
menden Umständen des Falles’ gesprochen (BGHZ 18, 149), die zu berück-
sichtigen seien. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahrzehnte Bemessungs-
kriterien für die Höhe der Entschädigung herausgearbeitet. Wesentliche Krite-
rien sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellun-
gen. Hierbei werden als objektivierbare Umstände insbesondere die Art der
Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer stationärer und ambulan-
ter Behandlungen, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des
Dauerschadens berücksichtigt. Auch psychische Beeinträchtigungen, psy-
chisch bedingte Folgeschäden, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung so-
wie soziale Belastungen zählen zu den Kriterien. Im Rahmen der gebotenen
Gesamtschau sind die speziellen Auswirkungen auf den Betroffenen unter
Berücksichtigung seiner konkreten Lebenssituation zu berücksichtigen. Hier-
bei spielen das Alter des Geschädigten, die beruflichen Folgen der Verletzung
und die Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung eine Rolle.
Das Maß des Verschuldens des Schädigers „dürfte bei der Mehrzahl der
Verkehrsunfälle (…) keine besondere Rolle spielen (…); es gibt jedoch immer
wieder Fälle mit besonderer Ausprägung des Verschuldens, etwa bei Trun-
kenheit im Straßenverkehr. (…) Ein solcher Verschuldensgrad kann durch ein
höheres Schmerzensgeld ausgeglichen werden.“ (Jaeger und Luckey, 2006, S.
14
228). Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor, wird der zuzumessende
Betrag prozentual gekürzt. Die Aufzählung der Kriterien kann nicht erschöp-
fend sein, da alle in Betracht kommenden Umstände des Falls berücksichtigt
werden müssen.
Die Zumessung des Schmerzensgeldes obliegt einem Zivilgericht. Jedoch
gelangen nicht alle Fälle vor Gericht. Bei außergerichtlicher Beilegung handelt
in der Regel ein vom Verletzten beauftragter Rechtsanwalt mit der gegneri-
schen Seite ein Schmerzensgeld aus. Dem ausgehandelten Vergleich muss der
Verletzte zustimmen. Der Geschädigte kann sich natürlich auch ohne Hinzu-
ziehung eines Rechtsanwaltes an die Versicherung wenden und mit dieser
einen Betrag aushandeln. Dies dürfte nur in Fällen mit geringen Verletzungen
praktiziert werden.
2.4.2 Schmerzensgeldtabellen
Das Gericht kann grundsätzlich nach freiem Ermessen bestimmen, welche
‚billige Entschädigung in Geld’ es für angemessen hält. Zur Vermeidung von
Willkür hat es sich jedoch in der Praxis etabliert, sich an anderen Gerichtsent-
scheidungen in ähnlichen Fällen zu orientieren. Hier sind die so genannten
Schmerzensgeldtabellen eine Hilfe. Die Schmerzensgeldtabellen sind eine
Sammlung von Urteilen deutscher Gerichte zum Schmerzensgeld und wer-
den von privater Seite herausgegeben. Das traditionsreichste Werk ist das in
23. Auflage vorliegende ADAC-Handbuch 'SchmerzensgeldBeträge' (Hacks,
Ring und Böhm, 2005) mit mehr als 3000 Gerichtsurteilen. Zu jedem Fall wer-
den die wichtigsten Aspekte in Kurzform dargestellt, so die Verletzung(en),
der ausgeurteilte Betrag, die Person des Verletzten und die Dauerfolgen.
Neuere Schmerzensgeldtabellen sind die 'Beck'sche
Schmerzensgeldtabelle' (Slizyk, 2001) sowie ein engagiert geschriebenes Werk
zweier Richter, das sich als Plattform für höhere Schmerzensgeldbeträge ver-
15
steht und mit seiner Sammlung aktueller Urteile die nötige Anspruchs-
grundlage bereitstellen will (Jaeger & Luckey, 2006). Die Spannbreite der aus-
geurteilten Beträge beginnt oberhalb der Bagatellgrenze bei ca. 500 EUR und
endet im Falle schwerster Hirnverletzungen bei 500.000 EUR.
Zur Verdeutlichung seien drei Beispiele aus der Schmerzensgeldtabelle
von Jaeger und Luckey (2006) aufgeführt, je eines aus dem Bereich der gering-
fügigen Verletzungen, der Verletzungen mittlerer Schwere und schwerster
Verletzungen. Ausgewählt wurden Fälle, aus deren Beschreibung hervorgeht,
dass die Verletzung aus einem Verkehrsunfall herrührt. Die Urteile stammen
aus den Jahren 2001 und 2003.
Leichte Verletzung, 2.500 EUR: Der Kläger wurde als Radfahrer von einem
Kfz angefahren. Er erlitt Prellungen am rechten Hüftgelenk und am linken El-
lenbogen und befand sich danach unfallbedingt 10 Tage in stationärer
Schmerzbehandlung. Er war zwei Monate arbeitsunfähig und während dieser
Zeit auf Krücken angewiesen.
Verletzung mittlerer Schwere, 37.500 EUR: Die zur Unfallzeit 70 Jahre alte
Klägerin erlitt ein Schädelhirntrauma 1. Grades. Sie befand sich 19 Tage in
stationärer Behandlung. Zudem war eine blutige Hirnkontusion mit einem
Begleitödem (Hirnschwellung) eingetreten. Unfallbedingt traten etwa 6 Mo-
nate später (posttraumatische) epileptische Anfälle auf, die auf eine Narbe zu-
rückzuführen sind, die durch das bei dem Verkehrsunfall erlittene Hirn-
trauma entstanden war. Deshalb ist eine antiepileptische (medikamentöse)
Therapie auf Dauer erforderlich. Gleichzeitig aufgetretene Wortfindungsstö-
rungen und Paraphasien dauern fort.
Schwerste Verletzung, 300.000 EUR zuzüglich monatliche Rente 375 EUR,
1/5 Mitverschulden. Der 24 Jahre alte Kläger wurde als Radfahrer bei einem
Verkehrsunfall schwerstverletzt. Beim Kläger wurde ein Locked-In-Syndrom
16
diagnostiziert. Der Unterschied zu einem apallischen Syndrom besteht darin,
dass ein am Locked-In-Syndrom leidender Patient, der sich nicht mehr bewe-
gen kann und bewusstlos wirkt, seine Umgebung wahrnehmen und achtlos
gemachte Kommentare und Bemerkungen verstehen kann. Der Kläger weist
in gewissen Grenzen Empfindungen wie Angst, Freude und Schmerz auf und
ist in der Lage, auf Aufforderung die Augen zu öffnen und zu schließen. Der
Kläger muss sich 1/5 Mitverschulden anrechnen lassen. Neben dem Kapital-
betrag wird bei schweren Dauerschäden Schmerzensgeld in Form einer le-
benslangen Rente gewährt, so auch in diesem Fall.
Das Oberlandesgericht Celle urteilte 2001 (OLG Celle, Urteil vom
01.02.2001, Az: 9W21/01), dass das richterliche Ermessen an Entscheidungen
bei vergleichbaren Fällen gebunden ist. Die Richter dürften sich nicht nur an
den Schmerzensgeldtabellen orientieren, sondern müssten das sogar:
Der Richter hat das Schmerzensgeld (§ 847 Abs. 1 BGB) [das Schmerzens-
geld war bis 2002 in § 847 BGB geregelt, danach in § 253 BGB] auf Grund ei-
ner Würdigung von Art und Dauer der erlittenen Schäden sowie aller ande-
ren für eine billige Entschädigung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls
(wie etwa des Verschuldens) gemäß § 287 ZPO nach freiem Ermessen zu be-
stimmen. Die Höhe ist unter Berücksichtigung des allgemeinen Schmerzens-
geldniveaus in eine angemessene Relation zu Ausmaß und Schwere der Ge-
sundheitsstörung und zum Grad der Persönlichkeitseinbuße zu setzen. In die-
sem Rahmen kommt aber dem Gedanken, dass vergleichbare Verletzungen
annähernd gleiche Schmerzensgelder zur Folge haben sollten, maßgebliche
Bedeutung zu, auch wenn der Gesetzgeber bewusst keine verbindlichen
Schmerzensgeldtaxen vorgesehen hat. Daher sind die bei vergleichbaren Ver-
letzungen und Verletzungskombinationen gezahlten Schmerzensgelder für
den Richter ein unverzichtbarer Anhaltspunkt, an dem er sich bei der Ent-
17
wicklung seiner eigenen Angemessenheitsvorstellungen nicht nur orientieren
kann, sondern muss (Stein in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetz-
buch, 3. Aufl., § 847 Rnr. 18). Die praktisch weitgehende Anlehnung der
Rechtsprechung an die auf der Zusammenstellung von Entscheidungen beru-
henden Schmerzensgeldtabellen ist deshalb unumgänglich.
Dieses Urteil weist die Schmerzensgeldtabellen als verbindlich zu berück-
sichtigende Entscheidungsgrundlagen aus. Betont wird, dass vergleichbare
Verletzungen annähernd gleiche Schmerzensgelder zur Folge haben sollten.
Interessant ist der Hinweis auf die 'Schmerzensgeldtaxen', umgangssprach-
lich 'Gliedertaxen' genannt, die vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben
werden. Erwünscht ist eine Gesamtschau des individuellen Falles mit seinen
Auswirkungen. Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 31.05.2005, Az: 4U221/04 -
24/05) betont diesen Aspekt und weist zugleich daraufhin, dass bei multiplen
Verletzungen nicht einfach die Einzelbeträge der Verletzungen addiert wer-
den dürften:
Bei der Schmerzensgeldbemessung darf dabei nicht schematisch vorge-
gangen werden, sondern es ist eine wertende Gesamtschau aller Bemes-
sungskriterien des konkreten Falls vorzunehmen, wobei die in vergleich-
baren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhalts-
punkt bieten können, jedoch nicht zwingend zu einer bestimmten „richti-
gen” Schmerzensgeldhöhe führen. (...) Ebenso verbietet es sich, einzelne
Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen gesondert zu bewerten und die so
ermittelten Beträge zu addieren.
Die Schmerzensgeldtabellen sind im Buchhandel erhältlich und teilweise
im Internet einsehbar. Ein (potentieller) Empfänger von Schmerzensgeld kann
sich informieren, wie viel in ähnlichen Fällen ausgeurteilt wurde.
18
2.5 Andere Formen der Wiedergutmachung: Täter-Opfer-Aus-
gleich
Der immaterielle Schaden eines Geschädigten ist durch eine "billige Entschä-
digung in Geld" auszugleichen. Das Gesetz sieht also gleich vor, dass Geld das
Mittel der Wahl zur Entschädigung sei. Trotzdem kann man sich die Frage
nach Alternativmöglichkeiten des Ausgleichs stellen. Wie kann man Schmer-
zen und Leid entschädigen, außer durch Geld?
Im Bereich des Strafrechts ist zur Wiedergutmachung die Möglichkeit des
so genannten Täter-Opfer-Ausgleichs vorgesehen (z.B. Kasperek, 2002). Der
Täter-Opfer-Ausgleich ist eine Form der außergerichtlichen Schlichtung und
wird auch als Form der Mediation verstanden. Täter und Opfer können auf
freiwilliger Basis über eine begangene Tat und ihre Folgen sprechen und eine
Wiedergutmachung vereinbaren. Winter (2005) verbindet mit dem Täter-Op-
fer-Ausgleich die „Vision einer ‚heilenden’ Gerechtigkeit“. Nach Angaben
von Organisationen, die mit Täter-Opfer-Ausgleich befasst sind (z.B. ‚Täter-
Opfer-Ausgleich-Bremen’, http://www.nord-com.net/toa-bremen) können die
Wiedergutmachungsleistungen bestehen in
•einer persönlichen, schriftlichen oder öffentlichen Entschuldigung
•finanziellen Leistungen wie Schmerzensgeld oder Schadensersatz
•Reparaturen oder anderen Arbeiten
•einem Geschenk
•gemeinsamen Aktivitäten
•Arbeitsleistung für eine gemeinnützige Einrichtung
•einer Spende
Auch in dieser Aufzählung findet man das Schmerzensgeld als eine Form
der Wiedergutmachung, aber eben nur eine. Die anderen Möglichkeiten er-
19
weitern das Spektrum der Wiedergutmachungsleistungen. Es sind Leistun-
gen, die dem Opfer (Geschenk) oder einer gemeinnützigen Einrichtung
(Spende) zugute kommen können, und es können materielle (Geschenk) oder
immaterielle (Entschuldigung) Dinge sein.
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist nur nach einer Straftat vorgesehen. Für eine
Wiedergutmachung nach einem Verkehrsunfall käme also ein Täter-Opfer-
Ausgleich nicht in Frage, da sich der Ausgleich hier im Bereich des Zivilrechts
abspielt, und der Verursacher auch kein ‚Täter’ ist. Trotzdem lohnt der Blick
auf den Täter-Opfer-Ausgleich zur Beantwortung der Frage, welche Möglich-
keiten zum Ausgleich von immateriellen Schäden es außer dem Schmerzens-
geld noch geben könnte.
20
3 Relevante psychologische Theorien und empirische
Befunde
In der psychologischen Literatur finden sich keine empirischen Untersuchun-
gen, bei denen Personen, die nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld er-
halten haben, zu ihrer Zufriedenheit damit befragt wurden. Bekannt hingegen
ist einiges, wie sich die Lage von Unfallopfern darstellt: aus der Klinischen
Psychologie, und aus der Forschung zu den negativen und positiven Folgen
belastender Lebensereignisse. Aus Simulationsstudien und Szenariostudien
liegen Erkenntnisse vor, welche Einflussfaktoren auf eine als angemessen er-
achtete Entschädigung (im weitesten Sinne) sich identifizieren lassen.
Schließlich werden Studien herangezogen, in denen Straftatopfer zu ihren
Bedürfnissen befragt wurden. Ein Vergleich von Straftatopfern und Unfall-
verletzten kann neue Erkenntnisse hervorbringen, hat aber seine Grenzen.
Gemeinsamkeiten zwischen beiden Personengruppen bestehen darin, dass sie
zu Schaden gekommen sind und dieser Schaden in der Regel durch eine an-
dere Person verursacht wurde. Zudem können beide Gruppen einen An-
spruch auf Schmerzensgeld gegen den Täter bzw. den Unfallverursacher ha-
ben. Der gravierende Unterschied besteht darin, dass das Straftatopfer sich
mit einem vorsätzlich handelnden Täter konfrontiert sieht, das Unfallopfer
mit einem fahrlässig agierenden anderen Verkehrsteilnehmer. Mit Absicht
verletzt worden zu sein stellt nach Green (1990) eine der Dimensionen dar,
die die Schwere eines Traumas definieren. In dieser Arbeit wird auf empirisch
gewonnene Daten rekurriert, die an Straftatopfern erhoben wurden. Dies ge-
schieht mehr ‚aus der Not heraus’, wenn keine entsprechenden empirischen
Arbeiten mit Unfallverletzten vorliegen. Die Resultate sind sicher nur mit
Vorsicht auf Verkehrsunfallgeschädigte zu übertragen.
21
3.1 Verkehrsunfälle als psychologisch bedeutsames Ereignis
In Kapitel 3.1 wird aus psychologischer Perspektive die ‚Unbill’ geschildert, die
Unfallverletzte erleiden und zu deren Ausgleich das Schmerzensgeld gezahlt wird.
Verkehrsunfälle mit Verletzungsfolgen sind kritische Lebensereignisse, die die nor-
male Lebensroutine unterbrechen. Ein Unfall kann als Stressor verstanden werden,
der dem Individuum eine Bewältigungsleistung abverlangt. Bei einem Teil der
Unfallverletzten werden klinische Auffälligkeiten diagnostiziert, wie Posttraumati-
sche Belastungsstörung, Depressionen und Phobien. Als positiv zu wertende Verän-
derung nach einem belastenden Ereignis ist die ‚persönliche Reifung’ zu nennen.
3.1.1 Unfall als kritisches Lebensereignis
In jedem Lebenslauf treten Ereignisse auf, die sich vom Strom der alltäglichen
Ereignisse abheben, indem sie unvorhergesehen eintreten, in die Lebensbe-
züge der betroffenen Person eingreifen, ihr Umorientierungen und Anpas-
sungsleistungen abverlangen und unter Umständen als ‚dramatisch’ zu be-
zeichnen sind.
Filipp (1995, S.9) definiert kritische Lebensereignisse wie folgt:
•Ein Eingriff in das zu einem gegebenen Zeitpunkt aufgebaute Pas-
sungsgefüge zwischen Person und Umwelt,
•der „emotionale Nicht-Gleichgültigkeit“ für die Person besitzt.
Ein kritisches Lebensereignis bedeutet demnach, dass das Gleichgewicht
zwischen dem Individuum und seiner Umwelt aus dem Lot geraten ist und
dieses Ungleichgewicht als emotional bedeutsam erlebt wird. Die Zuordnung
eines Lebensereignis zu den "kritischen Lebensereignissen" kann zum einen
dadurch geschehen, dass dem Ereignis die oben genannten Merkmale zukom-
men: Eingriff in das Passungsgefüge sowie emotionale "Nicht-Gleichgültig-
keit". Für Unfälle mit ernsteren gesundheitlichen Folgen sind diese Bedingun-
22
gen regelmäßig zu bejahen: „Krankheiten und operative Eingriffe gehören für
jeden Menschen in aller Regel zu den dramatischsten Lebensereignissen.“ (Fi-
lipp, 1995, S.4).
Zum anderen werden in der Literatur ‚Ereignislisten’ verwendet, die ex-
plizit Ereignisse benennen, die als kritisches Lebensereignis eingestuft wer-
den. Zuerst wurden solche Checklisten von Holmes und Rahe (1967) entwi-
ckelt. Die "Social Readjustment Rating Scale SRRS" enthält 43 Ereignisse, die
das Leben verändern. Alle Ereignisse wurden mit einem Zahlenwert verse-
hen, der die Belastung bzw. die erforderliche Wiederanpassungsleistung des
Individuums angibt. Dem schlimmsten Ereignis ("Tod des Ehepartners") wird
der Wert 100 zugewiesen. "Verletzung oder Krankheit der eigenen Person"
rangiert demnach auf Platz 6 mit dem Belastungswert 53 (Tabelle 1).
Tabelle 1 : Social Readjustment Rating Scale (nach Holms und Rahe, 1967)
Rang Lebensereignis Belastungswert
1 Tod des Ehepartners 100
2 Scheidung 73
3 Trennung vom Partner 65
4 Haftstrafe 63
5 Tod eines Angehörigen 63
6 Eigene Verletzung oder Krankheit 53
7 Heirat 50
8 Verlust des Arbeitsplatzes 47
...
41 Urlaub 13
42 Weihnachten 12
43 Kleinere Verstöße gegen das Gesetz 11
Zu den Lebensereignissen werden auch Ereignisse gezählt, die gemeinhin
als erfreulich eingestuft werden: z.B. Heirat (Rang 7), Weihnachten (Rang 42).
23
Auch sie stellen eine Unterbrechung der Alltagsroutine dar und erfordern
eine Wiederanpassung. "Eigene Verletzung" findet sich im oberen Bereich der
Skala auf Platz 6. Zur Beantwortung der Frage, ob auch Unfälle mit leichteren
Verletzungsfolgen – für die jedoch immerhin Schmerzensgeld gezahlt wurde
– als kritische Lebensereignisse zu sehen sind, sind auch die Ausführungen
von Gräser, Esser und Saile (1990) zu berücksichtigen. Wie ein Lebensereignis
einzustufen ist, hängt demnach wesentlich davon ab, wie es von der Person
wahrgenommen wird. Ihre spezifische Qualität erhalten Lebensereignisse erst
durch die subjektive Wahrnehmung und Bewertung der Betroffenen. Ob das
Passungsgefüge zwischen Umwelt und Person aus dem Lot geraten ist und
ob von einer emotionalen Nicht-Gleichgültigkeit ausgegangen werden kann,
wäre demnach von der subjektiven Einschätzung der Person abhängig.
Eng verbunden mit dem Konzept der Kritischen Lebensereignisse ist die
Life-Event-Forschung (für einen aktuellen Überblick siehe Reinecker, 2005).
Auch sie fragt danach, welche Auswirkungen markante Ereignisse im Verlauf
des Lebens haben. Der Schwerpunkt der Life-Event-Forschung liegt in der
Analyse der Wirkung kritischer Lebensereignisse auf die Auslösung und Auf-
rechterhaltung psychischer Störungen. Nach Siegrist (1980) ist eine Grundan-
nahme der Life-Event-Forschung, dass Ereignisse, die die normale Lebensrou-
tine unterbrechen, eine erhöhte Anpassungsleistung des davon betroffenen
Individuums erfordern. Dies gilt in erster Linie für Ereignisse, die als uner-
wünscht, unerwartet, unbeeinflussbar und/oder mit negativen Folgen behaf-
tet erfahren werden.
Die Parallelen zu den Merkmalen Kritischer Lebensereignisse sind deut-
lich. Ein Verkehrsunfall kann in aller Regel als unerwünscht, unerwartet, un-
beeinflussbar und mit negativen Folgen behaftet angesehen werden. Beide
Forschungslinien, die der Kritischen Lebensereignisse wie auch die Life-
24
Event-Forschung, sind bestrebt, neben einer Kenngröße für den Belastungsgrad
weitere Klassifikationen für Lebensereignisse vorzunehmen, von denen für
die vorliegende Fragestellung folgende von Interesse sind:
•Normative versus zufällige Ereignisse (z.B. Eintritt der Volljährig-
keit vs. individueller Unglücksfall).
•Zugewinn- versus Verlustereignis (z.B. Geburt vs. Ehescheidung)
•Vorhersehbares versus nicht vorhersehbares Ereignis (z.B. Tod
eines Angehörigen nach langer Erkrankung vs. Tod durch Unfall)
•Punktuelles Ereignis versus lange andauernde Belastung (z.B.
Schul-eintritt vs. Haftstrafe)
•Gravierende Traumata versus Widrigkeiten des Alltags ("daily
hassles")
Normative Ereignisse betreffen in der Regel viele Personen einer Geburts-
kohorte. Dadurch wird soziale Unterstützung erleichtert und die Möglichkeit
zu sozialen Vergleichen gegeben. Vorhersehbare Ereignisse gestatten eine ‚an-
tizipatorische Bewältigung’. Die Kategorien sind teilweise überlappend; nor-
mative Ereignisse sind in der Regel auch vorhersehbare Ereignisse. 'Vorher-
sehbar' und 'erwartet' sensu Siegrist sind gleichbedeutende Einteilungen. Die
Klassifikation eines Verkehrsunfalls als nicht-normatives, nicht vorhersehba-
res, zufälliges Ereignis dürfte klar sein, und in der Regel eher als Verlust-
denn als Zugewinnereignis. Verloren geht z.B. die körperliche Integrität bei
dauerhaften Verletzungen. Die Einteilung als 'punktuelles Ereignis' oder als
lange andauernde Belastung hängt von den Unfallfolgen ab: der Unfall selbst
ist sicher ein punktuelles Ereignis. Daraus resultierende langfristige Folgen
wie Behinderungen sind den lang andauernden Belastungen zuzurechnen.
Am unteren Ende der Skala der Fährnisse des Lebens stehen die Alltags-
widrigkeiten, die 'daily hassles' (Kanner, Coyne, Schaefer und Lazarus, 1981),
25
denen die Forschung in den letzten Jahren verstärktes Interesse entgegen-
bringt. Sie stellen relativ kleine Belastungen des täglichen Lebens dar und
werden als ärgerlich, frustrierend oder störend erlebt. Gemeint sind damit
beispielsweise der Bus, den man gerade verpasst hat oder die übergekochte
Milch. Die Gegenüberstellung der Alltagswidrigkeiten mit den gravierenden
Traumata stellt weniger eine Dichotomie als ein Kontinuum dar. Ein Ver-
kehrsunfall mit folgender Schmerzensgeldzahlung übersteigt die Dimension
der Alltagswidrigkeiten und muss je nach Schwere auf dem restlichen Ab-
schnitt des Kontinuums eingeordnet werden.
Richter (1997) befragte Personen, die Opfer einer Straftat geworden waren,
nach der Einordnung ihres Erlebnisses im Vergleich mit anderen kritischen
Lebensereignissen. Bei den erlebten Straftaten handelte es sich um Körperver-
letzungen, Raubüberfälle und Sexualdelikte. Die Befragten (n=334) hatten drei
verschiedene Antwortmöglichkeiten.
„Dieses Erlebnis ist das Schlimmste, was mir in meinem Leben passiert
ist.“
„Dieses Erlebnis ist genauso schlimm wie andere schwere Dinge, die mir
schon passiert sind.“
„Dieses Erlebnis ist im Vergleich mit anderen schweren Dingen, die mir
schon passiert sind, nicht so schlimm.“
Für 73,1% der Befragten war die erlebte Straftat das schlimmste, was ihnen
passiert ist (Abbildung 1). Dieser Anteil liegt für die Opfer von Sexualdelikten
noch höher (82,1%).
26
Es zeigt sich, dass die Straftat für den überwiegenden Teil der Opfer ein
gravierendes Lebensereignis darstellt, das alle anderen „schlimmen“ Dinge,
die ihnen bisher passiert sind, übertrifft.
3.1.2 Stress und Bewältigung
Die Theorie der Kritischen Lebensereignisse wird nach der Klassifikation
von Laux (1983) zu den stimulusorientierten Stresstheorien gezählt. Demnach
stellen kritische Lebensereignisse externale Anlässe dar, die als Belastungs-
quelle und als Stressoren fungieren. Es gibt eine Vielzahl von Stresstheorien
in der Psychologie. Die heute einflussreichste und meistzitierte Stresstheorie
ist die von Lazarus (1966) begründete und mehrfach modifizierte kognitiv-
transaktionale Stresstheorie, die Stress wie folgt definiert: „Psychischer Stress
bezeichnet eine Beziehung mit der Umwelt, die vom Individuum im Hinblick
auf sein Wohlergehen als bedeutsam bewertet wird, aber zugleich Anforde-
rungen an das Individuum stellt, die dessen Bewältigungsmöglichkeiten be-
anspruchen oder überfordern.“ (Lazarus & Folkman, 1986, S. 63). Eine neuere,
positiv bewertete (Schwarzer, 2000; Krohne, 2001) Stresstheorie ist die „Theo-
rie der Ressourcenerhaltung“ von Hobfoll (1989). Grundidee dieser Theorie
27
Abbildung 1 : Einordnung der erlebten Straftat
als kritisches Lebensereignis (nach Richter,
1997, S. 174)
0
20
40
60
80
100
das
Schlimmste
genauso
schlimm
weniger
schlimm
Antworten in %
ist, dass Menschen versuchen, das zu bekommen, zu bewahren und zu be-
schützen, was sie wertschätzen. Ressourcen können Objekte (z.B. Auto), Be-
dingungen (z.B. Gesundheit) oder Energieressourcen (z.B. Geld oder Zeit)
sein. Ressourcen erleichtern grundsätzlich das Überleben und stellen Werte
dar, die übereinstimmend von den meisten Menschen als positiv eingeschätzt
werden. Der Verlust von Ressourcen ist geeignet, Stress zu verursachen. Bei-
den Theorien folgend muss das Erleben eines Verkehrsunfalls als Stress ein-
geordnet werden.
Der Begriff der Bewältigung (Coping) umfasst nach Lazarus und Launier
(1978) alle Anstrengungen einer Person, mit stressrelevanten Situationen fer-
tig zu werden, die ihr Wohlbefinden beeinträchtigen und ihre adaptiven Po-
tentiale herausfordern. Lazarus und Folkman (1984) unterscheiden zwei zen-
trale Stressbewältigungsfunktionen: das emotionsorientierte und das pro-
blemorientierte Coping. Mit emotionsorientiertem Coping sind Strategien ge-
meint, bei denen das Individuum nicht die Situation an sich verändert, son-
dern versucht, die damit assoziierten Emotionen zu regulieren. Beispiele sind
das positive Umdeuten der Situation oder das Leugnen eines aversiven Sach-
verhalts. Problemorientiertes Coping beschreibt das Bemühen der Person,
handelnd in die Problemsituation einzugeifen und sie zu eigenen Gunsten zu
verändern suchen. Beispiele sind das Aufsuchen eines geeigneten Arztes.
Innerhalb der großen Zahl von Studien zur Bewältigung gibt es nur sehr
wenige Studien zur Bewältigung von Verkehrsunfällen. Diese untersuchen
den Zusammenhang zwischen Copingstilen und Ausbildung einer Posttrau-
matischen Belastungsstörung. Ein vermeidender Copingstil und der emoti-
onsorientierte Copingstil begünstigen demnach das spätere Auftreten klini-
scher Symptome (Bryant & Harvey, 1995; Epstein, 1993; Jeavons, Horne &
Greenwood, 2000). Jeavons et al. (2000) fanden zudem, dass sich das Coping-
28
verhalten der Unfallverletzten über den Verlauf von sechs Monaten nach dem
Unfall kaum verändert. Dies spricht für die Beibehaltung eines bestimmten
Copingmusters der Person.
3.1.2 Klinisch-Psychologische Folgen von Verkehrsunfällen
Psychische Folgen von Verkehrsunfällen waren über lange Zeit eher selten
Gegenstand empirischer Forschung. Erst seit Mitte der neunziger Jahre finden
psychische Folgen verstärkte Beachtung (z.B. Frommberger, Stieglitz, Nyberg
& Berger, 1997; Steil, 1996). Im Gegensatz zur hochentwickelten unfallchirur-
gischen Traumatologie sei die Psychotraumatologie nach Unfällen noch we-
nig untersucht. Psychische Folgen würden unterschätzt und nicht genügend
beachtet.
Frommberger et al. (1997) referieren zusammenfassend den Kenntnisstand
zu psychopathologischen Symptomen nach einem Verkehrsunfall. Die An-
zahl der Studien, die zum Thema vorliegen, sei gering, der Kenntnisstand sei
uneinheitlich und es seien noch etliche Fragen offen. Festgestellt wird, dass
etwa ein Drittel der Patienten nach einem Verkehrsunfall psychopathologi-
sche Symptome zeigt. Dazu zählen Posttraumatische Belastungsstörungen
(PTB), Depressionen und phobische Symptome. Von diesen wiederum er-
scheint die PTB, gemessen an der Zahl der Publikationen, die am besten er-
forschte Störung. Fraglich ist jedoch, ob diejenigen Autoren, die eine PTB
nach Unfällen beschreiben, eine gesonderte Betrachtung von Depressionen
und phobischen Symptomen für notwendig erachten, wie dies in der Aufzäh-
lung von Frommberger geschieht. Vermeidungsverhalten ist beispielsweise
selbst Bestandteil der PTB als auch eines der Hauptsymptome einer Phobie.
Bei einigen Autoren werden Depressionen und andere neben der PTB diagno-
stizierte Symptome unter dem Stichwort ‚Komorbidität’ abgehandelt (z.B.
Meyer & Steil, 1998).
29
Bei der Beschreibung und Klassifizierung psychopathologischer Symptome
sind zwei Systeme maßgeblich, die weltweit Anwendung finden: das von der
World Health Organization (WHO) entwickelte Klassifikationssystem der ‚In-
ternational Classification of Diseases’, ICD-10 (deutsche Ausgabe Dilling,
Mombour & Schmidt, 2004), und das von der US-amerikanischen Psychiatrie-
Gesellschaft entwickelte ‚Diagnostic and Statistical Manual’ (DSM), derzeit in
der Version DSM-IV (American Psychiatric Association, 1994).
3.1.2.1 Posttraumatische Belastungsstörung
Die PTB ist eine gravierende psychische Störung. Sie kann nach besonders be-
lastenden Erlebnissen wie Naturkatastrophen oder dem Erleben von Gewalt
auftreten. In ihrer Symptomatik wird die PTB nach DSM-IV und nach ICD-10
weitgehend identisch beschrieben. Drei Symptomgruppen sind demnach für
die PTB charakteristisch (nach Meyer & Steil, 1998; Steil & Ehlers, 2003):
1. Wiedererleben des Traumas
Die Person erlebt das Ereignis im Wachen oder Schlaf auf belastende
Weise wieder. Unfallopfer berichten, dass sie Teile des Unfallgesche-
hens nacherlebten. Typische Auslöser sind das Vorbeifahren an der
Unfallstelle oder Medienberichte über Unfälle.
