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Soll eine Präimplantationsdiagnostik eingesetzt werden dürfen?*
Biowissenschaft und Technik verschaffen den Verfahren der artifiziellen Reproduktion immer
weiteren Raum, der freilich rechtlicher Legitimation und des Gesetzgebers bedarf. Es geht
hier, wie überhaupt bei der beruflichen Tätigkeit des Arztes, um die fundamentalen
Rechtsgüter des Menschen: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit,
Selbstbestimmung. Das Recht als das allgemeine Gesetz der Freiheit aller hat hier Grenzen zu
ziehen und darf die Regelung nicht professionellen Maßgaben überlassen. „Die Sache geht
alle an, sie ist damit Angelegenheit des Rechts“1.
Zur In-vitro-Fertilisation „mit ihren enormen Misserfolgsraten“ und zur Pränataldiagnostik
„mit ihren gravierenden eugenischen Implikationen“2 tritt – vor dem Hintergrund weithin
preisgegebenen Schutzes des ungeborenen Lebens3 - die Präimplantationsdiagnostik mit ihren
Risiken. Diese untersucht den Embryo in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf genetische
Defekte, die zu schweren Krankheiten führen. Viele europäische Staaten, nicht aber
Österreich und die Schweiz, haben diese Embryonen verbrauchende diagnostische Methode
zugelassen. Im Blick auf das bisher deutliche Nein in unserem Land zu
Präimplantationsdiagnostik und Embryonenforschung4 geht die Rede vom deutschen
Sonderweg, der „german disease“, die im Zuge der europäischen Harmonisierung keinen
Bestand haben könne5. So hat denn auch die BÄK, um „einen Beitrag zur
gesamtgesellschaftlichen Diskussion“ zu leisten, einen „Diskussionsentwurf zu einer
Richtlinie zur Präimplantationsdiagnostik“ publiziert6. Der Entwurf gibt sich restriktiv: Nach
strenger Indikation müsse „ein hohes Risiko für eine bekannte und schwerwiegende,
genetisch bedingte Erkrankung“ bestehen. „Eugenische Ziele dürfen mit der
Präimplantationsdiagnostik nicht verfolgt“ und „Untersuchungen an Embryonen im Stadium
der zellulären Totipotenz“ nicht vorgenommen werden. Um Missbräuche zu verhindern,
sollen sich Kommissionen am Verfahren beteiligen und für dieses detaillierte Regeln gelten.
Gewisse rechtliche Vorbehalte klingen an. Aber es heißt auch, für „hinreichend konfliktarme
Lösungen“ nach pathologischem Befund gebe es „keine allgemein gültigen Regeln, sondern
nur verantwortungsbewusste Einzelfallentscheidungen, die auf der Basis umfassender
Aufklärung und Beratung getroffen werden“ müssten. Dabei stehen Entscheidungen über
Leben und Tod an. Die BÄK wäre wohl besser beraten gewesen, wenn sie mit ihrer Richtlinie
gewartet hätte bis zu einer Novelle des Bundesgesetzgebers. Sowohl der privatrechtlich
organisierten BÄK als auch den öffentlich-rechtlich als Körperschaften mit Satzungshoheit
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verfassten Landesärztekammern fehlt im Zeichen des Gesetzesvorbehalts die Kompetenz, die
durch die Präimplantationsdiagnostik aufgeworfenen Verfassungs- und Rechtsfragen
verbindlich zu entscheiden.
Nach dem Vorschlag der BÄK bietet die Präimplantationsdiagnostik „eine zusätzliche
Indikation für die assistierte Reproduktion“. Im Unterschied zur Pränataldiagnostik setzt der
Arzt die Erzeugung eines menschlichen Embryos selbst ins Werk, um ihn im Falle eines
pathologischen Befundes in planmäßigem Einvernehmen mit den Eltern zu verwerfen7. Es
geht um Zeugung unter Vorbehalt mit dem primären Ziel der Selektion8. „Die PID dient“, so
treffend Reiter9, „in keinem Fall therapeutischen Zwecken. Hier wird nicht nur, wie in vielen
anderen Fällen von prädiktiver Genanalyse, eine Diagnose gestellt, ohne dass eine
Therapiemöglichkeit bestünde. Im Fall der PID geschieht dies vielmehr mit der erklärten
Absicht, den Embryo bei Vorliegen eines Gendefektes zu vernichten“.