2. Vermeidung traumarelevanter Reize
Die Betroffenen vermeiden Gedanken, Gefühle, Gespräche, Aktivitä-
ten, Personen oder Situationen, die an das traumatische Ereignis erin-
nern. Oft berichten sie ein Abstumpfen des emotionalen Empfindens.
Nach Verkehrsunfällen meiden die Patienten die Teilnahme am Stra-
ßenverkehr ganz oder dann, wenn ähnliche Bedingungen vorliegen
wie beim Unfall (z.B. Fahren bei Regen oder Fahren auf der Autobahn).
30
3. Übererregtsein
Hierzu gehören Schlaf- und Konzentrationsstörungen, erhöhte Reiz-
barkeit sowie übertriebene Schreckreaktionen. Auch Wutausbrüche
treten bei einigen Betroffenen auf. Die Symptome haben eine erhebli-
che Beeinträchtigung in der Familie, im Beruf und in der Freizeitgestal-
tung zur Folge.
Auch Verkehrsunfälle können Auslöser einer PTB sein. Zur Prävalenz der
Posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Verkehrsunfall liegen un-
terschiedliche Angaben vor. Die Angaben schwanken zwischen 7% (Mayou,
Bryant & Duthie, 1993) und 64% (Winter, 1996). Zu begründen ist dies mit un-
terschiedlichen Erhebungsinstrumenten, unterschiedlichen zeitlichen Abstän-
den zum Unfall und unterschiedlichen Verletzungsmustern. Die derzeit um-
fangreichste Studie (967 Patienten) führten Ehlers, Mayou und Bryant (1998)
durch. Drei Monate nach dem Unfall erfüllten 23,1% der untersuchten Perso-
nen die diagnostischen Kriterien einer PTB nach DSM-IV. Innerhalb der fol-
genden sieben Monate verringerte sich diese Zahl auf 16,5%.
3.1.2.2 Depressionen
Depressionen sind durch eine Vielzahl unterschiedlicher Symptome gekenn-
zeichnet. Beide gebräuchlichen Klassifikationssysteme, ICD-10 und DSM-IV,
nennen weitgehend übereinstimmende Kriterien für depressive Störungen.
Zu den zentralen Beschwerden gehören Gefühle der Traurigkeit, der Nieder-
geschlagenheit, der Hoffnungslosigkeit und der Sinnlosigkeit. Begleitet wird
dies häufig von Unruhe und Ängstlichkeit. Zu der Vielzahl psychologischer
Konzepte, die eine depressive Störung erklären können, gehören auch kriti-
sche Lebensereignisse (Hautzinger & de Jong-Meyer, 2003). Frommberger et
al. (1997, S. 48) finden es „verwunderlich, dass nur in wenigen Untersuchun-
gen formale Diagnosen einer depressiven Störung nach Verkehrsunfällen er-
31
hoben wurden“. Frommberger, Schlickewei, Stieglitz, Nyberg, Kuner und
Berger (1998) fanden in einer eigenen Untersuchung bei 39% der Patienten
eine depressive Störung, wenn bereits eine PTB vorlag, während eine Depres-
sion nur bei 10% derjenigen vorlag, bei denen die Kriterien für eine PTB nicht
erfüllt war. Dieser Befund weist in die gleiche Richtung wie andere Studien,
die eine relative Häufigkeit komorbider Erkrankungen bei Personen mit einer
PTB fanden (einen Überblick über Komorbiditätsstudien gibt Brady, 1997).
3.1.2.3 Phobische Symptome
Bei der Beschreibung von Phobien werden drei Ebenen unterschieden (Reine-
cker, 2003, S. 110):
1. Verhaltensebene: hierzu zählen Strategien der Vermeidung und des
Ausweichens
2. Subjektive Ebene: Verbale Angaben der Person. Gedanken, Befürch-
tungen etc.
3. Physiologische Ebene: Erscheinungen wie Zittern, Veränderungen des
Herzschlags, Schwitzen, Übelkeit
Phobisches Vermeidungsverhalten nach Unfällen kann sich in verschiedenen
Verhaltensweisen zeigen (Frommberger et al., 1997, S. 47):
•sehr vorsichtige Fahrweise
•Fahrten werden nur unternommen, wenn es unbedingt notwendig
ist
•Versuch, sich während der Fahrt abzulenken
•Ständiges Ermahnen und Warnen des Fahrers
Nach Kuch, Cox, Evans und Shulman (1994) beziehen sich die Angstsym-
ptome und das Vermeidungsverhalten vor allem auf die Befürchtung der Be-
32
troffenen, sie könnten erneut einen Unfall erleiden. Die geschilderten Sym-
ptome überlappen sich teilweise mit den Symptomen einer PTB.
Über die Prävalenz phobischer Symptome nach einem Unfall gibt es stark
differierende Zahlenangaben. Die Klassifizierung von unfallbezogenen Ängs-
ten und Unfallphobien ist davon abhängig, welche Kriterien der Einordnung
benutzt werden. Maßgeblich sind wiederum die die Kriterien des DSM-IV
oder des ICD-10. Entsprechend der Schwere der Symptome und der Einord-
nung wählen die Autoren auch die Bezeichnungen: ‚unfallbezogene Ängste’,
‚Vermeidungsverhalten’, bzw. ‚Unfallphobie’ oder ‚Fahrphobie’. Mayou,
Bryant und Duthie (1993) fanden bei 15% der Patienten eine Unfallphobie.
Andere Autoren kommen dagegen zu dem Ergebnis, dass bei einem erhebli-
chen Teil der Patienten einzelne Phobiekriterien erfüllt sind, jedoch nur we-
nige das Vollbild einer Phobie gemäß den Klassifikationskriterien zeigten
(Malt, 1988; Blanchard, Hickling, Taylor, Loos und Gerardi, 1994). Frommber-
ger et al. (1997, S. 48) weisen darauf hin, dass unfallbezogene Ängste lange
Zeit anhalten können. Patienten berichten noch vier bis sechs Jahre nach dem
Unfall über Ängste in Situationen, die dem Unfall ähnlich sind (Mayou, Sim-
kin & Threlfall, 1991).
3.1.2.4 ‚Rentenneurose’
Seit langem wird die Vermutung diskutiert, es gäbe einen Zusammenhang
zwischen den juristischen und den medizinischen Aspekten der Unfallfolgen
dahingehend, dass das Begehren nach finanziellem Ausgleich (also Schmer-
zensgeld) oder einer Rentenzahlung zur Simulation oder Aggravation psychi-
scher und körperlicher Beschwerden führen könnte. Diese Annahme wird
plakativ mit den Begriffen ‚Rentenneurose’, ‚Kompensationsneurose’ oder
‚Unfallneurose’ ausgedrückt. Die Betroffenen sehen sich dem Verdacht ausge-
setzt, ihre Beschwerden nur vorzugeben, sie zu übertreiben oder an der Hei-
33
lung nicht aktiv mitzuarbeiten, um höhere Kompensationszahlungen zu er-
halten. Empirische Befunde zur Überprüfung der Hypothese eines Zusam-
menhangs sind widersprüchlich. Burstein (1989) fand keinen Zusammenhang
zwischen Schmerzensgeldprozessen und Heilungsverlauf. Zum gleichen Er-
gebnis kommen Blanchard, Hickling, Taylor, Buckley, Loos und Walsh (1998).
Andere Untersuchungen erbrachten gegenteilige Ergebnisse, nämlich dass
das Streben nach Schmerzensgeld mit der Schwere der Symptome assoziiert
war (Blanchard, Hickling, Vollmer, Loos, Buckley & Jaccard, 1995; Frommber-
ger, Schlickewei, Stieglitz, Nyberg, Kuner & Berger, 1998).
3.1.2.5 Zusammenfassung und Fallbeschreibung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in der Literatur über nach Ver-
kehrsunfällen auftretende klinisch-psychologische Symptomatik berichtet
wird. Genannt werden
•die Posttraumatische Belastungsstörung
•Depressionen
•Phobische Symptome
Die Problematik der psychischen Störungen nach einem Verkehrsunfall gilt
als nur teilweise erforscht. Über den Anteil der Betroffenen, die nach einem
Verkehrsunfall klinische Symptome entwickeln, gibt es je nach Methodik der
Untersuchung schwankende Angaben. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand
wird in der Tendenz eine geringere Prävalenz festgestellt. Jedoch lassen sich
auch mehrere Jahre nach einem Unfall noch psychopathologische Symptome
diagnostizieren.
Zur Illustration der dargestellten klinisch-psychologischen Folgen nach ei-
nem Verkehrsunfall soll hier eine Fallbeschreibung wiedergegeben werden,
34
die als typisch für eine Posttraumatische Belastungsstörung zu sehen ist
(Meyer & Steil, 1998, S. 880):
Herr B. ist ein 54jähriger Geschäftsmann. Er ist verheiratet und hat 2
erwachsene Söhne, die studieren. Bis vor 1 Jahr sei Herr B. als Mitarbeiter
einer mittelständischen Firma tätig gewesen. Seine Arbeit beinhalte viele
Reisen und er liebe seinen Beruf sehr. Herr B. habe eine große Verantwor-
tung getragen und ein sehr aktives Leben geführt, sei Mitglied in Vereinen
und Sportclubs gewesen. Vor einem Jahr sei Herr B. in einen schweren
Unfall auf der Autobahn involviert gewesen. Ein überholender Fahrer sei
von der Spur abgekommen und rammte seinen Wagen, der sich mehrere
Mal überschlug. Herr B. war über 1 h schwer verletzt eingeklemmt. Wäh-
rend dieser Zeit war er bei Bewusstsein. Der Beifahrer, ein Mitarbeiter,
verstarb noch an der Unfallstelle, Herr B. erlebte seinen Tod mit.
Herr B. erlitt schwere und komplizierte Frakturen der Beine und eine
Leberruptur. Er musste sich mehreren Operationen unterziehen und war 3
Monate lang im Krankenhaus. Danach verbrachte er nochmals 2 Monate
in einem Rehabilitationszentrum.
Herr B. hat auch noch 1 Jahr nach dem Unfall große Probleme mit dem
Gehen. Vor allem leidet er unter Schmerzen im Rücken und in den Beinen.
Diese Beschwerden lösen bei ihm oft sehr belastende Erinnerungen an den
Unfall aus – an das Gefühl, wie sich das Auto überschlug und er verletzt
wurde, an das Sterben des Kollegen, das er mitbekam, an das Einge-
klemmtsein.
Seit dem Unfall hat sich Herr B. noch nicht wieder in der Lage gefühlt,
Auto zu fahren. Sobald er sich hinter ein Steuer setzt, bekommt er
Schweißausbrüche, fühlt sich extrem angespannt und schreckhaft. Er kann
die Erinnerungen, die dadurch wachgerufen werden, nicht aushalten.
35
Herr B. vermeidet auch, Nachrichten im Fernsehen zu sehen. Er redet
nicht mit anderen über den Unfall, weil er nicht erinnert werden möchte.
Da er sich nicht in der Lage fühlt, Auto zu fahren, kann Herr B. z.Zt. sei-
nen Beruf nicht ausüben. Seine Frau fährt ihn bei unvermeidlichen Stre-
cken. Sie als Beifahrer zu begleiten, fällt ihm auch schwer. Er befürchtet
bei dem kleinsten Anlass einen Unfall, sieht überall gefährliche Situatio-
nen und schreit seine Frau dann an. Auch sein Privatleben hat sich ent-
scheidend verändert. Er betreibt keinen Sport mehr und auch die Mitar-
beit in Vereinen bereitet ihm nicht mehr so viel Vergnügen. Für seine
Familie ist Herrn B.s Situation sehr belastend. Er ist oft reizbar, wird
schnell wütend und hat an nichts mehr Freude. Zudem kritisiert er seine
Frau oft.
Herr B. fühlt sich angespannt. Er findet es schwierig, einzuschlafen, und
spricht über Muskel- und Kopfschmerzen als Folge der Angespanntheit.
Er ärgert sich sehr über den Fahrer des anderen Wagens, der ihm das
angetan hat. Von der Versicherung des Unfallgegners fühlt er sich äußerst
schlecht und ungerecht behandelt. Eine Kompensationsklage, für die Herr
B. sich verschiedenen Untersuchungen unterziehen muss, ist noch offen.
Dies empfindet er als große Ungerechtigkeit. Wenn Herr B. Gedanken
oder Erinnerungen an den Unfall hat, versucht er diese durch Ablenkung
zu verdrängen.
Das Fallbeispiel wurde in voller Länge aus der Originalquelle übernom-
men, um die Komplexität des Störungsbildes wiederzugeben. Deutlich wird,
wie weitreichend die Unfallfolgen für viele Lebensbereiche des Betroffenen
sind, und dass das Schmerzensgeld viele andere immaterielle Schäden ausglei-
chen muss außer Schmerzen. Auch der Ärger um die ‚Kompensationsklage’
wird erwähnt und trägt zum schlechten Befinden von Herrn B. bei. Nach
36
Lage des Falles – Herr B. wurde gravierend verletzt und trug offenbar keine
Schuld an dem Unfall – dürfte mit Kompensation hier Schmerzensgeld ge-
meint sein.
3.1.4 Persönliche Reifung nach belastenden Ereignissen
Seit längerem machen Autoren darauf aufmerksam, dass schwere oder trau-
matische Lebensereignisse auch positive Veränderungen für die Betroffenen
nach sich ziehen können. So berichten Personen, die eine schwere Lebenskrise
überstanden haben, eine erhöhte innere Reife oder veränderte Prioritätenset-
zungen im Sinne von ‚das Leben leichter nehmen’ (z.B. Ulich, 1987; Taylor,
Lichtman & Wood, 1984). Die Entdeckung eines Sinns im menschlichen Leid
und das Verständnis als Herausforderung ist ein altes Thema in der Literatur
und den Religionen. In neuerer Zeit ist die Forschung verstärkt bemüht, die
positiven Veränderungen auf eine theoretische und konzeptuelle Grundlage
zu stellen (Tedeschi & Calhoun, 1995; Maercker, 1998; Tedeschi & Calhoun,
2004). Unter 'posttraumatischem Wachstum' verstehen Tedeschi und Calhoun
positive psychologische Veränderungen, die als Folge der Auseinanderset-
zung mit Lebensumständen auftreten, die in starkem Maße herausfordernd
sind. Maercker (1998) versteht unter ‚persönlicher Reifung’ die Veränderun-
gen des Selbst- und Weltkonzepts, die als positiv bewertet werden, sowie Zu-
wächse in den Gebieten Wissen, Handlungskompetenz, Sinnfindung, Verbun-
denheit mit anderen Menschen und religiöse Gläubigkeit. Maercker und
Langner (2001) ziehen die Bezeichnung ‚Reifung’ dem Wort ‚Wachstum’ vor,
da der Wachstumsbegriff bereits „durch esoterische Psycho-Strömungen“ be-
setzt wurde (S. 155).
In der Literatur wird eine Reihe unterschiedlicher belastender Lebensereig-
nisse angeführt, die als Auslöser persönlicher Reifung fungieren. Genannt
seien hier Verluste durch Tod (Edmonds & Hooker, 1992), HIV-Infektion
37
(Bower, Kemeny, Taylor & Fahey, 1998), Krebserkrankungen (Cordova, Cun-
ningham, Carlson & Andrykowski, 2001) und Wohnhausbrände (Thompson,
1985). Auch ein Verkehrsunfall – im weiteren Sinn – ist ein Lebensereignis,
dessen Folgen untersucht werden: Yule, Hodgkinson, Joseph, Parkes und Wil-
liams (1990, zit. nach Joseph, Williams & Yule, 1993) untersuchten Überle-
bende der gekenterten Herald of Free Enterprise. Sie stellten fest, dass viele
der Überlebenden des Schiffsunglücks auch 30 Monate nach dem Unglück
noch stark psychisch beeinträchtigt waren. Jedoch wurden auch positive Re-
aktionen berichtet. Den untersuchten Personen wurde die Frage vorgelegt:
„Has the disaster changed your outlook on life for the better, or for the
worse?“ Etwa die Hälfte der Befragten gab an, dass sich ihre Lebensauffas-
sung zum positiven verändert hatte. Sie würden das Leben nicht mehr als
selbstverständlich erachten und Freundschaften mehr schätzen.
Bei der Entwicklung eines Messinstrumentes zur persönlichen Reifung
(Posttraumatic Growth Inventory, PTGI) gewannen Tedeschi und Calhoun
(1996) nach faktorenanalytischer Auswertung fünf Faktoren, die die Hauptge-
biete persönlicher Reifung darstellen:
•Größere Wertschätzung des Lebens und veränderte Prioritätenset-
zung
•Wärmere und innigere Beziehungen mit anderen
•Erfahrung eigener Stärke
•Wahrnehmung neuer möglicher Lebenswege
•Spirituelle Entwicklung
In den beiden erstgenannten Hauptgebieten persönlicher Reifung finden
sich auch die Aussagen wieder, die die von Joseph, Williams und Yule (1993)
befragten Schiffsunfallopfer vorrangig genannt hatten.
38
Tedeschi und Calhoun (2004) verweisen darauf, dass aus der Tatsache po-
sitiver Folgen eines traumatischen Ereignisses nicht etwa falsche Schlüsse ge-
zogen werden dürften: das traumatische Ereignis selbst werde nicht als posi-
tiv gewertet und bleibe etwas nicht wünschenswertes.
Die möglichen konträren Folgen belastender Lebensereignisse – negative
wie positive Folgen – werden auch von Filipp (1995) in ihrer Bedeutung für
die Einordnung in Zweige psychologischer Forschung diskutiert. Die kli-
nisch-psychologische Forschungsperspektive geht davon aus, „dass die Kon-
frontation mit einer Vielzahl von kritischen Lebensereignissen innerhalb eines
bestimmten Zeitraums pathogene Effekte besitzt und so als krankheitsauslö-
send und/oder –verursachend anzusehen ist.“ (Filipp, 1995, S. 6). Die entwick-
lungspsychologische Forschungsperspektive dagegen sieht im Konzept der
kritischen Lebensereignisse ein „organisierendes Erklärungsprinzip für onto-
genetischen Wandel über die Lebensspanne hinweg“. „In dieser Grundan-
nahme ist insbesondere mit enthalten, dass der Konfrontation mit kritischen
Lebensereignissen nicht a priori eine potentiell pathogene Wirkung zuge-
schrieben wird, sondern dass sie vielmehr notwendige Voraussetzungen für
entwicklungsmäßigen Wandel, insbesondere innerhalb des Erwachsenenal-
ters, darstellen und somit zu potentiellem „Wachstum“ beitragen können“.
(Filipp, 1995, S. 8). Demnach beachtet die Klinische Psychologie eher die nega-
tiven Folgen eines belastenden Lebensereignisses, während die Entwicklungs-
psychologie sich auf die positiven Folgen konzentriert, die mit Veränderung,
Reifung und ‚Wachstum’ assoziiert sind.
39
3.2 Schmerzensgeld und Gerechtigkeit
In Gesetz und juristischer Literatur kommen die Begriffe „Gerechtigkeit, gerecht“ im
Zusammenhang mit Schmerzensgeld nicht vor. Aus psychologischer Sicht sind
Gerechtigkeitsprinizipien relevant, die bei Fragen der Verteilungsgerechtigkeit zur
Anwendung gelangen. Die Verfahrensgerechtigkeit spielt für Personen eine mindes-
tens ebenso wichtige Rolle wie das Ergebnis einer Aufteilung. Wiedergutmachungs-
leistungen sind eine mögliche Strategie, den Glauben an die gerechte Welt aufrecht
zu erhalten.
Es ist Teil der Fragestellung dieser Arbeit, herauszufinden, welchen Stellen-
wert Gerechtigkeitsüberlegungen bei den Schmerzensgeldempfängern haben
und in welchem Zusammenhang das Gerechtigkeitsempfinden mit der Zu-
friedenheit steht. Eine Deckungsgleichheit von ‚gerecht finden’ und ‚damit
zufrieden sein’ darf nicht ohne weiteres angenommen werden.
Das Schmerzensgeld soll laut Gesetzestext eine "billige Entschädigung" in
Geld sein. Es ist nicht die Rede von einer "gerechten" oder "als gerecht emp-
fundenen" Entschädigung. Im derzeit aktuellsten juristischen Werk zu
Schmerzensgeld (Jaeger & Luckey, 2006), einem umfangreichen Buch von
über 1000 Seiten, taucht der Begriff "Gerechtigkeit" im Stichwortverzeichnis
nicht auf. Anders z.B. im US-amerikanischen Recht: der Schadensausgleich
solle 'fair and reasonable', gerecht und angemessen, sein (Weber, 2006).
3.2.1 Gerechtigkeitsprinzipien
Was Menschen als gerecht betrachten und was als ungerecht, ist eine zentrale
psychologische Fragestellung (Montada, 2003, S. 542). Wenn es Güter oder
auch Lasten zu verteilen gibt und diese Aufteilung gerecht vorzunehmen ist,
ist die Frage der Verteilungsgerechtigkeit angesprochen. Ein Zweig der Ge-
rechtigkeitsforschung geht davon aus, dass die Gerechtigkeit einer Verteilung
40
auf Grundlage von Gerechtigkeitsprinzipien beurteilt wird. Es konnte eine
Vielzahl von Gerechtigkeitsprinzipien empirisch identifiziert werden (Reis,
1984), von denen sich die psychologische Forschung auf drei konzentriert hat:
das Gleichheitsprinzip, das Leistungs- oder Beitragsprinzip sowie das Bedürf-
nisprinzip. Bezogen auf den Verteilungskonflikt der Rentenzahlung würden
sich folgende Beispiellösungen ergeben (nach Schmitt, Maes & Schmal, 1995,
S. 17):
Ich fände die Höhe der Renten gerecht, wenn …
... die Rente für alle gleich hoch wäre (Einheitsrente) (Gleichheitsprinzip)
... sich die Höhe der Rente nach den geleisteten Beiträgen richten würde
(Leistungs- oder Beitragsprinzip)
... sich die Höhe der Rente danach richten würde, was jemand für seinen
Lebensunterhalt braucht (Bedürfnisprinzip)
Welches Prinzip bevorzugt zum Tragen kommt, richtet sich danach, in wel-
chem Anwendungsbereich und mit welcher Zielsetzung eine Verteilung vor-
genommen wird. Innerhalb von Eltern-Kind-Beziehungen wird das Gleich-
heitsprinzip oder das Bedürfnisprinzip als gerecht angesehen. Geht es um So-
zialfürsorge oder das Gesundheitswesen, halten die meisten Personen das Be-
dürfnisprinzip für angemessen. In ökonomischen Kontexten bewerten sie das
Leistungsprinzip als das gerechteste (Schmitt & Montada, 1981). Barrett-Ho-
ward und Tyler (1986) fanden, dass sich die Bevorzugung der Prinzipien nach
der Zielsetzung richtet: wenn Produktivität das Ziel ist, wird das Leistungs-
prinzip angewendet. Wenn Harmonie und Wohlfahrt das Ziel sind, werden
das Gleichheitsprinzip oder das Bedürfnisprinzip bevorzugt.
Danach scheint für die Zumessung des Schmerzensgeldes das Bedürfnis-
prinzip in Frage zu kommen. Das Schmerzensgeld ist dafür gedacht, dass der
Empfänger sich zum Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen das Le-
41
ben damit auf irgendeine Weise versüßt. Die Beträge richten sich wesentlich
nach Art und Schwere der Verletzungen. Jedem Empfänger würde so viel
Schmerzensgeld gewährt werden, wie er zum Ausgleich braucht, bei schweren
Verletzungen mehr als bei leichten. Auch im Sinne des Wiederherstellung des
Rechtsfriedens wäre das Bedürfnisprinzip angezeigt.
Die in der Sozialpsychologie einflussreiche Equity-Theorie (Adams, 1965;
Walster, Walster & Berscheid, 1978) kommt dem Leistungs- oder Beitrags-
prinzip am nächsten. Danach müsse Proportionalität herrschen (a) zwischen
den eigenen Beiträgen und dem Ertrag sowie (b) zwischen dem Verhältnis
Beiträge/Ertrag vergleichbarer Personen. Das Gerechtigkeitsurteil ist somit
auch das Ergebnis eines soziales Vergleichs. Anwendung fand die Equity-
Theorie vorwiegend im Bereich von Partnerschaftsbeziehungen sowie im Be-
reich von Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehungen. Die Beiträge können z.B.
bestehen in eingebrachter Arbeitsleistung, Zuwendung, Attraktivität, Erfah-
rung, Anstrengung, die Erträge in Vergütung, Anerkennung, Zuwendung,
Aufmerksamkeit. Ob die Equity-Theorie im Bereich des Schadensausgleichs
anwendbar ist, wird unterschiedlich beantwortet. Für Ritov und Baron (1994)
gibt es keinen Zweifel, dass es die Equity-Theorie ist, nach der sich bestimmt,
welche Entschädigung ein Opfer von einem Schädiger bekommen sollte.
Montada (2003) beklagt, dass das Equity-Konzept in inflationärer Weise ge-
braucht würde und zum Synonym geworden sei für das, was jeweils als ge-
recht empfunden werde. Nicht einmal für alle Austauschbeziehungen sei
Equity das Prinzip schlechthin. Die Akteure dieser Beziehungen hätten Rechte
und Pflichten, aber ein Verhältnis von Beiträgen zu Erträgen sei nicht immer be-
rechenbar. Für den Bereich der retributiven (vergeltenden) Gerechtigkeit je-
doch nennt Montada (2003, S. 551) das Equity-Prinzip als ein grundlegendes
Prinzip für den Ausgleich von Schäden. Unklar bleibt, ob man im Fall eines
Unfallschadens die Verletzungen als Beitrag und das Schmerzensgeld als Er-
42
trag sehen sollte, und wer die Vergleichsperson sein sollte: der Unfallgegner
oder ein anderes Unfallopfer.
3.2.2 Prozedurale Gerechtigkeit
Während die Verteilungsgerechtigkeit das Ergebnis betrachtet, kann auch das
Verfahren der Entscheidungsfindung als mehr oder weniger gerecht bewertet
werden: die prozedurale oder Verfahrensgerechtigkeit. Zu den Merkmalen
der Verfahrensgerechtigkeit gehören nach Leventhal (1980) Unvoreingenom-
menheit, Einbeziehung der Interessen aller Konfliktparteien sowie Berück-
sichtigung allgemeiner ethischer Werte.
Etwas weitergehend als die reine Verfahrensgerechtigkeit ist die interaktio-
nale Gerechtigkeit (z.B. Bierhoff, 1992). Hier stehen mehr die Beziehungsquali-
tät und Aspekte der sozialen Interaktion im Vordergrund, z.B. die als respekt-
voll wahrgenommene Behandlung. Bei Personen, die Schmerzensgeld erwir-
ken wollen, kommen verschiedene Entscheider in Betracht, an die die Maß-
stäbe der Verfahrens- und der interaktionalen Gerechtigkeit angelegt werden
können: Vertreter der staatlichen Autorität wie Gericht und Polizei, die Haft-
pflichtversicherung, Rechtsanwälte sowie der Unfallgegner selbst.
Deutsch (1975) ist der Ansicht, dass die Verfahrensgerechtigkeit das wich-
tigste Element im gesamten Entscheidungsprozess darstellt. Befragte, die we-
gen eines Verkehrsverstoßes von der Polizei angehalten wurden und ein Buß-
geld bezahlen mussten, ließen in ihre anschließende Bewertung der Polizei
sowohl die Höhe des Bußgeldbescheides (distributive Gerechtigkeit) als auch
das Verhalten der Polizisten einfließen (Verfahrensgerechtigkeit). Wer ein ho-
hes Bußgeld bezahlen musste, aber sich angemessen behandelt fühlte, bewer-
tete die Polizei relativ positiv (Tyler & Folger, 1980). Die Verletzung von Ver-
43
teilungsnormen wird als weniger bedeutsam wahrgenommen als die Verlet-
zung von Verfahrensnormen (Brockner & Wiesenfeld, 1996.)
Orth (2001) untersuchte, welche Bedeutung die Strafgerechtigkeit auf die
Bewältigung der Viktimisierung bei Straftatopfern hat. Zum einen zeigte sich,
dass die untersuchten Personen die Verfahrensgerechtigkeit positiv beurteil-
ten. Die Zufriedenheit mit dem Verfahrensergebnis fiel deutlich geringer aus,
da die Betroffenen die Urteile als zu mild bewerteten. Unzufriedenheit mit
dem Ergebnis wirkte sich ungünstig auf die Bewältigung aus; erlebte Verfah-
rensgerechtigkeit konnte diesen Effekt aber dämpfen.
3.2.3 Der Glaube an die gerechte Welt
„Eine Welt ist dann eine gerechte Welt, wenn den Menschen das widerfährt,
was sie verdienen“ (Lerner, 1980). Dieser Satz ist die zentrale Aussage der
Theorie des Glaubens an die gerechte Welt. Der Glaube an die gerechte Welt
ist die generalisierte Erwartung, dass Menschen bekommen, was sie verdie-
nen, und dass sie verdienen, was sie bekommen. Beobachten Menschen Unge-
rechtigkeiten, ist der Glaube an die gerechte Welt bedroht. Eine mögliche
Strategie, den Glauben an die gerechte Welt zu schützen und aufrechtzuerhal-
ten, besteht darin, einem unverdient leidenden Opfer Wiedergutmachung zu-
kommen zu lassen.
Ein ‚prototypisches’ Experiment (Lerner & Simmons, 1966), in dessen Zen-
trum ein unverdient leidendes Opfer stand, sah so aus, dass Beobachter über
einen Bildschirm einer Studentin bei einem Lernversuch zusehen mussten.
Für jeden Fehler erhielt die Studentin einen schmerzhaften Elektroschock. Sie
nahm an dem Versuch teil, da sie Versuchspersonenstunden benötigte. Sie
war also ein unschuldiges Opfer, dem Leid zugefügt wurde. In Wahrheit war
die Szene natürlich gestellt und die Beobachter sahen ein Video. Ein Teil der
44
Beobachter hatten im Anschluss an das Video die Möglichkeit, dem Opfer
Wiedergutmachung zukommen zu lassen, die darin bestand, dass das Opfer
für jeden weiteren Lerndurchgang 25 cent bekam. Nahezu alle Vpn, die die
Wiedergutmachung wählen konnten, taten dies auch. Alle Beobachter sollten
ein Attraktivitätsurteil über das Opfer abgeben. Hiermit hatten die Vpn die
Möglichkeit, das Opfer abzuwerten, und so einen psychischen Ausgleich zwi-
schen dem erlittenen Schicksal und dem Charakter des Opfers herbeizufüh-
ren. Es zeigte sich, dass das Opfer, dem Wiedergutmachung sicher war, nicht
abgewertet wurde; gingen die Vpn jedoch davon aus, dass das Opfer weitere
Elektroschocks zu erwarten hatte, erfolgte eine massive Abwertung.
Zusammenfassend zeigen diese Ergebnisse, dass der Glaube an die ge-
rechte Welt bedroht ist, wenn Menschen unverdient leiden müssen. Zunächst
wird dann versucht, die Lage des unschuldigen Opfers zu verbessern, z.B.
durch Wiedergutmachung des erlittenen Leids. Ist keine Wiedergutmachung
möglich, wird das Opfer abgewertet. Beide Reaktionen - Wiedergutma-
chungsbestrebungen und Opferabwertung – stellen Strategien dar, den Glau-
ben an die gerechte Welt zu schützen. Die Diskrepanz zwischen tatsächlichem
Schicksal und der Erwartung, es gehe gerecht zu auf der Welt, muss entweder
durch Handlungen oder durch kognitive Umbewertung beseitigt werden. Der
Glaube an die gerechte Welt ist somit eine Erklärung von psychologischer
Seite für die Existenz von Entschädigungsleistungen für Leid, wie dem
Schmerzensgeld.