Gegen diese embryonenverbrauchende Diagnostik im Dienste des Elternwunsches nach einem
gesunden Kind sprechen verfassungsrechtliche Gründe. „Wie immer die verschiedenen
Phasen des vorgeburtlichen Lebensprozesses unter biologischen, philosophischen, auch
theologischen Gesichtspunkten gedeutet werden mögen und in der Geschichte beurteilt
worden sind“, so das BVerfG10, „es handelt sich jedenfalls um unabdingbare Stufen der
Entwicklung eines individuellen Menschseins. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm
Menschenwürde zu11. Diese Würde des Menschseins liegt auch für das ungeborene Leben im
Dasein um seiner selbst willen. Es zu achten und zu schützen bedingt, dass die Rechtsordnung
die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des
Ungeborenen gewährleistet. Dieses Lebensrecht, das nicht erst durch die Annahme seitens der
Mutter begründet wird, sondern dem Ungeborenen schon aufgrund seiner Existenz zusteht, ist
das elementare und unveräußerliche Recht, das von der Würde des Menschen ausgeht; es gilt
unabhängig von bestimmten religiösen oder philosophischen Überzeugungen, über die der
Rechtsordnung eines religiös-weltanschaulich neutralen Staates kein Urteil zusteht“.
Nach der berühmten Dürigschen Formel ist die Menschenwürde getroffen, „wenn der
konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt
wird“12. Wir dürfen gewiss die Formel nicht überspannen, den ersten und unabdingbaren
Artikel unserer Verfassung nicht überfordern und damit die Möglichkeiten des Gesetzgebers
verkürzen. Aber in der diagnostischen Selektion liegt doch wohl eindeutig eine Vernutzung
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oder Instrumentalisierung des menschlichen Embryos, die dessen Würde verletzt. Bereits das
eingeführte Verfahren der In-vitro-Fertilisation mit seinem Transfer von mehreren
Keimlingen, um des helping effect für den erwünschten einen Embryo willen13 und mit seinen
hohen Verlusten überhaupt, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Risiko eines
künstlich erzeugten Embryos, noch vor der Geburt abzusterben, ist nämlich um ein Vielfaches
höher, als das eines natürlich gezeugten.
Neben seiner Würde steht die leibliche Integrität des Embryos unter dem Schutz der
Verfassung14 und des Rechts. Auch der ungeborene Mensch hat ein grundgesetzlich
verbürgtes Recht auf körperliche Unversehrtheit. Der verfassungsrechtliche Schutz
körperlicher Unversehrtheit setzt wie das Lebensrecht mit der Existenz des Menschen ein,
„gleich, in welchem Stadium und welcher Modalität der Entwicklung er sich befindet ... Als
Objektivation und reale Basis sich entwickelnder menschlicher, mit Würde begabter Existenz
kann der Körperlichkeit ihr spezifischer verfassungsrechtlicher Schutz nicht versagt werden.
Auch wenn der ‚natürliche’ Sprachgebrauch dem zu widerstreiten scheint, sind deshalb
Manipulationen am befruchteten Ei – auch abgesehen von Bedenken aufgrund objektiver
Verfassungsgrenzen hinsichtlich der Verfügung über die konkrete Erscheinungsweise des
Menschen – Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit des im Entstehen begriffenen
Menschen; sie beeinträchtigen sein Recht auf störungsfreie Entwicklung gemäß den
vorgegebenen Anlagen“, so der Öffentlichrechtler Dieter Lorenz im Handbuch des Staatrechts
der Bundesrepublik Deutschland15.
Das geltende Embryonenschutzgesetz16 steht der Präimplantationsdiagnostik entgegen. Die
Embryonenselektion in vitro bringt die künstliche Befruchtung in einen anderen
Zusammenhang als den vom Gesetz gewollten17. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG stellt den unter
Strafe, der „es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als
eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt“. Die Befürworter
der Präimplantationsdiagnostik halten diese Strafnorm nicht für einschlägig, weil das
Verfahren letzten Endes darauf gerichtet sei, eine Schwangerschaft herbeizuführen, wenn
auch erst nach diagnostischen Maßnahmen. Die Betroffenen handelten, so der strafrechtliche
Berater der BÄK Schreiber18, „von Beginn der IVF mit dem Bewusstsein, dass die gesamte
Behandlung auf Herbeiführung einer Schwangerschaft ausgerichtet sei“. Dass die
Schwangerschaft „noch von einer Bedingung abhängig gemacht“ werde, stelle „dabei ein
separat zu behandelndes Problem dar“. Aber die Befruchtung erfolgt doch zunächst
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ausschließlich zum Zweck der präimplantorischen Qualitätskontrolle. „Erst dann entscheidet
sich, was mit dem Embryo geschehen soll. Die Entscheidung, durch Übertragung des
Embryos in die Gebärmutter eine Schwangerschaft anzustreben, fällt nicht vor oder bei der
Befruchtung, sondern erst nach der PID“19. Sinnvollerweise kann sich das
Tatbestandsmerkmal „Herbeiführung einer Schwangerschaft“ nur auf den einzelnen
extrakorporal erzeugten Embryo beziehen.