3.3 Kognitive Vorgänge des Bewertens und Zumessens
Kapitel 3.3 zeigt, welche mentalen Prozesse die Zufriedenheit mit dem Schmerzens-
geld beeinflussen können. Die Bewertung des Schmerzensgeldes kann als Entschei-
dung unter Unsicherheit aufgefasst werden, die durch die Vorgabe eines Ankers sys-
tematisch beeinflusst werden kann. In der Forschung zur Zumessung von Entschädi-
45
gungen wurde gezeigt, dass höhere Beträge zugemessen werden, wenn das Gesche-
hen, das zur Verletzung führt, kontrafaktische Gedanken nahelegt. Die Prospect-
Theorie und empirische Ergebnisse legen nahe, dass die Differenzierungsfähigkeit im
Bereich sehr hoher Geldbeträge geringer ist als im Bereich niedrigerer Beträge.
3.3.1 Ankereffekt
Wenn eine Person nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld beansprucht,
so wird sie in der Regel keine genaue Vorstellung davon haben, wie viel sie
fordern soll und wie viel sie zu erwarten hat. Die Materie ist den meisten
Menschen nicht vertraut, da sie sich zum ersten Mal in ihrem Leben damit be-
fassen. Irgendwann im Laufe des juristischen Verfahrens muss der Verletzte
jedoch eine numerische Größe nennen – einen Euro-Betrag, den er fordert –
oder eine numerische Größe bewerten – den Euro-Betrag, der ihm zugespro-
chen wird. Er muss eine Entscheidung auf Grund unvollständiger Informatio-
nen treffen, eine Entscheidung ‚unter Unsicherheit’. Es wurde gezeigt, dass
Entscheidungen unter Unsicherheit durch eine Zahlenvorgabe systematisch
beeinflusst werden: der Ankereffekt. In einem klassischen Versuch von Tver-
sky und Kahneman (1974) sollten Versuchspersonen eine Einschätzung abge-
ben, wie hoch der Prozentsatz afrikanischer Staaten in der UNO sei. Den
meisten Menschen dürfte nicht geläufig sein, wie hoch der Prozentsatz afrika-
nischer Staaten in der UNO tatsächlich ist - deshalb eine Entscheidung unter
Unsicherheit. Zunächst wurde ein ‚Glücksrad’ betätigt, das die Zahlen null bis
100 zeigte. Das ‚Glücksrad’ war so manipuliert, dass es entweder bei 10 oder
bei 65 stehen blieb. Die mittlere Einschätzung der Versuchspersonen lag,
wenn das ‚Glücksrad’ bei 10 stehen geblieben war, bei einem Anteil von 25%
afrikanischer Staaten in der UNO. Lautete die Vorgabe 65, war die mittlere
Einschätzung 45%. Allein die Beschäftigung mit einer vorgegebenen Zahl, die
46
inhaltlich nichts mit der zu beantwortenden Frage zu tun hat, löste eine Ver-
schiebung des Urteils der Versuchspersonen in Richtung des Ankers aus.
Der Ankereffekt wurde vielfach repliziert. Auch auf dem Gebiet juristi-
scher Urteile konnte er nachgewiesen werden. Englich und Mussweiler (2001)
legten jungen Richtern die Schilderung einer mutmaßlichen Vergewaltigung
zur Beurteilung vor. Die Vpn befassten sich durchschnittlich 15 Minuten mit
der Akte. Das geforderte Strafmaß der Staatsanwaltschaft lautete entweder
‚zwei Monate Haft’ oder ‚34 Monate Haft’. Das von den Vpn verhängte Straf-
maß fiel bei hoher Strafforderung der Staatsanwaltschaft deutlich höher aus
als bei niedriger (M=28,70 Monate vs. M=18,78 Monate). Bemerkenswert ist
bei diesem Ergebnis, dass es keine Laien, sondern professionelle Strafrichter
waren, und das Urteil nicht ‚auf die schnelle’, wie bei dem Glücksrad-Experi-
ment von Tversky und Kahneman (1974) gefällt wurde, sondern nach gründ-
licher Überlegung. Selbst in diesen Fällen erweist sich eine Zahlenvorgabe als
starker Einflussfaktor.
Es ist zu vermuten, dass Schmerzensgeldempfänger mit Zahlenvorgaben in
Berührung kamen, die ihnen als Anker für die Höhe ihres Schmerzensgeldes
dienen konnten: dies können die Angaben aus den Schmerzensgeldtabellen
sein, die Angabe des Rechtsanwalts über den realistischerweise zu erwarten-
den Betrag, oder Informationen aus dem Bekanntenkreis, wie viel eine andere
Person mit vergleichbaren Verletzungen bekommen hat. Unklar bleibt, wie
sich die Vorgabe mehrerer unterschiedlicher Anker auswirkt. In den experi-
mentellen Situationen wurden die Versuchspersonen mit nur jeweils einem
Anker konfrontiert, und dies unter kontrollierten Bedingungen. In der Reali-
tät können den Unfallverletzten mehrere Angaben vorliegen, die voneinander
abweichen können. Befragte Unfallverletzte können zudem nur retrospektiv
47
nennen, welche Anker ihnen vorlagen. Ob die Angaben der Realität entspre-
chen und vollständig sind, lässt sich nicht überprüfen.
3.3.2 Kontrafaktisches Denken
Wenn Menschen etwas Negatives erleben, stellen sie sich häufig vor, wie die
Dinge auch hätten anders verlaufen können. Sie entwickeln gedankliche Al-
ternativen zur Realität. Kontrafaktisches Denken (Kahneman & Tversky, 1982;
Kahneman & Miller, 1986; Roese, 1997) bezeichnet den Versuch, einen Aus-
schnitt der Vergangenheit mental zu verändern bzw. ungeschehen zu ma-
chen. Charakteristisch für kontrafaktisches Denken sind die Sätze, die mit
‚was wäre, wenn’ oder ‚wenn nur’ beginnen: „wenn er nur rechtzeitig ge-
bremst hätte.“ Kontrafaktische Gedanken können ‚aufwärts’ und ‚abwärts’
gerichtet sein (Markman, Gavanski, Sherman & McMullen, 1993). ‚Aufwärts’
meint eine vorgestellte Alternative, die günstiger bewertet wird als die Reali-
tät: „wenn bloß der Unfall nicht passiert wäre“. Kontrafaktische Gedanken
‚abwärts’ bezeichnen eine gedankliche Simulation, die ungünstiger als die
Realität ist: „Es hätte auch schlimmer ausgehen können“.
Wenn zu einem Ereignis leicht ein günstigerer Alternativausgang vorstell-
bar ist, wird das Auftreten kontrafaktischer Gedanken erleichtert (Kahneman
& Tversky, 1982). Wenn ein Soldat am letzten Tag des Krieges fällt, ist leichter
vorstellbar, dass sein Tod hätte vermieden werden können, als wenn er mit-
ten in Kriegszeiten fällt. Miller und McFarland (1986) zeigten, dass kontrafak-
tische Gedanken sich auf die Entschädigung auswirken, die Beobachter dem
Opfer einer Schädigung zusprechen würden. Die Autoren legten Vpn ein Sze-
nario vor, nach dem ein Mann in einem Geschäft einkaufen geht, in einen
Raubüberfall auf dieses Geschäft hineingerät und durch einen Schuss schwer
verletzt wird. Eine Gruppe der Vpn erfährt, dass das Geschäft, in welchem
der Mann angeschossen wird, dasjenige ist, in das er normalerweise zum Ein-
48
kaufen geht. Die andere Gruppe liest, dass der Mann nur ausnahmsweise in
diesem Geschäft einkauft. Die Vpn sprechen dem Opfer eine höhere Entschä-
digung zu, wenn er den Laden nur ausnahmsweise aufgesucht hat
(M=537.000$) als wenn er diesen Laden gewöhnlich immer aufsucht
(M=452.000$, t(162)=2.17, p<0.03), (man beachte die enorme Höhe der Com-
pensation!). Es ist demnach die Normalität bzw. die Außergewöhnlichkeit der
Umstände, die sich auf die Höhe der zugesprochenen Entschädigung aus-
wirkt: die Entschädigung ist höher, wenn die Umstände außergewöhnlich
sind. Keine Auswirkung auf die zugemessene Entschädigung hat die Unter-
scheidung, ob das ausnahmsweise Aufsuchen des unglückseligen Geschäfts
freiwillig erfolgt (‚der Abwechslung halber’) oder durch äußere Umstände er-
zwungen (‚das Stammgeschäft hat wegen Renovierung geschlossen’). Miller
und McFarland fassen ihre Erklärungen der Befunde unter dem Namen
‚Norm-Theorie’ zusammen.
In einem ähnlichen Experiment spielt neben den kontrafaktischen Gedan-
ken die ‚Lauterkeit’ der Motive eines Akteurs eine Rolle (Goldinger, Kleider,
Azuma und Beike, 2003). Die Vpn lasen folgende Schilderung:
Paul normally leaves work at 5:30 and drives directly home. One day,
while following this routine, Paul is broadsided by a driver who violated a
stop sign and receives serious injuries. (S. 81)
Zwei weitere Varianten des Szenarios lauteten:
Paul, feeling restless at work, leaves early to see a movie. (…) Paul is
broadsided …
Paul receives an emergency call to return home. (…) Paul is broadsided …
Neben dem normalen Gang der Dinge werden also zwei Heimwege von der
Arbeit geschildert, die aus unterschiedlichen Gründen ungewöhnlich sind.
49
Die Vpn sprechen Paul im dritten Szenario, in dem ihn ein dringlicher Anruf
nach Hause beordert, am meisten compensation zu. Der Unfall erscheint in
diesem Fall besonders tragisch. Am wenigsten Entschädigung scheint Paul zu
verdienen, wenn er den Arbeitsplatz eher verlässt, weil er unruhig ist und lie-
ber ins Kino geht. Die Zumessung der Vpn kann dadurch beeinflusst worden
sein, für wie freiwillig sie Pauls Verhalten erachteten. Dieses Ergebnis würde
im Widerspruch stehen zu den Ergebnissen von Miller und McFarland. So-
ziale Normen werden als Einflussfaktor genauso diskutiert: das Motiv, den
Arbeitsplatz früher zu verlassen, weil man ‚keine Lust mehr hat’, erscheint so-
zial weniger akzeptabel als wenn ein dringender Anruf zur Heimfahrt moti-
viert. Die Tendenz, das Verhalten von Geschädigten für ihren Schaden ur-
sächlich zu sehen, wird als „Blaming the victim“ bezeichnet.
Bei den im US-amerikanischen Sprachraum durchgeführten Experimenten
ist anzumerken, dass das Schmerzensgeld im dortigen Rechtssystem sowohl
Ähnlichkeiten als auch Unterschiede aufweist zum deutschen (für eine Ge-
genüberstellung siehe Weber, 2006). Eine Jury legt fest, welche 'Compensa-
tory damages' geleistet werden. Diese umfassen 'non-pecuniary loss', den im-
materiellen Schaden, sowie 'Pain and Suffering', die Beeinträchtigung der Le-
bensqualität. Unfallschäden sind häufig nicht durch Versicherungs- und Sozi-
alleistungen gedeckt, sodass Geschädigte stärker auf privaten Ausgleich an-
gewiesen sind. Eine im deutschen Rechtssystem nicht enthaltene Funktion
des Schmerzensgeldes ist die der Prävention und Abschreckung. Dritte soll-
ten angehalten werden, vorsichtig zu sein, da sie sonst im Schadensfall auch
Schmerzensgeld zahlen müssten. Die deutsche Presse berichtet über exorbi-
tant hohe Schmerzensgeldzahlungen in den USA, und kommentiert sie teils
mit Kopfschütteln, teils mit Neid. Hierzu merkt Weber (2006) an, dass eine
Angleichung deutscher und US-amerkanischer Beträge im Gange sei. Zum
einen seien die in Deutschland ausgeurteilten Beträge für schwerste Verlet-
50
zungen deutlich gestiegen, zum anderen seien in den USA Maßnahmen er-
griffen worden, die Schadensersatzhöhen gesetzlich zu beschränken.
Der in den Experimenten verwendete Begriff ‚compensation’ ist ein umfas-
sender Begriff für 'Entschädigung'. Er kann Ausgleich für 'Pain and Suffering'
beinhalten, kann aber noch weitere Komponenten enthalten, die sich die Vpn
vorstellen.
3.3.3 Wahrnehmung ‚sehr hoher’ Geldbeträge
Im Bereich sehr hoher Schmerzensgeldzahlungen stellt sich die Frage, wie dif-
ferenzierungsfähig die Empfänger (bzw. stellvertretend deren Angehörige,
wie im Fall von hirngeschädigten Patienten) gegenüber solchen monetären
Größenordnungen sein können. Welchen Unterschied in der Zufriedenheit
würde eine Zahlung von 330.000 € gegenüber einer Zahlung von 320.000 € be-
wirken? Brand (1999) untersuchte, wie Menschen Geldbeträge und insbeson-
dere ‚große’ Geldbeträge wahrnehmen. Er gab Vpn verschiedene DM-Beträge
vor, beginnend bei 1.000 DM, und bat sie, bis zu drei Beispiele anzugeben,
was man dafür kaufen könne. Die meistgenannten Gegenwerte gibt Tabelle 2
wieder.
51
Tabelle 2 : Geldbeträge und "was man dafür kaufen kann" (nach Brand, 1999,
S. 83)
Betrag
(in DM)
Gegenwert
(Kategorie)
Gegenwert
(häufigste bzw. typische Nennung)
1.000 Techn. Geräte
Haushalts-
geräte
Wohnen
Kleidung
Freizeit
Sonstiges
Photo-Apparat, Fahrrad, teure Uhr
Fernseher, Video-Recorder, Waschmaschine, Staubsauger
Couchtisch, Teppich, Gartenmöbel
Pelzmantel, Hochzeitskleid, Schmuck
Urlaubsreise, Kurzurlaub, Skiausrüstung, Segelkurs
Rassehund, Führerschein
5.000 Wohnen
techn. Geräte
Haushalts-
geräte
Freizeit
Fahrzeuge
Sonstiges
Wohn-Schlafzimmer-Einrichtung, Couchgarnitur, Teppich
PC incl. Zubehör, Multimedia
Sauna
Urlaubsreise
Gebrauchtwagen, Motorroller
Reitpferd
10.000 Wohnen
Freizeit
Fahrzeuge
Einbau-Küche, Sauna
Weltreise, Segelboot, Caravan, Reitpferd
Gebrauchtwagen, Motorrad
50.000 Fahrzeuge
Wohnen
Freizeit
Sonstiges
Neuwagen (Mittelklasse)
Wohnungs-Einrichtung
Wochenendhaus, Segelyacht, Reisemobil, Swimmingpool
Kreditaufnahme für Existenzgründung
100.000 Fahrzeuge
Immobilien
Freizeit
Neuwagen (Oberklasse)
Wochenendhaus, Grundstück
Segelyacht
500.000 Immobilien
Sonstiges
Eigenheim, Einfamilienhaus, Eigentumswohnung
1 Million Immobilien Luxus-Villa, Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Traum-
grundstück
5 Millionen Immobilien Luxus-Villa in exclusiver Lage
In den unteren DM-Bereichen wurden vorwiegend Dinge des persönlichen
Konsums genannt, und in großer Vielfalt. Auffallend ist, dass 500.000 DM
(also in Euro etwa 250.000 €) ein „Schwellenwert“ zu sein schien, was die Vor-
stellbarkeit betraf. 98% aller Angaben für einen Gegenwert lauteten hier:
„Haus“, „Einfamilienhaus“, „Eigentumswohnung“ o.ä. Oberhalb dieses
52
Schwellenwertes dünnen die Antworten stark aus. Offenbar haben die Vpn
keine kognitive Repräsentation des Gegenwertes von Beträgen wie 1 Million
DM. Auch die Nennung „2 Einfamilienhäuser“ kam hier nicht. Beträge in die-
ser Höhe seien für die Vpn einfach nur „sehr viel Geld“ (Brand, 1999, S. 81).
Die Prospect-Theorie von Kahneman und Tversky (1979) würde überein-
stimmend vorhersagen, dass die Differenzierungsfähigkeit im unteren Be-
reich stärker ausgeprägt ist als im Bereich oberer Größenordnungen. Die Wer-
tefunktion beschreibt die Beziehung zwischen subjektivem Wert und dem ab-
soluten Betrag von Optionen. Die Optionen wären hier zu erwartende
Schmerzensgeldbeträge; der Referenzpunkt das derzeitige Vermögen. Im Be-
reich von Gewinnen verläuft die Funktion konkav (siehe Abbildung 2). Bei
geringen Beträgen steigt die Funktion steil an, dann flacht die Kurve ab. Der
Unterschied im subjektiven Wert von 10.000 EUR vs. 20.000 EUR wäre ein viel
größerer als zwischen 320.000 EUR und 330.000 EUR, obwohl der Zuwachs
des absoluten Wertes in beiden Fällen 10.000 EUR beträgt.
53
Abbildung 2: Wertefunktion nach
Kahneman und Tversky (1979)
Objektiver Zuwachs
Subjektiver Wert
Schmerzensgelder in der Höhe des noch vorstellbaren “Schwellenwertes”
von 250.000 € werden nur selten gezahlt, z.B. für eine Querschnittlähmung
mit ungewöhnlich gravierenden Einschränkungen. Zahlungen von über
250.000 € bis 500.000 € betreffen fast ausschließlich Geschädigte, die durch
Hirnverletzungen ihrer Urteilsfähigkeit beraubt wurden. Die Frage der Vor-
stellbarkeit und der Differenzierbarkeit stellt sich tragischerweise nur noch
den Angehörigen, die das Geld verwalten.
3.4 Bedürfnisse von Geschädigten
Kapitel 3.4 zeigt auf, welche Bedürfnisse Geschädigte nach Verkehrsunfällen haben
können. Die Erkenntnisse stammen aus empirischen Untersuchungen von Kriminali-
tätsopfern, aus Simulationsstudien mit Opfern ungerechter Behandlung, sowie aus
Szenario-Untersuchungen, in denen Vpn Entschädigungen zumessen sollten. Es
zeigt sich, dass Opfer das Bedürfnis nach Anteilnahme und Gesprächen nennen. Ent-
gegen der konsequentalistischen Sichtweise ist es für Geschädigte nicht gleichgültig,
von wem sie eine Entschädigung erhalten. Eine Entschädigungsleistung durch Dritte
hat besänftigende Wirkung, noch zufriedener zeigen sich Geschädigte aber, wenn der
Schädiger die Leistung aufbringen muss.
Die Rechtsprechung weist dem Schmerzensgeld, wie in Kap. 2.3 dargestellt
wurde, zwei Funktionen zu: die Ausgleichsfunktion und die Genug-
tuungsfunktion. Das Schmerzensgeld in seiner Ausgleichsfunktion kommt
dem materiellen Schadensersatz nahe; es soll erlittene immaterielle Unbill ir-
gendwie kompensieren. Dem Schmerzensgeld in seiner Genugtuungsfunk-
tion wohnt zwar kein unmittelbarer Strafcharakter mehr inne, doch schwingt
in ihm der Ausgleichscharakter der Buße und der Genugtuung mit (BGHZ 18,
149). Die Genugtuungsfunktion kommt bei Verkehrsunfällen nur in wenigen
Fällen zum Tragen. Somit ist von der Rechtsprechung festgelegt worden, dass
das Schmerzensgeld das Bedürfnis der Geschädigten nach Ausgleich ihrer
54
Schmerzen, Leiden und generell ihrer nicht-materiellen Einbußen abdecken
soll. Einem eventuellen Strafbedürfnis oder Bedürfnis nach Genugtuung soll
nur in den eng umrissenen Fällen grober Fahrlässigkeit Rechnung getragen
werden.
Über die tatsächlichen Bedürfnisse der Geschädigten von Verkehrsunfällen
liegen keine empirischen Arbeiten vor. Die Zufriedenheit mit dem Schmer-
zensgeld könnte mit davon beeinflusst sein, inwieweit die Schmerzensgeld-
zahlung Bedürfnisse abdecken kann, die die Betroffenen nach einem Unfall
haben.
3.4.1 Bedürfnisse von Kriminalitätsopfern
Zwei empirische Studien befassen sich mit den Bedürfnissen von Kriminalitäts-
opfern: die Arbeiten von Baurmann und Schädler (1991) sowie von Richter
(1997). Baurmann und Schädler beklagen, dass „man über die Bedürfnisse der
betroffenen Verletzten noch sehr wenig weiß" (Baurmann & Schädler, 1991, S.
39). Für die nach einem Verkehrsunfall Verletzten stellt sich die Kenntnislage
genauso dar. Für die Übertragbarkeit der Erkenntnisse über Gewaltopfer auf
Unfallverletzte gelten die bereits geschilderten Vorbehalte.
Baurmann und Schädler befragten Personen, die Opfer einer Straftat ge-
worden waren. Die Straftaten unterteilten sich in Gewaltdelikte und in Eigen-
tumsdelikte. Ziel der Untersuchung war, systematisch zu erfassen, welche Be-
dürfnisse Kriminalitätsopfer haben und welche Unterstützung sie sich wün-
schen. Erhebungsmethode war ein offenes Interview mit halbstandardisier-
tem Interviewleitfaden. Die offene Form wurde gewählt, um auch nicht vor-
gegebene Antwortmöglichkeiten zuzulassen, was bei dem erwähnten Kennt-
nisstand ausdrücklich erwünscht war.
55
Die Autoren fassen die Bedürfnisse der befragten Kriminalitätsopfer wie
folgt zusammen (Baurmann und Schädler, 1991, S. 288):
•zunächst die Opfersituation und die Krise zu bewältigen. Hierbei ist
oft Hilfe in Form von qualifizierter Krisenintervention nötig.
•eine unbürokratische Wiedergutmachung des Schadens zu erreichen.
•persönliche Anteilnahme von Angehörigen oder aus dem weiteren
sozialen Umfeld zu erfahren.
•„dass irgendetwas mit dem Täter geschieht“, um zukünftige Viktimi-
sierungen zu verhindern. Die Geschädigten wünschen eine erzieheri-
sche Einwirkung auf den Täter, einen „Denkzettel“.
Die Opfersituation stellt sich für alle Opfer so dar, dass die psychischen Be-
einträchtigungen als die gravierendsten geschildert werden, selbst bei denje-
nigen Opfern, die auch körperliche Verletzungen davongetragen haben. Aus
den Studien zu klinisch-psychologischen Folgen von Verkehrsunfällen geht
hervor, dass dies bei Verkehrsunfallopfern ähnlich ist. Der Wunsch nach Un-
terstützung aus dem näheren sozialen Umfeld wurde insbesondere von den Op-
fern von Gewalttaten angegeben. Sie führten mit Angehörigen Gespräche
über ihre erlebte Viktimisierung, fanden dabei jedoch nicht die erhoffte Un-
terstützung. Sogar die Forschungs-Interviews wurden von einigen Befragten
als hilfreich empfunden, was darauf schließen lässt, dass bisherige Gespräche
nicht als ausreichend erlebt wurden. Eine Mehrheit der Befragten sprach sich
für eine professionelle und institutionalisierte Opferunterstützung aus. Im Bereich
der Kriminalität sind damit Beratungseinrichtungen für Opfer wie z.B. der
"Weiße Ring" gemeint. Für Geschädigte eines Verkehrsunfalls stehen keine in-
stitutionalisierten Hilfsangebote bereit.
Je nach zugefügter Straftat stehen die Opfer Wiedergutmachungsbemühungen
seitens des Täters oder der Täter positiv oder ablehnend gegenüber. Nur 15%
56
der Opfer von Eigentumsdelikten lehnten Wiedergutmachungsbemühungen
ab, hingegen zwei Drittel der Gewaltopfer. Die Mehrzahl der Befragten fühlte
sich durch Gericht und Polizei zu schlecht und zu wenig informiert. Wurde
nach dem Strafbedürfnis gefragt, fielen die Antworten eher gemäßigt aus: nur
rund 20% der Opfer forderten Strafen härterer Art für „ihren“ Täter. Dies
steht im Einklang mit anderen empirischen Befunden, in denen Opfer für "ih-
ren" Täter lediglich diejenige Strafhärte fordern, die auch von der allgemeinen
Bevölkerung als angemessen betrachtet wird (Gabriel, 1998, zit. nach Orth).
Abweichend davon fand Orth (2001) in seiner Untersuchung von Gewaltop-
fern härtere Forderungen nach Bestrafung.
Übereinstimmend fand Richter (1997) in seiner Befragung von Straftatop-
fern, dass neben dem materiellen Ausgleich persönliche Anteilnahme und
Unterstützung aus dem näheren sozialen Umfeld am meisten gewünscht wer-
den.
3.4.2 Wer bringt die Entschädigung auf?
Ein Verkehrsunfallopfer bezieht die Schmerzensgeldzahlung von der Kfz-
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers und nicht vom Unfall-
verursacher selbst. Dass dies vom Gesetzgeber gewollt und aus wirtschaftli-
chen Gründen sinnvoll ist, wurde dargestellt. Es stellt sich aber die Frage
nach den psychologischen Konsequenzen: spielt die Herkunft des Geldes eine
Rolle für die Zufriedenheit? Da der Unfallverursacher das Schmerzensgeld
nicht aus eigener Tasche bezahlen muss, kann die Zahlung nicht als ‚Strafe’,
‚Buße’ oder dergleichen angesehen werden.
Es liegen empirische Hinweise vor, dass außer der Höhe einer Entschädi-
gung auch die Tatsache, wer die Entschädigung aufbringen muss, eine Rolle
bei der Zufriedenheit spielt. Die Entschädigung kann vom Schädiger selbst
57
oder von einer dritten Partei geleistet werden (‚Drittentschädigung’). DeCaru-
fel (1981) untersucht in einer interessant angelegten Studie, wie zufrieden die
Opfer von Benachteiligungen mit ihrer Entschädigung sind. Dazu nahmen
Versuchspersonen an einer organisationspsychologischen Simulation teil, in
der ihnen die Rolle eines Arbeiters zukam. Außer dem Arbeiter gab es einen
imaginären Personalbuchhalter und eine imaginäre Regierung. Diese beiden
Rollen wurden in Wahrheit von der Versuchsleitung wahrgenommen. Die
‚Arbeiter’ mussten in acht Durchgängen bestimmte Arbeiten erledigen, für
die sie bezahlt wurden. Ihnen wurde mitgeteilt, der Personalbuchhalter teile
pro Durchgang den Betrag von 24 ct zwischen sich und dem Arbeiter auf.
Während der ersten 4 Auszahlungsdurchgänge wurde eine ungerechte
Aufteilung praktiziert: der Personalbuchhalter behielt 16 ct für sich, die Vpn
bekamen je 8 ct. Auf die Beschwerde der ‚Arbeiter’ hin schritt die Regierung
ein und legte fest, wie der Ungerechtigkeit in der zweiten Hälfte der Durch-
gänge begegnet werden solle. Vier Möglichkeiten der neuen Aufteilung der
24 ct standen zur Verfügung:
58
Tabelle 3 : Experiment von deCarufel (1981): Maßnahmen der 'Regierung' in
der zweiten Versuchshälfte
Opfer wird entschädigt Opfer wird nicht
entschädigt
Schädiger muss leiden
Schädiger muss nicht
leiden
P muss Ungerechtigkeit
korrigieren:
16 / 8
Drittentschädigung:
Regierung legt 8 ct drauf:
16 / 16
P bekommt Geldstrafe:
8 / 8
Regierung missbilligt, aber
duldet die
Ungerechtigkeit: 8 / 16
Anmerkung: Die Zahlenangaben bedeuten die Aufteilung der 24 ct: ‚Arbeiter’ / ‚Personal-
buchhalter’
Neben der monetären Konsequenz für A, 8 ct bzw. 16 ct zu bekommen,
kommt ins Spiel, woher das Geld stammt und wie die Gegenseite, P, davon-
kommt.
Nach den vier Durchgängen, in denen die Aufteilung des Geldes so vorge-
nommen wurde, wie die ‚Regierung’ dies festgelegt hat, wird die Zufrieden-
heit mit dem Verlauf der zweiten Versuchshälfte auf einer 9-Punkte-Skala er-
hoben.
Tabelle 4 : Experiment von deCarufel (1989): Mittlere Maße der Zufriedenheit
Opfer wird entschädigt Opfer wird nicht
entschädigt
Schädiger muss leiden
Schädiger muss nicht
leiden
P muss Ungerechtigkeit
korrigieren:
7,7
Drittentschädigung:
Regierung legt 8 ct drauf:
4,4
P bekommt Geldstrafe:
2,2
Regierung missbilligt, aber
duldet die
Ungerechtigkeit: 1,7
Höhere Werte bedeuten höhere Zufriedenheit (1 = überhaupt nicht zufrieden, 9 = sehr zufrieden)
59
Die Zufriedenheitsmaße variieren stark zwischen den Bedingungen. Die
Vpn waren mit Entschädigung zufriedener als ohne, und wenn der Schädiger
leiden musste zufriedener als wenn er dies nicht musste. Am zufriedensten
sind die Vpn, wenn sie für die Ungerechtigkeit der ersten Durchgänge ent-
schädigt werden und dies zu Lasten von P geht (A 16 ct, P 8 ct). Stockt die
‚Regierung’ den Betrag des Arbeiters von 8 ct auf 16 ct auf, belässt aber dem
Personalbuchhalter nach wie vor 16 ct, führt das nur zu mittleren Zufrieden-
heitswerten. Die Entschädigung erfolgt in dieser Variante durch einen Drit-
ten. Beide Fälle, in denen A mit weiterhin nur 8 ct pro Durchgang 'abgespeist'
wird, führen zu niedriger Zufriedenheit. Am niedrigsten jedoch, wenn die
Ungerechtigkeit bestehen bleibt und nur eine Missbilligung durch die Regie-
rung erfolgt.
Nach diesen Ergebnissen hängt also die Zufriedenheit von der Höhe der
Auszahlung ab, aber nicht nur. Den Vpn ist auch wichtig, dass der Schädiger
'Federn lassen' muss, und dies am liebsten zu ihren Gunsten. Wenn der Schä-
diger eine Geldstrafe zahlen muss, führt dies nur zu geringer Zufriedenheit.
Dies spricht dafür, dass es den Vpn in dieser experimentellen Konstellation
nicht genügte, wenn dem Strafbedürfnis Genüge geleistet wurde, oder dass
kein Strafbedürfnis vorhanden war. Eine Entschädigung durch Dritte führt zu
höherer Zufriedenheit als keine Entschädigung, aber zu geringerer Zufrieden-
heit als wenn die Zahlung vom Schädiger stammt.
Die Vpn gaben außer ihrer Zufriedenheit auch ein subjektives Maß an, wie
gerecht sie den Verlauf der zweiten Hälfte des Versuchs fanden. Die Gegen-
überstellung der Einschätzungen von ‚Zufriedenheit’ und ‚Gerechtigkeit’ ist
für die vorliegende Arbeit von besonderer Relevanz, da eine Gleichsetzung
im Sinne von ‚wenn man eine Entschädigung für gerecht hält, ist man auch
zufrieden damit’ nicht ohne weiteres vermutet werden kann. Die Autoren der
60
Studie beschränken sich bei den erhobenen Maßen für die Einschätzung der
Gerechtigkeit auf die Mitteilung gemittelter Zahlenwerte, die jedoch von In-
teresse sind:
Die Einschätzungen für Zufriedenheit und Gerechtigkeit verhalten sich
ähnlich und differieren in der Höhe nicht stark. Die Vpn finden es gerechter,
wenn sie entschädigt werden als wenn sie nicht entschädigt werden, und sie
finden es gerechter, wenn der Schädiger leiden muss als wenn er dies nicht
muss (Abb. 3 und Abb. 4). Dem Augenschein nach - ohne inferenzstatistische
61
Abbildung 3: Einschätzungen von Zufriedenheit und
Gerechtigkeit in Abhängigkeit der
Entschädigungszahlung
1
3
5
7
9
mit
Entschädigung
ohne
Entschädigung
Einschätzung
Zufriedenheit
Gerechtigkeit
Abbildung 4: Einschätzungen von Zufriedenheit und
Gerechtigkeit in Abhängigkeit des 'Leiden-Sehens'
des Schädigers
1
3
5
7
9
Schädiger leidet Schädiger leidet
nicht
Einschätzung
Zufriedenheit
Gerechtigkeit
Absicherung - scheint die Zufriedenheit etwas stärker ausgeprägt zu sein als
die Gerechtigkeit.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass zwei Einflussgrößen auf die
Reaktion von Opfern einer Benachteiligung nachgewiesen wurden: die Ent-
schädigung und das ‚Leiden-sehen’ des Schädigers. Diese Befunde sprechen
gegen eine rein konsequentialistische Sichtweise, nach der es bei einer Ent-
schädigung lediglich darauf ankommen sollte, dass sie geleistet wird, und
nicht, von wem sie geleistet wird. Die erhöhte Zufriedenheit bei 'Leiden-se-
hen' des Schädigers kann wohl am ehesten mit Rache erklärt werden: nach
Frijda (1994) ist das vordringliche Ziel des Bedürfnisses nach Rache, den an-
deren leiden zu sehen.