Nach § 2 Abs. 1 ESchG macht sich strafbar, wer einen extrakorporal erzeugten menschlichen
Embryo „zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck verwendet“. Ergibt die Diagnose
einen pathologischen Befund für den getesteten Embryo, so überträgt ihn der Arzt –
vorgefasster gemeinsamer Absicht folgend – nicht auf die Frau, sondern „verwirft“ ihn. Das
„Wegschütten“ oder anderweitige Abtöten des genetisch auffälligen Embryos dient „nicht
seiner Erhaltung“, sondern erfüllt den Tatbestand des § 2 Abs. 1 ESchG20. Nicht zu
überzeugen vermag die Gegenansicht, nach der es an der Absicht des Täters fehlen soll: Es
komme dem Arzt nicht darauf an, mit der Handlung einen Zweck zu verfolgen, der nicht der
Erhaltung des Embryos dient21. Catenhusen hat den Laborvorgang nach seiner objektiven wie
subjektiven Seite treffend bezeichnet: „Menschen sollen erzeugt werden, um auf technisch
einfachem Weg über ihr Wegwerfen entscheiden zu können. Leben wird also hergestellt, um
es testen und selektieren zu können“22.
Wer die Anwendbarkeit des ESchG und damit die Strafbarkeit des Fortpflanzungmediziners
verneint, hat damit die PID-Indikation noch keineswegs legitimiert, das ärztliche Handeln
noch nicht gerechtfertigt. Das ärztliche Berufsrecht bietet keine ausreichende Legitimation.
Die Muster-Berufsordnung, die der Deutsche Ärztetag 1997 in Eisenach beschloss,
bestimmt23: „Die Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken sowie der
Gentransfer in Embryonen und die Forschung an menschlichen Embryonen und totipotenten
Zellen sind verboten. Verboten sind diagnostische Maßnahmen an Embryonen vor dem
Transfer in die weiblichen Organe; es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen zum
Ausschluss schwerwiegender geschlechtsgebundener Erkrankungen im Sinne des § 3
Embryonenschutzgesetz“24. Der Text bringt die grundsätzlich ablehnende Haltung der
Ärzteschaft zum Ausdruck. Freilich gehen die Meinungen der Ärzte auseinander, wie die
jüngst im Deutschen Ärzteblatt dokumentierte Diskussion zeigt. Mit der geltenden
Berufsordnung freilich lässt sich die Präimplantationsdiagnostik schwerlich vereinbaren, weil
sie menschliches Leben kostet. Im berufsrechtlichen Gelöbnis steht der Satz: „Ich werde
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jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen“. Und § 14 der
Berufsordnung verlangt: „Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, das ungeborene Leben zu
erhalten“.
In der Entnahme totipotenter Zellen zu verbrauchender Diagnostik läge ein Verstoß gegen § 2
Abs. 1 ESchG, weil der Eingriff nicht dem Erhalt der Zellen diente und diese durch § 8 Abs. 1
ESchG einem Embryo gleichgestellt sind25. Die Methode lässt sich auch als Klonierung eines
Zwillings qualifizieren, der diagnostischen Zwecken zum Opfer fallen soll, was den
Straftatbestand von § 6 Abs. 1 ESchG erfüllte26.
Im Blick auf die Embryonenverluste bei den eingeführten Verfahren des embryopathisch
begründeten Schwangerschaftsabbruch und auch der In-vitro-Fertilisation mag die
Präimplantationsdiagnostik als konsequente Fortbildung und abmildernde Verfeinerung
erscheinen. In Wahrheit erreichen Bio-Wissenschaft und Medizin eine qualitativ neue Stufe
der technischen Realisation: durch artifizielle Reproduktion zur Selektion. Gewiss lässt sich
ein Wertungswiderspruch zwischen den Normen des ESchG einerseits und denen zum
Schwangerschaftsabbruch andererseits nicht übersehen27, obwohl die embryopathische
Indikation formell abgeschafft ist. Löste der Gesetzgeber ihn auf, indem er das Schutzniveau
absenkte, so verleugnete er seinen eigenen vollmundigen Satz, „dass eine Behinderung
niemals zu einer Minderung des Lebensschutzes führen kann“28, und unterstützte das
verbreitete Anspruchsdenken, als gäbe es das „Recht auf ein gesundes Kind“29.
Es scheint an der Zeit, jedenfalls die Problematik der zeitlich unbefristeten medizinischen
Indikation des Schwangerschaftsabbruchs bei embryopathischen Befunden, insbesondere die
Spätabtreibungen, gesetzgeberisch im Sinne eines verbesserten Lebensschutzes
aufzunehmen30.
Wenig lässt sich für unsere Frage aus § 218 Abs. 1 S. 2 StGB herleiten. Danach beginnt der
Strafschutz nicht schon mit der Befruchtung, obwohl diese nach naturwissenschaftlichem
Urteil den Beginn individuellen menschlichen Lebens markiert, sondern erst nach der
Nidation. Diese Einschränkung erscheint materiellrechtlich durchaus nicht begründet, lässt
sich aber mit den typischen Beweisproblemen erklären, die während der Zeit vor der
Einnistung bestehen, was die Regel in der vorherrschenden Sicht darum als
verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lässt31.
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Volker von Loewenich32 argumentiert mit dem Notstandsgedanken und zielt damit auf das
Prinzip der Güterabwägung. Sei es nicht logisch, so fragt er, die Präimplantationsdiagnostik
mit der Möglichkeit der Nichtimplantation eines kranken Embryos zuzulassen, um damit eine
Abtreibung aus medizinischer Indikation zu vermeiden? Aber es fehlt am Gütergefälle: beide
Male geht es um das inkommensurable menschliche Leben. Überdies: Mit dem
strafrechtlichen Freispruch wäre die ärztliche Berufsregel noch nicht präjudiziert. Sollte es
nicht Aufgabe des Arztes sein, den Eltern und den Behandelnden das Dilemma durch den Rat
zum Verzicht auf den problematischen Kinderwunsch und dessen Erfüllung durch ein
lebensgefährliches artifizielles Verfahren zu ersparen? Der Arzt kann den Eltern die
Verantwortung für eine Zeugung und ihre Folgen nicht abnehmen, ist aber selbst
verantwortlich für das durch sein Zutun erzeugte Leben.
Auch der Hinweis auf die indizierte Zurücknahme einer lebenserhaltenden Intensivtherapie
zugunsten einer nur leidensmindernden Behandlung beim schwerstgeschädigten
Neugeborenen hilft uns nicht weiter. Bei der Präimplantationsdiagnostik handelt es sich nicht
um eine Begrenzung des technisch Machbaren im Zeichen der Humanität, sondern im
Gegenteil um ein Ausgreifen der Medizin im Dienst eines problematischen Kinderwunsches,
der keine Krankheit darstellt und für seine Erfüllung Lebensopfer in Kauf nimmt.
Wenn die deutsche Rechtspolitik auch in Zukunft auf der Linie des ESchG bliebe und dessen
Schutzniveau behauptete, setzte sie sich in Widerspruch zu ausländischen Regelungen. Aber
dieser Umstand schwächt doch die Begründetheit der nationalen Rechtsposition nicht. Auch
auf anderen Feldern, etwa denen des Sozial- oder Arbeitsschutzes, stehen die Staaten im
Wettbewerb mit ihren Standards. Gehören wir, auch eingedenk unserer jüngeren Geschichte,
zur Vorhut beim Ringen um den Schutz menschlichen Lebens äußerster Jugend, auch des
behinderten!
Nicht nur der Jurist hat die Folgen zu bedenken, die sich aus der rechtlichen Zulassung der
Präimplantationsdiagnostik ergeben könnten. Wir müssen konstatieren: sie sind unabsehbar.
Die Medizin beträte einen Weg, „auf dem kaum noch Haltepunkte zu identifizieren sind, die
sich als Begrenzungskriterien eignen“33. Zu denken gibt die durch die höchstrichterliche
Spruchpraxis zum Familienplanungsschaden34 begünstigte starke Ausdehnung der
Pränataldiagnostik. Wir müssten uns auch eingestehen, dass die Zulassung einen tiefen Bruch
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unserer Rechtstradition im Zeichen des Grundgesetzes bedeutete, eine Auslieferung
überkommener Humanität an die Wissenschaft. In der laufenden Diskussion schrieb ein Arzt:
Die Moralisten „werden die Entwicklung nicht aufhalten, nur verzögern. Die Wissenschaft ist
keine Glaubensgemeinschaft, das weiß man und das ist gut so. Wenn der Mensch mit seinen
Irrungen und Wirrungen noch eine kleine Chance hat, dann wird es die Wissenschaft sein“35.