Die Übertragbarkeit der Befunde auf Opfer von Verkehrsunfällen muss na-
türlich unter Vorbehalten gesehen werden. Der ‚Arbeiter’ sieht sich einem ab-
sichtlich handelnden Schädiger gegenüber, während Verkehrsunfälle in aller
Regel aus Fahrlässigkeit resultieren. Zudem steht ein rein monetärer Schaden
körperlichen Beeinträchtigungen gegenüber.
Die Wirkung einer Dritt-Entschädigung wurde auch auf dem Gebiet der
Schadenswiedergutmachung untersucht (Hommers, 1988; Hommers, 1990).
Hier wurden Vpn Geschichten vorgelegt über eine Sachbeschädigung. Die ge-
schädigte Person bekommt Ersatz von einer außenstehenden Person bzw. kei-
nen Ersatz. Erhoben wurde, welche Strafe die Vpn dem Schädiger zumessen
würden. Die Vpn verhängten geringere Strafen, wenn das Opfer durch eine
andere Person entschädigt worden war. Der Dritt-Entschädigungseffekt ist
bemerkenswert, da sich die Strafe für den Täter reduziert, "obwohl der Täter
gar nichts dazu tat." (Hommers, 1988, S. 150). Dieses Ergebnis zeigt, wie auch
die Ergebnisse von deCarufel, dass eine Dritt-Entschädigung besänftigende
Wirkung auf Geschädigte hat.
62
Nach Goffman (1974) gibt es zwei Extremformen der Schadenswiedergut-
machung. Zum einen kann sich der Schädiger beim Geschädigten lediglich
entschuldigen, ohne dass eine materielle Leistung erbracht wird. Goffman be-
zeichnet dies als rituellen Prozess der Schadenswiedergutmachung. In der an-
deren Extremform erfolgt eine materielle Entschädigung durch einen Dritten.
Der Schädiger selbst bleibt gegenüber dem Geschädigten inaktiv. In den ge-
schilderten Experimenten wird die Wirkung der zweitgenannten Extremform
der Schadenswiedergutmachung erfasst, die Entschädigung durch Dritte.
3.4.3 Entschuldigung des Schädigers
Hommers (1988, S. 140) vermutet, dass die Schadenswiedergutmachung "ge-
nau zwei psychologisch wirksame Teile" hat: "Entschuldigung (durch den Tä-
ter) und Entschädigung des Geschädigten". In einer Szenario-Studie unter-
sucht er, welche Wirkung eine Entschuldigung des Schädigers hat (Hommers
& Endres, 1989). Die Vpn sollen ein fiktives Schmerzensgeld zumessen. Diese
Studie ist damit auch die einzige publizierte deutschsprachige Studie, die das
Schmerzensgeld in irgendeiner Form einbezieht. Wieder wird ein Szenario
vorgelegt: bei einem Fußballspiel erleidet ein Spieler (‚Karl Opfer’) durch
einen Mitspieler (‚Fritz Täter’) einen Knöchelbruch, der ihm zehn Wochen Er-
krankung und erhebliche Kosten einträgt. Die Vpn sollten sich vorstellen, sie
seien Richter an einem fiktiven Sportgericht und hätten zu entscheiden, wie
viel Schmerzensgeld er an ‚Karl Opfer’ zu zahlen habe. Deutsche Gerichte
hätten für vergleichbare Verletzungen Schmerzensgelder zwischen 2.000 und
10.000 DM festgesetzt. Hatte sich der Verursacher beim Verletzten entschul-
digt (‚Fritz Täter’ habe den ‚Karl Opfer’ im Krankenhaus besucht), sprechen
die Vpn weniger Schmerzensgeld zu als bei nicht erfolgter Entschuldigung.
Die Schwere des Verschuldens wirkte sich ebenfalls auf die Schmerzensgeld-
höhe aus: geschildert war, dass es zu der Verletzung aus Versehen, aus einem
63
Foul, aus Wut, aus Rache oder Neid gekommen war. Mit steigender Schwere
des Verschuldens stieg auch die Höhe des für angemessen befundenen
Schmerzensgeldes.
Leider teilen die Autoren keine absoluten DM-Beträge des zugemessenen
Schmerzensgeldes mit, sondern lediglich die Abweichungen des individuell
standardisierten Urteils im Rahmen von -1,0 bis +1,0. Die Vpn hatten die aus
den ADAC-Schmerzensgeldtabellen entnommene Spanne von 2.000 DM bis
10.000 DM als Vorgabe, sollten aber nach ihrem Gerechtigkeitsempfinden und
ihrer persönlichen Überzeugung urteilen. Ein Vergleich der von den Gerich-
ten zugemessenen Beträge mit dem, was ‚unbedarfte Laien’ nach ihrem Ge-
rechtigkeitsempfinden zumessen, wäre interessant gewesen.
3.5 Zum Konzept von Zufriedenheit
„Zufriedenheit“ als Begriff spielt in der Psychologie vor allem als „Lebenszufrieden-
heit“ eine Rolle. Die Forschung ist sehr bemüht, das Konstrukt
„Lebenszufriedenheit“ zu konzeptualisieren; der Begriff „Zufriedenheit“ bleibt dage-
gen eher einem intuitiven Verständnis überlassen. Laut DUDEN bedeutet zufrieden
sein, keine Veränderung der gegebenen Umstände zu wünschen. Die Erfassung von
Zufriedenheit birgt einige methodische Schwierigkeiten.
„Zufriedenheit“ scheint kein genuin psychologischer Begriff zu sein: in füh-
renden psychologischen Wörterbüchern findet sich kein Eintrag „Zufrieden-
heit“ (Fröhlich, 2000; Häcker & Stapf, 2004). In der psychologischen Fachlite-
ratur wird „Zufriedenheit“ häufig als Synonym für „Lebenszufriedenheit“ be-
nutzt, ein in den letzten Jahren verstärkt untersuchtes Thema. Neben rein de-
skriptiven Zielen werden die Determinanten der Lebenszufriedenheit zu er-
fassen versucht. Das Konstrukt „Lebenszufriedenheit“ wird in den meisten
Publikationen erklärt als eine allgemeine Lebenszufriedenheit, die sich zu-
64
sammensetzt aus bereichsspezifischen Zufriedenheiten: Zufriedenheit mit der
Arbeit, Zufriedenheit mit der Wohnsituation, Zufriedenheit mit der Partner-
schaft etc. (für eine Zusammenschau der Forschungsergebnisse zur Lebenszu-
friedenheit siehe Diener, Suh, Lucas & Smith, 1999).
Fahrenberg, Myrtek, Schumacher und Brähler (2000) verstehen unter Le-
benszufriedenheit die „Individuelle Bewertung der vergangenen und gegen-
wärtigen Lebensbedingungen und der Zukunftsperspektive“. Lebenszufrie-
denheit sei ein „nur vage definiertes Konzept, bei dem verschiedene methodi-
sche Schwierigkeiten zu nennen sind: Semantische Akzentuierung (z.B. Wohl-
befinden, allgemeine Lebensqualität, Glück), Bezugssystem (intra- oder inter-
individuell vergleichend), Umfang (globale Lebenszufriedenheit oder Diffe-
renzierung nach Bereichen), Perspektive (bilanzierend, rückblickend oder ge-
genwartsbezogen) (...) und Methode (z.B. freie Selbstschilderung, normierte
Fragebogen)“. Einigkeit bestehe darüber, dass sowohl kognitive als auch emo-
tionale Komponenten zur Lebenszufriedenheit beitragen.
Hiemisch, Westermann und Michael (2005) sehen in der Studienzufrieden-
heit eine individuelle Einstellung. Sie setze sich zusammen aus den drei Teil-
bereichen Zufriedenheit mit den Studieninhalten, Zufriedenheit den Studien-
bedingungen und der Zufriedenheit mit der Bewältigung der Studienbelas-
tungen. Studienzufriedenheit sei eine Form der Arbeitszufriedenheit und
diese wiederum eine Komponente der Lebenszufriedenheit. Die ergiebigste
Definition für Arbeitszufriedenheit geben French, Caplan und Harrison
(1982). Danach ergibt sich Arbeitszufriedenheit aus der Passung zwischen der
arbeitenden Person und ihrer spezifischen Arbeitsumwelt. Diese Definition
erschöpft sich nicht in der Aufzählung der Teilbereiche, die wiederum den
Begriff „Zufriedenheit“ gebrauchen, ohne ihn zu klären.
65
Andere Publikationen, die sich mit speziellen „Zufriedenheiten“ befassen
(hier: Zufriedenheit mit Aktivierungsangeboten in Pflegeheimen, Jenull-
Schiefer & Janig, 2004), verzichten, obwohl methodisch durchdacht und über-
zeugend, ganz auf eine Definition des Begriffes „Zufriedenheit“. Offenbar ge-
hen die Autoren von einem intuitiven Verständnis und einem Konsens dar-
über aus, was denn Zufriedenheit sei.
Mit dem Begriff „resignative Zufriedenheit“ wird ein Zustand bezeichnet, der
durch Absenkung des Anspruchsniveaus und ein 'Sich-abfinden' Zufrieden-
heit zur Folge hat. Gegenbegriff ist die „konstruktive Unzufriedenheit“, die Ver-
änderungsbemühungen zur Folge hat. Beide Termini finden in der Arbeits-
psychologie Verwendung. Das „Zufriedenheitsparadox“ (Herschbach, 2002) in
der klinischen Psychologie und der Gerontopsychologie meint den Befund,
dass Menschen angeben, zufrieden zu sein, obwohl ihre objektiven Lebensbe-
dingungen schlecht sind, etwa durch gesundheitliche Einschränkungen im
Alter. Die Gegenüberstellung subjektiver und objektiver Einschätzung ver-
deutlicht, dass mit „Zufriedenheit“ immer die subjektive Bewertung einer Lage
angesprochen ist. Aus der Pflegeforschung ist das Phänomen falsch-hoher Zu-
friedenheitswerte bekannt. Bei der Erfragung globaler Zufriedenheit liege der
Prozentsatz von Patienten, die mit der Versorgung / dem Klinikaufenthalt zu-
frieden sind, kaum je unter 90% (Leimkühler & Müller, 1996). Angesichts viel-
fältiger von Patienten vorgebrachter Detailkritik erstaune dieser Wert. Dem
Problem könne durch die Erfassung bereichsspezifischer statt globaler Zufrie-
denheit und durch offene Fragenformen begegnet werden (Boie, Dietsche, Le-
cher, Kawski & Koch, 2002).
Die Debatte, ob Lebenszufriedenheit als state oder als trait aufzufassen ist,
kann hier nur zusammenfassend wiedergegeben werden. Unter einem trait
wird eine Persönlichkeitseigenschaft im Sinne einer überdauernden Reakti-
66
onstendenz verstanden, die sich von den states – den situativen Zuständen –
durch drei Merkmale unterscheidet: 1) Zeitstabilität, 2) Situationskonsistenz,
3) in der Person liegende Ursachen. Insbesondere Punkt 2) Situationskonsis-
tenz wäre von Relevanz für die vorliegende Fragestellung, wenn sich zeigen
ließe, dass Lebenszufriedenheit ein trait ist: die Ausprägung der Persönlich-
keitseigenschaft „Zufriedenheit“ wäre dann ein wichtiger Prädiktor für die si-
tuationsspezifische Zufriedenheit mit einem erhaltenen Schmerzensgeld. Die
empirischen Befunde zeigen, dass Lebenszufriedenheit nicht so veränderlich
wie ein affektiver Zustand (state) ist, jedoch auch nicht so stabil wie eine Per-
sönlichkeitseigenschaft (trait). Lebenszufriedenheit erweist sich nur als im
mittleren Maße zeitstabil (Pavot & Diener, 1993) und ist durch äußere Um-
stände zumindest für eine begrenzte Zeit beeinflussbar, z.B. durch Arbeitslo-
sigkeit (Murphy & Athanasou, 1999). Gegen die Annahme der Situationskon-
sistenz spricht schon die Erhebung getrennter Maße für einzelne Lebensberei-
che. Es kann gezeigt werden, dass diese zwar untereinander und mit globaler
Lebenszufriedenheit korrelieren, jedoch nicht in einem einzigen Konstrukt
aufgehen (Schimmack, Diener & Oishi, 2002).
Die Zufriedenheit mit dem Schmerzensgeld kann sicher als keine Unter-
form unter den Begriff „Lebenszufriedenheit“ subsumiert werden, da bei die-
ser längerfristig anhaltende Lebensumstände wie Arbeit, Partnerschaft und
Wohnsituation gewertet werden. Die Zufriedenheit mit Schmerzensgeld ist
eine mehr punktuelle Zufriedenheit. Wenn auch „Zufriedenheit“ keinen psy-
chologischen Terminus darstellt, so scheint es in einer Arbeit, die eine be-
stimmte Zufriedenheit untersucht, nicht ausreichend, auf ein intuitives Ver-
ständnis aus dem Alltagsgebrauch zu setzen. Der DUDEN Deutsches Univer-
salwörterbuch (2003) erklärt „zufrieden“ als
67
„sich mit dem Gegebenen, den gegebenen Umständen, Verhältnissen in
Einklang befindend und daher innerlich ausgeglichen und keine Verände-
rung der Umstände wünschend.“
Diese Definition, und hier besonders der Ausdruck „keine Veränderung der
Umstände wünschend“ ergibt eine gute Grundlage. Festzuhalten bleibt, dass
Zufriedenheit in der Fachliteratur als Bewertung und als Einstellung gesehen
wird. Relevante methodische Schwierigkeiten der Erfassung sind der Vergleichs-
maßstab (inter-, intraindividuell), die Art der Frage (offen, feste Skala) und
die zeitliche Perspektive (Zufriedenheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder
bilanzierend einen längeren Zeitraum umfassend). Zur Zufriedenheit trage
eine kognitive und eine emotionale Komponente bei.
3.6 Konkretisierung der Fragestellung
Nach Durchsicht der relevanten Literatur ergeben sich differenzierte Untersu-
chungsfragen und –annahmen. Der Hauptfragestellung nach den Bedingun-
gen der Zufriedenheit von Schmerzensgeldempfängern ordnen sich die weite-
ren Fragen im Sinne einer Fragepyramide unter. Die Untersuchungsfragen
und –annahmen sind im einzelnen:
Hauptfragestellung: wie zufrieden sind Schmerzensgeldempfänger mit dem
erhaltenen Schmerzensgeld, und welche Einflussfaktoren auf die Zufrieden-
heit lassen sich identifizieren?
Weitere Fragen:
Ankereffekt: Hatten die Schmerzensgeldempfänger eine Zahlenvorgabe?
Bei Entscheidungen unter Unsicherheit beeinflusst die Vorgabe eines numeri-
schen Wertes die Entscheidung der Vp. Hatten Schmerzensgeldempfänger
eine Zahlenvorgabe, etwa durch die Auskunft des Rechtsanwaltes, wie viel er
für seinen Mandanten zu erlangen versucht?
68
Kenntnis der Intention des Schmerzensgeldes
Die Rechtsprechung legt fest, dass das Schmerzensgeld eine Doppelfunktion
hat: Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Für die ganz überwiegende Zahl
der Verkehrsunfälle kommt nur die Ausgleichsfunktion in Betracht. Welche
Kenntnisse haben Schmerzensgeldempfänger über die Intentionen des
Schmerzensgeldes?
Kenntnis der Herkunft des Schmerzensgeldes
Bei Verkehrsunfällen werden Schmerzensgelder von den Kfz-Haftpflichtver-
sicherungen gezahlt. Wie bekannt ist diese Tatsache bei juristischen Laien?
Sollte das Schmerzensgeld lieber vom Unfallverursacher kommen?
Das Schmerzensgeld im Verkehrsrecht soll den erlittenen immateriellen Scha-
den ausgleichen, aber keinen Straf- oder Bußcharakter haben. Deckt sich diese
Rechtsmeinung mit den Bedürfnissen der Empfänger? Wäre es ihnen lieber,
die Schmerzensgeldzahlung gehe zu Lasten des Unfallverursachers?
Wünschen Geschädigte eine staatliche Sanktion gegen den Unfallverursacher?
Straftatopfer berichten, dass sie wünschen, dass „irgendetwas mit dem Täter
geschehe“, eine erzieherische Einwirkung auf ihn erfolge (Baurmann &
Schädler, 1991). Haben Unfallopfer diesbezügliche Wünsche?
Andere Formen der Wiedergutmachung
Im Strafrecht ist der Täter-Opfer-Ausgleich als eine Form der Wiedergutma-
chung möglich. Können sich Unfallgeschädigte andere Formen des Aus-
gleichs vorstellen als das Schmerzensgeld?
Unterscheiden sich „gerecht finden“ und „zufrieden sein“?
Wenn eine Schmerzensgeldzahlung als gerecht angesehen wird, ist dies
gleichbedeutend mit „damit zufrieden sein“? In der Untersuchung von deCa-
69
rufel (1981) konnten nur geringfügige Unterschiede zwischen Gerechtigkeit
und Zufriedenheit gezeigt werden hinsichtlich erlangter Ausgleichszahlun-
gen.
Welche Rolle spielt das Verhalten des Unfallverursachers für die Zufrieden-
heit?
Hommers und Endres (1989) konnten zeigen, dass sich eine Entschuldigung
eines Missetäters besänftigend auf Beobachter auswirkt. Gilt dies auch im
Bereich der Verkehrsunfälle?
70
4 Interviewstudie
Als Erhebungsinstrument wurde ein Leifadeninterview eingesetzt, das sich an locke-
ren Hypothesen ausrichtet, jedoch für die explorative Ausrichtung der Studie genü-
gend Antwortspielraum lässt. Es wurden elf Personen befragt, die nach einem Ver-
kehrsunfall Schmerzensgeld bekommen hatten. Die Interviews wurden mit der Ana-
lysemethode „Theoretisches Kodieren“ hinsichtlich der Einflussfaktoren auf die
Zufriedenheit ausgewertet.
4.1 Methode
Ausgehend von der nicht ergiebigen Befundlage wurden Interviews als die
am besten geeignete Methode erachtet, um Hypothesen darüber zu generie-
ren, welche Einflussvariablen auf die Zufriedenheit mit Schmerzensgeld rele-
vant sind. In der Literatur fanden sich wenige empirische Untersuchungen,
die das Thema ‚Schmerzensgeld’ aufgriffen. Gemeinsam ist diesen Studien,
dass sie Szenario-Untersuchungen sind. Reale Schmerzensgeldempfänger
wurden in keiner Studie untersucht.
Um die Kernfrage dieser Arbeit - die Zufriedenheit von Schmerzensgeld-
empfängern – zu klären, schien es unerlässlich, reale Schmerzensgeldempfän-
ger zu Wort kommen zu lassen. Die Befundlage ließ es angebracht erscheinen,
den zu befragenden Schmerzensgeldempfängern genügend Raum zu geben,
ihre Sichtweise zu schildern, um so auch mögliche Einflussfaktoren zu erfah-
ren, die vorab nicht bedacht wurden. Die Verwendung vorgefertigter Ant-
wortalternativen schied damit aus. Eine mündliche Befragung mit einem Leit-
faden an Fragen und offenen Antwortmöglichkeiten, schien daher die Me-
thode der Wahl zu sein. Ein face-to-face-Interview gilt als geeignetes Erhe-
bungsinstrument, wenn es um sensiblere Inhalte geht (Faltermaier, 1996), wo-
von bei der Schilderung unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen
71
auszugehen ist. Gegenüber einer schriftlichen Befragung hat das Interview
den Vorteil, dass bei Unklarheiten direkt nachgefragt werden kann, und dass
auch im schriftlichen Ausdruck weniger gewandte Personen befragt werden
können.
An den Interviews nahmen elf Versuchspersonen teil, die schon einmal
Schmerzensgeld bekommen hatten. Sie wurden in einem jeweils ca. 45minüti-
gen Interview zu ihrer Zufriedenheit mit dem erhaltenen Schmerzensgeld be-
fragt.
4.1.1 Leitfadeninterview als Erhebungsinstrument
Es werden in der Literatur diverse Varianten von Interviews beschrieben
(siehe z.B. Lamnek, 2005; Grubitzsch & Weber, 1998; Hopf, 2000). Zwei
Grundtypen werden unterschieden: das quantitative und das qualitative In-
terview. Das quantitative Interview ist stark strukturiert und lässt sich im Ide-
alfall mit statistischen Verfahren auswerten. Es verwendet eine feste Abfolge
von Fragen und gibt Antwortkategorien vor, z.B. eine Häufigkeitseinschät-
zung „nie – selten – manchmal – häufig“. Die für die vorliegende Arbeit ge-
wählte Interviewform ist das qualitative Interview. Es verwendet offene Fra-
gen, die den Befragten zur Selbstexploration anregen sollen, um eine mög-
lichst gehaltvolle und umfassende Darstellung seiner Einstellung und Gedan-
ken zu erhalten. Das qualitative Interview dient explorativen Zwecken: es
überprüft keine vorab festgelegten Hypothesen, sondern möchte möglichst
neue, substantielle Erkenntnisse über einen Forschungsgegenstand erlangen.
Während das quantitative Interview zum Einsatz kommt, wenn für eine klare,
abgegrenzte Fragestellung quantitative Aussagen zu einer großen Zahl von
Befragten getroffen werden sollen, liegen die Stärken des qualitativen Inter-
views in der Aufdeckung inhaltlicher Phänomene, insbesondere wenn subjek-
tive, emotional bedeutsame Gegenstandsbereiche angesprochen sind und un-
72
ter Umständen widersprüchliche Aussagen zu erwarten sind. Hopf (1978)
charakterisiert das qualitative Interview folgendermaßen: es ist ein „wenig
strukturiertes Interview, das, von lockeren Hypothesen angeleitet, der Explo-
ration eines bestimmten, wissenschaftlich wenig erschlossenen Forschungsfel-
des dienen soll, und das – zumindest der Intention nach – den Befragten
einen breiten Spielraum der Strukturierung und Äußerung subjektiver Deu-
tungen einräumt.“ (S. 99).
Innerhalb der Formen qualitativer Interviews wird nach dem Maß der
Standardisierung unterschieden: das Spektrum reicht von ausformulierten
Fragen, die in einer festen Abfolge zu stellen sind, bis zur bloßen Vorgabe ei-
niger offener Fragen, die die Befragten zum Erzählen anregen sollen. Die be-
sonders häufig eingesetzte ist die auch hier gewählte Variante des halbstandar-
disierten oder Leitfaden-Interviews: es bewegt sich zwischen den beiden Extre-
men. Der Ablauf orientiert sich an einem Leitfaden, bleibt jedoch flexibel hin-
sichtlich der Abfolge und eventueller Nachfragen.
Tabelle 5 : Einteilung der Interviewformen
Standardisierung Einteilung als
quantitativ /
qualitativ
Fragen Antworten
Standardisiertes
Interview
quantitativ Vorgegeben Antwortkate-
gorien
vorgegeben
Halbstandard-
isiertes oder Leit-
fadeninterview
qualitativ Grobstruktur
vorgegeben
Offen; Interviewer
als Moderator
Offenes Interview qualitativ Thematischer
Rahmen
vorgegeben
Offene Erzählung;
Interviewer als
Zuhörer
73
Interviews werden als eine der methodischen Säulen der qualitativen For-
schung gesehen. Quantitative und qualitative Forschung wurden in der Ver-
gangenheit bisweilen als unvereinbare Gegensätze betrachtet. Quantitative
Forschung wurde als exakte, naturwissenschaftliche Methode gesehen, quali-
tative Forschung galt als "weiche" Methode, in der Ganzheitlichkeit und
Menschlichkeit herrschen sollten (Überblicke über die qualitative Forschung
geben z.B. Flick, 2000; Lamnek, 2005; Mayring, 2002; sowie Strauss, 1998). Die
heutige Position ist durch mehr Pragmatismus gekennzeichnet und aner-
kennt, dass jede Vorgehensweise ihre Vorzüge hat. Ihr Einsatz solle sich nach
der Fragestellung richten. Auch eine Kombination beider Methoden gilt als
zulässig.
Die gewählte Interviewform entspricht im wesentlichen dem Problemzen-
trierten Interview nach Witzel (1982). Das Problemzentrierte Interview sieht
sich als theoriegenerierendes Verfahren, das gleichermaßen theoriegeleitet
wie offen sein will. Der Erkenntnisgewinn soll durch ein Wechselspiel aus in-
duktiver und deduktiver Herangehensweise entstehen. Die Interviewform
zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
●der Forscher geht bereits mit einem theoretischen Vorverständnis in
die Erhebungsphase
●ein Leitfaden deckt alle dem Forscher wichtig erscheinenden Themen
ab
●offene Fragen regen den Befragten zur Mitteilung an
●Induktion und Deduktion sind gleichermaßen beteiligt
●Das theoretische Konzept des Forschers soll nicht suggestiv wirken
74
●Das theoretische Konzept des Forschers ist vorläufig, wird mit der so-
zialen Realität konfrontiert und daraufhin ggf. modifiziert
4.1.2 Konzeption des Interviewleitfadens
Der verwendete Leitfaden ist stärker standardisiert als dies beim Problem-
zentrierten Interview beschrieben ist. Vorgesehen ist eine Themenliste, die
vor allem dazu dient, jene Themen zu streichen, die der Befragte von sich aus
angesprochen und erschöpfend behandelt hat. Verwendet wurde ein Leitfa-
den, dessen Fragen ausformuliert waren und die im wesentlichen auch in der
geplanten Reihenfolge gestellt wurden.
Die Untersuchungsannahmen haben den Status lockerer Hypothesen, die un-
tersuchungsleitend sein und die empirische Zugänglichkeit erhöhen sollen.
Für die Konzeption und die inhaltliche Ausrichtung des Interviewleitfa-
dens waren die Zusammenschau der relevanten Literatur sowie informelle
Vorgespräche zum Thema Schmerzensgeld maßgeblich.
Tabelle 6 gibt die Fragen des Interviewleitfadens wieder, sowie jeweils ih-
ren Bezug zu Theorien oder empirischen Ergebnissen. Zu beachten ist, dass
gemäß der explorativen Ausrichtung des Interviews zwar jede Frage eine An-
bindung an die Literatur aufweist und somit nicht 'theoriefrei' ist, dass aber
dem induktiven Vorgehen durch die offene Fragestellung Rechnung getragen
wird. Beispielsweise weist die Frage, wofür die Vp das Schmerzensgeld ver-
wendet hat, einen lockeren Bezug zur Studie von Brand (1999) auf, der seine
Vpn danach fragte, was man mit n DM kaufen könne. Zugleich ist durch die
offene Antwortform gewährleistet, dass die Interviewpartner frei berichten
können, wofür sie ihr Schmerzensgeld verwendet haben. Aus den Antworten
können sich in der Auswertung Hypothesen über einen Zusammenhang zwi-
schen Verwendung und Zufriedenheit ergeben.
75
Bortz und Döring (2002, S. 34) plädieren dafür, in der Unterscheidung zwi-
schen induktivem und deduktivem Vorgehen eher ein "sowohl als auch" als
ein "entweder oder" zu sehen: "Die strikte Dichotomie zwischen erkundenden
und prüfenden Untersuchungen charakterisiert die tatsächliche Forschungs-
praxis allerdings nur teilweise. Die meisten empirischen Untersuchungen im
quantitativen wie in qualitativen Paradigma knüpfen an bekannte Theorien
an und vermitteln gleichzeitig neue, die Theorie erweiternde oder modifizie-
rende Perspektiven". Diese Einschätzung von Bortz und Döring trifft auch für
die vorliegende Arbeit zu, die zwar überwiegend hypothesenerkundend ausge-
richtet ist, aber auch an bekannte Theorien anknüpft. Aus dem dargestellten
theoretischen und empirischen Hintergrund werden Vorannahmen abgeleitet,
die die Fragestellung konkretisieren und bei der Erstellung des Interviewleit-
fadens richtungweisend waren.
76
Tabelle 6 : Theoretische und/oder empirische Anbindung der Interviewfragen
Frage im Leitfaden Anbindung an Theorie / Empirie
Schilderung des Unfalls und der Fol-
gen
Ggf. klinisch-psychologische Folgen
Wie sind Sie an das Schmerzensgeld
gekommen?
Prozedurale Gerechtigkeit
(z.B. Klagen über Versicherungen)
Wie viel Schmerzensgeld haben Sie
bekommen?
Wie zufrieden waren Sie damit?
Untersuchungsleitende Fragen
Wie hat sich der Unfallverursacher
verhalten?
Prozedurale Gerechtigkeit
Wünsche von Kriminalitätsopfern:
Gespräche, Entschuldigung
Wurde der Unfallverursacher mit
Sanktionen belegt?
Genugtuungsfunktion
Wünsche von Kriminalitätsopfern:
„Denkzettel“
Hätten Sie die Schmerzensgeldzah-
lung lieber vom Verursacher bekom-
men als von der Versicherung?
Genugtuungsfunktion
Herkunft des Geldes, Drittentschädi-
gung, Schädiger muss “Federn las-
sen”
Können Sie sich eine andere Form des
Ausgleichs vorstellen?
Ausgleichsmöglichkeiten im Täter-
Opfer-Ausgleich
Kennen Sie den vom Gesetzgeber
vorgesehenen Zweck des Schmer-
zensgeldes?
Doppelfunktion des Schmerzensgel-
des: Ausgleich und Genugtuung
Kennen Sie andere Fälle von Schmer-
zensgeldzahlungen?
Ankereffekt
Wofür haben Sie das Schmerzensgeld
verwendet?
Kognitive Repräsentation von Geld-
beträgen
Unterschied „gerecht finden“, „zu-
frieden sein“
Gerechtigkeitsprinzipien
Experiment von deCarufel (1981)
Hatte der Unfall auch positive Fol-
gen?
Persönliche Reifung nach belastenden
Lebensereignissen
Haben Sie nach dem Unfall Unter-
stützung durch Angehörige bekom-
men?
Wünsche von Kriminalitätsopfern
Bewältigung
77
4.1.3 Gewinnung der Versuchspersonen
Die Anwerbung der Versuchspersonen erfolgte auf vier verschiedenen
Wegen:
1. Aufruf in psychologischen Lehrveranstaltungen der Universität
Paderborn
2. Aufruf in einem Internetforum (http://www.unfallopfer.de)
3. Inserat in einer lokalen Tageszeitung ("Neue Westfälische")
4. Vermittlung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin
Die Aufrufe lauteten jeweils, dass für eine wissenschaftliche Untersuchung
Personen gesucht würden, die wegen eines Verkehrsunfalls Schmerzensgeld
bekommen hatten. Sie würden gebeten, für ein ca. einstündiges Interview zur
Verfügung zu stehen.
Bei näheren Nachfragen zum Inhalt des Interviews wurde erläutert, dass es
um ‚Erfahrungen mit dem Schmerzensgeld’ gehe und die Interviewpartner
ihre 'persönliche Sichtweise des Schmerzensgelderhalts' schildern sollten. Die
Formulierung ‚Zufriedenheit mit dem Schmerzensgeld’ wurde vermieden.