Aber doch nicht ohne Moral und Recht! Die Medizin darf nicht alles, was sie kann. „Aus
Ehrfurcht vor dem Leben“ sind ihr normative Grenzen zu setzen: „vor dem Leben in all seiner
Verschiedenheit und vor einem Leben, das auch in Unvollkommenheit lebenswert ist“, wie
Bundesgesundheitsministerin Fischer überzeugend dargelegt hat36.
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* Vortrag, gehalten auf dem vom BMG veranstalteten „Symposium Fortpflanzungsmedizin in
Deutschland“ am 25. Mai 2000 in Berlin. Der Beitrag wird in einem Sammelband von D. Arndt
u. G. Obe im MMV Medizinverlag, München (RKI-Schriften) herausgegeben werden.
1 Allgemein Schreiber, Notwendigkeit und Grenzen rechtlicher Kontrolle der Medizin, 1984,
S. 34f.
2 Pichlhofer, in: Gen-ethisches Netzwerk/Pichlhofer (Hrsg.), Grenzverschiebungen. Politische
und ethische Aspekte der Fortpflanzungsmedizin, 1999, S. 7.
3 Tröndle, Antworten auf Grundfragen, 1999.
4 Iliadou, Forschungsfreiheit und Embryonenschutz. Eine verfassungs- und europarechtliche
Untersuchung der Forschung an Embryonen, 1999.
5 Ratzel, in: Lippert/Eisenmenger (Hrsg.), Forschung am Menschen, 1999, S. 81ff., 98.
6 DÄBl 2000, A-525ff.
7 Nicht problematisiert im Vorwort des Diskussionsentwurfs; nicht konsequent genug
Woopen, ZME 1999, 233ff.
8 Hepp, Jahres- und Tagungsber. D. Görresgesellschaft 1997, 1998, S. 78.
9 Herder-Korrespondenz 2000, 174ff. (175f.).
10 BVerfGE 88, 203.
11 Vgl. bereits BVerfGE 39,1. Siehe ferner den grundlegenden Aufsatz von Graf Vitzthum,
MedR 1985, 249 ff.
12 Maunz/Dürig/Herzog u.a., Grundgesetz-Kommentar, (1958), Art. 1 Abs. 1, Rdnr. 28.
13 Pap, Extrakorporale Befruchtung und Embryotransfer aus arztrechtlicher Sicht, 1987,
insbes. S. 180ff., 382.
14 Art. 2 Abs. 2 GG.
15 Lorenz, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.),
Handbuch Bd. VI, 1989, S. 3ff., 15f.). Zum privatrechtlichen Integritätsschutz des Embryos
Mertens, Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 5, 3. Aufl. (1997), § 823, Rdnr. 78.
16 Von 1990; dazu den Kommentar von Keller/Günther/Kaiser, 1992.
17 Kollek, Präimplantationsdiagnostik, Embryonenselektion, weibliche Autonomie und Recht,
2000. Kritisch auch Rieser und Jachertz, DÄBl. 2000, A-505ff., 507.
18 DÄBl 2000, A-1135f.
19 Trefflich Beckmann, ZfL 1999, 65ff., 67.
20 Beckmann, ZfL 1999, 67.
21 Schreiber, DÄBl 2000, A-1136.
22 Catenhusen, Dr. med. Mabuse 1998, 24.
23 D IV Nr. 14, DÄBl 1997, A-2363.
24 Eine bestimmte Erbkrankheit, die Muskeldystrophie vom Typ Duchenne, wird genannt und
zugleich als Schwellenwert ausgewiesen; dazu der in Note 16 genannte Kommentar, S. 219f.
25 Laufs, EthikMed 1999, Suppl. 1, S55f.
26 Beckmann, ZfL 1999, 67, m. w. Nachw.
27 Oehmischen, EthikMed 1999, Suppl. 1, S20f.
28 Fundstelle und Zusammenhänge bei Beckmann, MedR 1998, 155ff., 161.
29 Beckmann, MedR 1998, 161, m. w. Nachw.
30 Büchner, Schriftenreihe der Juristenvereinigung Lebensrecht, Nr. 16, 1999, S. 9ff., 12ff.
31 Lackner/Kühl, StGB-Kommentar, 23. Aufl. 1999, § 218 Rdnr. 8.
32 Vgl. Abstracts zum Symposium „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland“, S. 47f.
33 Kollek, Präimplantationsdiagnostik, wie Note 17, S. 231.
34 Vgl. Laufs, NJW 1998, 796ff.
Professor Dr. Dr. h. c. Adolf Laufs, Heidelberg
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35 Dr. med. Renke, DÄBl 2000, A-1130.
36 FAZ Nr. 66 v. 18.3.2000, S. 12.