Möglicherweise wäre eine Selektion der Vpn dahingehend eingetreten, dass
sich vor allem unzufriedene Personen gemeldet hätten, die in dem Interview
eine Chance gesehen hätten, ihren ‚Frust’ mit der Justiz oder der Versiche-
rung kundtun zu können.
Studierende in den Lehrveranstaltungen wurden gebeten, auch geeignete
Personen aus ihrer Familie oder ihrem Bekanntenkreis anzusprechen und sie
zur Teilnahme zu bewegen. Erwünscht war, auch ältere Personen und Perso-
78
nen, die nicht aus dem akademischen Umfeld stammen, als Interviewpartner
zu gewinnen.
Zwei der Interviewpartner wurden über das Internetforum http://www.un-
fallopfer.de gewonnen. Diese Website stellt sich selbst als "Portal und Forum
für Unfallopfer" dar, das bei der Bewältigung von Unfallproblemen behilflich
sein will. Im Forum werden von Betroffenen Probleme zu medizinischen, ju-
ristischen oder versicherungsrechtlichen Fragen diskutiert. Es ist davon aus-
zugehen, dass die Nutzer dieses Forums keine repräsentative Auswahl der
Gesamtheit der Unfallopfer darstellen, sondern eine Untergruppe, bei denen
gravierendere Probleme auftreten und die die daraufhin im Internet recher-
chieren. Auch aus anderen Gründen wäre die Repräsentativität der Stich-
probe (zum Problem der Repräsentativität vgl. z.B. Bortz & Döring, 2002) der
Interviewten als eher gering einzustufen. Die Population der Schmerzensgel-
dempfänger ist nach Größe und Merkmalen nicht bekannt. Die Interviewten
meldeten sich großenteils nach einem Aufruf freiwillig, was eine systemati-
sche Selektion bedeuten könnte. Hohe Anforderungen an die Stichprobenzie-
hung werden jedoch nur bei explanativen und deskriptiven Studien gestellt.
Bei explorativen Studien ist es nach Bortz und Döring (2002) "weitgehend un-
erheblich, wie die Untersuchungsteilnehmer aus der interessierenden Popula-
tion ausgewählt werden. Es sind anfallende Kollektive unterschiedlicher
Größe oder auch einzelne Untersuchungsteilnehmer, deren Beobachtung oder
Beschreibung interessante Hypothesen versprechen.“ (S.74)
Zwei Interviewpartner meldeten sich auf ein Inserat in einer lokalen Tages-
zeitung ("Neue Westfälische"). Weitere zwei Personen konnten durch Ver-
mittlung eines Arztes für Allgemeinmedizin gewonnen werden, der Patienten
seiner Praxis ansprach, die er wegen Unfallfolgen behandelt hatte oder für die
er Gutachten angefertigt hatte.
79
4.1.4 Beschreibung der Stichprobe
Tabelle 7 gibt eine Beschreibung der Stichprobe der Interviewpartner wieder.
Zu jeder Vp ist die Vp-nr, Geschlecht, Alter, Beruf sowie die Art des Unfalls
angegeben.
Tabelle 7 : Übersicht über die Interviewpartner
Nr. m/w Alter Beruf Unfallart
0 m 23 Student Straftat
1 m 23 Student Auffahrunfall
2 w 22 Studentin Fahrradunfall
3 m 49 Mediengestalter Frontalzusammenstoß
4 m 27 Polizist Auffahrunfall
5 m 27 Student Mopedunfall
6 w 24 Studentin Autounfall
7 m 47 IT-Servicetechniker Mopedunfall
8 w 51 Hausfrau Autounfall
9 w 20 Studentin Autounfall
10 m 65 Pens. Lehrer Fahrradunfall
11 m 66 Rentner Fahrradunfall
Das allererste Interview diente im wesentlichen der Überprüfung des Inter-
viewleitfadens, der Einübung des Interviewerverhaltens und der Transkrip-
tion. Es floss nicht mit in die Analyse ein. Bedingung für die Auswahl dieses
Interviewpartners (der mit Vp 0 bezeichnet wird) war lediglich, dass er schon
einmal Schmerzensgeld bekommen hatte, egal aus welchem Grund. Tatsäch-
lich war der Anlass des Schmerzensgelderhalts eine Straftat. Die Vp war von
mehreren Tätern überfallen und zusammengeschlagen worden. Einer der Tä-
ter wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.
80
4.1.5 Ablauf des Interviews
Die Interviews wurden entweder in den Räumlichkeiten der Universität Pa-
derborn durchgeführt (sechs Interviews), bei den Vpn zuhause (drei Inter-
views), oder telefonisch (drei Interviews).
Nach der gegenseitigen Begrüßung erfolgte zunächst eine „warm-up“-
Phase durch lockeres Gespräch, um die eventuelle Anspannung der Vpn
durch die ungewohnte Situation zu mindern. Bortz und Döring (2002, S. 245)
weisen darauf hin, dass die Startphase eines Interviews häufig „entscheiden-
den Einfluss auf den gesamten Interviewablauf“ hat. Soweit die Interviews
nicht in den Wohnungen der Vpn stattfanden, wurde sichergestellt, dass
keine Störungen des Interviews durch Telefonklingeln oder eintretende Per-
sonen erfolgen konnten.
Dem Interviewpartner wurde das Ziel des Forschungsprojekts vorgestellt,
nämlich Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie Personen, die nach einem
Unfall Schmerzensgeld bekommen hätten, dieses wahrnehmen. Es werde als
wichtig erachtet, Schmerzensgeldempfänger selbst zu Wort kommen zu las-
sen, da deren Erfahrungen bisher noch in keiner wissenschaftlichen Untersu-
chung dokumentiert worden seien. Damit sollte die Relevanz ihrer Teilnahme
an dem Interview und ihrer Aussagen betont werden. Aufgabe der Vp sei, die
im Interview gestellten Fragen so zu beantworten, wie es ihrem Wissen ent-
spräche (z.B. Fragen nach dem Unfallhergang) bzw. ihre persönlichen Ein-
schätzungen mitzuteilen (z.B. Frage nach der Zufriedenheit). Anschließend
wurde die Vp um ihre Zustimmung gebeten, das Interview auf Tonband auf-
zuzeichnen. Wenn die Vp zugestimmt hatte, wurde das Tonband gestartet
und das eigentliche Interview begann. Alle Interviewpartner stimmten der
Aufzeichnung zu.
81
Nach Abschluss des Interviews wurde der Cassettenrecorder gestoppt. Der
Vp wurde Dank für die Teilnahme an dem Interview ausgesprochen. Wie in
der Literatur beschrieben (Bortz und Döring, 2002, S. 311), wurden von fast al-
len Vpn in der Zeit nach Abschalten des Tonbandes noch thematisch bedeut-
same Dinge geäußert. Die Interviewerin ließ in dieser Phase erhöhte Auf-
merksamkeit walten und notierte die wichtigsten Äußerungen sofort an-
schließend.
Drei der Interviews wurden telefonisch durchgeführt, da die Versuchsper-
sonen weit entfernt wohnten. Die Kontaktaufnahme erfolgte zunächst per
Email oder telefonisch. Mit den Probanden wurde ein Termin vereinbart, zu
dem sie sich 30-45 Minuten ungestört Zeit nehmen konnten, und zu dem sie
angerufen wurden. Der Ablauf war im wesentlichen der gleiche wie bei den
persönlich durchgeführten Interviews. Der Nachteil eines telefonischen Inter-
views gegenüber dem persönlich durchgeführten ist die höhere Anonymität
zwischen Befragtem und Interviewer. Im Kontakt, der den Interviews voraus-
ging, wurde versucht, Vertrauen herzustellen. Reuband und Blasius (1996)
verglichen telefonische Interviews mit "Face to Face"-Interviews und postali-
schen Befragungen. Sie konnten keine erhebungsspezifischen Antwortmuster
feststellen bis auf die Tendenz, dass sensitive Fragen (hier: Haschischkonsum)
im Telefoninterview seltener beantwortet wurden. In den Telefoninterviews
zur vorliegenden Arbeit traten keine Antwortverweigerungen auf.
4.1.6 Dokumentation und Aufbereitung der Daten
Um gesprochene und aufgezeichnete Sprache für weitere Analyseschritte vor-
zubereiten, muss sie transkribiert werden, d.h. in eine schriftliche Fassung ge-
bracht werden. Es gibt unterschiedlich genaue Transkriptionssysteme (für
einen Überblick siehe Kowal und O’Connell, 2000). Ein Standard hat sich bis-
82
her nicht durchgesetzt. Für die Transkription kommen drei unterschiedliche
Vorgehensweisen in Betracht (Mayring, 2002, S. 91):
•Das Internationale Phonetische Alphabet, um alle Dialekt- und
Sprachfärbungen wiederzugeben
•Die literarische Umschrift, die auch Dialekt im gebräuchlichen
Alphabet wiedergibt
•Die Übertragung in normales Schriftdeutsch.
Variante 1 ist die exakteste Technik der Wiedergabe, sie hält Dialekt- und
Sprachfärbungen fest und ist am nähesten an der gesprochenen Sprache. Die
zweite Variante liegt in der Exaktheit der Wiedergabe zwischen den anderen
beiden Vorgehensweisen, gibt jedoch auch Dialekt wieder (Beispiel: „und da
isser umme Ecke gefahrn.“). Transkripte beider genannten Arten sind müh-
sam zu lesen und auszuwerten. Die am häufigsten angewendete Protokoll-
technik ist die drittgenannte, die Übertragung in normales Schriftdeutsch. Für
die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist diese Art der Transkription aus-
reichend und günstig, da Inhalte und Themen erfasst werden sollen, Dialekt-
und sprachliche Besonderheiten dagegen nicht von Belang sind. Alle durch-
geführten Interviews wurden demnach in normales Schriftdeutsch transkri-
biert.
Zusätzlich zur gesprochenen Sprache wurden nichtverbale Elemente in das
Transkript übernommen, wie Sprechpausen, Lachen, Räuspern, lauter oder
hektisch werdende Rede. Diese Elemente können für die Interpretation von
erheblicher Bedeutung sein (Lamnek, 2005, S. 403). Auch in den telefonisch
geführten Interviews konnten die genannten nichtverbalen Informationen no-
tiert werden.
83
Transkript und Bandaufzeichnung werden wiederholt abgeglichen durch
nochmaliges Hören, um ggf. Hörfehler und Tippfehler zu verbessern. Anga-
ben, die zur Deanonymisierung eines Interviewpartners führen könnten, wie
Personen- oder Ortsangaben, werden durch andere Begriffe ersetzt. Zum
Schluss wird das fertige Transkript nochmals komplett gelesen. Die Tran-
skription der Interviews wurde von der Autorin selbst vorgenommen. Dies
hat den Vorteil, dass bereits während des Schreibens und wiederholten Hö-
rens Ideen für Memos entwickelt werden, die Teil des Auswertung darstellen.
Die verwendeten Transkriptionsregeln werden im folgenden überblicksar-
tig aufgeführt:
Transkriptionsregeln:
Deckblatt:
Jedes Interviewtranskript wird mit einem Deckblatt versehen, das folgende
Informationen enthält: Nummer der Vp, Alter, Geschlecht, Beruf, Datum des
Interviews, Dauer des Interviews, Durchführung persönlich/telefonisch, Ort
des Interviews, evtl. Besonderheiten.
Sprecherkennzeichnung:
Durch ein vorangestelltes „I:“ für Interviewerin bzw. „Vp:“ für
Versuchsperson wird gekennzeichnet, wer jeweils spricht.
Aussprache:
Dialekt- und umgangssprachliche Färbungen werden in deutsche
Schriftsprache gesetzt.
Beispiel:
statt „das ham wer gesehn“ wird „das haben wir gesehen“ geschrieben.
Abgebrochene Sätze:
Abgebrochene Sätze werden durch einen Schrägstrich gekennzeichnet:
84
Beispiel: „Ich habe das dann / also mir war schon klar, dass …“
Gesprächspausen:
Gesprächspausen werden in Klammern als solche gekennzeichnet.
Beispiel:
I: Sind Sie mit dem Schmerzensgeld zufrieden?
Vp: Hmm, gute Frage (Pause).
Lachen, Räuspern:
Lachen und Räuspern werden genauso wie Sprechpausen als
Kommentierung in Klammern zugefügt.
Kommentierungen:
Auffallende Veränderungen des Sprechtempos oder der Lautstärke werden
in Klammern angemerkt. Der Gesprächsausschnitt, auf den sich die
Veränderung bezieht, wird durch „#“ gekennzeichnet.
Beispiel:
Vp: Ich hätte mir schon gewünscht, dass sie mal nach mir fragt. # also die muss ja
keinen Kniefall machen, aber wenigstens mal nachfragen # (spricht hektisch und
laut).
Betonungen:
Betonungen werden durch Unterstreichen gekennzeichnet.
Beispiel:
Vp: Das hat der bestimmt absichtlich gemacht.
Anonymisierung von Eigennamen:
Wenn Anonymisierungen notwendig sind, um keine Rückschlüsse auf
Personen zu ermöglichen, werden diese abgekürzt und kommentiert.
Beispiel:
Vp: Der Fahrer war ein bekannter Rechtsanwalt aus D. (Stadt mittlerer Größe,
Wohnort der Vp).
85
4.1.7 Auswertung der Interviews
Für die Auswertung von Texten stehen verschiedene Analysetechniken zur
Verfügung. Die in der Literatur beschriebenen Techniken sind als Abgren-
zung gegen „freies Interpretieren“ von Texten zu sehen, das sich dem Vor-
wurf der Beliebigkeit, mangelnder Nachvollziehbarkeit sowie fehlender Re-
gelgeleitetheit und theoretischer Anbindung ausgesetzt sieht.
Die Interviews wurden mit dem Analyseverfahren "Theoretisches Kodie-
ren" interpretiert, das dem Grounded-Theory-Ansatz zuzurechnen ist. Dieses
Verfahren wurde von Glaser und Strauss (1967) begründet und von Glaser
(1978), Strauss und Corbin (1990) und Strauss (1998) weiterentwickelt. Das
Verfahren nennt sich deshalb Grounded Theory, da sein Ziel die Bildung ei-
ner Theorie ist, die in den empirischen Daten gründet. Der Grounded-Theory-
Ansatz nimmt an, dass hinter den empirischen Indikatoren, welche im Text
zu Tage treten, latente Kategorien oder Konstrukte stehen. Je mehr Indikato-
ren auf dieselbe Kategorie hindeuten, um so höher ist der Sättigungsgrad die-
ses Konstrukts. Aus den Konstrukten wiederum ist die Kernkategorie ableit-
bar, die das Hauptthema des Textmaterials bildet.
Grounded Theory versteht sich als ein ganz bestimmter "Stil von qualitati-
ver Datenanalyse" (Strauss, 1998, S. 19), der Leitlinien und Faustregeln zur
Textinterpretation vorgibt. Starre methodologische Regeln könne es wegen
der Vielfalt der "sozialweltlichen Gegebenheiten" (Strauss, 1998, S. 32), die
sich auf die Datenerhebung und auf das Ziel der Analyse auswirke, nicht ge-
ben. In den Leitlinien wird eine Reihe von Arbeitstechniken vorgeschlagen,
die der Forscher aussuchen und modifizieren könne, je nach den Erfordernis-
sen seiner Daten und gewünschter Analyse. Ein Mindeststandard wird vorge-
geben, welche Arbeitsschritte geleistet werden müssen und welchen Anforde-
rungen die zu gewinnende Theorie genügen muss. In der genannten Literatur
86
wird die Arbeit des Theoretischen Kodierens an zahlreichen Beispielen erläu-
tert.
Die obligatorischen Arbeitsschritte und damit die wichtigsten Arbeitstech-
niken sind das Kodieren und das Schreiben von Memos. Das Textmaterial
wird in mehreren Kodierphasen zeilenweise durchgearbeitet. Es werden drei
Prozeduren des Kodierens unterschieden, die als "offenes Kodieren", "axiales
Kodieren" und "selektives Kodieren" bezeichnet werden. Die Auswertung be-
ginnt immer mit dem "offenen Kodieren". Hierbei werden den Indikatoren
(diese können Wörter, Satzteile, Sätze oder Passagen sein) abstraktere Ideen
zugewiesen, die Kodes. Die Kodes sollen nicht einfach ein Etikett oder eine
Paraphrasierung der vorgefundenen Textstelle sein, sondern sollten eine ge-
nuine Kategorie entdecken und benennen. Das "Kodierparadigma" des Ver-
fahrens gibt vor, dass zu einem Kode festzuhalten ist, welche Indikatoren zu
ihm gehören und ob diese Bedingungen, Interaktionen zwischen den Akteu-
ren, Strategien und Taktiken oder Konsequenzen darstellen. Fortlaufend ne-
ben der Kodierarbeit werden so genannte Memos verfasst. Hier hält der For-
scher Auffälligkeiten des Textes, Überlegungen und Fragen fest. Diese Memos
können bereits Bruchstücke der zu entwickelnden Theorie sein. Ergebnis des
offenen Kodierens ist ein Kodierprotokoll, das die Liste der vergebenen Ko-
des enthält, Definitionen und Erläuterungen der Kodes, sowie Memos.
Im nächsten Auswertungsschritt, dem axialen Kodieren, werden alle im of-
fenen Kodieren entstandenen Kodes samt Erläuterungen und Memos noch-
mals durchgesehen. Die für die Fragestellung besonders relevant erscheinen-
den Kodes werden weiter ausgearbeitet und mit "passenden" Textstellen, den
Indikatoren, verbunden. Es werden Relationen zwischen den Achsenkatego-
rien und den Unterkategorien hergestellt und beschrieben. Der dritte Auswer-
tungsschritt, das selektive Kodieren, funktioniert analog zum axialen Kodie-
87
ren, nur auf einer noch höheren Abstraktionsebene. Ziel ist das Herausarbei-
ten der Kernkategorie. Sie bildet das "zentrale Phänomen" des Falles ab und
soll möglichst zu allen anderen Unterkategorien in Beziehung zu setzen sein.
Eine Schwäche des Theoretischen Kodierens liegt in der Gefahr, das Proze-
dere des Kodierens und des Auffindens von Kategorien 'unendlich' weiterzu-
betreiben und eine Unmenge von Kodes zu produzieren. Das Verfahren an
sich gibt kein Kriterium vor, wann eine Theorie als gesättigt anzusehen ist.
Deshalb muss die Fragestellung der Zufriedenheit von Schmerzensgeldemp-
fängern (mit allen untergeordneten Frageaspekten) immer wieder betrachtet
werden, um ein Abbruchkriterium für die weitere Kodierung an einer sinn-
vollen Stelle festzulegen.
Lamnek (2005) sieht in der Tatsache, „dass man sich in der qualitativen
Forschung sehr gründlich mit Auswertungsverfahren als Interpretationen
von Texten befasst hat und hier sehr weitgehende Entwicklungen verzeich-
net“, einen Grund für die Beliebtheit und den häufigen Einsatz von Inter-
views. Gerade durch den Vergleich des Textes und seiner Interpretation ergä-
ben sich Kontrollmöglichkeiten, „die dem qualitativen Interview einen me-
thodisch und methodologisch hohen Status zuweisen“ (S. 329).
4.2 Ergebnisse
4.2.1 Unfallhergang, Unfallfolgen und erhaltenes Schmerzensgeld
Für jeden Interviewpartner wird der Hergang des Unfalls zusammenfassend
dargestellt (Tab. 8) sowie die Unfallfolgen, der erhaltene Schmerzensgeldbe-
trag und das Jahr des Unfalls (Tab. 9). Die Vpn schilderten den Unfallhergang
und die Verletzungen so, wie es erlebt hatten bzw. wie sie es im Gedächtnis
behalten hatten. Auf die Einsichtnahme von Unterlagen, etwa von Schriftver-
kehr oder medizinischen Gutachten, wurde verzichtet.
88
Tabelle 8 : Beschreibung des Unfallhergangs
Vp-Nr Unfallhergang
Vp 1 Vp saß im stehenden Auto an der Ampel, ein anderes Auto fuhr von hin-
ten auf
Vp 2 Vp kollidierte als Radfahrerin mit einem Pkw. Bremsspuren hätten
ergeben, dass der Pkw in der Tempo-30-Zone ca. 70 km/h schnell war.
Vp 3 Frontalzusammenstoß als Autofahrer mit auf der Gegenseite überholen-
dem Pkw.
Vp 4 Auffahrunfall, Vp saß im vorderen Fahrzeug.
Vp 5 Vp kollidierte mit dem Moped morgens in der Dämmerung mit einer Aut-
ofahrerin, die ihm an einer Kreuzung die Vorfahrt nahm. Er sei 13 m weit
in einen Graben geschleudert worden.
Vp 6 Das Auto der Vp kollidierte mit einem anderen Pkw auf einer geraden
Straße. Unfallhergang ist unklar. Verdacht des Versicherungsbetrugs.
Vp 7 Vp war mit dem Motorroller unterwegs. Ein am Rand parkender
Autofahrer öffnete die Autotür. Die Vp kollidierte mit der Tür.
Vp 8 Vp saß hinten in einem Pkw, dem die Vorfahrt genommen wurde.
Der Fahrer wich aus und prallte an einen Baum. Eine weitere In-
sassin verstarb beim Unfall.
Vp 9 Vp war Beifahrerin, Fahrer war ihr Verlobter und jetziger Ehemann.
Der Wagen kam ohne Fremdbeteiligung von der Straße ab. Vp
wurde aus dem Auto geschleudert.
Vp 10 Vp wurde als Radfahrer von einem Auto angefahren und stürzte
auf die Straße.
Vp 11 Vp machte als Radfahrer eine Vollbremsung, weil ihm von einem
Auto die Vorfahrt genommen wurde, und “stieg über den Lenker
ab”.
Die Vpn waren Verkehrsteilnehmer in vielen Formen: als selbst fahrender
Pkw-Fahrer, Pkw-Beifahrer, Moped-Fahrer, Motorradfahrer oder Fahrradfah-
rer. Beim Unfallhergang sind verschiedene Varianten vertreten: Auffahrun-
fall, Frontalzusammenstoß, Kollision von Moped/Motorrad/Fahrrad mit Pkw,
sowie ein Unfall ohne Beteiligung eines anderen Fahrzeugs. Die geschilderten
89
Gründe stellen sich dar als Missachtung der Vorfahrt, Unachtsamkeit, Ge-
schwindigkeitsübertretung, sowie unklare Unfallgründe.
Tabelle 9 : Unfallfolgen, erhaltenes Schmerzensgeld sowie Jahr des Unfalls
Vp-Nr Unfallfolgen Betrag Unfalljahr
Vp 1 Schleudertrauma. 2 Wochen Tragen einer
Schanzschen Krawatte
700 DM 1999
Vp 2 Schürfwunden und Schnittverletzungen.
Bleibende Ängste beim Fahrradfahren.
1.500 DM 1999
Vp 3 Lebensgefährliche Verletzungen, mehrere
Monate Krankenhaus und Reha. Konzen-
trationsstörungen, linker Arm verkrüppelt.
Umschulung nötig.
k.A. 1989
Vp 4 Halswirbel ausgerenkt, Tragen einer
Schanzschen Krawatte.
800 DM 1998
Vp 5 10 Tage Krankenhaus zur Beobachtung.
Zahlreiche Prellungen und Stauchungen.
Keine Langzeitfolgen.
1.920 DM 1995
Vp 6 Prellungen und Platzwunde im Gesicht
vom Aufschlag auf den Lenker. Kopf-
schmerzen. Vorübergehender Tinnitus.
4.000 DM 2000
Vp 7 Schwere Beinverletzungen.
Gravierende bleibende Schäden.
Künstliches Kniegelenk, fünf Operatio-
nen. Gehen ist schwierig. Berufswech-
sel nötig.
65.000 € 2003
Vp 8 Zahlreiche Frakturen, u.a Beckenbruch,
sowie Zertrümmerungen im Gesichts-
bereich. Bleibende Kopfschmerzen,
Sehminderung..
27.500 DM 1974
Vp 9 Rechter Arm und rechte Hand sind
kaum gebrauchsfähig. Lebenslang Phy-
siotherapie nötig.
100.000 € 2002
Vp 10 Schürfwunden und Prellungen am
Bein
600 € 2005
Vp 11 Schürfwunden und Prellungen im
Gesicht, Hand und Rücken
1.300 € 2005
90
Die Unfallfolgen bilden ein weites Spektrum der Schwere der Verletzungen
ab. Folgenlos verheilende geringfügige Schäden stellen das untere Ende der
Verteilung dar, schwere Verletzungen mit langen Krankenhausaufenthalten
und gravierenden Dauerfolgen, die das weitere Leben beeinträchtigen, stellen
das obere Ende dar. Die Folgen sind für die befragten Personen sowohl im
Privat- wie im Berufsleben erheblich, etwa durch dauernde Schmerzen, Bewe-
gungseinschränkungen oder Funktionsausfälle. Gerade bei den erheblichen
Langzeitfolgen schien es wichtig, auch Vpn zu befragen, deren Unfall schon
geraume Zeit zurückliegt. Sie können eher darüber Auskunft geben, ob sie
das erhaltene Schmerzensgeld als Ausgleich für diejenigen Beeinträchtigun-
gen ansehen können, die sie seit Jahren hinnehmen müssen.
Die Schmerzensgeldbeträge wurden so wiedergegeben, wie die Vpn sie an-
gaben, nämlich in DM oder in EUR. Zwei der Vpn hatten bereits je zwei mal
Schmerzensgeld bekommen, jedoch nur jeweils einmal wegen eines Verkehrs-
unfalls. Nur die Verkehrsunfälle flossen in die qualitative Analyse ein. Vp 3
gab an, keine Erinnerung an die Höhe des erhaltenen Betrages zu haben. Die
Zahlung lag 12 Jahre zurück. Aus den geschilderten Verletzungen mit gravie-
renden Dauerfolgen sowie der mitgeteilten Verwendung des Schmerzensgel-
des (Schuldentilgung des Hauses) zu schließen, dürfte die Summe erheblich
gewesen sein, schätzungsweise nicht unter 70.000 €. Die Vp gibt an, aufgrund
der erlittenen Schädelverletzungen unter Konzentrations- und Merkstörun-
gen zu leiden. Möglicherweise ist das Unvermögen der Erinnerung auf diese
Beeinträchtigung zurückzuführen.
4.2.2 Zufriedenheit mit dem Schmerzensgeld
Die zentrale Frage des Interviews war die Frage, wie zufrieden die Interview-
partner mit dem erhaltenen Schmerzensgeld waren, und woran sie ihre Zu-
friedenheit festmachen. Hier fiel zunächst auf, dass einige der Vpn diese
91
Frage erst nach einer Bedenkzeit beantworten konnten, was sich in einer
Sprechpause äußerte. Dies erstaunt angesichts der Tatsache, dass neun von elf
Vpn sich außergerichtlich mit der gegnerischen Versicherung einigten und
die Entscheidung getroffen haben mussten, durch den Anwalt keine weiteren
Verhandlungen führen zu lassen bzw. keinen Prozess anzustrengen. Diese
Entscheidung wurde demnach nicht von der Zufriedenheit mit der ausgehan-
delten Höhe des Schmerzensgeldes motiviert, sondern von anderen Beweg-
gründen. Die Vpn betonten, dass Geld ein unvollkommener Ausgleich sei.
Schmerzen und langfristige Schäden könne man durch Geld nicht ausgleichen
- „aber wie sonst?“. Zwei Vpn gaben an, mit dem Schmerzensgeld zufrieden
zu sein, davon eine Vp mit geringfügigen und eine mit gravierenden Verlet-
zungen. Zwei Vpn waren unsicher hinsichtlich ihrer Zufriedenheit. Die ande-
ren Vpn gaben ambivalente Urteile ab. So führen sie einerseits Gründe an, die
zu einer gewissen Zufriedenheit führen, nennen jedoch Einschränkungen und
Bedenken. Die Antworten auf die Frage nach der Zufriedenheit fallen bei die-
sen Vpn länger und differenziert aus. Die von den Vpn genannten Überlegun-
gen, die für bzw. gegen die Zufriedenheit sprechen, lassen sich wie folgt kate-
gorisieren:
Genannte Gründe für Zufriedenheit :
Betrag entspricht dem Ankerwert oder liegt darüber. Vpn äußern Zufrieden-
heit, wenn der erhaltene Betrag dem entspricht, was der Rechtsanwalt gefor-
dert hat. Im Falle einer außergerichtlichen Einigung trägt die Vorstellung,
dass vor Gericht nicht mehr erstritten worden wäre, zur Zufriedenheit bei.
Wurde mehr erlangt, als die Versicherung zunächst angeboten hat, wird dies
als Grund angeführt, zufrieden zu sein. Auch wenn zunächst – aus Unkennt-
nis – gar nicht mit Schmerzensgeld gerechnet wurde (was einem Ankerwert
92
von Null entsprechen würde), wird die überraschende Zahlung mit Zufrie-
denheit entgegengenommen.
Eng verbunden ist diese Kategorie mit der prozeduralen Gerechtigkeit. Er-
zielten die Vpn ein angemessenes Schmerzensgeld, so äußerten sie sich nicht
nur über dessen Höhe zufrieden, sondern artikulieren eine respektvolle Be-
handlung und das Gefühl, nicht über den Tisch gezogen worden zu sein.
Betrag ist relativ zum Vermögen spürbar. Vpn betonen, dass der Betrag in
Bezug auf ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bemerkbar ist und
nicht einfach auf dem Konto „untergeht“. Dies kann auch im Rückblick auf
die damaligen Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung gelten.
Beispiel: „Aber für mich sind 600€, die plötzlich von außen kommen auf ein Konto
bei einem festen Gehalt etwas, womit man was anfangen konnte.“ (Vp 10)
„Also ich find das wahnsinnig viel Geld, muss ich erstmal sagen. Ich find das wahn-
sinnig viel Geld.“ (Vp 9, Studentin)
„Weil, ich meine, man ist noch in der Schule, und 4000 DM empfindet man ja als
viel. Also ich hab es als viel empfunden.“ (Vp 6)
Der Befund, dass der Vermögenszugewinn durch das Schmerzensgeld als re-
lativ zum Status Quo des Vermögens gesehen wird, entspricht der Werte-
funktion der Prospect-Theorie von Kahneman und Tversky (1979). Der sub-
jektive Nutzen ist nicht allein von der absoluten Höhe eines Zugewinns ab-
hängig, sondern von der Veränderung, die dieser bringt. Die Beurteilung der
Verletzten, ob sie „viel“ Schmerzensgeld bekommen haben, kann sich im
Laufe der Zeit bei sich wandelnden Einkommenverhältnissen ändern. Die
Rechtsprechung erkennt den bisherigen Lebensstandard des Verletzten nur in
Ausnahmefällen als Bemessungskriterium für das Schmerzensgeld an. Wenn
auch vereinzelt argumentiert wird, der Sozialhilfeempfänger brauche zum
Ausgleich weniger Geld als ein Spitzenverdiener (für die Zusammenfassung
93
der Diskussion siehe Jaeger & Luckey, 2006), so bekräftigt das OLG Schleswig
die herrschende Meinung, es dürfe beim Schmerzensgeld kein Zwei-Klassen-
System eingeführt werden (OLG Schleswig, Urteil vom 29.06.1989, Az:
16U201/89).
Orientierung an der Schwere des Schadens: Diese Kategorie bietet am we-
nigsten „Erklärung“ für die Zufriedenheit. Die Vpn äußern, dass sie in Anbe-
tracht ihrer Verletzungen das Schmerzensgeld für angemessen halten und da-
mit zufrieden seien. Dies entspricht dem rechtlichen Vorgehen, das als Haupt-
kriterium für die Zumessung Ausmaß und Schwere der gesundheitlichen Be-
einträchtigungen festlegt. Es handelt sich offenbar um einen internen Maßstab
für die Abwägung zwischen Betrag und immateriellem Schaden, der ein Er-
gebnis „nach Gefühl“ liefert, ob der Betrag passend sei oder nicht.
Beispiel: „Ich fand den Unfall jetzt nicht so schlimm und die Schmerzen waren nicht
so schlimm, dass ich jetzt gesagt hätte, ich möchte mehr dafür haben.“ (Vp1)
Genannte Gründe, die die Zufriedenheit schmälern:
Unsicherheit, welcher Maßstab anzulegen ist. Es wird der eigene Maßstab
mit dem außenstehender Personen verglichen. Geäußerter Neid von anderen
wirkt verunsichernd dahingehend, ob das Schmerzensgeld zu hoch sei.
Beispiel: „Das ist eine gute Frage. Das ist immer so eine Sache bei Schmerzensgeld.
(...) Der Kollege, der dabei war, sagt in Anführungsstrichen Du Sau, 800 DM hast
Du kassiert für nichts. Aber man selber sagt schon, 800 DM ist eigentlich zu wenig,
dafür dass man sich mit der Halskrause herumquält und lange damit zu tun
hat.“ (Vp 4)
„Manchmal kam das, wenn auch nicht ernst gemeint, zur Sprache: Mensch, Du hast
es ja gut, Du hast ja Schmerzensgeld gekriegt. Ich sag dann: Okay, weißt Du was,
mein Schmerzensgeld kannst Du gerne haben, ich krieg wieder die Gesundheit, und
94
Du kannst Dich mit meinen Problemen herumärgern. Den Tausch würde ich sofort
eingehen.“ (Vp 3)
Zeitrahmen in Bezug auf Lebensalter und Ansprüche: Vpn äußern retro-
spektiv Zufriedenheit zum Zeitpunkt des Schmerzensgelderhalts zeitnah
nach dem Unfall, aus heutiger Perspektive seien sie jedoch unzufrieden.
Beispiel: „Für einen 17jährigen sind 2000 DM schon viel Geld, aber für diese Sache
finde ich war es gar nichts.“ (Vp 5, 27 Jahre alt)
Zeitrahmen in Bezug auf (mögliche) Folgeschäden: Wenn die Auszahlung
des Schmerzensgeldes noch nicht lange zurückliegt, sind die Vpn unsicher, ob
sie mit dem Betrag langfristig zufrieden sein werden, auch wenn er ihnen
heute angemessen erscheint. Sie können nicht einschätzen, wie sich ihre Un-
fallschäden in Jahren oder Jahrzehnten darstellen werden. Vpn, deren Unfall
länger zurückliegt, äußern im nachhinein Unzufriedenheit mit dem Betrag,
weil sie erst im Laufe der Jahre erfasst haben, welche langfristigen Beeinträch-
tigungen sie ertragen müssen.
Beispiele: „Wenn ich mit 40 eine künstliche Hüfte habe, würde ich denken, Mensch
hast damals nur 30.000 gekriegt, das ist zu wenig.“ (Vp 9)
„Heute würde ich sagen, ich hätte die Rente annehmen sollen“. (Vp 8, sie hatte die
Möglichkeit ausgeschlagen, das Schmerzensgeld als Rentenzahlung zu wäh-
len).
Belastung für die Angehörigen: Durch den Unfall und seine Folgen seien
Angehörige belastet worden. Sie hätten sich Sorgen um den Verletzten ge-
macht und hätten vermehrten Aufwand auf sich nehmen müssen, etwa durch
Besuche im Krankenhaus oder durch alleinige Betreuung von Kindern und
Haushalt. Die Vpn kritisierten, dass dies bei der Zumessung nicht berücksich-
tigt und demnach auch nicht ausgeglichen werde.
95
Prozedurale (Un-)Gerechtigkeit: Im gleichen Maße, wie prozedurale Gerech-
tigkeit zur Zufriedenheit beitragen kann, kann sich als ungenügend wahrge-
nommene prozedurale Gerechtigkeit mindernd auf die Zufriedenheit auswir-
ken. Ein (zunächst) angebotener Betrag, der als zu niedrig bewertet wird, ruft
Empörung und Gegenwehr hervor, etwa durch Hinzuziehen eines Rechtsan-
waltes. Auch zögerliches Zahlungsverhalten der Versicherung bewirkt Verär-
gerung.
Beispiel: „Die Versicherung hat erst mal enorme Schwierigkeiten gemacht. Jedenfalls
meinten sie, sie bräuchten nicht zahlen ,usw., usw., und das zog sich immer weiter
hin. Ich habe alle meine Versicherungen, fürs Haus und so, auch bei dieser Versiche-
rung, und habe da mal angerufen und habe gesagt, ich hätte den Eindruck, dass ich in
der falschen Versicherung bin. Und daraufhin ging es etwas besser.“ (Vp 11)
Schleppendes Regulierungsverhalten der Versicherungen ist in der Rechtspre-
chung ein Grund für Erhöhung der zugesprochenen Summe.
Unsicherheit hinsichtlich der Zufriedenheit:
Vpn äußerten sich unsicher, wenn sie nach ihrer Zufriedenheit gefragt wur-
den. Sie konnten nicht mit einem klaren „Ja“ oder „Nein“ antworten, und
wiesen auch nicht Ambivalenzen dergestalt auf, dass einiges für und einiges
gegen Zufriedenheit spräche. Sie wussten nicht, ob sie zufrieden sein
„sollten“, und schienen mit der Beantwortung dieser Frage überfordert.
Beispiel: „Ich denke, ich bin zufrieden. Ich habe ja keine Vergleichsmöglichkeit.
Woran soll ich das festmachen? Aber ich denke, ja, ich könnte zufrieden sein. Mag
sein, dass ich da falsch liege. Ich kann das nicht so richtig beurteilen.“ (Vp 11)
4.2.3 Die Rolle des Unfallverursachers
Die Vpn registrierten positiv, wenn der Unfallverursacher sich nach dem Un-
fall betroffen zeigte, sich um das Opfer kümmerte und eine Entschuldigung
96
aussprach. Enttäuschung und Empörung wird ausgedrückt, wenn der Unfall-
verursacher sich zunächst um die Schäden am eigenen Fahrzeug kümmert:
„...weil er sich danach wieder in sein Auto setzte und mehr oder weniger sinnierte
darüber, wie kaputt sein Auto ist.“ (Vp 7). Wenn länger anhaltende Gesundheits-
schäden oder ein Krankenhausaufenthalt folgen, drücken die Vpn den
Wunsch aus, dass der Unfallverursacher auch dann Kontakt zu ihnen suche.
Die Vpn schienen auf diese Kontaktaufnahme auch über längere Zeit zu war-
ten, worauf die häufig verwendeten Formulierungen „nie“ oder „nie wieder“
hindeuten („Da kam nie mal eine Entschuldigung oder so. Nichts. Nie.“ (Vp 6) ).
Bleibt eine Entschuldigung und/oder Kontaktaufnahme ganz aus, drücken die
Vpn Enttäuschung, Empörung oder sogar Verbitterung aus. Beachtlich war
bei dem Wunsch nach Entschuldigung sowohl die Häufigkeit, mit dem er
durch die Vpn vorgetragen wurde, als auch die Vehemenz und die Ausführ-
lichkeit. Dies deckt sich mit der Meinung von Hommers (1988), der die Ent-
schuldigung durch den Täter (resp. Verursacher) für eine der beiden Kompo-
nenten der Schadenswiedergutmachung hält. Von Kriminalitätsopfern wurde
der Wunsch nach Entschuldigung und Kontaktaufnahme durch den Täter
nicht genannt (Baurmann & Schädler, 1991). Dies erstaunt nicht sehr, da im
Fall einer Straftat eine Kontaktaufnahme für das Opfer eher eine Belastung
darstellt. Im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach Straftaten ist eine
Entschuldigung eine mögliche Art der Wiedergutmachung.
Die Vpn waren mit einer Ausnahme informiert darüber, dass das Schmer-
zensgeld von der gegnerischen Versicherung bezahlt wurde. Die erwähnte Vp
war der irrigen Ansicht, der Unfallverursacher habe dies aus eigener Tasche
gezahlt. Auf die Frage, ob es ihnen lieber gewesen sei, dass der Unfallverursa-
cher das Schmerzensgeld selbst hätte aufbringen müssen, antworteten nur
jene Vpn mit „ja“, die dem Verursacher grobes Fehlverhalten vorwarfen:
starke Übertretung des Geschwindigkeitslimits, bzw. Verdacht auf absichtlich
97
herbeigeführten Unfall in der Absicht zu Versicherungsbetrug. Die anderen
Vpn äußerten nicht den Wunsch, dass der Unfallverursacher selbst „Federn
lassen“ müsse. Sie begründeten dies damit, dass sie keine negativen Gefühle
gegen den Verursacher hegten, oder indem sie seine Perspektive einnehmen
konnten: so etwas könne jedem Autofahrer passieren. Im Experiment von de-
Carufel (1981) waren die geschädigten Vpn dann am zufriedensten, wenn sie
Geld aus der Tasche des Schädigers bekomen hatten. Die Situationen unter-
scheiden sich darin, dass sich die Szenario-Vpn einem vorsätzlich handelnden
Schädiger gegenübersahen, der auch anders hätte handeln können, während
Verkehrsunfälle in aller Regel fahrlässig verursacht werden. Die beiden Aus-
nahmen, in denen eine Bezahlung durch den Unfallverursacher gewünscht
wurde, deuten auch in diese Richtung: die beiden Autofahrer hätten anders
handeln können.
Die Vpn waren nur zum Teil darüber informiert, ob eine staatliche Sank-
tion in Form eines Bußgeldes, Fahrverbotes o.ä. verhängt wurde. Die Einstel-
lung hierzu war uneinheitlich: einige Vpn äußerten Gleichgültigkeit gegen-
über einer staatlichen Sanktion, andere äußerten Enttäuschung, dass keine
staatlichen Sanktionen erfolgten oder sie dies vermuteten, da derartige Ver-
fahren üblicherweise eingestellt würden.
4.2.4 Andere Möglichkeiten des Ausgleichs
Das Schmerzensgeld soll eine „billige Entschädigung in Geld“ für immateriel-
len Schaden sein. Die Rechtsprechung differenzierte weiter in Ausgleichs-
und Genugtuungsfunktion. Befragt nach dem Zweck des Schmerzensgeldes,
den das Recht vorsehe, antworteten die Vpn sowohl mit Ausdrücken, die die
Ausgleichsfunktion beschreiben, also Entschädigung für Erlittenes, als auch
mit „Genugtuung“. Mit „Genugtuung“ war nicht Buß- oder Strafcharakter ge-
meint, sondern dass damit eine Besänftigung erreicht worden sei. Die Vpn
98
wurden befragt, ob sie sich etwas anderes vorstellen könnten, womit ihre Be-
einträchtigungen hätten ausgeglichen werden können, außer durch Geld.
Hier wurden genannt:
●mehr Unterstützung bei der Heilung. Mehr Großzügigkeit der Ver-
schreibung von Massagen und Physiotherapie, um bei den Ärzten
nicht die Rolle des Bittstellers einnehmen zu müssen.
●Psychische Betreuung in der Zeit nach dem Unfall.
●Hilfe für Ehefrau und Kinder, die in der Zeit nach dem Unfall vieles or-
ganisieren mussten und ohne den Verletzten auskommen mussten.
Die anderen Antworten thematisierten einen Urlaub („in der Sonne von
Ägypten die Schmerzen vergessen“), eine Haushaltshilfe oder Sachleistungen.
Dies seien aber nur andere Formen von Geld. Einen anderen Ausgleich als
durch Geld konnten sich diese Vpn nicht vorstellen, da sich „mit Geld eben
alles kaufen lasse“. Zwei Vpn betonten, Trost von offizieller Seite bräuchten
sie jedenfalls nicht, damit sei ihnen nicht gedient.
Bei den Schilderungen über die Verwendung des Schmerzensgeldes finden
sich die Möglichkeiten wieder, die Brand (1999) erhoben hat: große Beträge
wurden für Schuldentilgung des bereits gebauten Hauses oder den Erwerb ei-
ner Eigentumswohnung verwendet. Mittlere Beträge wurden für Urlaubsrei-
sen oder ein Auto verwendet. Kleinere Beträge wurden für PC-Zubehör aus-
gegeben oder keinem bestimmten Zweck zugeführt. Sie kamen „ganz normal
aufs Konto“, wurden zum „Löcher stopfen“ benutzt oder wurden „allgemein
mit verwurstet“.
99
4.2.5 Unterschied zwischen 'gerecht finden' und 'zufrieden sein'
Die Vpn wurden gefragt, ob es für sie einen Unterschied gäbe zwischen „das
Schmerzensgeld gerecht finden“ und „mit dem Schmerzensgeld zufrieden
sein“. In den Szenario-Experimenten wurden die beiden Formulierungen als
experimentelle Bedingungen variiert, um zu überprüfen, ob die Vpn in der
Vorstellung unterschiedliche Geldbeträge damit verbinden. Im qualitativen
Interview sollte Aufschluss darüber erlangt werden, ob und welche Unter-
schiede die Schmerzensgeldempfänger damit verbinden.
Geäußert wurden hier verschiedene Überlegungen: Für eine Vp war Ge-
rechtigkeit eine notwendige, aber auch hinreichende Bedingung für Zufrie-
densein: „Gerechtigkeit macht zufrieden.“ (Vp 10).
Andere betonten die Verbindung zwischen Gerechtigkeit und Verursacher-
prinzip. Die Zahlung würde letztlich durch die Gemeinschaft der Versicher-
ten geleistet und nicht durch denjenigen, der den Unfall verursacht hätte. Ge-
recht wäre es nur, wenn dieser dafür aufkommen müsse: „Mit dem Wort ge-
recht verbindet man ja ein bißchen Gerechtigkeit und dann hätte doch irgendwie der
Verursacher zur Rechenschaft gezogen werden müssen.“ (Vp 7)
Für eine Vp waren die Schmerzensgeldtabellen der Maßstab für Gerechtig-
keit. Sie selbst war zufrieden mit dem erhaltenen Schmerzensgeld, weil es ihr
„viel“ vorkam. Würde sie jedoch anhand der Tabellen herausfinden, dass an-
dere in vergleichbaren Fällen mehr bekommen hätten, fände sie das unge-
recht.
Gerecht sei die Geste der Wiedergutmachung nach einem Unfallschaden
an sich. Die Zufriedenheit hänge dann von der Höhe ab.
Es lässt sich feststellen, dass für die Zufriedenheit subjektive Maßstäbe an-
gelegt werden, während für das 'gerecht finden' Aspekte des gesellschaftli-
100
chen Zusammenlebens einbezogen werden: Intersubjektive Vergleiche, Fra-
gen nach der Herkunft des Geldes und der Verantwortlichkeit, sowie eben
Aspekte der 'Gerechtigkeit' als Konzept. An das 'gerecht finden' werden von
den Vpn höhere Maßstäbe angelegt als an das 'zufrieden sein'. Dieses Ergeb-
nis findet sich nur in der qualitativen Analyse, nicht in den Befunden von de-
Carufel (1989) und auch nicht in den Befunden der Szenario-Experimente.
Den Vpn sind leichter Bedingungen vorstellbar, die „hätten sein müssen“, da-
mit das Schmerzensgeld als gerecht empfunden werden könne.
4.2.6 Zusammenfassendes Resultat aus den Interviews
Es zeigte sich, dass die Frage nach der Zufriedenheit von den Befragten dif-
ferenziert beantwortet wurde. Eine dichotome Einteilung der Reaktionen in
„Vp war zufrieden/Vp war unzufrieden“ würde sich kaum vornehmen lassen
und würde den Aussagen nicht gerecht. Einige der aus der Theorie extrahier-
ten vermuteten Einflussgrößen auf die Zufriedenheit wurden auch von den
Interviewpartnern genannt: der Ankereffekt (Tversky & Kahneman, 1974), die
prozedurale Gerechtigkeit, die Relation zwischen erhaltenem Betrag und fi-
nanziellem Status Quo im Sinne der Wertefunktion von Kahneman und Tver-
sky (1979), sowie der Abgleich zwischen Schwere der Verletzung und
Schmerzensgeldbetrag, der in der Rechtsprechung das wichtigste Bemes-
sungskriterium darstellt, und der von den Vpn nicht näher begründet werden
konnte. In der explorativen Analyse der Interviews konnten Einflussgrößen
identifiziert werden, die bisher nicht bekannt waren: der bemängelte fehlende
Ausgleich der Unfallfolgen für die Angehörigen sowie Verunsicherung durch
neidische Bemerkungen anderer Personen. Der 'Faktor Zeit' macht den Vpn
dahingehend zu schaffen, als sie zum Zeitpunkt des Erhalts abschätzen müs-
sen, ob das Schmerzensgeld auch über Jahre ein angemessener Ausgleich sein
wird. In der Entscheidungsforschung ist diese Situation als 'Entscheidung un-
101
ter Unsicherheit' bekannt. Sowohl die weitere Entwicklung der Gesundheit ist
nur begrenzt absehbar (dies stellt eine externe Konsequenz dar), als auch kann
sich die eigene Reaktion auf die Unfallverletzungen im Laufe der Jahre verän-
dern (interne Konsequenz). Die Zeitkomponente wird insofern bei der Zumes-
sung berücksichtigt, als bleibende Schäden als Bemessungskriterien stark ins
Gewicht fallen.
Von Wichtigkeit für die Interviewpartner war das Verhalten des Unfallve-
rursachers, von dem gewünscht wurde, dass er Kontakt mit dem Verletzten
aufnehme und eine Entschuldigung ausspräche. Auch das Verhalten derjeni-
gen, die für das Schmerzensgeld aufkommen müssen, also die Haftpflichtver-
sicherung des Gegenübers, spielte eine Rolle: faires Verhalten wurde gewür-
digt, unfaires als ärgerlich empfunden. Tyler und Folger (1980) konnten zei-
gen, dass bei Personen, die Bußgeld bezahlen müssen, die positive Bewertung
der prozeduralen Gerechtigkeit zu positiver Bewertung der Polizei führt.
Die Maßstäbe, die an die Gerechtigkeit des Schmerzensgeldes angelegt
werden, sind höher als die, die zu Zufriedenheit führen. Für die Zufriedenheit
zählen überwiegend Überlegungen des subjektiven Nutzens, während für ein
„gerechtes“ Schmerzensgeld auch Aspekte der Gemeinschaft und der Präven-
tion einfließen.
Als positive Folgen aus dem Unfall nennen Vpn die Erfahrung, Beistand
und Hilfe durch Familie gehabt zu haben. Einen interessanten Hinweis auf
die Relativität körperlicher Beeinträchtigung und Schmerzen sowie auf die
Tatsache, dass es Leiden gibt, für das kein Ausgleich gewährt wird, gibt Vp 10
(65 Jahre alt): „Dazu kommt, im Alter hat man öfter mal Schmerzen, die man weg-
steckt, ich kann die nicht alle so hochjubeln. Da kriegt man gar nichts dafür, das ist
der eigene Körper. Da wars dann mal eine kleine materielle Entschädigung.“
102
5 Experimente
Auf experimentellem Wege wird überprüft, welche vermuteten Einflussgrößen von
Laien als maßgeblich angesehen werden, wenn sie die Höhe von Schmerzensgeld fest-
legen sollen. In Vignetten-Studien messen 70 Vpn fiktiven Unfallopfern Schmerzens-
geld zu. Die Mittelwertsvergleiche ergeben keine signifikanten Unterschiede. Insge-
samt zeigt sich, dass unbeteiligte Dritte höhere Zahlungen zumessen würden als
Gerichte dies tun.
5.1 Methode
Fünf der aus der Literatur oder den Interviews gewonnenen möglichen Ein-
flussgrößen auf die Zufriedenheit wurden ausgewählt, um sie experimentell
in Szenario-Studien zu überprüfen. Der subjektiven Sichtweise sollte die
Sichtweise unbeteiligter Dritter gegenübergestellt werden. Neben dem mögli-
chen Einfluss der ausgewählten Variablen war die Höhe des Schmerzensgel-
des von Interesse, die Laien für angemessen halten. Ausgangspunkt war die
Überlegung, dass die „unbeteiligten Dritten“ jederzeit selbst in die Lage kom-
men könnten, einen Unfall zu erleiden und daraus resultierend Schmerzens-
geld beanspruchen zu können. Ergänzend wurde den Vpn die Frage gestellt,
was sie meinen, wer das Schmerzensgeld bei einem Verkehrsunfall bezahle.
Hier interessierte, welche Vermutungen juristische Laien haben und inwie-
weit diese Vermutungen den Fakten entsprechen.
5.1.1 Entwicklung der Szenarien
Es wurden fünf verschiedene Szenarien entwickelt, in denen jeweils der Ver-
kehrsunfall einer Person mit den daraus folgenden Verletzungen geschildert
wurde. Als Vorlage für die Gestaltung der Szenarien diente in einem Fall die
Unfallschilderung einer der Interviewpartnerinnen, in einem weiteren Fall die
Umstände des Verkehrsunfalls der Autorin der Studie. Die anderen drei Fälle
103
wurden in Anlehnung an Gerichtsurteile erstellt, die in den vom ADAC her-
ausgegebenen Schmerzensgeldtabellen veröffentlicht sind. In diesem Werk
werden jeweils die Verletzung(en), die Art der Behandlung, verletzte Person
und ggf. weitere Umstände, die für die richterliche Entscheidung maßgeblich
waren, genannt. Aus den meisten der dort dokumentierten Entscheidungen
geht nicht hervor, woraus die Verletzung resultiert, ob aus einem Verkehrs-
unfall oder beispielsweise einer Straftat. Die drei ausgewählten Szenario-Vor-
lagen stammten in einem Fall sicher aus einem Autounfall (die geschilderte
Verletzung rührte vom Sicherheitsgurt her), in den beiden anderen ließ die
Art der Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Verkehrsunfall
schließen.
Szenario- oder Vignetten-Studien (Rossi, 1979; Jasso & Opp, 1997) verwen-
den Beschreibungen hypothetischer Situationen und verlangen der Vp eine
Beurteilung auf einer Bewertungsdimension ab. Ein Vorteil der Vignettenstu-
dien ist die leichte Variierbarkeit von Facetten des Szenarios und damit die
experimentelle Kontrollierbarkeit. Nachteilig kann die geringe externe Validi-
tät sein. Die Situation hat einen as-if-Charakter, und inwieweit das geforderte
Hineinversetzen in die fiktive Person gelingt, kann nur schwer kontrolliert
werden. Dieses Manko versucht man mit der Darstellung alltagsnaher, vor-
stellbarer Situationen zu mildern. Nur im Szenario „Claudia“ werden die Vpn
aufgefordert, „an der Stelle von Claudia“ zu urteilen und sich in die Protago-
nistin hineinzuversetzen. In den anderen Szenarien sollen sie angeben, wie
viel die geschilderte verletzte Person bekommen sollte. Für diese Entschei-
dung wird ihnen nicht mehr Empathie abverlangt als dies Richter oder Laien-
richter aufbringen müssen, die nach Aktenlage zu entscheiden haben.
Neben der Beschränkung auf Verkehrsunfälle wurden folgende Kriterien
bei der Auswahl aller fünf Fälle berücksichtigt:
104
•Sie sollten für die Vpn gut vorstellbar sein, um möglichst hohe externe
Validität zu gewährleisen. Dies bezog sich insbesondere auf die Art der
Verletzungen: hier wurden z.B. Knochenbrüche, offene Wunden oder
Hämatome ausgewählt. Es ist anzunehmen, dass viele der Vpn hier
über eigene Erfahrungen verfügen. Nicht ausgewählt wurden
Verletzungen, deren Folgen für medizinische Laien kaum vorstellbar
sind (z.B. Milzriss), sowie sehr gravierende Verletzungen
(Amputationen, dauerhafter Ausfall von Körperfunktionen). Nicht
geläufige medizinische Fachausdrücke wurden durch gebräuchliche
Bezeichnungen ersetzt.
•Die Gerichtsurteile sollten wegen der Inflation maximal zehn Jahre alt
sein. Jahr der Entscheidungen war 1996, 1999, zwei mal 2000 und 2002.
•Die gezahlten Schmerzensgeldbeträge, die den Vpn als Anker
(Kahneman & Tversky, 1974) vorgegeben wurden, lagen im Bereich
von 1.000 EUR bis 10.000 EUR. Dies war Folge aus der Tatsache, dass
keine allzu gravierenden Verletzungen ausgesucht wurden. Die
Beträge sollten aber auch für die überwiegend studentischen Vpn in
einem vorstellbaren Bereich liegen. Es ist davon auszugehen, dass die
Vpn in der Regel noch nicht mit größeren Geldbeträgen umgegangen
sind, wie dies z.B. beim Kauf eines höherwertigen Neuwagens oder
einer Immobilie der Fall ist.
Die fünf Szenarien wurden mit den Vornamen des geschilderten fiktiven
Unfallopfers überschrieben („Szenario 'Claudia'“). Es wurden gängige Vorna-
men gewählt: Claudia, Michael, Helmut, Sandra, Thorsten). Zwei Szenarien
wurden einem weiblichen Unfallopfer und drei einem männlichen zugeord-
net.
105
Im Anschluss an die Schilderung des Unfalles und der Verletzungen
wurde den Vpn ein Anker vorgegeben, mit der Formulierung: „In vergleich-
baren Fällen wurde den Betroffenen Schmerzensgeld in Höhe von durch-
schnittlich x EUR zugemessen.“ Der genannte Schmerzensgeldbetrag war je-
weils derjenige, der auch tatsächlich in den zugrunde liegenden Fällen ge-
zahlt wurde. Die Vorgabe eines Ankers schien erforderlich, um die Vpn nicht
zu überfordern mit der Aufgabe, Schmerzensgeld zuzumessen ohne jeglichen
Anhaltspunkt, lediglich „aus dem Gefühl heraus“. Aufgabe der Vp war, einen
EUR-Betrag anzugeben, den die geschilderte Person bekommen sollte. Die
Formulierung lautete:
Was meinen Sie: wie viel Schmerzensgeld sollte (Vorname des
Unfallopfers) bekommen?
Bitte geben Sie einen EUR-Betrag an. Richten Sie sich dabei nur nach
Ihrer eigenen Einschätzung:
EUR ...................
(Abweichend hiervon die Instruktion an die Vpn im Szenario "Claudia", siehe
Kap. 7.2.2.1)
Durch die Aufforderung, sich nach ihrer eigenen Einschätzung zu richten,
war für die Vpn Spielraum gegeben, die eigene Bewertung einfließen zu las-
sen. Zu beachten ist, dass die Vpn nicht ausdrücklich aufgefordert wurden,
als fiktive Zumessende zu fungieren, wie dies in den Experimenten von Hom-
mers und Endres (1989) der Fall war. Hier sollten die Vpn Laienrichter sein.
Durch die Formulierung "Was meinen Sie: wie viel Schmerzensgeld sollte X
bekommen?" waren die Vpn eher als außenstehende Dritte angesprochen.
106
5.1.2 Untersuchte Einflussgrößen
Die fünf vermuteten Einflussgrößen auf die Zufriedenheit wurden in je zwei
Ausprägungen mit einem der Szenarien verbunden. Von jedem Szenario gibt
es demnach zwei Varianten.
5.1.2.1 Szenario "Claudia": Gerechtigkeit vs. Zufriedenheit
In diesem Szenario sollten sich die Vpn in die Protagonistin hineinversetzen
und beurteilen, wie viel Schmerzensgeld sie für gerecht halten würde, bzw.
mit wie viel sie zufrieden wäre. Empirische Grundlage war das geschilderte
Experiment von deCarufel (1981), dessen Vpn den zweiten Simulationsdurch-
gang einmal danach bewerten sollten, wie gerecht sie ihn fanden, und zum an-
deren, wie zufrieden sie mit ihm waren. Nach Augenscheinbewertung diffe-
rierten die Einschätzungen der Vpn nur geringfügig. Ausgehend von diesem
Befund wird deshalb erwartet, dass sich kein signifikanter Mittelwertsunter-
schied der zugemessenen Schmerzensgeldbeträge findet.
Die beiden Varianten der Frage an die Vp lauteten:
(a) „Wenn Sie in der Lage von Claudia wären: wie viel Schmerzensgeld
würden Sie an ihrer Stelle für gerecht halten?“
(b) „Wenn Sie in der Lage von Claudia wären: mit wie viel Schmerzens-
geld wären Sie an ihrer Stelle zufrieden?“
5.1.2.2 Szenario "Michael": Verletzung des Unfallverursachers
In diesem Szenario wurde variiert, ob der Unfallverursacher ebenfalls verletzt
wurde oder nicht. In der Rechtsprechung wäre es für die Zumessung von
Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall irrelevant, ob der Unfallverursa-
cher Blessuren davontrug. Dies zählt nicht zu den Bemessungskriterien. In
den in den Schmerzensgeldtabellen zitierten Urteilen wird das Schicksal des
107
Unfallverursachers nicht erwähnt. Im Sinne der Genugtuungsfunktion könnte
die eigene Verletzung des Unfallverursachers als eine „Strafe“ oder eine aus-
gleichende Gerechtigkeit aufgefasst werden, die dem Unfallgegner durch das
Schicksal oder durch höhere Gerechtigkeit zuteil wird. Die Überzeugung,
dass einer Missetat die Strafe auf dem Fuß folge, fand Piaget (1932/1983) bei
der Untersuchung der Entwicklung moralischer Vorstellungen von Kindern.
Diese erklärten die Tatsache, dass ein in einer Geschichte geschildertes Kind
von einer Brücke gestürzt sei, damit, dass es vorher etwas Verbotenes getan
hätte (obwohl in der Geschichte morsches Holz als Ursache genannt wurde).
Diese beinahe magische Vorstellung ausgleichender Gerechtigkeit findet sich
auch noch bei Erwachsenen (Maes & Schmitt, 1999). Demnach wird erwartet,
dass für den Fall (b), in dem die Unfallgegnerin selbst erheblich verletzt wird,
weniger Schmerzensgeld als angemessen betrachtet wird als im Fall (a). In der
Vorstellung wäre dem Genugtuungsbedürfnis des Verletzten bereits dadurch
Genüge geleistet, dass die Unfallverursacherin auch Blessuren davongetragen
hat und durch ihre Verletzungen „gestraft genug“ sei.
Die beiden Varianten des Szenarios lauteten:
(a) "Die Unfallgegnerin, eine Autofahrerin, bleibt bei dem Unfall
unverletzt."
(b) "Die Unfallgegnerin, eine Autofahrerin, trägt ebenfalls Verletzungen
davon und muss sechs Wochen stationär behandelt werden."
5.1.2.3 Szenario "Helmut": Bußgeld
In diesem Szenario wird untersucht, ob Beobachter dem Geschädigten einen
anderen Schmerzensgeldbetrag zumessen, wenn der Unfallverursacher eine
staatliche Sanktion in Form von Bußgeld erfahren musste, als wenn er dies
nicht musste. Mit Geldbußen werden Ordnungswidrigkeiten geahndet.
108
Schwerere Verstöße fallen in den Bereich des Strafrechts und können mit ei-
ner Geldstrafe geahndet werden. Aus juristischer Sicht ist die Zahlung eines
Bußgeldes irrelevant für die Zumessung. Das Bußgeld erfüllt mehrere Funk-
tionen: es stellt eine staatliche Sanktion dar, drückt eine Missbilligung eines
Fehlverhaltens aus und bedeutet eine finanzielle Einbuße für den Schädiger.
Es wäre somit als ein „Denkzettel“ oder eine „erzieherische Einwirkung“ zu
verstehen, die sich Kriminalitätsopfer wünschen (Baurmann & Schädler,
1991). Zudem muss der Verursacher das Bußgeld, anders als das Schmerzens-
geld, aus eigener Tasche bezahlen. Dies könnte im Sinne der Genugtuungs-
funktion als Strafe oder Sühne angesehen werden. Im Experiment von deCa-
rufel (1989) würde dies der Bedingung entsprechen, in der der Schädiger et-
was abgeben muss („Leiden-sehen des Schädigers“), dies jedoch nicht dem
Geschädigten gutgeschrieben wird. Erwartet wird, dass in Bedingung (a), in
der das Bußgeldverfahren eingestellt wird, ein höheres Schmerzensgeld von
den Vpn befürwortet wird als in Bedingung (b).
Die beiden Varianten des Szenarios lauteten:
a) "Das Bußgeldverfahren gegen den Unfallverursacher wird eingestellt."
b) "Der Unfallverursacher wird zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt."
5.1.2.4 Szenario "Sandra": Verhalten des Unfallverursachers
Hommers und Endres (1989) zeigten in Szenario-Experimenten, dass eine
Entschuldigung eines Schädigers dazu führt, dass Beobachter eine geringere
Strafe zumessen. Anzunehmen ist, dass Beobachter eine Entschuldigung auch
bei Schmerzensgeld zum Anlass nehmen, einen geringeren Betrag zu
befürworten. Beim Schmerzensgeld handelt es sich gerade nicht um eine
Strafe, und es wird nicht von Unfallverursacher selbst gezahlt. Fraglich ist, ob
juristischen Laien diese Tatsachen bekannt sind. Gefragt ist hier eher die
109
intuitive Einschätzung, das "Rechtsgefühl". Aus juristischer Warte zählt das
Verhalten des Unfallverursachers nur zu den Bemessungskriterien, soweit
grobe Fahrlässigkeit angesprochen ist. Eine erfolgte oder nicht erfolgte
Entschuldigung wäre für die Zumessung irrelevant.
Die beiden Varianten des Szenarios lauteten:
a) "Der Unfallgegner meldet sich nach dem Unfall nie bei Sandra. Sie
glaubt, ihre Verletzungen seien ihm egal."
b) "Der Unfallgegner drückt sein Bedauern über den Unfall aus und
erkundigt sich mehrmals nach Sandras Gesundheitszustand."
5.1.2.5 Szenario "Thorsten": Alkoholeinfluss
Nach der Rechtsprechung führt eine erhebliche Alkoholisierung des Schädi-
gers zum Zeitpunkt des Unfalls zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes des
Geschädigten, da der Verschuldensgrad ein besonders hoher sei (OLG
Hamm, Urteil vom 14.06.2000, Az: 13U19/00, sowie Jaeger & Luckey, 2006, S.
228). Dieses Bemessungskriterium ist eines der wenigen, die die Seite des
Schädigers einbeziehen. Zögerliches Regulierungsverhalten der Haftpflicht-
versicherung wäre ein weiteres Beispiel für Bemessungsumstände, die im
Verhalten der Schädigerseite liegen (OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2003,
Az: 4U163/03). Ansonsten richtet sich die Zumessung primär nach den ge-
sundheitlichen Folgen des Unfalls, nach Ausmaß und Schwere der Verletzun-
gen. Hommers und Endres (1989) konnten in ihrem Fußball-Szenario-Experi-
ment zeigen, dass ein höherer Verschuldensgrad (operationalisiert als Hand-
lungsmotiv Wut oder Neid) die Vpn dazu veranlasst, höhere Schmerzensgel-
der zuzusprechen. Zu vermuten ist, dass auch juristische Laien eine Alkoholi-
sierung des Schädigers im Straßenverkehr als schmerzensgelderhöhend be-
werten.
110
Die beiden Varianten des Szenarios lauteten:
a) "Der Unfallgegner, der den Verkehrsunfall verursacht hat, war
erheblich alkoholisiert."
b) In dieser Variante ist der obige Satz weggelassen, es gibt somit keinerlei
Hinweis auf Alkoholeinfluss.
5.1.3 Stichprobe und Versuchsablauf
Das Experiment wurde mit Teilnehmern eines psychologischen Seminars der
Universität Paderborn durchgeführt. Alle Teilnehmer waren Studierende des
Lehramts. Die Teilnahme war freiwillig. Es nahmen 71 Personen teil, davon
27 Männer und 44 Frauen. Das Alter der Vpn lag zwischen 19 und 46 Jahren
mit einem arithmetischen Mittel von 22,9 Jahren und einer Standardabwei-
chung von 4,6.
Die Vpn bekamen je fünf Szenarien, einen Bogen für weitere Angaben so-
wie ein Deckblatt mit der Instruktion. Das erste der fünf Szenarien, die den
Vpn vorgelegt wurden, war immer das Szenario "Claudia". Da hier die Auf-
gabe für die Vpn eine andere war (nämlich sich in die Lage von Claudia hin-
einzuversetzen) als bei den übrigen Szenarien, sollte dieses Szenario nicht in-
mitten der anderen auftauchen und für Verwirrung sorgen. Die Reihenfolge
der vier nachfolgenden Szenarien war permutiert worden, um Reihenfolgeef-
fekte auszuschließen. Bearbeitungszeit wurde ausreichend gewährt.
5.2 Ergebnisse
Die Angaben einer Vp mussten aus der Auswertung ausgeschlossen werden.
Als Angabe, wie viel Schmerzensgeld die geschilderte Person bekommen
sollte, hatte die Vp jeweils vermerkt „mehr als“ und dann den als Anker ge-
nannten Betrag zugefügt.
111
5.2.1 Untersuchte Einflussgrößen
5.2.1.1 Szenario „Claudia“: Gerechtigkeit vs. Zufriedenheit
Im Szenario „Claudia“ wird geschildert, dass Claudia als Radfahrerin mit ei-
nem Auto zusammenstößt, dessen Fahrer ihr die Vorfahrt genommen hat. Sie
erleidet einen Bruch der Schulter, ist zwei Wochen stationär in Behandlung
und wird anschließend während mehrerer Monate krankengymnastisch be-
handelt (für genaue Wortlaute der Szenarien siehe Anhang). In vergleichba-
ren Fällen seien 8.000 € Schmerzensgeld zugemessen worden.
Die Vpn sollten sich in die Lage von Claudia hineinversetzen und angeben,
wie viel Schmerzensgeld sie an ihrer Stelle für gerecht halten würden (Bedin-
gung „gerecht“, n=29) bzw. mit wie viel Schmerzensgeld sie an ihrer Stelle zu-
frieden wären (Bedingung „zufrieden“, n=41).
Der Levene-Test ergibt Varianzenhomogenität in beiden Gruppen (F=1,148,
p=0,288). In der Lage von Claudia fänden die Vpn einen Betrag von im Mittel
8.931 € (SD=3693) gerecht, wogegen sie meinen, dass sie an Claudias Stelle mit
7.583 € (SD=4412) zufrieden wären. Der Unterschied ist nicht signifikant
(t=1,34, df=68, p=0,18). Nach den Befunden von deCarufel (1989) in seiner Stu-
die zu Entschädigungen war die Einschätzung der Zufriedenheit etwas höher
als die der Gerechtigkeit. Für die Ableitung einer gerichteten Hypothese war
die Datenlage jedoch zu vage. In diesem Szenario liegen die Mittelwerte dicht
um den vorgegebenen Anker von 8.000€.
112
Die Spanne der zugemessenen Schmerzensgelder ist erstaunlich groß und
reicht von 500€ bis 20.000€, daraus resultierend hohe Standardabweichungen.
Ein aufschlussreiches Bild der Verteilung gibt der Box-Plot (Abbildung 6). Die
Bezeichnung Box-Plot oder Box-and-Whisker-Plot geht auf Tukey (1977) zu-
rück. Diese Art der Grafik gibt als Maß der zentralen Tendenz den Median
wieder. Die „Box“ bildet die mittleren 50% der Werte (den Interquartilbe-
reich) ab, und die „Whisker“ den Bereich zum kleinsten bzw. größten Wert.
Noch jenseits der Whisker liegende Werte werden als Ausreißer bzw. Extrem-
werte gekennzeichnet. Üblicherweise sind Ausreißer bzw. Extremwerte dieje-
nigen Werte, die mehr als den 1,5fachen Quartilabstand vom unteren bzw.
oberen Quartil entfernt liegen (z.B. Fahrmeir, Künstler, Pigeot und Tutz, 2001,
S. 64). Box-Plots sind eine graphische Methode der explorativen Datenanalyse.
Sie geben Informationen wieder, die weder dem Histogramm mit den Mittel-
werten (deskriptiv) noch dem Signifikanztest (explanativ) zu entnehmen sind
und bieten die Möglichkeit einer weiterführenden gedanklichen Verarbeitung
der Daten.
113
Abbildung 5: Mittlere zugemessene
Schmerzensgeldbeträge im Szenario "Claudia"
Gerecht Zufrieden
0
1000
2000
3000
4000
5000
6000
7000
8000
9000
Mittelwert
Anker
Zugemessener Betrag in €
Die Mediane liegen nahe am Anker von 8.000€. Die hohen Standardabwei-
chungen erklären sich zum Teil aus den Ausreißer- und Extremwerten von
20.000€, 15.000€ bzw. 2.000€. Die Breite der Verteilung ist in der Bedingung
„zufrieden“ deutlich größer als in der Bedingung „gerecht“. Immerhin 50%
der Befragten wären, wenn sie in der Lage von Claudia wären, mit einem Be-
trag zufrieden sei, der kleiner oder gleich dem Ankerbetrag ist. Die oberen
50% der Verteilung, mit Ausnahme des Ausreißers, enden bei 15.000€, also
knapp dem Doppelten der vorgegebenen 8.000€. Für Unmäßigkeit in den For-
derungen sprechen diese Befunde nicht. Wenn die Vpn angeben sollen, wel-
chen Betrag sie an Claudias Stelle für gerecht halten würden, liegen die Ant-
worten – bis auf drei Ausnahmen – näher um den Anker herum als bei der
„zufrieden“-Vorstellung. Möglicherweise ist dies ein Hinweis darauf, dass im
Sinne des Gleichheitsprinzips eher derjenige Betrag für gerecht gehalten wird,
der auch „in vergleichbaren Fällen“ zugemessen wurde.
114
Abbildung 6: Box-Plot: Verteilung der
zugemessenen Beträge im Szenario “Claudia"
Median
25%-75%
Bereich ohne Ausreißer
Ausreißer
Extremw erte
gerecht zufrieden
0
2000
4000
6000
8000
10000
12000
14000
16000
18000
20000
22000
Zugemessener Betrag in €
5.2.1.2 Szenario „Michael“: Verletzung des Unfallverursachers
Als Motorradfahrer erleidet „Michael“ Frakturen des Beins und der Rippen
sowie langwierige Verletzungen am Zeigefinger, die auch zwei Jahre nach
dem Unfall noch nicht ausgeheilt sind. Er muss für vier Wochen ins Kranken-
haus. Die Unfallverursacherin muss sechs Wochen stationär behandelt wer-
den bzw. sie trägt keine Verletzungen davon. In vergleichbaren Fällen seien
5.000€ Schmerzensgeld zugemessen worden.
Der Levene-Test ergibt eine Signifikanz von p=0,435 (F=0,616), so dass
nichts gegen die Annahme der Varianzengleichheit spricht und der Mittel-
wertvergleich mit t-Test vorgenommen werden kann. Die Vpn meinen, „Mi-
chael“ sollte mehr Schmerzensgeld bekommen, wenn die Unfallverursacherin
unverletzt blieb (M=8.702, SD=4.787, n=43) als wenn sie auch verletzt wurde
(M=7.980, SD=7.849, n=25). Der Unterschied ist jedoch nicht signifikant
(t=0,472, df=66, p=0,638).
Beachtlich ist die absolute Höhe der zugemessenen Beträge: Der Anker von
5.000€ erschien den Vpn offenbar als zu wenig. In beiden Versuchsbedingun-
gen wurde deutlich mehr zugemessen als die Vorgabe nahelegte, im Mittel
8.437€, also 168% des Ankerbetrages. Zur Erinnerung sei erwähnt, dass die
Fallbeschreibung einem in den Schmerzensgeldtabellen veröffentlichten Ur-
teil entnommen wurde (mit nur geringen Modifizierungen) und die Vorgabe
von 5.000€ dem tatsächlich ausgeurteilten Betrag entsprach. Es handelt sich
also nicht um einen fiktiven Fall mit einem angenommenen Schmerzensgeld-
betrag.
115
Der Box-Plot (Abbildung 8) zeigt zwei Extremwerte in der Bedingung „Un-
fallverursacherin musste ins Krankenhaus“ in Höhe von 30.000€ bzw. 35.000€,
die ein sechsfaches bzw. siebenfaches des Ankers von 5.000€ betragen und
sich verzerrend auf das arithmetische Mittel auswirken. Der Streubereich in
dieser Bedingung ist geringer als in der Bedingung „Unfallverursacherin
bleibt unverletzt“. Die zugemessenen Beträge liegen in der Größenordnung
bis 10.000€, mit Ausnahme der beiden Extremwerte, wogegen in der „unver-
letzt“-Bedingung bis 20.000€ zugemessen wurden.
116
Abbildung 7: Mittlere zugemessene
Schmerzensgeldbeträge im Szenario "Michael"
Unverletzt Krankenhaus
0
1000
2000
3000
4000
5000
6000
7000
8000
9000
Mittelwert
Anker
Zugemessener Betrag in €
5.2.1.3 Szenario „Helmut“: Bußgeld
„Helmut“ ist ein älterer Herr und erleidet bei einem Autounfall verschiedene
Verletzungen: Schnitt-und Risswunden, Verstauchungen, Prellungen und Hä-
matome. Er muss eine Woche im Krankenhaus behandelt werden. Der Unfall-
verursacher wird entweder mit einem Bußgeld belegt, bzw. das Bußgeldver-
fahren wird eingestellt.
Als Anker waren 2.500€ genannt. Abbildung 9 zeigt die Mittelwerte beider
Gruppen im Bezug zum Anker. Der Levene-Test zeigte, dass die Varianzen
zwischen beiden Gruppen homogen sind (F=0,434, p=0,512). Der t-Test ergab
keinen signifikanten Unterschied in den Mittelwerten der zugedachten Be-
träge (t=0,399, df=68, p=0,691). Beide Gruppen halten durchschnittlich ca.
1.000€ mehr für angemessen als der Anker vorgibt (kein Bußgeld: M=3687,
SD=2507, n=44; Bußgeld: M=3462, SD=1854, n=26).
117
Abbildung 8: Box-Plot: Verteilung der zugemessenen
Beträge im Szenario "Michael"
Median
25%-75%
Bereich ohne Ausreißer
Ausreißer
Extremw erte
Unverletzt Krankenhaus
0
5000
10000
15000
20000
25000
30000
35000
40000
Zugemessener Betrag in €
Der Box-Plot (Abbildung 10) zeigt eine ähnliche Verteilung der Beträge in
beiden Gruppen. Lediglich in der „kein Bußgeld“-Bedingung liegt ein Aus-
reißer- und ein Extremwert vor. Aufschlüsse über den Einfluss der experi-
mentellen Bedingungen sind hieraus nicht zu gewinnen. Interessant ist wie-
derum, dass die unteren 25% der Verteilung unterhalb des genannten An-
kers liegen. Diese Vpn meinten also, dass „Helmut“ weniger Schmerzens-
geld bekommen sollte als in vergleichbaren Fällen zugemessen wurde.
118
Abbildung 1 0 : Box-Plot: Verteilung der
zugemessenen Beträge im Szenario "Helmut"
Median
25%-75%
Bereich ohne Ausreißer
Ausreißer
Extremw erte
Kein Bußgeld Bußgeld
0
2000
4000
6000
8000
10000
12000
14000
16000
Zugemessener Betrag in €
Abbildung 9: Mittlere zugemessene
Schmerzensgeldbeträge im Szenario "Helmut"
Kein Bußgeld Bußgeld
0
500
1000
1500
2000
2500
3000
3500
4000
Mittelwert
Anker
Zugemessener Betrag in €
5.2.1.4 Szenario „Sandra“: Verhalten des Unfallverursachers
„Sandra“ ist eine 18jährige Autofahrerin, die mit einem abbiegenden Pkw kol-
lidiert. Sie schlägt mit dem Kopf auf das Lenkrad. Sie wird zwei Tage statio-
när behandelt, dann weiterhin ambulant. Ein sich zunächst einstellender Tin-
nitus verschwindet zu Sandras Erleichterung wieder. Der Unfallverursacher
erkundigt sich mehrmals nach Sandras Gesundheitszustand, bzw. er meldet
sich nie bei ihr.
Der Levene-Test ergibt Varianzengleichheit (F=0,824, p=0,367). Die Mittel-
werte der zugewiesenen Schmerzensgelder beider Bedingungen unterschei-
den sich nicht signifikant (t=1,175, df=65, p=0,244). Bei einem Anker von 1.000€
würden die Vpn im Mittel 1.975€ (SD=2287, n=42) zuweisen, wenn sich der
Unfallverursacher nie meldet, und 1.408€ (SD=1005, n=25), wenn er sich nach
dem Befinden der verletzten Person erkundigt.
Der Box-Plot zeigt ein ähnliches Bild wie in den anderen Szenarien: einige
Ausreißer- bzw. Extremwerte (15.000€ bei einem Anker von 1.000€!), und ca.
119
Abbildung 1 1 : Mittlere zugemessene
Schmerzensgeldbeträge im Szenario "Sandra"
Meldet sich nie Erkundigt sich
0
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
1800
2000
Mittelwert
Anker
Zugemessener Betrag in €
25% der Werte liegen unterhalb des Ankerwerts. Die mittleren 50% liegen
zwischen 1.000€ und 2.000€, also dem Anker und dem Doppelten des Ankers.
5.2.1.5 Szenario „Thorsten“: Alkoholeinfluss
„Thorsten“ erleidet bei einem Verkehrsunfall mehrere Brüche, die ihm einen
12tägigen und später nochmals einen fünftägigen Krankenhausaufenthalt be-
scheren. Es wird geschildert, dass er Bewegungseinschränkungen zurückbe-
hält, die ihn in seiner Lebensführung beeinträchtigen. Der Unfallverursacher
war entweder „erheblich alkoholisiert“, bzw. es wurde kein Hinweis auf Al-
kohol gegeben.
Bei einem vorgegebenen Anker von 10.000€ wurden von den Vpn im Mit-
tel mehr als doppelt so hohe Beträge zugedacht: 24.047€ (SD=20285, n=43),
wenn der Unfall alkoholbedingt verursacht wurde, und 21.577€ (SD=18322,
n=26), wenn von Alkoholeinfluss nicht die Rede war. Der Mittelwertsunter-
schied war wiederum nicht signifikant (t=0,508, df=67, p=0,613). Der vorausge-
hende Levene-Test ergab Varianzengleichheit (F=0,441, p=0,509).
120
Abbildung 1 2 : Box-Plot: Verteilung der
zugemessenen Beträge im Szenario "Sandra"
Median
25%-75%
Bereich ohne Ausreißer
Ausreißer
Extremw erte
Meldet sich nie
Erkundigt sich
0
2000
4000
6000
8000
10000
12000
14000
16000
Zugemessener Betrag in €
Die großen Standardabweichungen erklären sich zum Teil durch die Ausrei-
ßer- und Extremwerte von bis zu 100.000€, also dem zehnfachen des Anker-
wertes. Diese treten in beiden Bedingungen auf. Wie sich an den Medianen,
den Mittelwerten und den Verteilungen ablesen lässt, bedachten die Vpn das
Opfer „Thorsten“ besonders großzügig, im Vergleich zu den anderen Szena-
rien. Da es in beiden experimentellen Bedingungen ähnlich ist, kann es an der
Einflussvariable „betrunkener Fahrer“ nicht liegen. Zu vermuten ist eher,
dass die Vpn auf die gravierenden Dauerschäden reagiert haben, die nur in
diesem Szenario berichtet werden. Mit der Rechtsprechung sind sie in diesem
Punkt einig, dass sich Dauerschäden besonders im Betrag niederschlagen, nur
denken sie noch größere Summen zu als die Richter dieses Falles dies taten.
121
Abbildung 13: Mittlere zugemessene
Schmerzensgeldbeträge im Szenario "Thorsten"
Alkohol Kein Alkohol
0
2500
5000
7500
10000
12500
15000
17500
20000
22500
25000
Mittelwert
Anker
Zugemessener Betrag in €
5.2.1.6 Mittelwertsvergleiche nach Ausreißerkorrektur
Wie aus den Box-Plots ersichtlich, werden die Verteilungen der zugedachten
Beträge in allen fünf Szenarien durch Extrem- und Ausreißerwerte „in die
Länge gezogen“. Die Vermutung, diese Werte könnten auf wenige besonders
großzügig (bzw. besonders knauserig) bemessende Vpn zurückgeführt wer-
den und damit einen Hinweis darauf geben, dass ein Teil der Varianz der zu-
gemessenen Beträge durch Persönlichkeitsmerkmale der Zumessenden er-
klärt werden könnte, bestätigte sich nicht. Die insgesamt 19 Extrem- und Aus-
reißerwerte wurden von 17 unterschiedlichen Vpn produziert. Das heißt, dass
diese Vpn nicht durchgängig alle geschilderten Unfallopfer großzügig be-
dachten, sondern dies nur in Einzelfällen taten.
Im Sinne einer konservativeren Schätzung wurden die Mittelwertsverglei-
che zunächst mit allen Messwerten incl. Extrem- und Ausreißerwerte durch-
geführt. Nach einer Ausreißerkorrektur, in der die in den Box-Plots als Aus-
reißer und Extremwerte ausgewiesenen Messwerte eliminiert werden, ver-
bleiben 325 von 344 Messwerten (94,5%). Führt man mit diesen bereinigten
122
Abbildung 14: Box-Plot: Verteilung der
zugemessenen Beträge im Szenario "Thorsten"
Median
25%-75%
Bereich ohne Ausreißer
Ausreißer
Extremw erte
Alkohol Kein Alkohol
0
20000
40000
60000
80000
1E5
1,2E5
Zugemessener Betrag in €
Daten eine inferenzstatistische Analyse durch, ergeben sich deutlichere Resul-
tate:
Tabelle 10 : Mittelwerte und T-Test mit und ohne Ausreißerkorrektur
mit allen Messwerten ausreißerbereinigt
Bedingungen Mittel-
wert in €
T df p Mittel-
wert in €
T df p
gerecht
zufrieden
8931
7583
1,34 68 0,18 8538
6946
1,99 63 0,0501
unverletzt
Krankenhaus
8702
7980
0,47 66 0,63 8702
5847
2,63 64 0,01
Kein Bußgeld
Bußgeld
3687
3462
0,39 68 0,69 3267
3461
0,46 66 0,64
meldet sich nie
erkundigt sich
1975
1408
1,17 65 0,24 1573
1258
1,55 62 0,12
Alkoholeinfluss
kein Alk.
24047
21577
0,50 67 0,61 18564
16347
1,14 60 0,25
Werden die Ausreißer von der Analyse ausgeschlossen, so resultiert daraus
für das Szenario „Michael“ ein signifikanter Mittelwertunterschied: bleibt die
Unfallverursacherin unverletzt, denken die Vpn dem Opfer mehr Schmer-
zensgeld zu als wenn diese selbst auch mit Verletzungen ins Krankenhaus
kommt. Dieser Befund entspricht den Erwartungen, dass dem Genugtuungs-
bedürfnis im Falle der Verletzung des Unfallverursachers bereits teilweise
entsprochen wurde, und der monetäre Ausgleich deshalb geringer ausfallen
kann. Der p-Wert im Szenario „Claudia“ mit den Bedingungen 'gerecht fin-
den' und 'zufrieden sein' bleibt knapp über der Signifikanzschwelle von
0,0500. Die Hypothese stützte sich hier auf die Empirie von deCarufel (1981)
und sagte keinen Unterschied der Mittelwerte voraus. Interessant ist hier,
dass in der Tendenz die Vpn an Claudias Stelle mit einem geringeren Betrag
zufrieden wären als der Betrag, den sie gerecht fänden. Der 'gerechte' Betrag
von 8.538€ liegt etwas über dem Anker von 8.000€. Der 'zufriedene' Betrag
123
von durchschnittlich 6.946€ liegt rund 1.000€ unterhalb des Ankers und
spricht eher für Bescheidenheit.
5.2.2 Absolute Höhe der zugedachten Beträge
Neben der Signifikanzprüfung der Mittelwertunterschiede und der Streuung
ist auch die absolute Höhe der zugedachten Beträge von Interesse. Tabelle 11
zeigt den Vergleich zwischen dem Anker, dem Mittelwert aller Messwerte
und dem ausreißerbereinigten Mittelwert, jeweils in Prozentwerten ausge-
drückt (Anker = 100%).
Tabelle 11 : Relation der Mittelwerte (alle/ohne Ausreißer) zum Anker
Bedingungen Anker M (alle) % (alle) M (ohne
Ausr.)
% (ohne
Ausr.)
gerecht
zufrieden
8.000€ 8931
7583
112%
95%
8538
6946
107%
87%
unverletzt
Krankenhaus
5.000€ 8702
7980
174%
160%
8702
5847
174%
117%
kein Bußgeld
Bußgeld
2.500€ 3687
3462
147%
138%
3267
3461
131%
138%
meldet sich nie
erkundigt sich
1.000€ 1975
1408
197%
141%
1573
1258
157%
126%
Alkoholeinfluss
kein Alkohol
10.000€ 24047
21577
240%
216%
18564
16347
186%
163%
Die Mittelwerte liegen mit Ausnahme der Bedingung 'zufrieden' im Szena-
rio 'Claudia' über dem vorgegebenen Anker. Die Vpn waren demnach der
Ansicht, dass Unfallgeschädigte durchgängig mehr Schmerzensgeld bekom-
men sollten als in vergleichbaren Fällen bezahlt wurde. Die stärkste Abwei-
chung vom vorgegebenen Anker (und damit von dem Betrag, der tatsächlich
durch ein Gericht zugesprochen wurde), weist das Szenario „Thorsten“ auf
mit 240% bzw. 216%. Hier werden die gravierendsten (Langzeit-)Schäden der
124
fünf Szenarien berichtet, allerdings auch bereits der höchste Anker vorgege-
ben, 10.000€. Die ausreißerbereinigten Mittelwerte sind niedriger, da 18 der 19
Ausreißer oberhalb der Verteilung lagen. Selbst diese Mittelwerte liegen, wie-
der mit Ausnahme der 'gerecht'-Bedingung, über 100% bis 186%. Die Vpn
messen jedoch nicht einfach wahllos 'viel', oder 'das doppelte' zu, wie die je
nach Szenario unterschiedlichen Prozentzahlen zeigen.
5.2.3 Wer bezahlt das Schmerzensgeld?
Im Anschluss an die Szenarien wurden die Vpn gefragt: „Was glauben Sie,
wer das Schmerzensgeld bei Verkehrsunfällen bezahlt?“. Die Antwort war als
Freitextantwort vorgesehen. Zwei der 70 Vpn haben die Frage nicht beant-
wortet.
Die korrekte Antwort wäre gewesen: „Die Kfz-Haftpflichtversicherung des
Unfallverursachers“, oder noch genauer, des Halters dieses Fahrzeugs. Keine
der Antworten war völlig korrekt. Tabelle 12 zeigt die Kategorien der gegebe-
nen Antworten.
125
Tabelle 12 : Antwortkategorien: Wer bezahlt das Schmerzensgeld?
Antwortkate-
gorie
richtig/
falsch
Beispiele n
Versicherung r Versicherung
Haftpflicht
die Versicherung des Verursachers
20
Unfallverursacher/
Versicherung
r Unfallverursacher bzw. seine Versicherung
der Schuldige bzw. seine Versicherung
13
Unfallverursacher f Der Verursacher
der Unfallgegner selbst
11
Mehrfach-/un-
sichere Nennungen
f Der Staat / der Unfallverursacher
je nach Versicherung
ich denke, die Versicherung
11
Staat f Der Staat
Steuereinnahmen
staatliche Unfallkasse
3
Vermuteter
Eigenanteil
f Hälfte Verursacher, Hälfte Versicherung
Versicherung bis Betrag X, mehr der Verursach-
er
4
Sonstige f Krankenkasse
Unfallversicherung
Unfallverursacher zu bestimmten Tagessätzen
bei grob fahrlässigem Handeln der Verursacher
Versicherung des Verursachers (wenn er eine
hat)
6
Die beiden erstgenannten Kategorien sind (mit einigem Wohlwollen) als
richtige Antworten zu werten. Mit „Versicherung“ müsste die Kfz-Haft-
pflichtversicherung und keine andere gemeint sein. Die Angabe „der Unfall-
verursacher bzw. seine Versicherung“ dürfte nicht bedeuten, dass die Vpn
nicht so genau wussten, ob der Unfallverursacher oder seine Versicherung
zahlen muss.
Somit lassen sich die Antworten etwa zur Hälfte als richtig bzw. falsch ka-
tegorisieren (33 bzw. 35). Der hohe Anteil falscher oder unsicherer Antworten
erstaunt angesichts der Tatsache, dass die meisten der befragten jungen Er-
126
wachsenen Autofahrer sein dürften. Die Vermutung, dass „der Unfallverursa-
cher“ selbst für das Schmerzensgeld aufkommen muss, sollte die Betroffenen
alarmieren, da eine solche Zahlungsverpflichtung schnell den finanziellen
Ruin bedeuten kann. Die Nennungen, die einen Eigenanteil annehmen bzw.
grob fahrlässiges Handeln erwähnen, verwechseln dies mit den Konditionen
bei Voll- bzw. Teilkaskoversicherungen. Bei diesen ist, anders als bei Kfz-
Haftpflichtversicherungen, ein Eigenanteil und der Haftungsausschluss bei
grober Fahrlässigkeit üblich. „Tagessätze“ ist ein Begriff aus dem Strafrecht (§
40 StGB) und betrifft Geldstrafen, nicht jedoch zivilrechtlichen Schadensaus-
gleich. Auch der Staat, die Krankenkasse und die Unfallversicherung sind
nicht die richtigen Adressaten für Schmerzensgeldforderungen.
5.2.4 Zusammenfassendes Resultat aus den Szenario-Studien
Die Mittelwertvergleiche aller Messwerte ergaben in keiner der Bedingungen
signifikante Unterschiede der zugedachten Beträge. Erwartet wurde eine Mit-
telwertgleichheit nur für die Variation 'gerecht' vs. 'zufrieden'. Nach Ausrei-
ßerkorrektur ergaben sich signifikant höhere zugemessene Beträge, wenn der
geschilderte Unfallverursacher unverletzt blieb als wenn er auch Verletzun-
gen davontrug. Für die Einflussfaktoren 'Bußgeld', 'Verhalten des Unfallve-
rursachers' sowie 'Alkoholeinfluss' konnten keine Unterschiede nachgewiesen
werden. Die Vpn sollten als neutrale Beobachter erfasst werden, die von ei-
nem Fall hören oder in der Zeitung lesen, und ihre Meinung abgeben, wie viel
das Opfer „bekommen sollte“. Die Streuung der genannten Beträge ist trotz
Vorgabe eines Ankers hoch, was sich aus den Standardabweichungen und
den Box-Plots ablesen lässt. Dies spricht dafür, dass die Vpn jeweils eigene
Maßstäbe heranzogen und diese Maßstäbe unter der Vpn uneinheitlich wa-
ren. Die Vpn maßen im Mittel den geschilderten Opfern mehr zu als der An-
127
ker vorgab, was darauf hindeutet, dass Beobachter die von Gerichten ausge-
urteilten Beträge für zu niedrig halten.
128
6 Fazit und Ausblick
Sollte man vor Beginn dieser Untersuchung die Vermutung gehabt haben, die
Zufriedenheit der Schmerzensgeldempfänger werde schlicht von der Höhe
des erhaltenen Betrages abhängen, nach der Devise „je mehr, umso besser“,
so wurde man durch die Ergebnisse belehrt, dass die Zufriedenheit sehr viel
differenzierter beurteilt wird und die Höhe des Schmerzensgeldes nicht den
einzigen Einflussfaktor darstellt. Dies zeigte sich in der Analyse der Inter-
views, die weitere Einflussfaktoren auf die (Un-)zufriedenheit ergab außer
der Geldmenge, wie prozedurale Gerechtigkeit oder Sorge um die Angehöri-
gen.
Überraschend ist die Bedeutung des Verhaltens des Unfallverursachers, die
in den Interviews geäußert wurde. Geschädigte wünschen, dass der Unfallve-
rursacher mit ihnen Kontakt aufnimmt, eine Entschuldigung ausspricht und
Anteilnahme zeigt. Nach Goffman (1974) ist eine Entschuldigung die rituelle
Seite der Schadenswiedergutmachung. So wie die Vpn erwarteten, dass sich
der Unfallverursacher fair und 'anständig' verhält, so erwarteten sie dies von
der Versicherung, denen sie ankreideten, wenn sie sich zögerlich und wider-
strebend bei der Bezahlung verhielt. Das Versicherungsgebaren ist der Ver-
fahrensgerechtigkeit zuzurechnen, die nach Deutsch (1975) sowie Tyler und
Folger (1980) gewichtigen Einfluss auf die Beurteilung der Gerechtigkeit ins-
gesamt hat. Der Unfallverursacher hat mit der Zumessung und Bezahlung
des Schmerzensgeldes nichts zu tun und kann diese nicht beeinflussen, sein
Verhalten ist demnach nicht zur Verfahrensgerechtigkeit zu zählen. Wie eng
die Verbindung zwischen Verhalten des Unfallverursachers und dem
Schmerzensgeld in der Wahrnehmung der Vp ist, drückt Vp 5 aus: „Das weiß
ich noch, dass ich gerne mit der Frau gesprochen hätte, dass sie einmal zu mir gesagt
hätte, tut mir leid, oder da haben wir ja Glück gehabt, dass nichts noch schlimmeres
129
passiert ist oder so was in der Richtung. Das wäre mir dann wichtiger gewesen als
das Geld.“
Der genannte Befund könnte – um diese Konsequenz gedanklich vorweg-
zunehmen - Versicherungsgesellschaften auf die Idee bringen, ihren Versi-
cherten, nachdem sie einen Unfall mit Personenschaden verursacht haben, ein
vorgefertigtes Entschuldigungsschreiben zukommen zu lassen mit der Auf-
forderung, dieses zu unterschreiben und an den Geschädigten zu schicken.
Verbunden wäre damit die Hoffnung der Versicherung, dass sich die Verletz-
ten nach erfolgter Entschuldigung mit geringeren Schmerzensgeldzahlungen
zufriedengeben. Hier müsste jedoch die Hoffnung der Versicherungen ent-
täuscht werden: Hommers und Endres (1989) fanden, dass „nicht das Ent-
schuldigungsverhalten an sich, sondern die Freiwilligkeit der Entschuldigung
ausschlaggebend war für die Minderung der beurteilten Tatfolgen.“ (S. 445)
Die Spanne der erhaltenen Schmerzensgeldbeträge der Interviewpartner
reichte von unter 1.000€ bis 100.000€. Korrespondierend dazu waren die erlit-
tenen Verletzungen leicht und reversibel, bzw. schwerwiegend und auf
Dauer beeinträchtigend. Der Bereich über 100.000€ ist in dieser Untersuchung
nicht vertreten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verletzte, die
Schädigungen davongetragen haben, die Schmerzensgeldbeträge in dieser
Höhe ausgelöst haben, die Gründe für Zufriedenheit anders akzentuieren. Zu
beachten ist jedoch, dass Schmerzensgelder über 250.000€ nur Personen zuge-
messen werden, deren Schädigungen keine Befragung mehr zulassen wür-
den, da sie der Wahrnehmungs- oder Ausdrucksfähigkeit beraubt wurden.
Die gewählte Interviewmethode kann im nachhinein als geeignet bezeich-
net werden, um Schmerzensgeldempfänger zu offenen Äußerungen zu veran-
lassen und aus ihren Antworten Hypothesen zu gewinnen. Wünschenswert
wäre ein größerer Stichprobenumfang gewesen, wenn es auch nach Bortz und
130
Döring (2002) bei explorativen Studien „anfallende Kollektive unterschiedli-
cher Größe oder auch einzelne Untersuchungsteilnehmer, deren Beobachtung
oder Beschreibung interessante Hypothesen versprechen“ (S.74) sein können.
Die Gewinnung von Interviewpartnern erwies sich aus zwei Gründen als
schwierig: es wurde der Verdacht gehegt, die Befragung stünde im Dienste
„der Versicherungen“, und die Aussagungen im Interview würden gegen die
Unfallgeschädigten verwendet. Zum anderen ließen angesprochene Unfall-
verletzte durchblicken, dass eine Befragung für sie unangenehm sei, da sie
dadurch an den Unfall erinnert werden würden. Dieses Vermeidungsverhal-
ten wird als eines der Symptome bei der Posttraumatischen Belastungsstö-
rung geschildert, und es verbietet sich aus ethischen Gründen, die Betroffenen
trotzdem zu einer Teilnahme am Interview zu überreden.
Bei der Wertung der Szenario-Experimente wurde das Problem sichtbar,
dass die abhängige Variable eine sehr große Streuung aufwies. Diesem Pro-
blem ist nicht leicht beizukommen. Es ist zu vermuten, dass die Streuung
ohne Vorgabe eines Ankers noch viel größer ausgefallen wäre. Eine Möglich-
keit wäre, einen Zahlenbereich vorzugeben statt eines Ankerwertes: „In ver-
gleichbaren Fällen wurden zwischen x und y EUR ausgeurteilt.“, verbunden
mit der Aufforderung an die Vp, sich mit ihrer Zumessung innerhalb dieses
Limits zu bewegen. Verloren geht mit dieser Vorgabe jedoch die Information,
wie viel Schmerzensgeld juristische Laien für angemessen halten. In der vor-
liegenden Studie war die Erkenntnis, dass im Mittel nahezu immer mehr zu-
gedacht wurde als Richter dies taten, und dies nach Szenario unterschiedlich,
durchaus von Interesse und Neuigkeitswert.
Die Generalisierbarkeit der Szenario-Experimente erfährt Einschränkung
durch die Zusammensetzung der Stichprobe, die aus Studierenden im jungen
Erwachsenenalter bestand. Personen in höherem Lebensalter verfügen im
131
Schnitt über mehr Erfahrungen mit eigenen Verletzungen (die nicht notwen-
digerweise fremdverursacht sein müssen), und haben durch Führung eines
eigenen Haushaltes, ggf. mit Familie, bereits mehr und höhere Geldbeträge
umgesetzt. Teilweise sollte diese Einschränkung aufgefangen worden sein
durch gut vorstellbare geschilderte Verletzungen in den Szenarien, sowie eine
Limitierung der Ankervorgaben.
Die Ergebnisse der vorliegenden Studie korrespondieren in vielfachen Ein-
zelaspekten mit Theorien und empirischen Ergebnissen anderer Studien, die
den Ausgangspunkt dieser Arbeit bildeten. So wurde der Ankereffekt (Kah-
neman & Tversky, 1974) in den Interviews wiederholt gefunden. Die Anker-
vorgabe wurde z.B. gebildet durch das Angebot der Versicherung oder durch
die Forderung des Rechtsanwaltes. Interviewpartner gaben an, das Schmer-
zensgeld auch an der Einkommenssituation zum Zeitpunkt des Erhalts zu
messen, so wie es die Prospect-Theorie (Kahneman & Tversky, 1979) voraus-
sagt: der Zuwachs eines Gutes wird nicht als absolute Größe wahrgenommen,
sondern als relative Veränderung zum bisherigen Zustand. Aspekte der pro-
zeduralen Gerechtigkeit, und hier besonders der interaktionalen Gerechtig-
keit, die die Beziehungsqualität und die respektvolle Behandlung betont,
wurden von den Interviewten wiederholt genannt: lobend und als zufrieden-
heitssteigernd, wenn interaktionale Gerechtigkeit gegeben war, und bemän-
gelnd und als zufriedenheitsmindernd, wenn sie nicht genügend gegeben
war.
Unfallverletzte äußerten in den Interviews, dass sie eine Entschuldigung
des Unfallgegners wünschten oder zumindest, dass sich dieser am Unfallort
um sie kümmere oder sich später nach ihrem Befinden erkundige. Hommers
und Endres (1989) zeigten in Szenariostudien, dass Vpn eine erfolgte Ent-
schuldigung zum Anlass nahmen, weniger Schmerzensgeld zuzumessen als
132
bei einer nicht erfolgten Entschuldigung. Dieser Befund konnte in der vorlie-
genden Studie im Szenario „Sandra“, in der der Unfallverursacher sein Be-
dauern ausdrückt vs. sich nie meldet, nicht repliziert werden. Eine Entschul-
digung ist als eine der möglichen Wiedergutmachungsleistungen nach einer
Straftat im Täter-Opfer-Ausgleich vorgesehen. Zu den Bedürfnissen von Kri-
minalitätsopfern gehört nach Baurmann und Schädler (1991), Zuwendung
und Anteilnahme aus der Familie und dem näheren sozialen Umfeld zu er-
fahren. Für Unfallgeschädigte lässt sich feststellen, dass sie, zumindest einma-
lig, eine Anteilnahme vom Unfallverursacher wünschen.
In den Fällen der Interviewstudie, in denen Verletzungen mit Langzeitfol-
gen geschildert wurden, waren Anpassungsleistungen und Umorientierun-
gen der Betroffenen nötig. Dies konnte im gravierenden Fall den Wechsel des
Arbeitsplatzes bedeuten, weil die bisherige Tätigkeit wegen der gesundheitli-
chen Einschränkungen nicht mehr ausgeübt werden konnte (Vp 3 und Vp 7).
Das Passungsgefüge, das vorher zwischen Person und Umwelt bestand, war
gestört. Sicher kann in diesen Fällen von dem Unfall als einem kritischen Le-
bensereignis (Filipp, 1995) gesprochen werden.
Irritierend bleibt der geschilderte Befund, dass einige der interviewten Per-
sonen die Frage nach der Zufriedenheit erst nach einer Denkpause beantwor-
ten konnten. Dies mag zum einen auf die Komplexität der Antwort zurückzu-
führen sein, die sich eben nicht in „Ja“ oder „Nein“ erschöpfte, sondern meh-
rere Aspekte der Entschädigungssituation anführte. Zum anderen könnte
man den Eindruck gewinnen, diese Frage wurde den Vpn noch nicht gestellt.
Der Gesetzgeber ist bestrebt, Unfallgeschädigten eine „billige Entschädigung
in Geld“ zukommen zu lassen, und sichert diesen Anspruch u.a. mit dem
Pflichtversicherungsgesetz. Ob die Adressaten dieses Bemühens die Entschä-
133
digung auch wirklich als „billig“ wahrnehmen, wurde offenbar nur unzurei-
chend überprüft.
Bedingungen für die Zufriedenheit der zahlenmäßig großen Gruppe von
Schmerzensgeldempfängern zu erforschen, ist einerseits ein Beitrag zur
Grundlagenforschung, andererseits können die Ergebnisse mittelbar dem
Rechtsfrieden in einer Gemeinschaft zugute kommen. Es ist deshalb zu wün-
schen, dass weitergehende Forschung auf der Grundlage der vorliegenden
Ergebnisse betrieben wird. Dies könnte auf dem Weg der mündlichen oder
auch schriftlichen Befragung geschehen. Neben der Erhebung von Verbalda-
ten wäre auch die Erfassung quantitativer Maße wünschenswert, wie der Ein-
schätzung der Zufriedenheit oder der Differenz zwischen erhaltenem und ge-
wünschtem Betrag. Der großen Bedeutung des Verhaltens der Unfallbeteilig-
ten für die Entschädigungssituation, insbesondere des Unfallverursachers
und der Versicherung, sollte weiter nachgegangen werden.
Eine Vignettenstudie ähnlicher Art wie in der vorliegenden Arbeit könnte
zu einem Vergleich der Beträge herangezogen werden, die von Schmerzens-
geldempfängern zugemessen werden vs. von Personen, die noch nie Schmer-
zensgeld erhalten haben. Auf quasi-experimentellem Wege könnten so Auf-
schlüsse erlangt werden, inwieweit sich eigene Erfahrungen mit Verletzungen
und Schmerzensgelderhalt auf eine als angemessen empfundene Entschädi-
gungshöhe auswirken.
134
7 Zusammenfassung
Aus Verkehrsunfällen mit Personenschaden resultiert in zahlreichen Fällen
eine Zahlung von Schmerzensgeld an die verletzte Person. Das Schmerzens-
geld soll die immateriellen Einbußen ausgleichen, die die Unfallverletzungen
für den Geschädigten mit sich bringen. Das Anliegen dieser Arbeit war, die
Zufriedenheit von Schmerzensgeldempfängern zu untersuchen sowie Bedin-
gungen für die Zufriedenheit zu identifizieren. Die Fragestellung ist ange-
sichts der Neuheit des Themas überwiegend explorativ ausgerichtet. Theore-
tische und konzeptionelle Vorinformationen aus den Gebieten der Klinischen
Psychologie, der Gerechtigkeitsforschung sowie der Rechtspsychologie wur-
den herangezogen. Aus dem Gebiet der Kognitiven Psychologie wurden Er-
kenntnisse zum menschlichen Umgang mit numerischen Größen und Geldbe-
trägen berücksichtigt.
Als empirische Methoden kamen Leitfadeninterviews sowie Vignettenstu-
dien zum Einsatz. Die zentrale Frage nach der Zufriedenheit wurde von den
Interviewten differenziert beantwortet. Die Höhe des erhaltenen Betrages er-
wies sich als nur eine Einflussgröße unter anderen. Neben der empfundenen
Beeinträchtigung durch die Verletzungen wurden die prozedurale Gerechtig-
keit, das Verhalten des Unfallverursachers, Vergleiche mit Ankervorgaben so-
wie die eigene Vermögenslage als Einflussfaktoren auf die Zufriedenheit ge-
nannt. Wichtige Ergebnisse der Vignettenstudien waren zum einen, dass
Laien durchgängig höhere Beträge für angemessen halten als tatsächlich zu-
gemessen wurden, dies jedoch unterschiedlich je nach geschilderten Umstän-
den des Falles. Implikationen für weitere Forschung werden in der Erhebung
von quantitativen Daten gesehen.
135
Anhang
136
Versuchsmaterialien für das Szenario-Experiment
●Instruktion
●Vorlagen für das Szenario „Claudia“:
(1) Bedingung „gerecht finden“
(2) Bedingung „zufrieden sein“
●Vorlagen für das Szenario „Helmut“:
(1) Bedingung „Bußgeld“
(2) Bedingung „kein Bußgeld“
●Vorlagen für das Szenario „Thorsten“:
(1) Bedingung „kein Hinweis auf Alkohol“
(2) Bedingung „Alkoholeinfluss“
●Vorlagen für das Szenario „Michael“:
(1) Bedingung „Unfallverursacherin wird verletzt“
(2) Bedingung „Unfallverursacherin bleibt unverletzt“
●Vorlagen für das Szenario „Sandra“:
(1) Bedingung „Unfallverursacher erkundigt sich“
(2) Bedingung „Unfallverursacher meldet sich nie“
●Erhebungsbogen mit weiteren Angaben der Vp
137
Psychologische Untersuchung zur Wahrnehmung von
Schmerzensgeldzahlungen nach einem Unfall
Wenn Personen einen Unfall erleiden, haben sie unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf Schmerzensgeld. In dieser Untersuchung
geht es um die Frage, wie das Schmerzensgeld wahrgenommen und beurteilt
wird.
Sie lesen im folgenden fünf verschiedene Szenarien, in denen jeweils die
Umstände eines Unfalles geschildert werden. Anschließend werden Sie um
Ihre Einschätzung des Schmerzensgeldes befragt. Sie sollen jeweils einen
Betrag angeben. Richten Sie sich hierbei nur nach Ihrer eigenen Meinung. Es
gibt keine richtigen und falschen Antworten. Betrachten Sie jeden der
geschilderten Fälle unabhängig von den anderen.
Auf der letzten Seite erbitten wir einige Angaben zu Ihrer Person. Die
Erhebung erfolgt anonym. Schreiben Sie deshalb bitte NICHT Ihren Namen
auf die Bögen. Die Auswertung geschieht gruppenbezogen, das heißt, dass
keine Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können.
138
Szenario „Claudia“
Stellen Sie sich vor, Claudia hat einen Verkehrsunfall erlitten. Sie war mit dem
Fahrrad in der Stadt unterwegs, als ihr ein Autofahrer beim Ausfahren aus
einer Einfahrt die Vorfahrt nahm. Es kam zum Zusammenstoß von Auto und
Fahrrad. Claudia stürzte auf die Straße.
Claudia erlitt bei dem Unfall einen komplizierten Bruch der Schulter. Sie
musste operiert werden und verblieb 2 Wochen stationär im Krankenhaus.
Anschließend folgten krankengymnastische Behandlungen über mehrere
Monate.
Claudia trägt keine Schuld an dem Unfall. Ihr steht Schmerzensgeld zu. In
vergleichbaren Fällen wurde den Betroffenen Schmerzensgeld in Höhe von
durchschnittlich 8000 EUR zugemessen.
Wenn Sie in der Lage von Claudia wären: wie viel Schmerzensgeld würden
Sie an ihrer Stelle für gerecht halten?
Bitte geben Sie einen EUR-Betrag an. Richten Sie sich dabei nur nach Ihrer
eigenen Einschätzung:
EUR ………………..
139
Szenario „Claudia“
Stellen Sie sich vor, Claudia hat einen Verkehrsunfall erlitten. Sie war mit dem
Fahrrad in der Stadt unterwegs, als ihr ein Autofahrer beim Ausfahren aus
einer Einfahrt die Vorfahrt nahm. Es kam zum Zusammenstoß von Auto und
Fahrrad. Claudia stürzte auf die Straße.
Claudia erlitt bei dem Unfall einen komplizierten Bruch der Schulter. Sie
musste operiert werden und verblieb 2 Wochen stationär im Krankenhaus.
Anschließend folgten krankengymnastische Behandlungen über mehrere
Monate.
Claudia trägt keine Schuld an dem Unfall. Ihr steht Schmerzensgeld zu. In
vergleichbaren Fällen wurde den Betroffenen Schmerzensgeld in Höhe von
durchschnittlich 8000 EUR zugemessen.
Wenn Sie in der Lage von Claudia wären: mit wie viel Schmerzensgeld wären
Sie an ihrer Stelle zufrieden?
Bitte geben Sie einen EUR-Betrag an. Richten Sie sich dabei nur nach Ihrer
eigenen Einschätzung:
EUR ………………
140
Szenario „Helmut“
Ein älterer Mann, Helmut, fährt mit seinem Auto durch eine Tempo-30-Zone.
Ein anderer Autofahrer missachtet seine Vorfahrt. Helmut kann den
Zusammenstoß nicht mehr vermeiden und stößt seitlich mit dem anderen
Fahrzeug zusammen.
Im Krankenhaus wird diagnostiziert: mehrfache Gesichtsverletzungen mit
offenen Schnitt- und Risswunden, Verstauchungen und Prellungen am
ganzen Körper und dem Knie, großes Hämatom vom Sicherheitsgurt. Helmut
bleibt eine Woche im Krankenhaus. Nach der Entlassung hat er noch drei
Wochen Kopf- und Nackenschmerzen.
Der Unfallverursacher wird zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt.
Helmut hat Anspruch auf Schmerzensgeld. In vergleichbaren Fällen wurde
den Betroffenen Schmerzensgeld von durchschnittlich 2500 EUR
zugemessen.
Was meinen Sie: wie viel Schmerzensgeld sollte Helmut bekommen?
Bitte geben Sie einen EUR-Betrag an. Richten Sie sich dabei nur nach Ihrer
eigenen Einschätzung:
EUR ………………..
141
Szenario „Helmut“
Ein älterer Mann, Helmut, fährt mit seinem Auto durch eine Tempo-30-Zone.
Ein anderer Autofahrer missachtet seine Vorfahrt. Helmut kann den
Zusammenstoß nicht mehr vermeiden und stößt seitlich mit dem anderen
Fahrzeug zusammen.
Im Krankenhaus wird diagnostiziert: mehrfache Gesichtsverletzungen mit
offenen Schnitt- und Risswunden, Verstauchungen und Prellungen am
ganzen Körper und dem Knie, großes Hämatom vom Sicherheitsgurt. Helmut
bleibt eine Woche im Krankenhaus. Nach der Entlassung hat er noch drei
Wochen Kopf- und Nackenschmerzen.
Das Bußgeldverfahren gegen den Unfallverursacher wird eingestellt.
Helmut hat Anspruch auf Schmerzensgeld. In vergleichbaren Fällen wurde
den Betroffenen Schmerzensgeld von durchschnittlich 2500 EUR
zugemessen.
Was meinen Sie: wie viel Schmerzensgeld sollte Helmut bekommen?
Bitte geben Sie einen EUR-Betrag an. Richten Sie sich dabei nur nach Ihrer
eigenen Einschätzung:
EUR ………………..
142
Szenario „Thorsten“
Thorsten, ein 29jähriger Mann, erleidet einen Verkehrsunfall, an dem er keine
Schuld trägt. Er trägt einen Bruch des Schulterblattes davon, einen
Mehrfachbruch des Handgelenks, eine Schulterverletzung sowie ein leichtes
Schädelhirntrauma.
Thorsten war zunächst 12 Tage im Krankenhaus, wo die Brüche operativ
versorgt wurden. Sechs Wochen später musste er nochmals für 5 Tage ins
Krankenhaus zur Metallentfernung. Er behält dauerhafte
Bewegungseinschränkungen im Ellenbogen und im Handgelenk zurück. Er
hat Schwierigkeiten bei seiner Berufsausübung und in der Freizeit beim
Motorradfahren.
Thorsten steht Schmerzensgeld zu. In vergleichbaren Fällen wurde den
Betroffenen Schmerzensgeld in Höhe von durchschnittlich 10.000 EUR
zugemessen.
Was meinen Sie: wie viel Schmerzensgeld sollte Thorsten bekommen?
Bitte geben Sie einen EUR-Betrag an. Richten Sie sich dabei nur nach Ihrer
eigenen Einschätzung:
EUR …………………
143
Szenario „Thorsten“
Thorsten, ein 29jähriger Mann, erleidet einen Verkehrsunfall, an dem er keine
Schuld trägt. Der Unfallgegner, der den Verkehrsunfall verursacht hat, war
erheblich alkoholisiert. Thorsten trägt einen Bruch des Schulterblattes davon,
einen Mehrfachbruch des Handgelenks, eine Schulterverletzung sowie ein
leichtes Schädelhirntrauma.
Er war zunächst 12 Tage im Krankenhaus, wo die Brüche operativ versorgt
wurden. Sechs Wochen später musste er nochmals für 5 Tage ins
Krankenhaus zur Metallentfernung. Er behält dauerhafte
Bewegungseinschränkungen im Ellenbogen und im Handgelenk zurück. Er
hat Schwierigkeiten bei seiner Berufsausübung und in der Freizeit beim
Motorradfahren.
Thorsten steht Schmerzensgeld zu. In vergleichbaren Fällen wurde den
Betroffenen Schmerzensgeld in Höhe von durchschnittlich 10.000 EUR
zugemessen.
Was meinen Sie: wie viel Schmerzensgeld sollte Thorsten bekommen?
Bitte geben Sie einen EUR-Betrag an. Richten Sie sich dabei nur nach Ihrer
eigenen Einschätzung:
EUR ………………….
144
Szenario „Michael“
Ein Motorradfahrer, Michael, erleidet bei einem Unfall mehrere Verletzungen:
der rechte Unterschenkel wird an mehreren Stellen gebrochen. Drei Rippen
werden als gebrochen diagnostiziert, und Sehnen des rechten Zeigefingers
sind gerissen. Der Verletzte muss zwei mal ins Krankenhaus, ein mal für vier
Wochen und später nochmals für 3 Tage. Beim zweiten
Krankenhausaufenthalt werden die Nerven des rechten Zeigefingers operativ
behandelt. Die Unfallgegnerin, eine Autofahrerin, trägt ebenfalls Verletzungen
davon und muss sechs Wochen stationär behandelt werden.
Zwei Jahre nach dem Unfall kann Michael den rechten Zeigefinger noch nicht
richtig bewegen.
Michael steht Schmerzensgeld zu. In vergleichbaren Fällen wurde den
Betroffenen Schmerzensgeld in Höhe von durchschnittlich 5000 EUR
zugemessen.
Was meinen Sie: wie viel Schmerzensgeld sollte Michael bekommen?
Bitte geben Sie einen EUR-Betrag an. Richten Sie sich dabei nur nach Ihrer
eigenen Einschätzung:
EUR ………………….
145
Szenario „Michael“
Ein Motorradfahrer, Michael, erleidet bei einem Unfall mehrere Verletzungen:
der rechte Unterschenkel wird an mehreren Stellen gebrochen. Drei Rippen
werden als gebrochen diagnostiziert, und Sehnen des rechten Zeigefingers
sind gerissen. Der Verletzte muss zwei mal ins Krankenhaus, ein mal für vier
Wochen und später nochmals für 3 Tage. Beim zweiten
Krankenhausaufenthalt werden die Nerven des rechten Zeigefingers operativ
behandelt. Die Unfallgegnerin, eine Autofahrerin, bleibt bei dem Unfall
unverletzt.
Zwei Jahre nach dem Unfall kann Michael den rechten Zeigefinger noch nicht
richtig bewegen.
Michael steht Schmerzensgeld zu. In vergleichbaren Fällen wurde den
Betroffenen Schmerzensgeld in Höhe von durchschnittlich 5000 EUR
zugemessen.
Was meinen Sie: wie viel Schmerzensgeld sollte Michael bekommen?
Bitte geben Sie einen EUR-Betrag an. Richten Sie sich dabei nur nach Ihrer
eigenen Einschätzung:
EUR ………………….
146
Szenario „Sandra“
Eine 18 jährige Autofahrerin, Sandra, fährt mit dem Auto geradeaus über eine
Kreuzung. Ein entgegenkommender abbiegender Autofahrer übersieht sie
und die beiden Fahrzeuge kollidieren seitlich. Sandra schlägt mit dem Kopf
auf das Lenkrad. Sie erleidet eine Gehirnerschütterung und eine Prellung am
Auge. Sie muss für zwei Tage ins Krankenhaus und wird anschließend
ambulant weiterbehandelt. Wenige Tage nach dem Unfall stellt sich Tinnitus
ein. Zunächst befürchtet Sandra, der Tinnitus würde chronisch werden und
nicht wieder verschwinden. Er kann jedoch vollständig geheilt werden.
Der Unfallgegner drückt sein Bedauern über den Unfall aus und erkundigt
sich mehrmals nach Sandras Gesundheitszustand.
Sandra steht Schmerzensgeld zu. In vergleichbaren Fällen wurde den
Betroffenen Schmerzensgeld in Höhe von durchschnittlich 1000 EUR
zugemessen.
Was meinen Sie: wie viel Schmerzensgeld sollte Sandra bekommen?
Bitte geben Sie einen EUR-Betrag an. Richten Sie sich dabei nur nach Ihrer
eigenen Einschätzung:
EUR ………………….
147
Szenario „Sandra“
Eine 18 jährige Autofahrerin, Sandra, fährt mit dem Auto geradeaus über eine
Kreuzung. Ein entgegenkommender abbiegender Autofahrer übersieht sie
und die beiden Fahrzeuge kollidieren seitlich. Sandra schlägt mit dem Kopf
auf das Lenkrad. Sie erleidet eine Gehirnerschütterung und eine Prellung am
Auge. Sie muss für zwei Tage ins Krankenhaus und wird anschließend
ambulant weiterbehandelt. Wenige Tage nach dem Unfall stellt sich Tinnitus
ein. Zunächst befürchtet Sandra, der Tinnitus würde chronisch werden und
nicht wieder verschwinden. Er kann jedoch vollständig geheilt werden.
Der Unfallgegner meldet sich nach dem Unfall nie bei Sandra. Sie glaubt, ihre
Verletzungen seien ihm egal.
Sandra steht Schmerzensgeld zu. In vergleichbaren Fällen wurde den
Betroffenen Schmerzensgeld in Höhe von durchschnittlich 1000 EUR
zugemessen.
Was meinen Sie: wie viel Schmerzensgeld sollte Sandra bekommen?
Bitte geben Sie einen EUR-Betrag an. Richten Sie sich dabei nur nach Ihrer
eigenen Einschätzung:
EUR ………………….
148
Zur Auswertung benötigen wir noch folgende Angaben:
Ihr Geschlecht: m / w Ihr Alter: _____
Haben Sie selbst schon einmal Schmerzensgeld bekommen? Ja / nein
Falls ja,
weswegen (z.B. Verkehrsunfall, Sportunfall, Straftat)?
…………………………………………………..
In welchem Jahr war das ? ……………………….
Was glauben Sie, wer das Schmerzensgeld bei Verkehrsunfällen bezahlt?
……………………………………………………………..
Vielen Dank für Ihre Teilnahme!
149
Interviewleitfaden
150
Interviewleitfaden für Schmerzensgeldempfänger
Vp-Nr. ____ Alter der Vp: ____ Geschlecht m/w
Beruf: __________________________
Datum: ________ Uhrzeit bei Beginn: _____ Uhrzeit bei Ende:____
Ort des Interviews: _______________________
ggf. Besonderheiten: __________________________
•Begrüßung, „Warm-up“
•Dank für die Bereitschaft zur Teilnahme
•Vorstellung selbst. Vorstellung der Untersuchungsziele: etwas heraus-
finden darüber, wie Personen, die nach einem Unfall Schmerzensgeld
bekommen haben, dieses wahrnehmen und bewerten
•Wichtigkeit betonen, dass Schmerzensgeldempfänger zu Wort kom-
men
•Bitte um Einverständnis zur Tonbandaufnahme
•Zusicherung der Anonymität und Verschwiegenheit, auch gegenüber
Polizei, Versicherungen etc.
•Information über etwaigen Gesprächsverlauf und Gesprächsdauer
151
Fragen zum Unfall:
•Wann war Ihr Unfall?
•Was ist da passiert?
Fragen zu den Verletzungen und zur Behandlung:
•Was ist Ihnen passiert? Welche Verletzungen hatten Sie?
•Wie sah die medizinische Behandlung aus?
•Haben Sie bleibende Schäden davongetragen?
•Ggf.: Wie lange waren Sie im Krankenhaus?
Fragen zum Unfallverursacher
•Ist der Unfallgegner auch verletzt worden?
•Wie sieht es mit der Schuldfrage aus?
•Wurde der Unfallverursacher mit einem Bußgeld o.ä. belegt?
•Wie hat sich der Unfallverursacher Ihnen gegenüber verhalten?
Fragen zum Schmerzensgeld:
•Wie sind Sie an das Schmerzensgeld gekommen?
•Ggf.: Rechtsanwalt? Gerichtsprozess?
•Wie viel Schmerzensgeld haben Sie bekommen?
•Ggf.: Wer hat das Schmerzensgeld bezahlt?
•Wie zufrieden waren Sie damit?
•Hätten Sie gewünscht, dass der Unfallverursacher das Schmerzens-
geld aufbringen muss?
•Kennen Sie andere Fälle von Schmerzensgeldzahlungen?
152
•Was glauben Sie, ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Zweck des
Schmerzensgeldes?
•Wofür haben Sie das Schmerzensgeld verwendet?
Andere Form des Ausgleichs vorstellbar?
•Können Sie sich irgendetwas anderes vorstellen, mit dem die Beein-
trächtigungen, die Sie erlitten haben, hätten ausgeglichen werden kön-
nen?
Unterschied zufrieden / gerecht
•Wenn ich Ihnen die beiden Fragen stelle: 'Waren Sie mit dem Schmer-
zensgeld zufrieden?' und 'Fanden Sie das Schmerzensgeld gerecht?',
macht das einen Unterschied?
Soziale Unterstützung
•Haben Sie nach dem Unfall Unterstützung bekommen durch Ver-
wandte, Freunde etc.?
Positive Folgen
•Hatte der Unfall auch positive Folgen für Sie?
Gibt es sonst noch etwas, das Sie wichtig finden im Zusammenhang mit dem
Schmerzensgeld, das jetzt nicht zur Sprache kam?
Verabschiedung, Dank für die Teilnahme
153
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